Garantie und Gewährleistung bei Fahrzeugmängeln
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Garantie und Gewährleistung bei Fahrzeugmängeln
Garantie und Gewährleistung bei Fahrzeugmängeln Die Gewährleistungverpflichtungen des Händlers Nach Abnahme des Fahrzeuges leisten die Händler nach den Neuwagenverkaufsbedingungen Gewähr für die Fehlerfreiheit des Neufahrzeugs i.d.R. während eines Jahres seit Auslieferung, einige wenige Vertragshändler (z. B. einige Opel-Händler) leisten Gewähr nur für den gesetzlichen Mindestzeitraum von 6 Monaten. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des erworbenen Fahrzeugtyps. Ist eine Mängelbeseitigung von vornherein unmöglich oder unzumutbar, kann der Käufer gleich Wandlung oder Minderung verlangen. Andernfalls hat der Käufer Anspruch auf kostenlose Fehlerbeseitigung, wenn während der Gewährleistungszeit Fehler am Fahrzeug auftreten (Nachbesserung). Die Nachbesserung Während der Gewährleistungsfrist ist der Händler oder eine andere Vertragswerkstatt zur kostenlosen und unverzüglichen Beseitigung von Fehlern verpflichtet. Das gilt auch für Schäden, die durch den Fehler an anderen Fahrzeugteilen entstanden sind. Der Händler kann dabei entweder eine Reparatur durchführen oder fehler- bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer hierbei Anspruch auf Verwendung von Originalersatzteilen und Neuteilen. Bleibt das Fahrzeug wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers liegen, muß sich der Käufer an den nächsten Vertragshändler wenden. Welcher Betrieb dies ist, kann der Käufer entweder über den Zentralen Notruf feststellen, den viele Hersteller/Importeure inzwischen eingerichtet haben oder aufgrund der Anschriften der autorisierten Betriebe, die jedem verkauften Kraftfahrzeug beiliegen. Nur in Notfällen kann der Käufer auch eine andere Werkstatt beauftragen und Erstattung der dadurch anfallenden Kosten verlangen. Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, Reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen. Der Nachbesserungsanspruch besteht nur bei Herstellungsfehlern, nicht bei natürlichem Verschleiß. Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen der Gewährleistung keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall. Solche Ansprüche könnten sich lediglich dann ergeben, wenn die Reparaturen/Nachbesserungen mangelhaft durchgeführt wurden, oder das Fahrzeug dabei grob fahrlässig beschädigt wurde. Bei Fremdaufbauten von Nutzfahrzeugen muss sich der Käufer bei Mängeln zunächst an den Aufbautenhersteller/Importeur dieser Teile wenden, der Verkäufer (Händler) trägt die hierfür notwendigen Aufwendungen des Käufers. Wenn dem Käufer die gewährleistungsrechtliche Inanspruchnahme des Herstellers/Importeurs der Fremdaufbauten nicht zugemutet werden kann (z. B. Verjährung) oder wenn der Hersteller/Importeur den Mangel nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, kann der Käufer nur den Verkäufer auf Nachbesserung in Anspruch nehmen; andere mit der Betreuung des Kaufgegenstandes autorisierte Werkstätten sind hierzu nicht verpflichtet. Die Nachbesserungsfrist Die vertraglich gewährte Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf der vereinbarten Jahresfrist. Aber auch danach hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung für solche Fehler, die er bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht hat, die aber nicht beseitigt wurden. Bei gleichzeitiger Hemmung der Verjährung bestehen die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich solange fort, bis die Fehler beseitigt sind. Erklärt der Händler jedoch, die Fehler seien beseitigt oder es lägen keine Fehler vor, so muß der Käufer, um einen Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, innerhalb von 3 Monaten gegen den Händler Klage erheben. Die Gewährleistungsfrist kann nur durch gerichtliche Maßnahmen – also Klage oder Beweisverfahren – unterbrochen werden. Werden im Rahmen der Gewährleistung neue Teile eingebaut, wird für diese keine neue Garantie begründet. Sie endet mit dem Ablauf der für das Fahrzeug vereinbarten Gewährleistungsfrist. Der Wegfall der Gewährleistungsansprüche Nach den Neuwagenverkaufsbedingungen wird keine Gewähr geleistet, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daß • der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder • der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller/Importeur für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen mußte oder • in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder • der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstands (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Problem: Nachbesserung misslingt Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn ein und derselbe Fehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wurde und dem Käufer weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar sind. Wieviele Nachbesserungsversuche der Käufer hinnehmen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Art und Schwere des Mangels und der Dauer der Nachbesserungsarbeiten. Als Faustregel für das Fehlschlagen gelten in der Regel zwei Nachbesserungsversuche bei nicht unerheblichen Mängeln (z. B. OLG Koblenz, DAR 93, S. 348). Der Händler gerät mit Nachbesserung in Verzug Gerät der Verkäufer oder der vom Käufer in Anspruch genommene Betrieb mit der Nachbesserung in Verzug, kann der Käufer den Mangel auf Kosten des Verkäufers beheben lassen (BGH, Urteil vom 10.04.91 NJW 91, S. 1822). Die Wandlung Bei der Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) muß der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. Die überwiegende Rechtsprechung bewertet den auszugleichenden Vorteil mit 0,67% des reinen Kaufpreises (nicht also einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten) des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km. (Siehe Rechtsprechungsübersicht). Der Käufer hat weiter Anspruch auf Erstattung seiner Vertragskosten. Hierzu gehören die Zulassungskosten und alle werterhaltenden notwendigen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug, nicht jedoch die Finanzierungskosten (BGH DAR 96, 361). Der Käufer kann eine Verzinsung des gezahlten Kaufpreises (i.H. von 4%, §§ 467, 347 BGB) verlangen und sonstiger an den Verkäufer mit dem Kaufpreis zusammen gezahlter Beträge, wie z. B. Frachtkosten (= des gesamten gezahlten Entgelts). Einen in Zahlung gegebenen Altwagen muß der Verkäufer zurückgeben, falls noch vorhanden, andernfalls hat der Neuwagenkäufer einen Anspruch auf Wertersatz (siehe Rechtsprechungsübersicht). Für eine Verschlechterung des Altfahrzeuges haftet der Händler gemäß § 467, 347 Satz 1, 989 BGB; ein allein auf Standzeit beruhender Wertverlust des Altwagens geht grundsätzlich zu Lasten des Käufers (BGHZ 89, 126). Die Weiterbenutzung des Fahrzeuges in der Zeit zwischen Geltendmachung und Vollzug der Wandlung Grundsätzlich kann der Käufer das Fahrzeug bis zur endgültigen Rückabwicklung des Vertrages weiter benutzen, insbesondere dann, wenn er darauf angewiesen ist (OLG München DAR 94, 362), er muß sich aber auf einen normalen Gebrauch beschränken, also z. B. übermäßige weite Urlaubsreisen, unterlassen. Die Minderung Anstelle der Wandlung kann der Käufer auch Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Höhe der Minderung entspricht den erforderlichen Reparaturkosten zur Schadensbehebung. Erweist sich ein Fehler als nicht behebbar, können die dem Käufer durch den Fehler entstehenden Mehrkosten während der Betriebszeit des Fahrzeuges den Maßstab für die Minderung bilden. Ansonsten muß der Schaden im Prozeß gemäß § 287 ZPO richterlich geschätzt werden. Die Schadenersatzpflicht des Händlers Der Händler haftet über die Gewährleistung hinaus für alle von ihm oder seinen Mitarbeitern verschuldeten Schäden des Käufers. Lediglich für einzelne Schadenpositionen (Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Wageninhalt, Ladung, entgangener Gewinn) setzt eine Ersatzpflicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Händlers voraus. Der Anspruchsberechtigte bei Fahrzeugweiterverkauf Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Erstkäufer gegen den Verkäufer/Händler als seinem Vertragspartner zu. Sie erlöschen nach den Neuwagenverkaufsbedingungen zwar nicht automatisch, falls der Erstkäufer den Pkw während der Gewährleistungs-/Garantiezeit weiter veräußert. Die Ansprüche gehen aber auch nicht automatisch auf den Erwerber (Zweitkäufer) über! Der Erstkäufer muß seine diesbezüglichen Ansprüche an den Zweitkäufer abtreten und regelmäßig auch die Zustimmung des Händlers dazu einholen. Soweit es nur um Nachbesserungsansprüche geht, soll nach allgemeiner Ansicht die Zustimmung des Händlers zur Abtretung nicht notwendig sein. Aufpassen: Beim Erwerb von Neufahrzeugen vom Händler mit sog. Tageszulassungen: Händler schließen bei der Veräußerung der Fahrzeuge mit einer Tageszulassung häufig Garantie und Gewährleistungsansprüche aus, was grundsätzlich als zulässig und üblich angesehen wird (z. B. LG Gießen, NJW-RR 92, 186). Dagegen hat das Landgericht Augsburg (DAR 98, 476) entschieden, daß der Gewährleistungsausschluß des Händlers unwirksam ist, wenn die Veräußerung eines Neufahrzeuges mit Tageszulassung allein den Sinn und Zweck hat, dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, unterhalb des Listenpreises dem Käufer einen Rabatt zu gewähren, ohne mit den Bestimmungen des Rabattgesetzes in Konflikt zu geraten Die Herstellergarantie Viele Hersteller geben mittlerweile dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Händlergewährleistung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind aber beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung. Herstellergarantien haben meist eine längere Laufzeit als die Händlergewährleistung, sind aber auf bestimmte Fahrzeugaggregate beschränkt. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien, manchmal besteht eine Garantieverlängerungsmöglichkeit auch gegen Aufpreis. Die verschiedenen Garantiebedingungen sind meist im Inspektionsscheckheft abgedruckt. Nach den Garantiebedingungen muß der Käufer seine Ansprüche bei einem Vertragsunternehmen des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des Herstellers die Garantieleistungen ausführt. Nach BGH (ZfS 98, S. 16) ist es zulässig, daß die Hersteller auch für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung keine Wandelungs- oder Minderungsansprüche einräumen. Nach OLG Nürnberg (MDR 97, 641) kann eine 3-Jahresgarantie für Neuwagen davon abhängig gemacht werden, daß die vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungsarbeiten von einem autorisierten Vertragshändler durchgeführt werden. Kulanz Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Händler bei Auftreten von Herstellungsfehlern auf Kulanz des Herstellers oder des Händlers angewiesen. Da es sich bei der Kulanz um eine freiwillige Leistung handelt, liegt deren Umfang im Ermessen des Herstellers bzw. Händlers. Die Kulanzbereitschaft ist bei den einzelnen Herstellern unterschiedlich, Maßstäbe sind regelmäßig Fahrzeugalter, Fahrleistung und lückenlose Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten in einer Vertragswerkstatt, auch besondere Markentreue, wenn also der Kunde schon öfter ein Fahrzeug des gleichen Herstellers erworben hat, kann eine Rolle spielen. Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf Selbst wenn ein Gebrauchtwagen auf Hochglanz poliert ist, sollte man ihn genau unter die Lupe nehmen, bevor man den geforderten Betrag auf den Tisch blättert. Vor dem Kauf • Die Angaben des Verkäufers mit den Daten im Kfz-Brief und -Schein am Auto vergleichen; kontrollieren, ob nachträgliche Veränderungen (zum Beispiel breitere Felgen und Reifen) eingetragen sind. • Vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen, daß der Wagen unfallfrei ist und der Tachostand mit der Kilometerleistung übereinstimmt. • Prüfen, wann die nächste TÜV- und ASU- Untersuchung fällig ist. Eventuell noch vom Verkäufer durchführen lassen. • An Hand des Kundendienstheftes nachsehen, ob Inspektionen regelmäßig von Fachwerkstätten erledigt wurden. Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss Die meisten Kaufverträge über Gebrauchtwagen enthalten den üblichen Gewährleistungsausschluss. Hierbei werden in den Vertragsformularen bzw. Geschäftsbedingungen Klauseln vereinbart wie z. B. "gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung" oder "für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet". Nach der Rechtsprechung sind derartige Gewährleistungsausschlussklauseln wirksam. Dies hat zur Folge, daß sich der Verkäufer auf diese Weise grundsätzlich von der Haftung für Mängel freizeichnen kann. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss gilt zum einen nicht, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag oder während der Kaufverhandlungen Zusicherungen abgegeben hat, die nicht zutreffen. Als Zusicherung, die trotz des Gewährleistungsausschlusses dem Käufer das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Schadensersatz gibt, wurde von der Rechtsprechung beispielsweise angesehen die Laufleistung, die Beschreibungen in einer Zeitungsannonce, die TÜV-Abnahme, der Zeitpunkt der Erstzulassung oder die Beschreibung, das Fahrzeug befindet sich in einem "Topzustand". Zum anderen haftet der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss, wenn er den Käufer arglistig getäuscht hat, was dann zu bejahen ist, wenn wesentliche Wertbildende Faktoren nicht erwähnt wurden, von deren Vorhandensein der Verkäufer wusste oder wissen musste. Eine Offenbarungspflicht wurde von der Rechtsprechung zum Beispiel bejaht bei Reimportierten Fahrzeugen, der Nutzung als Fahrschulfahrzeug, bei Vorliegen von Unfallschäden oder bei außergewöhnlich hohem Ölverbrauch. Unfallschäden und Blechschäden sind nach der Rechtsprechung ungefragt zu offenbaren, wenn es sich nicht nur um ganz geringfügige äußere Lackschäden handelt. Die Offenbarungspflicht geht noch weiter, wenn der Käufer ausdrücklich nach Unfallschäden fragt. Es sind dann auch kleinere Schäden anzugeben, die ungefragt verschwiegen werden durften. Problematisch ist in diesem Zusammenhang oftmals jedoch, dass der Käufer die Kenntnis des Verkäufers von diesen Umständen nachweisen muss. Dieser Beweis ist in der Praxis regelmäßig nur schwer zu erbringen. Der Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss Enthält der Kaufvertrag jedoch entgegen der üblichen Praxis keinen Gewährleistungsausschluss, so haftet der Verkäufer innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten für Mängel, die dem Fahrzeug bei Übergabe anhafteten. Wird das Fahrzeug mit der Klausel "gekauft wie besichtigt" erworben, so erstreckt sich der Gewährleistungsausschluss nur auf äußerlich wahrnehmbare Mängel. Die Anspruchsübersicht Haftet der Verkäufer für Mängel bzw. für arglistige Täuschung bzw. für das nicht Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft, so hat der Käufer wahlweise einen Anspruch auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Im Falle der Wandlung muss sich der Käufer jedoch die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hierbei werden die gefahrenen Kilometer in Verhältnis zu erwartenden Restlaufleistung des Fahrzeuges bei Fahrzeugkauf gesetzt und dies mit dem Kaufpreis multipliziert. Wenn man also, wie dies regelmäßig die Gerichte praktizieren, von einer Restlaufleistung von 100.000 Kilometern ausgeht, beträgt die Nutzungsentschädigung 1 % vom Kaufpreis pro gefahrener 1.000 Kilometer. Der Käufer hingegen kann im Falle der Wandlung die Erstattung seiner Vertragskosten verlangen, zu denen die Aufwendungen für Zulassung und notwendige Reparaturen gehören. Der gezahlte Kaufpreis ist darüber hinaus mit 4 % vom Zeitpunkt der Zahlung an zu verzinsen. Rechtliche Aspekte der Pkw-Fahrgemeinschaft Das Verschulden des Halters oder des Fahrers im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Insassen auf auch der Familienangehörigen auf. Da bei schweren Unfällen die vereinbarte Deckungssumme überschritten werden kann, ist eine unbegrenzte Deckung (bei Personenschäden Versicherungssumme bis 15 Mio. DM je nach Versicherungsgesellschaft) empfehlenswert. Ferner sollten die Beifahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit kann nur handschriftlich ausgeschlossen werden. Ausdrücklich kann vereinbart werden, dass derjenige Beifahrer die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt trägt, dessen Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Rückstufung führt. Bei Minderjährigen müssen beide Eltern unterzeichnen. Kein Verschulden des Halters oder Fahrers (Haftpflichtversicherung) In diesem Fall treten für die Schäden der Insassen weder Haftpflichtversicherung noch Fahrer oder Halter ein. Kein Versicherungsschutz, wenn der Halter sein privates Kfz für eine Gewinnorientierte, gewerbsmäßige Nutzung , z. B. Mietwagen, benutzt, einen Gewinn erzielt und beabsichtigt, derartige Fahrten zu wiederholen. Die Versicherung muss den Schaden ersetzen, kann aber beim Fahrer oder Halter Rückgriff nehmen. Die Zahlung der reinen Betriebskosten ist unschädlich. Verschulden des Fahrers im Hinblick auf das Sozialversicherungsrecht Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, z. B. von der Wohnung zum Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflicht auch die Sozialversicherung. Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege die zum Abholen bzw. Absetzen des Beifahrers zurückgelegt werden. Kein Verschulden des Halters oder Fahrers (Sozialversicherungsrecht) Die Sozialversicherung haftet bei derartigen Fahrten allein, leistet jedoch weder Ersatz für Sachschäden noch Schmerzensgeld, sondern nur die Kosten für Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Fahrgemeinschaft und Steuerrecht Die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann nur der Fahrer steuerlich geltend machen (DM 0,70 je Entfernungskilometer). Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Im Einzelfall kann jedoch entscheidend sein, welche Verbindung, z. B. in Ballungsgebieten, zumutbar ist. Die Kosten für angemessene Umwege zur Aufnahme des Mitfahrers können ggf. geltend gemacht werden, ebenso wie beispielsweise Kosten für einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, sofern diese nicht von einer Versicherung ersetzt werden kann. Der Mitfahrer kann allenfalls denjenigen Betrag geltend machen, den er dem Fahrer als Kostenanteil zahlt. Tipps zur Schadensabwicklung 1. Lassen Sie sich nicht beirren: Gehen Sie zu einem Rechtsanwalt, um wirklich alle Ihnen nach einem Verkehrsunfall zustehenden Ansprüche geltend machen zu können! 2. Sie haben die gesetzliche Pflicht der “Schadensminderung”. Also: Im Rahmen des Unfalls keine unnötigen Ausgaben produzieren. Die Feststellung der Schadenshöhe Zunächst ist die Höhe des Schadens festzustellen, zweckmäßigerweise zunächst durch eine Fachwerkstatt. Liegt der Schaden über einem Wert von 750,-- oder übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wert des Wagens vor dem Unfall (wirtschaftlicher Totalschaden), empfiehlt sich die Beauftragung eines unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbegutachtung. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich die anfallenden Sachverständigenkosten zu erstatten. Restwert Der Sachverständige wird regelmäßig den so genannten Restwert Ihres Fahrzeugs feststellen. Wenn Sie nun den Wagen verkaufen, sollten Sie diesen Restwert nicht unterschreiten, da die Differenz in der Regel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht erstattet wird. TIPP: Nehmen Sie Kontakt mit dem sachverständigen auf: Dieser soll Ihnen den potentiellen Käufer benennen. Auch kann die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem entsprechenden Kaufangebot gefragt werden. Die Eigenreparatur Es steht Ihnen frei, Ihr beschädigtes Kfz selbst zu reparieren. Sie erhalten dennoch die Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ersetzt (die Bundesregierung plant aber Änderungen im Bereich der Schadenswiedergutmachung). Bei einem Totalschaden wird in der Regel die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet. Das Fahrzeug kann selbstverständlich auch in einer Fachwerkstatt repariert werden, es werden dann die nachgewiesenen Reparaturkosten erstattet. Soll die Werkstatt direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, besteht die Möglichkeit, eine sog. Abtretungserklärung zu unterschreiben. Unterschreiben Sie jedoch keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf auf den Posten "Reparaturkosten"! Die Anmeldung der Schadensersatzansprüche Die Ansprüche sind möglichst umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherungsgesellschaft anzumelden. Die eigene Versicherung soll verständigt werden, wenn Ansprüche der Gegenseite zu erwarten sind. In jedem Fall sollte vorsorglich eine evtl. bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung verständigt werden. Die Rechtsanwaltskosten Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Dieser sollte sofort nach dem Unfall beauftragt werden, damit er alles Erforderliche veranlassen kann. Soweit die Forderung gegen die gegnerische Versicherung berechtigt ist, muß diese auch die Kosten des Rechtsanwaltes übernehmen. Die Nachbesserung Für die Dauer des Fahrzeugausfalls kann ein Mietwagen beansprucht werden, wenn dieser geschäftlich oder auch privat benötigt wird. Bei nur kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf (20 bis 25 km pro Tag) sollte auf Taxi oder auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden (Schadensminderungspflicht des Geschädigten). Wegen z.T. erheblicher Preisunterschiede sollten Sie auf alle Fälle Preisvergleiche anstellen, um keine Nachteile zu erleiden. Soll das Mietwagenunternehmen direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, besteht die Möglichkeit, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben. Unterschreiben Sie jedoch keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf den Posten "Mietwagenkosten". Die Nutzungsausfallentschädigung Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, können Sie Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den aktuellen Betrag für Ihren Pkw oder Ihr Kraftrad erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt. Der sog. Merkantile Minderwert Ihr Fahrzeug ist nunmehr ein Wagen mit Unfallschaden. Dies wirkt sich natürlich in der Regel auf den Wiederverkaufswert aus. Daher ist - zumindest bei Fahrzeugen, die nicht älter als 5 Jahre sind - auch der so genannte merkantile Minderwert als Schadensposten zu berücksichtigen. Fragen Sie uns. Bei Kaskoversicherung Bei einem unverschuldeten Unfall sollten Sie Ihre Kaskoversicherung nicht einschalten. Zum einen wird in der Regel nur der reine Sachschaden bzw. der Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung bezahlt (also z.B. nicht Mietwagenkosten etc). Zum anderen wird der Schadenfreiheitsrabatt gekürzt. Bei Personenschäden Sind Sie beim Unfall verletzt worden, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen sich erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht zögern, den Arzt zu konsultieren. Nur so kann z.B. eine Verletzung dokumentiert werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt. Lassen Sie sich hierüber und auch über weitergehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl unterrichten. Die Abfindungserklärung Eine solche Erklärung ist nur im Zusammenhang mit Personenschäden üblich. Unterschreiben Sie keinesfalls ohne Beratung durch Ihren Rechtsanwalt. Achtung! Seien Sie immer skeptisch, wenn Ihnen - insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - die gesamte praktische Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadenssteuerung durch die Haftpflichtversicherung besteht vielfach das Risiko, daß der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es die Versicherung für richtig hält und Ihre unabhängigen Berater (Anwalt und Sachverständiger) ausgeschaltet werden, so daß Sie nicht Ihr volles Recht erhalten. Haftung bei Unfall während Probefahrt Sie wollen sich ein neues (gebrauchtes) Auto kaufen. Und machen eine Probefahrt. Und plötzlich passiert mit dem “Probewagen” ein Unfall. Hier ist zunächst zu unterscheiden: 1. Autokauf beim Händler Verursacht der Probefahrer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (z.B. überhöhte Geschwindigkeit), kann der Autoverkäufer vom Probefahrer Schadensersatz verlangen. Bei Beschädigungen durch leichtes Verschulden haftet der Probefahrer regelmäßig nicht: Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse des Händlers liegt, Kaufinteressenten via Probefahrt von den Vorzügen eines Fahrzeugs zu überzeugen. Dem Verkäufer wird somit ein stillschweigender Haftungsverzicht unterstellt. Der Probefahrer haftet in der Regel auch nicht bei Schäden, die durch falsche Bedienung des Autos entstehen. Auch kann der Probefahrer davon ausgehen, dass Wägen bei Händlern Vollkasko versichert sind. 2. Autokauf von Privat Wesentlich riskanter sind Probefahrten mit privaten Fahrzeugen. Hier haftet der Probefahrer für alle verursachten Schäden am Fahrzeug. Ausnahmen sind dann anzunehmen, wenn sich der Verkäufer z.B. den Führerschein des Probefahrers nicht zeigen lässt und einen erkennbar mittellosen Fahranfänger einen wertvollen Wagen ohne Kasko in die Hand gibt (Folge: Mitschuld des Verkäufers). Wichtig: Im Streitfall hat der Probefahrer zu beweisen, dass der Schaden bereits vor der Fahrt vorhanden war.