erläuterungsbericht
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Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf) Im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Ortwig - Neubarnim NEUGESTALTUNGSGRUNDSÄTZE GEMÄSS § 38 FLURBG Flurbereinigungsverfahren: Ortwig - Neubarnim Landkreis / Stadt: Märkisch Oderland Verfahrens-Nr.: 3001 W ERLÄUTERUNGSBERICHT FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Inhaltsverzeichnis 1 Das Flurbereinigungsverfahren Ortwig - Neubarnim ...........................................................................4 1.1 Rechtsgrundlagen und Gründe..................................................................................................... 4 1.2 Ziele des Flurbereinigungsverfahrens........................................................................................... 4 1.3 Lage und Beschreibung des Verfahrensgebietes.........................................................................5 1.3.1 Geographische und politische Lage......................................................................................5 1.3.2 Naturräumliche Gliederung.................................................................................................... 7 1.3.3 Nutzungsverhältnisse............................................................................................................ 8 2 Allgemeine Planungsgrundlagen.......................................................................................................... 9 2.1 Räumliche Gesamtplanung........................................................................................................... 9 2.1.1 Landesentwicklungprogramm................................................................................................ 9 2.1.2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg........................................................................9 2.1.3 Regionalplan Oderland-Spree............................................................................................. 10 2.1.4 Flächennutzungsplan ......................................................................................................... 10 2.1.5 Bebauungpläne................................................................................................................... 12 2.2 Landschaftsplanung.................................................................................................................... 12 2.2.1 Landschaftsprogramm Brandenburg...................................................................................12 2.2.2 Landschaftsrahmenplan...................................................................................................... 13 2.2.3 Landschaftsplan.................................................................................................................. 13 2.3 Weitere fachliche Belange und Planungen Dritter.......................................................................14 2.3.1 Infrastruktur......................................................................................................................... 14 2.3.2 Wasserwirtschaft................................................................................................................. 14 2.3.3 Umweltvorsorge / Immissionen / Bodenschutz....................................................................17 2.3.4 Ver- und Entsorgung........................................................................................................... 17 2.3.5 Tourismus........................................................................................................................... 18 2.4 Schutzgebiete / geschützte Objekte........................................................................................... 19 2.4.1 Europäische Schutzgebiete.................................................................................................19 2.4.2 Schutzgebiete gemäß Bundesnaturschutzgesetz................................................................21 2.4.3 Objekte nach Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz...................................................23 2.4.4 Objekte und Gebiete nach Brandenburgischem Wassergesetz..........................................24 3 Bestandsaufnahme und Bewertung................................................................................................... 25 3.1 Landwirtschaft ........................................................................................................................... 25 3.1.1 Eigentums- und Grundstücksverhältnisse...........................................................................25 3.1.2 Bewirtschaftungsstruktur und Pachtverhältnisse.................................................................27 3.2 Forstwirtschaft............................................................................................................................ 28 3.3 Straßen- und Wegenetz.............................................................................................................. 28 3.4 Fließgewässernetz...................................................................................................................... 30 3.5 Natur und Landschaft................................................................................................................. 31 3.5.1 Boden.................................................................................................................................. 31 3.5.2 Wasser................................................................................................................................ 32 3.5.3 Klima und Luft .................................................................................................................... 33 3.5.4 Flora.................................................................................................................................... 33 3.5.5 Fauna.................................................................................................................................. 33 3.5.6 Landschaftsbild und Erholung ............................................................................................34 1 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 4 Konflikte und Erfordernisse................................................................................................................ 35 4.1 Eigentums- und Grundstücksverhältnisse / Landwirtschaft.........................................................35 4.2 Straßen-, Wege- und Meliorationsnetz.......................................................................................36 4.3 Schienenverkehr......................................................................................................................... 36 4.4 Fließgewässer............................................................................................................................ 37 4.5 Natur und Landschaft................................................................................................................. 37 5 Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG................................................................................39 5.1 Neugestaltung der Landwirtschaft ............................................................................................39 5.2 Neugestaltung der Forstwirtschaft ............................................................................................39 5.3 Neugestaltung von Straßen und Wegen....................................................................................39 5.4 Neugestaltung des Gewässernetzes.........................................................................................56 5.5 Neugestaltung von Natur und Landschaft .................................................................................60 5.5.1 Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft...................................................................60 5.5.2 Vermeidung........................................................................................................................ 61 5.5.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen...................................................................................62 5.5.4 Landschaftsgestaltende Anlagen........................................................................................62 6 Übersicht der feststellungsbezogenen Anlagen ................................................................................63 6.1 Straßen und Wege...................................................................................................................... 63 6.2 Gewässernetz und wasserbauliche Anlagen..............................................................................63 6.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen........................................................................................... 63 7 Finanzierungsmöglichkeiten.............................................................................................................. 64 8 Quellenverzeichnis............................................................................................................................ 65 8.1 Rechtliche Grundlagen............................................................................................................... 65 8.2 Literaturverzeichnis..................................................................................................................... 66 8.3 Persönlicher Kontakt (Telefon oder Email).................................................................................67 8.4 Schriftliche Stellungnahmen....................................................................................................... 67 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Geographische Lage des Flurbereinigungsverfahrens.......................................................5 Abbildung 2: Verwaltungsgrenzen (ohne Maßstab)................................................................................7 Abbildung 3: Übersicht der Nutzungsverhältnisse...................................................................................8 Abbildung 4: Sonderprogramm Neubarnimer Stadtgraben...................................................................15 Abbildung 5: Geplante Böschungsabflachung des GEDO....................................................................16 Abbildung 6: Übersicht Schutzgebiete.................................................................................................. 23 Abbildung 7: Eigentümerzahl in Relation zur Flurstücksanzahl.............................................................25 Abbildung 8: Anteil an öffentlichem und sonstigem bzw. Privateigentum..............................................26 Abbildung 9: Betriebsanzahl und deren Gesamtbewirtschaftungsflächen.............................................28 Abbildung 10: Weg 3 – Gieshofer Hauptstraße.....................................................................................40 2 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Abbildung 11: Weg 5 – Ortwiger Kruschke........................................................................................... 41 Abbildung 12: Weg 103/1a – Neubarnimer Ausbau .............................................................................42 Abbildung 13: Weg 103/1b – Neubarnimer Ausbau .............................................................................43 Abbildung 14: Weg 103/2 – Neubarnimer Ausbau ...............................................................................44 Abbildung 15: Weg 103/3 – Neubarnimer Ausbau ...............................................................................45 Abbildung 16: Weg 104/3 – Neubarnimer Ausbau................................................................................46 Abbildung 17: Weg 104/4 – Neubarnimer Ausbau ...............................................................................47 Abbildung 18: Weg 108 – Gieshofer Hauptstraße.................................................................................48 Abbildung 19: Weg 111/1 – Ortwiger Loose /1......................................................................................49 Abbildung 20: Weg 111/2 – Ortwiger Loose / 2.....................................................................................50 Abbildung 21: Weg 111/3 – Ortwiger Loose /3......................................................................................51 Abbildung 22: Weg 112 – Zum Graben ................................................................................................52 Abbildung 23: Weg 117 - Dapoz........................................................................................................... 53 Abbildung 24: Weg 118 - Prüfert........................................................................................................... 54 Abbildung 25: Weg 128 – Ortwiger Kruschke.......................................................................................55 Abbildung 26: Kreuzungsbauwerk 700................................................................................................. 57 Abbildung 27: Kreuzungsbauwerk 701................................................................................................. 58 Abbildung 28: Kreuzungsbauwerk 702................................................................................................. 59 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Übersicht Gemeindegebiet Letschin.......................................................................................6 Tabelle 2: Übersicht Nutzungsarten ....................................................................................................... 8 Tabelle 3: Übersicht Altablagerungen/Altstandorte...............................................................................17 Tabelle 4: Übersicht Leitungen............................................................................................................. 17 Tabelle 5: Natura 2000 Gebiete............................................................................................................ 20 Tabelle 6: Nationale Schutzgebiete....................................................................................................... 22 Tabelle 7: Bodendenkmale................................................................................................................... 23 Tabelle 8: Öffentliches und sonstiges Eigentum...................................................................................26 Tabelle 9: Bewirtschafter im Verfahrensgebiet .....................................................................................27 Tabelle 10: Übersicht Straßen und Wege ............................................................................................29 Tabelle 11: Auswertung der Befestigungsart des Straßen- und Wegenetzes einschließlich Landes- und Kreisstraßen ........................................................................................................................................ 29 Tabelle 12: Übersicht Gräben............................................................................................................... 30 Tabelle 13 :Ausbaumaßnahmen im BOV..............................................................................................63 3 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 1 Das Flurbereinigungsverfahren Ortwig - Neubarnim 1.1 Rechtsgrundlagen und Gründe Das Flurbereinigungsverfahren Ortwig - Neubarnim (Verfahrens-Nr. 3001 W) (vgl. Abb. 1) wurde gemäß § 86 (1) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sowie in Verbindung mit dem Brandenburgischen Landentwicklungsgesetz am (BbgLEG) 01.08.2013 angeordnet. Die Eigentümer der im Flurbereinigungsverfahren gelegenen Grundstücke und die gleichstehenden Erbbauberechtigten bilden die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 FlurbG. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren wurde angeordnet, um gemäß § 86 Nr. 1 FlurbG Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung und der Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes zu ermöglichen. Es dient gemäß § 86 Nr. 2, 3 der Beseitigung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur und der Auflösung von Landnutzungskonflikten durch Neuordnung des Grundbesitzes. § 37 FlurbG enthält den Auftrag zur Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes und bildet somit den Handlungsrahmen der Flurbereinigung. Dabei ist das Flurbereinigungsgebiet unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur so zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen. Bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen sollen umgesetzt und alle sonstigen Maßnahmen getroffen werden, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Um den Zielen der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes gerecht zu werden, ist neben der Neueinteilung der Feldmark der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 41 FlurbG aufzustellen. 1.2 Ziele des Flurbereinigungsverfahrens Im Anordnungsbeschluss zum Flurbereinigungsverfahren werden folgende Ziele für das Flurbereinigungsverfahren genannt: • Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes unter Berücksichtigung des Eigentums sowie der Pacht- und Bewirtschaftungsverhältnisse • Zusammenlegung von Splitterbesitz und Schaffung arrondierter Bewirtschaftungseinheiten mit Reduzierung der Nutzungstauschverhältnisse • Regulierung von Hofstellen im Außenbereich • Ausweisung von Gewässern sowie befestigten oder grünen Wegen zur Erschließung des ländlichen Grundbesitzes • Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Verbesserung der Agrarstruktur • Neuordnung des Eigentums an öffentlichen Verkehrsflächen sowie an öffentlich genutzten privaten Grundstücken gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz 4 FBV Ortwig-Neubarnim • Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Schaffung von Voraussetzungen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, insbesondere der Binnenentwässerung am Grabennetz I. und II. Ordnung 1.3 Lage und Beschreibung des Verfahrensgebietes 1.3.1 Geographische und politische Lage Das ca. 2.594 ha große Verfahrensgebiet Ortwig - Neubarnim befindet sich im Land Brandenburg im Zentrum des Oderbruchs und im östlichen Teil des Landkreises Märkisch - Oderland. Im Nordosten verläuft in unmittelbarer Nähe die Landesgrenze zu Polen. Die ehemals zum natürlichen Überflutungsgebiet der Oder gehörenden Flächen des Oderbruchs wurden 1717 bis 1860 durch den Bau von Deichen vom Odertsrom abgetrennt (NuL 2005). Durch die Eindeichung der Oder wurde die natürliche Auendynamik unterbrochen und das Oderbruch entstand. Durch die Hauptvorfluter der Oderaltarme wird das Oderbruch in die Ostsee entwässert. Abbildung 1: Geographische Lage des Flurbereinigungsverfahrens Südliche Begrenzung des Verfahrensgebietes ist die Gebietsgrenze des BOV Groß Neuendorf/Ortwig, mit Ausnahme des Bereiches der Ortslage Ortwig (in beiden Verfahren ausgegrenzt). Die westliche Grenze verläuft entlang der Gemarkungsgrenze zwischen Neubarnim und Altbarnim (gleichzeitig Gemeindegrenze). Nordwestlich grenzt zunächst das BOV Neulewin an, im weiteren Verlauf folgt die Abgrenzung der Gemeindegrenze zwischen Letschin und Neulewin. Nordöstlich folgt die Grenze der Deichstraße in Richtung Ortslage Groß Neuendorf. Die östliche Grenze am Rande der Ortslage Groß Neuendorf bildet der Hausleutenweg. Im mittleren Bereich des Verfahrensgebietes ist ein schmaler Streifen in Nordsüd-Richtung ausgegrenzt. Dieser Bereich entspricht der Ortslage Neubarnim, die nicht Teil des Verfahrensgebietes ist. 5 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Das gesamte Gebiet gehört zur Gemeinde Letschin und umfasst Teilflächen der Ortsteile Gieshof-Zelliner Loose (mit Siedlungen Gieshof und Vorwerk Mehrin), Groß Neuendorf, Neubarnim und Ortwig innerhalb der Gemarkungen Ortwig, Neubarnim, Groß Neuendorf, Mehrin-Graben, Zelliner-Loose und Ortwig-Graben (vgl. Tabelle 1). Tabelle 1: Übersicht Gemeindegebiet Letschin Gemeinde / Stadt Gemarkung Flur Letschin Ortwig 1, 2, 3 Neubarnim 1, 2, 3, 4, 5 Groß Neuendorf 1, 2 Mehrin-Graben 1, 2 Zelliner-Lose 1, 2 Ortwig-Graben 1 6 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Abbildung 2: Verwaltungsgrenzen (ohne Maßstab) 1.3.2 Naturräumliche Gliederung Nach Scholz (1962) befindet sich das Verfahrensgebiet innerhalb der natürlichen Großeinheit des Odertals (8), weiter differenziert in die natürliche Haupteinheit Oderbruch (802). Diese liegt östlich der Ostbrandenburgischen Platte und erstreckt sich zwischen Oderberg, Bad Freienwalde, Küstrin-Kietz und Frankfurt (Oder). Die Ausdehnung der beckenartigen Weitung des Oderbruch beträgt zwischen Oderberg und Frankfurt (Oder) in Nord-Süd-Richtung ca. 75 km und in West-Ost-Richtung 12 bis 15 km. Das Oderbruch wird beidseitig von steil ansteigenden Hochflächen, auf der Westseite von dem Barnim und dem Lebusplateau und am Nordsaum von der südlichen Uckermark, begrenzt. Diese überragen die Niederungen um 30 bis 100 m. 7 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 1.3.3 Nutzungsverhältnisse Auf der Grundlage der Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) (ADV 2003) wurden die im Flurbereinigungsgebiet anzutreffenden Nutzungsarten statistisch ausgewertet. Die Verteilung der Nutzungsarten ist der Abbildung 3 zu entnehmen. 2500 Fläche (ha) 2000 1500 1000 500 0 Gehölz Wald Acker Grünland Wasserfläche Bebaute Fläche Abbildung 3: Übersicht der Nutzungsverhältnisse Das Verfahrensgebiet ist ein intensiv genutzter Landschaftsraum mit vorwiegend landwirtschaftlicher Nutzung. Ca. 93 % des gesamten Verfahrensgebietes werden ackerbaulich genutzt. In Oderdeichnähe befinden sich vereinzelte Grünlandflächen die jedoch mit ca. 1,6% nur einen sehr geringen Teil der Gesamtfläche ausmachen. Vereinzelt sind Wald- (1,4%) oder Gehölzflächen (1,0%) mit einem sehr geringen Anteil an der Gesamtfläche vorhanden. Sie haben lediglich eine geringe Ausprägung und befinden sich meist in der Nähe von Hofstellen oder in Deichnähe. Wasserflächen sind nur auf 0,1% der Verfahrensfläche zu finden. Bebaute Flächen sind ebenfalls nur vereinzelt vorhanden. Insgesamt beläuft sich ihre Fläche auf 4,3% des Verfahrensgebietes. Die genauen Flächenanteile der Nutzungsarten in Hektar sind in Tabelle 2 dargestellt. Im gesamten Verfahrensgebiet verlaufen Alleen, Baumreihen und Feldhecken. Tabelle 2: Übersicht Nutzungsarten Nutzungsart Fläche (ha) Anteil in % Acker einschließlich Meliorationsgräben 2.422 93,4 Grünland 43 1,6 Wald / Gehölze 40 1,5 Bauflächen/Gewerbe/Gartenland 87 3,4 Wasserfläche 2 0,1 8 FBV Ortwig-Neubarnim 2 Allgemeine Planungsgrundlagen 2.1 Räumliche Gesamtplanung Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 2.1.1 Landesentwicklungprogramm Das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) legt die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Bundesländer Berlin und Brandenburg fest. Das Verfahrensgebiet ist im LEPro dem äußeren Entwicklungsraum zuzuordnen (Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2007). Im § 7 des LEPro werden die Entwicklungsziele des äußeren Entwicklungsraumes dargelegt. Danach sollen sowohl seine Entwicklungspotentiale und seine Siedlungsstruktur als auch seine naturräumlichen Potentiale erhalten und verbessert werden. Die räumliche Planung hat zur Förderung der Wirt schaftskraft und Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung auf eine Steigerung der Standortgunst abzuzielen und insbesondere Folgendes zu ermöglichen: • Verbesserung der technischen und Verkehrs- Infrastruktur sowie der kulturellen und sozialen Einrichtungen, • Ansiedlung, Gründung und Erweiterung von gewerblichen Betrieben und die Entwicklung von produktionsorientierten Dienstleistungen mit dem dazu notwendigen Wohnungsangebot, • Erhaltung und Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft mit ihren wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben sowie mit ihren Aufgaben zur Pflege der Kulturlandschaft, • Ansiedlung von öffentlichen Einrichtungen regionaler und überregionaler Bedeutung In den ländlichen und dünn besiedelten Gebieten ist die Erhaltung und Erneuerung von Städten und Dörfern zu fördern. § 13 Abs. 2 LEPro besagt, dass die ländlichen Räume in ihren Funktionen als Wirtschafts-, Natur- und Sozialraum dauerhaft zu sichern und zu entwickeln sind. Dazu ist eine integrierte ländliche Entwicklung zu betreiben, in deren Mittelpunkt die Schaffung dauerhafter Erwerbsgrundlagen für die ländliche Bevölkerung steht und durch die die Erhaltung der Kulturlandschaft gewährleistet ist. In den Paragraphen §§ 4 und 6 wird außerdem auf die Grundsätze der Raumordnung verwiesen. Die se beinhalten die nachhaltige und integrierte ländliche Entwicklung, wodurch die Land -Forst und Fischereiwirtschaft, die touristischen Potenziale sowie die Nutzung regenerativer Energien und nachwachsender Rohstoffe als Teil der Kulturlandschaft weiterentwickelt werden sollen. Weiterhin werden die Sicherung und Entwicklung der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Funktions- und Regenerationsfähigkeit, die Miniminierung der Inanspruchnahme des Freiraumes, der Erhalt oder die Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit von Gewässerrändern und anderen Gebieten, die für die Erholungsnutzung besonders geeignet sind sowie die Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume hervorgehoben (Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2007). 2.1.2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne für die Metropolregion Berlin-Brandenburg (LEP B-B) legen auf Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest (gemäß Landesplanungsvertrag; Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2008). 9 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Der LEP B-B trat am 15.05.2009 in Kraft (Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2009). Für das Verfahrensgebiet werden folgende Aussagen getroffen: Risikobereich Hochwasser Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Verfahrensgebiet vollständig im Risikobereich Hochwasser. Gemäß Grundsatz der Raumordnung 5.3 LEP B-B ist in diesem Bereich den Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Schadensminimierung besonderes Gewicht beizumessen. In diesen Bereichen kann eine Überschwemmung auch auf Grund von Deichbruch oder Deichüberflutung im Katastrophenfall nicht ausgeschlossen werden. Potenzielle Hochwassergefahren und vorsorgende Maßnahmen für extreme Hochwasserereignisse müssen im Risikobereich Hochwasserschutz bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden. Freiraumverbund Im Bereich des Odervorlandes, angrenzend an das Verfahrensgebiet, zeigt die Festlegungskarte 1 außerdem einen Freiraumverbund, der zu sichern und in seiner Funktionstüchtigkeit zu erhalten ist. Grundsätze Weiterhin sind folgende Grundsätze der Raumordnung bei allen Planungen zu beachten: Laut Grundsatz 1.1 Abs. 4 soll die Sicherung und Entwicklung ländlicher Räume als Lebensmittelpunkt sowie als Wirtschaftsraum und Erwerbsgrundlage für die dort lebende Bevölkerung gesichert werden. Der Gesamtraum soll dabei gestärkt und integriert entwickelt werden. Grundsatz 5.1 betont den Erhalt des Freiraumes in seiner Multifunktionalität. Bei Planungen und Maßnahmen, die Freiraum in Anspruch nehmen, kommt daher den Belangen des Freiraumschutzes besondere Bedeutung zu. 2.1.3 Regionalplan Oderland-Spree Mit Beschluss vom 26.11.2001 hat das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für das Land Brandenburg den integrierten Regionalplan Oderland-Spree genehmigt (Regionale Planungsgemeinschaft Oderland Spree 2001). Relevant für das Flurbereinigungsverfahren ist der Sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“. Sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ Im aktuell gültigen Sachlichen Teilregionalplan vom 21.04.2004 sind im Verfahrensgebiet keine Windeignungsgebiete ausgewiesen (Regionale Planungsgemeinschaft Oderland Spree 2004). Derzeit wird gemäß des Beschlusses Nr. 13/10/45 der 10. Sitzung der Regionalversammlung vom 11.11.2013 zu einem überarbeiteten Kriteriengerüst, ein zweiter Entwurf zur Fortschreibung des Sachllichen Teilregionalplanes „Windenergienutzung“ erabeitet. Bis zu dessen Fertigstellung behält der ursprüngliche Plan seine Gültigkeit (Regionale Planungsgemeinschaft Oderland Spree 2013). 2.1.4 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Letschin vom 01.09.2000 deckt den Bereich des Verfahrensgebietes ab (BPE 2000). Für den Bereich „Ortwig Graben und Mehrin Graben“ wurde eine Außenbereichssatzung aufgestellt (03/2008) (Büro für Stadt-, Dorf-, und Freiraumplanung 2008). Die für das FBV relevanten Inhalte werden im Folgenden kurz dargestellt . Die räumliche Lage ist der Karte 1 zu entnehmen. 10 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Bauflächen • In der Ortslage Gieshof Zelliner Loose ist eine geplante Wohnbaufläche ausgewiesen. Verkehrsflächen • Keine geplanten Verkehrsflächen im Gebiet. Wasserwirtschaft • Das Verfahrensgebiet befindet sich im hochwassergefährdeten Bereich des Oderbruches, daher wurde es im Entwurf des Regionalplanes (07.09.1998) als Vorrang- und Vorbehaltsgebiet Hochwasserschutz ausgewiesen. Solche Gebiete sollen zur Sicherung der Retention dienen. Es sind mittel- bis langfristig Maßnahmen durchzuführen, die einen schadlosen Hochwasserabfluss garantieren und die natürliche Auendynamik fördern. Flächen für Abgrabungen, Aufschüttungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen • Keine relevanten Daten. Sondergebiete für Windenergie • In der Gemeinde Ortwig wird eine bereits bestehende Anlage als „Sondergebiet für Windenergie“ dargestellt. Weitere Anlagen sollen nicht errichtet werden. Grünflächen • Bestehende Grünflächen sind innerhalb oder in der Nähe der Ortslagen dargestellt. Landwirtschaft und Forstwirtschaft • Entwicklungsziele: Sicherung landwirtschaftlicher Anbauflächen, Berücksichtigung bestehender und geplanter landwirtschaftlicher Produktionsstandorte im Rahmen der weiteren Siedlungsentwicklung, Erschließung zusätzlicher Einkommensquellen (z.B. Direktvermarktung, Verarbeitung, Tourismus, Landschaftspflege), Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft. • Der größte Teil des Verfahrensgebietes ist durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt. • Im gesamten Gebiet verteilt bestehen kleinere Flächen für Wald. Natur und Landschaft • Als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sind im FNP u.a. dargestellt: - Fläche südwestlich von Neubarnim (1,6 ha): Anlage einer Streuobstwiese - Volzine mit Nebengewässern nördlich von Ortwig: Renaturierung (in Karte 1 nicht dargestellt) - Flächen im Odervorland: Entwicklung von Weichholzaue-Wäldern (in Karte 1 nicht dargestellt) • Weiterhin werden generell Anpflanzungen von Feldgehölzen, Hecken und Baumgruppen empfohlen. • Eine Erhöhung des Waldanteils eignet sich, um Eingriffe in die Natur- und Landschaft auszugleichen. Die Neuanlage von Waldflächen bzw. Ergänzung der bestehenden Waldflächen ist u.a. vorgesehen (in Karte 1 nicht dargestellt): - südlich der Siedlung Ortwig Graben - westlich von Neubarnim (südlicher Ortsausgang) 11 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Denkmalschutz • Im Verfahrensgebiet sind Bodendenkmale und ein Naturdenkmal ausgewiesen (genaue Beschreibung und Lage siehe Abschnitt 2.4.2 und 2.4.3). Altlasten • Im Verfahrensgebiet befinden sich Altlasten und Altlastenverdachtsflächen (genaue Beschreibung und Lage siehe Abschnitt 2.3.3). Tourismus/Erholung • Entwicklungsziele: Förderung der Erholungspotentiale, Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes, Schwerpunkte Erholung sind Kienitz und Groß Neuendorf. Landschaftsbild • Entwicklungsziele: Eingrünung der Orte als Abgrenzung zur Landschaft, Eingrünung landwirtschaftlicher Betriebsstandorte im Außenbereich, Schutz der vorhandenen Auwaldreste sowie Neuentwicklung von Auwäldern als Kernzonen eines Biotopverbundsystems. 2.1.5 Bebauungpläne Im Verfahrensgebiet sind keine aktuell gültigen Bebauungspläne vorhanden (Gemeinde Letschin, März 2014). 2.2 Landschaftsplanung 2.2.1 Landschaftsprogramm Brandenburg Das Landschaftsprogramm Brandenburg (Stand Dezember 2000) zeigt die landesweiten Belange bzw. Ziele des Naturschutzes auf. Planungseinheiten des Landschaftsprogramms sind die Großeinheiten. Das Verfahrensgebiet befindet sich in der Großeinheit Odertal, für die folgende Entwicklungsziele formuliert sind (MUGV 2000): • Die Oder muss als relativ wenig verbauter Fluss mit ausgedehnten Überschwemmungsflächen in ihrem gesamten Verlauf bewahrt werden. • Den spezifischen Ansprüchen der für die Aue charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt ist dabei Rechnung zu tragen. • Die Flussläufe und Altarme sind durch Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung der Fließstrecken in ihrer Lebensraumfunktion zu verbessern. • Zum Teil sollen Alt- und Seitenarme wieder an den Hauptstrom angeschlossen werden. • Die vielfältigen Standortabfolgen und -mosaike der Odertalränder sind zu schützen und zu pflegen. • Der Schutz der Brut- und Raststätten für Wasservögel und Wiesenbrüter ist von internationaler Bedeutung. Rastzentren für Sumpf- und Wasservögel bilden auch die Kernflächen der odernahen Deichvorländer im Bereich des Oderbruchs. • In den Deichvorländern ist die extensive Nutzung des Grünlandes zu erhalten bzw. zu fördern. • Örtlich sollen Möglichkeiten zur Entwicklung naturnaher Auwälder geprüft werden. 12 FBV Ortwig-Neubarnim • Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Ziel in dem intensiv genutzten Agrarraum des Oderbruchs ist die Sicherung eines verträglichen Miteinanders von landwirtschaftlicher Nutzung, Sicherung des Wasserhaushaltes, Renaturierung von Fließgewässern und der Gestaltung des ländlichen Siedlungsraumes. • Zur Sicherung des Wasserhaushaltes, besonders zur Vermeidung von Nährstoffausträgen aus dem Gebiet, soll die Wasserrückhaltung im Oderbruch, dessen Grundwasserleiter zu 90% aus der Oder gespeist wird, verbessert werden. • Ausgehend von regionstypischen Gliederungselementen, die vor allem als Kombination aus Gräben, Fahrwegen, mehrstufigen Windschutzpflanzungen sowie Alleen vorkommen, müssen naturnahe Landschaftsstrukturen wieder entwickelt werden. • Sehr große Schläge sind zusätzlich durch die Pflanzung von Hecken und niedrigen Alleeformen (aus Obstbäumen) an Feldwegen zu strukturieren. • Als charakteristische Dorfform des Odertals sind die Grabendörfer und als Besonderheit des Oderbruchs die durch Verlagerung von Einzelhöfen in den Außenbereich entstandenen Loosen zu erhalten. 2.2.2 Landschaftsrahmenplan Der Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Märkisch Oderland liegt im Entwurf aus dem Jahr 1995 vor und ist von nicht veränderlichen Grunddaten abgesehen nicht mehr aktuell (UNB MOL März 2014). 2.2.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan des Amtes Letschin (BPE 1998) formuliert für den Gemeindebereich u.a. folgende Entwicklungziele und Maßnahmen: • Entwicklung von Gewässerrandstreifen: Entwicklung von Uferbegleitgehölzen, teilweise sollen sonnenbeschiene Uferbereiche für Libellenarten erhalten bleiben; keine landwirtschaftliche Nutzung innerhalb dieser Streifen • Abbau der verrohrten Teile von Gräben • Sicherung der Gewässerqualität durch Reduzierung des Stoffeintrages • Anhebung des Grundwasserstandes zur Bildung von Feuchtflächen • Anpflanzung von Feldgehölzen, mehrstufigen Hecken, Baumreihen, Alleen und Baumgruppen • Enwicklung von Feuchtwiesen und extensiver Wiesen- oder Weidenutzung • Wiederherstellung von Söllen auf den Landwirtschaftsflächen • Anlage von Ackerrandstreifen • Anlage von mindestens 5-10 m breitem Grünland-Schutzstreifen zwischen Acker und Straße • Austausch standortfremder Gehölze (v.a. Pappeln) gegen standortgerechte, heimische Gehölze • Reduzierung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln Verfahrensgebiet • Extensivierung in Übergangsbereichen (z.B. Wald-Waldsaum) und in Pufferbereichen zu geschützten Biotopen • Waldentwicklung durch natürliche Sukzession • Entwicklung von Sukzessionsflächen 13 FBV Ortwig-Neubarnim • Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Freihalten der noch nicht bepflanzten Bereiche der Binnendünen von Ortwig, keine weitere Aufforstung • Verbesserung der Einbindung von Ortsrändern und störenden Geländeelementen durch Bepflanzung, Anlage von Streuobstbeständen, Anlage von Waldstreifen Bezüglich potentieller Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §15 BNatSchG werden im Landschaftsplan folgende relevante Aussagen getroffen: • Fläche westlich von Neubarnim: Anlage einer Streuobstwiese • Flächen im Odervorland: Entwicklung von Weichholzaue-Wäldern • Anpflanzungen von Feldgehölzen, Hecken und Baumgruppen • für Entsiegelungsmaßnahmen stehen laut diesem Plan keine Flächen zur Verfügung 2.3 Weitere fachliche Belange und Planungen Dritter 2.3.1 Infrastruktur Die Gemeinde Letschin empfiehlt eine Instandsetzung der Wegestrecke in der Gemarkung Groß Neuendorf (ehemals Busch) und des Kurvenbereiches der Straße zum Graben in Gieshof Zelliner Loose (Gemeinde Letschin Januar 2012). 2.3.2 Wasserwirtschaft Gewässerentwicklungskonzept „Letschiner Hauptgraben / Alte Oder“ Um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für die Oberflächengewässer des Elbe- und des Odergebietes zu erreichen, erstellt das Land Brandenburg flächendeckend „Gewässerentwicklungskonzepte zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme“ (GEK). Das Verfahrensgebiet befindet sich im Bereich des GEK „Letschiner Hauptgraben / Alte Oder“. Für dieses GEK liegen bisher kein Planungen vor. Eine Bearbeitung ist auch in naher Zukunft nicht zu erwarten, was auf die Mittelzuteilung des Landes zurückzuführen ist, die verstärkt auf die Umsetzung von Maßnahmen gerichtet ist, womit eine Kürzung von planerischer und konzeptioneller Arbeit einhergeht (LUGV März 2014). Generell gehören zum Aufgabenbereich der WRRL alle Oberflächengewässer und mit diesen im direkten Zusammenhang stehende Grundwasserkörper. Zur Entwicklung des guten ökologischen Zustandes bzw. Potentiales sind Maßnahmen zu realisieren, die auf zusammenhängenden Flächen, welche sich im Besitz des Landes befinden, umgesetzt werden können. Solche Flächen eignen sich besonders zur Maßnahmenumsetzung, wenn: • sie zum Rückhalt von Wasser zur Verbesserung des Wasserhaushaltes (Niederungen) dienen können • sich dort ehemals ein Gewässer befunden hat, das durch Verfüllung, Abtrennung oder andere das Gewässer verändernde Maßnahmen nicht mehr funktionstüchtig im ökologischen Sinne ist • sich unter der Fläche ein Moorkörper befindet Grundsätzlich ist im Sinne der WRRL die Anlage von Gewässerrandstreifen von einer Breite von mindestens 5-10 m (je nach Gewässergröße) sinnvoll. Ein solcher Streifen beeinflusst den Gewässerzustand positiv, durch: 14 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG • Verbesserung der Gewässerstruktur • Ermöglichung der eigendynamischen Entwicklung und Sicherung eines naturnahen Überschwemmungsverhaltens ohne Schädigung durch Nutzungen • Wiederansiedlung einer naturnahen Habitatstruktur, besonders im amphibischen Bereich (LUGV 2011). Sonderprogramm zur Instandsetzung der Gewässer I. Ordnung im Oderbruch Seit 2008 wird das Sonderprogramm mit der Zielsetzung der Verbesserung der Vorflut in den Gewässern I. Ordnung im Bereich der Oder und des Oderbruchs durchgeführt. Im Rahmen des Sonderprogramms sind an den im Flurbereinigungsgebiet befindlichen Abschnitten des Neubarnimer Stadtgrabens und des Kruschkegrabens Gewässerausbaumaßnahmen geplant (LUGV 2014). Laut Aussage des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) dienen diese Maßnahmen der Verbesserung des Abflussvermögens und Hochwasserschutzes sowie des ökologischen und chemischen Zustandes dieser Gewässer. Abbildung 4: Sonderprogramm Neubarnimer Stadtgraben Für einen Abschnitt des Neubarnimer Stadtgrabens ist die Verbesserung des Abflussprofils mit teilweiser Verlegung des Grabenverlaufes erst kürzlich umgesetzt worden (vgl. Abb. 4 und Karte 2). Diese Maßnahme schafft Retentionsraum sowie Laichgewässer für Fische und Amphibien. Für den im FBV befindlichen Abschnitt des Kruschkegrabens sind Sedimententnahmen, die Entnahme einzelner Bäume im linken Böschungsbereich (Seitenangabe in Fließrichtung), eine punktuelle Böschungssicherung mit Wasserbausteinen, eine doppelte Faschinierung rechts- und linksseitig sowie eine Nachprofilierung der Böschungen geplant (LUGV 2014). 15 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weiterhin wurde der Rückbau der defekten und nicht nutzbaren Brücke über den Neubarnimer Stadt graben an der westlichen Verfahrensgrenze realisiert. Ein vorgeschlagener Ausbau der Brücke wurde aufgrund des Rückbaues im Rahmen des Sonderprogramms Oderbruch hinfällig (LUGV 2013). Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ GEDO Abbildung 5: Beabsichtigte Böschungsabflachungen des GEDO Der GEDO beabsichtigt die Aufweitung einer Vielzahl von beschädigten Gräben. Die Auswirkungen einer nicht funktionierenden Binnenentwässerung zeigten sich insbesondere beim Binnenhochwasser im I. Quartal 2011, als eine großflächige Überflutung von Siedlungen und Landwirtschaftsflächen stattfand. Vor allem Ortwig und der Ceres-Hof bei Neubarnim waren massiv betroffen. In der Abbildung 5 sind in rot die Gräben dargestellt, für welche im Untersuchungsraum Böschungsabflachungen vorgesehen sind (siehe ebenfalls Karte 2). Der Flächenbedarf beträgt hier jeweils 3 m ab Böschungsoberkante. Die durch den GEDO geplante Sanierung des Schöpfwerkes Neulewin wurde bereits 2013 realisiert. Gewässermessstellen Im Verfahrensgebiet sind 17 Grundwassermessstellen des LUGV vorhanden, die sich zum großen Teil zwischen den Ortslagen Groß Neuendorf und Ortwig Graben befinden. Diese Messstellen sind zu erhalten und zu schützen, ein ungehinderter Zugang ist zu gewährleisten. Weitere drei Beobachtungsstellen sind registriert, die ausschließlich für sporadische Wasserstands- und Abflussmessungen her16 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG angezogen werden (LUGV 2011). Die genaue Lage der Mess- und Beobachtungsstellen ist der Karte 1 zu entnehmen. 2.3.3 Umweltvorsorge / Immissionen / Bodenschutz Altablagerungen und Altstandorte Im Altlastenkataster des Landkreises Märkisch-Oderland sind gegenwärtig folgende Altablagerungen und Altstandorte erfasst (vgl. Karte 1): Tabelle 3: Übersicht Altablagerungen/Altstandorte Reg.Nr. Ortsübliche Bezeichnung Altablagerung/Altstandort 0242640005 Alte Gemeindemüllkippe Altablagerung 0242640007 Gieshofer Müllkute Altablagerung 0242640008 Müllkute auf Giesekes Hof Altablagerung 0242640009 Alte Müllkippe auf der Wirtschaft Lamm Altablagerung 0242643030 Agrar Flugplatz Ortwig Altstandort 0242643032 Rinderstall Groß Neuendorf Altstandort 0242643034 Werkstatt Gieshof Altstandort 0242643041 Tankstelle vor Grundstück Krämer Neubar- Altstandort nim (Landkreis Märkisch-Oderland 2011) Kampfmittelverdachtsflächen Das Verfahrensraum befindet sich innerhalb von kampfmittelbelastedem Gebiet. Damit ist vor der Ausführung von Erd- und Tiefbauarbeiten eine Kampfmittelfreiheitsbescheinigung einzuholen (KMBD 2011). 2.3.4 Ver- und Entsorgung Leitungen Im Verfahrensgebiet sind Kabel- und Freileitungen (E.ON edis Nord AG 2014) sowie Erdgas Mittel druckleitungen (EWE Netz GmbH 2014) vorhanden. Weiterhin sind Trinkwasserleitungen im Verfahrensgebiet gesichert (Wasserver- und Entsorgungsgesellschaft Märkische Schweiz mbH 2011). Im Jahr 2012 wurde außerdem ein DSL Kabel verlegt (Gemeinde Letschin 2014). Telekommunikationsanlagen sind nicht vorhanden (Kabel B/B GmbH & Co. KG). Die Verlauf der Leitungen ist in Karte 1 dargestellt. Tabelle 4: Übersicht Leitungen Freileitungs-, Kabel- und Gasleitungsnetz Klassifizierung: Stromkabel- , Freileitungs- und Fernmeldeanlagen Lage: weit verzweigtes Freileitungs- und Kabelnetz Betreiber: EDIS AG 17 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Klassifizierung: Erdgas-Mitteldruckleitungen Lage: Erdgas-Mitteldruckleitungen verlaufen im Verfahrensgebiet entlang von Straßen und Wegen östlich und südlich der Ortslage Neubarnim. Betreiber: EWE Netz GmbH Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung Klassifizierung: Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung Lage: Trinkwasserleitungen verlaufen entlang von Straßen und Wegen im gesamten Verfahrensgebiet. Das FBV ist nicht durch ein zentrales Abwassernetz erschlossen, es bestehen nur hauseigene Abwassergruben, die durch den Wasserverband Märkische Schweiz abgefahren werden (Gemeinde Letschin 2014). Betreiber: Wasser- und Abwasserentsorgungsgesellschaft Märkische Schweiz mbH; südwestlich von Vorwerk Mehrin (Weg 112) verläuft teilweise eine private Trinkwasserleitung. Internetleitungen Klassifizierung: DSL Kabel Lage: Von Vorwerk Mehrin entlang der Gieshofer Hauptstraße Richtung Ortwig-Graben, weiter entlang der Straße Zum Graben nach Ortwig, von dort entlang der L336 bis Groß Neuendorf. Betreiber: Verlegt von E.discom GmbH Potsdam; Betreiber der Anschlüsse sind die Stadtwerke Schwedt (Oder) Bergbau Das Verfahrensgebiet liegt vollständig innerhalb des gemäß § 7 BBergG erteilten Erlaubnisfeldes Neutrebbin (11-1541). Bis zum 16.03.2014 lag dafür eine Erlaubnis zur Aufsuchung tiefliegender Sole vor (LBGR 2011). 2.3.5 Tourismus Radwege Entlang des Oderdeiches, parallel zur Verfahrensgrenze, jedoch knapp außerhalb des Verfahrensgebietes verlaufen die überregionalen Radwege Oder-Neiße-Radweg und Theodor-Fontane-Radweg. Innerhalb des Verfahrensgebietes erstreckt sich der Oderbruchbahn-Radweg von Norden kommend etwa bis zur Hälfte der Ortslage Neubarnim. Von dort verläuft er auf einer Gemeindestraße nach Ortwig und weiter Richtung Norden bis zum Oderdeich. Der weitere Verlauf Richtung Süden entspricht den beiden bereits genannten Radwegen außerhalb des Verfahrensgebietes (Lage der Radwege vgl. Karte 1) (Geoportal MOL 2014). Weiterhin befinden sich regionale Radrouten im Verfahrensgebiet. Diese liegen südöstlich von Neubarnim in Richtung Altbarnim und ab Neubarnim Richtung Nordosten über Gieshof, weiter bis zum Oderdeich. Der Verlauf entspricht jeweils den vorhandenen Gemeindestraßen (Geoportal MOL 2014). 18 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Diese Radwege und -routen spielen für den Tourismus in Brandenburg eine entscheidende Rolle. Wesentliche Einschränkungen oder Unterbrechungen sind daher zu vermeiden (LTV Brandenburg 2011). Reit- und Wanderwege bzw. -routen Ausgewiesene Reitrouten befinden sich im Verfahrensgebiet südöstlich der Ortslage Neubarnim parallel zur Gemeindestraße Richtung Altbarnim. Weiterhin ist in Nord-Süd Richtung eine Reitroute über Zelliner Loose und Vorwerk Mehrin bis nach Ortwig ausgewiesen (Geoportal MOL 2014). Wanderwege bzw. -routen sind im Verfahrensgebiet nicht bekannt. 2.4 Schutzgebiete / geschützte Objekte 2.4.1 Europäische Schutzgebiete Natura 2000 ist ein europaweites Schutzgebietsnetz, das nach den Vorgaben der FFH- Richtline (Richtlinie 92/43/EWG) errichtet wurde. Es enthält FFH-Gebiete sowie SPA-Gebiete. Ein kleiner Teil der nordöstlichen Spitze des Verfahrensgebietes überlagert sich mit dem FFH-Gebiet „Oder Neiße Ergänzung“. Nördlich daran angrenzend sowie angrenzend an die nordöstliche Verfahrensgrenze erstreckt sich das FFH-Gebiet „Odervorland Gieshof“ entlang des Oderlaufes. Östlich der Ortslage Neubarnim befindet sich das gesamte Verfahrensgebiet im SPA Gebiet „Mittlere Oderniederung“. Das Vogelschutzgebiet überlagert die oben genannten FFH-Gebiete. Tabelle 5 fasst die Eigenschaften der vorhandenen Natura 2000 Gebiete im Verfahrensgebiet zusammen. Die Lage der Schutzgebiete ist in Abbildung 6 und Karte 1 dargestellt. 19 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Tabelle 5: Natura 2000 Gebiete Schutzgebiet Nr. FFH „Oder Neiße 3553-308 Teilfläche 85,62 (gesamt: - Herausragende Wirkung als Verbin- Ergänzung“ Gebietsgröße (ha) 2894,8) Schutzziele / Bedeutung dungselement nationaler und europäischer Schutzgebiete - Charakterisiert durch Fließgewässer und ausgewählte Auenbereiche, darunter Strom-Oder, Alte Oder und Neiße im Süden sowie offene Grasfluren trockener Standorte - Große Bedeutung für geschützte Arten nach Anhang II und/oder IV FFH-Richtlinie wie Fischotter, Biber, Rotbauchunke, Rapfen usw. - Bedeutung als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet gefährdeter Vogelarten (z.B. Wachtelkönig) FFH „Odervorland- 3252-301 488,79 - Reich strukturierter Auenkomplex mit Gieshof“ (im Nord- natürlicher Dynamik Osten angrenzend) - Charakterisiert durch wechselfeuchtes Auengrünland sowie Regenerationsstadien von Weichholz-Auenwäldern - Gesamtgebiet mit sehr hohem Potental für Restitution natürlicher Auenwälder - Große Bedeutung für geschützte Arten nach Anhang II und/oder IV FFH-Richtlinie wie Fischotter, Biber, Rotbauchunke usw. - Bedeutung als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet gefährdeter Vogelarten (z.B. Wachtelkönig) 20 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG SPA „Mittlere Oder- 3453-422 31.717 - Herausragende Bedeutung als Leitlinie niederung“ für den Vogelzug - Brutgebiet für 138, teilweise gefährdete Vogelarten, davon sind 27 Arten im Anhang I der europäischen Vogelschutzrichtlinie geführt - Dünn besiedelt und kaum zerschnitten, daher vergleichsweise störungsarm - Globale Bedeutung als Brutgebiet des Wachtelkönigs und als Rastgebiet für Wasservögel - Europa- bzw. EU-weite Bedeutung als Brutgebiet für Weißstorch, Sprosser, Uferschnepfe, Waldsaatgans - Drittwichtigstes Rastgebiet der Waldsaatgans in Brandenburg - Vorkommen der für das Land Brandenburg bedeutenden, vom Aussterben bedrohten Arten Baumfalke, Raubwürger und Wiedehopf (Stiftung Naturschutzfonds 2014; Steckbriefe Natura 2000 des LUGV 2002; Steckbriefe Natura 2000 des BfN; Standarddatenbogen (DE 3453422) 2004; Amtsblatt f. Brandenburg 2005) Für beide FFH-Gebiete ist die Aufstellung von Managementplänen in Bearbeitung, es liegen jedoch bisher keine konkreten Planungen oder Maßnahmen vor. Eine Benachrichtigung über aktuelle Planungen erfolgt durch die Aufnahme in die Regionale Arbeitsgruppe der Stiftung Naturschutzfonds (Stiftung Naturschutzfonds April 2014). Für das SPA- Gebiet gibt es für den Bereich des Verfahrensgebietes bisher keine Managementplanung (LUGV, Stand September 2013). 2.4.2 Schutzgebiete gemäß Bundesnaturschutzgesetz Schutzgebiete (§§ 23 - 28 BNatSchG) Im Verfahrensgebiet sind keine Naturschutzgebiete (NSG) (§ 23 BNatSchG) oder Landschaftsschutzgebiete (LSG) (§ 26 BNatSchG) vorhanden (vgl. Abbildung 6 und Karte 1). Nordöstlich an das Verfahrensgebiet angrenzend, befindet sich das NSG „Odervorland Gieshof“. Dieses überschneidet sich zum größten Teil mit dem ebenfalls an das Verfahrensgebiet angrenzende LSG (§ 26 BNatSchG) „Odervorland Groß Beuendorf - Lebus“. Beide Schutzgebiete überschneiden sich ebenfalls mit dem FFH - Gebiet Odervorland - Gieshof. Tabelle 6 gibt einen Überblick über die vorhandenen Schutzgebiete im Verfahrensgebiet. 21 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Tabelle 6: Nationale Schutzgebiete Schutzgebiet Nr. Gebietsgröße (ha) Inkrafttreten NSG „Odervorland 3252 - 501 489,39 16.05.1990 3352 - 601 2837,71 22.11.1992 Gieshof“ (im Nord - Osten angrenzend) LSG „ Odervorland Groß Neuendorf - Lebus“ (im Nord - Osten angrenzend) Weiterhin ist in der Gemarkung Ortwig Graben eine markante Flatter - Ulme vorhanden, welche als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG geschützt ist (1. NDVO MOL 2011). Sonstige Schutzgebiete Das gesamte Odervorland unterliegt dem Schutzstatus „Feuchtgebiet nationaler Bedeutung“. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur vom Mai 1970. Der Schutzcharakter entspricht gemäß Landschaftsprogramm einem „Vorranggebiet für den Naturschutz“, vergleichbar mit einem Naturschutzgebiet. Der Schutzstatus bleibt aufgrund des Einigungsvertrages zwischen DDR und der BRD erhalten (BPE 1998). Geschützte Biotope und Landschaftsbestandteile (§§ 29 - 30 BNatSchG) Nach § 29 BNatSchG sind Alleen als Landschaftsbestandteile zu schützen. Im Landschaftsplan des Amtes Letschin werden Kopfbaumalleen, Obstbaumallee und sonstige Alleen unterschieden. Im Verfahrenssgebiet herrschen sonstige Alleen vor. Es besteht eine geschlossene Allee entlang der L336. Weiterhin kommen Alleen hauptsächlich, teilweise in lückiger Ausbildung, entlang der Straße von Ortwig nach Ortwig Graben und südlich von Neubarnim entlang der K 6408 vor. Der Schutzstatus dieser Alleen ist jedoch nicht bekannt (vgl. Abb. 6 und Karte 1). Des Weiteren kommen 22 geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG im Verfahrensgebiet vor. Diese erstrecken sich hauptsächlich entlang des nordöstlichen Rands des Verfahrensgebietes. Vereinzelt sind auch um die Ortslage Gieshof kleinere geschützte Wald- und Gehölzflächen zu finden (vgl. Karte 1) (Geoinformationen des MUGV, Daten von 2004; 2007, Abgerufen März 2014). Zu den geschützten Biotopen zählen: • naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme, Kleingewässer (temporäre und nichttemporäre), Quellbereiche, standorttypische Gehölzsäume an Gewässern • Stieleichen-Ulmen-Auenwald • Eichen-Hainbuchenwald feuchter bis frischer Standorte • Feldgehölze nasser und frischer Standorte • Genutzte Streuobstwiesen • Heidenelken- Grasnelkenflur • Fahlweiden Auenwald 22 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Abbildung 6: Übersicht Schutzgebiete 2.4.3 Objekte nach Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz Bodendenkmale Laut Aussage der unteren Denkmalschutzbehörde, Sachgebiet Bodendenkmalpflege sind zur Zeit zwei Bodendenkmale bekannt, die sich ganz oder teilweise innerhalb des Verfahrensgebietes befinden (vgl. Tabelle 7 und Karte 1). Der Schutz dieser Denkmale ist durch das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg geregelt (Denkmalliste des Landes Brandenburg Stand 31.12.2011). Im Rahmen der Flurbereinigung sind Beeinträchtigungen der Bodendenkmale durch Erdarbeiten wie Wegebau, Neuaufforstung, die Anlage von Gräben etc. zu vermeiden. Alle Arbeiten, die zu Veränderungen an den Bodendenkmalen führen, sind genehmigungspflichtig (§ 9 BbgDSchG). Entsprechende Planungen sollten frühzeitig mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Veränderungen und Maßnahmen an Bodendenkmalen sind dokumentationspflichtig. Verantwortlich hierfür ist der Veranlasser. Tabelle 7: Bodendenkmale Nummer Beschreibung BD 60290 Siedlung slawische Mittelalter, Gräberfeld Eiszeit BD 60725 Dorfkern deutsches Mittelalter, Dorfkern Neuzeit, Siedlung slawische Mittelalter Weiterhin befindet sich ein Bodendenkmal (Bodendenkmal Nr. 60288, Kirche Neuzeit, Friedhof Neuzeit), direkt angrenzend an das Verfahrensgebiet innerhalb der Ortslage Neubarnim. 23 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Baudenkmale Laut Aussage der unteren Bauaufsichtsbehörde ist im Verfahrensgebiet zur Zeit 1 Baudenkmal vorhanden (vgl. Karte 1): • Ortwig, Kruschke 6, Flur 1 Flurstück 134 „Hofanlage mit Wohnhaus, zwei Stallgebäuden, Scheune Obst- und Beetgarten, Hofbaum und Wetterbäumen“ 2.4.4 Objekte und Gebiete nach Brandenburgischem Wassergesetz Es sind im Verfahrensgebiet keine Schutzgebiete gemäß Wassergesetzgebung (Trinkwasserschutzzonen und Trinkwasservorbehaltsgebiete) vorhanden (Geoinformationen des MUGV, Abgerufen März 2014). 24 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 3 Bestandsaufnahme und Bewertung 3.1 Landwirtschaft 3.1.1 Eigentums- und Grundstücksverhältnisse Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von 2.593,6 ha. Auf der Grundlage der Informationen des Liegenschaftskatasters befinden sich im Gebiet 1.252 Flurstücke, welche im Eigentum von 368 Eigentümern sind. 250 Anzahl Eigentümer 200 150 100 199 50 96 54 19 0 1 2-3 4 - 10 > 10 Anzahl Flurstücke Abbildung 7: Eigentümerzahl in Relation zur Flurstücksanzahl Abbildung 7 zeigt, dass 199 Eigentümer und somit ca. 54% der Eigentümer des Verfahrensgebietes nur 1 Flurstück besitzen, ca. 26% (96) der Eigentümer haben 2-3 Flurstücke und ca.15% (54) der Eigentümer 4-10 Flurstücke im Verfahrensgebiet. Weiterhin gibt es 19 Grundstückseigentümer, welche mehr als 10 Flurstücke ihr Eigen nennen. Durchschnittlich besitzt jeder Eigentümer ca. 3,4 Flurstücke mit einer Fläche von insgesamt ca. 7,1 ha. Die durchschnittliche Flurstücksgröße beträgt ca. 2,1 ha. Ca. 50 % der Eigentümer (182) haben einen Flächenanteil unter 1 ha und ca. 59% aller Flurstücke (738) sind kleiner als 1 ha. 25 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Tabelle 8: Öffentliches und sonstiges Eigentum Fläche im VG in ha Anteil in % 48,30 1,86 1,02 0,04 62,17 2,40 Land Brandenburg (Landesstraßenverwaltung) 7,78 0,30 Land Brandenburg (MUGV) 4,01 0,15 Land Brandenburg (MIL) 4,87 0,19 Land Brandenburg Grundstücksfonds 0,45 0,02 Landkreis Märkisch - Oderland 3,91 0,15 Noch nicht übertragenes Eigentum aus der DDR (VE RT) 8,06 0,31 Werner Müller-Stiftung 118,87 4,58 Gesamt 259,44 10,00 Eigentümer BVVG DB Netz AG Gemeinden Im nach Anordnungsbeschluss definierten Verfahrensgebiet befinden sich ca. 80 % der Flächen in privatem Eigentum, der Rest in öffentlichem oder sonstigem Eigentum. Die Tabelle 8 zeigt die Eigentümer der öffentlichen und sonstigen Flächen im FBV mit entsprechendem Flächenanteil. Abbildung 8 zeigt das Verhältnis der Anteile von öffentlichem und sonstigem Eigentum zu privatem Eigentum im Verfahrensgebiet. 10,0% 90,0% öffentliches und sonstiges Eigentum privates Eigentum Abbildung 8: Anteil an öffentlichem und sonstigem bzw. Privateigentum 26 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 3.1.2 Bewirtschaftungsstruktur und Pachtverhältnisse Im Verfahrensgebiet sind 23 Landwirte / Landwirtschaftsbetriebe tätig. Insgesamt wird von den Betrieben eine Fläche von ca. 2311,7 ha bewirtschaftet. Diese landwirtschaftliche Fläche umfasst 2283,6 ha Acker und 28,1 ha Grünland. Diese Zahlen lassen erkennen, dass das Verfahrensgebiet vorwiegend durch Ackerflächen geprägt ist. Im Untersuchungsraum wirtschaften ein Betrieb als eG, ein Betrieb als KG, drei Betriebe als GmbH, zwei Betriebe als GbR, 12 Haupterwerbslandwirte und 4 Nebenerwerbslandwirte. Zehn Betriebe sind Gemischtunternehmen, neun Betriebe reine Marktfruchtbetriebe, ein Gemüsevermarktungsbetrieb, ein Futterbaubetrieb, und je ein Betrieb mit Schaf- bzw. Pferdehaltung. Tabelle 9: Bewirtschafter im Verfahrensgebiet Betrieb Insgesamt bewirtschaftete Fläche in ha davon Ackerland davon Grünland 1 111,58 106,80 4,78 2 624,66 622,83 1,83 3 0,62 0,62 0,00 4 22,98 22,98 0,00 6 320,92 320,92 0,00 7 16,92 16,92 0,00 8 220,55 220,55 0,00 9 499,40 497,84 1,56 10 20,04 20,04 0,00 11 44,51 44,51 0,00 12 1,91 1,91 0,00 13 62,16 62,16 0,00 14 15,07 6,59 8,48 20 2,49 2,49 0,00 21 26,29 26,29 0,00 22 3,71 3,71 0,00 23 27,27 27,27 0,00 24 26,59 26,59 0,00 25 104,28 92,83 11,45 26 114,16 114,16 0,00 28 17,20 17,20 0,00 29 16,88 16,88 0,00 30 11,55 11,55 0,00 GESAMT 2311,73 2283,63 28,10 27 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Die Abbildung 9 gruppiert die Landwirtschaftbetriebe, in Abhängigkeit von ihrer Bewirtschaftungsfläche im Verfahrensgebiet, in fünf Klassen. Die größte Klasse bilden Bewirtschaftungsflächen von 10-50 ha mit insgesamt 11 Betrieben. Vier Betriebe werden über das Kultur- und Landschaftsprogramm (KuLap) gefördert. Alle Landwirtschaftsbetriebe und Haupterwerbslandwirte sind konventionell wirtschaftende Betriebe, wobei zur Bewirtschaftung der Felder Dünger und Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. 12 Anzahl Betriebe 10 8 6 4 2 0 <10 10-50 50-100 100-200 >200 Bewirtschaftungsfläche in ha Abbildung 9: Betriebsanzahl und deren Gesamtbewirtschaftungsflächen 3.2 Forstwirtschaft Der Anteil der Waldflächen im Verfahrensgebiet ist mit 1,4 % sehr gering. Kleinere Wald- bzw. Forst fragmente liegen vor allem im mittleren und östlichen Verfahrensgebiet verstreut. Ein bodenordnerischer Handlungsbedarf besteht zum derzeitigen Stand kaum. Eine moderate Erhöhung des Bewaldungsanteils sollte, soweit möglich, realisiert werden (Landesbetrieb Forst 2011). 3.3 Straßen- und Wegenetz Folgende Straßen befinden sich im Verfahrensgebiet: Landesstraße Die Landesstraße 336 durchquert westlich der Ortslage Neubarnim das Verfahrensgebiet und bildet im weiteren Verlauf, zwischen der Ortslage Neubarnim und der Ortslage Groß Neuendorf, die südliche Verfahrensgrenze. Nicht betroffen, da außerhalb des Verfahrensgebietes, ist der Straßenverlauf innerhalb der Ortslage Ortwig. Kreisstraße Die Kreisstraße 6408 verläuft innerhalb der Ortslage Neubarnim in Nord-Südrichtung und damit zum größten Teil außerhalb des Verfahrensgebietes. Lediglich nördlich der Ortslage wird das Verfahrens- 28 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG gebiet auf einer kurzen Strecke geschnitten. Südlich von Neubarnim verläuft die Kreisstraße entlang der Verfahrensgrenze. Gemeindestraßen Bei dem überwiegenden Teil der weiteren vorhandenen Straßen handelt es sich um Gemeindestraßen. Diese ziehen sich durchs gesamte Verfahrensgebiet. Wege Weiterhin sind im Verfahrensgebiet Wege vorhanden, welche als Wirtschaftswege dienen und vom Zustand und der Bedeutung her unterschiedlich zu bewerten sind. Tabelle 10 gibt eine Übersicht über das vorhandene Straßen- und Wegenetz. Tabelle 10: Übersicht Straßen und Wege Funktion Länge (km) Anteil in % Landesstraße ca. 8,4 12,6 Kreisstraße ca. 6,3 9,4 Gemeindestraße ca. 31,4 46,8 Hauptwirtschaftsweg ca. 11,1 16,6 Wirtschaftsweg ca. 9,8 14,6 Summe ca. 67 100 (ADV 2003) Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurden die vorhandenen Straße und Wege erfasst und hinsichtlich ihrer Befahrbarkeit und Ausbauart bewertet. Die folgende Tabelle 11 stellt die Bestandsaufnahme bezüglich der Befestigung der relevanten Straßen und Wege in zusammengefasster Form dar. Sehr kurze oder bezüglich ihrer Funktion unbedeutende Wege wurden im Rahmen der Bestandsaufnahme teilweise nicht erfasst. Tabelle 11: Auswertung der Befestigungsart des Straßen- und Wegenetzes einschließlich Landes- und Kreisstraßen Befestigungsart Länge (km) Vollbefestigt ca. 33 Teilbefestigt ca. 12 Unbefestigt ca. 13 Im Verfahrensgebiet zeigen sich an vielen Stellen deutliche Defizite bezüglich der Regelung der Eigentumsverhältnisse der Flurstücke sowie deren Erschließung. Dies ist auf komplexe Meliorationsmaßnahmen zurückzuführen, im Zuge derer das Wege- und Grabennetz im Verfahrensgebiet vollständig umgebaut wurde, ohne jedoch die Eigentumsgrenzen zu beachten. Die Erschließungsprobleme lassen 29 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG sich einerseits durch eine grundlegende Neuordnung der Flurstücke unter der Ausnutzung von Arrondierungseffekten und andererseits durch die Ausnutzung des bestehenden Wegenetzes lösen. Die Befahrbarkeit vieler vorhandenen Wirtschafts- und Verbindungswege ist jedoch nur als mittel bzw. schlecht einzustufen, was vor allem dem starken Verschleiß durch die dauerhaft hohe Belastung mit schwerer Technik zuzuschreiben ist. Die Wege genügen daher der heutigen und zukünftigen Bewirtschaftung nicht. Zur Verbesserung der Wirtschaftsbedingungen der vor Ort tätigen Landwirte ist ein Ausbau relevanter Wege anzustreben, deren Befahrbarkeit eingeschränkt ist. Radwege Im Verfahrensgebiet sind Radwege und Radrouten vorhanden. Eine genaue Beschreibung ist im Abschnitt 2.3.5 „Tourismus“ zu finden. Die Lage der Radwege ist in Karte 2 ersichtlich. Schienenverkehr Im Verfahrensgebiet sind keine aktuell genutzten Bahntrassen oder sonstigen Schienenverläufe vorhanden. In der Ortslage Groß Neuendorf verlaufen Reste der ehemaligen Trasse der Oderbruchbahn entlang der Verfahrensgrenze. 3.4 Fließgewässernetz Der Neubarnimer Stadtgraben und der Kruschkegraben sind die zwei Fließgewässer I. Ordnung im Verfahrensgebiet. Der Neubarnimer Stadtgraben durchfließt das Gebiet westlich der Ortslage Neubarnim auf einer Länge von ca. 1,74 km. Ein kleiner Teil des Kruschkegrabens verläuft am östlichen Rand der Ortslage Neubarnim auf der Verfahrensgrenze auf einer Länge von ca. 0,58 km. Des Weiteren befinden sich 22 Gewässer II. Ordnung im Verfahrensgebiet sowie ein Druckwassergraben. Die im Verfahrensgebiet befindlichen Gräben II. Ordnung weisen eine Länge von ca. 40,73 km auf. Zum Fließgewässersystem gehören: Tabelle 12: Übersicht Gräben Gewässerbezeichnung Neubarnimer Stadtgraben Kruschkegraben Graben Binder (06001, 060003) Binnengraben III/ 46 Graben GN2 Bochegraben (L124) Verlängerung Bochegraben Jesargraben Gieshof Mehriner Vorfluter (250000) Graben D (Satzheringsgraben) Mehrin Mehriner Hauptgraben (050100) Drängraben (050101) Ruthsgraben (050200) Gewässernummer 623021 302700 300503 300801 300803 300900 300912 301100 301200 301201 301300 301301 301400 30 Art des Gewässers I. Ordnung I. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Gewässerbezeichnung Feldgraben (050201) Graben FR (050202) Graben F (050203) Graben B (050204) Mehriner Grenzgraben (050400) Graben E (050401) Graben C (050402) Klonigsgraben mit Mahlbusen (040200) Graben KG (040204) Graben KL1 (040205) Graben KL 4 (040206) PG Groß Neuendorf-Güstebieser Loose Gewässernummer 301401 301402 301403 301404 301600 301601 301602 301900 301904 301905 301906 623373 Art des Gewässers II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung II. Ordnung Druckwassergraben (Gewässer- und Deichverband Oderbruch 2011) 3.5 Natur und Landschaft 3.5.1 Boden Bestandsbeschreibung Der Untergrund besteht bedingt durch die Weichsel-Eiszeit hauptsächlich aus fluvialen Schluffen und Tonen, woraus sich die im Verfahrensgebiet vorherrschenden Auenlehmböden und Auentonböden gebildet haben. Im Bereich Groß Neuendorf liegen inselartig kleine Bereiche mit grundwasserbestimmten Sandböden. Auch der nördliche Bereich des Verfahrensgebietes, östlich von Neubarnim, ist durch Böden aus Auenlehmsand über Auensand bestimmt. Durch die Eindeichung der Oder wurde die natürliche Auendynamik unterbrochen und das Oderbruch entstand. Grundwasserabsenkungen lassen den einst durch anstehendes Grundwasser geprägten Boden (Gley, Bruch-, Auenwald) mineralisieren (BPE 1998; BÜK300 2007). Ertragspotential "Die Eignung eines Bodens für eine Nutzung als Pflanzenstandort hängt von seiner Fruchtbarkeit (auch Ertragsfähigkeit oder Produktivität genannt) ab." Dabei spielen die Standortfaktoren wie Wasser, Luft, Wärme- und Nährstoffverhältnisse eine entscheidende Rolle (Scheffer & Schachtschabel 1989). Diese Eigenschaften können vom Menschen in begrenztem Maß beeinflusst werden. Im Verbreitungsgebiet der Auentonböden besteht vorherrschend ein hohes natürliches Ertragspotential mit Ackerwertzahlen von >50. Dies gilt auch für die Bereiche des Auenlehmbodens, wobei dort auch Werte zwischen 30-50 zu finden sind. Im Bereich der Auenlehmsande ist aufgrund ungünstigerer Eigenschaften des Bodens ein mittleres Ertragspotential mit Werten von 30-50 zu finden (BÜK300 2007). In der Regel liegen die Ackerwertzahlen flächendeckend über 40. Damit gehören die Böden zu den fruchtbarsten des Oderbruchs (BPE 2000). Die höchste Ackerzahl (74) wird im Bereich von Neubarnim, die niedrigste im Bereich Gieshof-Zelliner Loose erreicht (BPE 1998). 31 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 3.5.2 Wasser Fließgewässer Das Oderbruch ist zum größten Teil künstlich entwässert. Zahlreiche angelegte, naturferne Kanäle und Entwässerungsgräben führen das Wasser der Niederung ab. Zumeist verlaufen die Gräben schnurgerade und sind durch den Nährstoff- und Pestizideintrag aus der Landwirtschaft stark beeinträchtigt. An einigen Gräben wurden Gehölzstrukturen angelegt, wobei es sich meist um Hybridpappeln handelt. Jedoch auch heimische Gehölze wie Schwarzerlen und Hartriegel sind zu finden. Durch die starke Eutrophierung und die teilweise fehlende Beschattung ist eine regelmäßige Grabenausräumung nötig. Die zur Melioration angelegten Gräben mit ihren steilen Ufern lassen die Entwicklung einer natürlichen Ufervegetation nur selten zu. Zudem wird die vorhandene Vegetation durch die regelmäßige Grabenräumung häufig zerstört. Aber auch die hohe Besiedlung durch den Biber zerstört Ufervegetationsstrukturen und erschwert die Etablierung neuer Ufergehölze erheblich. Die Gräben übernehmen zudem wichtige Funktionen für weitere lokale Biotopverbundsysteme (z.B. für Grasfrosch und Fischotter). Trotz Entwässerung und Deichen ist das Oderbruch häufig durch Drängewassereinfluss und Hochwasserüberschwemmungen gefährdet (BPE, 2000, BPE 1998). Weitere Informationen dazu vgl. Kapitel 3.4. Standgewässer Einige stehende Gewässer befinden sich vor allem in Deichnähe an der östlichen Verfahrensgrenze. Diese sind teilweise als Altarm-, Flutrinnen- und Restlochgewässer im ehemaligen Überflutungsbereich der Oder entstanden (NuL 2005). Weitere Kleingewässer in Ortsnähe Gieshof und Neubarnim sind von untergeordneter Bedeutung. Grundwasser Das Grundwasser wird hauptsächlich durch Drängewasser aus der Oder gebildet und ist somit stark belastet (BPE 1998). Westlich der Ortslage Neubarnim herrschen geringe Grundwasserflurabstände von >2 - 5 m vor. Östlich von Neubarnim sinkt der Flurabstand auf ≤ 2 m. Durch diese geringen Flurabstände können Bodenverunreinigungen, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Deckschichten, besonders schnell zu Beeinträchtigungen des Grundwassers führen (Umweltatlas Berlin 2010). Ein Bereich von ca. 1,5 km Breite, der sich in Nord-Süd Richtung um die Ortslage Neubarnim erstreckt, ist durch anmoorig beschaffene Deckschichten relativ geschützt gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen. Der flächenmäßig größere Bereich der Auentone und -lehme ist gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen nicht geschützt. Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der Feinporigkeit der Auentone und -lehme gering (BPE 1998). Die Absenkung des Grundwassers durch Melioration, sowie die Verdichtung des Bodens durch landwirtschaftliche Nutzung in Verbindung mit der klimatisch bedingten negativen Wasserbilanz macht eine Bewässerung der Gemüsekulturen nötig (BPE 1998). Ebenso kommt es durch die Grundwasserabsenkungen zu damit verbundenen Sackungen, die teilweise sogar Schäden an Gebäuden zur Folge haben. Zukünftig sollen daher keine weiteren Meliorationsmaßnahmen durchgeführt werden (BPE 2000). 32 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 3.5.3 Klima und Luft Das Verfahrensgebiet liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und atlantischem Klima, wobei der kontinentale Einfluss im Oderbruch überwiegt. Relativ starke Jahresschwankungen der Temperatur sind die Folge. Im Winter besteht Frostgefährdung und allgemein gibt es im Oderbruch vermehrt Nebelbildung. Die Jahresmitteltemperatur beträgt 8,2°C und es fallen jährlich im Schnitt 546 mm Niederschlag. Der Großteil des Niederschlags wird durch die im Westen liegenden Erhebungen abgefangen und somit liegt das Oderbruch im Regenschatten. Es sind keine markanten räumlichen Unterschiede hinsichtlich der Niederschlagsmengen im Gebiet des Oderbruchs festzustellen (BPE 1998). 3.5.4 Flora Das Verfahrensgebiet stellt sich hinsichtlich der potenziell natürlichen Vegetation als sehr homogen dar. Auf den Auenlehm-, Auenton- und Auensandböden würde sich Weichholzauenwald unterhalb der mittleren Hochwasserlinie, genauer Röhrichte mit Korbweisen-Mandelweidengebüschen im direkten Uferbereich mit anschließend Silberweiden-Bruchweidenwald, entwickeln. Die höheren Bereiche, in der Hartholzaue, wären geprägt von Eichen-Ulmen-Auenwald und Traubenkirschen-Eschen-Auenwald. In staunassen Bereichen wie Altarmen oder Verlandungsbereichen ist die Ausbildung von Erlen-Bruchwäldern möglich (BPE 1998). Dieses Landschaftsbild hat bis heute einen starken Wandel erfahren. Die ehemaligen Standorte des Hartholz-Auenwaldes wurden mit dem Deichbau von der natürlichen Überflutungsdynamik abgeschnitten und werden heute auf Grund ihrer ertragreichen Lehm- und Tonböden überwiegend intensv ackerbaulich genutzt. Nur vereinzelt findet Weide- und Wiesennutzung auf Dauergrünland statt. In der stark ausgeräumten Landschaft sind meist nur entlang der vielzähligen Gräben oder teilweise an Wirtschaftswegen ruderale Begleitflora sowie Alleen oder Hecken vorhanden. An den Landes- und Kreisstraßen sind fast durchgängig Alleen oder teilweise auch mehrreihige Hecken mit Bäumen und Sträu chern zu finden. Gebildet werden diese Strukturen meist von Apfelbäumen, aber auch Eichen und Weiden (als Kopfbäume ausgebildet) kommen als Alleebäume vor (BPE 1998). Im landwirtschaftlich geprägten Verfahrensgebiet sind nur wenige Waldparzellen vorhanden. Diese befinden sich zumeist in der Nähe der Ortslagen oder des Deiches. Meist handelt es sich um Laubholzforste mehrerer Nutzholzarten oder reine Pappelforste (kanadische Hybridpappel, nicht heimisch) ohne Unterwuchs und ohne mehrstufige Waldsäume (BPE 2000). An zwei Stellen in Deichnähe (geschützt als Biotop nach § 30 BNatSchG) sind Auenwald bzw. Hart holzauenwaldflächen mit Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) bzw. Stieleiche (Quercus robur), Flatterulme (Ulmus laevis), Feld-Ulme (Ulmus minor), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) und Schmalblättrige Esche (Fraxinus angustifolia) zu finden (Geoinformationen des MUGV, Daten von 2007, Abgerufen März 2014). 3.5.5 Fauna Vögel Aus faunistischer Sicht haben besonders die strukturreicheren Bereiche des Verfahrensgebietes in Verbindung mit offenen Wasserflächen eine große Bedeutung. Aus diesem Grund gehört ein Teil des Gebietes zu dem Vogelschutzgebiet „Mittlere Oderniederung“. In diesem SPA Gebiet sind 138 Brutvo33 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG gelarten bekannt, wovon 27 Arten im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gelistet sind. In den extensiv genutzten Feuchtgrünländern, Weichholzauenfragmenten sowie Alt- und Totarmen mit naturnahen Verlandungsstadien kommen unter anderem Wiederhopf (Upupa epops), Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus) und Rohrdommel (Botaurus stellaris), Bekassine (Gallinago gallinago), Grauammer (Emberiza calandra), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger) und andere Brutvögel vor. Als Nahrungshabitate werden die Flächen von Schwarzstörchen (Ciconia nigra), Kranichen (Grus grus), Fischadlern (Pandion haliaetus) und Seeadlern (Haliaeetus albicilla) genutzt (BPE 1998). Weißstorchhorste sind entlang der Oder im Oderbruch in zahlreichen Orten zu finden. Als bedeutende Wintergäste sind weiterhin 60.000 nordische Gänse verschiedener Arten sowie Sing- und Zwergschwäne zu nennen, die im nahen Deichhinterland Nahrungshabitate finden (NuL 2005). Das Gebiet gilt als drittwichtigstes Rastgebiet der Waldsaatgans in Brandenburg. Globale Bedeutung besitzt das Vogelschutzgebiet auch als Brutgebiet des seltenen Wachtelkönigs (Crex crex) (Standarddatenbogen (DE 3453422) 2004). Säugetiere In dem betroffenen FFH-Gebiet „Oder-Neiße Ergänzung“ sowie in dem angrenzenden FFH-Gebiet „Odervorland Gieshof“ ist das Vorkommen des Elbebibers (Castor fiber) (RL 1) und des Fischotters (Lutra lutra) (RL1) als Säugetierarten mit speziellen Lebensraumansprüchen (Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie) nachgewiesen. Amphibien, Reptilien und Wirbellose Des Weiteren kommen in beiden FFH-Gebieten die Rotbauchunke (Bombina bombina) (RL 2) sowie die grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) (RL 2) vor. Darüber hinaus ist im FFH-Gebiet „Odervorland Gieshof“ der Dunkle Wiesenkopf Ameisenbläuling (Phengaris nausithous) (RL 3) und die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) (RL 1) zu finden. Alle genannten Arten sind durch ihre Auflistung in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie als streng geschützt einzuordnen (Steckbriefe Natura 2000 des BfN, Standard-Datenbogen DE 3553-308 (2008)). 3.5.6 Landschaftsbild und Erholung Das Verfahrensgebiet ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Straßen und Wege, welche durch das Gebiet führen werden teilweise durch geschlossene oder lückig stehende Gehölze begleitet, welche als Vertikalstrukturen die sonst homogene und flache Landschaft prägen. Gräbenbegleitende Windschutzpflanzungen setzen sich häufig aus geradlinigen Pappelreihen mit Hartriegel-Unterpflanzung zusammen, wodurch sie sehr monoton wirken (BPE 1998). Vereinzelt kommen auch flächige Gehölzbereiche, besonders in Ortsnähe, vor. Diese bestehen zumeist aus mehreren Nutzholzarten oder sind reine Pappelforste. Im Allgemeinen kann der Gehölzbestand aber als ungenügend eingeschätzt werden. Windschäden durch Fallwinde sind nicht selten und rufen zum Teil im hohen Maß Bodenverwehungen hervor. Die zur Melioration angelegten Gräben mit ihren steilen Ufern lassen eine natürliche Ufervegetation nur selten zu, so wird eine Strukturierung der Landschaft gemindert, was hinsichtlich der Qualität des Landschaftsbildes als negativ zu bewerten ist. Das Ortsbild des sich im Verfahrensgebiet befindlichen Vorwerk Mehrin wird im Landschaftsplan der Gemeinde Letschin (1998) als strukturarm und mangelhaft beschrieben. Die Ränder der Siedlungen Gieshof und Vorwerk 34 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Mehrin sind unzureichend in die Landschaft eingebunden. Lediglich die westlichen Ortseingänge werden als positiv bewertet. Die im Verfahrensgebiet verlaufenden übergeordneten Straßen (L336, K6408) sind relativ stark frequentiert, wodurch sie als zerschneidende Elemente hinsichtlich lokaler Vernetzung von Biotopen (Biotopverbund) wirken. Der Verkehr wirkt sich durch Emissionen negativ auf die Erholungsfunktion der Landschaft aus. Insgesamt ist das Landschaftsbild und der Erlebniswert der Landschaft aufgrund der vorherrschenden Landwirtschaft als gering einzustufen. Positiv auf die Erholungsfunktion und Erlebbarkeit wirken sich der vorhandene Radweg (Oderbruchbahn-Radweg) sowie mehrere Rad- und Reitrouten im Verfahrensgebiet aus. 4 Konflikte und Erfordernisse Aus der Bestandsaufnahme und deren Bewertung ergeben sich Defizite, Konfliktbereiche und Handlungsfelder. Zudem werden Erfordernisse sichtbar, die im Hinblick auf die Flurbereinigung zu berücksichtigen sind. Diese werden zum Teil schon in den vorausgehenden Kapiteln benannt. Im Folgenden werden die Konflikte und Erfordernisse für jeden Teilbereich zusammengefasst dargestellt. 4.1 Eigentums- und Grundstücksverhältnisse / Landwirtschaft Im Verfahrensgebiet besteht ein grundlegender Widerspruch zwischen der vorhandenen Flurstücksstruktur, welche überwiegend auf einem Stand von 1900 bis 1949 (aktualisiert bis 1991 um die bis zu diesem Zeitpunkt vermessungspflichtigen Angaben) basiert und der gegenwärtigen Gliederung des Landschaftsraumes sowie der Struktur der Flächennutzung in der Feldlage. Die Übereinstimmung von Eigentum, Katasternachweis und tatsächlicher Nutzung der Grundstücke ging in weiten Teilen verloren. Dies hat zur Folge, dass die gegenwärtige Lage und Arrondierung der Flurstücke, welche die ansässigen Landwirtschaftsbetriebe im Eigentum bzw. gepachtet haben, überwiegend nicht den Bewirtschaftungsflächen der Landwirtschaftsbetriebe entspricht. Die größten Probleme ergeben sich dabei aus den Nutzungskonflikten bei der Bewirtschaftung. Im Zuge der Bewirtschaftergespräche wurde deutlich, dass umfangreiche Pflugtauschvereinbarungen verhandelt wurden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Landwirtschaftsbetriebe trotz dieser Vereinbarungen zum großen Teil nicht auf zusammenhängend liegenden Flächen wirtschaften können. Weite Wege und die Bewirtschaftung von Splitterflächen in den vielen Fällen, bei denen es zu keiner Einigung kam, sind die Folge. Beispiele für Erschließungsdefizite und / oder Zersplitterung in Kleinstflurstücke sind nördlich der Ortslage Ortwig, westlich der Ortslage Groß Neuendorf sowie in Deichnähe nordöstlich von Vorwerk Mehrin zu finden. Insgesamt sind 20 % der Flächen verteilt über das gesamte Verfahrensgebiet nicht oder rechtlich nicht erschlossen. Auch die geringe mittlere Flurstücksgröße von 2,1ha verdeutlicht den Arrondierungsbedarf. Daher liegt der Flurbereinigungs- und Arrondierungsbedarf seitens der Landwirte schwerpunktmäßig in der Reduzierung von derzeit vorhandenen Pflugtauschvereinbarungen. Weiterhin besteht für die Landwirte Flurbereinigungsbedarf hinsichtlich der Anpassung des Katasters an die Örtlichkeit, der Beseitigung von Zerschneidungsschäden und der rechtlichen Erschließung der Flurstücke. Eine Neuordnung der Flur- und Grundstücksverhältnisse und die daraus resultierende Zusammenlegung der Bewirtschaftungs- und Eigentumsflächen wird von allen Landwirten nachdrücklich gewünscht. Die Maßnahmen der Flurbereinigung fördern die allgemeine Landeskultur und die Produktivität der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Die Voraussetzungen zur Rationalisierung der Wirtschaftsbe35 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG triebe werden verbessert. Der Arbeitsaufwand wird vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert. Die nicht selbst wirtschaftenden Eigentümer erlangen die Verfügbarkeit über ihre Grundstücke zurück und erhalten durch die eintretende Wertsteigerung ihrer Grundstücke einen objektiven Vorteil. 4.2 Straßen-, Wege- und Meliorationsnetz Im Zuge der Kollektivierung der Landwirtschaft und der umfassenden Meliorationsmaßnahmen, die in der DDR-Zeit durchgeführt wurden, erfolgte eine grundlegende Umgestaltung des Landschaftsraumes und seiner Infrastruktur. Durch die komplexe Melioration wurde das Graben- und Wegenetz in weiten Bereichen vollständig umgebaut, so dass die vorhandenen Flurstücke durch Anlage neuer Gräben und Wege unregelmäßig zerschnitten wurden. Die neu angelegten Wege wurden teilweise nicht von den Gemeinden als öffentliche Wege in das Straßenkataster übernommen und sind heute Privatwege. Eine rechtlich gesicherte Erschließung der an solche Wege angrenzenden Flurstücke ist damit nicht gegeben. Andere, im Kataster vorhandene Wege wurden überpflügt und sind in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden, womit sie keine nutzbare Erschließung der angrenzenden Flurstücke darstellen. Rund 9 km Wege (ca. 13 % aller Wege) und ca. 10 km Gräben laufen über fremden Grund und Boden. Als Beispiel ist hier der 10 Morgen Weg west lich der Ortslage Neubarnim zu nennen. Dieser Weg verläuft über pivaten Grund, wird jedoch zur Er schließung und Bewirtschaftung angrenzender Flächen dringend benötigt. Dadurch ist es in der Vergangenheit vermehrt zu Konflikten zwischen Landeigentümern und Landnutzern gekommen. Dies macht die Notwendigkeit der Regulierung des Gebietes hinsichtlich der Erschließung, des Eigentums und der Anpassung des Katasters an die Örtlichkeit deutlich. Insgesamt erfüllt das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Wesentlichen die Funktion der Verbindung der Dörfer untereinander und die Erschließung der Hofstellen im Außenbereich. Im Bereich der Gemarkung Mehrin-Graben Flur 1 und 2 und Zelliner-Loose Flur 2 könnte hinsichtlich der Erschließung die Anlage von Grünwegen erforderlich sein. Viele der vorhandenen Wirtschafts- und Verbindungswege sind jedoch nur unzureichend befahrbar. Diese Wege genügen der heutigen und zukünftigen Bewirtschaftung nicht. Ein Ausbau der Wege soll daher der Verbesserung der Wirtschaftsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe dienen. Darüber hinaus kann die Erreichbarkeit vieler Grundstücke verbessert werden und Nutzungskonflikte verhindert werden. Bei der Entscheidung, welche Wege letztendlich ausgebaut werden sollen, ist nicht nur die momentane Zustandsbewertung, sondern auch die jeweilige Frequentierung des Weges und die Bedeutung für die nachhaltige Verbesserung der Produktionsbedingungen zu berücksichtigen. 4.3 Schienenverkehr Die Flächen der ehemaligen Trasse der Oderbruchbahn am östlichen Rand des Verfahrensgebietes sind aufgrund der Betriebsaufgabe für die Deutsche Bahn nicht mehr von Interesse und daher abzugeben. Dies betrifft auch südlich angrenzende Flächen, die Teil des FBV Groß Neuendorf - Ortwig sind. Diese verfügbaren Flächen können im Hinblick auf ihre Eignung zur Umsetzung möglicher Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen geprüft werden. 36 FBV Ortwig-Neubarnim 4.4 Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Fließgewässer Auf die Problematik der Anlage von Meliorationsgräben ohne Zuweisung zum Kataster und die daraus resultierende Zerschneidung der Eigentumsflächen und Erschwerung der Bewirtschaftung wurde bereits ausführlich im Abschnitt „Straßen-, Wege- und Meliorationsnetz“ eingegangen (vgl. Abschnitt 4.2). Die Dringlichkeit einer Neuordnung der Flurstücke zeigt sich am Beispiel des Neubarnimer Stadtgrabens (Gewässer I.Ordnung). Dieses Gewässer hat auf beiden Seiten der Ortslage Neubarnim kein eigenes Flurstück. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) hat diesbezüglich einen Antrag auf Bereitstellung von Land gemäß § 40 FlurbG im Rahmen des FBV gestellt. Die bestehenden, die Gewässer betreffenden, Planungen wurden bereits im Abschnitt 2.3.2 behandelt. Alle geplanten Maßnahmen sollen der Verbesserung der Fließgewässerqualität sowie der Verminderung der Hochwassergefahr dienen. Konfliktfelder ergeben sich bisher aus den geplanten Maßnahmen Dritter nicht. Erfordernisse entstehen im Bezug auf das Flurbereinigungsverfahren nur dahingehend, dass die Planungen bei der Neuordnung der Grundstücksverhältnisse zu berücksichtigen sind und die Flächenverfügbarkeit damit gesichert werden kann. Insgesamt wird für die Fließgewässer eingeschätzt, dass das System in seiner jetzigen Struktur grundsätzlich erhalten werden sollte. Bei Umsetzung der vom GEDO geplanten Grabenaufweitungen reicht es zur Erhaltung der Bewirtschaftungsfähigkeit in Umfang und Qualität aus. 4.5 Natur und Landschaft Etwa 2/3 des Verfahrensgebietes sind Teil des SPA - Gebietes „Mittlere Oderniederung“, woraus sich wichtiger Handlungsbedarf hinsichtlich des Schutzes zahlreicher bedeutender Brut- und Rastvögel ableitet. Neben der strikten Vermeidung der Intensivierung der Gewässerunterhaltung zählt die Erhaltung des vorhandenen Auenwaldbestandes zu den wichtigen Maßnahmen. Eine Intensivierung der Entwässerung ist mit den Erhaltungszielen des SPA-Gebietes grundsätzlich nicht zu vereinen. Die vorhandenen Grünlandflächen sollten zur Erhaltung und Entwicklung der Wiesenbrüterbestände extensiv genutzt werden. Dabei stellen die zeitlich versetzte kleinflächige oder späte Mahd bzw. die Beweidung mit bis max. 1,4 GVE/ha Besatzdichte geeignete landwirtschaftliche Nutzungsarten dar. Weiterhin sollten die intensiv ackerbaulich geprägten Flächen durch die Pflanzung von Strauch- und Baumreihen oder -gruppen aufgewertet werden. Dadurch wird nicht nur wichtiger Lebensraum für Brutvögel geschaffen, sondern auch die Winderosion verringert und die mikroklimatischen Verhältnisse auf den kleineren Ackerflächen verbessert. Von Pflanzungen auszunehmen sind dabei bedeutende Brutgebiete der Wiesenlimikolen (NuL 2005). Außerdem dürfen Pflanzungen nicht dort vorgenommen werden, wo es zu einer Reduzierung möglicher Rastflächen und damit zu einer Einschränkung zahlreicher Zugvogelarten kommen kann (LUGV 2011). Die Zulässigkeit jeglicher Planungen im Zuge des FBV wird wesentlich von deren Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des SPA-Gebietes abhängen. Die Maßstäbe der Verträglichkeit ergeben sich aus der Bekanntmachung der europäischen Vogelschutzgebiete im Land Brandenburg und Erklärung zu besonderen Schutzgebieten (SPA) vom 01.06.2005 (Amtsblatt f. Brandenburg 2005) und dem Standard-Datenbogen (Standarddatenbogen (DE 3453422) 2004). Bezüglich betroffener und angrenzender Natura 2000 - Gebiete sind Planungen immer auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes zu prüfen, auch wenn diese von außerhalb in das Gebiet hineinwirken . 37 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Die Oberflächengewässer sind alle mehr oder weniger stark anthropogen überprägt. Sowohl der Ausbauzustand als auch die Wasserqualität sind größtenteils unbefriedigend. Die Renaturierung einiger Flüsse und die Wiederherstellung von Söllen sind als wichtige Maßnahmen zu nennen (BPE 1998). Im Sinne der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (GEK Letschiner Hauptgraben/Untere Oder) wäre die Anlage von Gewässerrandstreifen mit einer Mindestbreite von 5 - 10 m empfehlenswert. Dabei kann die Bepflanzung oder natürliche Sukzession der Grabenufer wertvollen und ungestörten Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten bereitstellen. Außerdem wird das hohe Erosionspotential der großflächigen Ackergebiete vermindert. Allerdings werden Pflanzmaßnahmen in diesem Bereich von vielen Seiten kritisch gesehen, da der Biber erhebliche Schäden verursachen kann. 38 FBV Ortwig-Neubarnim 5 Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Die Teilnehmergemeinschaft stellt im Benehmen mit den wichtigsten Trägern öffentlicher Belange allgemeine Grundsätze für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf – die Neugestaltungsgrundsätze. Dabei sind die Ergebnisse der Kapitel 2-4 zu berücksichtigen. Die nachfolgenden Kapitel stellen Maßnahmen dar, die zur Lösung der unter Kapitel 4 aufgeführten Nutzungskonflikte unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Rahmenbedingungen beitragen. Die Neugestaltungsgrundsätze sollen als Richtschnur für die im Flurbereinigungsgebiet durchzuführenden Maßnahmen dienen. Mit den erarbeiteten Grundsätzen wird der Rahmen für den späteren Plan nach § 41 FlurbG mit Landschaftspflegerischem Begleitplan sowie den Flurbereinigungsplan vorgegeben. 5.1 Neugestaltung der Landwirtschaft Die Neugestaltung der landwirtschaftlichen Flächen im Verfahrensgebiet soll sowohl Defizite bzgl. der Eigentumsstrukturen als auch Defizite in der Bewirtschaftung der Flächen beseitigen. So sollen u.a. Flurstücke ausgewiesen werden, deren Zuschnitte eine den heutigen Ansprüchen entsprechende Bewirtschaftung zulassen. Dies kann sowohl durch Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz erfolgen wie auch durch eigentumsrechtliche Neuregelung der ländlichen Erschließung sowie eine an das Erschließungssystem angepasste Neuvermessung. Doch nicht nur das vorhandene Wegenetz soll genutzt und ggf. ausgebaut werden, auch die Schaffung neuer Katasterflurstücke, die zur rechtlichen Erschließung notwendig sind, als unbefestigte Grünwege, soll der Bewirtschaftung der Flurstücke im Verfahrensgebiet dienlich sein. Zerschneidungen wie sie durch Gräben und Wege derzeit vorgefunden werden, sollen im Rahmen der Neuordnung beseitigt werden. Im Ergebnis des Flurbereinigungsverfahrens sollen Pflugtausch, Unterpachtverträge und sonstige private Vereinbarungen bzgl. der Flächennutzung möglichst vermieden oder verringert werden. O.g. Ergebnisse der Neuordnung werden im Flurbereinigungsplan zusammengefasst. 5.2 Neugestaltung der Forstwirtschaft Die Neugestaltung der Forstwirtschaft bildet weder im Rahmen des Wege- und Gewässerplanes noch des Flurbereinigungsplanes einen Schwerpunkt. Auf den wenigen vorhandenen Waldflächen werden voraussichtlich bis auf Nutzungsartenanpassungen keine wesentlichen Änderungen der Grundstücksgrenzen erfolgen. 5.3 Neugestaltung von Straßen und Wegen Aufgrund der im Vorfeld aufgeführten Konflikte und Handlungsempfehlungen bezüglich des Zustandes der landwirtschaftlichen Wege und der dadurch bedingten Nachteile im Verfahrensgebiet, ergeben sich folgende Ziele und Maßnahmen: 39 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Ziele: • Verbesserung der Befahrbarkeit bestehender Wirtschaftswege/Verbindungswege für landwirtschaftliche Fahrzeuge, infrastrukturelle Erschließung, touristische Erschließung Maßnahmen: Im Folgenden werden die bestehenden Ausbauplanungen vorgestellt: Weg 3 – Gieshofer Hauptstraße Lage Gemeindestraße zwischen Vorwerk Mehrin und Ortwig Graben, im Osten des Verfahrensgebietes Befestigung / Zustand vollbefestigt, Asphaltdecke; 5,50 m Breite / schlecht, stellenweise erhebliche Vertiefungen (gefährlich!) Verbindung zwischen Ortschaften und Loose, Anbindung an das überörtliche VerZweck / Frequentiekehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen / mittel-hoch; Begegnungsrung / Klassifizierung verkehr mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Pkw / Verbindungsweg Länge: ca. 870 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite: 5,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 10:Weg 3 – Gieshofer Hauptstraße 40 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 5 – Ortwiger Kruschke Lage Östlich Ortslage Neubarnim ab Durchlass bis Kreuzung Weg 111 Befestigung / Zustand vollbefestigt, Asphalt; 4,75 m Breite / gut, stellenweise Risse in Asphaltdecke Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen Zweck / FrequentieFlächen, Erschließung von Hofstellen / mittel-hoch; Begegnungsverkehr mit landwirtrung / Klassifizierung schaftlichen Nutzfahrzeugen und Pkw / Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg Länge: ca. 660 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:4,75 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 11:Weg 5 – Ortwiger Kruschke 41 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 103/1a – Neubarnimer Ausbau Lage Nordöstlich von Altbarnim bis zur Brücke über den Jesargraben Befestigung / Zustand teilbefestigt, Schotter, Lesesteine; 4,50 m Breite / schlecht Zweck / Frequentie- Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / rung / Klassifizierung Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg Länge: ca. 340 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 12:Weg 103/1a – Neubarnimer Ausbau 42 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 103/1b – Neubarnimer Ausbau Lage Südwestlich von Neubarnim Befestigung / Zustand vollbefestigt, Hydraulisch gebundene Tragschicht (HGT) mit Asphaltresten; 5,10 m, Breite, / schlecht Zweck / Frequentie- Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / rung / Klassifizierung Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg Länge: ca. 1.775 m Befestigung: Asphalt Ausbauplanung Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Hamco – Durchlass (Maßnahmennummer 701) vgl. Kap.: 5.4 Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 13:Weg 103/1b – Neubarnimer Ausbau 43 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 103/2 – Neubarnimer Ausbau Lage Südwestlich von Neubarnim Befestigung / Zustand vollbefestigt, Asphalt; 5,30 m Breite / gut bis mittel Zweck / Frequentie- Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / rung / Klassifizierung Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg Länge: ca. 205 m Befestigung: Asphalt Ausbauplanung Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Rohrduchlass (Maßnahmennummer 702) Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 14:Weg 103/2 – Neubarnimer Ausbau 44 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 103/3 – Neubarnimer Ausbau Lage Südwestlich von Neubarnim Befestigung / Zustand vollbefestigt, Beton mit Asphaltüberzug; 6,40 m Breite / schlecht Zweck / Frequentie- Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / rung / Klassifizierung Verbindungsweg Länge: ca. 280 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 15:Weg 103/3 – Neubarnimer Ausbau 45 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 104/3 – Neubarnimer Ausbau Lage Südlich von Neubarnim Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 4,10 m Breite / mittel Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 575 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 16:Weg 104/3 – Neubarnimer Ausbau 46 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 104/4– Neubarnimer Ausbau Lage südlich von Neubarnim Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 4,10 m, Breite, / schlecht Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 385 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 17:Weg 104/4 – Neubarnimer Ausbau 47 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 108 – Gieshofer Hauptstraße Lage nordöstlich von Neubarnim, nördlich von Gieshof Befestigung / Zustand teilbefestigt, Schotter; 3,50 m Breite, / schlecht Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen und Anwohner / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 320 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 18:Weg 108 – Gieshofer Hauptstraße 48 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 111/1 – Ortwiger Loose /1 Lage Zwischen Ortwig und Neubarnim Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 3,50 m Breite, / schlecht Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 615 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 19:Weg 111/1 – Ortwiger Loose /1 49 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 111/2 – Ortwiger Loose /2 Lage Zwischen Ortwig und Neubarnim Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 4,00 m Breite / schlecht Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 1.100 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 20:Weg 111/2 – Ortwiger Loose / 2 50 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 111/3 – Ortwiger Loose /3 Lage Zwischen Ortwig und Neubarnim Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 4,00 m Breite / schlecht Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 525 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:3,50 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 21:Weg 111/3 – Ortwiger Loose /3 51 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 112 – Zum Graben Lage Nördlich von Ortwig Befestigung / Zustand Vollbefestigt bzw. teilbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug bzw. Schotter; 3,50-4,00 m Breite / schlecht Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von 7 Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 1.700 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite:3,50 bzw. 3,00 m Bankett: je 0,75 m bzw. 0,50 beidseitig (Schotterrasen) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 22:Weg 112 – Zum Graben 52 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 117 – Dapoz Lage Nördlich von Ortwig Befestigung / Zustand Teilbefestigt, Schotter, Lesesteine; 3,00 m Breite / schlecht Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen, / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 1.090 m Befestigung: Spurbahn Beton Ausbauplanung Breite: 3,00 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) (2 Durchlässe DN 600 – Begutachtung steht noch aus) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 23:Weg 117 - Dapoz 53 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 118 – Prüfert Lage Westlich von Ortwig Befestigung / Zustand teilbefestigt, Schotter, Lesesteine; 4,00 m Breite / mittel Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 510 m Ausbauplanung Befestigung: Spurbahn Beton Breite: 3,00 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 24:Weg 118 - Prüfert 54 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Weg 128 – Ortwiger Kruschke Lage Zwischen Ortwig und Neubarnim Befestigung / Zustand teilbefestigt, Schotter; 3,00 m Breite / schlecht Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg Länge: ca. 360 m Ausbauplanung Befestigung: Asphalt Breite: 3,00 m Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen) Eingriff gem. § 14 BNatSchG, Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abbildung 25:Weg 128 – Ortwiger Kruschke 55 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 5.4 Neugestaltung des Gewässernetzes Aus den vorhergehenden Kapiteln sind folgende Ziele bezüglich des Gewässernetzes ableitbar: • Verbesserung der Fließgewässerqualität • Verminderung der Hochwassergefahr Folgende Maßnahmen sind zur Umsetzung der Ziele sinnvoll und werden teilweise durch Dritte bereits geplant bzw. umgesetzt (siehe Klammern): • Anlage von Gewässerrandstreifen (5-10 m) • Verlegung des Grabenverlaufs des Neubarnimer Stadtgrabens und Gewässerbaumaßnahmen am Kruschkegraben (Sonderprogramm Oderbruch – LUGV) • Böschungsabflachungen / Grabenaufweitungen (GEDO) Eine konkrete Umsetzung von wasserbaulichen Maßnahmen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ist durch die Teilnehmergemeinschaft im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzplanung vorgesehen (vgl. Kap. 5.5.3). Um die Funktionsfähigkeit des Fließgewässernetzes dauerhaft gewährleisten zu können ist die Erneuerung von drei Kreuzungsbauwerken / Durchlässen geplant. Zwei Kreuzungsbauwerke / Durchlässe werden im Rahmen der Wegebaumaßnahmen erneuert. Im Folgenden werden die Maßnahmen vorgestellt: 56 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Kreuzungsbauwerk 700 – Durchlass Zum Ortwiger Hehl/Zum Graben (Weg 119/2) Lage Nördlich von Ortwig / Überfahrt Graben des Weges Zum Ortwiger Hehl bzw. Zum Graben (119/2) Befestigung / Zustand Beton-, Stahlbetonrohr, Stirnwände aus Naturstein/ schlecht (baufällig) Zweck Grabenüberquerung Ausbauplanung Ersatzneubau Zu berücksichtigende Kriterien Kein Eingriff gem. § 14 BNatSchG Abbildung 26: Kreuzungsbauwerk 700 57 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Kreuzungsbauwerk 701 – Brücke Neubarnimer Ausbau (Weg 103/1) Lage Südwestlich von Neubarnim direkt an der Verfahrensgrenze / Überfahrt Graben des Weges Neubarnimer Ausbau (103/1) Befestigung / Zustand Stahlbeton mit Holzstützpfählen; überspannt einen in der Sohle 1,50 m breiten Graben; nach dem Bauwerk Aufweitung des Grabens bis 4,50 m Breite / schlecht (einsturzgefährdet) Zweck Grabenüberquerung Ausbauplanung Ersatzneubau Zu berücksichtigende Kriterien Kein Eingriff gem. § 14 BNatSchG Abbildung 27: Kreuzungsbauwerk 701 58 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Kreuzungsbauwerk 702 – Durchlass Neubarnimer Ausbau (Weg 103/2) Lage Südwestlich von Neubarnim direkt an der Verfahrensgrenze / Überfahrt Graben des Weges Neubarnimer Ausbau (103/2) Befestigung / Zustand Beton-, Stahlbetonrohr / schlecht Zweck Grabenüberquerung Ausbauplanung Ersatzneubau Zu berücksichtigende Kriterien Kein Eingriff gem. § 14 BNatSchG Abbildung 28: Kreuzungsbauwerk 702 59 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 5.5 Neugestaltung von Natur und Landschaft Ziele und Maßnahmen: Grundlage der geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) im Verfahrensgebiet sind die landschaftsplanerischen Leitbilder und Entwicklungsziele für das Gebiet, die im Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan formuliert wurden (s. o.). Den vorangegangenen Kapiteln ist zu entnehmen, dass es in einigen Bereichen des Verfahrensgebietes, in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes Aufwertungspotentiale gibt. Die Landschaftsgestaltung soll im Verfahrensgebiet im erforderlichen Umfang vor allem als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Wegeausbau im Sinne der §§13 ff. des BNatschG umgesetzt werden. Darüber hinaus können durch die Teilnehmergemeinschaft oder anderer Träger grundsätzlich weitere Maßnahmen, z.B. Landschaftsgestaltende Anlagen, umgesetzt werden. Die unter Kapitel 5.5.3 aufgeführten Maßnahmen dienen in erster Linie zur Kompensation der durch die Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft verursachten Eingriffe. 5.5.1 Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes sind durch die beiden unter Kapitel 5.3 aufgeführten Baumaßnahmen zu erwarten. Eine detaillierte Eingriffsermittlung und -bilanzierung erfolgt im Zuge der Erstellung des Wege- und Gewässerplanes. Im Folgenden werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen innerhalb der jeweilgen Schutzgüter dargestellt. Schutzgut Boden Konflikt 1 (K1) Der Wegeausbau findet durchweg auf Böden mit allgemeiner Funktionsausprägung statt. Der Wegeausbau erfolgt auf teilbefestigten und bereits asphaltierten Wegetrassen. Bei den teil- bzw. vollbefestigen Wegen kann aufgrund des stellenweise schon vorhandenen hohen Verdichtungsgrades davon ausgegangen werden, dass die Bodenfunktionen Filterung, Pufferung, Speicherung und Trans formation im Vorfeld des Eingriffs bereits eingeschränkt sind. Die zusätzliche Versiegelung führt zu einer weiterreichenden und damit erheblichen Störung der Bodenfunktionen. Durch den gesamten Wegebau kommt es zu einer Nettoneuversiegelung von ca. 7.900 m² (siehe Anhang). Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften (Biotoptypen) Konflikt 2. (K2) Die vorhandenen Wegetrassen besitzen in den Wegeseitenbereichen halbruderale Gras- und Staudenfluren aus allgemein verbreiteten Arten. Im Zuge der Baumaßnahmen werden diese z.T. überbaut. Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften (Fauna) Konflikt 3. (K3) Es sind zu diesem Zeitpunkt keine Konflikte festzustellen. Im Rahmen der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes gemäß § 41 FlurbG werden verschiedene Arten in Abstimmung mit dem Landesumweltamt Brandenburg und der Unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises untersucht. Dabei findet sowie die Eingriffsregelung gemäß § 14 BNatSchg als auch der besondere Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG Beachtung. Weiterhin befinden sich die Wege innerhalb bzw. angrenzend an ein Vogelschutzgebiet. Ob die Wegebaumaßnahmen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes hervorrufen können, wird im Rahmen einer Vorprüfung untersucht. 60 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Schutzgut Wasser Konflikt 4 (K4) Bei der durch die Wegebaumaßnahmen verursachten Versiegelung ist mit einem veränderten Oberflächenabfluss zu rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Grundwasserneubildungsrate verringert wird. Die Gefahr von baubedingten Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge ist gegeben. Schutzgut Landschaftsbild Konflikt 5 (K5) Der Wegeausbau wirkt sich z.T. negativ auf das Landschaftsbild aus. Wegetrassen verursachen je nach Ausbaugrad eine visuelle Beeinträchtigung. Die Eigenart der Landschaft wird gestört und dauerhaft verändert. Beim Ausbau von Natursteinpflasterstraßen gehen wertvoll kulturhistorische Landschaftselemente verloren. 5.5.2 Vermeidung Nach §13 BNatschG müssen bei Eingriffen in Natur und Landschaft Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Verminderung getroffen werden. Im Zuge der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze sind die Maßnahmen auf ein unvermeidbares Maß reduziert worden. Weiterhin wurden alle Möglichkeiten zur Verringerung des Versiegelungsgrades, wie z.B minimaler Ausbauquerschnitt berücksichtigt. 61 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 5.5.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Im Rahmen der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes (§ 41 FlurbG) und des dazugehörigen Landschaftspflegerischen Begleitplanes werden, die oben beschriebenen Konflikte über multifunktionale Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt. Das bedeutet, dass durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere Konflikte gleichzeitig ausgeglichen bzw. ersetzt werden können. Für die Ermittlung des Flächenbedarfs wird im Grundsatz das Flächenverhältnis von Eingriff und Ausgleich bei der Kompensation von Bodenversiegelung gemäß Handlungsanleitung zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE, MLUR 2009) angenommen. Sind durch die folgenden Maßnahmen nicht alle Konflikte multifunktional zu kompensieren, können weiterführende Kompensationsmaßnahmen erforderlich sein. Eine detaillierte Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich erfolgt über den Wege- und Gewässerplan nach §41 FlurbG. Ziele der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen •Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen •Entwicklung von extensiv genutzten Gewässerrandstreifen Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnte ein verbindlicher Maßnahmenvorschlag erarbeitet werden, der die Eingriffe aus o. g. Wegebaumaßnahmen jedoch nicht komplett kompensieren kann. Im Verfahrensgebiet sind weitere potentielle Ausgleichs- und Ersatzflächen, wie z.B. Heckenpflanzungen, Extensivierungen, vorhanden. Im Rahmen der Erarbeitung des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG werden diesbezüglich weiterführende Abstimmungen erfolgen, sodass die Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können. Maßnahme 1000 - Gewässerrandstreifen Lage • Westlich von Neubarnim; nördlich Neubarnimer Stadtgraben Bestand • Acker Planung • Umwandlung von intensiv genutztem Acker in extensiv genutztes Grünland • 1.660 m Länge x 5 m Breite = 8.300 m² • Entwicklung Gewässerrandstreifen extensiver Grünlandnutzung Entwicklungsziel 5.5.4 Landschaftsgestaltende Anlagen Landschaftsgestaltende Anlagen sind Maßnahmen, die nicht zum Ausgleich von Eingriffen im Sinne der Naturschutzgesetzgebung dienen, sondern vorrangig der Aufwertung des Landschaftsbildes. Im FBV Ortwig - Neubarnim ist folgende Landschaftsgestaltende Anlage geplant: Nr. 800 – Entsiegelung Stallanlage am Vorwerk Mehrin Lage • Östlich von Vorwerk Mehrin; nördlich von Ortwig Bestand • Flächige Versiegelung durch einen alten Stallanlagenkomplex • ca. 19.800 m² Planung • Entsiegelung Entwicklungsziel • Acker / Extensivgrünland 62 FBV Ortwig-Neubarnim 6 Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Übersicht der feststellungsbezogenen Anlagen Die folgende Übersicht zeigt eine Zusammenfassung aller feststellungsbezogenen Anlagen: 6.1 Straßen und Wege Tabelle 13 :Ausbaumaßnahmen im FBV Maßnahmennummer Ausbauart Länge in m 3 Asphalt 870 5 Asphalt 1.050 103/1a Asphalt 340 103/1b Asphalt 1.775 103/2 Asphalt 205 103/3 Asphalt 280 104/3 Asphalt 575 104/4 Asphalt 385 108 Asphalt 320 111/1 Asphalt 615 111/2 Asphalt 1.100 111/3 Asphalt 525 112 Asphalt 1.700 117 Spurbahn Beton 1.090 118 Spurbahn Beton 510 128 Asphalt 360 6.2 • Gewässernetz und wasserbauliche Anlagen Erneuerung von 3 Kreuzungsbauwerken / Durchlässe (700 - 702) • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahme 1000 - Entwicklung von Gewässerrandstreifen (8.300 m²) • Landschaftsgestaltende Anlagen Maßnahme 800 – Entsiegelung Stallanlage am Vorwerk Mehrin 6.3 6.4 63 FBV Ortwig-Neubarnim 7 Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Finanzierungsmöglichkeiten Auf Grundlage der Wirtschaftsfähigkeit der Teilnehmergemeinschaft und unter Bezug auf die vorhandenen Förderinstrumentarien werden für gemeinschaftliche Anlagen in der Regel Fördermittel beantragt. Für die Inanspruchnahme von Fördermitteln zur Umsetzung von Maßnahmen stehen die – Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtl) – Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) zur Verfügung. Die aktuellen Fördersätze können den jeweils gültigen Fassungen der Richtlinien entnommen werden. Die Fördermittel werden als Zuschüsse gewährt. Die Differenz zwischen förderfähigen Kosten und Förderbetrag ist der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft. Dieser kann in folgenden Formen aufgebracht werden: 1. als Hebung (finanzieller Beitrag entsprechend eines noch festzulegenden Beitragsmaßstabes) über alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahren. 2. mittels kompletter oder teilweise Übernahme von Eigenanteilen durch einen einzelnen Teilnehmer (z.B. Gemeinde, Agrargenossenschaft), welche zwingend schriftlich zu vereinbaren ist. 3. als Sachleistungen, welche durch das LELF vorab zu genehmigen sind. Eine Zwischenfinanzierung der aufzubringenden Eigenanteile im Flurbereinigungsverfahren ist über eine Darlehensaufnahme der Teilnehmergemeinschaft beim vlf möglich. Die detaillierten Regelungen zur Finanzierung der umzusetzenden Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren werden im Plan nach §41 FlubG getroffen. In diesem ist auch zu regeln, welche Maßnahmen als Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft (Antragssteller Teilnehmergemeinschaft) und welche Maßnahmen als Maßnahmen Dritter (Gemeinden, LAG etc. - Antragsteller diese Dritten) angesehen werden. 64 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG 8 Quellenverzeichnis 8.1 Rechtliche Grundlagen Anweisung für die Durchführung von Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren im Land Brandenburg – FlurnAnwBBG Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310). Zuletzt geändert durch Art. 15a G vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619) Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794) – FlurbG Gesetz über die ländliche Entwicklung und zur Ausführung des FLURBEREINIGUNGSGESETZES und des LANDWIRTSCHAFTSANPASSUNGSGESETZES im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesentwicklungsgesetz - BbgLEG) Vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298) Sa BbgLR 7815-1. Zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Errichtung. und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änd. von Rechtsvorschriften vom 15. 7. 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 1) Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz-BbgDSchG), Vom 24. Mai 2004 GVBl.I/04, [Nr. 09], S.215) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 07.08.1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 04.02.1998 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juli (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Juni 2001 (BGBl. S. 1149) 1. NDVO MOL. erste Verordnung über Naturdenkmale im Landkreis Märkisch-Oderland (1. MOL 2011) vom 04.05.2011 (ABl. MOL 2/2011 S. 5). NDVO http://maerkisch- oderland.de/cms/upload/pdf/Fachbereich_III/umweltamt/1_NDVO_MOL_Text_Online.pdf Rat der Europäischen Gemeinschaften 1992: Richtlinie 92 / 43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) und Richtlinie 97 / 62 / EWG des Rates vom 27.10.1997 zur Anpassung der Richtlinie 92 / 43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) Seehusen / Schwede; Schwantag, Dr. F., Wingerter, K. 2008: Flurbereinigungsgesetz - Standardkommentar; 8. Auflage; Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-Stollhamm. Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie) i.d.F. vom 23.10.2000. Amtsblatt der Europäischen Union L 327:1. 65 FBV Ortwig-Neubarnim 8.2 Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Literaturverzeichnis ADV Arbeitsgemeinschaft der Vermesseungdverwaltungen der Länder der BRD (2003). Amtliches Topografisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Objektartenkatalog 50. Amtsblatt f. Brandenburg (2005).Nr. 34, S. 819-821. BPE Büro für kommunale Planung und Entwicklung (GbR) (1998). Landschaftsplan für das Amt Letschin. BPE Büro für kommunale Planung und Entwicklung (GbR) (2000). Gemeinsamer Flächennutzungsplan der Gemeinden des Amtes Letschin. BÜK300 (2007). Bodenübersichtskarte 1:300.000 für das Land Brandenburg. Büro für Stadt-, Dorf-, und Freiraumplanung (2008). Außenbereichssatzung nach §35 Abs. 6 BauGB „Ortwig Graben und Mehrin Graben“, Satzung. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, 2007: Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm Berlin/Brandenburg vom 18.12.2007. 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L 107/4. 66 FBV Ortwig-Neubarnim Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG Steckbriefe Natura 2000 des LUGV (2002). Aufgerufen am 01.03.2014 von http://www.lugv.brandenburg.de/media_fast/4055/7020.pdf. Steckbriefe Natura 2000 des BfN. Aufgerufen am 01.03.2014 von http://www.bfn.de/0316_steckbriefe.html. Stiftung Naturschutzfonds (2014). Natura 2000 Managementplanung - Bearbeitungsgebiete. Aufgerufen am 01.03.2014 von http://www.naturschutzfonds.de/unsere-arbeit/stiftungsprojekte/natura2000-managementplanung/bearbeitungsgebiete/odervorland-gieshof.html#. Umweltaltlas Berlin (2010). Flurabstand des Grundwassers. Aufgerufen am 01.03.2014 von http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/dd207_01.htm#Abb1 8.3 Persönlicher Kontakt (Telefon oder Email) EWE Netz GmbH, März 2014, email: [email protected] Gemeinde Letschin (Frau Büttner, Frau Jankowski, Frau Puschmann), März 2014, Tel.: 033475- 605927, -6059-31, 6059-28 Stiftung Naturschutzfonds (Frau Manke), April 2014, email: [email protected] UNB MOL (Herr Trakat),März 2014, Tel.: 03346 - 8507320. LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Herr Sonnenburg), März 2014, email: [email protected]. 8.4 Schriftliche Stellungnahmen Gemeinde Letschin, 18.01.2012 Gewässer- und Deichverband Oderbruch, 28.11.11 Kabel B/B GmbH & Co. KG, 07.11.2011 KMBD Kampfmittelbeseitigungsdienst (Zentraldienst der Polizei), 29.11.2011 Landesbetrieb Forst Brandenburg, 22.11.2011 Landkreis Märkisch-Oderland (Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, 29.11.2011 LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe 17.11.2011 LTV Landestourismusverband Brandenburg, 18.11.2011 LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Regionalabteilung Ost), 30.11.2011 und 13.06.2013 (email) Wasserver- und Entsorgungsgesellschaft Märkische Schweiz mbH, 28.11.2011 67