"08/2013 Neuregelung der Auslandsrentenzahlvorschriften zum 1
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"08/2013 Neuregelung der Auslandsrentenzahlvorschriften zum 1
© Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . Neuregelung der Auslandsrentenzahlvorschriften zum 1. Oktober 2013 Autorinnen: Sabine Günther und Petra Heinisch Mitarbeiterinnen des Grundsatz Rente Ausland der Abteilung Rentenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Allgemeines Für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in das Ausland sind die Vorschriften für Leistungen an Berechtigte im Ausland zu beachten. Sofern nicht nach überstaatlichem Recht (Verordnungen der Europäischen Union zum Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit) oder zwischenstaatlichem Recht (zum Beispiel nach den Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien, Israel oder den Vereinigten Staaten) etwas anderes gilt, können sich bei der Zahlung von Renten Einschränkungen ergeben. Insbesondere konnte es bei einer Rentenzahlung ins Ausland zu einer Begrenzung der Entgeltpunkte auf 70 vom Hundert kommen. Von dieser Begrenzung der Rentenhöhe war zuletzt nur noch ein kleiner Personenkreis betroffen. Es handelt sich dabei um Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem das Europäische Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit gilt (Staaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) und für die auch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland gilt, das einen Rentenexport zu 100 Prozent ermöglicht. So war beispielsweise die Altersrente an einen mexikanischen Staatsangehörigen bei einer Zahlung nach Mexiko auf 70 vom Hundert der Entgeltpunkte zu begrenzen. Für diesen Personenkreis ergeben sich durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzbedürftigen und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3484 am 5. September 2013) deutliche Verbesserungen. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011 / 98 / E U in deutsches Recht um. Diese Richtlinie geht auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2007 zurück. Sie schreibt bestimmte Gleichbehandlungsansprüche auf arbeitsrechtlichem, sozialrechtlichem und ausbildungsrechtlichem Gebiet für ausländische Arbeitnehmer fest. Die Richtlinie 2011 / 98 / E U ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Dezember 2011 in Kraft getreten und muss von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 25. Dezember 2013 in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Für die gesetzliche Rentenversicherung ist Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2011 / 98 / E U von Bedeutung. Dieser lautet: „Drittstaatsangehörige erhalten bei Verzug in einen Drittstaat die sich aus früheren Beschäftigungsverhältnissen ergebenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates.“ Die für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte wichtigen Änderungen des Gesetzes sind in Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und in Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) enthalten. Geändert werden die Auslandsrentenzahlvorschriften der §§ 113, 114, 272 und 317 im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und der §§ 42, 98 und 123 im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Neu eingefügt wird § 317a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Diese Neuregelungen treten zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Mit den Änderungen der Auslandsrentenzahlvorschriften erfolgt zukünftig die Zahlung von Rentenleistungen ins Ausland einheitlich. Die Rente wird für alle Berechtigten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder anderen Kriterien, ohne eine Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 vom Hundert in das Ausland gezahlt. Diese Vereinheitlichung trägt zur Verwaltungsvereinfachung und so zum Bürokratieabbau bei. Aus europarechtlichen Gründen werden auch die Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner in die Neuregelungen einbezogen. Nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzgesetzbuch berechnete und den bisherigen Auslandsrentenzahlvorschriften gekürzte Renten werden ab 1. Oktober 2013 von Amt wegen ohne Kürzung neu festgestellt. Es handelt sich hierbei bundesweit um rund 7.100 Fälle mit laufendem Rentenbezug. Nummer 08 /2013 – .10.2013 . Seite 1 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . Für Renten mit einem Beginn vor dem 1. Januar 1992 erfolgt allerdings eine Neufeststellung nur auf Antrag. Sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2017 gestellt wird, kann die Rente ohne Kürzung dann ab dem 1. Oktober 2013 gezahlt werden. Nach den Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. April 2013 entstehen der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Änderungen in den §§ 113 und 114 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Mehrausgaben von rund 7 Millionen Euro jährlich. Einige Auslandsrentenzahlvorschriften sind jedoch nicht von den Änderungen betroffen. So kann es auch zukünftig bei einer Rente mit Reichsgebietsbeitragszeiten (Beitragszeiten im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3. Oktober 1990) sowie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zur Kürzung oder zum Wegfall der Rente kommen, wenn sich der Berechtigte außerhalb der Staaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz aufhält Auch § 112 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist von den Änderungen im Auslandsrentenrecht nicht betroffen. Einschränkungen können sich somit weiterhin bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben, die nicht ausschließlich aufgrund des Gesundheitszustandes gezahlt werden, wenn sich der Berechtigte außerhalb der Staaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz aufhält. Zusätzlich ergeben sich auch Ausnahmen aufgrund von Regelungen in verschiedenen Sozialversicherungsabkommen. Nummer 08 /2013 – .10.2013 . Seite 2 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 113 Höhe der Rente (1) … (2) … (3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013) (4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, die Inhaber 1. einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte E U nach der Richtlinie 2009 / 50 / E G des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.06.2009, S. 17) oder 2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes sind oder waren, und deren Hinterbliebene. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013) Geändert durch: Artikel 3 Nummer 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Inkrafttreten: 1. Oktober 2013 Erläuterung: Durch die Änderung wird die Rente aus Bundesgebietsbeitragszeiten und den weiteren in § 113 Absatz 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch genannten Bestandteilen (zum Beispiel Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich) für alle Berechtigten einheitlich ohne eine Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 vom Hundert in das Ausland gezahlt. Alle Ausländer sind damit den Deutschen rentenrechtlich gleichgestellt und die Rente wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder anderen Kriterien (zum Beispiel Wohnsitz) aus diesen Zeiten in voller Höhe in das Ausland gezahlt. Nummer 08 /2013 – .10.2013 . Seite 3 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . § 114 Besonderheiten (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, (gestrichen ab 1. Oktober 2013) werden zusätzlich ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, 2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und 3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen. Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen. (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, (gestrichen ab 1. Oktober 2013) wird zusätzlich aus 1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und 2. Berücksichtigungszeiten im Inland ermittelt. (3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013) (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Berechtigte, die Inhaber 1. einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte E U nach der Richtlinie 2009 / 50 / E G oder 2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes sind oder waren, und deren Hinterbliebene. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013) Geändert durch: Artikel 3 Nummer 3 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Inkrafttreten: 1. Oktober 2013 Erläuterung: Mit der Änderung wird erreicht, dass auch Entgeltpunkte für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten unabhängig von der Staatsangehörigkeit in das Ausland gezahlt werden. Auch hier erfolgt die rentenrechtliche Gleichstellung von Ausländern mit deutschen Staatsangehörigen. Nummer 08 /2013 – .10.2013 . Seite 4 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . § 272 Besonderheiten (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, (gestrichen ab 1. Oktober 2013) die vor dem 19.05.1950 geboren sind und vor dem 19.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten, 2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für BundesgebietsBeitragszeiten, 3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und 4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis. Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013) (2) … (3) … Geändert durch: Artikel 3 Nummer 4 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Inkrafttreten: 1. Oktober 2013 Erläuterung: Es handelt sich hier um eine Folgeänderung zu den §§ 113 und 114 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Sind die persönlichen Voraussetzungen des § 272 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Geburt des Versicherten vor dem 19. Mai 1950 und Verzug des Berechtigten in das Ausland vor dem 19. Mai 1990) erfüllt, werden ungeachtet der Staatsangehörigkeit auch Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz und Reichsgebietsbeitragszeiten (Beitragszeiten im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3. Oktober 1990) in Drittstaaten (außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz) gezahlt, wenn zumindest ein Bundesgebietsbeitrag vorliegt. Eine Begrenzung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz und Reichsgebietsbeitragszeiten auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebietsbeitragszeiten erfolgt wie bisher. Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz können weiterhin nicht gezahlt werden. Nummer 08 /2013 – .10.2013 . Seite 5 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . § 317 Grundsatz (1) … (2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz ist, (gestrichen ab 1. Oktober 2013) ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat. (2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei sind für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, (gestrichen ab 1. Oktober 2013) mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu legen. Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013) Geändert durch: Artikel 3 Nummer 5 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Inkrafttreten: 1. Oktober 2013 Erläuterung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den §§ 113, 114 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Durch diese Änderung wird der Besitzschutz bei Renten nach dem bis am 31. Dezember 1991 geltenden Recht ungeachtet der Staatsangehörigkeit nach § 317 Absatz 2 (Ermittlung der Entgeltpunkte für den Besitzschutz bei Hinterbliebenenrenten) und nach Absatz 2a (Ermittlung der Entgeltpunkte für den Besitzschutz bei Neufeststellungen) bestimmt. Nummer 08 /2013 – .10.2013 . Seite 6 © Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern . § 317a Neufeststellung (neu eingefügt ab 1. Oktober 2013) (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der ab 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Bestand vor den 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eingefügt durch: Artikel 3 Nummer 6 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Inkrafttreten: 1. Oktober 2013 Erläuterung: Durch den neu eingefügten § 317a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch werden auch die Bestandsrenten in die Neuregelungen einbezogen. Eine nach den bisherigen Auslandsrentenzahlvorschriften gekürzte Rente kann vom 1. Oktober 2013 an neu festgestellt werden. Renten, die nach dem Recht ab 1. Januar 1992 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) berechnet wurden, werden von den Trägern der deutschen Rentenversicherung von Amts wegen neu festgestellt (§ 317a Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Bestand vor dem 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, wird diese auf Antrag neu festgestellt (§ 317a Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Wird der Antrag bis 31. Dezember 2017 gestellt, ist die Rente ab 1. Oktober 2013 neu festzustellen. Nummer 08 /2013 – .10.2013 . Seite 7