Aktuelle Entwicklungen im Beamtenrecht der Länder

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Aktuelle Entwicklungen im Beamtenrecht der Länder
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Bundesverwaltung
Bereich Beamtinnen und Beamte
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM BEAMTENRECHT DER LÄNDER
Stand: Januar 2015
I. Baden-Württemberg
ver.di hat sich mit vielen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aus den einzelnen
Ressorts beschäftigt, die alle zum Ende 2014 aufgrund der Dienstrechtsreform
(DRR) 2011 geändert werden mussten. In der Regel musste nur im geringen Maße
interveniert werden
Ebenfalls bedingt durch die Dienstrechtsreform wurden neue Laufbahnverordnungen
in den Ressorts erlassen. Weitere Flexibilisierung des Laufbahngruppenrechts bei
Regelungen zu den Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppen des mittleren
und des höheren Dienstes sowie die Anrechnung von Freiwilligendiensten auf die
Probezeit
Seit Frühjahr 2014 beschäftigt uns der Erlass neuer Beurteilungsrichtlinien. Die alten
Richtlinien sind noch aus den 80er Jahren. Ver.di tritt dafür ein, dass formale Instrument der dienstlichen Beurteilung zu Gunsten anderer Systeme zurück zu drängen,
d.h. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dem wurde leider nicht gefolgt, stattdessen
soll das Alter für die Letztbeurteilung von 55 auf 60 Jahre angehoben werden
Die Dienstrechtsreform schuf die Grundlage für sog. Sabbatjahre. Allerdings gibt es
im LBG einen Ressortvorbehalt. Bislang hatte in Baden-Württemberg nur das KultusRessort eine solche Regelung. Das Innenministerium will für seinen Geschäftsbereich mit einer Verwaltungsvorschrift das Freistellungsjahr regeln. Grundsätzlich ist
diese Initiative zu begrüßen. Allerdings ist der Entwurf sehr zurückhaltend und gilt
nicht für Tarifbeschäftigte
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll durch die Vereinheitlichung der Mindestquote für unterhälftige Teilzeitbeschäftigte und die verstärkte Bindung beurlaubter Beamtinnen und Beamte an die Dienststelle durch Aushilfsbeschäftigungen und
Teilnahmemöglichkeiten an Fortbildungsprogrammen weiter verbessert werden
Die Sonderaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes der Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und die damit zusammenhängenden Nebenregelungen sollen auf den Rechtsstand vor der Dienstrechtsreform
zurückgeführt werden. D.h. die Sonderaltersgrenze für Feuerwehrbeamte wurde
(wieder) von 62 Jahren auf 60 Jahre gesenkt. Sie wurde im Rahmen der DRR von
CDU/FDP auf 62 angehoben. Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterarbeit soll bis zur
Vollendung des 70. Lebensjahres ausgedehnt werden (vorher 68. Lebensjahr), wenn
die weitere Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im dienstlichen Interesse
liegt
Politisch wirken wir auf die inhaltsgleiche Umsetzung des Rentenpakets auf die Beamtinnen hin
Das Landesdisziplinargesetz soll um Ergebnisse der durchgeführten Evaluation ergänzt werden (Erweiterung der Tatbestände von Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, Klarstellung zur Kostentragungspflicht bei Einstellung des
Disziplinarverfahren gegen Auflagen)
II. Bayern
Übertragung rentenrechtlicher Regelungen auf den Beamtenbereich
Im Zuge der Evaluierung des zum 01.1.2011 eingeführten neuen Dienstrechtes wurden Verbesserungen bei den berücksichtigungsfähigen förderlichen Zeiten für die
Stufenfestsetzung und bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für die abschlagsfreie
Pension mit dem Erreichen des 64. Lebensjahres bei 45 Dienstjahren angestrebt
Die Absenkung der Altersgrenzen für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte wird nicht übertragen. Die ist eine Übergangsregelung im Rentenrecht und langfristig ab Geburtsjahr 1959 ungünstiger als die bestehenden dienstrechtlichen Regelungen
Verbesserungen der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (Verdoppelung der berücksichtigungsfähigen Zeiten. Für Beamtinnen
und Beamte, die ab dem 01.1.2015 in den Ruhestand eintreten, werden die berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten von sechs auf zwölf Monate verdoppelt.
Sog. Bestandsversorgungsempfänger erhalten einen entsprechenden Zuschlag zur
Versorgung
Bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31.12.2014 wird
die Zurechnungszeit vom 60. Auf das 62. Lebensjahr ausgedehnt
Änderung der Urlaubsverordnung (Regelungen zur Abgeltung, Umrechnung bei Verringerung der auf die Woche entfallenen Arbeitstage)
Auswirkungen der Entscheidung des BVerwG v. 27.2.2014: Anfrage an Landtag zum
Streikverbot und zur Übernahme der Tarifergebnisse
Verbesserung der Amtszulage zu der Besoldungsgruppe A 6
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Altersdiskriminierung in der Besoldung. Bayern sieht keinen Handlungsbedarf nach
der Einführung des bayerischen Besoldungsrechtes zum 01.1.2011
III. Nordrhein-Westfalen
Reform des Besoldungs-, Laufbahnrechts- und Versorgungsrechts
Themenschwerpunkte für eine umfassendere Dienstrechtsreform werden nach mehreren Spitzengesprächen auf der Arbeitsebene mit den DGB-Gewerkschaften beraten. Das Gesetzgebungsverfahren ist für 2015, das Inkrafttreten zum 1.1.2016 geplant. Anpassungen von LVO und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an die
Rechtsprechung
Die Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppen ab A 11 sowie für die B-, C-,
W- und H-Besoldung nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshof NRW wurde in vier Gesprächsrunden mit den DGB-Gewerkschaften erreicht. Es wurde erstmalig ein Gesprächsergebnis von allen Beteiligten unterschrieben. Die Besoldungsanpassung trat rückwirkend zum 01.1.2013 in Kraft. Für 2015 wurde das gleiche Verfahren zugesagt
Schaffung eines einheitlichen Besoldungsrechts. Die bislang in NRW geltenden unterschiedlichen Besoldungsgesetze; ÜBesG (Übergeleitetes Besoldungsgesetz vom
Bund auf NRW), Landesbesoldungsrecht (LBesG), Sonderzahlungsgesetz NRW u.a.
sollen zu einem Landesbesoldungsrecht zusammen geführt werden. Gleichzeitig soll
eine inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung stattfinden, z.B. in einer einheitlichen
Ämterordnung
IV. Thüringen
Im Freistaat Thüringen ist schon seit geraumer Zeit eine Dienstrechtsreform in Planung. Die mit der Dienstrechtsreform verbundenen Änderungen des Beamtengesetzes und der Laufbahnverordnung treten neben weiteren Gesetzesänderungen wohl
zum 1. Januar 2015 in Kraft
Die wichtigsten beabsichtigten Neuerungen bzw. Änderungen:
- Laufbahnrecht: Personaleinsatz, Nebentätigkeitsrecht und Personalaktenführung
und zur Personalentwicklung: Es werden Maßnahmen zur Personalentwicklung
(bspw. Personaleinsatz, Fortbildung und Qualifizierung, Beurteilung, Zielvereinbarungen) im Gesetz benannt. Grundlage für deren gezielten Einsatz bilden die zu erstellenden Personalentwicklungskonzepte. Es wurde eine Verpflichtung des Dienstherrn aufgenommen, Qualifikation zu fördern, und für den Beamten, sich selbst fachlich und methodisch fortzubilden
- Abordnung: Verlängerung des Zeitraumes der zustimmungsfreien Abordnung von
zwei auf fünf Jahre
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- Dienstunfähigkeit: Wegfall der Antragsmöglichkeit
- Arbeitszeit: Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf 40
Stunden in der Woche wird fortgeführt. Soweit der Dienst Bereitschaftszeiten einschließt, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden in der Woche verlängert werden. Unter
Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
kann die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn die Beamten schriftlich eingewilligt haben
- Pflege: Die bereits bestehenden Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden
um die „Familienpflegezeit“ erweitert. Auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen
nahen Angehörigen zu genehmigen
- Berechnung Dienstzeiten: Bei der Berechnung der Dienstzeiten sind - außer, wenn
im Einzelfall Gründe für eine Abweichung vorliegen - Zeiten einer Voll- und Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang zu berücksichtigen
- Laufbahnen: Das Laufbahnsystem wird neu gestaltet. Ziel der Neuordnung ist es,
die Zahl der bestehenden Laufbahnen zu reduzieren, die Zuordnung der Bildungsabschlüsse und Qualifikationen zu den Laufbahnen zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand bei einem Wechsel von Tätigkeiten zu verringern und in den einzelnen
Fachrichtungen können für Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, Fachrichtungszweige eingerichtet werden. Es soll noch drei Laufbahngruppen geben, der einfache und mittlere Dienst werden zusammengefasst
V. Hessen
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechtes in Kraft getreten. Zwar fand
der erste Schritt der Dienstrechtsanpassung bereits 2011 statt, doch grundlegende
Änderungen wurden erst im zweiten Teil der Reform vorgenommen. Die wohl wesentlichste Novellierung stellt die Umstellung der Besoldungstabellen der Besoldungsordnungen A, R und W dar. Nicht mehr das Alter, sondern vielmehr die gesammelte Berufserfahrung soll bei der erstmaligen Zuordnung zu einer Grundgehaltsstufe von nun an maßgeblich sein. Im Laufbahnrecht wurde der einfache Dienst
gestrichen und die über 100 Laufbahnen auf 29 reduziert. Es gibt nun die Möglichkeit
der Mitnahme von Versorgungsansprüchen bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft
in Form des Altersgeldes
VI. Sachsen
Ähnlich wie der hessische hat auch der sächsische Gesetzgeber wesentliche Grundzüge seines Dienstrechtes verändert. Seit dem 1. April 2014 gilt im Freistaat bei der
Besoldung der Besoldungsordnungen A, R und W ebenfalls die Maßgabe, die Erfahrung und nicht das Alter zu honorieren. Darüber hinaus wurde in Sachsen der Beihilfeselbstbehalt auf 40 Euro halbiert und das Altersgeld eingeführt. Letzteres allerdings
vorerst befristet bis 31. Dezember 2018
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VII. Saarland
Reform des Besoldungs-, Laufbahnrechts- und Versorgungsrechts
VIII. Niedersachsen
- Haushaltsbegleitgesetz zur niedersächsischen Beamtenbesoldung
- Novellierung des NPersVG
- Diskriminierungsfreie Besoldung in Niedersachsen
IX. Bremen
Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in Bremen.
Gesetzentwurf sieht vor, die höheren Besoldungsgruppen weiterhin von der Tarifentwicklung abzukoppeln (Verzögerte und geringere Übertragung). Minderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für 2013 und 2014 um insgesamt 0,4 %
X. Hamburg
Bei Polizei und Feuerwehr wurde 2014 die Heilfürsorge wieder eingeführt
XI. Nord
LBBA Nord hat beschlossen, auf eine eigenständige Forderung für die Beamten zu
verzichten, aber die zeitliche und inhaltliche Übernahme des Ergebnisses der bevorstehenden Tarifrunde zu fordern. Dies wurde auch in einer sog. "Strengliner Resolution" formuliert
XII. Brandenburg
Für die Brandenburger Beamtinnen und Beamten wurden in 2014 zahlreiche Vorschriften zur Besoldung neu gestaltet:
- Die Leistungs- und Funktionsbezüge der Hochschullehrer/innen wurden neu geregelt (HLeistBV)
- Neue Leistungsstufenverordnung mit Regelungen, besonders herausragende Leistungen einzelner Beamtinnen und Beamten durch vorzeitigen Stufenaufstieg belohnen zu können und schlechte Leistungen durch Hemmung des Stufenaufstiegs sanktionieren zu können (BbgLStV)
- Neue Leistungsprämien- und -zulagenverordnung mit Regelungen, besonders herausragende Leistungen einzelner Beamtinnen und Beamten mit Zulagen und Prämien belohnen zu können (BbgLPZV)
- Neue Erschwerniszulagenverordnung (BbgEZulV)
- Mobilitäts- und Qualifizierungsprämien (BbgMQPV) können nach einer bis 2018
befristeten Verordnung an Beamtinnen und Beamte gezahlt werden, die auf Grund
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des Umbaus der Brandenburgischen Landesverwaltung versetzt oder abgeordnet
werden (müssen). Qualifizierungen, die zu gewünschten dienstlichen Verwendungen
und anerkannten Abschlüssen geführt haben, können mit einer Prämie belohnt werden. Zusätzliche Prämien können für besonders gute Abschlüsse gewährt werden
XIII. Berlin
Die beamtenrechtliche Entwicklung in Berlin war 2014 geprägt von der grundsätzlichen Abkehr unterdurchschnittlicher Besoldungserhöhungen und der notwendigen
Ausgestaltung des Laufbahnrechts für die Fachlaufbahnen nach neuem Laufbahnrecht
Die Besoldungs- und Versorgungsanpassung für 2014 und 2015 (BerlBVAnpG
2014/2015) wurde für die Berliner Beamtinnen und Beamten für 2014 auf 3% ab August 2014 festgesetzt und ab August 2015 um weitere 3,2% (davon 0,2% für die Versorgungsrücklage). Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen wurden ebenfalls erhöht, jedoch nicht alle. Die Sonderzahlungen wurden nicht erhöht. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat mit einer Art „gesetzlichen Resolution“ bestimmt, dass die
Besoldungen der Berliner Beamtinnen und Beamten jährlich um 0,5% mehr als der
Durchschnitt der Erhöhungen der anderen Bundesländer steigen sollen
Die nach Inkrafttreten des neuen Laufbahngesetzes (2. DRÄndG mit LfbG Bln) zum
1.01.2013 noch ausstehenden Laufbahnverordnungen wurden erlassen, insbesondere die Bildungslaufbahn (BQFG), die Steuerbeamtinnen- und -beamtenlaufbahn
(StLV), die Laufbahn der Gesundheitsdienste (LVO-Ges), die der technischen Dienste (LVO-TD), die Polizeilaufbahnen (Pol-LVO) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die handwerklich-technische Grundqualifizierung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (APOHTG)
Schließlich wurde die lange zugesagte Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) geändert, so dass alle Beamtinnen und Beamten, einschließlich der Anwärterinnen und
Anwärter, rückwirkend ab 2012 einheitlich 30 Tage Urlaub pro Jahr erhalten. Die Regelung wurde im Vorgriff angewandt.
Berlin, den 12.01.2015
gez. Wilhelm Knolle
Hinweis: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
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