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umschlag_copyright:Layout 1 13.11.2009 15:24 Uhr t h g i r : y nen cop sikerIn u M e g n t für ju rrech Urhebe www.jugendinfowien.at Seite 1 umschlag_copyright:Layout 1 13.11.2009 15:24 Uhr Seite 2 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr LIEBE LESERIN! LIEBER LESER! Wien ist die Hauptstadt der Musik! Als junge/r MusikerIn trägst du einen wichtigen Teil zum Kulturleben unserer Stadt bei. Damit du dein künstlerisches Potential auch voll entfalten kannst, ist es gut, über manche Themen Bescheid zu wissen – Urheberrecht gehört dazu. Es ist dein Recht und je besser du es kennst, umso besser kannst du es einfordern! Die Musikwelt befindet sich zurzeit in einem großen Umbruch: Die Digitalisierung und das Internet haben die Art und Weise verändert, wie Musik gemacht, aufgenommen, vertrieben und gehört wird. Das Gesetz kommt diesen schnellen technologischen Entwicklungen aber manchmal kaum nach und viele rechtliche Fragen im Bereich Digitalisierung und Internet sind noch offen. Umso wichtiger ist es, seine Grundrechte zu kennen und für dich als KünstlerIn ist besonders das Urheberrecht zentral – denn es geht um deine Position in den unendlichen Weiten des digitalen Netzes. Diese Broschüre gibt dir jede Menge nützliche Tipps und erklärt dir deine Rechte als MusikerIn. Ich wünsche dir alles Gute für dein künstlerisches Schaffen! Christian Oxonitsch Jugendstadtrat Seite 1 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 2 INTRO Diese Broschüre bietet dir einen Einstieg in urheberrechtliche Fragen, die für MusikerInnen wichtig sind. Sobald du mit deiner Musik aus dem Wohnzimmer raus in die Welt willst, oder auch nur ins Internet, wird Urheberrecht wichtig. Ist es gefährlich, die eigenen Songs auf Myspace zu stellen? Wem gehört der Mitschnitt von einem Konzert? Musst du deine Songs irgendwo anmelden, damit sie geschützt sind? Wie läuft das mit der AKM? Darf ich auf einem Konzert ein Cover spielen? Das Urheberrecht ist auch die Basis dafür, dass sich mit Musik Geld verdienen lässt. Radiostationen, die deine Musik spielen wollen oder Plattenfirmen, die deine Musik auf CD pressen und vertreiben möchten – sie zahlen dir Geld dafür, dass du ihnen dieses Recht gibst. Diese Broschüre zeigt auf, welche Rechte du hast und wo du rechtlich aufpassen musst. Und sie bietet dir jede Menge Tipps, wo du weitere Informationen und Beratung bekommst. Durch das Schlagwortverzeichnis hinten in der Broschüre, kannst du auch gezielt nach Informationen suchen. Die Broschüre bezieht sich auf das österreichische Recht und ist keine rechtsverbindliche Auskunft! Wir hoffen, dir damit eine Hilfestellung für den Umgang mit deiner Musik in der weiten Welt zu geben – viel Erfolg! „ICH HABE NUR EINEN RAT: KENN DICH AUS.“ Chuck D. (Public Enemy) copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 3 seite 3 INHALTSVERZEICHNIS Urheberrecht Urheberrecht – was ist das und was kann das? . . . . . .5 Die wichtigsten Urheberrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Urheberpersönlichkeitsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Verwertungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Deine Rechte als InterpretIn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 FAQs Wann ist ein Musikstück urheberrechtlich geschützt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Wie steht es mit dem Songtext? . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Was ist, wenn ich noch unter 18 bin? . . . . . . . . . . . . . .9 Wie lange hält der urheberrechtliche Schutz an? . . . .9 Was ist, wenn wir als Band gemeinsam Songs schreiben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Was kann ich tun, um mein Recht einzufordern wenn jemand dagegen verstößt? . . . . . . . . . . . . . . . .10 Covern, Samplen, Remixen, Mashups . . . . . . . . . . . .11 Verwerten Verträge und Lizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Verwertungsgesellschaften – AKM und AUME . . . . . .14 Veröffentlichen Live . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Demo/Tonträger in Eigenproduktion . . . . . . . . . . . . .18 Verkaufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18 Radio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 Digitales MP3 und WWW - Urheberrecht in der digitalen Welt .21 Digitale Audioformate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 Download/Stream . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 Eigene Homepage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23 Fremde Pages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23 Netzradio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24 Netzlabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24 Internationales – Wer ist zuständig im World Wide Web? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25 Adressen und Tipps Beratungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27 Ausgewählte Fördermöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . .28 Weitere Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28 Links . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29 Literaturtipps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 Schlagwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 4 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 5 seite 5 URHEBERRECHT Urheberrecht – was ist das und was kann das? Geistiges Eigentum Das Urheberrecht wurde geschaffen, um Werke des so genannten „geistigen Eigentums“ zu schützen. Ein geistiges Eigentum kann zum Beispiel ein Werk der Literatur sein oder ein Musikstück. Ein Musikstück ist kein konkreter Gegenstand, sondern vielmehr die Idee dahinter – auch wenn das Stück zum Beispiel auf CD aufgenommen wird. Man nennt Musik deswegen auch ein „Immaterialgut“. Nimmst du als MusikerIn einen Song auf CD auf, so gehört dir die Idee an dem Song (das „geistige Eigentum“) und das Recht zu entscheiden, was damit passiert. Verkaufst du die CD an einen Fan, so gehört dem Fan das „Sacheigentum“ CD, aber nicht die Idee an den Songs oder das Recht, damit zu tun und zu lassen, was er will. Dieses Recht ist das Urheberrecht und es besteht aus einer ganzen Menge verschiedener Rechte: zum Beispiel dem Recht, Kopien von Songs zu machen oder dem Recht, die Songs öffentlich aufzuführen. Das Urheberrechtsgesetz schützt dabei nicht nur das Werk (z.B. den Song), sondern auch Leistungen, die damit zusammenhängen – wie die Aufführung des Songs oder das Vervielfältigen von Tonträgern. Verwertung Diese verschiedenen Rechte sind also dazu da, dein geistiges Eigentum zu schützen. Darüber hinaus regeln sie die Art und Weise, wie du deine Musik verwerten kannst. Verwerten meint dabei jegliche Art von Nutzung deiner Musik durch andere Leute, zum Beispiel den Verkauf von CDs, das Spielen von Songs auf einem Konzert oder im Radio. Dabei entsteht Wert im ganz konkreten Sinn, du hast dann nämlich Anspruch auf finanzielle Vergütung, so genannte „Tantiemen“, wenn andere deine Musik benutzen. Das Urheberrecht ist also auch die Grundlage dafür, dass du mit deiner Musik Geld verdienen kannst. Das ©-Zeichen Das „c“ im ©-Zeichen steht zwar für „copyright“, das bedeutet nicht unbedingt, dass das damit bezeichnete Werk urheberrechtlich geschützt ist. Es hat keine rechtliche Verbindlichkeit, sondern hat nur eine Klarstellungs- und Warnfunktion und kann damit auch missbraucht werden. Es ist nicht nötig ein Werk damit zu kennzeichnen, damit es geschützt ist! Weiter verweist das © auf das Englische „right to copy“ und damit nicht unbedingt auf den Urheber, sondern auf denjenigen, der das „Recht zu kopieren“, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht besitzt. Das ist oft die Plattenfirma. Der „Copyright“-Begriff Wenn im Deutschen von „copyright“ die Rede ist, kann das missverständlich sein. Im englischsprachigen Raum gibt es andere Urheberrechtsgesetze wie in Österreich und deswegen bedeutet „copyright“ nicht unbedingt das gleiche wie „Urheberrecht“. Ein Beispiel: in Österreich sind nicht alle Urheberrechte übertragbar. Wenn man hier einer Plattenfirma das Vervielfältigungsrecht überträgt, so bleibt man dabei trotzdem der Urheber/die Urheberin und hat damit immer noch bestimmte Rechte. „Urheberrecht“ bezeichnet dabei beide Rechte, das Vervielfältigungsrecht der Plattenfirma, wie das eigentliche Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers/der Urheberin, oder der Band. In den USA dagegen ist es möglich und üblich, der Plattenfirma sämtliche Urheberrechte zu übergeben. Das „copyright“ hat dann nicht mehr der/die UrheberIn, sondern die Plattenfirma. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 6 copy:right Urheberrecht Die wichtigsten Urheberrechte Das Urheberrechtsgesetz schützt viel mehr als nur das geistige Eigentum, mehr als nur die Komposition von einem Song und damit den Urheber/die Urheberin. Im Urheberrechtsgesetz werden auch die Leistungen der ausübenden MusikerInnen, „InterpretInnen“ genannt, geschützt und es regelt die gesamte Verwertung von Musik: von der Aufführung bei einem Konzert oder im Radio über das online Stellen von Songs bis zum Verkauf von Musik auf CD. Dabei kommen jeweils verschiedene Rechte zum Tragen. Diese verschiedenen Rechte, die alle das Urheberrechtsgesetz ausmachen, werden in den nächsten Kapiteln beschrieben. ACHTUNG! Rechtlich werden KomponistInnen (UrheberIn genannt) und ausübende MusikerInnen (InterpretInnen genannt) unterschieden. Als SongschreiberIn bist du UrheberIn und hast damit verbundene Rechte. Als InterpretIn hast du auch wieder bestimmte Rechte – ob du nun die Stücke selber geschrieben hast oder nicht. Rechtlich wird das stets getrennt, auch für den Fall, dass du deine eigenen Songs selber spielst, also UrheberIn und InterpretIn in einem bist! Begriffsübersicht: Urheberrecht: bezeichnet hier als Überbegriff alle im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechte. Oft aber im engeren Sinn nur auf die Urheberpersönlichkeitsrechte bezogen. Urheberpersönlichkeitsrecht: Urheberrecht im engeren Sinn, steht nur dem/der UrheberIn zu, betrifft sein/ihr geistiges Eigentum, ist in Österreich nicht übertragbar. Verwertungsrecht: schützt die Nutzungsmöglichkeiten der UrheberInnen an ihren Werken, überschneidet sich mit dem Leistungsschutzrecht. Leistungsschutzrecht: schützt Leistungen (nicht Werke) von InterpretInnen, TonträgerherstellerInnen, VeranstalterInnen und Rundfunkunternehmen, überschneidet sich mit dem Verwertungsrecht. Verwandte Schutzrechte = Leistungsschutzrechte Mechanische Rechte: Tonträger-bezogene Rechte Urheberpersönlichkeitsrechte Als KomponistIn deiner eigenen Songs gelten für dich die Urheberpersönlichkeitsrechte, auch kurz Persönlichkeitsrechte genannt. Das sind Urheberrechte im engeren Sinn, sie betreffen den Schutz deines geistigen Eigentums, die „Erfindung“ deiner Songs. Als KomponistIn hast du diese Urheberpersönlichkeitsrechte automatisch. Die wichtigsten sind: • Das Recht, als UrheberIn anerkannt zu werden (Urheberschutz). • Das Recht, deine Werke als erste/r zu veröffentlichen, respektive zu bestimmen ob, wann und durch wen das passiert. • Das Recht, als UrheberIn genannt zu werden. • Das Recht, Änderungen deines Werkes zu verbieten (Werkschutz). Diese Rechte bleiben immer bei dir. Du kannst sie nicht abtreten oder verkaufen und sie können dir nicht genommen werden. Das gilt allerdings nicht für alle Länder. Planst du also mit ausländischen Firmen Verträge abzuschließen, ist es ratsam dich professionell beraten zu lassen. Eine Erstinformation bietet dazu das mica – music austria. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 7 seite 7 Verwertungsrechte Die Verwertungsrechte bilden die Basis dafür, dass du mit deiner Musik Geld verdienen kannst. Sie regeln, was mit deiner Musik passieren darf und was nicht. Diese Rechte liegen grundsätzlich bei dem/ der UrheberIn, können aber im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten auch anderen erteilt oder gänzlich übertragen werden (siehe Kapitel Verwerten S.13). Alle Verwertungsrechte sind Verbots- und Ausschließungsrechte. Das heißt niemand, dem du nicht speziell die Erlaubnis gibst, darf diese Dinge mit deiner Musik tun. Tun sie es trotzdem, machen sie sich strafbar. Die wichtigsten Verwertungsrechte sind folgende: • Vervielfältigungsrecht: Das Recht, deine Musik in verkörperter Form (auf Tonträgern wie CD oder Vinyl, aber auch als digitale Datei) zu vervielfältigen, also Kopien zu erstellen. Schon die erste Aufnahme gilt dabei als Kopie! • Öffentliche Zurverfügungstellung: Ein neu geschaffenes Recht, das erlaubt Musik im Internet für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören der Upload von Streams und das Bereithalten von Dateien zum Download. Für alles, was im World Wide Web passiert, ist die Lage noch etwas kompliziert. Deswegen haben wir diese Fragen im Kapitel „Digitales“ ab Seite 21 gesondert aufgegriffen. Deine Rechte als InterpretIn Wenn du nicht eigenes Material spielst, oder in einer Band bist, wo jemand anderer die Songs schreibt, dann bist du rechtlich gesehen reine/r InterpretIn. Im Gegensatz zum Urheber/zur Urheberin, der/die die Rechte an einem Song als Idee hat, hast du nur die Rechte an deiner Version von diesem Song. Das kann entweder eine Aufnahme sein, bei der du gespielt oder gesungen hast oder ein Live-Auftritt. Sowohl an der Aufnahme wie an der Aufführung im Rahmen eines Konzerts hast du bestimmte Verwertungsrechte. Dies sind die wichtigsten: • Verbreitungsrecht: Das Recht, die Musik in verkörperter Form (auf Tonträgern wie einer CD oder auch • Vervielfältigung und Verbreitung: Gibt es eine Tonals digitale Datei) in den Verkehr zu bringen. Damit aufnahme, auf der du spielst, so darf sie nur mit ist meistens das in den Verkauf bringen gemeint. deiner Einwilligung vervielfältigt und verbreitet werden. Das gilt auch für einen Live-Mitschnitt! • Recht zur öffentlichen Wiedergabe und zur öffentli(Mehr dazu auf S.17) chen Aufführung: Das Recht, Musik öffentlich aufzuführen. Dazu gehört das Abspielen von Musik • Öffentliche Zurverfügungstellung: Niemand darf von einem Tonträger, z.B. in einem Café oder in eine Aufnahme ohne deine Einwilligung als Stream einem Club (Wiedergabe) und das Spielen von ins Netz stellen oder zum Download bereithalten. Live-Konzerten (Aufführung). • Vergütung bei Sendung in regulärem Radio: Du • Sendungsrecht: Das Recht, die Musik über Radio kannst zwar nicht verhindern, dass eine Radiooder Fernsehen zu senden. Darunter fallen auch Instation deine Aufnahme spielt, aber wenn sie das ternet-Radiostationen, sofern ihr Programm nicht intut, hast du Anrecht auf Vergütung, sprich: Tantieteraktiv ist, also der Hörer/die Hörerin das men. Um diese zu erhalten musst du Mitglied bei Programm nicht mitbestimmen kann (mehr dazu auf der LSG sein (siehe S.14 ). S.24 ). copyright:Layout 1 Foto FAQs 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 8 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 9 seite 9 FAQS Wann ist ein Musikstück urheberrechtlich geschützt? Im Fall von Musik ist ein Werk ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung automatisch geschützt. Allerdings reicht die bloße Idee nicht aus, der Song muss sich in irgendeiner Form manifestiert haben. Es reicht aber, wenn du in schon einmal gespielt hast! Du musst ihn also nicht in Noten niedergeschrieben oder aufgenommen („vergegenständlicht“) haben, um ihn zu schützen. Und du musst ihn auch nirgendwo anmelden. Sollte dir doch jemand einen Song „klauen“, musst du belegen können, dass er auch tatsächlich von dir stammt. Ideal dafür wäre eine eindeutige Veröffentlichung. Eine andere gute Möglichkeit ist, die erste Aufnahme oder die Noten des Stückes per Einschreiben an dich selbst zu senden und den Brief auf gar keinen Fall mehr zu öffnen – dann hast du den Beweis, der Urheber/die Urheberin zu sein, immer in der Hand. Die Anmeldung bei der AKM (siehe S.14 ) ist ebenfalls nützlich, aber kein letztendlicher Beweis deiner Urheberschaft. Nicht jedes Stück Musik gilt aber als Werk. Damit ein Musikstück so genannten „Werkcharakter“ hat und damit urheberrechtlich geschützt ist, muss es ein eigenständiges, originelles und unverwechselbares Musikstück sein und eine gewisse Länge haben. Einen Akkord oder wenige Töne alleine zum Beispiel, kannst du nicht schützen lassen. Wie steht es mit dem Songtext? Der Songtext wird urheberrechtlich getrennt von der Musik behandelt. Beide zusammen bilden eine so genannte Werkverbindung. Dies gilt auch für den Fall, dass Musik und Text von der gleichen Person stammen. Stammen Musik und Text aber von verschiedenen UrheberInnen, so ist für sämtliche Nutzungsfragen die Einwilligung von beiden notwendig. Der Text kann auch getrennt von der Musik verwertet und vermarktet werden. Die AKM nimmt auch die Rechte von MusiktextautorInnen war, auch wenn für sonstige Texte eine andere Verwertungsgesellschaft (die LiterarMechana) zuständig ist. Was ist, wenn ich noch unter 18 bin? Schreibst du einen Song, so bist auf jeden Fall du der/die UrheberIn – egal wie alt du bist. In dem Moment aber, wo du dein Urheberrecht oder deine Leistungsschutzrechte anwenden willst, musst du im vollen Umfang geschäftsfähig sein und das bist du erst mit 18. Bist du noch nicht 18, müssen alle Verträge von einem Elternteil oder deinem sonstigen rechtlichen Vormund für dich abgeschlossen werden – egal ob das die Anmeldung bei der AKM ist oder ein Vertrag für einen Live-Auftritt. Wie lange hält der urheberrechtliche Schutz an? In Österreich gibt es unterschiedliche Schutzfristen für Urheberpersönlichkeitsrechte und für Leistungsschutzrechte. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind bis 70 Jahre nach dem Tod des/der UrheberIn geschützt. Die Leistungsschutzrechte sind bis 50 Jahre nach Erbringen der Leistung geschützt. Danach sind Werke Teil der „public domain“, sie werden ein öffentliches Gut, über das jede/r verfügen kann. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 10 copy:right FAQs Was ist, wenn wir als Band gemeinsam Songs schreiben? damit unter die Kategorie Literatur. Schreibt also eine/r die Musik und eine/r den Text, dann sind die beiden nur TeilurheberInnen, nicht MiturheberInnen Welche Rechtsform hat eine Band? an dem Song als Ganzen. Der Song ist in dem Fall Sobald ihr eine Band gründet, mit dem Ziel gemein- eine „Werkverbindung“ weil er aus der Kombination sam zu proben oder auch später aufzutreten und die von zwei unterschiedlichen Dingen besteht. Musik zu verwerten, gilt die Band automatisch als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Das ist keine Die AKM-Anmeldung und die Auszahlung der TantieFirma im eigentlichen Sinn, sondern nur eine Perso- men (siehe S.14) wird bei mehreren UrheberInnen, nengesellschaft zu einem gemeinsamen Zweck (der egal ob Mit- oder TeilurheberInnen, etwas kompliauch nicht beruflich sein muss), die als solche recht- ziert. Auf der AKM-Homepage finden sich dazu lich anerkannt ist. Dazu muss kein mündlicher oder ausführliche Informationen. schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Einige mögliche Streitpunkte solltest du von Anfang an mit den anderen Bandmitgliedern klären und Was kann ich tun, um mein Recht einzufordern wenn schriftlich festhalten, z.B. die Aufteilung von jemand dagegen verstößt? Einkünften und Ausgaben, die EntscheidungsfinDas Recht bietet dir vier Möglichkeiten, welche du dung (einstimmig/mehrheiltlich) oder was bei einer einklagen kannst: Trennung mit dem Bandnamen passieren soll. • Unterlassung: Der Täter/die Täterin darf das, was er/ Wer hat das Urheberrecht an den Songs? sie illegal getan hat, ab dem Zeitpunkt der gewonFür den Fall, dass ihr gemeinsam Songs schreibt, nen Klage oder der (rascher erreichbaren) gerichtligibt es urheberrechtlich zwei Szenarien: Entweder chen einstweiligen Verfügung nicht mehr tun. ihr seid alle MiturheberInnen des Songs und habt damit die genau gleichen Rechte oder ihr seid bloß • Beseitigung: sind illegal Dinge (z.B. Tonträger) TeilurheberInnen und habt verschiedene Rechte. erstellt worden, müssen diese vernichtet werden. MiturheberInnen: Schreibt ihr einen Song gemein• Angemessenes Entgelt: Der Täter/die Täterin hat sam, tragen alle Beteiligten substanziell zum Song dir ein angemessenes Entgelt für seine illegal bei und bildet der Song eine untrennbare Einheit, erbrachte Leistung zu zahlen. dann seid ihr MiturheberInnen. Ihr habt die gleichen Rechte und es müssen stets alle einverstanden sein, • Schadenersatz: Ist bei dir ein ideeller oder was mit dem Song geschieht. Legt eine/r von euch konkreter Schaden entstanden, muss der Täter dir ein begründetes Veto gegen eine geplante Verwendiesen erstatten. Der Betrag beläuft sich pauschal dung des Songs ein, z.B. gegen die Verwendung in auf das Doppelte des angemessenen Entgelts. einer Radiowerbung, dann kann er/sie dies rechtlich ACHTUNG! Eine urheberrechtliche Klage kostet verhindern. sehr, sehr viel Geld. Anwaltskosten, Gebühren, Gerichtskosten – unter einem vierstelligen Betrag TeilurheberInnen: Lassen sich eure Beiträge zum Song untereinander trennen – zum Beispiel in Musik geht da nichts. Ist der Sachverhalt aber klar, bietet das Urheberrecht sehr wirksame rechtliche und Lyrics – dann seid ihr nur TeilurheberInnen. Der Instrumente gegen VerletzerInnen! Songtext gilt rechtlich als separates Werk und fällt copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 11 seite 11 Covern, Samplen, Remixen, Mashups Das Urheberrecht schützt Werke auch vor Bearbeitung (Werkschutz). Als UrheberIn dürfen Bearbeitungen deiner Werke nur mit deiner Zustimmung geschehen. Nun sind Remixe und Mashups immer Bearbeitungen, Covers manchmal. Umgekehrt musst du, willst du mit den Werken anderer arbeiten, dich erkundigen, was geht und was nicht. Ausgenommen sind dabei Werke aus der „public domain“, das sind Werke, deren Schutzfrist schon abgelaufen ist (siehe S.9), oder Werke, die von dem Urheber/der Urheberin unter eine freie Lizenz wie zum Beispiel Creative Commons gestellt wurden (siehe S.15). Covern Beim Covern wird unterschieden zwischen Bearbeitungen und Interpretationen. Eine Interpretation ist eine Coverversion, die den Song im Großen und Ganzen nicht verändert. Eine Bearbeitung dagegen, macht aus dem Original etwas Neues. Die Grenzen sind dabei schwierig zu ziehen, deswegen ein Beispiel: einen Rocksong etwas langsamer zu spielen und akustisch, statt elektrifiziert, geht noch als Cover-version durch. Machst du daraus allerdings eine Reggaenummer, ist es sicher eine Bearbeitung. Samplen Beim Sampling ist die Lage etwas kompliziert, weil die verwendeten Teile eines bestehenden Songs sehr kurz und manchmal gar nicht mehr herauszuhören sind. Die Frage des Wiedererkennungswertes des verwendeten Materials ist aber wichtig. Ist das Sample aus dem neuen Stück deutlich herauszuhören und erkennbar? Natürlich muss das von Fall zu Fall entschieden werden. Ist der Wiedererkennungswert aber gegeben, brauchst du die Einwilligung des Urhebers/der Urheberin. Weil du dabei aber mit einem schon aufgenommenen Musikstück arbeitest, brauchst du immer die Einwilligung der RechteinhaberInnen an der Aufnahme, also der InterpretInnen und meistens der Plattenfirma. Es haben UrheberIn wie RechteinhaberIn an der Aufnahme Anspruch auf allfällige finanzielle Beteiligung. Remix Ein Remix ist immer eine Bearbeitung. Du brauchst daher immer die Erlaubnis des Urhebers/der Urheberin. Auch brauchst du, weil du mit einer bestehenden Aufnahme arbeitest, immer die Genehmigung der RechteinhaberInnen der verwendeten Aufnahme. Interpretationen: Für eine Interpretation, egal ob live oder auf Tonträger, brauchst du keine Einwilligung des Urhebers/der Urheberin, diese/r hat aber Anspruch auf Tantiemen. Live-Interpretationen sind daher bei der AKM anzumelden (siehe S.17)! Mashups Das Kombinieren von verschiedenen Werken (z.B. auch Musik und Film) gilt schon als Bearbeitung. Daher brauchst du für die Aufnahme eines Mashups die Rechte an sämtlichen verwendeten Aufnahmen und zwar von UrheberIn wie InterpretIn, bzw. der RechteinhaberInnen. Bearbeitungen: Für eine Bearbeitung brauchst du immer die Einwilligung des Urhebers/der Urheberin oder des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin – egal ob du die Nummer nur live spielen willst oder auch aufnehmen. ACHTUNG live-Bearbeitungen! Faktisch werden live-Bearbeitungen, Remixes und Mashups meistens nicht verfolgt. copyright:Layout 1 Foto verwerten 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 12 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 13 seite 13 VERWERTEN Verträge und Lizenzen Wie im vorigen Kapitel erklärt, liegen grundsätzlich alle Urheber- und Verwertungsrechte bei dir als UrheberIn (und teilweise bei dir als InterpretIn). Allerdings ist es unmöglich, die eigenen Verwertungsrechte komplett selber wahrzunehmen. Daher ist es in der Realität des Musikbusiness so, dass die Verwertungsrechte an Dritte übertragen werden, welche diese Rechte für einen verwalten. Neben tatsächlichen Verkäufen von Tonträgern oder Gagen für Konzerte, liegt hier eine weitere Einnahmequelle für MusikerInnen. Verwerten heißt also durchaus „zu Geld machen“. Lizenzen und Werknutzungsrechte Eine Lizenz ist eine beschränkte Erlaubnis ein Werk zu verwenden. Zum Beispiel kannst du einer Firma eine Lizenz erteilen, einen deiner Songs für eine Werbung gegen Entgelt zu verwenden. Lizenzen nennt man auch Werknutzungsbewilligungen. Sie erlauben nur eine bestimmte Nutzung des Werks. Die Werbefirma aus dem vorigen Beispiel darf den Song keiner anderen Firma zur Verwendung weitergeben, dieses Recht bleibt bei dir. Ein Werknutzungsrecht dagegen wirkt exklusiv und kommt praktisch einer Übertragung der Rechte gleich. Wenn du etwa einer Plattenfirma das Werknutzungsrecht für ein Album von dir einräumst, dann hat diese das Recht das Album weiterzuverwerten. Du hast diese Rechte abgetreten. Du kannst das Werknutzungsrecht an diesen Werken auch nicht zugleich jemand anderem erteilen. Der Plattenvertrag Ein Plattenvertrag ist im Grunde nichts anderes als ein Einräumen gewisser Verwertungsrechte (in erster Linie des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts) an eine Plattenfirma gegen Entgelt. Konkret gibt es dafür unendliche Abstufungen und Variationen – von Werknutzungsvertrag bis Lizenz, von Verträgen, die mit einem Künstler oder einer Band über längere Zeit abgeschlossen werden und mehrere Aufnahmen beinhalten („Künstlervertrag“) bis zu Verträgen, die nur eine konkrete Aufnahme betreffen („Bandübernahme“). Solche Verträge sind stets Verhandlungssache. Üblicherweise haben Labels Interesse an exklusiven Verträgen mit Werknutzungsrecht, also Verträgen, bei denen sie zu den alleinigen Rechteinhabern werden. Schließlich möchten sie vermeiden, dass sie eine Platte von dir rausbringen und du dann die Songs noch woanders veröffentlichst. Achtung Verträge! Verträge sind kompliziert und für Nicht-Juristen und Nicht-Branchen-Kenner schwer zu verstehen. Auch sind die Entgelte für Werknutzungsrechte und Lizenzen nicht fix festgelegt, sondern Verhandlungssache. Lass dich auf jeden Fall beraten für den Fall, dass du planst einen Vertrag abzuschließen. Und lass jeden Vertrag von professioneller Seite prüfen, bevor du ihn unterschreibst! Gerade bei Plattenverträgen steht viel auf dem Spiel und ist er einmal unterschrieben, kommst du nur noch sehr schwer, wenn überhaupt, aus dem Vertrag heraus. Die Popgeschichte ist voll von Bands, die von den Verkäufen ihrer Platten kaum Geld sehen, weil sie schlechte Verträge unterschrieben haben. Kostenlose Vertragsprüfung wird vom mica – music austria angeboten! Weitere Beratungsmöglichkeiten findest du auf S.27. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 14 copy:right Verwerten Verwertungsgesellschaften – AKM und AUME Das Verwalten der eigenen Verwertungsrechte samt dem Erteilen von Lizenzen ist für eine Einzelperson ein unmöglicher Aufwand. Man müsste im Business sehr gut vernetzt sein, damit es sich überhaupt lohnt – wer hat z.B. schon Beziehungen in diverse Nachbarländer, um die Tantiemen von den dortigen Radiostationen einzuholen? Deswegen ist der Großteil der MusikerInnen Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft. Was ist eine Verwertungsgesellschaft? Verwertungsgesellschaften verwalten die Verwertungsrechte von bestimmten Berufsgruppen. Sie streichen die Gebühren für die Nutzung von Werken ein und geben sie (abzüglich einer Gebühr für den Verwaltungsaufwand) an die UrheberInnen weiter. Das sind die Tantiemen. In Österreich gibt es für UrheberInnen im Musikbereich zwei zentrale Verwertungsgesellschaften: die AKM und die Austro Mechana, kurz AUME. AKM und AUME Die AKM – kurz für „Autoren, Komponisten, Musikverleger“ – ist für die nicht körperlichen Rechte zuständig. Das sind alle Rechte, die mit öffentlichen Aufführungen zu tun haben und wo keine physischen Tonträger involviert sind, also Live-Aufführungen, Radio usw. Sie sorgt dafür, dass du Tantiemen von Aufführungen deiner Songs bekommst (siehe S. 17). Die AKM hat Verträge mit allen wichtigen Verwertungsgesellschaften im Ausland, somit erhältst du auch Tantiemen für die Nutzung außerhalb Österreichs! Die AUME ist dagegen für die so genannten „mechanischen Rechte“ zuständig, also für alles, was mit Tonträgern zu tun hat. Darunter fällt die Erstellung und Verbreitung von Tonträgern wie CDs und Vinyls, aber auch das Zurverfügungstellen von Downloads. Für jede produzierte CD und für jeden Download bekommst du Tantiemen – natürlich nur wenn es nicht illegal passiert. Die Mitgliedschaft bei der AKM und der AUME kosten dich je eine einmalige Gebühr von € 99,-, beziehungsweise € 55,-. Laufende Kosten gibt es nicht. Mit dem Beitritt zur AKM verpflichtest du dich, alle deine Produktionen künftig über die AKM abzuwikkeln. Bist du Mitglied, musst du deine Songs bei der AKM anmelden, sie werden dort in die Werkedatenbank aufgenommen. Eine AKM-Mitgliedschaft ist auf jeden Fall sehr dringend zu empfehlen, sobald deine Musik irgendwie öffentlich wird – ob du Konzerte spielst, im Webradio läufst oder Tonträger verkaufst (außer du hast vor, deine Musik unter einer CC-Lizenz frei verfügbar zu machen, siehe Box rechts). Die AKM bietet auch regelmäßig Infoveranstaltungen zu den Themen Mitgliedschaft, Künstlersozialversicherung uvm. an. Für weitere Fragen zur AKM-Mitgliedschaft wendest du dich am besten direkt an die AKM. Die Homepage bietet ebenfalls viele Informationen. Die LSG Vertritt die AKM die Rechte der UrheberInnen, so ist die LSG, kurz für Leistungsschutzgesellschaft, die Verwertungsgesellschaft der InterpretInnen also der ausführenden MusikerInnen. Wahrgenommen werden alle Rechte im Zusammenhang mit dem „materiellen Urheberrecht“ – also Tonträgern oder Aufnahmen von Live Aufführungen. Wurde mit deiner Mitwirkung z.B. ein Song aufgenommen, auf einem Tonträger festgehalten und dann in einem Lokal gespielt, oder eine Live Darbietung mit deiner Beteiligung im Rundfunk ausgestrahlt, dann hast du als InterpretIn Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Um diese dir zustehenden Tantiemen zu erhalten, musst du mit der LSG einen Wahrnehmungsvertrag abschließen. Dies solltest du auf jeden Fall tun, sobald eine CD mit deiner Mitwirkung entstanden ist und im Radio läuft. Das gilt auch für UrheberInnen, die ihr eigenes Material selber interpretieren! copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 15 seite 15 CC – Creative Commons Jedes Musikstück ist automatisch urheberrechtlich geschützt. Die Frage der Nutzung ist aber eine andere: Bist du AKM-Mitglied, muss jeder, der deine Musik nutzt, dafür Nutzungsentgelte (Tantiemen) abliefern. Gerade am Karrierebeginn sind diese in der Regel aber sehr gering. Können allerdings Interessierte gratis und unkompliziert auf deine Musik zugreifen, kann dies die Verbreitung und deine Bekanntheit steigern. Creative Commons ist ein Lizenzmodell, das nicht nur verbietet, sondern auch Freiheiten lässt – welche genau, kannst du selbst bestimmen. Musik unter CC-Lizenz darf immer weitergegeben und vervielfältigt werden (unter der Bedingung, dass du als UrheberIn genannt wirst). Zusätzlich kannst du selber wählen, ob deine Musik kommerziell genutzt und/oder bearbeitet werden darf – oder eben nicht. So kannst du deine Musik frei zugänglich machen und verbreiten. Auch gibt es eigene Downloadportale für CC-lizenzierte Musik, wo du Musik findest, die du frei verwenden und bearbeiten kannst. Sehr viele Netzlabels bieten Musik unter CC-Lizenzen an. ACHTUNG! Nach derzeitigem Stand der Dinge schließen sich eine Mitgliedschaft bei der AKM und CC-Veröffentlichungen aus: entweder – oder! Du kannst aber deine Musik zuerst unter CC frei verfügbar machen und später zur AKM wechseln – aber nur mit den Songs, die du ab dem Beitrittsdatum neu schreibst und die noch nicht CClizensiert sind! Bist du AKM-Mitglied, musst du theoretisch deinen Vertrag kündigen, um unter CC zu veröffentlichen. Faktisch wird dies von der AKM derzeit kaum verfolgt. Was ist ein Verlag? Ein Musikverlag nimmt die Rechte am geistigen Eigentum, also den Songs als Kompositionen wahr – im Gegensatz zu einem Label, das die Verwertungsrechte an den Aufnahmen besitzt. Also: Der Verlag ist dafür zuständig, dass deine Songs ihren Weg zur Veröffentlichung und zur vielfältigen Verwertung finden. So könnte ein Verlag z.B. deine Musik an Film- und Werbeproduzenten verkaufen, Airplay im Radio pushen oder aktiv Tantiemen im In- und vor allem Ausland eintreiben, sprich: Er tut alles, um das Tantiemenaufkommen (sowie Lizenzerlösaufkommen) zu erhöhen. Ein Verlag bekommt in der Regel 40% der urheberrechtlichen Vergütungen direkt überweisen. Aber Vorsicht: viele Verlage sind nur mehr „Tantiemensammelstellen“ und machen zu wenig aktive Arbeit. Im schlechtesten Fall verlierst du Teile deiner Einnahmen, ohne dass der Verlag dir zu neuen verhilft. Außerdem bleiben die Werkrechte, die du dem Verlag überlässt, für immer bei ihm. Deswegen ist von exklusiven Verlagsverträgen, bei denen der Verlag die Rechte an sämtlichen bestehenden und künftigen Werken von dir bekommt, abzuraten. Überleg dir einen Verlagsbeitritt auf jeden Fall gut und lass dich professionell beraten, zum Beispiel kostenlos beim mica – music austria. copyright:Layout 1 Foto veröffentlichen 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 16 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 17 seite 17 VERÖFFENTLICHEN In dem Moment, wo Musik öffentlich wird, kommt das Urheberrecht richtig zum Tragen. Ob ein LiveKonzert oder Demo-CD – welche urheberrechtlichen Aspekte sind zu beachten? Was muss im Fall einer Mitgliedschaft bei der AKM oder der AUME gemeldet werden? Dieses Kapitel behandelt Live-Konzerte, Tonträger-Eigenproduktion, Radio-Airplay und das Verkaufen von Musik. Was Fragen der Digitalisierung und das Veröffentlichen im Internet anbelangt, so wird das gesondert im nächsten Kapitel „Digitales“ behandelt. Live Vor dem Konzert: Anmeldung bei der AKM Erkundige dich vor einem Konzert, ob die Location bei der AKM pauschalisiert ist, also eine bestimmte Jahresgebühr zahlt und dafür einzelne Konzerte nicht mehr anmelden muss. Ist die Location nicht pauschalisiert, musst du oder der Veranstalter/die Veranstalterin das Konzert bei der AKM gegen eine Gebühr anmelden. Dafür gibt es ein Formular auf der AKM Homepage. Nach dem Konzert: Werkliste der AKM abgeben Nach dem Konzert solltest du als AKM-Mitglied bei der AKM eine Werkliste abgeben, auf der ausgewiesen ist, welche Songs du beim Konzert gespielt hast. Dadurch bekommst du Tantiemen für deine eigenen Songs. Auch dafür gibt es ein Formular auf der AKMPage. Im Ausland sind die Werklisten bei den jeweiligen Verwertungsgesellschaften abzugeben. Da diese Gegenseitigkeitsverträge mit der AKM haben, kommst du auch so zu deinen Tantiemen. Falls du Coverversionen spielst, sind diese auch anzugeben. In dem Fall sollten auch Nicht-AKM-Mitglieder Werklisten abgeben, damit die UrheberInnen der Coverversionen zu ihren Tantiemen kommen! Live-Mitschnitt Wird ein Konzert von dir, egal ob du als UrheberIn oder InterpretIn auf der Bühne stehst, live mitgeschnitten, also aufgenommen, so hast du und nicht der Veranstalter/die Veranstalterin sämtliche Rechte an dieser Aufnahme, außer ihr regelt das vertraglich im Voraus anders. Es empfiehlt sich, vor dem Konzert mit dem/der VeranstalterIn oder dem/der Location-BetreiberIn das Thema Mitschnitt abzuklären. Für die KonzertbesucherInnen ist es illegal ein Konzert als Tonaufnahme oder Video aufzunehmen und zu veröffentlichen – z.B. als Bootleg oder als Video auf youtube. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 18 copy:right Veröffentlichen Demo/Tonträger in Eigenproduktion Du hast grundsätzlich jedes Recht deine eigene Musik auf Tonträger aufzunehmen und zu verteilen. Verwendest du aber fremdes Material, musst du dafür natürlich die Rechte eingeholt haben (siehe S.11). Du musst eine Demo-CD oder sonstige selbst gebrannten CDs nirgends anmelden oder Gebühren zahlen. Falls du aber CDs oder Vinyl in einem Presswerk herstellen lässt, brauchst du dafür eine Presserlaubnis von der AUME und musst Gebühren zahlen. Du kannst dafür direkt mit deiner Aufnahme zum Presswerk gehen, welches sich um die Erlaubnis der AUME kümmert. Die AUME schickt dir darauf eine Rechnung über die Gebühren und sobald diese bezahlt sind, legt das Presswerk los. Produzierst du selber, kannst du aber auch bei der AUME eine „kostenlose Produktionsfreigabe“ erwirken, dann fallen für das Presswerk keinerlei Gebühren an. Hast du einen Plattenvertrag oder auch einen einzelnen Song wo veröffentlicht, hast du wahrscheinlich das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht abgetreten. In diesem Fall, musst du die Genehmigung der RechteinhaberInnen haben, um die schon veröffentlichten Werke noch einmal selber herauszubringen. Verkaufen Du hast deine Musik fertig aufgenommen und willst sie nun verkaufen? Kein Problem! Brennst du selbst CDs, kannst du diese bei deinen Konzerten frei verkaufen. Um hierbei keine Rechte Dritter zu verletzten, dürfen aber nur deine eigenen Songs auf diesen CDs sein. Außerdem musst du mit den InterpretInnen abklären, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind und mit ihnen die finanziellen Fragen klären. Als MusikerIn musst du für den Verkauf von Tonträgern, die du selber produziert hast und wo nur deine eigene Musik drauf ist, kein Gewerbe anmelden. Die Abrechnung erfolgt dann über deine Steuern. Verkaufst du viel, so lass dich zu steuerlichen Fragen beraten – bei einem Steuerberater oder kostenlos beim mica – music austria. Was ist ein Label? Unter Label versteht man die Marke, unter der ein Tonträgerhersteller die Werke von MusikerInnen veröffentlicht. Eine Plattenfirma kann mehrere Labels betreiben, um z.B. Musik verschiedener Stilrichtungen unter unterschiedlichen Markennamen zu veröffentlichen. Ein Label ist also an sich nur eine Marke und nicht das Tonträgerunternehmen selber – der Begriff Label wird aber oft auch gleichbedeutend mit Plattenfirma verwendet. Wenn du ein eigenes Label gründen und betreiben möchtest, kannst du dir die nötigen Infos bei mica - music austria besorgen. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 19 seite 19 Was ist die Leermedienabgabe? Das Österreichische Urheberrechtsgesetz erlaubt Privatkopien, du darfst also von gekauften CDs Kopien für deine Familie und Freunde/Freundinnen machen. Zur Abgeltung dessen zahlst du bereits beim Kauf von CD- und DVD-Rohlingen, Druckern, Scannern, CD-Brennern und ähnlichem Urheberrechtsabgaben – dies ist die so genannte Leermedienabgabe. Diese so eingetriebenen Gelder werden über die AUME an die UrheberInnen ausgeschüttet (siehe „Was sind nicht zuordenbare Tantiemen?“ rechts unten) bzw. kommen dem SKE Fonds zugute, einer Fördereinrichtung, die unter anderem Musikproduktionen unterstützt (siehe Fördermöglichkeiten S.28). Radio Grundsätzlich darf kein Radiosender (oder sonstiges Rundfunkunternehmen, wie das Fernsehen) ohne deine Erlaubnis deine Musik spielen. Bist du allerdings AKM-Mitglied, so hast du die Verwaltung deiner Verwertungsrechte an diese abgetreten und die AKM erlaubt Radioairplay, solange dieser angemeldet ist und Tantiemen bezahlt werden. Die großen, staatlichen Radiostationen (wie z.B. FM4) reichen ihre genauen Playlists bei der AKM ein, welche dann die Tantiemen an die UrheberInnen auszahlt. Andere, so genannte freie Radiostationen, zahlen eine pauschale Jahresgebühr an die AKM. Diese Gebühreneinnahmen verteilt die AKM an ihre Mitglieder (siehe „Was sind nicht zuordenbare Tantiemen?“ unten). Für Netzradios ist die Situation teilweise anders (siehe S.24)! Was sind nicht zuordenbare Tantiemen? Freie Radios, sehr viele Konzertlocations, viele online Angebote und mehr sind bei der AKM „pauschaliert“ – das heißt, es werden pauschale jährliche Abgaben entrichtet, aber keine genauen Playlists eingereicht. Die AKM kann somit nicht zielgenau Tantiemen verteilen, es entsteht so der Topf der „nicht zuordenbaren Tantiemen“. Damit du dadurch nicht selbst Tantiemen verlierst, achte immer darauf, jedes Konzert und jedes Radioairplay, von dem du Kenntnis hast, zu melden! Die nicht zuordenbaren Tantiemen werden nach einem sehr komplizierten Verteilungsschlüssel an die Mitglieder aufgeteilt. Dabei werden u.a. die Menge an LiveAuftritten, Radio-Airplays und angemeldeten Verkäufen berücksichtigt. copyright:Layout 1 Foto digitales 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 20 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 21 seite 21 DIGITALES MP3 und WWW - Urheberrecht in der digitalen Welt Mit der Möglichkeit, Musik digital abzuspeichern und mit der Erfindung und dem Erfolg des Internet, hat die Musikwelt begonnen, sich stark zu verändern. Das gilt für MusikproduzentInnen, die viel günstiger und leichter ihre Musik aufnehmen, vervielfältigen und verbreiten können, es gilt für die MusikkonsumentInnen, die Musik leichter finden, kopieren und tauschen können und es gilt für die Plattenfirmen und Vertriebe, die auf diese Veränderungen reagieren müssen, wollen sie überleben. Auch in Bezug auf das Urheberrecht bedeuten MP3 und WWW große Veränderungen. War zum Beispiel das Verbreitungsrecht relativ leicht zu kontrollieren, als CD-Pressungen nur für professionelle Firmen möglich waren, so ist das zu Zeiten der CD-R und des Internet um einiges schwieriger. Das bedeutet natürlich auch, dass Verkäufe von den hergebrachten Tonträgern wie der CD zurückgehen und somit auch die MusikerInnen über diesen Weg weniger Geld verdienen als früher. Das Urheberrecht entstand in einer Zeit lange vor den heutigen technischen Möglichkeiten und es passt sich nur langsam an. Für viele Rechtsfragen rund um Internet und Digitalisierung gibt es schlicht noch keine eindeutigen Gesetze (d.h. sie sind noch nicht „ausjudiziert“). Hinzukommt, dass das Urheberrecht national ausgerichtet ist und das Internet aber international funktioniert. Hier kommen also auch verschiedene Rechtslagen zusammen. Urheberrecht in der digitalen Welt ist noch eine relativ komplizierte und unsichere Angelegenheit. Umso mehr ist möglich, aber umso mehr ist auch Vorsicht geboten! copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 22 copy:right Digitales Digitale Audioformate Grundsätzlich gilt ein Musikstück, das in einem digitalen Audioformat vorliegt, als konkretes, physisches Werkexemplar. Ein MP3- oder WAV-File hat also rechtlich den gleichen Status wie eine CD oder eine Vinyl-Platte. Ebenso gilt ein USB-Stick oder eine Festplatte, auf der Musik digital gespeichert ist, als Tonträger. Das bedeutet auch, dass das Herstellen von digitalen Kopien – beim Rippen einer CD oder bei einem Download – eine Vervielfältigung darstellt. Download/Stream Downloads wie Streams fallen unter das Verwertungsrecht der „öffentlichen Zurverfügungstellung“ (siehe S.7). Dieses Recht wurde eigens für diese Fälle geschaffen. Als UrheberIn oder InterpretIn liegt das Recht bei dir, bzw. bei den RechteinhaberInnen (ev. Label oder AKM). Niemand darf ohne deine Erlaubnis deine Songs im Internet zugänglich machen, egal ob der Song nur angehört oder auch heruntergeladen werden kann, wie etwa beim Filesharing. Dabei ist nach derzeitiger Rechtslage nicht das Anhören eines Streams oder das Herunterladen einer Datei, also der Download, strafbar, sondern das Zurverfügungstellen oder das Hochladen (also der Upload) der Datei. Strafbar ist also die nicht autorisierte Zurverfügungstellung, nicht die Nutzung. Die Frage, ob der reine Download einer illegal hochgeladenen Datei strafbar sein kann, beschäftigt derzeit die Musikindustrie, ist aber noch offen. Download Bei einem Download wird eine zur Verfügung gestellte Datei auf den eigenen Rechner kopiert. Weil hier eine neue Datei, also eine Kopie, entsteht, stellt der Download eine Vervielfältigung dar. Deswegen ist für diese Fragen auch die AUME und nicht die AKM zuständig. Stream Ein Stream ermöglicht das Anhören einer Datei übers Internet, dabei bekommt der Hörer aber keine eigene Kopie. Weil hier keine Vervielfältigung stattfindet, ist die AKM zuständig. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 23 seite 23 Eigene Homepage Bist du weder Mitglied bei der AKM, noch BesitzerIn eines Vertrages mit einem Label oder Verlag, dann kannst du mit deiner eigenen Musik auf deiner eigenen Homepage machen was du willst. Du kannst sie als Stream oder als Download zur Verfügung stellen, kein Problem. Sobald du aber AKM-Mitglied bist, musst du die AKM um Erlaubnis fragen, deine eigenen Songs online zu stellen, da du ja die Verwaltung dieses Rechts an sie abgetreten hast. Du kannst dafür bei der AKM eine Freistellung beantragen, damit du dafür keine Gebühren zahlen musst. Hast du einen Vertrag mit einem Label oder einem Verlag, musst du auch mit diesem abklären, ob eine Veröffentlichung im Internet für sie ok ist. Beispiel Myspace Das beliebteste Promo-Tool für Bands von klein bis groß – wer ist nicht auf Myspace? Myspace informiert ausführlich über die urheberrechtlichen Dimensionen unter dem Punkt „Bedingungen“. Dort ist nachzulesen, dass du als UrheberIn grundsätzlich deine Rechte am hochgeladenen Material behältst und Myspace lediglich die Lizenz zur Veröffentlichung auf der Myspace-Seite erteilst. Dazu gehört allerdings, dass Myspace sich vorbehält das Material (solange es nicht als „privat“ gekennzeichnet ist) im Rahmen der MyspaceServices weiter zu verwenden. Es lohnt sich die ausführlichen Bedingungen einmal zu lesen. Was das Streamen und allfällige Downloaden von Musik auf Myspace anbelangt, so wären hier theoretisch vom Betreiber AKM-Gebühren zu zahlen. Faktisch passiert das aber kaum. Fremde Pages Seiten wie Myspace und Youtube sind für MusikerInnen extrem wichtige Promo-Tools geworden. Ähnliche Seiten, die MusikerInnen einladen, ihre Songs online zu stellen, gibt es immer mehr. Zwei Dinge sollte man aber bedenken, bevor man seine Sachen wo online stellt: erstens, dass keine Rechte Dritter verletzt werden und zweitens, dass manche Pages urheberrechtlich heikel sind. 1. Solange du keinen Plattenvertrag hast und kein AKM-Mitglied bist, kannst du mit deiner eigenen Musik tun was du willst. Sobald du aber Coverversionen irgendwo hochladen willst, brauchst du die Einwilligung des Urhebers/der Urheberin, beziehungsweise der RechteinhaberInnen. Und für den Fall, dass du AKM-Mitglied bist und/oder einen Plattenvertrag hast, ist mit AKM oder Label abzuklären, ob eine online-Veröffentlichung ok ist. Theoretisch müsste jeder Homepage-Betreiber, auf dessen Seite Musik zum Download oder Stream angeboten wird, dies bei den Verwertungsgesellschaften anmelden und Gebühren zahlen. Faktisch passiert das selten. 2. Weiters sollte man sich eine Seite gut anschauen, bevor man etwas darauf hochlädt. Üblicherweise akzeptierst du mit dem Hochladen von Material oder mit dem Erstellen eines Profils automatisch die Nutzungsbedingungen einer Seite. Die können nun aber durchaus Bestimmungen enthalten, die deine Urheberrechte betreffen. Etwa könnten sich Homepage-BetreiberInnen das Recht nehmen, das hochgeladene Material beliebig weiterverwenden zu dürfen. Deswegen sollte man sich stets auf der Seite nach Nutzungsbedingungen, AGB’s (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) oder ähnlichem umsehen. Auch ändern sich Nutzungsbedingungen immer wieder, ohne dass dies unbedingt groß angekündigt wird. Findest du keine Informationen darüber, was urheberrechtlich mit deinem Material passieren würde, ist es ratsam, den Upload zu unterlassen. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 24 copy:right Digitales Netzradio Für Netzradios ist die Rechtslage leider noch umstritten. Die Tendenz geht dahin, Netzradios, die interaktiv funktionieren, anders zu behandeln als solche, bei denen der Hörer/die Hörerin keinen Einfluss aufs Programm nehmen kann. Nicht-interaktives Radio Hat das Netzradio ein fixes Programm wie ein „normaler” Radiosender, in das der Hörer/die Hörerin also in keiner Form eingreifen kann (wie z.B. bei play.fm), gilt das Spielen von Musik eindeutig als „Sendung”. Für die Sendung im Netzradio, genauso wie bei analogem Radio, muss der Sender Gebühren zahlen, es fallen also Tantiemen für dich an. Interaktives Radio Ist das online Radio allerdings interaktiv, kann also der User/die Userin selber wählen oder zumindest steuern was er/sie hört (wie z.B. bei last.fm), so sehen viele darin eine öffentliche Zurverfügungstellung und keine Sendung. Das würde die Lage stark verändern, denn für eine öffentliche Zurverfügungstellung braucht es die Zustimmung der UrheberInnen und RechteinhaberInnen. Für dich sollten aber genauso Tantiemen abfallen. Netzlabel Netzlabels sind Musiklabels, die Musik kostenlos über das Internet anbieten und dafür als Vertriebsweg eine Online-Plattform betreiben. Neben ihrer eigenen Plattform, bewerben sie ihre Musik auch über andere Plattformen, z.B. Netzradios und können somit als Marketing Tool für MusikerInnen gesehen werden. Labels dagegen, die Musik kostenpflichtig über das Internet vertreiben, bezeichnet man als „Digital Labels“, immer öfter gibt es auch „digital only releases“ von herkömmlichen Labels. Urheberrechtlich besteht kein grundsätzlicher Unterschied von Netzlabels und Digitalen Labels zu einem „normalen“ Label (zu Label siehe S.18). Auch hier werden bestimmte Verwertungsrechte dem Label überlassen (siehe Plattenvertrag S.13). Weil aber die meisten Netzlabels Musik kostenlos anbieten, arbeiten sie meist nur mit Musik, die lizenzfrei ist oder unter einer Creative Commons-Lizenz (siehe S.15) steht. Wer also schon Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft ist, kann seine Musik nicht über ein Netzlabel vertreiben lassen, da diese dem Netzlabel überhaupt erst eine Lizenz erteilen und Tantiemen verlangen müsste. Allerdings ist es bei der AKM möglich, die gesamte Online-Verwertung auszunehmen (in §15 des AKM-Wahrnehmungsvertrages „Besondere Vereinbarungen“ einfügen: ausgenommen Online-Rechte). In dem Fall kümmern sich AKM und AUME aber natürlich auch nicht um etwaige andere Lizenzeinkünfte aus der Online-Verwertung deiner Werke. Du solltest auch bei Netzlabels darauf achten, welchen Nutzungsbedingungen du zustimmst. Es wäre z.B. nicht gut, sich exklusiv an ein Netzlabel zu binden, wenn man möglicherweise später andere Vertriebswege nutzen möchte oder einer Verwertungsgesellschaft beitreten will. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 25 seite 25 Internationales – Wer ist zuständig im In jedem Land gelten andere urheberrechtliche World Wide Web? Gesetze. Vor allem in englischsprachigen Ländern Das Urheberrecht ist „territorialitätsgebunden“. Das ist der Unterschied zu Österreich erheblich. Denke heißt, dass immer das Recht von dem Land oder den daran, dass im Netz die Zuständigkeiten kompliziert sind und sei auf jeden Fall vorsichtig. Ländern gilt, in dem das, was im Internet passiert konkrete Auswirkungen hat. Es ist zum Beispiel nicht wichtig, auf welchem Server welche Datei liegt, son- Grundsätzlich ist in Österreich urheberrechtsgeschützt: dern wo die Datei genutzt wird. Ein Beispiel: Stellt jemand in Frankreich illegal deinen Song zum Download ins Netz, so verstößt er gegen das französische und das österreichische Recht. Hast du einen Vertrag mit einer Plattenfirma in Deutschland, im Rahmen dessen der Song entstanden ist, dann gilt auch das deutsche Recht. Dass der Server in den USA steht, ist nicht wichtig. • Jede/r österreichische StaatsbürgerIn. • Jedes Werk, dass in Österreich (erst-) erschienen ist. • Angehörige von EU/EWR-Staaten und von Staaten, die der „Revidierten Berner Übereinkunft“ (RBÜ), das ist ein bedeutender internationaler Urheberrechtsvertrag, beigetreten sind (praktisch alle Industriestaaten). Diese Staatsangehörigen sind rechtlich gleichgestellt. Durch die RBÜ genießen österreichische UrheberInnen in praktisch allen Industriestaaten auch den gleichen urheberrechtlichen Schutz, wie die Staatsangehörigen dieser Länder selbst. Das Urheberrecht ist also durchaus schon globalisiert; die praktische Rechtsdurchsetzung hinkt dem aber noch nach! copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 26 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 27 seite 27 ADRESSEN UND TIPPS Beratungseinrichtungen mica – music austria 7., Stiftgasse 29 Tel. 01/52104-0 E-Mail: [email protected] www.musicaustria.at DIE Informationsstelle für MusikerInnen. Bieten kostenlose Beratung zu allen Fragen des Musikerlebens, Rechtsberatung und Vertragsprüfung telefonisch, per E-Mail und persönlich an. Außerdem hat das mica eine umfangreiche Homepage mit vielen Infos, gratis Musterverträgen und Beiträgen über einheimische MusikerInnen sowie eine gut ausgestattete Bibliothek. Musikergilde 5., Gartengasse 22 Tel. 01/544 55 99 E-Mail: [email protected] www.musikergilde.at Verein mit kostenpflichtiger Mitgliedschaft, bietet für Mitglieder Rechtshilfe, Musterverträge und vieles mehr an. Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) 3., Baumannstraße 10 Tel. 01/50717-0 E-Mail: je nach Anliegen verschieden, zu finden auf www.akm.co.at Kontakt www.akm.co.at Viele Informationen zu Urheberrecht und Fragen der Verwertung auf der Homepage. Telefonische Auskunft zu AKM- und AUME-relevanten Fragen. Bietet auch regelmäßig Infoabende zu verschiedensten Themen wie AKM-Mitgliedschaft, Künstlersozialversicherung uvm. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 28 copy:right Adressen und Tipps Ausgewählte Fördermöglichkeiten Cash for Culture Wiener Volksbildungswerk Karin Holzinger 5., Vogelweidplatz 9 E-Mail: [email protected] oder [email protected] www.cashforculture.at Förderprogramm der Stadt Wien für Kulturschaffende von 13 bis 20 Jahren. Einfach und Unbürokratisch. Förderbeträge bis € 1000,-. SKE - Soziale und kulturelle Einrichtungen 3., Ungargasse 11/9 Tel. 01/71 36 936 E-Mail: [email protected] oder [email protected] www.ske-fonds.at Fördert relativ unkompliziert und unbürokratisch verschiedenste Aspekte des Musikerdaseins: CDProduktionen, Fortbildungen, Österreich-Tourneen uvm. Förderbeträge zwischen € 1000,- und € 2000,- Weitere Adressen Austro Mechana 3., Baumannstraße 10 Tel. 01/71787 E-Mail: [email protected] www.aume.at LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. Interpretenverrechnung 1., Wipplingerstraße 20/5 Tel. 01/587 17 92 E-Mail: [email protected] www.lsg-interpreten.at wienXtra-medienzentrum. Die Service- und Fortbildungsstelle für audiovisuelle Jugendkultur. 7., Zieglergasse 49 - Hintertrakt Tel. 01/4000 83 444 E-Mail: [email protected] www.medienzentrum.at, www.cdemowerk.at Bürozeiten: Mo - Mi und Fr, 10:00 - 18:00; Do, 14:00 - 18:00 In der Bibliothek des Medienzentrums findest du jede Menge Literatur zum Thema Urheberrecht und Medien – auch manche unserer Literaturtipps! Außerdem bietet das medienzentrum ein günstiges Demo-CD-Package an (siehe Spalte links). Verein Österreichische Musikförderung 13., Postfach 130 Tel. 01/710 6000 E-Mail: [email protected] www.musikfonds.at Der Musikfonds fördert CD-Produktionen und Tourneen etablierter Bands mit hohen Verkaufs- und wienXtra-soundbase Erfolgserwartungen. Nichts für Newcomer, dafür sind 1., Friedrich-Schmidt-Platz 5, Mezzanin hohe Fördersummen im Spiel. Tel. 01/4000 84 385 E-Mail: [email protected] CDemowerk des wienXtra-medienzentrums Bürozeiten: Mo - Fr, 8:00 - 16:00 7., Zieglergasse 49 - Hintertrakt www.soundbase.at Tel. 01/4000 83 462 Diverse Projekte für junge MusikerInnen: E-Mail: [email protected] professionelle Bewertung deiner Musik (feedBack), www.cdemowerk.at eine offene Bühne (acousticClub), Workshops Wenn ihr jünger als 25 seid, könnt ihr für € 110,- 2 (musicCamp), Proberäume (probeRaum)und ein Tage lang ein professionell ausgestattetes Studio für Bandwettbewerb (podium.wien) eine Demo-CD-Produktion nutzen. Erfahrene TontechnikerInnen stehen mit Rat und Tat zur Seite. copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 29 seite 29 Links Urheberrecht und Musik: www.saferinternet.at Österreichische Seite, die neben vielen Sicherheitsaspekten des digitalen Lebens auch rechtliche Frage des Musikdownloads leicht verständlich vermittelt. www.irights.de Ausgezeichnete Seite, die sich mit dem Thema „Urheberrecht in der digitalen Welt“ beschäftigt. Achtung: deutsches Recht! Gibt es auch als Buch und kostenlosen Download (siehe S.30). www.ideensindetwaswert.at Urheberrecht aus der Sicht der IFPI, dem Verband der großen Labels. Mit Vorsicht zu genießen, da hier bestimmte Interessen vertreten werden. Gibt es auch als Lehrmaterial an Schulen. Creative Commons www.creativecommons.at (österr. CC Seite) http://search.creativecommons.org (Meta-Suchportal für CC-Werke) Freie Musik - Portale www.jamendo.com www.magnatune.com http://ccmixter.org (CC-Musik für DJs und Remixe) http://freemusicarchive.org www.tonspion.de www.nolabel.at (enthält CC-Suchfunktion) http://femalepressure.net/opensounds www.musopen.com (klassische Musik mit abgelaufenem Urheberschutz, unter freier Lizenz neu eingespielt) Netlabels: http://netlabels.org http://sonicsquirrels.net http://rowolo.de (Podcast und Blog mit Augenmerk auf Netlabels und CC-Musik) copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 30 copy:right Adressen und Tipps Literaturtipps Die Bücher gibt es entweder im wienXtramedienzentrum zum kostenlosen Ausborgen oder beim mica – music austria zur kostenlosen Benutzung vor Ort. Urheberrecht Dietmar Dokalik: Musik-Urheberrecht für Komponisten, Musiker, Produzenten und Musiknutzer Umfassende Ausführung zu Musik-Urheberrecht, inklusive organisatorische und praktische Fragen von AKM bis Plattenvertrag. Mit Blick auf die Praxis, der Autor selber hat Jahre bei Universal Music gearbeitet. (medienzentrum, mica) Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selbermachen. iRights.info Das Buch zur Homepage iRights.info. Gute einführende Texte zu urheberrechtlichen Fragen für verschiedenste Medien: Musik, Film, Bilder, Texte, Software usw. Großes Augenmerk auf Creative Commons. Achtung: bezieht sich auf das deutsche Recht! Für einen Unkostenbeitrag von € 2,- über die iRights.info Seite zu beziehen oder kostenlos als pdf-Download erhältlich! Meinhard Ciresa: Urheberwissen für die Praxis. Wie schütze und nutze ich geistiges Eigentum? Guter Einstieg ins Urheberrecht. Bietet Überblick über urheberrechtliche Fragen v.a. jenseits der Musik – Texte, Filme, Fotos etc. (medienzentrum) Musikbusiness Jörg Kachelrieß: Erfolgreich ohne Plattenvertrag – Selbstvermarktung für Musiker Sehr praxisnahe Tipps für MusikerInnen, ein guter Überblick über die schier unendlichen Möglichkeiten der Selbstvermarktung. (mica) Marlies Jahnke: Der Weg zum Popstar – Vom Demoband bis in die Top 10 Unterhaltsam und mit einer Fülle von Informationen werden die Marktmechanismen der Tonträgerindustrie behandelt. (mica) Ole Seelenmayer: Erfolgreich in der Rock & Pop Musik. Know How - Fakten - Berichte - Verträge Extrem umfangreicher professioneller Ratgeber mit über 170 verschiedenen Muster-Musikverträgen. (mica) copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 31 seite 31 SCHLAGWORTVERZEICHNIS AKM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14, 27 Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 14, 25 Austro Mechana/AUME . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14, 28 Band . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Bearbeiten, Bearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 CD-Produktion, Demo-CD . . . . . . . . . . . . . . . . .18, 28 Covern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Creative Commons/CC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15, 29 Download, Upload . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7, 22 Filesharing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 Förderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28 Homepage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23 Immaterialgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 InterpretInnen, Rechte der InterpretInnen . . .6, 7, 14 Klage, klagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Konzerte, Konzert-Mitschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Label, Plattenfirma . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18, 24, 29 Leermedienabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 Leistungsschutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 7 Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13, 15, 29 LSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14, 28 Mechanische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 14 Mehrere UrheberInnen, MiturheberInnen . . . . . . .10 Minderjährigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 MP3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 Myspace . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23 Netzlabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24, 29 Presswerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18 Radio, Netzradio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19, 24 Remix . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Sample . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Schutzfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Stream . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 Tantiemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 14, 15, 19 Text, Lyrics . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Verlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Verträge, Plattenvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Verwandte Schutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Verwertung, Verwertungsrechte . . . . . . . . .5, 6, 7, 13 Verwertungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . .14, 27, 28 Werk, Werkcharakter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 9 Werknutzungsrecht, Werknutzungsbewilligung . . .13 copyright:Layout 1 13.11.2009 15:30 Uhr Seite 32 Impressum: Medieneigentümer und Herausgeber: Verein wienXtra - ein junges Stadtprogramm in Kooperation mit MA 13-Fachbereich Jugend, Friedrich-Schmidt-Platz 5, 1082 Wien und in Zusammenarbeit mit mica - music austria. 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