Inhaltsverzeichnis: RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
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Inhaltsverzeichnis: RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937-0 Telefax 0211 937-3034 www.deutsche-rentenversicherungrheinland.de Ihre Ansprechpartner: Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland im Bereich Service und Steuerung der Abteilungsleitung Hildegard Helten Telefon 0211 937-2924 Telefax 0211 937-1501-2924 [email protected] im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon 0211 937-4072 Telefax 0211 937-1969 [email protected] und das jeweilige Service-Zentrum 3. Mai 2007 Fachliche Information 03 / 2007 Inhaltsverzeichnis: RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 16 Jahrgang 2007 – Information der Abteilung Versicherung Rente und Rehabilitation vom 27.04.2007; Auszug Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte zum 01.07.2007 Hinweise und Materialien 1. RV-Altersgrenzenänderungsgesetz – Bundesgesetzblatt Da das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, benötigen Sie für Ihre Beratungen die aktuellen Gesetzestexte. Da die SGB-Ausgaben noch nicht vorliegen, übersende ich Ihnen das Bundesgesetzblatt. Hinweis: Bitte verwenden Sie für Ihre Beratungen (mit Ausnahme der aktuellen Fälle) ausschließlich den neuen Gesetzestext. – Information der Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation Nach Gesetzesverküngung wurde den Mitarbeitern eine ausführliche Information zur Verfügung gestellt. Da nicht alle Informationen für Ihre Arbeit notwendig sind, beschränke ich mich auf die wichtigsten Auszüge: Allgemeines Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVAltersgrenzenanpassungsgesetz) wurde am 30.04.2007 verkündet. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Änderungen werden nach und nach in die bestehenden Arbeitsanweisungen eingearbeitet. Soweit nicht abweichende Zeitpunkte bestimmt sind, tritt das Gesetz am 01.01.2008 in Kraft. Die nachfolgenden Ausführungen informieren über die neuen rentenrechtlichen Regelungen und deren Inkrafttreten. Altersrenten Anhebung der Altersgrenzen Kernstück des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ist die Einführung einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Hintergrund für diese Maßnahme sind die auch zukünftig weiter steigende Lebenserwartung und die nach wie vor sinkenden Geburtenzahlen. Die Altergrenze für die Regelaltersrente wird daher von 65 Jahren auf 67 Jahre stufenweise angehoben. Auch auf andere Rentenarten wird die Anhebung der Regelaltersgrenze analog übertragen. In den folgenden Abschnitten wird erläutert, wie sich die Altersgrenzen bei den einzelnen Altersrentenarten verändern. Auswirkungen werden sich durch die Anhebung der Altersgrenzen für die Rentenzugänge regelmäßig erst vom Jahr 2012 an ergeben. Die Tabellen, die die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen der jeweiligen Altersrenten wiedergeben, sind als Anlagen 1 bis 4 beigefügt. 1.1.1 Regelaltersrente Die bislang geltende Altersgrenze von 65 Jahren wird durch eine neue Regelaltersgrenze ersetzt. Diese Regelaltersgrenze wird für alle nach 1963 geborene Versicherten mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. § 35 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst: " Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht." Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung wird mit Wirkung ab 01.01.2008 als § 235 SGB VI eingefügt. Gem. § 235 Abs. 2 SGB VI i. v. m. § 235 Abs. 1 SGB VI wird danach die Regelaltersgrenze beginnend mit dem Jahrgang 1947 vom Jahr 2012 an bis zum Jahr 2029 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang und ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang. Vergleiche hierzu Tabelle in der Anlage 1. Für vor 1947 geborene Versicherte verbleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren. § 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI enthält folgende Vertrauensschutzregelung: " Für Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben." Für die Versicherten, die unter diese Vertrauensschutzregelung fallen, verbleibt es ebenfalls bei der bisherigen Altersgrenze von 65 Jahren. Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig – auch nicht unter Inkaufnahme von Abschlägen – in Anspruch genommen werden! 1.1.2 Altersrente für langjährig Versicherte Auch bei der Altersrente für langjährig Versicherte erfolgt eine Anhebung der Altersgrenze analog der Anhebung der Regelaltersgrenze. Die bislang geltende Altersgrenze von 65 Jahren für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist – wie zurzeit auch – mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Für alle nach 1963 geborenen Versicherten stellt nun das 67. Lebensjahr die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug dar. § 36 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 daher wie folgt gefasst: "Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich." Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung gem. § 236 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 236 Abs. 1 SGB VI. Beginnend mit dem Jahrgang 19491 wird danach die Altersgrenze vom Jahr 2014 an bis zum Jahr 2029 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Vergleiche hierzu Tabelle in der Anlage 2. Für vor 1949 geborene Versicherte verbleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren. § 236 Abs. 2 Satz 3 SGB VI enthält folgende Vertrauensschutzregelung: "Für Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben." In § 236 Abs. 3 SGB VI wird eine weitere Vertrauensschutzregelung eingeführt und zwar für Versicherte, die 1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und 2. entweder a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 1 Der Anhebung erst ab dem Jahrgang 1949 sowie der anfangs beschleunigten Anhebung in Monatsschritten für die von Januar bis März 1949 Geborenen liegt folgende Überlegung zu Grunde: Die Anhebung der Altersgrenzen soll erst ab dem Jahr 2012 wirken. Da die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1948 bereits vor dem Jahr 2012 die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte (= 63. Lebensjahr, Rentenbeginn wäre ggf. bereits im Jahr 2010!) erreichen, sollen auch sie nicht von der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren bei dieser Altersrente betroffen sein (Abschläge würden sich sonst für den vorzeitigen Bezug vom 63. Lebensjahr bereits bis über das 65 Lebensjahr hinaus ergeben). Allerdings wird die für zwei Jahrgänge unterlassene parallele Anhebung nachgeholt, so dass ein Gleichklang mit der Anhebung bei der Regelaltersrente hergestellt wird. Durch die anfangs beschleunigte Anhebung wird sichergestellt, dass eine Abweichung bereits für im März 1949 Geborene und jüngere Versicherte nicht mehr auftritt. Verzerrungen im Gefüge der Altersrenten werden damit weitestgehend reduziert. b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Dieser Absatz stellt einen Schutz für die Versicherten ab Jahrgang 1948 dar, die auf eine nach bisherigem Recht eigentlich vorgesehene Regelung vertraut haben: Nach geltendem Recht sollte die Altersgrenze von 63 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ab dem Jahrgang 1948 stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt werden (§ 36 SGB VI i. V. m. § 236 Abs. 3 SGB VI jeweils i. d. F. bis 31.12.2007). Diese Absenkung erfolgt nun nicht. Für diejenigen aber, die bereits im Hinblick auf das abgesenkte Rentenalter Altersteilzeitarbeit (vor dem 1. Januar 2007) vereinbart haben, wird mit § 236 Abs. 3 SGB VI ein besonderer Vertrauensschutz geschaffen. (Entsprechendes gilt für Versicherte, die Anpassungsgeld bezogen haben.) Die Absenkung der Altersgrenze auf 62 Jahre gem. § 236 Abs. 3 SGB VI erfolgt stufenweise ab dem Jahrgang 1948. Vergleiche hierzu Tabelle in der Anlage 3. 1.1.3 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolgt ebenfalls eine Anhebung der Altersgrenze analog der Anhebung der Regelaltersgrenze. Die bislang geltende Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird auf das 65. Lebensjahr angehoben. Auch die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente wird vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben. Für alle nach 1963 geborenen Versicherten stellt nun das 65. Lebensjahr die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug dar. § 37 SGB VI wird daher mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst: "Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbeh. Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich." Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung gem. § 236a Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 236a Abs. 1 SGB VI. Beginnend mit dem Jahrgang 19522 wird danach die Altersgrenze stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre für den abschlagsfreien Rentenbezug und stufenweise von 60 Jahren auf 62 Jahre für die vorzeitige Inanspruchnahme angehoben. Vergleiche hierzu Tabelle in der Anlage 4. Für vor 1952 geborene Versicherte verbleibt es bei der Altersgrenze von 63 Jahren bzw. 60 Jahren (für den vorzeitigen Altersrentenbezug). 2 Siehe Erläuterungen Fußnote 1 zu 2.1.2, gilt für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen entsprechend (Jahrgänge 1947 bis 1951 wären sonst vor 2012 betroffen). § 236a Abs. 2 Satz 3 SGB VI enthält folgende Vertrauensschutzregelung: "Für Versicherte, die 1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren und 2. entweder a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, werden die Altersgrenzen nicht angehoben." Diese Personen können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie nach bislang geltendem Recht nach Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge und nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig waren, haben nach bisherigem Recht bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Vertrauensschutzregelung des § 236a Satz 4 SGB VI i. d. F. bis 31.12.2007). Diese Regelung wurde als zweite Vertrauensschutzregelung in § 236a Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 aufgenommen. Somit können diese Versicherten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge erhalten. Für alle Versicherten, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, gilt eine weitere Regelung entsprechend dem bisherigen Recht: Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht sind (§ 236a Abs. 3 SGB VI i. d. F. ab 01.01.2008). Diese Regelung betrifft nicht die Anhebung der Altersgrenzen, sondern die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, d.h., die Jahrgänge bis einschließlich 1950 können die Altersrente sowohl als schwerbehinderte sowie auch als berufsoder erwerbsunfähige Menschen (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen) beziehen, die Jahrgänge ab 1951 haben nur noch einen Anspruch, wenn sie bei Beginn der Altersrente schwerbehindert sind. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen Für diese dem Grunde nach auslaufenden Altersrentenarten bleibt es hinsichtlich der Altersgrenzen unverändert beim bislang geltenden Recht. Diese Altersrenten können nur noch von Versicherten in Anspruch genommen werden, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte Bei der "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" handelt es sich um eine neue Rentenart, die in § 38 SGB VI mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 01.01.2012 eingeführt wird. Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Durch die neue Rentenart sollen Versicherte mit außerordentlich langjähriger – nicht selten belastender – Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung privilegiert werden. Ein Anspruch auf die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" kann erstmals ab dem 01.01.2012 entstehen. § 38 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2012 wie folgt gefasst: "Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben." Diese Altersrente kann ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in Anspruch genommen werden. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate mit · Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit · Zeiten nach § 55 Abs. 2 SGB VI (z.B. Versicherungspflicht bei Bezug von Krankengeld, Wehr- oder Zivildienst) · Wartezeitmonate aus einer geringfügigen, versicherungsfreien Beschäftigung · Berücksichtigungszeiten · Ersatzzeiten angerechnet. Nicht berücksichtigt bei der Wartezeit von 45 Jahren werden · Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II, · Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, · freiwillige Beiträge. Die auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten ergeben sich mit Wirkung ab 01.01.2012 aus § 51 Abs. 3a SGB VI (als Übergangsregelung wird § 244 SGB VI der Abs. 3 bzgl. Arbeitslosenhilfe angefügt). Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Hinzuverdienst bei Altersrenten 1.1.4 Einhalten der Hinzuverdienstgrenze Als Folgeänderung zur stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35, 235 SGB VI) sind bei Renten wegen Alters bis zum Erreichen der neuen – ggf. abgestuften – Regelaltersgrenze Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhält mit Wirkung ab 01.01.2008 daher folgende Fassung: "(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird." Die Regelaltersgrenze wird gem. § 235 SGB VI für ab 1947 geborene Versicherte angehoben. Diese Regelaltersgrenze gilt in Bezug auf die Hinzuverdienstregelung für sämtliche Altersrenten, also auch für die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Dass für diese Altersrenten die Altersgrenzen nicht angehoben werden (vgl. Ziffer 2.1.4), ist für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI unbeachtlich. Auch bei der neuen Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl. Ziffer 2.2) sind bis zum Erreichen der maßgebenden Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstregelungen zu beachten. 1.1.5 Höhe der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten Nach geltendem Recht knüpfen die Hinzuverdienstgrenzen bei den vorzeitigen Altersteilrenten an den aktuellen Rentenwert an, d.h. sie werden entsprechend der Höhe der Rentenanpassung fortgeschrieben. Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass die Hinzuverdienstgrenzen unmittelbar der Lohnentwicklung folgen. Mittlerweile berücksichtigt die Rentenanpassungsformel aber auch weitere Entwicklungen, wie insbesondere die Veränderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern und Beitragszahlern. Künftig orientiert sich die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen an der Bezugsgröße und damit wieder unmittelbar an der Lohnentwicklung. Die (Teilrenten)Faktoren werden so auf die Bezugsgröße abgestimmt, dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte. § 34 Abs. 3 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst: "(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten." Durch die geänderten Berechnungsfaktoren werden die neuen Hinzuverdienstgrenzen geringfügig höher sein als die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen. Die Bestandsrentner, die mit ihrem Hinzuverdienst bereits eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, halten damit auch die neue Hinzuverdienstgrenze ein. Sie sollen über die neuen Berechnungsfaktoren beim Hinzuverdienst durch die Medien, z.B. durch Pressemitteilungen der Deutschen Rentenversicherung, informiert werden. Die Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zuge der gesetzgeberischen Maßnahmen die derzeit geltende Hinzuverdienstgrenze für eine vorgezogene Vollrente wegen Alters und für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit von zurzeit mtl. 350 Euro an die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von mtl. 400 Euro anzugleichen, wurde in diesem Gesetz nicht berücksichtigt. Die Bundesregierung hat jedoch zugesagt, die Vorschläge im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens (eines anderen Gesetzes) zu prüfen. Ausschluss des Wechsels zwischen verschiedenen Altersrenten Bereits mit Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurde durch die Neufassung des § 34 Abs. 4 SGB VI zum 01.08.2004 die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Möglichkeit des Wechsels von einer Altersrente u.a. in eine andere Altersrente ausgeschlossen, sofern die erste Altersrente bereits bindend bewilligt wurde. Mit Wirkung ab 01.01.2008 wird § 34 Abs. 4 SGB VI wie folgt ergänzt: "(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Renten wegen Alters ausgeschlossen." "Zeiten des Bezugs einer solchen Rente" in diesem Sinne sind Zeiten, in denen ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem SGB VI bestanden hat, dieser geltend gemacht und ein entsprechender Bescheid erteilt worden ist. Dabei ist unerheblich, ob die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist. Als Rentenbezugszeiten sind z.B. Zeiten anzusehen, · in denen die Rente laufend ausgezahlt wurde · für die Rentenbeträge nachzuzahlen waren · für die ein Erstattungsanspruch anderer Stellen geltend gemacht und befriedigt worden ist · in denen die Rente wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen nicht zu zahlen ist · für die der Versicherte nach § 46 SGB I auf die (Auszahlung der) Rente verzichtet hat (der Anspruch bleibt auch bei einem Verzicht dem Grunde nach bestehen). Nicht als Rentenbezugszeiten sind z.B. Zeiten anzusehen, für die der Versicherte die gezahlten Rentenbeträge zurückgezahlt hat, weil er den Rentenantrag zulässig zurückgenommen hat. Durch die Ergänzung des § 34 Abs. 4 SGB VI ist somit auch dann ein Wechsel in eine andere Rente ausgeschlossen, wenn der Bescheid über die "bezogene" Rente noch nicht bindend geworden ist. Nicht betroffen von der Neuregelung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der (ersten) Altersrente beginnt – unabhängig davon, ob die (erste) Altersrente bereits bindend festgestellt wurde oder bezogen wird -. In diesen Fällen liegt – nach wie vor – kein Wechsel i.S.d. § 34 Abs. 4 SGB VI vor. Erwerbsminderungsrenten Korrespondierend mit der Anhebung der Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente vom 65. auf das 67. Lebensjahr wird der mögliche Anspruchszeitraum für Erwerbsminderungsrenten von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf das Erreichen der jeweils maßgebenden Regelaltersgrenze verlängert. § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VI werden daher mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst: „(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn.... (2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn....“ Den von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffenen Beziehern einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente (Geburtsjahrgänge ab 1947), denen auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts eine Erwerbsminderungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt wurde, ist daher nach dem 01.01.2008 ein Bescheid zu erteilen, in dem der Zeitpunkt des Wegfalls der Erwerbsminderungsrente neu bestimmt und damit der bisherige Rentenbescheid an die geänderte Rechtslage angepasst wird. Hinsichtlich der diesbzgl. verfahrenstechnischen Abwicklung erfolgt zu gegebener Zeit weitere Mitteilung. Höhe der Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten bzw. BU-/EU-Renten Hierzu wird auf die Ausführungen zu Ziffer 2.3.2 verwiesen, die bezüglich der Neufassung der §§ 96a Abs. 2, 313 Abs. 3 SGB VI gleichermaßen gelten. § 96a Abs. 2 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst: "(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,23fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindesten jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung a) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache, c) in Höhe eines Viertels das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,... .“ § 313 Abs. 3 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst: "(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit a) in voller Höhe das 0,57fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache, c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten, ... .“ Aufhebung des § 94 SGB VI Für das Zusammentreffen von Erwerbsminderungsrente mit Arbeitsentgelt enthält das SGB VI zwei unterschiedliche Nichtleistungsvorschriften - § 94 und § 96a SGB VI -. Da diese Vorschriften dem Grunde nach ziel- und wirkungsgleich sind, wird die Regelung des § 94 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 gestrichen. Die Rechtsanwendung wird dadurch vereinfacht, da Arbeitsentgelt nur noch im Rahmen des § 96a SGB VI zu beurteilen ist. Aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung zum Wegfall des § 94 SGB VI ist Arbeitsentgelt (und Vorruhestandsgeld), das bisher (z.B. ab 01.12.2007) im Rahmen des § 94 SGB VI angerechnet worden ist, ab dem 01.01.2008 als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen. Weitergewährung befristeter Renten Mit Wirkung ab 01.05.2007 werden die Regelungen zur Weitergewährung von befristeten Renten in § 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI wie folgt gefasst: „(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden un- befristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. (3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. (4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.“ Mit der Änderung des § 102 SGB VI hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil des BSG vom 24.10.1996, AZ.: 4 RA 31/96; Beschluss des BSG vom 02.05.2005, AZ.: B 4 RA 212/04 B) zur Weitergewährung befristeter Renten reagiert. Danach soll die Weitergewährung einer Rente im Anschluss an eine zunächst befristete Bewilligung einen neuen Leistungsfall mit neuem Rentenbeginn darstellen. Neben der Prüfung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen wäre damit eine neue Berechnung der Rente auf der Grundlage des zum Weitergewährungszeitpunkt maßgeblichen Rechts erforderlich. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass es sich bei der Weitergewährung lediglich um eine Verlängerung der anfänglichen Befristung handelt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Die Rente ist also ohne Neuberechnung in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Entsprechendes gilt, wenn die Rente im Anschluss an die Befristung als unbefristete Rente (weiter) zu leisten ist. Auch hier ist eine Neuberechnung nicht vorzunehmen. Die Neufassung dient nur der Klarstellung des Regelungsinhalts des § 102 SGB VI, eine Rechtsänderung ist mit ihr nicht verbunden. Die Klarstellung wurde durch die o.g. entgegenstehende Rechtsprechung des BSG erforderlich und bestätigt die Rechtsauslegung und bisherige Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger. Vor dem 01.05.2007 erteilte Weitergewährungsbescheide, die keine Neuberechnung der Rente zum Weitergewährungszeitpunkt beinhalten, entsprechen somit der (insoweit unverändert) geltenden Rechtslage. Überprüfungen von Amts wegen im Zusammenhang mit dem Inkraft-treten der Neufassung sind daher nicht vorzunehmen. Die Neufassung stellt die Gleichbehandlung von Beziehern befristeter und unbefristeter Renten sicher. Zudem verhindert sie einen unangemessenen Verwaltungsaufwand, da Neuberechnungen infolge der Rechtsänderungen der letzten Jahre in den meisten Fällen nicht zu einer Erhöhung des Rentenzahlbetrages führen und Rentenminderungen aufgrund des durch § 88 SGB VI vermittelten Besitzschutzes ausgeschlossen sind. Durch die entsprechende Änderung der Absätze 3 und 4 wird insoweit eine einheitliche Regelung für alle zu befristenden Rentenarten gewährleistet. Bei der in Absatz 2 Satz 3 getroffenen Regelung, dass Verlängerungen der Befristung von Erwerbsminderungsrenten für längstens drei Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist erfolgen kön- nen, handelt es sich ebenfalls um die gesetzliche Normierung der bereits bisher von den Rentenversicherungsträgern praktizierten Verfahrensweise. Witwen-/Witwer- und Erziehungsrenten Witwen-/Witwerrenten 1.1.6 Anhebung der Altersgrenze Entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze um 2 Jahre von 65 auf 67 Jahre wird auch die Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwen-/Witwerrente um 2 Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt. Zugleich wird in § 242a SGB VI hierzu eine Übergangsregelung eingefügt. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst: „(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1. ... 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder...“ § 242a SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 um folgende Absätze 4 und 5 ergänzt: „(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist. (5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben: Todesjahr des Versicherten Anhebung um Monate 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 1 2 3 4 5 6 7 8 9 auf Alter Jahr 45 45 45 45 45 45 45 45 45 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Todesjahr des Versicherten 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 ab 2029 Anhebung um Monate 10 11 12 14 16 18 20 22 24 auf Alter Jahr 45 45 46 46 46 46 46 46 47 Monat 10 11 0 2 4 6 8 10 0 Die Anhebung beginnt aufgrund der in den Absätzen 4 und 5 des § 242a SGB VI eingefügten Übergangsregelungen erst mit dem Jahr 2012 und erfolgt stufenweise in Abhängigkeit vom Todesjahr des Versicherten. Für Todesfälle vor dem 01.01.2012 verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren. Die Stufen der Anhebung vom 45. auf das 46. Lebensjahr betragen einen Monat pro Jahr und vom 46. auf das 47. Lebensjahr zwei Monate pro Jahr. Für alle Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren. Unabhängig vom Lebensalter der Witwe bzw. des Witwers wird eine große Witwen/Witwerrente weiterhin auch während Kindererziehung sowie während des Vorliegens von Erwerbsminderung geleistet. Wird bis zum Erreichen der maßgebenden Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwen/Witwerrenten von der Witwe bzw. dem Witwer eine kleine Witwen-/Witwerrente bezogen, so wird diese wie bisher von Amts wegen umgewandelt. Die entsprechende Regelung in § 115 Abs. 3 S. 2 SGB VI wurde an die Anhebung der Altersgrenze angepasst. Wegfall der Witwen-/Witwerrente bei Durchführung eines Rentensplittings Nach der bisherigen Regelung in § 46 Abs. 2b SGB VI entfiel ein Anspruch auf Witwen/Witwerrente mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über ein Rentensplitting bestandskräftig wurde. Sofern die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI am Ersten eines Monats unanfechtbar wurde, bestand damit noch bis zum Ablauf dieses Monats Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Zugleich waren aber die Leistungen aus dem Rentensplitting bereits von diesem Monat an zu erbringen. Zur Vermeidung entsprechender Doppelzahlungen wird § 46 Abs. 2b SGB VI daher mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt geändert: „(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.“ Sofern die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über ein Rentensplitting am Ersten eines Monats bestandskräftig wird, entfällt danach der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bereits mit Ablauf des Vormonats. Zukünftig kann der Rentenversicherungsträger dann abweichend von § 48 SGB X den Rentenbescheid in Fällen des Rentensplittings auch rückwirkend aufheben und überzahlte Beträge zurückfordern. Die Abweichung von den Regelungen der §§ 24 und 48 SGB X in diesen Fällen entspricht der Verfahrensweise beim Rentnerprivileg des § 101 Abs. 3 SGB VI im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme, den Widerruf sowie die anderweitige Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt. Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten Die Anhebung der Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwen-/Witwerrenten um 2 Jahre wird inhaltsgleich (stufenweise Anhebung in Abhängigkeit vom Todesjahr des Versicherten beginnend im Jahr 2012) auf die große Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 Geschiedene nach § 243 Abs. 3 SGB VI übertragen. Die hiernach bisher maßgebende Altersgrenze von 60 Jahren erhöht sich demzufolge bis zum Jahr 2029 auf 62 Jahre. Für Todesfälle vor dem 01.01.2012 verbleibt es bei der Altergrenze von 60 Jahren. § 243 Abs. 3 SGB VI wird dazu mit Wirkung ab 01.01.2008 folgender Satz angefügt: „Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben: Todesjahr des Versicherten Anhebung um Monate 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 auf Alter Jahr 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 61 61 61 61 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 Todesjahr des Versicherten 2028 ab 2029 Anhebung um Monate 22 24 auf Alter Jahr 61 62 Monat 10 0 Erziehungsrenten Korrespondierend mit der Anhebung der Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente vom 65. auf das 67. Lebensjahr wird der mögliche Anspruchszeitraum für Erziehungsrenten von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf das Erreichen der jeweils maßgebenden Regelaltersgrenze verlängert. § 47 Absätze 1 und 3 SGB VI werden daher mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst: „(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn.... (3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn....“ 2. Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2007 Die Renten in Deutschland steigen zum 1. Juli 2007 um 0,54 Prozent. Nach drei Nullrunden ist die Anhebung, auch wenn sie gering ausfällt, ein positives Signal für die Rentnerinnen und Rentner. Die Rentenerhöhung, die das Bundeskabinett beschlossen hat, folgt der erfreulichen Entwicklung bei Wachstum und Löhnen im vergangenen Jahr. An diesem Aufschwung sollen auch die Rentnerinnen und Rentner teilhaben. Die Entscheidung zeigt: Die Strategie der konsequenten Wachstumsförderung geht auf. So belebt etwa das 25-Milliarden-Investitionsprogramm der Bundesregierung die wirtschaftliche Entwicklung. Auf diese Weise entstehen neue Arbeitsplätze und die Arbeitslosigkeit geht insgesamt zurück. Gleichzeitig entwickeln sich die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer positiv. Lohnentwicklung: Basis für Rentenanpassung Grundsätzlich werden die Renten jährlich angepasst: und zwar orientiert an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten im Vorjahr. Denn es sind die versicherungspflichtig Beschäftigten, die mit ihren Beiträgen maßgeblich die Renten finanzieren. In den vergangenen drei Jahren mussten die Rentnerinnen und Rentner auf eine Erhöhung ihrer Altersbezüge verzichten. Rein rechnerisch wäre 2005 wegen des geringen Lohnzuwach- ses sogar eine Rentenkürzungen fällig gewesen. Eine Schutzklausel im RentenversicherungsNachhaltigkeitsgesetz konnte dies jedoch verhindern. Der dadurch enstandene Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt bislang minus 1,75 Prozent in den alten Ländern und minus 1,3 Prozent in den neuen Ländern. Erst ab dem Jahr 2011 erfolgt eine Verrechnung, indem Rentenerhöhungen bis zum vollständigen Abbau des Ausgleichsbedarfs halbiert werden. Aktuelle Rentenwerte Mit der Anhebung um 0,54 Prozent beträgt der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2007 26,27 Euro; der Rentenwert Ost liegt dann bei 23,09 Euro. Bei einer Standardrente von 1.100 Euro bedeutet die Erhöhung ein monatliches Plus von rund sechs Euro. Der aktuelle Rentenwert ist der Bruttobetrag, den ein Durchschnittsverdiener aus einem Jahr Beitragszahlung zur Gesetzlichen Rentenversicherung als monatliche Rente erhält. Der aktuelle Rentenwert ist wesentlicher Bestandteil der Rentenformel. Dieser Wert wird für die Rentenberechnung mit den individuell erworbenen persönlichen Entgeltpunkten multipliziert. Alterssicherung der Landwirte und Pflegegeld Ebenfalls zum 1. Juli 2007 steigen die Renten in der Alterssicherung der Landwirte entsprechend dem Anpassungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,54 Prozent. Der allgemeine Rentenwert beträgt bei ihnen dann 12,13 Euro in den alten und 10,66 Euro in den neuen Ländern. Die Anpassung der aktuellen Rentenwerte wird auch auf das Pflegegeld der Unfallversicherung übertragen. Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2007 in den alten Bundesländern zwischen 297 und 1.186 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern sind es zwischen 257 und 1.029 Euro. Versorgungsberechtigte Auch die Renten der rund 370.000 Versorgungsberechtigten werden in den alten Bundesländern zum 1. Juli 2007 angepasst. Vor allem die der Kriegs- und Wehrdienstopfer, aber auch Impfgeschädigte oder Opfer von Gewalttaten erhalten 0,54 Prozent mehr. Gleiches gilt für die rund 30.000 Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und der Opfer des SED-Regimes in den neuen Ländern. Entsprechend einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise nach dem Bundesversorgungsgesetz sind diese Renten auf das volle Niveau der Leistungen in den alten Ländern angehoben worden. Freundliche Grüße Dietmar Laubenstein