Band und Steuern - Musikrecht Meyer
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Band und Steuern - Musikrecht Meyer
Rechtsanwalt Philipp Meyer drums&percussions, Ausgabe 01/2007 Band und Steuern Was gilt für eine „Gruppe von Musikern“ in Bezug auf die Steuer? Ein Thema, das fast jeden Musiker betrifft (egal ob Amateur oder Profi), auf das aber eigentlich keiner so rechte Lust hat, ist die Frage nach den Steuern. Muss eine Band Steuern zahlen? Welche Steuern sind relevant? Was ist zu tun? Hier ein kurzer Überblick über die grundsätzlichen steuerlichen Mechanismen, der nicht für sich in Anspruch nimmt, abschließend oder allgemeingültig zu sein. Vielmehr geht es darum, ein gewisses Bewusstsein dafür zu schaffen, um welche Themen man sich sinnvollerweise kümmern sollte! Dies gilt vor allem für Bands. Denn in dem Moment, da eine Band an die Öffentlichkeit tritt, z.B. durch Konzerte, CD-Verkauf etc, nimmt sie am Wirtschaftsverkehr teil und “muss“ dies dem Finanzamt mitteilen – egal wie gering die Einnahmen auch sein mögen!!! Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Umsatzsteuer und der Einkommenssteuer. I. Umsatzsteuer Vereinfacht ausgedrückt kassiert der Staat da mit ab, wo Geld verdient wird, beispielsweise bei Kaufgeschäften. So werden (derzeit noch) 16% USt für den Kauf von Brot und Butter berechnet, 7% USt (ermäßigter Steuersatz) für Kauf eines Zugtickets. Beispiel: Auftritt einer Cover-Band bei einer Hochzeit. Das Konzert der Band ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, weil der Veranstalter ein Konzert „kauft“, § 1 UStG, und die GbR (Band) ein Unternehmer nach § 2 UStG ist. Deshalb sind auf die Gage 16% USt aufzuschlagen und an das Finanzamt abzuführen. (Anmerkung: bei Konzertveranstaltungen eventuell nur 7%) Für die meisten Bands kann an dieser Stelle aber bereits wieder „Entwarnung“ gegeben werden, weil es die so genannte Befreiung für Kleinunternehmer gibt. Demnach kann man sich von der USt-Pflicht befreien lassen, wenn die Einkünfte im letzten Kalenderjahr aus der unternehmerischen Tätigkeit (Band) geringer als 17.500 € waren, und im laufenden Kalenderjahr geringer als 50.000 €. ABER: Es ist erforderlich, dem Finanzamt die Aktivitäten der Band mitzuteilen, und einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Erfahrungsgemäß tun das nur ganz wenige Bands... Deshalb stellt sich die Frage, was gilt, wenn keine Befreiung erfolgt: Im Rahmen der Umsatzsteuer ist zwischen Einnahmen und Ausgaben der Band zu unterscheiden: 1. Einnahmen der Band Wenn die Cover-Band bereit ist, ein Konzert für 1.000,- € Gage zu spielen, und sich schon mal mit steuerlichen Themen beschäftigt hat, dann vereinbart sie im Gastspielvertrag RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected] Rechtsanwalt Philipp Meyer 1000,- € Gage plus 16% USt, insgesamt also 1.160,- €. Nach Abführung der USt in Höhe von 160,- € bleiben der Band 1000,- €. Kennt sich die Cover-Band in steuerlichen Dingen nicht aus, dann verlangt sie nur 1000,€. Davon sind dann grundsätzlich 16% USt abzuführen, also 137,93 €.. Es bleiben lediglich 862,07 € übrig. Problem: Eine Band spielt jahrelang und verdient viel, verlangt nie Umsatzsteuer und plötzlich kommt das Finanzamt und verlangt eine Nachzahlung weil ja eigentlich eine Umsatzsteuerpflicht besteht.... 2. Ausgaben der Band Die Anmeldung der Band beim FA hat nicht nur Nachteile. Bei den Ausgaben f ü r Betriebsmittel der Band (Gesangsanlage, Bandbus, etc.) muss die Band ebenfalls 16% USt auf die erworbenen Waren zahlen (sind im Preis enthalten). Diese USt wird vom Finanzamt nachträglich zurückerstattet. Beispiel: Gesangsanlage kostet inkl. USt 1160,- €. Demnach kann sich die Band die USt in.Höhe von 160,- € vom FA zurückholen. Das ist doch was! II. Einkommenssteuer Hier gilt grundsätzlich das Verfahren der einheitlichen und gesonderten Besteuerung nach §§ 180 f. AO. Nach dem Gesetz muss n i c h t die Band (GbR) als solche Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer zahlen, sondern die einzelnen Bandmitglieder (Gesellschafter). Folgendes ist zu tun: 1. Überschussrechnung für die Band (!) Die Band muss eine Überschussrechnung vornehmen. Das ist der Betrag, der nach Abzug der Ausgaben der Band von den Einnahmen der Band übrig bleibt. Hat also die Band zum Beispiel (nach Abzug der USt) im Jahr 2005 insgesamt 5.000,- € verdient, wobei davon 3.000,- € Ausgaben für Benzin, Ü-Raummiete, Band-PA etc. sind, bleibt ein Überschuss von 2.000,- €. 2. Einkommenssteuerpflicht der einzelnen Bandmitglieder (!) a) Einnahmen Bei 4 Bandmitgliedern bekommt grundsätzlich jeder von den übrig gebliebenen 2.000,- € jeweils 500,- €. Verdiente also zum Beispiel der Drummer (immerhin sind wir hier bei drums&percussions!) im Jahr 2005 in Band A 500,- €, in Band B 2.000,- €, und noch als Schlagzeuglehrer 10.000,- €, dann belaufen sich seine Einnahmen in 2005 insgesamt auf 12.500,- €. b) Ausgaben Von diesen Einnahmen kann jetzt jeder noch die selbst (!) getätigten Ausgaben abziehen. Wenn sich also der Drummer ein neues Set für 1500,- € gekauft hat, und sich die Rechnung nicht auf die Band (!), sondern auf sich selbst hat ausstellen lassen, dann kann er diese, in Bezug auf seine selbständige Tätigkeit (Musiker) gerichtete Ausgabe von den 12.500,- € abziehen. RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected] Rechtsanwalt Philipp Meyer Demnach reduziert sich der Betrag, aus dem sich die Einkommenssteuert berechnet, auf 11.000,-€. Zum Schluss sei noch mal darauf hingewiesen, dass es für jede Band wichtig ist, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Wenn ihr Fragen habt, dann ruft doch einfach mal beim zuständigen Finanzamt an. Die sagen Euch dann gegebenenfalls auch, wie das mit der USt-Erklärung, Befreiungsantrag usw funktioniert. Auf jeden Fall sollte man alle Quittungen, Belege etc. sammeln, die im Zusammenhang mit den Band-Aktivitäten stehen. Diese Belege bewahrt ihr in einem Schuhkarton auf, so dass man gegebenenfalls wenigstens noch einigermaßen nachvollziehen kann, was sich in finanzieller Hinsicht abgespielt hat. RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected]