DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 13 14 15 16 17 18
Transcrição
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 13 14 15 16 17 18
Nr. 1-2 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 5. Januar 2015 Seite 21 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 13 DARMSTADT Vorhaben der Ralf Nagelschmidt Energieerzeugung GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Ralf Nagelschmidt Energieerzeugung GmbH & Co. KG in Brachttal beabsichtigt, ihre Anlage zur Biogaserzeugung wesentlich zu ändern und in der geänderten Form zu betreiben. Die beantragten Maßnahmen sollen in 63636 Brachttal, Gemarkung Spielberg, Flur 10, Flurstücke 26, 27 und 28 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 18. November 2014 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.4-1338/12-Gen 18/14 StAnz. 1-2/2015 S. 21 15 Anerkennung der Hans Maier Stiftung, Sitz Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 1. Dezember 2014 errichtete Hans Maier Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 10. Dezember 2014 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 10. Dezember 2014 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25d 04/11 – ( 12 ) – 781 – StAnz. 1-2/2015 S. 21 16 Anerkennung der nobilé-Stiftung, Sitz Frankfurt am Main, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 9. Dezember 2014 errichtete nobilé-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 15. Dezember 2014 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 15. Dezember 2014 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 - 25 d 04/11 - (12) – 780 StAnz. 1-2/2015 S. 21 14 Vorhaben der Firma nextparx GmbH, Dreieich, im Rahmen der Renaturierung der Zuckerteiche der ehemaligen Firma Südzucker als Ausgleichsmaßnahme für einen Bebauungsplan, und zwar die Verlegung des Mühlbaches im Bereich der Becken 16, Gemarkung Groß-Gerau, Flur 12, Nrn. 31 37, 42, 43 und 59, sowie in diesem Zusammenhang als Ausgleich die Renaturierung und Aufwertung der Becken 7ac durch Sohlenvertiefung (Becken a und b) sowie bei Becken 7c die Vergrößerung der Wasserfläche und andere Maßnahmen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma nextparx GmbH, Dreieich, beabsichtigt, im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme für einen Bebauungsplan die Verlegung des Mühlbaches im Bereich der Zuckerteiche der ehemaligen Firma Südzucker, Groß-Gerau, im Bereich der Becken 16 sowie die Sohlenvertiefung der Becken 7a und b sowie die Vergrößerung der Wasserfläche des Beckens 7c in der Gemarkung Groß-Gerau. Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 43 des Hessischen Wassergesetzes (HWG). Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Darmstadt, den 15. Dezember 2014 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.2 - 79 i 08 (8) -drei- 24 -Fa. Nextparx GmbH StAnz. 1-2/2015 S. 21 17 Anerkennung der „Rudolf und Ingrid Fröhner-Stiftung zur Förderung des Tierschutzes“ mit Sitz in Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Testament vom 19. April 2004 und Testamentsergänzung vom 27. September 2006 sowie Stiftungssatzung vom 8. Dezember 2014 errichtete „Rudolf und Ingrid Fröhner-Stiftung zur Förderung des Tierschutzes“, Sitz in Wiesbaden, mit Stiftungsurkunde vom 10. Dezember 2014 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 10. Dezember 2014 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 - 25 d 04/11 - (14) - 202 StAnz. 1-2/2015 S. 21 18 Anerkennung der „Wolfgang Rücker Stiftung“ mit Sitz Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 1. Dezember 2014 errichtete „Wolfgang Rücker Stiftung“ mit Sitz in Wiesbaden mit Stiftungsurkunde vom 10. Dezember 2014 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 10. Dezember 2014 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 - 25 d 04/11 - (14) - 198 StAnz. 1-2/2015 S. 21