Sehr geehrte Damen und Herren, der TVöD (Tarifvertrag für den
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Sehr geehrte Damen und Herren, der TVöD (Tarifvertrag für den
Bezügbetreuung / Tarifbereich Information für die Tarifbeschäftigten zur Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung Sehr geehrte Damen und Herren, der TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) sieht in § 21 Abs. 1 Satz 2 vor, dass in Fällen der Entgeltfortzahlung für z. B. Urlaub oder Krankheit über die Zahlung der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (Tabellenentgelt, Zulagen etc.) hinaus auch ein Durchschnitt der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt wird. Dieser Durchschnitt ermittelt sich auf Basis der dem maßgebenden Ereignis (z.B. Urlaub oder Krankheit) vorangehenden drei vollen Kalendermonate. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, die zu einer Durchschnittsberechnung für Tage der Entgeltfortzahlung führen sind z.B. - für Rufbereitschaft gezahltes Entgelt Zeitzuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit etc.) Nicht in die Durchschnittsberechnung mit einzubeziehen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 3 TVöD - das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 TVöD. Beispiel: Die Arbeitszeit eines Beschäftigten ist auf fünf Tage die Woche verteilt. Für Rufbereitschaft hat er folgende Entgelte erzielt: Monat November 2005 Dezember 2005 Januar 2006 Februar 2006 März 2006 Entgelt Rufbereitschaft 150 € 180 € 140€ 0€ 0€ Summe 3 Monate 470 € (Nov.-Jan.) 320 € (Dez.-Feb.) 140 € (Jan.-Mrz.) Der Tagesdurchschnitt für zehn Urlaubstage im Februar 2006 beträgt somit 7,23 €/Tag (470 € x 1/65; 65 Arbeitstage pauschal für drei Monate). Für den Urlaub stehen also insgesamt 72,30 € (7,23 € x 10 Urlaubstage) zu. Der Tagesdurchschnitt für einen Tag mit Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung im April 2006 beläuft sich dann auf 2,15 € (140 € x 1/65). Der so ermittelte Tagesdurchschnitt ist zwei Monate nach der Entstehung fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Hat ein Beschäftigter also z.B. im Januar Urlaub und waren entsprechend nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile vorhanden, so hat er im März Anspruch auf die Auszahlung des Tagesdurchschnitts. Diese Durchschnittsberechnung für die Entgeltfortzahlung – im BAT (BundesAngestelltentarifvertrag) bzw. MTArb (Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder) bisher als Aufschlagsberechnung bekannt – ist abweichend von den vorherigen Regelungen des BAT und MTArb geregelt. Üblicherweise werden uns die Zeiten (z.B. Urlaub oder Krankheit), die zu einer entsprechenden Berechnung führen, von den Personalreferaten gemeldet bzw. zusammen mit den Forderungsnachweisen für Rufbereitschaft, Dienst zu ungünstigen Zeiten etc. eingereicht. Die weitere Berechnung und Auszahlung wird dann hier veranlasst. Mit freundlichen Grüßen Ihre Bezügebetreuung im Bundesverwaltungsamt