DRG-Übungen: Stumpfes Bauchtrauma
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DRG-Übungen: Stumpfes Bauchtrauma
Mitteilungen des BDC Diagnosis Related Groups 1 R. Bartkowski · B. Endrich 1 Kreiskrankenhaus St. Elisabeth, Dillingen/Donau Für die DRG-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen sowie der AG Chirurgie der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS) DRG-Übungen: Stumpfes Bauchtrauma Was im Februar 2001 mit dem Versuch begonnen hatte, das noch unbekannte neue DRG-System mit einigen praktischen Beispielen transparent zu machen, hat sich mittlerweile zu einer kontinuierlichen Serie von Fallbeispielen entwickelt, deren 100. Übungsaufgabe nunmehr vorliegt. Wir haben mit diesem didaktischen Konzept neue Wege beschritten, die inzwischen auch im Rahmen anderer Fortbildungs- und Ausbildungsangebote übernommen worden sind. Besonders hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auch auf das BDC-Seminar „Innovatives Krankenhausmanagement 2008“, welches vom 13.-14. Juni 2008 wiederum in der Aesculap-Akademie, Tuttlingen stattfinden wird und einen praktischen Übungsteil mit PC-Unterstützung (Kodiersoftware, Grouper) beinhalten wird. Wir freuen uns über die anhaltend große Resonanz bei Kollegen, Kodierkräften und Medizincontrollern, die freundliche Aufnahme und mitunter auch engagierte Diskussion der Fallbeispiele. Bei der Auswahl der Übungen greifen wir bewusst problematische Praxisfälle auf und werden auch weiterhin Kodierempfehlungen „nach bestem Wissen und Gewissen“ aussprechen, wenn keine ausreichenden Regelungen in den amtlichen Klassifikationen und Kodierrichtlinien enthalten sind. Als besonderen Erfolg betrachten wir mehrere Klarstellungen in den amtlichen Klassifikationen ICD-10-GM und OPS, die sich aus den Problembeschreibungen bereits ergeben haben, und bedanken uns für die erfolgreiche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem DIMDI. Wir erfüllen auch künftig gern den Wunsch nach Fortsetzung dieser Serie und werden durch eine erweiterte Kooperation mit der DGU und DGOOC die Verbreitung zusätzlich fördern. Mit besonderem Interesse nehmen wir Anregungen, Kommentare oder Problemschilderungen unserer Leser gern entgegen und werden versuchen, diese in redaktionellen Beiträgen und gegebenenfalls im Rahmen des Vorschlagsverfahrens zum DRG-System und den medizinischen Klassifikationen umzusetzen. Aufgabe 100 Ein 10-jähriger Junge erhält im Rahmen einer Pausen-Rangelei auf dem Schulhof einen Tritt gegen den Bauch. Er klagt über Unwohlsein und Übelkeit und ist nicht mehr in der Lage, am Unterricht teilzunehmen. Es wird daraufhin eine Vorstellung in der Unfallambulanz des benachbarten Krankenhauses veranlasst. Bei der Aufnahmeuntersuchung gibt der Schüler leichte Schmerzen im Bereich der linken Flanke an und klagt über weiterhin anhaltende Übelkeit, bisher jedoch ohne Erbrechen. Der Kreislauf ist stabil, Blutdruck und Pulsfrequenz sind im Normbereich. Bei der Inspektion zeigt sich eine diskret gerötete Prellmarke unterhalb des linken Rippenbogens ohne Hautabschürfung oder offener Verletzung der Haut. Bei der Palpation wird im gesamten Oberbauch ein leichter Druckschmerz angegeben, wobei sich das Übelkeitsgefühl etwas verstärkt. Es besteht keine Abwehrspannung, der Unterbauch ist palpatorisch unauffällig. Bei der Ultraschalluntersuchung des Abdomens können keine pathologischen Befunde erhoben werden. Die Untersuchung des Urins sowie der relevanten Laborparameter (Blutbild, Leberwerte, Amylase etc.) ergibt ebenfalls keine pathologischen Veränderungen. Aufgrund des geschilderten Hergangs wird der Verletzte zur weiteren Beobachtung stationär aufgenommen. Als Aufnahmediagnose wird “Verdacht auf stumpfes Bauchtrauma” angegeben. Am Nachmittag und Abend des Aufnahmetages erfolgen Ultraschall-Kontrollen der Abdominalorgane, die jedoch weiterhin keine Auffälligkeiten zeigen. Über Nacht werden regelmäßige Kreislaufkontrollen durchgeführt (in ein- bis zweistündigem Abstand). Nach vorübergehender Nahrungskarenz wird am Folgetag bei nunmehr völlig abgeklungenen Beschwerden ein rascher Kostaufbau vorgenommen. Eine Kontrolle der Laborparameter und nochmalige Ultraschallkontrolle ergeben weiterhin keine pathologischen Befunde, so dass der Junge am Nachmittag nach Hause entlassen werden kann. Eine ambulante Wiedervorstellung zur Ultraschallkontrolle am Folgetag wird vereinbart. Lösung Aufgabe 100 Die hier geschilderte Situation führt häufig zu Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern (hier: gesetzliche Unfallversicherung), da unterschiedliche Sichtweisen bezüglich der Kodierung der Hauptdiagnose möglich sind, die zu erheblichen Erlösdifferenzen führen können. Sogar die Indikation zur stationären Behandlung wird mitunter in Frage gestellt und auf das Gebot einer ambulanten Behandlung verwiesen. Die Indikation zur stationären Beobachtung ist natürlich problemlos nachzuweisen bzw. zu begründen, sofern objektivierbare Befunde der klinischen Untersuchung vorliegen, pathologische Labor- oder Ultraschallergebnisse vorhanden sind oder vom Patienten auffällige Symptome oder Beschwerden angegeben werden. Voraussetzung ist natürlich eine entsprechende Dokumentation im Krankenblatt bzw. Beschreibung im Entlassungsbrief bzw. in einer Epikrise. Bei der Abfassung des Entlassungsbriefes sollten nach Möglichkeit alle relevanten Befunde so beschrieben werden, dass für den sachkundigen Leser die Notwendigkeit der stationären Beobachtung klar erkennbar wird. Problematisch kann es werden, wenn im Entlassungsbrief ein Sachverhalt beschrieben wird, für den es in der Krankenakte keine Anhaltspunkte gibt oder sich sogar widersprüchliche Angaben finden (Unterschiede der Wahrnehmung und subjektiven Bewertung des in die Behandlung bzw. Überwachung einbezogenen Personals). Ggf. ist es in diesen Fällen sinnvoll, wenn der behandelnde Arzt einen Aktenvermerk verfasst, mit dem auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachdokumentation relevanter ärztlicher Befunde und Sachverhalte möglich ist. Selbstverständlich können auch allein anamnestische Angaben ohne jeglichen objektivierbaren Befund hinreichend für eine stationäre Beobachtung sein. Auch wenn keine Prellmarken und Symptome vorhanden sind, liegt es im Ermessen des verantwortlichen Arztes, eine stationäre Behandlung einzuleiten. Allerdings kann diese Entscheidung im Rahmen einer sozialmedizinischen Begutachtung, letztendlich sozialgerichtlich überprüft werden. Es kommt daher stets darauf an, die eigenen BewegDer Chirurg BDC 5 · 2008 | 161 Infobox 1 Abrechnungsvarianten der Aufgabe 100 Hauptdiagnose DRG S. Prellung der Bauchdecke JA S. Stumpfes Bauchtrauma JB XZ S. Milzprellung QA S. Leberprellung QC HA HB S. Pankreasprellung S. Hämoperitoneum S. Verletzung des Mesenteriums S. Verletzung des Magens S. Verletzung des Dünndarms S. Verletzung des Dickdarms S. Nierenprellung HC HC GZ LA LA S. Retroperitoneales Hämatom LB LA LB Der Chirurg BDC 5 · 2008 Tagesfall , BWR , Erlös , , , , , , . , , , - , - , , , , Andere mäßig schwere Erkrankungen der Verdauungs- , organe , Verletzung der Haut, Alter ≥ oder schwere CC Alter < , ohne schwere CC Verletzungen und allergische Reaktionen Erkrankungen des retikuloendothelialen Systems, Alter < Jahre Alter ≥ Jahre Erkrankungen der Leber, PCCL ≥ oder Alter < Jahr, mehr als ein Belegungstag PCCL < , Alter ≥ Jahre, mehr als ein Belegungstag ein Belegungstag Erkrankungen des Pankreas Andere leichte bis moderate Erkrankungen der Harnorgane, mehr als ein Belegungstag Krankheiten und Störungen der Harnorgane, Tagesfall, Alter < Jahre Alter > Jahre Andere mäßig schwere Erkrankungen der Harnorgane, Alter < Jahre Alter > Jahre gründe nachvollziehbar zu dokumentieren und eine kritisch Abwägung der Risiken einer ambulanten Behandlung erkennbar werden zu lassen. Wenn nun die Aufnahme unter dem Verdacht eines stumpfen Bauchtraumas erfolgt ist, so richtet sich die Kodierung der Hauptdiagnose nach dem weiteren Verlauf des stationären Aufenthaltes (“nach Analyse”). Die Diagnose “Stumpfes Bauchtrauma” wird gemäß offiziellem alphabetischen Verzeichnis zur ICD-10-GM dem unspezifischen Kode S39.9 Nicht näher bezeichnete Verletzung des Abdomens, der Lumbosakralgegend und des Beckens zugeordnet und kann als Aufnahmediagnose ohne weiteres angegeben und kodiert werden. Da davon auszugehen ist, dass zum Entlassungszeitpunkt die „Analyse“ des Falls 162 | BWR , - - , , , , , , abgeschlossen ist, ist bei der Kodierung der Hauptdiagnose zu prüfen, ob eine spezifischere Diagnose der tatsächlichen Verletzungen möglich ist. Sollten nur oberflächliche Prellmarken nachweisbar und die klinische Symptomatik ausschließlich auf die Bauchdecke (Haut, Muskulatur) beschränkt sein, so kann in der Regel die (Verdachts-) Diagnose eines stumpfen Bauchtraumas nicht aufrecht erhalten werden. Als spezifischere Hauptdiagnose ist dann eine Bauchdeckenprellung mit S30.1 Prellung der Bauchdecke zu verschlüsseln. Die Indikation zur stationären Behandlung ist dann zwar anhand dieser Hauptdiagnose nicht zweifelsfrei ablesbar, den Kostenträgern wird jedoch auch stets die Aufnahmediagnose übermittelt, so dass der Zusammenhang allein aus diesen Angaben nachvollziehbar wäre. Sofern keine weiteren signifikanten Prozeduren erbracht worden sind, triggert S30.1 als Hauptdiagnose in die Basis-DRG J65 Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma. Bei Patienten unter 71 Jahren sowie ohne schwere oder äußerst schwere Komplikationen und Komorbiditäten (PCCL ≤ 2) wird die Stufe B ermittelt, für die eine mittlere Verweildauer von 2,7 Tagen und eine Bewertungsrelation von 0,291 kalkuliert ist. Da im vorliegenden Fall die Verweildauer jedoch nur einen Tag betragen hat, ist ein Verweildauerabschlag in Höhe von 0,143 Bewertungsrelationen vorzunehmen, so dass nur noch ein Erlös von 0,148 Bewertungsrelationen entsprechend ca. 400 € (bei einer Basisrate von 2.700 €) verbleibt. Die Kodierung als stumpfes Bauchtrauma mit S39.9 würde dagegen nach X60Z Verletzungen und allergische Reaktionen triggern. Auf die kalkulierte Bewertungsrelation von 0,374 wird jedoch ein Verweildauerabschlag in Höhe von 0,211 fällig, so dass mit 0,164 effektiven Bewertungsrelationen (entsprechend ca. 440 €) nur ein geringfügig höherer Erlös resultiert. Trotz des geringen Erlösunterschieds stellt sich im Konfliktfall hier die Frage nach der „richtigen“ Kodierung, zumal es dann ja um zusätzliche 100 € im Falle einer unberechtigten Beanstandung geht. Ein „stumpfes Bauchtrauma“ kann von einer oberflächlichen Bauchdeckenprellung insbesondere dann abgegrenzt werden, wenn zusätzliche Symptome wie z.B. eine Übelkeit bzw. Unwohlsein oder ein abdomineller Schmerz, der nicht den Bauchdecken zugeordnet werden kann, vorliegt. Ebenso ist der Nachweis geringer Mengen freier Flüssigkeit ein eindeutiges Kriterium. Wie bereits erwähnt kann in seltenen Fällen auch die Anamnese eine ausreichende Begründung für die Diagnose eines stumpfen Bauchtraumas darstellen, dies setzt jedoch eine schlüssige Dokumentation des Sachverhaltes voraus. Sofern sonographisch oder labordiagnostisch fassbare Symptome vorliegen, wird in der Regel jedoch eine noch spezifischere Diagnosestellung möglich sein, z.B. Milzprellung (S36.01 Hämatom der Milz), Leberprellung (S36.11 Prellung und Hämatom der Leber), Pankreasprellung (S36.20 Verletzung des Pankreas), Nierenprellung (S37.01 Prellung und Hämatom der Niere), traumatisches Hämoperitoneum (S36.81 Verletzung des Peritoneums), Verletzung des Mesenteriums (S36.82) oder traumatisches retroperito- Der Chirurg BDC 5 · 2008 | 162 Mitteilungen des BDC des stumpfen Bauchtraumas mit dem unspezifischen Kode S39.9 weder dokumentatorisch-klassifikatorisch sinnvoll noch mit den Kriterien der Nebendiagnosen-Kodierung (DKR D003d) vereinbar. Je nach vorliegender intraabdominaler Schädigung resultieren unterschiedliche DRGs im Falle einer rein konservativen Behandlung. Die Abrechnungsmöglichkeiten sind in der Infobox 1 dargestellt. Im Falle von Rupturen oder Perforationen wird dagegen in der Regel ein operatives Vorgehen erforderlich sein, so dass in diesen Fällen DRGs der operativen Partition ermittelt werden. Es wird stets möglich sein, die Diagnose der Verletzung näher zu bezeichnen und als Hauptdiagnose anzugeben, so dass die Kodierung eines stumpfen Bauchtraumas, auch als Nebendiagnose, ausgeschlossen ist. ! neales Hämatom (S36.83 Verletzung des Retroperitoneums). Selbst klinische Befunde wie Übelkeit, Erbrechen, Diarrhoe oder Blutnachweis im Stuhl erlauben bei hinreichendem Verdacht auf einen kausalen Zusammenhang die Diagnosen S36.3 Verletzung des Magens, S36.40 Verletzung des Dünndarms oder S36.50 Verletzung des Dickdarms, wobei unter dem Begriff „Verletzung“ sowohl eine Prellung oder ein Hämatom, jedoch auch eine Ruptur oder Perforation verstanden werden kann. Sofern eine intraabdominale Schädigung mit einer der o.a. Diagnosen kodiert werden kann, ist die zusätzliche Kodierung Artikel bei BDC|Online unter www.bdc.de, Rubrik Themen|DRG Dr. Rolf Bartkowski Arzt für Chirurgie, Medizinische Informatik Forstweg 74, 13465 Berlin E-Mail: [email protected] Rezension Endosonographie Lehrbuch und Atlas des endoskopischen Ultraschalls Herausgeber: Christoph F. Dietrich Thieme- Verlag Stuttgart Euro 149, 95 In den ca. 500 Seiten umfassenden Lehrbuch vermitteln Herausgeber und 45 Koautoren den aktuellen Stand sowie Grenzen und Möglichkeiten der Endosonographie. In den einführenden Kapiteln werden ausführlich die physikalisch technischen Grundlagen inkl. der 3-D-Option, der Elastographie und Kontrastmittelsonographie sowie der methodische endosonographische Untersuchungsgang besprochen. Das Kapitel „Diagnostische Interventionen“ umfasst neben technischen Voraussetzungen, praktischen Tipps und Komplikationsmöglichkeiten auch die Aufbereitung des Biopsiematerials. Im speziellen Teil nehmen die Endosonographie des Ösophagus, des Magen –Darmtraktes, die Endosonographie von entzündlichen und tumorösen Pankreaserkrankungen sowie des hepatobiliären Systems einen breiten Raum ein. Die Endosonographie von Lunge und Mediastinum, der Nebenniere, der Prostata und die laparoskopische Sonographie ergänzen diesen Abschnitt. Neben dem methodischen Vorgehen, ein- schließlich diagnostischer Interventionen, wird der Stellwert dieses Verfahrens im Zusammenhang mit der Klinik und im Vergleich zu anderen Diagnostikverfahren und möglichen therapeutischen Konsequenzen diskutiert. Das Kapitel „Neue Therapieverfahren“ umfasst neben endosonographisch gesteuerten Interventionen am hepatobiliären System und bei Komplikationen entzündlicher und tumoröser Pankreaserkrankungen, endoskopische Nekrektomien im Rahmen der nekrotisierenden Pankreatitis auch die endosonographisch gestützte Schmerztherapie (Cöliacusblockade). Zusammenfassend versucht der Herausgeber neben etablierten Einsatzgebieten der Endosonographie auch Perspektiven aufzuzeigen. Unterlegt und diskutiert werden die Aussagen mit umfangreichen Literaturzitaten und größtenteils gutem Bildmaterial (inkl.Video- DVD). Kritisch anzumerken ist, dass einige Kapitel teilweise sehr langatmig geschrieben sind. Eine Straffung des Textes würde dem Leser den Überblick erleichtern, Wiederholungen wären vermeidbar, zumal einzelne Kapitel doppelt abgehandelt sind. Wünschenswert wären bei speziellen Interventionen und Diskussion chirurgischer Alternativen auch Statements erfahrener Chirurgen (z.B. Kapitel Pankreas). Das Kapitel „Endorek- tale Sonographie“ wird überwiegend mit Abbildungen flexibler Endosonden (unter 10 MHz) gestaltet. Der Leser vermisst Bildmaterial hochfrequenter Sonden und Abbildungen im 3-D-Format. Bei der kontrastmittelgestützten Endosonographie handelt es sich nicht um die Option Contrast Harmonic Imaging sondern lediglich um eine kontrastmittelverstärkte Farbdopplersonographie. Fazit: Das Buch ist empfehlenswert für alle, die die Endosonographie bereits nutzen oder aufbauen wollen. Andererseits bestätigt es auch, dass endosonographische Untersuchungen sehr anspruchvolle Verfahren sind – vorausgesetzt werden hochwertige Gerätetechnik, gut ausgebildete und erfahrene Untersucher sowie ausreichende Untersuchungszahlen! Deshalb sollten seltene oder spezielle Untersuchungen/Interventionen auf Zentren beschränkt bleiben. Im Internet unter BDC|Online, www.bdc.de, Rubrik News|Rezensionen PD Dr. Alfred Bunk Klinik und Poliklinik für Viszeral-, Thorax- und Gefäßchirurgie des Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technische Universität Dresden E-Mail: [email protected] Der Chirurg BDC 5 · 2008 | 163