Rechtspflegerblatt - beim Bund Deutscher Rechtspfleger
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Rechtspflegerblatt - beim Bund Deutscher Rechtspfleger
2 Rechtspflegerblatt Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RPflBl 62. Jahrgang | April - Juni 2015 ISSN 0034-1363 Henry Ford (1863-1947) US-amerikanischer Pionier des Automobilbaus „Hindernisse sind jene furchtbaren Dinge, die du siehst, sobald du den Blick von deinem Ziel abwendest.“ In dieser Ausgabe 22 Neues Mitglied, neues Amt - Bundesleitung wieder vollzählig 23 Wider den Flickenteppich der Zuständigkeiten 24 Landesrechtliche Aufgabenübertragungen 30 Hamburg: Weitere Studienplätze eingeworben 32 Mecklenburg-Vorpommern: Gegen die Schlechterstellung der Justizlaufbahnen! 34 Sachsen-Anhalt: BDR trifft Justizministerin Redaktion, Schriftleiterin: Elke Strauß, Stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Rechtspfleger E-Mail: [email protected] Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 1 16.03.2015 07:29:23 Editorial RPflBl 2015, Heft 2, Seite 21 Wie soll es weitergehen mit dem Rechtspfleger? Unter dem Titel „Quo vadis Rechtspfleger?“ hat in der Ausgabe 5/2014 der Rechtspfleger Studienhefte der sehr geschätzte und erfahrene Kollege Jörg Weike einige historische und philosophische Betrachtungen zu der Frage angestellt, ob und wie es mit der Entwicklung des Rechtspflegerrechts weitergeht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es nach wie vor eine erhebliche Menge an Zielen gibt, die aus berufspolitischer Sicht zu verfolgen wären, und ruft dazu auf, sich dafür einzusetzen. Wolfgang Lämmer Bundesvorsitzender Inhalt: Editorial 21 Bundesleitung wieder vollzählig 22 Bundesleitung im BMJV 23 Landesrechtliche Aufgabenübertragungen 24 BDR Hamburg: Weitere Studienplätze! 30 Einladung zum BDRhauptstadtFORUM 31 BDR MecklenburgVorpommern: Mitgliederversammlung 32 BDR Sachsen-Anhalt trifft Justizministerin 34 Kurznachrichten aus den Landesverbänden 35 Marokkanische Greffiers in der Justizreform 35 Bad Boll 2014 Nachlese a) Vormundschafts-/ Betreuungsrecht b) Datenbankgrundbuch 36 38 Kurznachrichten 39 Impressum/Studienheft/ Termine 40 Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 3 Nun, es darf nicht nur als berufspolitischer Ansatz einer kleinen Spartengewerkschaft verstanden werden, was der Bund Deutscher Rechtspfleger in seinen Programmen ständig fordert. Es handelt sich hier um einen gesellschaftspolitischen Ansatz zum Wohle des Rechts und der Bürger. Es geht niemals darum, irgendwelche Vorteile einer Berufsgruppe gegenüber anderen zu erlangen, sondern darum, das bereits gut funktionierende System des deutschen Rechts weiter zu optimieren. Wie können wir also dazu beitragen? Ganz einfach, indem wir nicht aufhören, die Verantwortlichen in der Politik und Justizverwaltung mit unseren Vorschlägen zu konfrontieren und sie dazu zu bringen, sich mit unseren Argumenten auseinanderzusetzen. Fakt ist, dass der Ursprung des Rechtspflegers in dem Gedanken liegt, den Richter von allen Aufgaben zu entlasten, die nicht zu dessen Kerngeschäft, nämlich der streitentscheidenden Rechtsprechung, gehören. Dieser Weg sollte schrittweise gegangen werden und hatte logischerweise das Ziel, eine klare Aufgabenzuordnung nach den vorhandenen Kompetenzen herzustellen. Natürlich hat sich mit der Zeit herausgestellt, dass die erforderlichen Kompetenzen nicht mal eben im Anlernverfahren zu schaffen sind, um die Aufgaben adäquat erfüllen zu können. Auch darf man ruhig feststellen, dass der gesellschaftliche und wirtschaftliche Wert der Aufgaben nicht bereits dadurch vermindert wird, dass sie nunmehr nicht mehr durch einen Richter wahrgenommen werden. Dennoch war es freilich auch immer ein Anliegen der Verantwortlichen, die Verlagerung der Aufgaben nicht mit erhöhten Kosten erkaufen zu müssen. Aus diesem Grunde setzte sich wohl der Gedanke fest, dass Aufgaben, sobald sie durch einen Rechtspfleger wahrgenommen werden und nicht mehr durch einen Richter, geringer bezahlt werden sollten; und um dies zu rechtfertigen, wird konstatiert, dass der Rechtspfleger zwar unabhängige Entscheidungen als Gericht trifft, diese aber immer dem letzten Wort eines Richters unterworfen sind. Dies gilt selbst dann, wenn offensichtlich die Kompetenz eines Richters in dem jeweiligen Sachgebiet als geringer einzuschätzen ist. Was sollen nun diese Ausführungen sagen? Es gab in den letzten fünfzehn Jahren einige gesetzliche Regelugen, die weiter gehende Veränderungen zur Fortentwicklung des Rechtspflegerrechts angestoßen haben. Leider wurden diese Regelungen im Rahmen von Länderöffnungsklauseln getroffen und überlassen es den Mechanismen des Föderalismus, in welchem Land denn nun eine Umsetzung des Rechts erfolgt. Warum dies geschieht oder nicht, unterliegt also nicht mehr rechtpolitischen Erwägungen, sondern rein fiskalischen. Dies ist aber der falsche Weg. Jetzt gibt es den neuen Ansatz einer länderübergreifenden Initiative namens KomPakt. Neue Ansätze der Neuverteilung von Aufgaben in der Gerichtsbarkeit sollen geprüft werden. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem elektronischen Gericht der Zukunft ist hier Pate des Gedankens. Es sieht gar nicht so schlecht aus und bewegt sich durchaus in die Richtung, die der Bund Deutscher Rechtspfleger seit Jahrzehnten predigt. Leider machen aber auch hierbei wieder einmal nicht alle Länder mit. Wir dürfen also nicht nachlassen, mit allen Beteiligten im Gespräch zu bleiben und sie immer wieder mit unseren stichhaltigen Argumenten zu konfrontieren. Nur in diesem Dialog werden wir bei der Fortentwicklung vorankommen. Ihr Wolfgang Lämmer 16.03.2015 07:29:23 Bundesleitung RPflBl 2015, Heft 2, Seite 22 Neues Mitglied, neues Amt - Bundesleitung wieder komplett Nachbesetzung im Dezember 2014 in Dresden vom Präsidium des BDR vollzogen Achim Müller, Freiburg, ist neu in die Bundesleitung hinzugestoßen; das Präsidium des Bundes Deutscher Rechtspfleger wählte ihn in seiner Sitzung in Dresden am 4./5. Dezember zum neuen stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Die Nachbesetzung war nach dem Rücktritt des stellvertretenden Bundesvorsitzenden Martin Haselmayer erforderlich geworden. Dessen Amt als Schriftleiter wird nun durch Elke Strauß wahrgenommen. und Zwangsversteigerungsverfahren bearbeitet, und ich bekenne: Ich war und bin gerne Rechtspfleger. Die Rahmenbedingungen, unter denen wir tätig sind, müssen besser werden. Das ist auch der Grund für mein Engagement beim BDR. Wir brauchen eine starke Interessenvertretung, und ich bin gerne bereit, meinen Teil dazu beizutragen. Auch wenn in der Verbandsarbeit die Erfolge meist in kleinen Schritten erreicht werden und oft auch nur darin bestehen, Schlimmeres verhindert zu haben, ist sie unverzichtbar. Als Dauerkarteninhaber beim SC Freiburg sind mir ja Beharrlichkeit und Leidensfähigkeit nicht fremd … Seit 2006 bin ich Landesvorsitzender in Baden-Württemberg und im Bundesverband in der Kommission Berufsrecht und Studium tätig, die sich mit den Aufgabenübertragungen, dem Rechtspflegergesetz und dem Leipziger Programm beschäftigt. Mein Amt als Landesvorsitzender werde ich im September abgeben, da es meine persönliche Überzeugung ist, Wahlämter nicht auf Lebenszeit auszuüben. Auf die Zusammenarbeit mit Ihnen freue mich. Viele Grüße Achim Müller Achim Müller, der neue stellvertretende Bundesvorsitzende des BDR Liebe Kolleginnen und Kollegen, seit dem 5. Dezember 2014 bin ich der „Neue“ in der Bundesleitung, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich kurz vorzustellen. Ich bin 48 Jahre alt und derzeit als Verwaltungsleiter beim Amtsgericht Freiburg tätig. In meinem Rechtspflegerleben habe ich zuvor schon Zivil-, Einzelzwangsvollstreckungs-, Betreuungs- und Vormundschaftssachen, Konkurs-, Insolvenz- Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 4 Liebe Freunde und Mitstreiter, sehr geehrte rechtspolitisch Interessierte, ganz fremd bin ich Ihnen vielleicht nicht mehr: Seit 2011 gehöre ich zur Bundesleitung. Ich wurde 1970 geboren, bin Mutter zweier Kinder und arbeite als Rechtspflegerin am Amtsgericht Görlitz. Dort bin ich Abteilungsleiterin in der Abteilung für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Ehrenamtlich bin ich Mitglied des Hauptpersonalrats. Mich interessiert das ganze Spektrum der Aufgaben eines Rechtspflegers. Als stellvertretende Bundesvorsitzende ohne Elke Strauß, die neue Schriftleiterin festen Aufgabenbereich war ich bisher für Stellungnahmen verantwortlich, z.B. zur PKH- und Beratungshilfereform, zum Datenbankgrundbuch und zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Daneben bin ich viel für den BDR auf Reisen. Vielleicht sind wir uns ja schon auf juristischen Veranstaltungen begegnet, etwa beim Familiengerichtstag in Brühl, beim Betreuungsgerichtstag in Erkner oder beim Nachlasspflegschaftstag letztes Jahr in Leipzig? Oder vielleicht haben wir schon auf den Tagungen des BDR in Loccum oder Bad Boll miteinander diskutiert? Bei all diesen Gelegenheiten bieten sich vielfältige Möglichkeiten, mitzureden und dazuzulernen. Auch wenn ich jetzt durch meine neuen Aufgaben als Schriftleiterin des Rechtspflegerblattes noch stärker zeitlich beansprucht sein werde, möchte ich auch künftig so oft wie möglich dabei sein, wo sich Rechtspfleger und andere Berufsgruppen gemeinsam den rechtlichen Fragen der Zeit stellen. 16.03.2015 07:29:24 RPflBl 2015, Heft 2, Seite 23 Ich wünsche mir, dass wir Rechtspfleger unsere Verantwortung für gelebtes gutes Recht wahrnehmen. Wir sind nicht Sachbearbeiter in einer bürokratischen Hierarchie, wir sind Entscheider bei Gericht, die mit Kompetenz, Menschenkenntnis und Fingerspitzengefühl die unterschiedlichsten Bereiche des Lebens zu beurteilen haben. Als neue Schriftleiterin bin ich stets auf der Suche nach Beiträgen zu Themen, Bundesleitung die uns Rechtspfleger umtreiben. Das können fachliche Artikel sein oder solche, die mit Status, Studium oder Perspektiven zu tun haben. Es können Berichte über Aktivitäten im Landesverband sein oder Stimmungsbilder zu erlebten Veranstaltungen. Wenn Ihnen etwas auf den Nägeln brennt, das auch für andere spannend sein kann, will ich Sie gern gewinnen, die Materie auch hier im Rechtspflegerblatt zu diskutieren. Aus unserem Selbstverständnis erwächst uns auch Verantwortung, Einfluss auf die rechtspolitische Entwicklung zu nehmen. Hierzu brauchen wir den Einsatz vieler. Dafür steht unser Berufsverband, der Bund Deutscher Rechtspfleger. Bringen Sie sich ein! Auf bald Elke Strauß Wider den Flickenteppich der Zuständigkeiten BDR-Bundesleitung im BMJV Am 9. März 2015 waren der Bundesvorsitzende Wolfgang Lämmer, der Geschäftsführer Mario Blödtner und der stellvertretende Vorsitzende Achim Müller zu Gast im BMJV bei Frau Ministerialdirektorin Marie Luise GrafSchlicker. Ferner wohnten Herr Dr. Korte, Frau Hilgendorf-Schmidt und Frau Buttenmüller dem Gespräch bei. Zug um Zug mit der Abgabe von Aufgaben erfolgen. Wichtig wäre ein Gesamtkonzept anstelle vieler kleiner Einzelschritte. Die zeitliche Reihenfolge könnte dann den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte bietet eine weitere Chance zur Aufgabenkritik. Auf der Tagesordnung standen u.a. die Aufgabenübertragungen und das Projekt KomPakt. Der BDR stellte seine Positionen dar. Namentlich im Bereich des Betreuungsrechts, der Nachlasssachen und des Insolvenzrechts sind weitere Aufgabenübertragungen angezeigt. Der BDR übergab sein Positionspapier und erörterte es. Aufgrund der unterschiedlichen personellen Ausstattung und der Belastungszahlen in den einzelnen Ländern werden sich aber auch künftig weitere Aufgaben kaum ohne die Schaffung von Öffnungsklauseln übertragen lassen. Alternativ könnte man statt der Öffnungsklauseln aber auch Opt-In- und Opt-Out-Regelungen treffen, wie sie vom ERV bekannt sind. Ein attraktives Aufgabenspektrum ist auch für die Gewinnung geeigneten Nachwuchses von elementarer Bedeutung. Frau Graf-Schlicker äußerte ihre Besorgnis über die zunehmende Rechtszersplitterung. Deshalb werden Öffnungsklauseln im BMJV sehr kritisch gesehen. Gerade vor dem Hintergrund der europäischen Annäherung ist unser „Flickenteppich“ schwer vermittelbar. Der BDR wies darauf hin, dass dem entgegengewirkt werden könnte, wenn die bisherigen Öffnungsklauseln umgesetzt und die Aufgaben auf die Rechtspfleger vollständig übertragen werden. Künftige Gesetzesvorhaben dürfen grundsätzlich keine Öffnungsklauseln mehr enthalten, um im Sinne der Bundeseinheitlichkeit die Rechtsgewährung nicht weiter zu zersplittern. Weitere Aufgabenübertragungen könnten auch Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 5 Einigkeit bestand auch darin, dass eine Übertragung der Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher derzeit nicht für sinnvoll erachtet wird. Der BDR wies insbesondere darauf hin, dass eine Fachhochschulqualifikation für die Gerichtsvollzieher begrüßt wird, diese aber doch im Wege eines Rechtspflegerstudiums erworben werden kann. Mit großer Skepsis wird auch der unterschiedliche Erwerb der Laufbahnqualifikation der Gerichtsvollzieher in den einzelnen Ländern gesehen. Der Bundesvorsitzende informierte darüber, dass gerade ein Entwurf für eine Neufassung des Rechtspflegergesetzes erarbeitet wird, welches auf dem nächsten Rechtspflegertag in Trier auf den Weg gebracht werden soll. Auch sind Regelungen zum Status und zur Geschäftsverteilung der Rechtspfleger überfällig. Das Gespräch fand in einer offenen und angenehmen Atmosphäre statt. Ein weiterer intensiver Austausch wurde beiderseits für unerlässlich gehalten und vereinbart. Achim Müller, Stv. Bundesvorsitzender MasterCard Gold Gebührenfrei weltweit www.bdr-online.de 16.03.2015 07:29:24 Thema RPflBl 2015, Heft 2, Seite 24 Landesrechtliche Aufgabenübertragungen betreffend den Rechtspfleger nach §§ 19, 20 Abs. 2, §§ 24b, 36b und 37 RPflG Zusammenstellung von Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Stv. Bundesvorsitzender des BDR, redaktionell bearbeitet von Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Elke Strauß, Stv. Bundesvorsitzende des BDR Rechtspflegeraufgaben können landesrechtlich ausgestaltet werden. Dies hat zu einer erheblichen Zersplitterung des Rechts geführt. Die Möglichkeit, mit Öffnungsklauseln zunächst in einigen Bundesländern Aufgabenübertragungen zu erproben, kann andererseits auch Vorteile mit sich bringen. In der Regel haben die Länder, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, eine Pilotfunktion für andere Bundesländer. Die Praxis in den Bundesländern, die von der Öffnungsklausel in § 19 RPflG Gebrauch gemacht haben, hat den Beweis erbracht, dass die Rechtspfleger aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, die entsprechenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Schlussfolgerung kann sinnvollerweise nur lauten, dass von den Öffnungsklauseln in allen Ländern ausnahmslos Gebrauch gemacht wird. Langfristig sollten die Aufgaben vollumfänglich auf den Rechtspfleger übertragen werden. Der BDR beschäftigt sich seit langem eingehend mit der Frage, welche weiteren Aufgabenbereiche der Rechtspfleger vom Richter übernehmen könnte und welche Aufgaben sinnvoll auf Beamte des mittleren Dienstes zu übertragen sind. Maßstab ist die einheitliche Erledigung von Arbeitsvorgängen. Die länderübergreifende Arbeitsgruppe „KomPakt – Kompetenzen stärken, Potentiale aktivieren“ befasst sich im Auftrag der Justizministerkonferenz mit weiteren Möglichkeiten für Aufgabenübertragungen. Der BDR steht diesen Ideen grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Entscheidend ist für den BDR aber das „Gesamtpaket“: Die Aufgabenumverteilung muss in einem Schritt erfolgen, damit von Anfang an ihre Erfüllung in die dafür kompetenten Hände gelegt wird. Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 6 Nachfolgende Zusammenstellung von Klaus Rellermeyer gibt den Status quo der Aufgabenübertragungen auf den Rechtspfleger und vom Rechtspfleger auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) mit den zugehörigen rechtlichen Grundlagen wieder. Stand der Darlegungen ist der 1. Januar 2015. In einzelnen Ländern gab es zum Teil schon Vorgängerregelungen, sodass die Übertragungen – oder einzelne davon – schon länger in Kraft sind, als das Datum der aktuellen Vorschrift vermuten lässt. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. So wurde am 26. Februar 2015 das saarländische Gesetz Nr. 1850 zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 21. Januar 2015 verkündet (Drs. 15/1114), das den Justizminister nunmehr ermächtigt, Aufgaben im Bereich der Handels- und Registersachen sowie der Nachlass- und Teilungssachen basierend auf § 19 RPflG vom Richter auf den Rechtspfleger sowie bestimmte Rechtspflegeraufgaben ganz oder teilweise auf den UdG basierend auf § 36b RPflG durch entsprechende Rechtsverordnungen zu übertragen. Übertragung der PKHBedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger + Baden-Württemberg + Hamburg + Nordrhein-Westfalen (nur betreffend Arbeitsgerichtsbarkeit) Übertragung von Registersachen auf den Rechtspfleger + Baden-Württemberg + Bremen + Hessen + Niedersachsen + Rheinland-Pfalz + Thüringen Baden-Württemberg => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Registersachen. => Übertragung von Geschäften der Prozesskostenhilfe (§ 20 Abs. 2 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 3 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212) - übertragene Aufgaben: die in § 20 Abs. 2 RPflG bezeichneten Geschäfte, wenn der Vorsitzende dem Rechtspfleger das Verfahren insoweit überträgt. => Übertragung der Amtshilfe (§ 24b RPflG): - Rechtsgrundlage: § 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Amtshilfe. 16.03.2015 07:29:24 Thema RPflBl 2015, Heft 2, Seite 25 => Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. September 2013 (GBl. S. 291) - übertragene Aufgaben: das Mahnverfahren; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO; die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 2 Satz 2 des Landesenteignungsgesetzes (LEntG) vom 6. April 1982 (GBl. S. 97) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte im Verteilungsverfahren. Bayern => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten (AufhRiVbV) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 170), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren vom 4. November 2009 (GVBl. S. 573) und durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren vom 30. Juli 2013 (GVBl. S. 542) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Betreuungssachen, jedoch nur (a) die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB, (b) die Bestellung eines neuen Betreu- Fachgerichtsbarkeit: PKH-Bedürftigkeitsprüfung durch Richter statt UdG * Brandenburg * Sachsen-Anhalt * Thüringen Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 7 Bremen Übertragung von Aufgaben im Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger + Bayern (eingeschränkt) + Rheinland-Pfalz (eingeschränkt) ers nach § 1908c BGB, sofern diese wegen Todes des bisherigen Betreuers erforderlich wird; die Geschäfte in Nachlasssachen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, mit Ausnahme der Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG und ohne die am 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren. => Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG): - Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung – GeschStV) vom 1. Februar 2005 (GVBl. S. 40) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: Art. 19 des Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268) - übertragene Aufgaben: die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich einer Gütestelle. Brandenburg => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 2 des Brandenburgischen Hinterlegungsgesetzes (BbgHintG) vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 37) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 1. August 2011 (BremGBl. S. 393), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 27. Juni 2012 (BremGBl. S. 329) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen; die Geschäfte in Registersachen. => Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung über die Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. März 2006 (BremGBl. S. 193) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; das Mahnverfahren; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 31. August 2010 (BremGBl. S. 458) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. Übertragung von Nachlasssachen auf den Rechtspfleger + Bayern (eingeschränkt) + Bremen + Hamburg + Hessen (eingeschränkt) + Mecklenburg-Vorpommern + Niedersachsen + Rheinland-Pfalz (eingeschränkt) + Sachsen 16.03.2015 07:29:24 Thema Übertragung der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung auf den UdG - Bayern - Bremen - Hamburg - Hessen - Niedersachsen - Rheinland-Pfalz - Sachsen-Anhalt - Thüringen Hamburg => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 305) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen. übertragungsverordnung vom 10. April 2014 (GVBl. S. 138) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRPflG) vom 10. Mai 1971 (HmbGVBl. S. 89), geändert durch Art. 1 Nr. 20 des Achten Gesetzes zur Aufhebung entbehrlich gewordenen Landesrechts vom 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5) - übertragene Aufgaben: die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen; die Feststellung der Mündelsicherheit von Grundpfandrechten. - Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. Hessen => Übertragung von Geschäften der Prozesskostenhilfe (§ 20 Abs. 2 RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Prozesskostenhilfeverfahren auf die Rechtspflegerin und den Rechtspfleger vom 25.8.2014 (HmbGVBl. S. 427) - übertragene Aufgaben: die in § 20 Abs. 2 RPflG bezeichneten Geschäfte, wenn der Vorsitzende dem Rechtspfleger das Verfahren insoweit überträgt. => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 26 Justizzuständigkeitsverordnung (– JuZuV –), verkündet als Art. 1 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen mit Ausnahme der Erteilung unbeschränkter Fremdrechtserbscheine; die Geschäfte in Registersachen ohne die am 31. Dezember 2009 anhängigen Verfahren. => Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung – RPflAÜVO) vom 18. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 200), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Rechtspflegeraufgaben- => Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG): - Rechtsgrundlage: § 27 Justizzuständigkeitsverordnung (– JuZuV –), verkündet als Art. 1 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386) Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 8 RPflBl 2015, Heft 2, Seite 26 Übertragung der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auf den UdG - Baden-Württemberg - Bayern - Bremen - Hamburg - Niedersachsen - Rheinland-Pfalz - Sachsen-Anhalt - Thüringen (eingeschränkt) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. Mecklenburg-Vorpommern => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2008 S. 2) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG M-V) vom 9. November 2010 (GVOBl. M-V S. 642) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. 16.03.2015 07:29:24 RPflBl 2015, Heft 2, Seite 27 Niedersachsen => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 506), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 7. April 2014 (Nds. GVBl. S. 95) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen; die Geschäfte in Registersachen. => Übertragung der Amtshilfe (§ 24b RPflG): - Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 506) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Amtshilfe. => Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 223) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; das Mahnverfahren nur vor den Gerichten für Arbeitssachen; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Satz 2, 3 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) vom 9. November 2012 (Nds. GVBl. S. 431) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. Nordrhein-Westfalen => Übertragung von Geschäften der Prozesskostenhilfe (§ 20 Abs. 2 RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 9 Thema in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 22.10.2014 (GV. NRW. S. 678) - übertragene Aufgaben: die in § 20 Abs. 2 RPflG bezeichneten Geschäfte, wenn der Vorsitzende dem Rechtspfleger das Verfahren insoweit überträgt, nur in der Arbeitsgerichtsbarkeit. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 25 des Gesetzes über die Justiz im Land NordrheinWestfalen (Justizgesetz NordrheinWestfalen – JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) - übertragene Aufgaben: die Aufgaben nach dem Kirchenaustrittsgesetz; die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach dem Schiedsamtsgesetz; die Geschäfte in Nachlasssachen nach §§ 78, 79 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen. - Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. Rheinland-Pfalz => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81), geändert durch Art. 1 Nr. 1 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und Übertragung von Mahnsachen auf den UdG - Baden-Württemberg - Bremen - Niedersachsen (nur bezüglich Arbeitsgerichtsbarkeit) - Sachsen-Anhalt (auch zuständig für Sachsen und Thüringen) Übertragung der Geldstrafen-/ Geldbußenvollstreckung auf den UdG - Baden-Württemberg - Sachsen-Anhalt (eingeschränkt) - Thüringen (eingeschränkt) den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. April 2010 (GVBl. S. 83) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Betreuungssachen mit Ausnahme (a) der Geschäfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 RPflG, (b) der Auswahl und Bestellung eines Betreuers im Zusammenhang mit der ersten Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung; die Geschäfte in Nachlasssachen mit Ausnahme der Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG; die Geschäfte in Registersachen. => Übertragung der Amtshilfe (§ 24b RPflG): - Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Amtshilfe. => Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG): Rechtsgrundlage: § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81), geändert durch Art. 1 Nr. 2 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. April 2010 (GVBl. S. 83) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO. 16.03.2015 07:29:24 Thema => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: Landesgesetz zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 11. Juni 1974 (GVBl. S. 225), geändert durch § 50 des Landesgesetzes über das Schiedsmannswesen (Schiedsmannsordnung – SchO –) vom 14. Dezember 1977 (GVBl. S. 433) und durch § 21 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421, 426) - übertragene Aufgaben: die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach der Schiedsamtsordnung; die Grundbuchgeschäfte nach dem Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit; das Verteilungsverfahren nach dem Landesenteignungsgesetz; die Führung der Höferolle nach dem Landesgesetz über die Höfeordnung. Saarland => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. S. 1409) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. Sachsen => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 5a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und zur Aufhebung einer weiteren Verordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 782) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 47 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen vom 24. November 2010 (SächsGVBl. S. 482) Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 10 - übertragene Aufgaben: die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen. - Rechtsgrundlage: § 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. Sachsen-Anhalt => Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG): - Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004 (GVBl. LSA S. 724) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; das Mahnverfahren; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO; die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen mit Einschränkungen durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes SachsenAnhalt vom 22. März 2010 (GVBl. LSA S. 150) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. Schleswig-Holstein => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. Thüringen => Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG): - Rechtsgrundlage: Thüringer Verordnung zur Aufhebung von Richter- RPflBl 2015, Heft 2, Seite 28 vorbehalten vom 20. Oktober 2008 (GVBl. S. 426), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten vom 17. Juli 2013 (GVBl. S. 285) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Registersachen. => Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG): - Rechtsgrundlage: Thüringer Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung – ThürRPflAÜV –) vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 319), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung vom 10. März 2008 (GVBl. S. 66), durch Art. 15 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung von Landesrecht an das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung von Justizvorschriften vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291) und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung vom 20. Februar 2013 (GVBl. S. 61) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 ZPO, soweit damit nicht über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden ist; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 ZPO; die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen mit Einschränkungen durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung. => Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG): - Rechtsgrundlage: § 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG) vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294) - übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle. 16.03.2015 07:29:25 RPflBl 2015, Heft 2, Seite 29 Anhang => In Baden-Württemberg ist die Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Hinterlegungsgeschäfte mit der Aufhebung des § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 398) durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12. November 2013 (GBl. S. 303) weggefallen. In Bayern sind die Hinterlegungsgeschäfte durch Art. 3 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738), geändert durch § 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689), den Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, als Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen worden. In Berlin sind die Hinterlegungsgeschäfte durch § 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes (BerlHintG) vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) den Beamten des gehobenen Dienstes als Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen worden. In Rheinland-Pfalz sind die Hinterlegungsgeschäfte durch § 3 des Landeshinterlegungsgesetzes (LHintG) vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34) den Beamtinnen und Beamten mit Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 11 Thema der Befähigung für das dritte Eingangsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug übertragen worden. => In allen Bundesländern sind dem Rechtspfleger durch inhaltsgleiche Verwaltungsvorschriften – § 110 Abs. 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der seit dem 15. März 2012 geltenden Fassung (BAnz. Nr. 38a vom 7. März 2012) – Aufgaben bei der Zustellung im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland übertragen worden. Hierbei dürfte es sich nicht um eine Aufgabenübertragung auf der Grundlage des § 37 RPflG, sondern um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handeln. => Die Vorschriften über die Übertragung von Geschäften im Prozesskostenhilfeverfahren auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fachgerichtsbarkeiten gemäß § 73a Abs. 4 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes, § 166 Abs. 2 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 142 Abs. 3 bis 8 der Finanzgerichtsordnung, eingefügt durch Art. 11 bis 13 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) und geändert durch Art. 12 bis 14 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), finden keine Anwendung: - in Brandenburg gemäß § 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz – BbgSGG) vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 86), § 9 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 317) und § 6 des Brandenburgischen Finanzgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I S. 504) in der Fassung von Art. 1 bis 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel gemäß § 73a Absatz 9 des Sozialgerichtsgesetzes, § 166 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 142 Absatz 8 der Finanzgerichtsordnung vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 37), - in Sachsen-Anhalt gemäß § 3a des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. März 1992 (GVBl. LSA S. 292), § 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36) und § 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 24. August 1992 (GVBl. LSA S. 654) in der Fassung von Art. 4 bis 6 des Gesetzes zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512) – nur für die Geschäfte nach § 73a Abs. 4 SGG, § 166 Abs. 2 VwGO und § 142 Abs. 3 FGO; die Geschäfte nach § 73a Abs. 5 SGG, § 166 Abs. 3 VwGO und § 142 Abs. 4 FGO bleiben dem UdG übertragen –, - in Thüringen gemäß § 9a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 489), § 3a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576) und § 3a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 334) in der Fassung von Art. 5 bis 7 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Thüringer Justiz vom 8. August 2014 (GVBl. S. 527). 16.03.2015 07:29:25 Landesverbände RPflBl 2015, Heft 2, Seite 30 Hamburg: Dem BDR gelingt erfolgreiches Einwerben weiterer Rechtspflegerstudienplätze Landesvorstand im Gespräch mit Justizsenatorin und Leiterin des Zentralamts der Justizbehörde v.l.: Christian Bernhard, Leiterin des Zentralamts der Justizbehörde Katharina Kriston, Volker Laedtke, Justizsenatorin Jana Schiedek, Roland Preß Noch kurz vor der Wahl zur Hamburger Bürgerschaft kamen der Landesvorstand, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Roland Preß, Christian Bernhard und Volker Laedtke, mit Justizsenatorin Jana Schiedek und der Leiterin des Zentralamtes der Justizbehörde Hamburg, Katharina Kriston, am 21. Januar 2015 zu einem Gespräch zusammen. Im Mittelpunkt des Gesprächs standen die Personalsituation der Rechtspflegerschaft und die Forderung, die Anzahl der Rechtspflegeranwärter deutlich aufzustocken. In diesem Zusammenhang wiesen die Vertreter des BDR Hamburg auf die altersbedingten Personalabgänge und die vom Personalamt prognostizierten nicht altersbedingten Personalabgänge im Rechtspflegerbereich hin. Deutlich gemacht wurde ebenso, dass die bislang festgelegten Einstellungen von drei Rechtspflegeranwärtern zum 1. Oktober 2015 nicht annähernd die Abgänge der nächsten Jahre kompensieren werden. Einen freien Markt an arbeitsuchenden Rechtspflegern gebe es nicht, darum könne ein drohender Personalkollaps im Rechtspflegerbereich auch zukünftig nicht kurzfristig beseitigt werden. Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 12 Die Justizsenatorin versicherte, dass sie und ihre Behörde die Problematik erkannt und die Personalsituation in den letzten Tagen noch einmal intensiv geprüft hätten. Als Ergebnis dieser Überprüfung konnte die Justizsenatorin den Vertretern des Landesvorstandes die erfreuliche Mitteilung machen, dass ab 1. Oktober 2015 nicht drei, sondern sieben Rechtspflegeranwärter und -anwärterinnen das Studium beginnen werden. Die Vorstandsmitglieder zeigten sich sehr erfreut und dankten der Senatorin für die Entscheidung. „Ich bin froh über die Entscheidung, die auch als Wertschätzung gegenüber den Hamburger Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu werten ist. Die Bedeutung des Rechtspflegers in der Justiz wurde noch einmal rechtzeitig erkannt“, sagte Landesvorsitzender Laedtke nach dem Gespräch. Ein weiteres Thema war die Aufgabenübertragung hinsichtlich der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren auf den Rechtspfleger. Die deutlich kritische Haltung des BDR Hamburg zu dieser Aufgabenübertragung wurde hierbei nochmals vorgetragen. Der Justizsenatorin wurden sodann erste statistisch erfasste Zahlen zur Anzahl der übertragenen Verfahren und zum zeitlichen Umfang der Prüftätigkeit übergeben. Kritisch angemerkt wurde von den Vertretern des BDR Hamburg, dass in der Evaluation der zuletzt genannte Wert bezüglich der Bearbeitungsdauer der einzeln übertragenen Prüfungen nicht erfasst werden soll. Kollege Preß verwies darauf, dass im amtsgerichtlichen Bereich dieser Wert mit in die Statistik aufgenommen wird, ohne dass dies die geplante Evaluation vorsieht. Frau Schiedek stimmte den Vertretern des BDR Hamburg zu, dass es sinnvoll und wichtig sei, auch die zeitliche Beanspruchung der Rechtspfleger mit zu erfassen. Kollege Laedtke bat abschließend darum zu prüfen, ob auch eine Übertragung auf den Rechtspfleger zulässig sei, wenn das Verfahren bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bei Gericht vorlag. Kollege Laedtke sagte: „Es kann nicht gewollt sein, dass ein Richter ein Verfahren monatelang auf seinem Aktenbock liegen hat und nur auf das Inkrafttreten der Verordnung wartet, um es dann dem Rechtspfleger zu übergeben.“ Die Justizsenatorin sagte eine Prüfung zu. Bericht: Volker Laedtke, Vorsitzender 16.03.2015 07:29:25 RPflBl 2015, Heft 2, Seite 31 Ankündigung Einladung BDRhauptstadtFORUM 2015 Wann: Donnerstag, 23. April 2015, 18:00 Uhr Wo: Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund, In den Ministergärten 6, 10117 Berlin Was: Podiumsdiskussion mit anschließendem Stehempfang Worauf kann ich mich noch verlassen? EINLADUNG Standortvorteil öffentlicher Glaube in Gefahr! Donnerstag, 23. April 2015 Moderator: Rechtsanwalt Dr. Christian Strasser, München ���������������������������� Am Fuchsberg 7 Diskutanten: 06679 Hohenmölsen * Dr. Peter Huttenlocher, Notar a.D., Hauptgeschäftsführer EINLADUNG der BundesnotarTel.: 034441-599011 kammer, Berlin Fax: 034441-24227 Donnerstag, 23. April 2015 EINLADUNG * E-Mail: Michael Theurer, Mitglied des Europäischen Parlaments, Tübingen (angefragt) [email protected] FORUM BDRhauptstadt www.bdr-online.de * Internet: Wolfgang Lämmer, Bundesvorsitzender Donnerstag, des Bundes23.Deutscher April 2015 Rechtspfleger ���������������������������� Am Fuchsberg 7 06679 Hohenmölsen ���������������������������� Tel.: 034441-599011 Am Fuchsberg 7 Fax: 06679034441-24227 Hohenmölsen EINLADUNG E-Mail: [email protected] Tel.: 034441-599011 Internet: www.bdr-online.de Fax: 034441-24227 BDRhauptstadtFORUM E-Mail: [email protected] ���������������������������� Internet: www.bdr-online.de Am Fuchsberg 7 06679 Hohenmölsen BDRhauptstadtFORUM Donnerstag, 23. April 2015 Tel.: 034441-599011 Fax: 034441-24227 E-Mail: [email protected] Internet: www.bdr-online.de Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 13 BDRhauptstadtFORUM 16.03.2015 07:29:26 Landesverbände RPflBl 2015, Heft 2, Seite 32 Mecklenburg-Vorpommern: Gegen die Schlechterstellung der Justizlaufbahnen! Rechtspflegertag am 26. November 2014 mahnt erhöhte Stellenobergrenzen an Am 26. November 2014 fand in den Räumen des Oberlandesgerichts Rostock der Rechtspflegertag des Bundes Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern statt. Durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts wurde uns erneut der repräsentative Plenarsaal zur Verfügung gestellt, was der Veranstaltung den gewohnt würdigen Rahmen gab. Hierfür möchten wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken. Als Gastreferenten der Fortbildungsveranstaltung Teil I konnten wir in diesem Jahr den Diplom-Psychologen Jörg Klingohr gewinnen, welcher unterhaltsam, aber gleichzeitig fundiert über die Möglichkeiten der Stressbewältigung in der modernen Arbeitswelt ausführte. Erkrankungen wie Depressionen oder Erschöpfungssyndromen kann, unter Berücksichtigung dass jede Beschäftigung naturgemäß eine gewisse Belastung für den Arbeitnehmer ist, durch teilweise einfache Mittel entgegengewirkt wer- den. Eine gute Arbeitsatmosphäre und die Schaffung bzw. Förderung eines Gemeinschaftsgefühls sind hier an erster Stelle zu nennen. Hier sind alle Beteiligten gleichermaßen gefordert. Zum Abschluss seines Vortrages stellte der Dozent ein nochmaliges Erscheinen zum Nulltarif in Aussicht, wenn es uns Rechtspflegern gelingen sollte, eine musikalische Gesangsdarbietung in Form eines Rechtspfleger-Chores auf die Beine zu stellen. Vielleicht über- >>> SOMMERFEST <<< DES BUNDES DEUTSCHER RECHTSPFLEGER Dienstag, 30. Juni 2015, 18:00 Uhr im Garten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Alle Infos finden Sie unter http://www.bdr-online.de Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 14 16.03.2015 07:29:28 RPflBl 2015, Heft 2, Seite 33 Landesverbände raschen wir uns ja selber und setzen diesen Vorschlag um? Die Themen Mitarbeitermotivation und Wertschätzung der von uns Rechtspflegern geleisteten Tätigkeiten bildeten im Anschluss auch die Kernpunkte der Fortbildungsveranstaltung Teil II. In seiner Rede vor den anwesenden Vertretern des Justizministeriums, des Oberlandesgerichtes, des Generalstaatsanwaltes und des Fachbereichs Rechtspflege an der Fachhochschule Güstrow zeigte der Landesvorsitzende Lars Birke auf, welch umfangreiches und anspruchsvolles Tätigkeitsfeld innerhalb der Justiz täglich durch unseren Berufsstand abgedeckt wird. In Anbetracht dessen fielen die Beförderungen der zusammengelegten Beförderungsrunden 2013/2014 leider bescheiden aus. Birke wies die Entscheidungsträger nochmals auf die erhöhten Stellenobergrenzen für bestimmte Rechtspflegertätigkeiten hin und mahnte an, dass es besoldungstechnisch keine Schlechterstellung der Justizlaufbahnen gegenüber der Allgemeinen, der Finanzverwaltung oder der Polizei geben dürfe. Er rief die Vertreter des Justizressorts auf, dies in die anstehenden Haushaltsverhandlungen mit dem Finanzministerium einzubringen. Statusrechtlich wurde die seit fast zehn Jahren ruhende Aufstiegsmöglichkeit in die Sonderlaufbahn des Amtsanwaltes kritisiert. Lobend nahm der Berufsverband die Entscheidungen des Justizministeriums zur Rückkehr des jährlichen Einstellungsturnus für Rechtspfleger ab 2016 sowie die grundsätzliche Bereitschaft zur Verhandlung über die Einführung der Vertrauensarbeitszeit für Rechtspfleger zur Kenntnis. In der folgenden Diskussion wurden die aufgeworfenen Fragestellungen vertieft und konkretisiert. So sicherte Ministerialdirigent Dr. Schmutzler zu, die Besetzung und die Anzahl der Beförderungsstellen des Justizministeriums einem echten Vergleich mit den anderen Ressorts der Landesverwaltung, insbesondere von Polizei und Finanzverwaltung zu unterziehen und über die Ergebnisse zeitnah zu berichten. Der Berufsverband wird hier weiter in Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 15 Der Landesvorsitzende des BDR Lars Birke lobte die Bereitschaft des Justizministeriums, über die Einführung der Vertrauensarbeitszeit zu verhandeln. regelmäßigem Austausch mit dem Justizministerium bleiben. Weiterhin wurde zugesagt, in den in Kürze beginnenden Haushaltsverhandlungen für den Doppelhaushalt 2016/2017 die Belange der Rechtspflegerschaft zu unterstützen. Man sieht sich wegen des Personalkonzeptes gezwungen, nicht über neue Stellen, sondern über neue haushaltsrechtliche Möglichkeiten der Bewirtschaftung der vorhandenen Stellen zu verhandeln. Nach wie vor soll allen Anwärtern, welche das Studium mit der geforderten Note abschließen, eine Übernahme in den Landesdienst angeboten werden. Im Anschluss wurden standespolitische Themen wie die Verlängerung des fachtheoretischen Studienteils auf mindestens 24 Monate angesprochen. Hier sehen die Vertreter des BDR die Möglichkeit, das Studium merklich aufzuwerten und den Absolventen die Gelegenheit zu eröffnen, zu einem späteren Zeitpunkt eine Anerkennung des Studiums der Rechtspflege als Bachelorabschluss zu erhalten. Dies würde den folgenden Zugang zu einem Masterstudiengang (welcher unter den derzeitigen Bedingungen natürlich nicht Jura sein kann) ermöglichen. So stünde Rechtspflegern mit einem Masterabschluss zum Beispiel der Weg in den höheren Verwaltungsdienst auch an anderen Ressorts offen. Es wurde durch uns klargestellt, dass wir für den Rechtspfleger keinen Bachelorabschluss anstreben oder wünschen, es wird lediglich die Verlängerung der fachtheoretischen Studienzeit durch uns für notwendig erachtet. Wir sehen auch hier die Vertreter des Justizministeriums in der Pflicht, entsprechende Vereinbarungen mit dem Innenministerium zu treffen, damit der Fachbereich Rechtspflege die personelle Ausstattung erhält, sowohl den jährlichen Studienbeginn als auch eine Erhöhung der Anzahl der Lehrveranstaltungen leisten zu können. Bei freien Kapazitäten sollten zusätzlich Fortbildungsveranstaltungen für die in der Praxis tätigen Kollegen angeboten werden. In der sich anschließenden Mitgliederversammlung wurden die Gespräche aus der vorangegangenen Veranstaltung vertiefend diskutiert. Der Schatzmeister informierte darüber, dass aufgrund der guten Kassenlage in der Mitgliederversammlung 2015 über ein einmaliges Aussetzen der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder im 1. Halbjahr 2016 entschieden werden könne. Der Zeitpunkt für den Beginn einer Mitgliedschaft im Bund Deutscher Rechtspfleger ist also günstig wie nie. Wir werden auf der Homepage über den Fortgang der auf dem Rechtspflegertag behandelten Themen weiter berichten. Bericht: Lars Birke, Vorsitzender, und Heiko Käckenmeister, Stellvertreter 16.03.2015 07:29:28 Landesverbände RPflBl 2015, Heft 2, Seite 34 Sachsen-Anhalt: BDR unterstützt das Land bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs Landesvorstand trifft Ministerin Prof. Dr. Kolb am 22. Januar 2015 in Magdeburg Auf ein knapp einstündiges Gespräch trafen sich am 22. Januar 2015 die Mitglieder des Vorstands Sibylle Hertel, Ralf Wilzer, Christoph Stammer und der Vorsitzende Matthias Urich mit Frau Ministerin Prof. Dr. Kolb im Ministerium für Justiz und Gleichstellung. Neben der Ministerin nahmen Herr Staatssekretär Wünsch und der Leiter der Abteilung I Herr Dr. Hartwig teil. Das Gespräch verlief in offener und freundlicher Atmosphäre. Es war erkennbar, dass die Positionen beider Seiten bei den Gesprächsthemen meist nicht weit auseinanderlagen. Zunächst bedankte sich der Vorsitzende Matthias Urich bei Frau Prof. Dr. Kolb und ihren Mitarbeitern für die Einführung der Vertrauensarbeitszeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Sachsen-Anhalt bietet damit für seine Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ein fortschrittliches und attraktives Arbeitszeitmodell, wie es nur wenige Bundesländer vorzuweisen haben. Der Vorstand konnte in Erfahrung bringen, dass beabsichtigt ist, auch in den nächsten Jahren kontinuierlich ca. 15 Anwärterinnen und Anwärter für das Studium der Rechtspflege zuzulassen. Der Vorsitzende begrüßte dieses Vorhaben, stellte aber auch heraus, dass damit lediglich die jährlichen geplanten Altersabgänge kompensiert werden. Zur Beförderungssituation wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 im Rechtspflegerbereich insgesamt 50 Beförderungsmaßnahmen umgesetzt wurden, allein 40 in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Ministerium hat hier, nicht zuletzt auch auf den Hinweis des Bundes Deutscher Rechtspfleger, einen er- Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 16 v.l. Matthias Urich (Vorsitzender), Prof. Dr. Angela Kolb (Ministerin für Justiz und Gleichstellung), Sibylle Hertel, Ralf Wilzer, Staatssekretär Thomas Wünsch, Christoph Stammer. heblichen Nachholbedarf erkannt. So wurde ein nicht unerheblicher Anteil der Mittel für die Beförderungen von A 10 nach A 11 eingesetzt. Frau Prof. Dr. Kolb und Herr Wünsch gehen davon aus, dass auch im laufenden Haushaltsjahr (Doppelhaushalt 2015 und 2016) angemessene Mittel für Beförderungen zur Verfügung gestellt werden können. Der elektronische Rechtsverkehr wird auch das zentrale Thema des 7. Ordentlichen Rechtspflegertages sein, der Herr Staatssekretär Wünsch gab über den Stand der Vorbereitungen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) und der elektronischen Akte Auskunft. Der Bund Deutscher Rechtspfleger sagte seine Unterstützung bei diesem umfangreichen Vorhaben zu. Diese Unterstützung wird sich zunächst in der Mitwirkung bei den vom Ministerium gebildeten Arbeitsgruppen äußern. Die Vorstandsmitglieder sprachen gegenüber Frau Prof. Dr. Kolb eine Einladung aus, welche von ihr dankend angenommen wurde. am Montag, dem 2. November 2015, im Ratswaagehotel in Magdeburg, Ratswaageplatz 1-4, 39104 Magdeburg stattfinden wird. Matthias Urich, Vorsitzender 16.03.2015 07:29:29 RPflBl 2015, Heft 2, Seite 35 Kurznachrichten aus den Landesverbänden +++ BDR Baden-Württemberg: Vorstand besucht rechtspolitische Sprecher der Grünen, der SPD und der FDP. +++ Landesverbände / E.U.R. +++ BDR Hamburg: Autorenlesung mit Robert Brack am 26.03.2015, mit dem Roman „Blutsonntag“ steht wieder ein Krimi auf dem Programm. +++ +++ BDR Hessen: Rechtspfleger beteiligen sich an der Protestveranstaltung des dbb „Deckelungs-Stopp forte – Wirkstoff Gerechte Behandlung“ am 03.02.2015 in Wiesbaden. +++ +++ Verband Bayerischer Rechtspfleger: Vorbereitungsdienst für Studierende der Rechtspflege wird verkürzt - Zielsetzung des Ministeriums ist die Regelstudienzeit von 3 Jahren. +++ +++ BDR Mecklenburg-Vorpommern: Dienstpostenbewertung wird vorerst auf Eis gelegt – Umsetzung der Gerichtsstrukturreform bleibt abzuwarten. +++ +++ BDR Berlin: Vorbereitungen der Jahreshauptversammlung im Frühjahr 2015 gehen voran. +++ +++ BDR Nordrhein-Westfalen: Ein Hauptthema der Vorstandsarbeit bleibt die IT-Zentralisierung. +++ +++ BDR Brandenburg: Anwärter diskutieren beim Stammtisch am 26.02.2015 in Berlin über Studium, Übernahmechancen und Berufsverband. +++ +++ BDR Rheinland-Pfalz: Dramatische Belastung im Rechtspflegerbereich wird im Sat1-Regionalfernsehen, im Radio und in den Printmedien zum Thema. +++ +++ BDR Bremen: Belastungssituation im Rechtspflegerbereich spitzt sich durch überproportionale (auch belastungsbedingte) Abgänge immer weiter zu. +++ +++ BDR Saarland: Landtag ermächtigt den Justizminister zur Aufgabenübertragung auf Rechtspfleger und Urkundsbeamte. +++ +++ Verband Sächsischer Rechtspfleger: Vorsitzender thematisiert beim Antrittsgespräch des sbb im Justizministerium am 21.01.2015 aktuelle Fragen wie Sicherheit, Pebb§y-Nacherhebung, Dienstpostenbewertung, Personalentwicklung und Beförderungswartezeiten. +++ +++ BDR Sachsen-Anhalt: Der Vorstand gratuliert 13 neuen Rechtspflegern anlässlich der feierlichen Übergabe der Prüfungszeugnisse am 18.12.2014 zum bestandenen Examen. +++ +++ BDR Schleswig-Holstein: Gesamtvorstandssitzung am 19.02.2015 behandelt auch den für Herbst 2015 geplanten Rechtspflegertag. +++ +++ BDR Thüringen: Arbeitsgruppe „Flexible Arbeitszeitmodelle“ beim Oberlandesgericht Jena legt Entwurf einer Dienstvereinbarung vor. +++ +++ Verband der Rechtspfleger im Bundesdienst: Vorsitzender Matthias Stolp folgt der Einladung von Bundesjustizminister Heiko Maas zum traditionellen Neujahrsempfang am 28.01.2015. +++ EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER UNION EUROPÉENNE DES GREFFIERS EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER MAROKKO: Die Justizreform muss auch die Greffiers umfassen! Eine große Justizreform ist in Marokko im Gange. In den letzten Monaten hat das Justizministerium mehrere Gesetzentwürfe zur Justizorganisation, zum Obersten Rat der Richterschaft, zum Status der Richter und zum Zivilprozess und Strafprozess veröffentlicht. Indes ignoriert das umfangreiche Reformgesetz die Greffiers und setzt sie unter die enge Aufsicht der Richter. Schlimmer noch, sie entzieht ihnen eine Reihe von Aufgaben. Die Berufsverbände der Greffiers, nämlich die Demokratische Union der Justiz und der Verband der Justizbeamten, beide Mitglieder der Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 17 Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.), hatten konstruktive Vorschläge im Sinne einer Erweiterung der Aufgaben der Greffiers zur Verbesserung der Effizienz der Justiz gemacht. Trotz ihrer Intervention wurden diese Vorschläge vom Justizministerium bei den Entwürfen nicht berücksichtigt. Das Ziel dieser Reform ist von fundamentaler Bedeutung für die ca. 15.000 Greffiers von Marokko, weil sie eine anspruchsvollere Rolle in der Justiz und einen ebensolchen Status verdienen und nicht allein die Richter alle Aufgaben der Rechtspflege an sich ziehen können. Die meisten Greffiers sind hervorragend ausgebildet. Andererseits dauern in Ma- rokko die Gerichtsverfahren übermäßig lange, weil die Richter mit Aufgaben außerhalb ihrer richterlichen Spruchtätigkeit überlastet sind. Angesichts dessen haben die Berufsorganisationen eine neue Arbeitsteilung zwischen den Richtern und den Greffiers vorgeschlagen. Eine Auslagerung der Aufgaben der Richter im Zusammenhang mit der Verwaltung von Aufzeichnungen, von Formalitäten und Verwaltungsaufgaben auf die Greffiers würde die Justiz verbessern können. Die Europäische Union der Rechtspfleger (E.U.R) kann das mangelnde Interesse oder gar die fehlende Wertschätzung der Justizbehörden bezüglich der legitimen Forderungen der marokkanischen Greffiers nur verurteilen. Sie 16.03.2015 07:29:30 E.U.R. / Bad Boll weist darauf hin, dass die Existenz von Mitarbeitern mit festgelegten Funktionen und einem anerkannten Status neben den Richtern von wesentlicher Bedeutung für einen effizienten Betrieb des Justizsystems sein kann, so wie es die Europäische Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) in ihrem Bericht über die Bewertung der europäischen Justizsysteme 2014 unterstrichen hat. Das Justizministerium von Marokko hat eine Zusammenarbeit mit der CEPEJ angestrebt, um das Funktionieren der Justiz zu verbessern. Man wäre gut beraten, in der Reform den Beitrag der Greffiers zu berücksichtigen, denen in vielen europäischen und außer- RPflBl 2015, Heft 2, Seite 36 europäischen Staaten richterliche und Verwaltungsaufgaben anvertraut sind. Die Greffiers sind neben den Richtern eine der Säulen der dritten Gewalt. Sie auf den Status bloßer Ausführungskräfte zurückzusetzen, würde die Justiz eines wesentlichen Teils ihres reibungslosen Funktionierens berauben. Die Europäische Union der Rechtspfleger (E.U.R.) hat den marokkanischen Justizminister zum Dialog mit den Berufsorganisationen der Greffiers eingeladen, damit diesen Mitarbeitern der ihnen gebührende Platz im Rahmen einer effizienten und bürgernahen Justiz zuerkannt wird. Jean-Jacques Kuster, Präsident der E.U.R. Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger ./. Reformbedarf bei Genehmigungsverfahren im Familienrecht Bericht aus den Arbeitskreisen I und II der Tagung an der Ev. Akademie Bad Boll, 6. November 2014 AK I Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger – Moderation: Christina Maria Leeb, Verfahrensbeiständin; Sachverständige Begleitung: Uwe Harm, Rechtspfleger AK II Reformbedarf bei Genehmigungsverfahren im Familienrecht – Moderation: Elke Strauß, Rechtspflegerin; Sachverständige Begleitung: Horst Bestelmeyer und Uwe Harm, Rechtspfleger Die beiden Arbeitsgruppen wurden zusammengelegt. AK I Die teilweise erweiterten Pflichten des Vormundes und Pflegers wurden von Frau Leeb unter Verlesen der Gesetzestexte und einigen Ausführungen dargelegt. I. Die gesetzlichen Neuregelungen Zu § 1793 BGB mit der bereits bestehenden Pflicht, „für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 18 den Mündel zu vertreten“ wurde nun ein neuer Absatz 1a eingefügt: „Der Vormund hat mit dem Mündel persönlich Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.“ Mit dieser Formulierung sind die Pflichten der Vormünder konkreter gefasst worden. Diese Pflicht ist im Zusammenhang mit einer Ergänzung des § 55 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zu sehen. Danach sollen einem Jugendamtsmitarbeiter als Amtsvormund höchstens 50 Fälle (Vollstelle) übertragen werden dürfen. Die Jugendämter haben bis heute teilweise organisatorische Probleme bei der Umsetzung. Klarstellend wurde nun als Satz 2 in § 1800 BGB eingefügt: „Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.“ Die Formulierung „zu gewährleisten“ zeigt die volle Verantwortung des Vormundes an. Damit entsteht für den Amtsvormund die Pflicht, bei seinen monatlichen Besuchen auf etwaige Anzeichen einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu achten und nötigenfalls einzugreifen. Als letzte Maßnahme ist die Herausnahme des Kindes aus der Familie oder der Pflegefamilie zu veranlassen (Inobhutnahme). Die Amtsvormünder müssen für ihre fachliche Tätigkeit Weisungsfreiheit erhalten. Sie tragen jetzt die volle Verantwortung für das Wohl des Kindes. II. Die erweiterte Familiengerichts Aufsicht des § 1837 BGB hat einen weiteren Satz in Absatz 2 erhalten: „Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormundes mit dem Mündel zu überwachen.“ § 1840 Abs. 1 BGB wurde mit folgenden Satz ergänzt: „Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormundes mit dem Mündel zu enthalten.“ Es geht also um den Jahresbericht, der 16.03.2015 07:29:30 RPflBl 2015, Heft 2, Seite 37 Bad Boll über die Kontakthäufigkeit, die allgemeinen persönlichen Verhältnisse und über das Vermögen (Vermögensrechte) Angaben enthalten muss. Damit soll sichergestellt werden, dass der Vormund – und natürlich immer auch der Pfleger für einzelne Wirkungskreise, soweit sie Teile der Personensorge mit umfassen – seine Pflichten tatsächlich erfüllt. Da es sich bei der Aufsicht um Rechtsaufsicht und nicht um Fachaufsicht handelt, muss für das Familiengericht klar sein, welche Angaben im Einzelnen zu fordern sind, damit eine effektive Aufsicht stattfinden kann. Angesichts der weichen Formulierung über die Kontakthäufigkeit und Ort des Aufsuchens in § 1793 Abs. 1a BGB muss auch Klarheit über die zulässigen Ausnahmen von der Regel der monatlichen Besuche hergestellt werden. III. Diskussion in der Arbeitsgruppe Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe diskutierten dann insbesondere die Fragen zur Kontakthäufigkeit mit den zulässigen Ausnahmen, die Berichtsinhalte und die möglichen anlassbezogenen Interventionen des Familiengerichts. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit über regelmäßige Arbeitstreffen wurde dringend angeraten. Verfahrenspfleger – verbleiben, um so der Rechtsstaatlichkeit Genüge zu tun. Ohne diese gesonderte Beteiligung könne der Interessengegensatz zwischen dem Pflegerhandeln, das nun geprüft wird, und Interessen der Vertretenen nicht aufgelöst werden. Die evangelische Akademie Bad Boll Der ursprüngliche Zweck ist das „Vieraugen-Prinzip“ (deshalb der Gegenvormund) bei allen Bargeldgeschäften und -verfügungen sowie die Genehmigungspflicht für alle vorzeitig kündbaren Forderungen und Rechte, die einen Geldanspruch beinhalten. Gefordert wird auch die Abschaffung der Annahmegenehmigungen. Ob das in allen Fällen sinnvoll ist, kann aber durchaus noch diskutiert werden. 2. Die Befreiungsmöglichkeit gem. § 1817 BGB soll von Amts wegen möglich sein und eine freie Option für das Gericht darstellen, wenn nur kleine Vermögensbestände und Vermögensverwaltungen vorliegen. AK II 3. Die Durchbrechung der sog. Rechtskraftlösung mit Beteiligung der vom genehmigten Rechtsgeschäft direkt betroffenen Personen in den Fällen unbekannter Erben und unbekannter Beteiligter sowie Kindern unter 14 Jahren. I. Die Änderungsvorschläge des BDR II. Zwei unterschiedliche Standpunkte Uwe Harm stellte die wesentlichen Änderungsvorschläge vor, die auf dem Rechtspflegertag in Essen als Resolution verabschiedet wurden: Horst Bestelmeyer kritisierte den letzten Punkt. Zunächst sei der Vorschlag des Bundes Deutscher Rechtspfleger dazu gesetzestechnisch unvollständig, wenn hier nur auf die gesonderte Zustellung an Kinder unter 14 Jahren, an unbekannte Erben und unbekannte Beteiligte verzichtet werden solle. Dann müsse auch bei den Beschwerdeberechtigten im FamFG eine entsprechende Änderung normiert werden. 1. Rückführung der §§ 1812, 1813 BGB auf den ursprünglichen Zweck Festzustellen ist, dass im Laufe der Jahrzehnte der § 1812 BGB quasi als Auffangvorschrift für alle möglichen Rechtsgeschäfte herhalten musste, die sonst genehmigungsfrei wären. Allein diese erweiterte Auslegung führt zu einer Rechtsunsicherheit, die nicht mit den Grundsätzen z. B. der Genehmigungsvorschriften der §§ 1821, 1822 BGB zusammen gehen. Die sind zur Rechtssicherheit ausdrücklich eng auszulegen. Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 19 Aber Bestelmeyer widersprach dieser Idee ganz grundsätzlich. Es sollte ohne Ausnahme das System der Beteiligung aller vom Genehmigungsverfahren betroffener Personen – über Ergänzungspfleger, Ergänzungsnachlasspfleger oder Harm warb für den Vorschlag des BDR und argumentierte damit, dass insbesondere im Falle unbekannter Erben und unbekannter Beteiligter eine gesonderte Vertretung z. B. über Ergänzungspfleger lediglich eine uneffektive Förmelei darstelle. Alle Verfahrensbeteiligten – Gericht, Nachlasspfleger, Pfleger für unbekannte Beteiligte – können die Frage der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nur nach dem Maßstab der „objektiven Interessen“ beurteilen, da subjektive Komponenten eben nicht eingebracht werden können. Ein zusätzlich bestellter Ergänzungsnachlasspfleger oder Verfahrenspfleger zur förmlichen Beteiligung der genannten Unbekannten werde deshalb auch nur als Maßstab die „objektiven Interessen“ zur Grundlage nehmen können, weil nichts anderes bekannt sei. Aus diesen Gründen sollte von solch zusätzlichen Verfahrenshandlungen abgesehen werden. Bestelmeyer hielt dem entgegen, dass man dann, wenn alleine das „objektive Interesse“ zum Maßstab gemacht werde, stets auf die Bestellung von eigenen Vertretern für das Genehmigungsverfahren verzichten könne, weil die Genehmigungsfähigkeit bereits vom Gericht ausreichend geprüft werde (eine Überlegung, die das BVerfG aber gerade verworfen habe). Man könne besondere Vertreter im Genehmigungsverfahren je nach Standpunkt - daher nur entweder immer oder nie für erforderlich halten. III. Diskussion in der Arbeitsgruppe Bei der sich anschließenden Diskussion wurden die beiden Standpunkte kritisch kommentiert und von den beiden sachverständigen Begleitern weiter streitig erörtert. Durch den Vortrag der unterschiedlichen rechtlichen Sichtweisen im Plenum wurde die erhebliche und fachgebietsübergreifende Bedeutung der Problematik herausgearbeitet. Bericht: Uwe Harm, AG Bad Segeberg 16.03.2015 07:29:30 Bad Boll RPflBl 2015, Heft 2, Seite 38 Das Datenbankgrundbuch Ein Bericht aus dem Arbeitskreis „Datenbankgrundbuch“ in Bad Boll, 6. November 2014, mit Walther Bredl, Bayer. Staatsministerium der Justiz, und Thomas Lang, Gemeinsame IT-Stelle der Bayer. Justiz Die Zielsetzung Die beiden in Deutschland verwendeten Grundbuchprogramme SolumStar und FOLIA kommen langsam in die Jahre. Zudem sollen die bundesweit zirka 36 Millionen Grundbücher nicht mehr wie bisher als reine Bild- bzw. Textdatei abgespeichert werden. Damit kann man nämlich z. B. Suchfunktionen – wenn überhaupt – nur über gesonderte Datenbanken vorhalten, was eine doppelte Datenhaltung bedeutet und zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Fehlerträchtigkeit mit sich bringt. Deshalb sollen die Grundbuchinhalte nun in einer Datenbank abgespeichert werden, um technische Möglichkeiten in wesentlich umfangreicherem Maße als bisher nutzen zu können. Am Projekt sind alle Bundesländer beteiligt. Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sind zwar aus dem Projekt ausgestiegen, indes soll das nur vorübergehend sein. Beide Länder arbeiten daher auch weiterhin am Rande mit. Das Programm Im Datenbankgrundbuch sollen die einzelnen Inhalte in entsprechenden Datenbankfeldern eingetragen werden. Das ermöglicht in rein technischer Hinsicht - die Suche nach Datenbankinhalten, z. B. nach Berechtigten von Rechten; - an manchen Stellen eine einfachere Bearbeitung; z. B. könnte man bei einer Firmenänderung einer Bank grundbuchamts- oder gar bundeslandweit mit einem Vorgang sämtliche Eintragungen dieser Bank berichtigen; - eine chronologische (wie bisher) oder eine aktuelle Grundbuchansicht (oder Grundbuchauszug) zu erstellen (wie es beim Handelsregister bereits möglich ist); - rascher abzufragen, welches Grundstück womit belastet ist oder welches Recht wo lastet. Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 20 Die rechtlichen Grundlagen und grundsätzlichen Möglichkeiten hat der Bundesgesetzgeber im Herbst 2013 mit dem Datenbankgrundbuchgesetz (DaBaGG) geschaffen. Teilweise müssen sie von den Bundesländern noch durch Verordnungen umgesetzt werden. Die Umstellung Wohlgemerkt: der rein technische Aufwand. Neben diesem gibt es nämlich noch einen rechtlichen Umstellungsaufwand, vgl. hierzu § 71a GBV (seit Herbst 2013). Die in meinen Augen aufwändigste wird die vorzunehmende Aktualisierung der subjektivdinglichen Rechte (vor allem Grunddienstbarkeiten) darstellen. Es liegt auf der Hand, dass die Umstellung von bisherigen reinen Textdateien, Bilddateien und – wenn auch mittlerweile selten – mancherorts sogar noch Grundbüchern im ursprünglichen Wortsinne einen gewissen Aufwand mit sich bringt. Bei der Erstellung des Programms wird auch hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt. Ob sich die einzelnen Länder letztlich entscheiden, die Umstellung z. B. in Umstellungszentren oder über Umstellungskommissionen vorzunehmen oder ob sie sie „nur“ anfallsweise (wenn zu einem Grundbuchblatt ein Antrag eingeht) oder gar fragmentiert stattfinden und möglich sein soll, ist derzeit offen. Z. B. soll es möglich sein, ein Grundbuch statt in einem Arbeitsgang zunächst auch nur bezüglich einzelner Rechte umzustellen und die übrigen Rechte zu einem späteren Zeitpunkt umzustellen (sog. fragmentierte Umstellung). Der Zeitplan Ferner soll ein so genannter Migrationsautomat geschaffen werden, der hinreichend gut lesbare Grundbücher automatisch in die Datenbank einliest, so dass der Rechtspfleger nur noch die Inhalte kontrollieren muss. Neben diesen zwei wesentlichen Hilfen sind weitere geplant, aber noch nicht spruchreif. Eine halbwegs reibungslose Umstellung setzt allerdings immer lesbare und ordentliche Grundbücher voraus. Dem stehen nicht seltene Hindernisse wie beispielsweise handschriftliche Eintragungen, unübersichtliche Bestandsverzeichnisse oder unübersichtliche Belastungsverhältnisse entgegen. Liegen solche – einzeln oder auch kombiniert – vor, so wird eine automatische Umstellung unzuverlässig bis unmöglich. Von aufwändiger Nacharbeit bis zur komplett manuellen Eingabe in die Datenbank steigt so der Umstellungsaufwand. Wann das Datenbankgrundbuch die Praxis letztlich erreicht, steht noch nicht fest. Bekannt ist aber, dass im Herbst 2015 die programmtechnische Realisierung beginnen soll und dafür derzeit etwa 1 ½ Jahre veranschlagt werden. Bis zur Pilotierung kann es dann nicht mehr lange dauern, und der Zeitraum zwischen Pilotierung und Auslieferung in die Fläche liegt meist auch nicht allzu weit auseinander. Die letzte Frage ist dann nur noch, wann ein bestimmtes Bundesland das Datenbankgrundbuch denn einführen will. Man rechnet aber mit einer gewissen Eigendynamik, weil jedes Bundesland, das das Datenbankgrundbuch eingeführt hat, ab diesem Zeitpunkt aus der Finanzierung des Vorgängerprogramms aussteigt und dieses damit für die verbleibenden Länder immer teurer wird. Bericht: Andreas Zeiser, AG Starnberg Nachdruck des Artikels aus ZfIR Heft 5-6/2015, Seite 226, wir danken dem RWS-Verlag für die freundliche Genehmigung. 16.03.2015 07:29:30 RPflBl 2015, Heft 2, Seite 39 Kurznachrichten Vormundschaftsrecht in Europa Sonderworkshop Universität Regensburg Vom 12. bis 13. Dezember 2014 trafen sich Spezialisten und Interessierte in Regensburg, um rechtsvergleichend das Vormundschaftsrecht in verschiedenen europäischen Ländern genauer kennenzulernen. Insgesamt waren etwa 40 Teilnehmer der Einladung von Prof. Dr. Dutta gefolgt. Zunächst wurde die Entwicklung des deutschen Vormundschaftsrecht dargestellt, dann präsentierte Andrea Böke (BMJV) die Eckpunkte der Reformvorstellungen des Justizministeriums, anschließend referierten internationale Fachleute über das Vormundschaftsrecht in der Schweiz, Österreich, Belgien, Finnland, Ungarn, England und Wales, Spanien, Polen und Griechenland und beantworteten die Fragen der Zuhörer. Die Berichte werden demnächst in einem Tagungsband beim Gieseking Verlag herausgegeben. Für den Bund Deutscher Rechtspfleger haben Elke Strauß (Bundesleitung) und Andreas Zeiser (BDR Bayern) teilgenommen. (rau) dbb Jahrestagung 2015: Tarifeinheit, Einkommensrunde und Gewaltprävention Vom 11. bis 13. Januar 2015 fand unter dem Titel „Verfassung ohne Verfallsdatum – Gesellschaft im Wertewandel“ in Köln die 56. dbb Jahrestagung statt. Deutliche Worte fand der Bundesvorsitzende des dbb beamtenbund und tarifunion Klaus Dauderstädt gegen das geplante Gesetz zur Tarifeinheit. „Damit verstößt die Bundesregierung gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit“ hieß es in seiner Eröffnungsrede in der Neuen Messe Köln. Mit dem Gesetz würden kleinere Gewerkschaften langfristig vernichtet. Weiter forderte er die Umsetzung der Mütterrente auch für Beamtinnen. Dies ist bislang nur in Bayern so beabsichtigt. Angesichts der steigenden Gewaltbereitschaft gegen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes rief er die Politik zu mehr Rückendeckung für die Kollegen auf. Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 21 Kurznachrichten „Personal und Ausstattung müssen stimmen!“, stellte Bundesinnenminister Thomas de Maizière fest; dies gelte auch in Zeiten der Schuldenbremse. Das Thema „Gewalt gegen Beschäftigte“ stehe auch auf der Tagesordnung der Innenministerkonferenz. Die Podiumsdiskussion mit den Innenpolitik-Experten aller im Bundestag vertretenen Fraktionen beschäftigte sich mit der Tarifeinheit. Während die Vertreterin der Grünen/Bündnis 90 Irene Mihalic das Gesetz als verfassungswidrig bezeichnete, sucht Mahmut Özdemir, SPD, noch nach Lösungen zur Ermittlung der mitgliedsstärksten Gewerkschaft und wie das Streikrecht unangetastet belassen werden kann. Armin Schuster, CDU/CSU, ermunterte den dbb zum Widerstand und zur Lieferung konstruktiver Kompromissvorschläge. Frank Tempel, Die Linke, stellte klar, dass die Intention des Gesetzentwurfs eindeutig die Entmachtung kleiner Gewerkschaften sei. MdB Peer Steinbrück referierte im Anschluss zu dem Thema der Veranstaltung „Verfassung ohne Verfallsdatum - Gesellschaft im Wertewandel“. Das Grundgesetz habe „Wirklichkeit durch die Macht des Wortes erschaffen“. Diese Wirklichkeit müsse aber immer wieder neu ausgestaltet werden, um die Entwicklungen der heutigen Zeit mitzunehmen. „Wir dürfen die Entstehung von Parallelgesellschaften, die es – ökonomisch gesehen - nicht nur im Souterrain, sondern auch im Penthouse der Gesellschaft gibt, nicht hinnehmen“ so der ehemalige Bundesfinanzminister. (ck) Forschungsvorhaben Reform vom BMJV ZVG- Berlin: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt ein Forschungsvorhaben zur Reform des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch. In der Pressemitteilung des BMJV vom 13.02.2015 heißt es: „Ziel ist es, ein den uns künftig bevorstehenden Herausforderungen gerecht werdendes Regelungswerk zu schaffen, das zugleich heutigen Transparenzanforderungen im Rechtsverkehr genügt und zu einem gerechten Ausgleich zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen beiträgt. Jährlich werden im Bundesgebiet etwa 60.000 Objekte zwangsversteigert. Die Verwertung von Immobilien sowie deren etwaige Zwangsverwaltung wird durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt, das aus dem Jahr 1897 stammt. Das ZVG stellt sich auch heute noch als ein Gesetz dar, das nach wie vor maßgeblich von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt ist. Daher ist eine strukturelle Einpassung an die Änderungen der ökonomischen Grundlagen und die Rahmenbedingungen des 21. Jahrhunderts von hoher Bedeutung. Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Herr Prof. Dr. Bartels von der Universität Hamburg werden eine umfassende rechtstatsächliche und rechtsvergleichende Untersuchung zum Reformbedarf des ZVG durchführen. Das Forschungsvorhaben wird durch einen Beirat, bestehend aus Vertretern der maßgeblich von dem Forschungsprojekt berührten Interessenvertretungen und Verbände, beratend begleitet werden. Die konstituierende Beiratssitzung findet am 5. März 2015 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz statt. Im März 2017 wird dann zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Folgerungen aus den Ergebnissen gezogen werden sollen.“ Auch der Bund Deutscher Rechtspfleger wird in diesem Beirat vertreten sein. (est) Buchempfehlung für Rechtspfleger von Uwe Harm Das Ungerechte an der Gerechtigkeit: Fehldeutungen eines Begriffs Bernd Rüthers Was ist Gerechtigkeit? Ist unser Recht eigentlich rechtens? Und wie wird mit diesem Begriff sachwidrig umgegangen? Alles Fragen aus dem Bereich der Rechtsphilosophie, die Rechtsanwender immer im Blick haben müssen, um über die dogmatische Rechtsanwendung hinaus zu schauen. ISBN-13: 978-3161499197 - Verlag Mohr Siebeck, 3. Aufl., Taschenbuch,19,00 Euro 16.03.2015 07:29:30 Impressum / Studienheft Impressum RPflBl 2015, Heft 2, Seite 40 Inhaltsverzeichnis Rechtspfleger Studienheft 1/2015 Christina-Maria Leeb Der Verfahrensbeistand in Verfahren vor dem Rechtspfleger S. 1 Werner Bienwald Der überflüssige Kontrollbetreuer S. 4 Harald Wilsch Kostenrechtsmodernisierung: Die Gerichtskosten in Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige Anordnungen, Nr. 12420 KV GNotKG S. 5 Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Elke Strauß, Sybille Korn Der ideelle Miteigentumsanteil an einem Grundstück S. 8 Stellvertretende Bundesvorsitzende Sebastian Mensch Der Klarstellungsvermerk - Ein Mittel der Publizität und Rechtsklarheit S. 17 Martin Menne Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts S. 20 Literaturübersicht S. 26 Zeitschriftenschau S. 28 Fachhochschulnachrichten S. 31 Inhaltsübersicht 2014 S. 31 Herausgeber: Bund Deutscher Rechtspfleger e. V., Geschäftsstelle, Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen. Verantwortliche Redakteurin: des Bundes Deutscher Rechtspfleger Kunnerwitzer Str. 11 02826 Görlitz E-Mail: [email protected] Druck: Gieseking Print- und Verlagsservices GmbH Deckertstraße 30, 33617 Bielefeld Anzeigenverwaltung: +++ Termine +++ Termine +++ Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, PF 13 01 20, 33544 Bielefeld, 20.04.2015 9. Heilbronner Rechtstag Insolvenzrecht Heilbronn 23.04.2015 BDRhauptstadtFORUM 2015, Thema: „Worauf kann ich mich noch verlassen? Standortvorteil öffentlicher Glaube in Gefahr!“ Berlin Es gilt zzt. Anzeigenpreisliste Nr. 16 vom 22.-25.04.2015 Bundesleitungs- u. Präsidiumssitzung des BDR Berlin 1.1.2014 (gültig bis 31.12.2015). 25.04.2015 Brandenburger Rechtspflegertag Königs Wusterhausen 07.05.2015 Saarländischer Rechtspflegertag Saarbrücken 25.-26.06.2015 Delegiertentag des Verbands Bayerischer Rechtspfleger Kloster Banz 30.06.2015 Sommerfest des BDR im Garten des OVG Berlin 18.-20.11.2015 Tagung des BDR in Kooperation mit der Evangelischen Akademie Bad Boll 06.-09.12.2015 Seminar des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung zum Grundbuchrecht Telefon: 0521 14674, Telefax 0521 143715 E-Mail: [email protected] Erscheinungsweise: viermal jährlich, jeweils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher Rechtspfleger dar. Internet: www.bdr-online.de E-Mail: [email protected] Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 22 16.03.2015 07:29:30