Übersicht – REACH für Nachgeschaltete Anwender - REACH

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Übersicht – REACH für Nachgeschaltete Anwender - REACH
Übersicht – REACH für
Nachgeschaltete Anwender
Dr. Anja Knietsch
Bundesstelle für Chemikalien
Dortmund, 24.10.2011
Ziele der REACH-Verordnung
• Vereinheitlichung der Regelungen für Alt- und Neustoffe
• Verbesserung des Informationsstandes über die Risiken von Chemikalien
• Verbesserung der Kommunikation entlang der Lieferkette
Ziel der Kommunikation ist immer,
die sichere Verwendung von
Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen!
Der nachgeschaltete Anwender
REACH Artikel 3 Nr. 13
„natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im
Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als
solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers
oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten
Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener
Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender“
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Rechte und Pflichten des Nachgeschalteten Anwenders
• Informationsweitergabe in der Lieferkette (Titel IV und V)
- Sicherheitsdatenblatt - Nutzung und Erstellung (Artikel 31)
- Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 32
- Informationspflichten für Erzeugnisse (33)
- Weitergaben von Informationen an Lieferanten (Artikel 34)
- Zugang zu Informationen der Arbeitnehmer (Artikel 35)
- Aufbewahrung von Informationen (Artikel 36)
- Erstellung Stoffsicherheitsbericht (Artikel 37/38)
• Beschränkungen von Stoffen
• Zulassung von Stoffen
• Keine Registrierungspflicht! (Artikel 5)
Sicherheitsdatenblatt
• geregelt in Artikel 31 und Anhang II von REACH
Anhang II geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2010
Artikel 31 …bleibt unverändert
• mengenunabhängig
• Lieferant für die Erstellung verantwortlich
• in Amtssprache
• Sachkunde
• kostenlos zur Verfügung zu stellen
• Aktualisierung
Artikel 31
Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt
Artikel 31
SDB mit 16 Abschnitten + Expositionsszenarien = eSDB
• Registrant erstellt Stoffsicherheitsbericht mit ES für identifizierte Verwendungen
-> für NA relevante ES werden an SDB angehängt
-> NA muss Empfehlungen zum sicheren Umgang aus ES umsetzen/anpassen
-> NA muss Informationen bei der Erstellung eigener SDB einbeziehen
• u. U. muss NA Stoffsicherheitsbericht mit ES für seine Verwendung erstellen
-> ES wird an SDB angehängt
Artikel 32
Informationspflicht für Stoffe für die kein SDB vorgeschrieben ist:
Übermittlung der Registrierungsnummer, nur dann wenn
- Informationen zur Zulassungspflicht/Zulassung oder
- Einzelheiten zu Beschränkungen oder
- sonstige Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen
übermittelt werden müssen.
Informationspflichten für Erzeugnisse
Artikel 33
• Informationspflicht zu in Erzeugnissen enthaltenen sog. besonders Besorgnis
erregenden Stoffen (SVHC), wenn
- der Stoff auf der Kandidatenlisten* enthalten ist
- der Stoff zu mehr 0,1% im Erzeugnis enthalten ist
• Information von Lieferant an Kunden :immer
• Information von Lieferant an Verbraucher: auf Anfrage
* Kandidatenliste enthält derzeit 53 Stoffe
Informationspflichten für Erzeugnisse
Artikel 33
Streitpunkt: Bezuggröße für 0,1% bei zusammengesetzten Erzeugnissen
• Abweichung vom Leitfaden in Deutschland (und FR, DK, FI, NO, BE, SE):
Prinzip: „Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis“
-> das einzelne Erzeugnis ist Bezuggröße
-> Kurzinfo des REACH-CLP-Helpdesk
Informationen an den vorgeschalteten Akteur
• Neue Informationen über gefährliche Eigenschaften eines Stoffes
• Informationen, die die Eignung der Risikomanagementmaßnahmen
in Frage stellen können
• Händler leiten Informationen weiter
Artikel 34
Stoffsicherheitsbericht - Nachgeschalteter Anwender
Artikel 37-39
Voraussetzung:
SDB mit Registrierungsnummer und Expositionsszenarien
• Erstellung innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der
Registrierungsnummer im SDB
• Meldung der Absicht an Agentur innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der
Registrierungsnummer
• nur für gefährliche Stoffe, PBT- und vPvB Stoffe
• nur für nicht abgedeckte Verwendung oder Verwendung von der abgeraten wird
• besteht aus Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung (Anhang XII)
• Keine Vorlage bei der Agentur
• Aktualisierung und bereit halten für Vollzug
Beschränkungen
• Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung (früher Ahg. I der
RL76/769/EWG)
• relevant für alle Akteure einer Lieferkette
• enthält derzeit 60 Einträge (letzte Aktualisierung Mai 2011 (Cadmium))
• Angaben zu Beschränkungen in Abschnitt 15 im SDB
• unterliegt Stoff Beschränkung, aber es ist kein SDB vorgeschrieben, so müssen
Informationen nach Artikel 32 übermittelt werden
Zulassung von Stoffen
• Zulassungspflichtige Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung
• Enthält derzeit 6 Stoffe
• Weitere 21 vorgeschlagen zur Aufnahme
• Angaben zur Zulassung in Abschnitt 15 im SDB
• Verfahren zur Zulassung in Titel VII
• Anträge in der Regel durch Hersteller und Importeure
-> Übertragung auf nachgeschaltete Anwender
-> Meldung der Verwendung an die ECHA innerhalb von 3 Monaten (Artikel 66)
• Nachgeschalteter Anwender kann auch Zulassung beantragen
Keine Daten – kein Markt
Artikel 5
Artikel 6 (1) Registrierungspflicht
„(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein
Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder
mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr
herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein.“
Keine Registrierungspflicht für den nachgeschalteten Anwender
ABER…
Keine Daten – kein Markt
Artikel 5
Artikel 5
„Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen nur dann
hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie …, soweit vorgeschrieben,
registriert wurden“
• Kein Adressat genannt
• Herstellung und in Verkehr bringen gleichgestellt
Nachgeschalteter Anwender soll sicher stellen, dass die verwendeten Stoffe
registriert wurden
Keine Daten – kein Markt
Artikel 5
Chemikaliengesetz (ChemG) § 27b Absatz 1 Nr. 1
1)
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…..verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einer Zubereitung oder
in einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt,
2. ….
3. …
4. ….“
Keine Daten – kein Markt
Artikel 5
ABER:
¾ Nachgeschalteter Anwender ist nicht registrierungspflichtig
¾ Weitergabe der Registrierungsnummer nur im SDB und gemäß Artikel 32
¾ Registrant muss für andere Stoffe keine Auskunft geben
¾ Keine Möglichkeit die Richtigkeit der Angaben zu prüfen
Der Nachgeschaltete Anwender kann die Registrierung nicht sicher stellen!
Keine Daten – kein Markt
Was ist zu tun?
• Dokumentieren Sie Informationen zum Registrierungsstatus, für die verwendeten
Stoffe, wenn Sie welche erhalten
• Sie müssen nicht für jeden Stoff in der Lieferkette nachfragen
• Gibt es Hinweise, dass ein Stoff nicht registriert wurde, obwohl der Hersteller dazu
verpflichtet wäre, sollten Sie nachfragen (ggf. Lieferanten wechseln)
Sofern weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegt,
handelt es sich nicht um eine Straftat
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!