Übersicht – REACH für Nachgeschaltete Anwender - REACH
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Übersicht – REACH für Nachgeschaltete Anwender - REACH
Übersicht – REACH für Nachgeschaltete Anwender Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Dortmund, 24.10.2011 Ziele der REACH-Verordnung • Vereinheitlichung der Regelungen für Alt- und Neustoffe • Verbesserung des Informationsstandes über die Risiken von Chemikalien • Verbesserung der Kommunikation entlang der Lieferkette Ziel der Kommunikation ist immer, die sichere Verwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen! Der nachgeschaltete Anwender REACH Artikel 3 Nr. 13 „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender“ er l r r l e e e l l l t eb er r i e s l r t l r u Ma t s e e e e t r e rs nd kb elh h i e t f u t f n h i o a k to m v c s l e a mp a u g L o a G n C B Dü er l d er n h ä c H au r b Ver Rechte und Pflichten des Nachgeschalteten Anwenders • Informationsweitergabe in der Lieferkette (Titel IV und V) - Sicherheitsdatenblatt - Nutzung und Erstellung (Artikel 31) - Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 32 - Informationspflichten für Erzeugnisse (33) - Weitergaben von Informationen an Lieferanten (Artikel 34) - Zugang zu Informationen der Arbeitnehmer (Artikel 35) - Aufbewahrung von Informationen (Artikel 36) - Erstellung Stoffsicherheitsbericht (Artikel 37/38) • Beschränkungen von Stoffen • Zulassung von Stoffen • Keine Registrierungspflicht! (Artikel 5) Sicherheitsdatenblatt • geregelt in Artikel 31 und Anhang II von REACH Anhang II geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Artikel 31 …bleibt unverändert • mengenunabhängig • Lieferant für die Erstellung verantwortlich • in Amtssprache • Sachkunde • kostenlos zur Verfügung zu stellen • Aktualisierung Artikel 31 Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt Artikel 31 SDB mit 16 Abschnitten + Expositionsszenarien = eSDB • Registrant erstellt Stoffsicherheitsbericht mit ES für identifizierte Verwendungen -> für NA relevante ES werden an SDB angehängt -> NA muss Empfehlungen zum sicheren Umgang aus ES umsetzen/anpassen -> NA muss Informationen bei der Erstellung eigener SDB einbeziehen • u. U. muss NA Stoffsicherheitsbericht mit ES für seine Verwendung erstellen -> ES wird an SDB angehängt Artikel 32 Informationspflicht für Stoffe für die kein SDB vorgeschrieben ist: Übermittlung der Registrierungsnummer, nur dann wenn - Informationen zur Zulassungspflicht/Zulassung oder - Einzelheiten zu Beschränkungen oder - sonstige Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen übermittelt werden müssen. Informationspflichten für Erzeugnisse Artikel 33 • Informationspflicht zu in Erzeugnissen enthaltenen sog. besonders Besorgnis erregenden Stoffen (SVHC), wenn - der Stoff auf der Kandidatenlisten* enthalten ist - der Stoff zu mehr 0,1% im Erzeugnis enthalten ist • Information von Lieferant an Kunden :immer • Information von Lieferant an Verbraucher: auf Anfrage * Kandidatenliste enthält derzeit 53 Stoffe Informationspflichten für Erzeugnisse Artikel 33 Streitpunkt: Bezuggröße für 0,1% bei zusammengesetzten Erzeugnissen • Abweichung vom Leitfaden in Deutschland (und FR, DK, FI, NO, BE, SE): Prinzip: „Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis“ -> das einzelne Erzeugnis ist Bezuggröße -> Kurzinfo des REACH-CLP-Helpdesk Informationen an den vorgeschalteten Akteur • Neue Informationen über gefährliche Eigenschaften eines Stoffes • Informationen, die die Eignung der Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen können • Händler leiten Informationen weiter Artikel 34 Stoffsicherheitsbericht - Nachgeschalteter Anwender Artikel 37-39 Voraussetzung: SDB mit Registrierungsnummer und Expositionsszenarien • Erstellung innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Registrierungsnummer im SDB • Meldung der Absicht an Agentur innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Registrierungsnummer • nur für gefährliche Stoffe, PBT- und vPvB Stoffe • nur für nicht abgedeckte Verwendung oder Verwendung von der abgeraten wird • besteht aus Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung (Anhang XII) • Keine Vorlage bei der Agentur • Aktualisierung und bereit halten für Vollzug Beschränkungen • Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung (früher Ahg. I der RL76/769/EWG) • relevant für alle Akteure einer Lieferkette • enthält derzeit 60 Einträge (letzte Aktualisierung Mai 2011 (Cadmium)) • Angaben zu Beschränkungen in Abschnitt 15 im SDB • unterliegt Stoff Beschränkung, aber es ist kein SDB vorgeschrieben, so müssen Informationen nach Artikel 32 übermittelt werden Zulassung von Stoffen • Zulassungspflichtige Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung • Enthält derzeit 6 Stoffe • Weitere 21 vorgeschlagen zur Aufnahme • Angaben zur Zulassung in Abschnitt 15 im SDB • Verfahren zur Zulassung in Titel VII • Anträge in der Regel durch Hersteller und Importeure -> Übertragung auf nachgeschaltete Anwender -> Meldung der Verwendung an die ECHA innerhalb von 3 Monaten (Artikel 66) • Nachgeschalteter Anwender kann auch Zulassung beantragen Keine Daten – kein Markt Artikel 5 Artikel 6 (1) Registrierungspflicht „(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein.“ Keine Registrierungspflicht für den nachgeschalteten Anwender ABER… Keine Daten – kein Markt Artikel 5 Artikel 5 „Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen nur dann hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie …, soweit vorgeschrieben, registriert wurden“ • Kein Adressat genannt • Herstellung und in Verkehr bringen gleichgestellt Nachgeschalteter Anwender soll sicher stellen, dass die verwendeten Stoffe registriert wurden Keine Daten – kein Markt Artikel 5 Chemikaliengesetz (ChemG) § 27b Absatz 1 Nr. 1 1) „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…..verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt, 2. …. 3. … 4. ….“ Keine Daten – kein Markt Artikel 5 ABER: ¾ Nachgeschalteter Anwender ist nicht registrierungspflichtig ¾ Weitergabe der Registrierungsnummer nur im SDB und gemäß Artikel 32 ¾ Registrant muss für andere Stoffe keine Auskunft geben ¾ Keine Möglichkeit die Richtigkeit der Angaben zu prüfen Der Nachgeschaltete Anwender kann die Registrierung nicht sicher stellen! Keine Daten – kein Markt Was ist zu tun? • Dokumentieren Sie Informationen zum Registrierungsstatus, für die verwendeten Stoffe, wenn Sie welche erhalten • Sie müssen nicht für jeden Stoff in der Lieferkette nachfragen • Gibt es Hinweise, dass ein Stoff nicht registriert wurde, obwohl der Hersteller dazu verpflichtet wäre, sollten Sie nachfragen (ggf. Lieferanten wechseln) Sofern weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegt, handelt es sich nicht um eine Straftat Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!