A. Öffentlicher Teil
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A. Öffentlicher Teil
Gemeinde Grömitz Der Bürgermeister - Hauptamt - 14. März 2011 Vorlage zur Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt am 17.03.2011 A. Öffentlicher Teil Zu Punkt 2 : Feststellung zur Niederschrift über die Sitzung am 20.12.2010 Die Niederschrift wurde zwischenzeitlich übersandt. Bebauungsplan Nr. 33.3 (Teil 1) der Gemeinde Grömitz für das Gebiet zwischen der Wicheldorfstraße im Norden, der Straße Am Strande im Süden der Strandallee im Osten und einer westlichen Grenze zum „Kaiserhof“ -Anlage für die FraktionenDer Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt hat in der Sitzung am 22.05.2008 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 33.3 (Teil 1) der Gemeinde Grömitz für das Gebiet zwischen der Wicheldorfstraße im Norden, der Straße Am Strande im Süden der Strandallee im Osten und einer westlichen Grenze zum „Kaiserhof“ und der Begründung gebilligt und einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom 21.07.2008 bis zum 22.08.2008 öffentlich ausgelegen. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.07.2008 über die Auslegung informiert und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 22.08.2008 gebeten. Zu Punkt 5: Während dieser Zeit sind folgende Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise eingegangen: BESCHLUSSVORSCHLAG zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der betroffenen Bürger zum Teil 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 33.3 der Gemeinde Grömitz für das CARAT-Hotel und das Hotel Seeblick im Gebiet zwischen der Wicheldorfstraße im Norden, der Straße Am Strande im Süden der Strandallee im Osten und einer westlichen Grenze zum „Kaiserhof“ eingegangenen Anregungen: 5.1 Beschluss über Stellungnahmen und Anregungen I. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 0. INNENMINISTERIUM DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN, ABTEILUNG LANDESPLANUNG UND VERMESSUNG - vom 29.08.2008 – ZUR PLANUNGSANZEIGE - 0.1 Die Gemeinde Grömitz legt mit Schreiben vom 14.07.2008 die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33.3, Teil 1 + 2 zur Stellungnahme vor. Ziel der Planungen sind zum einen die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Carat-Hotels (Teil 1) und zum anderen die Schaffung von Investitionsanreizen für Beherbergungseinrichtungen sowie der planungsrechtlichen Grundlage für eine den jeweiligen Bedürfnissen angepasste touristische Nutzung (Teil 2). Dazu sollen u.a. auch Einzelhandelsnutzungen zugelassen werden: Vorlage VBU 12/2008-2013 -2– Im Sondergebiet „Hotel" (Teil 1) sollen Läden mit max. 200 m² Verkaufsfläche zugelassen werden. Im Sondergebiet „Fremdenverkehr" (Teil 2) sollen Läden mit max. 200 m² Verkaufsfläche, die im sachlichen Zusammenhang mit der Hotel- und Wellnessnutzung stehen, zugelassen werden. Im Sondergebiet Strandversorgung" (Teil 2) sollen sonstige, die dem Tourismus dienende Verkaufseinrichtungen mit max. 250 m² Verkaufsfläche je Laden und einer Begrenzung anhand einer Positivliste definierten Sortimente zugelassen werden. Der ländliche Zentralort Grömitz ist nach Ziff. 7.5 Abs. 5 Nr. 7 der Teilfortschreibung des Landesraumordnungsplans für Einzelhandelseinrichtungen bis 2.000 m² Verkaufsfläche geeignet. Insoweit stehen den im Rahmen der Aufstellung des B-Plans 33.3 (Teil 1 + 2) vorgesehenen Einzelhandelsnutzung keine Ziele der Raumordnung entgegen. 0.2 Vor dem Hintergrund vergleichbarer Planungen zur Ansiedlung von Ladenverkaufsflächen auf benachbarten Flächen, z. B. in den Geltungsbereichen der B-Pläne 33 und 33.1, werden die geplanten Einzelhandelsnutzungen aus raumordnerischer Sicht nicht unkritisch gesehen. In der Gesamtbetrachtung sollte die Größenordnung der Verkaufsflächen insgesamt aufgrund der überwiegend zentrenrelevanten Sortimentsstruktur der geplanten Ladengeschäfte, der fehlenden städtebaulichen Integration der Planbereiche sowie zur Vermeidung wesentlicher Auswirkungen auf die eher kleinteiligen örtlichen Einzelhandelsstrukturen des Grömitzer Ortskerns (Fußgängerzone) deutlich unter der Größenordnung des örtlichen Zentrums liegen und nur spezifische Sortimentsbereiche anbieten. Die Entstehung eines weiteren, mit zentrenrelevanten Sortimenten Versorgungsschwerpunktes entlang der Strandpromenade neben dem eigentlichen Ortskern ist aus raumordnerischer Sicht ohnehin nur vor dem Hintergrund der Fremdenverkehrsfunktion der Gemeinde Grömitz zu rechtfertigen. Zur Klarstellung sollten zudem die textlichen Festsetzungen für die geplanten Sondergebiete „Hotel" und „Fremdenverkehr“ dahingehend ergänzt werden, dass die zulässigen Sortimente genauer, vergleichbar mit der im geplanten Sondergebiet „Strandversorgung" vorgesehenen Sortimentsstruktur, definiert werden. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Art der baulichen Nutzung so geändert wird, dass nur rechtlich definierte Begriffe verwendet werden, die der Umsetzung des gemeindlichen Zieles eindeutig dienen. Dementsprechend erfolgt auch eine neue Definition der Art und des Maßes der baulichen Nutzung des Plangebietes. Daraus ergeben sich folgende neue textliche Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung: 1.1 Sonstiges Sondergebiet -Gebiet für die Fremdenbeherbergung- (§ 11 Abs. 2 BauNVO) (1) Das Sondergebiet – Gebiet für Fremdenbeherbergung - dient ausschließlich der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Einrichtungen und Anlagen, die der Fremdenbeherbergung bzw. der Sicherung des gewerblichen Fremdenverkehrs in Vorlage VBU 12/2008-2013 -3– der Gemeinde dienen. (2) Zulässig sind: 1. Beherbergungsgewerbe, 2. Ferienwohnungen, die überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen, 3. der Eigenart der Gebiete entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Verwaltung, Betreuung und Versorgung, 4. Anlagen für sportliche, gesundheitliche und soziale Zwecke sowie sonstige Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, 5. Schank- und Speisewirtschaften, 6. Konferenz- und Gesellschaftsräume, 7. sonstige, der Fremdenbeherbergung dienende Verkaufseinrichtungen mit max. 200 m² Verkaufsfläche je Laden und einer Sortimentsbegrenzung mit folgenden Sortimenten: Bücher/Zeitschriften, Uhren/Schmuck, Drogerie/Kosmetik. Bekleidung/Lederwaren/Schuhe, Foto/Optik, Spielwaren/Sportartikel, Lebensmittel/Getränke, 8. in den Obergeschossen Räume für freie Berufe nach § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die dem Gebiet der Fremdenbeherbergung dienen (wie z. B. Masseure, Krankengymnasten, Fußpfleger), 9. zwei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 10. ausschließlich im Geschoss VII des SO-VII-Gebietes Wohnungen, 11. Stellplätze und eine Tiefgarage für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Aus der Festsetzung ist somit ersichtlich, dass der Bereich für den Fremdenverkehr zu sichern ist und hier nur Nutzungen gewünscht sind, die diesem Ziel dienen. Diese Eingrenzung ist städtebaulich erforderlich, da es sich hier um den touristisch attraktiven Bereich handelt, der für den Fremdenverkehr vorgehalten werden muss. Stehen hingegen nur Fremdenverkehrseinrichtungen ab (z. B.) der 3. Baureihe zur Verfügung, weil der ostseenahe Bereich dem Dauerwohnen dient, kann die Gemeinde ihre Funktion als hochwertiger Fremdenverkehrsort kaum noch erfüllen. Diese Fehlentwicklung soll bereits auf Ebene der Bauleitplanung unterbunden werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Abstimmung: 0.3 Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und greift einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Vorlage VBU 12/2008-2013 -4– 0.4 Gesichtspunkte, die sich nach dem Baugesetzbuch im weiteren Planverfahren ergeben, bitte ich rechtzeitig mit der höheren Verwaltungsbehörde zu klären. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 0.5 Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist hiermit nicht verbunden. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 1. KREIS OSTHOLSTEIN - vom 01.07.2008 Zu den Planungen wurden nachstehende Fachbehörden des Kreises beteiligt. Regionale Planung Boden- und Gewässerschutz Naturschutz Bauordnung (einschl. Brandschutz) Von diesen Fachbehörden sind zur Berücksichtigung für die gemeindliche Abwägung folgende Stellungnahmen eingegangen: 1.1 Regionale Planung (Bauleitplanung) Aus ortsplanerischer und planungsrechtlicher Sicht wird die Erweiterung des bestehenden Hotels im Rahmen einer Innenentwicklung, die mit einer Schonung der verbleibenden Freiflächen im Küstenbereich einhergeht, begrüßt. Im Einzelnen wird wie folgt Stellung genommen: 1.1.1 Zum besseren Verständnis der Planung wäre es sehr hilfreich, wenn in der Begründung der Umfang der Hotelerweiterung dargelegt wird. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, müsste es möglich sein, sowohl die augenblickliche als auch die geplante Bettenzahl und Geschossfläche des Grundstücks Hotel „Seeblick“ anzugeben. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung um die erforderlichen Aussagen ergänzt wird. Abstimmung: 1.1.2 Die mit Ziffer 2 (2) des Textes beabsichtigte Planungsabsicht ist über unterschiedliche Rechtsvorschriften umsetzbar und sollte daher anders strukturiert werden. Stellplätze, Wege und Zufahrten sind nach § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 0,8 auch ohne besondere Festsetzung möglich. Die Zulässigkeit dieser baulichen Anlagen sollte daher nicht Vorlage VBU 12/2008-2013 -5– besonders geregelt werden. Für die gewerblich genutzten Terrassen kann nach § 16 Abs. 6 BauNVO eine nach Art und Umfang bestimmte Ausnahme vorgesehen werden. Beschlussvorschlag: Eine neue Berechnung ergab, dass das Plangebiet zukünftig zu 90 % versiegelt wird. Diese Zahl setzt sich durch die Tiefgarage, die Zufahrten und die gewerblich genutzten Terrassenflächen zusammen. Hier ist eine Regelung nach § 19 Abs. 4 BauNVO erforderlich, da ansonsten die Kappungsgrenze von 80 % Versiegelung für das Gesamtgebiet gelten würde. Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Planzeichnung und der Text-Teil dahingehend überarbeitet wird, dass das geplante Gestaltungs- und Nutzungskonzept bereits auf Ebene des Bebauungsplanes klarer eingegrenzt wird. Die Details beinhaltet nach wie vor der beiliegende Vorhaben- und Erschließungsplan. Abstimmung: 1.2 Boden und Gewässerschutz 1.2.1 Gewässer - Niederschlagswasserbeseitigung: Sofern sich die bereits zugelassene Einleitungsmenge aus der vorhandenen Oberflächenentwässerung in die Ostsee durch weitere Erschließungen verändert, ist bei der unteren Wasserbehörde eine Änderung des Erlaubnisbescheides vom 07.11.1995, Az.: 20b/5201.22.1-55/220, zu beantragen. Für die Regenwasserbeseitigung über eine öffentliche Kanalisation sind die techn. Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation (s. Amtsblatt Sch.-H. 1992 Nr. 50, S. 829 ff, Änderungen und Ergänzungen vom 15.04.2002, Bek. – V 441-5200.330 - Amtsbl. S. 250) heranzuziehen. Gewässer - Grundwasser: Soweit für die Gründung von Bauwerken eine Grundwasserabsenkung durchgeführt werden soll, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 2-7 WHG bei der Wasserbehörde zu beantragen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Projektplanung berücksichtigt. Abstimmung: 1.2.2 Bei Grundwasserentnahmen von 2.000 bis 10 Millionen m³/Jahr ist zur Prüfung der Umweltverträglichkeit eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich. Ergibt sich aus der Vorprüfung, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Beschlussvorschlag: Das Plangebiet ist an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen. Im Übrigen ist bereits ein Schwimmbecken im Plangebiet vorhanden. Es wird lediglich umgelegt bzw. etwas vergrößert. Durch die Planung entstehen maximal 100 neue Ferienwohnungen (wenn auch das angrenzende Flurstück 52/3 bebaut wird). Diese erfordern keine zusätzlichen, umfangreichen Grundwasserentnahmen. Die bestehende Wasserkapazität ist nach gemeindlichem Kenntnisstand ausreichend dimensioniert. Vorlage VBU 12/2008-2013 -6– Allerdings sind die genannten Zahlen und die genannte Nutzungsform im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.02.2010 weder auffindbar noch nachvollziehbar. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 1.2.3 Boden: Mein Beitrag „Allgemeine Hinweise der unteren Bodenschutzbehörde“ aus meiner vorigen Stellungnahme ist nicht berücksichtigt worden. Ich bitte diese Hinweise zumindest als Anhang zur Begründung in die Planunterlagen mit zu übernehmen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung um den g. Hinweis ergänzt wird. Abstimmung: 1.3 Bauordnung Aufgrund der nicht erkennbaren Festsetzungen konnte im vorangegangenen Verfahren eine bauordnungsrechtliche Stellungnahme nicht abgegeben werden. 1.3.1 In Text Ziffer 2(2) wird die Zulässigkeit für gewerblich genutzte Terrassen zugleich mit den Stellplätzen und Garagen auf eine Überschreitung der GRZ auf 0,8 nach § 16 BauNVO zugelassen. Für Stellplätze und Garagen einschließlich der Zu- und Abfahrten ist die Überschreitung der GRZ nach § 19 (4) BauNVO ohnehin zulässig. Es wird empfohlen, die Festsetzung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu differenzieren. Beschlussvorschlag: Es wird auf den Beschluss zu Punkt 1.1.2 verwiesen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass nach § 19 Abs. 5 Satz 3 BauNVO eine abweichende Bestimmung erst zu treffen ist, um eine Überschreitung der versiegelbaren Fläche durchführen zu dürfen. Nur im Einzelfall darf davon abgewichen werden, wenn keine Ausnahmen im Bebauungsplan zugelassen wurden (Satz 4). Abstimmung: 1.3.2 In Text Ziffer 3 (2) und 4 (1) wird abweichend vom Bauordnungsrecht eine Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m festgesetzt. Da sich die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m schon allein aus § 6 (5) ergibt, ist keine Abweichung bestimmt. Daher könnte diese Festsetzung entfallen. Sofern eine Abweichung festgesetzt werden soll, ist das Maß der Abweichung zu bestimmen (z. B. 0,4 H) und in der Begründung darzulegen, welche städtebaulichen Gründe die Unterschreitung der Abstandsflächen nach LBO erfordern. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen auf das Mindestmaß von 3,0 m bei einer 7- bzw. 12geschossigen Bebauung verletzt in der Regel bauordnungsrechtliche Vorschriften. Gegen eine Festsetzung von 3 m Abstandsfläche bei einem 7- bis 12 -geschossigen Gebäude bestehen bauaufsichtlich Bedenken. Vorlage VBU 12/2008-2013 -7– Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass auf diese Festsetzung verzichtet wird, da eine Unterschreitung der Abstände kaum städtebaulich begründbar ist. Abstimmung: 1.3.3 Im SO 1b-Gebiet befindet sich ein Hotel-Hochhaus und soll weiterhin zulässig bleiben. Bei Umsetzung der geschlossenen Bauweise ist sicherzustellen, dass weiterhin die Treppenraumausgänge durch die Feuerwehr anfahrbar bleiben oder es sind im Rahmen der Objektplanung gleichwertige brandschutztechnische Lösungen anzubieten (HHR Nr. 2). Darüber hinaus müssen die rückwärtigen Grundstücksflächen für die Feuerwehr erreichbar sein. Näheres ist erst im Rahmen der Objektplanung absehbar und kann wegen evtl. notwendiger Zu- bzw. Durchfahrten zu reduzierten überbaubaren Flächen führen (§ 5 LBO). Beschlussvorschlag: Mit Ausnahme der Flurstücke 52/3 und 52/7 gehören die übrigen Flurstücke einem Eigentümer. Daher kann ein Gebäude von über 50 m Länge errichtet werden. In der Projektplanung wird ein entsprechendes Brandschutzkonzept nachgewiesen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und in der Projektplanung berücksichtigt. Abstimmung: 1.3.4 Reduzierte Abstandsflächen erfordern eine besondere Bauausführung gem. § 6 Abs. 8 LBO. Beschlussvorschlag: Es wird auf den Beschluss zu Punkt 1.3.2 verwiesen. Abstimmung: 1.3.5 Bei der Löschwasserversorgung von 96 m³/h für die Dauer von zwei Stunden ist zu beachten, dass die in Hochhäusern erforderlichen Wandhydranten diese Mindestlöschwasserkapazität nicht verringern dürfen. Die Kapazität ist entsprechend höher auszulegen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung um diesen Hinweis ergänzt wird. Der dazu erforderliche Nachweis ist Inhalt der nachfolgenden Projektplanung. Abstimmung: 1.4 Allgemeines 1.4.1 Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 33.3 - Teil 1- wird um ein gesiegeltes und unterschriebenes Übersichtsblatt gebeten, auf dem der aufgehobene Teil des Bebauungsplanes Nr. 32.2 erkennbar ist. Dieses Blatt möchte ich in die Verfahrensakte des teilweise aufgehobenen Bebauungsplanes heften. Vorlage VBU 12/2008-2013 -8– Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Abstimmung: 1.4.2 Ich bitte um die Übersendung des Abwägungsergebnisses. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Abstimmung: 1.4.3 Es wird darauf hingewiesen, dass je eine Durchschrift dieses Schreibens an das Innenministerium, Abt. -Landesplanung- und an die -Abt. Städtebau- und Ortsplanung– des Ministerium gelangen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Abstimmung: 2. WASSER- UND SCHIFFFAHRTSAMT LÜBECK - vom 24.07.2008 Es wird auf die Stellungnahme vom 08.04.2008 verwiesen. Darin hieß es: 2.1 „Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken“. Zur Wahrung der Belange wird darum gebeten, folgendes im Plan aufzunehmen: 2.2 Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig. Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, blaue noch mit NatriumdampfNiederdrucklampen direkt oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein. Beschlussvorschlag: In der Planzeichnung des Bebauungsplanes sowie seinen textlichen Festsetzungen sind nur Festsetzungen möglich, die boden- oder planungsrechtlich relevant sind und die über § 9 Baugesetzbuch (BauGB) rechtlich abgesichert werden können. Die Festsetzung von Handlungs- und sonstige Verhaltensweisen sowie von speziellen technischen Installationen sind hingegen unzulässig. Die genannten Anlagen sind weder boden- oder planungsrechtlicher Natur. Daher fehlt für die Festsetzung eine Rechtsgrundlage. Vorlage VBU 12/2008-2013 -9– Die Aufnahme der Hinweise in den Plan überfrachten diesen mit Informationen, die nichts mit der Bauleitplanung zu tun haben, sondern erst mit der Projektplanung. Daher gehören diese nicht auf den Plan, sondern können nur Bestandteil der Begründung des Planes sein, mit dem Ziel, dass die Bauherren auf andere geltenden Rechtsgrundlagen verwiesen werden und in der Projektplanung berücksichtigen. Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung im die g. Hinweise ergänzt werden. Abstimmung: 2.3 Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Lübeck daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.“ Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Projektplanung berücksichtigt. Abstimmung: Weiter: 2.4 Dem entsprechend sind meine Belange in der Satzung der Gemeinde Grömitz über den Bebauungsplan Nr. 33.3 – Teil 1 vom 22.05.2008 im Teil B – Text unter „Nachrichtliche Übernahmen“ Punkt 1 berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Es wird auf den Beschluss zu Punkt 2.2 verwiesen. Abstimmung: 3. LANDESAMT FÜR NATUR UND UMWELT DES LANDES S-H - vom 13.08.2008 Mit Schreiben vom 14.07.2008 haben Sie die Unterlagen zu o.g. Vorhaben mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB habe ich bereits mit Schreiben vom 14.04.2008 zur Bauleitplanung der Gemeinde Grömitz Stellung genommen. Hinsichtlich des o.g. Vorhabens nimmt das Landesamt für Natur und Umwelt, Abteilung Geologie und Boden, als Staatlicher Geologischer Dienst nunmehr wie folgt Stellung: 3.1 Empfehlung: Im B-Plan-Gebiet sollen im Vorlauf zu den Bauvorhaben spezifische Baugrunduntersuchungen erfolgen und ein Baugrundgutachten erstellt werden. Beschlussvorschlag: Das Grundstück ist zu 50 % bebaut. Die übrige Fläche war bis zum Jahr 2009 bebaut. Hinweise auf einen nichttragfähigen Boden gibt es nicht. Somit besteht kein dringendes Erfordernis dafür, im Rahmen der Bauleitplanung eine Baugrunduntersuchung zu erstellen. Vorlage VBU 12/2008-2013 - 10 – Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Projektplanung berücksichtigt. Abstimmung: 3.2 Im Zuge der energetischen Versorgung, hier Wärme, sollten alternativ auch regenerative Versorgungsmöglichkeiten bedacht werden. Beschlussvorschlag: In der Planzeichnung des Bebauungsplan sowie seinen textlichen Festsetzungen sind nur Festsetzungen möglich, die boden- oder planungsrechtlich relevant sind und die über § 9 Baugesetzbuch (BauGB) rechtlich abgesichert werden können. Die Festsetzung von Handlungsund sonstige Verhaltensweisen sowie von Formen von Versorgungsmöglichkeiten sind hingegen unzulässig. So ermöglicht § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB lediglich die Kennzeichnung von „Gebieten, in denen bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien getroffen werden müssen“. Die genannten Anlagen sind weder boden- oder planungsrechtlicher Natur. Daher fehlt für die Festsetzung eine Rechtsgrundlage. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Projektplanung berücksichtigt. Im Rahmen dessen soll die Wärmeerzeugung über ein BHKW erfolgen. Abstimmung: 3.3 Von dem B-Plan 33.3 der Gemeinde Grömitz ist der südlich der Planfläche liegende Geotopbereich „Strandwallebene Kellenhusen-Grömitz“ („ST 012“ im Geotop-Kataster der Geologischen Dienstes. LANU) unmittelbar betroffen. Aus Sicht des Geotopschutzes ist eine möglichst geringe Veränderung der noch verbleibenden natürlichen Erdoberfläche im Planungsbereich erforderlich. Beschlussvorschlag: Im südlichen Teil des Plangebietes sind keine baulichen Veränderungen geplant. Das Carathotel bleibt so bestehen, wie es ist. Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung um den Hinweis ergänzt wird. Abstimmung: 3.4 Informelle Hinweise: Werden im Zusammenhang mit Planungs- und Zulassungsverfahren oder für sonstige Zwecke Bohrungen oder andere Untersuchungen durchgeführt (für Baugrundstabilität, geologische Untergrundverhältnisse usw.), so sind diese beim Staatlichen Geologischen Dienst (SGD) anzuzeigen. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Ergebnisse (Schichtenverzeichnisse, Korngrößenanalysen, Pumpversuche, Messkurven usw.) einschließlich eines exakten Lageplanes im Maßstab 1: 5.000 an den SGD weiterzureichen. Vorhaben begleitende geowissenschaftliche Gutachten gehören ebenfalls zu den bereitzustellenden Unterlagen. Sollten Untersuchungsergebnisse vorhanden sein, die dem SGD noch nicht bekannt sind, sind diese nachzureichen. Vorlage VBU 12/2008-2013 - 11 – Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung um den Hinweis ergänzt wird. Abstimmung: 4. LANDESBETRIEB FÜR KÜSTENSCHUTZ, NATIONALPARKS UND MEERESSCHUTZ S-H - vom 11.08.2008 4.1 Der Geltungsbereich liegt im Vorland des Landesschutzdeiches Grömitz-Kellenhusen. Damit besteht ein Bauverbot gemäß § 80 LWG, dass abstimmungsgemäß in der Planzeichnung dargestellt ist (Schraffur). Zur Erteilung meines Einvernehmens zu einer Baugenehmigung gemäß § 80 As. 3 LWG sind drei Bedingungen zu erfüllen (Küstensicherung, Hochwasserschutz, persönliche Härte oder dringendes öffentliches Interesse). Es wird empfohlen, das Bauverbot nach § 80 LWG in der Begründung entsprechend zu konkretisieren, damit die Bedingungen in der technischen Planung rechtzeitig berücksichtigt werden können. Gemäß LWG besteht eine Rechtsgrundlage, die gegenüber von nachrichtlichen Übernahmen aus formalen Gründen, hervorgehoben werden muss. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Planzeichenerklärung mit einem nachrichtlichen Verweis auf § 80 Landeswassergesetz (LWG) ergänzt wird. Von der Signatur hingegen wird abgesehen, da sie die Lesbarkeit des Planes gefährdet und nicht dargestellt werden kann. Die Übernahme von weitergehenden detaillierten Hinweisen aus anderen Gesetzen ist nicht Inhalt der Bauleitplanung, da diese Gesetze – unabhängig vom Bebauungsplan – gelten und grundsätzlich relevant sind. Gemäß dem Erlass des Innenministeriums vom 18.11.2008 – IV 6481 – 512.110 – „Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach dem Baugesetzbuch“ Ziffer 9.3 sind „Inaussichtsstellungen von Ausnahmen nach dem Landeswassergesetz und Landesnaturschutzgesetz“ bereits im Bauleitplanverfahren erforderlich. Liegen diese nicht bis zur Inkraftsetzung vor, dann ist der Bebauungsplan nicht anwendbar. Ohne erteilte Inaussichtsstellungen lassen sich keine Planungserfordernisse begründen, die für ein Bebauungsplanverfahren Grundvoraussetzung sind. Die Gemeinde hat einen Antrag nach § 80 Landeswassergesetz (LWG) gestellt. Die Auflagen der Inaussichtstellung/Genehmigung werden dann Inhalt der Begründung. Abstimmung: 4.2 Mein Einvernehmen zu baugenehmigungspflichtigen Vorhaben bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 80 Abs. 3 LWG analog stelle ich in Aussicht wenn: seitens der Gemeinde ein dringendes öffentliches Interesse an der geplanten Nutzung dargelegt wird oder der Betreiber nachweist, dass ein Verbot eine besondere Härte bedeuten würde. Ich weise jedoch darauf hin, dass die bloße Aufstellung einer Bauleitplanung das dringende öffentliche Interesse im Sinne des LWG nicht nachweist. Ein dringendes öffentliches Interesse kann die Verbesserung oder Erweiterung der Ortsbebauung, der Infrastruktur, die Errichtung oder der Ausbau von touristischen und gewerblichen Einrichtungen zur Schaffung sowie dem Erhalt von Vorlage VBU 12/2008-2013 - 12 – Arbeitsplätzen sein. Maßgeblich für mein Einvernehmen werden u.a. die entsprechenden Festsetzungen in der Bauleitplanung zur Wahrung der Belange der Küstensicherung und des Hochwasserschutzes sein. die Belange der Küstensicherung sehe ich gewahrt, wenn eine erosionsfeste Gründung zum Schutz vor Unterspülung vorgesehen ist und, wenn im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nach § 1 BauGB berücksichtigt sind, insbesondere der dauernde Aufenthalt von Personen unterhalb von +3,5 m NN nicht vorgesehen ist. Sollte es sich um ein nicht baugenehmigungspflichtiges Vorhaben nach § 74 LBO handeln, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 80 Abs. 3 LWG analog direkt bei der unteren Küstenschutzbehörde, dem LKN-SH an Hand von aussagekräftigen, detaillierten Planunterlagen sowie einer Beschreibung mit Begründung der Ausnahmetatbestände zu beantragen. Beschlussvorschlag: Wie in Punkt 4.1 erläutert, hat die Gemeinde einen entsprechenden Antrag gestellt. Die inhaltliche wesentliche Begründung des Antrages wird Inhalt der Begründung des Bebauungsplanes. Weiterhin werden bereits folgende Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen, die dem Schutz der Sicherheit der Nutzer dienen: „2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB) (1) Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der baulichen Anlagen für Wohnzwecke darf nicht niedriger als 3,50 m über Normalnull (NN) liegen. (2) Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der baulichen Anlagen für gewerbliche Zwecke, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen, dürfen nicht niedriger als 2,30 m über Normalnull (NN) liegen.“ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Antragstellung berücksichtigt. Abstimmung: 4.3 Die Festsetzungen in der Planzeichnung unter Punkt 5: „Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten erforderlich sind“ nehme ich mit Blick auf die Belange des Küstenschutzes zur Kenntnis. Darüber hinaus ist zu ergänzen, dass Gewerberäume (siehe Begründung auf Seite 3 unter 5.2 „Art der baulichen Nutzung“) aus Gründen des Hochwasserschutzes grundsätzlich höher als + 3,0 m NN angelegt werden sollten. Beschlussvorschlag: Die im Text-Teil getroffenen Festsetzungen sind lediglich „Kennzeichnungen“ von faktischen Gegebenheiten und Sachverhalten, die eine Gemeinde vorfindet. Die Gemeinde hat dazu keine Willensentscheidungsmöglichkeit. Daher gehören diese Kennzeichnungen auch nicht zum planerischen Inhalt eines Bebauungsplanes. Kennzeichnungen ersetzen Vorlage VBU 12/2008-2013 - 13 – somit keine Festsetzungen. Sie verweisen nur auf Maßnahmen, die im Vollzug relevant sind. Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Fläche als Fläche gekennzeichnet wird, die unter 3,5 m über Normalnull (NN) liegt und damit überschwemmungsgefährdet ist. Alle daraus resultierenden Maßnahmen werden zukünftig in der Begründung erläutert. Bezüglich der Gewerberäume wird auf den Beschluss zu Punkt 4.2 verwiesen. Da das Gelände parallel der Strandallee zwischen 1,70 bis 2,24 m über NN liegt und diese Fläche zum Prominieren einladen soll, sind höher gelegene Fußböden zu den Gewerbeflächen im Erdgeschoss realistisch nicht sinnvoll. Zudem liegen die Läden auf der gegenüberliegenden Straßenseite ebenfalls auf einer Höhe mit dem Gehweg. Um die städtebauliche Einheit des Straßenbildes zu wahren, wird von einer weiteren Anhebung der Fußbodenhöhe abgesehen. Abstimmung: 4.4 Abschließend bitte ich meine Stellungnahme vom 14.07.2008 zu beachten. Sie behält in vollem Umfang Gültigkeit. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme liegt der Gemeinde nicht vor. Selbst auf Rückfrage beim Landesbetrieb konnte diese nicht aufgefunden und ausgehändigt werden. Somit ist eine erneute Prüfung nicht möglich. Abstimmung: 4.5 Hinweise: Eine rechtskräftige Bauleitplanung, die unter Beteiligung der Küstenschutzbehörde aufgestellt wurde, ersetzt nicht für den Einzelfall erforderliche küstenschutzrechtliche Genehmigungen nach Landeswassergesetz bzw. mein Einvernehmen zu einer Baugenehmigung. Ich bitte mich entsprechend zu beteiligen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Projektplanung berücksichtigt. Abstimmung: 4.6 Auf Grund dieser Stellungnahme können Schadenersatzansprüche gegen das Land Schleswig-Holstein nicht geltend gemacht werden. Beschlussvorschlag: Die Beurteilung, wann Schadensersatzansprüche entstehen, ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: Vorlage VBU 12/2008-2013 5. - 14 – ZWECKVERBAND KARKBROOK - vom 21.07.2010 Zu dem dortigen Schriftsatz vom 14.07.2008 darf ich anmerken, dass unter Pkt. 8.1 der Satz „Die Entsorgung des Oberflächenwassers wird durch den Zweckverband Ostholstein sichergestellt.“ ersatzlos zu streichen ist. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung entsprechend korrigiert wird. Abstimmung: 6. ZWECKVERBAND OSTHOLSTEIN - vom 11.08.2008 6.1 Gasversorgung: Bestehende Leitungen sind Gegebenheiten kostenpflichtig anzupassen. eventuell an die neuen baulichen Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Projektplanung berücksichtigt. Abstimmung: 6.2 Allgemeine Hinweise: in dem Baugebiet verlaufen diverse Leitungen und Kabel der ZVOGruppe und ggf. kann es zu Konflikten zwischen den Maßnahmen und unseren Anlagen kommen. Zurzeit sind keine Bauvorhaben der ZVO-Gruppe in dem angegebenen Bauabschnitt vorgesehen. Unser Leitungen und Kabel dürfen in einem Bereich von 2,50 m jeweils parallel zu Trassenverlauf weder überbaut noch mit Anpflanzungen versehen werden. Einzelne Baumstandorte sind mit uns vor der Bauausführung abzustimmen. Durch Ihr Bauvorhaben notwendiges Anpassen und Umlegen von Leitungen und Kabel, wird auf Ihre Kosten von uns vorgenommen. Besondere Schutzmaßnahmen, z. B. bei Baustandorten sind mit uns abzustimmen und gehen zu Lasten des Verursachers. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Peters zur Verfügung. Dieses Schreiben ergeht auch in Vertretung der ZVO Entsorgungs GmbH und der ZVO Energie GmbH. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Projektplanung berücksichtigt. Abstimmung: Vorlage VBU 12/2008-2013 - 15 – 7. HANDWERKSKAMMER LÜBECK - vom 07.08.2008 7.1 Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden. 7.2 Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet. Beschlussvorschlag: In der Planung wird die bereits im Bebauungsplan Nr. 32.2 geltende Nutzungsform weiterhin abgesichert. Eine wesentliche Verschlechterung der Situation im Sinne § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsteht somit nicht; Schadensersatzansprüche können nicht begründet werden. Die gesonderte Benachrichtigung von betroffenen Betrieben im Rahmen der Bauleitplanung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Diese Benachrichtigung erfolgt bereits nach § 3 BauGB. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 8. NABU - vom 31.07.2008 8.1 Gegen die B-Pläne 33.3 (Teil 1 und 2) der Gemeinde Grömitz gibt es meiner Sicht keine Einwände. Ökologisch wertvolle Landschaftsteile sowie wertvolle Flora und Fauna werden hiervon nicht berührt. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 9. II. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ohne Anregungen: 1. Staatliches Umweltamt Kiel vom 31.07.2008 2. Amt für ländliche Räume vom 22.07.2008 3. Archäologisches Landesamt vom 15.08.2008 4. IHK Lübeck vom 15.08.2008 5. Wasser- und Bodenverband Cismar vom 16.07.2010 BETROFFENE GEMEINDEN Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ohne Anregungen: 1. Amt Ostholstein Mitte vom 23.07.2008 2. Gemeinde Grube vom 18.07.2008 3. Gemeinde Dahme vom 18.07.2008 Vorlage VBU 12/2008-2013 - 16 – 4. Gemeinde Kellenhusen vom 18.07.2008 5. Wasser- und Bodenverband Cismar vom 16.07.2008 III. BETROFFENE ANLIEGER 1. FRAU DR. HARTMUTH, STRANDALLEE 1, GRÖMITZ - vom 14.08.2008 1.1 Zugleich im Auftrag und im Namen meiner Schwester, Frau Britta Lauer-Aletter, erhebe ich Widerspruch gegen das vorgesehene Bauvorhaben Strandallee 2 in Grömitz, Erweiterung des CARAT-Hotels durch Anbau nach Westen. Beschlussvorschlag: Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 1.2 Der geplante Bau mit einer Höhe von 25 Metern soll im Abstand von etwa 20 Metern zur südlichen Frontseite unseres Hauses errichtet werden. Ein Bau in dieser Höhe würde zu einer erheblichen Abschattung unseres und des benachbarten Anwesens Strandallee 3 führen. Beschlussvorschlag: Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 32.2 seit dem 06.08.1975. Danach darf in einem Abstand von 29 m mit dem Bau eines zweigeschossigen Baukörpers begonnen werden und im Abstand von 33 m mit dem Bau eines sechsgeschossigen Baukörpers, der bis zu 50 m lang ist. Gebäudehöhen sind nicht festgesetzt. Nun soll die Geschossigkeit um ein Vollgeschoss erhöht werden. Im Gegenzug erfolgt jedoch eine absolute Begrenzung der Gebäudehöhen auf 27 m über Normalnull (NN). Dies entspricht maximal 24,70 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden der Gebäude. Weiterhin wird die gesamte Straßenfront zur Strandallee geschlossen. Vorher blieb eine Baulücke von 30 m zwischen den überbaubaren Flächen II/III-XII und VI. Diese wird nun geschlossen. Es verbleibt jedoch eine mindestens 13 m breite dreigeschossige Lücke. Der Neubau soll gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) errichtet werden. Nach § 6 Abs. 5 LBO ist eine Abstandsfläche von mindestens 0,4 H – bezogen auf die Gebäudehöhe – einzuhalten. Dabei darf die Abstandsfläche nach § 6 Abs. 2 LBO zur Hälfte in der Verkehrsfläche liegen. Nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein richtet sich die Abstandsfläche nicht nach der Verschattung. Werden die regulären Abstände eingehalten, besteht nach dem Baurecht keine Beeinträchtigung der Anlieger. Ein Anspruch auf verschattungsfreies Wohnen besteht nicht. Eine Reduzierung der Tagesbelichtung durch die Annäherung des Baukörpers an das betroffene Wohngebäude um max. 9 m könnte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung nach § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führen. Diese Definition greift, wenn der Eigentümer eines Grundstücks durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Verschattungen könnten durchaus als „ähnliche Einwirkungen“ gesehen werden. Wie beschrieben, gilt der Bebauungsplan Nr. 32.2. Die Verschattungen, die sich durch diesen Vorlage VBU 12/2008-2013 - 17 – Plan und der Neuplanung entstehen können, sind mit einem entsprechenden Simulationsprogramm ermittelt worden und stellen sich wie folgt da (die Verschattungen, die durch die Bebauung auf dem südöstlich angrenzenden Flurstück 55/2 bestehen, werden hier nicht berücksichtigt) – siehe dazu auch die Anlage: Datum 21. März 21. Juni (= Sommersonnenwende) 21. September 21. Dezember (=Wintersonnenwende) Halbschatten: Schatten: Verschattungen nach Uhrzeiten B-Plan Nr. 32.2 B-Plan Nr. 33.3, Teil 1 ab 15 Uhr Halbschatten ab 15 Uhr Schatten ab 16 Uhr Halbschatten ab 15 Uhr Halbschatten ab 12 Uhr Schatten ab 15 Uhr Schatten ab 12 Uhr Schatten das Grundstück ist zwischen der Strandallee und der Gebäudefront verschattet das Grundstück ist vollständig verschattet Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass das Grundstück bereits – theoretisch – Verschattungen ausgesetzt ist. Es gilt somit als vorbelastet. Durch die Neuplanung erhöht sich die Verschattung zu einigen Tageszeiten. Allerdings sind keine so wesentliche Veränderungen erkennbar, dass durch die Planung eine wesentlich schlechtere Situation zu erwarten ist, die zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist durch diese Planung nicht zu erwarten. Wenn eine Verschattung bereits diese Auswirkungen hätte, hätte die seit Mai 2009 geltende Landesbauordnung Schleswig-Holstein andere Abstandsflächen festsetzen müssen. Dazu hat der Gesetzgeber kein Erfordernis gesehen. Anlage: Verschattungsanalyse des Flurstückes 55/5 (Strandallee 1) 21. Dezember – 12 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. Dezember – 13 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: Vorlage VBU 12/2008-2013 - 18 – 21. März – 12 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. März – 15 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. Juni – 14 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: 21. Juni – 16 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: Vorlage VBU 12/2008-2013 - 19 – 21. September – 12 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. September – 15 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Baugrenze so gesetzt wird, dass die Verkehrsfläche nicht überbaut werden kann. Für die Projektplanung gilt dann die Landesbauordnung Schleswig-Holstein. Hier sind die genauen Abstände nachzuweisen. Abstimmung: 1.3 In Fortsetzung der Bauflucht zum entstehenden CARAT-Hotel, allerdings dann ohne stockwerkweise zurückgesetzte Bebauung, wird sich gleichzeitig eine zusätzliche höhere Lärmbelastung ergeben, die bereits jetzt zeitweilig unerträglich hoch ist. Beschlussvorschlag: Das Plangebiet hat einen vergleichbaren Gebietstyp nach § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wie das betroffene Baugrundstück, für welches der Bebauungsplan Nr. 32.2, 1. Änderung gilt. In beiden nebeneinander liegenden Gebieten sind Beherbergungsbetriebe, sportliche, soziale und kulturelle Einrichtungen, Arztpraxen, Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie im eingeschränkten Maße Wohnungen zulässig. Im betroffenen Baugebiet ist somit eine dreigeschossige Bauweise mit einer vergleichbaren Nutzungsstruktur zulässig, wie im Plangebiet. Ein Nebeneinander beider Gebietstypen ist somit grundsätzlich zulässig. Eine erhöhte Lärmbelastung in Anlehnung an die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) entsteht durch die Gebietstypen nicht. Die Stellungnahme wurde dahingehend berücksichtigt, dass Lärmschutzgutachten erstellt wurden. Das Gutachten vom 25.02.2011 (Nr. ALK811.7992911 G) hat den Gewerbelärm untersucht, der vom Plangebiet ausgehen kann. Vorlage VBU 12/2008-2013 - 20 – Das Ergebnis ist, dass die angrenzenden Gebäude nicht beeinträchtigt werden (siehe Punkt 6), wenn die im Gutachten angenommen Maßnahmen (siehe Punkt 7) in der Projektplanung umgesetzt werden. Die Begründung wird um die Ergebnisse des Gutachtens ergänzt. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sichert sich die Gemeinde in einem städtebaulichen Vertrag mit den Investoren verbindlich mit dem Ziel, dass auf den angrenzenden Grundstücken ein gesundes Arbeiten und Wohnen möglich bleibt. Lärmimmissionen der Anwohner des Plangebietes selbst sind eher ein ordnungsrechtliches Problem, welches jedoch nicht Inhalt der Bauleitplanung ist. Abstimmung: 1.4 Abgesehen davon ist bereits die vorhandene Straße mit den viel zu schmalen Fußgängerwegen mit der Verkehrsaufnahme zum Strand überlastet. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir einer erneuten Verbreiterung der Strandallee zu Lasten unseres Grundstücks auf keinen Fall zustimmen, da dies eine völlige Entwertung dieses Anwesens bedeutet. Beschlussvorschlag: Eine Verbreiterung der Verkehrsflächen ist nur in einem Teilbereich in Richtung Plangebiet vorgesehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 2. FRAU LAUER-LETTER, STRANDALLEE 1, GRÖMITZ - vom 20.08.2008 2.1 Bezug nehmend auf unser Gespräch am 18.08.2008 lege ich Widerspruch gegen den geplanten Erweiterungsbau des CARAT-Hotels noch Nordwesten ein. Beschlussvorschlag: Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 2.2 Wir sind unmittelbar Betroffene in dem gegenüberliegenden Haus – Strandallee 1. Ein 25 m hoher Neubau in nur 20 m Entfernung wird unser Haus völlig beschatten, ein Blick nach Süden und Westen wird für immer verbaut sein. Das ist besonders bitter, weil dies das großelterliche Haus ist, das 1938 von meinem Großvater – Sohn der Ehrenbürgerin und Begründerin des Badeortes Sophie Stahl – gebaut worden ist. Durch die extreme Höhe wird es notwendig sein, im Wohnzimmer zur Straßenseite auch tagsüber Licht zu machen, besonders im Frühjahr und Herbst. Im Jahr 2002 haben wir 400.000 DM in das Haus investiert (nachweislich Fa. Gollan). Durch den überdimensional hohen Erweiterungsbau wird unser Anwesen extrem entwertet, der Wiederverkaufswert stark gesenkt. Vorlage VBU 12/2008-2013 - 21 – Beschlussvorschlag: Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 32.2 seit dem 06.08.1975. Danach darf in einem Abstand von 29 m mit dem Bau eines zweigeschossigen Baukörpers begonnen werden und im Abstand von 33 m mit dem Bau eines sechsgeschossigen Baukörpers, der bis zu 50 m lang ist. Gebäudehöhen sind nicht festgesetzt. Nun soll die Geschossigkeit um ein Vollgeschoss erhöht werden. Im Gegenzug erfolgt jedoch eine absolute Begrenzung der Gebäudehöhen auf 27 m über Normalnull (NN). Dies entspricht maximal 24,70 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden der Gebäude. Weiterhin wird die gesamte Straßenfront zur Strandallee geschlossen. Vorher blieb eine Baulücke von 30 m zwischen den überbaubaren Flächen II/III-XII und VI. Diese wird nun geschlossen. Es verbleibt jedoch eine mindestens 13 m breite dreigeschossige Lücke. Der Neubau soll gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) errichtet werden. Nach § 6 Abs. 5 LBO ist eine Abstandsfläche von mindestens 0,4 H – bezogen auf die Gebäudehöhe – einzuhalten. Dabei darf die Abstandsfläche nach § 6 Abs. 2 LBO zur Hälfte in der Verkehrsfläche liegen. Nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein richtet sich die Abstandsfläche nicht nach der Verschattung. Werden die regulären Abstände eingehalten, besteht nach dem Baurecht keine Beeinträchtigung der Anlieger. Ein Anspruch auf verschattungsfreies Wohnen besteht somit nicht. Eine Reduzierung der Tagesbelichtung durch die Annäherung des Baukörpers an das betroffene Wohngebäude um max. 9 m könnte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung nach § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führen. Diese Definition greift, wenn der Eigentümer eines Grundstücks durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Verschattungen könnten durchaus als „ähnliche Einwirkungen“ gesehen werden. Wie beschrieben, gilt der Bebauungsplan Nr. 32.2. Die Verschattungen, die sich durch diesen Plan und der Neuplanung entstehen können, sind mit einem entsprechenden Simulationsprogramm ermittelt worden und stellen sich wie folgt da (die Verschattungen, die durch die Bebauung auf dem südöstlich angrenzenden Flurstück 55/2 bestehen, werden hier nicht berücksichtigt) – siehe dazu auch die Anlage: Datum 21. März 21. Juni (= Sommersonnenwende) 21. September 21. Dezember (=Wintersonnenwende) Halbschatten: Schatten: Verschattungen nach Uhrzeiten B-Plan Nr. 32.2 B-Plan Nr. 33.3, Teil 1 ab 15 Uhr Halbschatten ab 15 Uhr Schatten ab 16 Uhr Halbschatten ab 15 Uhr Halbschatten ab 12 Uhr Schatten ab 15 Uhr Schatten ab 12 Uhr Schatten das Grundstück ist zwischen der Strandallee und der Gebäudefront verschattet das Grundstück ist vollständig verschattet Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass das Grundstück bereits – theoretisch – Verschattungen ausgesetzt ist. Es gilt somit als vorbelastet. Durch die Neuplanung erhöht sich die Verschattung zu einigen Tageszeiten. Allerdings sind keine so wesentliche Veränderungen erkennbar, dass durch die Planung eine wesentlich schlechtere Situation zu erwarten ist, die zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist durch diese Planung nicht zu erwarten. Wenn eine Verschattung bereits diese Auswirkungen hätte, hätte die seit Mai 2009 geltende Landesbauordnung Schleswig-Holstein andere Abstandsflächen festsetzen müssen. Dazu hat der Gesetzgeber kein Erfordernis gesehen. Vorlage VBU 12/2008-2013 - 22 – Anlage: Verschattungsanalyse des Flurstückes 55/5 (Strandallee 1) 21. Dezember – 12 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. Dezember – 13 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. März – 12 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. März – 15 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: Vorlage VBU 12/2008-2013 - 23 – 21. Juni – 14 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. Juni – 16 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. September – 12 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: 21. September – 15 Uhr Zulässige Bebauung nach B-Plan Nr. 32.2: Geplante Bebauung nach B-Plan Nr. 33.3, T.1: Vorlage VBU 12/2008-2013 - 24 – Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Baugrenze so gesetzt wird, dass die Verkehrsfläche nicht überbaut werden kann. Für die Projektplanung gilt dann die Landesbauordnung Schleswig-Holstein. Hier sind die genauen Abstände nachzuweisen. Abstimmung: 2.3 Wir sind nicht gewillt, diese Nachteile als unmittelbar Betroffene hinzunehmen und fordern: eine geringere Höhe eine niedrigere Geschossflächenzahl einen größeren Abstand zur Straße und die Einhaltung des B-Plans Nr. 32.2 Beschlussvorschlag: Bezüglich des Abstandes zur Straße wird auf die Abwägung zu Punkt 2.2 verwiesen. Ein Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Ziel der Gemeinden ist es, das Plangebiet nach wie vor für den Fremdenverkehr zu sichern ist. Hier sind auch zukünftig nur Nutzungen gewünscht, die diesem Ziel dienen. Nun besteht an diesem Standort ein große Baulücke, die in dieser Lage städtebaulich nicht akzeptabel ist. Obwohl der Bebauungsplan Nr. 32.2 eine Grundflächenzahl von 0,35 und eine 6-geschossige Bauweise zulässt, findet sich kein Bauwilliger. Ursache ist, dass die Kosten für das Grundstück und die eingeschränkte Bauweise keine Bebauung zulässt, die den heutigen Ansprüchen der Erholungssuchenden genügen, wie Vorhandensein eines Wellnessbereiches, Gaststätten etc.. Wenn also das Gebiet gemäß der gemeindlichen Zielstellung weiterhin genutzt werden soll, dann besteht ein grundsätzlicher städtebaulicher Ordnungsbedarf. Zwecks eines sparsamen Umgangs mit Boden, sollen die vorhandenen Baulücken im touristisch relevanten Innenbereich i. S. § 34 BauGB effektiv und der Umgebung angepasst bebaut werden können. Im Umgebungsbereich bzw. im Nahbereich der Ostsee sind Grundflächenzahlen zwischen 0,17 bis 0,8 möglich, sowie bis zu 12 Vollgeschosse, bzw. daraus resultierende hohe Geschossflächenzahlen. Diese Struktur soll in diesem Bereich aus städtebaulicher Sicht beibehalten werden. Daher ist eine Reduzierung der Geschossflächenzahl bzw. geringere Höhen nicht mit der Anpassung an die Umgebung begründbar. Die Stellungnahmen werden in den g. Punkten nicht berücksichtigt. Die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 32.2 werden weitgehend übernommen und an das heutige Rechtsverständnis angepasst. Abstimmung: Vorlage VBU 12/2008-2013 - 25 – 3. HERR BENTHIEN, WICHELDORFSTRAßE 53, GRÖMITZ - vom 21.08.2008 3.1 Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 33. (Teil 1 und Teil 2) in Grömitz, Strandallee-Wicheldorfstraße (CARAT Golf- und Sporthotelerweiterung) ein. Beschlussvorschlag: Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 3.2 Ein so überdimensionaler Neubau, unmittelbar an meinem Grundstück Wicheldorfstraße 53, setzt den Wert des Grundstücks und den des Hauses beträchtlich herab. Beschlussvorschlag: Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 32.2 seit dem 06.08.1975. Danach darf das betroffene Grundstück mit dem Plangebiet in einer dreigeschossigen Bauweise gebaut werden. Gebäudehöhen sind nicht festgesetzt. Nun soll die Geschossigkeit im Plangebiet um zwei Vollgeschosse erhöht werden. Im Gegenzug erfolgt jedoch eine absolute Begrenzung der Gebäudehöhen auf 19 m über Normalnull (NN). Dies entspricht maximal 16,70 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden der Gebäude. Eine Verbindung ist, in Anlehnung an den Ursprungsplan, weiterhin möglich. Der Neubau soll gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) errichtet werden. § 6 LBO regelt die einzuhaltenden Abstandsfläche zum betroffenen Grundstück. Werden die regulären Abstände eingehalten, besteht nach dem Baurecht keine Beeinträchtigung der Anlieger. Es kann eine Entschädigung verlangt werden, wenn durch die Änderung des Bebauungsplanes für ein Grundstück „eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt“. Diese Definition greift, wenn der Eigentümer eines Grundstücks durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Verschattungen könnten durchaus als „ähnliche Einwirkungen“ gesehen werden. Nach dem Ursprungsplan ist eine 6-geschossige Bauweise im Plangebiet – parallel der Strandallee – bis 40 m Westwärts zulässig. Nun wird die Geschossigkeit um ein Vollgeschoss erhöht. Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die bebaubare Fläche mit einer zulässigen Siebengeschossigkeit um 20 m nach Osten verschoben wird . Statt dessen wird im Restbereich nun nur noch eine zweigeschossige Bauweise möglich sein, die höhenmäßig geringer ist, als die mögliche dreigeschossige Bauweise im betroffenen Gebiet. Das Carat-Hotel besteht und wird so auch abgesichert. Somit liegen die neuen hohen Bauten wesentlich östlicher des betroffenen Grundstückes. Es ist davon auszugehen, dass sich die geänderte Planung von der Beschattung weniger auf das betroffene Grundstück auswirkt, als die möglichen Festsetzungen des Ursprungsplanes bzw. die bisherigen Festsetzungen des Auslegungsexemplares aus dem Jahr 2008. Eine „nicht nur unwesentliche Wertminderung“ der Umgebung des Plangebietes ist daher nicht erkennbar. Abstimmung: 3.3 Die Vermietung von Gästezimmern wird erheblich beeinträchtigt, da die Zufahrt zur Tiefgarage unmittelbar an der Grundstücksgrenze verläuft (Lärmbelästigung meiner Hausgäste). Vorlage VBU 12/2008-2013 - 26 – Beschlussvorschlag: Das Plangebiet hat den gleichen Gebietstyp nach § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wie das betroffene Baugrundstück, für welches der Bebauungsplan Nr. 32.2 noch gilt. Ein Nebeneinander beider Gebietstypen ist somit grundsätzlich zulässig. Eine erhöhte Lärmbelastung in Anlehnung an die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) entsteht durch den gemeinsamen Gebietstyp nicht. Beeinträchtigungen könnten hingegen durch den Zielverkehr zum Plangebiet entstehen, gegen den ein Schutzanspruch des betroffenen Grundstückes entstehen könnte. Zukünftig werden der Stellplatzverkehr der Gäste im Plangebiet auf die Wicheldorfstraße umgeleitet und zwar direkt an die Grundstücksgrenze des betroffenen Grundstückes. Die Stellungnahme wurde dahingehend berücksichtigt, dass Lärmschutzgutachten erstellt wurden. Das Gutachten vom 25.02.2011 (Nr. ALK811.7992911 G) hat den Gewerbelärm untersucht, der vom Plangebiet ausgehen kann. Das Ergebnis ist, dass die angrenzenden Gebäude nicht beeinträchtigt werden (siehe Punkt 6), wenn die im Gutachten angenommen Maßnahmen (siehe Punkt 7) in der Projektplanung umgesetzt werden. Die Begründung wird um die Ergebnisse des Gutachtens ergänzt. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sichert sich die Gemeinde in einem städtebaulichen Vertrag mit den Investoren verbindlich mit dem Ziel zu, dass auf den angrenzenden Grundstücken ein gesundes Arbeiten und Wohnen möglich bleibt. Abstimmung: 3.4 Durch die Zimmervermittlung decke ich den Lebensunterhalt meiner Familie zum größten Teil ab und sehe mich in meiner Existenz durch den Neubau erheblich gefährdet. Hausgäste, die durch den Neubau erfahren haben, wollen während der Bauphase kein Zimmer mehr bei mir mieten, wodurch mir ein weiterer Verdienstausfall entsteht. Beschlussvorschlag: Eine Bauleitplanung regelt lediglich die städtebauliche Ordnung und Entwicklung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmung: 5.2 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Die Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 33.3 (Teil 2) der Gemeinde Grömitz für das Gebiet zwischen der Wicheldorfstraße im Norden, der Straße Am Strande im Süden der Strandallee im Osten und einer westlichen Grenze zum „Kaiserhof“ und der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Abstimmung: Vorlage VBU 12/2008-2013 Zu Punkt 6: - 27 – Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) der Gemeinde Grömitz für das Gebiet zwischen der Bebauung nordwestlich der Straße „Am Strande“ einschl. des Fußgängerbereiches und des Parkplatzes nordöstlich des Kurzentrums bis zur Ostsee im Südosten und der Verkehrsfläche in Verlängerung der „Strandallee“ südwestlich des Kurzentrums -Anlage für die Fraktionen- Auszug B-Plan Nr. 32.3, 3. Änderung Empfehlung des Geltungsbereiches Das Plangebiet liegt direkt an der Ostsee. In ihm befindet sich die Badetherme „Grömitzer Welle“, der Tourismus-Service und ein Gesundheitsbereich. Diese Nutzungen dienen ausschließlich dem Fremdenverkehr. Sie gelten als touristisches Anziehungsmagnet aufgrund ihrer attraktiven Lage. Allerdings wird immer deutlicher, dass der zweigeschossige Bereich (die Badetherme), der zur Ostsee ausgerichtet ist, gute Vermarktungsmöglichkeiten hat und sich daher Investitionen in die Zukunft lohnen. In dem nach Norden ausgerichteten ein- bis zweigeschossigen Bereich wird es hingegen immer schieriger, Nutzungen in die Räumlichkeiten anzusiedeln, die dem Fremdenverkehr dienen und zu einer Qualitätsverbesserung führen. Dort erfolgen auch kaum noch Investitionen. Eine Folge ist die Verschlechterung des Ortsbildes. Die Gemeinde ist bestrebt, dass sie als Fremdenverkehrsort auch zukünftig konkurenzfähig bleibt. Besondere Priorität besteht dabei darin, Maßnahmen zu ermöglichen, die im Bereich des Tourismus: die Qualität erhöhen, das Angebot erhöhen und breiter fächern und die Saison verlängern. Diesem Ziel kann die Gemeinde nicht entsprechen, wenn sie die Veränderungen der Standortsituationen nicht erkennt und nicht handelt. In diesem Fall ist es sehr deutlich, dass nur eine zweigeschossige Bauweise im nördlichen Teil des Plangebietes in diesem - attraktiven und daher auch grundstücksmäßig teuren - Bereich keinen Vorlage VBU 12/2008-2013 - 28 – Investor anhält, hier neue Strukturen zu schaffen. Daher ist eine Bebauungsplanänderung erforderlich, die dazu geeignet ist: ein Maß der baulichen Nutzung festzusetzen, welches attraktive und rentable Gebäude zulässt, eine Nutzung zulässt, die dem Ziel der Gemeinde entspricht und die so freizügig ist, dass diese Fläche für diverse Investorengruppen geeignet ist. In der Gemeinde fehlen hochwertige Hotels in der 1A-Lage. Daher soll der nördliche Teil des Plangebietes ausschließlich für eine Hotelnutzung (sprich: Beherbergungsbetrieb) gesichert werden. Dem Hotel wird eine bis zu 40 m hohe Bauweise zuerkannt. So soll sich ein weiteres dominierendes Gebäude in die – von der Ostsee aus sichtbare – Ortssilhouette einreihen. Zudem können so Zimmer angeboten werden mit einem freien Blick zur Ostsee. Zukünftig kann dann die Grömitzer Welle auch für das Hotel Angebote bereit halten, für die i. d. R. sonst ein zusätzlicher Hotelwellnessbereich erforderlich wäre. Somit kann langfristig ein hochwertiges Gesamtangebot in Grömitz geschaffen werden, welches der Qualitätsverbesserung und Saisonverlängerung in der Region dient. Somit wird ein städtebauliches Erfordernis zur Neuordnung des Bebauungsplanes in diesem Bereich gesehen, um hier einen städtebaulich hochwertigen Bereich zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Der Bebauungsplan ist nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 6.1 Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Für das Gebiet zwischen der Bebauung nordwestlich der Straße „Am Strande“ einschl. des Fußgängerbereiches und des Parkplatzes nordöstlich des Kurzentrums bis zur Ostsee im Südosten und der Verkehrsfläche in Verlängerung der „Strandallee“ südwestlich des Kurzentrums wird der Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) der Gemeinde Grömitz aufgestellt. Mit der Aufstellung des B-Planes soll die planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen werden, im zentralen Bereich der Ortslage von Grömitz eine hochwertige Hotelanlage neu errichten zu können und diese zukunftsorientierte Nutzung mit der Beibehaltung der Grömitzer Welle und dem Ausbau sowie der Aufwertung der Kurverwaltung zu kombinieren 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird das Planungsbüro Planung Kompakt in Eutin beauftragt. 3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich durchgeführt werden. 4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt durch öffentlichen Aushang. Abstimmung: Vorlage VBU 12/2008-2013 Zu Punkt 7: - 29 – Bebauungsplan Nr. 60, 4. Änderung als Aufhebung der Gemeinde Grömitz für das Gebiet der Salzwiese/Spülfeld zwischen Kloster und Am Heller in der Ortslage Cismar -Anlage für die Fraktionen- Auszug B-Plan Nr. 60, 1. Änderung Empfehlung Aufhebung Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 beinhaltet im südlichen Teil eine Fläche für die Landwirtschaft, die von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und Grabensystemen gerahmt ist. Die Fläche ist durch Gräben von den nördlich und südwestlich angrenzenden Baugebieten getrennt. Somit besteht keine gesicherte Erschließung bzw. kein direkter Zusammenhang zum Innenbereich im Sinne § 34 Baugesetzbuch dieses Gebietes (BauGB). Der geltende Bebauungsplan verhindert zwar eine Bebaubarkeit der Fläche. Ohne Bebauungsplan würde hingegen die Fläche als Außenbereich nach § 35 BauGB und somit auch nicht bebaubar sein. Somit erfolgen Festsetzungen in Bereichen, in denen kein erkennbares städtebauliches Erfordernis i. S. § 1 Abs. 3 BauGB besteht. Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt beschloss am 17.09.2009 -auf die Empfehlungen des Beschlusses des Ortsbeirates Cismar vom 15.09.2009- die geltenden Satzungen in Cismar neu zu ordnen. Zwecks Entreglementierung des Planungsrechts in Cismar empfiehlt sich hier die Aufhebung dieses Plangebietes. Das Verfahren erfolgt nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB). 7.1 Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Für das Gebiet der Salzwiese/Spülfeld zwischen Kloster und Am Heller in der Ortslage Cismar wird der Bebauungsplan Nr. 60, 4. Änderung als Aufhebung der Gemeinde Grömitz aufgestellt. Ziel der Planung ist die Anpassung an die tatsächlichen städtebaulichen Belange. 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Vorlage VBU 12/2008-2013 - 30 – 3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird das Planungsbüro Planung Kompakt in Eutin beauftragt. 3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich durchgeführt werden. 4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt durch öffentlichen Aushang. Abstimmung: Zu Punkt 8: Bebauungsplan Nr. 61, 3. Änderung und Ergänzung der Gemeinde Grömitz für den nördlichen beidseitigen Bereich der Straße am Heller in der Ortslage Cismar -Anlage für die Fraktionen- Auszug B-Plan Nr. 61, 1. Änderung Empfehlung des Geltungsbereiches Der Bebauungsplan Nr. 61, 1. Änderung setzt für den südlichen Teil des Plangebietes eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Stromerzeugung“ fest. Zwischenzeitlich wird das Grundstück für Versorgungszwecke nicht mehr genutzt und auch nicht mehr benötigt. Ein Verkauf an Bauwillige ist nicht möglich, da die festgesetzte Zweckbestimmung einer Wohnnutzung widerspricht. Somit besteht die Gefahr, dass hier ein verwilderte Fläche mitten im Ort entsteht. Damit sich die Fläche weiter in das Ortsbild integriert, soll das Plangebiet in ein Allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden. Im nördlichen Teil des Plangebietes ist der Bau von max. 4 Ferienhäuser geplant, denn bisher fehlt es im Ort an entsprechenden fremdenverkehrlichen Angeboten. Bei der Fläche handelt es sich um eine Gartenfläche, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu geschützten Landschafts- Vorlage VBU 12/2008-2013 - 31 – bestandteilen steht. Als wesentlicher Punkt ist hier jedoch der Denkmalschutz zu untersuchen, der diesen Bereich sicherlich tangiert. Beide Bauflächen sind erschlossen und haben einen Ortsbezug. Aus dieser Sicht heraus kann der Bebauungsplan nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Daher ist ein Ausgleich für Eingriffe und ein Umweltbericht nicht erforderlich. 8.1 Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Für den nördlichen beidseitigen Bereich der Straße am Heller in der Ortslage Cismar wird der Bebauungsplan Nr. 61, 3. Änderung und Ergänzung der Gemeinde Grömitz aufgestellt. Ziel der Planung ist die Einbindung der Fläche in das Ortsbild zur Erzielung eines abgerundeten Ortsbildes. 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird das Planungsbüro Planung Kompakt in Eutin beauftragt. 4. Von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen. 6. Es ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Abstimmung: Zu Punkt 9: Bebauungsplan Nr. 61, 4. Änderung der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet südöstlich der Bäderstraße und beidseitig der Straße Am Heller begrenzt im Süden mit der Bebauung am Wildkoppelweg in der Ortslage Cismar -Anlage für die Fraktionen- Auszug B-Plan Nr. 61, 1. Änderung Empfehlung des Geltungsbereiches Vorlage VBU 12/2008-2013 - 32 – Der Bebauungsplan Nr. 61, 1. Änderung trifft eine Vielzahl von Festsetzungen, deren Bedeutungen sich geändert haben, wie z. B.: Im Plangebiet gibt es keinen Schlachtbetrieb, der noch zu schützen ist. Die Zulassung eines neuen Betriebes ist allerdings heute in einem WA-Gebiet äußerst fraglich. Bei der Festsetzung von Anpflanzungen sind aus heutiger Sicht Festsetzungen unzulässig, die die Pflanzenarten bestimmen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn diese an zentralen Punkten im Ort prägend sind. Das ist hier nicht gegeben. Der Text beinhaltet Festsetzungen, die aus der Gestaltungssatzung entnommen sind und ausschließlich für die Fläche zwischen der Straße Am Heller und dem Waldrand gelten. Die Gestaltungssatzung wird aufgehoben und auch diese Fläche. Somit sind die Festsetzungen wirkungslos. Durch die Aufhebung der Gestaltungssatzung insgesamt, gelten keine gestalterischen Festsetzungen mehr für das übrige Gebiet. Daher ist zu prüfen, ob die Beibehaltung einiger Punkte der Gestaltungssatzung hier sinnvoll ist. Die Festsetzung Nr. 2.2 verlangt die Anrechnung der Grundflächen aus Nichtvollgeschossen in die Geschossflächenzahl. Es empfiehlt sich auf diese Fesetzung zu verzichten. Die Folge ist, dass die Dachgeschosse intensiver – nach der geltenden LBO – ausgebaut werden dürfen. Mit Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Boden sollte aber diese Nachverdichtung im bebauten Innenbereich ermöglicht werden. Eine Prüfung und Neuregelung der gesamten textlichen Festsetzungen bietet sich hier an, um eine bedarfsgerechte städtebauliche Ordnung durchführen zu können. Im Plangebiet selbst sind Änderungen nicht erforderlich. Daher kann von einer Neuzeichnung der Planzeichnung abgesehen werden. Das Plangebiet ist erschlossen und weitgehend bebaut. Aus dieser Sicht heraus kann der Bebauungsplan nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Daher ist ein Ausgleich für Eingriffe und ein Umweltbericht nicht erforderlich. 9.1 Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Für ein Gebiet südöstlich der Bäderstraße und beidseitig der Straße Am Heller begrenzt im Süden mit der Bebauung am Wildkoppelweg in der Ortslage Cismar wird der Bebauungsplan Nr. 61, 4. Änderung der Gemeinde Grömitz aufgestellt. Mit der Aufstellung des B-Planes soll eine bedarfsgerechte städtebauliche Ordnung hergestellt werden. 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird das Planungsbüro Planung Kompakt in Eutin beauftragt. 4. Von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen. 6. Es ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Abstimmung: Vorlage VBU 12/2008-2013 - 33 – Zu Punkt 10: Bebauungsplan Nr. 61, 5. Änderung als Aufhebung der Gemeinde Grömitz für das Gebiet südlich der Straße Am Heller bis zum Waldrand in der Ortslage Cismar -Anlage für die FraktionenAuszug B-Plan Nr. 61, 1. Änderung Empfehlung Aufhebung Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 61 setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem bis zu 9 Häuser bis zu einer Grundfläche von 150 m² entstehen können. Die im Plan gekennzeichnete Straße besteht nicht. Daher gilt die Fläche nicht als erschlossen. Eine Bebauung kann ohne diese Straße somit nicht erfolgen. Eine Bebauung der Fläche ist mittelfristig nicht zu erwarten. Durch die Sicherung dieser Baufläche ist diese jedoch in die Ermittlung des Wohnflächensbedarfes gemäß dem Landesentwicklungsplan 2010 mit einzubeziehen. Danach dürfen zwischen 2010 und 2025 nur 10 % neue Wohnungen – gezählt ab statistisch ermittelten Bestand am 31.12.2009 - im ländlichen Raum (ausschließlich Grömitz selbst) gebaut werden. Folglich können andere realistische Vorhaben in Cismar nicht geplant werden, weil der theoretische Wohnflächenbedarf zur Verfügung steht. Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt beschloss am 17.09.2009 -auf die Empfehlungen des Beschlusses des Ortsbeirates Cismar vom 15.09.2009- die geltenden Satzungen in Cismar neu zu ordnen. Zwecks Entreglementierung und Anpassung des Planungsrechts an den tatsächlichen Bedarf in Cismar empfiehlt sich hier die Aufhebung dieses Plangebietes. Das Verfahren erfolgt nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB). 10.1 Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Für das Gebiet südlich der Straße Am Heller bis zum Waldrand in der Ortslage Cismar wird der Bebauungsplan Nr. 61, 5. Änderung als Aufhebung der Gemeinde Grömitz aufgestellt. Ziel ist die Entreglementierung und Anpassung des Planungsrechts an den tatsächlichen Bedarf in Cismar. 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Vorlage VBU 12/2008-2013 - 34 – 3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird das Planungsbüro Planung Kompakt in Eutin beauftragt. 3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich durchgeführt werden. 4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt durch öffentlichen Aushang. Abstimmung: Zu Punkt 11: Satzung der Gemeinde Grömitz über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen des Ortes Cismar -Anlage für die FraktionenGeltungs- und Aufhebungsbereich Die Gestaltungssatzung basiert auf § 82 (heute § 84) der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO). Danach können besondere Anforderungen an baulichen Anlagen, Werbeanlagen zum Schutz bestimmter Bauten und Straßen mit städtebaulicher Bedeutung per Satzung geregelt werden. Die bisher geltende Satzung beinhaltet u. a. folgende Festsetzungen, die eine bedarfsgerechte Anwendung in Frage stellen: § 2 (2) – Baukörper – Traufhöhe: hier werden eingeschossige Gebäude auf 3 m über Bezugspunkt bzw. zweigeschossige Gebäude auf 5,5 m über Bezugspunkt in der Höhe begrenzt. Fraglich ist, ob die Veranstaltungshalle an der Bäderstraße bzw. die landwirtschaftlichen Gebäude am Henriettenhof hier mit abgedeckt sind. Auch ist fraglich, ob diese Regelung für die nach § 5 DSchG bereits abgesicherten Gebäude überhaupt erforderlich ist. Neuplanungen, wie ein neuer Einkaufsmarkt am Wildkoppelweg sind so auch nicht möglich. Hier fehlt insgesamt eine Ausnahmeregelung für gewerbliche und gemeinbedarfsmäßiger Nutzung. Weiterhin fehlt die eindeutige Definition des Bezugspunktes bei bewegtem Gelände. Vorlage VBU 12/2008-2013 - 35 – § 3 (2) – Dachneigung: bei eingeschossigen Gebäuden ist eine Dachneigung von 45-55 Grad gefordert. Danach ist ein Verbrauchermarkt nicht möglich. § 3 (3) – Dacheindeckung: die Satzung setzt rote bis rotbraune Dachpfannen fest, bzw. Reetdächer. Vor Ort wird deutlich, dass hier antrazithfarbene und rote Dachpfannen gleichmäßig verteilt sind. Somit müsste diese Festsetzung angepasst werden. Weiterhin sollten Solarnutzungen in den Bereichen ermöglicht werden, die nicht von denkmalgeschützten Strukturen geprägt sind. § 3 (6) – Dachfenster: danach sind Dachfenster nur an den von den öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbaren Gebäudeseiten zulässig. So eine Einschränkung ist für die Grundstücke Feine Koppel, Wildkoppelweg, Am Heller, Bornkamp sowie für die rückwärtige Bebauung Henriettenhof nicht mehr zeitgemäß. § 6 (3) – Außenanlagen: die Festsetzung regelt, dass die Flächen zwischen der Verkehrsfläche und der vorderen Bauflucht nicht als Lagerfläche genutzt werden dürfen. Sie sind gärtnerisch zu gestalten. Diese Festsetzung ist im Bereich des Sanitärbetriebes an der Kreuzung Bäderstraße/Hinter dem Kloster, an der Veranstaltungshalle bzw. am geplanten Stellplatz für den Einkaufsmarkt nicht umsetzbar. Hier fehlen Sonderregelungen. Es fehlt eine Regelung über die ordnungsrechtlichen Maßnahmen, die ergriffen werden dürfen, wenn die Festsetzungen nicht eingehalten werden. Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist nicht klar definiert. Er bezieht neben den Gebäuden an der Bäderstraße auch Grundstücke an den Straßen Bornkamp, Wildkoppelweg, Am Heller, Feine Koppel sowie Henriettenhof mit ein. Gerade hier ist es schwierig, die Satzung sinnvoll umzusetzen. Aufgrund der genannten Mängel wurden bereits zahlreiche Dispense erteilt, so dass letztendlich die Anwendbarkeit der Satzung nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Grunde beschloss die Gemeindevertretung bereits vor mehreren Jahren, dass die Gestaltungssatzung nicht mehr anzuwenden ist. Cismar ist fast vollständig mit Bebauungsplänen überplant. Da wo ein Regelungsbedarf besteht, werden die textlichen Festsetzungen so angepasst, dass nach wie vor eine harmonische Entwicklung des Ortes gesichert bleibt. Somit wirkt sich die Aufhebung der Satzung nicht störend auf die städtebauliche Gestaltung des Ortes aus. Das Verfahren wird nach der Gemeindeordnung (GO) durchgeführt. 11.1 Aufhebungsbeschluss Beschlussvorschlag: Empfehlung an die Gemeindevertretung: 1. Die Satzung der Gemeinde Grömitz über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen des Ortes Cismar ist aufzuheben. Abstimmung: Beschlussvorschlag: 2. Auf der Grundlage des § 16a GO soll eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Die Entwurfsunterlagen sind für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Gemeinde Grömitz auszulegen. Die Öffentlichkeit ist hierüber durch amtliche Bekanntmachung zu informieren Abstimmung: Vorlage VBU 12/2008-2013 - 36 – Zu Punkt 12: Satzung der Gemeinde Grömitz über die 1. Änderung der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Cismar -Anlage für die FraktionenGeltende Erhaltungssatzung Empfehlung Änderung Diese Satzung nach den §§ 172 und 173 Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass bei Abbrüchen, Änderungen, Nutzungsänderungen und/oder Neuerrichtungen von baulichen Anlagen, für die Baugenehmigungen erforderlich sind, das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist. Ziel dabei ist die Erhaltung des historisch gewachsenen Ortes parallel der Bäderstraße und insb. im Bereich des Klosters. Innerhalb der Erhaltungssatzung liegt der gesamte Ort Cismar. In dieser Satzung liegt nicht nur die zentrale Bäderstraße, die historisch prägend ist, sondern auch Straßenzüge, die von der Bäderstraße nicht einsehbar sind und keinen Einfluss bzw. Auswirkung auf die historische Ortsstruktur haben, wie die Straßen Langenkamp, Bornkamp, Wildkoppelweg, Am Heller, Feine Koppel, Hinter dem Kloster oder Henriettenhof. Hier dominiert eine übliche und ortsgerechte Wohnbebauung. Die Anwendung der Satzung auf den gesamten Ort erfordert für die Gemeindeverwaltung einen hohen Arbeitsaufwand und ist städtebaulich kaum begründbar. Daher bietet sich lediglich die Sicherung des historisch gewachsenen Ortes parallel der Bäderstraße, einschließlich des Klosterbereiches, über die Erhaltungssatzung an. Das Verfahren der Verkleinerung der Erhaltungssatzung wird nach den §§ 172 und 173 BauGB sowie der Gemeindeordnung (GO) durchgeführt. Vorlage VBU 12/2008-2013 - 37 – 12.1 Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung Beschlussvorschlag: Empfehlung an die Gemeindevertretung: 1. Für die Satzung der Gemeinde Grömitz über die Erhaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Cismar wird die erste Änderung aufgestellt. Ziel der Planung ist die Reduzierung des Geltungsbereiches zur Sicherung des historisch gewachsenen Ortes parallel der Bäderstraße, einschließlich des Klosterbereiches. Abstimmung: Beschlussvorschlag: 2. Auf der Grundlage des § 16a GO soll eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Die Entwurfsunterlagen sind für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Gemeinde Grömitz auszulegen. Die Öffentlichkeit ist hierüber durch amtliche Bekanntmachung zu informieren Abstimmung: B. Nichtöffentlicher Teil Dieser Teil der Vorlage ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. gez. Jörg-Peter Scholz Bürgermeister