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Zulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehspartenprogramm „MGM Channel“ Aktenzeichen: KEK 639 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MGM Networks (Deutschland) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Christine Brand und Bruce Tuchmann, Frauenlobstraße 2, 80337 München, – Antragstellerin – Bevollmächtigte: XXX ...; wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms „MGM Channel“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 03.09.2010 in der Sitzung am 12.10.2010 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. MüllerTerpitz, Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Der von der MGM Networks (Deutschland) GmbH mit Schreiben vom 31.08.2010 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms MGM Channel stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die MGM Networks (Deutschland) GmbH („MGM GmbH“) hat mit Schreiben vom 31.08.2010 bei der BLM einen Antrag auf Verlängerung der bis zum 31.03.2011 befristeten Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm MGM Channel für die Dauer von weiteren acht Jahren gestellt. Mit Schreiben vom 03.09.2010 hat die BLM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung Die Antragstellerin veranstaltet das Programm MGM Channel auf der Grundlage einer Zulassung der BLM vom 06.02.2003 als ganztägiges Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung. Ausgestrahlt werden Spielfilme und Serien aus der Filmbibliothek der Metro-Goldwyn-Mayer, Inc. in deutschsprachigen Fassungen sowie in der Originalsprache. Die Programmfinanzierung erfolgt durch Einnahmen aus Abonnements und in geringem Maße aus Werbeeinnahmen. Das Programm ist seit 01.04.2003 auf Sendung und wird über die Sky-Plattform verbreitet, die ihrerseits über Satellit und Kabel verbreitet wird. Die Kabelverbreitung der Sky-Angebote erfolgt dabei unter anderem über die Netzebene-3-Anbieter Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG sowie Unitymedia NRW GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG. Zusätzlich ist das Programm MGM Channel über Mobilfunk im Rahmen eines Angebotes der Vodafone D2 GmbH zu empfangen. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 An der Antragstellerin hält die MGM Holdings, Inc. mittelbar über ihre Tochtergesellschaften MGM Holdings II, Inc., Metro-Goldwyn-Mayer, Inc., Metro-GoldwynMayer Studios, Inc. und MGM Networks, Inc. sämtliche Anteile. Das HollywoodFilmstudio Metro-Goldwyn-Mayer Studios, Inc. besitzt eine Filmsammlung mit über 4.000 Titeln (z. B. „Rocky“, „James Bond“ und „Manche mögen´s heiß“). 3 3.2 Die Beteiligungsverhältnisse entsprechen nach Angaben der Antragstellerin im Übrigen dem zuletzt von der KEK mit Beschluss vom 10.08.2010 i. S. MGM Channel, Az.: KEK 632, genehmigten Stand. Danach halten an der MGM Holdings, Inc. Providence-Fondsgesellschaften 33,83 %, die TPG Partners IV L.P. 22,55 %, Comcast Studio Investments, Inc. 21,48 %, Sony Corporation of America 13,87 %, DLJ MGM Acquisition LLC 8,06 % und Mitglieder des Managements 0,20 % der Anteile. Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission (Beschluss vom 31.03.2005, vgl. Pressemitteilung vom 31.03.2005, IP/05/369) und der KEK (vgl. bereits Beschluss der KEK vom 12.07.2005 i. S. MGM Channel, Az.: KEK 277, I 1.2 und 1.3 sowie III 2.1.2.3) wird die MGM Holdings, Inc. von den Providence-Fondsgesellschaften (Providence MGM Acquisition LLC, -II, -III und -IV LLC), TPG und der Sony Corporation of America gemeinsam beherrscht. 3.2.1 Die Sony Corporation of America („Sony“) ist die US-amerikanische Tochtergesellschaft des börsennotierten japanischen Elektronik- und Medienkonzerns Sony Corporation. Die Kerngeschäftsbereiche des Unternehmens sind Elektronikartikel (Audio-, Video- und IT-Geräte), Spiele (PlayStation), Entertainment (Filme und Musik) sowie Finanzdienstleistungen (Versicherungen und Bankgeschäfte). Im bundesweiten Fernsehen ist Sony durch die Beteiligung an den Veranstaltern der nicht in Deutschland lizenzierten, aber hier verbreiteten Programme AXN und ANIMAX aktiv. 3.2.2 Die Comcast Corporation („Comcast“) ist nach eigenen Angaben der größte Kabelnetzbetreiber der USA und einer der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse (www.comcast.com). Zu Comcast gehören die US-amerikanischen Programme E! Entertainment Television, The Style Network, G4, Golf Channel, TV One, PBS KIDS Sprout, VERSUS, Exercise TV, FEARnet und die Comcast Sports Group mit 11 regionalen Sportprogrammen (Stand: 10/2010). Comcast hat die Übernahme der Anteilsmehrheit der NBC Universal, Inc. angezeigt (vgl. Beschluss der KEK vom 13.04.2010 i. S. NBC Universal, Az.: KEK 606). Mit dem Abschluss der Übernahme sind der Comcast im bundesweiten Fernsehen die Programme SyFy, 13th Street, Studio Universal, History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK vom 13.04.2010 i. S. NBC Universal, Az.: KEK 606, III 2). Zudem ist Comcast an der Veranstalterin des auch in Deutschland empfangbaren Spartenprogramms E! Entertainment beteiligt. 4 3.2.3 Die Fondgesellschaft Providence Equity Partners („Providence“) ist über ihre Tochtergesellschaft Cabel Holding S.A. größte Aktionärin der Kabel Deutschland Holding AG, Muttergesellschaft der Kabelnetzbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG („KDG“). Im März 2010 ist die Kabel Deutschland Holding AG als erstes größeres deutsches Unternehmen seit Beginn der Finanzkrise an die Börse gegangen. Mit Pressemitteilung vom 30.09.2010 hat die Kabel Deutschland Holding AG bekannt gegeben, dass die Cabel Holding S.A., bislang mit rund 61,7 % der Anteile Mehrheitsaktionärin, ihre Anteile auf 43,7 % verringert hat. Die restlichen Anteile des Aktienkapitals befinden sich in Streubesitz (vgl. Unternehmensdarstellung unter www.kabeldeutschland.com). 3.2.4 TPG Capital (ehemals Texas Pacific Group) ist nach eigenen Angaben eine der weltweit größten Private-Equity-Gesellschaften. 5 3.3 Die Beteiligungsverhältnisse im Überblick: Credit Suisse Group 100 Credit Suisse First Boston 43 57 Credit Suisse First Boston, Inc. 100 (Z) DLJ Merchant Banking III, Inc. Kontrolle DLJ Merchant Banking Partners III L.P. 8,06* Providence Equity Partners V LLC Kontrolle Providence Equity Partners GP IV L.P. Kontrolle Providence Equity Partners IV L.P. Kontrolle Providence Equity Partners GP V L.P. Kontrolle Providence Equity Partners V L.P. 43,7 (Z) (Zurechnung von über die Plattform verbreiteten Programmen) Sony Corporation Kontrolle Comcast Corporation „Providence Gesellschaften“ Comcast Studio Investments, Inc. (Providence MGM Acquisition LLC, -II,- III und -IV LLC) 21,48* 100 TPG Advisors IV, Inc. Kontrolle 79,22 DLJ MGM Acquisition LLC Providence Equity Partners IV LLC Kabel Deutschland GmbH Sony Americas Holding, Inc. Kontrolle 100 Sony Corporation of America TPG Partners IV L.P. 22,55* 33,83* 13,87* gemeinsame Beherrschung MGM Management 0,20 MGM Holdings, Inc. 100 MGM Holdings II, Inc. 100 Metro-Goldwyn-Mayer, Inc. aufgrund von Auslandslizenzen veranstaltete, in Deutschland empfangbare Programme: AXN ANIMAX 100 Metro-Goldwyn-Mayer Studios, Inc. *: Stimmrechte Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Veranstalter, dessen Programm Providence, TPG und Sony aufgrund der gemeinsamen Beherrschung zuzurechnen ist II 100 MGM Networks, Inc. 100 MGM Channel MGM Networks (Deutschland) GmbH Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 6 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm MGM Channel ist der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV sowie deren Obergesellschaften bis zur Beteiligungsstufe MGM Holdings, Inc. zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG). MGM Channel wird darüber hinaus den Fondgesellschaften Providence und TPG sowie Sony aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der MGM Holdings, Inc. zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und 2 RStV i. V. m. § 17 AktG, vgl. dazu bereits den Beschluss der KEK vom 12.07.2005 i. S. MGM Channel, Az.: KEK 277, III 2.1.2). 2.2 Der Fondgesellschaft Providence wurden bislang aufgrund der Beherrschung der Kabelnetzbetreiberin KDG gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG auch diejenigen Programme zugerechnet, die der Plattformbetreiberin selbst – wegen sich aus Plattformverträgen ergebenden Einflussmöglichkeiten auf wesentliche Entscheidungen der Programmgestaltung – zuzurechnen sind (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV; vgl. zuletzt Beschlüsse der KEK vom 13.03.2010 i. S. SyFy, Az.: KEK 598 und KEK 606, III 2.4.2, und i. S. History, Az.: KEK 602, III 2.5.2). Die nunmehr veröffentlichte Verringerung der von Providence an der Muttergesellschaft der Plattformbetreiberin KDG gehaltenen Aktien ändert nichts an dieser Zurechnung. Zwar besteht rein formal keine Mehrheitsbeteiligung mehr, allerdings verfügt Providence auch mit einem Stimmrechtsanteil von 43,7 % noch über die Möglichkeit, auf die KDG einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Dies ergibt sich u. a. bereits aus dem Finanzjahresbericht der Kabel Deutschland Holding AG vom 31.03.2010, nach dem eine Änderung der Kontrolle über die Kabel Deutschland Holding AG normalerweise ausgelöst wird, wenn eine Person oder Gruppe, bei der es sich nicht um Providence oder deren Tochterunternehmen handelt, die Kontrolle über mehr als 7 30 % der gesamten Stimmrechte der Gesellschaft erlangt. Dies ist auch nach der Verringerung des Anteilsbesitzes von Providence nicht der Fall. Somit sind Providence auch weiterhin die Programme Bibel TV, History, The Biography Channel, SPIEGEL TV digital, Gute Laune TV, Kinowelt TV Premium, Sat.1 Comedy, kabel eins classics, RCK TV (Rock TV), Jukebox, SyFy, 13th Street, LUST PUR und BonGusto zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihr die zugelassenen, gegenwärtig jedoch nicht auf Sendung befindlichen Programme Games TV, Kinowelt TV, CLB TV (Club TV) und RLX TV (Relax TV) zuzurechnen. 2.3 Sony werden zudem die in Großbritannien lizenzierten Pay-TV-Programme AXN und ANIMAX zugerechnet. 3 Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 3.1 Zuschaueranteile Das Programm MGM Channel wird auf der Sky-Plattform verbreitet. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 28.09.2010 Nutzungsanteile für das Programm MGM Channel in der maßgeblichen Referenzperiode von August 2009 bis Juli 2010 übermittelt, die auf Messungen in Haushalten mit digitalem Sky-Empfang basieren (Grundlage: Sky-Panel mit 500 digitalen Haushalten). Danach erzielte das Programm in vorbenanntem Zeitraum einen Nutzungsanteil in Höhe von 0,6 %. Dieser Wert ist jedoch nicht mit Zuschaueranteilen i. S. v. § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV gleichzusetzen. Die Zuschaueranteile der auf der Sky-Plattform verbreiteten Programme werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung nicht veröffentlicht. Für diese Programme legt die KEK Daten aus der Sky-Marktforschung (Grundgesamtheit: 71,3 Mio. Personen ab drei Jahren) zugrunde, die nach Mitteilung des Unternehmens im Prüfverfahren der KEK vom 26.10.2005 i. S. Premiere, Az.: KEK 271, zu den Daten der AGF/GfKFernsehforschung in Beziehung gesetzt werden können. Premiere teilte im Verfahren Az.: KEK 542/547/548/549/553 für das Jahr 2008 einen Anteil von 1,5 % der über die Premiere-Plattform verbreiteten Programme an der Gesamtfernsehnutzung in Deutschland mit. Zum 31.12.2008 verzeichnete Premiere insgesamt 2,399 Mio. direkte Abonnenten (vgl. Pressemitteilung vom 16.02.2009). Im 2. Quartal 2010 verzeichnete Sky 2,476 8 Mio. Abonnenten (31.03.2009: 2,371 Mio.; vgl. Pressemitteilungen vom 02.08.2010 und 14.05.2009). Der interne Marktanteil für die Premiere zuzurechnenden Programme betrug im Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 XXX ... Bezogen auf die die Gesamtfernsehnutzung abbildende Grundgesamtheit der AGF/GfK-Fernseh- forschung und verglichen mit dem Premiere-Zuschaueranteil für 2008 in Höhe von 1,5 % erreichten die Premiere zuzurechnenden Programme damit einen Zuschaueranteil von etwa XXX ... (vgl. Beschluss der KEK vom 12.05.2009 i. S. Premiere, Az.: KEK 558/559). Das Programm MGM Channel gehört nicht zu den der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zuzurechnenden Programmen. Der Zuschaueranteil des Programms MGM Channel kann daher nur einen Bruchteil des Zuschaueranteils ausmachen, der auf die über die Sky-Plattform verbreiteten und der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG nicht zuzurechnenden Programme entfällt. Der auf das Programm MGM Channel entfallende Zuschaueranteil ist vor diesem Hintergrund mit deutlich weniger als 0,4 % anzusetzen. 3.2 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung von MGM Channel stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Mailänder Lübbert Bauer Dr. Müller-Terpitz Dörr Schwarz Hornauer Thaenert