Inhaltsverzeichnis: RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

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Inhaltsverzeichnis: RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Abteilung Versicherung, Rente
und Rehabilitation
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Ihre Ansprechpartner:
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
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An die Versicherungsämter
und Versichertenältesten
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Rheinland
im Bereich Service und Steuerung
der Abteilungsleitung
Hildegard Helten
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im Bürgertelefon
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und das jeweilige Service-Zentrum
3. Mai 2007
Fachliche Information 03 / 2007
Inhaltsverzeichnis:
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 16 Jahrgang 2007
–
Information der Abteilung Versicherung Rente und Rehabilitation vom 27.04.2007; Auszug
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte zum 01.07.2007
Hinweise und Materialien
1. RV-Altersgrenzenänderungsgesetz
– Bundesgesetzblatt
Da das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet
wurde, benötigen Sie für Ihre Beratungen die aktuellen Gesetzestexte. Da die SGB-Ausgaben
noch nicht vorliegen, übersende ich Ihnen das Bundesgesetzblatt.
Hinweis:
Bitte verwenden Sie für Ihre Beratungen (mit Ausnahme der aktuellen Fälle) ausschließlich den
neuen Gesetzestext.
– Information der Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation
Nach Gesetzesverküngung wurde den Mitarbeitern eine ausführliche Information zur Verfügung
gestellt.
Da nicht alle Informationen für Ihre Arbeit notwendig sind, beschränke ich mich auf die wichtigsten Auszüge:
Allgemeines
Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur
Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVAltersgrenzenanpassungsgesetz) wurde am 30.04.2007 verkündet. Die sich aus dem Gesetz
ergebenden Änderungen werden nach und nach in die bestehenden Arbeitsanweisungen eingearbeitet. Soweit nicht abweichende Zeitpunkte bestimmt sind, tritt das Gesetz am 01.01.2008
in Kraft. Die nachfolgenden Ausführungen informieren über die neuen rentenrechtlichen Regelungen und deren Inkrafttreten.
Altersrenten
Anhebung der Altersgrenzen
Kernstück des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ist die Einführung einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Hintergrund für diese Maßnahme sind die auch zukünftig weiter steigende
Lebenserwartung und die nach wie vor sinkenden Geburtenzahlen. Die Altergrenze für die Regelaltersrente wird daher von 65 Jahren auf 67 Jahre stufenweise angehoben. Auch auf andere Rentenarten wird die Anhebung der Regelaltersgrenze analog übertragen. In den folgenden
Abschnitten wird erläutert, wie sich die Altersgrenzen bei den einzelnen Altersrentenarten verändern. Auswirkungen werden sich durch die Anhebung der Altersgrenzen für die Rentenzugänge regelmäßig erst vom Jahr 2012 an ergeben.
Die Tabellen, die die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen der jeweiligen Altersrenten wiedergeben, sind als Anlagen 1 bis 4 beigefügt.
1.1.1
Regelaltersrente
Die bislang geltende Altersgrenze von 65 Jahren wird durch eine neue Regelaltersgrenze ersetzt. Diese Regelaltersgrenze wird für alle nach 1963 geborene Versicherten mit Vollendung
des 67. Lebensjahres erreicht.
§ 35 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst:
" Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht."
Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung wird mit Wirkung ab 01.01.2008 als § 235 SGB VI eingefügt.
Gem. § 235 Abs. 2 SGB VI i. v. m. § 235 Abs. 1 SGB VI wird danach die Regelaltersgrenze
beginnend mit dem Jahrgang 1947 vom Jahr 2012 an bis zum Jahr 2029 stufenweise von 65
Jahren auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro
Jahrgang und ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang.
Vergleiche hierzu Tabelle in der Anlage 1.
Für vor 1947 geborene Versicherte verbleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren.
§ 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI enthält folgende Vertrauensschutzregelung:
" Für Versicherte, die
1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben."
Für die Versicherten, die unter diese Vertrauensschutzregelung fallen, verbleibt es ebenfalls bei
der bisherigen Altersgrenze von 65 Jahren.
Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig – auch nicht unter Inkaufnahme von Abschlägen – in
Anspruch genommen werden!
1.1.2
Altersrente für langjährig Versicherte
Auch bei der Altersrente für langjährig Versicherte erfolgt eine Anhebung der Altersgrenze analog der Anhebung der Regelaltersgrenze. Die bislang geltende Altersgrenze von 65 Jahren
für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist – wie zurzeit auch – mit Vollendung
des 63. Lebensjahres möglich.
Für alle nach 1963 geborenen Versicherten stellt nun das 67. Lebensjahr die Altersgrenze für
den abschlagsfreien Rentenbezug dar.
§ 36 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 daher wie folgt gefasst:
"Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung
des 63. Lebensjahres möglich."
Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung gem. § 236
Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 236 Abs. 1 SGB VI.
Beginnend mit dem Jahrgang 19491 wird danach die Altersgrenze vom Jahr 2014 an bis zum
Jahr 2029 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben.
Vergleiche hierzu Tabelle in der Anlage 2.
Für vor 1949 geborene Versicherte verbleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren.
§ 236 Abs. 2 Satz 3 SGB VI enthält folgende Vertrauensschutzregelung:
"Für Versicherte, die
1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben."
In § 236 Abs. 3 SGB VI wird eine weitere Vertrauensschutzregelung eingeführt und zwar für
Versicherte, die
1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2. entweder
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
1
Der Anhebung erst ab dem Jahrgang 1949 sowie der anfangs beschleunigten Anhebung in Monatsschritten für die von Januar bis März 1949 Geborenen liegt folgende Überlegung zu Grunde: Die Anhebung der Altersgrenzen soll erst ab dem Jahr 2012 wirken. Da die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1948 bereits vor dem Jahr 2012 die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte (= 63. Lebensjahr, Rentenbeginn wäre ggf. bereits im Jahr 2010!) erreichen, sollen auch sie nicht
von der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren bei dieser Altersrente betroffen sein (Abschläge würden sich sonst für den vorzeitigen Bezug vom 63. Lebensjahr bereits bis über das 65 Lebensjahr hinaus
ergeben). Allerdings wird die für zwei Jahrgänge unterlassene parallele Anhebung nachgeholt, so dass
ein Gleichklang mit der Anhebung bei der Regelaltersrente hergestellt wird. Durch die anfangs beschleunigte Anhebung wird sichergestellt, dass eine Abweichung bereits für im März 1949 Geborene und jüngere Versicherte nicht mehr auftritt. Verzerrungen im Gefüge der Altersrenten werden damit weitestgehend
reduziert.
b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Dieser Absatz stellt einen Schutz für die Versicherten ab Jahrgang 1948 dar, die auf eine nach
bisherigem Recht eigentlich vorgesehene Regelung vertraut haben: Nach geltendem Recht
sollte die Altersgrenze von 63 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für
langjährig Versicherte ab dem Jahrgang 1948 stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt
werden (§ 36 SGB VI i. V. m. § 236 Abs. 3 SGB VI jeweils i. d. F. bis 31.12.2007). Diese Absenkung erfolgt nun nicht. Für diejenigen aber, die bereits im Hinblick auf das abgesenkte
Rentenalter Altersteilzeitarbeit (vor dem 1. Januar 2007) vereinbart haben, wird mit § 236 Abs.
3 SGB VI ein besonderer Vertrauensschutz geschaffen. (Entsprechendes gilt für Versicherte,
die Anpassungsgeld bezogen haben.) Die Absenkung der Altersgrenze auf 62 Jahre gem. §
236 Abs. 3 SGB VI erfolgt stufenweise ab dem Jahrgang 1948.
Vergleiche hierzu Tabelle in der Anlage 3.
1.1.3
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolgt ebenfalls eine Anhebung der Altersgrenze analog der Anhebung der Regelaltersgrenze. Die bislang geltende Altersgrenze von 63
Jahren für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird auf das 65.
Lebensjahr angehoben.
Auch die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente wird vom 60.
Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben.
Für alle nach 1963 geborenen Versicherten stellt nun das 65. Lebensjahr die Altersgrenze für
den abschlagsfreien Rentenbezug dar.
§ 37 SGB VI wird daher mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst:
"Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbeh. Menschen, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich."
Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung gem. §
236a Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 236a Abs. 1 SGB VI.
Beginnend mit dem Jahrgang 19522 wird danach die Altersgrenze stufenweise von 63 Jahren
auf 65 Jahre für den abschlagsfreien Rentenbezug und stufenweise von 60 Jahren auf 62 Jahre für die vorzeitige Inanspruchnahme angehoben.
Vergleiche hierzu Tabelle in der Anlage 4.
Für vor 1952 geborene Versicherte verbleibt es bei der Altersgrenze von 63 Jahren bzw. 60
Jahren (für den vorzeitigen Altersrentenbezug).
2
Siehe Erläuterungen Fußnote 1 zu 2.1.2, gilt für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen entsprechend (Jahrgänge 1947 bis 1951 wären sonst vor 2012 betroffen).
§ 236a Abs. 2 Satz 3 SGB VI enthält folgende Vertrauensschutzregelung:
"Für Versicherte, die
1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren und
2. entweder
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart
haben oder
b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben."
Diese Personen können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie nach bislang geltendem Recht nach Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge und nach Vollendung
des 60. Lebensjahres mit Abschlägen in Anspruch nehmen.
Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert oder
berufs- oder erwerbsunfähig waren, haben nach bisherigem Recht bereits nach Vollendung
des 60. Lebensjahres Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Vertrauensschutzregelung des § 236a Satz 4 SGB VI i. d. F. bis 31.12.2007). Diese
Regelung wurde als zweite Vertrauensschutzregelung in § 236a Abs. 4 SGB VI mit Wirkung
ab 01.01.2008 aufgenommen. Somit können diese Versicherten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge erhalten.
Für alle Versicherten, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, gilt eine weitere Regelung
entsprechend dem bisherigen Recht:
Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen
auch, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis
31.12.2000 geltenden Recht sind (§ 236a Abs. 3 SGB VI i. d. F. ab 01.01.2008). Diese Regelung betrifft nicht die Anhebung der Altersgrenzen, sondern die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, d.h., die Jahrgänge bis einschließlich 1950 können die Altersrente sowohl als schwerbehinderte sowie auch als berufsoder erwerbsunfähige Menschen (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen) beziehen,
die Jahrgänge ab 1951 haben nur noch einen Anspruch, wenn sie bei Beginn der Altersrente
schwerbehindert sind.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für
Frauen
Für diese dem Grunde nach auslaufenden Altersrentenarten bleibt es hinsichtlich der Altersgrenzen unverändert beim bislang geltenden Recht.
Diese Altersrenten können nur noch von Versicherten in Anspruch genommen werden, die vor
dem 01.01.1952 geboren sind.
Neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Bei der "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" handelt es sich um eine neue Rentenart, die in § 38 SGB VI mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum
01.01.2012 eingeführt wird. Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
besteht nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
Durch die neue Rentenart sollen Versicherte mit außerordentlich langjähriger – nicht selten
belastender – Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung privilegiert werden.
Ein Anspruch auf die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" kann erstmals ab dem
01.01.2012 entstehen.
§ 38 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2012 wie folgt gefasst:
"Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben."
Diese Altersrente kann ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in Anspruch genommen
werden.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate mit
·
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
·
Zeiten nach § 55 Abs. 2 SGB VI (z.B. Versicherungspflicht bei Bezug von Krankengeld,
Wehr- oder Zivildienst)
·
Wartezeitmonate aus einer geringfügigen, versicherungsfreien Beschäftigung
·
Berücksichtigungszeiten
·
Ersatzzeiten
angerechnet.
Nicht berücksichtigt bei der Wartezeit von 45 Jahren werden
·
Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II,
·
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden,
·
freiwillige Beiträge.
Die auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten ergeben sich mit Wirkung ab
01.01.2012 aus § 51 Abs. 3a SGB VI (als Übergangsregelung wird § 244 SGB VI der Abs. 3
bzgl. Arbeitslosenhilfe angefügt).
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Hinzuverdienst bei Altersrenten
1.1.4
Einhalten der Hinzuverdienstgrenze
Als Folgeänderung zur stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35, 235
SGB VI) sind bei Renten wegen Alters bis zum Erreichen der neuen – ggf. abgestuften – Regelaltersgrenze Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhält mit Wirkung ab 01.01.2008 daher folgende Fassung:
"(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze
nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird."
Die Regelaltersgrenze wird gem. § 235 SGB VI für ab 1947 geborene Versicherte angehoben.
Diese Regelaltersgrenze gilt in Bezug auf die Hinzuverdienstregelung für sämtliche Altersrenten, also auch für die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit. Dass für diese Altersrenten die Altersgrenzen nicht angehoben werden
(vgl. Ziffer 2.1.4), ist für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI unbeachtlich.
Auch bei der neuen Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl. Ziffer 2.2) sind bis
zum Erreichen der maßgebenden Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstregelungen zu beachten.
1.1.5
Höhe der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten
Nach geltendem Recht knüpfen die Hinzuverdienstgrenzen bei den vorzeitigen Altersteilrenten
an den aktuellen Rentenwert an, d.h. sie werden entsprechend der Höhe der Rentenanpassung
fortgeschrieben. Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass die Hinzuverdienstgrenzen unmittelbar der Lohnentwicklung folgen. Mittlerweile berücksichtigt die Rentenanpassungsformel aber auch weitere Entwicklungen, wie insbesondere die Veränderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern und Beitragszahlern. Künftig orientiert sich die
Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen an der Bezugsgröße und damit wieder unmittelbar an
der Lohnentwicklung. Die (Teilrenten)Faktoren werden so auf die Bezugsgröße abgestimmt,
dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des
aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte.
§ 34 Abs. 3 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst:
"(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,
b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66
Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen
Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten."
Durch die geänderten Berechnungsfaktoren werden die neuen Hinzuverdienstgrenzen geringfügig höher sein als die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen. Die Bestandsrentner, die mit ihrem
Hinzuverdienst bereits eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, halten damit auch die neue Hinzuverdienstgrenze ein. Sie sollen über die neuen Berechnungsfaktoren beim Hinzuverdienst
durch die Medien, z.B. durch Pressemitteilungen der Deutschen Rentenversicherung, informiert
werden.
Die Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zuge der gesetzgeberischen
Maßnahmen die derzeit geltende Hinzuverdienstgrenze für eine vorgezogene Vollrente wegen
Alters und für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit von
zurzeit mtl. 350 Euro an die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von mtl. 400
Euro anzugleichen, wurde in diesem Gesetz nicht berücksichtigt. Die Bundesregierung hat jedoch zugesagt, die Vorschläge im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens (eines anderen Gesetzes) zu prüfen.
Ausschluss des Wechsels zwischen verschiedenen Altersrenten
Bereits mit Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurde durch die Neufassung des
§ 34 Abs. 4 SGB VI zum 01.08.2004 die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Möglichkeit des
Wechsels von einer Altersrente u.a. in eine andere Altersrente ausgeschlossen, sofern die
erste Altersrente bereits bindend bewilligt wurde.
Mit Wirkung ab 01.01.2008 wird § 34 Abs. 4 SGB VI wie folgt ergänzt:
"(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs
einer solchen Rente ist der Wechsel in eine
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Erziehungsrente oder
3. andere Renten wegen Alters
ausgeschlossen."
"Zeiten des Bezugs einer solchen Rente" in diesem Sinne sind Zeiten, in denen ein Anspruch
auf eine Altersrente nach dem SGB VI bestanden hat, dieser geltend gemacht und ein entsprechender Bescheid erteilt worden ist. Dabei ist unerheblich, ob die Rente tatsächlich ausgezahlt
worden ist. Als Rentenbezugszeiten sind z.B. Zeiten anzusehen,
·
in denen die Rente laufend ausgezahlt wurde
·
für die Rentenbeträge nachzuzahlen waren
·
für die ein Erstattungsanspruch anderer Stellen geltend gemacht und befriedigt worden
ist
·
in denen die Rente wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen nicht zu
zahlen ist
·
für die der Versicherte nach § 46 SGB I auf die (Auszahlung der) Rente verzichtet hat
(der Anspruch bleibt auch bei einem Verzicht dem Grunde nach bestehen).
Nicht als Rentenbezugszeiten sind z.B. Zeiten anzusehen, für die der Versicherte die gezahlten Rentenbeträge zurückgezahlt hat, weil er den Rentenantrag zulässig zurückgenommen
hat.
Durch die Ergänzung des § 34 Abs. 4 SGB VI ist somit auch dann ein Wechsel in eine andere
Rente ausgeschlossen, wenn der Bescheid über die "bezogene" Rente noch nicht bindend
geworden ist.
Nicht betroffen von der Neuregelung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor
oder gleichzeitig mit der (ersten) Altersrente beginnt – unabhängig davon, ob die (erste) Altersrente bereits bindend festgestellt wurde oder bezogen wird -. In diesen Fällen liegt – nach
wie vor – kein Wechsel i.S.d. § 34 Abs. 4 SGB VI vor.
Erwerbsminderungsrenten
Korrespondierend mit der Anhebung der Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente
vom 65. auf das 67. Lebensjahr wird der mögliche Anspruchszeitraum für Erwerbsminderungsrenten von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf das Erreichen der jeweils maßgebenden
Regelaltersgrenze verlängert.
§ 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VI werden daher mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt
gefasst:
„(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn....
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn....“
Den von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffenen Beziehern einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente (Geburtsjahrgänge ab 1947), denen auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts eine Erwerbsminderungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt
wurde, ist daher nach dem 01.01.2008 ein Bescheid zu erteilen, in dem der Zeitpunkt des
Wegfalls der Erwerbsminderungsrente neu bestimmt und damit der bisherige Rentenbescheid
an die geänderte Rechtslage angepasst wird. Hinsichtlich der diesbzgl. verfahrenstechnischen
Abwicklung erfolgt zu gegebener Zeit weitere Mitteilung.
Höhe der Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten bzw. BU-/EU-Renten
Hierzu wird auf die Ausführungen zu Ziffer 2.3.2 verwiesen, die bezüglich der Neufassung der
§§ 96a Abs. 2, 313 Abs. 3 SGB VI gleichermaßen gelten.
§ 96a Abs. 2 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst:
"(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
a) in voller Höhe das 0,23fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindesten jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
a) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache,
c) in Höhe eines Viertels das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens
jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,... .“
§ 313 Abs. 3 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst:
"(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1.
bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) in voller Höhe das 0,57fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten, ... .“
Aufhebung des § 94 SGB VI
Für das Zusammentreffen von Erwerbsminderungsrente mit Arbeitsentgelt enthält das SGB VI
zwei unterschiedliche Nichtleistungsvorschriften - § 94 und § 96a SGB VI -. Da diese Vorschriften dem Grunde nach ziel- und wirkungsgleich sind, wird die Regelung des § 94 SGB VI
mit Wirkung ab 01.01.2008 gestrichen. Die Rechtsanwendung wird dadurch vereinfacht, da
Arbeitsentgelt nur noch im Rahmen des § 96a SGB VI zu beurteilen ist.
Aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung zum Wegfall des § 94 SGB VI ist Arbeitsentgelt
(und Vorruhestandsgeld), das bisher (z.B. ab 01.12.2007) im Rahmen des § 94 SGB VI angerechnet worden ist, ab dem 01.01.2008 als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
Weitergewährung befristeter Renten
Mit Wirkung ab 01.05.2007 werden die Regelungen zur Weitergewährung von befristeten Renten in § 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI wie folgt gefasst:
„(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große
Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf
die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden un-
befristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit
behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun
Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt
es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.“
Mit der Änderung des § 102 SGB VI hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BSG
(Urteil des BSG vom 24.10.1996, AZ.: 4 RA 31/96; Beschluss des BSG vom 02.05.2005, AZ.: B
4 RA 212/04 B) zur Weitergewährung befristeter Renten reagiert. Danach soll die Weitergewährung einer Rente im Anschluss an eine zunächst befristete Bewilligung einen neuen Leistungsfall mit neuem Rentenbeginn darstellen. Neben der Prüfung der versicherungsrechtlichen und
persönlichen Voraussetzungen wäre damit eine neue Berechnung der Rente auf der Grundlage
des zum Weitergewährungszeitpunkt maßgeblichen Rechts erforderlich.
Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass es sich bei der Weitergewährung lediglich
um eine Verlängerung der anfänglichen Befristung handelt und es beim ursprünglichen
Rentenbeginn verbleibt. Die Rente ist also ohne Neuberechnung in der bisherigen Höhe
weiterzuzahlen. Entsprechendes gilt, wenn die Rente im Anschluss an die Befristung als unbefristete Rente (weiter) zu leisten ist. Auch hier ist eine Neuberechnung nicht vorzunehmen.
Die Neufassung dient nur der Klarstellung des Regelungsinhalts des § 102 SGB VI, eine
Rechtsänderung ist mit ihr nicht verbunden. Die Klarstellung wurde durch die o.g. entgegenstehende Rechtsprechung des BSG erforderlich und bestätigt die Rechtsauslegung und bisherige
Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger. Vor dem 01.05.2007 erteilte Weitergewährungsbescheide, die keine Neuberechnung der Rente zum Weitergewährungszeitpunkt beinhalten, entsprechen somit der (insoweit unverändert) geltenden Rechtslage. Überprüfungen
von Amts wegen im Zusammenhang mit dem Inkraft-treten der Neufassung sind daher nicht
vorzunehmen.
Die Neufassung stellt die Gleichbehandlung von Beziehern befristeter und unbefristeter Renten
sicher. Zudem verhindert sie einen unangemessenen Verwaltungsaufwand, da Neuberechnungen infolge der Rechtsänderungen der letzten Jahre in den meisten Fällen nicht zu einer Erhöhung des Rentenzahlbetrages führen und Rentenminderungen aufgrund des durch § 88 SGB
VI vermittelten Besitzschutzes ausgeschlossen sind.
Durch die entsprechende Änderung der Absätze 3 und 4 wird insoweit eine einheitliche Regelung für alle zu befristenden Rentenarten gewährleistet.
Bei der in Absatz 2 Satz 3 getroffenen Regelung, dass Verlängerungen der Befristung von Erwerbsminderungsrenten für längstens drei Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist erfolgen kön-
nen, handelt es sich ebenfalls um die gesetzliche Normierung der bereits bisher von den Rentenversicherungsträgern praktizierten Verfahrensweise.
Witwen-/Witwer- und Erziehungsrenten
Witwen-/Witwerrenten
1.1.6
Anhebung der Altersgrenze
Entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze um 2 Jahre von 65 auf 67 Jahre wird auch
die Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwen-/Witwerrente um 2 Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt. Zugleich wird in § 242a SGB VI hierzu eine Übergangsregelung eingefügt.
§ 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst:
„(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des
versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große
Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1. ...
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder...“
§ 242a SGB VI wird mit Wirkung ab 01.01.2008 um folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:
„(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und
der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie
folgt angehoben:
Todesjahr des Versicherten
Anhebung um Monate
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
1
2
3
4
5
6
7
8
9
auf Alter
Jahr
45
45
45
45
45
45
45
45
45
Monat
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Todesjahr des Versicherten
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
ab 2029
Anhebung um Monate
10
11
12
14
16
18
20
22
24
auf Alter
Jahr
45
45
46
46
46
46
46
46
47
Monat
10
11
0
2
4
6
8
10
0
Die Anhebung beginnt aufgrund der in den Absätzen 4 und 5 des § 242a SGB VI eingefügten
Übergangsregelungen erst mit dem Jahr 2012 und erfolgt stufenweise in Abhängigkeit vom
Todesjahr des Versicherten. Für Todesfälle vor dem 01.01.2012 verbleibt es bei der bisherigen
Altersgrenze von 45 Jahren. Die Stufen der Anhebung vom 45. auf das 46. Lebensjahr betragen einen Monat pro Jahr und vom 46. auf das 47. Lebensjahr zwei Monate pro Jahr. Für alle
Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren.
Unabhängig vom Lebensalter der Witwe bzw. des Witwers wird eine große Witwen/Witwerrente weiterhin auch während Kindererziehung sowie während des Vorliegens von Erwerbsminderung geleistet.
Wird bis zum Erreichen der maßgebenden Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwen/Witwerrenten von der Witwe bzw. dem Witwer eine kleine Witwen-/Witwerrente bezogen, so
wird diese wie bisher von Amts wegen umgewandelt. Die entsprechende Regelung in § 115
Abs. 3 S. 2 SGB VI wurde an die Anhebung der Altersgrenze angepasst.
Wegfall der Witwen-/Witwerrente bei Durchführung eines Rentensplittings
Nach der bisherigen Regelung in § 46 Abs. 2b SGB VI entfiel ein Anspruch auf Witwen/Witwerrente mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers
über ein Rentensplitting bestandskräftig wurde. Sofern die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI am Ersten eines Monats unanfechtbar wurde, bestand damit noch bis zum Ablauf dieses Monats Anspruch auf
Witwen-/Witwerrente. Zugleich waren aber die Leistungen aus dem Rentensplitting bereits von
diesem Monat an zu erbringen.
Zur Vermeidung entsprechender Doppelzahlungen wird § 46 Abs. 2b SGB VI daher mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt geändert:
„(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid
über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.“
Sofern die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über ein Rentensplitting am Ersten
eines Monats bestandskräftig wird, entfällt danach der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bereits mit Ablauf des Vormonats. Zukünftig kann der Rentenversicherungsträger dann abweichend von § 48 SGB X den Rentenbescheid in Fällen des Rentensplittings auch rückwirkend
aufheben und überzahlte Beträge zurückfordern. Die Abweichung von den Regelungen der §§
24 und 48 SGB X in diesen Fällen entspricht der Verfahrensweise beim Rentnerprivileg des §
101 Abs. 3 SGB VI im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich. Im Übrigen bleiben
die Vorschriften über die Rücknahme, den Widerruf sowie die anderweitige Aufhebung von
Verwaltungsakten unberührt.
Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten
Die Anhebung der Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwen-/Witwerrenten um 2 Jahre
wird inhaltsgleich (stufenweise Anhebung in Abhängigkeit vom Todesjahr des Versicherten beginnend im Jahr 2012) auf die große Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 Geschiedene
nach § 243 Abs. 3 SGB VI übertragen. Die hiernach bisher maßgebende Altersgrenze von 60
Jahren erhöht sich demzufolge bis zum Jahr 2029 auf 62 Jahre. Für Todesfälle vor dem
01.01.2012 verbleibt es bei der Altergrenze von 60 Jahren.
§ 243 Abs. 3 SGB VI wird dazu mit Wirkung ab 01.01.2008 folgender Satz angefügt:
„Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von
60 Jahren wie folgt angehoben:
Todesjahr des Versicherten
Anhebung um Monate
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
14
16
18
20
auf Alter
Jahr
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
61
61
61
61
61
Monat
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
2
4
6
8
Todesjahr des Versicherten
2028
ab 2029
Anhebung um Monate
22
24
auf Alter
Jahr
61
62
Monat
10
0
Erziehungsrenten
Korrespondierend mit der Anhebung der Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente
vom 65. auf das 67. Lebensjahr wird der mögliche Anspruchszeitraum für Erziehungsrenten
von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf das Erreichen der jeweils maßgebenden Regelaltersgrenze verlängert.
§ 47 Absätze 1 und 3 SGB VI werden daher mit Wirkung ab 01.01.2008 wie folgt gefasst:
„(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn....
(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch
für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn....“
2. Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2007
Die Renten in Deutschland steigen zum 1. Juli 2007 um 0,54 Prozent. Nach drei Nullrunden ist
die Anhebung, auch wenn sie gering ausfällt, ein positives Signal für die Rentnerinnen und
Rentner.
Die Rentenerhöhung, die das Bundeskabinett beschlossen hat, folgt der erfreulichen Entwicklung bei Wachstum und Löhnen im vergangenen Jahr. An diesem Aufschwung sollen auch die
Rentnerinnen und Rentner teilhaben.
Die Entscheidung zeigt: Die Strategie der konsequenten Wachstumsförderung geht auf. So
belebt etwa das 25-Milliarden-Investitionsprogramm der Bundesregierung die wirtschaftliche
Entwicklung. Auf diese Weise entstehen neue Arbeitsplätze und die Arbeitslosigkeit geht insgesamt zurück. Gleichzeitig entwickeln sich die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer positiv.
Lohnentwicklung: Basis für Rentenanpassung
Grundsätzlich werden die Renten jährlich angepasst: und zwar orientiert an der Entwicklung der
Löhne und Gehälter der Beschäftigten im Vorjahr. Denn es sind die versicherungspflichtig Beschäftigten, die mit ihren Beiträgen maßgeblich die Renten finanzieren.
In den vergangenen drei Jahren mussten die Rentnerinnen und Rentner auf eine Erhöhung
ihrer Altersbezüge verzichten. Rein rechnerisch wäre 2005 wegen des geringen Lohnzuwach-
ses sogar eine Rentenkürzungen fällig gewesen. Eine Schutzklausel im RentenversicherungsNachhaltigkeitsgesetz konnte dies jedoch verhindern.
Der dadurch enstandene Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt
bislang minus 1,75 Prozent in den alten Ländern und minus 1,3 Prozent in den neuen Ländern.
Erst ab dem Jahr 2011 erfolgt eine Verrechnung, indem Rentenerhöhungen bis zum vollständigen Abbau des Ausgleichsbedarfs halbiert werden.
Aktuelle Rentenwerte
Mit der Anhebung um 0,54 Prozent beträgt der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2007 26,27
Euro; der Rentenwert Ost liegt dann bei 23,09 Euro. Bei einer Standardrente von 1.100 Euro
bedeutet die Erhöhung ein monatliches Plus von rund sechs Euro.
Der aktuelle Rentenwert ist der Bruttobetrag, den ein Durchschnittsverdiener aus einem Jahr
Beitragszahlung zur Gesetzlichen Rentenversicherung als monatliche Rente erhält. Der aktuelle Rentenwert ist wesentlicher Bestandteil der Rentenformel. Dieser Wert wird für die Rentenberechnung mit den individuell erworbenen persönlichen Entgeltpunkten multipliziert.
Alterssicherung der Landwirte und Pflegegeld
Ebenfalls zum 1. Juli 2007 steigen die Renten in der Alterssicherung der Landwirte entsprechend dem Anpassungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,54 Prozent. Der
allgemeine Rentenwert beträgt bei ihnen dann 12,13 Euro in den alten und 10,66 Euro in den
neuen Ländern.
Die Anpassung der aktuellen Rentenwerte wird auch auf das Pflegegeld der Unfallversicherung
übertragen. Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2007 in
den alten Bundesländern zwischen 297 und 1.186 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern sind es zwischen 257 und 1.029 Euro.
Versorgungsberechtigte
Auch die Renten der rund 370.000 Versorgungsberechtigten werden in den alten Bundesländern zum 1. Juli 2007 angepasst. Vor allem die der Kriegs- und Wehrdienstopfer, aber auch
Impfgeschädigte oder Opfer von Gewalttaten erhalten 0,54 Prozent mehr.
Gleiches gilt für die rund 30.000 Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und der Opfer des
SED-Regimes in den neuen Ländern. Entsprechend einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise nach dem Bundesversorgungsgesetz sind diese Renten auf das volle
Niveau der Leistungen in den alten Ländern angehoben worden.
Freundliche Grüße
Dietmar Laubenstein