Aktuelles Information rund um die Kündigung 1. Grundlagen a
Transcrição
Aktuelles Information rund um die Kündigung 1. Grundlagen a
Rechtsanwalt Jochen Waldenmaier Robert-Bosch Straße 19, 73117 Wangen fon 07161 – 95 65 21 fax 07161 – 95 65 22 [email protected] Aktuelles Information rund um die Kündigung 1. Grundlagen Arbeitsverhältnisse können durch einverständliche Auflösung mit einem Aufhebungsvertrag, mit Zeitablauf, nach Zweckerreichung oder durch Ausspruch einer Kündigung enden. Die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse wird durch eine Kündigung aufgelöst. a) Begriff Unter der Kündigung versteht man eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar für die Zukunft sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist beenden soll, ohne dass noch irgendein Akt der Mitwirkung des Gekündigten – wie z.B. die „Annahme der Kündigung“ – erforderlich ist. b ) Arten aa) Ordentliche Kündigung Damit löst man das Beschäftigungverhältnis fristgerecht auf. Der Arbeitnehmer ist bei der fristgerechten Kündigung von gesetzlichen und tariflichen Beschränkungen frei. Er braucht keinen „Kündigungsgrund“, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dagegen ist für den Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einseitig fristgerecht zu beenden, vielfach eingeschränkt. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. bb) Außerordentliche Kündigung Diese Kündigung führt nach § 626 Abs. 1 BGB zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese sog. „fristlose“ Kündigung kann auch mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden. Sie braucht den gesetzlichen, tariflichen oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen nicht zu entsprechen. Eine außerordentliche Kündigung verlangt – auch wegen der damit meist verbundenen sozialrechtlichen Folgen – einen „wichtigen Grund“ für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie kann nur wirksam ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Zeitpunkt seiner vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Rechtsanwalt Jochen Waldenmaier Robert-Bosch Straße 19, 73117 Wangen fon 07161 – 95 65 21 fax 07161 – 95 65 22 [email protected] cc) Änderungskündigung Damit versucht man, eine Veränderung der Arbeitsbedingungen zu seinen Gunsten zu erzwingen. Man kündigt und bietet zugleich für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen an. Auch die Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer ist zulässig. Für das Arbeitsleben ist jedoch fast ausschließlich die arbeitgeberseitige Änderungskündigung von Bedeutung. Sie bringt dem Arbeitnehmer einen erheblichen Vorteil. Er kann das Angebot der Arbeit unter veränderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt annehmen, dass sich diese Änderung als sozial gerechtfertigt erweist. Im Prozess wendet er sich dann nur noch gegen diese Veränderung; verliert er den Prozess, behält er nach § 2 Kündigungsschutzgesetz seinen Arbeitsplatz, allerdings zu den neuen Bedingungen. Das Prozessrisiko ist auf die Änderung der Arbeitsbedingungen beschränkt. Er muss nicht den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchten, wenn er sich gegen eine Änderungskündigung gerichtlich zu Wehr setzt. Die Änderungskündigung unterliegt grundsätzlich den Kündigungsbeschränkungen der Beendigungkündigung. dd) Teilkündigung Mit der Teilkündigung sollen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einzelne Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag herausgenommen werden und der Rest bestehen bleiben. Sie ist unzulässig und daher unwirksam, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung so verändert wird. Keine Vertragspartei soll sich einseitig zum Teil der Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag entziehen, ohne zugleich den anderen Partner daraus zu entlassen. ee) Druckkündigung Von einer Druckkündigung spricht man dann, wenn Dritte dem Arbeitgeber Nachteile androhen, falls er nicht einen bestimmten Arbeitnehmer entlässt. Sie wird – je nach Fallgestaltung - von dem Arbeitsgericht alternativ als betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Kündigung geprüft. Ist das Verlangen objektiv gerechtfertigt, kann eine pesonen- oder verhaltensbedingte Kündigung begründet sein. Fehlt die objektive Rechtfertigung der Drohung, muss sich der Arbeitgeber erst einmal schützend vor den Arbeitnehmer stellen und alles ihm Zumutbare tun, um Dritte von ihrer Drohung abzubringen. 2. Kündigungserklärung Kündigungen werden nach § 130 BGB mit ihrem Zugang wirksam. Der Adressat muss sie nur wahrnehmen, nicht annehmen. Die Kündigung ist damit ohne Annahme durch den Gekündigten wirksam a) Form Seit dem 01.05.2000 erfordert jede Kündigung nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftformerfordernis betrifft jede Art von Kündigung: die arbeitgeberseitige wie die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, die ordentliche, die außerordentliche und die Änderungskündigung. Die Schriftform wird durch die von einem Kündigungsberechtigten abgefasste und eigenhändig unterschriebene Kündigung gewahrt. Eine schriftliche Begründung der Kündigung ist nicht vorgesehen. Weder die telegrafische Übermittlung bzw. das Übersenden eines Rechtsanwalt Jochen Waldenmaier Robert-Bosch Straße 19, 73117 Wangen fon 07161 – 95 65 21 fax 07161 – 95 65 22 [email protected] Telefaxes oder einer e-mail noch die zu Protokoll im arbeitsgerichtlichen Verfahren erklärte Kündigung genügt der gesetzlichen Schriftform. b ) Ort und Zeit Die Kündigung kann grundsätzlich zu jeder Zeit an jedem Ort wirksam erklärt werden. Sie darf an gesetzlichen Feiertagen, Sonntagen und auch am 24.12. zugehen. Im Einzelfall kann dies aber anders sein. Die an einem unpassenden Ort – z. B. auf gesellschaftlichen Veranstaltungen – ausgesprochene Kündigung kann ebenso unwirksam sein, wie die zur Unzeit erklärte Kündigung. So kann die Kündigung allein deshalb unwirksam sein, weil sie am Tage eines Arbeitsunfalls im Krankenhaus zugestellt wurde. c) Inhalt Die Kündigung muss erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Es müssen aber keine Daten genannt werden. Es genügt, wenn sich der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses für den Betroffenen aus der Kündigungserklärung ermitteln lässt. Ein Begründung der Kündigung ist für ihre Wirksamkeit nach dem Gesetz grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Begründungspflicht arbeitgeberseitiger Kündigungen kann jedoch im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbart werden. In einem solchen Fall muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genau bezeichnet werden. Von Gesetzes wegen ist es aber so, dass auf Verlangen der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden muss, wenn außerordentlich gekündigt wurde. Wo es einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats beifügen, wenn dieser der Kündigung widersprochen hat. d) Zugang Der Zeitpunkt, in dem eine Kündigung zugeht, ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist. Die Kündigungserklärung geht zu, wenn derjenige, an den sie gerichtet ist, bei gewöhnlichen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann. Die einem Anwesenden ausgehändigte schriftliche Kündigung geht ihm mit der Übergabe zu, unabhängig davon, ob und wann er sie liest. Die einem Abwesenden erklärte Kündigung wird mit ihrem Zugang wirksam. Sie geht zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Empfänger von ihr Kenntnis erhält. Damit bewirkt der Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten den Zugang, wenn und sobald mit der Leerung zu rechnen ist. Bei während der Abwesenheit des Arbeitnehmers ( z. B. wegen Urlaubs, Krankenhausaufenthaltes, Strafhaft ) zugestellten Kündigungsschreiben gehen diese bereits mit der Zustellung zu und nicht erst, wenn der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis nimmt. Wird die Kündigung einem sogenannten Empfangsboten ausgehändigt, geht sie in diesem Zeitpunkt dem wahren Adressaten zu. Bei Empfangsboten handelt es sich um Personen, die nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen sind, den Empfänger bei der Entgegennahme zu vertreten. Zu diesem Personenkreis zählen Vermieter, Hausangestellte, und im Haushalt lebende Familienangehörige.