Jura ist ein Dschungel!
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Jura ist ein Dschungel!
März/April 2008 JuS-Magazin Studium Referendariat Beruf Wahlstation Prüfungsstress Wege aus dem Kreislauf der Angst Clifford Chance Perspektivwechsel Briefe an junge Unterstützung für das Assessorexamen Juristen: Graf von Westphalen New York Die spektakuläre Vielfalt erkunden Erfolgreich studieren „Jura ist ein Dschungel!“ Verlag C.H.Beck Pr plar m Kos t loses n e obe exe bangkok · berlin · brüssel · charlotte · chicago · frankfurt · guangzhou · hanoi · ho chi minh stadt · hongkong · houston · köln www.mayerbrown.com london · los angeles · new york · palo alto · paris · peking · são paulo · schanghai · washington d.c. können sie sich bei uns vorstellen? Sicher haben Sie bereits konkrete Vorstellungen für Ihren Berufseinstieg. Denn ein gelungener Start ist entscheidend für den weiteren Verlauf Ihrer Karriere. Dafür bietet Mayer Brown exzellenten Juristinnen und Juristen alle Möglichkeiten: Interessante Herausforderungen in allen unternehmensrelevanten Rechtsgebieten, namhafte Mandanten und die Unterstützung eines internationalen Teams. Vorausgesetzt, Sie stellen sich bei uns vor. Mayer Brown llp Frankfurt: Dr. Christofer Eggers, Bockenheimer Landstraße 98 -100, 60323 Frankfurt am Main T: +49 (0)69 79 41 0, [email protected] Köln: Dr. Joachim J. Modlich, KölnTurm, Im Mediapark 8, 50670 Köln T: +49 (0)221 57 71 100, [email protected] Editorial | Inhalt EDITORIAL Liebe Leserinnen und Leser! AKTUELLES Der Werdegang zum Juristen hält einige Wechselbäder bereit: Bis zum Assessorexamen stehen Ihnen Höhen und Tiefen bevor, Enttäuschungen bleiben weder im Studium noch im Referendariat aus! Vor allem aber bereitet der Arbeitsmarkt Anlass zur Sorge: Absolventenzahlen und Stellenangebote entwickeln sich immer weiter auseinander. Mangels Perspektive stehen hochqualifizierte Universitätsabsolventen fast zum Nulltarif zur Verfügung, hangeln sich von Praktikum zu Praktikum. Sind auch Juristen – wie viele Studierende geisteswissenschaftlicher Fächer – Teil dieser Generation Praktikum? Der Verdacht liegt nahe, doch neue Studien überraschen mit der Erkenntnis, dass Juristen hiervon nur am Rande betroffen sind. Ganz spurlos ist die Abwärtsspirale bei den Einkommen an Juristen aber nicht vorbeigegangen. Dirk Scheibe beschreibt auf Seite 13, wie die Billiglöhne im juristischen Arbeitsmarkt angekommen sind. Bessere Aussichten hat, wer sein Studium von Anfang an professionell organisiert. Welche Gedanken über Studienverlauf, Lerntechniken und Arbeitsmaterialien man sich möglichst früh machen sollte, legt Nora Ziegert in unserer Titelstory auf Seite 8 dar. Was würde man im Rückblick anders machen, was nicht? Wir baten bekannte Juristen jüngeren Kollegen von ihren prägenden Erfahrungen zu berichten. Lesen Sie den ersten dieser „Briefe an junge Juristen“ von Graf von Westphalen auf Seite 25. Die Redaktion wünscht Ihnen viel Spaß bei der Lektüre! Tipps, Termine und Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 TITEL | JURASTUDIUM Einstieg in das Jurastudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 STUDIUM | PRÜFUNGSSTRESS Der Teufelskreis der Angst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 STUDIUM | PERSPEKTIVEN Generation Praktikum: Ausgenutzt und abgelegt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 STUDIUM | BERICHTE Summer School: Europäisches Wirtschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 STUDIUM | LAW AND LITERATURE Neue Ideen für ein ganzheitliches Lernen – Teil 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 STUDIUM | PLÄDOYER Kleiner Beitrag, großer Gewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 REFERENDARIAT | CLIFFORD CHANCE Fit für das Examen – auch in der Theorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 BERUF | ANWALT Briefe an junge Juristen (1): Neugierde als Pflicht des Anwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 WAHLSTATION | NEW YORK Drei Monate in der Stadt der Träume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 AUSBILDUNG | PLAGIATE „Das habt ihr ihm glücklich abgeguckt ...“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 BUCHTIPPS Bücher für Ausbildung, Examen und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Die Inhaltsverzeichnisse aller Ausgaben von 2004 bis 2007 sowie eine nach Rubriken geordnete alphabetische und chronologische Übersicht finden Sie auf der JuS-Homepage unter www.jus.beck.de. Herausgeber und Verlag: Verlag C.H. Beck oHG (AG München, HRA 48045), Wilhelmstraße 9, 80801 München. Verantwortlicher Redakteur: Rechtsanwalt Marcus Niedt (MN). Gestaltung und Bildredaktion, Satz, Chef vom Dienst: Marcus Niedt. Beiträge, Anregungen und Themenvorschläge senden Sie bitte an: Marcus Niedt, Centa-Herker-Bogen 14, 80797 München, Telefon: (089) 12 39 24 76, Mobil: (0160) 670 53 37, Telefax: (089) 18 95 96 80, E-Mail: [email protected]. Mitarbeiter dieser Ausgabe: Professor Dr. Wilfried Berg (WB), Jan-Patrick Bost, Professor Dr. Angela Busse, Alexandra Gögl, Dr. Tobias Gostomzyk, Jan Kaiser (JK), Tim Kasper, Vera Laun (VL), Sebastian Lube, Professor Dr. Martin Notthoff, Mussa Rahbari, Dirk Scheibe, Professor Dr. Hubert Schmidt, Dr. JanHendrik Schulze, Professor Dr. Jürgen Vahle, Professor Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Dr. Tobias Windhorst, Dr. Christoph Witte, Nora Ziegert. Bildnachweis: Seite 25: Privat; Seite 26: Copyright Jeff Greenberg (NYC & Company). Anzeigen: Verlag C.H. Beck, Anzeigenabteilung, Wilhelmstraße 9, 80801 München, Postanschrift: Postfach 40 03 40, 80703 München, Telefon: (089) 381 89-781, Telefax: (089) 381 89-782, E-Mail: [email protected]; Herstellung Anzeigen, technische Daten: Telefon: (089) 381 89-598/ -603. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Fritz Lebherz. Anzeigenpreis: Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 39 vom 1. 1. 2008. Verlag: Verlag C.H. Beck oHG, Wilhelmstraße 9, 80801 München, Postanschrift: Postfach 40 03 40, 80703 München, Telefon: (089) 3 81 89-0, Telefax: (089) 3 81 89-3 98. Der Verlag ist oHG. Gesellschafter sind Dr. Hans Dieter Beck und Dr. h. c. Wolfgang Beck, beide Verleger in München. Druck: Vogel Druck und Medienservice GmbH & Co. KG, Leibnizstraße 5, 97204 Höchberg (AG Würzburg, HRA 5165). ISSN 1612-779x JUS MAGAZIN 2 | 08 3 Aktuelles | News | Termine Studiengebühren Die Landtagswahl in Hessen hat im Landesparlament zu einer Mehrheit gegen die Studiengebühr geführt. SPD, Grüne und Linke haben angekündigt, dass sie beabsichtigen, die von der CDU eingeführte Studiengebühr wieder abzuschaffen. Dadurch könnte sich die von SPD und Grünen gegen die Studiengebühr mit der Begründung, die Gebühren seien mit der Verfassung des Landes nicht vereinbar, angestrengte Klage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof erledigen. In der mündlichen Verhandlung Mitte Februar ließen die Richter des Landesverfassungsgerichts grundsätzliche Einwände gegen die Studiengebühr nicht erkennen. Kritisch sehen sie aber offenbar, dass die Darlehensangebote ausreichen sollen, um eine allgemeine Leistungspflicht mit sehr wenigen Ausnahmen zu begründen. Eine Entscheidung wird erst im Sommer 2008 erwartet. Bis auf vereinzelte Aktionen im Vorfeld der Wahlen in Hessen, Niedersachsen und Hamburg gibt es an den Universitäten keine nennenswerten Aktivitäten mehr gegen Studiengebühren. Der vor allem an kleineren Hochschulen, z. B. der Hamburger Hochschule für bildende Künste (HfbK), praktizierte Boykott wurde in fast allen Fällen aufgegeben. Status Quo des Reformprozesses Nach dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. 7. 2002 wurde die Ausgestaltung einer anwaltsorientierten Ausbildung schon im Studium den Landesgesetzgebern und den Universitäten zur näheren Konkretisierung überlassen. Trotz des einhelligen Bekenntnisses zur Notwendigkeit der Anwaltsorientierung in Lehre und Prüfung bereitet die praktische Umsetzung noch häufig große Schwierigkeiten. So lautet das Fazit der jetzt veröffentlichten Studie „Anwaltsorientierung im rechtswissenschaftlichen Studium“ von Matthias Kilian und Helene Bubrowski, die von der Hans Soldan Stiftung in Auftrag gegeben wurde und im Deutschen Anwaltverlag erschienen ist. 4 JUS MAGAZIN 2 | 08 So hat die Auswertung der Vorlesungsverzeichnisse beispielsweise ergeben, dass die Umsetzung der Vorgaben auf der Ebene der Fakultäten unterschiedlich weit fortgeschritten ist. Die Untersuchung der Angebote und Veranstaltungen in den Kernfächern und zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen sowie des Schwerpunktbereichstudiums ergab, dass sich die Angebote zum anwaltsorientierten Studium inhaltlich vor allem auf das Zivilrecht konzentrieren. Nur vereinzelt werden Methoden oder Inhalte der rechtsberatenden Praxis in strafrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Veranstaltungen gelehrt. In den Veranstaltungen zum Erwerb der Schlüsselqualifikationen und im Rahmen des Schwerpunktbereichstudiums sind Rechtsanwälte in großem Umfang tätig und leisten dort einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt des Angebots. In den Kernfächern liegt die Lehre nach wie vor fast ausschließlich in der Hand der Universitätsprofessoren. Anzeige Anwalt der Anwälte Die besten Anwälte erkennt man an der Ausbildung. www.dav-anwaltausbildung.de Moot Court am BGH Das Rennen im XIV. ELSA Deutschland Moot Court-Wettbewerb entschied das Team aus Kiel für sich. Am 7. 3. 2008 verhandelten die Studententeams der Universitäten Leipzig und Kiel, die sich in den Vorentscheiden qualifiziert hatten. Ein mit fünf Richterinnen und Richtern am BGH besetzter „Senat“ ermittelte nach einer fast zweistündigen „Verhandlung“ den Sieger des Finales des ELSA Deutschland Moot Courts. Dabei kam es neben der juristischen Lösung des Falles primär auf das rhetorische, prozesstaktische und argumentative Auftreten vor Gericht an. Der verhandelte Fall kann auf der Website des BGH nachgelesen werden (www.bundesgerichtshof.de). Entscheidungen zu Studium, Referendariat und Beruf Zusätzliche Einkünfte eines Referendars im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Geklagt hatte ein Referendar, der während seiner Anwaltsstation zusätzlich zur Vergütung seines Dienstherrn von der Anwaltskanzlei, in der er die Station ableistete, eine weitere Vergütung erhielt. Der Kläger hatte beantragt, die Sozialversicherungsfreiheit seiner Tätigkeit festzustellen, so lange nicht ein von der Ausbildung getrenntes Beschäftigungsverhältnis mit der Vereinbarung ausbildungsunabhängiger zusätzlicher Arbeitsleistung vorliege. Außerdem beantragte er die Erstattung seiner gezahlten Beiträge. Der Sozialversicherungsträger vertrat die Ansicht, Versicherungsfreiheit bestehe nur im Rahmen einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehe, unterliege dagegen der Sozialversicherungspflicht. Das SG Hamburg wies die Klage ab. Die Beschäftigung eines Referendars sei insgesamt als Ausbildungsbeschäftigung anzusehen, Daher bestehe Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gem. § 5 I Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung gem. § 20 I 2 Nr. 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung gem. § 25 I 1 SGB III. In der Rentenversicherung bestehe gem. § 5 I Nr. 2 SGB VI Sozialversicherungsfreiheit. Dies führte dazu, dass von der monatlichen Referendarvergütung durch den Anwalt in Höhe von 500 Euro brutto im Jahr 2006 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren. SG Hamburg, Urteil vom 25. 9. 2007 – S 22 KR 866/06. Universitäten müssen grundsätzlich bei Vorliegen der Tatbestände Studierende von den Studiengebühren befreien. Die Universität Freiburg i. Brsg. muss die Tatbestände für die Befreiung von Studiengebühren neu regeln und über Anträge auf Befreiung von Studiengebühren neu entscheiden. Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz sieht vor, dass die Hochschulen Studierende, die „weit überdurchschnittlich begabt“ sind oder „herausragende Leistungen im Studium“ erbringen, von der Studiengebührenpflicht befreien können. Die Universität vertrat die Ansicht, diese Vorschrift stelle es in ihr Ermessen, ob sie Studierende befreie oder nicht. Sie habe die Wahl, nur im Falle „weit überdurchschnittlicher Begabung“ eine Befreiung zu gewähren, nicht aber bei „herausragenden Leistungen im Studium“, da dieser Befreiungstatbestand nur mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand feststellbar sei. Der Begabungsnachweis könne nur durch den Bezug eines Stipendiums eines anerkannten Förderungswerkes oder durch einen Intelligenztest mit einem Ergebnis von 130 oder mehr Punkten geführt werden. Gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Befreiung wandten sich u. a. Kläger mit einem 1,0-Abitur beziehungsweise Vordiplom und herausragenden Leistungen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Das sah das VG Freiburg anders. In einem Fall verpflichtete es die Universität, den Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung von den Studiengebühren zu befreien. In den anderen Fällen muss die Universität über die abgelehnten Anträge auf Studiengebührenbefreiung für das Sommersemester 2007 erneut entscheiden. Es stehe keineswegs im völlig ungebundenen Ermessen der Hochschule, in welchen Fällen sie eine Gebührenbefreiung erteile. Vielmehr muss sie im Grundsatz die Befreiungen gewähren, wenn einer der beiden Befreiungstatbestände vorliegt. Die Universität muss die bislang rechtswidrig unterlassene Career Mentorship Programme Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg. Laotse Unser Career Mentorship Programme unterstützt und begleitet Sie als ambitionierten Nachwuchsjuristen (m/w) auf Ihrem Ausbildungsweg bis hin zum beruflichen Einstieg bei Baker & McKenzie. Als Teilnehmer des Mentorenprogramms steht Ihnen im Kreis unserer Anwälte ein Mentor als individueller Gesprächspartner für alle fachlichen und persönlichen Fragen der weiteren Berufsvorbereitung zur Verfügung. Ein auf Ihre Bedür fnisse zugeschnittenes Weiterbildungsprogramm, unsere “Mentorship University”, und viele zusätzliche Angebote stehen Ihnen offen. Das Career Mentorship Programme auf einen Blick: • Betreuung im Rahmen eines auf Sie persönlich ausgerichteten CoachingProgramms durch einen Mentor • Teilnahme an ausgewählten Seminaren im Rahmen der “Mentorship University” (Soft und Hard Skills) • Teilnahme am “Summer Camp” • Ausbau Ihrer Englischkenntnisse durch Sprachangebote und Auslandsaufenthalte • Zugang zu den Ressourcen unserer weltweit operierenden Anwaltskanzlei, wie z.B. Bibliotheken und Datenbanken Handeln Sie. Er fahren Sie mehr. Bewerben Sie sich. Baker & McKenzie – Partnerschaftsgesellschaft, Melita Mesaric, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main, Telefon +49 (0)69 2 99 08 555, E-mail: [email protected] www.bakermentorship.de Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr. 1602 eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Aktuelles | News | Termine Prüfung anstellen, ob die Kläger wegen „herausragender Leistungen im Studium“ von der Studiengebühr zu befreien sind. Ihr steht hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für die Erfüllung dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter, gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze in der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 I GG findet. VG Freiburg, Urteile vom 14. 11. 2007 – 1 K 1154/07, 1 K 361/07, 1 K 988/07 und 1 K 1146/07, nicht rechtskräftig. Wechselt ein Student im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit des Studiums vor Einführung von Langzeitstudiengebühren das Studienfach und ist dieser Wechsel hauptursächlich für die Entstehung der Gebührenpflicht, so kann das im Einzelfall ausnahmsweise zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 107a VI 3 ThürHG führen. Der Kläger wechselte ohne Abschluss nach sechs Semestern das Studienfach. Das neue Studium schloss er zügig ab. Im letzten Semester vor Abschluss dieses zweiten Studiums wurde er zu Studiengebühren herangezogen, weil bei der Berechnung der Studienzeit alle Semester gezählt werden. Nach dieser Berechnung lag der Kläger über der in Thüringen geltenden Grenze von Regelstudienzeit plus vier Semester. Das VG Gera wies seine Klage gegen die Gebühr ab (VG Gera, Urteil vom 6. 4. 2005 – 2 K 238/05 Ge), das OVG Weimar hob diese Entscheidung im Berufungsverfahren auf und wies die FH Jena als Beklagte an, dem Kläger die Gebühren zu erlassen. Das OVG Weimar entschied, dass die Festsetzung der Studiengebühren wegen eines Studiums, das die Regelstudienzeit plus vier Semester überschreite, rechtmäßig sei, im Fall des Klägers aber „aufgrund besonderer, einzelfallbezogener Umstände“ zu einer unbilligen Härte führe. Die Langzeitstudiengebühr sieht das OVG Weimar dagegen als rechtmäßig an. Die Vorinstanz, das VG Gera (Urteil vom 6. 4. 2005 – 2 K 6 JUS MAGAZIN 2 | 08 1345/04 Ge) habe die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, §107a ThürHG verstoße nicht gegen Art. 12 I 1 GG und auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rückwirkung. OVG Weimar, Urteile vom 13. 12. 2007 – 1 KO 1019/06 und 1 KO 1020/06, rechtskräftig. Die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus ist nicht berufswidrig. Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot zwei „Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen“ mit Startpreisen von einem Euro beziehungsweise 75 Euro und einen „Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)“ mit einem Startpreis von 500 Euro in einem Internetauktionshaus an. Die Rechtsanwaltskammer erteilte eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Die Rüge wurde vom Anwaltsgericht bestätigt . Dagegen wandte sich der Anwalt – erfolgreich – mit einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen. Nach der BRAO dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zum einen ziele die Werbung des Rechtsanwalts schon mangels Kenntnis vom potenziellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall. Es liege aber auch keine unsachliche Werbung vor. Nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, nimmt von der Auktion Kenntnis. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend. Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange sei nichts ersichtlich. Dem Rechtsanwalt stehe es zudem frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschehe bei einer Versteigerung. Ein Verstoß gegen das Provisionsverbot liege ebenfalls nicht vor. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision sei nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stelle lediglich das Medium – eine Angebotsplattform – für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Diese Leistung sei vergleichbar mit denen herkömmlicher Werbemedien. BVerfG, Beschluss vom 19. 1. 2008 – 1 BvR 1886/06. Kurzmeldungen Eine Korruptionsaffäre hat das LG Hildesheim aufzuarbeiten. Angeklagt sind eine Studentin, ein Jura-Professor und der Geschäftsführer einer Promotionsberatungsgesellschaft. Die Anklage legte dar, die Studentin habe für eine sexuelle Beziehung mit dem Professor gute Noten und eine Stelle als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl erhalten. Die Studentin wurde wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt. Das Verfahren gegen eine weitere Studierende, die sich ebenfalls mit dem Professor eingelassen haben soll, wurde gegen Zahlung von 1.800 Euro vorläufig eingestellt. Der Hochschullehrer von der Juristischen Fakultät der Universität Hannover muss sich nicht nur in diesen beiden Fällen verantworten. Der gewichtigere Teil der Anklage besteht aus dem Vorwurf, er habe Juristen die Möglichkeit zur Promotion verschafft, obwohl diese die dafür nötige Examensnote von mindestens vollbefriedigend nicht hatten. Dafür soll er insgesamt mehr als 184.000 Euro erhalten haben. In 69 Fällen hat er inzwischen eingeräumt, eine Ausnahmegeneh- migung besorgt zu haben. Die Interessenten soll ihm die Beratungsgesellschaft vermittelt haben, die dafür von den Kandidaten bis zu 22.000 Euro erhalten haben soll. Die Zahl der Anwälte betrug am 1. 1. 2008 insgesamt 147.552 (Vorjahr: 143.442) und nahm damit um 2,87 Prozent zu (Vorjahr: 3,42 Prozent). BRAK-Präsident Axel C. Filges geht davon aus, dass sich der Zuwachs in den nächsten zwei Jahren weiter verlangsamt. Das Spannungsfeld zwischen den Rechten des Geistigen Eigentums einerseits und Interessen der Allgemeinheit am Nichtbestehen („Gemeinfreiheit“) solcher Rechte andererseits ist das Thema des Graduiertenkollegs, das die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth bewilligt hat. Ab 1. 4. 2008 sind sechs Doktorandenstipendien zu vergeben. Informationen sind erhältlich bei Professor Dr. Diethelm Klippel, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte, Universität Bayreuth, 95440 Bayreuth, Telefon: 0921/553524, Telefax: 0921/55-5367, EMail: [email protected], Internet: http://gkrw.uni-bayreuth.de. Termine & Veranstaltungen Die internationale Sozietät Linklaters LLP lädt fortgeschrittene Jurastudenten, Referendare und Anwälte (w/m) mit exzellenten Studienleistungen beziehungsweise mit mindestens vollbefriedigenden Examensergebnissen zu einem Workshop im Bank- und Kapitalmarktrecht ein. Am 30. und 31. 5. 2008 lernen die Teilnehmer im Frankfurter Büro die Anwälte und deren Arbeit kennen und können in persönlichen Gesprächen mehr über den Berufseinstieg oder das Referendarprogramm Colleagues of Tomorrow erfahren. Bewerbung und Information: Linklaters LLP, Christiane Nißl, Human Resources, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt a. M., Telefon: 069/71003-341, E-Mail: [email protected], Internet: www.linklaters.jobs. Bewerbungsfrist: 18. 5. 2008. TERRA Julian Zaich, Dr. Thomas Prüm, Melanie Erdmann, Dr. Daniela Cohn-Heeren, Jens Krüger Achtung, Praxis: Bank- und Kapitalmarktrecht Workshop Bank- und Kapitalmarktrecht 30. - 31. Mai 2008, Frankfurt am Main. Finanz- und Kapitalmärkte sind der Motor moderner Volkswirtschaften. Unsere Teams gestalten sie mit – durch innovative Bank- und Kapitalmarkttransaktionen, Akquisitions- und Projektfinanzierungen oder strukturierte Finanzinstrumente. Wir laden Sie zu zwei spannenden Tagen mit praxisnahen Fallstudien und Einblicken in den Berufsalltag in unser Frankfurter Büro ein. Erleben Sie, was es heißt, Geschäfts- und Investmentbanken sowie global operierende Unternehmen bei innovativen Finanzmarkttransaktionen und beim Tagesgeschäft zu beraten. Erfahren Sie alles über den Berufseinstieg und die Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht sowie über unser Referendarprogramm „Colleagues of Tomorrow“. Sie ragen mit exzellenten Leistungen heraus und blicken über den juristischen Tellerrand? Dann bewerben Sie sich als fortgeschrittener Jurastudent, Referendar oder Berufseinsteiger (m/w) mit Ihren vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum 18. Mai 2008. www.linklaters.jobs JUVE Kanzlei des Jahres für Nachwuchsförderung Linklaters LLP Christiane Nißl Human Resources Mainzer Landstraße 16 60325 Frankfurt am Main (069) 71003-341 [email protected] Titel | Jurastudium Tipps für Studienanfänger Einstieg in das Jurastudium in der Familie werden viele Jurastudenten schneller zum Fachanwalt für Steuer-, Erbund Strafrecht als sie studieren können. Arbeitsmaterial vergleichen Wer nach dem Abitur oder einer Ausbildung an die Universität kommt, der ist oft überrascht über die große Freiheit, die ihm dort begegnet. Es gibt weder eine Anwesenheitspflicht noch ständige Leistungsnachweise. Diese ungewohnte Freiheit kann das Studium zugleich genussvoller und beschwerlicher machen, ebenso Chance wie Gefahr darstellen. Viele Erstsemester haben deshalb anfangs ein Gefühl von Orientierungslosigkeit an der Universität. Wer sich gezielt vorbereitet, dem werden die ersten Schritte auf ungewohntem Terrain leichter fallen. Los geht es mit dem Stundenplan, der im ersten Semester noch einen relativ festen Rahmen hat. Er wird auf der Website der Universität oder von der jeweiligen Fachschaft bereitgestellt. Hier finden sich auch Informationen über die Professoren, ihre Sprechstunden und die genauen Inhalte der Vorlesung. Einige Universitäten erstellen zudem einen Studienplan, der einen Vorschlag für den Aufbau des Jurastudiums darstellt. Vor der Staatsprüfung müssen jeweils ein kleiner (zwei Semester) und ein großer (ein Semester) Schein in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht erworben werden. Meist ist pro Schein das Bestehen einer Klausur und einer Hausarbeit erforderlich. Die Grundkurse werden mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Etwa ab dem vierten oder fünften Semester kommt der Schwerpunktbereich hinzu, den jeder Studierende selbst wählen kann und in dem eine Universitätsprüfung geschrieben wird, deren Ergebnis in die Examensnote einfließt. Nach Erwerb dieser Qualifikationen schließt sich eine Wiederholungs- und Lernphase direkt vor dem Examen an. Um den Überblick zu behalten, kann zu Beginn des Studiums auch ein Blick in einen Studienratgeber hilfreich sein. Viel Freiheit für Vorlesungen In den ersten Semestern stehen die Grundkurse im Vordergrund. Sie werden begleitet und ergänzt von Grundlagenfächern wie Römischer Rechtsgeschichte und Staatslehre. Jeder Studierende muss für sich selbst entscheiden, welche Veranstaltungen er besuchen möchte. Meiner Ansicht nach ist es sinnvoll, eine Vorlesung zu hören, wenn sie entweder mehr Stoff enthält als das entsprechende Lehrbuch oder der Dozent Inhalte besonders eingängig und spannend vermittelt. Denn eine gute Vorlesung kann ungeheuer motivierend sein. Interessant ist es, wenn Professoren ihre ganz persönliche Meinung zu verschiedenen Streitfragen darstellen. Nur Vorsicht, auch wenn es nicht so klingen mag: Meist sind neben den Ausführungen des Sprechenden noch 8 JUS MAGAZIN 2 | 08 andere Ansichten vertretbar oder gar die herrschende Meinung. Gerade an größeren Universitäten werden oft parallele Kurse von verschiedenen Dozenten angeboten. Hier empfiehlt es sich, in jede Veranstaltung zumindest einmal „hineinzuhören“, um festzustellen, welche Vortragsart angenehmer ist. Wichtig: Vor- und Nachbereitung Die übliche Vorlesungsdauer von 90 Minuten ist für den frischgebackenen Studierenden anfangs etwas ungewohnt. Da man sich weniger beteiligen kann als in der Schule und oft viel Stoff in einer Doppelstunde vermittelt wird, sind die ersten Vorlesungen durchaus anstrengend. An den neuen Rhythmus gewöhnt man sich aber rascher als erwartet. Die Zeit vergeht schneller, je näher man am Geschehen bleibt und je besser man den Stoff versteht. Verständnisschwierigkeiten begegnet man am effektivsten durch Vor- oder Nachbereiten der in der Vorlesung besprochenen Themen. Neben den Vorlesungen werden Arbeitsgemeinschaften (AG) oder Tutorien angeboten. Dort besprechen meist Mitarbeiter des jeweiligen Lehrstuhls mit einer kleineren Gruppe von Studierenden dem Vorlesungsniveau angepasste Fälle. Die Arbeitsgemeinschaften sind eine große Hilfe bei der Prüfungsvorbereitung. Sie vermitteln, ausgehend von leichten Fällen, den Aufbau einer juristischen Prüfung. Auch der Gutachtenstil, in dem Klausuren bis zur Staatsprüfung formuliert werden müssen, wird hier gründlich geübt. Wer die aktuellen Fälle vor der Besprechung selbstständig zu lösen versucht, hat wöchentlich Gelegenheit für ein kleines Klausurtraining. Das Schönste an den Arbeitsgemeinschaften ist, dass sie ermöglichen, das theoretisch erlernte Wissen anzuwenden. Die meisten AG-Leiter nehmen sich außerdem Zeit, um persönliche Fragen zu beantworten. Viele Alltagssituationen, vom morgendlichen Semmelkauf bis zu den gewöhnlichen Ladenschlusszeiten, erscheinen nach Studienbeginn plötzlich in einem anderen Licht. Auch Weiter gehört zum Studium natürlich das richtige Arbeitsmaterial. Das Angebot an Lehrbüchern, Fallsammlungen, Skripten von Repetitorien, Karteikarten und ähnlichem ist schier endlos. An dieser Stelle heißt es wie bei den Vorlesungen: kennenlernen, ausprobieren, vergleichen. Schon während der Schulzeit haben sich Arbeitsmethoden bewährt, warum also nicht weiter mit (selbst geschriebenen) Karteikarten, durch Erstellen eigener Skripten oder mit Textmarker direkt aus dem Buch lernen? Andererseits bietet das große Angebot auch die Möglichkeit, neue Methoden auszuprobieren. Beim Lernen ist schließlich alles erlaubt, was es angenehmer gestaltet. Wichtig ist, dass der Stoff vollständig bearbeitet wird und jederzeit schnell wiederholt werden kann. Es werden umfangreiche Lehrbücher, kompakte Skripten und Fallsammlungen angeboten. Meiner Ansicht nach eignen sich Skripten, die auf Grund ihres geringen Umfangs natürlich auf den ersten Blick ansprechender sind als dicke Lehrbücher, fast ausschließlich zur Wiederholung des bereits bearbeiteten Stoffes. Sie können die Materie schlicht nicht ganz erfassen und lassen häufig für das Verständnis essenzielle Schritte aus. Das Lernen mit Lehrbüchern ist langsamer, aber fundierter und eingängiger. Viele Professoren bieten für ihre Vorlesung begleitende Skripten an, die helfen können, den Überblick zu behalten und die jeweiligen Lerneinheiten richtig einzuordnen. Allerdings ersetzen auch sie leider nicht die Arbeit mit dem Lehrbuch. Fallsammlungen sind wertvoll, um das Gelernte anzuwenden. Sie bereiten besonders gut auf Klausuren vor. In den ersten Semestern ist es aber nicht ganz leicht, die passenden Übungsfälle zu finden. Die Mehrzahl der Fälle ist viel zu schwer und dadurch höchstens demotivierend. Welches Buch soll es nun aber sein? Wieder muss jeder seine Vorlieben herausfinden. Stöbern in der Universitätsbibliothek oder Fachbuchhandlungen lohnt sich hierbei durchaus, die Bücher sind schließlich teuer und begleiten für eine Weile. Auswahlkriterien können sein: der Umfang des Bandes, ein angenehmes und übersichtliches Schriftbild, eine mehr oder weniger komplexe Syntax, Kapitelzusammenfassungen, Merksätze, Fallbeispiele, optische Lernhilfen und mehr oder weniger umfangreiche Literaturhinweise. Auch geben viele Professoren zu Beginn ihrer Vorlesung Buchempfehlungen. Titel | Jurastudium Eine gute Gelegenheit zum Bücherkauf bietet sich bei den Bibliotheken, die regelmäßig ihren Bestand erneuern müssen, ohne die Kapazitäten erweitern zu können. Hier werden oft relativ neue Bücher zu sehr fairen Preisen verkauft. Bald finden die ersten Klausuren statt. Einige Universitäten bieten Übungsklausuren an, deren Ergebnisse nicht zählen und auf keinem Schein vermerkt werden. Sie sind eine gute Gelegenheit, sich in die neue Prüfungsart und -situation einzuleben. Bei der anschließenden Besprechung wird deutlich, welche Erwartungen die Korrektoren haben und wie die oft umfangreichen Fälle in der kurzen Zeit von zwei Stunden erfolgreich bearbeitet werden können. Für die Vorbereitung auf alle Klausuren der ersten Semester gilt: Noch liegt der Schwerpunkt nicht im Detailwissen. Geprüft wird vor allem, ob die grundlegenden Strukturen der neuen Materie verstanden wurden und angewandt werden können. Oft bietet die Fachschaft eine Sammlung von älteren Klausuren an, die einen Eindruck vom Anspruch der Arbeiten geben kann. In der Prüfung gilt es, den Fall schlüssig zu lösen und das Gutachten innerhalb der oft knapp bemessenen Bearbeitungszeit fertig zu stellen. Wer zuerst eine grobe Gliederung anfertigt, kann sein Ergebnis gleich zu Anfang kontrollieren und die Zeit besser einteilen. Eine solche Gliederung trägt zur Übersichtlichkeit und einer klaren Struktur der Arbeit bei, zwei Qualitäten, die von den Korrektoren besonders honoriert werden. Insbesondere achten sie auf die Arbeit mit dem Gesetz. Es werden genaue Gesetzeszitate und -belege erwartet. Allerdings begründen viele Korrektoren ihre Notengebung nicht. Die bloße Punktzahl neben der Unterschrift ist keine Seltenheit. Vielleicht ermöglichen die Studiengebühren ausführlichere Rückmeldungen. Rechtsprechung und Literatur geben. Juristische Fachzeitschriften enthalten Aufsätze über Streitfragen, Besprechungen von Urteilen und Übungsklausuren zu den verschiedensten Problemen. Ein guter Anfang für die Recherche kann der Stichwortkatalog der Bibliothek oder ein einschlägiger Paragraf in einem Kommentar sein. Ist der Einstieg erst geschafft, ergibt sich aus Bezügen innerhalb der Texte und Fußnoten ein Netz von Informationen. Die Schwierigkeit besteht meist weniger im Auffinden des Materials als im Bändigen der Informationsflut. Hier hilft wieder gliedern, strukturieren, ordnen. Fundstellen sollte man von Anfang an sauber in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis zitieren; im Nachhinein ist dies kaum noch möglich oder aber mit unverhältnismäßig viel Aufwand verbunden. Am besten geht die Arbeit in kleinen Gruppen voran. Zu mehreren kann man die Probleme und die Struktur der Hausarbeit diskutieren, Ideen sammeln und sich die Arbeit teilen. Ganz nebenbei lernt man viele Kommilitonen kennen. Anfangs erscheinen die Hausarbeiten als unangenehmer großer Arbeitsaufwand. Tatsächlich macht die gemeinsame intensive Beschäftigung mit einem Themenfeld schließlich oft doch Freude. Selbst Erarbeitetes merkt man sich deutlich besser und bekanntlich macht Wissen ja Spaß. Die Teamarbeit ist auch in der Vorbereitung auf Klausuren und die Staatsprüfung hilfreich. Das Arbeiten zu mehreren erlaubt, die Lernmethoden der Kommilitonen kennenzulernen und zu erproben. Da jeder andere Kenntnisse mitbringt und in seiner Vorbereitung andere Schwerpunkte gesetzt hat, kann jeder zur Lösung spezieller Probleme beitragen. Besonders die gegenseitige Kontrolle schafft Sicherheit. Zu dritt oder viert irrt man schlichtweg seltener als allein. So wird das Lernen nicht nur angenehmer, sondern auch effektiver. Hausarbeit: Besser im Team Studieren organisieren In jedem der Grundkurse wird zudem eine Hausarbeit gestellt. Dabei handelt es sich regelmäßig um einen komplexen Fall. Um ihn zu lösen, muss man sich in eine meist sehr spezielle und zumindest zum Teil unbekannte Fragestellung einarbeiten. Dies erfordert ausführliche Recherchen in den Universitätsbibliotheken und/oder Datenbanken. Besonders ein sicherer Umgang mit den wichtigsten juristischen Nachschlagewerken ist für das Gelingen der Hausarbeit wichtig. Gesetzeskommentare sind nach den Paragrafen des jeweiligen Gesetzes geordnet. Sie wollen unklare Begriffe klären und Hinweise auf die einschlägige Bei der Bearbeitung der Hausarbeiten stellt sich ein Problem, auf das man in fast allen Bereichen des Studiums trifft: Es gibt immer noch etwas zu tun. Einerseits ist es in den ersten Semestern durchaus möglich, mit relativ wenig Arbeitsaufwand die Klausuren zu bestehen. Andererseits ist die Arbeitsskala aber nach oben hin offen. Man kann immer noch etwas vertiefen, Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften vor- oder nachbereiten, weitere Fälle lösen. Hierbei kann aber jeder Arbeitszeit, Arbeitstempo und die Schwerpunkte selbst bestimmen. Es gilt eine Entscheidung zu treffen, wie viel man wo investieren möchte. Keine Angst vor Klausuren Meiner Ansicht nach ist ein Minimalwissen nötig, um die Motivation nicht zu verlieren. Die große Informationsmenge sollte aber nicht dazu führen, dass es kein Leben mehr neben der Universität gibt. Durch Einteilen des Stoffes in kleinere Themenkomplexe, etwa anhand der Gliederung der Vorlesung, behält man die Übersicht. Kleine Einheiten erleichtern zudem das regelmäßige Wiederholen des Gelernten. Es ist wichtig, den bereits behandelten Stoff zumindest in groben Zügen zu beherrschen, um auf ihn aufbauen zu können. Angenehmer wird das Lernen auch durch einen stetigen Wechsel zwischen dem Erfassen der Inhalte und dem Anwenden des Gelernten. Es sind schöne Erfolgserlebnisse, die Übungsfälle zum eben behandelten Thema lösen zu können. Die bereits angesprochene berühmte Freiheit erlaubt es auch, nebenbei zu arbeiten. Eine Herausforderung bleibt, einen Kompromiss zwischen Arbeit und Studium zu finden, der beides nach den persönlichen Vorstellungen nicht zu kurz kommen lässt. Hilfreich sind hierbei Jobs, die dem Fach zuträglich sind, etwa Recherchen in einer Kanzlei oder einem Fachverlag, ebenso eine Stelle an einem Lehrstuhl. Besonders geeignet und entsprechend rar sind Anstellungen, bei denen die Arbeitszeit dem Studium angepasst werden kann. Denn die Arbeitsbelastung an der Universität ist in den Semesterferien oder zu Beginn des Semesters natürlich deutlich geringer als während der Prüfungsphasen. Eindeutig ist es auch so, dass das Jurastudium im Vergleich zu anderen Studiengängen zu Anfang relativ wenig Zeit in Anspruch nimmt, allerdings intensiver wird, je näher das Examen rückt. In meiner ersten Vorlesung begrüßte uns der Professor mit den Worten: „Jura ist ein Dschungel. Wir zeigen Ihnen, wo die Machete hängt.“ Dieser Vergleich trifft die Realität sehr gut. Die Universität kann vieles erleichtern, indem sie ihren Studierenden den Stoff und verschiedene Arbeitsmethoden näher bringt. Letztlich ist die Rechtswissenschaft aber ein Fach, in dem sich die Studierenden große Teile der Materie selbst erarbeiten müssen oder vielleicht eher: dürfen. Sie haben die Möglichkeit selbstständig zu arbeiten und vor allem zu lesen, können es aber auch nicht vermeiden. Lern- und Recherchearbeit begleiten den angehenden Juristen durch Studium, Referendariat und Examina bis in den späteren Beruf. Wo, wann, wie oft und auf welche Art er seine Machete einsetzt, bleibt dabei aber gänzlich ihm überlassen. Nora Ziegert Die Autorin studiert Rechtswissenschaften in München. JUS MAGAZIN 2 | 08 9 Studium | Prüfungsstress Blockaden überwinden Der Teufelskreis der Angst Noch zwei Wochen. Allein der Gedanke an eine bevorstehende Prüfung beschleunigt den Herzschlag vieler Studenten, lässt sie schwitzen und im nächsten Moment frieren. Sich auf den Lernstoff zu konzentrieren fällt jeden Tag schwerer, Magen und Darm spielen verrückt. Nachts werden die Kandidaten von Alpträumen geplagt, am nächsten Morgen trinken sie eine Tasse Kaffee mehr, um überhaupt wach zu werden. Dadurch werden sie noch nervöser, können sich noch weniger merken – und bekommen noch mehr Angst. Wer unter Prüfungsangst leidet, kennt diesen Teufelskreis – und das sind laut einer Studie der Freien Universität Berlin 40 Prozent aller Studierenden.1 Dabei ist Prüfungsangst nicht nur eine völlig irrationale Angst, man kann sie auch geschickt umpolen – und sie nicht gegen sich, sondern für sich arbeiten lassen. Wer einen positiv wirkenden Erregungspegel erreichen möchte, muss sich jedoch mit seiner Angst auseinandersetzen und seine Lernmethoden sowie sein Prüfungsverhalten überdenken. Prüfungsangst blockiert Geist und Körper Wer unter Prüfungsangst leidet, muss nicht generell ein ängstlicher Mensch sein. Vielmehr ist es die anstehende Bewertung und die Furcht, dabei schlecht abzuschneiden, die viele zittern lässt. Bei Stress produziert unsere Nebennierenrinde vermehrt Adrenalin und Noradrenalin. Normalerweise helfen diese Hormone unserem Körper, bei Gefahr schnell zu reagieren. Ein bisschen Lampenfieber versetzt uns in Kampfbereitschaft und bringt unsere grauen Zellen auf Trab. Wird der Grad der Erregung allerdings zu hoch, blockiert die Menge der ausgeschütteten Hormone die Synapsen im Gehirn – Studierende, die sich vor anstehenden Prüfungen verrückt machen, können sich nur noch schlecht konzentrieren.2 Hinzu kommen weitere Symptome, die gemeinsam oder einzeln auftreten können, bei manchen stärker, bei anderen schwächer: Hautreizungen, Schweißausbrüche, Schüttelfrost, Bauchschmerzen, Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Schwindel, Herzrasen und Atembeschwerden. Das Sprachvermögen, das Gedächtnis, aber auch der Bewegungsapparat können beeinträchtigt werden. Die Angst kann sich in starken Stimmungsschwankungen, Wut, Panik und Weinkrämpfen niederschlagen.3 Ursachen aus der frühen Kindheit Prüfungsangst ist ein sehr komplexes Phänomen. Denn von der Bewertungssituation selbst gehen keine Gefahren aus – darin „passiert“ schließlich niemanden etwas. Die Angst liegt 10 JUS MAGAZIN 2 | 08 allein in den Vorstellungen begründet, die sich die Studierenden von dieser Situation machen. Die Angst vor Prüfungen ist deshalb eine völlig irrationale. Eine Leistung wird bewertet – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Betroffene beziehen das Urteil jedoch auf ihre gesamte Intelligenz, sehen es als Bewertung all´ ihrer Fähigkeiten, machen ihre Selbstachtung und ihr Selbstwertgefühl davon abhängig.4 Bis in die frühe Kindheit können die Ursachen dieser Versagensangst reichen: Vielleicht wurden Betroffene als Kind zu oft und zu hart von ihren Eltern und Geschwistern kritisiert und überfordert. Selbst wenn sie nun erfolgreich sind, die Angst vor Leistungsnachweisen bleibt bestehen und kann nicht einfach durch positive Erfahrungen aufgewogen werden. Genauso können schlechte Erfahrungen den Grundstein gelegt haben: Das Stottern und Stocken in einer mündlichen Prüfung etwa oder ein verpatzter schriftlicher Test. Redehemmungen, Lampenfieber und Prüfungsangst passen nicht in eine Gesellschaft souveräner Selbstdarsteller. Der Nachweis von Fähigkeiten und Kenntnissen ist eng mit dem Selbstwertgefühl verknüpft. Hinzu kommt, dass die Prüfungssituation selbst nur zu einem bestimmten Maß kontrollierbar und vorhersehbar ist. Je mehr negative Erfahrungen bereits gemacht wurden, umso eher wird dieser Faktor X mit den schlimmsten Befürchtungen angereichert. Dann kann sich die Prüfungsangst sogar verselbstständigen: Waren vorangegangene Angstattacken so schlimm, dass sie die Leistungen tatsächlich beeinträchtigt haben, kann eine Angst allein vor dieser Angst entstehen. Der Angst den Boden entziehen Prüfungsangst entsteht schon vor der Prüfung – da sie ausschließlich durch bestimmte Gedanken hervorgerufen wird, kann man sie allerdings auch beeinflussen.5 Die Prüfungsangst anhand der geschilderten Symptome zu erkennen, ist der erste Schritt. Etwas gegen diesen Ist-Zustand unternehmen zu wollen, der zweite. Wichtig ist, sich ein konkretes Ziel zu setzen, das weder zu hoch, noch zu niedrig gesteckt ist. Maßstab hierfür sind vergangene Leistungen und Erfahrungen: Nach einer nicht bestandenen Prüfung sollte das Bestehen der Wiederholungsklausur angestrebt werden – und keine bestimmte Note. Überhaupt ist gründliche Vorbereitung alles. Je mehr man über Prüfer und Prüfung weiß, desto besser kann man sich auch dafür wappnen. Um die nötigen Anforderungen zu kennen, müssen Studien- und Prüfungsordnungen, Lehrbücher und Skripte durchgesehen werden. Klausurensammlungen, Prüfungskolloquien und Kommilitonen, die die anstehende Prüfung bereits gemeistert haben, liefern noch konkretere Vorstellungen. Informationen aus erster Hand erhält, wer sich direkt an den Prüfer wendet, seine Vorlesungen besucht und seine Sprechstunde nutzt. Was im Vorfeld geklärt werden muss, sind Art, Dauer, Ort und Ablauf der Prüfung, zu lernende Themengebiete und zugelassene Hilfsmittel. Kennt man die Anforderungen, kann man den Lernstoff eingrenzen. Genaue Tages- und Wochenpläne stellen nicht nur sicher, dass für jedes Gebiet und regelmäßige Wiederholungen genügend Zeit verbleibt. Sie motivieren während des Lernens und geben Zuversicht. Berücksichtigt werden muss allerdings die persönliche Leistungskurve: Die beste Arbeitszeit liegt zwischen acht und zwölf Uhr vormittags sowie am späten Nachmittag. Zu einem Leistungsabfall kommt es um die Mittagszeit und in der Nacht. Viele Studierende sind allerdings der Ansicht, sie könnten nachts am konzentriertesten lernen. Dies mag für einige Tage gelten, dann gerät jedoch der individuelle Schlaf-Wach-Rhythmus aus dem Gleichgewicht – und damit ein wesentlicher Erholungsfaktor. Wichtig ist, nach spätestens zwei Stunden Lernzeit eine fünfzehnminütige Pause einzuplanen. Wer sein Pensum für den Tag oder die Woche erfüllt hat, sollte sich eine angemessene Belohnung gönnen. Motivieren kann man sich auch dadurch, dass man sich die Zeit nach der bestandenen Prüfung ausmalt. Gerade für Abschlussprüfungen reicht es nicht, mit Oberflächenwissen anzutreten. Das Gelesene muss sinnvoll strukturiert, verstanden und gespeichert werden. Texte sollte man sich deshalb durch Fragen erschließen: Warum ist das so? Wie hängt A mit B zusammen? Gibt es hierfür Beispiele? Sinnvoll ist es, die wichtigsten Informationen in eigenen Worten schriftlich zusammenzufassen und sich dieses geballte Wissen vor dem Schlafengehen noch einmal durchzulesen. Das tagsüber Gelernte wird wiederholt, das Gehirn vor dem Schlafengehen nicht mehr mit neuen Informationen belastet. Studium | Prüfungsstress Zeitmanagement und effiziente Lernmethoden helfen, die Angst einzudämmen. Doch ihr kann auch der körperliche Nährboden entzogen werden: Entspannungsübungen wie Yoga und autogenes Training wirken der Nervosität entgegen, da sich unsere Muskeln nicht gleichzeitig an- und entspannen können. Viele Prüfungskandidaten schwören auf körperliche Anstrengung: Gerade bei Ausdauersportarten werden Stresshormone abgebaut und Glückshormone ausgeschüttet, das Gehirn insgesamt besser durchblutet.6 Psychologische Unterstützung bekommen Betroffene nicht nur von Psychotherapeuten, sondern auch vom Studentenwerk ihrer Universität: Mittlerweile bieten 43 der 58 deutschen Studentenwerke in der Regel kostenlose Beratungsgespräche an.7 Tipps für mündliche Prüfungen Bei allen Lebensaufgaben gibt es geschickte und weniger geschickte Verhaltensweisen. Auch die Angst vor Prüfungen ist weniger begründet, wenn man sich clever anstellt und so die Aussicht auf Erfolg erhöht. Das in der Prüfung verlangte Verhalten lässt sich trainieren, indem man sich die Situation konkret vorstellt und Schritt für Schritt durchspielt. Erwiesen ist, dass Angst verlernt werden kann, wenn man sich dem Angst erzeugenden Reiz aussetzt und es dabei nicht gleichzeitig zu negativen Konsequenzen kommt. Man stellt sich also vor, die Prüfung würde in einem halben Jahr anstehen, dann in einer Woche, am nächsten Tag. Schließlich sieht man sich im Prüfungsraum sitzen – und diesen mit einem guten Ergebnis wieder verlassen. Gerade bei mündlichen Prüfungen darf der Prüfer nicht als übermächtige Figur, die nach Gutdünken entscheidet, betrachtet werden. In erster Linie handelt es sich dabei um eine neutrale Kommunikationssituation, in der der Prüfer Zuhörer, Fragender und Beurteilender ist – und der Prüfling der Erzähler, der sich nur an wenige Regeln halten muss. Dazu zählen, dem Prüfer mit Respekt zu begegnen und die Prüfung zu einem Fachgespräch werden zu lassen: Die Kandidaten sollten sich während der Prüfung an ein logisches Erzählgerüst halten, nicht zu kurz antworten, Fachbegriffe im Originallaut kennen und Beispiele schildern können. Wer sich nicht sicher ist, worauf die Frage des Prüfers abzielt, hakt nach oder stellt Rückfragen. Wem trotz Hilfestellung nichts einfällt, der sollte das auch zugeben und um eine andere Frage bitten. Insgesamt sollten sich die Prüfungskandidaten darauf konzentrieren, ihr Wissen anzubringen, den Blickkontakt zum Prüfer zu halten und ihm Raum für Einwände und Fragen zu lassen. Viele fürchten sich vor einer mündlichen Prüfung mehr als vor einer schriftlichen, weil sie dem Prüfer Aug’ in Aug’ Rede und Antwort stehen müssen. Dabei bietet ein Prüfungsgespräch viele Vorteile: Hilfestellungen können gegeben und Missverständnisse sofort geklärt werden, Antworten können überdacht und korrigiert werden. Der Prüfer kann durch Nachfragen verstecktes Wissen – und damit wertvolle Zusatzpunkte – aus den Prüflingen herauslocken und durch Nicken oder Lächeln signalisieren, dass sie auf dem richtigen Weg sind.8 Natürlich gibt es auch weniger angenehme Prüfer – die Prüfungsprotokolle wissen davon zu berichten. Aber auch hierauf kann man sich vorbereiten. Wer von sich weiß, dass er leicht zu verunsichern ist oder den Ton nicht trifft, sollte solche Situationen trainieren. Einleitungssätze, mit denen man Zeit gewinnt, können helfen, den Druck zu mindern, der entsteht, wenn man antworten muss. Auch in anderen Situationen sind vorformulierte Sätze hilfreich – wer etwa den Faden verliert, einen Moment abwesend ist oder durch Nebengeräusche etwas nicht richtig versteht, sollte die Situationen nicht einfach überspielen. Besser ist es, man probt auch solche Szenarien mit Freunden und prägt sich eine freundliche Antwort ein, für die man in der Stresssituation nicht mehr nachdenken muss. Tipps für schriftliche Prüfungen Bei schriftlichen Prüfungen gilt es, die Aufgabe genau zu lesen und auf versteckte Andeutungen zu achten. Statt sofort mit dem Schreiben zu beginnen, sollten auf einem Schmierblatt zu behandelnde Aspekte gesammelt und gegliedert werden. Diese Gliederung stellt das Gerüst der Lösung dar, nach ihr wird auch die Bearbeitungszeit eingeteilt. Wichtig ist, die Gewichtung der Aufgabe zu beachten: Wo nur wenige Punkte zu holen sind, sollte auch nur wenig Zeit investiert werden. Bei zentralen Problemen sollte Raum für Nachträge gelassen werden – vielleicht bleibt Zeit, um sie zu überdenken. Und statt frühzeitig abzugeben, sollte die Lösung lieber noch einmal in Ruhe durchgelesen werden.9 Was tun bei einem Blackout? Viele Studierende kennen Horrorgeschichten vom „Brett vorm Kopf“ während einer Prüfung, vielleicht haben sie einen Blackout auch schon selbst erlebt. Doch selbst das vermeintlich Schlimmste, was während einer Prüfung passieren kann, ist nicht zum Fürchten: Die scheinbare Leere im Kopf entsteht, wenn man zu angespannt ist und die Informationsübertragung zwischen den einzelnen Nerven- zellen nicht mehr funktioniert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gelernte tatsächlich „weg“ ist – die Fakten können nur kurzzeitig nicht abgerufen werden. An einer solchen Blockade ist allein die Aufregung schuld – und die lässt sich beseitigen. Wenn der Faden tatsächlich reißt, heißt es Ruhe bewahren: Betroffene sollten ruhig und tief atmen, den Prüfer um eine Pause bitten, ihre Gedanken ordnen und erneut starten. Notfalls bittet man den Prüfer, seine Frage zu wiederholen. Im Vorgespräch kann man auf seine Nervosität oder Prüfungsangst hinweisen. Hat es einem die Sprache verschlagen, weil man glaubt, einen Fall nicht lösen zu können, sollte man sich auf die Prüfungssystematik besinnen und mit der Suche nach Einstiegsnormen beginnen. Auch in schriftlichen Prüfungen kann beim ersten Überfliegen der Aufgabe der Eindruck entstehen, nichts zu wissen. Auch dann sollte man sich zuerst gut zureden und sich dann systematisch vorarbeiten. Ein Blatt Papier hält alle Ergebnisse des Brainstormings fest. Ist der erste Schreck verdaut, kommt auch das Gelernte wieder zum Vorschein. Ob man den Blackout bewältigen kann, ist also in erster Linie Einstellungssache: Akzeptiert man ihn als etwas Unangenehmes, das jedoch nicht zur Katastrophe führt und besinnt sich pragmatisch auf die Gegenmaßnahmen, hat man beste Erfolgschancen – wenn er dann überhaupt noch auftritt.10 Während der gesamten Lernphase und der Prüfung selbst ist es jedoch am wichtigsten, auf sich selbst, seine bisherigen Vorbereitungen und Leistungen zu vertrauen. Tests sollte man positiv begegnen – auch wenn es schwerfällt. Denn Prüfungen sind immer auch eine Gelegenheit, Wissen zu präsentieren und sich zu profilieren. Prüfungskandidaten haben in ihrem Leben schon viele Hürden gemeistert und vieles erreicht – sie werden auch wieder Erfolg bei neuen Aufgaben haben. Alexandra Gögl Die Autorin ist Online-Redakteurin in der Themengruppe Wissen und Bildung beim Bayerischen Rundfunk in München. 1 Vgl. http://web.fu-berlin.de/fun/2004/1-3-2004/studenten/ studenten1.html, Zugriff am 8. 12. 2007. 2 Vgl. Knigge-Illner, Ohne Angst in die Prüfung. Lernstrategien effizient einsetzen, 2002, S. 15f. 3 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 11ff.; Metzig/Schuster, Prüfungsangst und Lampenfieber. Bewertungssituationen vorbereiten und meistern, 1997, S. 13ff. 4 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 13f. 5 Vgl. Metzig/Schuster (o. Fußn. 3), S. 43ff. 6 Vgl. Metzig/Schuster (o. Fußn. 3), S. 59ff.; Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 29ff. 7 Quelle und weitere Informationen: www.studentenwerke.de. 8 Vgl. Metzig/Schuster (o. Fußn. 3), S. 150ff.; Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 101ff. 9 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 127ff. 10 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 123ff. JUS MAGAZIN 2 | 08 11 Studium | Perspektiven Generation Praktikum Ausgenutzt und abgelegt? Die Ausbeutung hoch qualifizierter Hochschulabgänger, ein Phänomen, das unter dem Schlagwort „Generation Praktikum“ bekannt wurde, hat in jüngster Vergangenheit mehrfach die Schlagzeilen der Tagespresse erobert. Verzweifelte Akademiker absolvieren ein Praktikum nach dem anderen um der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Arbeitgeber bieten keine festen Arbeitsplätze mehr an, sondern erhalten von unbezahlten Praktikanten hochwertige Arbeitsleistung. Selbst die Politik musste sich inzwischen mit dem Problem befassen. Berichte von skandalösen Missbrauchsfällen versetzen Studenten, Jungakademiker und Gewerkschaften in Aufregung. Viele Studierende der Rechtswissenschaften, Rechtsreferendare und junge Juristen stellen sich die Frage, ob Juristen von der aktuellen Entwicklung ebenso betroffen sind wie Angehörige kreativer Berufe und Absolventen der Geistes- und Sozialwissenschaften. Inzwischen liegen Studien vor, welche ein genaueres Bild des Phänomens „Generation Praktikum“ zeichnen. Hintergrund der Diskussion Ursprung der hitzigen Diskussion war ein Artikel in der Wochenzeitung „Die Zeit“.1 Dieser Beitrag über die „Generation Praktikum“, der darstellte, wie Praktikanten als billige oder gar kostenlose Arbeitskräfte ausgenutzt werden, schockierte nicht nur viele Juristen. Diese fühlen sich aber in besonderem Maße betroffen, weil sich gerade für Juristen in den vergangenen Jahren die Berufsaussichten deutlich verschlechtert haben. Zahlreiche weitere Berichte in anderen Medien über „Praktikakarrieren“ und „Praktikaschleifen“ von Hochschulabsolventen, häufig angereichert mit besonders beeindruckenden Beispielen,2 folgten. In der Öffentlichkeit entstand der Eindruck, dass sich ein Studium offensichtlich nicht mehr lohnt, sondern auf ein Studium trotz erfolgreichem Examen bestenfalls eine „Karriere“ als Lückenfüller für Personalengpässe oder als billige Aushilfskraft folgt. Vor allem von Geistes- und Sozialwissenschaftlern gab es dafür Beispiele. So hörte man von bastelnden Politologen und Germanisten mit Einser-Examen, die sich das vierte Praktikum nach Abschluss des Examens mit Sozialhilfe finanzierten. Ein Praktikum wurde zunehmend zum Inbegriff der Ausbeutung. Nicht zuletzt auf Grund zweier beim Deutschen Bundestag eingereichten Petitionen zur Verbesserung der Rechtsstellung von Praktikanten 3 wurde auch die Politik auf offensichtliche Fehlentwicklungen aufmerksam. So unterzeichneten im Sommer 2006 mehr als 40.000 Menschen im Inter- 12 JUS MAGAZIN 2 | 08 net eine Bundestagspetition und forderten, dass Praktika von Hochschulabsolventen nach drei Monaten in ein reguläres Arbeitsverhältnis umgewandelt werden sollten. Eine zweite Online-Petition der DGB-Jugend brachte es auf fast 60.000 Unterschriften. Darin wurde eine Mindestvergütung von 300 Euro für ein Praktikum gefordert. Zwei Gesetzesentwürfe, die im Oktober 2007 in den Deutschen Bundestag eingebracht wurden, zeigten, dass die Petitionen in der Politik aufgegriffen worden waren und das Problem nicht nur aus Einzelfällen bestand. Die Fraktion Die Linke wollte mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes mehr Rechte für Praktikanten erreichen. Der Gesetzentwurf 4 sah vor, dass Praktikanten Anspruch auf einen Ausbildungsplan und einen Vertrag haben sollten, der ihren Status als Lernende deutlich macht. Zur Begründung hieß es, auf diese Weise solle Missbrauch von Praktikanten als billige Arbeitskräfte entgegengetreten werden. Die FDP-Fraktion forderte in einem Antrag,5 Praktika nicht durch weitere gesetzliche Regeln einzuschränken. Inzwischen hält auch die Bundesregierung gesetzliche Regelungen als mögliche Konsequenz des Missbrauchs von Praktika für „denkbar“. Von Praktikum zu Praktikum? Doch offenbar hat das Phänomen der „Praktikantenabzocke“ die Juristenwelt bislang nicht erreicht. Bei der Verleihung der „Raffzähne 2007“ – eine Auszeichnung für das unfairste Praktikum des vergangenen Jahres – durch den Praktikantenschutzverein fairwork hat es jedenfalls keine Juristen getroffen. „Ausgezeichnet“ wurde das Deutsche Historische Museum (DHM), das sich aus Bundesmitteln finanziert. Es hatte einer jungen Frau mit abgeschlossenem Geschichtsstudium angeboten, sie sechs Monate lang 39 Stunden wöchentlich unentgeltlich zu beschäftigen. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Praktikantin auf Urlaubstage, Krankengeld und Unfallfürsorge verzichten sowie ihre Urheberrechte für Leistungen, welche während des Praktikums erbracht wurden, an das DHM abtreten sollte. Bisher sorgten vor allem Einzelschicksale für Aufruhr. Empirische Daten insbesondere zur Situation junger Juristen fehlten. Inwiefern die Rechtswissenschaftler von dem Phänomen betroffen sind, blieb unklar. Doch damit ist nun Schluss. Nach einer Studie des Arbeitsbereichs Absolventenforschung der FU Berlin, für die Studienabgänger sämtlicher Fachbereiche befragt wurden, leisten gerade einmal 15 Prozent der Juristen nach Abschluss des Studiums ein Praktikum ab.6 Die Zahlen für Wirtschaftswissenschaftler liegen mit 39 Prozent im Vergleich deutlich höher. Für Geistes- und Kulturwissenschaftler betragen sie sogar 53 Prozent. Dagegen hat die Zahl der Praktika bei Juristen nach dem Examen im Vergleich zum Jahr 2000 sogar um 12 Prozent abgenommen.7 Rechtswissenschaftler sind also seltener „gezwungen“, ein Praktikum nach der Abschlussprüfung durchzuführen. Diese Befunde überraschen allerdings angesichts der Situation am Arbeitsmarkt und der bekannt schlechten Berufsaussichten für Juristen. Besteht das Problem der „Generation Praktikum“ für Juristen wirklich nicht? Haben Einzelschicksale aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis eine medial angeheizte Misere vorgegaukelt? Geht es Juristen im Vergleich zu Absolventen anderer Fachrichtungen noch gut? Der Vorsitzende eines Anwaltvereins sagt, dass „keine Tendenz zu vermehrten unbezahlten Praktika bei jungen Volljuristen zu erkennen ist.“ Zu demselben Ergebnis kommt der HIS-Projektbericht vom April 2007, 8 der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung in Auftrag gegeben wurde. Befragt wurden für diesen Bericht bundesweit 12.000 Hochschulabsolventen aller Fachrichtungen und Abschlussarten im Jahr 2006. Zwar wurden etwa von jedem achten Absolventen eines Fachhochschulstudiengangs und von jedem siebten Absolventen eines Universitätsstudiums ein beziehungsweise mehrere Praktika nach dem Studium absolviert. Jedoch bilden diese Resultate keine Rechtfertigung für den Begriff „Generation Praktikum“. „Kettenpraktika“ und „Praktikakarrieren“ sind demnach vielmehr eine Randerscheinung. Lediglich neun Prozent der Rechtswissenschaftler leisteten ein Praktikum nach der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab. Absolvieren Rechtswissenschaftler ein Praktikum nach dem Studium, dann handelt es sich allerdings häufig um ein unbezahltes.9 Doch auch hier scheint sich eine positive Tendenz abzuzeichnen. So haben 58 Prozent der Praktikanten im Jahr 2000 ihre Leistungen ohne eine finanziel- le Gegenleistung erbracht, während dies zwei Jahre später nur noch die Hälfte der Praktikanten taten. Für den Bereich der Rechtswissenschaften kann daher von einer „Generation Praktikum“ nicht gesprochen werden. Andere Wege Die Beschäftigung als Praktikant kommt bei Juristen nach dem Studium somit seltener vor als bei anderen Studienrichtungen. Regelrechte „Praktikakarrieren“ sind dem Autor auch nach intensiven Recherchen nicht bekannt geworden. Hinzu kommt, dass Pflichtpraktika im Studium gesetzlich geregelt sind. Schließlich sind Praktika auch nichts grundsätzlich schlechtes – solange sie nicht zweckwidrig genutzt werden, um die Einstellung eines teuren Mitarbeiters zu umgehen oder nur Köder für einen späteren Job sind. Kürzere Praktika als Bedingung für eine Einstellung kommen hingegen vor. So wurde beispielsweise ein Fall bekannt, in dem sich ein Bewerber für eine feste Stelle als Rechtsanwalt zunächst für einen Monat als unbezahlter Praktikant zur Verfügung stellen musste. Wo Arbeitsverhältnisse auf diese Weise konstruiert werden, ist höchst zweifelhaft, ob auf die Probezeit tatsächlich eine Festanstellung folgt. Junge Volljuristen können heute dennoch nicht mehr mit einer klassischen festen Stelle rechnen. Auch wenn sie von der „Generation Praktikum“ noch nicht eingeholt wurden, erwarten sie andere Beschäftigungsverhältnisse als dauerhafte Festanstellungen. So bieten viele Kanzleien heute nur noch eine freie Mitarbeit mit einer mehr oder weniger gesicherten Zahl von Mandaten an. Hier werden Verträge geschlossen, wonach Juristen als Selbstständige ihre Dienste gegen Rechnung zur Verfügung stellen. Da in vielen dieser Fälle eine weitreichende Weisungsgebundenheit besteht, ist mehr als fraglich, ob tatsächlich eine freie Mitarbeit vorliegt. Auch die Beschäftigung als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ – für den oft nebenher die Möglichkeit zur Promotion bestehen soll – auf freiberuflicher Basis ist eine Möglichkeit, hoch qualifizierte Juristen gegen niedrigen Lohn zu beschäftigen. Oft beträgt das Entgelt nicht mehr als das Referendargehalt. Enthält der Vertrag die erwähnte Option zur Promotion neben der beruflichen Tätigkeit, lässt sich die geringe Entlohnung wasserdicht und sehr einfach begründen. Ein weiterer Trend ist die befristete Beschäftigung. War diese Praxis früher eher bei Unternehmen und Großkanzleien zu beobachten, so wird sie heute zunehmend sogar im Öffentlichen Dienst praktiziert. Hintergrund sind die höhere Flexibilität, die bessere Planbarkeit sowie der hohe Wissensstand, den junge Absolventen mitbringen. Nach zwei Jahren ist dieser Vorteil meist aufgebraucht, so dass der Nachwuchs ausgetauscht werden muss. Zudem bringen junge Mitarbeiter meist eine hohe Bereitschaft für überdurchschnittlich lange Arbeitszeiten mit. Auch einige Zeitarbeits- und Franchisemodelle sowie die freiberufliche telefonische und elektronische Rechtsberatung zählen zu den neuen Beschäftigungsmodellen. Sollte man nicht mit zwei Prädikatsexamina ausgestattet sein, bleibt häufig nur die Selbstständigkeit. Allerdings ist die Zahl der Rechtsanwälte inzwischen derart groß, dass es schwierig wird, ein Leben über dem Existenzminimum zu führen, wenn man nicht ein Kanzleigründungsmodell mit einer zukunftsweisenden Spezialisierung verfolgt. Eine weitere Möglichkeit schildert ein Betroffener: „Die Kanzlei bot mir an, für ein Jahr einen Raum in der Kanzlei zu mieten. Während dieser Zeit sollte ich ab und zu Mandanten zugewiesen bekommen und parallel dazu einen eigenen Klientenstamm aufbauen. Sollte die Zusammenarbeit gut verlaufen, wurde mir eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Die Inanspruchnahme des Sekretariats sowie die Nutzung des Kanzleiinventars regelte der Vertrag ebenfalls.“ Nicht nur die Art der Beschäftigung, auch die Höhe der Vergütung Für intelligentes Business: Philips Speech Processing. Intuitiv und zuverlässig: Digital Pocket Memo, SpeechMike, Conference Recording System und die SpeechExec WorkflowSoftware machen Diktat, Datentransfer und Abschrift zum Kinderspiel. Diktierlösungen von Philips stehen für schnellen Dateiversand ohne PC, höchste Datensicherheit, herausragende Sprachqualität und die nahtlose Integration in Ihre Arbeitsabläufe. Testen Sie unseren IQ: www.philips.com/dictation [email protected] Tel.: 040-2899-2415 Studium | Berichte kann erschreckend sein. Der NWAnwGH hält ein Brutto-Grundgehalt von 1.000 Euro als Einstiegsgehalt für einen Rechtsanwalt für sittenwidrig.10 Das LAG Hessen erklärte für einen angestellten Rechtsanwalt im ersten Berufsjahr bei einer 35-Stunden-Woche eine Bruttovergütung von (damals) 2.800 DM für angemessen. Eine Vergütungsvereinbarung mit einem Entgelt von 1.300 DM für eine ebenso lange Arbeitszeit sei sittenwidrig.10 Fazit Auch wenn es das Problem der „Generation Praktikum“ bei Juristen nicht in dem Maße , wie in anderen Studiengängen gibt, ist eine Festeinstellungen nach dem zweiten Staatsexamen inzwischen die Ausnahme. Verschiedenste Beschäftigungsformen, die viel Flexibilität bieten und wenig Verpflichtungen enthalten, stellen die juristische Seite des Niedriglohnsektors dar. Die Beschäftigung als Praktikant ist nur eine Möglichkeit unter vielen, um sich das Know-how eines Volljuristen zum Niedrigpreis, wenn nicht gar zum Nulltarif zu besorgen. Diese Entwicklung sollte bekämpft werden. Eingestellt werden würde nicht mehr derjenige mit der besten Examensnote, sondern derjenige der sich mit dem niedrigsten Gehalt zufrieden gibt. Abhilfe könnte z. B. eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer für Praktika schaffen. Ein Verbot, Praktikanten als Ersatz für Arbeitskräfte einzusetzen, wie von der SPD vorgeschlagen,12 bietet keine Lösung, sondern wird zahlreiche praktische Probleme nach sich ziehen. Sinnvoller dürfte es sein, auf die Einhaltung bestimmter Regeln beim Abschluss des Praktikantenvertrages zu dringen.13 Ob ein Mindestlohn auch für Juristen sinnvoll ist, scheint fraglich. Dirk Scheibe Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der FriedrichSchiller-Universität Jena. 1 Stolz, Generation Praktikum, Die Zeit vom 31. 3. 2005. 2 Köckritz/Berth, Gratisarbeit nach dem Studium, Süddeutsche Zeitung vom 2. 2. 2007. 3 Süddeutsche Zeitung vom 19. 1. 2007. 4 BT-Dr 16/6629. 5 BT-Dr 16/6768. 6 Grühn/Hecht, Generation Praktikum?, Studie des Arbeitsbereichs Absolventenforschung der FU Berlin, 2007, S. 12. 7 Grühn/Hecht (o. Fußn. 6), S. 13. 8 Briedis/Minks, Generation Praktikum – Mythos oder Massenphänomen?, HIS-Projektbericht der Hochschul-Informations-System GmbH, 2007. 9 Grühn/Hecht (o. Fußn. 6), S. 12. 10 NWAnwGH, Beschluss vom 2. 11. 2007 – 2 ZU 7/07. 11 LAG Hessen, Urteil vom 28. 1. 1999 – 5 Sa 169/99, NJW 2000, 3372. 12 Süddeutsche Zeitung vom 12. 1. 2008. 13 Kriterien, durch die sich ein faires Praktikum auszeichnet, wie z. B. Klärung der Aufgaben im Vorfeld, hat der Verein fairwork auf seiner Internetseite zusammengestellt: www.fairwork-verein.de. 14 JUS MAGAZIN 2 | 08 Summer School der Heinrich-Heine-Universität Europäisches Wirtschaftsrecht Es gibt nicht viele Programme, die es einem ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit einen Überblick über die vielfältigen Bereiche des Europäischen Wirtschaftsrechts zu gewinnen. Eines dieser Programme ist die unter Federführung der Düsseldorf Law School (Institut für Unternehmensrecht) ausgerichtete Summer School on European Business Law. Das Programm wurde in Kooperation mit der Radzyner School of Law des Interdisciplinary Center of Herzliya (Israel) in Düsseldorf ausgerichtet. Die Veranstaltung richtete sich an alle wirtschaftsrechtlich interessierten Juristen. Die teilnehmenden 45 Studenten der Summer School kamen aus sechs Nationen. Professor Dr. Ulrich Noack/Universität Düsseldorf, Professor Uriel Procaccia/IDC Herzliya [IL], Professor Erik P. M. Vermeulen/Universität Tilburg [NL]) als auch – neben den bereits genannten – namhafte Praktiker (Professor Ulrich Prinz, Flick Gocke Schaumburg, Martin Wissmann, Clifford Chance) befanden. Kursinhalte, Ablauf und Dozenten Teilnahmevoraussetzungen Das zweiwöchige englischsprachige Unterrichtsprogramm umfasste 40 Stunden und deckte die gesamte Palette des Europäischen Wirtschaftsrechts ab, wobei insbesondere auch auf aktuelle Themen und Entwicklungen eingegangen wurde. Die Schwerpunkte lagen im Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, wobei die Lerninhalte vom Allgemeinen (European Law, Company/Securities Law) hin zum Speziellen (z. B. Takeover Law, Regulation of Stock Exchanges, Corporate Governance, Corporate Mobility, Mergers & Acquisitions, Activist Investors & Hedge Funds) vermittelt wurden. Ergänzt wurde der Lehrplan durch Veranstaltungen zum Steuerrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Schiedsverfahrensrecht. Die Veranstaltungen wurden größtenteils im Stile der sokratischen Methode gehalten, was lebhafte fachliche Diskussionen anregte. Zur Vorbereitung auf die einzelnen Themen standen ausgewählte englischsprachige Readings zum Download bereit, mittels derer sich die Teilnehmer einen umfassenden Überblick über die jeweiligen Unterrichtsgegenstände erarbeiten konnten. Zu zwei Terminen wurde in die Räumlichkeiten der renommierten Anwaltskanzleien Hengeler Mueller sowie Hölters & Elsing in Düsseldorf eingeladen – einerseits zu einer Case Study zum Thema M&A (Dr. Maximilian Schiessl), andererseits zu einer Einführung in das Schiedsverfahrensrecht und die Mediation (Dr. Denis Gebhardt). Die bezweckte Verflechtung von akademischer Lehre und praktischer Erfahrung ergab sich auch daraus, dass sich unter den international erfahrenen Dozenten sowohl renommierte Rechtswissenschaftler (Professor JanSchans Christensen/Universität Kopenhagen, Das Programm richtet sich an Studenten, Rechtsreferendare und junge Praktiker mit einem wirtschaftsrechtlichen Interessenschwerpunkt und ist grundsätzlich kostenpflichtig. Der Teilnehmerkreis ist begrenzt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens sind Kriterien wie akademische Leistungen, Fremdsprachenkenntnisse sowie Auslandserfahrungen maßgeblich. Die Bewerbung einschließlich eines tabellarischen Lebenslaufes erfolgt per E-Mail. Ihre Zielsetzung, den Teilnehmern einerseits einen umfassenden Überblick über das Europäische Wirtschaftsrecht zu ermöglichen, andererseits aber auch Detailkenntnisse und praktisches Erfahrungswissen zu vermitteln, erfüllte die Summer School vortrefflich. Aus den lebhaften fachlichen Diskussionen ergaben sich häufig interessante Vergleiche zu den Rechtssystemen der Heimatländer der Teilnehmer. Das Programm ist gut koordiniert, die Veranstaltungen sind sorgfältig ausgewählt und sinnvoll zusammengestellt. Neben der Vermittlung des Fachwissens boten die zwei Wochen eine sehr wirkungsvolle Gelegenheit, die Englischkenntnisse aufzubessern; dass gilt gleichermaßen für das fachspezifische Englisch, das man sich sonst vielleicht nur bei einem Auslandsaufenthalt aneignen kann, als auch für das ganz alltägliche Konversationsenglisch. Insgesamt kann die Teilnahme an der Summer School on European Business Law nur empfohlen werden. Mussa Rahbari / Tim Kasper Die Autoren studieren Rechtswissenschaften in Düsseldorf und sind studentische Hilfskräfte am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz von Professor Dr. Jan Busche an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie nahmen an der beschriebenen Summer School von 30. 7. bis 9. 8. 2007 teil. Starten Sie durch! Die Reihe »Beck’scher Anwaltskurs – Skripten zum Anwaltsreferendariat« ist speziell für die Anwaltsausbildung im Referendariat konzipiert und bietet ■ Orientierung in der Anwaltsstation ■ effektive Examensvorbereitung ■ Vermittlung der nötigen Praxissicht. ergänzt auf besonders praxisrelevante Weise das Werk zu den rechtlichen Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit und erläutert anschaulich und systematisch die Betreuung eines Mandats. Wirtschaftliche und organisatorische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie der rechtliche Rahmen der Tätigkeit. Referendare und Berufsanfänger werden von der Annahme bis zur Beendigung durch den Ablauf einer Mandatsbetreuung geleitet und erfahren dabei auch alles über Akten, Fristen, Karteien und Robenzwang. Ein Praxisteil mit Auszügen aus einer Mandatsakte und Formularen schließt den Band ab. Fax-Coupon Expl. 978-3-406-55738-5 Kilian, Das anwaltliche Mandat 2008. XXII, 226 Seiten. Kartoniert e 24,80 (Erscheint im April 2008) Ebenfalls lieferbar: Expl. 978-3-406-53305-1 Kilian, Rechtliche Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit 2005. XVII, 242 Seiten. Kartoniert e 22,50 Name Der Autor Dr. Matthias Kilian ist Rechtsanwalt in Köln, Vorstand des Soldan-Instituts für Anwaltmanagement, Lehrbeauftragter an der Kölner Journalistenschule und Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln. Straße PLZ/Ort Datum/Unterschrift 151401 Bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung haben Sie das Recht, die Ware innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung ohne Begründung an Ihren Lieferanten (Buchhändler, beck-shop.de oder Verlag C. H. Beck, c/o Nördlinger Verlagsauslieferung, Augsburger Str. 67a, 86720 Nördlingen) zurückzusenden, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Lieferant. Ihr Verlag C. H. Beck oHG, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.de oder Verlag C.H.Beck · 80791 München Fax: 089/38189-402 · www.beck.de Alle Preise inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten: in Deutschland e 1,50 pro Titel bei Einzelbestellung beim Verlag. Die Neuerscheinung Studium | Law and literature Populäre Kultur im Rechtsunterreicht – Teil 2 Neue Ideen für ein ganzheitliches Lernen Der erste Teil ging der Frage nach, welche Voraussetzungen wir als Lehrende und Lernende mitbringen, um den Rechtsunterricht durch Elemente populärer Kultur anzureichern und welche Verbindungen zwischen dem Recht und populärer Literatur bestehen. Der zweite Teil des Beitrags widmet sich dem Zusammenwirken von Recht und populärer Literatur, sowie populärem Film als didaktischem Hilfsmittel. Bereits praktizierte Lehrbeispiele werden vorgestellt und die Vorzüge beider Ansätze besprochen und verglichen. Vorbild USA: „Law and literature“ als UFOs in der law school? „Recht in der Literatur“ und „Recht als Literatur“ konkurrieren in den USA um den Vorrang in der akademischen Forschung und Rechtsausbildung.38 Law and literature courses in den USA sind dennoch nichts Exotisches. Nicht zum klassischen Kanon gehörend sind sie Ansätze sui generis: Sie sind die einzigen juristischen Veranstaltungen, die sich mit Kunst oder den Vorstellungen von Schriftstellern oder Filmemachern über das Recht beschäftigen.39 Man erwartet von diesen Kursen, dass sie bei der Interpretation von juristischen Meinungen hilfreich sind oder dass juristisches Handwerkszeug bei der Interpretation von Literatur hilfreich zur Seite steht.40 Als Gründe, wieso sich Studierende gern auf diese Kurse einlassen, wurden folgende genannt: Studierende hassen, wie uns bereits Grisham verriet, die Juristenausbildung. Deshalb wollen sie sich mit etwas beschäftigen, das sie aus ihrer Misere zumindest geistig fortträgt.41 Was liegt dann näher als der Versuch, das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden? Die populäre Kultur mit dem unpopulären, aber doch für das berufliche Fortkommen in inzwischen allen Lebensbereichen nützliche oder gar notwendige Recht. Hier soll „law and literature“ eine Brücke schlagen und den Einstieg in die Methoden des Rechts und des Rechtsdenkens erleichtern, die eigene Erlebniswelt mit dem Recht verbinden und einen emotionalen Zugang zu den Rechtsthemen eröffnen. Die intuitive Seite des Lernens wird dadurch angesprochen. „Law and literature“ soll darüberhinaus eine größere Bandbreite von Interpretationsmöglichkeiten eröffnen und vor allem Raum für subjektive Wahrnehmungen lassen.42 Daraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten Literatur im Rechtsunterricht einzusetzen:43 Wie bereits eingangs bemerkt geht jeder Fall oder jedes Rechtsproblem auf eine Geschichte zurück, die die Funktion erfüllen kann, die üblicherweise Fallgeschichten übernehmen. Geeignet ist aber nicht nur Literatur, bei denen das Recht im Mittelpunkt steht. Gerade andere Werke sind lehrreich: Hier ist die 16 JUS MAGAZIN 2 | 08 erste Aufgabe, die Rechtsthemen aus den Erzählungen herauszufiltern. Eine andere Möglichkeit ist die Frage danach, wie Recht, Juristen und Gerechtigkeit (im populären Film und) in der Literatur dargestellt werden. Nun mag es der angelsächsischen Tradition des case law näher liegen, mit Geschichten zu arbeiten. Wie verhält sich aber die Geschichte zum kodifizierten Recht? Zum Einen sind alle Gesetzesinterpretationen durch Anwendung auf bestimmte Vorkommnisse im wirklichen Leben entstanden. Sicher gibt es die eine oder andere Streitigkeit, die im sachverhaltsleeren Raum entstanden ist. Aber auch sie wird letztlich aus der Vorstellungskraft des Gesetzesinterpreten gespeist, dass eine entsprechende Lebenssituation eintreten könnte. Eine pragmatischere Antwort auf die Frage der Bedeutung von „Geschichten“ für das Recht gibt ein Blick in Lehrbücher und Skripten: Ein Werk, das sich an Studierende richtet, aber ohne Fallbezug arbeitet, dürfte seinen Platz in juristischen Fachbibliotheken, aber nicht auf dem studentischen Schreibtisch finden. Nur Geschichten lassen die Probleme und die Entscheidungsrelevanz einer Rechtsfrage plastisch vor unsere Augen treten. Daher werden auch in den Staatsexamina Falllösungen verlangt. Die kleinen Geschichten, also die Fallbeispiele eines Anfängerlehrbuches bis hin zum großen Fall in der Examensklausur, sind verdichtete, unter juristischen Schlüssigkeitsgesichtspunkten nacherzählte Geschichten, die das einfache Leben oder sogar die große Politik schrieb. Und ansprechende Geschichten werden, wenn auch nicht komprimiert und im Rechtssinne schlüssig, von populärer Literatur erzählt. Soweit in Deutschland Veröffentlichungen zu dem Thema vorhanden sind, in denen Recht durch Literatur vermittelt wird, handelt es sich sehr oft um die Besprechung von Werken, die Studierende kaum freiwillig anfassen, geschweige denn lesen würden.44 Recht und Literatur: Konsequenzen für den Rechtsunterricht Der Ansatz „Recht in der Literatur“ kann auf verschiedene Weise für den Rechtsunter- richt fruchtbar gemacht werden. Die Geschichten stammen vorzugsweise aus der aktuellen kulturellen Umwelt der Studierenden, haben also einen unmittelbaren Bezug zu ihrem Leben. Sie sprechen damit nicht nur den analytischen, linken Teil des lernenden Gehirns, sondern auch dessen emotionalen, rechten Teil an. Der Vergleich von in der literarischen Vorlage dargestellter und realer Rechtsordnung schafft einen zusätzlichen Kontext, der als Verständnisgrundlage genutzt werden kann. Soweit der Ansatz „Recht als Literatur“ betroffen ist, ist aus meiner Sicht fraglich, ob hier der Gewinn an Wissen nicht teuer durch zusätzlichen Aufwand zu erkaufen sein wird. Nicht nur die für Studierende wichtige juristische Methodenlehre müsste vermittelt werden, sondern zusätzlich zumindest in Grundzügen literaturwissenschaftliche Arbeitsweisen. Meist dürften sich auch die erkenntnistheoretischen Konsequenzen als für die tägliche Praxis juristischer Arbeit zu unwichtig darstellen. Ein rechtstheoretisches Seminar jedoch dürfte durch Rückgriff auf Literatur erheblich an Anschaulichkeit gewinnen und damit das Erlernen von Argumentation und philosophischen oder auch soziologischen Grundlagen des Rechts erheblich erleichtern. Problemorientiertes Lernen ist dagegen zwanglos mit Recht und Literatur kombinierbar. Indem bei „Recht in der Literatur“ der juristische Sachverhalt zunächst von den Studierenden aus dem literarischen Text herausgearbeitet werden muss, wird an einem komplexen, im glücklichsten Fall auch authentischen Problem gelernt, das zunächst noch einer eingehenden Problemdefinition bedarf. Die Konstruktion oder Ermittlung des juristischen Sachverhaltes erfordert ein Hin- und Herwandern zwischen Primärtextinterpretation und Rechtstextinterpretation. Damit gibt es die praktische und alltägliche Konstruktion eines „Falles“ authentischer wieder als die vom Rechtslehrer vorausgewählten, juristisch zugeschnittenen Sachverhalte, mit denen der Studierende üblicherweise im Studium konfron- 38 Morawetz (o. Fußn. 16), S. 454. 39 Osborn, UFO’s at the law school curriculum: the popularity and value of law and literature courses, Legal studies forum, Vol. 14; Nr. 1, 1990. 40 Osborn (o. Fußn. 39). 41 Osborn (o. Fußn. 39). 42 Osborn (o. Fußn. 39). 43 Nach: Nevins, Using Fiction and Film as Law School Tools, in: King (Hrsg): Legal Education for the 21st century, S. 177 – 185. 44 Beispielsweise Sterzenbach, NJW 1997, 1124ff; Diederichsen (o. Fußn. 21); Hesse, NJW 2003, 621ff; Fischer, NJW 2006, 568ff; Kloepfer, NJW 2006, 560ff. Studium | Law and literature tiert wird. Literatur hat zudem den bestechenden Vorteil, dass sie ein einfach handhabbares Medium ist. Statt Fernseher und DVD-Player oder PC und Beamer, benötigt man nur zusätzliches ein Buch. Aber der Vorteil der Handhabbarkeit verkehrt sich bei näherer Betrachtung auch rasch wieder in einen Nachteil. Das Buch ist ein „altes“ Medium. Je jünger die Studierenden im Vergleich zum Lehrenden sind, desto intensiver sind sie auf Informationsaufnahme in grafischer Form geprägt. Studierende in ihrer Lebenswelt abzuholen bedeutet danach, auch diesen Gewohnheiten entgegen zu kommen. Vom Text zum bewegten Bild Die herkömmliche juristische Information besteht traditionell aus Text.45 Mit der Möglichkeit, Bilder technisch zu verarbeiten, treten zunehmend nicht-textliche 46 Mitteilungsformen auf. Durch die Einbeziehung von Bildern wird nicht nur ein zusätzlicher Informationskanal angeregt, es ändern sich auch Verfahren und Inhalt des Rechts.47 Es entspricht heutiger der Haltung der Juristen, dass Recht und Bilder nichts miteinander zu tun haben. Aber Recht wurde früher kaum in Texten kodifiziert. Selbst wenn die These zutreffen sollte, dass die rechtsinterne Kommunikation auch in Zukunft stärker textgebunden bleibt als die Kommunikation in anderen gesellschaftlichen Teilsystemen 48, so wird das Recht jedoch von anderen gesellschaftlichen Subsystemen „beobachtet“. Damit entstehen Bilder vom Recht, die die Vorstellung vom Recht prägen. Diese Bilder vom Recht dienen der Kommunikation über das Recht, wie sie außerhalb des Rechtsystems im engeren Sinne (z. B. in Massenmedien) stattfindet. Davon kann man Bilder im Recht unterscheiden, also solche Bilder die innerhalb des Rechtsystems Verwendung finden.49 Dies sind zum Beispiel die Zeichen der StVO, Bilder als Parteivortrag und Beweismittel.50 Bilder im Recht fanden sich auch in mittelalterlichen Handschriften.51 In der Renaissance ging der Gebrauch von Bildern im Recht zurück und wurde durch Bilder vom Recht ersetzt.52 Die juristische Literatur des 19. Jahrhunderts ist schließlich durch völliges Fehlen von Bildern gekennzeichnet. In dieser Zeit trat aber verstärkt die Karikatur als Bild vom Recht auf. Auf diesem Stand bewegt sich die juristische Fachkommunikation im Wesentlichen auch heute noch. Nach wie vor ist im kodifizierten Recht fast alles Text. Allerdings sind auch in der Rechtskommunikation Veränderungen eingetreten. Der Trend geht zum Grafischen. Unterstreichungen in einer juristischen Seminararbeit galten als Zeichen eines ungenauen sprachlichen Ausdrucks. Inzwischen werden verschiedene Formatierungs- und Gestaltungsmöglichkeiten akzeptiert, weil sie praktisch jedem Computeranwender zur Verfügung stehen und Texte lesbarer machen. Juristische Zeitschriften drucken außerhalb der Anzeigen zwar nach wie vor keine Bilder. Sie verändern jedoch ihr Layout mit Farbe, Schattierung von Überschriften und bildähnlicher Gestaltung von Textblöcken.53 Realistische Bilder in juristischen Publikationen fehlen aber noch weitgehend.54 Im Lernmaterial für Studierende sind Bilder im weiteren Sinne hingegen gar nicht ungewöhnlich. Sie sind als grafisch aufbereitete Textboxen, Cartoons und Videoclips anzutreffen. Im praktischen und fallorientierten Rechtsunterricht hat die Verwendung von Bildern Tradition. Sind mehr als zwei Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, ist es in aller Regel hilfreich, eine Skizze der Beziehungen zwischen den Beteiligten anzufertigen.55 In wesentlich stärkerem Maße hat sich das Bild vom Recht in den Massenmedien entwickelt. Seit 2002 bieten verschiedene Fernsehsender zu nachmittäglichen Sendezeiten Gerichtsshows als Entertainment an.56 Wie ich selbst in von meinen Studierenden inszenierten Moot courts feststellen konnte, ist das Bild der deutschen Justiz von common law Vorbildern geprägt, in denen es eine Jury, Perücken und hämmernde Richter gibt. Ob die Gerichtsshows dagegen etwas auszurichten vermögen,57 erscheint fraglich. Eine Massenproduktion von Bildern vom Recht setzte nach der Erfindung des Tonfilmes ein. Kriminalfilm und Courtroomdrama sind hier an vorderster Stelle zu nennen.58 Die Beziehung zwischen Recht und Film liegt in diesen Fällen auf der Hand. Ähnlich wie im Kriminalroman ist das Recht hier Abbildungsgegenstand. Das Medium Film kann im Vergleich zum geschriebenen Wort zusätzliche Inhalte vermitteln. Die bedeutungsunabhängigen Wirkungen von Bildern 59 liegen u. a. darin, dass sie emotionalisieren, d. h. sie wecken umweglos positive oder negative Gefühle. Bilder dienen auch als Blickfang oder Ablenkung, ohne dass es zunächst auf den Inhalt ankommt. Sie erzeugen Aufmerksamkeit. Bilder helfen dem Gedächtnis, denn die Gedächtnisleistung für Bilder ist erheblich höher als für Begriffe. Allgemein wird angenommen, dass der simultane Einsatz mehrerer Medien wegen des Zusammenhangs und der Zusammenarbeit von Wortund Bildgedächtnis zu besseren Verstehensoder Behaltensleistungen führt. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Wissensbestände verbal zuverlässiger und mit weniger Streuung über- tragen werden können,60 kann das Rechtsbild im Film als Hintergrund für Wissensaufnahme verwendet werden, indem es den Prozess des Lernens dadurch anstößt und erleichtert, dass es Recht mit emotionalen und visuellen Eindrücken verbindet, also eine Brücke zwischen linker und rechter Gehirnhälfte schlägt. Praktizierte „Recht und Film“Arbeitstechniken Die Soziologie und nicht etwa die Rechtswissenschaft hat erkannt, dass Film und Fernsehen eine herausragende Rolle bei der Vermittlung des Rechts spielen. Film und Fernsehen, so heißt es, seien die Leitmedien unserer Zeit. Das Bild der Menschen von Justiz und Recht ist durch Filme und Fernsehberichten geprägt. Deutlich werde aber bei näherem Hinsehen die amerikanische Beeinflussung sowohl des Filmmaterials 61 wie des Rechtbildes.62 Wo Film und Recht in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil des Rechtsunterrichts sind, sind sie es nicht als Teil des dogmatischen Unterrichts, sondern sie werden in aller Regel in rechtssoziologischen Grundlagenveranstaltung verwendet. Ihr Ziel ist in diesem Fall, den Zugang zu einer freieren Diskussion rechtssoziologischer und rechtsphilosophischer Themen zu eröffnen.63Als didaktischer Ansatz wird Film und Recht mit den genannten Einsatzmöglichkeiten meines Erachtens jedoch ein wenig unterschätzt, gerade im Vergleich zur etablierteren „Recht und Literatur“-Bewegung. „Recht und Literatur“ liegt wegen seiner Anknüpfung an ein traditionelles bürgerliches Bildungsmedium nicht zufällig, im Rennen um neue Impulse für das Recht weit vor „Recht und Film“. Das gegenüber dem „Recht und Litera 45 Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2001, S. 11. 46 Ausgehend von einem engen Textbegriff wie es in der Rechtswissenschaft Tradition ist: Röhl/Ulbrich, Zeitschrift für Rechtssoziologie, 2000, 355, Fußn. 1. 47 Röhl (o. Fußn. 45). 48 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 357. 49 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 356. 50 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 365, 366. 51 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 360. 52 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 362. 53 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 364. 54 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 365. 55 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 366. 56 Höland, Zeitschrift für Rechtssoziologie 2002, 307 (308). 57 So die Hoffnung von Höland (o. Fußn. 56), S. 308. 58 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 371. 59 Nach Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 378, 380. 60 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 380. 61 Call for Papers: Tagung der Sektion Rechtssoziologie zum Thema Recht im Film, Zeitschrift für Soziologie 2001, 100. 62 Höland (o. Fußn. 56), S. 307. Mit Beispielen: Machura/Ulbrich, Zeitschrift für Rechtssoziologie 1999, 168 (169). 63 Machura/Ulbrich (o. Fußn. 62), S. 170, 171. JUS MAGAZIN 2 | 08 17 Rundum sorglos Alle Autoren sind langjährige haupt- oder nebenamtliche Referendarausbilder. Sie kennen die behandelten Gebiete und deren Examensrelevanz genau und bringen ihre didaktischen Erfahrungen aus Ausbildung und Prüfung ein. Für die gesamte Referendarzeit Zivilstation Verwaltungsstation Schmitz/Frisch/Neumaier Die Station in Zivilsachen Happ/Allesch/Geiger/ Metschke/ Hüttenbrink · Die Station in der öffentlichen Verwaltung Grundkurs für Rechtsreferendare Von RiBayObLG a.D. Dr. Günther Schmitz, RiOLG Alfred Frisch, RA Markus Neumaier 7. Auflage. 2006. VIII, 245 Seiten. Kartoniert e 21,50 ISBN 978-3-406-55549-7 Schmitz · Zivilrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung Böhme/ Fleck / Kroiß Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Begründet von W. Böhme und D. Fleck. Jetzt bearbeitet von DirAG Dr. Ludwig Kroiß und ORR Irene Neurauter 19. Auflage. 2008. IX, 160 Seiten. Kartoniert e 12,50 ISBN 978-3-406-57124-4 Von RiBayObLG a.D. Dr. Günther Schmitz unter Mitarbeit von VRiOLG a.D. Dr. Bernd-Peter Gerhardt 5. Auflage. 2006.VIII, 193 Seiten. Kartoniert e 19,50 ISBN 978-3-406-54201-5 Möbius/Kroiß Zwangsvollstreckung Examenskurs für Rechtsreferendare Von VorsRiLG Dr. Walter Möbius und DirAG Dr. Ludwig Kroiß 5. Auflage. 2007. XV, 115 Seiten. Kartoniert e 19,90 ISBN 978-3-406-56352-2 Knöringer · Die Assessorklausur im Zivilprozess ✔Grundkurse vermitteln das unentbehrliche Grundwissen ✔Musterklausuren Originalklausuren mit ausführlicher Lösungsskizze und Prüferhinweisen ✔Examenskurse Vertiefungswissen für wichtige Spezialgebiete ✔Assessorklausuren Bücher zur Begleitung der Klausurvorbereitung Das Zivilprozessurteil, Hauptgebiete des Zivilprozesses, Klausurtechnik Von RiOLG Dr. Dieter Knöringer 12. Auflage. 2008. XVI, 384 Seiten. Kartoniert e 23,90 ISBN 978-3-406-56919-7 Grundkurs für Rechtsreferendare Von VRiBayVGH Michael Happ, VRiBayVGH Dr. Erwin Allesch, PräsVG Harald Geiger, Regierungsdirektor Dr. Andreas Metschke und RA/Notar Dr. Jost Hüttenbrink 6. Auflage. 2006. XXVI, 234 Seiten. Kartoniert e 20,– ISBN 978-3-406-54677-8 Ramsauer · Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht Entwurf von Entscheidungen im Verwaltungsrecht, Technik für Klausur und Aktenvortrag, Hauptgebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozeßrechts Von VRiVG Prof. Dr. Ulrich Ramsauer 6. Auflage. 2007. XIX, 419 Seiten. Kartoniert e 24,50 ISBN 978-3-406-54265-7 in Referendariat und 2. Examen Strafstation Examenskurse zu Spezialgebieten Ernemann/Fuhse/Johannsen/ Kraak/Palder/Pfordte/Westphal Die Station in Strafsachen Krug · Erbrecht Schmitz Strafrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung Von RiBayObLG a.D. Dr. Günther Schmitz 5. Auflage. 2005. VII, 170 Seiten. Kartoniert e 18,50 ISBN 978-3-406-53486-7 Kroiß · Revision und Plädoyer im Strafprozess Examenskurs für Rechtsreferendare Von VRiLG Dr. Ludwig Kroiß 2. Auflage. 2001. XIII, 131 Seiten. Kartoniert e 17,50 ISBN 978-3-406-48430-8 Schmehl/Vollmer/Heidrich Die Assessorklausur im Strafprozess Von VRiOLG a.D. Martin Schmehl, Ltd. OStA Walter Vollmer und VRiLG Andreas Heidrich 9. Auflage. 2008. XVI, 326 Seiten. Kartoniert e 21,– ISBN 978-3-406-57111-4 Seidl · Familienrecht einschließlich Verfahrensrecht in Familiensachen Von RiAG Dr. Helmut Seidl, unter Mitarbeit von RAin Karola Kaboth 6. Auflage. 2003. XIII, 287 Seiten. Kartoniert e 24,50 ISBN 978-3-406-50728-1 Hüßtege Internationales Privatrecht einschließlich Grundzüge des Internationalen Verfahrensrechts Von VRiOLG Dr. Rainer Hüßtege 4. Auflage. 2005. XX, 166 Seiten. Kartoniert e 19,80 ISBN 978-3-406-52684-8 Ahlt/Deisenhofer · Europarecht Von RiBGH Dr. Michael Ahlt und Thomas Deisenhofer, Verwaltungsrat in der Generaldirektion Wettbewerb, EU-Kommission 3. Auflage. 2003. XX, 250 Seiten. Kartoniert e 22,– ISBN 978-3-406-48167-3 Haberstumpf Wettbewerbs- und Kartellrecht, Gewerblicher Rechtsschutz Von VRiLG Prof. Dr. Helmut Haberstumpf 4. Auflage. 2008. XVI, 140 Seiten. Kartoniert e 19,80 ISBN 978-3-406-57123-7 Knöringer Freiwillige Gerichtsbarkeit Verfahrensgrundsätze, Nachlass-, Grundbuch- und Vormundschaftssachen Von RiOLG Dr. Dieter Knöringer 4. Auflage. 2005. XVIII, 136 Seiten. Kartoniert e 19,80 ISBN 978-3-406-52537-7 Helml · Arbeitsrecht Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren und ausgewählte Rechtsfragen des materiellen Arbeitsrechts Von RiArbG Dr. Ewald Helml 8. Auflage. 2004. XVIII, 226 Seiten. Kartoniert e 19,50 ISBN 978-3-406-52114-0 Anwaltsklausur + Kurzvortrag Mürbe / Geiger/ Haidl · Die Anwaltsklausur in der Assessorprüfung Müller-Christmann · Der Kurzvortrag in der Assessorprüfung Von VRiLG Manfred Mürbe, PräsVG Harald Geiger und RA Heinz K. Haidl 5. Auflage. 2004. VIII, 330 Seiten. Kartoniert e 19,50 ISBN 978-3-406-52080-8 Examenskurs für Rechtsreferendare Von VPräsLG Dr. Bernd Müller-Christmann 3. Auflage. 2000. X, 59 Seiten. Kartoniert e 13,50 ISBN 978-3-406-46832-2 Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.de oder Verlag C. H. Beck · 80791 München Fax: 089/38189-402 · www.beck.de Alle Preise inkl. MwSt. / 109003 Grundkurs für Rechtsreferendare Von RiBGH Dr. Andreas Ernemann, OStA Ekkehard Fuhse, VRiLG Jens Johannsen, VPräsLG Ove Jens Kraak, Ltd. MinRat Dr. Helmut Palder, RA Thilo Pfordte, RiLG Dr. Karsten Westphal 7. Auflage. 2005. VIII, 256 Seiten. Kartoniert e 16,– ISBN 978-3-406-53150-7 Von VRiLG Walter Krug 3. Auflage. 2002. XVI, 208 Seiten. Kartoniert e 21,– ISBN 978-3-406-49724-7 Studium | Law and literature tur“-Ansatz heute ausgeprägtere Potenzial von „Film und Recht“ ist auch mit der Veränderung der Wahrnehmungsweise der Studierenden zu tun. Literatur und Film sind demokratisch zwischen Lehrenden und Studierenden diskutierbar.64 Der Grund dafür mag den Lehrenden zu denken geben: Studierende können Filme visuell besser verarbeiten als Lehrende. Denn Lehrende seien Relikte einer Printära.65 Die Studierenden wurden heute in der Regel von Kindesbeinen an täglich mit mindestens 16 Fernsehprogrammen konfrontiert, ganz im Gegensatz zur jetzigen Lehrergeneration, für die Fernsehen noch nichts Selbstverständliches war. Ebenso wie den Lehrenden wird man der (guten) Literatur ebenfalls aus heutiger didaktischer Sicht vorhalten müssen, dass sie Relikt einer Printära ist. Filme, insbesondere populäre Filme hingegen, holen die Studierenden in ihrer Zeit und ihrem Medium ab. Während die Quellen in Deutschland eher spärlich sind, wurde diagnostiziert, in den USA gäbe es bereits ein „law and cinema movement“.66 Der Film als Rechtstext Im Ansatz „Recht im Film“ sollen Filme als Rechtstexte verwendet werden. Dabei ist wesentlich, dass es sich dabei gerade nicht um klassische Justizfilme handeln muss.67 Der Ansatz „Film und Recht“ versteht sich nicht als Filmkritik.68 Er stellt vielmehr einen Versuch von Nicht-Filmspezialisten dar, den Film als Werkzeug zu verwenden um herauszufinden, wie Recht im Rahmen von Kultur funktioniert. Hinsichtlich der Interpretation von Filmen sind Studierende wie Lehrende in der Regel Laien. Sie können somit eine Interpretation auf Augenhöhe verhandeln. Es wird Lehrenden und Studierenden zwar kaum besser gehen als allen anderen Zuschauern, wenn sie versuchen, die subtile Technik, durch die ein Film seine Geschichte erzählt, zu durchschauen. Aber gerade bei der Heranziehung des Films als didaktische Hilfe geht es nicht um eine ausgereifte, kunstgerechte Interpretation eines Filmes. Der gezielte Einsatz stilformender Technik, dürften im Einzelnen für in die Filmkunst Uneingeweihte kaum durchschaubar sein.69 Die vielschichtige Interpretierbarkeit auf Grund der Komplexität des Mediums gibt dem Lehrenden Gelegenheit die unterschiedlichen Interpretationen zuzulassen und sie dem Recht gegenüber zu stellen. Damit kann demonstriert werden, wie sich verschiedene Interpretationen des Films in der rechtlichen Bewertung niederschlagen und dass es „das“ Recht nicht gibt. In einem Diskussionsprozess um die Interpretation eines Filmes wird man das Äquivalent zum Ringen um eine Interpretation des Rechts wie- 20 JUS MAGAZIN 2 | 08 derentdecken können. Man wird feststellen können, dass das Recht nicht starr vorgegeben ist und nicht abstrakt über der Realität schwebt, sondern eine dynamische und abhängige Größe ist, die auf verschiedene individuelle Erklärungsmuster reagiert. Grenzen von Film und Recht im Unterricht Die für den amerikanischen Sprachraum produzierten Filme über Justiz im weitesten Sinne haben eine besondere Wirkung auf das Bild, das das Publikum vom Recht entwickelt. Die Konsequenz des Erfolgs amerikanischer Filme ist, dass aus dramaturgischen Gründen auch für Produktionen von Darstellungen des kontinentaleuropäischen Rechtsystems im deutschen Sprachraum die US-Vorbilder herhalten müssen.70 Unter diesen Voraussetzungen ist es in der Tat fraglich, wie eine sinnvolle Integration der Recht-und-Film-Methode in den Rechtunterricht gelingen kann, wenn immer ein amerikanisiertes Abbild des Rechtssystems transportiert wird und dieses Rechtssystem noch dazu ungenau abgebildet wird. Da diese Grenzen existieren, müssen sie auch im Unterricht ein Thema sein. Man wird dort, wo das im Film abgebildete Recht von der Rechtsordnung abweicht, einen besonderen Lerneffekt erzielen können. Die Studierenden werden für ihre Arbeit durch einen echten Fund belohnt, was das Behalten des Erlernten erleichtern sollte und gegebenenfalls sogar Interesse daran weckt, weitere „Fehler“ im medialen Abbild von Recht aufzudecken. Problemorientiertes Lernen mit Recht im Film Problembezogenes Lernen am Recht-imFilm-Ansatz fällt auf kaum weniger fruchtbaren Boden als der Ansatz Recht-in-der-Literatur, denn es handelt sich regelmäßig nicht um vorgefertigte juristische Fälle, in denen Wissen abgefragt wird, sondern der Studierende muss sich an den juristischen Kern des Filmes herantasten und den juristisch zu lösenden Fall erst konturieren. Durch die zahlreichen zusätzlichen durch das Medium transportierten Reize werden gegenüber dem Standardmedium Text zusätzliche Lernkanäle aktiviert. Der hermeneutische Ansatz dürfte erheblich größere Probleme bereiten, denn die Hermeneutik des Filmes erscheint komplexer als die der Sprache. Einen Eindruck von dieser Komplexität sich überlagernder Botschaften im Film soll ein kurzer Auszug aus der systematischen Filmanalyse vermitteln: Filmischer Sinn wird durch komplexes Zusammenwirken verschiedenster technischer Faktoren erzeugt. Charak- teristisch ist dabei, dass eine Geschichte sehr einfach sein kann und entsprechende Vorerwartungen geweckt werden, um aber gleichzeitig auf unbewusster Ebene ein zum Teil widersprüchliches Bündel von Ahnungen freizusetzen.71 Die Botschaften werden visuell und auditiv vermittelt. Ihr Verhältnis zueinander ist variabel. Die auditiven Informationen können die visuellen ergänzen, effektvoll unterstreichen oder auch konterkarieren. Daneben verfügt jeder Film über einen mehr oder weniger bewusst gestalteten Spannungsaufbau, der sich bereits aus der Abfolge und kontextuellen Einbindung der einzelnen Handlungseinheiten ergibt. Durch die Wendungen der Geschichte, das Spiel der Akteure, den Schnittrhythmus und Toneinsatz und das, was die Kamera gerade zeigt und was außerhalb des Bildraumes passiert, können die Wahrnehmung des Betrachters sowie seine Aufmerksamkeit gelenkt werden.72 Filminhalt und Deutung sind danach prinzipiell das Resultat eines differenzierten Zusammenwirkens verschiedener, während der Rezeption meist unbewusst wahrgenommener Faktoren, die zudem in einer gezielten, arrangierten zeitlichen Reihenfolge vom Filmemacher vorgegeben werden. Die erfahrene Botschaft basiert keineswegs nur auf dem Plot, dem Spiel der Protagonisten und den Dialogen.73 An dieser Stelle wäre noch einiges an Arbeit zu leisten. Recht und populäre Kultur – eine Hilfe im Rechtsunterricht Die eingangs gestellte Frage, ob populäre Kultur eine Hilfe im Rechtsunterricht für Lehrende und Lernende sein kann, ist zu bejahen. Recht und populäre Kultur können über die gewöhnlichen Fragen danach, wie Recht durch Literatur und Film abgebildet wird und ob diese Abbildungen mit unserer Rechtsordnung übereinstimmen oder nicht, noch relativ anschaulich sprachwissenschaftliche und philosophische Grundlagen vermitteln. Da sprachwissenschaftliche und philosophische Grundlagen jedoch in aller Regel nicht für das tägliche Überleben in der künftigen Berufswelt be- 64 Denvir, Legal Reelism – Movies as legal texts, 1996, S. XII. 65 Denvir (o. Fußn. 64). 66 Call for Papers, Zeitschrift für Soziologie 2001, 100; sowie: Machura/Ulbrich (o. Fußn. 62), S. 170. 67 Denvir (o. Fußn. 64). 68 Denvir (o. Fußn. 64). 69 Denvir (o. Fußn. 64), S. XVII. 70 Machura/Ulbrich (o. Fußn. 62), S. 173, 178. 71 Korte, Einführung in die systematische Filmanalyse, 2. Aufl. (2001), S.12. 72 Korte (o. Fußn. 71), S. 13. 73 Korte (o. Fußn. 71), S. 14. Studium | Plädoyer nötigt werden, sehe ich den Kern der Hilfe in der Recht-in-der-Literatur- sowie Recht-imFilm-Methode. Sie vermag anschaulich zu vermitteln, dass ein juristischer Sachverhalt erst durch das Zusammenwirken von Lebenssachverhalt und Recht zu Stande kommt und zeigt, dass die Übergänge zwischen beiden fragil und fließend sind. Sie trägt dem Ansatz des problemorientierten Lernens noch deutlicher Rechnung als das Lernen am juristisch aufbereiteten, „großen Fall“, d. h. Examensfall, da der eigentliche Rechtsfall erst noch geschaffen werden muss, also das Problem erst noch definiert werden muss. Durch die Einbindung der neu zu lernenden Fakten in ein größeres und emotional ansprechendes Bezugssystem können mehrere Lernkanäle berücksichtigt werden und Lernen sollte somit affektiver und effektiver werden. Es wird sich leider kaum einrichten lassen, dass Holly- oder Bollywood demnächst passende Filme zum deutschen Gesellschafts- oder Verwaltungsrecht drehen. Deshalb wird es bei einem exemplarischen Einsatz dieser Methode bleiben. Ist das Problemlösungsschema den Studierenden erst einmal vertraut und haben sie die Technik begriffen, wird das Lernen am Fall und die systematische Aufbereitung automatisch rascher und sicherer eingeordnet werden können. Umgekehrt könnte es für literarisch ambitionierte Rechtslehrer und Rechtslehrerinnen eine Herausforderung darstellen, ihr Steckenpferd um ein Rechtsproblem herum zu reiten und einen gesellschafts- oder verwaltungsrechtlichen Roman zu schreiben, der die Grundfälle zu diesem Rechtsgebiet einschließt. Vielleicht teilt er dann sogar das Schicksal der Romane Grishams, mit internationalen Filmstars verfilmt zu werden und so seinen Weg in das Herz und Gehirn der Studierenden zu finden.74 Professor Dr. Angela Busse Die Autorin ist Professorin für Sozialrecht an der Hochschule Fulda. Der erste Teil dieses Beitrags erschien in JuS-Magazin Januar/Februar 2008, Seite 8. 74 Beispiele für „Recht und Film“- beziehungsweise „Recht und Literatur“-Arbeitseinheiten: 1. Star Trek – Pionierarbeit jenseits der Sterne. a) Wem gehört Data? Grundrechte und Rechtsfähigkeit, dazu: Alexy, Data und die Menschenrechte (www.uni-kiel.de/alexy/startrek/index.htm, letzer Aufruf am 4. 12. 2007). b) Verbotene Liebe – Asylrecht. 2. l, Robot – Zwischen Rechtfähigkeit, Strafrecht und Polizeirecht. 3. Terminal: eine Hollywood-Schnulze zwischen Ausländer- und Völkerrecht. 4. Sophie Scholl – Die letzen Tage: Verfassungsrecht – Organisation und Grundrechte, Strafrecht, Methodenlehre, Grundzüge des Prozessrechts, Recht und Gerechtigkeit. Plädoyer für ehrenamtliches Engagement Kleiner Beitrag, großer Gewinn Die Sparmaßnahmen der vergangenen Jahre treffen den Bildungssektor nachhaltig. Die Rahmenbedingungen an den Universitäten haben sich erheblich verschlechtert. Es fehlen Bücher, Personal und Räume. Studierende sind einer wachsenden finanziellen Belastung – nicht nur, aber vor allem durch Studiengebühren – ausgesetzt und müssen immer häufiger einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Studienkredite aufnehmen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Ehrenamtliches Engagement kommt in der Folge vielfach zu kurz. Universitäres Engagement fernab der Vorlesungen und Leistungsnachweise findet immer seltener statt. Ehrenamtliches Engagement verhält sich sozusagen umgekehrt proportional zur finanziellen Belastung der Studierenden: Je größer die finanzielle Belastung ist, je schwieriger sich die Beschaffung der Mittel gestaltet und je mehr Zeit dafür aufgewendet werden muss, umso weniger Zeit steht für andere Tätigkeiten zur Verfügung. Wenngleich Lehrende betonen, dass die im Studium zur Verfügung stehende Zeit im Vergleich zum Referendariat noch üppig ausfällt, sehen Studierende das regelmäßig anders. Selbst der Verfasser möchte sich davon nicht ausnehmen. Universität kann aber nur mit Engagement funktionieren. Die für das Studium zur Verfügung stehende Zeit wird sogar umso größer sein, je intensiver ehrenamtliches Engagement betrieben wird. Diese wechselseitige Beziehung von Studienpflicht und ehrenamtlichen Engagement soll im Folgenden beleuchtet werden. Anhand des Beispiels des Vereins zur Förderung der juristischen Ausbildung an der Universität Osnabrück (JUSTUS e.V.) 1 soll dargestellt werden, welchen Einfluss Studierende – insbesondere die der Rechtswissenschaften – durch ehrenamtliches Engagement auf ihre eigene Ausbildung haben und was zum Funktionieren der Universität gehört. Das Beispiel soll aber auch zeigen, dass man ein Vielfaches der investierten Zeit wieder zurückbekommt und letztlich alle Studierenden Zeit sparen, wenn neben dem Pflichtprogramm ein freiwilliger Einsatz stattfindet. Universitärer Idealismus Universität ist Idealismus. Universität muss auch Idealismus sein. Idealismus ist der Grund, warum Universität funktioniert. „Je weiter ein Ideal entfernt ist, desto schöner ist es.“ 2 Das Streben nach Idealen ist das, was alle Idealisten gemein haben. Veraltete Auflagen, zu niedrige Stückzahlen von Büchern, Neuerscheinungen, die gar nicht mehr angeschafft werden – Folgen der Kür- zungen der vergangenen Jahre – stehen diesem Ziel entgegen. Wer kennt das Problem nicht, dass Bücher unauffindbar sind? Das kommt umso häufiger vor, wenn Hausarbeiten geschrieben werden und je näher das Examen heran rückt. Besonders ärgerlich ist es, wenn Kommilitonen sich nach Öffnen der Bibliothek erst einmal sämtliche benötigten Bände „sichern“ und anschließend die Arbeit niederlegen. Bücher sind neben der Sprache das wichtigste Handwerkszeug von Juristen. Am Büchermangel darf kein Studium scheitern. Aus dem Kampf um die Bücher entstand der Verein JUSTUS e.V. 3 Es ist Aufgabe und Ziel von JUSTUS zugleich, dass aus der Bücherschlacht möglichst viele – bestenfalls alle – als Sieger hervorgehen.4 Die Idee, dass von einem kleinen Beitrag alle profitieren hat inzwischen mehr als 200 Studierende und Lehrende überzeugt. Aber nicht nur Studenten und Professoren, sondern auch Eltern, ehemalige Studenten, Mitarbeiter des Fachbereichs, Osnabrücker Juristen und Politiker zählen inzwischen zu den Vereinsmitgliedern. Aktivitäten von JUSTUS Seit der Gründung des Vereins sind die Mitglieder bemüht, die juristische Ausbildung durch Unterstützung der Bibliothek zu fördern – seit 1997 flossen immerhin mehr als 60.000 Euro, allein im Jahr 2007 die Rekordsumme von 5.555,55 Euro, in die Bücherbeschaffung. Mittel fließen dem Verein durch Mitgliedsbeiträge 5, Spenden und Veranstaltungen zu. Zu einer festen Veranstaltungen ist das Sommerfest der Universität Osnabrück geworden. Dieses und die EW-Partys bilden nicht nur die Haupteinnahmequellen, sondern ermöglichen Kontakte und fördern das Miteinander außerhalb von Ausbildung und Beruf. Spenden erhält der Verein u. a. von Unternehmen in Osnabrück, aber auch von Bürgern. Gleichzeitig bildet der Verein eine Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Universität. Examensfeierlichkeiten im Fachbereich schaffen gemeinsame Erlebnisse und stärken den Zusammenhalt. JUS MAGAZIN 2 | 08 21 Studium | Plädoyer JUSTUS gibt sich aber nicht mit dem Einwerben von Spenden zufrieden, sondern versucht auch, den Alltag zu beeinflussen: Auf Bücherbörsen können nicht mehr benötigte Bücher verkauft werden und jüngere Studierende sich kostengünstig mit Büchern eindecken. Dadurch kann ein lang anhaltender Prozess in Gang gesetzt werden. Dieser Zyklus kann durch Spenden nicht nur ausgeweitet, sondern auch aufgefrischt werden. Mit geringem Einsatz und Zeitaufwand werden so alle Studierenden mit Büchern versorgt. solchen Aktivitäten und können später etwas zurückgeben. Ganz nebenbei behalten ältere Studierende den Kontakt zu jüngeren Semestern. Die Fachschaft vermittelt aber auch einen Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden. In den Erstsemesterwochen zeigen ältere Studierende den Studienanfängern Einrichtungen der Universität und der Stadt in ihrer ganzen Vielfalt. Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte können sich häufig ein Lächeln nicht verkneifen, wenn sie auf ihr erste Woche an der Universität angesprochen werden. JUSTUS schließt Lücken Weitere Engagements JUSTUS unterstützt aber nicht nur die Bibliothek der Universität Osnabrück, sondern bietet auch Arbeitsgemeinschaften für Fortgeschrittene an. Wissensvermittelnde Ausflüge sind geplant. Die für Mitglieder kostenfreien Arbeitsgemeinschaften – allein dadurch lohnt sich die Mitgliedschaft bereits – wurden zur Vorbereitung auf die große Übung gegen Gebühr auch Nichtmitgliedern angeboten. Dieses Angebot wurde nur ungenügend genutzt und zunächst eingestellt. Gleichwohl hat sich der Verein entschlossen, das Angebot zu erneuern. Die durch Studiengebühren inzwischen besser gestellte Fakultät sorgt jetzt selbst für diese Arbeitsgemeinschaften. Zweierlei wird dadurch illustriert: Es besteht Bedarf an begleitenden und vertiefenden Kursen. Ein Verein kann unter Umständen schneller auf ein solches Bedürfnis reagieren und kann Lücken infolge eines größeren Handlungsspielraums schneller als die Fakultät schließen. Fakultät und studentische Engagements ergänzen sich auf diesem Wege. Unter veränderten Bedingungen können Aktivitäten wieder verlagert werden. Weil die Mittel weiterhin knapp sind, kann der Verein dann auf andere wichtige, von der Fakultät weiterhin nicht zu finanzierende Ziele fokussieren. Politisches Engagement fernab der klassischen Parteienlandschaft – sei es in einem Studentenparlament, sei es im AStA (Allgemeiner Studierendenausschuss) – bietet Vorteile für alle Studierende. Die Vertretung studentischer Interessen in diesen Gremien kommt Studierenden unmittelbar zu Gute. Schulung von Rhetorik, Argumentationsfähigkeit, Auftreten und Arbeiten sind ein Gewinn für jeden Teilnehmer. Ein Ergebnis der Tätigkeit im AStA ist beispielsweise das Semesterticket – ein Ergebnis harter Diskussionen, an denen Studierende intensiv mitgewirkt haben. Besondere Beachtung verdient gerade bei Studierenden der Rechtswissenschaften ein Engagement im Verein „Weißer Ring“,6 der sich der Opferhilfe verschrieben hat. Nicht nur Hörer einer Kriminologievorlesung wissen, welche verheerenden Folgen Verbrechen für die Opfer haben. Das ehrenamtliche Engagement hilft aber auch Juristen, die häufig das Schicksal der Opfer mit nach Hause nehmen. Sie können Situationen besser verarbeiten, wenn sie wissen, dass den Opfern jemand zur Seite steht. Sicherlich nicht schaden kann es, wenn man als Jurastudent mit der Lebenswirklichkeit in Berührung kommt. Neben dem Weißen Ring sind es fächerübergreifende Institutionen wie Evangelische und Katholische Studentengemeinde, die Plattformen für ein fruchtbares Engagement an der Universität bieten. Aufgaben in der Fachschaft Ehrenamtliches Engagement findet vielschichtige und differenzierte Aufgaben. Dazu zählt die Tätigkeit in der Fachschaft. Die Fachschaft bildet die Schnittstelle zwischen Lehrenden und Lernenden, zwischen älteren und jüngeren Semestern. Vor allem für letztere ist die Fachschaft regelmäßig eine wichtige Anlaufstelle, um zu Beginn des Studiums den Einstieg zu finden. Durch sammeln, verwalten und kopieren älterer Klausuren, die dann zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehen, wird der Lernprozess unterstützt. Die Wiederholung dieses Procedere Jahr für Jahr bildet ein Geben und Nehmen quer durch die Jahrgänge. Jüngere Studierende profitieren zunächst stärker von 22 JUS MAGAZIN 2 | 08 Alle Mitglieder einbinden Vereine und studentische Organisationen leben von ihren Mitgliedern und deren Engagement. Für eine kontinuierliche Arbeit ist es wichtig, ältere Studierende ebenso wie Referendare und Berufstätige weiterhin und dauerhaft an den Verein zu binden. Sie profitieren in der Übergangsphase zum Beruf von der Vereinsarbeit nicht mehr so wie zu Beginn des Studiums. Sie dürfen nicht durch hartnäckiges Abbuchen von Mitgliedsbeiträgen zum Austritt motiviert werden. Sie müssen vielmehr ih- ren veränderten Aufgaben und Tätigkeiten entsprechend eingebunden werden – beispielsweise durch regelmäßige Einladungen, Vorträge und Veranstaltungen. Welchen Nutzen Verein wie auch Universität durch eine lebenslange Verbundenheit ehemaliger Absolventen ziehen können, demonstrieren US-amerikanische Universitäten immer wieder eindrucksvoll. JUSTUS plant die Ehemaligen durch AlumniAktivitäten zu halten. Denn nur mit einem festen Fundament an Mitgliedern kann eine mittel- und langfristige Planung der mit Vereinsmitteln unterstützten Vorhaben erfolgen. Nicht zuletzt die Zahl der Mitglieder bestimmt über Bestehen oder Nichtbestehen eines Vereins. Zusammenfassung und Ausblick Eine effektive ehrenamtliche Arbeit setzt voraus, dass Verantwortung nahtlos auf jüngere „Semester“ übergehen kann. Idealerweise sollten die Mitglieder eines studentischen Vereins – unabhängig von seiner Zielsetzung – aus allen Semestern, besser noch, möglichst vielen Jahrgängen stammen. Jeder Verein muss sich daher zeitig um Nachwuchs bemühen. Daneben ist das Bestehen eines Vereins nur dann gewährleistet, wenn auch die Bindung derer, die ihr Studium abgeschlossen haben und im Beruf stehen, erhalten bleibt. Von ehrenamtlichem Engagement profitieren alle Studierenden. Es ist daher mit diesem Aufsatz auch der Appell verbunden, das Studium selbst in die Hand zu nehmen. Die finanzielle Lage der Universitäten dürfte sich mittelfristig nicht so sehr bessern, dass ehrenamtliches Engagement überflüssig wird. Ihr Engagement eröffnet den Ehrenamtlichen aber auch Chancen und bietet Erfahrungsgewinn. Alles Klagen und Bedauern ist so lange wirkungslos, wie nicht versucht wird, diesem eigenständig und verantwortungsbewusst entgegenzuwirken. Sebastian Lube Der Autor studiert Rechtswissenschaften in Osnabrück und ist Schatzmeister des Vereins zur Förderung der juristischen Ausbildung an der Universität Osnabrück und juristischer Mitarbeiter der Sozietät Dr. Hermanns & Partner in Osnabrück. 1 Website: www.justus-os.de. 2 Aphorismus von: John Galsworthy (1867 – 1933), englischer Erzähler, realistischer Sozialkritiker und Dramatiker, erhielt 1932 den Nobelpreis für Literatur. 3 Gegründet wurde der Verein am 8. 2. 1994 als Reaktion auf die immer knapperen Mittel der Bibliotheken. Seitdem besteht die Hauptaufgabe darin, finanzielle Mittel zu beschaffen, mit denen die Bibliothek unterstützt werden kann. 4 Aus der Rede des 1. Vorsitzenden Marco Athen anlässlich der Diplomantenfeier der Universität am 13. 7. 2007. 5 Mindestens 12 Euro pro Jahr. 6 Website: www.weisser-ring.de. Neu in der 67. Auflage: Allg. Teil/Allg. Schuldrecht ■ eingearbeitet: die umfangreiche Rechtsprechung zum neuen Leistungsstörungsrecht und zum Schadensersatz bei Verkehrsunfällen ■ im Recht der AGB vertieft: die Rechtsprechung zur Klauselkontrolle von Arbeitsverträgen Allg. GleichbehandlungsG ■ praxisrelevante Hinweise für rechtssicheres Vorgehen Wohnungseigentumsgesetz ■ umfassend neu bearbeitet: die Kommentierung des zum 1.7.2007 novellierten WEG, das u. a. die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbessert und bei baulichen Veränderungen Mehrheitsbeschlüsse ermöglicht Gratis zum Unterhaltsrecht Anfang April erscheint ein Nachtrag mit einer Kommentierung zum neuen Unterhaltsrecht. Dieser ist gratis über Ihre Buchhandlung, direkt beim Verlag oder als pdf auf www.palandt.beck.de erhältlich. Außerdem liegt er der NJW 15/2008 bei. Auf www.palandt.beck.de finden Sie zusätzlich eine Synopse (Gegenüberstellung von altem und neuem Recht) sowie die neue Düsseldorfer Tabelle 2008. Der Palandt 2008 Fax-Coupon Expl. 978-3-406-56591-5 Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 67. Aufl. 2008. Mit Nachtrag XXXII, 2858 Seiten. In Leinen e 100,– Expl. 978-3-406-57560-0 Nachtrag separat (kostenlos, versandkostenfrei) Name Straße PLZ/Ort Datum/Unterschrift 149401 Bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung haben Sie das Recht, die Ware innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung ohne Begründung an Ihren Lieferanten (Buchhändler, beck-shop.de oder Verlag C. H. Beck, c/o Nördlinger Verlagsauslieferung, Augsburger Str. 67a, 86720 Nördlingen) zurückzusenden, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Lieferant. Ihr Verlag C. H. Beck oHG, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.de oder Verlag C.H.Beck · 80791 München Fax: 089/38189-402 · www.beck.de Preis inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten e 3,65 in Deutschland bei Einzelbestellung beim Verlag. Reform des Unterhaltsrechts ■ bereits berücksichtigt: das neue Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 mit den Änderungen zur Dauer des Betreuungsunterhalts und zum Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Referendariat | Clifford Chance Unterstützung bei der Vorbereitung Fit für das Examen – auch in der Theorie Engagierte Referendare – und damit potenzielle spätere Anwältinnen und Anwälte – gewinnt nur, wer eine attraktive Ausbildung anbietet. Diese besteht nicht nur aus einem praktischen Teil. Die internationale Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance bietet darüberhinaus mit der ReferendarAcademy eine einzigartige Aus- und Weiterbildung, die Referendare auf das Examen vorbereitet. Der „war for talent“ tobt seit langem um exzellente anwaltliche Berufseinsteiger. Nun ist ein neuer Schauplatz hinzugekommen: Heiß umkämpft sind nun auch Referendare mit ausgezeichneten Noten und ebensolchen Englischkenntnissen. Sie werden von einer steigenden Anzahl großer, überwiegend international tätiger Sozietäten umworben. Anwälte aus dem Kreis der eigenen Referendare zu gewinnen bietet den unschätzbaren Vorteil, die neuen Mitarbeiter längere Zeit im Arbeitszusammenhang erlebt und persönlich kennengelernt zu haben. Somit wissen sowohl die Sozietät als auch der Bewerber, ob sie zueinander passen. Nicht nur Clifford Chance stellt zu einem nicht unerheblichen und weiter steigenden Anteil (ehemalige) Referendare nach dem zweiten Staatsexamen als Rechtsanwälte ein. Die ReferendarAcademy Es gilt also, die Attraktivität einer Sozietät und der von ihr angebotenen Ausbildung für Referendare zu erhöhen. Diese Überlegungen haben uns veranlasst, im Jahre 2004 die Clifford Chance ReferendarAcademy ins Leben zu rufen und im Laufe der Jahre auszubauen. Die unter dem Dach der Clifford Chance Academy, unserer weltweiten Aus- und Weiterbildungsinstitution, angesiedelte ReferendarAcademy umfasst zum einen die von Rechtsanwälten betreute praktische Ausbildung „on the job“, bei der unsere Referendare direkt und hautnah in verschiedene Mandate eingebunden werden. Die zweite Säule der Ausbildung stellt ein breit angelegtes Seminarprogramm dar. Es umfasst Einführungskurse in den verschiedenen von Clifford Chance angebotenen Rechtsbereichen. Das Spektrum reicht von Kursen zum Unternehmenskauf und zur Due Diligence bis zu Einführungen ins Steuer-, Energie- und Immobilienrecht sowie in zahlreiche weitere Gebiete des Wirtschaftsrechts. Diese Kurse vermitteln einen Überblick über die breite Palette unserer Beratungsleistungen, die Verzahnung dieser Gebiete in der alltäglichen Praxis sowie Einblick in interessante rechtliche Fragestellungen. Die Clifford Chance Re- 24 JUS MAGAZIN 2 | 08 ferendarAcademy ist in vier eigenständige Module aufgeteilt (ein Einstieg ist daher jederzeit möglich) und findet an jeweils einem Seminartag pro Monat in unserem Düsseldorfer und Frankfurter Büro statt. Reagiert haben wir mit dem Seminarprogramm auch auf den erhöhten Stellenwert, der seit der jüngsten Reform der Juristenausbildung auf die Ausbildung als Rechtsanwalt gelegt wird. Dem tragen die ebenfalls zum Programm gehörenden Einführungskurse zu Soft skills Rechnung. Seminare zum Rechtsenglisch, zur Präsentationstechnik und Verhandlungsführung geben einen Einblick in Themen, die an der Universität häufig in den Hintergrund treten. Sie geben auch einen Vorgeschmack auf die intensive Behandlung dieser und anderer Themen im Rahmen unserer anwaltlichen Clifford Chance Academy, wo sie in Kursen mit internationaler Zusammensetzung vertieft werden. Konkrete Hilfe bei der Vorbereitung Bei diesem Seminarprogramm haben wir es nicht belassen. Referendarausbildung heißt für uns auch, unseren Referendaren ganz konkrete Hilfen bei ihrer Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen zu geben. Dazu haben wir vor einiger Zeit einen weiteren Bestandteil unserer ReferendarAcademy entwickelt. Zusammen mit dem Lübecker Repetitorium Kaiser Seminare veranstalten wir – überaus erfolgreich – jeweils eintägige Intensivkurse zur Examensvorbereitung. Auf dem Stundenplan stehen „Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen – Technik, Taktik, Formulierungshilfen“, „Die zivilrechtliche Rechtsanwaltsklausur im Assessorexamen“ sowie „Materielles Zivilrecht im Assessorexamen“. Hinzu kommt ein Kurs zum Aktenvortrag, der vom Bielefelder Habilitanden Dr. Christoph Busch geleitet wird. Dieser bietet den Referendaren die Gelegenheit, sich auf die mündliche Prüfung vorzubereiten. Mit Hilfe von Videoanalysen und unter kompetenter Anleitung werden rhetorische Fähigkeiten verbessert. Diese Kurse finden dreimal im Jahr sowohl in Düsseldorf als auch in Frankfurt a. M. statt. Die überaus positiven Reaktionen der Teilnehmer belegen die Qualität der Kurse. So werden als Highlights genannt: „Zielorientiertes Herangehen an Klausuren“, „die Übung regelmäßig auftretender Besonderheiten“, „die Ratschläge zu Zeitersparnis in Klausur und Vorbereitung“, „sehr motivierte und motivierende Dozenten, umfangreiche Begleitmaterialien“. Jetzt auch Strafrecht und Öffentliches Recht Im Februar 2008 sind wir noch einen Schritt weitergegangen: Ergänzend zu der fest etablierten zivilrechtlichen Veranstaltungsreihe sind dreitägige Intensivkurse zum Öffentlichen Recht und zum Strafrecht hinzugekommen. Diese bieten wir in Zusammenarbeit mit der Bucerius Law School und ihrer Bucerius Education GmbH an. Ziel der Programmerweiterung ist wiederum die Vermittlung examensrelevanten Wissens für das zweite Staatsexamen, nun auf den Gebieten des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts. Hierbei werden sowohl das materielle als auch das Prozessrecht unter Berücksichtigung von Methodik, Stil und Examenstaktik behandelt. Auch diese Kurse finden mehrmals im Jahr statt. Kurz zusammengefasst: Unser Ziel ist es, den Referendaren nicht nur eine qualitativ hochwertige praktische Ausbildung zu bieten, sondern sie auch in der Theorie fit für das Examen zu machen. Zugleich jedoch ist das Kursangebot ein Dankeschön an unsere Referendare für ihre erfolgreiche Mitarbeit in der Sozietät. Dr. Christoph Witte Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner im Düsseldorfer Büro von Clifford Chance und dort für das Recruitment von Referendaren, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Praktikanten zuständig. Beruf | Anwalt Briefe an junge Juristen (1) Neugierde als Pflicht des Anwalts Mit dieser Ausgabe startet das JuS-Magazin eine neue Serie: Briefe an junge Juristen. Wir baten bekannte Juristenpersönlichkeiten, die Erfahrungen aus ihrem langen Berufsleben an Sie weiterzugeben: Welche Erlebnisse, Überzeugungen und Werte haben sie geprägt? Worauf kommt es wirklich an? Den ersten Brief schreibt Rechtsanwalt Professor Dr. Friedrich Graf von Westphalen. Nein, eine Empfehlung soll dieser Brief an Sie nicht enthalten, schon gar keine Anleitung zur Anwaltskarriere. Er soll schlicht eine anwaltliche Tugend ins Zentrum stellen: Die Neugierde. Sie ist die entscheidende Tugend des Anwalts. Haftungsrechtlich verbrämt nennt man diese Neugierde auch die „Pflicht“ des Anwalts, den Sachverhalt zu erforschen, um dann dem Mandanten den sichersten Weg zu weisen. Doch diese im vertraglichen Haftungssystem verankerte „Pflicht“ des Anwalts zum Fragen nach dem wahren Gehalt des unterbreiteten Sachverhalts deckt sich mit der für den Anwalt wesentlichen Tugend, der Neugierde, nur begrenzt. Neugierig zu sein, heißt Fragen aus der Leidenschaft des Wissensdrangs zu stellen. Das zeichnet vor allem die Zunft der Philosophen aus, aber auch – und dies nicht zuletzt – die der Theologen. Es geht um das Erforschen des nicht Offensichtlichen; um Fragen, die vor allem deswegen gestellt werden, weil der Fragende erwartet und auch erhofft, die Antwort seines Gesprächspartners werde ihm neue Kenntnisse und auch neue Einsichten in die Person des Antwortenden ermöglichen, aber auch den Weg zu neuen Erkenntnissen, zu einer neuen Sichtweise eröffnen. Daher ist wohl die Neugierde eine der wesentlichen, wenn nicht die wesentliche juristische Tugend, die den Anwalt auszeichnet. Doch was sollen Sie mit dieser Antwort anfangen? Die Lust am Fragen, die Wonne mehr zu wissen, ist eine Eigenschaft, die nicht zu erlernen ist. Sie wird auch im juristischen Studium nicht vermittelt. Ich erinnere mich an ein Gespräch, der Anlass ein größeres Diner. Neben mir sitzt eine jüngere Dame, Professorin der Philosophie, Schwerpunkt Ästhetik, wie sich bald herausstellt. Und nach dem ersten kurzen Kennenlernen fragte sie: „Welches Buch lesen Sie gerade?“ Ich konnte mit einem philosophischen Titel antworten. Der Autor war zwar nicht Leibniz, auf den sie spezialisiert war, sondern ein „Moderner“, von dem sie – mit Recht – nicht viel hielt. Doch das Gespräch nahm einen grandiosen Verlauf, die Theologie eingeschlossen. Warum ich das Beispiel wähle? Ganz einfach deswegen, weil es erst die philosophischen Fragen sind, die letztlich die juristische Begabung belegen. Denn diese Fragen sind Fragen nach dem wirklichen „Recht“, nach seinem Ur- und Geltungsgrund, nach der dem Menschen als Person gemäßen und für ihn gültigen Ordnung in Friede und vor allem in Gerechtigkeit. Darauf kommt es entscheidend an. Wer philosophische Interessen sein eigen nennt, der kann sich mit Recht rühmen, neugierig zu sein. Neugierde bleibt im Luhmannschen Sinne selbstreferenziell, solange sie sich darauf beschränkt, die Fragen nach dem Recht lediglich innerhalb des verfassten Rechtssystems zu stellen, sauber und gekonnt in Methodik, Dogmatik und in reichhaltiger Kenntnis der maßgebenden Präjudizien der Rechtsprechung. Diese Art der Neugierde erschöpft sich im System. Sie öffnet sich nicht. Das gesetzte Recht ist der alleinige Maßstab. Der Positivismus triumphiert. Diese enge Sicht nach den Interessen der jungen Jura-Studenten stand auch in meinem Studium an der Spitze. In der ersten Vorlesung hieß es bereits: „Wer hier sitzt und in Mathematik und Latein keine sehr guten Noten aufweist, sollte es sich nochmals überlegen.“ Ich versank in Selbstzweifel und Schwermut. Ganz anders wirkte die wesentlich später gestellte Frage, nein, die Aufforderung von Wolfgang Fikentscher, damals Professor in München: „Sie müssen lernen, immer die Frage nach dem Recht, genauer: hinter dem Recht, zu stellen; es sind dann Fragen nach der Philosophie, nach der Religion, die das Recht prägen.“ Genau auf dieses Interesse, so sehe ich es jedenfalls, kommt es für den Juristen an. Denn die Fragen nach Philosophie und Religion betreffen den Menschen als Person ganz unmittelbar. Sie geben Auskunft über die Werte, die das Recht zu verwirklichen oder zu missachten sich anschickt. Recht ist nicht gleich Recht, schon gar nicht ist Gesetz gleich Recht, seitdem Gustav Radbruch die Formel vom „gesetzlichen Unrecht“ geprägt hat. Doch die zu stellenden Fragen sind immer Fragen nach der je besseren Ordnung, nach der je höheren Gerechtigkeit, nach einem Mehr an Freiheit und einem höheren Maß an Gleichheit, Solidarität eingeschlossen. Alle diese Fragen sind meta-juristisch. Sie zielen auf das „Bild des Menschen im Recht“ (Radbruch). Sie werden freilich viel zu selten gestellt. Juristen sind eben system-konservativ. Sie sind normengläubig. Dabei habe ich es freilich nie bewenden lassen. Fast alle meine wissenschaftlichen Arbeiten zielten auf die „Eroberung“ neuer Rechtsgebiete: Produkthaftung, Leasing, AGB-Recht, Exportfinanzierung. Denn dort konnte ich mit meinen Vorstellungen von Zukunft und Ordnung versuchen, die durch Richterrecht bewirkte Entwicklung und Verfestigung dieser Rechtsfiguren zu beeinflussen. Das setzte freilich voraus, dass immer wieder bisher Gesagtes neu überdacht und in Frage gestellt werden musste – trial and error. Popper stand Pate. Jahr um Jahr habe ich mich deshalb bemüht, neue Antworten nach meinen Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit – innerhalb des vorgegebenen Systems, wie hinzuzusetzen ist – zu geben, auch abseits der Interessen der Mandanten. Das ist aber nicht unbedingt nachzuahmen. Denn es geht nicht darum, den Weg nachzugehen, den ein anderer zuvor beschritten hat, sondern den je eigenen Weg als Anwalt – in und neben dem Beruf – zu finden. Und wenn es denn nicht die besonderen meta-juristischen Interessen der Philosophie und der Theologie sind, so sind es vielleicht die besonderen Interessen für die Kunst, die Literatur, den Film oder die Politik, die Geschichte oder was immer als Vorliebe aus der Masse sich heraushebt und einen Anwalt zu dem macht, was man einen „interessanten“ Gesprächspartner nennt oder gar mit dem Attribut „faszinierend“ belegt. Friedrich Graf von Westphalen, Jahrgang 1940, studierte Rechts- und Staatswissenschaften in Münster, Heidelberg, Köln, Bonn und Washington D.C. Nach Promotion und Assessorexamen arbeitete er als außenpolitischer Redakteur der Wochenzeitung Rheinischer Merkur sowie Syndikusanwalt. Seit 1973 ist Friedrich Graf von Westphalen als Rechtsanwalt und Gründer der überörtlichen Anwaltskanzlei Graf von Westphalen tätig. 2004 ernannte ihn die Universität Bielefeld zum Honorarprofessor. Idee und Betreuung: Rechtsanwalt Dr. Tobias Gostomzyk. Diesen Brief können Sie – gesprochen vom Autor – als Podcast unter www.jus.beck.de/ anhören. JUS MAGAZIN 2 | 08 25 Wahlstation | USA Anwaltskanzlei in New York Drei Monate in der Stadt der Träume Schon vor Beginn meines Referendariats hatte ich vor, die Freiheit der Wahlpflichtstation zu nutzen, um die Stadt kennenzulernen, die für mich die bei weitem beste Kombination aus fachlichem Fortkommen und Freizeitwert, bot: New York City. Die Suche nach einer Wirtschaftsrechtskanzlei für die Stage gestaltete sich schwierig, weil die großen Sozietäten eine Wahlstation in ihrem New Yorker Büro regelmäßig davon abhängig machen, dass man die Anwaltsstation oder einen Teil der Wahlstation in einem der deutschen Büros absolviert hat. Nachdem ich auf Gibbons aufmerksam gemacht wurde, bewarb ich mich dort für das Foreign Legal Internship Program (FLIP) der Kanzlei, das speziell auf deutsche Referendare zugeschnitten ist. Zwei Monate später traf ich mich mit dem Partner, dem ich später auch zur Ausbildung zugeordnet war. In einem ungezwungenen Gespräch durfte ich zunächst meine Erwartungen schildern, bevor er mir meinen potenziellen Arbeitsalltag bei Gibbons vorstellte. Kurz darauf hat Gibbons mir die Teilnahme am FLIPProgramm angeboten. Zeitaufwändig: Wohnungssuche Ausgangspunkt meiner Wohnungssuche war eine Liste der Ständigen Vertretung Deutschlands bei den Vereinten Nationen. Allerdings Oase in der Mega-City: Der Central Park in der Mitte Manhattans bietet Platz zur Entspannung vom hektischen Alltag stellte ich schon bald fest, dass die angegebenen E-Mail-Adressen und Telefonnummern größtenteils nicht mehr aktuell waren. Die Adressen der Wohnheime und der Wohnungs- 26 JUS MAGAZIN 2 | 08 vermittlungen können aber recht hilfreich sein. Nicht abschrecken lassen darf man sich von den horrenden Mietpreisen in Manhattan, wo man für ein WG-Zimmer ohne weiteres 900 US-Dollar/Monat und für ein Appartement 1.500 US-Dollar/Monat zahlt. Wenn man deutlich längere Anfahrtswege und die abschätzige Bezeichnung „bridge-and-tunnel-guy“ auf sich zu nehmen bereit ist, kann man in Brooklyn oder Queens günstiger wohnen. In Anbetracht dessen, dass ich nur drei Monate in New York war, habe ich es aber trotz des permanent hohen Lärmpegels nie bereut, zentral in Manhattan gewohnt zu haben. Es hat mir alle Aktivitäten ungemein erleichtert. Bürokratisch: Visum Mitte 2007 haben die USA die Visumbestimmungen für Rechtsreferendare verändert. Konnten diese bislang – wie Famulanten an einem amerikanischen Universitätskrankenhaus – mit einem „B1/B2“-Besuchervisum einreisen, benötigen sie jetzt das allgemeine Austauschvisum der Kategorie „J1“. Am zeitaufwändigsten dürfte es sein, im Vorfeld des Konsulatstermins das Visumzertifikat DS-2019 (Certificate of Eligibility) zu bekommen. Dieses ist nicht bei der konsularischen Vertretung erhältlich, sondern kann nur von Sponsororganisationen ausgestellt werden, die vom U.S. Department of State bevollmächtigt sind, das Zertifikat zu erteilen. In meinem Fall übernahm es dankenswerterweise meine Ausbildungskanzlei, die German American Chamber of Commerce (GACC) in New York als Sponsororganisation zu gewinnen. Es ist aber auch möglich, die GACC von sich aus anzusprechen (so genanntes J-1 Exchange Visitor Visa Program). Dem Antrag sind u. a. folgende Nachweise beizufügen: ein Sprachnachweis Englisch (alternativ ein offizielles Testergebnis TOEFL/Cambridge, in meinem Fall genügte ein Zeugnis über eine universitäre Fremdsprachenausbildung), ein Nachweis über die finanzielle Absicherung (mindestens 1.500 US-Dollar/Monat), zwei Empfehlungsschreiben (Stationszeugnisse reichen aus) sowie ein Nachweis über Krankenversicherungsschutz in den USA, der den Stationszeitraum sowie 30 Tage darüberhinaus abdecken muss, da das J1-Visum pauschal einen Aufenthalt bis 30 Tage nach Ende der Station ermöglicht (grace period). Die GACC bietet an, den Abschluss dieser Krankenversicherung gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung des DS-2019 zu vermitteln (Versicherer: AIG). Diese Versicherung kostet 80 US-Dollar pro Stationsmonat. Es gibt bei deutschen Anbietern günstigere Konditionen für vergleichbare Versicherungen (z. B. Hallesche Krankenversicherung). Für die Ausstellung des DS-2019 sollte man eine Wartezeit von mindestens sechs Wochen einplanen. Für Eilige bietet die GACC eine Expressbearbeitung von garantiert unter sechs Wochen für zusätzliche 250 US-Dollar an. Bei mir hat es – ohne Expressbearbeitung – gute vier Wochen gedauert, bis ich das DS-2019 – ein Blatt Papier, auf dem die Sponsororganisation bestätigt, dass man tatsächlich eine Ausbildungsstelle für die Wahlstation hat – per FedEx-Express zugestellt worden ist. Das U.S. Department of Homeland Security hat ein internetbasiertes System eingeführt, das die Schritte u. a. von J1-Visumsempfänger ab dem Zeitpunkt des Erhalts der ersten Dokumente (d. h. des DS-2019) bis zum Ende der Wahlstation und der Ausreise nachvollziehen soll. Für die Aufnahme in dieses System muss der Antragsteller das Formular I-901 online ausfüllen und die SEVIS-Gebühr (Student and Exchange Visitor System) in Höhe von 100 US-Dollar entrichten. Anschließend kann man den Termin für das Visuminterview bei der Konsularabteilung in Berlin, Frankfurt a. M. oder München – entweder online (für 10 Euro pauschal) oder telefonisch bei dem Visa-Infomationsdienst (1,86 Euro/Minute) – vereinbaren. Die Wartezeit variiert (zur Zeit circa sechs Wochen), kann aber aktuell im Internet abgefragt werden. Neben dem DS-2019 und der Zahlungsbestätigung für die SEVIS-Gebühr benötigt man insbesondere eine Bestätigung über den Zahlungseingang der Antragsgebühr in Höhe von zurzeit 74 Euro, einen gültigen Reisepass, die Formulare DS-156, 157 und 158, die online verfügbar sind, ein Passbild, eine Versicherung darüber, die USA nach der Wahlstation auch wieder verlassen zu wollen, sowie einen mit 1,45 Euro frankierten und an sich selbst adressierten Rückumschlag für den Pass. Wahlstation | USA Der Interviewtermin im U.S.-Generalkonsulat in Frankfurt a. M. bestand bei mir aus dreieinhalbstündigem Warten und zwei kurzen Gesprächen am Schalter. Zunächst wurde lediglich die Vollständigkeit der Unterlagen überprüft. Danach musste ich meine Fingerabdrücke abgeben und zwei Fragen zur Art meiner Tätigkeit in den USA beantworten. Sofern alles zur Zufriedenheit des konsularischen Dienstes verläuft, erhält man innerhalb von zwei Wochen seinen Pass mit dem J1-Visum zugeschickt. Da sich das Procedere für das Visum in die Länge ziehen kann, kann man nicht früh genug mit der Vorbereitung beginnen. Dies gilt besonders für Referendare, die sich nicht unbedingt noch unmittelbar vor oder gar während der Klausuren mit Visumangelegenheiten befassen möchten. Abwechslungsreich: Die Arbeit Gibbons P.C. ist eine Full-Service-Kanzlei mit insgesamt etwa 220 Anwälten, davon etwa 40 in New York. Die Kanzlei ist sehr zentral in in Midtown Manhattan angesiedelt. Die Tätigkeitsbereiche sind Corporate, Criminal Defense, Employment Law, Finance, Government Affairs, Intellectual Property, Litigation, Products Liability und Real Property. Meine Aufgaben habe ich ausschließlich von meinem Ausbildungspartner erhalten, der im Bereich Corporate tätig ist. Die Arbeit war vielfältig. Teilweise wurde ich in Mandate mit Europa- und Deutschlandbezug einbezogen. Dabei soll aber nicht der Eindruck entstehen, als habe ich Übersetzerdienste erbringen müssen. Vielmehr bestanden meine Aufgaben regelmäßig darin zu prüfen, ob der Mandant nach deutschem Recht einen Anspruch hat beziehungsweise der Mandant nach deutschem Recht haften muss. Weiterhin habe ich an Fällen zu Haftungsfragen amerikanischer Gesellschaften mitarbeiten können. Dabei habe ich umfassende Recherchen zum amerikanischen case law durchgeführt, die gefundenen Fälle zusammengefasst und Stellungnahmen zur Relevanz und Bindungswirkung dieser Urteile erarbeitet. Ich durfte selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten, gleichzeitig standen die Türen für Rückfragen immer offen. Über die tägliche Arbeit hinaus waren alle Anwälte sehr bemüht, meinen Aufenthalt möglichst abwechslungsreich zu gestalten. So war ich bei verschiedenen Gerichten. Die Anwälte nahmen sich immer Zeit, die Fälle vorher vorzustellen. Außerdem durfte ich an externen Vortrags- und Networkingveranstaltungen sowie an kanzleiinternen Associate-Fortbildungen und sozialen Ereignissen verschiedenster Art u. a. im Waldorf Astoria und im World Financial Center teilnehmen. Meine Arbeitszeiten waren montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr. Ich erhielt ein eigenes Büro mit Blick auf den Hudson River. Das Büro war ausgestattet wie ein Associate-Büro und ich hatte Zugriff auf Intra- und Internet. Meine Betreuung war vorbildlich. Eine deutsche Anwältin nahm sich sehr viel Zeit und stand mir bei Problemen mit Rat und Tat zur Seite. Mit vielen Anwälten kam ich auf dem Flur oder in der Küche unproblematisch ins Gespräch. Ohne dies als Bezahlung verstehen zu wollen, gewährte mir die Kanzlei ein „housing stipend“ von monatlich 725 US-Dollar. Ich hatte während meines Studiums über zwei Jahre hinweg an der Universität Münster an deren FFA-Programm zum anglo-amerikanischen Recht teilgenommen und daher Grundkenntnisse sowohl des amerikanischen Rechts als auch der juristischen Fachterminologie. Dies hat mir die tägliche Arbeit erheblich erleichtert. Allein mit Schulenglisch dürfte der Einstieg deutlich schwieriger sein. rendare zu treffen, kann dies – nach Anmeldung – jeden Freitag bei Alston & Bird zwischen 8 und 9:30 Uhr tun. Die Kanzlei bietet ein „Referendar-Frühstück“ an, bei dem USAnwälte in lockerem Rahmen etwa einstündige Vorträge zu verschiedenen Themen des amerikanischen Rechts (z. B. Civil Procedure, Corporate Law, Tax) halten. Trotz der frühen Tageszeit empfand ich die Veranstaltung als lohnenswert. Resümee Ich habe es keinen Tag bereut, meine Wahlstation bei Gibbons in New York verbracht zu haben. Einerseits konnte ich an interessanten und lehrreichen Mandaten mitarbeiten, andererseits war die work-life-balance so gut, dass ich nie das Gefühl hatte, etwas zu verpassen. Alles in allem waren diese drei Monate eine sehr gute Erfahrung, die ich nicht missen möchte und wohl nie vergessen werde. Jan-Patrick Bost Leben in Manhattan Die Arbeitszeiten ließen mir genügend Zeit, die spektakuläre Vielfalt Manhattans zu erkunden. Wer Interesse hat, andere deutsche Refe- Der Verfasser ist Rechtsreferendar am LG Münster und Doktorand am Institut für Internationales Recht der LMU München. Er befand sich von Oktober bis Dezember 2007 in der beschriebenen Wahlstation. INFORMATIONEN NEW YORK | USA Informationen im Internet: Informationen über New York City: www.newyork.de; Informationen über die Kanzlei: www.gibbonslaw.com. Aufenthaltserlaubnis: Für die Anwalts- oder Wahlstation ist ein ein J1-Visum erforderlich (http://german.germany.usembassy.gov/germany-ger/visa/austauschvisum.html). Dafür benötigt man das certificate of eligibility (DS-2019), das von einer Sponsororganisation ausgestellt werden muss. Das kann die German American Chamber of Commerce in New York: (www.gaccny.com/index.php?id=404&L=15) oder eine andere sponsor organization sein. Damit und nach Bezahlung der SEVIS-Gebühr (Formular I-901, www.fmjfee. com/i901fee) kann der Konsulatstermin beantragt werden. Die Gesamtkosten betragen über 500 Euro. Unterkunft: Liste der Ständigen Vertretung bei den UN: www.new-york-un.diplo.de/Vertretung/newyorkvn/en/06/UnterkunftslistePDF,property=Daten.pdf. International House: www.ihouse-nyc.org; KolpingHaus (nur Männer): www.kolpingny.com; Webster apartments (nur Frauen): www.websterapartments.org; Hilfreich sind die Websites www.studenthousing.org, www.craigslist.com, www.nyhabitat.com. Bewerbung: Bei Terry Myers, Esq., Gibbons P.C., One Pennsylvania Plaza, 37th Floor, New York, NY 10119-3701, USA; E-Mail: [email protected]. Bewerbungsunterlagen: Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnis des ersten Staatsexamens sowie ein Empfehlungsschreiben eines Juristen (vgl. www.gibbonslaw.com/careers/referendare.php). Ausbildungsdauer: Das FLIP-Programm der Kanzlei ist auf eine Dauer von drei bis vier Monaten ausgelegt. Sprachkenntnisse: Möglichst gute allgemeine Englischkenntnisse, Kenntnisse der juristischen Terminologie erleichtern die Arbeit sehr. Ausbildungsschwerpunkte: US corporate und corporate liability law. Krankenversicherung: Es muss eine Auslandskrankenversicherung nachgewiesen werden. Sonstiges: Landeswährung ist der US-Dollar (1 Dollar entspricht ca. 0,66 Euro [Stand 10. 3. 2008]). Mit einer VISA-Card von der DKB oder von comdirect kann man an jedem Geldautomaten kostenlos Geld abheben. Weitere Stationsmöglichkeit: Eaton and Van Winkle LLP, 3 Park Avenue, New York, N.Y. 10016, USA, Telefon: (212) 561-3627, E-Mail: [email protected], Internet: www.evw.com. Anmeldung zum Referendarfrühstück bei Alston & Bird per E-Mail: [email protected]. JUS MAGAZIN 2 | 08 27 REFERENDARWISSEN in der JuS-Schriftenreihe Diese Bände komprimieren das Wissen, das Referendare brauchen und begleiten Sie auf Ihrem Weg durch die Stationen. Gezielte Tipps, Beispielsfälle aus der Praxis und Musterklausuren mit Lösungen geben perfekte Hilfestellung fürs Examen. Band 113: Wimmer Klausurtipps für das Assessorexamen Band 140: Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen Band 148: Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen Von Andreas Wimmer, RiOLG München 3. Auflage. 2003. XXIV, 229 Seiten. Kartoniert e 15,80 ISBN 978-3-406-50385-6 Von Prof. Dr. Gereon Wolters, Bochum, und Rechtsanwalt Dr. Michael Gubitz, Kiel 4. Auflage. 2007. XVI, 212 Seiten. Kartoniert e 15,90 ISBN 978-3-406-55190-1 Von Roland Kintz, Richter am Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße 5. Auflage. 2007. XXII, 379 Seiten. Kartoniert e 21,80 ISBN 978-3-406-55978-5 Band 121: Huber Das Strafurteil Band 138: Schmidt, Ausgewählte Assessorklausuren im öffentlichen Recht Band 60 und 61: Tempel/Theimer Mustertexte zum Zivilprozess Band I: Erkenntnisverfahren erster Instanz Von Dr. Otto Tempel, VorsRiLG a.D. Frankfurt am Main, Dr. Clemens Theimer, RiAG Königstein i. Ts., und Anette Theimer, RiLG Frankfurt a. M. 6. Auflage. 2006. XIX, 551 Seiten. Kartoniert e 39,– ISBN 978-3-406-53938-1 Band II: Arrest, einstweilige Verfügung, Zwangsvollstreckung, Kostenwesen, Rechtsmittel und Prozessvergleich – Relationstechnik 6. Auflage. 2007. XXII, 528 Seiten. Kartoniert e 39,– ISBN 978-3-406-54859-1 Von Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau 2. Auflage. 2004. XV, 187 Seiten. Kartoniert e 17,– ISBN 978-3-406-51620-7 Herausgegeben von Prof. Dr. Jörg Schmidt, Vizepräsident des VGH Mannheim a.D. 2. Auflage. 2006. XIII, 285 Seiten. Kartoniert e 22,– ISBN 978-3-406-52261-1 Band 25: Schaefer/Schroers Mustertexte zum Strafprozess Von Dr. Hans Christoph Schaefer, Generalstaatsanwalt a.D., und Jochen Schroers, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main 7. Auflage. 2003. XIV, 268 Seiten. Kartoniert e 21,50 ISBN 978-3-406-50947-6 Band 90: Michel/von der Seipen Der Schriftsatz des Anwalts im Zivilprozess Begründet von Dr. Helmut Michel †, Rechtsanwalt, fortgeführt von Dr. Christoph von der Seipen, Rechtsanwalt 6. Auflage. 2004. XVI, 282 Seiten. Kartoniert e 18,50 ISBN 978-3-406-51291-9 Band 85: Tempel/Seyderhelm Materielles Recht im Zivilprozess Alle Preis inkl. MwSt./149701 Von VorsRiLG a.D. Dr. Otto Tempel, Frankfurt a. M., und VorsRiLG Dr. Bernhard Seyderhelm, Frankfurt a. M. 4. Auflage. 2005. XVIII, 823 Seiten. Kartoniert e 37,80 ISBN 978-3-406-51728-0 Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.de oder Verlag C. H. Beck · 80791 München Fax: 089/38189-402 · www.beck.de Ausbildung | Plagiate Zur Abfassung juristischer Texte „Das habt ihr ihm glücklich abgeguckt ...“ 1 In Juristenkreisen war es eine Sensation: Im Sommer 2007 enttarnte die „Kritische Justiz“ ein Plagiat. Für einen neuen Kommentar zum Zivilrecht war abgeschrieben worden – ausgerechnet im Palandt, der Bibel der Zivilrechtler. Die Neuerscheinung musste eingestampft werden. Dabei handelt es sich keineswegs um einen Einzelfall. Die im vergangenen Jahr bekannt gewordenen Fälle machen deutlich, dass nicht nur Studierende, sondern gelegentlich auch Professoren der Versuchung von copy and paste erliegen. Das Risiko entdeckt zu werden ist – begünstigt durch die große Zahl der Neuerscheinungen – gering. Schummelnden Studierenden versuchen Professoren mittels Software auf die Spur zu kommen. Ihnen droht ein „Nichtbestanden“, Doktoranden der Verlust des Titels, auf höherer Ebene bleibt es meist bei einer Rüge wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die „Zitierweise“. In voller Blüte Die umfangreiche deutsche Steuerrechtsliteratur ist sprichwörtlich; sie hat dem Land insoweit einen internationalen Spitzenplatz beschert. In üppiger (manche meinen wohl: giftiger 2) Blüte steht auch die allgemeine juristische Fachliteratur. Gespannt lauern etablierte Autoren ebenso wie Novizen auf ein neues Thema, das den Stoff für ein Hand- oder Lehrbuch oder einen Kommentar liefert. Das beispielsweise von vielen allein deshalb heiß ersehnte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat eine Flutwelle einschlägiger Bücher ausgelöst; einige Fachverlage haben sogar mehrere miteinander konkurrierende Werke zu diesem Gesetz auf den Markt geworfen. Solche Glücksfälle sind freilich selten. Im Regelfall steht der Autor vor einem weitgehend beackerten juristischen Feld. Doch das ist kein Grund, von einem Buchprojekt Abstand zu nehmen. Mit etwas Ausdauer und Geschick findet sich ein Verlag, der das kommerzielle Wagnis einer Neuerscheinung eingeht. Im Übrigen bleiben zwei – allerdings problematische – Alternativen der Vermarktung eines Geisteswerkes: die Gründung eines Eigenverlages oder die Einschaltung eines der (zahlreichen) Unternehmen, die zwar jedes Manuskript drucken, die Druckkosten jedoch dem Verfasser in Rechnung stellen. In beiden Fällen trägt der Autor ganz oder zu einem wesentlichen Teil das wirtschaftliche Risiko des Misserfolgs, wenn das Werk wie Blei in den Regalen liegt und hauptsächlich als Geschenk Verwendung findet. Ist das Buch jedoch (wie im Regelfall) mit Herzblut geschrieben, lässt sich der Autor hierdurch nicht abschrecken. Auch für diejenigen, die einen Vertrag mit einem seriösen Verlag in der Tasche haben, sind die finanziellen Aussichten im Allgemeinen nicht besonders rosig. Wer Millionär werden will, setzt mit einem Fachbuch in aller Regel auf das falsche Pferd. Neulinge mögen sich insoweit Illusionen machen – die erste Honorarabrechnung dürfte solchen Träumen gründlich den Garaus machen. Sogar bei einem ordentlichen Honorar stehen Aufwand und Ertrag nur selten in einem günstigen Verhältnis. Viel und schnelles Geld lässt sich nur anders machen. Ein Rechtsgutachten für einen Wirtschaftsverband spült z. B. deutlich mehr Geld in die Kasse als ein Lehrbuch.3 Pekuniäre Anreize sind es daher nur in wenigen Fällen, die einen Autor zur Feder greifen lassen. Nachwuchswissenschaftler schreiben ein Buch als Ausweis ihrer Qualifikation. Es kann in der Tat das Ticket für eine Hochschullaufbahn sein. Allerdings ist eine dickleibige, unverständliche und daher Respekt einflößende Habilitationsschrift für diesen Zweck allemal besser geeignet als ein Lehrbuch oder Kommentar. Es bleibt nach alledem nur eine weitere (banale) Antwort: Der Autor will seinen Ehrgeiz befriedigen und Lob einheimsen. Ob man dieses Motiv als „Ruhmsucht“ 4 oder Eitelkeit (ab-) qualifiziert oder (freundlicher) als natürliche menschliche Triebfeder bewertet, ist letztlich gleichgültig. Autoren mit Argusaugen Selbstzweifel am Talent zum Schriftsteller sind fehl am Platz. Fachbücher werden immer gebraucht, und die Verfertigung eines Buches ist keine Hexerei. Es wäre ungerecht, von einem Autor zu erwarten, dass er neue Ideen aus dem Hut zaubert. Speziell in der Rechtswissenschaft ist es schon naturgemäß nicht einfach, eine bahnbrechende neue Theorie zu entdecken. Auch in der Belletristik sind wirklich neue Figuren und Geschichten selten. Da ist es legitim, wenn nicht gar zwingend nötig, aus dem Fundus der bereits vorliegenden Werke zu schöpfen. Sogar die Harry Potter-Erfinderin Rowling hat sich – wie die ZEIT verständnisvoll schreibt – „großzügig“ beim Fantasy-Großmeister Tolkien bedient.5 Die Faustregel für Fachbuchautoren lautet deshalb: Aus zehn mach elf (genauer: das elfte)! Vor einem plumpen Abschreiben hüte man sich jedoch. Verlage und betroffene Autoren wachen zumindest gelegentlich mit Argusaugen über ihre Urheberrechte und fallen allzu dreisten Kopisten in den schreibenden Arm. Die Grenzen zwischen geistigem Diebstahl und der zulässigen „Berücksichtigung“ anderer Werke sind jedoch fließend. Gliederung und Gedankengänge eines fremden Buches beziehungsweise fremder Bücher lassen sich mit etwas Geschick hinreichend verfremden, um dem bösen Vorwurf des Plagiats zu entgehen. Nur sehr akribische Leser, insbesondere die Verfasser der Vorlagen, entdecken gegebenenfalls einen erstaunlichen Gleichklang von Original und epigonalem Werk. Enttäuschte Erwartungen Eine weitere Erkenntnisquelle – insbesondere für Kommentarverfasser – sind die Gesetzesmaterialien. Zu den meisten Gesetzen existieren mehr oder weniger umfangreiche Bundes- , Landtags- oder Bundesratsdrucksachen. In ihnen werden Begriffe definiert, Hintergründe einer Norm dargelegt und Beispielsfälle genannt. Entsprechendes gilt für die Berichte von Ausschüssen, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Gesetz befasst waren. Zwar sprudelt diese Quelle mitunter nicht so ergiebig wie erhofft. Anhand der amtlichen Unterlagen lässt sich jedoch zumindest ein „Kurz-Kommentar“ montieren. Allerdings kann der hoffnungsvolle Autor bei der Suche nach einem Verlag eine schwere Enttäuschung erleben. Kraft Natur der Sache haben die für das Regelungswerk zuständigen Ministerialbeamten (d. h. die Gesetzesverfasser) ein Erstzugriffsrecht, von dem sie nicht selten Gebrauch machen. Schon während der laufenden Arbeiten an einem Gesetz entstehen die sog. Referentenkommentare, die Informationen aus der ersten Reihe verheißen. Diese Erwartung wird gelegentlich schwer enttäuscht. Die Benutzer müssen vielmehr feststellen, dass der Kommentator die Antwort auf „ihr“ Problem schuldig bleibt. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um die Erläuterung eines brandneuen Gesetzes handelt, zu dem noch keine Rechtsprechung vorliegt. Zuweilen hat sich der Verfasser im Wesentlichen darauf beschränkt, die amtliche Begründung abzuschreiben. JUS MAGAZIN 2 | 08 29 Ausbildung | Plagiate Lehrbücher, Grundrisse, Skripten ... In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg war die juristische Buchwelt sehr übersichtlich. Zur Auswahl standen für einen Studenten des Jahres 1950 pro Gebiet ein oder zwei Werke. Plagiieren war kaum möglich beziehungsweise nicht ratsam, weil alle Hochschullehrer diese Bücher genau kannten. Die Zeiten haben sich geändert. Studierende können zwischen zahlreichen Lehrbüchern, Kurzlehrbüchern, Grundrissen und – immer beliebter werdenden – Skripten auswählen. Großen Zuspruchs erfreuen sich Autoren (kollektive), die eine mühelose Stoffaufnahme versprechen („Lernen Sie das BGB in 14 Tagen!“). Es muss auch nicht unbedingt negativ sein, dass sich eine wachsende Zahl von Autoren auf engem Terrain drängelt. Konkurrenz belebt bekanntlich das Geschäft und die Bücherflut spült vielleicht sogar das eine oder andere Juwel an den Strand. Die Masse der Publikationen stellt jedoch nicht nur für Autoren eine nicht unerhebliche Versuchung dar, sich aus ihnen zu bedienen. Auch viele Studierende übernehmen unbefangen und ohne schlechtes Gewissen fremde Texte – in zunehmendem Maße aus dem Internet –, ohne die Quelle offen zu legen. Risse im Gedankengebälk, misslungene Satzanschlüsse und eine seltsam matte Ausdrucksweise kennzeichnen vielfach so entstandene Arbeiten. Solche Indizien für eine starke Anlehnung an fremdes Gedankengut finden sich freilich auch in dem einen oder anderen Lehrbuch. Die damit verbundenen immateriellen Schäden werden zumindest billigend in Kauf genommen. Eine Sachmängelhaftung müssen Verlag und Autor in der Regel nicht befürchten. Speziell Studierende sind kaum in der Lage, Original und Fälschung zu unterscheiden; von ihnen kommen fast nie Beschwerden. Rezensenten halten sich aus anderen, nicht durchweg edlen Gründen vornehm zurück.6 Nichts neues mehr Lässt sich der Trend noch umdrehen? Zweifel sind angebracht, steht doch bereits im alten Testament 7, dass des „viel Büchermachens kein Ende“ sei. Der Appell an die Verfasser von Lehrbüchern/Kommentaren, einen Anfang (zum Besseren) zu machen und einen (eigenen) gedanklich und sprachlich überzeugenden Text vorzulegen, dürfte die hart gesottenen unter den „Textorganisatoren“ 8 kaum beeindrucken. Viel gewonnen würde vielleicht schon durch eine ehrliche und aussagekräftige Literaturkritik mit nachvollziehbaren Bewertungen. Der Markt würde gegebenenfalls einiges richten. Ein gut besetztes und fachlich kompetentes, am besten sogar ein spezialisiertes Lektorat könnte die Funktion eines Frühwarn-Systems erfüllen. Damit steht es indessen nach meinem Eindruck bei etlichen Verlagen nicht zum besten. Offenbar sind viele Stellen dem Rotstift der auf Sparkurs getrimmten Betriebswirte zum Opfer gefallen. Die negativen Folgen beschränken sich nicht nur auf (vermeidbare) Druckfehler und Falschzitate.9 Studentischen Plagiatoren kommen Hochschullehrer immer öfter mittels spezieller Suchprogramme auf die Spur. Nicht immer ist die Aufdeckung eines versuchten „Betruges“ freilich so einfach wie in folgendem „Fall“: Bei der Lektüre einer Seminararbeit kam mir der Text seltsam bekannt vor. Der déja-vuEffekt klärte sich wie folgt auf: Der Seminarist hatte seitenweise aus einem (älteren) Handbuch abgeschrieben, das zwei Co-Autoren und ich verfasst hatten. Die Verteidigung des ertappten Studenten war ebenso einfach wie verblüffend: Die Vorlage sei bereits so gut, dass er selbst es nicht hätte besser formulieren können. Er habe sich daher die Mühe der – gegebenenfalls. nur auf eine Verschlechterung des Textes hinauslaufenden – Umformulierung erspart. Das ihm zur Last gelegte Weglassen der „Gänsefüßchen“ zwecks Kenntlichmachung des Zitats sei ja wohl eine Nebensächlichkeit, die man ihm nicht besonders ankreiden dürfe. Trotz der biblischen Weisheit, man möge „alles prüfen und das Gute behalten“ 10, ist eine solche Verteidigung auch in künftigen gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen nicht ernsthaft zu empfehlen! Professor Dr. Jürgen Vahle Der Autor ist Fachhochschuldozent in Bielefeld und lehrt schwerpunktmäßig Verwaltungsrecht. 1 Aus Schiller, Wallensteins Lager 6. Auftritt: „Wie er räuspert und wie er spuckt, das habt ihr ihm glücklich abgeguckt.“ 2 Derleder, NJW 2007, S. 1112. 3 Dies gilt auch dann, wenn alle Absatzwege ausgeschöpft werden. Hochschullehrer empfehlen ihr Buch üblicherweise ihren Studenten, und einige Autoren sorgen praktischerweise für die Belieferung der Abnehmer im Hörsaal. Assistenten müssen sich gegebenenfalls als BuchkistenPacker betätigen. 4 So Derleder (o. Fußn. 2), S. 1113. 5 Gaschke in Nr. 30 v. 19. 7. 2007, S. 1. 6 Vahle, JuS-Magazin März/April 2007, S. 29. 7 Der Prediger Salomo 12, 12. 8 Diese Aufforderung und der schöne Begriff stammen von Derleder (o. Fußn. 2). 9 Das Schicksal eines neuen, mit großem Aufwand beworbenen Kommentars zum BGB, der wegen (dem Anschein nach berechtigten) Plagiatvorwurfs vom Verlag zurückgezogen wurde, sollte zu denken geben. 10 Erster Brief des Paulus an die Thessalonicher 5, 21. Anzeige Die LebenshilfeKollektion im Fröhlich, bunt und frech zieren sie Uhren, Tassen, Anstecker, T-Shirts und vieles mehr. Die unverwechselbaren Strich-männchen von Rudi Diessner. Die Lebenshilfe-Kollektion des Designers mit Down-Syndrom ist heute schon weit über den Kreis der Lebenshilfe hinaus bekannt und damit idealer Sympathieträger für Menschen mit geistiger Behinderung. 30 JUS MAGAZIN 2 | 08 Mehr über das „Rudi-Design” erfahren Sie bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. Raiffeisenstr. 18, 35043 Marburg Tel.: (06421) 491-0 Fax: (06421) 491-167 oder unter www.rudi-design.de zu Gunsten der Buchtipps NEUERSCHEINUNGEN & NEUAUFLAGEN Juristische Literatur Unser Wertungssystem: Die Skala reicht von 0 bis 5 Punkte (gekennzeichnet durch das Symbol „• “). Je mehr Punkte ein Buch erhält, desto besser ist die Bewertung. Jaensch Looschelders Grundzüge des Bürgerlichen Rechts C.F. Müller, 2007, €24,–, 341 S. Schuldrecht Besonderer Teil Heymanns, 2007, €24,80, 609 S. Verkäufer nach dem Ausbau der mangelhaften Sache auch den Wiedereinbau der neu gelieferten Sache als Nacherfüllung schuldet. Und im Zusammenhang mit dem Lohnanspruch des Unternehmers nach Kündigung des Bestellers aus § 649 BGB unterschlägt Looschelders die im Jahr 2006 bereits veröffentlichte Rechtsprechung des BGH, wonach nunmehr auch in diesem Rahmen für die Fälligkeit eine Abnahme erforderlich sei. Nicht zuletzt lässt er bei der Darstellung des Maklervertrages die klausurträchtige Frage unerwähnt, wie sich ein späteres Scheitern des vermittelten Vertrages auf den Lohnanspruch des Maklers auswirkt. Alles in allem eine viel versprechende Neuerscheinung mit deutlich Luft nach oben. JK •• Das Buch von Jaensch wendet sich an Jurastudenten in den Anfangssemestern, aber auch an FHStudenten, die juristische Grundkenntnisse benötigen. Das wird bei Aufbau und Inhalt des Buches deutlich. Nach einer Einführung in das BGB werden die Grundlagen der Fallbearbeitung vorgestellt. Die am Anfang des Buches (S. 9) erläuterten Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip (Stichwort „Fehleridentität“) sind für Anfänger an dieser Stelle kaum zu verstehen, weil z. B. die §§ 104ff. BGB erst viele Seiten weiter besprochen werden. Im Weiteren werden der Allgemeine Teil (Willenserklärung, Stellvertretung, Formfragen), schuldrechtliche Fragestellungen (Unmöglichkeit, Verzug, Rückritt) und der Besondere Teil des Schuldrechts sowie – auf knapp 20 Seiten – die Grundzüge des Sachenrechts erläutert. Den Erläuterungen folgen Fälle mit ausformulierter Lösung, die einprägsam und gelungen sind. Das Werk eignet sich nur für Studienanfänger. Da für diese Zielgruppe zahlreiche Bücher angeboten werden, kann die Entscheidung, ob der Jaensch das richtige Buch für den Einstieg in das BGB ist, an Hand von Faktoren wie Stil und Aufmachung getroffen werden. TW ••• 3 Punkte Fünf Jahre nach dem Schuldrecht Allgemeiner Teil hat Looschelders den Besonderen Teil nachgelegt; eine Neuerscheinung mit einigen Stärken, aber zu vielen Schwächen. Erfreulich ist, dass der Verfasser die regelmäßigen Verknüpfungen der vertraglichen Schuldverhältnisse mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verdeutlicht und damit das Verständnis der studentischen Leser für das „große Ganze“ im Zivilrecht schärft. Zudem streut Looschelders zahlreiche Übersichten und Grafiken ein, die spezielle Probleme und wichtige Zusammenhänge veranschaulichen. Insbesondere die Übersichten zur examensrelevanten Gewährleistung im Kaufund Werkrecht sowie zu den Anweisungsfällen im bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnis sind hier hervorzuheben. Mitunter zeigt das Werk aber bedauerliche Lücken. Zwar verkennt der Rezensent nicht, dass sich jeder Lehrbuchautor auch in der Kunst des Weglassens üben muss, um den Umfang seiner Darstellung nicht zu sprengen. Dennoch: Der äußerst praxis- und examensrelevante § 476 BGB wird auf nicht einmal zwei Seiten stiefmütterlich behandelt. Auch hätte im Rahmen des § 439 BGB die wichtige Streitfrage Erwähnung finden müssen, ob der 2 Punkte Eckert / Everts / Wicke Fälle zur Vertragsgestaltung C.H. Beck, 2007, €17,90, 129 S. Die Neuerscheinung spricht Studierende vor der ersten Prüfung an, aber auch Referendare, die sich auf Kautelarklausuren im Assessorexamen vorbereiten wollen. Solche Klausuren werden in beiden Examina immer häufiger gestellt und sind gleichermaßen schwierig wie unbeliebt. Die Autoren sprechen nicht zu Unrecht im Vorwort von „Angstklausuren“. Diese Angst versucht das Buch zu nehmen. Zunächst werden die Klausurtypen und – besonders hilfreich – die häufigsten Fehler vorgestellt. Die zehn Fälle, die jeweils auf fünf Stunden Bearbeitungszeit ausgelegt sind, beginnen nach einem Hinweis auf den Schwierigkeitsgrad mit dem Sachverhalt, dem eine ausformulier- te, gegliederte Lösung mit knappen, aber ausreichenden Literaturnachweisen folgt. Thematisch decken die Fälle die typischen Rechtsgebiete der Kautelarklausuren ab: Erb-, Kreditsicherungs-, Immobiliarsachen-, Gesellschafts-, Kauf-, AGBund Familienrecht. Alle Klausuren wurden bereits in einem Universitätsklausurenkurs gestellt. Den größten Nutzen wird man aus dem Buch ziehen, wenn man versucht, eine Lösung zunächst selbstständig zu erarbeiten und erst danach die Hinweise durcharbeitet. Das Buch schließt eine Lücke in der Ausbildungsliteratur und eignet sich bestens für die Vorbereitung auf Kautelarrechtsklausuren. TW •••• 4 Punkte Teichmann / Mattheus / Kainer Zivilrechtliche Anwaltsfälle in Studium und Examen C.H. Beck, 2007, €24,90, 366 S. Das Gros der Jura-Absolventen drängt – aus Neigung oder notgedrungen – heute in die Anwaltschaft: nach einem Beitrag im Tagesspiegel vom 4. 11. 2007 sollen es ca. 75 Prozent sein. Selbst wenn diese Zahl recht hoch erscheint, ändert dies nichts am Befund. Das wiederum führt dazu, dass sich auch in der Ausbildung der Blickwinkel vom Richteramt hin zur Anwaltstätigkeit erweitert oder jedenfalls erweitern muss. Soweit es dabei um die forensische Tätigkeit des Anwaltes geht, sind die Methoden freilich nicht soweit auseinander: Auch der Prozessanwalt sollte/muss die Erfolgsaussichten des Falles gutachterlich/relationstechnisch beurteilen, bevor er mit dem Mandanten das Prozessverfahren aufnimmt. JUS MAGAZIN 2 | 08 31 Buchtipps Gänzlich anders als die richterliche Arbeitsweise ist das Vorgehen jedoch in der kautelarjuristischen Praxis des Rechtsanwaltes. Das in der JuS-Schriftenreihe erschienene Buch will eine Lücke in der Ausbildungsliteratur schließen, indem 16 Fälle aus verschiedenen Bereichen des Zivilrechts (Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht) von den Autoren sowie weiteren Bearbeitern aus Hochschule und (anwaltlicher oder notarieller) Praxis vorgestellt werden. Die Fälle stellen teils Streitsituationen nach, teils betreffen sie die vorsorgende Gestaltung von Rechtsbeziehungen. Ob die Lösungen stets voll zufrieden stellen, erscheint in Einzelpunkten fraglich: So muss bei der Frage nach Gewährleistungsansprüchen im beiderseitigen Handelskauf § 377 HGB erörtert werden (Fall 1; richtig bei Fall 11). Zum Teil erscheint auch die Auswahl des zu lösenden Sachverhaltes didaktisch nicht glücklich, weil eine allzu große Fülle von Einzelproblemen angehäuft wird, die den Blick auf das methodisch Wesentliche zu verstellen droht (Fälle 3, 15). Diese – wenigen – kritischen Anmerkungen sollen aber nicht den Eindruck des insgesamt gelungenen Buches trüben, das sich an didaktisch noch nicht hinreichend erschlossenes Gebiet heranwagt. Professor Dr. Hubert Schmidt •••• 4 Punkte Beulke Klausurenkurs im Strafrecht II C.F. Müller, 2007, €18,–, 244 S. Der Band ergänzt die bereits erschienenen Werke Klausurenkurs im Strafrecht I – Ein Fall- und Repetitionsbuch für Anfänger und Klausu- 32 JUS MAGAZIN 2 | 08 renkurs im Strafrecht III – Ein Fallund Repetitionsbuch für Examenskandidaten von Werner Beulke. Die Neuerscheinung richtet sich an die Teilnehmer von Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene und bietet Studierenden der mittleren Semester eine Vorbereitung auf Klausuren und Hausarbeiten. Das erste Kapitel enthält neun Klausuren mit Schwerpunkt auf dem Besonderen Teil des Strafrechts, wobei den – für die Fortgeschrittenenübung sehr relevanten – Eigentums- und Vermögensdelikten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dem Sachverhalt folgt jeweils eine übersichtliche Gliederung, an die sich die ausführliche Lösung – durch Überschriften gut gegliedert – anschließt. Zunächst erläutert Beulke die in die Klausur eingearbeiteten Probleme. Diese abstrakte Wissensvermittlung hebt sich – didaktisch gelungen – in grau hinterlegten Kästchen deutlich von der mustergültigen, auf den konkreten Fall bezogenen Klausurlösung ab. Wer kurz vor der Prüfung den Stoff wiederholen will, ist mit den Exkursen bestens bedient. Die einzelnen Ansichten werden einander gegenübergestellt; zur Vertiefung wird auf die entsprechenden Stellen in den anderen Werken der Schwerpunkte-Reihe hingewiesen. Der Klausurlösung folgen für den Fall wichtige Definitionen und Hinweise auf weitere Musterklausuren in Büchern und Zeitschriften. Das zweite Kapitel besteht aus einer Auflistung der in den Werken Klausurenkurs im Strafrecht I und II behandelten Problemschwerpunkte, geordnet nach der Gesetzessystematik, und einer Tabelle mit wichtigen Definitionen. Außerdem enthält das Buch – wie auch das im selben Verlag erschienene Werk Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil – wichtige Aufbauschemata und Hinweise auf Übungsklausuren und Hausarbeiten. Der vorliegende Band ist kein reines Fallbuch. Durch die abstrakte Behandlung der strafrechtlichen Probleme und die Definitionen ist es auch als Repetitionsbuch wertvoll. Zwar ist jedes der drei Klausurenbü- cher in sich vollständig, doch sollte man zur umfassenden Vorbereitung im Strafrecht – dem Studienabschnitt entsprechend – auch mit dem ersten und dritten Band arbeiten. VL •••• 4 Punkte Schroeder / Formann Die strafrechtliche Assessorklausur aus der Sicht des Staatsanwaltes Lexxion, 2007, €24,80, 106 S. Die Autoren legen ein neues Werk (Format: DIN A4) vor, das sich mit einer möglichen Konstellation im Bereich des Strafrechts im zweiten Staatsexamen beschäftigt: der Fallbearbeitung aus Sicht der Staatsanwaltschaft. Aufbau und Formulierung von staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügungen werden in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Im Examen ist angeraten, sich an die landesübliche Praxis zu halten. Vor dem Kauf sollte man daher prüfen, auf welche Praxis das Buch abstellt. Das vorliegenden Werk richtet sich vor allem an Referendare in Niedersachsen, wo die Bezeichnungen A-, B- und C-Gutachten üblich sind, die es etwa in Bayern in dieser Form nicht gibt. Das A-Gutachten meint die materiell-rechtliche Prüfung, das B-Gutachten den prozessualen und das CGutachten den praktischen Teil. Das Buch folgt dieser Gliederung und stellt kurz und prägnant die denkbaren Probleme in der Klausur dar. So finden sich etwa Erläuterungen zur Auswahl des richtigen Gerichts (S. 55) ebenso wie zu den klausurrelevanten Fragen aus dem Bereich der Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote (S. 29). Für Referendare der Länder, in denen dies die übliche Darstellung ist, bietet das Buch eine kurze Einführung in klausurrelevante Problembereiche. Der Preis ist für den Umfang von nur 106 Seiten allerdings recht hoch. Referendaren anderer Länder ist vom Kauf abzuraten, weil von ihnen andere Formulierungen erwartet werden. TW ••• 3 Punkte Krey Deutsches Strafverfahrensrecht, Band 2 Kohlhammer, 2007, €24,80, 266 S. Nach dem ersten Band seiner Darstellung zum Strafprozessrecht, der an dieser Stelle bereits besprochen wurde, legt Krey den zweiten Band vor, der sich der Hauptverhandlung, dem Beweisrecht, den gerichtlichen Entscheidungen, dem Tatbegriff, der Rechtskraft sowie den Rechtsbehelfen widmet. Völlig unverständlich ist allerdings, dass es diesen zweiten Teil mit lediglich 254 kleinformatigen Textseiten für stolze 24,80 Euro an Stelle einer einbändigen Erscheinungsform überhaupt geben musste. Hinter dieser „Doppelstrategie“ scheint eher ein kaufmännisches Kalkül des Verlags als ein wissenschaftliches oder pädagogisches Konzept des Verfassers zu stehen. Die bereits am ersten Band kritisierten Mängel der optischen und grafischen Darstellung prägen auch das Erscheinungsbild des zweiten Teils. Genauso bleiben Kreys ständige „Selbstverweise“ auf Ausführungen an anderer Stelle beziehungsweise in anderen Werken aus seiner Feder gewöhnungsbedürftig. Doch davon abgesehen ist gegen das Lehrbuch inhaltlich nur wenig zu erinnern. Die bereits in der Rezension zum ersten Band herausgestellte Stärke Kreys, die wissen- ••• 3 Punkte Hufen Staatsrecht II – Grundrechte C.H. Beck, 2007, € 23,50, 742 S. Endlich ist es gelungen, dem schon in fünfter Auflage erschienenen Staatsrecht I von Maurer zum Staatsorganisationsrecht einen Grundrechte-Band auf vergleichbarem wissenschaftlichen und didaktischen Niveau zur Seite zu stellen. Hufen, der als Autor im Verlag C.H. Beck in derselben Grundrisse-Reihe schon großen Erfolg mit seinem Lehrbuch zum Verwaltungsprozessrecht zu verzeichnen hat, hat dieses neue Werk seinem im Jahr 2005 verstorbenen Lehrer Konrad Hesse gewidmet. Der Stoff gliedert sich in die Teile „Grundlagen“, „Allgemeine Grundrechtslehren“ und „Einzelne Grundrechte“, wobei dieser dritte Teil naturgemäß den größten Raum einnimmt (S. 135 – 726). Am Be- ginn des ersten Abschnitts zum „Kern der Persönlichkeit des Menschen“ steht selbstverständlich mit Art. 1 I GG die Garantie der Menschenwürde; in den folgenden Abschnitten folgt der Autor jedoch nicht einfach der Artikelzählung des Grundgesetzes, sondern fasst die einzelnen Grundrechte und auch grundrechtsähnliche Gewährleistungen (wie die Parteienrechte und die Garantie kommunaler Selbstverwaltung) thematisch zusammen. So finden sich im zweiten Abschnitt zum weiteren Schutz der Persönlichkeit die Justizgrundrechte (Art. 101, 103, 104 GG); im sechsten Abschnitt über die Freiheit beruflicher und wirtschaftlicher Betätigung werden auch die Grundrechte der Beamten (Art. 33 II u. V GG) dargestellt. Fast alle Abschnitte enden mit einer umfassenden Diskussion aktueller Fälle und Probleme, in der Hufen konkret Position bezieht – von der Problemgruppe „Bioethik und Medizin“ (S. 159 ff.) bis zu „Hartz IV“ (S. 674). So legt dieses Buch nicht nur für Anfänger ein solides und dauerhaft tragfähiges Fundament, sondern bietet auch dem Fortgeschrittenen und dem Praktiker faszinierende Einsichten und Anregungen auf höchstem Niveau und auf aktuellstem Stand. WB ••••• 5 Punkte Koehl / Spieß Anwaltliche Tätigkeit im Öffentlichen Recht – Klausurtechnik Musterakten Schriftsätze, Band II C.H. Beck, 2007, €23,80, 179 S. www.brockhaus.de schaftliche Durchdringung der Materie mit einem gesunden Maß an Praxisnähe zu verbinden, kommt auch hier wieder voll zur Geltung. Insbesondere das für die meisten Studierenden nur schwer zugängliche strafprozessuale Beweisrecht präsentiert Krey sehr anschaulich. Allerdings gehört das zwischen die „Vorbereitung der Hauptverhandlung“ und den „Ablauf der Hauptverhandlung“ fast wie ein Fremdkörper „eingeklemmte“ Kapitel § 23 über die Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse inhaltlich und systematisch an den Anfang des ersten Bandes, da die Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse nicht nur für die Hauptverhandlung, sondern für das gesamte Strafverfahren gelten. JK Das Buch zu den Büchern. Willkommen im Reich der Dichter und Denker. Tauchen Sie ein in die Welt der Bücher und derer, die sie geschrieben haben. Lesen Sie ausführliche Artikel über die großen literarischen Werke und ihre Verfasser. Erfahren Sie alles über die Epochen der Literaturgeschichte und erfreuen Sie sich an 200 Zitaten der Weltliteratur. Dazu erfahren Sie Wissenswertes über die LiteraturNobelpreisträger und finden eine Fülle von Sachbegriffen gut verständlich erklärt. Alles in einem Buch. 4 000 Stichwörter, 1 200 Abbildungen und Tabellen, 300 Infokästen, 24 Epochentafeln, 24 Sonderartikel. 960 Seiten, gebunden, im Schuber. 49,95 € [D] | 51,40 € [A] | 84.80 CHF Kurze Zeit nach dem ersten Heft zum Verwaltungsverfahrensrecht, Buchtipps Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht legen die beiden Autoren Koehl und Spieß in der Reihe „Beck´scher Anwaltskurs – Skripten zum Anwaltsreferendariat“ den abschließenden zweiten Band zu den praxis- und prüfungsrelevanten Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts vor. Es handelt sich dabei nicht um eine Fallsammlung, sondern um den Versuch der Verbindung eines systematisch aufgebauten Einblicks in die beiden Rechtsgebiete mit einer fall- und mustertextbezogenen Darstellung von Fragen aus Ausbildung und Praxis. Jeder der beiden Autoren behandelt eines der Gebiete abschließend und zugleich mit ganz unterschiedlichen Methoden. Im Polizei- und Sicherheitsrecht findet sich zunächst eine knappe Einführung in das Rechtsgebiet, dann folgen auf mehr als 50 Seiten sieben „Musterakten“ mit Lösungen und anschließend eine kurze „Vertiefung“ (S. 81 – 90). Demgegenüber geht die Darstellung des Bauplanungsrechts von konkreten Sachverhalten aus, die dann nach gutachtlichen Vorprüfungen meist in Schriftsätze münden. Auch die Abschnitte über die Durchsetzung von Bauvorhaben, die Abwehr von Nachbarbebauung und das Vorgehen gegen bauaufsichtliche Maßnahmen sind ganz aus anwaltlicher Sicht gesehen, mit eingestreuten „Checklisten“ und einer Gliederung, die eher wie eine Aufzählung wirkt (wer „A“ sagt, S. 136, sollte auch „B“ sagen). Zwei kurze „Musterakten“ zum einstweiligen Rechtsschutz sind angehängt. Zu beiden Rechtsgebieten haben die Autoren schließlich „wichtige Entscheidungen“ zusammengestellt. Wer von diesem Skriptum für Ausbildung und Praxis profitieren will, muss den Text vollständig durcharbeiten – ein „Herauspicken“ von Lösungen zu konkreten Problemen ist kaum möglich. Allerdings ist das Skriptum nicht sehr übersichtlich, und manches wird nur recht oberflächlich angesprochen. WB •••• 34 4 Punkte JUS MAGAZIN 2 | 08 Demuth Daum / Petzold / Pletke Mentzel Anwaltsstrategien Steuern und Bilanzen Teil I: Steuern bei der Anwaltstätigkeit Boorberg, 2007, €19,80, 100 S. BWL für Juristen Gabler, 2007, €29,90, 324 S. Kommunikation Beck im dtv, Band 50869, 2007, €10,–, 287 S. Demuth stellt die Einkommensteuer nebst Bilanzsteuerrecht und die Umsatzsteuer mit Stand Anfang 2007 aus anwaltlicher Sicht dar. Auch umwandlungssteuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Gründung, Eintritt und Ausscheiden bei Einzelkanzleien beziehungsweise Sozietäten werden angesprochen. Das steuerliche Verfahrensrecht ist weitgehend ausgeklammert. Demuth gelingt der Spagat, komplexe und schwierige Rechtsgebiete auf das unabdingbar erforderliche Maß zu reduzieren. Die Darstellung befasst sich vornehmlich mit den steuerrechtlichen Fragen, die sich im Rahmen der Kanzleiführung für den Rechtsanwalt selbst ergeben, wie z. B. der Lohnsteuer bei Personal oder umsatzsteuerliche Regelungen für Honorarrechnungen. Erleichtert wird das Verständnis durch graphische Darstellungen sowie durch praxisnahe Fallbeispiele mit Lösungen und ein Glossar mit den wichtigsten steuerlichen Begriffen. Abgerundet wird das Büchlein durch eine Checkliste zur Steueroptimierung der Anwaltskanzlei. Zur Bewältigung der steuerlichen Probleme, die sich für Anwälte ergeben, gibt der Autor einen komprimierten und empfehlenswerten Leitfaden. Zur Examensvorbereitung im Steuerrecht ist das Buch nicht zu empfehlen, da es – der Zielrichtung des Autors entsprechend – auf den Anwaltsberuf fokussiert. Für den Umfang von 100 Seiten ist der Preis hoch. Dr. Matthias Gehm •••• 4 Punkte Weshalb gibt es eigentlich einen Franchise- oder einen Leasingvertrag? Diese Vertragstypen sind feste Bestandteile des Rechtsalltags, obwohl sie nicht gesetzlich geregelt sind. Wer Jura verstehen will, muss zugleich die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennen. Deshalb: BWL für Juristen! Mit dem ersten Kapitel führen Daum, Petzold und Pletke den Leser in die Grundlagen der Betriebswirtschaft ein. Auf dem Erlernten aufbauend folgen in logischer Struktur die einzelnen Bestandteile der Betriebswirtschaft: Investition, Finanzierung, Marketing, Rechnungswesen, Steuern, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Unternehmensführung und Organisation sowie das Personalmanagement. Dabei wird das Verständnis stets durch praktische Beispiele erleichtert und nicht vergessen, dass der Leser ein Jurist ist. Der Wert dieses Buches kann nicht deutlich genug hervorgehoben werden. Für Studenten und Referendare sollte es zur unerlässlichen Pflichtlektüre gehören. Wer die Hintergründe kennt, kann die für die Auslegung des Gesetzes nötigen Argumente finden. Ohnehin muss der Inhalt dieses Werks spätestens in der Praxis beherrscht werden. Nicht nur der Wirtschafts- oder Steuerrechtler muss eine Bilanz lesen können. Auch im Strafrecht, im Familien- oder Erbrecht sowie im Steuerrecht kann ein Unternehmen Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Professor Dr. Martin Notthoff/Dr. Jan-Hendrik Schulze •••• 4 Punkte Wer als Jurist Erfolg haben will, muss überzeugen können. Es gibt böse Zungen, die behaupten, es komme gar nicht darauf an, was man sagt, sondern vielmehr darauf, wie man es sagt. Sicher ist, dass allein die Richtigkeit des Gesagten niemanden überzeugt. Sicher ist aber auch, dass die Fähigkeit zu erfolgreicher Kommunikation niemandem in die Wiege gelegt wird. Der Jurist muss also geschickt kommunizieren. Kann man das lernen, noch dazu mit einem Buch? Sicher nicht. Aber die Lektüre des Buchs von Mentzel kann helfen, Defizite zu erkennen und zu vermeiden. Allein durch das Lesen dieses Buchs wird man kaum neue Kompetenzen erwerben. Aber das Buch bietet Einsichten und Tipps, was Kommunikation ausmacht, wie man wirkt. Es bietet eine Anleitung, wie man sich vorbereiten und mit Ängsten umgehen kann und wie man sich der Kompetenz der Kommunikation nähert. Zur Vorbereitung auf einen Rhetorikkurs oder eine Übungsgruppe bietet es viele hilfreiche und wichtige Inhalte. Dass der Autor der Versuchung widersteht, Phrasen zu dreschen, durchgängig ungemein dicht am Thema bleibt, durch Beispiele veranschaulicht und mit Übungen hilft, macht den eigentlichen Wert dieses außerordentlich gelungenen und preisgünstigen Buchs aus. MN ••••• 5 Punkte Professor Dr. Wilfried Berg (WB) Jan Kaiser (JK) Vera Laun (VL) Dr. Tobias Windhorst (TW) Legen Sie sich die Welt zu Füßen. Sie sind weltoffen. Begeistern sich für die Vielfalt in- Wenn Sie weder Grenzen im Kopf noch auf der ternationaler Rechtsbeziehungen. CMS Hasche Sigle Landkarte kennen, bewerben Sie sich bitte online bringt Sie ins Geschäft. oder per Post unter Angabe der Referenznummer 120408-IA: CMS Hasche Sigle sucht Nachwuchs für exzellente Wirtschafts- und Steuerrechtsberatung. Menschen, CMS Hasche Sigle die nicht nur mit zwei Prädikatsexamen hervorra- Dr. Wolf-Georg Frhr. von Rechenberg gende Einzelleistungen bewiesen haben, sondern Lennéstraße 7 auch in hochkompetenten Teams Verantwortung 10785 Berlin übernehmen. Die nicht Ansichten vertreten, sondern Tel.: +49 (0) 30/20360-0 die Absichten des Mandanten. Weil sie finden, dass [email protected] sich ihr spezielles Fachwissen von Anfang an in der Praxis bewähren muss – auch international, in einer unserer Partnerkanzleien der CMS Allianz. Und denen wir deshalb erstklassige Weiterbildungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen bieten. Vorausgesetzt, Sie und wir haben dasselbe Ziel: gemeinsam immer besser zu werden. Unsere Philosophie dabei lautet: 360° denken – und verbindet umfassenden Weitblick mit der Liebe zum Detail. Wann möchten Sie mit uns die Welt kennenlernen? www.cms-hs.com/career PROJECT 2000-2008 BRAIN Wir bedanken uns bei allen Referenten für ihren außergewöhnlichen Beitrag zu unserem Aus- und Weiterbildungsprogramm. Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann | Prof. Dr. Dr. h.c. Theodor Baums | Prof. Dr. Walter Bayer | Doris Brenner I Cecilie Burwitz | Prof. Dr. Andreas Cahn | Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb | Jack Downton | Prof. Dr. Ulrich Ehricke | Prof. Dr. Michael Fischer | Prof. Dr. Holger Fleischer | Sergey Frank | WP StB Holger Grünewald I Prof. Dr. Barbara Grunewald Prof. Dr. Mathias Habersack | Dr. Marc Hayn I Notar Dr. Heribert Heckschen | Prof. Dr. Hartwig Henze, RiBGH a.D. RA vBP Dr. Harald Hess I Prof. Dr. Heribert Hirte | Prof. Dr. Uwe Hüffer | Prof. Dr. Rainer Hüttemann | VorsRi OLG Wolfgang Jaeger | Prof. Dr. Johannes Köndgen | Prof. Dr. Christian Koenig | WP StB Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald WP StB Marion Lammers I RA Dr. Bernd Luxenburger | Prof. Dr. Thomas Möllers | Prof. Dr. Petra Pohlmann | Prof. Dr. Volker Rieble | OStA Norbert Salamon | Prof. Dr. Carsten Schäfer | Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Karsten Schmidt Prof. Dr. Uwe H. Schneider | Prof. Dr. Norbert Seeger | RA Dr. Sven Thomas | Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer RiAG Prof. Dr. Heinz Vallender | Prof. Dr. Klaus Volk | Notar Dr. Oliver Vossius | Prof. Dr. Harm Peter Westermann Prof. Dr. Stephan Weth In diesem Jahr freuen wir uns auf die Zusammenarbeit mit - Prof. Dr. Wulf Goette, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe Prof. Dr. Holger Fleischer, Universität Bonn Prof. Dr. Gregor Thüsing, Universität Bonn Dr. Michael Fischer, Ospraie Management, LLC, New York, NY Prof. Dr. Peter Mülbert, Universität Mainz Prof. Robert Bordone, Harvard Law School, Cambridge, MA Florrie Darwin, Lecturer on Law, Harvard Law School, Cambridge, MA Informationen über Project Brain finden Sie unter www.shearman.com/de/karriere. Aligned for Excellence