Fristlose Kündigung wegen Haschischkonsum Ein Vermieter kann
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Fristlose Kündigung wegen Haschischkonsum Ein Vermieter kann
Fristlose Kündigung wegen Haschischkonsum Ein Vermieter kann einen Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter in der Mietwohnung Haschisch anbaut und konsumiert, gem. AG Hamburg-Altona im Februar 2012. Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Der Mieter hatte die Wohnung 1990 angemietet und seit April 2009 untervermietet. Der Untermieter züchtete, wie sich bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung herausstellte, in der Wohnung Cannabispflanzen und handelte mit Haschisch. Als der Vermieter davon erfuhr, kündigte er das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung, unter Hinweis auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, fristlos. Der Mieter gab vor, von den Gesetzesverstößen seines Untermieters keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Vermieter hielt die Kündigung aufrecht und bestand auf Räumung. Es bestand ein Grund zur Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB, weil es dem Vermieter unzumutbar war, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietwohnung durch den umfangreichen unerlaubten Anbau und Konsum von Haschisch, stellte einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses dar. Darauf, dass die Straftaten nicht vom Hauptmieter, sondern von dessen Untermieter begangen wurden, kam es nicht an. Der Hauptmieter musste sich das vertragswidrige Verhalten seines Untermieters zurechnen lassen. Das Mietverhältnis wurde durch die rechtmäßige Kündigung wirksam beendet. Eine Abmahnung war entbehrlich, weil das Vertrauensverhältnis zum Vermieter durch das kriminelle Verhalten des Untermieters endgültig zerstört wurde (AG HamburgAltona, Urteil v. 14.02.12, Az. 316 C 275/11).