Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) - Freiwilliges Soziales Jahr beim
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Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) - Freiwilliges Soziales Jahr beim
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) Betrifft Verträge nach JFDG §11,2 finanziellen Ausgleich bekommen können; die Einsatzstellen müssen eine Regelung finden, wie diese Mehrbelastung mit Zeitausgleich abgegolten werden kann. Teilnehmer/innen am FSJ können nicht im Nachtdienst eingesetzt werden! Alter: Nach dem FSJ-Gesetz ist es möglich, nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht und vor Vollendung des 26. Lebensjahres mit dem FSJ zu beginnen. Da es sich bei den im FSJ geleisteten Tätigkeiten aber um verantwortungsvolle Arbeiten im direkten Kontakt mit hilfebedürftigen Menschen handelt, ist eine gewisse persönliche Reife der Freiwilligen unabdingbar. Es ist deshalb beim DWHN generell erst mit 16 Jahren möglich, ein FSJ zu leisten. In einigen Einsatzbereichen ist es überdies sinnvoll, nur volljährige Teilnehmer/innen einzusetzen. Arbeitsunfall: Im Falle eines Arbeitsunfalls füllen FSJler/in und Leitung der Einrichtung gemeinsam einen Unfallmeldebogen aus, der an die zuständige Berufsgenossenschaft weitergeleitet wird. Das DWHN bekommt zur Information eine Kopie des Meldebogens. Hier wird die Verpflichtung der Einsatzstelle zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft deutlich. Berufs- bzw. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die während der Arbeit passieren, auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Einsatzstelle oder auf dem Weg zum oder vom Seminar. Anfangstermin: Der Anfangstermin für das FSJ ist beim DWHN der 1. August oder 1. September. Nur im Ausnahmefall kann der Termin verschoben werden, denn sowohl für die Pädagogik in der Begleitgruppe als auch verwaltungstechnisch ist eine Synchronisation in den Abläufen notwendig. Anleitung: FSJler/innen werden in der Einsatzstelle angeleitet. Dies ist Bestandteil der pädagogischen Begleitung im FSJ. Dazu benennt die Einsatzstelle eine konkrete Person (fachlich ausgebildete/r Mitarbeiter/-in), die während des gesamten Einsatzes diese Aufgabe übernimmt. Insbesondere in der Einarbeitungszeit von etwa 4 Wochen ist eine ausführliche fachlich qualifizierte Anleitung notwendig. Formen der Anleitung können sehr unterschiedlich sein, jedoch ist es für die Freiwilligen sehr wichtig zu wissen, dass Gespräche in einer erkennbaren Regelmäßigkeit stattfinden: als eine Zeit, in der die eigenen Fragen, Beobachtungen, Überlegungen zur Sprache kommen. Das ist etwas anderes als das tägliche Miteinander-Arbeiten, und es ist auch anders als ein Teamgespräch in großer Runde. Arbeitsbereiche: Die Einsatzstelle darf den/die FSJler/in im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur mit zumutbaren Tätigkeiten beschäftigen. Die Beschäftigung muss arbeitsplatzneutral erfolgen. Mindestens zwei Drittel der Arbeit müssen durch pädagogische, betreuende oder pflegerische Aufgaben abgedeckt sein. Alter, persönliche Eignung und Gesundheitszustand des/der FSJler/in müssen dabei berücksichtigt werden. Arbeitszeit: Das Gesetz beschreibt, dass das FSJ vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung geleistet wird. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (Jugendarbeitsschutzgesetz) gelten die Regelungen der Einsatzstelle, was Wochenarbeitszeit, Wochenendarbeit, Einteilung der Schichtdienste etc. angeht. Dabei ist zu beachten, dass FSJler/innen für Wochenend- und Feiertagsarbeit (ebenso wie für Überstunden) keinen Beendigung des FSJ: In der Regel dauert ein FSJ 12 Monate und es wird ein Vertrag über ein Jahr zwischen den Beteiligten abgeschlossen. Gleichzeitig ist jedoch die Freiwilligkeit im FSJ unabdingbar. Findet der/die FSJler/in z.B. vor Ende des Jahres einen Ausbildungsplatz, so wäre es sicher nicht sinnvoll, diese Möglichkeit zu verwehren. Weder Klient/innen, noch Kolleg/innen, noch FSJler/in würden in diesem Fall von der Fortführung des FSJ profitieren. Der/die FSJler/in begründet in diesem Fall den Wunsch, das FSJ vorzeitig zu beenden, schriftlich gegenüber der Einsatzstelle und dem Diakonischen Werk. Sind alle drei Beteiligten einverstanden, wird der Vertrag aufgelöst. Allerdings appellieren wir an das Verantwortungsgefühl der Freiwilligen, sich bewusst zu machen, dass ihr Einsatz Menschen gilt, die eine verlässliche Bezugsperson brauchen. Grundsätzlich gilt: Alle Bestimmungen für ein FSJ (z.B. Kindergeldberechtigung) gelten erst dann, wenn das FSJ mindestens 6 Monate dauert. Berufsgenossenschaft: Die Einsatzstelle meldet ihre/n FSJler/in (wie alle anderen Mitarbeiter/innen auch) bei der Berufsgenossenschaft an. Berufsschulpflicht: Im Hessischen Schulgesetz ist geregelt, dass Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialen Jahr nicht berufsschulpflichtig sind. In anderen Bundesländern muss der Träger z.T. eine Befreiung von der Berufsschulpflicht bei der zuständigen Berufsschule beantragen. Bescheinigungen: Rechtsgültige Bescheinigungen über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres kann nur der Träger, das Diakonische Werk, ausstellen. Am Ende des FSJ erhalten alle Freiwilligen unaufgefordert eine Abschlussbescheinigung. 1 von 4 Diakonisches Werk in Hessen und Nassau – Referat Freiwillige Soziale Dienste – Ederstraße 12 – 60486 Frankfurt am Main – Tel: 069-7947-273 – Fax: 069-7947-99273 – E-Mail: [email protected] – Internet: www.fsj-dwhn.de Infos von A bis Z - für Einsatzstellen und Freiwillige Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) Bewerbungsverfahren: Das DWHN als Träger ist verantwortlich für die Ausgestaltung des FSJ, also auch für das Bewerbungsverfahren. Die Bewerbungsunterlagen (ebenso wie später alle Personalunterlagen) werden vom Träger angefordert und an die Personalverantwortlichen der Einsatzstelle weitergeleitet. Letztlich müssen alle drei Beteiligten – Bewerber/in, Einsatzstelle und Träger – einander vor Beginn des FSJ kennen lernen und über ihre jeweiligen Belange informieren. Dabei kann es entweder sein, dass der/die Bewerber/in zuerst die Einsatzstelle kennen lernt und danach zum Träger kommt oder er/sie bewirbt sich zuerst beim Träger und wird von dort an eine Einsatzstelle vermittelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein stetiger Informationsfluss zwischen Träger und Einsatzstelle, damit alle Beteiligten über den aktuellen Stand der Belegung informiert sind! Das DWHN schließt sowohl mit der Einsatzstelle als auch mit dem/der FSJler/in eine Vereinbarung ab. Diakonisches Jahr: wird das FSJ im Evangelischen Bereich auch genannt. Diese Bezeichnung ist eigentlich die ältere. Es gibt sie, seit in den 50er Jahren die evangelische weibliche Jugend aufgefordert wurde, sich ein Jahr lang in einer diakonischen Einrichtung zu engagieren. Erst 1964 wurde das Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (seit 1.6.08 Jugendfreiwilligendienstegesetz) verabschiedet, seither ist die allgemeine Bezeichnung "Freiwilliges Soziales Jahr". Fahrtkosten: Die Kosten für die Fahrten zu Seminaren und Studientagen werden vom Träger ersetzt. Er überweist direkt nach der Veranstaltung die tatsächlich entstandenen Kosten bis maximal zur Höhe einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Kosten für die Fahrt vom Wohnort des FSJlers/ der FSJlerin zur Einsatzstelle können pauschal bis zur Höchstgrenze von 60 € ersetzt werden (Ausnahme in Schulen!). Die Höhe der jeweiligen Pauschale wird der Einsatzstelle nach den Kennenlerntagen vom DWHN mitgeteilt. Diese Kosten sind sozialversicherungspflichtig und werden von der Einsatzstelle zusammen mit dem Taschengeld an den / die Freiwillige/n überwiesen (siehe Kosten). FSJ-Ausweis: Das Diakonische Werk stellt für alle FSJler/innen einen bundeseinheitlichen FSJ-Ausweis aus. Dieser verschafft den Freiwilligen - nach dem Gesetz - leider keinerlei Vergünstigungen. Er unterstützt aber die Überzeugungskraft (im Kino, im Schwimmbad, im Museum, etc.), wenn man erklärt, sich mit dem FSJ freiwillig zu engagieren und etwas Sinnvolles für die Gesellschaft zu tun. Impfungen: Gegebenenfalls können, je nach konkretem Arbeitseinsatz oder Tätigkeitsfeld, entsprechende Impfungen (z.B. Hepatitis) vorgeschrieben sein. Diese werden von der Einsatzstelle veranlasst, die auch die Kosten übernimmt. Infektionsschutzgesetz: In manchen Arbeitsfeldern (z.B. Krankenhaus, Kindertagesstätte) ist nach dem Infektionsschutzgesetz auch für FSJler/innen eine durch das Gesundheitsamt bescheinigte Belehrung über gesundheitliche Anforderungen vorgesehen. Die Kosten hierfür übernimmt die Einsatzstelle. Jugendarbeitsschutz: Die wichtigsten Regelungen für Mitarbeiter/innen unter 18 Jahren sind wie folgt: - Tagesarbeitszeit: Maximal 8 Stunden (Ausnahme: maximal 8,5 Stunden, wenn dadurch freitags früher das freie Wochenende beginnt) - Tagesschichtzeit: (d.h. Arbeitszeit plus Pausen) maximal 10 Stunden - Wochenarbeitszeit: maximal 40 Stunden, in der Regel 5-Tage-Woche, (Ausnahmen sind in Krankenhäusern und Altenheimen möglich, wenn in der folgenden Woche ein Ausgleich durch einen freien Tag erfolgt) - Arbeitszeiten: Nicht vor 6.00 Uhr, nicht nach 20.00 Uhr. Zwischen Feierabend und Dienstbeginn müssen mindestens 12 Stunden liegen - Pausen: Wenn die Arbeitszeit länger als 6 Stunden beträgt: mindestens 60 Minuten Pause. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein. Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden genommen werden. - Urlaub: 16-Jährige haben (bei einer 5-Tage-Woche) 27 Tage Urlaubsanspruch, 17-jährige mindestens 25 Tage (im DWHN 26 Tage). - Gefährliche Arbeiten: Verboten sind Arbeiten, die psychisch oder physisch überlasten, sittliche oder Unfallgefahren mit sich bringen. Jugendfreiwilligendienstegesetz: Dieses Gesetz bildet seit 01.06.2008 die rechtliche Grundlage des FSJ und löst das 1964 erlassene und 2002 novellierte Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres ab. Es bringt vielfältige Änderungen mit sich, die sich vor allem auf eine mögliche Flexibilisierung der Einsatzdauer, die Betonung des Bildungsaspektes und die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von benachteiligten Jugendlichen beziehen. Kindergeld: Grundsätzlich sind Eltern, deren Kinder ein FSJ leisten, kindergeldberechtigt. Kosten: Die Kosten für FSJ-Teilnehmer/innen werden von der Einsatzstelle getragen. 2010/11 2 von 4 Diakonisches Werk in Hessen und Nassau – Referat Freiwillige Soziale Dienste – Ederstraße 12 – 60486 Frankfurt am Main – Tel: 069-7947-273 – Fax: 069-7947-99273 – E-Mail: [email protected] – Internet: www.fsj-dwhn.de Infos von A bis Z - für Einsatzstellen und Freiwillige Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) betragen diese 674,00 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Taschengeld (195,- €), Verpflegungsgeld (z.Zt. 200,00 €), Sozialversicherungskosten und einer Pauschale für die Pädagogische Begleitung des Trägers (z.Zt. 115,00 €). Die Einsatzstelle stellt außerdem entweder eine Unterkunft zur Verfügung (dann beläuft sich der Grundbetrag auf 755,00 €) oder übernimmt eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten vom Wohnort zum Einsatzort. Die darüber hinaus reichenden FSJ-Kosten für Pädagogische Begleitung und Verwaltung (Seminare, Fahrtkosten zu Seminaren, Personalkosten, Materialkosten etc.) werden zum Teil durch das Diakonische Werk getragen und zum Teil durch staatliche Zuschüsse gedeckt. Erfahrung ist das normalerweise auch möglich, insbesondere dann, wenn Schwierigkeiten rechtzeitig und regelmäßig (z.B. im Anleitungsgespräch) angesprochen werden. Wenn aber ein/e Freiwillige/r (oder ein/e Anleiter/in) weitere Unterstützung braucht oder wenn sich eine Situation festgefahren hat, sind die pädagogischen Mitarbeiter/innen des DWHN Ansprechpartner. Oft hilft es, wenn man zu dritt zusammen nach einer Lösung sucht. Schweigepflicht: In der Vereinbarung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass FSJler/innen in ihrer Tätigkeit der Schweigepflicht unterliegen. Auch in der Einsatzstelle vor Ort muss im Gespräch noch einmal verdeutlicht werden, was dies bedeutet und warum es wichtig ist. Gerade in kleinen Ortschaften lassen sich dafür sicherlich leicht Beispiele finden... Ein fester Bestandteil der Seminararbeit ist die Praxisreflexion, hier wird natürlich über konkrete Personen gesprochen. Wir bitten die FSJler/innen, auch in diesem Rahmen Namen abzukürzen oder abzuändern und weisen außerdem darauf hin, dass auch das, was in der Seminargruppe besprochen wird, nicht nach außen dringen darf. Krankmeldung: Die FSJler/innen müssen wie andere Arbeitnehmer/innen vom 3. Tag einer Krankheit an der Einsatzstelle eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese soll vom Arzt 2-fach ausgestellt werden und das DWHN erhält das zweite Exemplar der Krankmeldung. Davon abgesehen informiert der/die FSJler/in die Einsatzstelle natürlich bereits am ersten Tag der Krankheit bei Dienstbeginn. Lohnsteuer: Freiwillige im FSJ zahlen keine Lohnsteuer, entsprechend können sie auch durch einen Lohnsteuerjahresausgleich keine Erstattung geltend machen. Dennoch benötigt das DWHN die Lohnsteuerkarte seiner FSJler/innen, die es an die Einsatzstelle weiterleitet. Meldebehörde: Diejenigen FSJler/innen, die einen Platz mit Unterkunft in der Einsatzstelle haben, müssen bei der Meldebehörde der jeweiligen Stadt einen Wohnsitz melden. Wer am Wochenende immer nach Hause fährt und auch sonst den Lebensmittelpunkt weiterhin zuhause hat, meldet sich in der neuen Stadt mit dem 2. Wohnsitz. Nebentätigkeit: Mit dem FSJ-Vertrag gehen die Teilnehmer/innen etwas Ähnliches wie ein Angestelltenverhältnis ein. Daraus folgt, dass Nebentätigkeiten vom FSJ-Träger, dem Diakonischen Werk, in Abstimmung mit der Einsatzstelle genehmigt werden müssen. Entsprechende Anträge werden vom DWHN geprüft und mit einer Empfehlung an die Einsatzstellen weitergeleitet. Im Sinne der Fürsorgepflicht empfiehlt das DWHN oft, keine Nebentätigkeit zu genehmigen: Wer eine Vollzeitbeschäftigung hat besonders wer gerade damit anfängt, ganztags zu arbeiten! - ist normalerweise abends und am Wochenende erholungsbedürftig. Probleme in der Einsatzstelle: Natürlich werden Sie zunächst einmal versuchen, entstandene Probleme vor Ort im Gespräch zu lösen. Nach unserer Seminare und Studientage sind Pflicht. Das Gesetz schreibt eine Mindestzahl von 25 Seminartagen vor, beim DWHN sind es insgesamt bis zu 27 Tage. Es gibt keine Möglichkeit, aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an Seminaren beurlaubt zu werden oder über ein Seminar in Urlaub zu gehen. Bitte beachten Sie dies bei ihrer Terminplanung! Seminarformen und -inhalte werden von den FSJler/innen im Rahmen ihrer Beteiligungsmöglichkeiten mitbestimmt. Es kann dabei um fachliche oder gesellschaftspolitische Themen aus den Arbeitsfeldern gehen oder auch um übergreifende Themen, die in anderer Weise der Persönlichkeitsentwicklung dienen. Für alle Seminare erhalten die Einsatzstellen und die Freiwilligen rechtzeitig einen Terminplan bzw. gesonderte Einladungen. Sonderurlaub: FSJler/innen haben keinen Anspruch auf Sonderurlaub, die Einrichtung kann jedoch nach eigenem Ermessen Sonderurlaub gewähren. Das DWHN empfiehlt, FSJler/innen wie andere hauptamtlich Beschäftigte zu behandeln. Dies gilt insbesondere bei der Genehmigung von Sonderurlaub für die Mitarbeit in der Jugendarbeit: Freiwillige können eine Freistellung bis zu 24 halbe Tage bei Fortzahlung ihrer Bezüge beantragen: Verfahren: Der Veranstalter der Maßnahme bei der der/die Freiwillige ehrenamtlich mitarbeiten möchte, beantragt Sonderurlaub mit Hilfe eines Formblattes, das beim DWHN erhältlich ist. Dieser Antrag geht zunächst an das DWHN. Das DWHN prüft den Antrag und reicht den Antrag mit einer Empfehlung an die 3 von 4 Diakonisches Werk in Hessen und Nassau – Referat Freiwillige Soziale Dienste – Ederstraße 12 – 60486 Frankfurt am Main – Tel: 069-7947-273 – Fax: 069-7947-99273 – E-Mail: [email protected] – Internet: www.fsj-dwhn.de Infos von A bis Z - für Einsatzstellen und Freiwillige Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) EST weiter. Die EST entscheidet und sendet je eine Kopie des dreifach unterschriebenen Antrags an Veranstalter und DWHN. Häufig taucht die Frage nach Sonderurlaub dann auf, wenn Freiwillige zu Vorstellungsgesprächen für einen Ausbildungsplatz eingeladen werden. Da dies spezifisch für dieses Lebensalter und die Lebenssituation ist, kann man FSJler/innen hier nicht gut mit Hauptamtlichen vergleichen. Das DWHN empfiehlt der Einsatzstelle folgende Regelung: Der/die FSJler/in setzt die Hälfte der Vorstellungstage aus ihrem Erholungsurlaub ein, die Einrichtung gewährt die andere Hälfte als Sonderurlaub. Der/die FSJler/in beantragt den Sonderurlaub schriftlich bei der Einsatzstelle, diese genehmigt ihn auch schriftlich, damit im Versicherungsfall der Mitarbeiterstatus eindeutig ist. Sozialversicherung: Die Freiwilligen im FSJ sind sozialversichert. Die kompletten Beiträge für Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung zahlt die Einsatzstelle in die Kassen ein. Die FSJler/innen zahlen keinen Arbeitnehmeranteil. Überstunden: FSJler/innen sollten möglichst keine Überstunden machen. Wird dies im Ausnahmefall jedoch nötig, muss rechtzeitig vorher abgesprochen werden, wann diese wieder durch Freizeit ausgeglichen werden können. Es ist nicht möglich, Überstunden auszuzahlen. Unterkunft: Plätze mit Unterkunft können grundsätzlich nur an volljährige Teilnehmer/innen vergeben werden, da ansonsten für Minderjährige die Einsatzstelle und der Träger die Aufsichtspflicht auch im Privatbereich hätten. Dies ist nach unserer Erfahrung jedoch nicht zu leisten. Die Unterkünfte werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Urlaub: Ab 17 Jahren haben FSJler/innen im DWHN bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 26 Tage Urlaub, 16-Jährige haben nach Jugendarbeitsschutzgesetz Anspruch auf 27 Tage. Grundsätzlich gilt: Sie haben immer so viel Urlaubsanspruch wie andere gleichaltrige Angestellte der Einsatzstelle. In der Probezeit (die ersten sechs Wochen) kann kein Urlaub genommen werden. In den restlichen Monaten ist der Urlaub grundsätzlich frei einteilbar. Wann der Urlaub genommen werden kann, wird rechtzeitig in der Einsatzstelle abgesprochen. Vereinbarung: Das DWHN schließt mit dem/der Freiwilligen und mit der Einsatzstelle in einem dreiseitigen Vertrag eine schriftliche Vereinbarung über den FSJ-Einsatz. Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist sowohl gesetzlich geregelt als auch durch besondere Absprachen der Partner bestimmt. Die Vereinbarung regelt u.a. die Bestimmungen zur Mitarbeit, Begleitung, Arbeitszeit, Urlaub und Leistungen. Was dürfen FSJler/innen, was dürfen sie nicht? Grundsätzlich sind FSJler/innen unausgebildete jugendliche Laien. Das heißt, all jene Tätigkeiten, die nur ausgebildete oder erfahrene Mitarbeiter/innen tun dürfen, dürfen Freiwillige nicht tun. So z.B. ... ... keine Spritzen geben oder Medikamente stellen, ... nicht mit Kindern alleine bleiben, ... prinzipiell nichts tun, wovon sie das Gefühl haben, sich damit zu überfordern! Für dienstliches Autofahren gilt (insbesondere dann, wenn Personen befördert werden sollen), dass FSJler/innen nach Möglichkeit ein Fahrsicherheitstraining absolvieren sollen. Meistens haben die Jugendlichen erst seit sehr kurzer Zeit einen Führerschein und sind mit manchen Situationen überfordert, auch wenn sie gerne mehr Verantwortung übernehmen würden! Wichtig ist es hier, immer wieder deutlich auf die möglichen Folgen hinzuweisen ... Wie viele FSJler/innen gibt es? Bundesweit leisten z.Zt. ca. 40.000 junge Menschen ein Freiwilliges Soziales Jahr ab. Davon nehmen rund 8.000 am FSJ eines Evangelischen Trägers teil. Unter der Trägerschaft des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau leisten 2011 rund 260 Teilnehmer/innen ein FSJ. Zeugnis: Auf Wunsch der FSJler/innen wird über den FSJ-Einsatz ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt. Die Einsatzstelle erstellt nach Vorlage des Trägers einen Entwurf und leitet diesen an das DWHN weiter - nur der Träger darf nämlich ein Zeugnis ausstellen. Hier wird das Zeugnis ergänzt (indem die Teilnahme an den Seminaren und Studientagen bestätigt wird) und rechtsgültig unterschrieben. Das Gesetz schreibt folgende Elemente verbindlich vor: - Art und Dauer des freiwilligen Dienstes, - Leistungen und Führung der/des Freiwilligen während der Dienstzeit sowie - berufsqualifizierende Merkmale des FSJ. Darüber hinaus sollte die Zeugniserstellung, da es sich hier nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis, sondern um einen freiwilligen Einsatz handelt, stets unter dem Blickwinkel des sozialen Kompetenzzuwachses durch freiwilliges Engagement gesehen werden. 4 von 4 Diakonisches Werk in Hessen und Nassau – Referat Freiwillige Soziale Dienste – Ederstraße 12 – 60486 Frankfurt am Main – Tel: 069-7947-273 – Fax: 069-7947-99273 – E-Mail: [email protected] – Internet: www.fsj-dwhn.de Infos von A bis Z - für Einsatzstellen und Freiwillige