Nebentätigkeit
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Stand: 01.02.07 Nebentätigkeit Vorschriften für den Hochschulbereich NRW -1- Inhaltsverzeichnis: __________________________________________________________________________________ Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV) Vom 11. Dezember 1981 (in Kraft getreten am 01.01.82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.04.2005 [Artikel 47] (GV.NRW.S.274) – (in Kraft getreten am 28.04.05) - SGV.NRW. 20302 und Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - VV HNtV Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 15.12.1987 - I B 3 - 3844 (GABl.NRW.1988 S.139) (in Kraft getreten am 01.01.88) Seite 3 Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) Vom 21. September 1982 (in Kraft getreten am 01.10.82) zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.04.2005 [Artikel 48] (GV.NRW.S.274) – (in Kraft getreten am 28.04.05) - SGV.NRW. 20302 Seite 24 Auszüge aus dem Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW.S.234), zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 6 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.06 (GV.NRW.S.474) – (in Kraft getreten am 01.01.07) - SGV.NRW. 2030 und Auszüge aus der Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes (VV LBG) vom 09.03.2005 (MBl.NRW. S. 416) - SMBl.NRW. 2030 Seite 36 Auszug aus der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF) vom 8. Dezember 2004 (GV.NRW. S. 777) (in Kraft getreten am 01.01.05) - SGV.NRW. 2030 Seite 51 Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften zur HNtV Seite 52 Hinweis: Statt „WissHG“ bzw. „Universitätsgesetz – UG“ in den folgenden Texten lies jetzt: „Hochschulgesetz – HG“. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird keine Gewähr übernommen; es gilt der in den amtlichen Verkündungsblättern veröffentlichte Text. -2- HNtV VV HNtV Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNtV) Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Nebentätigkeitdes wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – VV HNtV – Vom 11. Dezember 1981, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.04.2005 [Artikel 47] (GV.NRW.S.274) – SGV.NRW. 20302 Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 15.12.1987 – I B 3 – 3844 (GABl.NRW.1988 S.139) Aufgrund des § 20 der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes NordrheinWestfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNtV) vom 11. Dezember 1981 (GV.NRW.S.726) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20. November 1987 (GV.NRW.S.416) erlasse ich folgende Verwaltungsvorschriften: Aufgrund der §§ 75 und 206 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 234) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet: Abschnitt I Allgemeines Zu § 1: §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 199 LBG an den Hochschulen des Landes. Sie gilt auch für entpflichtete Professoren, Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich von Nebentätigkeiten, die sie vor der Entpflichtung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. (2) Die nur für Professoren geltenden Bestimmungen dieser Verorfnung finden auch auf Rektoren, Studienprofessoren und Dozenten Anwendung. -3- 1 Für die Nebentätigkeiten der dem Personenkreis des § 199 LBG vergleichbaren Angestellten, die vom Geltungsbereich des BAT erfaßt werden, finden die Bestimmungen der HNtV sinngemäß Anwendung (§ 11 BAT). 2 Für Angestellte, die nicht vom Geltungsbereich des BAT erfaßt werden, ist dies arbeitsvertraglich, gegebenenfalls durch eine Zusatzvereinbarung sicherzustellen. HNtV VV HNtV Zu § 2: §2 Geltung der allgemeinen Nebentätigkeitsverordnung 1 Die Zuständigkeit für die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen richtet sich nach § 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. Juni 1982 (GV.NRW.S.284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1987 (GV.NRW.S.349). 2 Für das Verfahren nebentätigkeitsrechtlicher Entscheidungen gilt allgemein: 2.1 Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen Antrag des Beamten voraus. Dieser Antrag ist im Interesse einer einfachen, schnellen und reibungslosen Bearbeitung in aller Regel nach dem als Anlage 1 beigefügten Mustervordurck auf dem Dienstweg zu stellen. Nach den Gegebenheiten des Einzelfalls erforderliche weitere Angaben sind dem Antrag als Anlage beizufügen. Soweit die Verwendung des Formularantrages ausnahmsweise unterbleibt, sind über alle dort vorgesehenen Angaben Informationen mitzuteilen. 2.2 Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, daß unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten noch ausreichend Zeit für eine sachgerechte Entscheidung vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit verbleibt. 2.3 Soweit der Rektor der Hochschule über die Anträge nicht selbst entscheidet, sind sie von ihm mit Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) in ihrer jeweils geltenden Fassung findet auf die in § 1 genannten Beamten Anwendung, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. -4- HNtV VV HNtV einer Stellungnahme vorzulegen, ob die beantragte Nebentätigkeit mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der hauptamtlichen Dienstpflichten des Beamten vereinbar ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere alle weiteren Nebentätigkeiten, die jährlichen Meldungen über die bezogenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten sowie die Stellungnahme des Fachbereichs zu berücksichtigen. Zu § 3: §3 Hauptamt und Nebentätigkeit (1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur zum Hauptamt, wenn ein Beamter durch sie die ihm obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt. (2) Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 3, zu der die Hochschule aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren für Hochschulen und für oberste Landes- und Bundesbehörden, die für Hochschulen zuständig sind. Haben Gutachten oder Beratungen im wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählen auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt. Der Minister für Wissenschaft und Forschung oder die zuständige Hochschule kann Beamten unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben im Einzelfall eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) oder eine künstlerische Augabe, im Hauptamt übertragen. -5- 1 Aufträge, die an die Hochschule oder ihre Einrichtungen gerichtet sind, darf der Beamte nicht in Nebentätigkeit ausführen. 2 Zur Lehrtätigkeit gehört auch die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums. 3 Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder andere wissenschaftliche Veröffentlichungen der Professoren in ihrem Fach zählen zum Hauptamt. Entsprechendes gilt für künstlerische Arbeiten, die nicht im Auftrag Dritter erstellt werden. Die Professoren dürfen Vergütungen für diese Tätigkeiten annehmen. HNtV VV HNtV Zu § 4: §4 Wahrung dienstlicher Belange (1) Nebentätigkeiten dürfen nur insoweit ausgeübt werden, als durch sie dienstliche Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 LBG nicht beeinträchtigt werden können und sie, soweit nichts anderes geregelt ist, zuvor vom Dienstvorgesetzten genehmigt sind. (2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit darf bei Beamten, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden sind, nur unter den Voraussetzungen von § 70 Abs. 1 LBG zugelassen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf die Nebentätigkeit nur bei einer Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften ausgeübt werden. Ist bei Beamten, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind, zur Ausübung einer Nebentätigkeit die Befreiung von Dienstaufgaben notwendig, ist die Nebentätigkeit nur bei Freistellung oder Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften zulässig. Die Bewilligung von Sonderurlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich umfaßt die Genehmigung der Nebentätigkeit, für die der Sonderurlaub bewilligt wird; dies gilt auch bei der Gewährung eines Praxisfreisemesters. 1 Zum Nachweis, daß die in Absatz 3 genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind dem Nebentätigkeitsantrag folgende Anlagen beizufügen: 1.1 eine Erklärung, daß die Aufgaben von den Hochschulaufgaben eindeutig getrennt sind, die Nebentätigkeit außerhalb der Hochschule ausgeübt wird, Material und Einrichtungen der Hochschule nicht in Anspruch genommen werden und kein Personal der Hochschule im Rahmen der Nebentätigkeit beschäftigt wird, 1.2 der Gesellschafts- oder Mitarbeitervertrag einschließlich einer vertraglich vereinbarten Gewährleistung, daß der Professor an der Erfüllung der sich aus der Nebentätigkeit ergebenden dienstrechtlichen Pflichten nicht gehindert wird, was insbesondere für die jährliche Meldepflicht gemäß §§ 71 LBG, 19 HNtV und die Auskunftspflicht gemäß § 70 Abs. 4 LBG gilt, 1.3 eine Erklärung, daß der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. 2.1 Sofern ein Vertrag der Hochschule mit der Kassenärztlichen Vereinigung über Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgeschlossen ist, gehören die vertraglichen Leistungen zu den Dienstaufgaben. 2.2 Besteht kein Vertrag und ist ein Antrag auf nebentätige Teilnah- (3) Soll eine Nebentätigkeit eines Professors freiberuflich in einem Büro ausgeübt werden, so darf sie nur genehmigt werden wenn 1. eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist, 2. das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt, -6- HNtV VV HNtV 3. sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird und 4. gewährleistet ist, daß der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. me an der kassenärztlichen Versorgung gestellt, stimmt die Hochschule mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung ab, ob insoweit Verhandlungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung aufgenommen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung. (4) Als Nebentätigkeit kann die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nur genehmigt werden, wenn insoweit ein Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung über die Inanspruchnahme der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule nicht besteht oder nicht zustande kommt und ansonsten eine ausreichende Krankenversorgung nicht gewährleistet werden kann. Beteiligungen oder Ermächtigungen von Professoren aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bleiben unberührt. Abschnitt II Genehmigungsbedürftigkeit und Verfahren Zu § 5: §5 Nichtgenehmigungspflichtige Gutachtertätigkeit (1) Die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren ist nicht genehmigungspflichtig (§ 69 Abs. 1 Nr. 3 LBG); Untersuchungen und Beratungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. -7- 1 Eine Gutachtertätigkeit hängt nur dann mit den Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen, wenn sie Fragen des vertretenen Fachs betrifft. 2 Beamte, die nicht zum Personenkreis des Absatzes 1 zählen, dürfen Gutachten gegen Entgelt als Nebentätigkeit nur erstatten, soweit ihnen das im Einzelfall aus- HNtV VV HNtV drücklich genehmigt ist. (2) Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten von dem Professor in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Professor verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist insoweit eine Vertretung zulässig. 3 Gutachten sind insbesondere ausführliche wissenschaftlich begründete Beurteilungen, die durch wissenschaftliche Äußerungen gestützt werden und zugleich die wissenschaftlichen Erwägungen erläutern. Sie sind nicht nur eine Mitteilung der Beurteilung, sondern müssen auch eine eingehende Begründung enthalten. Ihre wesentlichen Bestandteile sind objektive Feststellungen, ihre Würdigung und das Ergebnis dieser Prüfung. Der Sachverhalt muß festgestellt und gewürdigt sowie die einzelnen Wege und Gedankengänge, die den Gutachter zum Schlußergebnis geführt haben, müssen angegeben und in allseitig klärenden, schlüssigen und wissenschaftlich fundierten Ausführungen dargelegt und begründet sein. Briefe ärztlichen Inhalts sowie Krankheitsberichte sind keine Gutachten. 4 Im Einzelfall sind insbesondere genehmigungspflichtig: 4.1 entgeltliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen, 4.2 die Tätigkeit als ständiger Mitarbeiter oder ständiger Berater, 4.3 die Durchführung von Untersuchungen nach Absatz 3, 4.4 die entgeltliche Leitung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Instituten oder ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschule, 4.5 die Objektplanung für Gebäude (3) Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden. -8- HNtV VV HNtV und Freianlagen, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanung, 4.6 Zu § 6: §6 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten 1 Auch eine allgemein genehmigte Nebentätigkeit darf nur ausgeübt werden, sofern durch sie dienstliche Interessen im Sinne von § 68 Abs. 2 LBG nicht beeinträchtigt werden können. Dabei sind insbesondere alle weiteren Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall genehmigungspflichtig, allgemein genehmigt oder nicht genehmigungspflichtig sind. Ferner gilt zu beachten, daß Aufgaben, die der Hochschule obliegen, von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1). 2 Gemäß Absatz 2 werden folgende Nebentätigkeiten allgemein genehmigt: (1) Folgende Nebentätigkeiten sind allgemein genehmigt: 1. Die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen durch Professoren, 2. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Professoren für Auftraggeber aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen, 3. die Tätigkeit von Professoren der Rechtswissenschaft als a) die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in einem Büro, die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung. Prozeßvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder, b) Prozeßvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten, 2.1 Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen im zeitlichen Umfang bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche, c) Verteidiger vor Gerichten 2.2 die Erarbeitung von Studienmate- -9- HNtV VV HNtV rial für Einrichtungen des Fernstudiums in dem 4 Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang, und Disziplinargerichten, d) 4. Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten, 2.3 beratende Tätigkeiten von Professoren und Fachhochschullehrern im Rahmen der Richtlinien für die Projektförderung nach dem Technologieprogramm Wirtschaft des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Umfang bis zu 20 Stunden monatlich. 3.1 Die nebentätige Mitarbeit an allgemein genehmigten und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten von Professoren außerhalb der Arbeitszeit wird allgemein genehmigt. 3.2 Arbeitszeit im Sinne von Absatz 3 ist die im Rahmen der Vorschriften der AZVO zu leistende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Davon ausgenommen sind mithin alle Zeiten, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV - fallen oder in denen der Beamte ohne Entschädigung zu Dienstleistungen verpflichtet ist (vgl. § 78 a Abs. 1 Satz 1 LBG). Die für die Mitarbeit an Nebentätigkeiten Dritter aufgewendete Zeit bleibt bei der Berechnung von Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung außer Ansatz. Dies gilt auch für die Nebentätigkeit des Vertreters nach § 8 Abs. 2 Satz 3. die Preisrichtertätigkeit der Professoren. (2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Nebentätigkeiten von geringem Umfang sowie Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen bis zu 4 Wochenstunden allgemein genehmigen. (3) Dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal kann die Mitarbeit an nicht genehmigungspflichtigen und allgemein genehmigten Nebentätigkeiten von Professoren außerhalb der Arbeitszeit als Nebentätigkeit allgemein genehmigt werden. Die Mitarbeit während der Arbeitszeit gehört zum Hauptamt. - 10 - HNtV VV HNtV Zu § 7: §7 Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung (1) Den vom Minister für Wissenschaft und Forschung bestellten Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärzte) ist allgemein genehmigt, in den Kliniken wahlärztliche Leistungen im stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Abteilungsarztes wünschen. Die persönliche ärztliche Leistung ist vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. 1 Das Liquidationsrecht steht nach Absatz 1 nur den Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (vgl. § 44 Abs. 2 WissHG) zu. Andere Beamte können Nebentätigkeiten gemäß Absatz 1 nur ausüben, wenn ihnen das Liquidationsrecht durch den Minister für Wissenschaft und Forschung eingeräumt worden ist. 2 Beratungen und Behandlungen von Patienten, für die Träger der Sozialversicherung finanziell aufkommen, sowie die Untersuchungen von Proben dieser Patienten, sofern sie Patienten der Medizinischen Einrichtungen einer Hochschule in NordrheinWestfalen sind, gehören zu den Dienstaufgaben und werden von Absatz 1 nicht erfaßt. Dies gilt auch insbesondere für Patienten, für die die Bundeswehr die Kosten trägt, sowie für Patienten, die nur mit den Medizinischen Einrichtungen einen Behandlungsvertrag abschließen, ohne daß Träger der Sozialversicherung die entstehenden Kosten übernehmen (Selbstzahler). 3 Mit Beginn der ambulanten ärztlichen Nebentätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 ist der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen unverzüglich eine Durchschrift der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 mit der schriftlichen Mitteilung des leitenden Abteilungsarztes zuzuleiten, daß er die gewünschten persönlichen Leistungen übernimmt sowie die Sachkosten erstatten und die zu deren Festsetzung erforderlichen Angaben mitteilen wird. Lehnt der leitende Abteilungsarzt die Über- (2) Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen darf nicht von einer Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft in der Klinik abhängig gemacht werden. (3) Der Minister für Wissenschaft und Forschung bestimmt im Einzelfall den zulässigen Umfang der wahlärztlichen Leistungen im stationären und teilstationären Bereich gemäß Absatz 1. (4) Den leitenden Abteilungsärzten wird die gelegentliche Konsiliartätigkeit gemäß Absatz 1 außerhalb der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule allgemein genehmigt. Die Ausübung einer Privatpraxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Medizinischen Einrichtungen ist nicht zulässig. - 11 - HNtV VV HNtV nahme der Nebentätigkeit ab, ist die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen in gleicher Weise zu unterrichten. 4 Andere als die in Absatz 4 genannten Ärzte dürfen eine gelegentliche eigene Konsiliartätigkeit außerhalb der Medizinischen Einrichtungen nur nach vorheriger Genehmigung ausüben. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Zu § 8: §8 Persönliche ärztliche Leistungen 1 Die Übernahme von Nebentätigkeiten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 gegen Berechnung eines besonderen Honorars ist nicht zulässig, wenn der leitende Abteilungsarzt Maßnahmen nur anordnet und die Verantwortung übernimmt, im übrigen jedoch die ärztliche Leistung in ihren essentiellen Bestandteilen den zur Unterstützung herangezogenen Mitarbeitern überläßt. 2 Eine Verhinderung aus zwingendem Grund liegt nur bei einer durch tatsächliche Verhältnisse erzwungenen Abwesenheit (z.B. Erholungsurlaub, Krankheit, Wahrnehmung unaufschiebbarer Dienstaufgaben) vor. 3 Der Vertreter hat die Vergütung, die er durch Beteiligung am Honorar erlangt, nach § 19 anzuzeigen. Zur Zahlung des Nutzungsentgelts einschließlich der Sachkosten ist im Falle der Vertretung der liquidationsberechtigte Beamte verpflichtet. (1) Die persönlichen ärztlichen Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Abteilungsarzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. (2) Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingenem Grund. Der Vertreter ist seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen. Die Nebentätigkeit des Vertreters ist allgemein genehmigt. Das Honorar darf nur durch den leitenden Abteilungsarzt gefordert und angenommen werden. (3) Leitende Abteilungsärzte können die persönliche Beratung, Behandlung und die Untersuchung von Proben in der Weise gemeinschaftlich durchführen, daß sie sich ständig gegenseitig vertreten und das Honorar gemeinsam anfordern. - 12 - HNtV VV HNtV Zu § 9: §9 Anzeige von Nebentätigkeiten Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten nach Maßgabe des § 206 Abs. 2 LBG anzuzeigen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten. Die Anzeigepflicht für andere als die in Satz 1 genannten nicht genehmigungspflichtigen und für allgemein genehmigte Nebentätigkeiten richtet sich nach der Regelung der in § 2 bezeichneten Verordnung. 1 Die Anzeige soll unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Mustervordrucks vier Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Soweit die Verwendung des Mustervordrucks ausnahmsweise unterbleibt, sind über alle dort vorgesehenen Angaben Informationen mitzuteilen. 2 Soweit die zeitliche Beanspruchung des Beamten durch nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten einschließlich von Vorbereitungs- und Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden je Kalendermonat beträgt, wird auf eine Anzeige verzichtet. 3 Die angezeigten Nebentätigkeiten sind - neben Beachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 - auf ihre Vereinbarkeit mit den dienstlichen Interessen (§ 68 Abs. 2 LBG) zu prüfen. Sie sind unter diesem Gesichtspunkt insbesondere auch bei Entscheidungen über andere Nebentätigkeiten und in Stellungnahmen zu Nebentätigkeitsanträgen zu berücksichtigen. Abschnitt III Vergütung Zu § 10: § 10 Begriff 1 Im Rahmen der für die Nebentätigkeiten bezogenen Vergütung sind geldwerte Vorteile in Höhe ihres wirtschaftlichen Wertes zu berücksichtigen. 2 Erstattet der Auftraggeber Kosten für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes neben der Vergütung für die Tätigkeit selbst, (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. (2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe - 13 - HNtV VV HNtV sind diese Zahlungen Bestandteil der für die Nebentätigkeit bezogenen Gegenleistung und bei der Berechnung des pauschalierten Nutzungsentgelts als Vergütungsbestandteil zu berücksichtigen. für den vollen Kalendertag vorsehen. (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tageund Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen. 3 Welche Aufwendungen und Kosten von der für die Nebentätigkeit bezogenen Gegenleistung abgesetzt werden können, ergibt sich abschließend aus Absatz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 2. Alle sonstigen aus Anlaß der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen und Kosten können nicht in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Gebühren von privatärztlichen Verrechnungsstellen, Einkommen- und Mehrwertsteuer, Steuer- und Rechtsberatungskosten, Schreibauslagen, sächliche Einrichtungs- und Personalkosten für Mitarbeiter, die nicht im Landesdienst stehen, sowie gewährte Vertreter- und Mitarbeitervergütungen. Zu § 11: § 11 Anforderung der Vergütung für private Nebentätigkeit Die Tätigkeit der mit der Anforderung und Einziehung von Vergütungen Beauftragten darf nicht den Eindruck erstehen lassen, daß es sich um amtliche Stellen oder Einrichtungen der Hochschule handelt. Insbesondere ist die Verwendung eines Freistempels der Hochschule auch gegen Erstattung der Kosten - nicht zulässig. Vergütungen für private Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung und Behandlung von Patienten, hat der Beamte auf eigene Kosten selbst anzufordern und einzuziehen. Die Vergütungen dürfen durch die Hochschulverwaltung nur mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung und gegen Erstattung der Verwaltungskosten angefordert oder eingezogen werden. - 14 - HNtV VV HNtV Zu § 12: § 12 Ausnahmen von der Vergütungshöchstgrenze 1 Über § 14 NtV hinaus sind §§ 12 und 13 NtV auch auf Vergütungen für folgende von Professoren ausgeübte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht anzuwenden: Zum Begriff "öffentlicher Dienst" wird auf § 3 NtV verwiesen. 2 Zum Begriff "Vortragstätigkeit" wird auf § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV verwiesen. 1. Vortrags- und Prüfungstätigkeiten, 3 2. Erstattung von Gutachten, 3. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, 4. Objektplanung für Freianlagen, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanung. Für die Bestimmung der in Nummer 4 verwendeten Planungsbegriffe wird auf die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verwiesen. Der Sammelbegriff "sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber" umfaßt nur Bereiche, in denen Planungen typischerweise von der öffentlichen Hand vergeben werden (beispielsweise Straßen-, Verkehrs-, Abwasser-, Abfall- und Stadtplanung). Abschnitt IV Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Zu § 13: § 13 Genehmigungspflicht 1 Die Genehmigung soll vier Wochen vor Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes mit dem als Anlage 1 beigefügten Mustervordruck beantragt werden. Die Genehmigung für eine Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht im Landesdienst stehen, ist ebenfalls grundsätzlich vier Wochen vorher zu beantragen. 2 Eine Genehmigung ist nach Absatz 3 Satz 3 zu widerrufen, wenn das fällige Nutzungsentgelt (ein- (1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Landes in Anspruch nehmen will. Das gleiche gilt, wenn in der Hochschule zur Ausübung einer Nebentätigkeit Mitarbeiter, die nicht vom Land angestellt sind, tätig werden sollen. (2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme von - 15 - HNtV VV HNtV schließlich der Abschlagszahlungen) nach Mahnung innerhalb eines Monats nicht entrichtet ist oder die für die Festsetzung des Nutzungsentgelt erforderlichen Angaben nicht fristgerecht gemacht werden; § 59 LHO bleibt unberührt. Bibliotheken. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. Zu § 14: § 14 Allgemeine Genehmigung (1) Den Professoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit 1. die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert, 2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, 3. die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert, 4. ein Umgang mit radioaktiven Stoffen (§§ 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung) nicht vorgesehen ist und 5. die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten. (2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich - 16 - 1 Die Anzeige nach Absatz 2 soll im Einzelfall vier Wochen vor Beginn der Inanspruchnahme mit dem als Anlage 3 beigefügten Mustervordruck erfolgen. 2 Zu Absatz 4 wird auf VV 3 zu § 6 Bezug genommen. 3 Gegen die Übung, gegebenenfalls auch andere als in Absatz 6 Satz 1 genannte Mitarbeiter an Vergütungen für Nebentätigkeiten zu beteiligen, die daran nicht im Rahmen einer privaten Mitarbeit oder nicht unmittelbar mitgewirkt haben, bestehen keine Bedenken. Soweit für die Beteiligung eine Genehmigung nach § 76 LBG erforderlich ist, wird sie hiermit erteilt. HNtV VV HNtV anzuzeigen. (3) Den leitenden Abteilungsärzten wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material in den Medizinischen Einrichtungen für Nebentätigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und Absatz 6 beachtet wird. (4) Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. (5) § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Die leitenden Abteilungsärzte haben die Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben in angemessener Höhe an den Einnahmen aus ihren Nebentätigkeiten zu beteiligen, soweit diese außerhalb der Arbeitszeit daran mitgewirkt haben; eine Vergütung für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen werden. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Zur Mitwirkung bei der Festlegung der Grundsätze für die Mitarbeiterbeteiligung bildet der Klinische Vorstand eine Kommission, der der Ärztliche Direktor als Vorsitzender und zwei leitende Abteilungsärzte, ein Oberarzt und ein weiterer Klinikarzt angehören. Zu § 15: § 15 Nutzungsentgelt 1 (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes hat der Beamte ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. Das Nutzungsentgelt ist mindestens kostendeckend zu be- - 17 - Bei den in Absatz 2 genannten Nebentätigkeiten wird bis zum Betrag von 500 DM im Kalenderjahr auf das Nutzungsentgelt verzichtet. Übersteigt es diesen Betrag, ist es in voller Höhe zu ent- HNtV VV HNtV richten. messen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet. 2 Ein Verzicht gemäß Absatz 3 Satz 2 setzt insbesondere voraus, daß die Nebentätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. (2) Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehen, kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf ein Nutzungsentgelt verzichten. (3) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus, so hat er für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung kein Nutzungsentgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts verzichten. Zu § 16: § 16 Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher Nebentätigkeit (1) Das Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher Nebentätigkeit wird pauschaliert als Vomhundertsatz der dafür bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und von Material. (2) Steht das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils - 18 - 1 Zur bezogenen Vergütung (vgl. § 10 und die dazu ergangenen VV) gehören alle eingegangenen Einnahmen aus nichtärztlicher Nebentätigkeit. 2 Das Nutzungsentgelt ist nur unangemessen, wenn es offensichtlich mindestens um 50 vom Hundert des Pauschalbetrages erhöht oder herabgesetzt werden müßte. 3 Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte für die Unangemessenheit des Nutzungsentgelts vor, ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und gegebenenfalls ein individuelles HNtV VV HNtV Nutzungsentgelt festzusetzen. des Beamten höher oder niedriger zu bemessen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen (Personal, Einrichtungen und Material) entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme schließt die Pauschalbemessung gemäß Absatz 1 Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. 4 Ein Antrag des Beamten auf individuelle Festsetzung kann nur zugleich mit der Vorlage der für die Nutzungsentgeltberechnung erforderlichen Angaben (§ 18) gestellt werden. Der Beamte hat mit einer detaillierten Berechnung die Abweichung konkret nachzuweisen. 5 Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu § 17: § 17 Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit 1 Zur bezogenen Vergütung (vgl. § 10 und die dazu ergangenen VV) gehören alle eingegangenen Einnahmen aus ärztlicher Nebentätigkeit. 2 Im Rahmen des Absatzes 2 sind die Sachkosten nach Beiträgen der Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft DKG-NT - in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich (1) Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich zu zahlen 1. bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993: 35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21. August 1985 (BGBl.I S.1666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl.I S.2266) in der jeweils geltenden Fassung geminderten bezogenen Vergütung, 2. - der Auslagen im Sinne von § 1 Nr. 4 der Allgemeinen Tarifbestimmungen (ATB) zum DKGNT, soweit sie im Einzelfall 50 DM übersteigen, - der in den besonderen Kosten nicht abgegoltenen Kosten gemäß § 2 Nr. 2 ATB zum DKG-NT und - der mit den Beträgen der Spalte 6 nicht abgegoltenen Kosten gemäß § 4 Nr. 2 Buchstaben b und c ATB zum DKG-NT, bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992: die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von 20 vom Hundert der bezoge- abweichend davon jedoch bei - 19 - HNtV VV HNtV zahnärztlichen Leistungen in Höhe von 35 vom Hundert des Einfachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), bei zahntechnischen Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis der zahntechnischen Leistungen im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung für praxiseigene Laboratorien nen Vergütung. (2) Bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit sind als Nutzungsentgelt die Sachkosten nach dem jeweiligen vom Minister für Wissenschaft und Forschung erlassenen oder für anwendbar erklärten Tarif zu erstatten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt, zu entrichten. zu berechnen. 3 (3) Abweichend vom Absatz 2 beträgt das Nutzungsentgelt in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 20 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material, sofern keine Nebentätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 vorliegt. (4) Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin", wenn sie aufgrund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird. (5) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt 1. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 auf die Kostenerstattung nach den Vorschriften der BPflV in der jeweils geltenden Fassung, 2. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 2 auf die Sachkosten und 3. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 3 auf insgesamt 15 vom Hundert. Grundlage für die Berechnung nach Nr. 1 und Nr. 3 ist die dem Patienten in Rech- - 20 - Die Sachkosten nach Absatz 2 hat der Beamte unabhängig vom Einzug seines ärztlichen Honorars zu erstatten. HNtV VV HNtV nung gestellte oder, wenn eine Vergütung nicht gefordert worden ist, üblicherweise zu fordernde Vergütung. Zu § 18: § 18 Verfahren 1 Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben sind spätestens vier Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme zu machen. Die Angaben, die für die Festsetzung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten erforderlich sind, haben die Beamten spätestens bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das jeweils vorher abgelaufene Quartal vorzulegen. Im übrigen sind bei fortlaufender Inanspruchnahme die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben spätestens bis zum 1. Februar und 1. August für das jeweils vorher abgelaufene Halbjahr zu machen. 2 Die Beamten sind verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts gerechnet, aufzubewahren. (1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 16, 17) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen. (2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 5 000 DM überstiegen hat. (3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig. (4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 100 DM nach unten abgerundet. - 21 - HNtV VV HNtV Zu § 19: § 19 Aufstellung über Nebeneinnahmen 1 Für die Aufstellung ist der als Anlage 4 beigefügte Mustervordruck zu verwenden, den der Beamte nach rechtzeitiger Zuleitung durch die Hochschule dem Rektor bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres ausgefüllt zurückzusenden hat, wenn die bezogenen Vergütungen im Kalenderjahr insgesamt 9 600 DM übersteigen. 2 Andere Aufwendungen und Kosten als die in § 10 Abs. 2 in Verbindung mit VV 3 zu § 10 genannten Beträge können von den im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen nicht abgezogen werden. 3 Aufstellungen über Nebeneinnahmen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur dem Personenkreis zugänglich gemacht werden, der davon wegen seiner dienstlichen Tätigkeit unbedingt Kenntnis erlangen muß. Nach Bearbeitung entsprechend den VV zu § 71 LBG werden die Aufstellungen zu den Personalakten genommen. Der Beamte hat am Jahresende dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen aus 1. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und 2. Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 LBG genehmigungspflichtig sind, vorzulegen, wenn sie insgesamt 9 600 DM übersteigen. Soweit die Angaben bereits im Rahmen des § 18 gemacht werden, entfällt die Verpflichtung. Abschnitt V Schlußvorschriften § 20 Verwaltungsvorschriften Der Minister für Wissenschaft und Forschung erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften. - 22 - HNtV VV HNtV § 21 Frühere Genehmigungen (1) Genehmigungen aufgrund des bisherigen Rechts gelten fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen. (2) Soweit bestehende öffentlichrechtliche Vereinbarungen, insbesondere Berufungsvereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen. § 22 1) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung Zu § 22: Abweichend von § 17 ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister für ambulante zahnärztliche Behandlungen folgende Regelung: (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft und mit dem 30. Juni 2010 außer Kraft Bis zum 31. Dezember 1988 ist das Nutzungsentgelt derart festzusetzen, daß die Aufwendungen bis zum Betrag von 50 vom Hundert der bezogenen Vergütung für die Beteiligung zahnärztlicher und zahntechnischer Mitarbeiter von der Vergütung angesetzt werden dürfen, wenn der liquidationsberechtigte Beamte in einem entsprechenden Antrag die berücksichtigungsfähige Mitarbeitervergütung angibt. (2) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 kann der Minister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzminister abweichend von § 17 die Festsetzung des Nutzungsentgelts bei ambulanter zahnärztlicher Behandlung in Nebentätigkeit in der Weise regeln, daß bis zum Betrag von 50 vom Hundert der bezogenen Vergütung die Aufwendungen für die Beteiligung zahnärztlicher und zahntechnischer Mitarbeiter von der Vergütung abgesetzt werden dürfen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 22 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Im übrigen treten diese Verwaltungsvorschriften am 1. Januar 1988 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften vom 19.7.1982 (GABl.NRW.S.335) außer Kraft. Der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen _________________________________________________________ 1) Die Änderungs-Verordnung vom 19. November 1993 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Abweichend davon tritt § 17 Abs. 5 am 1. Januar 1994 in Kraft. - 23 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) Vom 21. September 1982 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2005 [Artikel 48] (GV.NRW. S. 274) - SGV.NRW. 20302 Auf Grund der §§ 75 und 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 234) – SGV.NRW. 2030, geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1982 (GV.NRW. S. 338), und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV.NRW. S. 217) – SGV.NRW. 312, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1981 (GV.NRW. S. 669), wird verordnet: Abschnitt I Allgemeines §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. (2) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 199 LBG sowie für entpflichtete Professoren (§ 224 LBG), soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 183 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG). §2 Nebentätigkeit (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als 1. Mitglied a) von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie b) von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände, 2. Mitglied eines Bezirksplanungsrates, 3. ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit, - 24 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV 4. ehrenamtlicher Richter, 5. Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht. 6. Mitglied a) des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz), b) der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW, 7. Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist, 8. Ehrenbeamter oder sonstiger ehrenamtlicher Angehöriger in Organisationen für den Feuerschutz oder die Hilfeleistung bei der Abwehr von Gefahren und öffentlichen Notständen. §3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder ihre Verbände. Als Dienst gilt auch die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist. (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich jede Nebentätigkeit für 1. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, 2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, 3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt. §4 Hauptamt und Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (1) Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden. (2) Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen Stelle allgemein oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Beamten zulässig. - 25 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV §5 Nebentätigkeiten auf Vorschlag oder Veranlassung Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlaßt werden (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBG), wenn ein dienstliches oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vorliegt. Abschnitt II Genehmigung §6 Genehmigung im Einzelfall (1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen. Er muss Angaben enthalten über 1. Art und Dauer der Nebentätigkeit, 2. den zeitlichen Umfang in der Woche, 3. den Auftraggeber und 4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11). Der Beamte hat nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Die Genehmigung ist stets zu versagen, wenn die begründete Besorgnis besteht, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. (3) Will ein Beamter eine Preisrichter-, Schiedsrichter-, Schlichter- oder Gutachtertätigkeit in einer Sache ausüben, mit der die Behörde, der er angehört, amtlich befaßt ist oder werden kann, so liegt grundsätzlich ein Tatbestand im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 LBG vor. Fordert ein Gericht oder eine Behörde das Gutachten oder bestellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter, so liegt ein solcher Tatbestand nur vor, wenn Tatsachen bekannt sind, die den Verdacht eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen. (4) Eine Genehmigung ist zu widerrufen, wenn a) sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt (§ 68 Abs. 3 LBG) oder b) der Beamte zu einem anderen Dienstherrn übertritt, übernommen oder versetzt wird und die Nebentätigkeit ihm im Zusammenhang mit seinem Hauptamt oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übertragen war. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Bei Aufhebung der Genehmigung soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung seiner Nebentätigkeit bewilligt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. (5) Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle ohne Rücksicht auf die in ihr gesetzte Frist. - 26 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV §7 Allgemeine Genehmigung (1) Eine nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie 1. insgesamt einen geringen Umfang hat, 2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt, 3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und 4. nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird. (2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten. §8 Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung (1) Den leitenden Ärzten (Chefärzten, Abteilungsärzten) der Krankenhäuser kann als Nebentätigkeit genehmigt werden, in den Krankenhäusern wahlärztliche Leistungen im stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Arztes wünschen. Die persönliche ärztliche Leistung ist vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. (2) Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen darf nicht von einer Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft im Krankenhaus abhängig gemacht werden. (3) Die persönlichen ärztlichen Leistungen (Absatz 1) müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Arzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund; für diesen Fall ist die Nebentätigkeit des Vertreters allgemein genehmigt. Das Honorar darf nur durch den leitenden Arzt gefordert und angenommen werden; im Falle des Satzes 3 ist der Vertreter seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen. (4) Den leitenden Ärzten kann die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Krankenhauses im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 genehmigt werden. Die Ausübung einer Privatpraxis sowie das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Krankenhauses ist nicht zulässig. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die leitenden Ärzte der Krankenhäuser im Strafvollzug. - 27 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV §9 Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten (1) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 LBG). Mit den dienstlichen Interessen können aber vertragliche Bindungen des Beamten für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung von schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten unvereinbar sein. Eine gewerbs- oder geschäftsmäßige Verwertung ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleichbleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht). (2) Die Gutachtertätigkeit ist nur dann nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 LBG nicht genehmigungspflichtig, wenn der Beamte das Gutachten selbständig erarbeitet hat. Eine Gutachtertätigkeit ist nur selbständig, wenn das Gutachten von dem Beamten in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig. Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. Mehrmalige entgeltliche Gutachtenerstattung für denselben Auftraggeber auf Grund eines Vertrages über eine ständige Mitarbeit oder ständige Beratungstätigkeit oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses kann mit den dienstlichen Interessen unvereinbar sein. Abschnitt III Anzeige von Nebentätigkeiten § 10 Anzeigepflicht (1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen; § 206 Abs. 2 LBG bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. (2) Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss Angaben enthalten über 1. Art und Dauer der Nebentättigkeit, 2. den zeitlichen Umfang in der Woche, 3. den Auftraggeber und 4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11). Abschnitt IV Vergütung - 28 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV § 11 Begriff (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. (2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht. (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen. § 12 Vergütungsverbot (1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen nicht gewährt werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. (2) Eine Vergütung darf gewährt werden für 1. ehrenamtliche Tätigkeiten als Pauschalaufwandsentschädigung, 2. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten, 3. Gutachtertätigkeiten, 4. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, 5. die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen, 6. andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nicht verpflichtet werden kann. (3) Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht gewährt werden, wenn a) der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder b) die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden können. § 13 Höchstgrenzen; Abführungspflicht (1) Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 6 000 Euro nicht übersteigen. (2) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstgrenze nach Absatz 1 übersteigen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung nach Maßgabe des § 11 alle Beträge, die dem Beamten auf Grund seiner Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind. - 29 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV (3) Hat der Beamte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt erhalten, so kann er außer dem Betrag nach Absatz 1 von seiner Vergütung die Beträge behalten, die er nachweislich aufgewendet hat für 1. Fahrtkosten, bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges bis zur Höhe der höchsten auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes festgesetzten Wegstreckenentschädigung, 2. Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 11 Abs. 2 genannten Beträge, 3. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, 4. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material. (4) Die abzuführenden Beträge werden drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 jedoch frühestens einen Monat nach der Festsetzung. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. § 14 Ausnahmen (1) § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für 1. Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Prüfungstätigkeiten bei einer Staatsprüfung, 2. Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes), 3. im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung im Auftrag einer Behörde sowie künstlerische Tätigkeiten, 4. die Erstattung von Gutachten durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte für juristische Personen des öffentlichen Rechts, 5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären, 6. die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen, 7. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden. (2) Honorare der leitenden Ärzte (Chefärzte, Abteilungsärzte) der Krankenhäuser aus einer persönlichen Beratung oder Behandlung von Patienten (§ 8 Abs. 1) unterliegen nicht den Beschränkungen der §§ 12 und 13. § 15 Aufstellung über Nebeneinnahmen Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1 200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen. - 30 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV Abschnitt V Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material § 16 Genehmigung (1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will. (2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme von Bibliotheken. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie. (3) Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. In ihr ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (5) Wird die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, davon abhängig gemacht, daß dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird, so ist der Anteil unter Berücksichtigung des Wertes der von dem Personal erbrachten Leistung zu berechnen. Er soll 50 vom Hundert der nach Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3) verbleibenden Vergütung nicht übersteigen, es sei denn, daß die Tätigkeit im wesentlichen auf der Mitwirkung des beteiligten Personals beruht. Wird ein Vergütungsanteil für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit gewährt, so gilt § 76 LBG. § 17 Nutzungsentgelt (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens kostendeckend zu bemessen ist und den besonderen Vorteil berücksichtigen soll, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet. (2) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus, so hat er für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung kein Entgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann auf die Entrichtung eines Entgelts verzichtet werden. - 31 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV § 18 Höhe des Nutzungsentgelts (1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert als Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und von Material. (2) Steht das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe (Einrichtungen, Personal oder Material) in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger zu bemessen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme schließt die Pauschalbemessung nach Absatz 1 Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. (3) Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich zu zahlen 1. bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993: mindestens 35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung geminderten bezogenen Vergütung. Die Kostenerstattung ist zu berechnen nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21. August 1985 (BGBl.I S.1666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl.I S.2266), in der jeweils geltenden Fassung. 2. bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992: die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von mindestens 20 vom Hundert der bezogenen Vergütung. Höhere Vomhundertsätze als 35 bzw. 20 vom Hundert werden zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vereinbart. Absatz 2 ist nicht anwendbar. (4) Bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit in der Krankenversorgung (§ 8) sind als Nutzungsentgelt die Sachkosten nach dem jeweiligen vom Dienstherrn erlassenen oder für anwendbar erklärten Tarif zu erstatten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt mindestens 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung im Kalenderjahr, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt, zu entrichten. Absatz 2 ist nicht anwendbar. (5) Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin", wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird. (6) Ist für eine Nebentätigkeit in der Krankenversorgung oder in Bereichen mit medizinischtheoretischen Aufgaben eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt 1. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 3 auf die Kostenerstattung nach den Vorschriften der BPflV in der jeweils geltenden Fassung und - 32 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV 2. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 4 auf die Sachkosten. Grundlage für die Berechnung nach Nr. 1 ist die dem Patienten in Rechnung gestellte oder, wenn eine Vergütung nicht gefordert worden ist, üblicherweise zu fordernde Vergütung. § 19 Verfahren (1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 17, 18) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen. (2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2 500 Euro überstiegen hat. (3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig. (4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet. § 20 Gebührenverteilung Steht die Gegenleistung (Gebühr, Entgelt, Honorar) für ein Nebenamt des Beamten dem Dienstherrn zu und wird dem Beamten nach § 12 Abs. 2 oder § 14 für seine Tätigkeit aus der Gegenleistung eine Vergütung gewährt, so muß die Inanspruchnahme der Einrichtungen, des Personals oder des Materials des Dienstherrn durch die Nebentätigkeit des Beamten mindestens in dem in § 18 bestimmten Maß berücksichtigt werden. Abschnitt VI Ausführung des § 74 des Landesbeamtengesetzes § 21 Nebentätigkeit bei Beendigung des Beamtenverhättnisses (1) Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt im Sinne des § 74 LBG besteht dann, wenn die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift oder nach Herkommen mit dem Inhaber eines bestimmten Amtes verbunden ist oder wenn sie dem Beamten übertragen ist, weil er Inhaber des Hauptamtes war. - 33 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV (2) Die Weiterdauer dieser Nebentätigkeit kann nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden. Frühere Zusagen oder Vereinbarungen sind wirkungslos. Die Beendigung tritt in allen ihren rechtlichen Wirkungen ein. Der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses und der Nebentätigkeit den beteiligten Stellen unverzüglich mitzuteilen. Abschnitt VII Übergangs- und Schlußvorschriften § 22 Ausnahmen (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie weitere Ausnahmen von § 12 Abs. 1 zugelassen werden. (2) Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das Innenministerium und für Beamte der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Innenministeriums. § 23 Übergangsvorschriften (1) Genehmigungen, die nach bisherigem Recht erteilt waren oder als erteilt galten, bleiben wirksam, wenn sie auch nach dieser Verordnung erteilt werden könnten. (2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material betreffen, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen. Festsetzungen über ein höheres als das in § 18 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Nutzungsentgelt bleiben gültig. (3) Eine vor dem 1. Juni 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999 (Art. IX des Gesetzes vom 20. April 1999 – GV.NRW. S. 148). § 24 Geltung für Richter Diese Verordnung gilt für Richter des Landes entsprechend. § 2 Abs. 4 Nr. 5 und § 13 gelten nicht für Richter als Vorsitzende einer Einigungsstelle; § 6 Abs. 3 Satz 1 findet auf die Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter keine Anwendung. - 34 - Nebentätigkeitsverordnung - NtV § 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen - 35 - LBG VV zum LBG Auszüge aus dem Auszüge aus der Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW.S.234), zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 6 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.06 (GV.NRW. S. 474) – SGV.NRW. 2030 vom 9. März 2005, (MBl.NRW. S. 416) - SMBl.NRW. 2030 Auf Grund des § 238 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieses Gesetzes vom Innenminister und vom Finanzminister bestimmt: Allgemeines Bei den nach dem Landesbeamtengesetz zu treffenden Entscheidungen sind auch soweit darauf in den nachfolgenden VV nicht besonders verwiesen wird - die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. VV zu § 67 § 67 Pflicht zur Nebentätigkeit Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der Nebentätigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen. - 36 - 1 Soweit die Nebentätigkeitsverordnung die Tätigkeit in Unternehmen mit überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand dem öffentlichen Dienst gleichstellt, steht auch die Tätigkeit in Tochtergesellschaften, die sich mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befinden, dem öffentlichen Dienst gleich. 2 Die Übertragung einer vergüteten Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach durch die Geschäftsverteilung der Beamtin oder dem Beamten in ihrem/seinem Hauptamt als weitere LBG VV zum LBG dienstliche Aufgabe übertragen oder ihr/ihm für die Tätigkeit eine angemessene Entlastung im Hauptamt gewährt werden kann. 3 Für den Widerruf des Verlangens zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Grund des § 67 Satz 3 ist Voraussetzung, daß eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 eingetreten ist. 4 Die für das Verlangen zur Übernahme einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf des Verlangens entsprechend. VV zu § 68 § 68 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit 1 Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 ist jeder Betrieb zur Erzielung dauernder Einnahmen. 2.1 Die Versagung einer Nebentätigkeit ist nur durch die konkrete, im Einzelfall begründete Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gerechtfertigt. 2.2 § 68 Abs. 2 Satz 3 trifft eine Aussage hinsichtlich des Umfangs der Nebentätigkeit; die Art der Nebentätigkeit kann ein Abweichen vom Regelumfang rechtfertigen. 2.3 Bei der Entscheidung über die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 ist der Umfang der Nebentätigkeit ohne Bedeutung. 3 Mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist die Beamtin/der Beamte auf ihre/seine Verpflichtung gem. § 70 Abs. 2 Satz 2 hin- (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung 1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung, 2. zur Übernahme eines Nebenamtes, 3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes, 4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, - 37 - LBG VV zum LBG zuweisen. wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. 4 VV 2 zu § 67 gilt entsprechend. 5 Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung entsprechend. _________________________________ Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. (3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle. (4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen. - 38 - LBG VV zum LBG Wahrnehmung von Architekten- und Bauingenieuraufgaben in Nebentätigkeit VwVO des Innenministers und des Finanzministers vom 19. Juli 1983 (MBl.NRW. 1983 S. 1707, ber. S. 2468) – SMBl.NRW. 203022 Auf Grund des § 238 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW.S.234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV.NRW.S.236) - SGV.NRW.2030 wird zur Ausführung des § 68 LBG bestimmt: - 39 - 1. Die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten bauplanender oder bauleitender Art (einschließlich der Erstellung von Finanzierungsplänen oder Endabrechnungen, der Fertigung der Statik sowie der Teilnahme an Wettbewerben auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens) und von sonstigen Architekten- und Bauingenieurleistungen, die in Nebentätigkeit erbracht werden sollen, ist für jedes Vorhaben einzeln zu beantragen. 2. Eine nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG genehmigungspflichtige Nebentätigkeit liegt auch dann vor, wenn eine Vergütung nicht vom demjenigen, für den die Nebentätigkeit ausgeübt wird, sondern von dritter Seite gewährt wird, und zwar auch dann, wenn hierauf kein Rechtsanspruch besteht (§ 11 NtV). 3. Nebentätigkeiten nach Nr. 1 dürfen nicht genehmigt werden, wenn der Beamte oder seine Beschäftigungsbehörde mit dem Vorhaben voraussichtlich befaßt LBG VV zum LBG werden wird (z.B. als Bewilligungs-, Genehmigungs-, Aufsichts- oder Widerspruchsbehörde) oder bereits befaßt ist. Dasselbe gilt, wenn der Beamte oder seine Beschäftigungsbehörde bereits mit dem Vorhaben befaßt war (z.B. durch eine Bauvoranfrage). Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Nebentätigkeit für Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG.NRW. ausgeübt werden soll, sofern sichergestellt ist, daß der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder ein von ihm beauftragter Vertreter in Kenntnis der Nebentätigkeit die abschließende Entscheidung über das Vorhaben trifft. Sie gelten ferner nicht für die Teilnahme an Wettbewerben im Sinne der Nr. 1, es sei denn, daß der Beamte mit der Wettbewerbsaufgabe unmittelbar befaßt ist oder sich aus der Teilnahme unabweisbar die Beauftragung zur weiteren Bearbeitung ergeben kann. - 40 - 4. Die Genehmigung für die Übernahme einer Bauleitung in Nebentätigkeit ist in der Regel wegen der Kollision mit der dienstlichen Tätigkeit zu versagen, da die Bauleitung grundsätzlich wirkungsvoll nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann. Ausnahmen vom Verbot, Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit auszuüben (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBG), sind in diesem Zusammenhang nicht zuzulassen. 5. Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten nach Nr. 1 ist § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG besonders zu beachten. Da die Nebentätigkeiten in der Regel mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, ist grundsätzlich die Ausführung mehrerer Vorhaben zur LBG VV zum LBG gleichen Zeit nicht genehmigungsfähig. 6. Über die erteilten Genehmigungen für eine Nebentätigkeit in Architekten- und Bauingenieuraufgaben ist eine Liste zu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat: - Name und Amtsbezeichnung bzw. Vergütungsgruppe des Mitarbeiters, - Art und Dauer des Bauvorhabens, - Art der Nebentätigkeit (z.B. Bauplanung, Bauleitung, Statik, Freiflächen-, Bauleit-, Landschaftsplanung), - Zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit je Woche, - Höhe der Bausumme, - Datum der Genehmigung. 7. Die Liste der Nebentätigkeitsgenehmigungen ist zum 1. April eines jeden Jahres der obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Sie ist wie Personalvorgänge vertraulich zu behandeln. 8. Diese Verwaltungsverordnung ist auf hauptamtliche und hauptberufliche Professoren nicht anzuwenden. 9. Gemäß § 11 BAT gilt diese Verwaltungsverordnung für Angestellte entsprechend. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die vorgenannten Regelungen mit Ausnahme der Bestimmungen zu Nr. 4 Satz 2, Nrn. 6 und 7 unmittelbar. Es wird den Gemeinden und Ge- - 41 - LBG VV zum LBG meindeverbänden empfohlen, die Bestimmungen zu Nr. 4 Satz 2, Nrn. 6 und 7 entsprechend anzuwenden. _________________________________ § 68 a Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst Während einer Freistellung vom Dienst nach § 60 Abs. 2 Satz 2, § 85 a oder der Verordnung nach § 86 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. VV zu § 69 § 69 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit 1 Eine Lehrtätigkeit gegen Vergütung ist genehmigungspflichtig, auch wenn sie in Form von Nachhilfeunterricht ausgeübt oder als Vortragsreihe bezeichnet wird. 2 Untersuchungen oder Gutachten, die zum amtlichen Aufgabenkreis der Behörde oder Einrichtung gehören, sind Bestandteil des Hauptamtes und können daher keine Nebentätigkeit sein. 3 Für die Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 2 gilt VV 2 und 3 zu § 67 entsprechend. 4 Die Untersagung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform. (1) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, 2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, 3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen, 4. 5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen, die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften. - 42 - LBG VV zum LBG (2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen. VV zu § 70 § 70 Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren (1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. (2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 68, 72) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 67 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (3) Der Vorschlag und die Veranlassung des Dienstvorgesetzten (Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen. (4) Der Beamte ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben. - 43 - 1.1 Nebentätigkeiten, die auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung der / des Dienstvorgesetzten übernommen werden, dürfen auch innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. 1.2 Bei Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. l Satz 2, über die die oder der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, darf auf die Nachleistung der versäumten Arbeitszeit nicht verzichtet werden. 2 Die Auskunft nach § 70 Abs. 4 kann in Einzelfällen aus besonderem Anlaß verlangt werden. Sie steht neben der allgemeinen Pflicht der Beamtin/des Beamten zur Vorlage einer Aufstellung über die Nebeneinnahmen nach § 71. LBG VV zum LBG VV zu § 71 § 71 Meldung von Nebeneinnahmen Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 75 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen. - 44 - 1.1 Einer besonderen Aufforderung der oder des Dienstvorgesetzten zur Vorlage der Aufstellung über Nebeneinnahmen bedarf es nicht. Ausnahmen von der Meldepflicht lässt das Landesbeamtengesetz nicht zu. 1.2 Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung, Nebeneinnahmen, die eine Jahreshöchstgrenze übersteigen, an die zuständige Kasse abzuführen. 2 Zu melden sind die im ablaufenden Rechnungsjahr erzielten Bruttoeinnahmen. Die Aufstellung ist von den Beamtinnen und Beamten des Landes nach einem vom Innenministerium und Finanzministerium erstellten Muster (SMBl. NRW. 203022) vorzulegen. 3 Behördenleiterinnen und Behördenleiter legen die Aufstellung ihrer / ihrem Dienstvorgesetzten, die Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse der /dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unaufgefordert vor. 4 Die oder der Dienstvorgesetzte prüft die Zulässigkeit der Nebentätigkeit und die Erfüllung der Abführungspflicht. Bestehen gegen die Nebentätigkeit oder hinsichtlich der Erfüllung der Abführungspflicht Bedenken, so hat die / der Dienstvorgesetzte das Erforderliche zu veranlassen. Die Aufstellung ist sodann zu den Personalakten zu nehmen. LBG VV zum LBG VV zu § 72 § 72 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 72 Abs. l Satz l vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung entsprechend. (1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen. Er hat hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden. (2) Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, daß dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt. § 73 Ersatzpflicht des Dienstherrn Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten im dienstlichen Interesse übernommen hat, haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat. - 45 - LBG VV zum LBG VV zu § 74 § 74 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. § 75 Regelung der Nebentätigkeit Die zur Ausführung der §§ 67 bis 74 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen, 1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom Hundert in öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden, 2. in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt, - 46 - 1.1 Die Nebentätigkeit endet in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes, ohne dass es hierzu einer besonderen Entscheidung der / des Dienstvorgesetzten bedarf. 1.2 Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit einem Hinweis auf Rechtsfolge des § 74 unverzüglich der Stelle mitzuteilen, bei der die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit ausübt. 2 § 74 gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. LBG VV zum LBG 3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeiten dem Dienstvorgesetzten unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind, 4. in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für die der Beamte im Hauptamt entlastet wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird, 5. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat, 6. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen a) 7. bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes, b) wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen ist oder c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang getragen werden, das Nähere zu § 72 Abs. 2. - 47 - LBG VV zum LBG § 75 a Dienstaufgabe als Nebentätigkeit Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen. § 75 b Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 1 in den Ruhestand tritt, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Tätigkeiten, die bei aktiven Beamten als Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig wären. (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. (3) Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen. - 48 - LBG VV zum LBG § 199 Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 223 genannten Beamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 206 Nebentätigkeit (1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht. (2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 75 einschließlich näherer Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2. - 49 - LBG VV zum LBG § 238 (2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium gemeinsam, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. - 50 - BeamtZustV MWF Auszug aus der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF) Vom 8. Dezember 2004 (GV.NRW. S. 777) - SGV.NRW 2030 §5 Nebentätigkeit (1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75a und 206 LBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter 1. für die in § 64 Satz 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule, 2. für die in § 64 Satz 3 HG und in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule. Sofern die jeweilige Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für diese Entscheidungen Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten an der Hochschule. (2) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75a LBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei 1. der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, 2. dem Hochschulbibliothekszentrum, 3. der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, 4. dem Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig, 5. dem Institut Arbeit und Technik, 6. dem Kulturwissenschaftlichen Institut, 7. dem Wissenschaftszentrum, die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Einrichtung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über Nebentätigkeiten. (4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung und nehme die Anzeige entgegen. - 51 - Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften zur HNtV Anlage 1: Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit Anlage 2: Anzeige nicht genehmigungspflichtiger oder allgemein genehmigter Neben- tätigkeiten Anlage 3: Anzeige über die beabsichtigte Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Anlage 4: Aufstellung über Nebeneinnahmen - 52 - Anlage 1 - Seite 1 Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gemäß §§ 70 Abs. 2 und 68 Abs.1 LBG Name Vorname Amtsbezeichnung Hochschule/Fachbereich 1. Besoldungsgruppe Art der Nebentätigkeit (Verträge u.ä. sind in Ablichtung beizufügen - z.B. Beratervertrag, Gesellschaftsvertrag, Mitarbeitervertrag u.ä.) 2. Auftraggeber, Dienststelle o. ä. 3. Vorgesehene Gesamtdauer der Nebentätigkeit von - bis 4. Wöchentliche Stundenzahl a) der Nebentätigkeit b) Vorbereitung, Reisen u. ä. 5. Soll die Nebentätigkeit entgegen § 70 Abs.1 Satz 1 LBG während der Arbeitszeit ausgeübt werden ? ja Gegebenenfalls Umfang angeben und die besonderen Gründe erläutern. 6. Höhe der vorgesehenen Vergütung (§ 10 HNtV) 7. Zahl und Art der im laufenden und letzten Semester wahrgenommenen Lehrveranstaltungen im Hauptamt 8. Weitere Nebentätigkeiten (bereits genehmigte, nicht genehmigungspflichtige und allgemein genehmigte), aufgeschlüsselt nach Nr. 1 und 4 - gegebenenfalls Anlage - - 53 - nein Anlage 1 - Rückseite 1 § 68 Abs. 1 LBG (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung 1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung, 2. zur Übernahme eines Nebenamtes, 3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes, 4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. § 70 Abs. 1 und 2 LBG (1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. (2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 68, 72) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 67 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 10 HNtV (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. (2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen. (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen. - 54 - Anlage 1 - Seite 2 9. Ich beabsichtige im Rahmen dieser Nebentätigkeit Privatmitarbeiter in der Hochschule tätig werden zu lassen (siehe bes. Antrag - Anlage -) 10. ja nein Ich beabsichtige im Rahmen der beantragten Nebentätigkeit folgende Inanspruchnahmen und bitte um Genehmigung Art a) von - bis Einrichtungen: b) Personal (nur gemäß Wöchentliche Stundenzahl Bemerkungen § 14 Abs. 4 HNtV, Text siehe Rückseite): c) Material: 11. Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Antrags: Mir ist bekannt daß ich vor Genehmigung dieses Antrags die beabsichtigte Nebentätigkeit nicht aufnehmen darf (§ 68 Abs. 1 LBG) und eine Inanspruchnahme nicht zulassig ist, solange keine ausdrückliche Genehmigung erteilt worden ist (§ 13 Abs.1 HNtV). Ich verpflichte mich, die Aufstellungen nach § 71 LBG bzw. § 19 HNtV in der in VV 1 zu § 19 HNtV festgelegten Frist vorzulegen und ggf. für die o.a. Inanspruchnahme ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung termingerecht zu zahlen und alle für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen (§ 18 Abs. 1 HNtV) sowie auf Anforderung Abschlagszahlungen zu leisten (§ 18 Abs. 2 HNtV). Mir ist bekannt, daß die Nichtzahlung des Nutzungsentgelts zum Widerruf der Genehmigung führt (§ 13 Abs. 3 HNtV). Datum 12. Unterschrift Stellungnahme des Fachbereichs: - 55 - Anlage 1 - Rückseite 2 § 71 LBG Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 75 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen. § 13 HNtV (1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Landes in Anspruch nehmen will. Das gleiche gilt, wenn in der Hochschule zur Ausübung einer Nebentätigkeit Mitarbeiter, die nicht vom Land angestellt sind, tätig werden sollen. (2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme von Bibliotheken. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. § 14 Abs. 4 HNtV (4) Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. § 18 Abs. 1 und 2 HNtV (1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 16, 17) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen. (2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 5 000 DM überstiegen hat. § 19 HNtV Der Beamte hat am Jahresende dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen aus 1. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und 2. Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 LBG genehmigungspflichtig sind, vorzulegen, wenn sie insgesamt 9 600 DM übersteigen. Soweit die Angaben bereits im Rahmen des § 18 gemacht werden, entfällt die Verpflichtung. VV 1 zu § 19 HNtV Für die Aufstellung ist der als Anlage 4 beigefügte Mustervordruck zu verwenden, den der Beamte nach rechtzeitiger Zuleitung durch die Hochschule dem Rektor bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres ausgefüllt zurückzusenden hat, wenn die bezogenen Vergütungen im Kalenderjahr insgesamt 9 600 DM übersteigen. - 56 - Anlage 2 Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit gemäß §§ 206 Abs. 2 LBG, 9 Satz 1 HNtV einer sonstigen nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeit gemäß § 9 Satz 3 HNtV Name Vorname Amtsbezeichnung Hochschule/Fachbereich Besoldungsgruppe Ich beabsichtige, folgende aufgrund des § nicht genehmigungspflichtige / allgemein genehmigte Nebentätigkeit zu übernehmen und zeige dies hiermit an. 1. Art der Nebentätigkeit (Verträge u.ä. bitte als Ablichtung beifügen) 2. Auftraggeber, Dienststelle o.ä. 3. Vorgesehene Gesamtdauer der Nebentätigkeit von - bis 4. Wöchentliche Stundenzahl a) der Nebentätigkeit b) Vorbereitung, Reisen u.ä. 5. Wo soll die Nebentätigkeit durchgeführt werden? 6. Ist die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorgesehen ? Ggf. ist besonderer Antrag erforderlich. Datum Unterschrift - 57 - Anlage 2 - Rückseite § 206 Abs. 2 LBG (2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit anzuzeigen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten. § 9 HNtV Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten nach Maßgabe des § 206 Abs. 2 LBG anzuzeigen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten. Die Anzeigepflicht für andere als die in Satz 1 genannten nicht genehmigungspflichtigen und für allgemein genehmigte Nebentätigkeiten richtet sich nach der Regelung der in § 2 bezeichneten Verordnung. - 58 - Anlage 3 Anzeige über die beabsichtigte Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material gemäß § 14 Abs. 2 HNtV Name Vorname Amtsbezeichnung Hochschule/Fachbereich Besoldungsgruppe Ich beabsichtige im Rahmen der allgemeinen Genehmigung des § 14 Abs. 1 HNtV folgende Inanspruchnahmen und zeige dies hiermit aufgrund des § 14 Abs. 2 HNtV an: 1. Es handelt sich um folgende allgemein genehmigte bzw. nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit: 2. Folgende Inanspruchnahmen sind vorgesehen Art a) von - bis Einrichtungen: b) Personal: c) Material: Wöchentliche Stundenzahl Bemerkungen Ich verpflichte mich, für die o. a. Inanspruchnahme ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung termingerecht zu zahlen und alle für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen (§ 18 Abs. 1 HNtV) sowie auf Anforderung Abschlagszahlungen zu leisten (§ 18 Abs. 2 HNtV). Mir ist bekannt, daß die Nichtzahlung des Nutzungsentgelts zum Widerruf der Genehmigung führt (§ 13 Abs. 3 HNtV). Datum Unterschrift - 59 - Anlage 3 - Rückseite § 13 Abs. 3 HNtV (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. § 14 Abs. 1 und 2 HNtV (1) Den Professoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit 1. die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert, 2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, 3. die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert, 4. ein Umgang mit radioaktiven Stoffen (§§ 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung) nicht vorgesehen ist und 5. die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten. (2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen. § 18 Abs. 1 und 2 HNtV (1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 16, 17) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen. (2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 5 000 DM überstiegen hat. - 60 - Anlage 4* Meldung über Nebeneinnahmen (§ 71 LBG, § 15 NtV, § 19 HNtV) Name Vorname Hochschule/Fachbereich Amtsbezeichnung Besoldungsgruppe Ich habe im Kalenderjahr __________ folgende genehmigungspflichtige und/oder nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3 NtV) gegen Vergütung ausgeübt: Lfd. Art der Nebentätigkeit Nr. Dauer von - bis zeitl. Auftraggeber Umfang pro Woche Vergütung DM Nebentätigkeit a) genehmigt am b) angezeigt am c) Verlangen, Vorschlag, Veranlassung folgende genehmigungspflichtige und/oder nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes gegen Vergütung ausgeübt: Lfd. Art der Nebentätigkeit Nr. Dauer von - bis zeitl. Auftraggeber Umfang pro Woche Vergütung DM Nebentätigkeit a) genehmigt am b) angezeigt am Von umseitig abgedruckten Vorschriften habe ich Kenntnis genommen. Datum Unterschrift Hinweise: 1. Die Aufstellung der Nebeneinnahmen ist nach § 71 LBG vorgeschrieben. Sie hat die gewährte Vergütung (§ 11NtV/§ 10 HNtV) zu umfassen für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige und/oder nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2. Die Aufstellung ist nur vorzulegen, wenn die im Kalenderjahr gewährte Vergütung die in § 15 NtV bzw. § 19 HNtV festgelegte Höchstgrenze übersteigt. Zu melden ist die Vergütung, die für im Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist (Zeitraum- oder Bilanztheorie). Wann die Vergütung tatsächlich ausgezahlt worden ist, ist ohne Belang. 3. Die Vorlage der Aufstellung befreit nicht von der Verpflichtung, ohne weitere Aufforderung in bestimmten Fällen Teile der Vergütung für Nebentätigkeiten an den Dienstherrn abzuführen (§ 13 NtV). ___________________________________________________________________________________ *Neuer Mustervordruck gemäß: MBl. NRW Nr. 62 S. 1212 vom 22.11.1999 (SMBl.NRW. 203022) - 61 - Anlage 4 - Rückseite § 71 LBG Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 75 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen. § 68 Abs. 1 LBG (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung 1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung, 2. zur Übernahme eines Nebenamtes, 3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes, 4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. § 10 HNtV (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. (2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen. (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen. § 19 HNtV Der Beamte hat am Jahresende dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen aus 1. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und 2. Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 LBG genehmigungspflichtig sind, vorzulegen, wenn sie insgesamt 9 600 DM übersteigen. Soweit die Angaben bereits im Rahmen des § 18 gemacht werden, entfällt die Verpflichtung. - 62 -