Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht

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Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht
Kapitel 5.3.2.1.2
5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Bergge-
biete sind – Art. 36 a) ii) in Verbindung mit Art. 37 VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
A Gegenstand
B Zuwendungsempfänger
C Art, Höhe und
Umfang der Zuwendung
− Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten sowie
− Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft und ihrer touristischen Attraktivität
Gemäß Nr. 4.2.1.2 der Nationalen Rahmenregelung (NRR)
Gemäß Nr. 4.2.1.2 NRR.
Im Rahmen der NRR mit folgender Ausgestaltung:
Grünland/Ackerfutterflächen
Prämie in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) 40 – 215 €/ha
− Prämie je LVZ-Punkt bis zu 9,30 €
− Prämienstaffelung möglich bis 30 LVZ-Punkte
− der Mindestbetrag liegt bei 40 €/ha
Ackerland (ohne Ackerfutterflächen)
Prämie in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) ohne Ackerfutterflächen 25 – 107,5€/ha
− Prämie je LVZ-Punkt bis zu 4,65 €
− Prämienstaffelung möglich bis 30 LVZ-Punkte
− Für sonstige Ackerflächen wird höchstens die Hälfte der für
Grünland- und Ackerfutterflächen gewährten Beträge, mindestens jedoch 25 €/ha gezahlt.
unabhängig von der LVZ
- 215 €/ha bei Grünland
über 1.000 m ü. NN und bei Flächen
mit einer Hangneigung von mehr als 18 %1)
Mindestbetrag: 100 €/Betrieb
Höchstbetrag: 16.000 €/Betrieb
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) in Bayern überschreitet den Höchstbetrag von 200 €/ha
nicht.
D Zuwendungs− Gemäß NRR mit folgender Abweichung:
voraussetzungen − Betriebssitz in Bayern
E Zusätzliche In--formationen
1
) frühestens ab 2011 auf der Basis des digitalen Geländemodells
II
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000-2006
Hierzu wird auch verwiesen auf die analog geltenden Ausführungen in Kap.
5.3.2.1.1 der Maßnahme (Code 211) Ausgleichszulage in Berggebieten.
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Kapitel 5.3.2.1.2
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die nicht Berggebiete sind
Nachfolgende Aussagen und Evaluierungsergebnisse sind spezifisch auf die
benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, ausgerichtet.
Gebietskulisse und Förderung der AGZ in benachteiligten Gebieten, die
nicht Berggebiete sind, in der vorausgegangenen Förderperiode
In den benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, unterteilt nach
benachteiligter Agrarzone mit Kerngebieten und den kleinen Gebieten, bestehen natürliche ungünstige Standortbedingungen oder andere spezifische
Produktionsnachteile, die im Gegensatz zu den nicht entsprechend natürlich
benachteiligten Gebieten zu einer stärkeren Gefahr der Aufgabe der Landbewirtschaftung führen.
Die ursprüngliche Gebietsabgrenzung des Jahres 1974/1975 wurde im Rahmen von verschiedenen notwendigen und durch die EG genehmigten Erweiterungen bis zum Jahr 1989 angepasst.
Die Gebietsabgrenzung für die sonstigen benachteiligten Gebieten (Benachteiligte Agrarzone einschl. kleine Gebiete) ist aus Abbildung Berggebiete in
Bayern (Kap. 5.3.2.1.1) zu entnehmen.
Ergebnisse und Wirkungen der AGZ-Förderung in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, in der zurückliegenden Förderperiode:
Damit in den genannten Gebieten die Fortführung der Landwirtschaft nachhaltig gesichert wird, wurde schon in der zurückliegenden Förderperiode
versucht, die natürlichen Benachteiligungen in diesen Gebieten zumindest
teilweise auszugleichen.
Ziel der Förderung ist es, in den benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, eine standortgerechte Landbewirtschaftung über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu sichern.
Das Auszahlungsvolumen für die Förderung von Betrieben mit Ausgleichszulage in den sonstigen benachteiligten Gebieten ist in Bayern im Zeitraum
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von 2003-2005 relativ konstant geblieben (s. Tabelle in Kap. 5.3.2.1.1 AGZ
in Berggebieten).
Aufgrund der Erhöhung der Gewinndifferenz zwischen den benachteiligten
und den nicht benachteiligten Gebieten, wurde im Rahmen der Fördergrundsätze des Rahmenplans im Jahr 2002 die LVZ-Staffelung zur Prämienermittlung angepasst und das Mittelvolumen gesteigert, um unter veränderten Rahmenbedingungen eine Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung in den benachteiligten Gebieten zu sichern.
Quantitativ ist ein positiver Beitrag der Ausgleichszulage auf das Einkommen der Landwirte nachweisbar, die sich auch auf die Weiterbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen auswirken. In den geförderten Betrieben
hat die AGZ insgesamt einen Anteil am Gewinn von ca. 18 % und kompensiert durchschnittlich ca. ein Drittel der Einkommensrückstände zur Referenzgruppe der nicht geförderten Betriebe. Bei über 50 % der Betriebe wird
weniger als die Hälfte des Rückstandes beim Einkommen durch die Ausgleichszulage kompensiert.
Hinsichtlich des Einkommens der landwirtschaftlichen Familie wurde festgestellt, dass deren Einkommen in den sonstigen benachteiligten Gebieten
trotz der Ausgleichszulage weit hinter dem Einkommen von Familien in
anderen Sektoren, v. a. im produzierenden Gewerbe und dem öffentlichen
Dienst, zurückbleibt.
Zudem wird von einem strukturerhaltenden Effekt des Instruments AGZ
ausgegangen. Der Rückgang an landwirtschaftlicher Fläche im benachteiligten Gebiet würde ohne die Ausgleichszulage noch größer ausfallen. Dies
wird auch durch die qualitative Einschätzung von Beratern in selektiv betrachteten Beratungsgebieten bestätigt, die von einem nicht unbedeutenden
Beitrag zum Erhalt der lebensfähigen Gesellschaftsstruktur in diesen Gebieten ausgehen.
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III
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Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkung
Hierzu wird auch verwiesen auf die analog geltenden Ausführungen in Kap.
5.3.2.1.1 der Maßnahme (Code 211) Ausgleichszulage in Berggebieten. Die
folgenden Aussagen zu Problemen, Zielen und Strategien sowie erwartete
Wirkungen sind spezifisch für benachteiligte Gebiete, die nicht Berggebiete
sind, formuliert.
Probleme in den sonstigen benachteiligten Gebieten
Die Ergebnisse der SWOT-Analyse haben ergeben, dass insbesondere folgende Probleme in benachteiligten Gebieten vorliegen:
Aufgrund klimatischer und topografischer Voraussetzungen zählen ca.
60 % der LF in Bayern zu den von Natur benachteiligten Gebieten. Auf dieser Fläche wirtschaften deutlich mehr als die Hälfte aller landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bodengüte, Hängigkeit und Niederschlagsverteilung beeinflussen auch weiterhin die regionalen Schwerpunkte der Agrarproduktion. Dabei bestehen erhebliche natürliche Unterschiede zwischen einzelnen
Gebieten. So liegen z. B. die LVZ-Werte in den besonders stark benachteiligten Kerngebieten um mehr als die Hälfte unter dem Durchschnitt der
nicht benachteiligten Gebiete. Insgesamt finden sich 54 % der landwirtschaftlichen Fläche Bayerns in der sonstigen benachteiligten Agrarzone.
Angesichts des anhaltenden Strukturwandels in der Land- und Forstwirtschaft wächst der Anteil der ökonomisch marginalen Flächen kontinuierlich
an. Damit ist gleichzeitig vielfach auch eine Aufgabe der landwirtschaftlichen Erzeugung verbunden. Die Folge ist ein Anstieg des Waldanteils und
der natürlichen Sukzessionsflächen. Dies kann partiell zu unerwünschten
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Rückwirkungen auf die natürliche Attraktivität der betroffenen Gebiete führen, wie in der SWOTAnalyse dargelegt wird.
Bayern weist im bundesweiten Vergleich ein überdurchschnittlich hohes
touristisches Potenzial auf. Grund für die große touristische Bedeutung
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Bayerns ist die naturräumliche Ausstattung. Der Tourismus wäre dort ohne
ein für Freizeit und Erholung nutzbares, weitgehend intaktes naturräumliches Gefüge, nicht in gegebenem Umfang vorhanden. Die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung bzw. die Pflege der Kulturlandschaft leistet hier einen unverzichtbaren Beitrag.
Die Nationale Strategie sieht in der Arbeitslosigkeit ein zentrales gesellschaftliches Problem und einen wichtigen Grund für eine Abwanderung aus
der Region. Gerade in den sonstigen benachteiligten Gebieten (z. B. Bayerischer Wald) fehlen oftmals vielfach die Beschäftigungsalternativen bei
Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Um einer weiteren Vergrößerung der Einkommensdisparitäten zwischen Landwirtschaft und anderen
Sektoren, einem weiteren Rückgang bzw. einer „Freisetzung“ landwirtschaftlicher Arbeitskräfte und dadurch Verlust von ländlich-dörflichen Beschäftigungsmöglichkeiten, einer grundsätzlichen Spreizung der Entwicklungschancen zwischen den Regionen, einem Abhängen von Teilräumen
mit sehr starken Strukturschwächen bzw. spezifischen Problemen (Abwanderung) und einer sinkenden Bereitschaft zur Betriebsübernahme entgegenzuwirken, wurde das Ziel zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in den nationalen Strategieplan aufgenommen. Daneben wird im
Strategieplan dargelegt, dass vor allem auf Grenzertragsstandorten das Risiko besteht, dass Flächen nur noch mit minimalem Aufwand zur Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 gepflegt werden. Damit dürfte ggf. zukünftig auch ein Verlust
der Attraktivität des Landschaftsbildes einhergehen mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf Ökologie und Tourismus.
In diesem Sinne wurde in der Nationalen Strategie herausgestellt, dass die
AGZ in benachteiligten Gebieten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung einer
landwirtschaftlichen Nutzung von erwünschten Offenlandbiotopen (z. B.
Gewässerschutz) leistet.
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Ziele in den sonstigen benachteiligten Gebieten
Um den in der SWOT-Analyse beschriebenen Problemen entgegenzuwirken, werden bei der Umsetzung der Ausgleichszulage in Bayern folgende
Ziele angestrebt:
-
Auch zukünftig ist die „Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten“ sowie der „Beitrag zur Erhaltung der
Kulturlandschaft und ihrer touristischen Attraktivität“ ein wichtiges Ziel
der AGZ in Bayern.
-
Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen unter erschwerten
Bedingungen soll auch weiterhin in den sonstigen benachteiligten Gebieten sichergestellt werden.
Strategie in den sonstigen benachteiligten Gebieten
Zur Umsetzung der genannten Ziele wird bei der AGZ in den sonstigen benachteiligten Gebieten folgende Strategie verfolgt:
Aufgrund der gegebenen natürlichen Benachteiligungen und den damit einhergehenden erschwerten Produktionsbedingungen wird auch für die neue
Programmplanungsperiode keine Änderung der Gebietskulisse vorgenommen.
In den sonstigen benachteiligten Gebieten ist die LVZ auch weiterhin ein
geeignetes Instrument zur Abstufung der Höhe der Ausgleichszulage. Für
die Programmplanungsperiode ab dem Jahr 2007 ist weiterhin die jährlich
von der Finanzverwaltung ermittelte LVZ der Gemeinde/Gemarkung zugrunde zu legen.
Um die Nachteile der stärker benachteiligten Gebiete mit geringerer LVZ
auch stärker über die AGZ ausgleichen zu können, steigt die Ausgleichszulage pro LVZ ab 30 LVZ-Punkte oder weniger bei abnehmender LVZ relativ steil (bis zu 9,30 €/LVZ-Punkt) an.
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Zudem wird beim ha-Satzes hinsichtlich der Nutzung differenziert. Für Flächen die als „Acker“ genutzt werden, wird eine geringere Benachteiligung
unterstellt und deshalb nur der halbe ha-Satz der Grünland- und Ackerfutterflächen gewährt.
Neben den Intensivkulturen wird ab dem Jahr 2006 für agrarökologische
Zwecke stillgelegte Flächen und aus der landwirtschaftlichen Erzeugung
genommene Flächen keine AGZ gewährt, da auf diesen Flächen de facto
keine landwirtschaftliche Produktion erfolgt und damit auch keine Kostennachteile bestehen.
Gründe für die Anhebung der AGZ
Die derzeitige Situation auf den Agrarmärkten, insbesondere auch dem
Milchmarkt, deutet darauf hin, dass Grenzstandorten immer mehr die Gefahr des Brachefalls droht.
In der Ex post-Bewertung für das Entwicklungsprogramm 2000 – 2006
wurde deutlich, dass die bisherige Höhe der AGZ bei weitem nicht ausreicht, um die naturbedingten Bewirtschaftungsnachteile auszugleichen. Je
nach Betrachtungszeitraum beträgt die durchschnittliche Kompensationswirkung der Einkommensdifferenz durch die AGZ zwischen 16 und 40 %.
Mit der Evaluierung wurde auch deutlich, dass die Gewinnnachteile gegenüber vergleichbaren Betrieben nur unzureichend ausgeglichen werden. Die
AGZ hat je nach Betrachtungsjahr zwischen 8,8 und 18,2 % Anteil am Gewinn.
Regionen in der sonstigen benachteiligten Zone mit besonderen Bewirtschaftungserschwernissen (Gemeinde-/Gemarkungs-LVZ kleiner als 15),
ähnlich den Flächen in Berggebieten, werden hinsichtlich der Förderbedingungen den Berggebieten gleichgestellt (LVZ-abhängig bis zu 215 €/ha).
Grünland über 1 000 m NN sowie mit Verfügbarkeit des digitalen Geländemodells frühestens ab 2011 Flächen mit einer Hangneigung von über
18 % erhalten LVZ-unabhängig 215 €/ha. Damit ist ein Anreiz gegeben,
dass die Bewirtschaftung dieser besonders schwierigen Flächen in „Grenzregionen“ weiterhin sichergestellt wird, da diese Flächen durch ihren oftmals landschaftsprägenden Charakter insbesondere auch hohen touristiSeite 350
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schen Wert besitzen und auch aus ökologischer Perspektive von Bedeutung
sind. Diese Standorte sind im Vergleich zu Gunststandorten in der Regel
durch ein klimatisch und standortbedingtes höheres Ertragsrisiko sowie eine
höhere Arbeitsintensität - bis hin zu ausgeprägten Handarbeitstätigkeiten in
schwierigem Gelände - gekennzeichnet.
Erwartete Wirkung in den sonstigen benachteiligten Gebieten
Die AGZ wird auch weiterhin zu einem wichtigen Anteil einen Beitrag zum
Einkommensausgleich leisten und damit zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten beitragen.
Ohne AGZ würde der Rückgang an landwirtschaftlicher Fläche im benachteiligten Gebiet noch größer ausfallen. Dies ist insbesondere für kleinstrukturierte Gebiete zu erwarten. Dort tragen vor allem auch kleine Betriebe zur
notwendigen Pflege der Flächen bei. Mit der AGZ soll ein Anreiz geschaffen werden, auch auf Grenzstandorten die Landbewirtschaftung aufrecht zu
erhalten und eine Marginalisierung dieser Flächen zu verhindern.
Mit der AGZ werden insbesondere die Milchviehbetriebe zur Sicherstellung
der Grünlandverwertung in diesen Regionen unterstützt, die derzeit von der
Umstrukturierung des Milchsektors besonders betroffen sind. Damit entspricht die AGZ auch den neuen Herausforderungen im Rahmen der ELERVO.
Dieser strukturerhaltende Effekt der AGZ leistet laut qualitativer Einschätzung von Beratern in selektiv betrachteten Beratungsgebieten auch einen
nicht unbedeutender Beitrag zum Erhalt der lebensfähigen Gesellschaftsstruktur in diesen Gebieten. Diese Wirkung wird auch zukünftig erwartet.
In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass damit auch zukünftig naturräumlich hochwertige landwirtschaftliche Flächen erhalten
bleiben und Sozialbrache mit den damit verbundenen Nachteilen vermieden
wird.
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IV
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Beschreibung der Maßnahme
A) Gegenstand der Förderung
Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR
Die Ausgleichszulage wird gewährt für landwirtschaftlich genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten.
Die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete sind EG-rechtlich festgeschrieben in der
Richtlinie 86/465/EWG vom 14. Juli 1986, zuletzt geändert durch KOM-Entscheidung
97/172/EG vom 10. Februar 1997.
B) Zuwendungsempfänger
Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen- unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei
denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals
des Unternehmens beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.
mit folgenden Abweichungen:
-
ausschließlich Betriebe mit Betriebssitz in Bayern einschließlich der Fläche außerhalb Bayerns
-
Für landwirtschaftliche Unternehmer, die landwirtschaftliches Altersgeld
oder eine Landabgaberente beziehen, wird keine AGZ gewährt.
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Ausgestaltung der AGZ für benachteiligte Gebiete, die nicht Berggebiete sind, erfolgt in Bayern landesspezifisch im Rahmen der NRR.
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem Grad der Benachteiligung im Einzelbetrieb. Maßstab für die Benachteiligung ist grundsätzlich
die Durchschnitts-LVZ der Gemeinde bzw. Gemarkung im benachteiligten
Gebiet, in der die Flächen des jeweiligen Betriebes liegen.
Den besonderen bayerischen naturräumlichen Verhältnissen und Gegebenheiten wird bei der AGZ in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete
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Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
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sind, durch folgende Eckparameter auch in der neuen Förderperiode 20072013 weiterhin Rechnung getragen:
-
Für Grünland und Ackerfutter in benachteiligten Gebieten wird ab einer
maßgeblichen LVZ von 30 der Mindestbetrag von mindestens 40 €/ha
gewährt.
-
Für sonstige Ackerflächen wird höchstens die Hälfte der für Grünlandund Ackerfutterflächen gewährten Beträge, mindestens jedoch 25 €/ha
gezahlt.
-
Die AGZ ist in Abhängigkeit von der LVZ linear gestaffelt (bis zu
9,30 €/LVZ-Punkt für Grünland u. Ackerfutter, bis zu 4,65 €/LVZ-Punkt
für sonstige Ackerflächen).
-
Somit erhöht sich bei Grünland- und Ackerfutterflächen ab einer LVZ
von 30 oder weniger mit abnehmender LVZ die AGZ um bis zu
9,30 €/LVZ-Punkt. Für sonstige Ackerflächen wird gemäß NRR die
Hälfte der Prämie gewährt.
-
Für Grünland und Ackerfutterflächen, die in benachteiligten Gebieten
liegen mit einer durchschnittlichen Gemeinde-/Gemarkungs-LVZ von
weniger als 15 werden entsprechend der AGZ in den Berggebieten LVZabhängig bis zu 215 €/ha gewährt.
-
Unabhängig von der LVZ erhalten Grünlandflächen über 1000 m ü. NN
und mit Verfügbarkeit des digitalen Geländemodells frühestens ab 2011
Flächen mit einer Hangneigung von über 18 % den AGZ-Maximalbetrag
von 215 €/ha.
-
Flächen, auf denen folgende Kulturen (z. B. Intensivkulturen) angebaut
werden, sind von der Förderung ausgeschlossen:
−
Mais, Weizen, Wein, Zuckerrüben, Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak,
Blumen und Zierpflanzen sowie Baumschulflächen,
−
für agrarökologische Zwecke stillgelegte Flächen sowie aus der
landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen (glöZ).
-
Der jährliche Mindestauszahlungsbetrag liegt bei 100 €/Betrieb
-
Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 16.000 €/Betrieb.
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-
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Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) in Bayern überschreitet den
Höchstbetrag von 200 €/ha nicht.
-
Grundlage für die maßgebliche LVZ des Betriebes ist die Lage der selbst
bewirtschafteten Flächen in der jeweiligen Gemeinde bzw. Gemarkung
in benachteiligten Gebieten.
Tabelle 16: Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete
sind
Grünland/Ackerfutterflächen
(ohne Mais)
Ackerland
(ohne Ackerfutterflächen)
LVZ-abhängig
Prämie:
-
40 – 215 €/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu 9,30 €
Prämienstaffelung bis 30 LVZ-Punkte möglich
der Mindestbetrag liegt bei 40 €/ha
Betriebe mit mehr als 30 % schwer bewirtschaftbaren Flächen mind. 57 €/ha
LVZ-unabhängig
Prämie:
für Grünlandflächen über 1000 m NN und Flächen
mit einer Hangneigung von über 18 % 215 €/ha1)
LVZ-abhängig
Prämie:
-
25 – 107,5 €/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu 4,65 €
höchstens die Hälfte der für Grünland-/
Ackerfutterflächen bei entsprechender LVZ
gewährten Beträge, mindestens jedoch
25 €/ha
Mindestbetrag: 100 €/Betrieb
Höchstbetrag: 16.000 €/Betrieb
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in der benachteiligten Agrarzone (einschl.
kleine Gebiete) in Bayern überschreitet den Höchstbetrag von 200 €/ha nicht.
1
) frühestens ab 2011 auf der Basis des digitalen Geländemodells
D) Fördervoraussetzungen
Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR
Der Landwirt muss sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben. Mindestens
drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche müssen im benachteiligten Gebiet liegen.
E) Zusätzliche Informationen
Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR
Die Einhaltung der Anforderungen gem. cross-compliance wird nach den Bestimmungen
der Artikel 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 [DVO für ELER-Kontrollen]
überprüft.
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Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Begünstigten der Ausgleichszulage nicht im
gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage gekürzt oder es wird keinerlei
Zahlung geleistet.
mit folgenden Ergänzungen:
Grundlagen für die Berechnung der AGZ
Die AGZ wird nach der im Antragsjahr landwirtschaftlich genutzten Fläche
auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag und der maßgeblichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) gewährt.
V
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4.
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Nach Ablauf der Förderperiode 2000 – 2006 bestehen Altverpflichtungen in
Höhe von ca. 0,3 Mio. € (EU-Anteil hiervon 50 %).
VII
Sonstiges/Besonderheiten
Keine
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