Aktuelle Entwicklungen im Beamtenrecht der Länder
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Aktuelle Entwicklungen im Beamtenrecht der Länder
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesverwaltung Bereich Beamtinnen und Beamte AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM BEAMTENRECHT DER LÄNDER Stand: Januar 2015 I. Baden-Württemberg ver.di hat sich mit vielen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aus den einzelnen Ressorts beschäftigt, die alle zum Ende 2014 aufgrund der Dienstrechtsreform (DRR) 2011 geändert werden mussten. In der Regel musste nur im geringen Maße interveniert werden Ebenfalls bedingt durch die Dienstrechtsreform wurden neue Laufbahnverordnungen in den Ressorts erlassen. Weitere Flexibilisierung des Laufbahngruppenrechts bei Regelungen zu den Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppen des mittleren und des höheren Dienstes sowie die Anrechnung von Freiwilligendiensten auf die Probezeit Seit Frühjahr 2014 beschäftigt uns der Erlass neuer Beurteilungsrichtlinien. Die alten Richtlinien sind noch aus den 80er Jahren. Ver.di tritt dafür ein, dass formale Instrument der dienstlichen Beurteilung zu Gunsten anderer Systeme zurück zu drängen, d.h. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dem wurde leider nicht gefolgt, stattdessen soll das Alter für die Letztbeurteilung von 55 auf 60 Jahre angehoben werden Die Dienstrechtsreform schuf die Grundlage für sog. Sabbatjahre. Allerdings gibt es im LBG einen Ressortvorbehalt. Bislang hatte in Baden-Württemberg nur das KultusRessort eine solche Regelung. Das Innenministerium will für seinen Geschäftsbereich mit einer Verwaltungsvorschrift das Freistellungsjahr regeln. Grundsätzlich ist diese Initiative zu begrüßen. Allerdings ist der Entwurf sehr zurückhaltend und gilt nicht für Tarifbeschäftigte Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll durch die Vereinheitlichung der Mindestquote für unterhälftige Teilzeitbeschäftigte und die verstärkte Bindung beurlaubter Beamtinnen und Beamte an die Dienststelle durch Aushilfsbeschäftigungen und Teilnahmemöglichkeiten an Fortbildungsprogrammen weiter verbessert werden Die Sonderaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes der Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und die damit zusammenhängenden Nebenregelungen sollen auf den Rechtsstand vor der Dienstrechtsreform zurückgeführt werden. D.h. die Sonderaltersgrenze für Feuerwehrbeamte wurde (wieder) von 62 Jahren auf 60 Jahre gesenkt. Sie wurde im Rahmen der DRR von CDU/FDP auf 62 angehoben. Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterarbeit soll bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausgedehnt werden (vorher 68. Lebensjahr), wenn die weitere Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im dienstlichen Interesse liegt Politisch wirken wir auf die inhaltsgleiche Umsetzung des Rentenpakets auf die Beamtinnen hin Das Landesdisziplinargesetz soll um Ergebnisse der durchgeführten Evaluation ergänzt werden (Erweiterung der Tatbestände von Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, Klarstellung zur Kostentragungspflicht bei Einstellung des Disziplinarverfahren gegen Auflagen) II. Bayern Übertragung rentenrechtlicher Regelungen auf den Beamtenbereich Im Zuge der Evaluierung des zum 01.1.2011 eingeführten neuen Dienstrechtes wurden Verbesserungen bei den berücksichtigungsfähigen förderlichen Zeiten für die Stufenfestsetzung und bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für die abschlagsfreie Pension mit dem Erreichen des 64. Lebensjahres bei 45 Dienstjahren angestrebt Die Absenkung der Altersgrenzen für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte wird nicht übertragen. Die ist eine Übergangsregelung im Rentenrecht und langfristig ab Geburtsjahr 1959 ungünstiger als die bestehenden dienstrechtlichen Regelungen Verbesserungen der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (Verdoppelung der berücksichtigungsfähigen Zeiten. Für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 01.1.2015 in den Ruhestand eintreten, werden die berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Sog. Bestandsversorgungsempfänger erhalten einen entsprechenden Zuschlag zur Versorgung Bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31.12.2014 wird die Zurechnungszeit vom 60. Auf das 62. Lebensjahr ausgedehnt Änderung der Urlaubsverordnung (Regelungen zur Abgeltung, Umrechnung bei Verringerung der auf die Woche entfallenen Arbeitstage) Auswirkungen der Entscheidung des BVerwG v. 27.2.2014: Anfrage an Landtag zum Streikverbot und zur Übernahme der Tarifergebnisse Verbesserung der Amtszulage zu der Besoldungsgruppe A 6 2 Altersdiskriminierung in der Besoldung. Bayern sieht keinen Handlungsbedarf nach der Einführung des bayerischen Besoldungsrechtes zum 01.1.2011 III. Nordrhein-Westfalen Reform des Besoldungs-, Laufbahnrechts- und Versorgungsrechts Themenschwerpunkte für eine umfassendere Dienstrechtsreform werden nach mehreren Spitzengesprächen auf der Arbeitsebene mit den DGB-Gewerkschaften beraten. Das Gesetzgebungsverfahren ist für 2015, das Inkrafttreten zum 1.1.2016 geplant. Anpassungen von LVO und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an die Rechtsprechung Die Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppen ab A 11 sowie für die B-, C-, W- und H-Besoldung nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshof NRW wurde in vier Gesprächsrunden mit den DGB-Gewerkschaften erreicht. Es wurde erstmalig ein Gesprächsergebnis von allen Beteiligten unterschrieben. Die Besoldungsanpassung trat rückwirkend zum 01.1.2013 in Kraft. Für 2015 wurde das gleiche Verfahren zugesagt Schaffung eines einheitlichen Besoldungsrechts. Die bislang in NRW geltenden unterschiedlichen Besoldungsgesetze; ÜBesG (Übergeleitetes Besoldungsgesetz vom Bund auf NRW), Landesbesoldungsrecht (LBesG), Sonderzahlungsgesetz NRW u.a. sollen zu einem Landesbesoldungsrecht zusammen geführt werden. Gleichzeitig soll eine inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung stattfinden, z.B. in einer einheitlichen Ämterordnung IV. Thüringen Im Freistaat Thüringen ist schon seit geraumer Zeit eine Dienstrechtsreform in Planung. Die mit der Dienstrechtsreform verbundenen Änderungen des Beamtengesetzes und der Laufbahnverordnung treten neben weiteren Gesetzesänderungen wohl zum 1. Januar 2015 in Kraft Die wichtigsten beabsichtigten Neuerungen bzw. Änderungen: - Laufbahnrecht: Personaleinsatz, Nebentätigkeitsrecht und Personalaktenführung und zur Personalentwicklung: Es werden Maßnahmen zur Personalentwicklung (bspw. Personaleinsatz, Fortbildung und Qualifizierung, Beurteilung, Zielvereinbarungen) im Gesetz benannt. Grundlage für deren gezielten Einsatz bilden die zu erstellenden Personalentwicklungskonzepte. Es wurde eine Verpflichtung des Dienstherrn aufgenommen, Qualifikation zu fördern, und für den Beamten, sich selbst fachlich und methodisch fortzubilden - Abordnung: Verlängerung des Zeitraumes der zustimmungsfreien Abordnung von zwei auf fünf Jahre 3 - Dienstunfähigkeit: Wegfall der Antragsmöglichkeit - Arbeitszeit: Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf 40 Stunden in der Woche wird fortgeführt. Soweit der Dienst Bereitschaftszeiten einschließt, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden in der Woche verlängert werden. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn die Beamten schriftlich eingewilligt haben - Pflege: Die bereits bestehenden Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden um die „Familienpflegezeit“ erweitert. Auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu genehmigen - Berechnung Dienstzeiten: Bei der Berechnung der Dienstzeiten sind - außer, wenn im Einzelfall Gründe für eine Abweichung vorliegen - Zeiten einer Voll- und Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang zu berücksichtigen - Laufbahnen: Das Laufbahnsystem wird neu gestaltet. Ziel der Neuordnung ist es, die Zahl der bestehenden Laufbahnen zu reduzieren, die Zuordnung der Bildungsabschlüsse und Qualifikationen zu den Laufbahnen zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand bei einem Wechsel von Tätigkeiten zu verringern und in den einzelnen Fachrichtungen können für Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, Fachrichtungszweige eingerichtet werden. Es soll noch drei Laufbahngruppen geben, der einfache und mittlere Dienst werden zusammengefasst V. Hessen Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechtes in Kraft getreten. Zwar fand der erste Schritt der Dienstrechtsanpassung bereits 2011 statt, doch grundlegende Änderungen wurden erst im zweiten Teil der Reform vorgenommen. Die wohl wesentlichste Novellierung stellt die Umstellung der Besoldungstabellen der Besoldungsordnungen A, R und W dar. Nicht mehr das Alter, sondern vielmehr die gesammelte Berufserfahrung soll bei der erstmaligen Zuordnung zu einer Grundgehaltsstufe von nun an maßgeblich sein. Im Laufbahnrecht wurde der einfache Dienst gestrichen und die über 100 Laufbahnen auf 29 reduziert. Es gibt nun die Möglichkeit der Mitnahme von Versorgungsansprüchen bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft in Form des Altersgeldes VI. Sachsen Ähnlich wie der hessische hat auch der sächsische Gesetzgeber wesentliche Grundzüge seines Dienstrechtes verändert. Seit dem 1. April 2014 gilt im Freistaat bei der Besoldung der Besoldungsordnungen A, R und W ebenfalls die Maßgabe, die Erfahrung und nicht das Alter zu honorieren. Darüber hinaus wurde in Sachsen der Beihilfeselbstbehalt auf 40 Euro halbiert und das Altersgeld eingeführt. Letzteres allerdings vorerst befristet bis 31. Dezember 2018 4 VII. Saarland Reform des Besoldungs-, Laufbahnrechts- und Versorgungsrechts VIII. Niedersachsen - Haushaltsbegleitgesetz zur niedersächsischen Beamtenbesoldung - Novellierung des NPersVG - Diskriminierungsfreie Besoldung in Niedersachsen IX. Bremen Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in Bremen. Gesetzentwurf sieht vor, die höheren Besoldungsgruppen weiterhin von der Tarifentwicklung abzukoppeln (Verzögerte und geringere Übertragung). Minderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für 2013 und 2014 um insgesamt 0,4 % X. Hamburg Bei Polizei und Feuerwehr wurde 2014 die Heilfürsorge wieder eingeführt XI. Nord LBBA Nord hat beschlossen, auf eine eigenständige Forderung für die Beamten zu verzichten, aber die zeitliche und inhaltliche Übernahme des Ergebnisses der bevorstehenden Tarifrunde zu fordern. Dies wurde auch in einer sog. "Strengliner Resolution" formuliert XII. Brandenburg Für die Brandenburger Beamtinnen und Beamten wurden in 2014 zahlreiche Vorschriften zur Besoldung neu gestaltet: - Die Leistungs- und Funktionsbezüge der Hochschullehrer/innen wurden neu geregelt (HLeistBV) - Neue Leistungsstufenverordnung mit Regelungen, besonders herausragende Leistungen einzelner Beamtinnen und Beamten durch vorzeitigen Stufenaufstieg belohnen zu können und schlechte Leistungen durch Hemmung des Stufenaufstiegs sanktionieren zu können (BbgLStV) - Neue Leistungsprämien- und -zulagenverordnung mit Regelungen, besonders herausragende Leistungen einzelner Beamtinnen und Beamten mit Zulagen und Prämien belohnen zu können (BbgLPZV) - Neue Erschwerniszulagenverordnung (BbgEZulV) - Mobilitäts- und Qualifizierungsprämien (BbgMQPV) können nach einer bis 2018 befristeten Verordnung an Beamtinnen und Beamte gezahlt werden, die auf Grund 5 des Umbaus der Brandenburgischen Landesverwaltung versetzt oder abgeordnet werden (müssen). Qualifizierungen, die zu gewünschten dienstlichen Verwendungen und anerkannten Abschlüssen geführt haben, können mit einer Prämie belohnt werden. Zusätzliche Prämien können für besonders gute Abschlüsse gewährt werden XIII. Berlin Die beamtenrechtliche Entwicklung in Berlin war 2014 geprägt von der grundsätzlichen Abkehr unterdurchschnittlicher Besoldungserhöhungen und der notwendigen Ausgestaltung des Laufbahnrechts für die Fachlaufbahnen nach neuem Laufbahnrecht Die Besoldungs- und Versorgungsanpassung für 2014 und 2015 (BerlBVAnpG 2014/2015) wurde für die Berliner Beamtinnen und Beamten für 2014 auf 3% ab August 2014 festgesetzt und ab August 2015 um weitere 3,2% (davon 0,2% für die Versorgungsrücklage). Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen wurden ebenfalls erhöht, jedoch nicht alle. Die Sonderzahlungen wurden nicht erhöht. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat mit einer Art „gesetzlichen Resolution“ bestimmt, dass die Besoldungen der Berliner Beamtinnen und Beamten jährlich um 0,5% mehr als der Durchschnitt der Erhöhungen der anderen Bundesländer steigen sollen Die nach Inkrafttreten des neuen Laufbahngesetzes (2. DRÄndG mit LfbG Bln) zum 1.01.2013 noch ausstehenden Laufbahnverordnungen wurden erlassen, insbesondere die Bildungslaufbahn (BQFG), die Steuerbeamtinnen- und -beamtenlaufbahn (StLV), die Laufbahn der Gesundheitsdienste (LVO-Ges), die der technischen Dienste (LVO-TD), die Polizeilaufbahnen (Pol-LVO) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die handwerklich-technische Grundqualifizierung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (APOHTG) Schließlich wurde die lange zugesagte Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) geändert, so dass alle Beamtinnen und Beamten, einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter, rückwirkend ab 2012 einheitlich 30 Tage Urlaub pro Jahr erhalten. Die Regelung wurde im Vorgriff angewandt. Berlin, den 12.01.2015 gez. Wilhelm Knolle Hinweis: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben 6