Ratgeber Depression

Transcrição

Ratgeber Depression
Ein Engagement der betapharm
Depression
Soziallexikon
Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland.
4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen einfach und
verständlich zu beantworten.
Finden Sie z.B. Antworten auf folgende Fragen:
– Wie ist die Zuzahlung bei Arzneimitteln geregelt?
– Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?
– Welche Vorsorge kann ich treffen, für den Fall,
dass ich nicht mehr selbst entscheiden kann?
Patientenratgeber
Die Broschüren bieten gebündelt und verständlich sozialrechtliche und psychosoziale
Informationen zur folgenden Themen und Krankheiten:
– Behinderung & Soziales
– Brustkrebs & Soziales
– Demenz & Soziales
– Epilepsie & Soziales
– Migräne & Soziales
– Multiple Sklerose & Soziales
– Osteoporose & Soziales
– Palliativversorgung & Soziales
– Patientenvorsorge
– Pflege
– Prostatakrebs & Soziales
– Psychosen, Schizophrenie & Soziales
– Schmerz & Soziales
Patientenfilme
Zu Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes,
Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall.
Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“
wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH,
ein Generika-Unternehmen mit hochwertigen und
preiswerten Qualitätsarzneimitteln.
Depression & Soziales
Gesundheit ist unser Ziel!
betaCare-Wissenssystem
www.betaCare.de
& Soziales
Liebe Leserin, lieber Leser,
Die Depression ist eine ernstzunehmende psychische Erkrankung mit vielen
Gesichtern. Die Auswirkungen auf den Alltag und die Familie des Betroffenen
sind vielfältig und stellen alle vor große Herausforderungen. Neben dem Wissen
zur Diagnostik und Behandlung, können Informationen über Leistungsansprüche
sowie praktische Tipps den Umgang mit der Krankheit erleichtern.
betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität
im Gesundheitswesen und Hilfen für Angehörige ein. Aus diesem Engagement
hat sich betaCare – ein Informationsdienst für Krankheit und Soziales – entwickelt.
Der vorliegende betaCare-Ratgeber „Depression & Soziales“ informiert umfassend
zu sozialrechtlichen Themen wie Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Rehabilitation
und Krankenversicherung.
Mit herzlichen Grüßen,
Dr. Clemens Johannes Troche
Geschäftsführer betapharm & beta Institut
Impressum
Herausgeber und Redaktion
beta Institut gemeinnützige GmbH
Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement,
Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin
Geschäftsführer: Dr. Clemens Johannes Troche
Kobelweg 95, 86156 Augsburg
Telefon 0821 45054-0,
Telefax 0821 45054-9100
E-Mail: [email protected]
www.beta-institut.de
Text
Sabine Bayer
Maria Kästle
Andrea Nagl
Johanna Wehle
Layout und Gestaltung
Manuela Mahl
Weitere Informationen sowie alle bisher erschienenen Ratgeber
finden Sie auch unter www.betaCare.de.
Mehr über das soziale Engagement und die Produkte der
betapharm Arzneimittel GmbH finden Sie unter www.betapharm.de.
Dank
Danke an Katharina S., die den Ratgeber mit den Augen
einer Betroffenen gelesen und uns wertvolle Anregungen
gegeben hat.
Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung
für die Angaben in diesem Werk.
Alle Rechte vorbehalten
© 2015
Copyright beta Institut gemeinnützige GmbH
Der Ratgeber einschließlich all seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.
Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes
ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar.
Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen
und die Reproduzierung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen
Systemen oder Datenverarbeitungsanlagen.
10. Auflage, Februar 2015
Schutzgebühr 4,95 e
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung _______________________ 2
Wissenswertes über Depressionen _______
Symptome __________________________
Formen _____________________________
Auftreten ___________________________
Ursachen ___________________________
3
4
5
6
6
Behandlung__________________________ 7
Medikamentöse Behandlung:
Antidepressiva ______________________ 10
Psychotherapie______________________ 12
Stationäre und teilstationäre Behandlung _ 15
Sonstige Therapien___________________ 16
Umgang mit Depressionen ____________ 19
Tipps für Angehörige und Betroffene ____ 20
Suizidgefahr________________________ 23
Arbeit _____________________________ 25
Stufenweise Wiedereingliederung _______ 27
Berufsfindung und Arbeitserprobung ____ 28
Arbeitstherapie und Belastungserprobung _ 30
Zweiter Arbeitsmarkt und Integrations­
projekte ___________________________ 31
Tagesstätten ________________________ 33
Finanzielle Leistungen bei Arbeits­
unfähigkeit und Arbeitslosigkeit _______ 35
Arbeitsunfähigkeit ___________________ 36
Entgeltfortzahlung __________________ 37
Krankengeld ________________________ 37
Arbeitslosengeld ____________________ 40
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit __ 41
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld _______ 42
Rehabilitation _______________________ 53
Bereiche der Rehabilitation ____________ 54
Zuständigkeit _______________________ 55
Medizinische Rehabilitation____________ 56
Berufliche Rehabilitation = Teilhabe am
Arbeitsleben ________________________ 59
Rehabilitation psychisch kranker Menschen 63
Übergangsgeld ______________________ 63
Sozialhilfe __________________________ 65
Hilfe zum Lebensunterhalt_____________ 67
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ___________________ 68
Schwerbehinderung __________________
Grad der Behinderung ________________
Schwerbehindertenausweis ____________
Nachteilsausgleiche __________________
Grad der Behinderung bei Depressionen __
71
72
73
75
75
Erwerbsminderungsrente ______________ 77
Ernährung bei Depressionen ___________ 81
Sport und Depressionen ______________ 83
Urlaub bei Depressionen ______________ 85
Autofahren und Führerschein __________ 87
Führerschein und schwere Krankheit _____ 88
Zweifel an der Fahrtauglichkeit _________ 89
Autofahren bei Depressionen ___________ 89
Adressen und Informationen___________ 91
Impressum __________________________ 93
Krankenversicherung _________________ 45
Verlust des Krankenversicherungsschutzes__ 46
Säumige Beitragszahler _______________ 47
Zuzahlungen _______________________ 47
Zuzahlungsbefreiung _________________ 49
1
Vorbemerkung
Dieser Ratgeber ist für Patienten geschrieben, bei denen der
Arzt bereits die Diagnose „Depression“ gestellt hat.
Dabei ist den Autoren bewusst: „Die“ Depression gibt es
nicht, Depressionen sind sehr unterschiedlich. Stabile Phasen
wechseln sich ab mit depressiven Episoden und einer damit
einhergehenden Unfähigkeit, irgend etwas zu tun.
Weil die jeweilige Situation der Betroffenen so individuell ver­
schieden ist, wird es zwangsläufig so sein, dass nicht alle Kapitel
dieses Ratgebers auf jeden zutreffen. Jeder braucht andere Hilfen.
Die Auswahl der Themen im Ratgeber richtet sich danach, welche
Fragen erfahrungsgemäß bei Menschen mit Depressionen auf­
kommen können und welche sozialversicherungsrechtlichen
Leistungen häufig von Bedeutung sind.
Aus medizinisch­therapeutischer Sicht gibt dieser Ratgeber
nur einen kurzen Überblick – im Kern informiert er wie alle
betaCare­Ratgeber zu sozialrechtlichen und psychosozialen
Themen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Autoren einem
sozialtherapeutischen Ansatz den Vorzug geben. Die Gewichtung
medikamentöser, psychologischer und sozialer Therapieelemente
liegt allein in der Entscheidungshoheit von Arzt und Patient.
Betroffene, Angehörige und Therapeuten sollten sich bewusst
machen, dass im Sozialrecht Formalitäten wie Anträge und
Fristen schwerwiegende Auswirkungen auf mögliche (finanzielle)
Leistungen und den Versicherungsschutz haben können.
Nur sehr selten wird es gelingen, bei Behörden und Versicherungen
eine abgelaufene Frist mit dem Hinweis auf eine depressive
Episode zu verlängern. Eine besondere Wachsamkeit ist hier beim
Auslaufen des Krankengelds und der damit verbundenen Gefahr,
dass die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse in ihrer bisherigen
Form endet (siehe S. 39) erforderlich. Sozialrecht, Ämter und
Kostenträger sind schon für einen gesunden Menschen oft schwer
verständlich. Patienten mit Depressionen brauchen hier umso
mehr Hilfe – wenn möglich in Form von Hilfe zur Selbsthilfe.
Insbesondere in depressiven Episoden müssen aber auch wach­
same Berater und Angehörige entsprechende Briefe und Fristen
ernst nehmen und sofort darauf reagieren.
In diesem Sinn richtet sich dieser Ratgeber auch an das Umfeld
von Betroffenen. Patienten helfen sich und dem Umfeld, wenn
sie ihn auch weitergeben.
2
©Yuri Arcurs_fotolia.com
Wissenswertes
über Depressionen
Die Depression ist eine psychische Erkrankung, die die Stimmung,
das Denken, das Verhalten und die Körperfunktionen
der Betroffenen tiefgreifend und langfristig verändert.
3
Nicht zu verwechseln ist sie mit vorübergehenden Phasen von
Niedergeschlagenheit oder Antriebsschwäche, die fast jeder aus
seinem Leben kennt. Oft folgen solche Phasen auf Ereignisse wie
Trennungen, Verlust des Arbeitsplatzes oder Tod eines Angehörigen.
Der Körper braucht die Zeit, um sich von einschneidenden oder
emotional belastenden Ereignissen zu erholen. Mit einer krank
machenden Depression hat das nichts zu tun, solange die Phasen
von gesunder Traurigkeit in angemessener Zeit wieder vorüber
sind.
Abgrenzung von Trauer
Trauer hat eine wichtige Funktion im Leben. Es gibt auch
Erklärungsmodelle für Depressionen, die besagen, dass eine
Depression gerade dann begünstigt wird, wenn ein persönlicher
Verlust nicht durch Trauer verarbeitet werden kann.
Symptome
Depressionen haben sehr unterschiedliche seelische und
körperliche Auswirkungen und können sich in einer Vielzahl
von Symptomen äußern.
Bei einer Depression kommt es phasenweise oder langfristig
zum Verlust der Fähigkeit, sich an wichtigen Dingen des Alltags
zu freuen bzw. daran teilzunehmen. „Es ist, als ob die Seele
unwohl wäre“, mit diesen Worten beschreibt der Schriftsteller
Erich Kästner die Situation.
Hauptsymptome
4
Die drei Hauptsymptome der Depression:
• Niedergedrücktheit, depressive Stimmung.
Das Wort „Depression“ kommt vom lateinischen „deprimere“
= herunterdrücken, niederdrücken.
• Hoffnungslosigkeit, Interessenverlust, Fehlen jeder Freude,
jedes Genießens, jeder Zufriedenheit.
• Antriebsmangel, Ermüdbarkeit, Schwäche, Energieverlust,
Erschöpfung (körperlich und geistig), Unentschlossenheit,
Unfähigkeit, etwas zu entscheiden und sich zu etwas zu
motivieren. Selbst alltägliche Aktivitäten wie putzen,
kochen, essen, sich waschen oder jemanden anrufen sind
nicht möglich.
Wenn zwei dieser drei Hauptsymptome länger als 2 Wochen
anhalten, besteht ein begründeter Verdacht auf eine Depression
und der Betroffene sollte einen Arzt aufsuchen.
Eine Auswahl der häufigsten weiteren Symptome:
• wenig Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl, Schuldgefühle,
Minderwertigkeitsgefühle, Unsicherheit
• Angst, Hilflosigkeit, alles „schwarz sehen“, Panikattacken
• geminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit
• Anspannung, Unruhe und Rastlosigkeit
• Bewegungslosigkeit und Ausdruckslähmung
• Schlafstörungen
• körperliche Schmerzen, am häufigsten sind Kopfschmerzen,
Druck auf der Brust
• Verlust der Libido
• Appetitlosigkeit, Übelkeit, Gewichtsverlust, Verstopfung
• Gedanken an Tod, Suizidgedanken oder ­versuche
Weitere Symptome
Formen
„Die“ Depression gibt es nicht, vielmehr eine große Band­
breite: von leichten Formen mit Angst und verschiedensten
körperlichen Beschwerden bis hin zu schweren Verlaufs­
formen, die mit Wahnvorstellungen und Suizidgedanken
verbunden sein können.
Etwa ein Drittel der Patienten erlebt nur eine einmalige
depressive Episode, bei der Mehrzahl der Betroffenen wiederholt
sich das Auftreten. Bekannt ist die saisonal abhängige Depression
(SAD), die sogenannte „Winterdepression“, die jedoch innerhalb
der Depressionen nur eine kleine Gruppe darstellt. Eine Sonder­
form ist die „Wochenbettdepression“, eine Form, die Frauen nach
der Entbindung betreffen kann.
Die Fachwelt spricht bei Depressionen von „affektiven Störungen“.
Im Wesentlichen wird unterschieden nach einmaligen „Episoden“
und wiederkehrenden („rezidivierenden“) Störungen, die dann
nach ihrem Schweregrad unterteilt werden. Wichtig ist auch die
Dauer der Störungen.
Als „Dysthymie“ wird eine sehr schwache, aber anhaltende
affektive Störung bezeichnet.
5
Auftreten
In Deutschland leiden 5 bis 6 Millionen Menschen – bezogen
auf einen Zeitraum von 12 Monaten – an behandlungs­
bedürftigen Depressionen.
In den westlichen Industrieländern sind Depressionen nach den
Herz­Kreislauf­Krankheiten das zweithäufigste Leiden. Jeder
Sechste durchlebt wenigstens einmal im Leben eine depressive
Episode. Dabei gibt es kaum kulturelle und regionale Unter­
schiede.
Ursachen
Die Ursachen depressiver Erkrankungen sind noch nicht
eindeutig geklärt. Es gibt die verschiedensten Erklärungs­
modelle.
Die Wissenschaft geht heute davon aus, dass bei der
Entstehung mehrere Faktoren eine Rolle spielen:
• Genetik, Veranlagung
Die Wahrscheinlichkeit, an Depressionen zu erkranken,
hat eine erbliche Komponente.
• Neurobiologie
Depressive Menschen haben in der Regel einen Mangel an
Serotonin und Noradrenalin. Das sind chemische Botenstoffe
(Neurotransmitter), die elektrochemische Nervensignale von
einer Nervenzelle an die andere übermitteln. Auf diese Weise
werden Gefühle, Gedanken und Verhaltensweisen gesteuert.
• Seelische Belastungen
Besteht durch biologische oder lang andauernde Einflüsse
(Familie und Erziehung) eine gewisse Anfälligkeit, können
akute Ereignisse (Partnerverlust, Tod eines nahen Angehörigen
oder Stress) oder lang andauernde Belastungen durch Krank­
heit, Beruf oder Beziehungskonflikte Depressionen auslösen.
• Lichtmangel
Als Ursache der Winterdepression wird auch Lichtmangel
vermutet.
6
©Xuejun li_fotolia.com
Behandlung
Depressionen sind ernstzunehmende Erkrankungen.
Depressive Menschen können ihre Niedergedrücktheit und
die Unfähigkeit, aktiv zu sein, nicht willentlich beeinflussen.
Menschen, bei denen eine depressive Erkrankung vorliegen könnte,
sollten sich unbedingt in ärztliche Behandlung begeben.
7
Verschiedenen Schätzungen zufolge wird nur etwa die Hälfte
der Depressionen richtig diagnostiziert und angemessen
behandelt. Wird die Erkrankung nicht behandelt, sondern
bagatellisiert („Das wird schon wieder…“), fühlen sich Betroffene
(zu Recht) unverstanden, was die fatale Folge haben kann, dass
sie noch tiefer in die Depression sinken.
Die zahlreichen Varianten der Krankheit machen sehr ver­
schiedene Behandlungsweisen notwendig. Grundsätzlich zählen
Depressionen zu den am besten behandelbaren psychischen
Erkrankungen.
Leitlinien
Arzt und Patient sollten immer gemeinsam über die individuell
geeignetsten Behandlungen entscheiden. Hilfreich bei der Ent­
scheidung sind anerkannte Nationale Versorgungsleitlinien (NVL),
die den wissenschaftlich gesicherten Wissensstand wiedergeben.
Die Patientenleitlinie zur S3­Leitlinie/NVL Unipolare Depression
finden Sie unter www.leitlinien.de/nvl > Unipolare Depression.
Behandlungsarten
Die beiden wichtigsten Behandlungsansätze sind
• Medikamente (Antidepressiva) und
• Psychotherapie.
Sie werden häufig kombiniert eingesetzt.
Bei sehr schweren Depressionen kann auch ein stationärer
Aufenthalt erforderlich werden.
Weitere Therapieansätze sind:
• Elektrokrampftherapie
• Transkranielle Magnetstimulation
• Lichttherapie
• Schlafentzug
Details zu diesen Behandlungen finden Sie auf den folgenden
Seiten.
8
Für einen Laien ist die Vielfalt der Psycho­/Neuro­ und Nerven­
Ärzte manchmal verwirrend.
Fachärzte
Hier eine Kurzübersicht – wobei immer bedacht werden
muss, dass die individuelle Erfahrung und Schwerpunkt­
legung der Ärzte und Therapeuten sehr wichtig ist:
• Neurologe
Ein studierter Mediziner mit Facharztausbildung „Nerven und
Gehirn“, eher physisch, naturwissenschaftlich orientiert
• Psychiater
Ein studierter Mediziner mit Facharztausbildung „Psyche“,
also Verhalten, Gefühle, Seelisches
• Nervenarzt
Ein studierter Mediziner mit beiden eben genannten Facharz­
tausbildungen, Neurologie und Psychiatrie
• Psychotherapeut
Ein studierter Mediziner oder Psychologe mit einer mehr­
jährigen Zusatzausbildung als Psychotherapeut
• Kinder­ und Jugendlichenpsychotherapeut
Ein studierter Mediziner, Psychologe oder (Sozial­)Pädagoge
mit einer mehrjährigen Zusatzausbildung als Kinder­ und
Jugendlichenpsychotherapeut
• Psychologe
Ein Akademiker, der Psychologie studiert hat, aber ohne
Zusatzausbildung und Zulassung keine Psychotherapie
machen kann
Eine hilfreiche Einrichtung in der Beratung und Begleitung
von Menschen mit schweren Depressionen können die Sozial­
psychiatrischen Dienste (SpDi) sein.
Beratung und Hilfe:
Sozialpsychiatrischer Dienst
Es gibt sie nahezu überall, meist sind sie an die lokalen Gesund­
heitsämter angegliedert, zum Teil, vor allem in Süddeutschland,
sind aber auch Wohlfahrtsverbände die Träger.
Die Aufgaben und die Personalausstattung der SpDi sind sehr
unterschiedlich und variieren oft schon von einer Stadt zur
nächsten. In der Regel arbeiten Ärzte und Sozialarbeiter beim
SpDi, bisweilen auch Krankenschwestern oder Psychologen.
Meist bieten sie aber weder Psychotherapie an noch dürfen
sie Medikamente verschreiben. Fast überall werden die SpDi
bei Krisensituationen einbezogen, wenn es also z. B. um die
Begutachtung akut gefährdeter Patienten geht und um die
Frage, ob sie stationär untergebracht werden sollen (siehe S. 15).
9
Häufig halten sie Kontakt zu Menschen mit psychischen
Erkrankungen, die sich stark zurückziehen und wenig bis
keine anderen sonstigen Kontakte haben. Sie machen auch
Hausbesuche bei betroffenen Familien, bieten Kontakt­
möglichkeiten (z. B. Patientenclubs und Selbsthilfegruppen)
und beraten.
Die SpDi sind gut über regionale Hilfen, Angebote und Ein­
richtungen für Menschen mit psychischen Störungen informiert,
so dass sie immer eine gute Anlaufstelle bei der Suche nach
entsprechenden Adressen sind.
Wer hilft weiter?
Welcher Sozialpsychiatrische Dienst regional zuständig ist,
erfährt man beim Gesundheitsamt.
Medikamentöse Behandlung:
Antidepressiva
Eine medikamentöse Behandlung wird vom Arzt/Facharzt
in der Regel bei mittleren bis schweren Depressionen in die
Wege geleitet. Meist verschreibt der Arzt Antidepressiva,
wovon es eine große Bandbreite gibt.
Insbesondere am Anfang können auch Tranquilizer und Neuro­
leptika (Medikamente, die beruhigend wirken) helfen. Die Be­
handlung verschafft meist eine Linderung der Symptome und
kann zu einer Heilung der Krankheit führen. Dazu müssen aber
die Medikamente regelmäßig und über einen längeren Zeitraum
eingenommen werden.
Therapieabbruch
10
Einige Antidepressiva entfalten ihre Wirkung erst nach Wochen,
die Nebenwirkungen treten aber unter Umständen sofort auf.
Deshalb ist es wichtig, aber sehr schwer, die Therapie durch­
zuhalten. Die zweite Gefahr ist, dass Patienten die Medikamente
absetzen, wenn es zu einer Besserung kommt. Doch die
Medikamente dürfen auf keinen Fall ohne Rücksprache mit
dem Arzt niedriger dosiert oder abgesetzt werden. Es besteht
sonst die Gefahr eines Rückfalls.
Antidepressiva sind keine Beruhigungsmittel, sie machen nicht
abhängig. Eine vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit
zwischen Patient und Arzt ermöglicht die Auswahl des richtigen
Medikaments und aller weiteren Therapieschritte. Besonders am
Anfang der Therapie wird der Arzt mehrmals nachfragen, wie das
Medikament anschlägt, welche Nebenwirkungen auftreten und
was sich in Bezug auf Schlaf, Antrieb etc. verändert. Nicht selten
sind mehrere zeitintensive Anläufe notwenig, bis das individuell
passende Medikament gefunden wird.
Einfach verständliche Informationen zu Antidepressiva finden
sich unter www.psychiatrie.de/Psychopharmaka/Antidepressiva.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für viele Medikamente
Zuzahlungen (umgangssprachlich oft als „Rezeptgebühr“
bezeichnet) in Höhe von 10 % des Abgabepreises bezahlen,
mindestens 5,– e und höchstens 10,– e.
Zuzahlungsbefreiung ist möglich, Details siehe S. 49.
Zuzahlung
zu Medikamenten
Ein Teil der Arzneimittelwirkstoffe kann von der Zuzahlung
befreit sein – das gilt auch für viele Antidepressiva.
Auf den Internetseiten der GKV (Die gesetzlichen Kranken­
kassen), www.gkv­spitzenverband.de > Krankenversicherung >
Arzneimittel > Zuzahlungsbefreiung, steht eine Übersicht über
diese Wirkstoffe zur Verfügung sowie eine Liste der Arzneimittel,
die zuzahlungsbefreit sind.
Zuzahlungsfreie
Medikamente
11
Psychotherapie
Die Psychotherapie orientiert sich an der jeweiligen
Erkrankungsphase sowie den individuellen Möglichkeiten
des Patienten und seiner Lebenssituation.
Die therapeutische Beziehung kann helfen, sich zu spiegeln,
zu spüren und sich über seine Gefühle Klarheit zu verschaffen.
Langfristig kann sie helfen, Ursachen und/oder Auslösern
für Depressionen auf die Spur zu kommen und die damit
zusammenhängenden Konflikte zu entschärfen.
Kosten
Bei psychischen Störungen mit Krankheitswert übernimmt die
Krankenkasse die Kosten bestimmter psychotherapeutischer
Behandlungen im Sinne einer Krankenbehandlung (§ 27 SGB V).
Derzeit von den Kassen anerkannt sind psychoanalytisch
begründete Verfahren und Verhaltenstherapie.
Für andere Therapien übernehmen die Kassen die Kosten nur im
Einzelfall und auf Antrag.
Vereinfachte Unterscheidung
„psychoanalytisch“ und „verhaltenstherapeutisch“
Psychoanalytisch begründete Verfahren setzen sich eher
mit dem Unbewussten auseinander, um aktuelle Konflikte
zu bearbeiten. Sie beschäftigten sich mit der Vergangenheit,
um daraus die Gegenwart zu erklären.
Verhaltenstherapeutische Verfahren arbeiten mehr über
das bewusste Denken, Fühlen und Handeln, um Erkenntnisse
oder Veränderungen zu erreichen. Sie setzen an der
Gegenwart an, um die Zukunft zu verändern.
Therapeutenwahl
12
Für eine Psychotherapie ist keine Überweisung durch einen Arzt
erforderlich. Der gewählte Psychotherapeut muss allerdings
eine Kassenzulassung haben, damit die Krankenkasse die Kosten
übernimmt.
Therapeuten können entweder Psychologen („psychologischer
Psychotherapeut“) oder Mediziner („ärztlicher Psychotherapeut“)
sein. Es ist nicht einfach, den richtigen Therapeuten zu finden.
Häufig kommen auch noch lange Wartezeiten bis zum Therapie­
beginn dazu.
Praxistipps zur Therapeutensuche!
• BeiderKassenärztlichenBundesvereinigungimInternetunter
www.kbv.de > Service > Arztsuche finden sich Links zur Arzt­
suche in den einzelnen Bundesländern mit Ärzten aller Fach­
richtungen, auch der psychologischen Psychotherapeuten.
• IndenmeistenGeschäftsstellenderKassenärztlichen
Vereinigung (KV) auf Länderebene gibt es Vermittlungsstellen
für psychotherapeutische Behandlungen. Die KVen sind zu
finden unter www.kbv.de > Die KBV > Mitglieder. Einige KVen
haben eine sogenannte „Koordinationsstelle Psychotherapie“
eingerichtet. Dort werden Patienten über unterschiedliche
Therapiemöglichkeiten und ­formen informiert. Außerdem
werden dort freie Psychotherapieplätze vermittelt.
• DenSuchservicederBundespsychotherapeutenkammerfinden
Sie unter www.bptk.de/service/therapeutensuche.html.
• DerPsychotherapie-Informations-DienstbeimBerufsverband
Deutscher Psychologinnen und Psychologen informiert unter
www.psychotherapiesuche.de oder Telefon 030 209166330.
• BeiderTherapeutensuchehilftaußerdemdieKrankenkasse.
• FallseinPatientnachweisenkann,dasserstnachmehrmonatiger Wartezeit ein Therapieplatz in der Region frei
wird, kann die Krankenkasse auf Antrag auch die Therapie
bei einem Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung, jedoch
mit Berufszulassung, genehmigen. Daher sollte eine Liste
der vergeblichen Suche mit Namen der Psychotherapeuten,
Anrufdatum und Wartezeit angefertigt und bei der Kranken­
kasse vorgelegt werden. Diese prüft jedoch selbst nach, ob
tatsächlich kein Platz bei Therapeuten, mit denen Verträge
bestehen, zu bekommen ist. Erst wenn die Genehmigung der
Krankenkasse vorliegt, kann die Therapie begonnen werden.
Bis zu 5 Probestunden (bei analytischer Therapie bis zu 8) kann
man bei einem Therapeuten machen, bis man entscheidet, ob
man dort die Therapie durchführen will.
Nach diesen „probatorischen“ Sitzungen, auf jeden Fall bevor die
eigentliche Therapie beginnt, muss ein Arzt, z. B. Hausarzt oder
Neurologe, aufgesucht werden, der abklärt, ob eine körperliche
Erkrankung vorliegt, die zusätzlich medizinisch behandelt
werden muss. Dieser Arztbesuch ist jedoch nur nötig, wenn
es sich bei dem behandelnden Therapeuten um einen psycho­
logischen Psychotherapeuten handelt. Bei einem ärztlichen
Psychotherapeuten erübrigt sich dieser Arztbesuch.
13
Antragsverfahren
Dauer
Der Patient muss bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf
Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie stellen.
Zu diesem Antrag teilt der behandelnde Psychotherapeut der
Krankenkasse die Diagnose mit, begründet die Indikation und
beschreibt Art und Dauer der Therapie. Dieser „Konsiliarbericht“
wird in einem verschlossenen Umschlag dem Bericht an den
Gutachter beigefügt.
Nach Klärung der Diagnose und Indikationsstellung werden
vor Beginn der Behandlung der Behandlungsumfang und die
­frequenz festgelegt.
Die Dauer einer Psychotherapie ist abhängig von der Art
der Behandlung, z. B.:
• Analytische Psychotherapie
bis 160 Stunden, in besonderen Fällen bis 240 Stunden;
bei Gruppenbehandlung bis 80, in besonderen Fällen bis
120 Doppelstunden
• Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
50, in besonderen Fällen bis 80 Stunden;
bei Gruppenbehandlung bis 40, in besonderen Fällen
bis 60 Doppelstunden
• Verhaltenstherapie
45, in besonderen Fällen bis 60 Stunden
• Gruppentherapie
Eine Gruppensitzung (100 Minuten) zählt wie 2 Einzel­
sitzungen, maximal 90 Sitzungen
Die Probesitzungen zählen nicht zur Therapie. Eine Sitzung
dauert mindestens 50 Minuten. Eine Überschreitung ist
dann zulässig, wenn mit der Beendigung der Therapie das
Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber bei Fort­
führung der Therapie begründete Aussicht darauf besteht.
Praxistipps!
Es gibt von der Verbraucherzentrale (Bundesverband) einen
guten und neutralen Ratgeber „Psychotherapie“.
Informationen und Bestellung unter www.vz­nrw.de > Shop >
Gesundheit und Pflege.
14
Stationäre und
teilstationäre Behandlung
Im Krisenfall, insbesondere bei akuter Selbstmord­
gefährdung, kann eine Behandlung in psychiatrischen
Kliniken bzw. psychiatrischen Abteilungen von Kliniken
notwendig werden.
Die stationäre Behandlung soll den Patienten schützen und ihn
stabilisieren. Sie ist auch sinnvoll, wenn bei schweren Depressionen
trotz Behandlung lange keine Besserung eintritt. Die Kosten für
die Krankenhausbehandlung werden von der Krankenkasse
oder vom Sozialhilfeträger getragen. Die Behandlung beinhaltet
alle Leistungen, die für den Patienten nach Art und Schwere
seiner Erkrankung notwendig und im Rahmen des Versorgungs­
auftrags des Krankenhauses möglich sind. Dazu zählen neben
der ärztlichen Behandlung z. B. auch die Versorgung mit Arznei­
mitteln sowie die therapeutische Betreuung.
Erwachsene Patienten müssen für die vollstationäre Kranken­
hausbehandlung 10,– e pro Tag zuzahlen. Diese Zuzahlung ist
auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Aufnahme­ und
Entlassungstag zählen jeweils als ganzer Tag.
Zuzahlung
Wird ein Elternteil untergebracht, und deshalb die Weiter­
führung des Haushalts nicht möglich ist, kann eine Haushalts­
hilfe beantragt werden. Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder
verwandte Person, die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt.
Sie übernimmt alle notwendigen Arbeiten, z. B. Einkauf, Kochen,
Waschen oder Kinderbetreuung.
Wichtigste Voraussetzungen für die Antragstellung sind:
• Keine andere Person im Haushalt kann die Arbeiten
übernehmen und
• es ist ein Kind unter 12 Jahren oder mit Behinderung zu
versorgen.
Die Haushaltshilfe wird von dem Träger übernommen, der auch
die Krankenhausbehandlung zahlt, meistens ist das die Kranken­
kasse. Die Haushaltshilfe ist in jedem Fall vorher zu beantragen.
15
Praxistipp
Der gesetzliche Grundanspruch auf die Kostenübernahme für
eine Haushaltshilfe besteht, wenn ein Kind unter 12 Jahren im
Haushalt lebt. Viele Krankenkassen weichen von diesem Grund­
anspruch durch individuelle Satzungsleistungen zu Gunsten
ihrer Versicherten ab und bezahlen die Haushaltshilfe auch,
wenn die Kinder älter sind oder in Einzelfällen sogar, wenn
gar keine Kinder mehr im Haushalt leben.
Es sollte individuell mit der Krankenkasse abgeklärt werden, in
welchem Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe
in der Satzung festgelegt ist.
Institutsambulanzen
In der Regel ist an eine psychiatrische Klinik eine Instituts­
ambulanz angebunden, in der Patienten ambulant behandelt
werden. Die Übergänge in der Institutsambulanz sind fließend:
sowohl zum ambulanten Bereich (z. B. Betreuung in einer Arzt­
oder Psychotherapiepraxis) als auch zum stationären Bereich
(Wiederaufnahme in die Klinik).
Sonstige Therapien
Es gibt eine ganze Reihe weiterer Therapieansätze, sie
werden in der Regel ergänzend eingesetzt.
Elektrokampftherapie
(EKT)
Die Elektrokrampftherapie (EKT), auch elektrische Durchflutungs­
therapie genannt, ist ein seit langem bekanntes Verfahren, das
aber in der Öffentlichkeit einen schlechten Ruf hat und deshalb
in Deutschland nur von wenigen Kliniken angeboten wird. Das
verändert sich aber seit einigen Jahren, denn es gibt Patienten
mit anhaltenden schweren Depressionen, bei denen einzig die
Elektrokrampftherapie einen Behandlungserfolg bringt.
Kern der EKT ist ein durch Strom ausgelöster Krampfanfall.
Dafür bekommt der Patient eine 5­minütige Kurznarkose, so
dass er von der eigentlichen Behandlung nichts spürt. Zudem
erhält er ein muskelentspannendes Medikament, um starke
Muskelkrämpfe zu vermeiden. Der eigentliche Stromfluss
dauert 20 bis 30 Sekunden.
16
Durch diese Anwendungsweise sind die Risiken der Behandlung
minimiert, aber es bleiben die üblichen Risiken einer jeden Narkose
sowie die Gefahr von Blutdruckschwankungen und Gedächtnis­
störungen. Letzteres wird von Experten unterschiedlich ein­
geschätzt, ebenso wie die Frage, ob Erinnerungslücken mit
steigender Anwendungszahl zunehmen. Es gibt aber auch die
Meinung, dass gerade das „Vergessen“ belastender Erlebnisse
einen Teil des Therapieerfolgs ausmacht. Insgesamt ist die Wirk­
weise der EKT nicht erklärt. Möglicherweise setzen die aktivierten
Nervenzellen mehr Neurotransmitter (biochemische Stoffe, die
Reize zwischen Zellen weitergeben oder verstärken) frei.
Die EKT darf nur eingesetzt werden, wenn alle anderen
Therapiemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden. Sie darf
nur in einer Klinik durchgeführt werden, dauert etwa 6 Wochen
und umfasst 12–18 Einzelbehandlungen. Wenn die EKT als
Erhaltungstherapie eingesetzt wird, erfolgt die Behandlung
viel seltener, nur einmal pro Woche oder Monat.
Eine sehr junge Behandlungsmethode ist die transkranielle
Magnetstimulation (TMS). Wie EKT wird auch TMS nur bei
therapieresistenter Depression eingesetzt. Im November 2007
wurden erstmals Ergebnisse veröffentlicht, die den Nutzen im
Rahmen einer groß angelegten Studie mit 300 Patienten belegten.
Bei der TMS wird der linke frontale Hirnlappen mit einem
elektrisch erzeugten Magnetfeld stimuliert. Bei der Studie
wurden die Patienten 5 Mal pro Woche, 4 bis 6 Wochen lang,
behandelt. Danach hatten sich die depressiven Symptome
messbar verbessert. Nebenwirkungen wurden wenige beobachtet
und nur wenige Patienten brachen die Therapie ab.
Transkranielle
Magnetstimulation
In Deutschland wird die Therapie noch wenig angeboten, auch
die offiziellen Leitlinien empfehlen die Therapie noch nicht, da
noch keine ausreichenden Studienergebnisse vorliegen.
Lichtmangel wird als Ursache der Winterdepression vermutet. Als
Unterstützung der medikamentösen und psychotherapeutischen
Behandlung wird deshalb zum Teil die Lichttherapie eingesetzt.
Dabei schaut der Patient täglich in ein Licht mit mindestens
2.500 Lux; besser sind 10.000 Lux. Die Lichttherapie erfolgt
möglichst sofort nach dem Aufstehen für 30 bis 40 Minuten.
Dies bewirkt über die Reizung der Netzhaut und des Sehnervs
eine vermehrte Ausschüttung von Serotonin, was den Krank­
heitsverlauf günstig beeinflusst.
Die Behandlung dauert mehrere Tage bis Wochen, erste Effekte
sind in der Regel nach 4 Tagen spürbar. Wenn der Patient die
Lichttherapie gut verträgt, kann sie auch den ganzen Winter
über durchgeführt werden. Die Krankenkasse übernimmt die
Kosten nicht.
Lichttherapie
17
Wachtherapie/
Schlafentzug
Viele Patienten mit Depressionen leiden unter Schlafstörungen,
vor allem in der zweiten Nachthälfte. Das bringt den Gehirn­
stoffwechsel durcheinander, morgens sind die Betroffenen nicht
richtig wach und es dauert lange, bis sie ein bisschen in Schwung
kommen. Das aber verschiebt den Schlaf­Wach­Rhythmus weiter
nach hinten.
Eine komplett schlaflose Nacht kann dagegen dazu führen, dass
die Müdigkeit am Folgeabend so groß ist, dass die Patienten eine
ganze Nacht durchschlafen. Das kann den Effekt haben, dass
sie morgens ausgeruht und frisch erwachen – die Depression ist
durchbrochen. Dieser positive Effekt hält meist nur einen oder
zwei Tage an, kann allerdings in einer langen depressiven Phase
einen Lichtblick bedeuten und Mut geben.
Eine andere Methode ist, normal ins Bett zu gehen und bereits
nach wenigen Stunden wieder aufzustehen. Dies kann bis zu
3 Mal in der Woche erfolgen, so dass der Effekt länger anhält.
Schlafentzug ist nur eine Begleittherapie. Er sollte nur in Ab­
sprache mit dem behandelnden Arzt und nur ergänzend zur
Medikamenten­ und/oder Psychotherapie eingesetzt werden.
Ergotherapie
Ergotherapie kann bei schweren Depressionen eingesetzt werden
und unterstützt Patienten beim Anpacken und Erledigen all­
täglicher Handlungen. Ergotherapie wird immer begleitend
zu anderen Therapien eingesetzt, oft während einer stationären
Behandlung, und kann dann ambulant weitergeführt werden.
Ergotherapie gilt sozialrechtlich als Heilmittel und muss
verordnet werden. Erwachsene Patienten zahlen 10 % der
Kosten plus 10,– e je Verordnung zu. Eine Zuzahlungsbefreiung
ist möglich, siehe S. 49.
Soziotherapie
Soziotherapie unterstützt schwer psychisch kranke Menschen zu
Hause insbesondere dabei, ärztliche Behandlung und ambulante
Betreuung in Anspruch zu nehmen, um eine Aufnahme in eine
Klinik zu vermeiden.
Ansprechpartner sind Nervenärzte, Psychiater und die Sozial­
psychiatrischen Dienste (siehe S. 9). Patienten müssen 10% der
kalendertäglichen Kosten zuzahlen, mindestens 5,– e, maximal
10,– e pro Tag. Eine Zuzahlungsbefreiung ist möglich, siehe
S. 49.
18
©drubig.photo_fotolia.com
Umgang mit Depressionen
Allgemeingültige Tipps zum Umgang mit Depressionen oder
mit einem depressiven Menschen gibt es nicht.
Jede Depression, jeder Mensch mit seinen Möglichkeiten,
seelischen Konflikten und Anlagen ist anders.
Deshalb können nachfolgende Hinweise nur Anregungen sein.
19
Tipps für Angehörige
und Betroffene
Die Tipps richten sich an Betroffene und ihr Umfeld
gleichermaßen. Ein zentrales Problem ist das Nicht­Wissen
und Nicht­Verstehen seiner eigenen Reaktionen und der
Reaktionen des jeweils anderen. Hilfreich wäre der wertfreie
gegenseitige Austausch von Empfindungen und Erlebnissen,
doch das ist sehr schwer. Mehr Wissen erleichtert den
Umgang miteinander.
Dieser Ratgeber soll durch Information dazu beitragen, dass
Menschen mit Depressionen besser verstanden werden und
Unterstützung finden. Betroffene können ihn auch an
Angehörige weitergeben.
Für den Betroffenen und seine Angehörigen ist es am Anfang
meist ein längerer Prozess, bis sie erkennen, dass bestimmte
Verhaltensweisen, Körpersignale und Stimmungen die Symptome
einer Depression sind. Die Wahrnehmung des Betroffenen ist
häufig auch so, dass er sich nicht als krank erlebt, sondern z. B.
als Versager, der selbst schuld an seiner Situation ist. Die Tat­
sache, dass Depressionen als psychische Erkrankung in weiten
Teilen der Gesellschaft noch immer verharmlost werden und dass
die wenigsten Menschen Genaueres darüber wissen, erschwert
die Erkennung der Krankheit und verzögert den Therapiebeginn.
20
Beratung
Es ist wichtig, dass Patient und Angehörige wissen, dass
Depressionen behandelbar sind. Beratung und Informationen
rund um Depressionen helfen sowohl den Betroffenen als
auch ihrem Umfeld. Informationen über die Erkrankung, über
Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen gibt der behandelnde
Arzt. Eine Auswahl hilfreicher Adressen finden Sie ab S. 91.
Grenzen der Belastbarkeit
Angehörige sollten sich auf einen depressiven Menschen
einlassen und versuchen, ihn so gut wie möglich zu verstehen,
um ihm zu helfen. Dabei dürfen sie aber auch die eigenen
persönlichen Grenzen nicht außer Acht lassen. Eine Depression
ist für das ganze Umfeld eine Belastung, insbesondere für enge
Bezugspersonen, die dem Betroffenen helfen möchten. Häufig
spüren die Erkrankten dies, was zu Schuldgefühlen und noch
stärkerem sozialem Rückzug führen kann. Für dieses Dilemma
gibt es keine pauschale Lösung, sondern nur das Bemühen um
gegenseitige Achtung.
Ein Hauptsymptom bei Depressionen ist der fehlende Antrieb,
irgendetwas zu tun (siehe S. 5). Daher spielt die Unterstützung
bei der Gestaltung des Tagesablaufs eine wichtige Rolle.
Gestaltung des Tagesablaufs
Hier einige konkrete Anregungen für Angehörige:
• Täglich um die gleiche Zeit einen Spaziergang vereinbaren
und dann auch gemeinsam spazieren gehen. Bewegung an
der frischen Luft und bei Tageslicht ist in jedem Fall positiv
für den Patienten.
• Den Tagesablauf strukturieren, z. B. am Vortag zusammen
mit dem Patienten einen konkreten Plan schreiben, kleine
Aufgaben wie Duschen, Einkaufen, Aufräumen mit konkreter
Uhrzeit versehen und dann kontrollieren, ob sie erledigt
wurden. Die Aufgaben sollten überschaubar und bewältigbar
sein – dann haben die Betroffenen Erfolgserlebnisse und
fühlen sich weniger hilflos. Kleine Schritte ermöglichen
kleine Erfolge, große Aufgaben überfordern und verstärken
die Depressionsgefahr.
• Angehörige können den Tagesablauf auch unterstützen,
indem sie an geplanten Aktivitäten teilnehmen.
So schwer dies depressiven Menschen auch fällt, sie sollten selbst
versuchen und von ihren Angehörigen dazu angehalten werden,
möglichst körperlich aktiv zu sein. Bewegung kann helfen, den
negativen Gedanken­ und Gefühlskreislauf zu stoppen. Jede
körperliche Aktivität, Aufstehen nach dem Aufwachen, Auf­
räumen, kleine Einkäufe oder kurze Spaziergänge, kann als
Erfolg betrachtet werden.
Siehe dazu auch „Sport bei Depressionen“ auf S. 83.
Körperliche Aktivität
Mitleid, gut gemeinte Ratschläge, Schuldgefühle oder Schuld­
zuweisungen sind nicht hilfreich. Dagegen brauchen Betroffene
Geduld und Zuwendung. Der Umgang mit depressiven Menschen
sollte akzeptierend, respekt­ und vertrauensvoll sein. Wichtig
ist Zuhören, möglichst ohne das Gehörte zu bewerten. Bei aller
notwendigen Zuwendung und Sorge sind aber auch Angehörige
nie verpflichtet, über ihre Grenzen hinaus zu helfen.
Geduld und Zuwendung
Appelle an den Willen von Betroffenen sind nicht empfehlens­
wert. Die Betroffenen leiden an einer Erkrankung, das hat nichts
mit Willensstärke zu tun. Die täglichen Anforderungen dürfen
zwar nicht ausbleiben, sollten jedoch der Leistungsfähigkeit
angepasst werden. So ergeben sich eher Erfolgserlebnisse.
Weil die Depression die Wahrnehmung verändert, kann der
Betroffene selbst erste Verbesserungen oft nicht wahrnehmen,
die das Umfeld aber bereits sieht. Auch das erfordert von den
Menschen im Umfeld und dem Betroffenen selbst Geduld.
21
Reaktion und Veränderung
Depressive Menschen empfinden zum Teil wenig positive
Emotionen und wirken auf ihr Umfeld dadurch „eisig“.
Insbesondere Ehe­ oder Lebenspartner sollten dies nicht
persönlich nehmen, es ist Teil der Krankheit. Partner und
Betroffene sollten sich immer wieder sagen, dass es die
Depression ist, die verändert, und dass dies wieder anders wird.
Bei allen Bemühungen, einem depressiven Menschen zu helfen,
sollte man nie vergessen, dass es sich um eine ernstzunehmende
Erkrankung handelt. Jedes noch so gut gemeinte Bemühen führt
nicht gleich zum sichtbaren Erfolg. Spürt der Betroffene, dass
ein Helfer solche „Erfolgserwartungen“ – wenn auch nur
unbewusst – hegt, besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich
noch schlechter fühlt, weil er den Erwartungen nicht gerecht
werden kann. Die Folge kann dann Rückzug bzw. Verweigerungs­
haltung sein, was wiederum beim Helfer Ärger auslöst.
Entlastung der Angehörigen
oder des Umfelds
Die Belastung für Angehörige, mit einem über Wochen und
Monate depressiven Menschen zusammenzuleben, kann sehr
groß sein. Die Entlastung der Angehörigen oder des Umfelds
ist entsprechend wichtig. Angehörige sollten sich nicht über­
nehmen, an ihre eigenen Bedürfnisse denken und sich selbst
bewusst etwas Gutes tun.
Viele Angehörige wünschen sich – manchmal heimlich, manch­
mal unbewusst – eine „Auszeit“ von der Betreuung eines schwer
depressiven Menschen. Solche Wünsche sind legitim: Man sollte
diese Bedürfnisse ernst nehmen und nach Urlaubs­, Freizeit­ und
Erholungsmöglichkeiten suchen.
Hilfreich kann auch der Austausch mit anderen Angehörigen von
psychisch kranken Menschen sein. In jedem Bundesland gibt es
die Angehörigengruppen ApK (Angehörige psychisch Kranker).
Der Bundesverband ist mit seinen Landesverbänden im Internet
unter www.bapk.de zu finden.
Keine wichtigen
Entscheidungen treffen
22
Depressionen verändern die Wahrnehmung. Patienten sollten
deshalb in einer Krankheitsphase keine weitreichenden Ent­
scheidungen beruflicher oder privater Art treffen. Denn sie
empfinden und bewerten anders, wenn sie wieder gesund sind,
und bereuen dann möglicherweise ihre Entscheidungen.
Angehörige können hier helfen, indem sie Patienten nicht zu
weitreichenden Entscheidungen drängen.
Andererseits muss hier bedacht werden, dass wichtige Ent­
scheidungen auch notwendig sein können, um damit z. B.
belastende Situationen zu verändern oder ihnen zu entgehen.
Solche Entscheidungen sollten aber unbedingt in Zusammen­
arbeit mit dem Arzt/Psychotherapeuten gefällt werden. Wenn
solche therapeutisch abgesprochenen Veränderungen anstehen,
sollte das Umfeld diese Entscheidungen unterstützen.
Die Antriebslosigkeit kann bei manchen Betroffenen dazu
führen, dass sie z. B. ihre Post nicht mehr öffnen oder mit
Zahlungen in Verzug geraten. Hier sollten auch Angehörige
und Freunde wachsam sein.
Droht der Verlust der Wohung, z. B. durch Zwangsräumung oder
ähnliches, ist dringend professionelle Hilfe gefragt. Betroffene
und Angehörige können sich z. B. an einen Sozialpsychiatrischen
Dienst wenden, ggf. kann das Einrichten einer Betreuung sinnvoll
sein. Hilfen zur Übernahme von Mietschulden gibt es eventuell
auch vom Sozialamt.
Drohender Wahrnehmungsverlust
Suizidgefahr
Äußern depressive Menschen Selbsttötungsgedanken, muss
dies sehr ernst genommen werden. Es ist wichtig und richtig,
auf die Gedanken und Gefühle einzugehen. Äußerst wichtig
ist eine schnelle Kontaktaufnahme zum behandelnden Arzt.
Dieser kann dann mit dem Betroffenen und den Angehörigen
überlegen, welche weiteren Schritte angebracht sind.
Auch die Patienten selbst sollten Gedanken in diese Richtung
ernst nehmen. Die große Mehrzahl der Betroffenen wünscht sich
irgendwann, dass alles vorbei wäre. Das ist normal. Doch es gibt
einen großen Lichtblick: Depressionen sind behandelbar. Wer
nicht mehr weiterleben will, wer einfach einschlafen und nie
mehr aufwachen will, sollte unbedingt mit irgendjemandem
darüber reden: mit (s)einem Arzt, mit einer Beratungsstelle,
mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst (siehe S. 9), mit dem
Krisendienst, mit einem Seelsorger, mit vertrauten Personen
oder mit anonymen Gesprächspartnern wie der Telefonseelsorge,
Telefon 0800 1110111 oder 0800 1110222,
www.telefonseelsorge.de.
23
24
©Kadmy_fotolia.com
Arbeit
Bei einer andauernden oder immer wiederkehrenden depressiven Störung
kann es zu Beeinträchtigungen kommen, die nicht selten
zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Arbeitslosigkeit kann aber ein
zusätzlicher Risikofaktor für eine erneute depressive Episode sein.
Einer Berufstätigkeit ist daher nicht nur aus finanziellen,
sondern auch aus vielen weiteren Gründen eine hohe Priorität einzuräumen.
25
Arbeit
• schafft soziale Kontakte und Beziehungen.
• ermöglicht die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
• fördert Aktivität.
• strukturiert den Tagesablauf.
• gibt dem Menschen eine anerkannte Rolle sowie einen
sozialen Status und unterstützt damit Selbstbewusstsein
und Selbstsicherheit.
• schafft finanzielle Sicherheit, die entlastend wirkt.
Dabei muss aber ebenso berücksichtigt werden, dass der
Betroffene einer wie auch immer gearteten Arbeitstätigkeit
gewachsen sein muss, denn negativer Stress und Überforderung
können eine Ursache für Depressionen sein.
Praxistipps!
Folgende Tipps sind bei Menschen mit Depressionen zu
beachten, die einen Arbeitsplatz haben:
• EinedepressiveEpisodekannvoneinemAbendaufden
nächsten Morgen auftreten. Es kann die Gefahr bestehen,
dass der Patient einfach im Bett bleibt – ohne beim Arbeit­
geber anzurufen, ohne beim Arzt eine Krankmeldung (= AU­
Bescheinigung) zu besorgen.
Die AU­Bescheinigung muss an den Arbeitgeber und an die
Krankenkasse geschickt werden. Ohne AU­Bescheinigung
gefährdet der Patient sowohl seinen Arbeitsplatz als auch eine
spätere Krankengeldzahlung (siehe auch S. 37).
• WenneinemArbeitnehmergekündigtwird,endetdiePflicht­
mitgliedschaft als Arbeitnehmer in der Krankenkasse.
Er muss sich dann rechtzeitig um seinen weiteren Kranken­
versicherungsschutz kümmern, z. B. durch die Arbeitslos­
meldung bei der Agentur für Arbeit, Details siehe S. 40.
Angehörige können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
motivieren oder den Betroffenen dabei unterstützen. Ist der
Betroffene in seiner Handlungsfähigkeit soweit eingeschränkt,
dass rechtliche Konsequenzen wie z.B. Verschuldung drohen,
kann die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sinnvoll sein.
26
Stufenweise
Wiedereingliederung
Patienten mit schweren Depressionen sind arbeitsunfähig
und bisweilen über Wochen und Monate nicht am Arbeits­
platz. Einen ganzen Arbeitstag durchzustehen ist für viele
nicht möglich. Ziel der Stufenweisen Wiedereingliederung
(sogenanntes „Hamburger Modell“) ist, arbeitsunfähige
Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit schrittweise
an die Arbeitsbelastung heranzuführen und so den Übergang
zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern.
Für das Selbstbewusstsein der Patienten ist diese Maßnahme
in vielen Fällen gut, das Alleinsein zu Hause verstärkt das Gefühl
der Leere.
Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der
Medizinischen Rehabilitation, Träger ist meist die Krankenkasse.
Für eine Stufenweise Wiedereingliederung über die
Krankenkasse müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Es liegt vor oder während der Maßnahme Arbeits­
unfähigkeit vor.
• Der Arbeitgeber und der Versicherte sind mit der
Maßnahme einverstanden.
• Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.
Voraussetzungen
Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer haben im
Gegensatz zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern gegen
den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zustimmung zur Stufen­
weisen Wiedereingliederung, wenn ein Wiedereingliederungsplan
vorliegt, der alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten enthält
und eine Prognose darüber, ob und wann mit der vollen oder
teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Nur in Einzelfällen
kann der Arbeitgeber eine Stufenweise Wiedereingliederung
eines Schwerbehinderten wegen Unzumutbarkeit ablehnen.
Die Dauer der Wiedereingliederung ist abhängig vom indivi­
duellen gesundheitlichen Zustand des Arbeitnehmers. In der
Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate.
Dauer
27
Entgelt
Grundsätzlich erhält der Versicherte während der Wiederein­
gliederung weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse, Über­
gangsgeld vom Rentenversicherungsträger, Verletztengeld von
der Berufsbgenossenschaft oder Arbeitslosengeld bei Arbeits­
unfähigkeit von der Angetur für Arbeit. Falls der Arbeitgeber
während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt entrichtet,
dann wird dies auf das Krankengeld angerechnet.
Wer hilft weiter?
Informationen geben die Krankenkassen, die Agentur für Arbeit,
die Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträger, der
behandelnde Arzt und der Arbeitgeber.
Berufsfindung und
Arbeitserprobung
Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, den
geeignetsten Weg der beruflichen (Wieder­)Eingliederung
zu finden.
Sie zählen zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (siehe
S. 59). In der Regel geht es dabei um das Finden und Erproben
eines neuen beruflichen Umfelds. Die Maßnahmen werden meist
in Berufsförderungs­ und Berufsfindungswerken durchgeführt.
Einige von ihnen haben sich auf die Berufsfindung für psychisch
kranke Menschen spezialisiert.
• Die Berufsfindung
klärt das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung
sowie die Auswirkungen der Erkrankung/Behinderung auf
eine spätere berufliche Tätigkeit des Versicherten.
• Die Arbeitserprobung
soll nach weitgehender Klärung und Entscheidung für einen
Beruf noch bestehende Fragen zu bestimmten Ausbildungs­
und Arbeitsplatzanforderungen klären.
Kostenübernahme
28
Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernimmt
der Rentenversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft
die Kosten. Die Krankenkasse zahlt nachrangig.
Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter
Umständen das Sozialamt für die Kosten auf.
Praxistipp!
Die Anmeldung erfolgt durch den Reha­Träger in Abstimmung
mit den Fachdiensten der Agentur für Arbeit.
Erforderliche Unterlagen:
• Eingliederungsplan,dervomReha-Trägerzusammenmitder
Agentur für Arbeit vor Ort und dem Betroffenen erstellt wird
• EignungsgutachtendesFachdienstes
• ärztlicheGutachtenmitBefundunterlagen
• KostenzusagedesReha-Trägers
Eine CD­ROM des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
enthält Adressen von Berufsförderungswerken und Berufs­
bildungswerken, zur Medizinisch­beruflichen Rehabilitation
und zur Rehabilitation psychisch kranker Menschen. Außerdem
sind auf der CD Informationen für behinderte Menschen aus
insgesamt 4 Broschüren: „Ratgeber für behinderte Menschen“
(A712), „Rehabilitation und Teilhabe“ (A 990), „Bericht zur Lage
der Behinderten 2009“ (A125) und „Ich habe meinen Arbeitsplatz
gefunden“ (A735). Alle Broschüren sind im PDF­ und Word­
Format niedergelegt.
Die CD kann unter www.bmas.de > Service > Publikationen >
Schlagwort „CD Behinderte Menschen“ bestellt werden.
Wer hilft weiter?
Fragen beantworten der jeweils zuständige Sozialversicherungs­
träger oder die sogenannten Servicestellen, welche in allen
Fragen der Rehabilitation Unterstützung bieten. Sie klären im
Zweifelsfall auch ab, welcher Träger für die Berufsfindung und
Arbeitserprobung zuständig ist. Adressen von Servicestellen
finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter
www.reha­servicestellen.de
29
Arbeitstherapie und
Belastungserprobung
Arbeitstherapie und Belastungserprobung unterstützen die
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben und gehören zu den
Leistungen der Medizinischen Rehabilitation (siehe S. 56).
Als Arbeitstherapie gelten die Entwicklung und Klärung von
• Handfertigkeiten,
• handwerklich­technischen Fähigkeiten und/oder
• geistig­psychischen Befähigungen (z. B. Interesse, Selbstver­
trauen, Ausdauer, Pünktlichkeit, Auftreten im Arbeitsmilieu,
Kontaktfähigkeit, Kooperationsbereitschaft) zur Vorbereitung
auf die Arbeitsaufnahme im alten Beruf.
Als Belastungserprobung gelten
• die Feststellung der körperlichen und geistig­seelischen
Leistungsbreite durch praktische Überprüfung oder Tests,
• die Ermittlung der Eignung eines Menschen für die allgemeine
soziale oder berufliche Wiedereingliederung in den erlernten
oder einen neuen, angemessenen Beruf.
Kostenübernahme
Die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften oder die
Rentenversicherungsträger übernehmen unter bestimmten
Voraussetzungen die Kosten.
Die Kosten werden nur übernommen, wenn die Maßnahmen
ärztlich verordnet sind und wenn noch nicht abschließend
beurteilt werden kann, welche Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben (siehe S. 59) für den Versicherten notwendig sind.
Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter
Umständen das Sozialamt für die Kosten auf.
30
Zweiter Arbeitsmarkt und
Integrationsprojekte
Hat der Patient kein Arbeitsverhältnis (mehr) und ist die
Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nicht möglich, sind Projekte auf dem sogenannten zweiten
Arbeitsmarkt denkbare Arbeitsfelder.
Auf dem zweiten Arbeitsmarkt gibt es eine große Vielfalt von
Projekten, die regional sehr unterschiedlich ausgeprägt sind und
meist von mehreren Kostenträgern gemeinsam getragen werden.
Mögliche Träger, Partner und/oder Geldgeber sind z. B.:
• Agentur für Arbeit
• Integrationsamt, Integrationsfachdienst
• Sozialpsychiatrischer Dienst (siehe S. 9), psychosozialer Dienst
• Gemeinden, Städte, Landkreise, Bezirke
• Ministerien, hier oft Sonderförderprogramme
• Aktion Mensch, Lebenshilfe
• Behindertenwerkstätten
• Wohlfahrtsverbände wie Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz
• Kirchen
• Stiftungen und Spenden
• Firmen
Finanzierung und Träger
Für die Beschäftigten handelt es sich dann zum Teil auch
um sogenannte Ein­Euro­Jobs (= „Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandentschädigungen nach SGB II“). Sie geben den
Beschäftigten die Möglichkeit, über den öffentlichen und
sozialen Sektor im Berufsleben wieder Fuß zu fassen und die
tagtägliche Arbeitsfähigkeit zu testen.
Integrationsfirmen können zusammen mit mehreren der eben
genannten Partner betrieben werden, aber auch unabhängig
agieren. Sie arbeiten wie ein normales Unternehmen und bieten
ihre Leistungen an, sind aber gleichzeitig gemeinnützig und
werden gefördert, weil sie einen besonderen Aufwand durch
die Struktur ihrer Mitarbeiter haben.
Integrationsfirmen
Überwiegend sind diese Unternehmen im handwerklichen und
im Dienstleistungssektor aktiv. Nach Angaben der Bundesarbeits­
gemeinschaft Integrationsfirmen gibt es in Deutschland rund
600 Integrationsfirmen und ­projekte in den verschiedensten
Branchen: von industrieller Fertigung über Dienstleistungen,
Handel, Handwerk, Hotel­ und Gaststättengewerbe bis hin zu
Multimedia­ und IT­Firmen.
31
Die Integrationsziele der Firmen sind unterschiedlich. Sie reichen
von der Ausbildung und Umschulung über die Hilfe zur Ver­
mittlung in den ersten Arbeitsmarkt bis hin zur dauerhaften
Beschäftigung unter geschützten Arbeitsbedingungen.
Zum Teil bieten auch reguläre Firmen beschützte oder integrative
Arbeitsplätze für Menschen mit psychischen Störungen an.
Wer hilft weiter?
Eine Auflistung von Integrationsfirmen finden Sie bei der
Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen,
Telefon 030 2512082 oder unter www.bag­if.de
Zuverdienstprojekte
Das Problem bei den meisten bisher genannten Arbeits­
möglichkeiten ist, dass sie von einer kontinuierlichen Vollzeit­
beschäftigung ausgehen. Das ist oft eine große Hürde für
Menschen mit Depressionen. Hilfreich sind hier sogenannte
„Zuverdienstprojekte“ für Menschen mit psychischen Störungen.
Sie bieten Arbeits­ und Trainingsmöglichkeiten für weniger
als 20 Wochenarbeitsstunden und passen ihre Anforderungen
mit folgenden Maßnahmen an die Leistungsfähigkeit des
jeweiligen Betroffenen an:
• Flexible Arbeitszeiten
• Flexible Arbeitsgeschwindigkeit und ­produktivität, bei Bedarf
viele Pausen
• Rücksicht auf Leistungsschwankungen und Krankheitsausfälle
• Keine zeitliche Befristung der Beschäftigung (Loslösung von
Bewilligungszeiträumen)
• Kein Reha­Druck mit Zielvorgabe: Mitarbeiter können auch
„einfach so“ bleiben.
Die Trägerschaft ist ebenso vielfältig wie oben genannt, zum Teil
sind die Projekte an Integrationsfirmen (siehe S. 31) oder Tages­
stätten (siehe unten) angegliedert.
Trotz der flexiblen Vorgaben müssen wirtschaftlich verwertbare
Produkte oder Dienstleistungen hergestellt bzw. erbracht werden.
Kosten und Gehalt müssen erwirtschaftet werden, die Qualität
der Arbeit muss stimmen und die Entlohnung ist abhängig von
der Arbeitsleistung.
32
Tagesstätten
Tagesstätten sind Einrichtungen, in denen Menschen mit
psychischen Störungen an Wochentagen tagsüber betreut
und zu Beschäftigung angeleitet werden.
Die Einrichtungen sind immer möglichst niedrigschwellig, je
nach Konzept ist das Kommen und Fernbleiben freiwillig oder
verbindlich. Mit der Tagesgestaltung in der Tagesstätte beginnen
die Betroffenen, eine Tagesstruktur aufzubauen und einfache
Aufgaben zu übernehmen.
Typische Angebote und Hilfen einer Tagesstätte sind:
• Tagesstrukturierende Angebote
• Förderung sozialer Kontakte
• Kreativkurse oder ­arbeit mit Farben, Holz, Ton, Musik,
Förderung persönlicher Interessen
• Anleitung bei Dingen des alltäglichen Lebens
• Kognitive Arbeit (auch am PC)
• Entspannung und Bewegung
• Ausflüge und Ferienfreizeiten
• Unterstützung bei Behörden­ und Wohnungsangelegenheiten
Häufig sind an Tagesstätten Beratungsangebote angegliedert,
die bei sozialrechtlichen Fragen helfen oder bei der Suche nach
Reha­, Therapie­ oder Arbeitsmöglichkeiten. Bisweilen machen
sie auch selbst solche Angebote.
Manche Tagesstätten sind als Vereine oder Clubs organisiert.
In der Regel stellen sie dann an die sozialen Fähigkeiten der
Mitglieder höhere Anforderungen und fordern eine etwas
höhere Verbindlichkeit, z. B. durch die Übernahme von
Pflichten zu bestimmten Zeiten.
33
34
©Bernd_Leitner_fotolia.com
Arbeitsunfähigkeit und
finanzielle Leistungen
35
Arbeitsunfähigkeit
Menschen, die an einer Depression leiden, sind aufgrund der
Erkrankung häufig arbeitsunfähig, teilweise über Wochen
oder Monate. Oft fühlen sie sich nicht in der Lage einen
normalen Arbeitstag durchzustehen.
Definition „Arbeitsunfähigkeit“:
Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall
hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,
aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung
Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur
unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustands weiter
ausüben kann.
Die AU ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Kranken­
geld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich
mitzuteilen.
Arbeitsunfähigkeit: Welche Hilfen greifen wann?
Nachfolgend eine vereinfachte grafische Darstellung,
welche Hilfen greifen (können), wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig ist.
Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) – Seite 36
Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber
(in der Regel 6 Wochen) – Seite 37
Krankengeld von der Krankenkasse
(bis max. 78 Wochen) – Seite 37
Aussteuerung aus der Krankenkasse – Seite 39
Erwerbsminderungsrente
Seite 77
36
Arbeitslosengeld
bei Arbeitsunfähigkeit
Seite 41
Medizinische Rehabilitation
Seite 56
Berufliche Reha – Seite 59
Übergangsgeld – Seite 63
Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer – auch
geringfügig Beschäftigte, unabhängig von der wöchentlichen
Arbeitszeit –, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis
von mindestens 4 Wochen haben.
Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt
6 Wochen. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen
üblichen Arbeitsentgelts, dazu zählen auch regelmäßig gewährte
Zulagen sowie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, erhält der Versicherte
Krankengeld, Details siehe unten.
Um Entgeltfortzahlung zu erhalten, müssen bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein:
• Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch
geringfügig Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig
von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes
Arbeitsverhältnis von mindestens 4 Wochen haben.
• Die AU muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten
sein.
Voraussetzungen
Krankengeld
Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der
Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfä­
hig sind. Das Krankengeld ist eine sogenannte Lohnersatz­
leistung, d. h., sie wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen
kein Anspruch (mehr) auf Lohnfortzahlung durch den
Arbeitgeber besteht.
Voraussetzungen für den Erhalt von Krankengeld:
• Grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldbezug durch die
Krankenversicherung
• Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder stationärer
Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge­ oder Reha­Einrichtung
auf Kosten der Krankenkasse
• Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um ein­
deutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung. Tritt
während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auf,
verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht.
Voraussetzungen
37
Höhe
Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttogehalts, maximal aber
90 % des Nettogehalts. Der Höchstbetrag liegt bei 96,25 e
täglich.
Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungs­
beiträge für die Arbeitslosen­, Pflege­ und Rentenversicherung.
Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Kranken­
versicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten
Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug
von 12,03 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw.
von 12,28 % bei kinderlosen Empfängern.
Dauer
Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maxi­
male Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren
ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um die
sogenannte Blockfrist.
Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeits­
unfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder
Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt
eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen
nebeneinander laufen.
Wenn jedoch dieselbe Krankheit, z. B. die Depression, eine neue
Krankheitsphase bewirkt, gilt dieselbe Blockfrist. Die Leistungs­
dauer verlängert sich auch nicht, wenn während einer Arbeits­
unfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei
maximal 78 Wochen.
Erneuter Anspruch auf
Krankengeld wegen
derselben Krankheit
38
Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte
wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen
bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Kranken­
geld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraus­
setzungen:
• erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
• mindestens 6 Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen
dieser Krankheit und
• mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeits­
vermittlung zur Verfügung stehend.
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch
besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie
Bezugszeiten von Krankengeld angesehen.
Beispiel
Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter
(§ 3 EntgeltfortzahlungsG), d. h.: Der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V).
Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten
behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen
abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird.
Wenn der behandelnde Arzt oder der Arzt des MDK die
Erwerbsfähigkeit des Versicherten als erheblich gefährdet
oder gemindert einschätzt und dies der Krankenkasse mitteilt
(häufig kontaktieren die Krankenkassen Ärzte gezielt mit dieser
Fragestellung, um den weiteren Rehabilitationsbedarf abzu­
klären), kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von
10 Wochen setzen, um einen Antrag auf Rehamaßnahmen zu
stellen.
Wegfall des Krankengelds
bei fehlender Mitwirkung
Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht
nach, ruht mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld.
Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Kranken­
geld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Zu beachten ist hierbei, dass der Rentenversicherungsträger
nach Prüfung des Antrags auch zur Erkenntnis kommen kann,
dass Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg
(Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit) mehr haben und den
Antrag auf Rehamaßnahmen dann direkt in einen Antrag auf
Erwerbsminderungsrente umwandelt.
Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeits­
unfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung)
ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig,
endet auch seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor
der Aussteuerung über die Möglichkeit, seinen Austritt aus der
gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Liegt innerhalb
von 2 Wochen keine Austrittserklärung vor, wird der Versicherte
automatisch am Tag nach der Aussteuerung als freiwilliges
Mitglied weiterversichert (obligatorische Anschlussversicherung).
Besteht Anspruch auf Familienversicherung, hat diese Vorrang
vor der freiwilligen Versicherung.
Aussteuerung:
Ende des Krankengelds
durch Höchstbezugsdauer
39
Es gibt folgende Möglichkeiten:
• Freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse
• Familienversicherung (wenn z. B. der Ehemann/die Ehefrau
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist)
• Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit,
einer Sonderform des Arbeitslosengelds im Sinne der Naht­
losigkeit
Ende des Krankengelds durch
Anspruch auf Altersrente
Das Krankengeld endet auch automatisch mit dem Tag, ab dem
ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Man sollte daher
bei entsprechenden Ansprüchen seine Altersrente rechtzeitig
beantragen.
Praxistipp!
Wer nicht als freiwilliges Mitglied weiterversichert werden
möchte, muss innerhalb der 2­Wochen­Frist seinen Austritt
aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklären und
einen anderweitigen Anspruch auf nahtlose Absicherung im
Krankheitsfall nachweisen, z. B. eine private Krankenversicherung.
Arbeitslosengeld
Die Regelungen zum Arbeitslosengeld sind von vielen
individuellen Voraussetzungen abhängig und teilweise
sehr kompliziert. Genaue und verbindliche Auskünfte
geben die Agenturen für Arbeit.
Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld sind:
• Arbeitslosigkeit
• Die Regelaltersgrenze zur Rente ist nicht erreicht
• Bereitschaft, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen
• Persönliche Arbeitslosenmeldung
• Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in
den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem
Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis stand.
40
Werden die Einschränkungen durch die Depression bei einem
Empfänger von Arbeitslosengeld so massiv, dass eine Arbeitsauf­
nahme unmöglich wäre, muss er sich bei der Agentur für Arbeit
arbeitsunfähig (siehe unten) melden.
Dies ist eventuell auch dann schon gegeben, wenn der Betroffene
Termine bei der Arbeitsagentur aufgrund der Depression nicht
mehr wahrnimmt.
Krankheitsschub während
Arbeitslosengeld
Ab dem Tag der „Krankmeldung“ bekommt er noch 6 Wochen
Leistungsfortzahlung und anschließend Krankengeld von der
Krankenkasse (siehe S. 37) in Höhe des Arbeitslosengelds.
Arbeitslosengeld bei
Arbeitsunfähigkeit
Ist die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen gemindert, gibt es
als Sonderform das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit,
die sogenannte Regelung im Sinne der Nahtlosigkeit.
Diese Zahlung überbrückt die Zeit ohne Arbeitslosengeld (weil
man nicht vermittelt werden kann), bis eine andere Leistung,
z. B. Weiterbildung oder Rente, gezahlt wird.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Arbeitsunfähigkeit (weniger als 3 Stunden/Tag arbeitsfähig),
• Arbeitslosigkeit oder
• Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das jedoch aufgrund
einer Krankheit/Behinderung schon mindestens 6 Monate
nicht mehr ausgeübt werden konnte.
• Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den
letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosenmeldung und dem Eintritt
der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalender­
tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis stand. Über
andere berücksichtigungsfähige Zeiten informieren die
Agenturen für Arbeit.
• Der Arbeitslose steht wegen einer Minderung seiner Leistungs­
fähigkeit länger als 6 Monate der Arbeitsvermittlung nicht
zur Verfügung, weswegen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
besteht.
Voraussetzungen
41
• Es wurden entweder Abgestufte Erwerbsminderungsrente beim
zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt oder Maß­
nahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter (Teilhabe
am Arbeitsleben, Medizinische Rehabilitation).
• Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zugang eines
entsprechenden Aufforderungsschreibens der Agentur für
Arbeit gestellt worden sein. Wurde ein solcher Antrag unter­
lassen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf
der Monatsfrist bis zu dem Tag, an dem der Arbeitslose den
Antrag stellt. Hat der Rentenversicherungsträger die ver­
minderte Erwerbsfähigkeit bereits festgestellt, besteht
kein Anspruch auf Nahtlosigkeits­Arbeitslosengeld.
Wer hilft weiter?
Die örtliche Agentur für Arbeit hilft bei allen Fragen des Arbeits­
losengelds und führt individuelle Berechnungen durch.
Arbeitslosengeld II
und Sozialgeld
Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten Arbeitslose nach dem
Arbeitslosengeld, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig
sind.
Sozialgeld erhalten Angehörige von ALG­II­Empfängern.
Voraussetzungen
42
ALG­II­Empfänger müssen 3 Voraussetzungen erfüllen:
• Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein und dürfen die Regel­
altersgrenze zur Rente nicht erreicht haben.
Für Menschen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind,
wird die Altersgrenze monatlich stufenweise auf 67 Jahre
angehoben.
• Sie müssen erwerbsfähig sein, d. h.: mindestens 3 Stunden
täglich arbeiten können.
• Sie müssen hilfebedürftig sein, d. h.: ihren Lebensunterhalt
nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten
können.
Sozialgeld erhalten Angehörige, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und
einen der beiden folgenden Punkte erfüllen:
• Sie sind nicht erwerbsfähig und erhalten keine Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
• sie haben das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet.
ALG II und Sozialgeld entsprechen dem Niveau der Sozial­
hilfe (siehe S. 65) und setzen sich im Wesentlichen auch aus
denselben Bausteinen zusammen:
• Pauschalisierte Regelbedarfe (= Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts). Diese sollen die Kosten für Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne
Heizkosten, Bedarfe des täglichen Lebens und Teilnahme
am kulturellen Leben abdecken.
• Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen
• Kosten für Unterkunft und Heizung
Details siehe S. 67.
Höhe und Umfang
43
44
©openwater_fotolia.com
Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen,
soweit es um den Erhalt der Gesundheit oder die Wiederherstellung
der Gesundheit nach einer Krankheit geht. Zuständig sind die Krankenkassen.
45
Verlust der
Krankenversicherungsschutzes
Ein durchgängiger Versicherungsschutz ist die Grund­
voraussetzung, um eine adäquate Behandlung zu erhalten.
Eine Gefahr bei Menschen mit Depressionen ist, dass sie durch
das Verstreichenlassen von Fristen oder die Nichtbeachtung von
Formalitäten ihren Krankenversicherungsschutz verlieren können.
Hierauf sollten Patienten, Angehörige und Betreuer/Therapeuten
in besonderer Weise achten.
Praxistipp!
Auf folgende Punkte ist beim Krankenversicherungs­
verhältnis zu achten:
• Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenkasse
Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und er erhält keine
anderweitigen Leistungen, z. B. Krankengeld oder Arbeits­
losengeld II, über die er krankenversichert ist, muss ebenfalls
die Weiterversicherung mit der Krankenkasse geregelt werden.
• Freiwillig versicherte Mitglieder der Krankenkasse
Besonders zu achten ist auf die Weiterbezahlung der Beiträge,
sonst ruhen die Leistungen und der Patient erhält nur
Leistungen für unaufschiebbare Behandlungen.
• Privat Krankenversicherte
Besonders zu achten ist auf die Weiterbezahlung der Beiträge,
sonst drohen vertragsrechtliche Konsequenzen.
Wer hilft weiter?
Mit der Krankenkasse ist abzuklären, wie der Versicherungsschutz
und die Beitragszahlungen weiterhin geregelt werden können.
Beim Sozialamt oder bei der ARGE gibt es unter bestimmten
Voraussetzungen einen Zuschuss zur Beitragszahlung.
Befindet sich der Patient in stationärer Behandlung, kann auch
der Sozialdienst der Klinik angesprochen werden, damit dieser
den weiteren Versicherungsschutz und gegebenenfalls den
zuständigen Kostenträger klären kann.
46
Säumige Beitragszahler
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die
ihre Beiträge nicht zahlen (Rückstand mindestens so
hoch wie 2 Monatsbeiträge), obwohl sie dazu in der Lage
wären, erhalten nur noch Leistungen für unaufschiebbare
Behandlungen, z. B. Behandlung bei akuten Schmerzen,
sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Der Anspruch für alle sonstigen Krankenversicherungsleistungen
ruht so lange, bis die rückständigen Beiträge samt Säumnis­
zuschlägen ausgeglichen sind. Hinzu kommen Säumniszuschläge
von 1 % der Beitragsschulden.
Wer hilft weiter?
Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zum
Versicherungsschutz beantwortet das Bürgertelefon des
Gesundheitsministeriums: Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–15 Uhr,
Telefon 030 3406066­01.
Zuzahlungen
Bei zahlreichen Leistungen der Krankenversicherung muss
der Patient Zuzahlungen leisten.
Die folgende Auflistung enthält alle Zuzahlungen, auch wenn
sie nicht speziell bei Depressionen relevant sind. Denn für
eine mögliche Zuzahlungsbefreiung (siehe S. 49) werden alle
Zuzahlungen einbezogen.
Arznei­ und Verbandmittel
Die Zuzahlung (umgangssprachlich „Rezeptgebühr“) beträgt 10 %
der Kosten, mindestens 5,– e, maximal 10,– e, in keinem Fall
mehr als die Kosten des Arznei­ oder Verbandmittels.
Preis/Kosten
bis 5,– €
5,01 € bis 50,– €
50,– € bis 100,– €
Ab 100,– €
Übersicht Zuzahlungen
Zuzahlung
Preis = Zuzahlung
5,– €
10 % des Preises
10,– €
Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel,
die meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrt­
kosten.
47
Festbetrag:
Der Festbetrag ist der erstattungsfähige Höchstbetrag bei einem
Arzneimittel. Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels
darüber, muss der Versicherte selbst den Differenzbetrag (Mehr­
kosten) zahlen.
Die Zuzahlung richtet sich nach dem (niedrigeren) Festbetrag.
In der Summe zahlt der Patient also Mehrkosten plus Zuzahlung.
Den Differenzbetrag müssen auch Versicherte zahlen, die von der
Zuzahlung befreit sind.
Heilmittel
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten zuzüglich 10,– e je
Verordnung. Heilmittel sind äußerliche Behandlungsmethoden
wie Ergotherapie, Massage oder Fangopackungen.
Hilfsmittel
10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Bei zum
Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 %
je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.
Hilfsmittel sind Gegenstände oder Geräte, wie z. B. Hörgerät,
Brille oder Rollstuhl.
Häusliche Krankenpflege
10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr,
zuzüglich 10,– € je Verordnung.
Häusliche Krankenpflege bedeutet, dass ein Patient zu Hause von
Fachpersonal versorgt wird.
Soziotherapie
10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.
Soziotherapie ist die ambulante Betreuung schwer psychisch
kranker Menschen.
Haushaltshilfe
10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.
Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die
die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt.
Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung
10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr.
Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhaus­
und Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.
Ambulante und stationäre Leistungen zur Rehabilitation
10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, in der Regel ohne
zeitliche Begrenzung.
48
Fahrtkosten
10 % der Fahrtkosten (bei medizinisch angeordneten Fahrten),
mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die
Kosten der Fahrt.
Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der
Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt:
Nicht befreiungsfähige
Zuzahlungen
• Zahnersatz
Die Krankenkasse übernimmt:
– 50 % der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss)
– 60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge
(nachgewiesen durch das Bonusheft)
– 65 % der Regelversorgungskosten bei zehn Jahren Vorsorge
(nachgewiesen durch das Bonusheft)
Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim
Zahnersatz besondere Härtefallregelungen.
• Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen
20 % der Kosten und nur, wenn zusätzlich kieferchirurgische
Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt
der Versicherte voll.
Zuzahlungsbefreiung
Die sogenannte „Belastungsgrenze“ soll verhindern, dass
insbesondere chronisch Kranke, Behinderte, Versicherte mit
einem geringen Einkommen und Sozialhilfeempfänger durch
die Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen unzumutbar
belastet werden.
Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoein­
kommens, für chronisch Kranke bei 1 %.
Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familien–
bruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem
Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen
aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem
gemeinsamen Haushalt leben.
Voraussetzungen
49
„Angehörige“ des Versicherten sind:
• Ehepartner
• Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollenden
• Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr
vollenden, wenn sie familienversichert sind
• eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner
(nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
• sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG
(Krankenversicherung der Landwirte)
Nicht zu den „Angehörigen“ zählen Partner einer eheähnlichen
verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleich­
geschlechtlichen Lebensgemeinschaft.
Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird ein
Freibetrag abgezogen:
• Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörigen des Versicherten 5.103,– E
(= 15 % der jährlichen Bezugsgröße).
• Nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte:
für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen
gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.402,– E
(= 10 % der jährlichen Bezugsgröße).
• Für jedes Kind des verheirateten Versicherten sowie für jedes
Kind eines eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebens­
partners 7.008,– E* als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein
Kind beider Ehegatten handelt, ansonsten 3.504,– E*
(§ 32 Abs. 6 EStG).
• Für das erste Kind eines alleinerziehenden Versicherten
5.103,– E (= 15% der jährlichen Bezugsgröße).
• Für jedes weitere Kind eines alleinerziehenden Versicherten
7.008,– E.*
Rückerstattung
Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet,
d. h. es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den
Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen
Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei
eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.
Überschreiten die Zuzahlungen 2 % bzw. 1 % der o. g. Brutto­
einnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der
Versicherte sowie sein Ehegatte und die familienversicherten
Kinder, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, für
den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den
Mehrbetrag von der Krankenkasse zurückerstattet.
50
* Eine rückwirkende Erhöhung auf 7.152,– e bzw. 3.648,– e für ein Kind beider Ehegatten war angekündigt, aber zum Redaktionsschluss (Januar 2015)
noch nicht beschlossen.
Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein
Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von
Zuzahlungen sammeln können.
Quittungsheft
Praxistipp!
Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb der
Patient immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollte, da
nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahres
auflaufen.
Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die „Belastungsgrenze“
erreicht hat, sollte er sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung
setzen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des
Jahres auch eine Zuzahlungsbefreiung bescheinigt.
Es besteht auch die Möglichkeit, bereits zu Jahresbeginn die Zu­
zahlungen bis zur Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 %) im Voraus zu
leisten. Der Patient erhält dann sofort einen Befreiungsausweis
und für das gesamte Kalenderjahr sind keine Zuzahlungen mehr
erforderlich.
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden
Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs–
grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als
1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für
Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten.
Sonderregelung für
chronisch Kranke
Definition „schwerwiegend chronisch krank“
Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich
wenigstens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit
mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung
befindet und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
• PflegebedürftigkeitmitPflegestufe2oder3.
• GradderBehinderung(GdB)vonmindestens60oder
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der
Schädigungsfolgen(GdS)vonmindestens60 %(Schwerbehinderte). GdB und GdS muss durch schwerwiegende
Krankheit begründet sein.
• EinekontinuierlichemedizinischeVersorgung(ärztliche
oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist
erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen
Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine
Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte
Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
51
Vorsorge und
therapiegerechtes Verhalten
Die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für chronisch
Kranke gilt nur dann, wenn sich der Patient an regelmäßiger
Gesundheitsvorsorge beteiligt hat oder sich therapiegerecht
verhält.
Hierbei gelten bestimmte Altersgrenzen:
• Wer nach dem 1.4.1972 geboren ist und das 35. Lebensjahr
vollendet hat, muss jedes 2. Jahr am allgemeinen Gesund­
heitscheck zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere
von Diabetes, Herz­Kreislauf­ und Nierenerkrankungen teil­
nehmen. Wer das nicht tut und chronisch erkrankt, für den
liegt die Belastungsgrenze bei 2 % vom Bruttoeinkommen.
• Frauen, die nach dem 1.4.1987 geboren sind und das
20. Lebensjahr vollendet haben, sowie Männer, die nach
dem 1.4.1962 geboren sind und das 45. Lebensjahr vollendet haben, und die an einer Krebsart erkranken, wofür
Früherkennungsuntersuchungen angeboten werden, können
die 1­%­Belastungsgrenze nur dann in Anspruch nehmen,
wenn sie sich über die Chancen und Risiken der entsprechenden
Untersuchungen von einem hierfür zuständigen Arzt haben
beraten lassen. Diese Regelung umfasst zunächst die Unter­
suchungen von Brust­, Darm­ und Gebärmutterhalskrebs.
• Gesundheitsuntersuchungen und Beratung müssen mittels
einer ärztlichen Bescheinigung über therapiegerechtes
Verhalten dokumentiert werden (sog. Präventionspass).
Ausgenommen von der Feststellung therapiegerechten
Verhaltens sind Schwerbehinderte mit einem Grad der
Behinderung über 60 und Pflegebedürftige der Pflege­
stufen II oder III.
• Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung bzw.
zu Gesundheitsuntersuchungen sind Versicherte
– mit schweren psychischen Erkrankungen
– mit schweren geistigen Behinderungen oder
– die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.
Sonderregelung für
Sozialhilfeempfänger
52
Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger
Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei
Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe),
von Arbeitslosengeld II und von Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands
(Regelbedarfsstufe 1), das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger zahlt
im Jahr 95,76 E zu, ein chronisch Kranker 47,88 E.
©WavebreakmediaMicro_fotolia.com
Rehabilitation
Für Menschen mit Depressionen können verschiedene Leistungen
der Rehabilitation eine Unterstützung zur Bewältigung der Erkrankung sein.
Die Rehabilitation (Reha) ist ein sehr großer und komplexer Bereich,
für den alle Versicherungsträger zuständig sein können.
53
Grundsätzlich gilt:
Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI).
Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen
den Renteneintritt zu verhindern oder zu verzögern.
Bereiche der Rehabilitation
Hier ein kurzer Überblick über die Bereiche der
Rehabilitation:
• Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation dienen
insbesondere der Ausheilung einer Erkrankung und der
Wiederherstellung der Gesundheit.
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher „berufs­
fördernde Maßnahmen“) sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten,
verbessern, (wieder­)herstellen und möglichst dauerhaft
sichern.
• Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sind
Leistungen zur Wiedereingliederung, um das Ziel der Reha­
maßnahmen zu erreichen und zu sichern. Dazu zählen z. B.
Übergangsgeld, Haushaltshilfe, Reisekosten, Kinderbetreuungs­
kosten.
• Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird
auch als „soziale Reha“ bezeichnet. Dazu zählen z. B.: Hilfen
zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.
54
Zuständigkeit
Nahezu alle Träger der Sozialversicherung können für die
Kostenübernahme von Rehamaßnahmen zuständig sein:
• Krankenkassen sind zuständig bei Leistungen zur Medizi­
nischen Rehabilitation, soweit es um den Erhalt oder die
Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht
andere Sozialversicherungsträger solche Leistungen erbringen.
• Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur Medi­
zinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben,
– wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon
gemindert ist und durch die Rehamaßnahme wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden kann und
– wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur
Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind. Details siehe S. 56.
• Berufsgenossenschaften sind bei Arbeitsunfällen und Berufs­
krankheiten für die gesamte Rehabilitation verantwortlich.
• Agenturen für Arbeit übernehmen Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger
hierfür zuständig ist.
• Sozialämter treten nachrangig für die Leistungen zur Medizi­
nischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ein,
wenn kein anderer Sozialversicherungsträger vorrangig zu­
ständig ist.
• Jugendämter erbringen Leistungen zur Teilhabe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche und hiervon Bedrohte bis
zu einem Alter von 26 Jahren, wenn kein anderer Träger der
Sozialversicherung zuständig ist.
Zuständigkeitsklärung
Spätestens 2 Wochen nachdem ein Antrag auf Reha­Leistungen
bei einem Reha­Träger eingegangen ist, muss dieser Träger
geklärt haben, ob er hierfür zuständig ist. Die „Zuständigkeits­
klärung“ soll verhindern, dass ein Antrag zwischen verschiedenen
Trägern hin­ und hergeschoben wird.
Nach einer weiteren Woche wird über die beantragte Leistung
entschieden, außer der Antrag wurde – bei Erklärung der Un­
zuständigkeit – an einen weiteren Reha­Träger weitergeleitet.
Die Weiterleitung erfolgt (automatisch) durch den Träger, der
zunächst den Antrag erhielt. Dieser „weitere“ (= zweite) Träger
entscheidet innerhalb von 3 Wochen, nachdem der Antrag bei
ihm eingegangen ist.
Eine nochmalige Weiterleitung gibt es nicht, auch wenn sich
später herausstellen sollte, dass der zweite Träger nicht zuständig
ist. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt dann zwischen den
Trägern, ohne Auswirkung auf den Versicherten.
55
Sofern ein Gutachten zur Ermittlung des Reha­Bedarfs nötig ist,
muss das Gutachten 2 Wochen nach Auftragserteilung vorliegen
und die Entscheidung über den Antrag 2 Wochen nach Vorliegen
des Gutachtens getroffen sein.
Wer hilft weiter?
Wenn eine Rehabilitation empfohlen, aber noch nicht beantragt
wurde, weil erst geklärt werden muss, wer als Kostenträger
zuständig ist, sind die dafür eingerichteten „Servicestellen“
die richtigen Ansprechpartner. Es gibt sie bei fast allen Kranken­
kassen und Kommunen. Sie arbeiten rehaträgerübergreifend.
Medizinische Rehabilitation
Die Medizinische Rehabilitation umfasst Maßnahmen, die
auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands
ausgerichtet sind und vorwiegend die Durchführung
medizinischer Leistungen erfordern.
Es gibt zwei Arten Medizinischer Rehamaßnahmen: ambulante
und stationäre. Letztere werden umgangssprachlich Kuren genannt.
Grundsätzlich gilt:
Ambulant vor stationär.
Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht
ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht.
Leistungen
Wartezeit
Zur Medizinischen Rehabilitation zählen z. B.:
• Anschlussheilbehandlung nach Krankenhausaufenthalt
• Entwöhnungsbehandlung für Suchtkranke
• Stufenweise Wiedereingliederung (siehe S. 27)
• Geriatrische Rehabilitation für ältere Menschen
Zwischen 2 bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant
oder stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren
liegen.
Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch
dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder
einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse
begründet werden.
56
Der Rentenversicherungsträger genehmigt Medizinische
Rehamaßnahmen vor Ablauf der 4­Jahres­Frist, wenn vorzeitige
Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich
sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der
Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.
Ambulante Rehamaßnahmen führt der Patient wohnortnah
durch bzw. nimmt sie in Anspruch. Er wohnt zu Hause und nicht
in der Reha­Einrichtung, d. h. der Patient kommt morgens in die
behandelnde Einrichtung und verlässt diese nachmittags oder
abends wieder. Eine ambulante Rehamaßnahme hat immer
Vorrang vor einer stationären.
Ambulante Rehamaßnahmen
Voraussetzungen für ambulante Rehamaßnahmen:
• Eine ambulante Krankenbehandlung reicht nicht für den
angestrebten Reha­Erfolg aus.
• Durchführung der ambulanten Rehamaßnahme in einer
Vertragsklinik, in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag
oder in wohnortnahen Einrichtungen (Kliniken) mit bedarfs­
gerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Versorgung.
Für ambulante Rehamaßnahmen bei psychischen Erkrankungen
gibt es spezielle Rahmenempfehlungen. Vereinfacht besagen sie,
dass eine ambulante Reha dann übernommen wird, wenn einer­
seits eine Psycho­ und Arzneimitteltherapie alleine zu wenig ist,
andererseits der Patient aber stabil und aktiv genug ist, eine
tägliche Therapie durchzuhalten.
Dauer
Eine ambulante Rehamaßnahme dauert längstens 20 Behand­
lungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen
möglich.
Bei einer stationären Medizinischen Reha(bilitation) (umgangs­
sprachlich „Kur“) wohnt der Patient für die Zeit der Rehamaß­
nahme in einer entsprechenden Einrichtung.
Es gibt eine Reihe von Kliniken, insbesondere psychosomatische
oder psychotherapeutische Kliniken, die stationäre Rehamaß­
nahmen speziell für an Depression erkrankte Menschen anbieten.
Stationäre medizinische
Rehabilitation
Voraussetzungen für die Beantragung von stationären
Rehamaßnahmen sind:
• Eine ambulante Rehamaßnahme reicht nicht aus.
• Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen
erforderlich.
Dauer
Stationäre Rehamaßnahmen dauern längstens 3 Wochen. Eine
Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
57
Praxistipp!
Nimmt ein Elternteil, der zu Hause Kinder unter 12 Jahre betreut,
an einer ambulanten oder stationären Rehamaßnahme teil, kann
unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gewährt
werden.
Antrag
Den Antrag auf eine Medizinische Rehamaßnahme beim zu­
ständigen Träger sollte der Arzt gemeinsam mit dem Patienten
stellen. Erforderlich sind zudem Arztbericht(e) und der so­
genannte Selbstauskunftsbogen. Der Leistungsumfang bei Reha­
maßnahmen liegt im Ermessen des Sozialversicherungsträgers
und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt.
Antragstellung bei der Krankenkasse
Erkennt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha,
so muss er bei der Krankenkasse einen Antrag auf „Einleitung
von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten“
stellen. Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaß­
nahme und sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt
der Arzt die „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“
zugeschickt. Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger
(z. B. Rentenversicherungsträger) gestellt werden muss, wird
dies von der Krankenkasse mitgeteilt.
Antragstellung mit ausführlicher Begründung
Eigentlich genügt bei den Anträgen auf Rehamaßnahmen
die Angabe der Indikationen nach der ICD­10 (Internationale
Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast
zur Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der
medizinischen Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden
Fall vermindert es das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger,
wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung
beigefügt wird.
Es kann durchaus sein, dass der MDK (Medizinischer Dienst
der Krankenversicherung) über das ärztliche Attest hinaus den
Patienten zu einer Begutachtung einlädt, um die Notwendigkeit
der Rehamaßnahme zu prüfen.
Urlaub
Wahl der Reha-Einrichtung
58
Medizinische Rehamaßnahmen werden nicht auf den Urlaub
angerechnet. Es besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung
durch den Arbeitgeber (siehe S. 37).
Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht.
• Ist der Kostenträger die Krankenkasse, kann der Patient eine
zugelassene und zertifizierte Reha­Einrichtung selbst wählen.
Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der
Krankenkasse, zahlt der Patient die Mehrkosten.
• Ist der Kostenträger die Rentenversicherung, kann der Arzt
eine Reha­Einrichtung vorschlagen. Soll die Maßnahme in
einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss der Arzt das
ausdrücklich vermerken und möglichst auch begründen. Auch
die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die
Familie oder die religiösen Bedürfnisse der Betroffenen sollten
bei der Wahl eine Rolle spielen und berücksichtigt werden.
Die letzte Entscheidung liegt immer beim Kostenträger.
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen bei fast allen
stationären Rehamaßnahmen 10,– € Zuzahlung pro Tag leisten:
• In der Regel zeitlich unbegrenzt für ambulante und stationäre
Rehamaßnahmen der Krankenkasse.
• Längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für
stationäre Medizinische Rehamaßnahmen des Renten­
versicherungsträgers. Bereits im selben Kalenderjahr
geleistete Zuzahlungen an den Rentenversicherungsträger
und die Krankenkasse werden angerechnet.
• Findet die stationäre Rehamaßnahme als Anschlussheil­
behandlung statt, so begrenzt sich die Zuzahlung bei der
Krankenkasse auf 28 Tage und beim Rentenversicherungsträger
auf 14 Tage. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die vorher­
gegangene Krankenhausbehandlung wird berücksichtigt.
Zuzahlung
Berufliche Rehabilitation/
Teilhabe am Arbeitsleben
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ umfassen
alle Rehamaßnahmen, die die Arbeits­ und Berufstätigkeit
von kranken und/oder behinderten Menschen fördern.
Alte Begriffe dafür sind „Berufsfördernde Maßnahmen
zur Reha“ oder „Berufliche Reha“.
Teilhabe am Arbeitsleben umfasst Hilfen, um einen Arbeitsplatz
erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereitungs­, Bildungs­
und Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie
die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in
Zusammenhang stehen.
Praxistipp!
Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen,
meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungs­
träger oder der Berufsgenossenschaft. Die Anträge auf Kosten­
übernahme sollten gestellt werden, bevor die Maßnahmen in die
Wege geleitet werden.
59
Berufliche Reha
bei Depressionen
Bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe kommt es vor
allem auch auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, den
sogenannten „Bezugsberuf“, an. Wenn durch die Erkrankung ein
Verbleiben im bisherigen Beruf nicht mehr möglich, d. h. nicht
leidensgerecht ist, kommt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeits­
leben in Frage.
Bei Menschen mit Depressionen kann z. B. eine berufliche
Tätigkeit in einem sozialen oder pädagogisch­therapeutischen
Beruf psychosoziale Belastungsfaktoren mit sich bringen, die
langfristig negative Auswirkkungen auf den Krankheitsverlauf
haben können. Hier könnte der Wechsel des Berufsbilds durch
Leistungen zur Teilhabe in Frage kommen, da langfristig die
Gefahr einer Erwerbsminderung besteht.
Kaum genehmigt werden Leistungen zur Teilhabe allerdings bei
Mobbing, wenn das Problem also nicht am Berufsbild, sondern
am Arbeitsplatz liegt. Denn dann kann das Problem auch durch
den Wechsel der Arbeitsstelle gelöst werden.
Stationäre Leistungen,
Unterkunft, Verpflegung
Leistungen der
beruflichen Rehabilitation
Aus Gründen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur
Sicherung des Erfolgs der Reha können die Maßnahmen auch
stationär erbracht werden. Das umfasst neben der Unterkunft
auch die Verpflegung, wenn die Unterbringung außerhalb des
eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist.
Es gibt mehrere Arten von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben, unter anderem:
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
2. Berufsvorbereitung
3. Berufliche Bildung
4. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
5. Übernahme weiterer Kosten
6. Zuschüsse an den Arbeitgeber
Nachfolgend Informationen zu den einzelnen Leistungen.
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Vorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu
erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen,
geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem
anderen Betrieb gesucht. In diesem Rahmen übernehmen
vorwiegend die Berufsgenossenschaften und Renten­
versicherungsträger im Zusammenwirken mit der Bundes­
agentur für Arbeit unter anderem folgende Leistungen:
• Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen
Arbeitsplatzes in Form beruflicher Anpassung, Weiter­
bildung und Ausbildung.
• Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische
Arbeitshilfen welche die Folgeerscheinungen der Behinderung
für eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgleichen.
60
• Gründungszuschuss für Arbeitslose, die sich selbstständig
machen, um dadurch die Arbeitslosigkeit zu beenden oder
zu verhindern.
• Fahrtkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstelle, soweit der Versicherte ansonsten
unzumutbar belastet wäre und das Reha­Ziel absehbar ist.
• Trennungskostenbeihilfe bei erforderlicher auswärtiger
Arbeitsaufnahme und damit verbundener doppelter Haus­
haltsführung. Das tägliche Pendeln oder der Umzug der
Familie zum Arbeitsort müssen unzumutbar sein.
• Übergangsbeihilfe bei Arbeitsaufnahme bis zur ersten
vollen Lohnzahlung. Die Übergangsbeihilfe wird in der
Regel als Darlehen gewährt.
• Umzugskostenbeihilfe soweit eine Arbeitsaufnahme
am Wohnort unmöglich ist.
2. Berufsvorbereitung
Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt die
Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesund­
heitsschadens erforderlichen Grundausbildung. Darunter
fallen die ganzheitliche Stabilisierung der Persönlichkeit
und des sozialen Umfelds neben Aufbau und Festigung der
Motivation und der beruflichen Fähigkeiten.
3. Berufliche Bildung
Zur beruflichen Bildung zählen Maßnahmen zur Anpassung
an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich
des dafür erforderlichen Schulabschlusses. Nicht dazu zählen
allgemeinbildende Maßnahmen.
4. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungs­
träger übernehmen vorwiegend die folgenden berufs­
fördernden Maßnahmen:
• bis zu 4 Wochen, maximal 3 Monaten in einer
anerkannten Werkstatt für Behinderte zur Arbeits­ und
Berufsförderung im Eingangsverfahren,
• bis zu 2 Jahren im Berufsbildungsbereich als berufs­
vorbereitende Bildungsmaßnahme, aber nur dann über
1 Jahr hinaus, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten
weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.
• bei Bedarf sind über „Unterstützte Beschäftigung“
Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung oder Berufs­
begleitung möglich
5. Übernahme weiterer Kosten
Die Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträger
übernehmen auch Kosten, die mit den Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Hierzu zählen z. B.:
• Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel,
• Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte (z. B. Werkzeuge) sowie
61
• Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil­
nehmer einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb
des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist (z. B.
unzumutbar weiter Anfahrtsweg), wegen der Art und Schwere
der Erkrankung bzw. der Behinderung oder zur Sicherung
des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
6. Zuschüsse an den Arbeitgeber
Die Reha­Träger können Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben auch als Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten.
Anspruchs­ und antragsberechtigt ist der Versicherte; der
Arbeitgeber ist „nur“ Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht.
Die Gewährung eines Zuschusses kann von Bedingungen und
Auflagen abhängig gemacht werden.
Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z. B. als
• Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von
Bildungsleistungen,
• Eingliederungszuschüsse,
• Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
• Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung,
• Umschulung, Aus­ oder Weiterbildung im Betrieb.
Dauer
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen für die
Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein
üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.
• Die berufliche Eingliederung dauert in der Regel bis zur
Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür
vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne
der notwendigen Ausbildungsdauer.
• Die Ausbildung/Weiterbildung dauert in der Regel bis zu
2 Jahre bei ganztägigem Unterricht. Eine Teilförderung
(eines Ausbildungsabschnitts) innerhalb einer geschlossenen
Weiterbildungsmaßnahme ist nicht möglich.
Eine Verlängerung ist denkbar bei:
• bestimmter Art und Schwere der Behinderung
• Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts
• voller Ausschöpfung des Leistungsvermögens des Behinderten
• Erlernbarkeit des Ausbildungsberufs nicht unter 2 Jahren
Soziale Sicherung
Bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
werden Beiträge zur Kranken­, Unfall­, Pflege­ und Renten­
versicherung übernommen.
Wer hilft weiter?
62
Das Integrationsamt und die Integrationsfachdienste helfen bei
Fragen der beruflichen Integration weiter.
Adressen der Integrationsämter unter www.integrationsaemter.de
Rehabilitation
psychisch kranker Menschen
Die „Rehabilitation psychisch kranker Menschen“, kurz RPK,
ist ein spezieller Reha­Bereich, bei dem medizinische,
berufliche und psychosoziale Hilfen aus der Hand eines
multiprofessionellen Reha­Teams angeboten und Elemente
der stationären und ambulanten Reha kombiniert werden.
RPK ist besonders für Menschen geeignet, die an einer schweren
Depression leiden und hierdurch in ihrem sozialen und beruf­
lichen Leben beeinträchtigt sind. Für den Reha­Teilnehmer wird,
orientiert an seinem persönlichen Bedarf, ein Hilfeplan erstellt.
Durch die enge Verzahnung aller dieser Leistungen kann auf die
besonderen Bedürfnisse und die schwankende Leistungsfähigkeit
sehr individuell eingegangen werden.
Angebote und Einrichtungen der RPK sind regional unter­
schiedlich. Adressen und weitere Informationen bietet die
Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft RPK unter
www.bagrpk.de/nc/standorte­finden.html oder das kosten­
lose PDF „Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe
psychisch kranker und behinderter Menschen“, das unter
www.bagrpk.de/downloads.html heruntergeladen werden kann.
Übergangsgeld
Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während
der Teilnahme an Rehamaßnahmen oder an Maßnahmen zur
Teilhabe am Arbeitsleben.
Übergangsgeld wird je nach Voraussetzungen vom jeweiligen
Reha­Träger gezahlt. Höhe und Dauer sind im Wesentlichen
einheitlich geregelt, nur die Voraussetzungen unterscheiden
sich bei den Leistungsträgern.
Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds beträgt bei allen
Trägern 80 % des letzten Bruttoverdienstes, höchstens jedoch
den Nettoverdienst.
Höhe
63
Das Übergangsgeld beträgt:
• 75 % dieser Berechnungsgrundlage bei Versicherten,
– die ein Kind haben oder
– die pflegebedürftig sind und durch ihren Ehegatten
gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit
ausüben kann, oder
– deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch
auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
• 68 % dieser Berechnungsgrundlage für die übrigen Versicherten.
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben vermindert sich das Übergangsgeld jeweils um 8 %,
also auf 67 % bzw. 60 % der Berechnungsgrundlage.
Dauer
Die Reha­Träger zahlen Übergangsgeld
• für den Zeitraum der Leistung zur Medizinischen Reha­
bilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben.
• während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben maximal
6 Wochen bei gesundheitsbedingter Unterbrechung einer
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
• Nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben maximal
3 Monate bei anschließender Arbeitslosigkeit nach einer ab­
geschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit
kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 3 Monate besteht.
• nach Abschluss von Leistungen zur Medizinischen Reha­
bilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Erforderlichkeit
weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit
Arbeitsunfähigkeit vorliegt und kein Anspruch auf
Krankengeld oder keine Vermittelbarkeit in eine zumutbare
Beschäftigung besteht. Allerdings wird in diesem Fall
das Übergangsgeld reduziert.
• Findet eine Stufenweise Wiedereingliederung (siehe S. 27) im
unmittelbaren Anschluss (maximal 4 Wochen) an Leistungen
zur medizinischen Reha statt, dann wird das Übergangsgeld
bis zu deren Ende gezahlt.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt der zuständige Sozialversicherungs­
träger: Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften oder
Agentur für Arbeit.
64
©Tobif82_fotolia.com
Sozialhilfe
Wer wegen schweren Depressionen nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und
mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder
sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen,
hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.
65
Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen von 15 Jahren bis zur
Regelaltersgrenze, die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten
können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe,
sondern auf Grundsicherung für Arbeitssuchende und deren
wesentliche Leistung, das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
(siehe S. 42). Dieses entspricht in der Höhe der Sozialhilfe.
Umfang
Antrag
66
Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
• Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe S. 67)
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(siehe S. 68)
• Hilfen zur Gesundheit (entspricht den Leistungen der
Krankenkassen, inklusive der Pflicht zu Zuzahlungen)
• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
• Hilfe zur Pflege (entspricht den Leistungen der Pflegekassen)
• Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
• Hilfe in anderen Lebenslagen
Alle Sozialhilfeleistungen müssen beim Sozialamt beantragt
werden.
Nachrangigkeit
Die Sozialhilfe ist gegenüber allen anderen Sozialversicherungs­
trägern nachrangig, d. h. die Sozialhilfe tritt immer erst dann
ein, wenn sich der Betroffene nicht selbst und auch nicht durch
seine unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehe­
oder Lebenspartner) helfen kann und auch kein anderer Sozial­
versicherungsträger (wie Krankenkasse, Pflegekasse, Berufs­
genossenschaft, Agentur für Arbeit, Jugendamt, Renten­
versicherung) zuständig ist und Leistungen erbringt.
Einsatz von Einkommen
und Vermögen
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nur Personen, die ihren
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und
Vermögen beschaffen können.
Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt le­
benden Ehegatten oder Lebenspartnern ist zu berücksichtigen.
Zudem ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haus­
halt der Eltern oder eines Elternteils auch das Einkommen und
Vermögen der Eltern/des Elternteils zu berücksichtigen.
Das Sozialamt klärt im Zuge seiner Leistung für den Hilfe­
bedürftigen, ob dessen Angehörige unterhaltspflichtig sind.
Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhaltspflichtigen,
normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unterhaltspflichtigen.
Unterhaltspflicht
Gesteigert unterhaltspflichtig sind z. B.:
• Eltern gegenüber ihren minderjährigen und unverheirateten
Kindern,
• Eltern gegenüber ihren volljährigen und unverheirateten
Kindern bis zu deren Alter von 21 Jahren, wenn diese im
Haushalt der Eltern wohnen und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, sowie
• Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Partner
in eheähnlicher Gemeinschaft untereinander.
Sozialhilfeempfänger können 30 % des aus Erwerbstätigkeit
erzielten Einkommens, höchstens jedoch 199,50 e (= 50 % der
Regelbedarfsstufe 1) für sich behalten. Hier wird davon aus­
gegangen, dass eine Erwerbstätigkeit eines Sozialhilfeempfängers
einen geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei
höherer Leistungsfähigkeit würde er Arbeitslosengeld II (siehe
S. 42) erhalten.
Hinzuverdienst
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wenn umgangssprachlich von „Sozialhilfe“ gesprochen wird,
ist meist die Hilfe zum Lebensunterhalt gemeint.
Ihre Höhe summiert sich aus den folgenden Leistungen:
• Regelsätze der Sozialhilfe (siehe Tabelle).
• Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn sie angemessen sind.
• Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung,
Behinderung, kostenaufwendiger Ernährung oder dezentrale
Wasserversorgung.
• Einmalige Hilfen für
– Erstausstattung für Bekleidung (z. B. nach Brand),
– Bekleidung für Schwangere und Erstausstattungen für
Neugeborene,
– Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten,
– mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher
Bestimmungen.
• Beiträge für die Kranken­ und Pflegeversicherung.
67
Seit 1.1.2015 gelten folgende Regelsätze:
RS* Regelsätze für
Höhe
€
1
Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende
399,–
2
Volljährige Ehe­ oder Lebenspartner in einer
Bedarfsgemeinschaft (= gemeinsamer Haushalt)
jeweils
360,–
3
Sonstige Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft
320,–
4
Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag
jeweils
302,–
5
Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils
267,–
6
Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils
234,–
* RS = Regelbedarfsstufe
Wer hilft weiter?
Zuständig sind die örtlichen Sozialämter. Gemeinden sind nicht
Träger der Sozialhilfe, können aber als erste Anlaufstelle genutzt
werden und wissen, wie und wo die Ansprechpartner erreichbar
sind. Sehr viele Beratungsstellen informieren über Fragen der
Sozialhilfe und angrenzende Gebiete.
Beratungsstellen und Unterstützung zum Arbeitslosen­ und
Sozialhilferecht mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II und
Sozialhilfe finden Sie unter www.my­sozialberatung.de/adressen.
Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für
den Lebensunterhalt von Menschen sicherstellen, die
wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung aus
medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten können und de­
ren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt
nicht ausreichen.
68
Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Deutschland,
• die das Regelalter für Altersrente erreicht haben oder
• die das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von
der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen
dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen
und Vermögen bestreiten können.
Für Personen die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird seit
2012 die Altergrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Nicht leistungsberechtigt sind Personen,
• deren zu versteuerndes Gesamteinkommen der Eltern oder
Kinder jährlich 100.000,– e übersteigt.
• die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Voraussetzungen
Bei einer Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihrem Kind wird
deren gemeinsames Einkommen betrachtet, bei Kindern gegen­
über ihren Eltern gilt diese Einkommensgrenze für jedes einzelne
Kind.
Die Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit und ent­
spricht in der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozial­
hilfe (siehe S. 67).
Umfang und Höhe
Die Grundsicherung setzt sich aus folgenden Leistungen
zusammen:
• Regelsatz der Sozialhilfe
• Angemessene tatsächliche Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung
• Kranken­ und Pflegeversicherungsbeiträge,
wenn keine Pflichtversicherung besteht
• Mehrbedarfszuschläge
• Einmalige Leistungen
• Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen,
insbesondere Übernahme von Mietschulden
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen, die
Differenz wird als Grundsicherung ausgezahlt. Sind die Einkünfte
höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grund­
sicherungsleistung.
69
Dauer
Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Kalender­
monate bewilligt.
• Erstbewilligung
Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem der
Antrag gestellt worden ist.
• Änderung der Leistung
Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem die
Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt
worden sind. Bekommt der Berechtigte infolge der Änderung
weniger Leistungen, beginnt der neue Bewilligungszeitraum
am Ersten des Folgemonats.
Wer hilft weiter?
Der Antrag kann beim zuständigen Sozialamt gestellt werden,
in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat. Auch die Rentenversicherungsträger nehmen
den Antrag entgegen.
70
Schwerbehinderung
Psychische Erkrankungen wie Depressionen können bei längerer Dauer dazu führen,
dass der Erkrankte als schwerbehindert eingestuft werden kann.
71
Es ist in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob die Anerkennung
als Schwerbehinderter eine Stigmatisierung und/oder Belastung
darstellt, die dem Patienten zusätzliche Probleme bereiten kann,
oder ob die Anerkennung hilfreich ist, weil dadurch Leistungen
in Anspruch genommen werden können, die nur Schwer­
behinderten offenstehen, z. B. in Zusammenhang mit der
beruflichen Integration.
Unterstützung und Hilfen sind hauptsächlich im SGB IX –
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen – geregelt. Leistungen nach dem SGB IX erhalten
Behinderte nur, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben.
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Behinderten
die Schwere der Behinderung.
Er wird auf Antrag durch das Versorgungsamt festgestellt,
soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch
Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs­ oder Gerichts­
entscheidung. Je nach Bundesland werden die Versorgungsämter
unterschiedlich bezeichnet, die Adresse des zuständigen
Versorgungsamts erfährt man bei der Stadt­ oder Gemeinde­
verwaltung oder unter www.versorgungsaemter.de.
Sozialrechtlich gilt ein Mensch mit einem festgestellten GdB von
mindestens 50 als schwerbehindert und kann damit viele Nach­
teilsausgleiche für sich beanspruchen. Die Schwerbehinderten­
eigenschaft wird mit dem Schwerbehindertenausweis nach­
gewiesen (siehe S. 73).
Antrag auf Erhöhung
72
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines schwer­
behinderten Menschen oder kommt eine weitere dauerhafte
Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte
beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt
werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom
Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer
Schwerbehindertenausweis mit evtl. neuen Merkzeichen aus­
gestellt wird.
Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der
vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungs­
frist beträgt mindestens 4 Wochen.
Kündigungsschutz
Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte
Urlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen
in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub ent­
sprechend.
Zusatzurlaub
Für Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber
mindestens 30 gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie
für Schwerbehinderte, wenn sie infolge ihrer Behinderung
keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen
Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwer­
behinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von
5 bezahlten Arbeitstagen im Jahr und auf vorgezogene
Altersrente ab 60 Jahren.
Gleichstellung
Praxistipp!
Diese Gleichstellung muss bei der Agentur für Arbeit beantragt
werden.
Benötigte Unterlagen:
Feststellungsbescheid des Versorgungsamts sowie Arbeitsvertrag
und Bescheinigung des Arbeitgebers, der den Behinderten als
Schwerbehinderten einstellen bzw. weiterbeschäftigen würde.
Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere
der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn
Vergünstigungen für Schwerbehinderte beantragt oder
in Anspruch genommen werden. Er ist ab einem GdB
von 50 erhältlich.
Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf
Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim
Versorgungsamt erhältlich.
Antrag
73
Praxistipps!
Folgende Tipps können bei der Beantragung eines
Schwerbehindertenausweises helfen:
• NichtnurdieGrunderkrankung,sondernauchalle
zusätzlichen Beeinträchtigungen (z. B. Sehfehler) sowie
Begleiterscheinungen angeben.
• KlinikenundÄrzteanführen,dieambestenüberdie
angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind.
Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweige­
pflichtsentbindungen und Einverständniserklärungen aus­
füllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen
Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann.
• AntragstellungmitdembehandelndenArztabsprechen.
Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Aus­
wirkungen der Erkrankung detailliert darstellen. Diese
Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den
Grad der Behinderung. Zusätzlich ist eine Beschreibung hilf­
reich, worin genau die Beeinträchtigung durch die psychische
Störung im Alltag besteht, z. B. in Handlungsunfähigkeit durch
das Gefühl von Bedrohung. Eventuell sollten auch die Wahr­
nehmungen von vertrauten Personen mit aufgeführt werden.
• BereitsvorhandeneärztlicheUnterlagengleichbeiAntragstellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht,
Reha­Bericht, alle die Erkrankung betreffenden Befunde
in Kopie.
• Lichtbildbeilegen.
Nach der Feststellung des GdB bekommt der Behinderte vom
Versorgungsamt einen sogenannten Feststellungsbescheid.
Gültigkeitsdauer
Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre aus­
gestellt.
Verlängerung:
Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert
werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden.
Ausweis im
Scheckkartenformat
Ab 1.1.2015 wird der Schwerbehindertenausweis nur noch im
Bankkartenformat ausgestellt. Alle alten Ausweise im Papier­
format, die bis 31.12.2014 ausgestellt werden, gelten noch
solange, bis ihre eingetragene Gültigkeitsdauer abläuft.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet ein Falt­
blatt zum neuen Ausweis. Es kann unter www.bmas.de > Service
> Publikationen >„Schwerbehindertenausweis“ kostenlos
heruntergeladen oder bestellt werden.
74
Nachteilsausgleiche
Schwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger
Grundlage – eine Reihe von Nachteilsausgleichen
zugestanden, z. B.:
• Eintrittspreisermäßigungen
(z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)
• Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehinderten in
Verkehrsmitteln vorbehalten sind
• bevorzugte Abfertigung in Ämtern
• Beitragsermäßigungen bei Vereinen, Interessenverbänden etc.
Eine Tabelle mit allen Nachteilsausgleichen nach dem GdB ist
unter www.betanet.de/download/tab3­gdb­nachteilsausgl4.pdf
abrufbar.
Grad der Behinderung
bei Depressionen
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der
Behinderung, des GdB und der Ausstellung eines Schwer­
behindertenausweises nach den sogenannten „Versorgungs­
medizinischen Grundsätzen“.
Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der
Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ können beim
Bundesjustizministerium unter www.gesetze­im­internet.de/
versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.
Versorgungsmedizinische
Grundsätze
Für die Bemessung des GdB ist vor allem die tatsächliche
Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung
maßgeblich. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und
von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Die
GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei nicht zusammen­
gerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berück­
sichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
75
Hier die Angaben zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen
und Folgen psychischer Traumen, darunter sind auch
Depressionen eingeordnet:
GdB/GdS
Leichtere psychovegetative oder
psychische Störungen
0–20
stärker behindernde Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis­ und Gestaltungs­
fähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive,
hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert,
somatoforme Störungen)
30–40
schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)
… mit mittelgradigen sozialen Anpassungs
schwierigkeiten
50–70
… mit schweren sozialen Anpassungs
schwierigkeiten
80–100
Wer hilft weiter?
Informationen zum SGB IX und zu Arbeitsmöglichkeiten für
schwerbehinderte Menschen gibt die Agentur für Arbeit.
Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub)
erteilt das Integrationsamt.
76
© antiksu_fotolia.com
Erwerbsminderungsrente
„Rente“ infolge von Depressionen verursacht bei Betroffenen oft Angst und Abwehr.
Die „Erwerbsminderungsrente“ wird hier vorgestellt,
weil es sich um eine grundsätzlich befristete Rente handelt, d. h.:
In Phasen sehr schwerer Erkrankung kann die Rente
einkommenslose Zeiten überbrücken, aber der Weg zurück
in die Arbeitswelt ist vorgesehen.
77
Vor einem Rentenantrag sollte aber immer intensiv überprüft
werden, ob alle Reha­ und beruflichen Eingliederungs­
möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Es gibt zwei Arten von Erwerbsminderungsrente: die
volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente. Sie ersetzen die frühere „Rente wegen Berufs­
unfähigkeit“ und die „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“.
Sie werden in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt.
Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht bis zur
Erreichung der Regelaltersgrenze der Altersrente. Seit 2012 wird
die Altergrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Volle
Erwerbsminderungsrente
Voll erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen
auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine berufliche
Tätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
auszuüben.
Teilweise
Erwerbsminderungsrente
Teilweise erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen
Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit
von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
ausüben kann.
Berufsschutz
Voraussetzungen
78
Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und in ihrem
oder einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als 6 Stunden
arbeiten können, bekommen eine teilweise Erwerbsminderungs­
rente wegen Berufsunfähigkeit, auch wenn sie auf dem all­
gemeinen Arbeitsmarkt 6 und mehr Stunden arbeiten könnten.
Für den Erhalt von Erwerbsminderungsrente müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren
(= Mindestversicherungszeit) oder
• Volle Erwerbsminderung vor Ablauf von 6 Jahren nach
Beendigung einer Ausbildung und in den letzten 2 Jahren
vorher Einzahlung von mindestens 12 Pflichtbeiträgen für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Der Zeitraum
von 2 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert
sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem
17. Geburtstag, längstens jedoch um 7 Jahre oder
• Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeits­
unfalls oder
• Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, wenn bereits vor
Erfüllung der Mindestversicherungszeit volle Erwerbs­
minderung bestand und seitdem ununterbrochen besteht,
d. h. Anspruch haben z. B. auch Beschäftigte in einer Werkstatt
für behinderte Menschen (WfbM), die seit Geburt bzw. Kind­
heit behindert sind, und
• in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
wurden 3 Jahre Pflichtbeiträge abgeführt.
Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet.
Befristung
Sie wird für längstens 3 Jahre gewährt. Danach kann sie wieder­
holt werden. Unbefristet wird die Rente nur gewährt, wenn keine
Verbesserung der Erwerbsminderung mehr absehbar ist, davon ist
nach 9 Jahren auszugehen.
Praxistipps!
Dem Rentenantrag sind zweckmäßige ärztliche Unterlagen
(z. B. Befundbericht des Hausarztes) sowie alle Versicherungs­
nachweise beizufügen, damit er möglichst schnell bearbeitet
werden kann. Zudem werden ber den Antrag alle behandelnden
Ärzte von der Schweigepflicht entbunden und von der Renten­
versicherung selbst angefragt.
Bei Notwendigkeit der Weiterführung der Rente ist ein neuer
bzw. ein Verlängerungsantrag nötig. Im Antrag sind die
Einschränkungen des Versicherten durch den Arzt möglichst
genau zu beschreiben bzw. die Angaben aus dem Erstantrag
zu bestätigen, falls keine Verbesserung eingetreten ist. Der
Versicherte kann dabei mithelfen, indem er sich selbst genau
beobachtet bzw. sich von seiner Umgebung beobachten lässt,
um festzustellen, worin er im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen
behindert/eingeschränkt ist. Die meisten Ärzte schätzen es sehr,
wenn der Patient diese Aufzeichnungen mit zur Sprechstunde
bringt.
Für jeden Monat, den die Rente vor den 63. Geburtstag vor­
gezogen wird, gibt es einen Rentenabschlag von je 0,3 %,
höchstens aber von 10,8 %.
Rentenabschläge bei
Erwerbsminderungsrente
Das heißt: Bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr
beträgt der Abschlag immer 10,8 %, bei einem Rentenbeginn
nach dem 63. Lebensjahr gibt es keinen Abschlag.
79
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d. h. sie fällt mit dem Eintritt
in eine Altersrente nicht weg und führt nach dem Tod des Ver­
sicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Vorgezogene Monate
vor dem 63. Geburtstag
1 Monat
0,3 %
2 Monate
0,6 %
3 Monate
0,9 %
4 Monate
1,2%
…
Abschlagsfreie Rente
seit2012
Hinzuverdienst
Dauerhafte Kürzung
der Rente um
…
33 Monate
9,9 %
34 Monate
10,2 %
35 Monate
10,5 %
36 Monate
10,8 %
Seit 2012 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbs­
minderungsrente schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.
Die volle Erwerbsminderungsrente wird nur dann ungekürzt aus­
gezahlt, wenn der Hinzuverdienst monatlich 450,– e nicht über­
steigt, zwei Monate im Jahr dürfen bis zu 900,– e hinzuverdient
werden. Bei höherem Hinzuverdienst kann die Rente nur noch in
geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden.
Jede Erwerbstätigkeit ist dem Rentenversicherungsträger zu
melden.
Praxistipp!
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die
Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen beim
Rentenversicherungsträger oder z. B. bei einem Rentenberater
durchgeführt werden.
Wer hilft weiter?
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die
Rentenversicherungsträger, welche auch individuelle Renten­
berechnungen vornehmen.
80
© Gina Sanders_fotolia.com
Ernährung bei Depressionen
Grundsätzlich gibt es keine „Depressions­Diät“.
Eine ausgewogene Ernährung mit wenig Fett und
vielen Ballaststoffen ist jedem Menschen zu raten.
81
Es besteht ein nachgewiesener Zusammenhang zwischen zucker­
reicher Ernährung und der Serotoninproduktion des Körpers.
Bei Depressionen ist ein Mangel der Botenstoffe Serotonin und
Noradrenalin zu beobachten. Kohlenhydrate werden im Körper
größtenteils zu Traubenzucker (Glukose) umgewandelt, der
wiederum die Bauchspeicheldrüse zur Insulinbildung anregt.
Insulin erhöht den Tryptophanspiegel des Gehirns. Tryptophan
ist für die Bildung von Serotonin von Bedeutung, das bei der
Entstehung von Depressionen eine große Rolle spielt. Daraus
folgt, dass eine kohlenhydratreiche Ernährung die Erkrankung
günstig beeinflussen könnte. Außerdem enthalten einige Lebens­
mittel natürliches Serotonin, z. B. Bananen, Weintrauben, Äpfel
und Pflaumen – allerdings nur in verschwindend geringen
Mengen.
Andere Lebensmittel, z. B. die Kakaobohne (Schokolade), ent­
halten Tryptophan, aber auch nur in winzigen Mengen, die
keine heilende Wirkung haben.
In der wissenschaftlichen Forschung gibt es einzelne Studien,
die einen Zusammenhang zwischen dem Konsum bestimmter
Nahrungsmittel und dem Auftreten von Depressionen zeigen.
Der Verzehr von raffiniertem Zucker und Milchprodukten soll
ein Auftreten von Depressionen fördern, hoher Konsum von
Fisch und Meeresfrüchten sowie stärkehaltigen Wurzelgemüsen
soll das Depressionsrisiko mindern.
Ebenso in der Diskussion ist die Eicosapentaensäure (EPA), eine
Omega­3­Fettsäure, die stimmungsaufhellend wirken soll. Die
Wirkung ist jedoch nicht geklärt, vermutet wird ein Zusammen­
hang zwischen Fettsäure und Serotonin. Zu wenig Serotonin,
ein Symptom bei Depressionen, wird häufig gleichzeitig mit zu
wenig Omega­3­Fettsäuren beobachtet.
Trotz dieser Zusammenhänge:
Depressionen können nicht durch eine Ernährungsumstellung
verhindert oder geheilt werden.
Antidepressiva
82
Depressionen können mit Antidepressiva behandelt werden.
Diese Medikamente können Nebenwirkungen haben, z. B. sorgen
manche für Übelkeit oder Appetitlosigkeit und in der Folge
für eine Gewichtsabnahme, andere dagegen für eine Gewichts­
zunahme.
Dies sollte schon bei der Auswahl des Medikaments für die
Therapie berücksichtigt werden. Wenn die möglichen Neben­
wirkungen tatsächlich eintreten, sollte mit dem Arzt besprochen
werden, wie man am besten damit umgeht.
Bei Gewichtszunahme sollte eine Diät nur in Absprache mit dem
Arzt erfolgen, da Antidepressiva bei schlechtem Ernährungs­
zustand in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden können.
Sport und Depressionen
Körperliche Betätigung steigert das psychische Wohlbefinden durch die Ausschüttung
körpereigener Stoffe wie Serotonin, Endorphin und Dopamin.
83
In vielen Forschungen der letzten Jahre konnte nachgewiesen
werden, dass körperliche Aktivitäten leichte bis mittelschwere
Depressionen positiv beeinflussen können.
Die Forscher gehen davon aus, dass regelmäßiger Ausdauersport
die chemischen Prozesse im Gehirn beeinflusst und die Produktion
von stimmungsaufhellenden Hormonen (Endorphinen) anregt.
Diese sogenannten „Glückshormone“ haben eine antidepressive
Wirkung.
Ausdauertraining
Der Nutzen ist besonders bei regelmäßigem Ausdauertraining
nachweisbar.
Ausdauertraining heißt:
• Im Idealfall täglich, 3 Mal pro Woche bringt auch deutliche
Effekte, aber: „Auch einmal ist besser als keinmal“.
• Günstige Sportarten sind beispielsweise (Nordic) Walking,
Joggen, Radfahren, Schwimmen, Wandern, Aerobic oder
Langlauf.
• Intensität: Die meisten Menschen überfordern sich beim
Ausdauersport. Der beste Effekt stellt sich ein, wenn sich
der Puls nur leicht erhöht und wenn die Belastung so
niedrig bleibt, dass man sich nebenher unterhalten kann.
Darüber hinaus gilt: Jede Bewegung hilft, auch ein Spaziergang
oder die Benutzung von Treppen statt Aufzug.
Der Einstieg
Sport soll Spaß machen und darf weder unter­ noch über­
fordern. Patienten sollten sich nicht unter Leistungsdruck
setzen, das kann zu Versagensängsten und Stress führen.
Die erste große Hürde bei Depressionen ist das Aufraffen –
schon vielen nicht­depressiven Menschen fällt es schwer,
ihre wöchentlichen Sporteinheiten zu erfüllen. Ganz wichtig
ist deshalb, sich die positiven Effekte vor Augen zu halten
(statt eines „Du hast schon wieder nicht …“).
Wird Sport in der Gruppe ausgeübt, entstehen dadurch auch
soziale Kontakte. Zudem können sich die Teilnehmer einer
Gruppe gegenseitig motivieren, und der verabredete Zeitpunkt
hilft, sich „aufzuraffen“. Manchen Menschen mit Depressionen
hilft es auch, sich zum gemeinsamen Sporttermin abholen zu
lassen.
84
Urlaub bei Depressionen
Während schwerer Depressionen ist es nicht ratsam in den Urlaub zu fahren.
Durch die Krankheit fühlen sich depressive Menschen schon vom Alltag überfordert.
Eine fremde Umgebung kann den Druck, funktionieren zu müssen,
und die Angst, zu versagen, zusätzlich verstärken.
85
Eine fremde Umgebung führt nicht dazu, dass Patienten weit
weg von ihrem Alltag wieder gesund werden. Die Depression
und die damit verbundenen Probleme und Symptome fahren
mit. Fremde Menschen, ungewohnte Situationen und zusätzliche
Anforderungen überfordern den Patienten in der Regel.
Geht es Betroffenen durch medikamentöse und psychologische
Behandlung wieder besser, kann sich ein Ortswechsel gut auf die
Verfassung auswirken. Den Mut aufzubringen, die eigenen vier
Wände zu verlassen und sich für neue Erfahrungen zu öffnen,
kann Betroffenen ein neues Selbstwertgefühl und Stolz auf das
eigene Verhalten vermitteln.
Wichtig für einen gelungenen Urlaub ist, dass die verordneten
Medikamente weiterhin gewissenhaft eingenommen werden.
Die eigenen Grenzen sollten beachtet werden, Urlaub ist zur
Erholung da. Aktivitäten sollten angemessen geplant und ange­
gangen werden, Überforderung kann zu Rückschlägen führen.
Mitfuhr von Medikamenten
In den Urlaub mitgenommen werden sollte mehr als die für
die Urlaubszeit eigentlich notwendige Menge an Medikamenten,
denn die Reisedauer kann sich aus unvorhergesehenen Gründen
verlängern.
Auch bei Ausflügen sollten immer reichlich Medikamente mit­
geführt werden, denn es kann im Extremfall zu einer unvorher­
gesehenen Auswärtsübernachtung kommen.
Medikamente aufteilen
Einen Teil der Medikamente im Handgepäck befördern, den
anderen im Koffer. Falls ein Gepäckstück abhanden oder zu
spät ankommt, ist auf jeden Fall die Medikamentenversorgung
gesichert. Auch im Hotelzimmer sollten die Medikamente
an verschiedenen Stellen gelagert werden, damit bei einem
Einbruch nicht die gesamte Ration abhandenkommt.
Fremdsprachige Information
Um bei Nachfragen von Zollbehörden gewappnet zu sein,
sollten Patienten sicherheitshalber ein Informationsblatt zu
den Medikamenten und/oder Hilfsmitteln in der Landessprache
mit sich führen.
86
© kurhan_fotolia.com
©Gina Sanders_fotolia.com
Autofahren und Führerschein
Die meisten Menschen wollen selbstständig und mobil sein und deshalb Auto fahren.
Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht sicher im Verkehr
bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn er selbst Vorsorge getroffen hat,
dass er andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis­Verordnung).
87
In der Anlage 4 zu § 11 FeV sind häufig vorkommende
Erkrankungen und Mängel verzeichnet, die die Eignung zur
Führung von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen
oder aufheben können. Neben den einzelnen Erkrankungen
sind mögliche Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht „Begut­
achtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“, die detailliert auf
einzelne Erkrankungen eingehen. Der Download der Richtlinien
ist kostenlos und wird laufend aktualisiert: www.bast.de > Ver­
halten und Sicherheit > Fachthemen > Begutachtungsleitlinien
zur Kraftfahreignung.
Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein Kraft­
fahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche Schäden
selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichen
und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Erstantrag auf Führerschein
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Führer­
scheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung zu
stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule erfolgen.
Bei diesem Antrag ist anzugeben, ob eine körperliche oder geistige
Einschränkung vorliegt. Dies sollte der Antragsteller wahrheits­
gemäß angeben. Die Führerscheinstelle entscheidet dann, ob und
welche Gutachten beizubringen sind und wer diese erstellen kann.
Führerschein und
schwere Krankheit
88
Nach schweren Krankheitsphasen ist der behandelnde
Arzt verpflichtet, Führerscheininhaber auf mögliche
Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen.
Der Arzt lässt den Patienten in der Regel auch schriftlich
bestätigen, dass er auf die Gefahr hingewiesen wurde, andern­
falls kann der Arzt für die Kosten möglicher Unfälle haftbar
gemacht werden. Oft steht diese Empfehlung auch im
Abschlussbericht von Rehamaßnahmen.
Ob der Patient dies dann bei der zuständigen Führerschein­
bzw. Kfz­Zulassungsstelle meldet und seine Fahrtauglichkeit
überprüfen lässt, bleibt diesem selbst überlassen.
Auch Fahrradfahrer, die nach einer schweren Erkrankung am Ver­
kehr teilnehmen und aufgrund ihres Gesundheitszustands oder
infolge von Medikamenteneinwirkung einen Unfall verursachen,
können ihren Führerschein verlieren. Bei entsprechendem
Verdacht macht die Polizei eine Mitteilung an die Führerschein­
stelle, welche dann den Patienten auffordert, die Fahrtauglich­
keit prüfen zu lassen.
Zweifel an der
Fahrtauglichkeit
Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, z. B. bei einer
Verkehrsroutinekontrolle durch die Polizei, fordert die
Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten.
Der Facharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein.
Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken,
fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch­psychologisches
Gutachten bzw. eine medizinisch­psychologische Untersuchung
(MPU).
Die MPU setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
• Fragebögen, die vom Patienten ausgefüllt werden müssen,
als Vorbereitung des Arzt­ und Psychologengesprächs.
• Leistungstests zur Prüfung der Reaktions­ und Wahr­
nehmungsfähigkeit sowie der Reaktionsgeschwindigkeit.
• Medizinischer Bereich: Körperlicher Allgemeinzustand,
Sinnesfunktionen, fachärztlicher Befund, neurologischer
Befund (falls erforderlich), Medikamenteneinnahme werden
berücksichtigt.
• Psychologischer Bereich: Wahrnehmung, Aufmerksamkeit,
Orientierung, Reaktion, Belastbarkeit werden beurteilt.
Im Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um die
Einstellungen zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen,
Erkennen von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur
Selbsteinschätzung und den Umgang mit Schwierigkeiten.
Informationen für Betroffene gibt die Bundesanstalt für
Straßenwesen unter www.bast.de > Verhalten und Sicherheit >
Fachthemen > Informationen zur MPU.
Autofahren bei Depressionen
Bei sehr schweren Depressionen oder bei manischen Phasen
darf kein Fahrzeug geführt werden.
Ein Fahrzeug darf wieder geführt werden, wenn
• die relevanten Symptome einer sehr schweren Depression
und die manische Phase abgeklungen sind und wenn
nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss
(gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung). Aus­
wirkungen von Antidepressiva sind aber zu berücksichtigen,
89
insbesondere in den ersten Tagen nach rascher Dosissteige­
rung. Eine Gruppe­2­Erlaubnis ist nur bei völliger Symptom­
freiheit möglich.
• nicht mehrere manische oder sehr schwere depressive Phasen
kurz hintereinander eingetreten waren weil dann die Prognose,
auch wenn im Moment keine Störungen nachweisbar sind,
unsicher ist. Erst wenn, z. B. durch vorbeugende Medikamente,
die Krankheitsaktivität geringer geworden ist und mit keinem
schweren Verlauf mehr gerechnet werden muss, ist das Auto­
fahren wieder möglich. Dies muss ein Facharzt für Psychiatrie
regelmäßig psychiatrisch kontrollieren und bestätigen. Nach
mehreren schweren depressiven oder manischen Phasen ist
keine Gruppe­2­Erlaubnis mehr zu erwarten.
Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen von
Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraft­
fahrzeuges beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen
die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art
nicht gegeben.
Der Patient muss grundsätzlich wissen, dass er für die Fahr­
tüchtigkeit selbst verantwortlich ist. Er muss sich kritisch
beobachten, bevor er ein Fahrzeug steuert. Im Zweifel sollte
er das Auto lieber stehen lassen. Gerade Psychopharmaka, die
eine dämpfende Wirkung haben (z. B. Tranquilizer), können die
Reaktionszeit verlängern und somit die Fahrtauglichkeit ein­
schränken.
Autofahrer, die Psychopharmaka einnehmen, sollten auf jedem
Fall mit ihrem Arzt besprechen, ob sie mit den verordneten
Medikamenten fahrtauglich sind. Auch die Beipackzettel der
Medikamente enthalten gegebenenfalls entsprechende Hinweise.
Wer hilft weiter?
Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle,
TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch­psychologische
Untersuchungen durchführen.
Zur persönlichen Beratung kann man sich auch an einen
Verkehrspsychologen wenden. Adressen und Informationen
finden sich beim Bundesverband Niedergelassener Verkehrs­
psychologen www.bnv.de oder beim Berufsverband Deutscher
Psychologinnen und Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie,
www.bdp­verkehr.de.
90
Adressen
91
©robynmac_fotolia.com
Stiftung Deutsche Depressionshilfe
Semmelweisstraße 10, 04103 Leipzig
Telefon 0341 9724493
E-Mail: [email protected]
www.deutsche-depressionshilfe.de
Psychiatrienetz
www.psychiatrie.de
Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK)
Oppelner Straße 130, 53119 Bonn
Telefon 0228 676740 oder 676741
E-Mail: [email protected]
www.apk-ev.de
Dachverband Gemeindepsychiatrie
Oppelner Straße 130, 53119 Bonn
Telefon 0228 96399223
E-Mail: [email protected]
www.psychiatrie.de/dachverband
Deutsche Gesellschaft für soziale Psychiatrie (DGSP)
Zeltingerstr. 9, 50969 Köln
Telefon 0221 511002
E-Mail: [email protected]
www.dgsp-ev.de
Familien-Selbsthilfe Psychiatrie/Bundesverband der
Angehörigen psychisch Kranker (BApK)
Oppelner Straße 130, 53119 Bonn
Telefon 0228 71002400
E-Mail: [email protected]
www.psychiatrie.de/bapk
Psychiatrie-Verlag GmbH
Ursulaplatz 1, 50668 Köln
Telefon 0221 167989-0
E-Mail: [email protected]
www.psychiatrie-verlag.de
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e. V.
Wittener Str. 87, 44789 Bochum
Telefon 0234 68705552
E-Mail: [email protected]
www.bpe-online.de
92
Liebe Leserin, lieber Leser,
Die Depression ist eine ernstzunehmende psychische Erkrankung mit vielen
Gesichtern. Die Auswirkungen auf den Alltag und die Familie des Betroffenen
sind vielfältig und stellen alle vor große Herausforderungen. Neben dem Wissen
zur Diagnostik und Behandlung, können Informationen über Leistungsansprüche
sowie praktische Tipps den Umgang mit der Krankheit erleichtern.
betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität
im Gesundheitswesen und Hilfen für Angehörige ein. Aus diesem Engagement
hat sich betaCare – ein Informationsdienst für Krankheit und Soziales – entwickelt.
Der vorliegende betaCare-Ratgeber „Depression & Soziales“ informiert umfassend
zu sozialrechtlichen Themen wie Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Rehabilitation
und Krankenversicherung.
Mit herzlichen Grüßen,
Dr. Clemens Johannes Troche
Geschäftsführer betapharm & beta Institut
Impressum
Herausgeber und Redaktion
beta Institut gemeinnützige GmbH
Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement,
Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin
Geschäftsführer: Dr. Clemens Johannes Troche
Kobelweg 95, 86156 Augsburg
Telefon 0821 45054-0,
Telefax 0821 45054-9100
E-Mail: [email protected]
www.beta-institut.de
Text
Sabine Bayer
Maria Kästle
Andrea Nagl
Johanna Wehle
Layout und Gestaltung
Manuela Mahl
Weitere Informationen sowie alle bisher erschienenen Ratgeber
finden Sie auch unter www.betaCare.de.
Mehr über das soziale Engagement und die Produkte der
betapharm Arzneimittel GmbH finden Sie unter www.betapharm.de.
Dank
Danke an Katharina S., die den Ratgeber mit den Augen
einer Betroffenen gelesen und uns wertvolle Anregungen
gegeben hat.
Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung
für die Angaben in diesem Werk.
Alle Rechte vorbehalten
© 2015
Copyright beta Institut gemeinnützige GmbH
Der Ratgeber einschließlich all seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.
Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes
ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar.
Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen
und die Reproduzierung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen
Systemen oder Datenverarbeitungsanlagen.
10. Auflage, Februar 2015
Schutzgebühr 4,95 e
Ein Engagement der betapharm
Depression
Soziallexikon
Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland.
4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen einfach und
verständlich zu beantworten.
Finden Sie z.B. Antworten auf folgende Fragen:
– Wie ist die Zuzahlung bei Arzneimitteln geregelt?
– Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?
– Welche Vorsorge kann ich treffen, für den Fall,
dass ich nicht mehr selbst entscheiden kann?
Patientenratgeber
Die Broschüren bieten gebündelt und verständlich sozialrechtliche und psychosoziale
Informationen zur folgenden Themen und Krankheiten:
– Behinderung & Soziales
– Brustkrebs & Soziales
– Demenz & Soziales
– Epilepsie & Soziales
– Migräne & Soziales
– Multiple Sklerose & Soziales
– Osteoporose & Soziales
– Palliativversorgung & Soziales
– Patientenvorsorge
– Pflege
– Prostatakrebs & Soziales
– Psychosen, Schizophrenie & Soziales
– Schmerz & Soziales
Patientenfilme
Zu Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes,
Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall.
Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“
wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH,
ein Generika-Unternehmen mit hochwertigen und
preiswerten Qualitätsarzneimitteln.
Depression & Soziales
Gesundheit ist unser Ziel!
betaCare-Wissenssystem
www.betaCare.de
& Soziales