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Universität Konstanz Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR Jahrestagung 2010 15. bis 18. September 2010 in Hamburg Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Konzilstadt Konstanz Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Konzil und Imperia Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Hansestadt Hamburg Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Binnenalster Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Jungfernstieg Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Neuer Wall Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Kolonialwarenladen Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz i – ei „....................!“ sagte ich Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Eierbecher Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Ei-Pott Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei HansOLG Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Beschluss Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer i – ei Achtung: Zwinkern! Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz i – ei IPOD* = ? Art. 9 GMV (§ 14 MarkenG) * Als Gemeinschaftswortmarke eingetragen u. a. für Geräte und Behälter für Haushalt und Küche Ei-Pott Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz i – ei iPod = ? MarkenG – UWG eiPott Universität Konstanz Die Schnittstelle zwischen Markenrecht und UWG Historische Legende – Rechtsmethodisches Vorverständnis – Immaterialgüterrechtliche und lauterkeitsrechtliche Thesen Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Historie – Die Legende von Sybaris Athenaios, Deipnosophistai, um 200 n. Chr. Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Historie – Die Legende von Sybaris Die Stadt Sybaris – eine griechische Kolonie im Golf von Tarent Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Historie – Die Legende von Sybaris Die Ebene von Sybaris Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Historie – Die Legende von Sybaris Wahrscheinliche Lage von Sybaris Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Historie – Die Legende von Sybaris Ausgrabungen im Jahre 1965 Universität Konstanz Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Historie – Die Legende von Sybaris Die Geburtsstätte des geistigen Eigentums: das sybaritische Gesetz zum Erfinderschutz für ein Kochrezept Athenaios, Deipnosophistai, Buch XII, Rn. 20c Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Leitmotiv meines Lehrstuhls „Recht ist Kultur und ereignet sich als Geschichte.“ Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Immaterialgüterrechte als Funktionseigentum Ein Eigentumsrecht normiert eine Summe von Handlungsalternativen: Verwertungsrechte und Abwehrrechte. Gegenstände des geistigen Eigentums sind Informationen und Leistungen – konkreter: Erfindungen, geistige Schöpfungen und Kennzeichen. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Immaterialgüterrechte als Funktionseigentum Strukturwandel des Eigentumsbegriffs von einem statischen Substanzbegriff zu einem dynamischen Rechtsbegriff Das Eigentum ist ein Funktionsbegriff, dessen Inhalt sich nach der Funktionalität der privilegierten Handlungsalternativen bestimmt. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Immaterialgüterrechte als Funktionseigentum Geistiges Eigentum ist Funktionseigentum. Im Recht des geistigen Eigentums gilt als Auslegungsdirektive: im Zweifel für den Rechtsinhaber. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Immaterialgüterrechte als Funktionseigentum Das Wettbewerbsrecht – Lauterkeitsrecht und Kartellrecht – anerkennt die Privilegien der Rechtsinhaber von Eigentumsrechten. Wettbewerb ist Entdeckungsverfahren und Entscheidungsverfahren. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Nachahmungsfreiheit im Wettbewerb – Ideenfreiheit im Immaterialgüterrecht Im Recht des geistigen Eigentums gilt die eiserne Regel: Ideen sind frei. Die Sonderrechtsunfähigkeit von Ideen bildet die Schranke einer Monopolisierung von immaterialgüterrechtlichen Rechtslagen. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Nachahmungsfreiheit im Wettbewerb – Ideenfreiheit im Immaterialgüterrecht Die Gretchenfrage: „Nun sag, wie hast du´s mit der Ideenfreiheit?“ Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Lauterkeitsschutz der unternehmerischen Leistung als Mitbewerberschutz im b2b–Geschäftsverkehr Tradierte Lehre und Rechtsprechung Die Fallgruppe des lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes stellt eine ausnahmsweise Ergänzung des immaterialgüterrechtlichen Sonderrechtsschutzes dar. Europäisches Lauterkeitsrecht Der Schutz der unternehmerischen Leistung ist als eine Aufgabe des Lauterkeitsrechts originär zu begründen. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Lauterkeitsschutz der unternehmerischen Leistung als Mitbewerberschutz im b2b–Geschäftsverkehr Nachahmungsfreiheit im Wettbewerb? In der Rechtspraxis des Lauterkeitsrechts bildet der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit im Wettbewerb zu Unrecht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Beurteilung des lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Lauterkeitsschutz der unternehmerischen Leistung als Mitbewerberschutz im b2b–Geschäftsverkehr Unterscheidung zwischen Schutztatbestand und Rechtfertigungstatbestand Bei dem lauterkeitsrechtlichen Schutz der Innovation vor Imitation ist zwischen der Schutzwürdigkeit der Leistung (Schutztatbestand) und der Rechtfertigung der Aneignung einer fremden Leistung (Rechtfertigungstatbestand) zu unterscheiden. Der Lauterkeitsschutz der unternehmerischen Leistung verlangt eine umfassende Analyse, Bewertung und Abwägung der Interessen der Innovatoren und Imitatoren. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Lauterkeitsschutz der unternehmerischen Leistung als Mitbewerberschutz im b2b–Geschäftsverkehr Regelungsvorschlag im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des UWG 2004 „Wer eine schutzwürdige Leistung eines anderen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar übernimmt oder wesentlich nachahmt, handelt unlauter.“ Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Lauterkeitsschutz der unternehmerischen Leistung als Mitbewerberschutz im b2b–Geschäftsverkehr Der originäre Lauterkeitsschutz der unternehmerischen Leistung als Mitbewerberschutz im b2b-Geschäftsverkehr ist Spiegelbild des originären Verbraucherschutzes durch Lauterkeitsrecht im b2c-Geschäftsverkehr der UGP-RL. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Kodifikationsidee, Prärogative des Gesetzgebers und Richterrecht Es besteht kein numerus clausus der Immaterialgüterrechte. Lauterkeitsrechtlicher Leistungsschutz in Konkretisierung einer Generalklausel ist legitimes Richterrecht. Ihrer rechtlichen Struktur nach sind Generalklauseln Delegationsnormen zur Ermächtigung der Jurisdiktive, allgemeingültige Rechtssätze anhand eines den einzelnen Rechtsfall zu entscheidenden Urteils zu bilden: Richterrecht. Die Konkretisierung der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel bedeutet eine richterrechtliche Rationalisierung von Verhaltensstandards im Wettbewerbsrecht. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Kumulative und subsidiäre Normenkonkurrenz Methodische Argumentationsmuster zum abschließenden Charakter des kommerziellen und geistigen Eigentums: – numerus-clausus-Formel – lex-specialis-Doktrin – Umwegthese Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Kumulative und subsidiäre Normenkonkurrenz Die autonome Anwendung des UWG besteht parallel zu den Gesetzen des individualrechtlichen Immaterialgüterschutzes. Es besteht eine kumulative – zumindest eine subsidiäre – Normenkonkurrenz. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Kumulative und subsidiäre Normenkonkurrenz Anwendungsbefehl eines Gesetzes als Ausdruck der Gesetzesbindung im Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) Normenkonkurrenz als der Regelfall der Gesetzesbindung Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Rechtsmethodisches Vorverständnis Kumulative und subsidiäre Normenkonkurrenz Tatbestandliche Begrenzungsfunktion der Immaterialgüterrechte im UWG Den Immaterialgüterrechten kommt eine tatbestandliche Begrenzungsfunktion bei der Auslegung der Unlauterkeitstatbestände und der Konkretisierung der Unlauterkeit zu. Der spezifische Gegenstand des Markenrechts als eines Immaterialgüterrechts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bestimmt als legitimes Funktionseigentum die lauterkeitsrechtlichen Verhaltensstandards. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Benutzung als Marke – neutrale Markenbenutzung Anwendungsvoraussetzung des Markenverletzungsrechts Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer Benutzung als Marke bezweckt, den Kreis der potenziellen Markenrechtsverletzungen in Abgrenzung zum Lauterkeitsrecht und zum allgemeinen Zivilrecht zu bestimmen. Eine Benutzung als Marke ist nur dann nicht anzunehmen, wenn eine Interessenbeeinträchtigung des Markeninhabers a priori nicht in Betracht kommt, weil die rechtserheblichen Markenfunktionen von der Art der Benutzung des Zeichens durch den Dritten nicht berührt werden. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Benutzung als Marke – neutrale Markenbenutzung Markenfunktionalität einer rechtsverletzenden Benutzung In den Anfängen der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten des EG-Vertrages wurde die Lehre von dem spezifischen Gegenstand des kommerziellen und geistigen Eigentums entwickelt. Das „L´Oréal“-Urteil des EuGH ist eine Sternstunde der Funktionenlehre im Markenrecht. Der EuGH anerkennt neben der Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke die Kommunikationsfunktion, die Qualitätsfunktion, die Werbefunktion und die Investitionsfunktion. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Benutzung als Marke – neutrale Markenbenutzung Marke als Funktionseigentum Das Rechtsverständnis der Marke als Funktionseigentum erweitert den Anwendungsbereich des traditionellen Zeichenrechts. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Benutzung als Marke – neutrale Markenbenutzung Funktionale Differenzierung zwischen den Markenkollisionstatbeständen Innerhalb der Markenkollisionstatbestände des Identitätsschutzes, des Verwechslungsschutzes und des Bekanntheitsschutzes einer Marke kommt der Rechtserheblichkeit der verschiedenen Markenfunktionen eine unterschiedliche Gewichtung zu. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Benutzung als Marke – neutrale Markenbenutzung Neutrale Markenbenutzung Eine Benutzung als Marke ist nicht anzunehmen, wenn die Benutzung der Marke markenfunktional neutral ist. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Das Urteil „Opel Blitz II“ des BGH BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II Leitsatz Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Das Urteil „Opel Blitz II“ des BGH Zum Identitätsschutz: Die Benutzung der „Opel-Blitz“-Marke auf einem Spielzeugmodellauto versteht der Verkehr als die Marke für Kraftfahrzeuge und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos selbst. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Das Urteil „Opel Blitz II“ des BGH Monopolisierung von nachgelagerten Märkten Die Monopolisierung von Produktmärkten, die einem Originalprodukt nachgelagert sind, wie etwa der Spielzeugmarkt oder ein Merchandisingmarkt, stellt keine legitime Aufgabe des Markenschutzes dar. Von einem Ensemble an ungeprüften Geschmacksmustern kann die rechtstatsächliche Wirkung eines faktischen Kontrahierungszwangs zum Abschluss von Lizenzverträgen auf einem nachgelagerten Produktmarkt ausgehen. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Das Urteil „Opel Blitz II“ des BGH Zum Bekanntheitsschutz: Die mit einer wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Interessenbeeinträchtigung des Markeninhabers ist nicht rechtserheblich. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Vergleichende Werbung – Normenkonkurrenz zwischen MRL und WerbeRL EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, GRUR 2008, 698 – O2 Benutzung als Marke Die Benutzung einer fremden Marke in einer vergleichenden Werbung stellt eine rechtserhebliche Benutzung des Zeichens als Marke dar. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Vergleichende Werbung – Normenkonkurrenz zwischen MRL und WerbeRL Lauterer Werbevergleich Die Benutzung einer fremden Marke in einer vergleichenden Werbung, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen der WerbeRL erfüllt, stellt einen lauteren Werbevergleich dar, der nicht nach der MRL verboten ist. Unlauterer Werbevergleich Die Benutzung einer fremden Marke in einer vergleichenden Werbung, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen der WerbeRL nicht erfüllt, ist von der Begrenzungsfunktion der WerbeRL innerhalb des Anwendungsbereichs der MRL nicht privilegiert. Ein unlauterer Werbevergleich ist nach der MRL verboten, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen eines der Kollisionstatbestände erfüllt und damit eine Markenrechtsverletzung darstellt. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Vergleichende Werbung – Normenkonkurrenz zwischen MRL und WerbeRL EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, GRUR 2009, 756 – L'Oréal Bei der Benutzung der Marke in Duftvergleichslisten war nicht vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszugehen und die Rufausbeutung der bekannten Marke zu beurteilen. Selbst innerhalb des Identitätsschutzes der Marke ist zu prüfen, ob die Benutzung der Parfummarken in den Vergleichslisten geeignet ist, eine der Funktionen der Marke zu beeinträchtigen: die Kommunikationsfunktion, die Investitionsfunktion oder die Werbefunktion der Marken. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Bekanntheitsschutz der Marke – Markenmodell eines investiven Immaterial– güterschutzes Nach dem „L´Oréal“-Urteil beruht die unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke in dem Vorteil, der eine Folge der Benutzung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens ist. Dieser Rechtsauffassung liegt das Markenmodell eines investiven Immaterialgüterschutzes zugrunde. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Immaterialgüterrechtliche Thesen zum Markenrecht im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht Bekanntheitsschutz der Marke – Markenmodell eines investiven Immaterial– güterschutzes Der kennzeichenrechtliche Bekanntheitsschutz der Marke bedeutet, dass die Marke als ein Immaterialgut geschützt wird. Die produktbezogene Bekanntheit der Marke konstituiert deren eigentumsrechtlich legitimierten Schutzbereich. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht Dualismus der Lauterkeitsrechtsordnungen des b2c–Geschäftsverkehrs und des b2b–Geschäftsverkehrs im UWG Verbraucherbezogenes und mitbewerberbezogenes Lauterkeitsrecht Es besteht eine rechtsinhaltliche Trennung zwischen verbraucherbezogenem und mitbewerberbezogenem Lauterkeitsrecht. Praxisregel und erster Prüfungsschritt: Wenn ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich der UGP-RL fällt, dann handelt es sich um einen Sachverhalt des verbraucherbezogenen Lauter-keitsrechts. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht Dualismus der Lauterkeitsrechtsordnungen des b2c–Geschäftsverkehrs und des b2b–Geschäftsverkehrs im UWG Drei Gruppen von unlauteren Geschäftspraktiken: Per se-Verbote – per se-Verbote unlauterer Geschäftspraktiken des Anhangs I der UGP-RL, die unter allen Umständen als unlauter gelten Insbesondere-Verbote – insbesondere-Verbote des Art. 5 Abs. 4 UGP-RL, die als Regelbeispiele in den Artt. 6 bis 9 UGP-RL umschrieben werden Generalklauseltatbestände – Generalklauseltatbestände des Art. 5 Abs. 1 UGP-RL, die durch Richterrecht im Wege der Konkretisierung der Generalklausel gebildet werden Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht Dualismus der Lauterkeitsrechtsordnungen des b2c–Geschäftsverkehrs und des b2b–Geschäftsverkehrs im UWG Rechtsverbindlicher Richtlinienbegriff der Unlauterkeit Im harmonisierten Lauterkeitsrecht der UGP-RL ist von der Einheitlichkeit des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsbegriffs der Unlauterkeit auszugehen. Gemeinschaftsrechtliche Unlauterkeitskriterien der Sorgfaltspflichtverletzung und Verbraucherentscheidungsrelevanz Unlauterkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 2 UGP-RL – – berufliche Sorgfaltspflichtverletzung eines Unternehmens (lit. a) wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verbraucherverhaltens (lit. b) Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht Dualismus der Lauterkeitsrechtsordnungen des b2c–Geschäftsverkehrs und des b2b–Geschäftsverkehrs im UWG Vorrangregeln als Auslegungsdirektive Folge der rechtsinhaltlichen Zweiteilung des Lauterkeitsrechts ist – – im harmonisierten Lauterkeitsrecht ein Vorrang der Verbraucherinteressen im nichtharmonisierten Lauterkeitsrecht ein Vorrang der Mitbewerberinteressen als Auslegungsdirektiven. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht Imitationsmarketing als irreführende Produktvermarktung – Normenkonkurrenz zwischen MRL und UGP–RL Rechtsgrundlagen des Imitationsmarketings Art. 6 Abs. 2 lit. a UGP-RL; Nr. 13 Anhang 1 UGP-RL § 5 Abs. 2 UWG; Nr. 13 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Gegenstand der irreführenden Produktvermarktung sind das Produktimitationsmarketing und das Kennzeichenimitationsmarketing. Die kommerzielle Kommunikationsstrategie des Imitationsmarketings ist lauterkeitsrechtlicher Verbraucherschutz im b2c-Geschäftsverkehr. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht Imitationsmarketing als irreführende Produktvermarktung – Normenkonkurrenz zwischen MRL und UGP–RL Kennzeichenrechtliche und lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr Voraussetzung einer Kennzeichenrechtsverletzung ist eine spezifisch kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr. Die verbraucherbezogene Verwechslungsgefahr als Voraussetzung einer irreführenden Produktvermarktung ist Unlauterkeit im Sinne der UGP-RL. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht Imitationsmarketing als irreführende Produktvermarktung – Normenkonkurrenz zwischen MRL und UGP–RL Verbraucherbezogener Kennzeichenbegriff Innerhalb des Kennzeichenimitationsmarketings ist die Identifizierungsfunktion des Kennzeichens normspezifisch zu bestimmen. Es besteht ein extensiver verbraucherbezogener Kennzeichenbegriff im Sinne des lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes. Merkmale der Produktgestaltung, der Produktverpackung, des Werbedesigns und des gesamten Marktauftritts des Unternehmens können rechtserhebliche Unterscheidungszeichen im Sinne von Vermarktungspraktiken darstellen und als ein irreführendes Imitationsmarketing unlauter sein. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht Imitationsmarketing als irreführende Produktvermarktung – Normenkonkurrenz zwischen MRL und UGP–RL Gesamter Marktauftritt als rechtserheblicher Sachverhalt Irreführende Produktvermarktung als Zusammenspiel zwischen Produktkennzeichen und Werbung Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht i – ei – Imitationsmarketing als irreführende Produktvermarktung – Normenkonkurrenz zwischen MRL und UGP–RL bitten by designed by Fezer cracked by Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Lauterkeitsrechtliche Thesen zur Abgrenzung des Markenrechts zum Lauterkeitsrecht Imitationsmarketing als irreführende Produktvermarktung – Normenkonkurrenz zwischen MRL und UGP–RL Verbraucherbezogener Assoziationsschutz Regelungsgegenstand der irreführenden Produktvermarktung – Produktimitationsmarketing und Kennzeichenimitationsmarketing – ist verbraucherbezogener Assoziationsschutz. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Fazit Abschließende Regelung des MarkenG gegenüber dem UWG UWG MarkenG Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz Fazit Normenkonkurrenz zwischen Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht UWG GWB PatG UrhG MarkenG Universität Konstanz Die Schnittstelle zwischen Markenrecht und UWG Historische Legende – Rechtsmethodisches Vorverständnis – Immaterialgüterrechtliche und lauterkeitsrechtliche Thesen Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Universität Konstanz