Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW)

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Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW)
Joachim Kind
Photovoltaikanlage und
Blockheizkraftwerk (BHKW)
Photovoltaikanlage und
Blockheizkraftwerk
(BHKW)
Wer mit einer Photovoltaikanlage Geld sparen und die Umwelt schonen will, muss sich
auskennen. Der Staat fördert Ihr Engagement mit einer Vergütung für eingespeisten
Strom sowie mit verschiedenen Förderprogrammen. Die Broschüre zeigt Ihnen, wie Sie
Ihre Photovoltaikanlage oder Ihr Kleinkraftwerk reibungslos und kostengünstig errichten
und was der laufende Betrieb für Einkommen- und Umsatzsteuer bedeutet.
Die Neuauflage berücksichtigt neben der EEG-Reform 2014 die Änderungen bei den
Förderprogrammen. Außerdem wurde der Beitragsteil zur Einkommen- und Umsatzsteuer ausgebaut. Neu hinzugekommen sind Ausführungen zum Eigenverbrauch, zu den
Kosten für Dacheindeckung und Dachsanierung, zum Investitionsabzugsbetrag sowie
zur Vorsteuer für Batteriespeicher.
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Förderung sichern
Einnahmen erzielen
Steuern sparen
Umwelt entlasten
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Eignet sich mein Haus für eine Photovoltaikanlage?
Was muss ich baurechtlich beachten?
Wie groß sollte die Anlage sein, welche Komponenten benötige ich?
Wie hoch werden Kosten und Einnahmen sein?
Wie fördert der Staat meine Anlage?
Wie wird meine Anlage in der Steuererklärung berücksichtigt?
Um welche Genehmigungen und Formalitäten muss ich mich kümmern?
Wie finde ich die richtigen Fachleute?
Muss der Energieversorger meinen Strom einspeisen?
Welche Versicherungen und Verträge sind notwendig?
Mit ausführlichem Glossar, nützlichen Adressen, Checklisten,
Musterberechnungen und umfassendem Stichwortverzeichnis.
ISBN: 978-3-86817-657-5
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Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW)
Aus dem Inhalt:
20.03.15 13:48
Photovoltaikanlage und
Blockheizkraftwerk (BHKW)
Joachim Kind
Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag | Mannheim
Photovoltaik.indb 1
27.03.2015 11:07:28
Joachim Kind, Dipl. Ing. (FH)
Nach dem Studium der Versorgungstechnik an der Fachhochschule Trier
war der Autor zunächst mehrere Jahre als Planungsingenieur für Heizung–
Lüftung–Sanitär in München und im Saarland beschäftigt. Anschließend
arbeitete er im Bereich technische Beratung, Schulung und Vorakquisition für
einen großen Heiztechnik-Konzern in Luxemburg. Seit 2006 ist er im eigenen
Ingenieurbüro als Energieberater und Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung in Saarburg (Rheinland-Pfalz) tätig. 2014 ist er vom TÜV Rheinland als Gutachter für Photovoltaik-Anlagen zertifiziert worden.
Kontakt:
www.ktec-saarburg.de
© 2015 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag
Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Postfach 10 01 61 · 68001 Mannheim
Telefon 0621/8626262
Telefax 0621/8626263
www.akademische.de
9., überarbeitete Auflage
Stand: 2015
Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb
der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt
insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und
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Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.
Redaktion: Dipl.-Kfm. Ulrich Schneider-Fresenius
Verlagsleitung: Hubert Haarmann
Herstellung und Satz: Nathalie Haspel
Layout: futurweiss, Wiesbaden
Umschlaggrafik: © Omika – Fotolia.com
Druck: CPI – Clausen & Bosse, Leck
ISBN 978-3-86817-657-5
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Liebe Leserin, lieber Leser,
wichtige Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen ergeben sich
durch die EEG-Reform 2014, die am 1.8.2014 in Kraft getreten ist – mit unterschiedlichen Konsequenzen:
Bei Neuanlagen tritt an die Stelle einer staatlich festgelegten festen Einspeisevergütung die Direktvermarktung mit einer sogenannten gleitenden Marktprämie. Allerdings greift diese Regelung erst für Anlagen über 500 Kilowatt (kW),
ab 2016 sinkt diese Schwelle auf 100 kW. Die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auf dem Dach ihres privaten Wohnhauses erhalten somit weiterhin
eine feste Einspeisevergütung.
Aber es gibt leider auch Unerfreuliches zu berichten: Seit 1.8.2014 muss für den
Eigenverbrauch an Solarstrom EEG-Umlage gezahlt werden, davor war die Eigenversorgung von der Umlage befreit. Wenn es sich beim Anlagenbetreiber
und Verbraucher um die gleiche Person handelt, werden zunächst aber nur
30% der Umlage fällig, ab 2017 sind 40% der jeweils geltenden EEG-Umlage
zu zahlen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Weiterhin vollkommen befreit
von der EEG-Umlage sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung
von höchstens 10 kW und höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten
Stroms pro Kalenderjahr.
Für Betreiber bestehender Photovoltaikanlagen gilt ein Bestandsschutz. Das
bedeutet: Der solar erzeugte Strom wird weiterhin in der Höhe vergütet, die
am Tag der Inbetriebnahme galt. Weiterhin bleiben Bestandsanlagen auch von
der EEG-Umlage auf den selbstverbrauchten Strom verschont, soweit sie den
Selbstverbrauch bereits am 1.8.2014 genutzt haben. In dieser Auflage berichten
wir ausführlich über diese Änderungen sowie alle anderen wichtigen staatlichen Förderungen für Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke.
Außerdem gehen wir verstärkt auf die Wirtschaftlichkeit einer Investition
in Photovoltaik ein. Ein komplettes Kapitel widmet sich darüber hinaus allen
wichtigen Themen, mit denen speziell Betreiber von Bestandsanlagen unbedingt vertraut sein sollten.
Fazit: In der vorliegenden Broschüre bekommen Sie alle Informationen, um
die finanziellen Förderungen für Ihre Photovoltaikanlage und Ihr BHKW voll
ausschöpfen zu können. Denn die Erzeugung erneuerbarer Energien bleibt
weiterhin attraktiv – sowohl für die Umwelt als auch für Ihren Geldbeutel.
Mit den besten Grüßen
Ihre »Steuertipps«-Redaktion
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Inhalt |
Inhalt
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Allgemeine Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.2 Erneuerbare Energien und sich aufbrauchende Energien . . . . . . . 11
1.2.1 Welche Energieformen stehen zur Verfügung? . . . . . . . . . . 11
1.2.2 Die erneuerbaren Energien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
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Nutzung im privaten Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Solarenergie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 Photovoltaik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2 Solarthermie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3 Rechnet sich die Investition in eine Neuanlage überhaupt
noch? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.4 Eigenverbrauch und Überschusseinspeisung. . . . . . . . . . . .
2.1.5 Das sollten Betreiber bestehender Anlagen unbedingt
wissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Gesetzliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
3.1 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1.1 Vergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen (§ 51 EEG)
3.1.2 Geplanter Zubaukorridor (§ 31 EEG). . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1.3 Photovoltaikanlagen auf Nichtwohngebäuden
(§ 51 Abs. 3 EEG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1.4 Definition der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 21 EEG) . . . . . . .
3.1.5 Einspeisemanagement (§ 14 EEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1.6 Technische Vorgaben (§ 9 EEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1.7 50,2-Hz-Problematik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Neuerungen durch das EEG 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.1 Was bedeuten sie für Bestandsanlagen? . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2 Was hat sich für Neuanlagen geändert? . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.3 Vergütung für die Einspeisung aus Biomasseanlagen. . . . .
3.3 Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.1 Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplung mit
fossilen Brennstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.2 Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. . .
3.3.3 Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen . . . . . . . . . . .
3.4 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) . . . . . . . . . . . .
3.5 Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.6 Checkliste: Das sollten Sie beachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Inhalt
Finanzierung und Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1 Investitions- und Betriebskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Förderprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.2 Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
4.2.3 Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen . . . . . . . . . . .
4.2.4 KfW-Programm »Erneuerbare Energien – Photovoltaik«
(Nr. 274) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.5 KfW-Programm »Erneuerbare Energien –
Batteriespeicher« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.6 KfW-Programm »Energieeffizient Sanieren«
(Nrn. 151, 152, 430). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.7 KfW-Programm »Energieeffizient Bauen« (Nr. 153) . . . . .
4.2.8 KfW-Programm »Energieeffizient Sanieren –
Baubegleitung« (Nr. 431) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.9 Sonderfonds Energieeffizienz KMU . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.10 Vor-Ort-Beratung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Erneuerbare Energien und Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
5.1 Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung . . . . . . . . 61
5.1.1 Angaben zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen . . . 64
5.1.2 Angaben zur Umsatzsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
5.1.3 Schrift- und Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
5.2 Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
5.2.1 Die Photovoltaikanlage in Ihrer Steuererklärung . . . . . . . . 68
5.2.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben . . . . . . . . . . . . . 69
5.2.3 So ermitteln Sie Ihren Gewinn (als Kleinunternehmer) . . 88
5.2.4 Besonderheiten bei Blockheizkraftwerken. . . . . . . . . . . . . . 90
5.3 Umsatzsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
5.3.1 Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig . . . . . . . . . . . . . . . 91
5.3.2 Vorsteuerabzug: Nur bei ordnungsgemäßer Rechnung
oder Gutschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
5.3.3 Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlage und
Blockheizkraftwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
5.3.4 Vorsteuer für das Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
5.3.5 Vorsteuer für Batteriespeicher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
5.3.6 Kleinunternehmer-Regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
5.3.7 Umsatzsteuer-Voranmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
5.3.8 Umsatzsteuer-Jahreserklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
5.3.9 Besonderheiten bei Blockheizkraftwerken. . . . . . . . . . . . . 108
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Inhalt
5.4 Eigenverbrauch bei Einkommen- und Umsatzsteuer . . . . . . . . . .
5.4.1 Ermittlung des Eigenverbrauchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.4.2 Eigenverbrauch bei der Einkommensteuer . . . . . . . . . . . .
5.4.3 Eigenverbrauch bei der Umsatzsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . .
5.5 Gewinnermittlung und Umsatzsteuer 2014:
Berechnungsbeispiele. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.5.1 Ermittlung der Umsatzsteuer 2014 (ohne
Kleinunternehmer-Regelung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.5.2 Ermittlung des Gewinns 2014 (ohne
Kleinunternehmer-Regelung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.5.3 Ausgefüllte Steuerformulare 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.5.4 Umsatzsteuer und Gewinn 2014 bei teilweisem
Eigenverbrauch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.6 Grunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Das sollten Sie zur Technik wissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
6.1 Photovoltaik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.1.1 Allgemeine Funktion einer Photovoltaik-Anlage . . . . . . .
6.1.2 Bestandsanalyse: Eignet sich mein Haus für eine
Photovoltaikanlage?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.1.3 Strahlungsangebot der Sonne. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.1.4 Komponenten einer Photovoltaikanlage . . . . . . . . . . . . . .
6.1.5 Stromspeicher – die Technologie der Zukunft?. . . . . . . . .
6.1.6 Allgemeine Ertragsvorhersage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.2 Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.2.1 Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . .
6.2.2 Wo können BHKW sinnvoll eingesetzt werden?. . . . . . . .
6.2.3 Einspeisung oder Selbstverbrauch: Was ist sinnvoller? . .
6.2.4 Beispielsrechnung für eine BHKW-Anlage . . . . . . . . . . . .
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Planung und Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
7.1 Checkliste: Woran müssen Sie denken? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.2 Welcher Typ sind Sie? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.2.1 Der Selbstbauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.2.2 Ausführung mithilfe eines Fachhandwerkers . . . . . . . . . .
7.2.3 Ausführung mithilfe eines Fachplaners . . . . . . . . . . . . . . .
7.3 Genehmigungen und Formalitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.3.1 Netzbetreiber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.3.2 Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.3.3 Clearingstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.3.4 Anmeldung und Einspeisevertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.3.5 Bundesnetzagentur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Inhalt
7.3.6 Schornsteinfeger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.3.7 Baugenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.3.8 Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.4 Gefahren durch Photovoltaikanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.4.1 Brand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.4.2 Einsturz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
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Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
9.1
9.2
9.3
9.4
Anlage 1: Nützliche Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 2: Gesetzes- und Verordnungstexte im Internet . . . . . . . .
Anlage 3: Maße und Einheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9.4.1 Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
und Blockheizkraftwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9.4.2 Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG für
Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile
eines Gebäudes sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9.4.3 Grundstücksveräußerungen mit Solar- oder
Photovoltaikanlagen, Gegenleistung. . . . . . . . . . . . . . . . . .
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10 Index . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
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Einleitung
1
Allgemeine Informationen
1.1
Einleitung
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Seit dem UN-Klimabericht 2007 sind sich die Wissenschaftler einig, dass Kohlendioxid, neben anderen Gasen, maßgeblich am Treibhauseffekt beteiligt ist.
Wichtige Meilensteine in den Bestrebungen, den Ausstoß an Treibhausgasen zu
verringern, wurden jedoch bereits 1997 in dem allseits bekannten Kyoto-Protokoll der Vereinten Nationen festgelegt.
Dazu muss man wissen, dass bei der Verbrennung fossiler Energieträger wie
Öl, Gas oder Kohle immer Kohlendioxid (CO2) freigesetzt wird – egal ob dies
zu Zwecken der Gebäudebeheizung im privaten Bereich oder zur Stromerzeugung in einem Kraftwerk geschieht.
Da fossile Energieträger Kohlenwasserstoffverbindungen sind, in denen das
Kohlendioxid chemisch gebunden ist, lässt sich deren Freisetzung bei der
Verbrennung nicht verhindern. Das Ziel muss also sein, den Verbrauch der
fossilen Energieträger durch modernste Anlagentechnik und eine hoch wärmedämmende Gebäudehülle zu reduzieren oder sie mithilfe erneuerbarer
Energien zu ersetzen.
Verschiedene staatliche Förderprogramme sollen mithilfe von finanziellen
Anreizen die Bereitschaft stärken, in neue Technologien oder Sanierungen zu
investieren. Damit beschäftigt sich diese Broschüre ausführlich.
Aber auch eine Verschärfung der Gesetze soll einen gewissen Handlungsdruck erzeugen. Die Energiepolitik der Europäischen Union zwingt die Mitgliedsstaaten durch die Umsetzung der EU-Verordnungen in nationale Gesetze
dazu. Ein Beispiel dafür ist die Einführung des Verkaufsverbots für konventionelle Glühlampen. Seit 2009 sind diese Glühlampen sukzessive aus unseren
Läden verschwunden. Seit September 2012 ist der Verkauf von Glühlampen
mit mehr als zehn Watt verboten. Weitaus stärkere Auswirkungen haben die
regelmäßigen Novellierungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), die stets
weitere Erhöhungen des Wärmeschutzes sowie eine Senkung des Primärenergiebedarfs im Bereich der Neubauten fordert. Das Erneuerbare-EnergienWärmegesetz schreibt bereits seit 2008 den Einsatz erneuerbarer Energien in
Neubauten verpflichtend vor.
Durch die Einführung des Energieausweises für Alt- und Neubauten, der
Informationen über den energetischen Zustand eines Gebäudes liefert, soll
ebenfalls Handlungsdruck erzeugt werden. Schlechte Ergebnisse im Energieausweis werden sich künftig negativ auf die Vermietung und den Verkauf von
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Einleitung
Immobilien auswirken. Da die Höhe der Kfz-Steuer bereits abhängig vom CO2Ausstoß eines Fahrzeuges ist, liegt der Gedanke nahe, dass zukünftig auch die
Einführung einer CO2-Steuer für Gebäude beschlossen werden könnte. Da der
Energieausweis den spezifischen CO2-Ausstoß dokumentiert, wäre er das ideale Werkzeug dazu. Im Hinblick darauf empfiehlt es sich, bereits jetzt auf CO2senkende Maßnahmen zu setzen.
Leider hat die mangelnde Weitsichtigkeit in der Energiepolitik in der jüngsten
Vergangenheit der Photovoltaikbranche großen Schaden zugeführt. Die hohen
Einspeisevergütungen der vergangenen Jahre hatten einen wahren Boom in
den Jahren 2010 bis 2012 zur Folge. Die langfristige Verpflichtung der Vergütungszahlungen an die Anlagenbetreiber führte wiederum zu hohen Umlagezahlungen (EEG-Umlage), die von allen Stromkunden getragen werden
mussten.
Die heftigen Kurskorrekturen in den Jahren 2013 und 2014 dieser überaus
großzügigen Förderpolitik hatten dann wiederum einen massiven Einbruch
der Zahl an installierten Anlagen zur Folge. Der Zubau im ersten Halbjahr 2014
war um 45 % geringer als der in 2013. Insolvenzen bei vielen Unternehmen
quer durch die Branche waren leider das Resultat.
Durch die stark gesunkenen Einspeisevergütungen für den Strom aus Photovoltaikanlagen liegt der Fokus noch stärker als zuvor auf dem Eigenverbrauch
des produzierten Stroms (auch Direktverbrauch genannt). Bei den derzeitigen hohen Strompreisen und den relativ geringen Einspeisevergütungen lassen
sich nur noch so wirtschaftliche Anlagen errichten. Photovoltaikanlagen, die
den gesamten Strom einspeisen, könnten nur dann wirtschaftlich betrieben
werden, wenn der spezifische Anlagenpreis pro Kilowatt Anlagenleistung bei
unter € 1 000,– liegt. Dieser Preis ist jedoch derzeit nicht realistisch.
In diesem Zusammenhang wird auch die Entwicklung intelligenter und bezahlbarer Stromspeicher in Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Siehe hierzu
auch das Kapitel »KfW-Programm Erneuerbare Energien – Batteriespeicher«.
Beherzigt man diese Planungsgrundsätze, kann die Anschaffung einer Photovoltaikanlage immer noch eine lohnende Sache sein. Unter dem ökologischen
Aspekt ist sie dies ohnehin.
10
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Photovoltaik.indb 10
27.03.2015 11:08:23
Neuerungen durch das EEG 2014 |
Feste Einspeisevergütung für Kleinanlagen
Die derzeitigen Vergütungssätze stellen wir in der folgenden Tabelle dar. Die
aktuellen Vergütungssätze können Sie übrigens regelmäßig auf der Internetseite der Bundesnetzagentur finden (www.bundesnetzagentur.de).
Vergütungssätze in Cent / kWh – Feste Einspeisevergütung (Kleinanlagen bis einschl.
500 kWp)
Inbetriebnahme
Dachanlagen
Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich
bis 10
bis 40
bis 500
und Anlagen auf Freiflächen
kWp
kWp
kWp
bis 500 kWp
ab 1. 8. 20141)
12,75
12,40
11,09
8,83
Degression2)
0,50 %
ab 1. 9. 2014
12,69
12,34
11,03
8,79
Degression3)
0,25 %
ab 1. 10. 2014
12,65
12,31
11,01
8,76
Degression3)
0,25 %
ab 1. 11. 2014
12,62
12,28
10,98
8,74
Degression3)
0,25 %
ab 1. 12. 2014
12,59
12,25
10,95
8,72
1) Anzulegende Werte nach § 51 Abs. 2 EEG 2014; Managementaufwand von
0,4 Cent / kWh nach § 37 Abs. 3 EEG 2014 ist bereits abgezogen.
2) Basisdegression 0,5 % nach § 31 Abs. 2 EEG 2014.
3) Degressionsberechnung nach § 31 EEG 2014.
Wie bereits im vorangegangenen Kapitel erläutert, stellt die Höhe der
Einspeisevergütung sowieso nicht mehr den entscheidenden Beitrag
zu einer wirtschaftlichen Photovoltaikanlage dar, sondern die Direktverbrauchsquote (Eigenverbrauchsquote).
Betreiber neuer größerer Anlagen (ab 500 kW, bzw. 2016 ab 100 kW) müssen
also künftig ihren Strom selbst vermarkten. Sofern der Anlagenbetreiber seinen Strom nicht direkt an Endabnehmer vermarkten kann, muss er sich einen
Direktvermarkter suchen. Zusätzlich zu dem auf dem Strommarkt erzielten Erlös kann der Anlagenbetreiber eine Marktprämie erhalten.
Höhe der Marktprämie
Die Höhe der Marktprämie ist die Differenz aus der theoretischen Einspeisevergütung (»anzulegender Wert«) der betreffenden Photovoltaikanlage und
dem durchschnittlichen Preis an der Strombörse.
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Photovoltaik.indb 31
31
27.03.2015 11:08:25
| Neuerungen durch das EEG 2014
Anzulegender Wert in Cent / kWh – Marktprämienmodell (ab 500kWp verpflichtend):
Inbetriebnahme
Dachanlagen
Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich,
bis 10
bis 40
bis 1
Dachanlagen bis 10 MWp
kWp
kWp
MWp
und Anlagen auf Freiflächen
bis 10 MWp
ab 1. 8. 20141)
13,15
12,80
11,49
9,23
Degression2)
0,50 %
ab 1. 9. 2014
13,08
12,74
11,43
9,18
Degression3)
0,25 %
ab 1. 10. 2014
13,05
12,70
11,40
9,16
Degression3)
0,25 %
ab 1. 11. 2014
13,02
12,67
11,38
9,14
Degression3)
0,25 %
ab 1. 12. 2014
12,99
12,64
11,35
9,12
1) Anzulegende Werte nach § 51 Abs. 2 EEG 2014.
2) Basisdegression 0,5 % nach § 31 Abs. 2 EEG 2014.
3) Degressionsberechnung nach § 31 EEG 2014.
»
Beispiel: Eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 650 kWp
wird im September 2014 in Betrieb genommen. Die Marktprämie dafür berechnet sich wie folgt:
Marktprämie= Anzulegender Wert (»theoretische« Einspeisevergütung)./. durchschnittlicher Preis (Monatsmittelwert Strombörse)
Anzulegender Wert (»theoretische« Einspeisevergütung):
10 kW × 13,08 ct + 30 kW × 12,74 ct. + 610 kW × 11,43 ct
650 kW
= 11,52 ct / kWh
Monatsmittelwert der Strombörse im September 2014: 3,618 ct / kWh
Marktprämie: 11,52ct / kWh – 3,618 ct / kWh = 7,902 ct / kWh
Kosten für eine Direktvermarktung fallen bei der festen Einspeisevergütung
nicht an. Dies spiegelt sich in den Vergütungen für die feste Einspeisevergütung und den anzulegenden Werten wider. Die Differenz der einzelnen Werte
beträgt 0,4 ct / kWh und stellt den Ausgleich für die Kosten der Vermarktung
des Stroms dar.
Voraussetzung für den Erhalt der Marktprämie und den Anspruch auf Ausfallvergütung, falls ausnahmsweise der Strom vorübergehend nicht direkt vermarktet werden kann, ist, dass die Photovoltaikanlage fernsteuerbar ist (§ 36
EEG). Fernsteuerbar ist eine Photovoltaikanlage dann, wenn die jeweilige IstEinspeisung abrufbar und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzierbar ist.
32
|
Photovoltaik.indb 32
27.03.2015 11:08:25
Gewinnermittlung und Umsatzsteuer 2014: Berechnungsbeispiele |
Wie Sie den Eigenverbrauch konkret in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung berücksichtigen müssen, entnehmen Sie dem Beispiel im
Kapitel »Umsatzsteuer und Gewinn 2014 bei teilweisem Eigenverbrauch«.
5.5
Gewinnermittlung und Umsatzsteuer 2014:
Berechnungsbeispiele
5.5.1 Ermittlung der Umsatzsteuer 2014 (ohne
Kleinunternehmer-Regelung)
Sie schaffen sich am 2. 11. 2014 eine Photovoltaikanlage an. Die Anschaffungskosten betragen netto € 16 806,72. Die Umsatzsteuer aus diesen Kosten
(€ 3 193,28) erhalten Sie sofort im Jahr der Anschaffung zurück. Dadurch
vermindert sich auch die Abschreibung. An laufenden Kosten und damit Betriebsausgaben fallen 2014 an: € 35,– (brutto) für die Wartung der Anlage und
€ 30,– (brutto) für die Zählerüberlassung.
Die für die Anschaffung der Anlage gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) und
die Vorsteuer aus den Betriebskosten zählen zu den Betriebsausgaben.
So ermitteln Sie die Vorsteuer:
Vorsteuer aus dem Betrieb der Anlage (aus Wartung € 35,– und
Zählerüberlassung € 30,–)
Vorsteuer aus Anschaffungskosten
Summe
€    10,38
€ 3 193,28
€ 3 203,66
Vom Netzbetreiber erhalten Sie im November und Dezember 2014 zwei Abschlagszahlungen auf die Einspeisevergütung von brutto jeweils € 200,–. Darin enthalten sind € 63,86 Umsatzsteuer (für beide Monate). Die Abschlagszahlungen und die darauf vom Netzbetreiber entrichtete Umsatzsteuer gehören zu
Ihren Betriebseinnahmen.
Für die Umsatzsteuer-Erstattung ergibt sich folgende Berechnung:
Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber (November und Dezember)
./. Summe der Vorsteuer
Erstattung vom Finanzamt für 2014
Umsatz
€   400,–
Steuer
€    63,86
./. € 3 203,66
€ 3 139,80
|
Photovoltaik.indb 115
115
27.03.2015 11:08:30
| Gewinnermittlung und Umsatzsteuer 2014: Berechnungsbeispiele
Den Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der
Anlage haben Sie für das Jahr, in dem Sie die Photovoltaikanlage angeschafft
haben. In den nachfolgenden Jahren können Sie nur noch die geringe Vorsteuer aus den laufenden Betriebskosten geltend machen.
Die vom Finanzamt für 2014 erstattete Vorsteuer von € 3 203,66 zählt in Ihrer
Gewinnermittlung zu den Betriebseinnahmen – und zwar im Jahr des Zuflusses. Wenn Sie die Vorsteuer aufgrund Ihrer ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung am 10. 12. 2014 vom Finanzamt noch bis Ende 2014 gutgeschrieben
bekommen haben, gehört sie in die Gewinnermittlung des Jahres 2014.
5.5.2 Ermittlung des Gewinns 2014 (ohne
Kleinunternehmer-Regelung)
Sie schreiben Ihre Photovoltaikanlage linear ab. Außerdem nutzen Sie die maximale Sonderabschreibung von 20 % im ersten Betriebsjahr.
Im Jahr 2013 bildeten Sie einen Investitionsabzugsbetrag von € 6 600,–
(= 40 % der geschätzten Anschaffungskosten von € 16 500,– netto). Er wird
bei der Abschreibung der Photovoltaikanlage und damit als Betriebsausgabe
(Herabsetzungsbetrag) berücksichtigt, bei der Gewinnermittlung jedoch wieder hinzugerechnet.
Die Abschreibung auf die Photovoltaikanlage ermitteln Sie wie folgt:
AfA
Kaufpreis netto
./. Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG
AfA-Bemessungsgrundlage
lineare AfA (5 %) für zwei Monate
Sonder-AfA nach § 7 EStG (20 %)
Summe der Abschreibungen
€ 16 806,72
€  6 600,_–_
€ 10 206,72
€  6 600,_–_
€     85,06
€  2 041,35
€  8 726,41
An Betriebsausgaben entstehen darüber hinaus Schuldzinsen von monatlich
€ 75,–. Das entspricht 6 % Jahreszins für einen Darlehensbetrag von € 15 000,–.
Für November und Dezember ergibt das einen Zinsbetrag von insgesamt
€ 150,–.
Betriebseinnahmen:
Abschlag Einspeisevergütung November und Dezember (Geldeingang
Dezember 2014)
Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung
in 2014 erstattete Vorsteuer
Summe
116
€    336,14
€     63,86
€  3 139,80
€  3 539,80
|
Photovoltaik.indb 116
27.03.2015 11:08:30
Gewinnermittlung und Umsatzsteuer 2014: Berechnungsbeispiele |
Betriebsausgaben:
Abschreibung Anlage
Zählerüberlassung (€ 30,– ./. USt € 4,79)
Wartung (€ 35,– ./. USt € 5,59)
Schuldzinsen
Vorsteuer
Summe
Gewinnermittlung:
Summe der Betriebseinnahmen
./. Summe der Betriebsausgaben
+ Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag
= Verlust
€  8 726,41
€     25,21
€     29,41
€    150,_–_
€  3 203,66
€ 12 134,69
./.
+
=
€  3 539,80
€ 12 134,69
€  6 600,_–_
€  1 994,89
|
Photovoltaik.indb 117
117
27.03.2015 11:08:30
| Gewinnermittlung und Umsatzsteuer 2014: Berechnungsbeispiele
5.5.3 Ausgefüllte Steuerformulare 2014
Formular: Umsatzsteuererklärung
118
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Photovoltaik.indb 118
27.03.2015 11:08:30
Photovoltaik |
 Wenn Sie den Wechselrichter für eine netzunabhängige Anlage benötigen,
an die nur einfache elektrische Geräte wie Leuchten, Wasserkocher oder
Heiz- und Kühlgeräte angeschlossen werden, genügen oft einfache, preisgünstige Wechselrichter. Allgemein bekannt sind die Spannungswandler
aus dem Auto- oder Campingzubehör. Hier wird üblicherweise der Gleichstrom einer 12- oder 24-Volt-Autobatterie in eine Wechselspannung von
230 Volt umgewandelt. Diese preisgünstigen Modelle genügen jedoch nicht
den Ansprüchen an einen Wechselrichter, dessen Strom in das öffentliche
Netz eingespeist werden soll.
 Wenn Sie Strom ins Netz einspeisen wollen oder mit der netzunabhängigen
Anlage Geräte der Unterhaltungselektronik sowie Computer o. Ä. betreiben,
muss der Wechselrichter eine netzidentische Wechselspannung mit »sauberer« Sinusform aufweisen. Mit einem Oszilloskop kann dies in Form einer
sinusförmigen Welle dargestellt werden. Damit steht der Wechselstrom im
Gegensatz zum Gleichstrom, der immer die gleiche Stromstärke und Richtung besitzt. Zur Einspeisung ins Netz dürfen nur Wechselrichter verwendet
werden, die von den Netzbetreibern anerkannt sind. Man bezeichnet sie
auch als Netzeinspeise-Wechselrichter.
Kleinere Anlagen bis ca. 5 kW Leistung speisen den Strom meist einphasig ein.
Größere Anlagen speisen über drei Phasen in das öffentliche Netz ein.
Wahl des »richtigen« Wechselrichters: Das sollten Sie
beachten
Neben den Anforderungen der EVU sind die Anforderungen des Anlagenbetreibers, nämlich möglichst viel Strom zu erzeugen, maßgeblich für die Wahl
des richtigen Wechselrichters. Der Wechselrichter sollte in der Lage sein, die
solare Eingangsspannung auch bei nur mäßiger Strahlungsleistung der Sonne
so weit aufzubereiten, dass sie ins Netz eingespeist werden kann. Die Wechselrichter haben einen oberen und einen unteren Eingangsspannungsbereich.
Unterhalb des unteren Spannungsbereiches arbeitet der Wechselrichter überhaupt nicht. Er erzeugt dann auch keinen Strom. Eine Spannung oberhalb des
oberen Spannungsbereiches könnte den Wechselrichter zerstören. Deshalb ist
es wichtig, den für die geplante Photovoltaikanlage richtigen Wechselrichter
zu wählen.
Wichtige Größe eines Wechselrichters ist der zuvor genannte Eingangsspannungsbereich. Wie bereits erwähnt, errechnet sich die maximale Solarspannung einer Photovoltaikanlage, bei der die einzelnen Module in Reihe geschaltet sind, aus der Addition der Moduleinzelspannungen.
|
Photovoltaik.indb 141
141
27.03.2015 11:08:40
| Photovoltaik
»
Beispiel: Ein Modul hat eine Nennleistung PMPP = 175 Wp und eine
Nennspannung UMPP = 35,2 V. In der Anlage sind zehn Module in
Reihe geschaltet. Die maximale Eingangsspannung beträgt somit
352 V. Hat der Wechselrichter einen Eingangsspannungsbereich von
150 bis 400 V, so beginnt er erst ab 150 V solarer Eingangsspannung
zu arbeiten, d. h., er speist Strom mit einer Spannung von 230 V
und 50 Hz in das öffentliche Netz ein. Eine Spannung unterhalb
von 150 V, bei sehr schwacher Solarstrahlung also, wird von diesem
Wechselrichter gänzlich ignoriert. Konsequenz: Es kann dann kein
Strom eingespeist werden.
Einspeisung über Wechselrichter
Bei der Wahl des richtigen Wechselrichters ist also darauf zu achten, dass er auf
die geplante Photovoltaikanlage und deren Eingangsspannung und Leistung abgestimmt ist. Aufgrund der wetter- und tageszeitlich bedingten Schwankungen
der Eingangsspannung sollte der Wechselrichter als untere Eingangsspannung
noch ca. 30 % der Nennspannung UMPP der Modulkette verarbeiten können.
142
|
Photovoltaik.indb 142
27.03.2015 11:08:40
Anhang
| Index
10
Index
A
Abnahmeverpflichtung
– nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz 24
Abschreibung 71
– lineare 72
Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung 69
– Ausfüllhinweise 89
Anlage G zur Einkommensteuererklärung 68, 82
Anlaufverluste 68, 88
Betriebsausgaben 71
Betriebseinnahme
– Versicherungsleistung im Schadensfall 87
Betriebseinnahmen 64
– bei Photovoltaikanlagen 69
Betriebseröffnungsfragebogen 61
Biomasse
– Begriff 11
– Einspeisevergütung 34
Blitzschutz 148
Blockheizkraftwerk
– Abschreibung 73
– Funktionsweise 153
– Umsatzsteuer 108
– Vorsteuerabzug 94
Anmeldung
– beim Finanzamt 61
Brand einer Photovoltaikanlage 171
Anschaffungskosten 71, 93
Bypassdiode 136
Bundesnetzagentur 25, 169
Anschaffungszeitpunkt 72
Anzeigepflicht
– für eine Photovoltaikanlage 170
Anzulegender Wert 31
C
Clearingstelle EEG 168
Arbeitsmittel 74
Arbeitszimmer 74
D
Asbestsanierung 75
Dach
– Neigungswinkel 130
Aufbrauchende Energien 11
Aufdachmontage 138
– einer Photovoltaikanlage 169
– Grunderwerbsteuer 128
B
Batteriespeicher 71, 98
– KfW-Förderung 51
Bauabzugssteuer 63
Dacheinsturz wegen Photovoltaikanlage 172
Dachfläche
– notwendige für Photovoltaikanlage 133
Dachintegrierte Montagesysteme 139
Baurechtliche Vorschriften 169
Dachintegrierte Photovoltaikanlage 78,
87
– Grunderwerbsteuer 128
– Investitionsabzugsbetrag 82
Bebauungsplan 170
Dachreparatur 78
Beginn der Abschreibung 72
Dachsanierung 75
Baubegleitung
– KfW-Förderung 58
196
Dacheindeckung
– Betriebsausgaben 75
|
Photovoltaik.indb 196
27.03.2015 11:08:48
Index |
Dachziegel-Photovoltaikanlage 78, 87
– Grunderwerbsteuer 128
– Investitionsabzugsbetrag 82
Energiesteuer
– Rückerstattung 36
Dauerfristverlängerung 103
Erneuerbare Energien 11
Denkmalgeschütztes Gebäude 170
– Förderung 55
Erneuerbare-Energien-Gesetz 24
Direktverbrauch 17
Dünnschichtzellen 135
E
EEG-Reform 2014 30
EEG-Umlage 25
EEG-Umlage für den Eigenverbrauch 33
Eigenleistungen 71
– kein Vorsteuerabzug 93
Eigenverbrauch 17, 159
– Ermittlung 111
– Gewinnermittlung 114
Einkommensteuer-Vorauszahlungen 64
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 68
Einnahmeerzielungsabsicht
– bei der Umsatzsteuer 91
Einspeisemanagement 28
Einspeisevergütung
– für Biomasse 34
– für Blockheizkraftwerk 158
– für Solarstrom 26
– für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung 37
– nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz 24
Einspeisevergütung ab 2014 30
Ermittlung des Eigenverbrauchs 111
Erstattete Vorsteuer 69
Ertragsausfallversicherung 171
Europäischer Wirkungsgrad 140
F
Fachhandwerker 164
Fachplaner 165
Finanzierung
– Förderung 47
Förderprogramme
– für Photovoltaikanlagen 49
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 61
– Antrag auf Istversteuerung 106
– Kleinunternehmer-Regelung 100
– Umsatzschätzung 100
– Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung 100
G
Gesetzlicher Bonus
– bei der Kraft-Wärme-Kopplung 38
Gewerbeanmeldung 61
Gewerbesteuer 127
Gewerbliche Einkünfte 68
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 107
Gewinnermittlung
– beim Kleinunternehmer 88
– bei teilweisem Eigenverbrauch 113,
125
– bei Verzicht auf die KleinunternehmerRegelung 116
Elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen 104
Gewinnermittlung bei Eigenverbrauch 114
Energieausweis 44, 9
Gewinnerzielungsabsicht 68
Energieberater 53
Grunderwerbsteuer 128
Einspeisevertrag
– mit dem Netzbetreiber 168
Einspeisezähler 148
|
Photovoltaik.indb 197
Anhang
197
27.03.2015 11:08:48
Anhang
| Index
H
– variable Einspeisevergütung 38
Haftpflichtversicherung 171
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage
– Förderung 40
– Planung und Ausführung 162
Handwerkerleistungen 78
Häusliches Arbeitszimmer 74
Holz aus Energieträger 11
Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure 167
I
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage
– Umsatzsteuer 108
KWK-Anlage
– Förderung 40
– Planung und Ausführung 162
– Umsatzsteuer 108
IHK-Beitrag 88
Inbetriebnahme
– Begriff 28
– einer Photovoltaikanlage 168
Indachmontage 139
– Grunderwerbsteuer 128
L
Leistung
– Begriffsdefinition 135
– eines Photovoltaikmoduls 152
Leistungsreduzierung der Anlage 73
Installierte Leistung
– Begriff 34
Leistungsverzeichnis
– eines Fachplaners 166
Investitionsabzugsbetrag 81
– in der Steuererklärung 116
Leitungslänge 147
Istversteuerung 106
Leitungsverlust 147
Leitungsquerschnitt 147
Lineare Abschreibung 72
J
Jährliche Strahlungsenergie 134
M
Marktprämie 31
K
Marktübersicht 164
KfW-Förderbank 50
Mehrwertsteuer 67
– beim Kleinunternehmer 99
Kleinunternehmer 67, 99
– Gewinnermittlung 88
Kosten
– einer Photovoltaikanlage 152
– eines Fachplaners 167
Kraft-Wärme-Kopplung
– als Ersatzmaßnahme nach Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 43
– Einspeisevergütung 37
– gesetzlicher Bonus 38
– mit fossilen Brennstoffen 36
– technische Funktionsweise 153
198
Mini-Blockheizkraftwerk 155
Monokristalline Zellen 134
Montage an der Hausfassade 139
Montagearten von Solarmodulen 138
Montage auf einem Flachdach 139
N
Neigungswinkel des Daches 130
Neueindeckung des Daches 75
|
Photovoltaik.indb 198
27.03.2015 11:08:48
Index |
O
Sicherheit eines Wechselrichters 140
Öffentliche Zuschüsse 70
Simulationsprogramm zur Ertragsvorhersage 15, 164
Ordnungsgemäße Rechnung 91
Anhang
Solaranlagenversicherung 170
P
Solarenergie 11
– Vergütung 26
Photovoltaik 13
Solarkollektor 13
Photovoltaik-Simulationsprogramm 15,
164
Solarkonstante 133
Polykristalline Zellen 134
Solarthermie 13
Primärenergie 11
Solarzellen 134
Primärenergiebedarf 9, 44, 53
Sonderabschreibung 86
– in der Steuererklärung 116
Pufferspeicher 157
Solarmodul 135
Sonnenenergie 11
R
Spannung
– Begriffsdefinition 135
Rechnung
– ordnungsgemäße 91
Speicheranlage 71, 98
Rechtsanwaltskosten 88
Standard-Testbedingungen für ein Solarmodul 136
Recycling ausgedienter Module 140
Speichersystem 71
Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer 67
Standard Test Conditions 136
Regenerative Energien 11
Steuerberatungskosten 88
Rendite einer Photovoltaikanlage 14
Reparaturen 85
Steuern
– als Betriebsausgaben 87
Restbuchwert 82
Steuernummer 62
Statik 169
String 136
S
Stromstärke
– Begriffsdefinition 135
Sachverständiger 53
Schornsteinfeger
– Anmeldung eines Blockheizkraftwerks 169
Schrägdachmontage 139
Schuldzinsen 85
Schutzdiode 136
Sekundärenergie 11
Selbstbau einer Photovoltaikanlage 163
Selbst genutzter KWK-Strom
– Vergütung 37
T
Teilwert
– beim Blockheizkraftwerk 90
– bei Photovoltaikanlagen 113
Temperaturverhalten der Solarmodule 138
Totalüberschuss 68, 88
Transmissionswärmeverlust 44, 53
|
Photovoltaik.indb 199
199
27.03.2015 11:08:48
Anhang
| Index
U
W
Überspannungsschutz 148
Wärmebedarf
– eines Gebäudes 157
Üblicher Strompreis 158
Umsätze
– steuerpflichtige 114
Umsatzsteuer 67
– beim Kleinunternehmer 99
– Entstehung 106
Umsatzsteuer-Ermittlung
– bei Verzicht auf die KleinunternehmerRegelung 115
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 107
– Ausfüllhinweise 107
– bei teilweisem Eigenverbrauch 113, 125
Wärmebedarfskennlinie 157
Wärmegeführte Betriebsweise
– eines Blockheizkraftwerks 156
Wartungskosten 88, 93
Wechselrichter 140
Wirkungsgrad 11
– eines Photovoltaikmoduls 152
Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage 14
Umsatzsteuerpflichtige Umsätze 114
Z
Umsatzsteuer-Voranmeldung 70, 93, 102
– Ausfüllhinweise 104
– elektronische Übermittlung 104
Zählergebühr 88
Unternehmensvermögen 93
Zerstörung der Anlage 73
Zuschüsse 70
Unternehmer
– im umsatzsteuerlichen Sinn 91
V
Variable Einspeisevergütung
– bei der Kraft-Wärme-Kopplung 38
Verdingungsordnung für Bauleistungen 166
Verkabelung
– der Photovoltaikanlage 133
Verschattung
– eines Solarmoduls 133, 136
Verschattungsanalyse 133
Versicherungsbeiträge 87
Versicherungsleistung im Schadensfall
– Betriebseinnahme 87
Vorsteuer
– erstattete 69
– keine Erstattung an den Kleinunternehmer 99
Vorweggenommene Betriebsausgaben 71
200
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Photovoltaik.indb 200
27.03.2015 11:08:48