achtung: die tageskarte muss nach beedinung des
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achtung: die tageskarte muss nach beedinung des
153 - WELSBERGER STAUSEE UND RIENZ NÖRDLICH DES STAUSEES Fischereisaison: 01. April bis 30. September Entnahme pro Fischtag: max. 4 Edelfische. ACHTUNG: Mindestmaße BF – RF – SF –SAF cm 30. MF – Ä cm 35. Reviergrenzen des Stausee: das Revier umfasst den gesamte See von der Einmündung der Rienz bis auf 100 m Entfernung von der Staumauer. Die Besatzmaßnahmen werden am linken Ufer (auf der Seite der Eisenbahn) vorgenommen. Dabei wird dasselbe für eine bestimmte Zeit gesperrt (siehe eigene Hinweisschilder) ERLAUBTE KÖDER: Blinker mit Einzelhaken oder Widerhaken losen Drillingen, echter oder künstlicher Köderfisch am Einzelhaken, sowie alle Natur und Kunstköder unter Verwendung von Haken mit einer Schekel Öffnung von min. 1cm. Hegene und Fliegenfischen erlaubt! 153/A - RIENZ, NÖRDLICH DES WELSBERGER STAUSEE Fischereisaison: 1. Mai bis 31. Oktober Entnahme pro Fischtag: vier Edelfische Reviergrenzen: beide Ufer vom Beginn des See an, aufsteigend bis auf eine Höhe von 1.060 m.ü.M. (siehe Hinweisschilder) REGLEMENT: in diesem Abschnitt ist das Fliegenfischen, das Fischen mit dem „Tiroler Hölzl“ und max. 2 künstlichen Fliegen und das Spinnfischen erlaubt. Vom 1. bis 31. Mai ist das Fischen nur vom Ufer aus gestattet (striktes Watverbot!) Vom 1. bis 31. OKTOBER ist nur das Befischen der Äsche mit der Fliegenrute erlaubt. Es dürfen höchstens 2 künstliche Fliegen verwendet werden. 154/1 - RIENZ (FLIEGENZONE – „NO KILL“) Fischereisaison: 01. April bis 30. September Achtung: max. ein Fischgang pro Woche erlaubt! Reviergrenzen Rienz: von der Brücke unterhalb des Welsberger Stausees bis zur Brücke von Niederolang. In diesem Abschnitt ist nur das Widerhaken lose Fliegenfischen erlaubt! ACHTUNG: DIE TAGESKARTE MUSS NACH BEEDINUNG DES FISCHGANGES ZURÜKGEGEBEN WERDEN 154/2 - RIENZ (FLIEGENZONE) Fischereisaison: 1. April bis 30. September Achtung: max. ein Fischgang pro Woche erlaubt! Entnahme pro Fischtag: max. 3 Edelfische Reviergrenze: von der Brücke in Niederolang bis zur Holzbrücke in der Fraktion Litschbach (siehe Hinweistafeln) V.A.V.F.I.P.S.A.S. VERBAND DER AMATEUR VEREINE LANDESSEKTION VERDIPLATZ 14 39100 BOZEN Tel. +39 0474 975332 Fax +39 0471/977262 www.fipsasbz.it 154/3 – RIENZ Fischereisaison: 1. April bis 30. September Entnahme pro Fischtag: max. 3 Edelfische Achtung: max. ein Fischgang pro Woche erlaubt! Reviergrenze: von der Holzbrücke in der Fraktion Litschbach bis zur Brücke unterhalb des Kraftwerks in Percha. Zulässige Köder: Fliege, Spinnfischen mit Einzelhaken oder widerhakenlosen Drillingen, natürlicher oder künstlicher Köderfisch mit Einzelhaken. ALLE NATURKÖDER SIND VERBOTEN! Fischweiher “Sinich“ F.I.P.S.A.S. Ausweis und Erlaubnis sind vorgeschrieben 81 – PFLERSCHERBACH Reviergrenzen: beide Ufer vom Ursprung bis zur Mündung in den Eisack Fischereisaison: 01. April bis 30. September Entnahme pro Fischtag: max. 4 Edel.. sche, davon aber höchstens 2 Marmorierte Forellen Fischgänge: max. 1 Fischgang pro Woche Erlaubte Köder: Fliegen.. schen, Spinnfischen und alle anderen vom Landesgesetz zugelassenen. Naturköder. Beim Fischen mit denselben muss ein Widerhakenloser Haken mit einer Schekel Öffnung von min. 1cm verwendet werden. Das Fischen mit Endblei ist streng verboten! Drillinge müssen Widerhaken los sein! Achtung: der betroffene Gewässerabschnitt ist in drei Sektoren unterteilt: 81/A MISCHSTRECKE - Vom Ursprung bis zur Preyer Schleuse. In diesem Abschnitt sind alle vom Landesgesetz erlaubten Köder zugelassen, unter Berücksichtigung der oben angeführten Limitierungen; 81/B FLIEGENSTRECKE – Von der Preyer Schleuse bis zur 1° Brücke oberhalb von Gossensass; 81/C FLIEGEN & SPINNSTRECKE – Von der 1° Brücke von Gossensass bis zur Mündung in den Eisack. Drillinge müssen Widerhaken los sein! VERZEICHNIS DER FISCHEREIGEWÄSSER MIT ENTSPRECHENDER NUMMERIERUNG 7 Etsch, von St. Valentin a.d. Haide bis zur Brücke der Staatstraße (Nähe Hotel Post) in Spondinig 17 Lichtenberger Gräben 18/B Etsch, von Spondinig bis zur Laaser- Brücke 42 Etsch, vom Zusammen.. uss mit der Passer biszur Grenze zwischen der Gemeinde Lana und Gargazon 46/B Etsch, von der Grenze zwischen den Gemeinden Lana und Gargazon, bis zur Terlaner Brücke 54/2 Nalser Bach 56/A Etsch, von der Terlaner Brücke bis zum Zusammen .. uss von Eisack und Etschgraben 58/A Etschgräben 59/a Etsch, vom Zusammen.. uss mit dem Eisack bis zur Fähre Gmund und Pfattner Gräben 67 Salurner Gräben 81 Pflerscher Bach 147 Pragser Wildsee 148-149 Pragser Bach und Stollabach 148/B Bacherbach - Nicht in Betrieb 153 Welsberger Stausee und Rienz oberhalb des Staudamms 154 Rienz unterhalb des Staudamms 243 Talfer ACHTUNG: DIE TAGESKARTE MUSS NACH BEEDINUNG DES FISCHGANGES ZURÜKGEGEBEN ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE MIT F.I.P.S.A.S. KONVENTIONTERTEN GEWÄSSER DER PROVINZ BOZEN 1) ZUGANG ZU DEN FISCHWASSERN (Artikel 9 - Vereinheitlichter Text zum LANDESGESETZ vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, über die Fischerei) Die zur Ausübung der Fischerei Berechtigten und deren Hilfs- und Aufsichtspersonal können auf eigene Gefahr und mit der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht, Ufergrundstücke, Inseln, Brücken und Wasserbauten betreten, sofern dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und zur Bewirtschaftung/Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist. Jeder, der bei der Ausübung der FischereiSchäden verursacht, ist verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. 2) Das Fischen ist vom 9. Februar bis 30. November, ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang, mit einer Rute und einem Köder (oder zwei künstlichen Fliegen beim Fliegenfischen) erlaubt. Vom Beginn der Saison am 9. Februar bis zum 30. September sind alle vom Landesgesetz erlaubten Köder zulässig, mit Ausnahme derer Abschnitte wo die zugelassenen Köder extra angeführt sind. Vom 1. Oktober bis 30 November darf ausschließlich die Äsche befischt werden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bestimmungen der einzelnen Gewässerabschnitte. 3) Der erste Wochentag ist der Montag. In den Verbandsgewässern sind höchstens drei Fischgänge pro Woche erlaubt. 4) Der Fischer ist verpflichtet noch vor Beginn der Fischereiausübung, d.h. noch vor dem Zusammenstellen der Angelrute, das Datum des Fischganges und die jeweilige Nummer des Gewässerabschnittes, in den eigens dafür vorgesehenen Fangspiegel der Fischwasserkarte einzutragen und den Fangkalender auf der letzten Seite zu lochen. Die Eintragung muss mit unlöslicher Tinte vorgenommen werden. Jeder entnommene Maß Fisch muss unverzüglich vermessen und eingetragen werden. 5) Die Tagesbeute beträgt höchstens 4 (vier) Edelfische, vorbehaltlich besonderer Vorschriften für das jeweilige Gewässer. Wir weisen darauf hin, dass nach Erreichen des Fanglimits nicht mehr weiter gefischt werden darf. Sollte der Angler am gleichen Tag den Gewässerabschnitt wechseln, muss er die Eintragung wiederholen. 6) Die Länge der Fische wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. 7) Untermassige Fische und solche, welche zufällig während der Schonzeit gefangen wurden, müssen sofort freigesetzt werden. Hat der Fisch den Köder verschluckt, ist es absolut verboten, den Haken herauszuziehen. Die Schnur ist knapp vor dem Maul abzuschneiden. Sitzt der Haken im Fischmaul, ist er mit großer Vorsicht auszuhaken. Gegen Fischer, welche untermassige Fische misshandeln, werden strenge Maßnahmen ergriffen! 8) Der gefangene Fisch, der das Mindestmaß erreicht, muss einbehalten werden. (beim Fischen mit Kunstködern, kann ein unverletzter Fisch mit der nötigen Sorgfalt zurückgesetzt werden) 9) Das Angeln mit künstlichen Fliegen mit Endblei (Tiroler Hölzl) ist in den Seen während der gesamten Angelzeit zulässig. In der Etsch ist dies nur in gewissen Zeit und Gewässerabschnitten erlaubt (siehe SonderBestimmungen der einzelnen Gewässerabschnitte). 10) In allen konventionierten Seen der F.I.P.S.A.S ist das Fischen vom Boot oder Bellyboot aus verboten, mit Ausnahme des Pragser Wildsees, wo das Fliegen.. schen vom Boot aus gestattet ist. 11) Die Benutzung von Fleisch.. iegenlarven ist nicht gestattet. Jede Art des Anfütterns ist strengstens verboten. 12) Um gegenseitige Störungen zu vermeiden, ist der Angler in .. ießenden Gewässern gegenüber Fliegen.. schern verp.. ichtet, den Mindestabstand von 30 Metern .. ussauf- und .. Ussabwärts einzuhalten. 13) Der Fischer muss den Aufsichtsorganen, (Landes .. schereiaufseher, Fischereisaufseher, Polizeibeamten, Bewirtschafter und Inspektoren der F.I.P.S.A.S.) auf Anfrage die Fischerlizenz, sowie die Tesserierung der F.I.P.S.A.S. und die Fischerkarte aushändigen und den Fang vorführen. Besagtes Aufsichtspersonal hat das Recht bei festgestellten Verstößen gegen die Fischereiordnung und das Landes.. Schereigesetzt die Fischerkarte einzuziehen. Überdies ist der Fischer verp.. ichtet, bei Aufruf durch ein Aufsichtsorgan, das Fischen einzustellen und umgehend aus dem Wasser zu kommen. 14) Anlässlich von Fischbesatz oder Wettkampf Veranstaltungen kann der Angelbetrieb wie auf den eigens angebrachten Schildern angegeben, für einen gewissen Zeitraum geschlossen bleiben. 15) Während der Schonzeiten und der Schließung wegen Fischbesatzes ist das Auslegen von Geräten für den Köderfang verboten. 16) In der Rienz, Abschnitt 154, welcher in drei verschiedenen Zonen mit differentem Reglement (siehe Sonderreglement) unterteilt ist, ist jeweils ein Fischgang pro Woche zulässig. Ebenfalls ein Fischgang pro Woche sind im Pflerscherbach, in der Etsch Abschnitt 18 und zwei Fischgänge pro Woche sind in der Talfer erlaubt. 17) Fischsterben, Vergiftungen, Vandalismus usw. zum Schaden der Gewässer dieser Vereinigung müssen umgehend den leitenden Organen der Vereinigung mitgeteilt werden. (siehe Telefonnummer auf der Umschlagseite des Fangbuches). 18) SANKTIONEN UND DISZIPLINARMASSNAHMEN Zusätzlich zu den vom Landesgesetz vorgesehenen Strafen, behält sich V.A.V.F.I.P.S.A.S. vor, das Fangbüchlein auf bestimmte Zeit zu entziehen, je nachdem wie schwerwiegend die festgestellte Übertretung ist. 19) Schonzeiten und Mindestmaße entsprechend dem gültigen Landesfischereigesetz Marmorierte Forelle: cm 35 vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar Bachforelle: cm 25 vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar Seeforelle: cm 27 vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar Regenbogenforelle: cm 25 vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar Äsche: cm 35 vom 01.12. bis 20.April Saibling: cm 25 vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar Renke: cm 27 vom 15.11.bis 1.Samstag im April Schleie: cm 20 vom 01.06 bis 30.06 Karpfen: cm 30 vom 01.06 bis 30.06 Barbe: cm 20 vom 01.06.bis 30.06. Barsch: cm 15 vom 01.04. bis 30.04. Hecht: cm 50 Vom 15.02.bis 1.Samstag im April Zander cm 45 vom 15.02. bis 30.04. Aal: cm 40 kein Zeitraum BESONDERE VORSCHRTFTEN BEZÜGLICH ANGELTAGE, ZULÄSSIGES ANGELGERÄT, MAXIMAL ZULÄSSIGER FISCHENTNAHME, MINDESTMASSE, SCHONZEITEN USW. SIND HIER NICHT AUFGEFÜHRT. ES GELTEN DIE JEWEILGEN VORSCHRIFTEN DER EINZEL- PUSTERTAL UND EINZUGSGEBIET DER RIENZ ACHTUNG: im Brachser Wildsee und dem Welsberger Stausee ist das Fischen mit nur einer Angelrute erlaubt. Das Fischen mit natürlichen oder künstlichen Lachs- bzw. Fischeiern, sowie mit Fleischmaden ist strengstens verboten. Jede Form von Anfüttern ist untersagt! 147- PRAGSER WILDSEE Fischereisaison: 01. Mai bis 30. September Entnahme pro Fischtag: 4 max. Edelfische Schon Maß des Saiblings: 20 cm ACHTUNG: vom Ufer darf mit nur einer Angelrute ge.. scht werden und vom Boot darf nur mit der Fliegenrute gefischt werden. REVIERGRENZEN: das Fischen ist entlang des gesamten Seeumfang erlaubt, mit Ausnahme eines linksufrigen Teilstückes (Kanal), welches mit eigenen Verbotsschildern gekennzeichnet ist; Erlaubte Köder: alle vom Landesgesetz erlaubten Köder. Vom Boot aus ist ausschließlich das Fliegenflschen erlaubt. Das Fischen mit natürlichen oder künstlichen Lachsbzw. Fischeiern ist strengstens verboten. Die Köder.. sche (max. 20 Stck.) dürfen ausschließlich mit Rute und dem Haken gefangen werden. Reusen und Netze sind verboten! Anlässlich von Landes- oder staatlichen Wettkämpfen werden die Seeufer drei Tage lang für den Fischfang gesperrt. 148 - PRAGSER BACH Fischereisaison: 01. Mai bis 30. September Entnahme pro Fischtag: max. 4 Edel.. sche Reviergrenzen: vom Seeauslauf bis zur alten „Waidacher Brücke”. Angeltage: 5 Fischgänge pro Jahr (Siehe Übersichtstabelle). Köder: Alle vom Landesgesetz erlaubten Köder, unter Verwendung von Haken mit einer Schekel Öffnung von mind. 1 cm. 149 - BRACHSER - UND STOLLABACH Fischereisaison: 1. Mai bis 30. September Entnahme (Tageslimit): max. 4 Edelfische Reviergrenzen: Brachserbach - von der Waidacherbrücke bis zum Zusammen.. uss mit der Rienz Stollabach - vom Ursprung bis zum Zusammenfluss mit dem Brachserbach Fischgänge: 5 Fischgänge pro Jahr (Siehe Übersichtstabelle). Zulässige Köder: alle vom Landesgesetz erlaubten Köder, unter Verwendung von Haken mit einer Schekelöffnung von mindestens 1 cm.