Fristlose Kündigung wegen Haschischkonsum Ein Vermieter kann

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Fristlose Kündigung wegen Haschischkonsum Ein Vermieter kann
Fristlose Kündigung wegen Haschischkonsum
Ein Vermieter kann einen Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter in der
Mietwohnung Haschisch anbaut und konsumiert, gem. AG Hamburg-Altona im
Februar 2012.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen
Kündigung.
Der Mieter hatte die Wohnung 1990 angemietet und seit April 2009 untervermietet.
Der Untermieter züchtete, wie sich bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung
herausstellte, in der Wohnung Cannabispflanzen und handelte mit Haschisch.
Als der Vermieter davon erfuhr, kündigte er das Mietverhältnis ohne vorherige
Abmahnung, unter Hinweis auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, fristlos.
Der Mieter gab vor, von den Gesetzesverstößen seines Untermieters keine
Kenntnis gehabt zu haben.
Der Vermieter hielt die Kündigung aufrecht und bestand auf Räumung.
Es bestand ein Grund zur Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB, weil es dem
Vermieter unzumutbar war, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Der vertragswidrige Gebrauch der Mietwohnung durch den umfangreichen
unerlaubten Anbau und Konsum von Haschisch, stellte einen ausreichenden Grund
für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses dar.
Darauf, dass die Straftaten nicht vom Hauptmieter, sondern von dessen
Untermieter begangen wurden, kam es nicht an.
Der Hauptmieter musste sich das vertragswidrige Verhalten seines Untermieters
zurechnen lassen.
Das Mietverhältnis wurde durch die rechtmäßige Kündigung wirksam beendet. Eine
Abmahnung war entbehrlich, weil das Vertrauensverhältnis zum Vermieter durch
das kriminelle Verhalten des Untermieters endgültig zerstört wurde (AG HamburgAltona, Urteil v. 14.02.12, Az. 316 C 275/11).