Kritische Kommentierung bestehender Urteile und zu

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Kritische Kommentierung bestehender Urteile und zu
2. Bundeskoordinatorentag
19. Oktober 2006
Wirtschaftsministerium Berlin
Kritische Kommentierung bestehender Urteile und zu beobachtender Entwicklungen
Haftung:
Kritische Kommentierung bestehender Urteile
und zur Zeit zu beobachtender Entwicklungen
aus Sicht eines praktizierenden Koordinators
Dipl.-Ing. Ingolf Kluge
Offenbach
Dipl.-Ing. Ingolf Kluge
Feldbergweg 3
63069 Offenbach
Tel.: 069/846114
Fax: 069/846853
[email protected]
2. Bundeskoordinatorentag
19. Oktober 2006
Wirtschaftsministerium Berlin
Kritische Kommentierung bestehender Urteile und zu beobachtender Entwicklungen
Grundlagen
Baustellen-Verordnung
§ 1 Ziele und Begriffe
(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung
von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
auf Baustellen
ständige Rechtssprechung
„Vertrag mit Schutzwirkung Dritter“
à Vertrag zw. Bauherrn und Koordinator ist ein Vertrag mit
Schutzwirkung der Beschäftigten auf der Baustelle,
somit kann ein Geschädigter gegen Koordinator klagen
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bekannt gewordene Urteile
1
Amtsgericht Obernburg
2001
Cs 103 Js 2067/01
Strafbefehl gegen Koordinator
40 Tagessätze á 70,00 € = 2.800,00 €
2
Oberlandesgericht Bamberg
11.09.2002
8 U 29/02
Schadensersatzanspruch gegen Koordinator an Geschädigten
abgelehnt !
3
Oberlandesgericht Celle
03.03.2004
9 U 208/03
Schadensersatzanspruch gegen Koordinator an Geschädigten
zugesprochen !
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eigene Erfahrungen
1
Absturz eines Beschäftigten (ca. 5 m tief)
durch ungenügend gesicherte Fußbodenöffnung
• Strafanzeige gegen Koordinator durch Kriminalpolizei
• Schmerzensgeld-Klage gegen Bauherrn
(im Zuge dessen Streiteröffnung gegen Koordinator)
2
Regress-Ansprüche der Berufsgenossenschaften
• Steinbruch-BG erwirkt Regress durch Vergleich
mit Berufs-Haftpflichtversicherung des Koordinators
• BG Bau befragt Koordinator zum Unfallhergang,
mit dem Ziel, Hinweise für schuldhaftes Verhalten zu ermitteln
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Kritische Kommentierung bestehender Urteile und zu beobachtender Entwicklungen
Der Koordinator steht im Fokus
à der Staatsanwaltschaft
à der Geschädigten
à der Berufsgenossenschaften
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Kritische Kommentierung bestehender Urteile und zu beobachtender Entwicklungen
Konsequenzen
(insbesondere aus dem Urteil des OLG Celle)
à demnach haftet ein Koordinator für eine unfallfreie
und damit auch für eine mängelfreie Baustelle !!!
à demnach muss ein Koordinator alle, d. h. auch versteckte
Mängel erkennen (können) !!
à demnach muss ein Koordinator ständig vor Ort sein und
zu jeder Zeit die gesamte Baustelle im Blick haben !!
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Kritische Kommentierung bestehender Urteile und zu beobachtender Entwicklungen
daraus resultierende Fragen
eines besorgten Koordinators
à welche hohe Fachkenntnis muss ein Koordinator haben ?
Ist hierfür die Eignung nach RAB 30 ausreichend ?
à muss der Koordinator ständig, d. h. täglich und im Extremfall
die ganze Zeit vor Ort sein ?
à ist ein einzelner Koordinator auf einer Groß-Baustelle
überhaupt ausreichend ?
à mutiert durch solche Urteile der Koordinator zur FASI für die
gesamte Baustelle bzw. zur Fachbauleitung Arbeitsschutz ?
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Fragen an Juristen:
(1)
warum wird nicht hinterfragt, …
à … ob der Koordinator rechtzeitig beauftragt wurde
(mit Beginn der „Planung der Ausführung“) ?
à … ob der Bauherr in der „Planung der Ausführung“ für die
notwendige Akzeptanz des Koordinators gesorgt hat ? (RAB 30)
à … ob der SiGe-Plan den Ansprüchen der RAB 31 genügt und
konkrete Lösungen anbietet ?
à … ob alle sicherheitstechnischen Maßnahmen auch in den
LV und damit in den Bauverträgen verankert sind ?
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Fragen an Juristen:
(2)
konkret zu den bestehenden Urteilen
à OLG Celle:
• Warum wurde die Leiter an sich nicht hinterfragt ?
• War die Leiter ein Verkehrsweg für versch. Gewerke ?
• Hätte ein Treppenturm vorgeschlagen bzw.
ausgeschrieben werden müssen ?
à Amtsgericht Obernburg:
• Warum haftet der Koordinator für einen Mangel, der auch
aufgetreten wäre, wenn die ausführende Firma den Auftrag
ganz allein abgewickelt hätte und somit die Baumaßnahme
nicht koordinierungspflichtig gewesen wäre ?
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Schlussfolgerungen
(1)
das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben,
à … denn sonst müsste für jede Baumaßnahme unabhängig
von den Randbed. immer ein Koordinator bestellt werden !
à … denn sonst wäre die Leistung des Koordinators nicht
bezahlbar (bei ständiger Präsenz auf der Baustelle) !
à … denn sonst wären die ausführenden Firmen gänzlich aus
der Haftung genommen und somit § 5 (3), BaustellV, obsolet !
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Schlussfolgerungen
(2)
das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben,
à … denn sonst würde dem präventiven Gedanken überhaupt
keine Rechnung mehr getragen werden (bei ausschließlicher
Fokussierung auf die Ausführungsphase)
à … denn sonst wäre „Koordinator“ die falsche Bezeichnung
für die von den Juristen gewünschte Funktion !
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Appell
à an die Politik:
durch eine Überarbeitung der Baustellen-Verordnung oder
eine ergänzende Verordnung für mehr Rechtssicherheit zu
sorgen, ggf. ein Rechts-Gutachten erstellen zu lassen
à an die Koordinatoren:
sich gegen unberechtigte Ansprüche zu wehren
à an die Aufsichts-Institutionen:
mehr ein Fokus auf die „Planung der Ausführung“ zu legen,
als die Arbeit eines Koordinators im Hinblick auf das
Arbeitsschutz-Niveau auf der Baustelle zu messen
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Kritische Kommentierung bestehender Urteile und zu beobachtender Entwicklungen
denn sonst …
à … wird das strafrechtliche wie das zivilrechtliche
Haftungsrisiko für den Koordinator nicht mehr kalkulierbar
à … werden die Versicherungsprämien steigen und nach und
nach sich die Versicherer aus dem Geschäft zurück ziehen
à … wird irgendwann kein Koordinator mehr Leistungen nach
der Baustellen-Verordnung abwickeln wollen bzw. können.
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
Dipl.-Ing. Ingolf Kluge
Bau- und Sicherheitsingenieur
ö. b. u. v. Sachverständiger für
Arbeitssicherheit im Hoch- und Tiefbau
Offenbach
Dipl.-Ing. Ingolf Kluge
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