amt grossraschen
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_ _ í _ _ kostenlos ııııí ı ı 1 AMT GROSSRASCHEN Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Großräschen mit den Amtsgemeinden Allmosen - Barzig - Freienhufen Großräschen - Saalhausen - Sedlitz - Wormlage - Woschkow μl D B 0 verantwortlich für das Amtsblatt: Der Bürgermeister als Amtsdirektor DE NBU ___-4 -_=-;.:;_ _ Amtsleiter für Öffentlichkeitsarbeit und Allgemeine Venıvaltung _. Ernst-Thälmann-Straße 44 _' - Telefon (os 57 ss) 61 81 §4. _ Telefax (03 57 53) 61 84 I" n Jahrgang 1993 í _ Datum 01.06.1993 á 1 Nr 9 _ |i Inhaltsverzeichnis _ Beschlüsse der 27. Tagung der Stadtverordnetenversammlung - Sondertagung - der Stadt Großräschen am 14.04.93 H Beschlüsse der 28. Tagung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großräschen am 21.04.93 _ Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Großräschen vom 27.01 .93 H Sperrmüllplan ll. Quartal 1993 -h- Satzungsergänzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 "Östlich der Ernst-T~hälmann-Straße" in Großräschen Änderungen zur Gebührenordnung für Kindertagesstätten der Stadtverwaltung Großräschen Ordnungsbehördliche Verordnung über das Führen und Halten von Hunden Die Gesamtschule Großräschen stellt sich vor Der Aikido Verein Großräschen e.V. stellt sich vor Umwelterziehung - maßgeschneidert für Kindergartenkinder Beschlüsse der Gemeindevertretersitzungen Saalhausen am 10.02.93 und 21.04.93 Bürgerinformationen Beschlüsse der 27. Tagung der Stadtverordnetenversammlung - Sondertagung - der Stadt Großräschen am 14.04.93 1 Feststellung eines Mandatsverlustes durch Verlegung des Hauptwohnsitzes Diese Beschlußvorlage wurde mehrheitlich durch die SVV der Stadt Großräschen von der Tagesordnung abgesetzt. Beschlüsse der 28. Tagung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großräschen am 21.04 93 1 Satzungsergänzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 "Östlich der Ernst-Thälmann-Straße" in Großräschen 2. Beschluß über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 2 des Baugesetzes in Dörrwalde 3. Aufstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben für den Venrvaltungs- und den Vermögenshaushalt der Stadt Großräschen für den Zeitraum August bis Dezember 1992 4. Als neuer Dezernent für Bildung / Kultur / Soziales wurde Herr Rainer Wünsche aus Großräschen bestätigt. Von der Erhebung einer Gebühr kann über den im Absatz 1 hinaus genannten Fällen ganz oderteilweise abgesehen werden,wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. §4 Aufgrund der §§ 2, 4, 21 Abs. 3 f der Kommunalverfassung vom 17.Mai 1990 sowie der §§ 2, 3 und 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg vom 08.07.1991 beschließt der Amtsausschuß in seiner Sitzung am 27.01 .1993 folgende Satzung: Allgemeines (1 ) Für nachfolgende Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wi rkungskreis des Amtes werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlaß gegeben haben. (2) Wenn ein auf Vomahme einer kostenpflichtigen Ve rwaltungstätig keit gerichteterAntrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Ve rwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird, werden auch Gebühren erhoben. (3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt. §2 Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren richtetsich unbeschadet des § 5 nach dem Gebührentarif (Anlage 1 und 2), die Bestandteil dieser Satzung sind. (2) Sind für die Festlegung von Gebühren Mindest- und Höchstsätze bestimmt, so sind das Maß des Verwaltungsaufwandes und der Wert des Gegenstandes zurZeit der Beendigung derverwaltungstätigkeit zugrunde zu legen. Die Gebühr ist auf volle Deutsche Mark festzusetzen. (3) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander, ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. (4) Die Gebühr für die Vornahme einer Verwaltungstätigkeit kann bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden, wenn die Verwaltungstätigkeit a) vor ihrer Beendigung zurückgenommen b) ganz oderteilweise abgelehnt wird. (5) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder er beruht auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben. Auslagen Sind beidervofoereitung oderdervomahme einerverwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Als Auslagen gelten insbesondere: 1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; erfolgt die Zustellung durch Bedienstete derBehörde, so werden diefürdie Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben _ Gebühren für Ferngespräche, Telefax und Telegrafengebühren _ bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten Zeugen- und Sachverständigengebühren Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind 6. Kosten für die Verwahrung oder Beförderung von Sachen 7. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen 8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Auszüge, Fotokopien, Lichtpausen oder Venıielfältigungen nach den im Gebührentarif enthaltenen Sätzen. Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften im Lande werden, soweit die Gegenseitigkeit verbürg. ist, Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 20,- DM übersteigen. §5 Gebührenpflichtiger Wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlaß gegeben hat, ist zurZahlung der Gebühren verpflichtet. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. §6 Entstehung der Gebührenpflicht Mit der Beendigung derverwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages entsteht die Gebührenpflicht. Die Verpflichtung der Erstattung derAuslagen entsteht mit derAnwendung des zu erstattenden Betrages. §7 Fälligkeit der Gebührenschuld §3 Gebührenbefreiung Mit der Aufforderung wird die Gebührenschuld fällig. (1) Gebühren werden nicht erhoben für 1. mündliche Auskünfte 2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten a) Besuch von Schulen b) Arbeits- und Dienstleistungssachen c) Zahlung von Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, Ruhegehältern sowie Witwen- und Waisengeldern d) Nachweise der Bedürftigkeit 3. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen fürdie Vergabe öffentlicher Aufträge 4. Verwaltungstätigkeiten die die Niederschlagung und Stundung oder den Erlaß von Verwaltungsgebühren betreffen 5. Verwaltungstätigkeiten für die a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine Behörde im Lande, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Anlaß gegeben hat, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich -rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlaß gegeben haben, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist. 2 Amtsblatt . Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Ge bühren und Auslagen odervon derZahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden, wenn der Vorschuß die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er zu erstatten. §8 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Veıwaltungsgerichtbarkeit in ihrer jeweils gültigen Fassung. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft- Stepan Vogler Bürgermeister der Stadt Großräschen als Amtsdirektor Amtsausschußvorsitzendßf ' ı _*í Anlage 1 A Alle Dienststellen 1 Abschriften und Auszüge a) Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite Die Gebühr gilt auch für Abdrucke, die auf mechanischem Wege hergestellt werden, ausgenommen im Wege der Ablichtung für Durchschriften, die in einem Arbeitsgang mit Originalschreiben hergestellt werden, fürjede angefangene Seite Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind wird die doppelte Gebühr erhoben. b) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen. Zeichnungen und dergl. wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde c) Bei Herstellung von Abschriften im Wege der Ablichtung fürjede Seite bis zum Format DIN A4 Bei größeren Formaten als DIN A4 fürjede Seite Für schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung fürjede angefangene Seite Text Formblatt Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in diesem Tarif nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitraum erhoben. Sie beträgt fürjede angefangene halbe Stunde Beglaubigungen und Zeugnisse Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen jede Seite Abgabe von ortsrechtlichen Vorschriften pro Exemplar Vordrucke und Formulare Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewiliigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfrelheit vorgeschrieben ist - im Normalfalle bei Erstausfertigung fürjede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung - bei größerem Arbeits- und Zeitaufwand bei Erstausfertigung fürjede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung - bei erheblicherwirtschaftlicher Bedeutung bei Erstausfertigung fürjede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung Bei derErteilung von Vorrangseinräumungen, Lösungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch Für die Erteilung von Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw. fürjede angefangene Seite 4,00 2.00 c) von Landkarten, Plänen u.a. - für gewerbliche Zwecke - für private Zwecke - für schulische Zwecke d) zu Ausstellungszwecken (max. 6 Wochen) - histor. Archivalien (max. 20 gebundene Akten) je weitere angefangene Woche - Zeitungsbände (max. 10 Bände) je weitere angefangene Woche jeder weitere Zeitungsband - Fotos, Stiche, Reproduktionen - Bilder gerahmt - Landkarten e) für die Erstellung von Fotografien 1 Foto 13x 18 1 Foto 18 x 24 1 Foto 24 x 30 1 Foto 30 x 40 Von Schülern werden keine Gebühren erhoben, wenn der Benutzungsantrag von Lehrern ausgefüllt ist. Formulare 10,00 b) Außenarbeiten, je angefangene Stunde c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene Stunde 1,00 2,00 Ausschreibungen - bis zu 40 Seiten je angefangene Seite fürjede weitere Seite 3,00 1,00 Lichtpausen und dergl. DIN A4 DIN A3 DIN A2 DIN A1 DlN A0 5,00 50,00 10,00 50,00 10,00 5,00 15,00 30,00 20,00 8,00 13,00 25,00 35,00 15,00 30,00 20,00 0,50 0,30 1,50 2,50 4,50 6,00 10,00 Fürtransparente Lichtpausen wirdjeweils die doppelte 3,00 3,00 2,00 2,00 5,00 5,50 10,00 13.50 20,00 26,50 15.00 3,00 4,00 Gebühr erhoben. Antrag auf Wohnberechtigungsschein 5,00 Wohnberechtigungsschein 5,00 Steueramt Ausfertigen einer Einheitswertbescheinigung 3,00 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides 3,00 Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde 8,00 Ersatz für verlorene und unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,00 Kasse Ausstellen einer steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung 20,00 Auszug aus dem Abgabenkonto für ein Rechnungsjahr 5,00 Jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 5,00 Zweitausfertigung einer Quittung 3,00 Archiv Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie betragt je angefangene halbe Stunde 7,00 4,00 1,00 b) von Negativen und Klischees - für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke - für private Zwecke - für schulische Zwecke _`_'i_______1_"I Stellungnahme der Stadt, Beaufsichtigungen, Gutachten, Bauleistungen, Auszüge, technische Architektur und zwar für a) Büroarbeiten, je angefangene halbe Stunde einschl. Bau- und Wohnungsverwaltung Ausleihe a) von Büchern, Fotografien, Dias - für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke - für private Zwecke - für schulische Zwecke _ 7,00 3,00 1,00 10,00 5,00 3,00 15,00 Auszüge aus alten Urkunden und Akten im Archiv je Seite Von der Erhebung der Gebühren unter Nr. 18 bis 19 kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient. Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Abschrift in den Räumen des Archivs fürjeden angefangenen Tag Amts blatt 8,00 5,00 3 Anlage 2 ortsansässlge Betriebe: pro Monat in DM /Jahr in DM einmalige Aufstellgenehmigung Hinweistafeln bis 0,50 qm 25,00 5,00 60,00 Werbetafeln bis 0,50 qm bis 1,00 qm bis 2,00 qm über 2,00 qm 10,00 20,00 30,00 40,00 120,00 240,00 360,00 480,00 bis 0,50 qm Nsfßüqm bis 2,00 qm über 2,00 qm 20,00 40,00 50,00 60,00 290,00 480,00 600,00 720,00 ortsfremde Betriebe: Werbetafeln 1. Durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen, die zuständige Genehmigungsbehörde für diesen Plan, wurde die Forderung gestellt, in der Planzeichnung und den zugehörigen Festsetzungen eindeutig die Nutzung des Marktes als F000Verkaufsstelle (hauptsächlich Lebensmittel) mit einerverkaufsfläche von 960 qm festzuschreiben und dies durch einen weiteren Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zu bestätigen. 2. Aufgrund dieser Forderung beschließt die Stadtverordnetenversammlung Großräschen entsprechend der beiliegenden Planzeichnung die ergänzte Satzung für den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 "Ostlich der Ernst-Thälmann-Straße" in Großräschen. Stepan Vorsitzender des Hauptausschusses einmaligeAufstellgenehmigung ' mit Schachtscheinen 25,00 ca. 350,00 P akate (für Litfaßsäulen, Plakatwände) ÜÜÜÜ pro Tag in DM 5,00 4,00 3,00 2,00 NAO NA1 NA2 NA3 Mit dem Festlegen von Gebühren für Werbeflächen sind gleichzeitig Maßnahmen zu treffen, die ein unkontrolliertes, wildes Benutzen und Bekleben von Bäumen, Mauerflächen und ähnlichem verhindern. Sperrmüiiplan ll. Quartal 1993 03.05.1993 Lerchenweg, Schwalbenweg, Amselweg 04.05.1993 Freienhufener Str., Feuerbachstr. 05.05.1993 Kniestr., Feldstr., Erlenweg, Picassostr., Menzelstr., Lindenstr., Querstr.- zur Lindenstr. stellen 06.05.1993 Neue Str., A.-Bebei-Str., Fichtestr., Blockstr. 07.05.1993 W.-Seelenbinder-Str., Brunnenstr., Anhalter-Querstr., Bergmannstr., Ringstr., Neu Bückgen, Mühlenstr. 10.05.1993 Birkenweg, Ausbau, Dorfaue, Dorfstr., Nordstr Friedenstr. 11.05.1993 Dresdner Str., Cottbuser Str., Frankfurter Str., Erfurter Str., Potsdamer Str., Chransdorfer Str. 12.05.1993 Greifswalder Str., Rostocker Str., Schweriner Str., Ahlbecker Str., Tiergartensiedlung 13.05.1993 Calauer Str., Spirostr., Reuter Eck, Am Hugoschacht, Am Sportplatz, Waldrandsiedlung 14.05.1993 K.-Marx-Str., Ebertstr., Schillerplatz, Arndtstr., Heinestr., Steinstr., Waldstr., Berliner Str. 17.05.1993 E.-Thälmann-Str., Zetkinweg, W.-Pieck-Str., Dimitroffweg 18.05.1993 R.-Luxemburg-Str., Oststr., Ahornweg, Rembrandtstr., Barziger Str. 19.05.1993 Liebermannstr., K.-Liebknecht-Str., Friedhofstr., Rubenstr. 21.05.1993 Gartenstr., Bahnhofstr., Woschkower Weg, Am Glaswerk, Kantstr., Richtstr., Güterbahnhofstr. 24.05.1993 Am Bahnhof, Eisenbahnstr., K.-Koliwitz-Str., Breitscheidtstr., Kirchstr., Am Spring, Unterführungsstr. 25.05.1993 Am Wasserwerk, Ziilestr, Nebenstr., Finkenweg, Ackerstr., Drosselweg, Dürerstr., Falkenweg 26.05.1993 4 Amtsblatt Dörr-Wa|de, Anmosen § 4 Abs. 1 Der Monat Juli ist beitragsfrei (nicht wie im Amtsblatt Nr. 8 erschienen August)! § 5 Abs. 3 Erklärung zur Berechnung des Einkommens Einkommen ist die Summe aus Nettoeinkommen und sonstigen Einnahmen - - Als Nettoeinkommen gilt das Bruttoeinkommen abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung und der Lohn- und Kirchensteuer. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und ist dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen. - Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im 1. Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. - Zu sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig. davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern I- Erziehungsberechtigten und das Kind. Zu den sonstigen Einnahmen gehören z. B.: * Wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitnehmerversteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind. * Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Unterhaltsgeld, Uberbrückungsgeld, Ubergangsgeld, Ku rzaıbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kon- kursausfallgeld. * Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztenwert, Übergangsgeld, Kindergeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen. * Nicht aufzuführen ist das Erziehungsgeld. §6 Erläuterung zum Einkommen entfällt Schlabe Amtsleiterlßildungsamt l __________i___†_.| §6 Untersagung der Haltung von Hunden (1) Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Haltung eines Hundes Vom 22. Februar 1993 Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBI. S. 636) verordnet der Minister des Innern: §1 Führen von Hunden (1) Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. (2) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. §2 Halten von Hunden untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Haltung dieses Hundes eine fortwährende Gefährdung von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn 1. derHund von einer Person gehalten wird, die gemäß Abs.2 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt oder 2. der Hund nach § 4 Abs. 1 als bissig gilt. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, 2. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seitdem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. (1 ) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wi rd, muß gegen eın unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen abgesichert sein. (2) Wird ein Hund gehalten, der als bissig gilt, so sind alle Zugänge zu dem eıngefriedeten Besitztum durch deutlich sichtbare Warnschilder mıt der Aufschrift: "Vorsicht bissiger Hund !" oder "Vorsicht gefährlicher Hund !" kenntlich zu machen. §3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang (1) Hunde sind bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammiungen an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. (2) Außerhalb des befriedeten Besitztums ist ständig anzuleinen 1. ein als bissig geltender Hund 2. ein Hund, der wiederholt Wild oder Vieh gehetzt oder gerissen oder 3. ein Hund, der wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen hat. Die Leine darf eine Höchstlänge von zwei Metern nicht überschreiten. (3) Gilt ein Hund als bissig, ist diesem außerhalb des eingefriedeten Besitztums zusätzlich ein Maulkorb anzulegen. §4 Annahme der Blssigkeit (1) Als bissig gilt ein Hund, der einen Menschen durch Biß geschädigt hat, ohne dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder der ein Tier durch Biß geschädigt hat, ohne selbst von diesem angegriffen worden zu sein. (2) Bei auffälliger Häufung von Bißzwischenfällen kann der Ministerdes Innern durch Verwaltungsvorschrift festlegen, bei welchen Hunderassen züchtungs- oder haltungsbedingt eine besondere Gefährlichkeit anzunehmen ist. Für Hunde dieser Rasse gelten die §§ 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung entsprechend. Die Annahme der Gefährlichkeit kann im Einzelfall durch Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung bei der örtlichen Ordnungsbehörde durch den Hundehalter widerlegt werden. §7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Hunde führt, ohne die Gewähr dafür zu bieten, körperlich jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden oder als Verantwortlicher duldet, daß ein Hund entgegen § 1 Abs. 1 geführt wird, 2. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt oder als Verantwortlicher duldet, daß entgegen § 1 Abs. 2 das vorgeschriebene Halsband nicht angelegt wird, ohne im Besitz dererforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 3 zu sein, 3. entgegen § 2Abs. 1 das eingefriedete Besitztum nicht angemessen absichert, ohne dazu im Besitz der nach § 8 Abs. 3 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, 4. entgegen § 2 Abs.2 alle Zugänge des eingefriedeten Besitztums nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht, 5. entgegen § 3Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder als Verantwortlicherduldet, daß Hunde entgegen § 3 Abs. 1 nicht an der vorgeschriebenen Leine geführt werden, ohne im Besitz dererforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs.3 zu sein, 6. entgegen § 3 Abs.2 Hunde nicht an dervorgeschriebenen Leine führt oder als Verantwortlicher duldet, daß Hunde entgegen § 3 Abs. 2 nicht an der vorgeschriebenen Leine geführt werden, 7. entgegen §3 Abs.3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt oder als Verantwortlicher duldet, daß entgegen § 3 Abs. 3 Hunden der Maulkorb nicht angelegt wird, 8. entgegen § 5 Hunde mitnimmt oder als Verantwortlicher duldet, daß entgegen § 5 Hunde mitgenommen werden, ohne im Besitz der nach § 8 Abs. 3 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sem. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. §8 Ausnahmeregelungen (1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr sowie des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes. (2) Die Regelung des § 5 gilt nicht für Blindenhunde. §5 Mitnahmeverbot Hunde dürfen nicht 1. auf Kinderspielplätze, 2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und 3_ in Badeanstajten mitgenommen werden. (3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von den §§ 1, 2 Abs. 1 und 5 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. §9 |"k"am'°t°" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 22. Februar 1993 Der Minister des Innern Alwin Ziel Amtsblatt 5 Der Schüler kann aus drei Lernbereichen auswählen: - 2. Fremdsprache (Russisch oder Französisch) - Arbeitslehre (Technik, Wirtschaftslehre, Hauswirtschaftslehre) - Naturwissenschaft (Physik, Chemie, Biologie) Kindersind nur in den seltensten Fällen gleichmäßig begabt, das wissen wir. Wir wissen auch, daß nur wenige Kinder entweder theoretisch oder praktisch begabt sind. Weil auf die gemeinsame Grundschule der gemeinsame Besuch der weiterführenden Schule folgt, entfällt für die Gesamtschule im Gegensatz zum gegliederten Schulsystem das Sortieren von Schülern nach der Grundschule. Durch eine flexible Unterrichtsorganisation ist es in der Gesamtschule möglich, daß Schüler mit ganz unterschiedlichen Begabungsprofilen und Schulleistungen gemeinsam lernen. Unsere Schülerhaben die Möglichkeit, aus dem Lernangebotder Schule den Bildungsgang zusammenzustellen, der ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Die Schüler der Gesamtschule entscheiden sich nicht vorab für einen Schultyp oder werden in der 7. Klasse in der Schule einem bestimmten Bildungsgang zugeordnet. Statt dessen legen Eltern, Schüler und Lehrer im Verlauf der Schulzeit gemeinsam schrittweise fest, welcher Bildungsgang und Abschluß den persönlichen Fähigkeiten und Neigungen des einzelnen Schülers am besten entspricht. Seit dem 22.August 1991 gibt es in Großräschen die Gesamtschule. im ersten Jahr wurden 340 Schüler von 27 Lehrern unterrichtet. im Schuljahr 1992/ 93 stieg die Schülerzahl auf 374. im nächsten Schuljahr werden es ca. 400 Schülersein. Die Schülerder Klassen 7 bis 10 werden von ausgebildeten Fachlehrern unterrichtet. Der Übergang in die Klasse 7 der Gesamtschule fällt den Grundschülern nicht schwer, da mit Gruppenunterricht, Projektunterricht, Förderunterricht ganz selbstverständlich an die von der Grundschule vertrauten Arbeitsformen angeknüpft wird. Jede Klasse hat ihren Klassenlehrer als Bezugsperson und ihren festen Klassenraum, den die Schüler individuell gestalten können.Innerhalb der Projektwoche renovierten besonders eifrige Klassen ihre Räume und schufen sich dadurch ein schönes Umfeld. Der naturwissenschaftliche, künstlerische und technische Unterricht wird in speziellen Fachräumen unterrichtet. Sehr bedauerlich ist hier zu erwähnen, daß bei der Umstrukturierung der Schulen vorhandene Materialien eigenmächtig, durch von der Schule ausscheidende Kollegen, umgelagert wurden. So wurde uns z. B. aus dem Zeichenraum eine Presse für Drucke, ein Brennofen und weitere Kleinmaterialien entzogen. Zur Absicherung des Unterrichts im Fach Arbeitslehre mitseinen drei Teilbereichen Technik, Wirtschaftslehre und Hauswirtschaft schufen die Lehrer in Eigeninitiative Arbeitskabinette. Vom ehemaligen polytechnischen Zentrum erhielten wir Computer und technische Geräte sowie diverses Anschauungsmaterial. Uns ist klar, daß diese Technik nicht auf dem neuesten Stand ist, aber als Übergang seinen Zweck erfüllt. Einen Waschhalbautomat, der zur Schulausrüstung gehörte und in Hauswirtschaftslehre dringend gebraucht worden wäre, mußten wir ebenfalls bei der Umprofilierung abgeben. Sechs neu angeschaffte Nähmaschinen wurden uns bei einem der Einbrüche gestohlen. Außerdem ließen die Diebe Fernsehgeräte, Videorekorderund Kassettengeräte mitgehen. Die Klasse 7 ist die erste Differenzierungsstufe, weil sich hier persönliche Interessen und Neigungen, besondere Fähigkeiten schon deutlicher abzeichnen. Deshalb gibt es für jeden Schüler neben dem Pflichtunterricht vier Stunden Wahlpflichtunterricht. Entsprechend den unterschiedlichen Neigungen und dem Leistungsvermögen der Schülerwerden ab Klasse 7 in den Fächern Englisch und Mathematik, ab Klasse 8 in Deutsch und in den Klassen 9 und 10 in Physik und Chemie Grund- und Enrveiterungskurse gebildet. Das sind Lerngruppen, in denen der Unterricht unterschiedlich hohe Anforderungen stellt. Bis zur Klasse 10 können die Schüler am Schuljahresende zwischen Grundkurs und Erweiterungskurs wechseln. Die Wahl der Grund- und Erweiterungskurse und die darin erbrachten Leistungen entscheiden über den erreichbaren Abschluß. Die Gesamtschule bietet folgende Bildungsabschlüsse: nach Klasse 9 nach Klasse 10 - Berufsbildungsreife (nach 10-jähriger Schulpflicht) - Erweiterte Berufsbildungsreife - Fachoberschulreife - Fachoberschulreife mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Zusätzlich wird Förderunterricht angeboten. Alle Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung. Entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen werden Förderkurse eingerichtet. ZurZeit haben wirFörderkurse in Mathematik, Russisch, Chemie und Geschichte. Schüler, deren Aufrücken in die nächste Jahrgangstufe gefährdet ist, können wöchentlich zu zwei Förderstunden für einen begrenzten Zeitraum verpflichtet werden. Da der Förderunterricht in kleinen Gruppen durchgeführt wird, ist er sehr lernintensiv und individuell. Die Arbeit im Unterricht wird durch Hausaufgaben ergänzt. Sie dienen der Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zurselbständigen Arbeit hinführen. Die Hausaufgaben müssen vom Schüler in angemessenerZeit und ohne fremde Hilfe bewältigt werden. Sie werden in der Regel nicht zensiert. Den 9. und 10. Klassen bieten wirjährlich ein 14-tägiges Praktikum. Die Betriebe werden von den Schülern selbst ausgesucht. Die 9. Klassen haben in diesem Schuljahr ihr Praktikum bereits hinter sich. Für die 10. Klassen findet es in der Zeit vom 24.05.-08.06.1993 statt. Während des Praktikums werden alle Schüler von Herrn Zniewski mehrmals im Betrieb aufgesucht. Das Praktikum dientder Berufsfindung und Vorbereitung und wird durch unsere Schüler sehr gern angenommen. Eine völlig neue Art des Unterrichts erleben die Schüler in der Projektwoche. Der Klassenverband wird fürdiesen Zweck aufgelöst und die Schüler entwickeln ihre Initiativen entsprechend den Interessen. in der ersten Projektwoche arbeiteten die meisten Schüler an den Außenanlagen. Sie sorgten durch Baumanpflanzungen, angelegte Blumenbeete und Zaunbau für eine gepflegtere Umgebung der Schule. Die nächste Projektwoche wird schon geplant. Leider sind die finanziellen Mittel sehr rar. Wir sind gern bereit, weitere Auskünfte zu geben, Sie erreichen uns telefonisch unter Großräschen 52 01. Deger Direktor der Gesamtschule W.-Pieck-Str. 22, O-7805 Großräschen F -í__,íi.._ ___íı_ı_ı -ıı_. -_ -__ - vrıııf -rr -«I 1! ıi-¬,_,i íiııííí _ 6 Amtebıeu .¬__ _ rı _ _. Foto-Schröder í ıııı-ıı-ı~ı=~=¬'=r 3'-. Aikido meint einen Weg (Do), mit dessen Hilfe es gelingt geistige und körperliche Konflikte zu lösen. Dabei sollen Aggressionen durch eine beschwichtigende und überzeugend gewaltlose Technik und auch besonders durch geistige Fähigkeiten (Ki) überwunden werden. Das höchste Ziel verfolgt die Herstellung derzwischenmenschlichen Harmonie und Liebe (Ai). Die Techniken befähigen die Übenden gefährliche Angriffe geschicktaufzunehmen, deren innewohnende Kraft umzuleiten und so den Gegner belehrend zu beherrschen. Dies geschieht sowohl mit Wurf- und Hebeltechniken als auch mit reinen Ausweich-bewegungen. im Shin-Ki-Ryu Aikido Verein Großräschen e.V. trainieren über 50 Mitglieder im Altersbereich zwischen 8 und 41 Jahren. Die Vereinsmitglieder lernen bei regelmäßigen Lehrgängen von demjapan. Meister M.D. Nakajima. Aikido gewinnt in der jetzigen Zeit, in der leider die Gewalt in wachsendem Maße zur Tagesordnung gehört, ständig an Bedeutung. Daher bietetderverein Interessenten die Möglichkeit am Trainingteilzunehmen. Beschränkungen hinsichtlich des Alters, der Herkunft oder der sportlichen Fähigkeiten bestehen selbstverständlich nicht. Auch fürsolche, die um eine Schulung der geistigen Kraft oder um die Verbesserung der körperlichen Fitneß bemüht sind, eignet sich das Training ausgezeichnet. Das Erwachsenentraining findet am Mittwoch um 16.30 Uhr und am Samstag um 9.30 Uhr in der Turnhalle der 3. Grundschule in der Rembrandtstr. statt. Die Beiträge liegenje nach sozialer Lage und nach Alter zwischen 3,- und 10,- DM monatlich. Vorstand des Vereins -ll. . Es werden unterschieden: Waldbrandwarnstufe Waldbrandwarnstufe Waldbrandwarnstufe Waldbrandwarnstufe Die sehr hohe Brandgefahr erfordert einige Hinweise an alle Eigentümer und Pächter von__ Wäldern und sonstigen Nutzflächen zur Brandbekämpfung und Ubernahme der Brandfläche: 1. 2. I ll Ill IV Waidbrandgefahr erhöhte Waidbrandgefahr hohe Waidbrandgefahr höchste Waidbrandgefahr Die Bekämpfung von Wald- und Flächenbränden durch die Feuerwehr erfolgt als Hiifeleistung für den Eigentümer oder Pächter kostenlos! von Rundfunk und Presse! Über den Einsatz der Kräfte und Mittel zur Brandbekämpfung entscheidet allein der Einsatzleiter der Feuerwehr in Abstimmung mit dem anwesenden Beamten der Forstbehörde! Als notwendige Schutzmaßnahme ist das Betreten und Befahren der Wälder ab Waldbrandwarnstufe III nicht gestattet. Das gilt gieichermaßenfürjede sportlicheBetätigungimWalde.Ausgenommen sind Dienstkräfte der Forstwirtschaft, der Ordnungsbehörden und der Feuerwehr sowie Waldbesitzer und Jagdausübende. 3. Nach erfolgreicher Brandbekämpfung wird die Brandstelle dem Eigentümer zur Kontrolle und eventuellen eigenständigen Ablöschung einzelnerGiutnesterübergeben I (Die Nachkontrolle sollte wenigstens 2 Tage lang erfolgen I) Beachten Sie hierzu die ortsüblichen Aushänge und Mitteilungen Bei Feststellung eines Brandes ist eine der nachfolgenden Diensstellen zu benachrichtigen: 4. Bei Wiederausbrechen des Brandes durch nichtordnungsgemäße Nachkontrolle und Auslöschung von Glutnestern erfolgt der Feuerwehreinsatz auf Kosten des Eigentümers! Dienstelle Telefon Notruf Rettungsamt 112 5. Bei Verdacht von fahrlässigen Umgang und Brandstiftung ist durch den Eigentümer Anzeige bei der Polizei zu erstatten I Notruf Polizei /Feuerwehr Amtsverwaltung Großräschen (während der Dienstzeit) (außerhalb der Dienstzeit) Landratsamt Senftenberg Rettungsleitstelie Senftenberg Freiwillige Feuenlvehr Großräschen Oberförsterei Aitdöbern Oberförsterei Senftenberg Revierförsterei Dörrwaide Revierförsterei Wormlage 6. Gemäß Landeswaldgesetz ist die Brandfläche innerhalb von zwei Jahren zu räumen und wieder aufzuforsteni (hier empfiehlt sich dringend eine Waldbrandversicherung und der Zusammenschluß zu Forstbetriebsgemeinschaften I) Wiese Amtsleiter (nur für Großräschen, Freienhufen, Sedlitz, Alimosen) 110 035753 6181 Bereitschaftsplan lt.Aushang 03573 860 03573 2100 035753 6193 035434 351 035754 339 035753 6082 035329 205 Zu meiden ist: ._ EMI' _der Grunrzllagedes gemeinsamen Runderlasses des Ministers für dfflflhfflfle. Landwirtschaft und Forsten und des Ministers des lnnem es Landes Brenclenbur 9 vem 09.04.1592 sind die Gebiete der Ober. fiıirstereıen Senftenberg und Aitdöbern in die höchste Waidbrandgefflhrenklfifififi {B1} Eliflgestuft werden. zur KE'""=ElFh"U"9 der aktuellen Waldbrandgefährdung sind durch die unteren Ferslbehereen Waldbrandwarnstufen ausaulüsen zu v nern und aufzuheben. - Wer meldet? Was brennt? (Hochwald, Schonung, Flächenbrand, Bahndamm u.s.w.) Ausmaß des Brandes ? Wo brennt es ? (möglichst konkrete Ortsangabe) Sind Personen oder Gebäude in Gefahr? Bei Benutzung einer Feuermeldeeinrichtung (Zweckentfremdung ist strafbarl) ist auf das Eintreffen der Feuenvehr zu warten! ı Bitte belehren Sie auch Ihre Kinderl Wiese Amtsleiter Amtsblatt i_ 7 iii-J - ıvıüıı (Auskünfte) - Namensänderung Naturschutz Ortsrechtssammlung Öffentlichkeitsarbeit ökologischer Landbau (Auskünfte) Paßangelegenheiten Personalausweise Personenstandswesen Personenabmeldungen -ummeldungen -anmeldungen - Polizeiliche Führungszeugnisse - Schiedsstelle (Auskünfte) Legende: Ernst-Thä mann-Str. 72 Ernst-Thä mann-Str. 44a Bahnhofstr. 6 Ernst-Thä* mann-Str. 72 . Ernst-Thä mann-Str. 72 . Neue Str. 19 w flews.w Blockstr. 5 "e _: 035753I6181 Te `.: 035753/ 14611 I14612 " .:035753I14613 "' .:035753I6181 T 035753I5352 T(D(l)(D(D 035753I5135 Te .: 035753 I 5050 Te .:035753I5111 Te .: 035753 I 51 86 In Sachen Welches Amt - Abbruch von Gebäuden - Agrarplanung (Auskünfte) Bauamt Umweltamt Liegenschaftsamt Sozialamt Öffentiichkeitsamt 1. Emst-Thä mann-Str. 44 2. Ernst-Thä mann-Str. 72 - Allgemeine Landwirtschaft - Allgemeiner sozialer Dienst - Amtsblatt - Antrag auf Befreiung von Rundfunkund Fernsehgebühren - Archiv - Aufgebot - Autowracks - Ausweise - Außenwerbung - Bauanträge (Auskünfte) - Baumordnung (Auskünfte) - Bauschutt (Auskünfte) - Beglaubigungen Bußgeld Dorferneuerung (Auskünfte) Denkmalpflege Eheschließungen Ehefähigkeitszeugnis Entwässerung Erschließungsbeiträge Fahrbahnverschmutzung Feiertagsschutz Familienbuch Feuerwehrangelegenheiten Freistellung Jahrespauschale Müllgebühr Friedhofswesen Fundsachen Gaststättenangelegenheiten Geburten (Beurkundung) Gewässerverunreinigung Gewässererhaltung Gewerbeangelegenheiten Gewerbesteuer Grundsteuer Grundstücksangelegenheiten Grünanlagen Haushaltsplan Heimatfeste Heizungsbeihilfen - Hochbau - Hone Hundesteuer lndustrieansiedlung Jagd - Jugendhilfe Wo U1-l¦~O0O1I\) Sozialamt Standesamt Standesamt Ordnungsamt Einwohnermeldeamt Bauamt Standesamt Standesamt Bauamt Bauamt Ordnungsamt Gewerbeamt Standesamt Ordnungsamt O1I\) 01l\) -Pl>~|\3U1 -P~U10l\)IJ(D.fl-Ä|>~*J Steueramt Friedhofsamt Öffentiichkeitsamt Gewerbeamt Standesamt Umweltamt Umweltamt Gewerbeamt Steueramt Steueramt Liegenschaften Stadtwirtschaft Kämmerei KulturIBildungISoziales Sozialamt Bauamt Bildungsamt Steueramt Wirtschaftsförderung Liegenschaften Einwohnermeldeamt Einwohnermeldeamt Öffentiichkeitsamt Sprechstunde: jeden 2. und 4. Dienstag im Monat 16.00 - 17.00 Uhr -I'=~GJ(DU1 'IO10 -§01 3 B 5 - Schneeräumung StadtWll"tSCl'I<':lf`t - Sozialamt Bildungsamt -FODCDCO-* Kämmerei KulturIBildungISoziales 6 Landratsamt Urkundenstelle Schwerbehindertenausweise Schulangeiegenheiten Spendenbescheinigung Sport Staatsangehörigkeit - Bauamt Bauamt Umweltamt Umweltamt Standesamt Ordnungsamt Umweltamt Umweltamt Standesamt Umweltamt Offentlichkeitsamt Öffentiichkeitsamt Umweltamt Einwohnermeldeamt Einwohnermeldeamt Standesamt Senftenberg, Dubinaweg Stadtplanung Statistik Sterbeurkunde Steuerhebesätze Straßenbeleuchtung Straßenreinigung Straßensperrungen Straßenunterhaltung Tanzveranstaltungen (Anmeldungen: Eintrittskarten) - Teilungsgenehmigungen (Bestätigung) - Tiefbau Bauamt Öffentiichkeitsamt Standesamt Steueramt Stadtwirtschaft Stadtwirtschaft Ordnungsamt BauamtIStadtwirtschaft Gewerbeamt Kasse Liegenschaften - Tierschutz Ordnungsamt - Umweltschutz Vaterschaftsanerkennung Vereine Vergnügungssteuern Versammlungswesen Verkaufsveranstaitungen (Anmeldungen) - Verkehrsplanung Umweltamt Standesamt KulturIBildungISoziales Steueramt Ordnungsamt - Verkehrszeichen (Auskünfte) Ordnungsamt - Vollstreckungsangelegenheiten Kämmerei -1-U1I\)O1 - Versicherungsangelegenheiten Hauptamt 1 - Vormundschaften Landratsamt,Kreisjugendamt Senftenberg, Dubinaweg 1 Öffentiichkeitsamt Liegenschaftsamt Wirtschaftsförderung Sozialamt '\l'\I-1-C0 1 Sozialamt - Wahlangeiegenheiten Wald Wirtschaftsförderung Wohnberechtigungsscheine Wohnungsanträge - Wohngeldanträge - Zivilschutz CD-*U1I\)U1(DCO-lI'=~U'Il\) Bauamt O1-KO)-P~U1O1l\J Gewerbeamt Bauamt LRA Senftenberg, WohngeldstelleGroßräschen Emst-Thäimann-Str. 60 Ordnungsamt 5 -F*O)l'\ IO>-*(DCO-Kl(.J1OÜ1-P~U'I(.1O-'~ 3 Kreisjugendamt Senftenberg Sprechstunde: jeden 4. Donnerstag im Monat - Kasse - Kinderausweise Kindergarten I Kinderkrippe Kirchenaustritte Kläranlage Kultur Landpachtverträge am 10.02.1993: Einwohnermeldeamt Bildungsamt 1. Beschluß über die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für das Gebiet verlängerte Gartenstraße als Wohnbaufläche Standesamt Bauamt KulturIBildungISoziales am 21.04.1993: Liegenschaften - Lebensbescheinigungen Einwohnermeldeamt - Ladenschlußzeiten - Lohnsteuerkarten (Änderung: Ausstellung) Gewerbeamt U`ICD ıJO)|\`J-P~O)(D-lB Einwohnermeldeamt 8 - Markt Ordnungsamt I Gewerbeamt 1 . Beschluß über die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für das Gebiet an der B 96 zwischen Ortslage und Autobahn für Gewerbezwecke 2. Beschluß über die Bildung einer gemeinsamen Schiedstelle des 5 Amtes Großräschen 8 Amtsblatt „Ä '- in derZeit vom 21.06. - 09.07.1 993 führen wireine Überprüfung der Einstufung der Elternbeiträge und die Neuanmeldungen fürdie Horte fürdas Schuljahr 93/94 durch. Alle Eltern melden sich bitte In dieser Zeit beim Dezernat Bildung/ KulturISoziaies Großräschen, E.-Thälmann-Str. 72 (ehemaliger Kindergarten). Mitzubringen sind alle Einkommensnachweise (Lohn, Gehalt, Arb.-geld oder -hilfe, Kindergeld, Wohngeld, Rentenbesch., Unterhaltsbesch.) Wer im Besitz eines alten Schwerbeschädigten-Ausweises ist und bisher noch keinen Antrag für einen neuen Ausweis gestellt hat, meldet sich bitte umgehend beim Sozialamt der Stadt. Die bisherigen Ausweise haben nurnoch bis zum 31.12.1993 Gültigkeit, auch wenn sie auf unbegrenzte Zeit ausgestellt sind. Mitzubringen ist der Personalausweis. Pawlowski AmtsieiterISoziaiamt Alle Eltern, die sich bis zum 09.07.1993 nicht gemeldet haben, werden mit dem Höchstbetrag ab 01.08.1993 eingestuft. Informationen des Bauamtes Schlabe AmtsleiterIBildungsamt Seit 1991 werden die Grundsteuern für die Wohngrundstücke, für die kein gültiger Einheitswert vorliegt, pauschal nach der Wohn- und Nutzfläche erhoben. Die dafürvom Grundstückseigentümer abgegebene Grundsteueranmeldung ist eine Steuererklärung nach § 149 Abgabenordnung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht. Wir geben hiermit öffentlich bekannt, daß für Grundstücke, bei denen zwischenzeitlich keine Änderungen zum Grundstück eingetreten sind, diese Grundsteueranmeldungen weiter gelten. Sind jedoch Änderungen, wie beispielsweise - Anbau von weiterem Wohnraum bzw. anderer Nutzfläche Einbau eines Bades Errichtung einer weiteren Garage Änderung der Nutzungsart Die "Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Großräschen", veröffentlicht im Großräschener Amtsblatt Nr. 5 vom 14.04.1992, wurde durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen, Cottbus am 22. Dezember 1992 genehmigt. Die Kleidersammlungen des DRK finden wie folgt statt: 23.11.1993 Freienhufen: 10.06.1993I23.09.1993 Alimosen: 12.08.1993I29.11.1993 Saalhausen: Wormlage I Barzig: 29.07.1993 Sedlitz: 09.09.1993I13.12.1993 Woschkow: 05.08.1993/ 14.12.1993 eingetreten, ist der Erklärende verpflichtet dies dem Steueramt der Amtsverwaltung Großräschen anzuzeigen. Mücklausch AmtsieiterISteueramt Nicht weit vom Marktplatz Großräschens entfernt, inmitten der Stadt und doch in ruhiger Lage -Am Spring 1- befindet sich unser Kindergarten. Die Kinder finden hier liebevoll gestaltete Räume und einen großen Spielplatz vor. Pädagogisches Anliegen der Erzieherinnen ist es, Angebote für Kinder und Eltern, auch aus dem Neubaugebiet zu schaffen, um die Defizite unserer Kinderim Umgang mit Pflanzen, Tieren und derganzen natürlichen Umwelt auszugleichen. Dazu gibt es hierdie besten Voraussetzungen, dergroße Spielplatz ist eine grüne Oase mit seinen Hecken, Obstbäumen, Blumenrabatten und dem Gemüsegarten. Die kleine, überschaubare Kinderzahl ermöglicht es den Erzieherinnen, für die Kinder genügend Freiräume und Experimentiermöglichkeiten zu schaffen. Gemeinsam mit den Kindern wurde aus Feldsteinen ein Lebensraum für Kleinstlebewesen geschaffen. Das Anlegen eines Wasserbiotops wird vorbereitet. im Nutzgartenbereich können die Kinder auf eigenen kleinen Beeten erkunden wie die Kartoffel, Tomate oder der Salat wächst, die Mutti verpackt im Supermarkt kauft. Eine Kräuterecke zeigt, wie Heilpflanzen und Gewürze aussehen und welche Mühe es macht, bevor z.B. Kamillentee Schmerzen heilen kann. Besonders neugierig schauen die Kinder zu wie ein Kaninchenstall gebaut wird. Durch das Pflegen, Füttern und den Anbau ven Futterpflanzen fur Kaninchen möchten wir die Kinder lehren, Verantw-:rrtung für Lebewesen zu übernehmen. Der Umweltschutz und das Erfahren einfacher Informationen zur "Hohenbockaer Schweiz" Nach Auffassung des Heinrichschachtes hat sich eine artenreiche Vegetation, darunter geschützte und gefährdete Pflanzenarten, eingestellt. lm Bereich derehemaligen Quarzsandgruben liegt Quarzsand durch ein kiesiges Bindemittel verkittet als Sandstein vor. Feisige Gebilde mit Fauna und Flora geben dem Gebiet um den vorhandenen Aussichtsturm ein eindrucksvolles landschaftliches Gepräge und begründen die Schutzwürdigkeit dieses Gebietes. Derbeschriebene Bereich wurde 1981 als Flächennaturdenkmal festgelegt. Gern wird dieser Landstrich von der Bevölkerung zu Erholungs- und Bildungszwecken in Anspruch genommen. Die Eigenarten dieses Gebietes, insbesondere der Felsengebilde, geben allerdings Anlaß, auf bestehende Gefahren mit allem Nachdruck hinzuweisen. Sandstein , insbesondere der hier vorliegende, ist durch eine hohe Weichheit charakterisiert, wodurch die Gefahr des Herabstürzens von Feisbrocken ständig gegeben ist. Durch Verwitterung stark überhängende Felsstücken stellen eine besondere Gefahr dar. Bei der Besichtigung des Flächennaturdenkmals "Hohenbockaer Schweiz" sollten folgende Hinweise unbedingt beachtet werden: - üfiülegiseherZusammenhänge ist bei allem Grundanliegsn. WIP bedanken uns beiden Eltern und allen Helfem. die uns rnit Tat und fgfatsrlal unterstützen, damit unsere Kinder die Natur hautnah erleben ennen. Wır Erııeherinnen des Kindergartans - Am Spring 1 - beantwerPBH sern alteAnfragenven Eltern, die an dieserpadagegischarı Kenaeptlan Interessiert sind. Leiterin L-1...?? - Das Betreten der Felsen und der Aufenthalt unter Überhängen und Gesteinsbrocken ist grundsätzlich zu unterlassen. Die Schönheit und die Eigenarten der Felsgebilde aus sicherer Entfernung betrachten. Vorhandene Wege und Aussichtspunkte nutzen, nicht ungeordnet im Gelände bewegen. Schulklassen und Kindergruppen möglichst geschlossen führen und ständig unter Aufsicht halten. Pflanzen und Tiere dürfen nicht entnommen bzw. nicht gestört werden. Schützen Sie sich und diese wertvolle Landschaft. Auskünfte erteilt jederzeit das Amt für Landschafts- und Naturschutz, Forst- und Jagdwesen im Landratsamt Senftenberg. Amtsblatt 9 Um für Wohngrundstücke ab 1994 und für Betriebsgrundstücke sowie öffentliche Einrichtungen ab 1993 die tatsächlich versiegelte Fläche als Berechnungsgrundlage zu gewährleisten bitten wir im Amtsblatt Nr. 8 wurde die Satzung zur Umlage des Beitragsaufwandes für die Gewässerunterhaltung in der Stadt Großräschen veröffentlicht. Diese Satzung lag auch in allen Amtsgemeinden zur Beschlußfassung vor. Da aus der Bevölkerung massiv Anfragen zu dieser neuen öffentlichen Abgabe auftreten, selten nachfnlge nde Erläuterungen der Amtsve rwaltu ng und aus inicrrn alle nen des Verbandes helfen , das notwendige Verständnis dafür aufzubringen. im Land Brandenburg wurden llächendecitend 29 Gewässerunterhaltungsverbände auf der Grundlage des Vtiasserverbandsgesetzes - VVVG vcm 12. Februar 1991 (BGBI Teil I Nr. 11 Seite 499) gegründet. Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden wurde nach § 9 Vl.~'VG und die Beitragszahlung nach § 29 Vl.-'VG gesetzlich vcrgeschrieben. Diese Verbände dienen dem bite ntllchen lntere see und wurden in Realisierung der Verschriften des iA-'asserhaushaitgesetzes - WHG (BG Bi Teil i. 9.1 529) vcm 29. September 1999 zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Vllasse riluß und die dafür erfcrderliche Gewässern nierhaltung notwendig. ln diesem Sinne steilen sich die Verbände die Aufgabe. Gewässer und Llfer zu unterhalten. indem sie die Haupt- und Neberrfluler entkrauten und entschlammen. Darüber hinaus kann der Verband Gewässer ausbauen und unterhalten, den Hochwasserabtluß regeln und den Ausgleich der Wessedührung herbeliühren. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verband flächendeckend und nach einheitlichen Maßstäben seine Beiträge unabhängig davon, wel- che l-rcnltreten Leistungen in einer Gemarkung erbracht werden. Eier Gesetzgeber iclgt dabei der Überlegung, daß das auf alle Grundstücke gefallene Niederschlagswasser anteilig nach dem Pessieren ven cber- und unterirdischen Fließ- und Biclterwegen in die Gewässer gelangt und ven diesen abgeführt werden muß. Damit ist jeder Flächeneigentümer,scwie auch diescnstigenGewässereinleiteniürdie netwendigen Aufwendungen der Gewässerunterhaltung ursächlich und an den Lasten zu beteiligen ft".-irundsatzurteil überverwaltungsgericht Lüneburg vcm 1 9.91 .1 979. DVG Münstervdm 99.93.1999]. Ein weiterer meßbarerVcrteil ist nicht ericrderiich (GVG Lüneburg vem 94.19.1971]. Alle Eigentümer im Einzugsgebiet bilden inscweit eine "Lastengemeinschaft" (GVG Münstervcrn 19.99.1999]. Eine Btufung fürGrundstücite, ven denen ltein Wasser dem zu unterhaltenden Gewässer zuftießt, sieht das Wasserhaushattsgesetz nicht ver [GVG Münster v. 10.02.1978). Auch veriasssungsrechtliche Eledenlten dagegen bestehen nicht tBVerw. alle Grundstückseigentümer der Stadt Großräschen und alle der zum Amt gehörenden Gemeinden um Mitwirkung. Die Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes für öffentliche Abgaben ist durch den § 90 Abgabenordnung gesetzlich geregelt. Die Grundstückseigentümer in Großräschen erhielten bereits mit dem Abgabenbescheid 1993 eine entsprechende Aufforderung. Alle Grundstückseigentümer und grundsteuerpflichtigen Nutzer, die noch nicht aufgefordert wurden, dazu gehören auch die aus den Amtsgemeinden, bitten wir, die Angaben nach der Anlage 1 bis zum 30.06.1993 im Baudezernat Amt für Liegenschaften, E.-Thälmann-Str. 72 anzuzeigen. Für Beitragspflichtige, die diese Angaben nicht machen, werden weiterhin 2,40 DM je polizeilich gemeldete Person berechnet. Die konkreten Belastungen 1993 sollen folgende typische Beispiele verdeutlichen: 1. Wohngrundstück von 1500 qm mit einem 4 Personenhaushalt Fiächenbeitrag Zuschlag Flächenversiegelung Jahresbeitrag 1.80 DM + 9,60 DM 11.40 DM 2. land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem 4 Personenhaushalt, 1500 qm Hofraum einschl. Gebäudefläche, 5 ha Wald und 7 ha Acker Fiächenbeitrag Zuschlag Flächanv_ersiegeliin_g_ Jahresbeitrag 145.30 DM + 9.99 DM 155,40 DM 3. Kleingartensparte mit 2,5 ha Gesamtfläche darin 50 Gärten mit je 50 qm bebauter Fläche (Laube, Terrasse und betonierte Wege) Fiächenbeitrag Zuschlag F_läct'_renverstegelurlg Jahresbeitrag 30.00 DM +_24_,99_DlVl 54.99 DM 4. Betriebsgrundstück von 5000 qm Gesamtfläche, davon 2800 qm Gebäudefläche I 200 qm gepflasterte Parkfläche und Verkehrswege G vcm 29.99.1979}. Scmit trifft die Llnterhattungslast auch für die Grundilächen der bergbaubeeinttußten Gebiete zu, zumal auch das dcrtige Niederschlagswasser, selbst wenn es zunächst tiefabgepumpt wird. nach dem Pessieren der Pumpanlagen ln die Verbandgewässer Fiächenbeitrag Zuschlag ,Flächenversiegelung Jahresbeitrag 6,00 DM + 29.99 DM 34,80 DM gelangt. Es ist aisc lteine Ermessensirage. nb die nc-twendigen Beiträge an den Gewässerunterhaltungsverband gezahlt werden. Die Gewässer- unterhaltung ist eine bfientliche Angelegenheit und die Beiträge sind difentıiche Abgaben. flach § 1' des brandenburgischen Kcmmunaıabgabengesetzes ist es den Kcmmunen vcrgeschrteben, die für ihre ivlitgliedschalt im jeweiligen Verband entrichteten Beiträge, als Umlagen allen Grundstücl-rseigentü mern und gru ndsteuerpllichtigen Nutzern aufzuerlegen. Die Beteiligung der Bürger an den Verbandsbeiträgen eriblgt durch den Erlaß einer Satzung der Kommune. Ausgehend von der Beitagsordnung des Gewässerunterhaltungsverbandes "Kieine Elster-Pulsnitz" beinhalten die beschlossenen bzw. zu beschließenden Satzungen in unseren Amtsgemeinden für das Kalenderjahr 1993 folgende Berechnungsgrundlagen: - Fiächenbeitrag Zuschlag für versiegelte Flächen (bebaut, gepflastert, betoniert, asphaltiert) 12,-DMje ha 96,-DMje ha Da ein Nachweis über versiegelte Flächen weder für die Stadt noch für die Amtsgemeinden vorliegt, muß der Zuschlag für die versiegelten Flächen vorerst aufdie polizeilich gemeldeten Einwohner umgelegt werden obwohl diese Berechnungsform für unsere Bürger ungünstiger ist. 40 Einwohner = 1 ha versiegelte Fläche = 96,- DM das entspricht einem Betrag von 2,40 DM je Einwohner 10 Amtsblatt Bei erfaßterversiegelter Fläche gilt bei gleichbleibenden Beitragssätzen ab 1994: Wohngrundstück von 1500 qm, davon versiegelt (Haus, Garage, Nebengeb.) (Terrasse) 120 qm + 20 qm jgepflasterter I-ici), + qm 170 qm Fiächenbeitrag 1,80 DM Zuschlag l=_iächeingversiegelung_ Jahresbeitrag + 1,92 BM 3,43 DM Informationen - Landschaftspl Vom 16.05. bis 30.06.1993 liegt in den Gemeinden und im Umweltamt der Amtsverwaltung der Sanierungspian Meuro aus. Einsichtnahme ist für interessierte Bürger zu den Sprechzeiten möglich. Kritiken, Anregungen und Einwendungen sind schriftlich einzureichen. Wahren AmtsleiterIUmweltamt ._-_ AnIage 1 Amtsvervvaitung Großräschen Amt für Liegenschaften E.-Thälmann-Str. 72 Abgabetermin: 30.06.1993 O-7805 Großräschen Ort Straße ııı-ııí_ I Grundbuch-Nr. í Flur Q' - Flur-Stück í 1|. . Name, Vorname j l 111- 1 W ı -.I Datum 1 1 1 versiegelte Flächen qm _ beton. bebaut gepfi. asphal. sonst. Größe gesamt qm 11'-I L í l_ m 11" 1 ' W _ 1 G í Bemerkungen: im privaten Bereich und nicht zurgewerblichen Nutzung istdas Verbrennen von Laub, Asten und ähnlichen Gartenabfällen nicht untersagt. Es ist darauf zu achten, daß - nur kleine Mengen verbrannt werden keine Belästigung der Nachbam entsteht - keine Schadstoffe (Plaste, Reifen u. ä.) verbrannt werden - die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Das Verbrennen an Wochenenden und Feiertagen ist generell untersagt Osterfeuer, Lagerfeuer u.ä. Veranstaltungen sind durch das Umweltamt nıcht genehmigungspflichtig, bedürfen abereinerAnzeige beim Ordnungsamt des Amtes und der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen. Bei Waldbrandwarnstufe lil und IV ist jegliches Verbrennen untersagt. Wah ren Amtsleiter/Umweltamt Es bestehtdie Möglichkeit an einem 5-Tage-Seminarfürwiedereinrichter in der Landwirtschaft teilzunehmen. Auf derTagesordnung stehen u.a.: - Einführung in die Marketingtechnik Gründungsakt und Aufgaben des GmbH - Geschäftsführers Betriebswirtschaftliche Grundlagen Unternehmensplanung und Unternehmenssteuerung und Finanzierungsmöglichkeiten und der Umgang mit Banken und Finanzämtern Das Seminar ist kostenlos. Interessenten können sich in der Amtsverwaltung Großräschen, Umweltamt bei Frau Wahren schriftlich oder zu den gegebenen Sprechzeiten melden. Wahren AmtsIelterIUmweltamt Amtsblatt 11 _ ı_.ı.¦ı;ı¦:¦1¦ ' 'ı'-13.:.:-'-;fl¦-;-' ' ¦¦:¦I :.¦I1I;I'I¦¦¦I'fl'¦i'1¦I;-;-\¦r-.-1«-¦-' '-;-;-; ' 1-; \;1 fl# ,-1 - - ,_ ._ _.,;_¦.;.;.„. f.-.-_-_-. _ "._. ¦¦f¦3:¦:-1'.“"'-'.¦'¦:1:¦'3¦¦:¦'-'iii'-I'tf""f:†:¦. .--- " ›:--:e:5EE}`åfii' -A-:rt-1et¦:-:1~iIi:-{<"'5rf-:-`if¦ef+=r¬=e-=2“ _' 'Ü -:¦:¦:=:¦:¦:'-: ıfiei -"'_.-1551 ."¦EEi¦:flit:it'E¦i¦E¦31i¦i¦ši5¦¦lfi¦f¦i¦f5i¦¦i¦5~l¦¦..5'i5i3tl*E355i¦E535*-:-:-¦-.-¦r-r-:-¦-'--.'¦-:--¦-L-¦e" *-*==-*=-f= .I.ı.'..r .P ı¬.\. 1 ı'-fı'ıı.ı__ıı_ı_ı _-ı_ı .- .-, 11,1. 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WI. _,_ ist der § 12 (4) StVO diesen Fahrzeugführern nicht bekannt ? ._ _ 1.11“ Bild 2 Schapp AmtsieiterinIOrdnungsamt 12 Amtsblatt 13.04.1993, 19.45 Uhr angelegterParkstreifen in Großräschen, Rembrandtstr. __.-=-gj 1 ' Preiswert Zuveridssig Umweltschutz Riemann informiert: Werte Bürger! Auch an dieser Stelle möchten wir uns für das uns errigegengeirrnr:irre Vertrauen bedanken. Vnikrnar .ıllinti.ltn.i Ulrich Liehey Torsten Riemann RIEMANN GMBH Ihr Partner in Sachen Umweltschutz CONTAINER __ MULLABFUHR RECYCLING s =l= ›ı= =l= =r= =l= =r =r= Jetzt ibf's den Polo g Ü In == I 1 1 1 Kunststoflirer-wertung Papierverwertung Schrotthandel Aktenvernichtung Beratung in Umweltschutzfiagen filter APT * ICOSWHIOSB Eflß`0f$W_l.t.' 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