5. Änderung/Ergänzung BEGRÜNDUNG
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5. Änderung/Ergänzung BEGRÜNDUNG
STADT BAD SAULGAU Landkreis Sigmaringen Bebauungsplan “Ziegeleschle“ 5. Änderung/Ergänzung BEGRÜNDUNG 1. Planungsrechtliche Voraussetzungen Grundlage für die Aufstellung und Ausarbeitung des Bebauungsplanes ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. 132 in der neuesten Fassung). Der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau hat am 18. 01. 2012 die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes “Ziegeleschle“ beschlossen. Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau / Herbertingen (rechtskräftig seit 25.08.2011) sind im Geltungsbereich Flächen für Gewerbe und Industrie vorgesehen. Deshalb wird der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und muss somit nicht von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. 2. Planerischer Leitgedanke Erfreulicherweise ermöglicht das Wachstum in der Maschinenbau- und Betonfertigteilfertigung der Firmen Knoll und Reisch eine neuerliche bauliche Erweiterung der Betriebe und damit die Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze. Der Bebauungsplan Ziegeleschle ist durch die bauliche Entwicklung mittlerweile nicht mehr aktuell und deckt zudem nicht mehr den zusätzlichen Flächenbedarf der Firmen Reisch und Knoll. Deshalb ist es notwendig neben Erweiterungsflächen auch die bereits umgesetzte bauliche Situation durch die Ergänzung des Bebauungsplanes bauleitplanerisch nach dem BauGB zu erfassen. 3. Lage, Größe und Beschaffenheit des Gebietes Die räumliche Ergänzung des Bebauungsplanes befindet sich am nordwestlichen Rand des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 6,54 ha. Im Süden grenzt es an die bestehende Bebauung mit Gewerbebetrieben, im Westen und Norden an die freie Landschaft mit intensiv genutztem, landwirtschaftlichem Grünland und im Osten an die Kläranlage. Im Gebiet befinden sich ca. 24.087 qm Gewerbebauflächen, ca. 12.612 qm befestigte Straßenverkehrsflächen mit Banketten und Grünflächen, davon ca. 3.575 qm Fahrbahn und ca. 7.562 qm PKW-Stellplätze. Ca. 22.688 qm Flächen bestehen aus intensiv bewirtschaftetem Grünland und 6.035 qm Gehölz- und Gartenland. Der räumlichen Geltungsbereich der Ergänzung umfasst ganz oder teilweise die Grundstücke der Gemarkung Saulgau Flst.Nr.: 2777/3, 2783/12, 2673, 2437, 2447/1, 2670, 2675, 2754/1, 2761, 2762, 2765, 2672, 2671, 2432 und 2428 der Gemarkung Saulgau. Das Gelände liegt topographisch eben in der Landschaft. Von Nordwest nach Südost und von Nordost nach Südwest steigt das Plangebiet nur leicht an. Die Höhe des Geländes liegt zwischen 574,0 und 577,6 Meter über Normal Null. 4. Die geplante Art der baulichen Nutzung Die Bauflächen werden als Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind nicht zugelassen. Die im Nordwesten des Plangebietes liegende vorhandene PKW-Parkplatzfläche wird als private Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung für das Parken von Fahrzeugen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 festgesetzt. 5. Das geplante Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO beträgt im gesamten Gebiet 0,8, die Baumassenzahl nach § 21 BauNVO beträgt 5,0. Die maximale Gebäudehöhe darf 15,0 Meter nicht überschreiten. 6. Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen eingegrenzt. Die Bauweise wird als abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 festgesetzt. Die Gebäude können mit seitlichem Grenzabstand ohne Längenbeschränkung errichtet werden. Die Art der Dachform ist nicht bestimmt. 7. Verkehrserschließung Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über den Mühlweg und durch eine neu herzustellende Straße mit 6,50 Meter Fahrbahnbreite, einmündend in den Mühlweg bis zum Zufahrtsweg der Eselsmühle und der Kläranlage. Die Fahrbahn des Mühlweges von der Einfahrt PKW-Parkplätze bis zur geplanten neuen Zufahrt Eselsmühle/Kläranlage wird auf 6,50 Meter verbreitert. 8. Grünflächen, Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes wird die Bebauung im Zuge der Umsetzung mit einer Baumreihe entlang der neuen Erschließungsstraße zur Eselsmühle und zur Kläranlage in die Landschaft des angrenzenden Schwarzachtal eingebunden. Ebenso grenzt dort die renaturierte Schwarzach mit Begleitgehölzen an das Plangebiet an. Eine geplante Biotopanlage mit Tümpel, Gehölzen und Extensivgrünland im Nordosten des Plangebietes (angrenzend an die Schwarzach) sowie ein geplanter Gehölzstreifen aus einheimischen Bäumen und Sträuchern entlang der südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll ergänzen die ökologischen Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. 9. Energieversorgung Wasser Die Wasserversorgung erfolgt über das Leitungsnetz durch die Stadtwerke Bad Saulgau. Für die Frischwasserversorgung im geplanten Gebiet ist die vorhandene Wasserleitung im Mühlweg ausreichend. Die in der vorhandenen öffentlichen Fläche Flst.Nr. 2765 und 2764/2 liegende Wasserhauptleitung DN 125 darf nicht überbaut werden und muss ersatzweise in der neu geplanten Erschließungsstraße verlegt werden. Die Kosten sind vom Erwerber der betreffenden Flächen zu tragen. Für die Löschwasserversorgung ist durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend ist. Andernfalls sind unterirdische Löschwasserbehälter herzustellen. Gas Zur Versorgung des Gebietes mit Gas liegt im Mühlweg eine Gasmitteldruckleitung, die durch einen Anschluss eine zukünftige Gasversorgung gewährleistet. Die in der vorhandenen öffentlichen Fläche Flst.Nr. 2765 und 2764/2 liegende Gasmitteldruckleitung PE DA 160 darf nicht überbaut werden und muss ersatzweise in der neu geplanten Erschließungsstraße verlegt werden. Die Kosten sind vom Erwerber der betreffenden Flächen zu tragen. Strom Die Stromversorgung erfolgt über das bestehende Leitungsnetz der Stadtwerke Bad Saulgau. Eine endgültige Aussage über die Notwendigkeit weiterer Transformatoren kann erst getroffen werden, wenn Art und Leistung der Betriebserweiterungen bekannt sind. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist somit gesichert. Das in der vorhandenen öffentlichen Fläche Flst.Nr. 2765 und 2764/2 liegende 20 kV-Kabelnetz darf nicht überbaut werden und muss ersatzweise in der neu geplanten Erschließungsstraße verlegt werden. Die Kosten sind vom Erwerber der betreffenden Flächen zu tragen. 10. Abwasserentsorgung Das anfallende häusliche und gewerbliche Schmutzwasser der bisher überbauten Gewerbeflächen wird durch das vorhandene öffentliche Mischwasser-Kanalsystem im Süden in die Kläranlage abgeleitet. Die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers der geplanten Erweiterungsflächen ist nur über die bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen der Grundstücke Flst.Nr. 2783/13 bzw. 2777/3 möglich. Ein separater öffentlicher Anschluss für die Erweiterungsgebiete ist nur per Schmutzwasserdruckleitung möglich und ist nicht geplant. Das Niederschlagwasser von Dachflächen, Zufahrten, Hofflächen und Stellplätzen an geeignete Versickerungseinrichtungen auf dem Grundstück (z.B. Sickerungsmulden, Mulden-Rigolen o. ä.) einzuleiten und in geeigneter Weise auf dem Grundstück zu versickern. Die bestehende Regenwasserleitung verläuft in der einer Kanalleitung in der Gewerbebaufläche der Firma Knoll wird in das Rückhaltebecken der Kläranlage geleitet. Diese Leitung ist neu so herzustellen, dass eine Überbauung möglich ist. Die Trasse ist mit einem Leitungsrecht im Grundbuch zu sichern. 11. Immissionsschutz Zur Vermeidung von Lärm-Konfliktsituationen zwischen der nordöstlichen Wohnbebauung der “Eselmühle“ und den neuen Gewerbebetrieben müssen die Geräusche die Immissionsrichtlinien der TA Lärm einhalten. 12. Abwägung umweltschützender Belange nach § 1 a BauGB Eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Belange gemäß § 3 (2) BauGB ist gemäß § 3 UVPG nicht notwendig und wird nicht durchgeführt. Schützenswerte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Naturschutzgebiete oder FFH- bzw. Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet nicht existent. Die Behandlung von Schutzgütern und der notwendige Ausgleichsmaßnahmen sind im Umweltbericht (Anlage zu dieser Begründung) beschrieben. 13. Flächenangaben Das Plangebiet umfasst eine Fläche von Hiervon entfallen auf öffentliche Verkehrsflächen private Verkehrsflächen Gewerbebauflächen Grünflächen ca. 65.422 m². ca. 4.828 m², ca. 7.562 m², ca. 47.214 m², ca. 5.818 m² 14. Grundstückeigentum und Beiträge Für die Aufwendung der Erschließung von Straßen und der Verlegung oder Neuherstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen müssen noch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden. Die für die öffentlichen Zwecke benötigten Flächen müssen, sofern sie sich nicht im Eigentum der Stadt Bad Saulgau befinden, noch erworben bzw. durch Bodenteilung zugeteilt und gewidmet werden. Die Berechnung der Erschließungsbeiträge richtet sich nach §§ 127 bis 135 BauGB, ab 01.10.2005 nach §§ 33-41 Kommunalabgabengesetzt (KAG), sowie den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der jeweils gültigen Fassung. Für die Herstellung der Entwässerungsanlagen und Wasserversorgung wird der Beitrag nach den Bestimmungen der Satzung der Stadt Bad Saulgau erhoben. Aufgestellt: Bad Saulgau, 31.07.2012 STADTVERWALTUNG BAD SAULGAU Fachbereich 3.1 – Stadtplanung Georg Michelberger Stadt Bad Saulgau Gemarkung Saulgau Landkreis Sigmaringen Bebauungsplan “ Ziegeleschle " 5. Änderung/Ergänzung UMWELTBERICHT Anlage zur Begründung Erstellt: August 2012 Stadtverwaltung Bad Saulgau Fachbereich 3.1 Stadtplanung Thomas Lehenherr Seite1 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 2. 2.1 2.2 2.3 Beschreibung der Planung Lage des Plangebietes Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung) Umweltschutzziele in Fachgesetzen und übergeordneten Planungen 3. 3.1 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Standortalternativen und Begründung zur Auswahl 4. 4.1 4.2 4.3 Methoden der Umweltprüfung Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Untersuchungsmethoden für Schutzgüter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 Wirkfaktoren der Bauleitplanung Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Baubedingte Auswirkungen Anlagebedingte Auswirkungen Betriebsbedingte Auswirkungen 6. 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.1.4 6.1.5 6.1.6 6.1.7 6.2 6.3 Beschreibung, Bewertung der Schutzgüter, Auswirkungen der Planung Mensch Tiere, Pflanzen Biotopfunktion Geologie und Boden Wasser Klima/Luft Landschaft, Landschaftsbild Kultur- und Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Zusammenfassung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter 7. 7.1 7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Prognose bei Durchführung der Planung 8. 8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.2 8.2.1 Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen Maßnahmen bez. betriebsbedingte Auswirkungen Emissionen Abfälle, Abwasser Energie Allg. Maßnahmen gegen negative Auswirkungen Bodenbelastung 9. 9.1 9.1.1 9.1.2 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 9.3 Ökologische Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen, Eingriffs- / Ausgleichsbilanz Ökologische Bewertung des Geltungsbereiches Bewertung vor der Maßnahme Bewertung nach der Maßnahme Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches Ökologische Aufwertung eines Ackergrundstückes Gesamtausgleich Ausgleich Schutzgut Boden Fazit Eingriffs- / Ausgleichsbilanz 10. Zusammenfassung Anlage: 2 Auszüge aus Flächennutzungsplan - Umweltbericht im Aufstellungsverfahren Seite2 1. Vorbemerkung Der Bebauungsplan „Ziegeleschle“ ist seit dem 16.10.1965 rechtskräftig. Die Stadt Bad Saulgau plant, den bestehenden Bebauungsplan „Ziegeleschle“ (Industriegebiet) im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens im nordwestlichen Bereich zu erweitern. Der Gemeinderat hat am 6.12.2007 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Ziegeleschle“ dahingehend zu ändern, dass das rechtskräftige Plangebiet um die vorhandene Bebauung und eine geplante Erweiterung des Betriebes der Maschinenbaufirma Knoll erweitert wird. Das Verfahren wurde jedoch nicht weitergeführt. Die Firmen Knoll und Reisch haben nun Flächenbedarf für die weitere betriebliche und bauliche Entwicklung angemeldet. Auch ist der bestehende Bebauungsplan auf Grund der bereits umgesetzten baulichen Entwicklung nicht mehr aktuell. Aus diesen Gründen soll die aktuelle Situation sowie der Bedarf bauleitplanerisch nach dem BauGB neu erfasst werden. Die Entwicklung des Industriegebietes „Ziegeleschle“ stärkt die bestehende Infrastruktur der Stadt Bad Saulgau und trägt zur Sicherung und Erweiterung von Arbeitsplätzen bei. Die rechtlichen Vorgaben des Umweltberichts ergeben sich aus dem novellierten Baugesetzbuch vom 20. Juli 2004, § 2 Abs. 4. Danach ist bei allen Aufstellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Auswirkungen des Vorhabens auf alle Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 (Mensch, Boden, Wasser, Luft / Klima, Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaftsbild und Kultur- und Sachgüter, Emissionen) geprüft und die Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt. Dieser ist Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes. 2. Beschreibung der Planung 2.1 Lage des Plangebietes Das Plangebiet gehört naturräumlich zur Großlandschaft der eiszeitlichen Niederterrassen und liegt fünf Kilometer nordwestlich des Außenwallwürms (äußere Würmendmoräne). Die würmeiszeitlichen Schmelzwasser haben das risseiszeitlich geprägte Schwarzachtal mit Schottern gefüllt. Östlich und westlich des Tales befinden sich die risseiszeitlichen Hochterrassen. Im Becken befinden sich daher würmeiszeitliche Kiese, die aus den Gletschertoren der südlichen Endmoräne bis zum Urstromtal der Donau geschüttet wurden. Die Kiese sind mit anmoorigem Material überdeckt. Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 6,5422 ha befindet sich am nordwestlichen Stadtrand von Bad Saulgau. Es umfasst folgende Grundstücke: Flstnr. 2428, 2432, 2671, 2672, 2673, 2761, 2762, 2764/2, 2765, 2770/3, 2777/3 Nordöstlich des Plangebietes grenzen das Fließgewässer „Schwarzach“ und das Gelände der städtischen Sammelkläranlage an, nördlich und westlich davon befindet sich intensiv genutztes landwirtschaftliches Grünland. Im westlichen Bereich im Anschluss an das beschriebene Grünland führen im Abstand von 40 – 90 Metern zum Plangebiet die Bundesstraße 32 sowie die Bahnlinie vorbei. Im Bereich der Bahnböschung befinden sich nach § 32 NatSchG geschützte Biotope (Feldhecken und Feldgehölze), Biotopnummer 7022-87, 7022-88, 7022-89 b. Der Geltungsbereich Seite3 ist auch außerhalb der Fläche des „Artenschutzprogramms Weißstorch Schwarzachtal“ von 1994. Das Gelände liegt verhältnismäßig eben in der Landschaft. Von Nordwest nach Südost und von Nordost nach Südwest steigt das Plangebiet nur leicht an. Die topografische Höhe des Geländes liegt zwischen 574,0 m und 577,6 m über NN. Die Fläche des Plangebietes teilt sich zurzeit wie folgt auf (detaillierte Angaben zum Bestand und zur Planung in Kapitel 9.1): 24.087 qm Gewerbebauflächen, 3.575 qm Straßenfläche, 1.475 qm Straßenbankette, 7.562 qm Parkplatz, 22.688 qm intensiv landwirtschaftlich genutztes Grünland, teilweise mit Bäumen, 5.553 qm Gartenland, 282 qm Feldrain mit Gehölzen, 200 qm Grünlandfläche mit Gehölzen. Es sind im Plangebiet keine nach § 32 NatSchG geschützten Pflanzen- und Tierarten vorhanden. Blick vom Mühlental aus in den nordöstlichen Bereich des Plangebietes (stadteinwärts). Rechts ist der Parkplatz der Firma Knoll, links der fichtenumsäumte Nutzgarten zu sehen. Seite4 Blick vom Mühlental aus auf die nordwestliche Fläche zwischen der Firma Reisch und des Parkplatzes der Firma Knoll. Blick vom Mühlental auf den fichtenumsäumten Nutzgarten im nordwestlichen Bereich des Plangebietes. Seite5 Blick ins Mühlental. Rechts die Firma Knoll. Die Intensivwiese in der Bildmitte stellt den nordwestlichen Teil des Plangebietes dar. 2.2 Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplans (Kurzdarstellung) Das Gebiet soll einer Industrienutzung gem. § 9 BauNVO zugeführt werden. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,8, die Baumassenzahl 9,0 und die maximale Gebäudehöhe von 15 Metern an die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst. Die Fläche des bereits hergestellten PKW-Parkplatzes im Nordwesten des Plangebietes soll als private Verkehrsfläche für das Parken von Fahrzeugen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden. Die nördliche Abgrenzung zum Schwarzachtal erfolgt zwischen den beiden Zufahrtswegen zur Eselsmühle und dem Grundstück, Flst.Nr. 2432 mit dem bereits hergestellten PKW-Parkplatz für die Mitarbeiter der Firma Knoll. Die bestehende Zufahrt zur Kläranlage bzw. Eselsmühle sowie die nördliche Zufahrt des Betriebes Knoll werden über den Mühlweg und den vorgenannten Weg neu hergestellt. Im nordöstlichen Bereich soll eine naturnahe Biotopanlage mit extensiv genutzter Fläche entstehen, das unter anderem für die Rückhaltung und die Versickerung von Niederschlagswasser dient und als Grünfläche bzw. ökologische Ausgleichsmaßnahme festgesetzt wird. Ver- und Entsorgung Das Niederschlagswasser wird versickert. Die Versickerung von Oberflächenwasser ist auf Grund der Konsistenz der Böden geboten. Es werden Versickerungsmulden vorgeschrieben. Der Überlauf der Mulden ist ebenfalls auf der Fläche zu versickern. Das anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Kanalsystem entwässert. Weitere Details der Abwasserentsorgung sind dem Entwässerungsplan des „Eigenbetriebes Abwasserentsorgung“ zu entnehmen. Die Löschwasserversorgung ist jeweils durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen. Seite6 Für die Trinkwasserversorgung wird das vorhandene Trinkwasserleitungssystem durch die Stadtwerke Bad Saulgau erweitert. Anfallender Abfall ist fachgerecht über z.B. den öffentlichen Recylinghof, Grünguthof oder die Abfallumladestation des Landkreises Sigmaringen in der Mackstraße zu entsorgen. Im Übrigen gilt das Abfallrecht, wie z.B. das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Landesabfallgesetz und die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) des Landkreises Sigmaringen in der jeweils aktuellen Fassung. Die Ausrichtung des Plangebietes und der Gebäude sind geeignet für eine aktive und passive Nutzung der Sonnenenergie. Details sind den textlichen Festsetzungen und Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Erschließung Die verkehrliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die Wiesenstraße (Kernstadtentlastungsstraße) Richtung Biberach und Herbertingen im Südosten und den Mühlweg (Verbindungsstraße Richtung Herbertingen bzw. Moosheim, Marbach). Voraussichtlich im Jahre 2013 wird der Verkehr über die Wiesenstraße zusätzlich über den noch zu bauenden dritten Teil der Kernstadtentlastungsstraße (Bauträger ist der Staat) Richtung Ravensburg (B 32) abfließen. Der Mühlweg wird zugleich auch als Rad- und Fußweg genutzt. Der Bahnhof Bad Saulgau und die nächste Bushaltestellte sind etwa zwei Kilometer vom Plangebiet entfernt. Die Arbeiter der Firma Reisch werden über einen eigenen Fahrdienst zur Baustelle und wieder zurück gefahren. Grünflächen bzw. Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes wird die Bebauung im Zuge der Umsetzung mit einer Baumreihe entlang der neuen Erschließungsstraße zur Eselsmühle und zur Kläranlage in die Landschaft des angrenzenden Schwarzachtals eingebunden. Ebenso grenzt dort die renaturierte Schwarzach mit Begleitgehölzen an das Plangebiet an. Eine geplante Biotopanlage mit Tümpel, Gehölzen und Extensivwiese (-weide) im Nordosten des Plangebietes (angrenzend an die Schwarzach) sowie ein geplanter Gehölzstreifen aus einheimischen Bäumen und Sträuchern entlang der südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll ergänzen die ökologischen Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. 2.3 Umweltschutzziele, die in Fachgesetzen und übergeordneten Planungen festgelegt und für das Vorhaben relevant sind Grundlage zur Aufstellung von Umweltberichten sind Umweltfachgesetze und übergeordnete Planungen. Seite7 Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem BNatSchG §§ 18, 19 und dem NatSchG für BadenWürttemberg zu beachten. Im vorliegenden Umweltbericht wird sie durch die Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von Eingriffen berücksichtigt. Ziele und allgemeine Grundsätze der relevanten Schutzgüter wurden geprüft und mit den allgemeinen Grundsätzen der Fachgesetze abgeglichen. Einwirkende Emissionen wie Lärm oder Schadstoffe regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz mit den entsprechenden Verordnungen (16. BimSchV – Verkehrslärm) sowie die DIN 18005. Den Umgang mit Regenwasser regelt das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung. Da von der Planung bzw. der geplanten Bebauung keine geschützten Biotope betroffen sind, ist hier das NatSchG § 32 nicht relevant. Die Biotope mit der Biotopnr. 7022-87, 7022-88, 7022-89 b (alles Feldhecken mit Feldgehölzen) sind nordwestlich des Plangebietes in einiger Entfernung vorhanden (mehr als 100 Meter), werden jedoch von der Maßnahme nicht beeinträchtigt. Nördlich des Geltungsbereiches grenzt die Fläche des „Artenschutzprogrammes Weißstorch Schwarzachtal“ an. Fachplanungen Umweltplan Baden-Württemberg Schonung natürlicher Ressourcen Als Ziel wird im Umweltplan des Landes Baden-Württemberg (Umweltministerium 2007) formuliert, natürliche Ressourcen zu schonen sowie die Inanspruchnahme unbebauter Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke bis zum Jahr 2012 deutlich zurückzufahren, da der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsflächen im Land bis 2006 auf 13,8 % der Landesfläche angewachsen ist. Der tägliche Zuwachs dieser Flächen soll bis 2020 auf bundesweit maximal 30 Hektar gesenkt werden, um die weitere Zersiedlung der Landschaft zu begrenzen. Die Schließung von Baulücken im Innenbereich und die Revitalisierung von Gewerbebrachen sollen dem steigenden Flächenbrauch entgegenwirken. Kyoto-Verpflichtung zum Klimaschutz Als Beitrag zur Kyoto-Verpflichtung strebt die Landesregierung an, durch eigene Maßnahmen und Initiativen den Kohlendioxidausstoß um zwei bis vier Millionen Tonnen zu vermindern. Sowohl verkehrsbedingte Emissionen als auch die bis zum Jahr 2010 angestrebte Verdopplung (bezogen auf 1997) des Anteils erneuerbarer Energien sollen zum ausgegebenen Ziel führen. Bis 2020 sollen die erneuerbaren Energien 20 % des Stromverbrauchs decken. Landesentwicklungsplan Im Landesentwicklungsplan (LEP 2002) ist Bad Saulgau dem ländlichen Raum zugeordnet und stellt ein Mittelzentrum in der Landesentwicklungsachse Friedrichshafen / Ravensburg / Weingarten nach Tübingen / Reutlingen dar. An diese Entwicklungsachsen soll sich die Siedlungsentwicklung orientieren und auf zentrale Orte, Siedlungsbereiche und Siedlungsschwerpunkte konzentrieren. Neben der Nähe zu öffentlichen Verkehre sind die Siedlungsstrukturen zudem fahrrad- und fußgängerfreundlich zu gestalten. Seite8 Nach der Raumordnung Baden-Württemberg ist die Siedlungsentwicklung im Land vorrangig am Bestand auszurichten. Hier sind Verdichtung, Arrondierung, Baulücken, Baulandreserve zu berücksichtigen und Brach-, Konversion- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Unvermeidbare Neubauflächen sollen nur am konkret absehbaren Neubauflächenbedarf bemessen und möglichst Flächen sparend und Ressourcen schonend ausgewiesen werden. Dies wird insbesondere durch eine angemessen hohe bauliche Dichte und eine rationelle Erschließung erreicht. Regionalplan Im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (1996) wird Bad Saulgau als Siedlungsbereich mit Schwerpunkt auf Dienstleistungseinrichtungen, Industrie, Gewerbe sowie Wohnungsbau genannt. Die Stadt zählt zum Fremdenverkehrsbereich Oberschwäbische Bäder und ist insbesondere durch ihren Heilquellenkurbetrieb bedeutsam. Es bestehen für das Plangebiet keine speziellen Zielvorstellungen. Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen im unmittelbaren Umfeld keine Vorrangbereiche. Von der Planung sind unmittelbar keine Grundwasserschutzbereiche oder Wasserschutzgebiete betroffen. Flächennutzungsplan und Landschaftsplan Rechtsgültig ist der am 25.08.2011 wirksam gewordene Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau / Herbertingen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die vorliegende Planung stellt eine Erweiterung des südöstlich angrenzenden, bereits bestehenden Industriegebietes „Ziegeleschle“ dar. Der Umweltbericht des Flächennutzungsplanes sowie der Landschaftsplan (Grom, Altheim) beschreiben das Plangebiet. r be Mo r He Schutz- und Vorranggebiete tin e osh Grundstücke und Eigentümer (56.529) ime tr a rS ge Schutzgebiete über Art Landschaft (13) r St ße Natur (1) enholz Schlichte Ob ere Vorwiesen Naturschutzgebiet (2) e r aß Wasser (12) Biotop gem. § 24a (500) Eselmühlesch FFH-Gebiet (2) Nutzungsfläche - Galgeneschle Mü r za ch straß e L en Schw a olf W hlw eg h mü eg lew B 32 ar hw Sc Grund s ch za 0 60 120 180 240 Wies 300 m Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung von Naturschutz-, Landschaftsschutz-, FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebieten. Seite9 , Nördlich des Geltungsbereiches grenzt die Fläche des 1994 von Landratsamt Sigmaringen, Regierungspräsidium Tübingen und Naturschutzverbänden ins Leben gerufene „Artenschutzprogramm Weißstorch Schwarzachtal“ an. Nordöstlich des Plangebietes, angrenzend an die Schwarzach, beginnt die Zone 3 des Wasserschutzgebietes „Albergasse“. Im Plangebiet selbst befinden sich keine nach § 32 NatSchG geschützten Biotope. 3. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten 3.1 Standortalternativen und Begründung zur Auswahl Das Plangebiet ist Bestandteil des aktuellen Flächennutzungsplanes. Ziel ist es, den Industrieflächenbedarf der bauwilligen Firmen zu decken und Arbeitsplätze zu erhalten bzw. zu schaffen sowie das Mittelzentrum Bad Saulgau weiter zu stärken. Freie, zusammenhängende Industriegrundstücke im Umfeld sind nicht genügend verfügbar. Zudem stellt der Bebauungsplan eine Erweiterung des bereits vorhandenen Industriegebietes „Ziegeleschle“ dar und kann somit in vorhandene Strukturen und die Landschaft eingebunden werden. Die verkehrliche Anbindung ist dort gegeben, Wohnbaugebiete bleiben verschont und der Neuflächenverbrauch wird reduziert. Deshalb kommen alternative Standorte zurzeit nicht in Frage. 4. Methoden der Umweltprüfung 4.1. Räumliche und inhaltliche Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Das Untersuchungsgebiet entspricht mindestens dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes und geht teilweise, falls erforderlich, darüber hinaus. Alle Umweltbelange (Boden, Wasser, Luft / Klima, Tiere / Pflanzen, Landschaftsbild, Mensch, Kultur- und Sachgüter inkl. Wechselwirkungen) werden im Umweltbericht in Bezug auf das Vorhaben geprüft. 4.2 Untersuchungsmethoden für Schutzgüter Mensch Betrachtet werden die Aspekte Gesundheit, Wohnen, Wohnumfeld, Wohlbefinden und Erholungsfunktion. Boden Die Bodenfunktionen wurden gemäß des Bundesbodenschutzgesetzes mit Hilfe des Leitfadens der LUBW „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ ermittelt. Grundlage der Daten zum Schutzgut „Boden“ ist die Reichsbodenschätzung. Seite 10 Wasser (Oberflächenwasser, Grundwasser) Untersucht werden die Funktionen für den Wasserhaushalt. Die Bedeutung und Empfindlichkeit der Grundwasservorkommen werden abgeschätzt und eventuelle Wasserschutzgebiete erfasst. Grundlage ist u.a. die Bodenkarte von BadenWürttemberg. Pflanzen und Tiere, Biotoptypen Die Daten beruhen auf eigenen Bestandsaufnahmen sowie nach Bedarf auf die § 24a-Biotopkartierung NatSchG (aktuell § 32 NatSchG) des Landkreises Sigmaringen. Aussagen zur Tierwelt orientieren sich am Biotoptyp, die Ermittlung der Biotoptypen nach dem LfU-Schlüssel. Die Biotoptypbewertung orientiert sich am Modell des Landkreises Sigmaringen. Klima, Luft Es werden die Auswirkungen der Planung auf die lokalklimatischen Verhältnisse und Wechselwirkungen auf Mensch, Pflanzen und Tieren sowie Geruchsemissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben betrachtet. Grundlagen hierzu sind die Topografische Karte und der Klimaatlas Baden-Württemberg. Landschaft Zur Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes werden die Ausstattung mit naturraumtypischen Strukturmustern sowie das Ausmaß vorhandener Störungen bzw. die Störempfindlichkeit herangezogen. Es gilt, die Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes zu erhalten sowie die landschaftsästhetische Funktion zu betrachten. Ebenso ist es Ziel, ausreichend große Landschaftsräume unzerschnitten zu erhalten. Zu beachten sind hier die grundlegenden Ziele des Landschaftsplanes. Kulturgüter Kulturgüter sind vom Menschen gestaltete Landschaftsteile die von geschichtlichem, wissenschaftlichem, künstlerischem, archäologischem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft prägendem Wert. Dies können beispielsweise Gebäude, gärtnerische Anlagen wie Parks oder Friedhöfe sein oder im Boden verborgene Anlagen. 4.3 Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie Größere Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie haben sich nicht ergeben. Klimatische und lufthygienische Auswirkungen sowie hydrogeologische Beeinträchtigungen können nicht quantifiziert werden. Die Angaben beruhen auf allgemeine Annahmen auf Basis der Geologischen Karte. Eine exakte faunistische sowie floristische Bestandsaufnahme wurde nicht durchgeführt, da es keine Hinweise auf seltene oder bedrohte Arten gibt. Seite 11 5. Wirkfaktoren der Bauleitplanung Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit umweltrelevanten Auswirkungen, bedingt durch Bau, Anlage und Betrieb sind zu beschreiben. 5.1. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Flächenversiegelung des Vorhabens insgesamt (siehe auch Kapitel 9): Gesamtgröße des Plangebietes: 6,5422 ha davon geplante Biotopfläche (Gehölze, Tümpel, Extensivweide): ca. 0,6074 ha Nach Umsetzung (Planung) Nutzung Maximal überbaubare Gewerbefläche* Öffentliche Verkehrsflächen maximale Gesamtversiegelung Überbauung Versiegelung 3,7771 ha 0,4572 ha 4,2343 ha 3,7771 ha 0,4572 ha 4,2343 ha Bestand Gesamtversiegelung 1,93 ha (Gewerbefläche 2,4087 ha) + 0,3575 ha Straßenfläche = 2,2875 ha Maximale Neuversiegelung: Planung – Bestand = 1,947 ha Erläuterungen: *maximal überbaubare Industrieflächenflächen = 80 % (Grundflächenzahl 0,8) aus 4,7214 ha Baulandfläche: 3,7771 ha 5.2 Baubedingte Auswirkungen Baubedingte Auswirkungen auf die Schutzfaktoren Mensch, Tier, Pflanze, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft sind: Baustelleneinrichtungen, Baustraßen, Lagern von Baumaterial, Abbau, Lagern und Transport von Bodenmaterial, Bodenverdichtungen, Schadstoffemissionen, Lärm, Erschütterung durch Baumaßnahmen. Seite 12 Die Auswirkungen sind in der Regel jedoch auf die Zeit der Baumaßnahmen beschränkt und nicht längerfristiger Natur. 5.3 Anlagebedingte Auswirkungen Anlagebedingte Auswirkungen auf die Schutzfaktoren Mensch, Tier, Pflanze, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft sind: Flächeninanspruchnahme insgesamt, Entfernung von Biotopstrukturen, Gebäude und Verkehrsflächen und Störung der Wechselwirkung zwischen Schutzgütern. 5.4 Betriebsbedingte Auswirkungen Es entstehen durch zusätzlichen Anliegerverkehr sowie Licht-, Lärm- und Schadstoffemissionen in geringem Umfang betriebsbedingte Auswirkungen je nach Abstand zur Immissionsquelle. 6. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter im Zusammenhang mit der Planung sowie die Auswirkungen der Planung Fachpläne mit relevanten Umweltschutzzielen existieren für das Plangebiet nicht Grundlage der Planung ist der rechtsgültige Flächennutzungsplan inklusive Umweltbericht und Landschaftsplan. 6.1. Beschreibung der Schutzgüter (Umweltbelange), deren Funktion, Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter 6.1.1 Mensch Allgemeines Betrachtet werden die Aspekte Gesundheit, Wohnen, Wohnumfeld, Wohlbefinden und Erholungsfunktion. Bestand Das Plangebiet wird zurzeit als Gewerbebaufläche inkl. Entwässerungsmulde (2,4087 ha), Parkplatz (0,7017 ha), Intensivgrünland (2,2688 ha) und Gartenland mit Gehölz (0,5553 ha) genutzt. Zudem sind Flächen mit Gehölzen (482 qm), Verkehrswege (3.575 qm), Bankette (1.475 qm) vorhanden (siehe auch Kapitel 9). Nordöstlich des Plangebietes setzt sich das Mühlental, das als Naherholungsziel genutzt wird, mit dem renaturierten Fließgewässer „Schwarzach“ und den weiteren Mühlen fort. Die nächstgelegene Mühle ist die Eselsmühle. Zwischen Eselsmühle und Plangebiet befindet sich die städtische Sammelkläranlage. Östlich der Schwarzach schließt die Zone 3 des Wasserschutzgebiets „Albergasse“ an. Seite 13 Etwa 300 m westlich des Plangebietes befindet sich das Waldgebiet „Galgenholz“, das der Erholungs- und Jagdnutzung dient. Zwischen dem Waldgebiet und dem Plangebiet verlaufen die Bundesstraße 32 sowie die Bahnlinie. Im Bereich des Bahndamms befinden sich Feldhecken mit Feldgehölzen, die in der Biotopkartierung des Landkreises erfasst sind (Biotopnr. 7022-87, 7022-88, 7022-89 b). Nördlich schließt sich die Fläche des „Artenschutzprogramms Weißstorch Schwarzachtal“ an. Vorbelastung: In unmittelbarer Nähe des Plangebietes existieren mit Ausnahme der östlich gelegenen Eselsmühle (landwirtschaftlicher Betrieb) keine Siedlungen. Die Belastungen durch das angrenzende Gewerbegebiet sowie die landwirtschaftliche Nutzung sind deshalb zu vernachlässigen. Bedeutung und Empfindlichkeit Im Umweltbericht des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes ist das Bebauungsgebiet „Ziegeleschle“ beschrieben. Die Landschaftsbeschreibung misst dem Bereich in Verlängerung zur Firma Knoll eine hohe Erholungsbedeutung zu. Der Mühleweg wird als Rad- und Spazierweg genutzt. Dem Bereich zwischen der Firma Reisch und dem bestehenden Parkplatz der Firma Knoll wird keine Erholungsbedeutung beigemessen. Lärm- und Verkehrsbelastung Betroffen sind die Sammelkläranlage sowie die Eselsmühle. Die Eselsmühle ist selbst ein im Vollerwerb geführter landwirtschaftlicher Betrieb. Die Eselsmühle wird durch die Schwarzach sowie einem geplanten Tümpel auf der gegenüberliegenden Seite der Schwarzach von der Industriebebauung getrennt. Geruchsemissionen Da es sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes um kein Wohngebiet, sondern um ein reines Industriegebiet handelt, sind die geringfügigen Geruchsemissionen der angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen vernachlässigbar. Geruchsemissionen des südöstlich angrenzenden Industriegebietes sind ebenfalls vernachlässigbar. 6.1.2 Tiere und Pflanzen, Biotopfunktion Allgemeines Im Vordergrund stehen der Schutz der Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaft in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer Lebensräume und Lebensbedingungen. Einher gehen die Betrachtung der Biotopfunktion und die Funktion der Biotopvernetzung. Besonders geschützte Gebiete wie FFH-Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB bzw. § 32 NatSchG sowie die biologische Vielfalt nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB, falls vorhanden, finden besondere Berücksichtigung. Die natürliche Vegetation in diesem Bereich wäre ein Mischwald aus Rotbuchen, Eichen, Ahorn und Fichten. Seite 14 Bestand (siehe auch Kapitel 9) Im Plangebiet sind auf der unbebauten landwirtschaftlichen Fläche auf Grund der intensiven Grünlandlandnutzung keine geschützte Pflanzenarten, Tierarten, oder Tiergesellschaften vorhanden. Entlang den Straßen (Bankett) des Plangebietes befinden sich etwa 20 einheimische Laubbäume, hauptsächlich Sandbirken, die zum größten Teil erhalten werden können. Als Biotopelemente befindet sich an der südwestlichen Begrenzung ein Feldrain, sporadisch bepflanzt mit einheimischen Sträuchern und an der Zufahrtstraße zur Kläranlage eine Fläche mit ebenfalls heimischen Sträuchern. Es schließt sich dort ein Nutzgarten an, der aus Obstbäumen, einer Fichtenhecke, Gemüseland besteht und mit einer Hecke aus hauptsächlich Fichten und auch weiteren Gehölzen umrahmt ist. Unmittelbar in der Nähe des Gartenlandes stehen vier ältere Obstbäume auf einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche. Der Bebauungsplan misst dieser Wiese vor allem als Bestandteil der Wiesenflächen des Siebenmühlentals und als potenzielles Nahrungsgebiet des Weißstorches eine mittlere Bedeutung bei. Die Fläche des „Artenschutzprogrammes Weißstorch Schwarzachtal“ beginnt jedoch erst nördlich des Plangebietes. Erfahrungsgemäß halten sich die Weißstörche nicht im Plangebiet, sondern erst nördlich des Erschließungsweges zur Eselsmühle auf. Schützenswerte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Naturschutzgebiete oder FFH- bzw. Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet ebenfalls nicht existent. Westlich des Plangebietes, im Bereich der Bahnböschung befinden sich nach § 32 NatSchG geschützte Biotope (Feldhecken und Feldgehölze), Biotopnummer 702287, 7022-88, 7022-89 b. Östlich befindet sich die renaturierte Schwarzach, angrenzend an dieses Fließgewässer beginnt die Zone 3 des Wasserschutzgebietes „Albergasse“. Vorbelastung Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sind durch ihre Lage am Mühleweg durch Eutrophierung (z.B. Hundekot) nur gering belastet. Sonstige Vorbelastungen bezüglich Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion sind nicht bekannt. Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere durch die Umsetzung Bei den intensiv genutzten landwirtschaftlichen Grünlandflächen im Geltungsbereich geht eine potenzielle Nahrungsfläche z.B. für den Weißstorch verloren, ansonsten sind die negativen ökologischen Auswirkungen des Vorhabens bei diesen Flächen verhältnismäßig gering. Im Rahmen der Umsetzung wird ein Teil der Bäume der Bebauung weichen müssen, das Gartenland mit der Fichtenumzäunung wird einer Biotopanlage aus einem naturnahen Tümpel, Gehölzen und extensiv genutzter Wiesenfläche (siehe nächste Seite) mit relativ hoher ökologischer Wertigkeit weichen und entlang der südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll wird ein breiterer Gehölzstreifen aus heimischen Bäumen und Sträuchern angelegt. Seite 15 Geplante Biotopanlage im nordöstlichen Bereich 6.1.3 Geologie und Boden Allgemeines Das Schutzgut Boden erfüllt Funktionen für den Naturhaushalt, ist Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind die Wasser- und Nährstoffkreisläufe, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, Grundwasserschutzfunktion und die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Seite 16 Bestand sowie Bedeutung und Bewertung der Bodenfunktion Karte Reichsbodenschätzung (Quelle: Staatliches Vermessungsamt) Die Bewertung der Bodenfunktion erfolgt gemäß des Leitfadens der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ sowie des Heftes 31 des Umweltministeriums B.W. (1995) auf Basis der Reichsbodenschätzung. Die Schmelzwasser der Würmeiszeit haben das Schwarzachtal mit Schottern gefüllt. Im Geltungsbereich befinden sich daher würmeiszeitliche Kiese, die mit anmoorigem Material überdeckt sind. Die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beschreiben die Grundstücke: Flstnr. 2428,2432, 2671, 2672, 2673, 2761, 2762, 2764/2, 2765, 2770/3, 2777/3. Eine Versickerungsmöglichkeit ist bei den anstehenden Bodenarten gegeben. Die ackerbauliche Zustandsstufe des Grundstücks Flstnr. 2428 (wurde vor wenigen Jahren von Acker in Grünland umgewandelt) ist in den Karten der Bodenschätzung mit der Kennzahl 3 angegeben. Die Bodenzahl der Reichsbodenschätzung beträgt für die betroffene landwirtschaftliche Fläche 60, die Ackerzahl 55. Bei den Grundstücken Flstnr. 2671 und 2672 liegt die Bodenstufe bei 2, die Grünlandgrundzahl beträgt 54. Nach dem Leitfaden der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ sowie des Heftes 31 des Umweltministeriums B.W. (1995) ergibt sich für die vom Bebauungsplan "Ziegeleschle“" betroffenen Flächen nachfolgend aufgeführte Bewertung. Seite 17 Standort für die natürliche Vegetation: Die Bedeutung für die natürliche Vegetation ist häufig negativ korreliert mit der Ertragsfähigkeit für Kulturpflanzen und deshalb im Plangebiet von eher geringer Bedeutung. Die Ackerzahl von 55 sowie die Grünlandzahl von 54 entsprechen einem Standort von eher geringer Eignung (Bewertungsklasse 2) für die natürliche Vegetation. Standort für Kulturpflanzen: Die Ackerzahlen von 55 sowie die Grünlandzahl 54 kennzeichnen einen Standort der Bewertungsklasse 3 mit einer mittleren natürlichen Ertragsfähigkeit. Ausgleichskörper für den Wasserhaushalt: Die Versickerung von Niederschlagswasser setzt durchlässigen Untergrund und einen ausreichenden Abstand zu der Grundwasseroberfläche voraus. Der Untergrund muss die anfallenden Sickerwassermengen aufnehmen können. Dies alles ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Versickerung kann direkt erfolgen oder das Wasser kann über ein ausreichend dimensioniertes Speichervolumen durch eine Sickeranlage mit verzögerter Versickerung in Trockenperioden dem Untergrund zugeführt werden. Nach dem ATV-Arbeitsblatt A 138 muss der Durchlässigkeitsbeiwert des Bodens, in dem die Versickerung stattfinden soll zwischen Kf = 5,0 x 10-3 und Kf = 5,0 x 10-6 m/s liegen. Als ausreichender Abstand zur Grundwasseroberfläche werden für Versickerungsbecken 2,0 m über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand angegeben. In der Praxis sind jedoch auch kleinere Durchlässigkeiten und geringer Abstände machbar. Die Zustandsstufen 3 (Ackerbewertung) sowie die Bodenstufe 2 (Grünlandbewertung) haben laut Bodenschätzung die Bewertungsklasse 4. Filter- und Pufferfunktion für Schadstoffe: Die Zustandsstufe 3 (Ackerwertung) ergibt die Bewertungsklasse 4. Die Bodenstufe 2 (Grünlandbewertung) ergibt die Bewertungsklasse 5. Böden als landschaftsgeschichtliche Urkunde: Böden mit regionaler Seltenheit oder Böden als naturgeschichtliche oder kulturgeschichtliche Urkunde kommen im Gültigkeitsbereich nicht vor. Möglicherweise stößt man bei Grabungen jedoch auf Nagelfluhschichtungen. Daher erfolgt die Einstufung in Bewertungsklasse 3. Seite 18 Gesamtzusammenstellung: Nach dem Leitfaden der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ sowie des Heftes 31 des Umweltministeriums B.W. ergibt sich folgende Bewertung der Bodenfunktion: Bodenfunktion Standort für natürliche Vegetation: (Acker und Grünland) Bewertungsklasse nach Leitfaden 2 Standort für Kulturpflanzen: (Acker und Grünland) 3 Ausgleichskörper im Wasserkreislauf: Acker und Grünland 4 Filter und Puffer für Schadstoffe: Acker: Grünland: 4 5 Landschaftsgeschichtliche Urkunde: Gesamtbewertung der Bodenfunktionen: 3__ 3,5 Erklärung: In der Gesamtbewertung liegt der Durchschnitt der Bewertungsklassen bei ca. 3,5 (Standort bedeutend). Durch Überbauung und Versiegelung (max. Neuversiegelung 1,947 ha, siehe Kapitel 5.1) gehen sämtliche Bodenfunktionen verloren. Deshalb ist die Empfindlichkeit der Böden diesbezüglich generell hoch einzustufen. Vorbelastung Für das Plangebiet besteht kein Altlastenverdacht (Historische Erkundung im Auftrag des Landratsamtes Sigmaringen: IUT, Ingenieurgesellschaft für Umwelttechnik 1998). Eine erhebliche Vorbelastung der Böden durch Schad- und Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft ist unwahrscheinlich. Auswirkung durch Umsetzung des Vorhabens Die Bodenfunktionen gehen auf einer Fläche von maximal 1,947 ha durch Neuversiegelung und Überbauung verloren. Die Böden werden durch Verdichtung, Umlagerung und Veränderung des Bodenaufbaus besonders während der Bauphase beeinträchtigt. Ausgleich für Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden siehe Kapitel 9.2 Seite 19 6.1.4 Wasser Für den Wasserhaushalt sind die Aspekte Grundwasser und Oberflächenwasser zu betrachten. Grundwasser Bezug nehmend auf das angrenzende Baugebiet kann von einem Flurabstand zum Grundwasser von mehr als einem Meter ausgegangen werden. Das Grundwasser im Geltungsbereich wird im Umweltbericht des Flächennutzungsplanes als gering leitend eingestuft. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Östlich des Geltungsbereichs beginnt unmittelbar angrenzend an die Schwarzach Zone 3 des Wasserschutzgebietes „Albergasse“. Oberflächengewässer sind im Plangebiet keine vorhanden (Schwarzach befindet sich östlich außerhalb). Entwässerung Oberflächenwasser und Regenwasser werden vor Ort versickert. Abwasserentsorgung: Siehe Entwässerungsplan des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung. Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens Die Grundwasserneubildungsrate wird durch Neuversiegelung nur unwesentlich verringert, da Oberflächenwasser und Regenwasser vor Ort versickert werden (siehe Kapitel 6.1.3). 6.1.5 Klima/Luft Im Umweltbericht des Flächennutzungsplanes wird die Lage des Plangebietes als „inversionsgefährdet“ bezeichnet. Die Offenlandfläche des Plangebietes dient unter anderem der Kaltluftbildung und des Kaltluftabflusses in Richtung bestehendes, angrenzendes Industriegebiet. Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens Trotz der geplanten Bebauung und der damit verbunden Behinderung des Kaltluftabflusses ist jedoch eine wesentliche lokalklimatische Beeinträchtigung nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der Auflagen des Immissionsschutzrechts (Wärmedämmung, Heizungsanlagen ...) sind keine erheblichen Auswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität durch Abgase des Anliegerverkehrs ist möglich. Seite 20 6.1.6 Landschaft, Landschaftsbild Die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind geprägt von intensiver Grünlandnutzung. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Plangebiet selbst prägt durch seine intensive Bewirtschaftung von Grünland sowie durch die Birkenallee am Mühlweg die Landschaft. Im Umweltbericht des Flächennutzungsplanes wird dem nordöstlichen Teil des Plangebietes hohe Bedeutung beigemessen (Bestandteil der Wiesenlandschaft des Mühlentals). Der nordwestliche Teil zwischen der Firma Reisch und dem Parkplatz ist von mittlerer Bedeutung. Vorbelastung Der nordwestliche Teil zwischen der Firma Reisch und dem Parkplatz der Fa. Knoll ist durch den Parkplatz landschaftlich vom Wiesental getrennt und wird als Intensivgrünland bewirtschaftet. Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens Das Schutzgut Landschaft wird durch die geplante Bebauung des Industriegebietes beeinträchtigt. Durch die Schaffung einer naturnahen Biotopanlage mit Tümpel, Gehölzen und Extensivgrünland im nordöstlichen Bereich, der Pflanzung von einheimischen Laubbäumen entlang der nördlichen Erschließungsstraße sowie der Pflanzung eines breiteren Gehölzstreifens aus heimischen Bäumen und Sträuchern entlang der südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll wird die Bebauung in die Landschaft eingebunden. 6.1.7 Kultur- und Sachgüter Kultur- und sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden. 6.2 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (Umweltbelangen) Hier geht es um Wirkungen, die durch gegenseitige Beeinflussung der Umweltbelange entstehen. Vor allem im nordöstlichen Bereich des Plangebietes treten Wechselwirkungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion, Mensch, Landschaft und Boden auf. Der Flächennutzungsplan begrenzt jedoch die Bebauung auf das im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanung beantragte Ausmaß. Vor diesem Hintergrund halten sich die negativen Auswirkungen bei den o.a. Wechselwirkungen in Grenzen. Die negativen Auswirkungen werden jedoch über Anpflanzungen von einheimischen Laubbäumen an den Straßen- bzw. Wegseiten des Geltungsbereichs, einem Gehölzstreifen entlang der südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll sowie die Schaffung einer naturnahen Biotopanlage teilweise kompensiert. Seite 21 6.3 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Die Planung hat erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, da durch Überbauung und Versiegelung sämtliche Bodenfunktionen verloren gehen. Das Schutzgut Wasser ist durch die Versickerung des Oberflächenwassers kaum negativ beeinflusst. Auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion, Klima/Luft, Landschaft wirkt sich das Vorhaben ebenfalls aus. Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen. 7. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 7.1 Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung wäre eine Fortführung der intensiven Nutzung des Grünlandes und des Gartenlandes gegeben. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Mensch, Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion und Boden blieben weiterhin im beschriebenen Umfang erhalten. 7.2 Entwicklungsprognose bei Durchführung der Planung Nach § 1 Abs. 6 Sätze 7a, c und d BauGB sind die Umweltauswirkungen auf die vorgenannten Schutzgüter sowie auf das Wirkungsgefüge zwischen ihnen zu untersuchen. Ebenso sind auch die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 6 Sätze 7 b, e – i BauGB und nach § 1 a Abs. 2 und 3 BauGB zu untersuchen. Ergebnisse der Auswirkungen können aus dem vorherigen Kapitel entnommen werden. 8. Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen 8.1 Maßnahmen zur Minimierung der betriebsbedingten Auswirkungen 8.1.1 Vermeidung von Emissionen Die gültigen Wärmestandards des Immissionsschutzrechts sowie moderner Heizanlagen müssen eingehalten werden. Daher sind keine erheblichen Seite 22 Auswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine geringe Erhöhung der Belastung durch Abgase des Anliegerverkehrs ist möglich. 8.1.2 Abfälle, Abwasser Abfälle werden gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetztes sowie der gültigen Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises und der zusätzlichen Entsorgungsalternativen der Stadt entsorgt. Das Abwasser wird im Rahmen der Abwasserplanung des Eigenbetriebes Abwasser im bestehenden Kanalsystem der Sammelkläranlage Bad Saulgau zugeleitet. Das Oberflächen- und Niederschlagswasser wird auf der Fläche versickert (siehe Kapitel 6.1.3). 8.1.3 Energie Empfohlen wird neben der Nutzung alternativer Energien durch Photovoltaik-, thermische Solaranlagen und Erdwärme auch die energetisch gesehen optimale Ausrichtung der Gebäude sowie der Bau von „Passivgebäuden“ zur Minimierung des Energieverbrauchs. 8.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von negativen Auswirkungen 8.2.1 Bodenbelastung Bei Baumaßnahmen ist der Oberboden getrennt vom Unterboden fachgerecht abzutragen (BodSchG § 1). Der im Plangebiet wieder verwendbare Oberboden soll in Mieten von maximal einem Meter Höhe zwischengelagert werden. Nach den Baumaßnahmen wird er auf der nicht bebauten Fläche in einer Stärke von ca. 0,4 m wieder aufgetragen und gelockert. Die Bodenfunktionen sollen so weitgehend erhalten bleiben. Eventuell vorhandene Bodenverdichtungen sind zu beseitigen. Der überschüssige Oberboden wird zur Bodenverbesserung von Ackerflächen verwendet (siehe Kapitel 9.2.3). Seite 23 9. Ökologische Bewertung und Gegenüberstellung des IstZustandes und des Zustandes nach Umsetzung des Vorhabens und ökologische Ausgleichsmaßnahmen - Eingriffs-, Ausgleichsbilanz 9.1 Ökologische Bewertung des Geltungsbereiches Nachfolgende ökologische Bewertung des Geltungsbereiches wurde nach dem aktuellen Bewertungsschema des Landkreises Sigmaringen aufgestellt. 9.1.1 Bewertung vor der Maßnahme (Bestand): Gewerbebauflächen (gesamt 24.087 qm) Reisch: 512 qm x 0 Wertpunkte Knoll: 23.067 qm x 0 Wp 500 qm Entwässerungsmulde x 2 Wp = = = 0 Wertpunkte 0 Wertpunkte 1.000 Wertpunkte Straßenfläche befestigt: 3.575 qm x 0 Wertpunkte = 0 Wertpunkte Straßenbankette: 1.475 qm - Bankett ohne Bäume: 1.000 qm x 1 Wp - Bankett mit Bäumen: 475 qm x 3 Wertpunkte = = 1.000 Wertpunkte 1.425 Wertpunkte = = = = 0 Wertpunkte 2.269 Wertpunkte 4.538 Wertpunkte 3.024 Wertpunkte 9.831 Wertpunkte Parkplatz (gesamt: 7.562 qm): versiegelt ca. 20 %: 1.512 qm x 0 Wertpunkte Parkflächen ca. 30 %: 2.269 qm x 1 Wertpunkt Gehölze ca. 30 %: 2.269 qm x 2 Wertpunkte Wiesenfläche 20 %: 1.512 qm x 2 Wertpunkte Gesamt Parkplatz: Intensivgrünland Knoll: (9.013 qm – 4 Obstbäume x 25 qm): Wiese: 8.913 qm x 2 Wertpunkte = 17.826 Wertpunkte 4 Obstbäume: 4 x 25 qm x 3 Wertpunkte = 300 Wertpunkte Gehölzdreieck Straße Kläranl. 200 qm x 3 Wp = 600 Wertpunkte Intensivgrünland Reisch: (13.675 qm – 3 Birken x 25 qm): Wiese:13.600 qm x 2 Wertpunkte 3 Birken: 3 x 25 qm x 3 Wertpunkte = 27.200 Wertpunkte = 225 Wertpunkte Gartenland mit Gehölz (gesamt: 5.553 qm): Streuobst ca. 30 %: 1.666 qm x 3 Wertpunkte Fichtenhecke ca. 20 %: 1111 qm x 2 Wertpunkte Restgehölze ca. 10 %: 555 qm x 3 Wertpunkte Gartennutzung ca. 40 %: 2221 qm x 2 Wertpunkte = = = = 4.998 Wertpunkte 2.222 Wertpunkte 1.665 Wertpunkte 4.442 Wertpunkte Gehölz westl. Rain: 282 qm x 2 Wp (nur sporadisch Gehölze)= 564 Wertpunkte Gesamt: = 73.298 Wertpunkte Seite 24 9.1.2 Bewertung nach der Maßnahme: Gewerbebauflächen gesamt 47.214 qm; GRZ = 0,8; 80 % = 37.771 qm: Reisch: 12.987 qm x 0,8 Knoll: 23.568 qm x 0,8 Knoll: 10.659 qm x 0,8 = 10.390 qm = 18.854 qm = 8.527 qm = = = 0 Wertpunkte 0 Wertpunkte 0 Wertpunkte Städt. Straßenfläche befestigt: gesamt: 4.572 qm x 0 Wp. = 0 Wertpunkte Parkplatz (gesamt: 7.562 qm): versiegelt ca. 20 %: 1.512 qm x 0 Wertpunkte Parkflächen ca. 30 %: 2.269 qm x 1 Wertpunkt Gehölze ca. 30 %: 2.269 qm x 2 Wertpunkte Wiesenfläche 20 %: 1.512 qm x 2 Wertpunkte Gesamt Parkplatz: = = = = 0 Wertpunkte 2.269 Wertpunkte 4.538 Wertpunkte 3.024 Wertpunkte 9.831 Wertpunkte (zus. Knoll: 34.227 qm x 0,8 = 27.382 qm, Restfläche 6.846 qm) Restfläche Faktor gesamt 0,2: 9.443 qm für Entwässerungsmulden, Wiese, etc. davon Knoll 6.846 qm, Reisch 2.597 qm) Maßnahmen: städt. Straßenbankette: 70 qm normales Bankett x 1 Wertpunkt Baumallee: 186 qm x 3 Wertpunkte = Gehölz westl. Rain Reisch (naturnäher) und an südöstl. Grenze zum Parkplatz Knoll: 1.452 qm x 4 Wp = 70 Wertpunkte 558 Wertpunkte = 5.808 Wertpunkte Restfläche aus GRZ Faktor 0,2: 9.443 qm für Entwässerungsmulden, Randstreifen, Wiese etc. (Entwäss.mulde ca. 10% von bebaubare Fläche) Reisch: 2.597 qm Entw.mulde naturnah, Randstreifen, Wiese 2.597 qm x 3 Wertpunkte Knoll: 6.846 qm davon: 5.800 qm Wiese, Randstreifen etc. x 2 Wertpunkte 1.046 qm Mulden, Gehölz x 3 Wertpunkte = 7.791 Wertpunkte = = 11.600 Wertpunkte 3.138 Wertpunkte Biotopanlage: Tümpel, naturnahe Wiese u. Gehölz vor Eselsmühle 4.366 qm davon 3.300 qm naturnaher Tümpel, Röhrichtzone, Sauergraswiese … (dient auch als Entwässerungsmulde) x 4 Wp und 1.066 qm Extensivweide mit Gehölzen x 3 Wp Gesamt: = 13.200 Wertpunkte = 3.198 Wertpunkte = 55.194 Wertpunkte Seite 25 Ökologisches Defizit: Nachher – vorher: 55.194 Wertpunkte – 73.298 Wertpunkte = - 18.104 Wertpunkte Durch die Maßnahmen entsteht im Plangebiet ein ökologisches Defizit in Höhe von 18.104 Wertpunkten, das außerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden muss (siehe nachfolgendes Kapitel 9.2). 9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches 9.2.1 Ökologische Aufwertung eines Ackergrundstückes Als Ausgleichsmaßnahme für die Beeinträchtigung der Schutzgüter wird ein Ackergrundstück ökologisch aufgewertet. Das Grundstück, Flstnr. 987, Gemarkung Bad Saulgau, liegt im Südosten Bad Saulgaus im Dreieck Kreisverkehr Hochberger Straße / Kernstadtentlastungsstraße / Kiesgrubenzufahrt Reisch. Das Grundstück wurde bis vor kurzem als Acker intensiv landwirtschaftlich genutzt. Es ist geplant, 6.100 qm des Grundstücks aufzuwerten. An der östlichen Begrenzung zur Kiesgrube soll ein Feldgehölz aus einheimischen, standortgerecht Sträuchern und Laubbäumen als Refugium für Singvögel sowie als Winterquartier für Amphibien gepflanzt werden. Der größte Bereich soll jedoch als Grob-Kiesfläche hergestellt (Abschieben des Oberbodens) und offen bleiben, unter anderem als Lebensraum für die Kreuzkröte und weitere Amphibienarten, für Zauneidechse und verschiedene Insektenarten, wie Falter etc. Seite 26 Ökologische Bewertung vor der Maßnahme: Intensivacker 6.100 qm x 1 Wertpunkt = Ökologische Bewertung nach der Maßnahme: Feldgehölz: 1.100 qm x 4 Wertpunkte Offenlandbiotop: 5.000 qm x 4 Wertpunkte Gesamt: = 4.400 Wertpunkte = 20.000 Wertpunkte 24.400 Wertpunkte Ökologische Aufwertung: nachher – vorher: 6.100 Wertpunkte 18.300 Wertpunkte 9.2.2 Gesamtausgleich Ökologische Aufwertung Acker: 18.300 Wertpunkte Mit den beschriebenen Maßnahmen 9.2.1 ist der Verbrauch an Landschaft und die Beeinträchtigung des Naturraums ausgeglichen. 9.2.3 Ausgleich Schutzgut Boden Kompensationsmaßnahme für den Verbrauch an Fläche und die Beeinträchtigung des Schutzguts Boden ist die Bodenverbesserung durch Ausbringung des im Geltungsbereich anfallenden Oberbodens auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Plangebietes. Die landwirtschaftlichen Flächen werden entsprechend des Flächenverbrauchs festgelegt und die Vorgehensweise wird im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Vertrags zwischen Stadt und dem Landkreis Sigmaringen in Verbindung mit den Vorhabensträgern geregelt. 9.3 Fazit Eingriffs- / Ausgleichsbilanz Das Plangebiet wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die Bestandsbewertung beläuft sich deshalb auf 73.298 Wertpunkte, die Bewertung nach der Baumaßnahme auf 55.194 Wertpunkte (siehe Kapitel 9.1.2). Das auszugleichende ökologische Defizit beläuft sich folglich auf 18.104 Wertpunkte. Durch ökologische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes - ökologische Aufwertung einer Ackerfläche zwischen der Kernstadtentlastungsstraße und der Kiesgrube Reisch – werden 18.300 Wertpunkte hinzugewonnen. Damit weist die ökologische Eingriffs- Ausgleichsbilanz ein Plus von 196 Wertpunkten auf. Der Verlust an Bodenfunktionen wird durch das Aufbringen des im Plangebiet anfallenden Oberbodens auf eine landwirtschaftliche Fläche außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen. Seite 27 10. Zusammenfassung Die Stadt Bad Saulgau plant im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Änderung des Bebauungsplanes „Ziegeleschle“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einer Gesamtfläche von 6,5422 ha befindet sich am nordwestlichen Stadtrand von Bad Saulgau, direkt im Anschluss an das bestehende Industriegebiet „Ziegeleschle“ in Verlängerung des Betriebsgeländes der Firmen Reisch und Knoll. Der größte Teil der Fläche wird zurzeit als intensives Grünland genutzt, weiterhin sind kleinere Gehölzgruppen und Straßenbegleitbäume (v.a. Sandbirken), ein eingegrünter Parkplatz, ein mit einer Fichtenhecke eingesäumtes Gartenland, Erschließungsstraßen und Gebäude vorhanden. Untersucht wurde die Auswirkung des Vorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Biotopfunktion, Geologie und Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (Umweltbelangen). Die Beeinträchtigung der Schutzgüter hält sich auf Grund der momentan intensiven Landwirtschaft sowie des vorhandenen Industriegebietes in Grenzen. Es geht jedoch ein kleiner Teil des potenziellen Nahrungshabitats des Weißstorchs verloren. Auch die Schutzgüter Landschaft und Mensch sind betroffen, da der Geltungsbereich den Anfang des Naherholungsgebietes „Siebenmühlental“ (Schwarzachtal) darstellt. Die Planung hat ebenso Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, da durch Überbauung und Versiegelung sämtliche Bodenfunktionen verloren gehen. Das Schutzgut Wasser ist durch die Versickerung des Regenwassers kaum beeinflusst. Das Schutzgut Luft ist nur unwesentlich betroffen. Vor allem im nordöstlichen Bereich des Plangebietes treten Wechselwirkungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion, Mensch, Landschaft und Boden auf. Durch die Pflanzungen einheimischer Laubbäume an den Straßen- bzw. Wegseiten des Geltungsbereichs, sowie die Schaffung einer naturnahen Biotopanlage mit Tümpel, Gehölzen und Extensivgrünland werden negative Auswirkungen zu einem Teil kompensiert. Nach dem ökologischen Bewertungssystem (Matrix) des Landkreises Sigmaringen entsteht bei Umsetzung des Vorhabens trotz ökologischer Bemühungen innerhalb des Plangebiets vor allem auf Grund der Flächenversiegelung ein ökologisches Defizit, das außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden muss. Als Ausgleichsmaßnahme wird eine Ackerfläche ökologisch aufgewertet. Als Ausgleich für den Verlust der Bodenfunktionen werden landwirtschaftliche Ackerflächen durch das Aufbringen des Oberbodens aus dem Geltungsbereich aufgewertet. Seite 28 Anlage: 9180.17 Gewerbegebiet „Ziegeleschle 1“ Landschaftsbeschreibung Baugebiet in westlicher Verlängerung des bestehenden Gewerbegebiets Nutzung: Acker (Grünlandeinsaat) Erholung: Landschaftsbild: mittlere Bedeutung (Birkenreihe in Verlängerung der Reihe entlang des Mühlwegs) Biotope und Arten: Als Biotopelemente befinden sich an der südwestlichen Begrenzung ein Feldrain, an der nordöstlichen Begrenzung eine Birken-reihe. Bodenertragsfunktion: mittel Filter- und Pufferfunktion: mittel und hoch Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf: mittel und hoch Funktion als Standort für die natürliche Vegetation: gering Grundwasser: Grundwassergeringleiter Oberflächengewässer: Klima: inversionsgefährdet Minderungsmaßnahmen Feldrain sowie Birkenreihe erhalten Ausgleichsmaßnahmen Anlegen von Flutmulden Beurteilung Geringes Konfliktpotenzial bei Beachtung der Minderungsmaßnahmen. Seite 29 9180.18 Gewerbegebiet „Ziegeleschle 2“ Landschaftsbeschreibung Baugebiet in westlicher Verlängerung des bestehenden Gewerbegebiets Nutzung: Wiese, im nördlichen Teil Streuobst und Teil eines Gartengrund-stücks Erholung: hohe Bedeutung als Teil des Siebenmühlentals (Radwege, Spazierwege) Landschaftsbild: hohe Bedeutung als Teil der Wiesenlandschaft des Siebenmühlentals Biotope und Arten: Im nördlichen Teil befinden sich 4 alte Obstbäume, 3 Birken entlang der Straße sowie eine Heckenumgrenzung des Garten-grundstücks mit einer alten Eiche. Mittlere Bedeutung als Bestandteil der Wiesenflächen des Siebenmühlentals (Nahrungsgebiet des Weißstorchs). Bodenertragsfunktion: mittel Filter- und Pufferfunktion: hoch Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf: hoch Funktion als Standort für die natürliche Vegetation: gering Grundwasser: Grundwassergeringleiter Oberflächengewässer: Klima: inversionsgefährdet Minderungsmaßnahmen Schonung der Gehölze Eingrünung des Baugebiets Ausgleichsmaßnahmen Extensivierung von Wiesenflächen im Schwarzachtal, Neuanlage einer Streuobstwiese auf der Wiese NW des Baugebiets, Anlegen von Flutmulden Beurteilung Mittleres Konfliktpotential. Betroffen sind die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung sowie Biotope. Seite 30 Stadt Bad Saulgau Gemarkung Saulgau Landkreis Sigmaringen Bebauungsplan “ Ziegeleschle " 5. Änderung/Ergänzung PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. 1.1 Art der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ) Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind nicht zugelassen. 2. Maß der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ) 2.1 Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ) GRZ = 0,8 Baumassenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ) BMZ = 5,0 Ausnahmen nach § 16 Abs. 6 BauNVO können bis zu den Obergrenzen nach § 17Abs. 1 BauNVO zugelassen werden. Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ) Die Höhe der Gebäude darf maximal 15 Meter betragen, gemessen wird am Gebäude von der höchsten Stelle des bestehenden Geländes bis zur höchsten Stelle des Gebäudes bzw. dessen Dachteile. 3. Bauweise ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ) Abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO ) Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Für die Gebäude bestehen keine Längenbeschränkungen. 4. Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (Schutzflächen) ( § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ) 4.1 Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen gem. § 25 Straßen- und Wegegesetz Baden-Württemberg. Die Flächen zwischen der Sichtlinie und der Straßenbegrenzungslinie sind von jeder Sicht behindernden Nutzung und Bepflanzung freizuhalten . Sträucher, Hecken und Einfriedigungen dürfen eine Höhe von 0,80 m über Fahrbahnrand nicht überschreiten 5. Verkehrsflächen ( § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ) 5.1 Die Straßenbegrenzungslinie legt die Trennung zwischen öffentlichen Verkehrsanlagen und anders genutzten Flächen verbindlich fest. Die Unterteilung der öffentlichen Verkehrsflächen in Fahrbahn, Gehwege, Bankett und Verkehrsgrünflächen sind unverbindlich. 5.2 Private Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung für das Parken von Fahrzeugen -26. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ) 6.1 Pflanzgebot für Bäumen ( § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Entlang des Mühlweges und der Zufahrtstraße zur Eselsmühle sind auf den im Plan ausgewiesenen Stellen einheimische Bäume in Reihe zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. 6.2 Grünfläche Die Fläche ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und als Feuchtbiotop und Grünland extensiv zu nutzen und dauernd zu erhalten. 6.3 Pflanzung und Unterhaltung von einheimischen Bäumen und Sträuchern entlang der südwestlichen Grenze des Gewerbebaugebietes. 7. Die mit Leitungsrecht zu belastenden Flächen ( § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ) 7.1 Die Flächen sind zugunsten der allgemeinen Abwasserentsorgung im Grundbuch zu sichern. -3- Stadt Bad Saulgau Gemarkung Saulgau Landkreis Sigmaringen Bebauungsplan “ Ziegeleschle " 5. Änderung/Ergänzung HINWEISE 1. Abwasserbeseitigung 1.1 Niederschlagswasser Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagwasser vom 22.03.1999 sowie der Leitfaden zur Naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung und das Merkblatt des Landratsamtes Sigmaringen, Dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser, Stand März 2011, sind zu beachten. 1.2 Gewerbliches Abwasser Jedes gewerbliche Bauvorhaben ist dem Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz, zur Stellungnahme vorzulegen. Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie FIächen, auf denen stärkere Ablagerungen durch Immissionen zu erwarten sind, müssen wegen deren Schmutzfrachten und aus Vorsorgegründen an die Sammelkläranlagen angeschlossen werden. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG ist die Anlagenverordnung -VAWSvom 11. Februar 1994 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 2. Brauchwasser Bei der Verwendung von Brauchwasser aus Regenwasserzisternen für Haus und Freiflächen ist für das Brauchwasser ein von der Trinkwasserversorgung vollkommen getrenntes Leitungssystem entsprechend DIN 1988 und Trinkwasserverordnung zu installieren. Die Behälteranlagen bei Verwendung des Wassers als Brauchwasser müssen kontrollierbar sein. Die Vorschriften des örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmens und des Landratsamtes Sigmaringen (Gesundheitsamt) sind zu beachten. 3. Altlasten Wird bei Baumaßnahmen auf Müllablagerungen gestoßen, oder wird Verunreinigung des Baukörpers (z.B. unnatürlicher Geruch, Verfärbung) festgestellt, ist umgehend das Landratsamt Sigmaringen Fachbereich Umwelt, zu verständigen. 4. Bodenschutz Das Merkblatt des Landratsamtes Sigmaringen, Bodenschutz bei Bauarbeiten sind zu beachten. Für die Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes wird auf das Geotop-Kataster des Regierungspräsidium Freiburg, Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau verwiesen. 5. Baugrund Baugrunduntersuchungen wurden nicht durchgeführt. Nach vorläufiger Geologischer Karte befindet sich das Plangebiet im Verbreitungsbereich würmzeitlicher Schotter (sandige, oft steinige Kiese), die im nördlichen Teil von organischen Ablagerungen eines Niedermoors, im westlichen Teil von Schwemmfächerablagerungen (Schluff, Sand, Kies und Steine) mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit überlagert werden. Im südlichen Teil des Plangebietes sowie im tieferen Untergrund des gesamten Plangebietes stehen Halbfest- bzw. Festgesteine der Oberen Meeresmolasse (Tertiär) an. -4Es ist mit bauwerksrelevanten Grundwasserflurabständen zu rechnen. Grund- und Schichtwässer in organischen Ablagerungen können betonangreifend sein. Die quartären Ablagerungen weisen eine heterogene Zusammensetzung auf. Insbesondere die organischen Niedermoor-Ablagerungen stellen einen stark setzungsfähigen Baugrund dar. Für Neubaumaßnahmen werden deshalb objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 bzw. DIN EN 1997-2 empfohlen. Sollte bei Baumaßnahmen Grundwasser angetroffen werden, ist sofort der Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz des Landratsamtes Sigmaringen zu benachrichtigen. Einer dauerhaften Grundwasserabsenkung wird nicht zugestimmt. Die „Schwarzach" könnte infolge der Nähe zum Plangebiet bei entsprechenden Hochwasserereignissen ausufern und damit Bauvorhaben beeinträchtigen. Genaue Erkenntnisse in Bezug auf ggf. früher überschwemmte Bereiche liegen nicht vor. Erst die Hochwassergefahrenkarten, die vermutlich im Jahre 2013/2014 vorliegen, können nähere Hinweise geben. 6. Abfallbeseitigung Anfallende Bauabfälle, Bauschutt und Abbruchmaterial müssen getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt bzw. als Abfall entsorgt werden. Es wird besonders auf die möglichen Bodengefährdungen durch Farben, Lacke, Verdünnungsmittel, Holzschutzmittel, Mörtelverfestiger, Wasserschutzanstriche u.a. Bauchemikalien verwiesen. Beim Umgang mit diesen Stoffen ist besondere Sorgfalt geboten. Sie dürfen auf keinen Fall in den Boden gelangen. Leere Behälter und Reste sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei der Verwertung von mineralischen Reststoffen sind die Anforderungen der LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall- "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln - " vom 06.11.1997 bzw. die vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial des damaligen Ministeriums für Umwelt und Verkehr BadenWürttemberg vom 13.04.2004 einzuhalten. 7. Archäologische Fundstellen Bisher sind keine Fundstellen oder Kulturdenkmale aus dem überplanten Areal bekannt geworden. Der südwestliche Abschnitt des überplanten Bereiches trägt den Flurnamen "Galgeneschle". Dieser Flurname deutet auf eine ehemalige Richtstätte hin, doch ob diese dort bestand, ist nicht bekannt. Aufgrund dessen wird ausdrücklich auf die Regelungen des § 20 DSchG hingewiesen. Sollten während der Bauausführung / Durchführung der Maßnahme, insbesondere bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen unverzüglich zu benachrichtigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen. 8. Immissionsschutz Im Nachgang der Beplanung ist bei der Nutzung des Plangebietes dem Schutzbedürfnis der umliegenden Nutzungen Rechnung zu tragen. Die lmmissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für lmmissionsorte außerhalb von Gebäuden in Industriegebieten 70 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die lmmissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschritten werden. 9. Naturschutz Die Belange des Naturschutzes inkl. Umweltbericht sind im Rahmen von § 18 ,BundesNaturschutzgesetz (BNatSchG), § 1 Abc. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB), § l a BauGB, § 2 Abc. 4 BauGB und § 2a BauGB im Umweltbericht abgearbeitet. Grünordnungsplanung sowie Eingriffs/Ausgleichsregelung. Aussagen zum Monitoring werden nachgereicht. Der Ausgleich erfolgt auf der Planfläche Flst. 2761 und 2762 mit einem Feuchtbiotop bzw. Tümpel, der technisch so auszuführen ist, dass dieser nicht nur als Versickerungsmulde für das Oberflächenwasser -5dient, sondern überwiegend feuchte Strukturen aufweisen sollte. Weiterhin eine Bepflanzung mit Feldgehölzen und Hochstämmen auf gleicher Fläche. Der komplette Ausgleich lässt sich nicht im Plangebiet umsetzen, sodass eine weitere Fläche auf Flst. 978 der Gemarkung Saulgau außerhalb der Planfläche für den Ausgleich bereitgestellt wurde. Da sich diese Teilfläche mit 6.100 qm, auf der die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahme vorgesehen ist, nicht im Eigentum der Stadt Bad Saulgau befindet, ist diesbezüglich ein öffentl.rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt, dem Eigentümer sowie dem Landratsamt Sigmaringen abzuschließen, der auch die rechtliche Sicherung dieser Ausgleichsmaßnahme über die Eintragung einer Reallast „Feldgehölz, Laubbäume, Sträucher und Grobkiesfläche als Lebensraum für Amphibien" im Grundbuch zugunsten des Landkreises Sigmaringen I Untere Naturschutzbehörde beinhaltet. Der Entwurf des vorgenannten Vertrages ist dem Landratsamt Sigmaringen I Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz zur Abstimmung vorzulegen. 10. Telekommunikationsleitungen Zur Versorgung des Gebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. In allen öffentlichen Verkehrsflächen sind geeignete und ausreichende Trassen in einer Breite von mind. 60 cm für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. -6Aufgrund von § 74 der Landesbauordnung (LBO) vom 5.3.2010 (GBl. Nr. 7. 358) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau folgende Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften beschlossen: I. In Ergänzung der Planzeichen zum Bebauungsplan wird folgendes festgesetzt: 1. Einfriedigungen Der Abstand zwischen den Einfriedigungen und Fahrbahnrand darf 0,5 m nicht unterschreiten. 2. Abwasserbehandlung 2.1 Oberflächenwasser Oberflächenwasser, das von Dachflächen, Zufahrten, Gehwegen und Parkplätzen stammt, ist einer flächenhaften Versickerung auf dem Grundstück zuzuführen. Wird das Dachflächenwasser von Metalldächern versickert, müssen diese beschichtet sein (z.B. mit Kunststoff oder Lack). Eine Versiegelung des Bodens darf nur an solchen Stellen erfolgen, die ein schadloses Ableiten des Oberflächenwassers in die Versickerungsanlagen ermöglichen.Für die Rückhaltung des Niederschlagwassers von Dächern werden Zisternen empfohlen. Die Anlagen müssen jederzeit kontrollierbar sein und einen Notüberlauf erhalten, der an die Versickerung anzuschließen ist. 2.2 Grund- und Schichtenwasser Die Einleitung von freigelegtem Fließ-, Grund-, Schichten-, Sicker- oder Quellenwasser in die Mischabwasserkanalisation ist verboten. Die Pflicht für die Herstellung von wasserdichten Gebäudekellerkonstruktionen bleibt hier unberührt. II. Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Örtlichen Bauvorschriften erstreckt sich auf den Geltungsbereich der 5.Änderung des Bebauungsplans “Ziegeleschle “. III. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S. des § 75 LBO handelt, wer dieser nach § 74 LBO getroffenen Örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. IV. Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft (§ 74 Abs. 7 LBO).