Klausursammlung

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Klausursammlung
Prof. Dr. Michael Jaensch
Klausursammlung
BGB und Handelsrecht I
Studiengang Wirtschaftsrecht (Diplom/Bachelor)
KlausursammlungBGB&HGBI
Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
Prof. Dr. Michael Jaensch
Inhaltsverzeichnis
1.
Gebrauchtwagenkauf mit Missverständnissen (1. Klausur, SS 02, Diplom)........... 4
2.
Der Fuhrpark (2. Klausur, SS 02, Diplom) .............................................................. 5
3.
Die Star Trek Passion (1. Klausur, SS 03, Diplom)................................................. 6
4.
Frei nach „Harry Potter“ (2. Klausur, SS 03, Diplom) ............................................ 7
5.
Ein Motorrad zum 18. (1. Klausur, WS 03/04, Diplom) ......................................... 8
6.
Porzellan zerschlagen (2. Klausur, WS 03/04, Diplom) .......................................... 9
7.
Neulich auf dem Flohmarkt (1. Klausur, WS 04/05, Diplom)............................... 10
8.
Pflanzenschmaus (2. Klausur, WS 04/05, Diplom) ............................................... 11
9.
Wintereinbruch in der Mark (1. Klausur, WS 05/06, Diplom) .............................. 12
10.
Im Gartencenter (2. Klausur, WS 05/06, Diplom) ................................................. 13
11.
Der zweifelhafte PC-Verkauf (1. Klausur, WS 07/08, Bachelor).......................... 14
12.
Lost (2. Klausur, WS 07/08, Bachelor).................................................................. 15
13.
Papa ante portas (1. Klausur, SS 09, Bachelor) ..................................................... 16
14.
Fit durch die Prignitz (2. Klausur, SS 09, Bachelor) ............................................. 17
15.
Ein Meistwerk aus dem Empire (1. Klausur, WS 10/11, Bachelor) ...................... 18
16.
Solar (2. Klausur, WS 10/11, Bachelor) ................................................................ 19
17.
Ein kluges Telefon (1. Klausur, SS 12, Bachelor) ................................................. 20
18.
Die Königin der Nacht (2. Klausur, SS 12, Bachelor) ........................................... 21
19.
Plauer See (1. Klausur, SS 15, Bachelor) .............................................................. 22
20.
Ban Vegan! (1. Klausur, SS 15, Bachelor) ............................................................ 23
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Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
Prof. Dr. Michael Jaensch
Bachelorstudenten können mit Abschluss des Kurses BGB und HGB I (1. Semester) die folgenden Diplomklausuren lösen:
1. Gebrauchtwagenkauf mit Missverständnissen (1. Klausur, SS 02)
4. Frei nach „Harry Potter“ (2. Klausur, SS 03)
5. Ein Motorrad zum 18. (1. Klausur, WS 03/04), Frage 1
7. Neulich auf dem Flohmarkt (1. Klausur, WS 04/05)
9. Wintereinbruch in der Mark (1. Klausur, WS 05/06), Ansprüche A gegen B
10. Im Gartencenter (2. Klausur, WS 05/06), Ansprüche A gegen B
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Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
1.
Prof. Dr. Michael Jaensch
Gebrauchtwagenkauf mit Missverständnissen (1. Klausur, SS 02, Diplom)
V möchte seinen gebrauchten Wagen verkaufen. Auf seine Anzeige meldet sich telefonisch K
und lässt sich den Wagen beschreiben. Nachdem V anmerkt, er wolle sich an den Listenpreisen für Gebrauchtwagen orientieren, erklärt K im Brustton der Überzeugung, der Wagen hätte
einen Listenpreis von € 4.000. V wundert sich zwar, nimmt es K aber schließlich ab. In
Wahrheit hat K keine Ahnung, wie hoch der Listenpreis ist, der tatsächlich bei € 6.000 liegt.
€ 4.000 entspricht lediglich einem K genehmen Kaufpreis. V erklärt K, er könne ja am nächsten Tag bei ihm vorbeikommen, dann werde man weitersehen.
Nach einiger Zeit fällt V ein, dass er am nächsten Tag nicht zuhause ist. Er ruft K noch einmal
an und sagt ihm, an seiner Stelle träte am folgenden Tag sein Bruder B auf, der für V verhandeln und alle Geschäfte abschließen könne. Dann geht V zu B, bringt ihm den Wagen samt
Papiere und bittet ihn, den Wagen am nächsten Tag im Namen des V an K zu veräußern. Allerdings solle B sich nicht auf einen Kaufpreis unter € 4.000 einlassen. Wenig später überlegt
V es sich jedoch anders. Da er den B nun nicht mehr zuhause antrifft, wirft V einen Brief in
Bs Briefkasten, indem er B mitteilt, er solle den Wagen doch nicht verkaufen.
Am nächsten Morgen vergisst B, in seinen Briefkasten zu schauen. Am Nachmittag kommt K
vorbei, dem B den Wagen für € 4.000 im Namen des V anbietet. Zur Überraschung des B
schlägt K sofort ein. B übereignet K den Wagen im Namen des V. Als B am Abend seinen
Bruder V trifft, klärt sich alles auf. Inzwischen hatte sich V auch über den wahren Listenpreis
informiert.
Noch am selben Abend ruft V K an. Mit dem Vorwurf, K habe V absichtlich einen falschen
Listenpreis genannt, verlangt V sein Auto von K zurück. Zu Recht?
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2.
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Der Fuhrpark (2. Klausur, SS 02, Diplom)
V verkauft K zehn Lkw zu einem Gesamtpreis von € 500.000. Sie vereinbaren, dass V von
Januar bis Mai pro Monat je zwei Lkw an K liefert, und dass alle Lkw ein spezielles, nur bei
V erhältliches Design aufweisen. K ist es wichtig, seinen Kunden mit seinem Fuhrpark ein
einheitliches Bild seines Betriebes zu vermitteln. Ferner kommen V und K darin überein, dass
K bei Erhalt einer monatlichen Lieferung von zwei Lkw eine Kaufpreisrate in Höhe von
€ 100.000 zahlt.
V liefert in den Monaten Januar und Februar vereinbarungsgemäß. K zahlt wie vereinbart die
Kaufpreisraten nach Erhalt der Lieferung. Ende Februar verursacht K einen Unfall mit einem
der von V gelieferten Lkw aufgrund seiner rasanten Fahrweise, die er auch mit seinem Privatwagen pflegt. Durch den Unfall wird der Lkw völlig zerstört. Im März gerät V in Lieferschwierigkeiten.
V teilt K Ende März mit, er werde die restlichen sechs Lkw nicht mehr liefern, und da K die
Kaufpreisraten bezahlt habe, sähe er die Angelegenheit als erledigt an. K hingegen erwidert,
dass V die gelieferten Lkw wieder zurücknehmen solle und er die bereits gezahlten Raten von
insgesamt € 200.000 erstatten haben möchte. Ferner verlangt K von V Schadensersatz, da er
€ 25.000 mehr aufwenden muss, um seinen Fuhrpark von zehn Lkw zusammenzustellen.
Wie ist die Rechtslage?
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3.
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Die Star Trek Passion (1. Klausur, SS 03, Diplom)
A und Z teilen die für andere Menschen schwer nachvollziehbare Passion des Sammelns von
Star Trek Abziehbildern. Am 14. Juli sitzen die beiden zusammen und sprechen über ihre
Sammlungen. Dabei stellt sich heraus, dass A an dem Sammelbild Nr. 1.001 (Seven of Nine
mit Spezies 8472) des Z interessiert ist. Man einigt sich im Laufe des Gesprächs dahin, dass Z
dem A das Sammelbild für € 100 verkauft. A soll zur Abwicklung des Geschäfts am 16. Juli
um 14.00h zu Z kommen und die € 100 mitbringen.
Am 16. Juli zur verabredeten Zeit wartet A vor der Haustür des Z vergeblich geschlagene
zwei Stunden, währenddessen sich Z bei der Star Trek Convention vergnügt und alles andere
vergisst. Auf dem Rückweg verliert A infolge leichter Fahrlässigkeit die € 100, die er gesondert in eine Tasche gesteckt hatte.
Auf der Star Trek Convention trifft Z auf Q, der ihm das Sammelbild Nr. 550 (Dr. Crusher
beim bolianischen Friseur) für € 50 anbietet. Der entzückte Z nimmt an, dass dieses Bild über
€ 500 wert sei. Er einigt sich mit Q daher über den Kauf. Tatsächlich ist das Sammelbild
Nr. 550 so häufig wie Sand am Meer und „nur“ seine € 50 wert. Dessen wird sich Z einen Tag
später nach einem Blick in die Trekkie Fibel gewahr und ruft enttäuscht bei Q an, um den
Kaufvertrag anzufechten.
Beantworten Sie in einem Rechtsgutachten die folgenden Fragen:
1.
Welche Ansprüche haben A und Z aus dem Kaufvertrag gegeneinander? (75 Punkte)
2.
Kann Z von Q Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 50 verlangen? (25 Punkte)
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4.
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Frei nach „Harry Potter“ (2. Klausur, SS 03, Diplom)
Adamus Flourish ist alleiniger Inhaber des Buchladens Flourish & Blotts in der Winkelgasse.
Adamus, der zur internationalen Buchmesse für magische Literatur nach Hogsmead aufbricht,
bittet seinen Neffen Belchor Blotts, sich solange um den Laden zu kümmern. Adamus bläut
Belchor ein, in der Zeit seiner Abwesenheit keine Bücher einzukaufen. Er lässt Belchor unbeaufsichtigt zurück, obwohl er sich darüber im Klaren ist, dass Belchor gerne einmal über die
Stränge schlägt und bereits zuvor entgegen seinen Anweisungen eigenmächtig gehandelt hat.
Der Kamin des Buchladens, von dem aus sich Adamus mit etwas Flohpulver auf die Reise
begibt, ist noch nicht ganz wieder zur Ruhe gekommen, da betritt Credor Catwinkle den Laden. Er kennt Belchor und nimmt an, dass er seinen Onkel in dessen Abwesenheit vertritt. Er
bietet Belchor 100 Exemplare des Werkes „Theorie des Verteidigungszaubers“ von Wilbert
Slinkhard für eine Galleone pro Buch an. Belchor, dem in Erinnerung ist, dass das Werk auf
der diesjährigen Bücherliste für das fünfte Schuljahr von Hogwarts steht, einigt sich mit Credor auf den Kauf.
Einen Tag später schaut Ginny Weasley bei Belchor im Laden vorbei, um ihm mitzuteilen, sie
werde ihren Freund Michael Corner schicken, um Bücher für sie zu kaufen. Noch am selben
Abend kommt es zwischen Ginny und Michael zum Streit, an dessen dramatischen Ende sich
Ginny von Michael trennt. Am nächsten Morgen schickt Ginny, um das persönliche Gespräch
zu vermeiden, Michael eine Eulenpost mit dem Inhalt, er solle keine Bücher für sie kaufen.
Der Brief wird kurz darauf in Michaels Briefkasten geworfen. Michael vergisst jedoch, seinen
Briefkasten zu leeren, und appariert ein wenig später in dem Buchladen Flourish & Blotts. Er
entdeckt im hinteren Winkel des Ladens die Abhandlung von Theoderich Mispelwurm zum
Thema „Empfindlichkeiten von Centauren“ zu einem völlig überteuerten Preis von zwei Galleonen und fünf Sickel. Da er sich durch den unvorteilhaften Kauf an Ginny rächen möchte,
erklärt er Belchor, er wolle dieses Buch im Namen von Ginny erwerben. Belchor, dem selten
Klatsch der magischen Gemeinde entgeht, hatte bereits von Ginnys Bruder Ron von der Eulenpost an Michael erfahren. Da er das Buch jedoch für einen Ladenhüter hält, verkauft er es
Michael.
Adamus, der seinen Bedarf an Slinkhards „Theorie des Verteidigungszaubers“ auf der Messe
gedeckt hat, möchte nun auf keinen Fall Credors Bücher abnehmen und bezahlen. Auch Ginny schert sich einen feuchten Kehricht um die Empfindlichkeiten von Centauren und weigert
sich, den Kaufpreis zu zahlen.
1.
Kann Credor von Adamus die Bezahlung der 100 Exemplare in Höhe von 100 Galleonen verlangen?
2.
Kann Adamus von Ginny die Zahlung von zwei Galleonen und fünf Sickel für Mispelwurms Abhandlung verlangen?
Bearbeitervermerk:
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Die Fragen sind im Gutachtenstil zu beantworten. Vorschriften des
HGB (und Verordnungen des Bundesministeriums für Magie) sind
nicht zu prüfen.
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5.
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Ein Motorrad zum 18. (1. Klausur, WS 03/04, Diplom)
Der 17-jährige A verhandelt am 2. Januar mit dem Händler H über den Kauf eines Motorrades. Er erzählt H, er wolle sich das Motorrad zu seinem baldigen 18. Geburtstag schenken.
Aufgrund seiner geschickten Verhandlungsführung gelingt es A, den sehr günstigen Kaufpreis in Höhe von € 5.000 auszuhandeln. A beabsichtigt, das Motorrad eigenständig zu finanzieren. Hierzu hatte er sein Taschengeld und die Verdienste aus seinen Ferienjobs, über die er
nach dem Willen seiner Eltern frei verfügen kann, angespart. Rücksprache über den Kauf des
Motorrades mit seinen Eltern hatte er daher nicht gehalten. A leistet eine Anzahlung in Höhe
von € 1.000 und vereinbart mit H, dass A das Motorrad am 7. Januar abholen könne.
Als A am Abend seinen Eltern von dem Kauf des Motorrades erzählt, billigen sie das Geschäft, mit der Bemerkung, A werde eh bald volljährig. H zweifelt indes, ob es so klug gewesen war, das Motorrad an einen Minderjährigen verkauft zu haben. Er schickt daher noch am
2. Januar As Eltern einen kurzen Brief, indem er sie zur Genehmigung des Kaufvertrages auffordert. Der Brief wird am 3. Januar As Eltern zugestellt, welche ihn jedoch ungeöffnet auf
einen Berg Briefe mit Festtagsgrüßen werfen. Als H am 5. Januar immer noch nichts von As
Eltern gehört hat, wird er nervös. Als er A zufällig auf der Straße trifft, teilt er ihm mit, er
hätte ihm als Minderjährigen das Motorrad nicht verkaufen sollen und widerriefe den Vertrag.
A bleibt ungerührt. Einen Tag nach seinem 18. Geburtstag kommt A am 7. Januar bei H vorbei und verlangt das Motorrad.
H hatte ferner mit B einen Kaufvertrag über einen Kleinwagen zu einem Kaufpreis in Höhe
von € 15.000 geschlossen. Der Wagen sollte am 1. Februar an B geliefert werden. H gerät
jedoch in Lieferschwierigkeiten und vertröstet B am 3. Februar. Diese entgegnet, sie wolle
den Wagen spätestens Ende Februar erhalten. Da sie regelmäßig ein Kraftfahrzeug benötigt,
mietet sie sich für einen Monat einen anderen Wagen für € 250 an. Als B den Kleinwagen am
1. März immer noch nicht ihr eigen nennen kann, kauft sie noch am selben Tage von X einen
Kleinwagen der gleichen Art zu einem Preis von € 16.000 und verlangt zudem von H Schadensersatz.
1.
Kann A von H die Übereignung des Motorrades verlangen?
2.
Welche Schadensersatzansprüche hat B gegen H?
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6.
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Porzellan zerschlagen (2. Klausur, WS 03/04, Diplom)
A bietet in einer Zeitungsannonce den Verkauf seines geschmackvollen Ensembles von fünf
Porzellanfiguren an. Hierauf meldet sich der B. In der Wohnung des A verhandeln sie über
den Verkauf, dabei wird deutlich, dass es B auf den Erwerb des vollständigen Ensembles ankommt. Derweil tollen die Kinderchen des A in der Wohnung umher. Zwischenzeitlich
scheppert es auch einmal. An diese Art von Geräuschen gewöhnt, reagiert A hierauf nicht. A
und B einigen sich schließlich auf den Kauf des Ensembles für € 200. B hinterlässt vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von € 50 und soll das Ensemble am darauf folgenden
Tage abholen. Nachdem B das Haus verlassen hat, muss A feststellen, dass die kleinen Racker zwei der fünf Porzellanfiguren zerdeppert haben. Hierauf war das Scheppern während
der Vertragshandlungen zurückzuführen. Als B unterrichtet wird, teilt er A mit, er habe an
den restlichen drei Figuren kein Interesse mehr. Er verlangt nicht nur seine Anzahlung zurück, sondern auch Schadensersatz, da er die Figuren für € 300 an den Nippesfan C hätte weiterverkaufen können.
In seiner Annonce hatte A ferner einen alten Bilderrahmen für € 10 angeboten. Tatsächlich
wollte er einen Kaufpreis von € 100 angeben, hatte sich jedoch bei der Aufgabe der Annonce
vertippt. D meldet sich telefonisch bei A und meint, er wolle den Rahmen unbesehen zu dem
in der Annonce angegebenen Kaufpreis erwerben. A stimmt zu. Sie verabreden, dass D den
Rahmen abholen soll. Als D bei A vorbeischaut, trifft er nur den Sohn S des A an, der D das
Bild im Namen des A aushändigt, wie es ihm von seinem Vater aufgetragen worden war. D
übergibt S € 10 mit der Bemerkung, dies sei so vereinbart worden. Als A nach Hause kommt,
klärt sich alles aus. A erklärt D, für € 10 wolle er nicht verkaufen, er nähme daher von dem
Vertrag Abstand und verlange den Rahmen zurück.
1.
Hat B einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz und Rückgewähr der Anzahlung?
2.
Kann A von D den Rahmen zurückverlangen?
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7.
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Neulich auf dem Flohmarkt (1. Klausur, WS 04/05, Diplom)
Gerald (G) führt einen Stand auf dem Flohmarkt am Fehrbelliner Platz. Er entschließt sich,
für ein paar Minuten Pause zu machen, und bitten seinen langjährigen Standnachbarn Vincent
(V), auf seine Sachen aufzupassen und, falls sich die Gelegenheit biete, sie auch zu verkaufen.
G weist V daher kurz in seinen Stand ein: „Alle zum Verkauf stehenden Sachen sind mit einem Preisschild versehen mit Ausnahme der Lampe, die nicht unter € 50 verkauft werden
darf.“ Tatsächlich wollte G den Kaufpreis der Lampe mit mindestens € 100 beziffern, hatte
sich aber versprochen, da er mit seinen Gedanken schon woanders war.
Kurz darauf bekommt Gs Stand Kundschaft. Dora (D) interessiert sich für die Lampe und
bietet V € 75. V fackelt nicht lange und schlägt ein. Auf den Geschmack gekommen, möchte
D auch einige der alten Leinenservietten, die laut Preisschild 10 € das Stück kosten sollen,
erwerben. Auf ihre Frage, wie viel er für sechs Servietten haben wolle, erwidert V, der nie gut
im Kopfrechnen war, € 50. Auf die „Quittung“ für D schreibt V unter anderem: „ 6 Servietten
à 10 € = 50 €“.
Als G gestärkt von der Pause zurückkehrt, klärt sich alles auf. Genervt läuft G der D nach, die
sich immer noch auf dem Flohmarkt aufhält, erklärt ihr, er nehme vom Kauf Abstand, und
fordert die Leinenservietten und die Lampe zurück. Zu Recht?
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8.
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Pflanzenschmaus (2. Klausur, WS 04/05, Diplom)
In freudiger Erwartung des Frühlings beginnt Flora (F) mit der Gartenplanung. Sie bestellt
beim Gärtner Immergrün (I) 1.000l Gartenerde Marke Pflanzenschmaus. Für seine Marke
Pflanzenschmaus ist I bei seinen Kunden berühmt, da sie in eigner Herstellung ausschließlich
aus Is Vorjahreskompost gewonnen wird. Da sie die Erde immer nur in Teilen verarbeiten
kann, vermerkt sie auf der Bestellung, die Lieferungen haben ab dem 1. März 14-tägig zu je
250l zu erfolgen. I, dem die Eskapaden seiner treuen, aber nicht immer einfachen Kundin F
vertraut sind, nimmt die Bestellung an und beginnt am 1. März mit den Lieferungen, welche F
unverzüglich nach Erhalt zahlt. Anfang April zieht das Frühjahrgeschäft allerdings dermaßen
an, dass I die letzte Lieferung Erde an F (lieferbar zum 12.04.) glatt verschwitzt. Leicht pikiert
fordert F am Abend des 14.04. den vor Arbeit nicht ein noch aus wissenden I telefonisch auf,
seinen Verpflichtungen nachzukommen. Mit einem mulmigen Gefühl geht I daraufhin in sein
Lager, um nachzusehen, ob überhaupt noch etwas Pflanzenschmaus übrig ist, denn die Nachfrage der letzten Tage war sensationell. Die Tiraden von F schon im Ohr entdeckt der erleichterte I in der hintersten Ecke noch einen letzten 250l Sack. Auf Kundenpflege bedacht fährt I
am Morgen des 15.04. bei F persönlich vorbei, um die Erde abzuliefern. Als er mit dem 250l
Sack auf den Schultern vor Fs Gartentor steht, weist diese die Lieferung kühl ab, nun habe sie
auch keine Lust mehr.
Betrübt tritt I die Rückfahrt an. Auf halber Strecke zu seiner Gärtnerei kommt es ohne Is Verschulden zu einem Unfall, bei dem sein Lieferwagen umkippt, der Sack Erde in einen Bach
fällt, dabei aufreißt und die heimischen Auen mit nährstoffreicher Komposterde beglückt. Als
I endlich wieder in seiner Gärtnerei ankommt, hat er sogleich F am Telefon. Mit reuiger
Stimme bitte sie ihn, nun doch noch die letzte Lieferung Erde nachzuholen. Nun platzt I der
Kragen. Er verweigert eine erneute Lieferung und verlangt stattdessen Bezahlung der letzten
Lieferung in Höhe von € 30. F kontert mit Schadensersatzdrohungen, denn Is Konkurrenz
verlange € 50 für 250l Komposterde. Sie verweist auch darauf, dass sie ihre Gartenhilfe (G),
die am Morgen des 14.04. die restliche Erde hätte verarbeiten sollen, unverrichteter Dinge
und bei voller Bezahlung in Höhe von € 15 nach Hause habe schicken müssen. Etwas überzogen kommt es F vor, als I nunmehr auch seine Anfahrtskosten des Morgens in Höhe von
€ 2,50 erstattet verlangt.
Welche Ansprüche haben F und I gegeneinander?
Hinweis:
Die Falllösung erfolgt im Gutachtenstil. Daher sind Bemerkungen über die
offenbar übermenschlichen Kräfte des I, der locker einen 250l Sack Erde auf
seinen Schultern trägt, zu unterlassen.
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Wintereinbruch in der Mark (1. Klausur, WS 05/06, Diplom)
Schneeberg, 23. Januar 2006, Eiseskälte… Der 16-jährige A macht sich auf nach Beeskow,
um sich ein paar gefütterte Lederhandschuhe zu kaufen. Im Laden des B meint er, fündig geworden zu sein. Er einigt sich mit B über den Kauf ein Paar brauner Handschuhe, von denen
B auf Nachfrage des A versichert, sie seien aus feinstem Rinderleder, obwohl sie, wie B sehr
wohl weiß, aus Kunstleder gemacht sind. A zahlt die Handschuhe mit dem 50 € Schein, den
ihm seine Eltern für den beabsichtigten Kauf mit der Bemerkung gegeben hatten, er solle sich
um seine Wintersachen selbst kümmern. B, der häufig einmal Gelder abzwackt, legt den von
A erhaltenen Schein statt in die Kasse in eine leere Schatulle, die sich unter dem Tresen befindet. In einem Laden um die Ecke, in dem A nach einer Wintermütze Ausschau hält, trifft er
seinen Freund C aus Hannemannei, dem er stolz seine neuen Handschuhe präsentiert. Nach
einem prüfenden Blick eröffnet C dem entrüstete A, er habe Kunstlederhandschuhe erworben.
A stürmt zurück in Bs Laden und schleudert diesem die Handschuhe vor die Kasse. Mit der
Bemerkung, sein Geschäft mit dem Betrüger B sehe er als null und nichtig an, fordert er sein
Geld zurück. B entgegnet trocken, Verträge seien einzuhalten, dies müsse A offenbar noch
lernen, und verweigert die Erstattung des Kaufpreises.
Unweit in Oegeln spielen sich zur selben Zeit ganz andere Dramen ab. Vor einer Woche (16.
Januar) hatte X in Erwartung der Kältewelle vier Säcke Granulat bei Y aus Groß Briesen für
40 € bestellt und eine Anzahlung von 5 € geleistet. Da die Lieferung nicht wie vereinbart binnen dreier Tage zum 19. Januar erfolgte, erkundigt sich nunmehr X bei Y über den Stand der
Lieferung. Dieser eröffnet ihm, das Granulat sei ausgegangen, die letzten Säcke habe er am
20. Januar ausgeliefert. X hätte sich ja auch früher beim ihm erkundigen können. X entgegnet
blind vor Wut, Y könne mit seinem Granulat bleiben, wo der Pfeffer wächst, an seine Bestellung fühle er sich nun nicht mehr gebunden. Nachdem sich X bei Z aus dem entfernten
Trebatsch sein Granulat besorgt hat, fordert er von Y Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 20 €
und Erstattung seiner Anzahlung.
Prüfen Sie im Gutachtenstil die Ansprüche des A gegen B und des X gegen Y.
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10.
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Im Gartencenter (2. Klausur, WS 05/06, Diplom)
Auf seiner samstäglichen Einkaufstour entdeckt A in Bs Gartencenter eine Reihe Terrakotta
Töpfe. Die Töpfe sind mit 20 € pro Stück ausgepreist. A erklärt, er wolle fünf Töpfe für 60 €
erstehen. B erwidert, über den Preis noch einmal Rücksprache mit seiner Frau nehmen zu
müssen, tatsächlich will er nur Zeit gewinnen. B werde sich bei A, der seine Anschrift hinterlässt, melden. Am späten Abend desselben Tages schickt B seinen fünfjährigen Sohn C zu As
Haus mit einem Brief, indem B erklärt, er nehme das Angebot des A über die fünf Töpfe zu
insgesamt 70 € an. C wirft den Brief in As Briefkasten. Am darauf folgenden Tage reut es den
B, dem A die Töpfe so günstig verkauft zu haben. Als B den A während eines Spazierganges
am Nachmittag trifft, eröffnet B in der Annahme, A habe den Brief sicherlich noch nicht gelesen, diesem, er nehme von dem Verkauf Abstand. A, der den Brief des B am Sonntagmorgen
bei einem rein zufälligen Blick in seinen Briefkasten vorgefunden und gelesen hatte, erwidert
hingegen, er sei mit 70 € einverstanden und verlange die Übereignung der fünf Töpfe.
Am Montag (21.03.) nach dem ereignisreichen Wochenende wird C auf Bs Terrakotta Töpfe
aufmerksam, die ihrer (nicht sehr geschmacksicheren) Meinung nach ein auffällig ansprechendes Design aufweisen. Auf Nachfrage bestätigt B stolz, dass er diese exklusiv von der
Werkstatt seines Freundes Leonardo aus Fasano (Italien) beziehe. Von der Idee besessen, alle
Zimmerpflanze in einheitlich gestaltete Töpfe zu pflanzen, bestellt C zehn Töpfe zu dem angegebenen Preis von insgesamt 200 € lieferbar zum 22.03. In seiner Erleichterung nicht schon
wieder feilschen zu müssen, nimmt B die Bestellung an, ohne sich vorab zu vergewissern, ob
er überhaupt noch so viele Töpfe auf Lager hat. Wie zu erwarten war, kann B in seinem Gartencenter nur insgesamt acht Töpfe auftreiben. B liefert daher am 22.03. nur diese acht Töpfe
an, dabei erläutert er der verdutzten C, mehr könne und werde er nicht liefern. C schaltet daher auf stur und weist die gesamte Lieferung zurück. Tags darauf verlangt sie von B Schadensersatz in Höhe von 50 €, da sie beim Konkurrenten 10 vergleichbare Töpfe für 250 € erstanden habe. B kontert, er verlange die Kosten für die vergebliche Lieferung am 22.03.
Prüfen Sie die erhobenen Ansprüche von A gegen B sowie von B und C gegeneinander?
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11.
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Der zweifelhafte PC-Verkauf (1. Klausur, WS 07/08, Bachelor)
Der 16-jährige M ist mit der Rechenleistung seines PCs, der mit den aktuellen Computerspielen nicht mithalten kann, schon seit längerem nicht mehr zufrieden. Glücklicherweise hat er
zu Weihnachten einen neuen, leistungsfähigeren Computer geschenkt bekommen. Nun plant
er, seinen alten PC zu verkaufen.
Da M der Einstieg in das digitale Zeitalter nur begrenzt auf seine Computerspiele gelungen
ist, beabsichtigt er, auf dem schwarzen Brett der Schule seinen alten PC zum Verkauf anzubieten. Er entwirft eine Anzeige, auf dem er den Kaufpreis aufgrund eines Schreibfehlers mit
50 € statt mit den beabsichtigen 250 € angibt. Die Eltern des M lesen die Anzeige und geben
M freien Lauf, da er lernen müsse, sich selbständig um seine Angelegenheiten zu kümmern.
Am 14. Januar hängt M seine Anzeige aus. Unmittelbar wird er von K auf den PC angesprochen. Die beiden verbleiben dahingehend, dass K sich das Ganze noch einmal überlegen werde. Als M am 16. Januar auf Klassenfahrt geht, bittet er seine Eltern, den PC wie angeboten
an K zu verkaufen, sollte dieser sich melden. Am 18. Januar erscheint K bei Ms Eltern und
bietet 50 € für den PC. Diese willigen im Namen des M ein und geben K den PC gegen Bezahlung mit. Als M von der Klassenfahrt zurückkommt, klärt sich alles auf. Ms Nachforderung von 200 € lehnt K brüskiert ab. Daher erklärt M, er sehe den Kaufvertrag für null und
nichtig an, alles sei nur ein großer Irrtum gewesen, und fordert seinen PC von K heraus. Zu
Recht?
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12.
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Lost (2. Klausur, WS 07/08, Bachelor)
Hurley, einer der Überlebenden von Oceanic Airlines Flug 815, ahnt, dass Rettung von der
mysteriösen Insel im Südpazifik, auf die es sich verschlagen hat, noch einige Zeit auf sich
warten lassen werde. Er beschließt, sich einen Vorrat an Lebensmitteln anzulegen. Sawyer,
der aus dem Flugzeugwrack Proviant gehortet hat, bietet sich als Geschäftspartner an. Ihm ist
bekannt, dass Hurley 156 Millionen Euro im Lotto gewonnen hat und hofft auf das ganz große Geschäft. Hurley merkt schnell, dass er dem Verhandlungsgeschick Sawyers nicht gewachsen ist und erklärt ihm, Charlie sei bevollmächtigt, in seinem Namen das Geschäft abzuschließen. Hurley bittet den hilfsbereiten Charlie einige Stunden später, für ihn Lebensmittel
zu erstehen. Da Charlie selbst noch über einige Papaya verfügt, die er im Urwald gepflügt hat,
kommt er mit sich im eigenen Namen und im Namen von Hurley überein, vier Papaya zum
Preis 100 Euro an Hurley zu verkaufen.
Am abendlichen Lagerfeuer muss Hurley von Claire erfahren, dass Charlie drogensüchtig ist.
Als er daraufhin Charlie stark vom Alkohol berauscht vor seinem Zelt liegen sieht, überkommen ihn Zweifel. Er drückt Charlie einen Zettel in die Hand, auf dem er erklärt, Charlie solle
für ihn keine Geschäfte abschließen. Am nächsten Morgen, als Charlie seinen Rausch ausgeschlafen hat, bemerkt er zwar den Zettel in seiner Hand, wirft ihn aber achtlos und ohne ihn
zu lesen fort. Daraufhin macht er sich auf zu Sawyer. Dieser weiß inzwischen über den Zettel
Bescheid, den Hurley Charlie zugesteckt hat. Dennoch lässt er sich mit Charlie auf Verhandlungen ein. Im Namen von Hurley einigt sich Charlie schließlich mit Sawyer über den Kauf
von drei Dosen Rindfleisch zum Preis von 1.000 Euro.
Angespornt von dem guten Geschäft beschließt Sawyer, der auf eine erfolgreiche Laufbahn
als Betrüger zurückblicken kann, Hurley 100 Kopfschmerztabletten zu verkaufen, die er nahe
der Absturzstelle gefunden hat. Wider besseres Wissens behauptet er Hurley gegenüber, es
handle sich bei den Tabletten um Appetithemmer. Hurley schickt nunmehr Kate vor, um den
Handel perfekt zu machen. Die verhandlungssichere Kate einigt sich im Namen von Hurley
mit Sawyer über den Kauf der 100 Tabletten zu 50 Euro. Nachdem Hurley von Jack darüber
aufgeklärt wird, dass die Tabletten in Wahrheit Kopfschmerztabletten seien, erklärt er
Sawyer, die Vereinbarung über die Tabletten sei hinfällig. Als Charlie ihm auch noch eröffnet, er wolle 100 Euro für seine vier Papaya, erwidert ihm Hurley, ihn und seine Papaya solle
das Monster holen.
Welche Zahlungsansprüche haben Charlie und Sawyer gegen Hurley?
Bearbeitervermerk:
KlausursammlungBGB&HGBI
Auf der mysteriösen Insel im Südpazifik gilt deutsches Recht.
15
Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
13.
Prof. Dr. Michael Jaensch
Papa ante portas (1. Klausur, SS 09, Bachelor)
Das unscheinbar wirkende Ehepaar Klöckner ist nie um Ideen verlegen, ihre bescheidene
Rente aufzubessern. An einem Donnerstag erscheinen sie unangemeldet im Hause der Familie
Lohse mit einer wichtigen Nachricht. Frau Lohse will die beiden schon aus dem Haus werfen,
da interveniert Herr Lohse, der seiner Frau im Haushalt unter die Arme greifen möchte, und
bittet die Herrschaften ins Wohnzimmer. Dort eröffnet ihm Herr Klöckner, dass nach den Berechnungen des international anerkannten Professors Pirckheimer sich der Venusmond Tetra
aus seiner Umlaufbahn gelöst habe und auf die Erde zurase; dies bedeute das Ende unseres
Planeten. Herr Lohse, dem die Nachricht gerade sehr ungelegen kommt, erfährt von Frau
Klöckner, wer innerlich und äußerlich rein sei, habe nichts zu befürchten. Es sei angemerkt,
dass sich das Ehepaar Klöckner sehr wohl bewusst ist, was für einen Unsinn es erzählt. Sodann bieten sie Herrn Lohse eine handgefertigte Wurzelbürste aus reinen Naturborsten für
28,50 € und einen Badezusatz für 32,00 € im monatlichen Abonnement an. Nach einigem
Zögern und der Ankündigung des Ehepaars, sie kämen jeden Donnerstag, sofern er sich jetzt
noch nicht entscheiden könne, stimmt Herr Lohse dem Kauf zu. Die Klöckners überlassen
Herrn Lohse daraufhin eine Wurzelbürste und eine Packung Badezusatz und stecken das von
Herrn Lohse erhaltene abgezählte Geld in ihre leere Brieftasche. Einige Stunden später entspannt sich Frau Lohse in einem Vollbad mit dem jüngst erworbenen Badezusatz. Derweil
stößt Herr Lohse beim Sortieren seiner Ausgaben der FAZ auf einen Artikel über die Planeten
unseres Sonnensystems. Er muss erfahren, dass die Venus keinen Mond hat und seit Menschengedenken auch nie einen hatte. Eine kurze Internetrecherche mit den Stichworten „Professor Pirckheimer“ führt Herrn Lohse lediglich auf Seiten über eine Komödie aus dem Jahre
1991, nicht hingegen zu einem Wissenschaftler. Entrüstet schreibt Herr Lohse einen Brief an
das Ehepaar Klöckner, indem er erklärt, er fechte die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung
an und wolle sein Geld zurück. Der Brief wird tags darauf beim Ehepaar Klöckner eingeworfen, das den Brief ungeöffnet zum Altpapier gibt.
Welche Ansprüche haben das Ehepaar Klöckner und Herr Lohse gegeneinander?
Bearbeiterhinweise: 1.
2.
3.
4.
KlausursammlungBGB&HGBI
Die Fallbearbeitung erfolgt im Gutachtenstil.
Das Ehepaar Klöckner ist als eine einheitliche Vertragspartei zu
prüfen.
§ 312 BGB bleibt unberücksichtigt.
Eine Packung Badezusatz reicht für ein Vollbad.
16
Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
14.
Prof. Dr. Michael Jaensch
Fit durch die Prignitz (2. Klausur, SS 09, Bachelor)
Während eines Einkaufsbummels durch die Innenstadt von Pritzwalk entdeckt Valerie voller
Entzücken einen neongelben Trainingsanzug im Sonderangebot. Da sie schon lange der Ansicht ist, ihr geliebter Ehemann müsse etwas für seine Figur und gegen seinen Bauchansatz
tun, betritt sie den Laden und ersteht im Namen ihres Mannes Gerhard den Trainingsanzug.
Sie verbleibt mit Dora, der Inhaberin des Ladens, dahingehend, dass der Trainingsanzug zurückgelegt wird und ihn Gerhard am nächsten Tag abholen und bezahlen werde. Gerhard weiß
von dem Kauf seiner Gattin nichts und hat nicht die Absicht, sich in einem neongelben Trainingsanzug zum Gespött der gesamten Prignitz zu machen. Als Valerie ihm jedoch am Abend
die Vorzüge und Notwendigkeit seiner körperlichen Ertüchtigung nahe legt, gibt Gerhard seinen anfänglichen Widerstand auf und stimmt dem Kauf zu. Am nächsten Morgen wird Dora
nervös, als sie von Valeries Tochter Tina erfährt, dass Gerhard seiner Frau ausdrücklich untersagt hatte, in seinem Namen einzukaufen. Sie schickt Gerhard daher eine SMS mit der Frage, ob er den Trainingsanzug kaufen wolle. Darauf erscheint Xavier im Laden von Dora. Als
er sich nach dem Trainingsanzug erkundet, verkauft Dora ihm den Anzug kurzentschlossen.
Einige Minuten später sieht sie Valerie auf der Straße. Dora stürmt ihr entgegen und erklärt
der verdutzten Valerie, sie nehme von dem Verkauf des Trainingsanzugs an Gerhard Abstand.
In diesem Augenblick erscheint Gerhard und verlangt von Dora den Trainingsanzug.
Zu Recht?
KlausursammlungBGB&HGBI
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Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
15.
Prof. Dr. Michael Jaensch
Ein Meistwerk aus dem Empire (1. Klausur, WS 10/11, Bachelor)
V nennt einen alten Schrank sein eigen, der noch von seinem Großvater stammt und den er
endlich loswerden möchte. Über Mundpropaganda wird K auf den Schrank aufmerksam und
kündigt V seinen Besuch an, um sich den Schrank einmal anzusehen. Da V verhindert ist,
bevollmächtigt er seinen 17-jährigen Kumpel S, den Schrank in seinem Namen zu verkaufen.
K wird von S empfangen, der sich als Vertreter des V vorstellt. K erkennt sofort, dass es sich
bei dem Schrank um ein Empire-Meisterwerk aus massivem Kirschholz handelt, das um 1820
in Frankreich hergestellt wurde. Er schätzt seinen Wert auf ca. 4.000 €. Während er den
Schrank begutachtet, bemerkt er mit Pokermine beiläufig gegenüber S, wie geschickt man zur
Zeit der Weimarer Republik doch alte Empire-Möbel aus minderwertigen Materialien nachgebaut habe. Da der Schrank aber eine sehr schöne Kopie sei, wäre er bereit, 600 € zu zahlen.
S, der seine Sache gut machen möchte, täuscht Desinteresse vor. Nach harten Verhandlungen
stimmt S schließlich im Namen des V dem Kaufangebot des K zu einem Preis in Höhe von
800 € zu. K zahlt bar und lässt den Schrank mit Einverständnis des S abtransportieren. Als V
von S über den Verkauf erfährt und das Geld erhält, ist er überglücklich. Seine angebliche
Glückssträhne reißt jäh am selben Abend im Casino ab, als V die 800 € binnen einer Stunde
verspielt.
K kann seinen Stolz, einen derartigen Coup gelandet zu haben, nicht verhehlen und erzählt D
jedes Detail seiner Verhandlung mit S. Schließlich veräußert K den Schrank an D für 3.500 €.
Als V nach einigen Tagen seinen alten Schrank für 5.000 € im Schaufenster des Antiquitätengeschäfts von D erblickt, klärt sich alles auf. V schickt K noch am selben Tag einen Brief,
indem er das Geschäft anfechte, da K ein Betrüger sei. Der Brief wird K am folgenden Tage
zugestellt, jedoch von ihm versehentlich ungelesen in den Papierkorb geworfen.
Kann V von D die Herausgabe des Schrankes verlangen?
Hat K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 800 €?
KlausursammlungBGB&HGBI
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Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
16.
Prof. Dr. Michael Jaensch
Solar (2. Klausur, WS 10/11, Bachelor)
Angeregt durch die Schreckensnachrichten aus Fernost, die seit Tagen niederprasseln, entschließt sich Kurt, seine Energieversorgung auf Solarstrom umzustellen. Sein Schwager Siegfried bietet ihm an, bei dem Projekt behilflich zu sein. Gemeinsam planen sie eine Solaranlage
auf Kurts Dach. Dabei entscheiden sie sich, die Anlage bei Vera zu kaufen, die gerade mit
ihren Produkten eine ansprechende Werbekampagne führt. Da es Kurt an Sachkunde und
Verhandlungsgeschick mangelt, bevollmächtigt er Siegfried, die Solarzellen bei Vera zu erstehen.
Einige Tage nachdem sich Siegfried bei Vera nach einer geeigneten Anlage umgeschaut hatte,
erkundigt sich Vera bei Kurt, ob er Siegfried tatsächlich eine Vollmacht zum Kauf einer Solaranlage erteilt habe, was Kurt bejaht. Noch am Abend desselben Tages kommt es zwischen
Kurt und Siegfried zum Streit, an dessen Ende Kurt seinem Schwager die Vollmacht, bei Vera
eine Solaranlage zu erstehen, entzieht. Siegfried nimmt sich den Streit und dessen Folgen
nicht zu Herzen und ersteht bei Vera im Namen von Kurt eine Solaranlage.
Als die Anlage einige Tage später von Vera geliefert wird, nimmt Kurt die Lieferung an, ist
aber wenig erbaut zu erfahren, dass Siegfried doch in seinem Namen tätig geworden war. Sein
Missfallen wandelt sich in blanke Wut, als ihm die Höhe des Kaufpreises (50.000 €) bewusst
wird. Siegfried beschwichtigt ihn mit dem Hinweis, dass die Halterungen der Solaranlage aus
reinem Titan seien, was die Haltbarkeit und den Wert der Anlage erheblich steigere und den
Kaufpreis mehr als rechtfertige. Die Wirkung der Beschwichtigung ist jedoch nur von kurzer
Dauer. Denn durch eine kurze Rückfrage von Kurt bei Vera stellt sich heraus, dass die Halterungen nur aus Edelstahl sind. Dazu bemerkt Siegfried gegenüber Kurt, da habe er sich wohl
über den Wert der erstandenen Solaranlage geirrt.
Binnen Minuten kommt Kurt zu dem Schluss, dass er die Solaranlage nicht haben wolle. Er
teilt Vera telefonisch mit, dass Siegfried keine Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrages
hatte. Im Übrigen fechte er das Geschäft an und Vera solle die Solaranlage zurücknehmen.
Vera meint, Kurt sei an das Geschäft gebunden. Sofern sie die Anlage tatsächlich zurücknehmen müsse, habe Kurt ihr die Kosten für die Anlieferung der Anlage in Höhe von 100 € zu
ersetzen.
Welche Ansprüche hat Vera gegen Kurt?
Bearbeiterhinweis:
KlausursammlungBGB&HGBI
Die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln (§§ 434 ff. BGB) bleiben
für die Fallbearbeitung außer Betracht.
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Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
17.
Prof. Dr. Michael Jaensch
Ein kluges Telefon (1. Klausur, SS 12, Bachelor)
Fall 1
Der 16-jährige Max ist technisch ins Hintertreffen geraten, da sich sein Mobiltelefon lediglich
zum Telefonieren eignet. Er möchte nicht länger Zielscheibe für den Spott seiner Klassenkameraden sein. Daher ist er hocherfreut, als er am 4. Juli von seiner Cousine Veronika einen
Brief erhält, indem sie ihm ein „kluges Telefon“ für 200 € anbietet. Allerdings hatte Veronika
es sich nach Absenden des Briefes am 3. Juli anders überlegt und Max noch am selben
Nachmittag eine Nachricht auf dessen Anrufbeantworter hinterlassen, in der sie ihr Angebot
widerruft. Max hatte diese Nachricht versehentlich gelöscht, ohne sie abzuhören. Begeistert
rafft er die 150 €, die er von seinem Taschengeld angespart hat, zusammen und fährt noch am
4. Juli zu seiner Cousine, erklärt ihr, er nehme das Angebot an und überreicht 150 €; den Rest
will er später zahlen.
Kann Max von Veronika die Übereignung des Telefons verlangen?
Fall 2 (Variante)
Veronika bietet dem 16-jährigen Max ein „kluges Telefon“ für 300 € auf Verhandlungsbasis
an, welches in der Lage sei, Musik zu spielen, Emails zu erhalten und im Netz zu surfen.
Max, dem es schwer fällt, sich surfende Telefone vorzustellen, bevollmächtigt seinen 17jährigen Kumpel Sven, sich das Telefon einmal anzusehen und es für höchstens 200 € zu erwerben, sollte er es für gut befinden. Hierzu übergibt Max dem Sven 200 €, die er von seinem
Taschengeld angespart hat. Sven ist von dem Telefon begeistert. Mit Veronika einigt er sich
im Namen von Max auf einen Kaufpreis von 250 €, was er immer noch für ein gutes Geschäft
hält. Als Max hiervon erfährt, weist er gegenüber Sven den Vertrag zurück.
Kann Veronika von Max Zahlung von 250 € verlangen?
KlausursammlungBGB&HGBI
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Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
18.
Prof. Dr. Michael Jaensch
Die Königin der Nacht (2. Klausur, SS 12, Bachelor)
Wenn die Tage kürzer und die Nächte kälter werden, ist es für Tina an der Zeit, neue Tulpenzwiebeln zu stecken. Nachdem sie sich in zahlreichen Katalogen über die neuesten Züchtungen informiert hat, sucht sie das nächstgelegene Gartencenter ihres Vertrauens auf. Unter anderem interessiert sich Tina für niedrigwachsende Tulpen. Für diese Frühblüher hat sie einen
besonderen Platz in ihrem Garten vorgesehen. Nun muss man wissen, dass niedrigwachsende
Tulpen nur durch ein aufwändiges Verfahren gezüchtet werden können, entsprechend hochpreisig sind jene Zwiebeln. Überrascht über das günstige Angebot bestellt Tina bei der Geschäftsinhaberin Flora verbindlich 60 Zwiebeln der Sorte Baronesse für insgesamt 20 €, in der
Annahme die Baronesse würde nur 20 cm hoch wachsen. Tatsächlich ist die Baronesse von
mittelhohem Wuchs und erreicht eine Höhe von 50 cm.
Ferner lässt sich Tina von der geschäftstüchtigen Flora noch einen Sack lilienblütiger Tulpenzwiebeln der Sorte Ballade aufschwatzen, die sie vorrätig hat. Beim Zusammenstellen der
Ware vergreift sich Flora und übergibt Tina statt einem Sack Ballade einen Sack der aufgrund
ihrer intensiven Schwarzfärbung und ungewöhnlichen Langlebigkeit wesentlich wertvolleren
Sorte Queen of the Night. Tina bezahlt die erhaltenen sowie bestellten Blumenzwiebeln und
verlässt gut gelaunt das Gartencenter.
Wieder zuhause angekommen fällt Tinas Blick wie zufällig auf einen aufgeschlagenen Tulpenkatalog. Dabei muss sie zu ihrem Entsetzen feststellen, dass die Baronesse keine niedrigwachsende Tulpe ist. Als sie unmittelbar darauf bei Flora anruft, und ihre Bestellung storniert,
erklärt ihr diese, sie habe Tina einen falschen Sack Tulpenzwiebeln gegeben und wolle ihn
gerne zurückhaben.
1. Kann Tina von Flora Rückzahlung des für die 60 Zwiebeln der Marke Baronesse gezahlten Kaufpreises in Höhe von 20 € verlangen?
2. Kann Flora ihrerseits von Tina Rückgabe des Zwiebelsacks der Tulpensorte Queen of
the Night verlangen?
Bearbeitervermerk:
KlausursammlungBGB&HGBI
Das Gewährleistungsrecht bleibt außer Betracht.
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19.
Prof. Dr. Michael Jaensch
Plauer See (1. Klausur, SS 15, Bachelor)
Nachdem die erste Hitzewelle des Jahres mit Temperaturen von nahezu 40° C überstanden ist,
beginnt K mit der Urlaubsplanung. Als sie ihrer Freundin V erzählt, sie wolle einige Tage an
einem See verbringen, bietet V ihrer Freundin eine Karte vom Plauer See für einen Freundschaftspreis in Höhe von 5 € an. Da K sowieso gerne die Havel erkunden wollte, stimmt sie
erfreut zu. Als sie sich nach einigen Tagen näher mit der Karte beschäftigt, bemerkt sie, dass
diese den Plauer See bei Plau in Mecklenburg und nicht wie erwartet bei Plaue in Brandenburg darstellt. Sie kann V nicht erreichen, um ihr das Missgeschick mitzuteilen, und weint
sich bei ihrem Bruder S über den Fehlkauf aus, was dieser brühwarm der V weitererzählt.
Diese hat daraufhin nichts Besseres zu tun, als die 5 € für einen Eisbecher auszugeben.
K beschließt, sich ein Paddelboot zuzulegen, um die Seen zu erkunden. Da sie sich mit den
verschiedenen Bootstypen nicht auskennt, bevollmächtigt sie ihren Bruder S, ein Boot für sie
zu besorgen. Im Internet entdeckt er das Angebot des Z über ein Faltboot der Marke PouchKolibri, Baujahr 1982 für 500 €. Das korrekte Baujahr kennt Z zwar nicht, denkt sich aber,
dass 1982 eine gute Werbung für sein Boot sei. S einigt sich mit Z im Namen seiner Schwester K über den Kauf des Bootes zum angegebenen Preis. Er übergibt Z 500 € in bar, die er
zuvor für diesen Zweck von K erhalten hatte, und nimmt das Faltboot in Empfang. Einige
Tage später müssen K und S feststellen, dass das Boot aus den 1960er Jahren stammt. S hätte
auf ein so altes Exemplar nicht geboten, da hierfür Ersatzteile nur schwer zu beschaffen sind.
Als K die V endlich erreicht, erklärt sie ihr, dass sie die falsche Karte gekauft habe, welche
sie daher zurückgeben möchte. Z teilt sie mit, dass sie den Vertrag als nichtig ansehe.
K verlangt von V und Z ihr Geld zurück. Zu Recht?
Hinweis:
Bei der Lösung des Falles bleiben § 986 BGB (Recht zum Besitz) und §§ 946 ff.
BGB unberücksichtigt.
KlausursammlungBGB&HGBI
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Klausursammlung BGB&HGB I (Diplom/Bachelor)
20.
Prof. Dr. Michael Jaensch
Ban Vegan! (1. Klausur, SS 15, Bachelor)
Dem Aufruf „Ban Vegan!“ der örtlichen Milchbauern folgend beschließt die 16-jährige A aus
Rassmannsdorf, nur noch Rohmilch zu trinken. Zu diesem Zweck fährt sie regelmäßig in das
benachbarte Görzig, um beim Bauern ihren täglichen Bedarf zu decken. Als sie dem bereits
volljährigen B aus Neubrück von ihrer täglichen Tour erzählt, entgegnet er, sie könne Rohmilch auch bei ihm kaufen. Dabei würde sie nicht nur 0,25 €/l, sondern auch noch 5 km/Tag
sparen. Mit ihrem Milchgeld, welches sie von ihren Eltern zu diesem Zweck zur Verfügung
gestellt bekommt, macht sich A eines Tages auf zu B, um 4 l Rohmilch für insgesamt 2 € zu
erwerben. Zurück zuhause fragt ihre Mutter, nachdem sie einen Schluck von der soeben erworbenen Milch getrunken hatte, ob A nun auf H-Milch vom Discounter umgestiegen sei,
aber sie sei ja schließlich groß genug, um zu wissen, was sie tue. Wütend stellt A den B zur
Rede, der eingesteht, ihr tatsächlich H-Milch aus dem elterlichen Vorratskeller verkauft zu
haben. A erklärt dem belustigten B, mit Schurken tätige sie keine Geschäfte und fordert ihr
Geld zurück.
Sich nach einer neuen Geldquelle umschauend bietet B eine alte Schreibmaschine, die er auf
dem Dachboden entdeckt hatte, dem C für 25 € an. C, der zu erkennen meint, die Maschine
sei 250 € wert, schlägt sofort ein. Tatsächlich wäre für die Schreibmaschine auf den einschlägigen Foren und Flohmärkten nicht mehr als 25 € zu erzielen gewesen. Dies merkt auch C,
nachdem er versucht, die Schreibmaschine online zu verkaufen. Er erklärt daraufhin dem B
gegenüber die Anfechtung des Kaufvertrags und verlangt sein Geld zurück.
Hinweis:
Bei der Lösung des Falles bleiben § 986 BGB (Recht zum Besitz) und §§ 946 ff.
BGB unberücksichtigt.
KlausursammlungBGB&HGBI
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