Real Estate Newsletter Sommer 2015
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Real Estate Newsletter Sommer 2015
Ausgabe Sommer | 2015 Real Estate Newsletter Aktuelle Informationen aus dem Immobilienbereich Giacomo Balzarini: »Wir investieren nicht wegen der Zinsdifferenz« Inhalt 3Editorial 4Im Gespräch mit Giacomo Balzarini »Wir investieren nicht wegen der Zinsdifferenz« 8Beitrag vom Center for Corporate Responsibility and Sustainability (CCRS) Die Schwächen gängiger FinanzKennzahlen und Empfehlungen für die Praxis vom CCRS der Universität Zürich 12 Building Information Modeling (BIM) Steuerung von Grossbauprojekten mittels zeitgemäss wirksamen Methoden am Beispiel eines Krankenhauses 16 Nutzwertanalyse im Immobilienmanagement Erfolgsfaktoren im Immobilienmanagement – wie misst man Erfolg? 20 Sale-and-rent-back Sale-and-Rent-back Transaktion zur Optimierung der Ressourcenallokation 22 Sale-and-lease-back Bilanzierung von Leasingverhältnissen 24 Steuerbefreiung und Grundstückgewinnsteuer Steuerliche Stolpersteine bei direkten und indirekten Investitionen in Liegenschaften 28 Steueraufschub und Grundstückgewinnsteuer Neuer Entscheid zum Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer 30 Verrechnungssteuerpflicht von konzerninternen Dividenden Meldeverfahren für konzerninterne Dividenden eines Immobilienkonzerns 32 Zweitwohnungsbestand Follow-up zur Umsetzung der Zweiwohnungsinitiative 34 Publikationen 36 Veranstaltungen 38 Kontakte/Dienstleistungen 39 Building a better working world 2 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Editorial Giacomo Balzarini bringt viele Themen, die die Schweizer Immobilienwirtschaft bewegen und in Beiträgen dieses Newsletters behandelt werden, im Gespräch auf den Punkt: An lagedruck institutioneller Investoren, Überangebot Büroflächen, Modifizierung Lex Koller, steigende Zinsen, Währungsrisiken und nachhaltige Investitionsentscheide. Im Interview Wir investieren nicht wegen der Zinsdifferenz lässt er uns an seiner Sichtweise und seinen Erfahrungen teilhaben. Die Schwächen gängiger Finanz-Kennzahlen und Empfehlungen für die Praxis erörtern und geben Christian Bächinger und Dr. Rudolf Marty vom Center of Corporate Responsibility and Sustainability der Universität Zürich. Damit Unternehmen nachhaltige Investitionsentscheidungen bei Renditeliegenschaften tätigen können, sollten gängige Kennzahlen angepasst werden. Die Anforderungen an Grossbauprojekten haben sich aufgrund ihrer immensen Komplexität so geändert, dass ein klassisches Projektmanagement nicht vollumfänglich greifen kann. Inwiefern die Steuerung von Grossbauprojekten mit zeitgemäss wirk samen Methoden wie dem Building Information Modeling (BIM) angelegt sein sollte, zeigt der entsprechende Beitrag auf. Erfolgsfaktoren im Immobilienmanagement – wie kann Erfolg messbar gemacht werden? ist zentrale Fragestellung eines weiteren Artikels dieses Newsletters. Hier werden bestimmte messbare Kennwerte, unter Berücksichtigung der übergeordneten Strategie, als wesentliche Treiber des Unternehmenserfolges identifiziert. Transaktionen im Immobilienbereich sind oft durch Sale-and-lease-back begründet. Worauf bei einem deratigen Transaktionsprozess geachtet werden sollte, damit dieser möglichst erfolgreich abgewickelt werden kann, beleuchten das Interview Sale-and-rent-back Transaktionen zur Optimierung der Ressourcenallokation und der Beitrag Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Als aktuelle, steuerrelevante Themen bringen unsere Experten Steuerbefreiung und Grundstückgewinnsteuer ein und verraten zudem, wie ein Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer erwirkt werden kann. Die Umsetzung der parlamentarischen Initiative »Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer« behandelt der Artikel Meldeverfahren für konzerninterne Dividenden eines Immobilienkonzerns. Im Follow-up Beitrag Zur Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative behalten wir auch hier die neusten Entwicklungen im Auge. Mit der achten Ausgabe unseres »Real Estate Newsletters EY Schweiz« möchten wir der interessierten Leserschaft aktuell relevantes und interdisziplinär gebündeltes Wissen in Form von Experteninterviews, Fachbeiträgen und Informationen bieten. Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche und unterhaltsame Lektüre. Daniel Zaugg Sektor Leiter Real Estate & Construction Rolf F. Bach Leiter Transaction Real Estate Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 3 Von Hanspeter Saner und Daniel Zaugg Im Gespräch mit Giacomo Balzarini »Wir investieren nicht wegen der Zinsdifferenz« Auch PSP Swiss Property spürt das Überangebot im Büromarkt. CFO Giacomo Balzarini erklärt im Interview, wie er dennoch ausländischen Investoren den Schweizer Immobilienmarkt verkauft, weshalb er mit einem Leerbestand von 10 Prozent gut leben kann. Und weshalb er Reserven für Aktienrückkäufe bereithält. PSP hat Ende 2014 ihre Büros im Hürlimann-Areal in Zürich aufgegeben und ist nach Wollishofen gezogen. Wie schwer ist Ihnen der Umzug an die Peripherie gefallen? Giacomo Balzarini: Keiner unserer 50 Mitarbeitenden bereut den Umzug. Wir haben viel Raum, neues Mobiliar, der Anschluss an den öffentlichen Verkehr ist gut, und alle haben einen Parkplatz. Zudem waren die Gründe für den Umzug klar: Auf dem HürlimannAreal benötigte ein Mieter mehr Fläche. Als Eigentümer können wir keinen Raum beanspruchen, der sich vermieten lässt. Zudem stand die Liegenschaft in Wollishofen seit einem Jahr leer. Im Hürlimann-Areal geht es um Google. Nun will der InternetKonzern bis 2020 in der Europaallee beim Zürcher Hauptbahnhof eine grosse Fläche beziehen. Was gibt Ihnen die Sicherheit, dass Google bleibt? Giacomo Balzarini: Sicherheit gibt es im Leben nie. Doch die Lage im Hürlimann-Areal ist sehr attraktiv, Google hat dort einen Campus aufgebaut. Wir verstehen es so, dass Google die Fläche an der Europaallee zusätzlich beziehen wird. Nebst Google hat PSP auch mit Swisscom einen grossen Mieter. Wie gehen Sie mit diesem Klumpenrisiko um? Giacomo Balzarini: Auf Google entfallen in unserem Mietsegment 3 Prozent, auf Swisscom 10 Prozent, verteilt auch viele Standorte. Bei vielen handelt es sich für die Swisscom um Schlüsselliegenschaften, wo verschiedenste logistische Funktionen zusammenkommen. Deshalb sind das für uns keine Klumpenrisiken. Auf dem Büromarkt herrscht ein Überangebot. Da genügt es wohl nicht, leerstehende Liegenschaft selbst zu nutzen. Giacomo Balzarini: Unser Leerstand ist etwas grösser, um ihn selbst absorbieren zu können. Seit ein paar Jahren sagen wir, dass sich die Schere zwischen Angebot und Nachfrage öffnet. Die Leerstandsquote bei PSP ist auf 10,7 Prozent gestiegen. Wie viel Geld verliert PSP mit leerstehenden Objekten? Giacomo Balzarini: Rund ein Drittel unseres Leerstands liegt in Zürich West. Dort haben wir 2003 ein Portfolio mit einem Leerstand von über 30 Prozent übernommen, inzwischen sind wir bei 20 Prozent. Klar entgehen uns Mieteinnahmen. Doch wenn wir diese Flächen sehr günstig weggeben, dann verwässern wir die Qualität, und das wollen wir nicht. Für uns ist entscheidend, ob eine Lage Potenzial hat. Und das ist bei Zürich West eindeutig der Fall. Wir sind eigentlich glücklich mit unserem Leerbestand. Das mag widersprüchlich klingen, aber wir glauben an diesen Standort. Im ersten Quartal 2015 kaufte PSP keine Anlageliegen schaften. Wie schwierig ist es, interessante Objekte zu finden? Giacomo Balzarini: Seit ein paar Jahren herrscht ein enormer Anlagedruck von institutionellen Investoren, vermehrt auch von privaten Vermögenden. Im aktuellen Tiefzinsumfeld mit mangelnden Anlagemöglichkeiten ist eine Flucht in Immobilien nur logisch. Kaufen wir ein Objekt, wollen wir damit aber einen Mehrwert generieren. Wir investieren nicht wegen der Zinsdifferenz. Im aktuellen Umfeld lohnt es sich für uns mehr, in bestehende Objekte zu investieren und die Qualität zu verbessern. Bei Transaktionen bieten wir schon mit. Dass wir in den nächsten ein, zwei Jahren etwas abschliessen können, ist aber sehr unwahrscheinlich. 4 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Über die finanziellen Möglichkeiten verfügt PSP. 2006 standen wir in der Kritik wegen der tiefen Verschuldung und weil wir nicht aggressiv als Käufer auftraten. Dann kam die Finanzkrise, und dank der soliden Finanzierung konnten wir Aktien zurückzukaufen. Derzeit werden Tiefzinsen als neue Realität bezeichnet. Aber niemand denkt daran, dass die Zinsen einmal wieder steigen. Als kotierte Immobiliengesellschaft müssen wir unseren Leverage tief haben. So sind wir unabhängig und können durch die Zyklen gehen. Sind Aktienrückkaufe wieder ein Thema? Ein Aktienrückkauf ist immer Teil unserer Überlegungen. Doch es muss Sinn machen, nicht nur wegen des Gewinns pro Aktie, der Aktienkurs muss klar unter dem NAV liegen. Grundsätzlich sind Aktienrückkäufe interessant, denn damit können wir indirekt Objekte an sehr guten Lagen zu Nettorenditen von 4 bis 5 Prozent kaufen. Deshalb halten wir dafür immer auch gewisse Reserven bereit. Der Aktienkurs wäre recht günstig. Auf einen starken Anstieg Anfang 2015 folgte eine ebenso starke Abschwächung. Wie erklären Sie sich das? Der starke Anstieg war getrieben von der Suche nach Rendite und Visibilität. Allgemein lösen die Fundamentaldaten des Büromarktes aber keine Euphorie aus, folglich braucht es wenig, damit Anleger Gewinne mitnehmen. Warum büsste die PSP-Aktie mehr ein als im Branchenschnitt? Unser Titel ist volatiler, reagiert stärker nach oben und auch nach unten. Diese Abschwächung beunruhigt uns nicht. Der neue Vorstoss des Bundesrates zur Lex-Koller, die Beteiligung von Ausländern an Immobiliengesellschaften zu beschränken, wird dem Aktienkurs nicht helfen. Was wären die Folgen? Hier geht es um einen substantiellen Eingriff in die Marktwirtschaft und in die Rechtssicherheit eines offenen Landes. Das wäre ein sehr negatives Signal, auch für den Schweizer Börsenplatz. Die Konsequenzen sind recht klar: Es würde zu einer Dekotierung der Immobiliengesellschaften führen. Rein technisch wäre es kaum machbar, die Nationalität jedes Aktionärs zu überprüfen, und damit käme der Börsenhandel zum Erliegen. Der Ausländeranteil am Aktionariat der PSP beträgt über 40 Prozent. Wie ist es dazu gekommen? Der Ausländeranteil an Schweizer Immobiliengesellschaften, deren Titel im Handel über genügend Liquidität verfügen, beträgt rund 50 Prozent. Die meisten sind Indexinvestoren, wir haben zudem einen Referenzinvestor, eine israelische Beteiligungsgesellschaft, die ihre Position vor rund zehn Jahren aufgebaut hat. Was uns von anderen Gesellschaften unterscheidet: Wir gehen regelmässig auf Roadshows. Als kotierte Gesellschaft mit ausländischen Investoren betrachten wir es als unsere Aufgabe, unsere Geschichte zu erklären. Wie verkaufen Sie den Schweizer Immobilienmarkt im Ausland? Für internationale Investoren ist die Schweiz durchaus attraktiv, wegen des flexiblen Arbeitsmarktes, des Bildungsniveaus, des stabilen politischen Umfelds. Und auch wegen der stabilen Rendite. Schweizer Immobilien sind typische Dividendenpapiere, es geht nicht um Wachstum. Allerdings ist der Trend negativ, bei fundamentalen Themen zeichnen sich Verschlechterungen ab. Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 5 Im Gespräch mit Giacomo B Diese Erfolgsfaktoren stärken auch den Schweizer Franken. Als Folge davon verlangt die Nationalbank nun Negativ zinsen. Wie beurteilen Sie diese Massnahme? Der Spielraum der Nationalbank hängt vom Kurs der Europäischen und wie auch der US-Zentralbank ab. Als kleine Volkswirtschaft kann sich die Schweiz diesem Einfluss nicht entziehen. Wichtig ist, dass die Nationalbank unabhängig von politischen Einflüssen agieren kann. Die Kritik am Kurs der Nationalbank erachte ich als müssig. Wir müssen das Beste daraus machen, darauf kommt es an. Die Negativzinsen können das Resultat bei PSP aber doch spürbar beeinflussen. Im aktuellen Quartalsbericht sind Kosten von 8 Millionen Franken genannt. Wir finanzieren uns über Kreditlinien der Banken, auf der Basis des Libors. Gleichzeitig sichern wir das Zinsrisiko mit Zinssatzswaps ab, bei denen ebenfalls der Libor massgebend ist. Den Libor, den wir den Banken beim Kredit bezahlen, erhalten wir beim Swap wieder. Bei den negativen Zinsen bezahlen wir unter dem Swap vertrag den Libor, doch beim Kredit geben uns diesen nicht alle Banken weiter. Bei Krediten von 1,2 Mrd. CHF entsprechen 80 Basispunkte seit Januar für 2015 den 8 Millionen. PSP will die Rechtslage in dieser Frage klären. Was versprechen Sie sich davon? Wir führen Gespräche mit den Banken, aber wir sind gewillt, unsere Forderung auch rechtlich durchzusetzen. Falls wir bald wieder zu normalen Zinsen zurückkehren, wäre das zu ver schmerzen. Aber sollten die negativen Zinsen länger anhalten, dann spielt das schon eine Rolle. Anlagekäufe sind derzeit kein Thema, stattdessen investiert PSP in die Sanierung des Bestandes. Welcher Büroraum ist in Zukunft gefragt? Seit ein paar Jahren sind Flexibilität, offene Strukturen und moderner Ausbau gefragt. Auch eine gute Erschliessung durch öffentlichen Verkehr ist wichtig. Objekte an solchen Lagen müssen modernisiert werden. Führt nicht das Aufkommen von Home-Office zu einem geringeren Flächenbedarf? Ich glaube nicht an den Hype, dass die Leute vermehrt von Zuhause aus arbeiten. Wer vorwärtskommen will, muss sichtbar sein. Das geht nicht von Zuhause aus. Und wenn der Quadratmeter bedarf pro Mitarbeiter sinkt, nimmt im Gegenzug der Raum für Begegnungszonen zu. Giacomo Balzarini Giacomo Balzarini ist seit 2007 Chief Financial Officer (CFO) bei der PSP Swiss Property AG. Er studierte Betriebs- und Volkswirtschaft an der Universität Zürich und erwarb anschliessend einen MBA an der University of Chicago. Bevor er 2006 zu PSP stiess, war er für die Schweizerische Bankgesellschaft und zehn Jahre bei der Schweizerischen Rückversicherungsgesellschaft tätig. PSP Swiss Property Die an der Schweizer Börse kotierte Immobiliengesellschaft besitzt ein Immobilienportfolio im Wert von CHF 6.64 Mrd. Der Fokus liegt auf Büro- und Geschäftshäusern an erstklassigen Lagen in den wichtigsten Wirtschaftszentren des Landes. PSP hat die ehemaligen Bauereistandorte, die durch den Zusammenschluss mit der REG Real Estate Group ins Portefeuille gelangten, gezielt entwickelt. Aktuelle Beispiele sind Gurten in Bern, Salmen in Rheinfelden sowie Löwenbräu in Zürich. PSP beschäftigt an den Standorten Genf, Olten und Zürich zusammen über 80 Mitarbeitende. 6 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 alzarini Von Hanspeter Saner und Daniel Zaugg Sanierungen dienen auch der Nachhaltigkeit. 2010 hat sich PSP das Ziel gesetzt, innert fünf Jahren die CO2 -Emissionen um 5 Prozent zu reduzieren. Sind Sie auf Kurs? Ja. Über die letzten fünf Jahre haben wir unser Portfolio stark optimiert. Wenn immer möglich, versuchen wir nachhaltig zu bauen. In Basel erstellen wir mit dem Grosspeter Tower ein ZeroEmission-Gebäude. Bei einem denkmalgeschützten Gebäude in der Stadt lässt sich dieses Ziel nicht erreichen. Wie erleben Sie den Denkmalschutz bei Sanierungen? Manchmal wird der Denkmalschutz überstrapaziert. Der Schutz eines historisch bedeutenden Erscheinungsbildes macht durchaus Sinn. Aber manchmal stellt der Denkmalschutz Auflagen zu inneren Aspekten, die man nie sehen wird. Das kann enorme Mehrkosten auslösen, was den Behörden vielfach nicht bewusst ist. Rechnen sich Sanierungen für PSP? Unser Ziel ist es, für jedes Objekt das Optimum zu erreichen, nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich. Die Kosten müssen sich überwälzen lassen, ein Mieter muss bereit sein, die Kosten zu tragen. Dank tieferer Nebenkosten geht die Rechnung in der Regel auf. Rechnet sich dies bei einem Zero-Emission-Gebäude auch für den Investor? Beim Grosspeter Tower haben wir nicht im Detail ausgerechnet, wie hoch die Rendite ohne die Investitionen in Dämmung und nachhaltige Energie wäre. Wir wollten dort ein ökologisch effizientes Gebäude errichten, und das rechnet sich für uns. Vielleicht hätten wir mit einem konventionellen Bau noch ein bisschen mehr herausholen können. Doch Unternehmen tragen eine soziale und ökologische Verantwortung. Auch ein börsenkotiertes Unternehmen darf sich nicht einseitig auf wirtschaftliche Aspekte ausrichten. Hanspeter Saner Partner Real Estate Tax Services Ernst & Young AG Bern [email protected] Daniel Zaugg Partner Sektor Leiter Real Estate & Construction Ernst & Young AG Zürich [email protected] Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 7 Center for Corporate Responsibility and Sustainability (CCRS) Beitrag vom Die Schwächen gängiger Finanz-Kennzahlen und Empfehlungen für die Praxis vom CCRS der Universität Zürich 8 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 In der Praxis sind verschiedene Rendite-Kennzahlen verbreitet. Aus Nachhaltigkeitssicht sind jedoch im Hinblick auf eine Investitionsentscheidung neben Rendite- auch Risiko-Kennzahlen massgebend. Aber wie kann das Risiko bei Immobilienanlagen gemessen werden? Und welche Kennzahlen eignen sich als Grundlagen für nachhaltige Investitionsentscheidungen? In diesem Artikel soll ein Überblick über die in der Praxis gängigen Finanz-Kennzahlen für Renditeliegenschaften gegeben und neuere Ansätze zur Rendite- und Risiko- Beurteilung vorgestellt werden. Zudem wird beurteilt, inwiefern sich die vorgestellten Ansätze als Grundlage für nachhaltige Investitionsentscheidungen eignen. Dabei werden konkrete Empfehlungen zur Verwendung dieser Kennzahlen in der Praxis formuliert. Es zeigt sich, dass einige dieser gängigen Kennzahlen über Schwächen verfügen. Anforderungen an Kennzahlen für Immobilien aus Nachhaltigkeitssicht Ausgangslage für die folgenden Überlegungen ist eine »nachhaltige Investitionssicht«. Es wird von Renditeliegenschaften ausgegangen, die von langfristig orientierten, risiko aversen Endinvestoren gehalten werden. Gemäss Meins und Burkhard (2014) ist eine Immobilie »aus Investitionssicht nachhaltig, wenn sie den wirtschaftlichen Nutzen für den Investierenden langfristig maximiert und dabei möglichst viele positive und möglichst wenig negative soziale und ökologische Auswirkungen hat. Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Nutzens sind sowohl Rentabilität als auch Risiko heranzuziehen.« Aus dieser Definition können folgende Anforderungen an finanzielle Kennzahlen abgeleitet werden: Die Kennzahlen sollten die Langfristigkeit von Immobilien berücksichtigen, will heissen, sämtliche absehbaren von einer Immobilie ausgelösten Zahlungsströme sind während der gesamten Anlagedauer zu erfassen. Das bedeutet, dass neben den Mieterträgen die Kennzahlen die vom Immobilieneigentümer zu tragenden Betriebskosten sowie die Instandhaltungs- und Sanierungskosten einer Anlageimmobilie berücksichtigt werden sollten. Die Anlageperiode sollte im Sinne einer langfristigen Betrachtung eine Dauer von mindestens 20–40 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbes (buy and hold) beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Immobilie umfassen. Bei einer nachhaltigen Investitionssicht ist das Risiko zu berücksichtigen. In der neueren finanzwissenschaftlichen Betrachtung wird Risiko als Abweichung auf beiden Seiten des Erwartungswerts verstanden. In diesem Zusammenhang wird von einem symmetrischen Risikoverständnis gesprochen. Ursprünglich stammt der Risikogedanke aus der Versicherungsmathematik. Weil es um die Vermeidung von Grösstschäden geht, liegt der Fokus hier einzig auf der negativen Abweichung. Dies wird als asymmetrisches Risikoverständnis bezeichnet. In dieser Perspektive bezieht sich das Risiko auf Wahrscheinlichkeit und Ausmass des Wertverlusts einer Immobilie. Bei einer nachhaltigen Investitionssicht ist insbesondere das asymmetrische Risiko zu berücksichtigen (Meins und Burkhard, 2014). Die Quantifizierung des Risikos soll explizit erfolgen. Aus Nachhaltigkeitssicht sollten neben der finanziellen Performance auch Aspekte in Bezug auf Umwelt und Gesellschaft beurteilt werden. Da eine Investitionssicht einge nommen wird, stellen Umwelt und Gesellschaft Nebenbedingungen dar. Die Kennzahlen sollten bei mehreren sich gegenseitig ausschliessenden ImmobilienInvestitionsprojekten (mit unterschiedlichen Kaufpreisen, Anlagedauer und Netto-Mieterträgen) zu einer eindeutigen Beurteilung ihrer relativen Rentabilität kommen, d. h. die Vergleichbarkeit gewährleisten. Dies unter der Voraussetzung, dass die einzelnen Dynamische Rendite-Kennzahlen mit sicheren Zahlungen Bei dynamischen Performance-Kennzahlen sowie der Methode des internen Zinssatzes (IRR) oder des Nettobarwertes (NPV) mit sicheren Zahlungen gilt, grundsätzlich alle während der gesamten Anlagedauer erwarteten Zahlungsströme inklusive des Restwertes der Immobilie zu berücksichtigen. Dabei werden die Unsicherheiten bezüglich der Höhe der zukünftigen Zahlungsströme als Grundlage zur Erfassung des Risikos verwendet. Investitionsprojekte vergleichbare Risiken aufweisen bzw. die Risiken vernachlässigbar sind. Bei unterschiedlichen Risiken der einzelnen Investitionsprojekte sollten die Kennzahlen zu einer eindeutigen Beurteilung der risikobereinigten Rentabilität beitragen können. Da es sich bei Sanierungs- oder Erweiterungsinvestitionen in der Regel um irreversible Ausgaben handelt, kann sich indes auch das Aufschieben der Investitionsentscheidung als Handlungsoption erweisen. Das Verschieben der Investitionsentscheidung ist umso vorteilhafter, je mehr relevante Informationen dadurch hinsichtlich des Immobilienrisikos verfügbar werden. Die Kennzahlen für eine Sanierungs- oder Erweiterungsoption sollten damit auch die Ermittlung des optimalen Investitionszeitpunktes ermöglichen. Schliesslich sollen die Rendite- und Risiko-Kennzahlen keinen unverhältnismässigen Aufwand (im Verhältnis zum Nutzen) hinsichtlich der Datenbereitstellung und der Berechnung verursachen. Selbstverständlich sollte das Ergebnis verständlich und dadurch leicht kommunizierbar sein. Beurteilung der Rendite-Kennzahlen Statische Rendite-Kennzahlen Die statischen Kennzahlen (Brutto- bzw. Netto-Rendite, Pay-off Periode sowie Gesamt- bzw. Cashflow-Rendite) können die Ren tabilität einer Immobilie nur unter restriktiven Annahmen (d. h. konstante oder konstant wachsende Zahlungsströme während der Anlagedauer) wiedergeben. Sich im Zeitablauf ändernde Zahlungsströme (z. B. durch Renovations- und Instandsetzungskosten) einer Immobilie führen bei Brutto- bzw. Netto-Renditen zu einer erschwerten Interpretierbarkeit. Bei der Gesamt- bzw. Cashflow- Rendite hängt die Aussagekraft von der Güte der Schätzung des Marktwertes ab. Statische Rendite-Kennzahlen sind einfach zu erstellen und gut vergleichbar. Sie berücksichtigen das asymmetrische Risiko jedoch nicht, bzw. nicht explizit, und tragen der Langfristigkeit von Renditeliegenschaften nur teilweise Rechnung. Bei der Methode des internen Zinssatzes ist zusätzlich die Eindeutigkeit bzw. die Existenz einer Lösung für den internen Zinssatz nicht garantiert, d. h. bei mehreren Vorzeichenwechseln einer Zeitreihe der Cashflows können mehrere bzw. keine internen Zinssätze resultieren (siehe zum Beispiel Shestopaloff und Marty, 2011). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die dynamischen Rendite-Kennzahlen mit sicheren Zahlungen zwar der Langfristigkeit von Immobilien-Anlagen Rechnung tragen, jedoch das Risiko nicht explizit berücksichtigen. Zudem ist die Vergleichbarkeit dieser Kennzahlen nicht gegeben. Hingegen ist der Aufwand für die Ermittlung dieser Kennzahlen vergleichsweise gering. Dynamische Rendite-Kennzahlen mit unsicheren Zahlungen Ein in der Praxis angewandtes Verfahren zur Berücksichtigung der Risiken sind einfache Sensitivitätsanalysen ohne Verwendung von expliziten Verteilungsannahmen. Dabei wird der Netto-Barwert einer Immobilie für eine Reihe möglicher Werte einer in die Barwert-Berechnung einer Immobilie eingehenden Grösse berechnet. Eine zunehmend häufiger benützte Methode ist die Verwendung von Szenarioanalysen, d. h. das Ausformulieren einiger (weniger) konsistenter Szenarien für die zentralen Werttreiber einer Renditeliegenschaft. Neuere in der Literatur vorgeschlagene Ansätze modellieren die Unsicherheit, die von externen werttreibenden Faktoren wie In flation oder Diskontierungssatz auf die Cashflows ausgeht, indem deren statistische Eigenschaften berücksichtigt werden (siehe z. B. Hoesli, Jani, Bender, 2006). Die statistischen Verteilungseigenschaften wichtiger gesamtwirtschaftlicher Variablen, welche in die Netto-Barwert-Berechnung der Cashflows einer Immobilie eingehen (d. h. Erwartungswert, Standardabweichung und Korrelation), können aufgrund historischer Zeitreihen geschätzt werden. Auf diese Weise ist es möglich, für die Immobilie eine empirische Häufigkeitsverteilung der simulierten Barwerte zu generieren. Diese kann genutzt werden, um das Risiko zu bestimmen. Das von werttreibenden Faktoren ausgehende symmetrische Risiko kann bei der Beurteilung der Rentabilität einfliessen, indem der Mittelwert der simulierten Barwerte dem Kaufpreis gegenübergestellt wird. Die Wahl empirisch fundierter Verteilungsparameter für die simulierten gesamtwirtschaftlichen Grössen kann einen bedeutenden Einfluss auf die Bewertung von Immobilien bzw. auf die Be urteilung deren Rentabilität haben. Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 9 Beitrag vom CCRS Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Berechnung der Netto-Barwerte mit unsicheren Zahlungen verschiedene Vorteile hat. So werden die Langfristigkeit und das asymmetrische Risiko explizit berücksichtigt. Einen Nachteil hingegen stellt der vergleichsweise hohe Aufwand zur Ermittlung dieser Rendite-Kennzahl dar. Die explizite Berücksichtigung des Risikos erhöht den Aufwand für die Ermittlung dieser Kennzahlen. Beurteilung der Risiko-Kennzahlen Basierend auf der empirischen Häufigkeitsverteilung der simulierten Barwerte (siehe oben) können verschiedene Risiko-Kennzahlen ermittelt werden, welche das Risiko explizit berücksichtigen. Neben der Standardabweichung sind dies auch asymmetrische Risikogrössen wie der »Value-at-Risk« (VaR) und »Expected Shortfall« (ES). Während sich die mithilfe von stochastischen Simulationen hergeleiteten Kennzahlen eher dafür eignen, das systematische Risiko von Immobilien zu erfassen, können diese Methoden auch genutzt werden, um das unsystematische Risiko einer Immobilie zu quantifizieren. Weil das unsystematische Risiko nicht für alle Immobilien gleich ausfällt, sondern von der Ausprägung der jeweiligen Immobilienmerkmalen abhängt, ist der Aufwand, das durch die Modellierung der unsicheren Zahlungsströme unsystematische Risiko herzuleiten, jedoch ungleich grösser und wird deshalb in der Praxis nicht 1:1 angewendet. Eine vereinfachte Methode, um das un systematische Risiko zu erfassen, ermöglichen Scoring-Modelle. Anhand diesen Modellen werden mithilfe vordefinierter Kriterien die Risiken einzelner Immobilien in der Regel ordinal oder intervall skaliert beurteilt. Kennzahlen/Verfahren Beim Economic Sustainability Indicator (ESI®-Indikator) handelt es sich um ein Scoring-Modell zur Erfassung des (unsystematischen) Nachhaltigkeitsrisikos von Immobilien. Die Gewichtung beruht methodisch auf einer dynamischen Modellierung von Barwerten unter Berücksichtigung von unsicheren Zahlungsströmen. Ausgangslage ist die Annahme, dass sich nachhaltige Immobilien u. a. dadurch auszeichnen, dass sie besser in der Lage sind, mit den Folgen langfristiger Entwicklungen umzugehen. Sie haben damit im Vergleich zu anderen Immobilien ein tieferes Risiko, aufgrund von Entwicklungen wie Klimawandel, demografischem Wandel oder steigenden Energiepreisen an Wert zu verlieren, bzw. eine höhere Chance, an Wert zu gewinnen (Meins und Burkhard, 2014). Die Beurteilung zeigt, dass die erwähnten Risiko-Kennzahlen das Risiko explizit berücksichtigen und langfristige Entwicklungen abdecken. Der Aufwand ist jedoch – mit Ausnahme von ScoringModellen – vergleichsweise hoch. Empfehlungen Die Ergebnisse der Beurteilung sind in der Tabelle zusammengefasst. Da keine der verbreiteten statischen Rendite-Kennzahlen das Risiko explizit berücksichtigt und die dynamischen RenditeKennzahlen, welche das Risiko explizit berücksichtigen, einen grossen Aufwand erfordern, wird die Kombination einer Rendite- mit einer Risikokennzahl empfohlen. Für die Rendite-Kennzahl eignen sich die Gesamt-Rendite, die Cashflow-Rendite oder der NPV mit sicheren Zahlungen. Für die Risiko-Kennzahlen hingegen eignen sich Scoring-Modelle, da diese langfristige Entwicklungen ab Beurteilungskriterien Nachhaltigkeit Langfristigkeit Statische RenditeKennzahlen asymmetrisch explizit Umwelt- und Gesellschaft ● ● ♦ ♦ ● ● ● ● ● ● ■ ■ ● ● ● ● ■ ● ● ● ● Interner Zinssatz (IRR) mit sicheren Zahlungen ■ ● ● ● ♦ ● ■ Netto-Barwert (NPV) mit sicheren Zahlungen ■ ■ ● ● ● ● ■ NPV mit unsicheren Zahlungen* ■ ■ ■ Standardabweichung ■ ● ■ Value-at-Risk (5 %-VaR) ■ ■ ■ aExpected Shortfall (5 %-ES) ■ ■ ■ ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ESI-Indikator ■ ■ ■ ■ ■ ● ● ● ● ● Realoption ■ ● ■ ● ■ ■ ● Brutto- bzw. Netto-Rendite Pay-off-Periode Gesamt-Rendite Cashflow-Rendite Dynamische RenditeKennzahlen RisikoKennzahlen Zeitpunkt Investition Praxistauglichkeit Risiko ■ ■ Kriterium erfüllt ♦ Kriterium teilweise erfüllt ● Kriterium nicht erfüllt * Abhängig von berücksichtigten Szenarien (Haupt- und Risikoszenario) bzw. von den unterstellten Verteilungsparametern 10 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Vergleichbarkeit Investitionszeitpunkt Aufwand ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ decken, das asymmetrische Risiko explizit beurteilen, vergleichbar sind und der Aufwand für die Ermittlung dieser Kennzahlen eher gering ist. Zudem werden Umwelt- und Gesellschaftsaspekte berücksichtigt. Auf Portfolio-Ebene kann eine Beurteilung der Rentabilität der Immobilienanlagen als Ganzes – z. B. im Vergleich zu anderen Anlagen wie Obligationen oder Aktien – von Interesse sein. Bei dieser Betrachtung empfiehlt es sich, zusätzlich das systematische Risiko zu erfassen, das zum Beispiel von der Entwicklung gesamtwirt- Christian Bächinger Leiter Forschungsbereich Immobilien (in spe) CCRS Center for Corporate Responsibility and Sustainability at the University of Zurich [email protected] Rudolf Marty Wissenschaftlicher Mitarbeiter CCRS Center for Corporate Responsibility and Sustainability at the University of Zurich [email protected] schaftlicher Faktoren wie der Inflation oder der Entwicklung des Immobilienmarktes abhängt. Ein möglicher Ansatz dafür stellt die Verwendung von Sensitivitätsanalysen oder des Netto-Barwertes mit Szenarien bzw. mit stochastischen Simulationen dar. Wie gut das Risiko bei diesen Methoden erfasst wird, steht und fällt allerdings mit der konkreten Ausformulierung des Haupt- und Risiko szenarios bzw. mit der Wahl der Parameter für die Werttreiber der Immobilie. Eine sinnvolle Anwendung setzt deshalb spezifisches Fachwissen voraus. Weitere Informationen • Marty, R. & Meins, E. (2015). Rendite- und Risikokennzahlen für Immobilien aus Nachhaltigkeitssicht. Zürich: CCRS • www.ccrs.uzh.ch – Aktuelles Referenzen • Meins, E., & Burkhard, H. (2014). Nachhaltigkeit und Risiken bei Immobilieninvestitionen: Konzepte und Entscheidungsgrundlagen für die Praxis. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. • Shestopaloff, Y., & Marty, W. (2011). Properties of the IRR Equation with Regard to Ambiguity of Calculating the Rate of Return and a Maximum Number of Solutions. The Journal of Performance Measurement, Vol. 15, No. 3, S. 8 – 22. • Hoesli, M., Jani, E., & Bender, A. (2006). Monte Carlo Simulations for Real Estate Valuation. Journal of Property Investment & Finance, Vol. 25, No. 2, S. 102 – 122. Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 11 Building Information Modeling (BIM) Steuerung von Grossbauprojekten mittels zeitgemäss wirksamen Methoden am Beispiel eines Krankenhauses Bei komplexen Bauprojekten treten regelmässig wiederkehrende Probleme auf, die sich normalerweise durch Abweichungen hinsichtlich der Kosten, der Termine und in der Qualität manifestieren. Betrachtet man die derzeit laufenden Grossbauprojekte im In- und Ausland, so wird sehr schnell ersichtlich, dass die klassische Projekt steuerung mit ihrem durch Vorgaben getriebenen Management die Prozesse einer Grossbaustelle oft nicht vollumfänglich greifen und steuern kann. Ursache hierfür ist die immense Komplexität der Bauten, welche ein Vorhersagen von Auswirkungen durch entstandene Änderungen beinahe unmöglich macht. In der Gruppe der Grossbauprojekte stellen vor allem Spitalbauten mit ihren besonderen Anforderungen eine grosse Herausforderung für die Bauherren dar. Kosten, Termine und Qualität werden vor Baubeginn festgelegt. Sie lassen sich während des späteren Prozesses nur schwer anpassen, da sie zu Anfang nicht flexibel genug ge staltet worden sind und nur für ihren jeweiligen Bereich betrachtet wurden. Entstehen trotz der vermeintlich sicheren Planung im Verlaufe des Projekts Abweichungen zu den definierten Vorgaben, so führt dies oft zu einer Erhöhung der Kosten und zu einer Ver zögerung des Fertigstellungstermins. Insbesondere für grosse Krankenhausprojekte trifft dies im Hinblick auf die eher lange Laufzeit auf der einen Seite, und der Notwendigkeit einer permanenten Reaktion auf Fortschritte im medizinisch-technischen Bereich auf der anderen Seite, ganz besonders zu. Die bisherigen Vorgehensweisen zur Erlangung von Ergebnissen an Bauprozessen entsprechen heute noch immer überwiegend einem reaktiven Verhalten. Dies zeigt sich unter anderem an der Art der Planerstellung. Heutzutage wird bei vielen Bauvorhaben bereits ein bestehendes virtuelles 3D-Modell eingesetzt. Dieses dient jedoch häufig nur zur Erstellung von Visualisierungen für die spätere Vermarktung. Die Entwurfs- und Ausführungsplanung wird hingegen weiterhin parallel, in separaten Fachdisziplinen, in 2D-Zeichnungen erstellt. Dies führt zu unabhängig voneinander laufenden Prozessen. Ein Wissensaustausch findet zwar statt, die unterschiedlichen Disziplinen sprechen jedoch nicht dieselbe Sprache. Die Erarbeitung interdisziplinärer Lösungen wird dadurch erschwert. Speziell bei einer Anpassung der Planung kann das Projekt dann ins »Trudeln« kommen. Seit einiger Zeit gibt es aber Methoden und Anwendungen, die einen besser kontrollierten Ablauf gewährleisten können. BIM (Building Information Modeling) Eine dieser Methoden, die zu einem besser kontrollierten Ablauf bei Grossbauprojekten führen, ist das BIM − Building Information Modeling. Ursprünglich wurde die Planung mittels BIM vor allem im Maschinenbau genutzt. In den letzten 15 Jahren wurde BIM im Bauwesen vorwiegend im angelsächsischen Sprachraum angewendet. So möchte z. B. die Regierung Grossbritanniens bis 2016 BIM bei allen öffentlichen Bauvorhaben einsetzten. Österreich und Frankreich arbeiten derzeit an der Erstellung von Normen und der Standardisierung des BIM-Tools bei Bauprojekten und Norwegen, Finnland und Dänemark besitzen bereits geltende Richtlinien für BIM. Im Gegensatz zu den bisher verwendeten 2D-Zeichnungen bietet BIM als intelligentes Projekttool eine Plattform, welche einen ständigen Austausch und Abgleich zwischen den Planungsbeteiligten bietet. Das BIM-Tool umfasst Architektur und Gebäudetechnik sowie die baubezogenen Prozesse und verzahnt diese in hohem Masse. Darüber hinaus können einrichtungsbezogene technische Angaben (z. B. zu medizinischen Grossgeräten) hinterlegt werden, die dann bei einem Raumwechsel sozusagen mit umziehen. 12 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 BIM ist in erster Linie ein computerunterstütztes 3D-Modell, dessen Elemente bzw. Bauteile mit Parametern verknüpft werden können. Diese Parameter beinhalten zum jeweiligen Bauteil Informationen wie z. B. Material, Dimensionierung und struktureller Aufbau. Darüber hinaus kann den zu verbauenden Elementen Informationen zu Kosten (5D) sowie zur voraussichtlichen Einbau- und Realisierungszeit zugeordnet werden (4D) werden. So kann ein Bau von der frühen Entwicklungsphase bis hin zur Phase der Inbetriebnahme durchgehend und konsequent geplant werden. Dies betrifft dann insbesondere die Verortung der medizinischen Geräte und die technischen Angaben zur Haustechnik an der Schnittstelle zum Computer Aided Facility Management (CAFM) Programm bzw. zum Flächenmanagement. Die üblichen Schnittstellen der einzelnen Projektphasen (z. B. Wissen Projektbeteiligter), welche während der Bauzeit ändern können oder Übergaben, wie die der Dokumentationsunterlagen, können bei richtigem Anwenden erleichtert werden. Die einheit liche Darstellung und Anwendung trägt dazu bei, dass die beteiligten Unternehmen weniger sequentiell zusammenarbeiten. Die Gefahr von Schnittstellenverlusten wird dadurch erheblich reduziert, da der jeweils aktuelle Planungs- und Bauzustand für alle Parteien in Echtzeit ersichtlich wird. BIM funktioniert nicht linear, sondern ist ein interaktiver Managementprozess, in welchem alle Projekt beteiligten integriert werden müssen. Mögliche Varianten in der Ausführung (z. B. Fassadenvarianten) und im Betrieb (FTS-Transporte1) können vorab simuliert und berechnet werden – noch bevor das Krankenhaus fertig erbaut ist. Damit lassen sich betriebsbedingte Anforderungen, vor allem die zu erwartenden Änderungen in der Planung, deutlich zielführender steuern. Unterstützt werden kann der BIM-Prozess durch weitere Methoden − eine dieser wirksamen Praktiken ist das Lean Construction Management. Lean Construction Management (LCM) Der Ursprung des Lean Management ist auf ein japanisches Produktionssystem, das TPS (Toyota Produktion System), zurück zuführen, welches für die Automobilindustrie entwickelt wurde. Durch die Entwicklung einer stabilen Prozessorganisation konnte die stationäre Fertigungsindustrie erfolgreich optimiert werden. Im Gegensatz zu anderen Industrien ist es der Bauwirtschaft bisher noch nicht vollumfänglich gelungen, eine sichtbare Optimierung ihres Prozesswesens zu erzielen. Das Lean Construction Management kann mit seinen Methoden zu einer Verbesserung der Bauabläufe beitragen. Angestrebte Ziele, wie die Einhaltung des Kostenrahmens und der Terminpläne, können dadurch gezielt gesteuert werden. Eines der relevantesten Werkzeuge des Lean Construction Mana gements ist das Last Planner System. Dieses konzentriert sich, erstens, auf ein integriertes Projektteam und, zweitens, auf die Auseinandersetzung mit bedarfsgerechten Kundenbedürfnissen, also einer stringenten Einbeziehung der Endnutzer (Patienten, Mitarbeiter und Besucher). Das Last Planner System ist in folgende 5 Phasen aufgeteilt: • der Rahmenterminplan, • der kooperierende Phasenterminplan, • die Vorschauplanung, • die Detailplanung und • die Auswertung des Bisherigen. 1 FTS: Fahrerlose Transportsysteme Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 13 BIM & LCM Das System sieht die Integration aller Planer in den Gesamtprozess vor. Dabei ist es besonders wichtig, diejenigen Planer und Fachspezialisten mit einzubeziehen, welche erst in späteren Phasen des Projekts hinzukommen oder solche, die das Projekt in seiner Anfangsphase begleitet haben. Dadurch entsteht ein übergreifendes Wissen, welches für den gesamten Planungsablauf wertvoll ist. Durch das integrierte Planungsteam und die Schaffung von Transparenz während aller Projektphasen kann der Bauablauf stabilisiert und für die Beteiligten fassbar gemacht werden. Die Aktualisierung von Wissen und die künftige Aufgabenstellung der Projektbeteiligten können durch ein regelmässig wiederkehrendes Berichtswesen und gemeinsame Abstimmungssitzungen erfolgen. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei vor allem bei den für das Projektmanagement wichtigen Themenblöcken wie Termine, Verträge, Kosten, Änderungsmanagement und die Qualität am Bau. Zur einfachen Darstellung werden in der Praxis verschiedene Werkzeuge angewendet, dazu gehört beispielsweise eine Gesamtschnittstellenliste oder eine Planungstafel (planning board), wo die einzelnen Aufgaben sowie der Gesamtprozess dargestellt werden. Anhand der Planungstafel können die einzelnen Ziele visuell und in einem zeitlichen Kontext dargestellt werden. Für die Teammitglieder am Bau werden damit die jeweiligen Aufgaben bis zum nächsten Schritt visualisiert. Die genannten Vorgehensweisen werden im aktiv betriebenen Baumanagement teilweise bereits angewendet. In einem speziell auf das jeweilige Projekt bzw. den jeweiligen Krankenhausbetrieb optimierten Gesamtprozess verbirgt sich grosses und umfang reiches Optimierungspotential. Fragestellungen So visionär die vorgestellten Ansätze klingen, so konkret sind bereits die damit verbundenen Fragen: • Wie organisiere ich die Planungsbeteiligten? • In welchem Rhythmus werden die Besprechungen abgehalten? Wer fungiert als Qualitätsprüfer für die einzuspeisenden Informationen in das BIM-Modell? • Wie gestalten sich die erforderlichen vertraglichen Fragen zwischen den Beteiligten? Wem gehört das BIM-Modell? Zum Stichwort Urheberrecht lässt sich zudem folgende Anmerkung machen: • Der Bauherr finanziert zwar das Modell, die schöpferischen Leistungen aber fliessen weiterhin von den Architekten und Fachplanern ein. Sind BIM-Modelle überhaupt in jeder Konstellation möglich oder beispielsweise nur im Falle eines Generalplaners? 14 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Fazit Trotz der genannten Vorteile scheitern noch immer viele Projektteams an der fehlenden Akzeptanz der Projektbeteiligten zur konsequenten Umsetzung des Building Information Modeling und Lean Construction Management. Je höher die Anzahl der Projektbeteiligten ist, desto wichtiger ist es, ein integratives Projektteam zu fördern und die transparente Kommunikation über alle Projektphasen zu gewährleisten. Die Abschottung einzelner Beteiligter kann sich negativ auf den Gesamtprozess auswirken. Positive Erfahrungen wie sich Projekte trotz grosser Komplexität über eine Kombination aus BIM und Lean Management beherrschen lassen, gibt es bereits in den Bereichen des Kraftwerk- und Anlagenbaus sowie im Schiffsbau. Unabhängig davon, wie weit BIM bei Immobilienprojekten gehen kann, gehen die bisherigen Marktakteure schon zum jetzigen Zeitpunkt von bemerkenswerten positiven Kosteneffekten aus. In Grossbritannien werden die Kostenvorteile durch den Einsatz von BIM auf bis zu 15 Prozent geschätzt. In der Schweiz wird BIM in Ausschreibungen seitens öffentlicher Hand und Bauherren grosser Bauprojekte immer häufiger als Standard vorgeschrieben. Dies fordert jedoch auch die Zusammenstellung eines integrativen Projektteams, welchem die Bedeutung der neuen Methoden und deren Anwendung konsequent aufgezeigt werden. Da es auf dem Schweizer Markt noch keine verbind lichen Regelungen für BIM und die Umsetzung von Grossbauprojekten gibt, liegt es weiterhin an den Bauherren und den Planern, schon heute einen gemeinsamen Weg für die Realisierung kom plexer Bauvorhaben mittels Unterstützung der am Markt vor handenen neuen Methoden zu finden. Fabian Schuster Elke Gregoria Gall Partner Transaction Real Estate Senior Consultant Transaction Advisory Services | Real Estate Ernst & Young Real Estate GmbH Stuttgart | Zürich [email protected] Ernst & Young AG Zürich [email protected] Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 15 Nutzwertanalyse im Immobilienmanagement Erfolgsfaktoren im Immobilienmanagement – wie misst man Erfolg? Das nachhaltige und lebenszyklusorientierte Management der Betriebsimmobilien in der Schweiz ist in den vergangenen Jahren sowohl auf der öffentlichen als auch auf der privaten Seite verstärkt in den Fokus gerückt. Hierunter fällt nicht nur die Optimierung des Status quo, sondern auch die lebenszyklusorientierte Bereitstellung neuer Infrastrukturen. Ein professionelles und zukunftsorientiertes Immobilienmanagement wird zunehmend als Erfolgsfaktor für das eigentliche Kerngeschäft verstanden. Dies ist insofern wenig verwunderlich, da Immobilien sowohl in der Bilanz von Unternehmen als auch im Haushalt der öffentlichen Hand traditionell einen grossen Kostenblock darstellen. Durch den Regimewechsel der Schweizerischen Nationalbank und die Loslösung des Frankens vom Euro wurde nun der Druck zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und Konkurrenzfähigkeit insbesondere auf international agierenden Unternehmen zusätzlich erhöht. Ein effizientes Immobilienmanagement kann also in Zukunft ein bedeutender Erfolgsfaktor für den gesamten Wirtschaftsstandort Schweiz sein. Im Corporate- wie auch im Public Real Estate Management gibt es bereits eine Vielzahl von Optimierungsansätzen zur Flexibilisierung von Immobiliennutzung, welche Flächenkosten reduzieren sollen und nach Möglichkeit zusätzlich einen aktiven Beitrag für ein erfolgreiches Human Ressource Management leisten können. Eine Frage bleibt dabei jedoch häufig unbeantwortet: Wie kann der Erfolg dieser Optimierungsmassnahmen messbar gemacht und für alle Abteilungen im Unternehmen respektive in der Verwaltung transparent dargestellt werden? Herausforderungen und Ziele im Immobilienmanagement Die Bereitstellung einer angemessenen Immobilien-Infrastruktur ist sowohl für Unternehmen als auch für Einrichtungen der öffentlichen Hand erfolgsbestimmend. Eine flexible und effiziente Flächennutzung in Verbindung mit einer kostenoptimierten Bewirtschaftung des Immobilienbestands im Lebenszyklus ist die Grundaufgabe eines jeden betrieblichen Immobilienmanagements. Die Kunst besteht darin, zusätzlich eine enge Verzahnung mit weiteren Abteilungen im Unternehmen zu gewährleisten, um somit auch einen aktiven Beitrag zum Unternehmenserfolg leisten zu können. Es gibt also mehrere Zielebenen im Immobilienmanagement, qualitative sowie auch quantitative. Die Frage, welche Faktoren erfolgsbestimmend sind, hängt wesentlich davon ab, welche Aufgaben das Immobilienmanagement wahrnimmt. Beispielhaft sind hier einige Aufgaben mit unterschiedlicher Komplexität aufgeführt: • Gewährleistung von kosteneffizienten, am Nutzerbedarf orientierten Leistungen des Gebäudemanagements • Schaffen von Transparenz der immobilienwirtschaftlichen Kosten im Rahmen eines geeigneten Immobilieninformationssystems • Flächen- und kosteneffiziente Deckung der heterogenen Nutzeranforderungen • Sicherstellung eines ganzheitlichen, am Lebenszyklus der Immobilie ausgerichteten Gebäudebetriebs inklusive Verwertung von nicht (mehr) betriebsnotwendigen Flächen • Schaffung von Anreizen für eine partnerschaftliche, lebenszyklusorientierte Dienst leistungsbeziehung zwischen dem Immobilienmanagement, dem Unternehmen und dem Nutzer 16 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 • Professionalisierung des Immobilienmanagements durch Bündelung von Verantwortung und Kompetenz • Ableitung einer aktiven und kosteneffizienten Immobilien strategie aus der übergreifenden Unternehmensstrategie • Schaffung eines optimalen Arbeitsumfelds zur Unterstützung der unternehmensinternen Arbeitsprozesse (z. B. innovative Bürokonzepte) Die aus der jeweiligen Aufgabenstellung resultierenden Optimierungsansätze sind gleichermassen vielschichtig, komplex und stets vor dem Hintergrund der konkreten Situation des Unternehmens zu betrachten. Sie reichen von einem marktorientierten Sourcing der immobilienbezogenen Dienstleistungen, über eine optimierte Verwendung der nicht (mehr) betriebsnotwendigen Immobilien und Flächen bis hin zu einer Optimierung der Bürokonzepte im Zusammenspiel mit flexiblen Arbeitszeitmodellen und IT-Tools. Erfolgsmessung im Immobilienmanagement Grundlage für jede Erfolgsmessung ist ein Zielsystem, anhand dessen (ausgehend von der übergeordneten Unternehmensstrategie) konkrete Aufgaben abgeleitet werden können. Dahinter steht die grundsätzliche Frage, was im konkreten Fall unter Erfolg verstanden wird. Grundsätzlich sollten aus verschiedenen Einzelzielen Zielgruppen gebildet werden, die mit einem geeigneten Kennwert messbar gemacht werden können. Hier wurden in der Vergangenheit häufig spezifisch immobilienbezogene Kostenziele herangezogen. Vor dem Hintergrund einer sich stetig wandelnden Arbeitswelt und der Entwicklung neuer innovativer Arbeitsplatzkonzepte, insbesondere im Bereich der Büroimmobilien, hat sich diese rein monetäre Betrachtungsweise allerdings als ungeeignet bzw. nicht ausreichend herausgestellt. Immobilienmanagement ist in der Schweiz zunehmend ein Tool zur Identifizierung und Ausnutzung von Synergieeffekten auch auf Arbeitsebene geworden. Durch die geschickte Zusammenfassung von organisatorischen Einheiten lassen sich nicht nur die benötigten Flächen reduzieren und somit Kosten sparen, sondern gleichzeitig auch die Produktivität der Mitarbeiter erhöhen. Diesem Umstand ist sowohl im Rahmen der Konzeption und Umsetzung eines modernen Immobilienmanagements als auch in Zusammenhang mit der Beschaffung neuer Infrastruktur Rechnung zu tragen. Erfahrungsgemäss hat sich hierbei die Implementierung eines Scoring-Modells, d. h. einer Kosten-Nutzen-Analyse oder einer Nutzwertanalyse, bewährt. Diese bietet den Vorteil, dass auch solche Kriterien in die Bewertung einfliessen, die nicht in Geldeinheiten ausgedrückt werden können. Ferner bietet dieser Ansatz den Vorteil, dass die verschiedenen Kriterien, die bei der Bewertung des Immobilienmanagements oder der Immobilienbeschaf- fung herangezogen werden, individuell, d. h. je nach Unternehmensstrategie oder konkretem Projektrahmen, gewichtet werden können. Im Ergebnis ist also das Zielsystem des Immobilien managements neben den immobilienspezifischen Kosten- und Erlöszielen um übergeordnete Qualitätsziele sowie z. B. um Organisations- und Prozessziele zu erweitern. Neben der zweckmässigen Definition des Zielsystems ist ein funktionierendes Immobilien-Informationssystem Voraussetzung für eine sinnvolle Erfolgsmessung, um damit Transparenz hinsichtlich der Eingangsdaten zu schaffen und die Ermittlung der erfolgs relevanten Kenndaten zu unterstützen. Die Darstellung der Ziel erreichung soll zwar gebündelt erfolgen, eine konkrete Messung kann aber häufig nur im Detail erfolgen. Die übergeordneten Ziele müssen also in einen konkreten Soll-Zustand überführt werden, so dass ein Abgleich mit dem Status quo erfolgen kann. Insbesondere die Messung von Kosten- und Erlöszielen ist in vielen Unternehmen in Bezug auf das Kerngeschäft bereits Standard. Auch für das Immobilienmanagement können solche quantitativ messbaren Ziele relativ leicht implementiert und im Rahmen des Reportings transparent dargestellt werden. Das Immobilienmanagement leistet hier einen messbaren Beitrag zum Unternehmenserfolg. Eine Vielzahl von Massnahmen, die durch das Immobilienmanagement verantwortet werden, sind wie eingangs erwähnt allerdings weniger direkt messbar. Beispielsweise geht mit der Optimierung von Bürokonzepten in der Regel eine Reduzierung der Flächen- Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 17 Nutzwertanalyse im Immobi 18 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 lienmanagement nutzung einher, die unmittelbar anhand der Immobilienkosten messbar ist. Wesentlich wichtiger kann aber der Einfluss dieser Massnahmen auf die Mitarbeiterproduktivität und deren Zufriedenheit sein, die wiederum einen Einfluss auf das Ergebnis des Kerngeschäfts hat. Studien zufolge kann der Werthebel hier bei 10 % der Gesamtkosten des Unternehmens liegen. Dieses einfache Beispiel zeigt, wie wesentlich es ist, auch die qualitativen Auswirkungen von Massnahmen entsprechend zu erheben und zu bewerten. Eine qualitative Massnahme kann beispielsweise durch regelmässige Mitarbeiterbefragungen zum Arbeitsumfeld erfolgen, aus denen z. B. Kennwerte zur Mitarbeiterzufriedenheit oder zur Produktivität abgeleitet und in direkte Verbindung zu den jeweils aktuellen immobilienspezifischen Rahmenbedingungen gesetzt werden können. Durch einen standardisierten Fragebogen und regelmässige Umfragen, die in Zusammenarbeit von Immobilienmanagement, HR und IT erstellt werden sollten, können die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen in der Immobilienbewirtschaftung durch eine Art »Trendbarometer« aufgezeigt werden. Die jeweiligen Ergebnisse können im Rahmen der Nutzwertanalyse mit den rein monetären Auswirkungen zusammengeführt und in ein Gesamt ergebnis überführt werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass Kosteneinsparungen nicht zu Lasten der Produktivität oder der Mitarbeiter im Allgemeinen umgesetzt werden. Durch die Verknüpfung der Mitarbeiterzufriedenheit mit den Massnahmen des Immobilienmanagements wird die Bedeutung einer geeigneten Immobilienbeschaffung für den Unternehmenserfolg weiter unterstrichen. Eine konkrete, transparente Darstellung von qualitativer und quantitativer Zielerreichung im Immobilienmanagement stellt damit einerseits ein wirksames Steuerungsinstrument im Hinblick auf die Zielerreichung vor dem Hintergrund der übergeordneten Unternehmensziele und andererseits ein Medium für eine verstärkte Wahrnehmung des Immobilienmanagement im Unternehmen dar. Monica A. Schulte Strathaus Partner Transaction Advisory Services Ernst & Young Real Estate GmbH Düsseldorf [email protected] Christian Hedrich Director Transaction Advisory Services Ernst & Young Real Estate GmbH Düsseldorf [email protected] Fazit Eine transparente Zieldefinition vor dem Hintergrund der übergeordneten Unternehmensstrategie, die detaillierte Beschreibung eines Soll-Zustands auf Grundlage geeigneter, messbarer Kennwerte sowie die Messung der Zielerreichung im Sinne eines SollIst-Vergleichs, sind wesentliche Erfolgsfaktoren des Immobilien managements. Hierbei gilt es nicht nur quantitative, sondern insbesondere auch die qualitativen Zielparameter messbar zu machen, da hier oftmals wesentliche Werthebel für das Kerngeschäft vorhanden sind. Erfolgreiche Unternehmen berücksichtigen sowohl die Nutzerfunktion als auch die Eigentümerfunktion des Immobilienmanagement. Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 19 Sale-and-rent-bak Sale-and-rent-back Transaktion zur Optimierung der Ressourcenallokation Isabelle Wrase: Roni und Lars, was macht einen guten Transaktionsprozess aus? Roni: Eine Verkaufstransaktion beginnt immer mit umfangreichen Vorarbeiten. Dazu zählen die professionelle Aufbereitung von Verkaufsdokumenten sowie die Identifikation von möglichen Käufern vor dem Hintergrund strategischer und finanzieller Gesichtspunkte. Erst nach Abschluss aller Analyse- und Vorbereitungsarbeiten werden die potenziellen Investoren kontaktiert. In der Schweiz kommt es gewöhnlich zu einem Auktionsverfahren, um Transaktionsmomentum beizubehalten und Wettbewerb herzustellen. Ziel ist es, dem Verkäufer Transaktionssicherheit zu gewährleisten. Werden wir für einen Käufer aktiv, so haben wir ebenfalls das Ziel, möglichst optimale Transaktionsbedingungen sicherzustellen. Sofern möglich, bedeutet dies die Vermeidung des Bieterwettbewerbs durch frühzeitige Anbahnung der Gespräche und Exklusivität. Steht unser Kunde im Bieterwettbewerb, dann gilt es, die Wettbewerbs- und Verhandlungsposition auszuloten und entsprechend einzuschätzen, um diese dann optimal auszunutzen. Isabelle Wrase: In den vergangenen Jahren wurden in der Schweiz vermehrt Sale-and-rent-back Transaktionen abgeschlossen. Was sind die Motive eines Unternehmens die eigenen Immobilien zu verkaufen und diese gleichzeitig zurück zu mieten? Lars: Die wesentlichen Beweggründe sind, dass die Finanzmittel sowie die Managementaufmerksamkeit von Unternehmen unter dem Aspekt der optimalen Ressourcenallokation im operativen Geschäft und nicht in Immobilien alloziert sein sollten. Mit dem Verkauf besteht die Möglichkeit, illiquides durch liquides Vermögen zu ersetzen. Ein Sale-and-rent-back ist deshalb insbesondere in Zeiten attraktiv, in denen Immobilien bei Investoren begehrt sind. Die neuen Barmittel können bei Bedarf in das operative Geschäft investiert, zur Schuldenreduktion verwendet oder an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Durch die gleichzeitige Aufnahme eines langfristigen Mietverhältnisses mit Verlängerungsoptionen bzw. sogar einer Rückkaufsoption, stellt der Verkäufer zudem sicher, dass die Liegenschaft wie gewohnt weiter genutzt werden kann. Sofern die Rückmiete als »Operating Lease« klassifiziert werden kann, führt die Transaktion ferner zu einer Verbesserung der Kennzahlen infolge der Bilanzverkürzung. Isabelle Wrase: Was sind die wesentlichen Werttreiber einer Sale-and-rent-back Transaktion? Roni: Aus Sicht des Käufers hängt der Immobilienwert massgeblich von der Miethöhe, der Bonität des Mieters, der Ausgestaltung des Mietvertrags, den aktuellen Finanzierungskonditionen sowie dem erwarteten »Exitwert« nach Ablauf des Mietvertrags ab. Dabei gilt, dass ein hoher Mietzins zu einer höheren Kaufpreiszahlung führt, diese aber zulasten der künftigen Profitabilität und Bonität des Verkäufers erfolgt. Im Normalfall sollte bei der Festlegung der Miete darauf geachtet werden, dass diese für den Mieter finanziell langfristig tragbar ist und nicht erheblich vom Marktpreis abweicht. Lars: Die realistische Marktmiete ist für den Käufer bei der Analyse betreffend einer möglichen Weitervermietung entscheidend. Diese ist relevant, sollte der Verkäufer als Mieter unerwartet ausfallen oder den Mietvertrag nicht verlängern. Dabei spielt auch die Drittverwendungsmöglichkeit eine wichtige Rolle. Es ist selbsterklärend, dass eine für den Verkäufer (und zukünftigen Mieter) spezifische Immobilie eine eingeschränkte Drittverwendungsmöglichkeit hat. Roni: Eine weitere Wechselwirkung besteht zwischen der Laufzeit des Mietvertrags, der Bonität und den Finan zierungskonditionen. Ein langfristiger Vertrag mit einem finanzstarken Mieter ermöglicht dem Investor oftmals bessere Finanzierungsmöglichkeiten. Lars: Grundsätzlich gibt es bei allen Eckpunkten des Sale-and-rent-back taktische Spielräume, die ausgelotet werden sollten. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen das Unternehmen ebenfalls kurz- oder mittelfristig veräussert werden soll. Bei optimaler Ausgestaltung der Konditionen ist eine Multiple-Arbitrage möglich. 20 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Isabelle Wrase: Als Folge der Finanzkrise und der höheren Eigenmittelanforderungen sind in jüngster Vergangenheit insbesondere die Banken mit dem Verkauf von selbst genutzten Immobilien aufgefallen. Wo liegt aus heutiger Sicht das grösste Potenzial für künftige Sale-and-rent-back Transaktionen? Roni: Grundsätzlich sind Überlegungen zu einem Sale-and-rent-back bei Organisationen angezeigt, die über ein substanzielles Immobilienvermögen verfügen, selbst aber nicht in der professionellen Immobilienverwaltung tätig sind bzw. sich der Unterhalt eines eigenen Verwaltungsteams wirtschaftlich nicht rechtfertigen lässt. Das sind erstens private Unternehmen wie beispielsweise Betreiber von Detailhandelsketten, Hotels sowie Kliniken und Spitälern und zweitens staatliche Betriebe wie z. B. Bildungs- und Pflegeeinrichtungen. Lars: Beträchtliches Potenzial orten wir in der zweiten Gruppe. Bei staatlichen Betrieben muss allerdings beachtet werden, dass der politische Widerstand gegenüber einem privaten Käufer oft gross und die Drittverwendungsmöglichkeit, insbesondere bei Bildungsund Pflegeeinrichtungen, erfahrungsgemäss eingeschränkt ist. Isabelle Wrase: Welche Referenzen könnt ihr bei Sale-and-rent-back Transaktionen vorweisen? Roni: Die jüngsten Referenzen aus der Zeit bei Leonardo & Co. sind die Sale-and-rent-back Transaktion des Hauptsitzes von AFG in Arbon (Käufer: ein Credit Suisse Fond), Portfolioverkauf von Heredium Immobilien (Käufer: SwissLife) sowie die strategische Beratung und Unterstützung von ACRON bei dem neuen ACRON Swiss Properties Fund. In den wenigen Wochen bei EY konnten wir bereits ein Mandat zur strategischen Unterstützung eines renommierten grossen Schweizer Immobilienunternehmens gewinnen. Für diesen Kunden haben wir speziell ein gemeinsames Projektteam aus mehreren Standorten in Deutschland und der Schweiz zusammengestellt. Ronald Sauser Lars Frölich , CFA Dr. Isabelle Wrase MRICS Managing Director | Head M&A Advisory Transaction Advisory Services | Mergers & Acquistions Senior Manager Transaction Advisory Services | Mergers & Acquistions Senior Transaction Advisory Services | Real Estate Ernst & Young AG Zürich [email protected] Ernst & Young AG Zürich [email protected] Ernst & Young AG Zürich [email protected] Ronald Sauser, Lars Frölich und weitere Mitarbeiter sind im Februar diesen Jahres von Leonardo & Co. zu EY gewechselt. Ein strategisches Ziel von EY ist es, im Schweizer Markt für Immobilientransaktionen signifikant zu wachsen. In einem interdisziplinären Ansatz bestehend aus Sektor- und Transaktionsspezialisten bietet EY einen integrierten und umfassenden Beratungsansatz an, der den gesamten Kapital- und Transaktionslebenszyklus abdeckt und auf einem starken globalen Netzwerk beruht. Damit können die in einem starken Wandel befindlichen aktuellen und zukünftigen Herausforderungen von Kunden in hervorragender Weise abgedeckt werden. Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 21 Sale-and-lease-back Bilanzierung von Leasingverhältnissen Schweizer Unternehmen erwarten rückläufige Gewinne gegenüber dem Vorjahr. Sale-and-lease-back Transaktionen von Immobilien können Gestaltungsspielräume schaffen. Um Liquidität mittels solcher Transaktionen zu erzielen, müssen Unternehmen beachten nach welcher Rechnungslegungsvorschrift sie bilanzieren. Die Aufhebung des Mindestkurses des Schweizer Frankens am 15. Januar 2015 führt zu einer Verteuerung der hiesigen Produkte und Dienstleistungen auf Euro-Basis. Geht man davon aus, dass sich der Wechselkurs längerfristig zwischen 1,05 und 1,10 einpendeln wird, entspräche das einer Verteuerung von 10 bis 15 Prozent. Gleichzeitig, wenn auch nur kurzfristig, brach mit der Aufhebung des Mindestkurses der Schweizer Aktienmarkt um fast 14 Prozent ein. Ursächlich für diesen Einbruch sind die erwarteten zukünftigen Gewinnerwartungen von Schweizer Unternehmen. Seitens der Unternehmen kann die Verteuerung der hiesigen Produkte und Dienstleistungen zu einer Gefährdung dringend benötigter Finanzierungen führen, denn die Verschlechterung wesentlicher Bilanzkennzahlen droht zuvor eingegangene Covenants zu brechen beziehungsweise zukünftige Finanzierungsbedingungen zu verschlechtern. In der Folge können Zinsen für klassische Kredite steigen. In dieser Situation können Sale-and-lease-back Transaktionen von Immobilien Gestaltungsspielräume schaffen. Je nachdem, ob einem Unternehmen der recht liche Zugriff auf die Substanz der jeweiligen Liegenschaft wichtig ist oder auf das Nutzungsrecht abgestellt wird, können Sale-and-lease-back Transaktionen unterschieden werden. So kann der Zugriff auf die Substanz erhalten bleiben, indem zum Ende des Leasingvertrages eine so genannte Festpreisoption vereinbart wird. Eine Variante ist die Rücknahmemöglichkeit der Immobilie zum Verkehrswert. Andere Unternehmen entscheiden sich lediglich für die Sicherung über ein Vorkaufsrecht. Bei so genannten Sale-and-rent-back Verträgen stellen die künftigen Mieter auf die Nutzung der Immobilie ab. Sie sichern sich meist die Option auf Mietverlängerung. Der Eigentümer erlangt auf diese Weise Liquidität und kann seine Bilanz verbessern – abhängig davon, nach welcher Rechnungs legungsvorschrift bilanziert wird. IAS 17, der derzeit gültige IFRS Standard, unterscheidet Leasingverträge in Finanzierungs- und operatives Leasing. Ein Finanzierungsleasing wird als Aktivuum in der Bilanz erfasst und über die Leasingdauer abgeschrieben. Gleichzeitig wird die Summe der abgezinsten Leasingzahlungen als Verbindlichkeit in der Bilanz verbucht. Diese Verbindlichkeit wird dem Leasinggeber während der Laufzeit in Form von jährlichen Raten zurückgezahlt. Mit der Bilanzierung eines geleasten Vermögenswertes wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing der überwiegende Teil des Nutzens und der Risiken aus dem Leasinggegenstand zustehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so handelt es sich um ein operatives Leasing. Dies hat zur Folge, dass das Leasinggut in der Bilanz des Leasingnehmers nicht erfasst wird; lediglich die Leasingraten werden jährlich bei Fälligkeit als Aufwand verbucht. Als Beispiel hierfür werden gerne Fluggesellschaften genannt, in deren Bilanzen aufgrund der Ausgestaltung der Leasingverträge kein einziges Flugzeug bilanziert ist. Da der Aus legungsspielraum nach IAS 17 gross ist, je nach vorliegender Form eines Leasingvertrages, kann es vorkommen, dass im Extremfall das Leasinggut weder in der Bilanz des Leasingnehmers noch des -gebers erfasst ist. Diese »Bilanzierungslücke« wurde von den Standardsetzern erkannt. Der gemeinsame Standardentwurf des International Accounting Standards Board (IASB) und des Financial Accounting Standards Board (FASB) ändert die Bilanzierung von Leasingverhältnissen wesentlich und könnte massgebliche finanzielle und operative Auswirkungen für Unternehmen haben. Mit dem Standardentwurf soll ein Nutzungsrechtsmodell (right-of-use model) eingeführt werden. Voraussichtlich nicht vor dem 01.01.20182 in Kraft tretend, soll der Wert des Nutzungsrechts über den vertraglich vereinbarten Zeitraum für praktisch alle geleasten Güter in der Bilanz des Leasingnehmers erfasst werden, mit Ausnahme von kurzfristigen Leasingverträgen unter 12 Monaten oder geringwertigen Wirtschaftsgütern. Gleichzeitig ist der Gesamtbetrag der abdiskontierten Leasingzahlungen als Verpflichtung auszuweisen. Jährlich sind der Abschreibungsaufwand für das Leasinggut sowie der Zinsaufwand aus der abdiskontierten Verbindlichkeit in der Erfolgsrechnung auszuweisen. Der Nutzen aus dieser neuen Regelung besteht vor allem aus einer vollständigen Bilanzierung aller Leasingverhältnisse, unabhängig davon, wie die einzelnen Verträge ausgestaltet sind. Durch die zusätzliche Bilanzierung der bisher als operatives Leasing oder Miete klassifizierten 22 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Leasingverhältnisse wird die Bilanzsumme steigen. Dies hat negativeAuswirkungenaufgängigeKennzahlenwieEigenkapital-/Fremdkapitalquote, Liquiditätsgrade oder Gesamtkapitalrendite. Unternehmen die nach IFRS bilanzieren und Liquiditätsengpässe befürchten, müssten dies erst recht, wenn sie sich für eine Leasingkonstruktion entschieden haben – trotz verbesserter Liquidität. Swiss GAAP FER hat bis anhin für die Rechnungslegung von Leasing eine den IFRS ähnliche Regelung verfolgt. Ob die Regelung nach Swiss GAAP FER dem neuen Standard von IFRS zum Leasing angeglichen werden soll, ist zurzeit nicht absehbar. Die Vorlage sieht vor, dass die Anforderungen nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens differenziert werden. Demnach wären Publikumsgesellschaften, grosse Konzerne und Genossenschaften sowie Stiftungen dazu verpflichtet. Die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen in der Schweiz erstellen ihre Jahresrechnungen nach wie vor nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) – und werden dies auch weiterhin nach den bekannten Vorgaben tun können. Dieses sieht keinerlei Pflicht zur Bilanzierung geleaster Gegenstände vor. Lediglich die Offenlegung der Gesamtheit der Verpflichtung aus einem Finanzierungsleasingsvertrag im Anhang der Jahresrechnung ist gemäss Art. 663b OR erforderlich. Dennoch, bei kennzahlenbasierten Branchenvergleichen, welche auch Daten von IFRS anwendenden Unternehmen beinhalten, werden sich diese veränderten Relationen auswirken. Langfristig wird es zu einer Anpassung von bankinternen Vorgaben für Bilanzkennzahlen kommen müssen, um so Kennzahlen zwischen Unternehmen mit und ohne Anwendung IFRS vergleichbar machen zu können. Kreditsuchende Unternehmen, welche nicht nach IFRS bilanzieren, werden ihre Bilanzen entsprechend aufbereiten müssen. Liegt die Verhandlungsmacht auf Bankenseite, könnten sich die entsprechenden Kennzahlengrössen in einzuhaltende Kreditvertragsklauseln niederschlagen. Ausblick Im Einzelfall muss Projekt-/Unternehmensspezifisch die steuer liche Situation in die Überlegungen einbezogen werden, um ein aussagekräftiges Urteil fällen zu können. Fliessen derartige Überlegungen in die Risikoanalyse der Unternehmen mit ein, kann eine auf die Unternehmenssituation individuell zugeschnittene Sale-and-lease-back Transaktionen Kapital freisetzen. Dieses Kapital kann auch für die Umsetzung der stra tegischen Neuorientierung Schweizer Unternehmen verwendet werden: z. B. einer Produktionsverlagerung in den Euroraum und/oder der dortige Aufkauf von Produktionsstätten. Eine Ver lagerung der Produktion könnte den Wettbewerbsnachteil durch die Aufwertung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro ausgleichen. Aufgrund der Abwertung des Euros können sich zudem interessante Absatzmöglichkeiten in der Schweiz ergeben. Rolf Bach Executive Director Leiter Transaction Real Estate Transaction Advisory Services | Real Estate Ernst & Young AG Zürich [email protected] Dr. Isabelle Wrase MRICS Senior Transaction Advisory Services | Real Estate Ernst & Young AG Zürich [email protected] 2 Der Entscheid hierzu ist noch offen. Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 23 Steuerbefreiung und Grundstückgewinnsteuer Steuerliche Stolpersteine bei direkten und indirekten Investitionen in Liegenschaften Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen und weitere Institutionen mit entsprechender Zwecksetzung sind zwar von der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, können für ihre Investitionen in Liegenschaften aber steuerpflichtig werden. Um unliebsame Überraschungen bei der Rendite zu vermeiden, sollten bei der Anlageplanung daher immer auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Steuerbefreiung von ausgewählten Institutionen Gewisse Institutionen sind von Gesetzes wegen steuerbefreit oder können sich sowohl auf Stufe Bund, als auch auf Stufe Kanton und Gemeinde von der Steuerpflicht für die Gewinne und das Kapital befreien lassen. Dazu gehören beispielsweise • Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; • Inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften; • Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern es sich bei deren Anleger ausschliesslich um steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen handelt; • Juristische Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen; • Juristische Personen, welche kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) schreibt hingegen vor, dass die vorgenannten steuerbefreiten Insti tutionen aber in jedem Fall grundstückgewinnsteuerpflichtig sind. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht in Art. 80 eine eigene Steuerbefreiungsnorm für Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge vor. Damit sind Vorsorgeeinrichtungen, soweit ihre Einkünfte und Ver mögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, sowohl von Gewinn- und Kapitalsteuern als auch von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaften- und Handänderungssteuern belastet werden. Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder aber mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Das StHG und das BVG sind somit hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuerpflicht kongruent. Direkte und indirekte Investitionen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in Liegenschaften Obwohl die steuerliche Situation für Vorsorgeeinrichtungen auf den ersten Blick vermeintlich einfach und klar erscheint, gilt es bei Investitionen in Liegenschaften dennoch steuer liche Stolpersteine zu erkennen, damit allfällig verdeckte Steuerkosten die Rendite der Investition nicht schmälern. 24 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Vorsorgeeinrichtungen können (i) direkt in Liegenschaften investieren, d. h. diese zu Eigentum erwerben, (ii) in kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz investieren oder (iii) indirekte Investitionen in Liegenschaften in anderer Form tätigen. Im Falle der (i) direkten Investition in eine Liegenschaft ist im Veräusserungsfall grundsätzlich die Grundstückgewinnsteuer oder die ordentliche Gewinnsteuer geschuldet. Die laufenden Erträge aus dem Investment bleiben aber von der Steuer befreit. Grundsätzlich werden kollektive Kapitalanlagen transparent besteuert, d. h. sie selbst sind kein Steuersubjekt. Die Erträge und Gewinne aus der kollektiven Kapitalanlage werden direkt den Investoren zur Besteuerung zugewiesen. Sofern der Investor – vorliegend die Einrichtung der beruflichen Vorsorge – steuerbefreit ist, fällt keine Steuer an. Eine Ausnahme ist für (ii.a) kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz vorgesehen. Sie unterliegen hierfür sowohl auf Kantons- als auch auf Bundesebene der Besteuerung. Sofern eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge in eine kollektive Kapitalanlage mit direktem Grundbesitz investiert, verteuert sich die Investition um die Steuerlast der kollektiven Kapitalanlage, die bei einer direkten Investition in Liegenschaften – wenigstens auf den Erträgen – nicht anfallen würde. Damit die Steuerfreiheit der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Sozialversicherungen (welche in kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz investieren) für die Liegenschaftserträge nicht indirekt durch die Steuerpflicht auf Stufe der kollektiven Kapitalanlage vereitelt wird, sind (ii.b) solche Anlageformen mit direktem Grundbesitz von der Steuerpflicht befreit, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen sind. Wiederum unterstehen diese kollektiven Kapitalanlagen allerdings der Grundstückgewinnsteuer. Damit bleiben aber immerhin die laufenden Liegenschaftserträge steuerbefreit. Sofern ausschliesslich Anleger der beruflichen Vorsorge an einer kollektiven Kapitalanlage mit direktem Grundbesitz beteiligt sind, ist die Erfassung der Liegenschaftsgewinne mit der Grundstück gewinnsteuer auf Stufe der kollektiven Kapitalanlage folgerichtig. Dadurch wird sichergestellt, dass es steuerlich unerheblich ist, ob die Einrichtung der beruflichen Vorsorge direkt oder indirekt über eine kollektive Kapitaleinlage in Liegenschaften investiert. Schliesslich sind auch weitere indirekte Investitionen in Liegenschaften denkbar, insbesondere in Immobiliengesellschaften. Auch in diesem Fall ist die Investition mit Gewinn- und Kapitalsteuern der Immobiliengesellschaft belastet, die im Falle einer direkten Investition nicht angefallen wären. Inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen Ähnlich stellt sich die Situation bei inländischen Sozialversicherungsund Ausgleichskassen, insbesondere bei den Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen dar. Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind gemäss Art. 80 des Allgemeinen Teils zum Sozialversicherungsrecht (ATSG) von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und ebenso von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der Sozialver sicherung sowie der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen. Das Bundesgericht hat im Jahre 2010 bestätigt, dass kantonale oder kommunale Grund- und Liegenschaftssteuern sowie die Grundstückgewinnsteuer zu den direkten Steuern gehören und somit die Steuerbefreiung auch diese Steuern umfasst. Zudem hat es festgehalten, dass Art. 80 ATSG dem Steuerharmonisierungsgesetz als neueres Gesetz vorgeht. Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 25 Steuerbefreiung und Grund Somit sind die Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen – anders als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge – auch für ihre Liegenschaftsgewinne von der Steuer befreit. Damit werden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gegenüber den Sozialversicherungsund Ausgleichskassen benachteiligt, weil Art. 80 ATSG eine weitreichendere Steuerbefreiungsnorm vorsieht als das BVG. Direkte und indirekte Investitionen von Sozialversicherungsund Ausgleichskassen in Liegenschaften Ähnlich wie bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge stellt sich auch die Frage nach direkten oder indirekten Investitionen in Liegenschaften bei Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen. Hierzu kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verwiesen werden. Keine Steuerlast entsteht für Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen somit bei der direkten Investition in Liegenschaften sowie bei Investitionen in kollektive Kapitalanlagen ohne direkten Grundbesitz. Sobald die Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen aber in kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz investieren, wird die Investition durch Steuern auf Stufe der kollektiven Kapitalanlage verteuert. Sofern ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen sowie Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen an der kollektiven Kapitalanlage mit direktem Grundbesitz beteiligt sind, fällt einzig auf dem Liegenschaftsveräusserungsgewinn eine Steuer (Gewinnoder Grundstückgewinnsteuer) an. Sind aber auch andere Inves toren an der kollektiven Kapitalanlage beteiligt sind, unterliegen neben dem Liegenschaftsgewinn auch die Erträge der Besteuerung. Die indirekte Investition führt damit bei den Sozialversicherungsund Ausgleichskassen zu einer Steuerlast auf dem Grundstückgewinn, die bei einer direkten Investition nicht angefallen wäre. Hanspeter Saner Partner Real Estate Tax Services Ernst & Young AG Bern [email protected] 26 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 stückgewinnsteuer Juristische Personen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zweckverfolgung resp. juristische Personen mit kantonalem oder gesamtschweizerischem Kultuszweck Institutionen, beispielsweise Vereine, mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck respektive mit kantonalem oder gesamtschweizerischem Kultuszweck müssen für ihre Steuerbefreiung üblicherweise ein Gesuch am Sitz der Institution einreichen. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 konkretisiert. Sofern eine solche steuerbefreite Institution Liegenschaftsgewinne erzielt, sind diese mit einer Grundstückgewinnsteuer zu erfassen. Da hier keine weiteren, spezialgesetzlichen Regelungen auf Stufe Bund bestehen, bereitet diese Kategorie von Institutionen bei der Grundstückgewinnbesteuerung wenig Schwierigkeiten. Fazit Investitionen in Immobilien stellen bei Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge eine wichtige Anlageform dar. Auch wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge grundsätzlich von der Steuer befreit ist, können indirekte Immobilienanlagen von Vorsorgeeinrichtungen mit Steuerfolgen verbunden sein, welche die Rendite schmälern. Noch deutlicher treten die steuerlichen Unterschiede bei direkten und indirekten Investitionen von Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen zu Tage, da hier je nach Anlageform der Grundstückgewinn steuerfrei vereinnahmt werden kann oder steuerpflichtig wird. Einen detaillierten Aufsatz hierzu haben die Autoren zeitgleich in der Zeitschrift »Schweizer Treuhänder«, Ausgabe Nr. 6/7 2015 publiziert. Dr. Marlene Kobierski Senior Consultant Real Estate Tax Services Ernst & Young AG Bern [email protected] Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 27 Steueraufschub und Grundstückgewinnsteuer Neuer Entscheid zum Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Entscheid (Urteil vom 9. Februar 2015, 2C_583/2014) festgehalten, dass bei der Grundstückgewinnsteuer grundsätzlich unendlich viele (unterschiedliche) Steueraufschubtatbestände auf einander folgen können, ohne dass ein Unterbruch im Steueraufschub eintritt. Damit hat es der restriktiven Praxis des Kantons Zürich eine Absage erteilt. Ausgangslage Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2002 Stockwerkeigentum, welches als eheliche Wohnung genutzt wurde. Später kauften sie eine neue Liegenschaft, welche fortan als Familien wohnung diente. Die Besteuerung des Kapitalgewinns aus dem Verkauf des Stockwerk eigentums im Jahr 2007 wurde wegen Ersatzbeschaffung einer selbst bewohnten Wohnliegenschaft aufgeschoben. Rund vier Jahre später übertrugen die Ehegatten die neue Liegenschaft im Rahmen eines Vorbezugs (Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft) auf ihre Tochter, wobei sich die Eltern ein lebenslanges Nutzniessungsrecht vorbehalten haben. Die (kommunale) Kommission für Grundsteuern widerrief daraufhin den Steueraufschub auf dem Verkauf des Stockwerkeigentums und verfügte die Bezahlung der Grundstück gewinnsteuer von CHF 167‘580. Sie stützte sich dabei auf ein Rundschreiben der Finanzdirektion des Kantons Zürich, wonach der Steueraufschub rückwirkend entfalle, wenn die Selbstnutzung innerhalb von 5 Jahren aufgegeben werde. Dies sei nach der Übertragung auf die Tochter gegeben, da Eigentum und Nutzung auseinanderfallen würden. Die Ver fügung der Kommission für Grundsteuern wurde vom Steuerrekursgericht und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gestützt. Erwägung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, dass der Bereich des Steueraufschubes der Grundstückgewinnsteuer vollständig harmonisiert sei. Den Kantonen verbleibt somit bei der rechtlichen Ausgestaltung der Aufschubtatbestände kein Gestaltungsspielraum. Weiter führt es aus, dass sich dem (Bundes-)Gesetz keine »Tatbestandsbindung« ent nehmen lasse. Somit muss gemäss Gericht unerheblich bleiben, ob und in welcher Reihenfolge Steueraufschubtatbestände aufeinander folgen. Es sei etwa denkbar, dass eine Person Wohneigentum unterhalte, ein Ersatzobjekt erwerbe, daraufhin versterbe und das Grundstück auf einen Erben übergehe, dessen Ehe später geschieden werde, worauf das Wohneigentum in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche auf die Ehefrau des Erben übergehe. In einem solchen Fall werde der Steueraufschub trotz der unterschiedlichen Tat bestände nicht unterbrochen. Damit verbleibt für die bisherige Praxis des Kantons Zürich kein Raum. Entsprechend hat das Bundesgericht die Verfügung der Kommission für Grundsteuern aufgehoben und die Gemeinde zur Tragung der Prozesskosten und Entrichtung einer Parteikostenentschädigung verurteilt. 28 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Fazit Der Entscheid des Bundesgerichts ist in zweierlei Hinsicht zu begrüssen: Einerseits führt das Urteil zu einer weiteren Harmoni sierung der (immer noch stark unterschiedlich geregelten) kantonalen Grundstückgewinnsteuern. Andererseits stützt das Gericht die Liberalität der gesetzlichen Regelung beim Steueraufschub. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als – wie das Gericht zu Recht ausführt – die aufgeschobene Steuer später erfasst werden kann, dem Fiskus also ohnehin kein Steuersubstrat verloren geht. Ein mehrstufiger Steueraufschub bietet zusätzliches Planungs potential. Andererseits übernimmt der Erwerber mit dem Grundstück bei einem Steueraufschub immer auch latente Steuern. Es empfiehlt sich deshalb für beide Parteien, sich bei einer geplanten Immobilienübertragung frühzeitig mit den steuerlichen Konsequenzen auseinander zu setzen. Hanspeter Saner Partner Real Estate Tax Services Ernst & Young AG Bern [email protected] Martin Kistler Senior Real Estate Tax Services Ernst & Young AG Bern [email protected] Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 29 Verrechnungssteuerpflicht von konzerninternen Dividenden Meldeverfahren für konzerninterne Dividenden eines Immobilienkonzerns – neuer Entscheid und gesetzgeberische Neuigkeiten zum heiklen Thema Die Verrechnungssteuerpflicht von konzerninternen Dividenden kann seit dem 1. Januar 2001 durch Meldung der steuerbareren Leistung erfüllt werden. Ziel des Gesetzgebers war die steuerliche und administrative Vereinfachung von konzerninternen Dividendenzahlungen. Der Bundesgerichtsentscheid vom 19. Januar 2011 (wie auch der jüngste Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 28. Januar 2015) führte jedoch zu tiefgreifenden Veränderungen bei der Verwaltungspraxis im Rahmen des Meldeverfahrens. Um den gesetzgeberischen Willen wieder herzustellen hat die »Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N)« am 13. April 2015 über die Umsetzung der parlamentarischen Initiative »Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer« abgestimmt. Auf die massgeblichen Entwicklungen und deren Folgen für nationale und internationale Immobilienkonzerne wird nachfolgend eingegangen. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 Das Bundesgericht (BGer) hielt mit Entscheid vom 19. Januar 2011 (BGE) fest, dass es sich bei der 30-tägigen Frist gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften, d. h. bei Dividendenzahlungen im internationalen Verhältnis, um eine Verwirkungsfrist und nicht – wie von der Steuerpflichtigen angenommen – um eine Ordnungsfrist handelt. Gemäss BGer verwirkt der Anspruch auf Meldung statt Entrichtung, sobald die Meldung verspätet – nach Ablauf der 30-tägigen Frist – bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (»ESTV«) eintrifft. Die Verrechnungssteuer wird folglich im ordentlichen Verfahren erhoben, die geschuldete Verrechnungssteuer muss nachträglich entrichtet und auf den Leistungsempfänger überwälzt werden (inkl. 5 % Verzugszinsen auf der Verrechnungssteuerforderung ab dem 31. Tag nach Fälligkeit der Leistung). Der BGE führte zu einer Zunahme von offenen Verrechnungssteuerfällen sowie Verzugszinsforderungen. Obschon das BGer die 30-tägige Frist des Meldeverfahrens im internationalen Verhältnis als Verwirkungsfrist qualifizierte, wurden allerdings auch nach dem BGE teilweise noch verspätet eingereichte Meldeverfahren akzeptiert. Diese inkonsequente Praxis löste bei den Steuerpflichtigen verständlicherweise grosse Unsicherheit aus. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat mit Entscheid vom 28. Januar 2015 die oben erwähnte Rechtsprechung des BGer zu einem internationalen Sachverhalt auch auf das rein innerstaatliche Verhältnis angewendet. Demzufolge bestätigt das BVGer die Praxis der ESTV, dass die 30-tägige Frist für die Meldung statt der Entrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 26a der Verrechnungssteuerverordnung ebenfalls eine Verwirkungsfrist, und nicht wie von der Steuerpflichtigen angenommen, eine Ordnungsfrist darstellt. Zudem wurde vom BVGer geprüft, ob die ESTV eine Praxisänderung herbeiführte. Die Steuerpflichtige war der Auffassung, dass die ESTV durch ihr jahrelanges Dulden von verspätet eingereichten Meldeverfahren eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf welche sich die Steuerpflichtige berufen kann. Eine von der Steuerpflichtigen erhoffte Bestätigung einer hinreichenden Vertrauensgrundlage durch das BVGer hätte eine Praxisänderung seitens der ESTV bedeutet, welche durch eine adäquate Bekanntmachung seitens der ESTV der Öffentlichkeit hätte zugänglich gemachte werden müssen (was nicht bzw. unzureichend erfolgte). Nach Auffassung des BVGer konnte die Steuerpflichtige jedoch nicht rechtsgenügend nachweisen, dass seitens der ESTV eine Verwaltungspraxis bestand, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hätte. Es wird erwartet, dass der Entscheid des BVGer ans BGer weitergezogen wird. Bei einer solchen Beschwerde müsste dieses jedoch lediglich entscheiden, ob eine Praxisänderung seitens der ESTV vorliegt und der Beschwerdeführer (vorliegend die Steuerpflichtige) in seinem Vertrauen in die alte Praxis zu schützen ist. Vorentwurf und Abstimmungsergebnis der WAK-N Neue Regelung für das Meldeverfahren Dennoch haben sämtliche Akteure ein Abstimmungsergebnis der WAK-N dringendst erwartet, welches sodann am 14. April 2015 der Öffentlichkeit präsentiert wurde. 30 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Dr. Roland Böhi Partner Real Estate & Transaction Tax Services Abstimmungsergebnis Basierend auf der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf hat die WAK-N am 13. April 2015 über die Anträge abgestimmt. Gestützt darauf beantragt die Mehrheit der Kommission eine neue Regelung, wonach die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt oder ein Verzugszins erhoben wird. Es soll dabei neu nicht mehr entscheidend sein, ob eine Meldung vorliegt oder nicht. Erfolgt die Deklaration, ein Gesuch zur Meldung oder die Meldung nicht rechtzeitig, soll das Meldeverfahren unter Vorbehalt der Erhebung einer Ordnungsbusse dennoch gewährt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt Steuerentrichtung erfüllt sind. Anders der Bundesrat, welcher die Minderheitsmeinung der Kommission unterstützt: Er schlägt vor, die Deklarationsfrist von 30 auf 90 Tage zu verlängern. Die Frist zur Geltendmachung des Meldeverfahrens soll von 30 Tagen auf neu ein Jahr ausgedehnt werden. Bei Verwirkung der Fristen wird nach wie vor ein Verzugszins erhoben. Hinsichtlich der Übergangsbestimmung beantragt die Kommission mit 13 zu 6 Stimmen bei 4 Ent haltungen eine Regelung, die auch auf Tatbestände anwendbar sein soll, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, sofern die Steuer- oder Verzugszinsforderung nicht verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurde. Damit sollen die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen sichergestellt und Verzugszinszahlungen, die nach dem BGE vom 19. Januar 2011 in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, zurückerstattet werden. Die Kommission hat zudem mit 16 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Kommissionsmotion »Ein führung einer Eingangsbestätigung im Bereich des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer« angenommen, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, dafür zu sorgen, dass die ESTV in Zukunft eine Eingangsbestätigung der eingegangenen Formulare betreffend das Meldeverfahren ausstellt. Fazit Da der Nationalrat das Geschäft voraussichtlich in der Sommersession 2015 als Erstrat behandeln wird, muss sich das BGer (voraussichtlich) nochmals mit der Thematik auseinandersetzen. Möglicherweise kommt das BGer vor dem Hintergrund einer möglichen Gesetzesänderung zu einem anderen Ergebnis wie zuvor am 19. Januar 2011 bzw. das BVGer am 28. Januar 2015. Dennoch wird eine allfällige Gesetzesänderung Zeit in Anspruch nehmen. Allen nationalen und internationalen Konzerne, so auch sämtliche Immobilienkonzerne mit Dividendenausschüttungspotenzial, wird daher dringend empfohlen, bis zu einer endgültigen Gesetzesänderung, die 30-tägige Frist für die Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer strikte einzuhalten. Zu Beweiszwecken sind die entsprechenden Formulare per eingeschriebener Post an die ESTV zuzustellen. Ernst & Young AG Bern [email protected] Daniel Schmidt Manager Real Estate & Transaction Tax Services Ernst & Young AG Zürich [email protected] Constantin Greter Senior Consultant Real Estate & Transaction Tax Services Ernst & Young AG Zürich [email protected] Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 31 Zweitwohnungsbestand Follow-up zur Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative Am 12. März 2015 verabschiedete die Bundesversammlung das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz) und beendete somit die dreijährige Periode der Rechtsunsicherheit, welche seit Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 vorgeherrscht hatte. Nachdem die im August 2012 verabschiedete Zweitwohnungsverordnung erste Versuche enthielt, die Gesetzgebung mit dem Wortlaut der Initiative in Einklang zu bringen, soll das Bundesgesetz die Zweitwohnungsthematik abschliessend behandeln. Nachdem der Bundesrat am 19. Februar 2014 den Entwurf des Zweitwohnungsgesetzes verabschiedet hatte, stiess es besonders im Kreise der Initianten um die Fondation Franz Weber und Helvetia Nostra auf heftigen Widerstand. Als »Ohrfeige für die Demokratie« betitelte das Initiativkomitee die Botschaft des Gesetzesentwurfs und kritisierte vor allem die Umnutzungsmöglichkeiten für bestehende Erstwohnungen, welche zu einer Umgehung der Gesetzes führen könnten. Unter Androhung eines Referendums gelang es den Initianten (vertreten von Vera Weber, Präsidentin Helvetia Nostra) mit einer Parteienmehrheit einen Kompromiss auszuarbeiten, welcher eine strengere Umsetzung der Initiative vorsieht. Folgende Abbildung fasst die Änderungen am eingereichten Gesetzesentwurf zusammen: Eingereichter Gesetzesentwurf Verabschiedetes Gesetz Ausbau bestehender Wohnungen •Für bestehende Erstwohnungen und touristisch bewirtschafteter Wohnungen: Ausbau im Rahmen der baurechtlichen Beschränkungen möglich. •Für bestehende Zweitwohnungen: Kein Ausbau möglich. •Für altrechtliche Wohnungen: Erweiterungen im Sinne einer Zweitwohnung möglich, jedoch um max. 30 % der am 11. März 2012 schon bestandenen Hauptnutzfläche sowie unter Berücksichtigung des örtlichen Baurechts. •Die Erweiterung von Erstwohnungen und touristisch bewirtschafteten Wohnungen richtet sich nach den örtlichen Baugesetzen. Umnutzung bestehender Beherbergungsbetriebe •Umnutzung bestehender Beherbergungsbetriebe in Erstwohnungen prinzipiell möglich. •Umnutzung von lediglich 50 % der am 11. März 2012 schon bestandenen Hauptnutzfläche möglich. Nutzung erhaltenswerter Bauten •Umbau und Umnutzung »geschützter Baudenkmäler« und »ortsbildprägender Bauten« in Zweitwohnungen möglich. •Umbau und Umnutzung aller »geschützter oder ortsbildprägender« Bauten möglich. »Plattform«-Wohnungen •Wohnungen, welche auf einer »kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform« angeboten werden, gelten als touristisch bewirtschaftet und damit nicht als Zweitwohnung. •Absatz gestrichen. Neben diesen wichtigen Änderungen sieht das Gesetz, welches vermutlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten wird3, folgende, bereits im Gesetzesentwurf enthaltene Bestimmungen, vor: Gemäss Wortlaut der Initiative beschränkt das Zweitwohnungsgesetz den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten einer Gemeinde auf 20 %. Als Zweitwohnung gilt eine Wohnung, welche nicht mindestens von einer Person genutzt 32 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 wird, welche in der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, niedergelassen ist (Lebensmittelpunkt). Umgesetzt wird die Initiative dadurch, dass in den betroffenen Gemeinden, welche einen Anteil an Zweitwohnungen von über 20 % haben, ein Bewilligungsverbot für Zweitwohnungen ausgesprochen wird. In diesen betroffenen Gemeinden dürfen (bis auf gewisse Ausnahmen4) lediglich Erstwohnungen und touristisch bewirtschaftete Wohnungen neu errichtet werden. Eine Umnutzung bestehender Erstwohnungen in Zweitwohnungen, wie von den Initianten kritisiert wird, ist jedoch nach wie vor vorgesehen. Der vorliegende Verfassungstext soll nun in den betroffenen Regionen wieder für Rechtssicherheit sorgen, nachdem seit der Volksabstimmung vom 11. März 2012 bei den betroffenen Grundeigentümern sowie den Behörden Unsicherheit bezüglich der Umsetzung der Gesetzesvorlage bestand. Auf Grund des Gesetzes textes wird deutlich, dass die Möglichkeit zur Erstellung von Zweitwohnungen in den momentan insgesamt 447 betroffenen Gemeinden durch das Zweitwohnungsgesetz stark eingeschränkt wurde. Trotz der gewonnenen Rechtssicherheit ist davon auszu gehen, dass die Handhabung des Gesetzes weiterhin zu Diskussionen führen dürfte. Fazit Mögliche Diskussionspunkte sind: • Wer legt die Definition von »schützenswerten und ortsbildprägenden« Bauten fest? Da deren Umnutzung zu Zweitwohnungen erlaubt ist, dürften solche Objekte stark an Attraktivität gewinnen. Erfolgt die Beurteilung durch die lokale Baukommission, liegt die Vermutung nahe, dass die Beurteilung wohlwollend erfolgen dürfte, da diese Gremien oftmals einen hohen Anteil an Vertretern der Baubranche aufweisen. • Da die zukünftige Nutzung von altrechtlichen Wohnungen keiner Einschränkungen unterliegt, besteht die Möglichkeit, dass solche bis anhin als Mietwohnungen genutzten Objekte in Zweitwohnungen umgewandelt und allfällig wegfallende Erstwohnungen in Neubauten ersetzt werden könnten. • Der Gesetzestext ermöglicht die Umnutzung von max. 50 % der Fläche eines bestehenden Beherbergungsbetriebes zu Zweitwohnungen. Was geschieht mit der verbleibenden Beherbergungsfläche, wenn keine rentable Betriebsführung möglich ist und der Hotelbetrieb eingestellt werden muss? Sicherlich wird das stark betroffene Baugewerbe versuchen, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Ertragsausfall durch die einschränkende Gesetzesvorlage möglichst gering gehalten werden kann und um die sicherlich bestehend bleibende Nachfrage befriedigen zu können. 3 Geplantes Datum des Inkrafttretens falls bis zum 9. Juli 2015 kein Referendum ergriffen wird. 4 Wie z. B. für Wohnungen, welche zu Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden oder Wohnungen, welche von Unternehmen zur Unterbringung von Personal verwendet werden. André Mathis MRICS Senior Manager Transaction Advisory Services | Real Estate Ernst & Young AG Zürich [email protected] Can Knaut Consultant Transaction Advisory Services | Real Estate Ernst & Young AG Zürich [email protected] Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 33 Publikationen Kotierte Schweizer Immobiliengesellschaften Gegenüberstellung Aktienkurs und NAV/ Aktie per 31. Dezember 2014 Die NAV Studie wird detaillierter: Neben einer erhöhten Anzahl Gesellschaften stellen wir die Hauptkennzahlen der einzelnen Liegenschaften als Gesamtübersicht dar. Die Publikation kann ab dem 26. Juli 2015 in elektronischer Form bezogen werden über: www.ey.com/CH/de/Industries/Real-Estate Trendbarometer ImmobilienInvestmentmarkt – Schweiz 2015 Die Schweiz wird im 2015 weiterhin als attraktiver Investitionsstandort gesehen, für nationale und internationale Investoren. Mit der Aufhebung des Mindestkurses des Schweizer Frankens am 15. Januar 2015 wird das grösste Transaktionsrisiko im erforderlichen Eigenkapital wahrgenommen. Die Publikation kann in elektronischer Form bezogen werden über: www2.eycom.ch/publications/items/realestate/2015_trend_indicator/ 2015_EY_RE_Trend_indicator_DE.pdf Auszug aus dem Trendbarometer Immobilien-Investmentmarkt – Deutschland 2015 Internationale Attraktivität des Immobilienstandorts Deutschland nimmt weiter zu, über 96 % der 130 befragten Immobilieninvestoren beurteilen den deutschen Immobilienmarkt als attraktiv. Der Artikel und die dazugehörige Publikation kann in elektronischer Form bezogen werden über: www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY_Studie_-_Trendbarometer_ Immobilien-Investmentmarkt_Deutschland_2015/$FILE/ EY-RE-Trendbarometer-2015-Deutschland.pdf 34 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Global hospitality insights 2015 Der Report betrachtet die weltweiten Hotelmärkte – und zeigt, dass sie im Aufwind sind. Für dieses Jahr wird ein weiteres Wachstum im Gastgewerbe erwartet. Die Publikation ist nur in englischer Sprache erhältlich und kann in elektronischer Form bezogen werden über: www.ey.com/Publication/vwLUAssets/ey-global-hospitality-insights-2015/$FILE/ ey-global-hospitality-insights-2015.pdf Applying IFRS: New standard on leases is taking shape Das International Accounting Standards Board (IASB) und das Financial Accounting Standards Board (FASB) arbeiten an neuen Bilanzierungsstandards für Mietverträge. Der Report zeigt die voraussichtlichen Auswirkungen. Die Publikation ist nur in englischer Sprache erhältlich und kann in elektronischer Form bezogen werden über: www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY-applying-leases-apr2015/$File/ EY-applying-leases-apr2015.pdf Global Capital Confidence Barometer for RHC EY Capital Confidence Barometer ist eine regelmässige Befragung der Führungskräfte von Grossunternehmen auf der ganzen Welt. 1600 Führungskräfte aus 18 Industriesektoren wurden im Februar und März 2015 befragt. Davon 64 aus dem Real Estate Sektor. Die Studie liefert eine Momentaufnahme unserer Erkenntnisse, misst das Unternehmervertrauen in Konjunkturaussichten und identifiziert die Entwicklungsrichtung des Verwaltungsrates hinsichtlich der Regelung der Capital Agenda von Unternehmen. Unsere Ergebnisse können Sie im EY Capital Confidence Barometer nachlesen. Die Publikation ist nur in englischer Sprache erhältlich und kann in elektronischer Form bezogen werden über: www2.eycom.ch/publications/items/realestate/201505_ccb/ 201505_EY_Capital-Confidence-Barometer_RE.pdf Diese und weitere Publikationen können über www.ey.com/CH/de/Industries/ Real-Estate bezogen werden. Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 35 Veranstaltungen 36 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 expo real 2015 Besuchen Sie uns auf der expo real 2015 • 5. bis 7. Oktober 2015 •München • Halle C2, Standnummer 313 Real Estate Funds Breakfast Treffen Sie uns zu einem gemeinsamen Wissensaustausch und Networking Event • 16. Oktober 2015 •Zürich Anmeldung und weitere Details über: [email protected] Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 37 Kontakte/Dienstleistungen Rolf Bach Executive Director Leiter Transaction Real Estate Transaction Advisory Services | Real Estate Zürich [email protected] +41 58 286 38 70 Dr. Roland Böhi Partner Real Estate & Transaction Tax Services Zürich [email protected] +41 58 286 44 58 Dr. Jvo Grundler Partner Legal Services Zürich [email protected] +41 58 286 44 02 Hanspeter Saner Partner Real Estate Tax Services Bern [email protected] +41 58 286 64 93 Daniel Zaugg MRICS Partner Sektor Leiter Real Estate & Construction Zürich [email protected] +41 58 286 46 86 38 | Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 Building a better working world Die Mitarbeitende von EY unterstützten ausgewählte Projekte oder Aktionen, um sich freiwillig und unentgeltlich für eine gute Sache einzusetzen. Freiwilligeneinsätze tragen zur Firmenkultur eines Unternehmens bei und steigern den Nutzen von reinen Geldspenden um ein Vielfaches. Gleichzeitig ist es uns ein Anliegen, dass unsere Tätigkeiten auch der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt zugutekommen. Corporate Volunteering ist ein wichtiger Bestandteil unserer Corporate Responsibility Strategie. Seit nun mehr zwei Jahren legen wir unsere Ziele hierfür im Corporate Responsibility Report offen. www.ey.com/CH/de/About-us/Corporate-Responsibility Job Caddie Erfahrene Berufsleute unterstützten Jugendliche und junge Erwachsene mit Schwierig keiten während und nach der Lehre. Freiwillig und branchennah. Viele sagen, sie wollen etwas zurück- und Erfahrung weitergeben. Weil sie damals selber davon profitierten. Oder weil sie wissen, wie nötig sie die Unterstützung gehabt hätten. Job Caddie bringt die erfahrenen Berufsleute als Mentor/innen mit den jungen Menschen zusammen. Im Grossraum Zürich seit 2008. Im Kanton Zug startet Job Caddie noch in diesem Sommer. In weiteren Kantonen wird der Aufbau geprüft. www.jobcaddie.ch Real Estate Newsletter Ausgabe Sommer – 2015 | 39 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist eine Marktführerin in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Wir fördern mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Dienstleistungen weltweit die Zuversicht und die Vertrauensbildung in die Finanzmärkte und die Volkswirtschaften. Für diese Herausforderung sind wir dank gut aus gebildeter Mitarbeitender, starker Teams sowie ausgezeichneter Services und Kundenbeziehungen bestens gerüstet. »Building a better working world«: Unser globales Versprechen ist es, gewinnbringend den Fortschritt voranzutreiben – für unsere Mitarbeitenden, unsere Kunden und die Gesellschaft. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunter nehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website: www.ey.com. Die EY-Organisation ist in der Schweiz durch die Ernst & Young AG, Basel, an zehn Standorten sowie in Liechtenstein durch die Ernst & Young AG, Vaduz, vertreten. »EY« und »wir« beziehen sich in dieser Publikation auf die Ernst & Young AG, Basel, ein Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young AG All Rights Reserved. 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