Merkblatt zum Umgang mit Medikamenten beim Pferd
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Merkblatt zum Umgang mit Medikamenten beim Pferd
Merkblatt zum Umgang mit Medikamenten bei Pferden Veterinäramt Zürich Sehr geehrte Damen und Herren Im Zusammenhang mit dem Umgang mit Medikamenten bei Ihren Pferden bitten wir Sie Folgendes zu beachten: Equiden (Pferde, Ponys, Maultiere und Esel) gelten im Heilmittelrecht grundsätzlich als Nutztiere. Als Nutztier können sie geschlachtet und zur Lebensmittelgewinnung verwertet werden. Wer dies nicht möchte, kann sein Pferd als Heimtier deklarieren. Als Heimtier dürfen Equiden nicht verwertet werden und sind nach dem Tod zu entsorgen. Diese Unterscheidung ist beim Einsatz von Tierarzneimitteln massgebend. Nutztiere sind Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden dürfen. Da auch Pferde dazu gehören, gelten sie somit grundsätzlich als Nutztiere. Konsumentinnen und Konsumenten verlangen einen korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln in der Lebensmittelproduktion. Allfällige Rückstände in Lebensmitteln werden sehr kritisch beobachtet. Die Befürchtung ist gross, dass bei unsachgemässem Umgang mit Antibiotika die Resistenzen von Bakterien gegen wichtige Antibiotika für Menschen zunehmen. Aus diesen Gründen sind für die Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztierpferden strengere Vorschriften zu beachten als bei Heimtierpferden. Tierärztinnen und Tierärzte dürfen für ein Nutztierpferd nur Arzneimittel verschreiben oder abgeben, wenn sie den Gesundheitszustand des Tieres kennen. Oberstes Ziel ist es, die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Die nachfolgende Erläuterung soll Ihnen den Entscheid über die Bezeichnung Ihres Pferdes erleichtern, d.h. ob es ein Nutz- oder ein Heimtier ist. Das Pferd als Nutztier - Arzneimitteleinsätze müssen in einem Behandlungsjournal festgehalten werden. Dies gilt auch für allfällige Behandlungen an Pferdesportanlässen. - Grundsätzlich dürfen nur Arzneimittel eingesetzt werden, die für Pferde zugelassen sind. - Es gibt aber Ausnahmen, z.B. wenn für eine bestimmte Krankheit bei Pferden gar kein zugelassenes Arzneimittel auf dem Markt ist. Dann dürfen bei Equiden mit Nutztierstatus Arzneimittel eingesetzt werden, obwohl sie für diese nicht zugelassen sind. Je nach Arzneimittel müssen jedoch in solchen Fällen sechs Monate bis zur Schlachtung zugewartet werden. - Für einzelne Arzneimittel gibt es keine Ausnahme: sie sind für Nutztiere verboten. - Tierärztinnen und -ärzte dürfen die meisten Arzneimittel nur dann an Pferdehalterinnen und -halter auf Vorrat oder ohne erfolgten Stallbesuch abgeben, wenn zwischen den beiden Parteien eine schriftliche Vereinbarung über den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln abgeschlossen wurde (siehe Tierarzneimittel-Vereinbarung). Pferdehalterinnen und Pferdehalter dürfen eine solche Vereinbarung mit nur einer Tierarztpraxis abschliessen, da die Praxis Mitverantwortung für den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln trägt. - Lagern Pferdehalterinnen und -halter in ihrem Betrieb Arzneimittelvorräte, müssen sie Inventarlisten davon führen. - Nur Tierärztinnen und -ärzte dürfen in Ausnahmefällen Arzneimittel importieren und dies nur mit einer Sonderbewilligung. - Wechselt ein Pferd Halter oder Halterin, muss schriftlich bestätigt werden, dass das Pferd in den letzten 10 Tagen vor dem Wechsel weder krank noch verletzt war oder verunfallt ist und dass die Absetzfrist nach einer Arzneimittelbehandlung abgelaufen ist. Andernfalls muss eine visierte Kopie des Behandlungsjournals mit Angaben über Krankheit oder Verletzung abgegeben werden. - Wird ein Pferd zur Schlachtung gebracht, gelten dieselben Vorschriften, wie bei einem Halterwechsel. - Die Bestätigung, ob das Tier gesund oder krank ist, muss schriftlich festgehalten und der verantwortlichen Person des Schlachtbetriebs zu Handen der Fleischkontrolle übergeben werden. - Anmerkung: Für das Behandlungsjournal und die Inventarliste können Sie die gleichen Formulare wie bei den übrigen Nutztieren verwenden. Für die Mitteilungen beim Halterwechsel finden Sie eine Vorlage auf der Homepage der Schweizerischen Vereinigung für Pferdemedizin (http://www.svpm-asme.ch/). Das Pferd als Heimtier - Das Pferd muss einen Pferdepass haben. - Im Pferdepass muss das Pferd als Heimtier mit Ihrer Unterschrift bestätigt werden. - Der Heimtierstatus gilt für dieses Pferd lebenslang und kann auch durch einen neuen Besitzer nicht rückgängig gemacht werden. - Das Pferd kann nie geschlachtet werden. Es muss eingeschläfert oder betäubt und entblutet und anschliessend fachgerecht entsorgt werden. - Es dürfen beim Heimtier Arzneimittel eingesetzt werden, die bei Nutztieren verboten sind. Es gelten hier die selben Regeln wie bei andern Heimtieren, z.B. bei Hunden. - Der Pferdehalter muss keine Aufzeichnungen über die Arzneimitteleinsätze machen. - Es gibt keine Mitteilungspflicht über den Gesundheitszustand des Pferdes bei einem Halterwechsel. - Tierärztinnen und - ärzte dürfen Arzneimittel verschreiben oder abgeben, sofern sie das Pferd bzw. den Pferdebestand kennen, also an die eigene Kundschaft. Dabei muss die Sorgfaltspflicht eingehalten werden. - Für das Erstellen eines Pferdepasses, den entgangenen Schlachtpreis, Tötung und Entsorgung ist mit Kosten von ca. 2000 Fr. pro Pferd zu rechnen. Veterinäramt, September 2007