Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht
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Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht
Kapitel 5.3.2.1.2 5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Bergge- biete sind – Art. 36 a) ii) in Verbindung mit Art. 37 VO (EG) Nr. 1698/2005 I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel A Gegenstand B Zuwendungsempfänger C Art, Höhe und Umfang der Zuwendung − Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten sowie − Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft und ihrer touristischen Attraktivität Gemäß Nr. 4.2.1.2 der Nationalen Rahmenregelung (NRR) Gemäß Nr. 4.2.1.2 NRR. Im Rahmen der NRR mit folgender Ausgestaltung: Grünland/Ackerfutterflächen Prämie in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) 40 – 215 €/ha − Prämie je LVZ-Punkt bis zu 9,30 € − Prämienstaffelung möglich bis 30 LVZ-Punkte − der Mindestbetrag liegt bei 40 €/ha Ackerland (ohne Ackerfutterflächen) Prämie in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) ohne Ackerfutterflächen 25 – 107,5€/ha − Prämie je LVZ-Punkt bis zu 4,65 € − Prämienstaffelung möglich bis 30 LVZ-Punkte − Für sonstige Ackerflächen wird höchstens die Hälfte der für Grünland- und Ackerfutterflächen gewährten Beträge, mindestens jedoch 25 €/ha gezahlt. unabhängig von der LVZ - 215 €/ha bei Grünland über 1.000 m ü. NN und bei Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 18 %1) Mindestbetrag: 100 €/Betrieb Höchstbetrag: 16.000 €/Betrieb Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) in Bayern überschreitet den Höchstbetrag von 200 €/ha nicht. D Zuwendungs− Gemäß NRR mit folgender Abweichung: voraussetzungen − Betriebssitz in Bayern E Zusätzliche In--formationen 1 ) frühestens ab 2011 auf der Basis des digitalen Geländemodells II Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000-2006 Hierzu wird auch verwiesen auf die analog geltenden Ausführungen in Kap. 5.3.2.1.1 der Maßnahme (Code 211) Ausgleichszulage in Berggebieten. Seite 344 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Nachfolgende Aussagen und Evaluierungsergebnisse sind spezifisch auf die benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, ausgerichtet. Gebietskulisse und Förderung der AGZ in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, in der vorausgegangenen Förderperiode In den benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, unterteilt nach benachteiligter Agrarzone mit Kerngebieten und den kleinen Gebieten, bestehen natürliche ungünstige Standortbedingungen oder andere spezifische Produktionsnachteile, die im Gegensatz zu den nicht entsprechend natürlich benachteiligten Gebieten zu einer stärkeren Gefahr der Aufgabe der Landbewirtschaftung führen. Die ursprüngliche Gebietsabgrenzung des Jahres 1974/1975 wurde im Rahmen von verschiedenen notwendigen und durch die EG genehmigten Erweiterungen bis zum Jahr 1989 angepasst. Die Gebietsabgrenzung für die sonstigen benachteiligten Gebieten (Benachteiligte Agrarzone einschl. kleine Gebiete) ist aus Abbildung Berggebiete in Bayern (Kap. 5.3.2.1.1) zu entnehmen. Ergebnisse und Wirkungen der AGZ-Förderung in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, in der zurückliegenden Förderperiode: Damit in den genannten Gebieten die Fortführung der Landwirtschaft nachhaltig gesichert wird, wurde schon in der zurückliegenden Förderperiode versucht, die natürlichen Benachteiligungen in diesen Gebieten zumindest teilweise auszugleichen. Ziel der Förderung ist es, in den benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, eine standortgerechte Landbewirtschaftung über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu sichern. Das Auszahlungsvolumen für die Förderung von Betrieben mit Ausgleichszulage in den sonstigen benachteiligten Gebieten ist in Bayern im Zeitraum Seite 345 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind von 2003-2005 relativ konstant geblieben (s. Tabelle in Kap. 5.3.2.1.1 AGZ in Berggebieten). Aufgrund der Erhöhung der Gewinndifferenz zwischen den benachteiligten und den nicht benachteiligten Gebieten, wurde im Rahmen der Fördergrundsätze des Rahmenplans im Jahr 2002 die LVZ-Staffelung zur Prämienermittlung angepasst und das Mittelvolumen gesteigert, um unter veränderten Rahmenbedingungen eine Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung in den benachteiligten Gebieten zu sichern. Quantitativ ist ein positiver Beitrag der Ausgleichszulage auf das Einkommen der Landwirte nachweisbar, die sich auch auf die Weiterbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen auswirken. In den geförderten Betrieben hat die AGZ insgesamt einen Anteil am Gewinn von ca. 18 % und kompensiert durchschnittlich ca. ein Drittel der Einkommensrückstände zur Referenzgruppe der nicht geförderten Betriebe. Bei über 50 % der Betriebe wird weniger als die Hälfte des Rückstandes beim Einkommen durch die Ausgleichszulage kompensiert. Hinsichtlich des Einkommens der landwirtschaftlichen Familie wurde festgestellt, dass deren Einkommen in den sonstigen benachteiligten Gebieten trotz der Ausgleichszulage weit hinter dem Einkommen von Familien in anderen Sektoren, v. a. im produzierenden Gewerbe und dem öffentlichen Dienst, zurückbleibt. Zudem wird von einem strukturerhaltenden Effekt des Instruments AGZ ausgegangen. Der Rückgang an landwirtschaftlicher Fläche im benachteiligten Gebiet würde ohne die Ausgleichszulage noch größer ausfallen. Dies wird auch durch die qualitative Einschätzung von Beratern in selektiv betrachteten Beratungsgebieten bestätigt, die von einem nicht unbedeutenden Beitrag zum Erhalt der lebensfähigen Gesellschaftsstruktur in diesen Gebieten ausgehen. Seite 346 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 III Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkung Hierzu wird auch verwiesen auf die analog geltenden Ausführungen in Kap. 5.3.2.1.1 der Maßnahme (Code 211) Ausgleichszulage in Berggebieten. Die folgenden Aussagen zu Problemen, Zielen und Strategien sowie erwartete Wirkungen sind spezifisch für benachteiligte Gebiete, die nicht Berggebiete sind, formuliert. Probleme in den sonstigen benachteiligten Gebieten Die Ergebnisse der SWOT-Analyse haben ergeben, dass insbesondere folgende Probleme in benachteiligten Gebieten vorliegen: Aufgrund klimatischer und topografischer Voraussetzungen zählen ca. 60 % der LF in Bayern zu den von Natur benachteiligten Gebieten. Auf dieser Fläche wirtschaften deutlich mehr als die Hälfte aller landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bodengüte, Hängigkeit und Niederschlagsverteilung beeinflussen auch weiterhin die regionalen Schwerpunkte der Agrarproduktion. Dabei bestehen erhebliche natürliche Unterschiede zwischen einzelnen Gebieten. So liegen z. B. die LVZ-Werte in den besonders stark benachteiligten Kerngebieten um mehr als die Hälfte unter dem Durchschnitt der nicht benachteiligten Gebiete. Insgesamt finden sich 54 % der landwirtschaftlichen Fläche Bayerns in der sonstigen benachteiligten Agrarzone. Angesichts des anhaltenden Strukturwandels in der Land- und Forstwirtschaft wächst der Anteil der ökonomisch marginalen Flächen kontinuierlich an. Damit ist gleichzeitig vielfach auch eine Aufgabe der landwirtschaftlichen Erzeugung verbunden. Die Folge ist ein Anstieg des Waldanteils und der natürlichen Sukzessionsflächen. Dies kann partiell zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Rückwirkungen auf die natürliche Attraktivität der betroffenen Gebiete führen, wie in der SWOTAnalyse dargelegt wird. Bayern weist im bundesweiten Vergleich ein überdurchschnittlich hohes touristisches Potenzial auf. Grund für die große touristische Bedeutung Seite 347 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Bayerns ist die naturräumliche Ausstattung. Der Tourismus wäre dort ohne ein für Freizeit und Erholung nutzbares, weitgehend intaktes naturräumliches Gefüge, nicht in gegebenem Umfang vorhanden. Die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung bzw. die Pflege der Kulturlandschaft leistet hier einen unverzichtbaren Beitrag. Die Nationale Strategie sieht in der Arbeitslosigkeit ein zentrales gesellschaftliches Problem und einen wichtigen Grund für eine Abwanderung aus der Region. Gerade in den sonstigen benachteiligten Gebieten (z. B. Bayerischer Wald) fehlen oftmals vielfach die Beschäftigungsalternativen bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Um einer weiteren Vergrößerung der Einkommensdisparitäten zwischen Landwirtschaft und anderen Sektoren, einem weiteren Rückgang bzw. einer „Freisetzung“ landwirtschaftlicher Arbeitskräfte und dadurch Verlust von ländlich-dörflichen Beschäftigungsmöglichkeiten, einer grundsätzlichen Spreizung der Entwicklungschancen zwischen den Regionen, einem Abhängen von Teilräumen mit sehr starken Strukturschwächen bzw. spezifischen Problemen (Abwanderung) und einer sinkenden Bereitschaft zur Betriebsübernahme entgegenzuwirken, wurde das Ziel zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in den nationalen Strategieplan aufgenommen. Daneben wird im Strategieplan dargelegt, dass vor allem auf Grenzertragsstandorten das Risiko besteht, dass Flächen nur noch mit minimalem Aufwand zur Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gepflegt werden. Damit dürfte ggf. zukünftig auch ein Verlust der Attraktivität des Landschaftsbildes einhergehen mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf Ökologie und Tourismus. In diesem Sinne wurde in der Nationalen Strategie herausgestellt, dass die AGZ in benachteiligten Gebieten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung einer landwirtschaftlichen Nutzung von erwünschten Offenlandbiotopen (z. B. Gewässerschutz) leistet. Seite 348 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Ziele in den sonstigen benachteiligten Gebieten Um den in der SWOT-Analyse beschriebenen Problemen entgegenzuwirken, werden bei der Umsetzung der Ausgleichszulage in Bayern folgende Ziele angestrebt: - Auch zukünftig ist die „Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten“ sowie der „Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft und ihrer touristischen Attraktivität“ ein wichtiges Ziel der AGZ in Bayern. - Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen unter erschwerten Bedingungen soll auch weiterhin in den sonstigen benachteiligten Gebieten sichergestellt werden. Strategie in den sonstigen benachteiligten Gebieten Zur Umsetzung der genannten Ziele wird bei der AGZ in den sonstigen benachteiligten Gebieten folgende Strategie verfolgt: Aufgrund der gegebenen natürlichen Benachteiligungen und den damit einhergehenden erschwerten Produktionsbedingungen wird auch für die neue Programmplanungsperiode keine Änderung der Gebietskulisse vorgenommen. In den sonstigen benachteiligten Gebieten ist die LVZ auch weiterhin ein geeignetes Instrument zur Abstufung der Höhe der Ausgleichszulage. Für die Programmplanungsperiode ab dem Jahr 2007 ist weiterhin die jährlich von der Finanzverwaltung ermittelte LVZ der Gemeinde/Gemarkung zugrunde zu legen. Um die Nachteile der stärker benachteiligten Gebiete mit geringerer LVZ auch stärker über die AGZ ausgleichen zu können, steigt die Ausgleichszulage pro LVZ ab 30 LVZ-Punkte oder weniger bei abnehmender LVZ relativ steil (bis zu 9,30 €/LVZ-Punkt) an. Seite 349 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Zudem wird beim ha-Satzes hinsichtlich der Nutzung differenziert. Für Flächen die als „Acker“ genutzt werden, wird eine geringere Benachteiligung unterstellt und deshalb nur der halbe ha-Satz der Grünland- und Ackerfutterflächen gewährt. Neben den Intensivkulturen wird ab dem Jahr 2006 für agrarökologische Zwecke stillgelegte Flächen und aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen keine AGZ gewährt, da auf diesen Flächen de facto keine landwirtschaftliche Produktion erfolgt und damit auch keine Kostennachteile bestehen. Gründe für die Anhebung der AGZ Die derzeitige Situation auf den Agrarmärkten, insbesondere auch dem Milchmarkt, deutet darauf hin, dass Grenzstandorten immer mehr die Gefahr des Brachefalls droht. In der Ex post-Bewertung für das Entwicklungsprogramm 2000 – 2006 wurde deutlich, dass die bisherige Höhe der AGZ bei weitem nicht ausreicht, um die naturbedingten Bewirtschaftungsnachteile auszugleichen. Je nach Betrachtungszeitraum beträgt die durchschnittliche Kompensationswirkung der Einkommensdifferenz durch die AGZ zwischen 16 und 40 %. Mit der Evaluierung wurde auch deutlich, dass die Gewinnnachteile gegenüber vergleichbaren Betrieben nur unzureichend ausgeglichen werden. Die AGZ hat je nach Betrachtungsjahr zwischen 8,8 und 18,2 % Anteil am Gewinn. Regionen in der sonstigen benachteiligten Zone mit besonderen Bewirtschaftungserschwernissen (Gemeinde-/Gemarkungs-LVZ kleiner als 15), ähnlich den Flächen in Berggebieten, werden hinsichtlich der Förderbedingungen den Berggebieten gleichgestellt (LVZ-abhängig bis zu 215 €/ha). Grünland über 1 000 m NN sowie mit Verfügbarkeit des digitalen Geländemodells frühestens ab 2011 Flächen mit einer Hangneigung von über 18 % erhalten LVZ-unabhängig 215 €/ha. Damit ist ein Anreiz gegeben, dass die Bewirtschaftung dieser besonders schwierigen Flächen in „Grenzregionen“ weiterhin sichergestellt wird, da diese Flächen durch ihren oftmals landschaftsprägenden Charakter insbesondere auch hohen touristiSeite 350 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind schen Wert besitzen und auch aus ökologischer Perspektive von Bedeutung sind. Diese Standorte sind im Vergleich zu Gunststandorten in der Regel durch ein klimatisch und standortbedingtes höheres Ertragsrisiko sowie eine höhere Arbeitsintensität - bis hin zu ausgeprägten Handarbeitstätigkeiten in schwierigem Gelände - gekennzeichnet. Erwartete Wirkung in den sonstigen benachteiligten Gebieten Die AGZ wird auch weiterhin zu einem wichtigen Anteil einen Beitrag zum Einkommensausgleich leisten und damit zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten beitragen. Ohne AGZ würde der Rückgang an landwirtschaftlicher Fläche im benachteiligten Gebiet noch größer ausfallen. Dies ist insbesondere für kleinstrukturierte Gebiete zu erwarten. Dort tragen vor allem auch kleine Betriebe zur notwendigen Pflege der Flächen bei. Mit der AGZ soll ein Anreiz geschaffen werden, auch auf Grenzstandorten die Landbewirtschaftung aufrecht zu erhalten und eine Marginalisierung dieser Flächen zu verhindern. Mit der AGZ werden insbesondere die Milchviehbetriebe zur Sicherstellung der Grünlandverwertung in diesen Regionen unterstützt, die derzeit von der Umstrukturierung des Milchsektors besonders betroffen sind. Damit entspricht die AGZ auch den neuen Herausforderungen im Rahmen der ELERVO. Dieser strukturerhaltende Effekt der AGZ leistet laut qualitativer Einschätzung von Beratern in selektiv betrachteten Beratungsgebieten auch einen nicht unbedeutender Beitrag zum Erhalt der lebensfähigen Gesellschaftsstruktur in diesen Gebieten. Diese Wirkung wird auch zukünftig erwartet. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass damit auch zukünftig naturräumlich hochwertige landwirtschaftliche Flächen erhalten bleiben und Sozialbrache mit den damit verbundenen Nachteilen vermieden wird. Seite 351 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 IV Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Beschreibung der Maßnahme A) Gegenstand der Förderung Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR Die Ausgleichszulage wird gewährt für landwirtschaftlich genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten. Die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete sind EG-rechtlich festgeschrieben in der Richtlinie 86/465/EWG vom 14. Juli 1986, zuletzt geändert durch KOM-Entscheidung 97/172/EG vom 10. Februar 1997. B) Zuwendungsempfänger Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen- unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften. mit folgenden Abweichungen: - ausschließlich Betriebe mit Betriebssitz in Bayern einschließlich der Fläche außerhalb Bayerns - Für landwirtschaftliche Unternehmer, die landwirtschaftliches Altersgeld oder eine Landabgaberente beziehen, wird keine AGZ gewährt. C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Ausgestaltung der AGZ für benachteiligte Gebiete, die nicht Berggebiete sind, erfolgt in Bayern landesspezifisch im Rahmen der NRR. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem Grad der Benachteiligung im Einzelbetrieb. Maßstab für die Benachteiligung ist grundsätzlich die Durchschnitts-LVZ der Gemeinde bzw. Gemarkung im benachteiligten Gebiet, in der die Flächen des jeweiligen Betriebes liegen. Den besonderen bayerischen naturräumlichen Verhältnissen und Gegebenheiten wird bei der AGZ in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete Seite 352 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind sind, durch folgende Eckparameter auch in der neuen Förderperiode 20072013 weiterhin Rechnung getragen: - Für Grünland und Ackerfutter in benachteiligten Gebieten wird ab einer maßgeblichen LVZ von 30 der Mindestbetrag von mindestens 40 €/ha gewährt. - Für sonstige Ackerflächen wird höchstens die Hälfte der für Grünlandund Ackerfutterflächen gewährten Beträge, mindestens jedoch 25 €/ha gezahlt. - Die AGZ ist in Abhängigkeit von der LVZ linear gestaffelt (bis zu 9,30 €/LVZ-Punkt für Grünland u. Ackerfutter, bis zu 4,65 €/LVZ-Punkt für sonstige Ackerflächen). - Somit erhöht sich bei Grünland- und Ackerfutterflächen ab einer LVZ von 30 oder weniger mit abnehmender LVZ die AGZ um bis zu 9,30 €/LVZ-Punkt. Für sonstige Ackerflächen wird gemäß NRR die Hälfte der Prämie gewährt. - Für Grünland und Ackerfutterflächen, die in benachteiligten Gebieten liegen mit einer durchschnittlichen Gemeinde-/Gemarkungs-LVZ von weniger als 15 werden entsprechend der AGZ in den Berggebieten LVZabhängig bis zu 215 €/ha gewährt. - Unabhängig von der LVZ erhalten Grünlandflächen über 1000 m ü. NN und mit Verfügbarkeit des digitalen Geländemodells frühestens ab 2011 Flächen mit einer Hangneigung von über 18 % den AGZ-Maximalbetrag von 215 €/ha. - Flächen, auf denen folgende Kulturen (z. B. Intensivkulturen) angebaut werden, sind von der Förderung ausgeschlossen: − Mais, Weizen, Wein, Zuckerrüben, Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen sowie Baumschulflächen, − für agrarökologische Zwecke stillgelegte Flächen sowie aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen (glöZ). - Der jährliche Mindestauszahlungsbetrag liegt bei 100 €/Betrieb - Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 16.000 €/Betrieb. Seite 353 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 - Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) in Bayern überschreitet den Höchstbetrag von 200 €/ha nicht. - Grundlage für die maßgebliche LVZ des Betriebes ist die Lage der selbst bewirtschafteten Flächen in der jeweiligen Gemeinde bzw. Gemarkung in benachteiligten Gebieten. Tabelle 16: Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Grünland/Ackerfutterflächen (ohne Mais) Ackerland (ohne Ackerfutterflächen) LVZ-abhängig Prämie: - 40 – 215 €/ha Prämie je LVZ-Punkt bis zu 9,30 € Prämienstaffelung bis 30 LVZ-Punkte möglich der Mindestbetrag liegt bei 40 €/ha Betriebe mit mehr als 30 % schwer bewirtschaftbaren Flächen mind. 57 €/ha LVZ-unabhängig Prämie: für Grünlandflächen über 1000 m NN und Flächen mit einer Hangneigung von über 18 % 215 €/ha1) LVZ-abhängig Prämie: - 25 – 107,5 €/ha Prämie je LVZ-Punkt bis zu 4,65 € höchstens die Hälfte der für Grünland-/ Ackerfutterflächen bei entsprechender LVZ gewährten Beträge, mindestens jedoch 25 €/ha Mindestbetrag: 100 €/Betrieb Höchstbetrag: 16.000 €/Betrieb Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) in Bayern überschreitet den Höchstbetrag von 200 €/ha nicht. 1 ) frühestens ab 2011 auf der Basis des digitalen Geländemodells D) Fördervoraussetzungen Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR Der Landwirt muss sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben. Mindestens drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche müssen im benachteiligten Gebiet liegen. E) Zusätzliche Informationen Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR Die Einhaltung der Anforderungen gem. cross-compliance wird nach den Bestimmungen der Artikel 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 [DVO für ELER-Kontrollen] überprüft. Seite 354 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag Kapitel 5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Begünstigten der Ausgleichszulage nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung geleistet. mit folgenden Ergänzungen: Grundlagen für die Berechnung der AGZ Die AGZ wird nach der im Antragsjahr landwirtschaftlich genutzten Fläche auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag und der maßgeblichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) gewährt. V Begleitung und Bewertung Indikatoren siehe Kapitel 5.4. VI Altverpflichtungen und Übergangsregelungen Nach Ablauf der Förderperiode 2000 – 2006 bestehen Altverpflichtungen in Höhe von ca. 0,3 Mio. € (EU-Anteil hiervon 50 %). VII Sonstiges/Besonderheiten Keine Seite 355 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag