Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen
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Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Forstdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik – Einstieg in der dritten Qualifikationsebene – 2016 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. März 2016 Gz. F6-0604.1-1/216 I. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Staatsministerium) lässt zum 4. Oktober 2016 Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studiengangs einer Hochschule oder Fachhochschule einer forstlichen Fachrichtung (d. h. Forstwirtschaft, Forst wissenschaft oder einer vergleichbaren forstlichen Fachrichtung) und Diplom-Ingenieurinnen und Diplom-Ingenieure einer Fachhochschule der Fach richtung Forstwirtschaft oder einer vergleichbaren forstlichen Fachrichtung zum Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fach lichen Schwerpunkt Forstdienst in der Bayerischen Forstverwaltung zu. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 3 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prü fungsordnung für den gehobenen technischen und höheren Forstdienst (ZAPO gtF/hF) vom 2. Juli 2010 (GVBl. S. 380, BayRS 2038-3-7-15-L)1) geregelt. Die Forstverwaltung bietet im Jahrgang 2016/2017 1 Bei Änderungen der zitierten Vorschriften gelten diese in der jeweils aktuellen Fassung. Seite 1 von 5 60 Ausbildungsplätze an. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Ausbildungskapazität der Bayeri schen Forstverwaltung in den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern (AusbKapV/Forst) vom 4. Januar 1999 (GVBl. S. 32, BayRS 2030-1-10-L)1). Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern (FoZulG) vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 150, BayRS 2030-1-10-L)1). Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Einstellung als Forstanwärterin oder Forstanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf entscheidet das Staatsministe rium. Die Forstanwärterinnen und Forstanwärter durchlaufen den Vorbereitungsdienst grundsätzlich bei Behörden der Bayerischen Forstverwaltung und zu einem Teil an einem Forstbetrieb der Bayerischen Staatsforsten. Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes mit dem Ablegen der Qualifikationsprüfung (Forstinspektorenprüfung). Das Bestehen der Qualifikationsprüfung begründet keinen Anspruch auf eine an schließende Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Eine solche Übernahme ist nur im Rahmen des Bedarfs bzw. eines festgelegten Einstellungskorridors möglich und richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. II. Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind schriftlich bis spätestens Freitag, den 17. Juni 2016 bei der Bayerischen Forstschule Am Forsthof 2 97816 Lohr a. Main Tel. 09352 8723-0 Seite 2 von 5 einzureichen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei der Forstschule. Nicht fristgerecht eingegangene Bewerbungen werden unbearbeitet zurückgegeben. Alle Bewerberinnen und Bewerber erhalten Mitte Juli eine Bestätigung der Forstschule über den Eingang ihrer Bewerbung. Für die Vorlage einer amtlich beglaubigten Ablichtung des Zeugnisses der Bacheloroder Diplom-Abschlussprüfung und für die Bestätigung über die Durchschnittsnote wird eine Nachfrist bis Donnerstag, den 18. August 2016 (Ausschlusstermin) ein geräumt. Zu diesem Zeitpunkt unvollständige Bewerbungen werden im Zulassungs verfahren nicht berücksichtigt. Diese Bekanntmachung, die für eine Bewerbung erforderlichen Dokumente, Vordru cke und besondere Hinweise dazu sind im Internet unter http://www.stmelf.bayern.de/wald/forstverwaltung/wald-berufe/005299/index.php (Rubrik Bewerbung für den Vorbereitungsdienst) aufgeführt. Bewerberinnen und Bewerber müssen bei der Meldebehörde ein erweitertes Füh rungszeugnis gemäß § 30 a i. V. m. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde beantragen. Zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt wird hiermit bestätigt, dass die Voraussetzun gen des § 30 a Abs. 1 (hier Nr. 2 Buchst. b) BZRG vorliegen. Das Führungszeugnis darf nicht vor dem 14. März 2016 ausgestellt sein und ist direkt der Forstschule zuzu senden. Bewerberinnen und Bewerber, die die schulische Ausbildung im Ausland durchlaufen haben und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem Sprachniveau von „C1“ des gemeinsamen europäischen Referenz rahmens für Sprachen durch geeignete Zertifikate (z.B. Goethe-Institut o.ä.) nachzu weisen. Soweit Bewerbungsunterlagen (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind jeweils Übersetzungen ins Deutsche beizufügen, die von amtlichen Stellen oder von amtlich bestellten und vereidigten Übersetzern angefertigt wurden. Seite 3 von 5 Die Kosten für die Bewerbungsunterlagen tragen die Bewerber selbst, ausgenommen die der amtsärztlichen Untersuchung (s. IV.). III. Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der bei der Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsnote im Jahr 2016 nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, können die Aufnahme in eine Warteliste beantragen (Art. 6 Abs. 1 FoZulG). Entsprechende Anträge sind bis spätestens Freitag, den 28. Oktober 2016 (Ausschlusstermin) schriftlich an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12 80535 München zu richten. IV. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt die gesundheitliche Eignung voraus. Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis ist bei der für den Wohnort zuständigen Ge sundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Vorlage bei der Forstschule zu beantragen. Diese Bekanntmachung gilt als Untersuchungsauftrag und ist der jeweiligen Gesund heitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Forstdiensttauglichkeit (AVV Forst) vom 09.10.2014 (AllMBl. S. 475) festgelegt. Die Forstdiensttauglichkeit ist aus schließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks "Ge sundheitszeugnis" nachzuweisen (siehe Internet). Gesundheitszeugnisse auf anderen Vordrucken werden nicht anerkannt. AVV Forst inklusive Anlagen finden sich eben falls im Internet bei den Bewerbungsunterlagen. Seite 4 von 5 Die Kosten für das amtsärztliche Zeugnis trägt der Freistaat Bayern (Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 9. November 1985, StAnz. Nr. 47). Die Kosten für Zusatzgutachten trägt der Freistaat Bayern nur dann, wenn deren Notwendigkeit durch das jeweils untersuchende Ge sundheitsamt schriftlich bestätigt wird. Kosten werden gegebenenfalls gegen Einsen dung der Rechnung (Original) durch die Forstschule erstattet. gez. Hermann Hübner Ltd. Ministerialrat Seite 5 von 5