Lösungsskizze für die Hausarbeit Strafrecht II
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Lösungsskizze für die Hausarbeit Strafrecht II
Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester 2013 Lösungsskizze für die Hausarbeit Strafrecht II A. Strafbarkeit von Paul (P) I. §§ 212 I, 211 II Gruppe 1 Var. 1 und 4, Gruppe 2 Var. 3 P könnte sich wegen gemeingefährlichen Mitteln, aus Mordlust und sonst niedrigen Beweggründen strafbar gemacht haben, indem er „Amok“ lief und 15 Personen erschoss. 1. Objektiver Tatbestand a) Grunddelikt (+) b) Tatbezogene Mordmerkmale § 211 Abs. II Gr. 2 - Fraglich ist, ob P heimtückisch gehandelt hat. Im Ergebnis (-), da die Lehrer und Schüler während der Schüsse im Schulgebäude nicht mehr arglos waren. - Fraglich ist, ob das Schießen in die Schüler- und Lehrermenge darüber hinaus auch das Mordmerkmal der Begehung mit gemeingefährlichen Mitteln im Sinne von § 211 II Gr. 2 Var. 3 darstellt. Nach Ansicht des BGH muss das eingesetzte Mittel in der konkreten Situation seiner Natur nach nicht mehr beherrschbar und geeignet sein, eine größere Anzahl von Menschen zu gefährden, so dass hieraus eine allgemeine Gefahr entsteht1. Auf den Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs kommt es dann nicht mehr darauf an. Dementsprechend ist ein Mittel dann nicht gemeingefährlich, wenn es der Täter in der konkreten Situation unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten so beherrscht, dass eine Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen ausgeschlossen ist. Leitbild für die Strafschärfung ist die Nichtkontrollierbarkeit der Auswirkungen des eingesetzten Tatmittels. Mit dieser Bestimmung des Gefährdungsbereichs ist das Mordmerkmal von der tatbestandlich nicht mehr erfassten „schlichten Mehrfachtötung“ abzugrenzen. Fragt man hierfür mit der 1 Vgl. BGH NJW 1985, 1477 (1478). ganz vorherrschenden Auffassung nach der Eignung des Tatmittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Tatsituation, so können auch Gegenstände, die ihrer Art nach nicht ohne weiteres gemeingefährlich sind, einen Anwendungsfall des Mordmerkmals begründen, sofern ihr Einsatz nur eine Mehrzahl von Menschen in Gefahr bringen kann2. Benutzt der Täter ein typischerweise beherrschbares Tötungsmittel, etwa eine Waffe, so wird der daraus abgefeuerte gezielte Schuss aber nicht deshalb gemeingefährlich, weil der Täter einen Fehlschuss und damit ein Treffen anderer Personen „billigend in Kauf“ nimmt. Denn auch das bloße Ausnutzen einer gemeingefährlichen Situation macht die Tatausführung nicht zu einer solchen mit gemeingefährlichen Mitteln, wenn nicht der Täter bereits beim Schaffen der Gefahr mit Tötungsvorsatz handelte. Hier müssen Argumente kommen. Im Ergebnis jedoch eher (-) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bezüglich Grunddelikt und tatbezogener Mordmerkmale (+) b) Täterbezogene Mordmerkmale § 211 II Gr. 1 - P könnte darüber hinaus auch aus Mordlust gehandelt haben. Mordlust liegt vor, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen und einziger Zweck des Handels die Tötung des Opfers als solche ist oder wenn in der Tat eine prinzipielle, vom individuellen Täter losgelöste Missachtung fremden Lebens zum Ausdruck kommt3. Dies erfordert zumindest direkten Tötungsvorsatz, da es dem Täter auf die Fokussierung des Zwecks der Tötung gerade ankommen muss. Hier muss diskutiert werden. - Zu erörtern ist ebenfalls, ob P aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 II Gr. 1 Var. 4 gehandelt hat. 2 3 Eser, § 211 Rb, 29. BGH NJW 1994, 2629. 2 Hierfür kommen alle Tatantriebe in Betracht, die nach allgemein rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind4. Ob ein Beweggrund als niedrig einzustufen ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit miteinschließt. Gefühlsregungen wie sie bei P vorgelegen haben, können niedere Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niederen Beweggründe beruhen, also nicht menschlich verständlich sind, sondern Ausdruck einer niederen Gesinnung des Täters bilden. Hier muss ebenfalls argumentiert werden. 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuldfähigkeit (-) P ist gemäß § 20 StGB schuldunfähig. 5. Ergebnis (-) II. §§ 212 I, § 211 II, Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 und 3, 22, 23 I gegenüber den 14 verletzten Personen 1. Vorprüfung Gegenüber den 14 verletzten Personen ist der Erfolg des Todes nicht eingetreten. Der Versuch des Mordes ist gem. § §§ 212, 211 I, 23 I i.V.m. § 12 I strafbar. 2. Tatentschluss (+) 3. Unmittelbares Ansetzen Indem P bereits begonnen hatte, unkontrolliert in die Menge zu schießen, hat er nach allen Theorien unmittelbar angesetzt, denn darin liegt bereits der Beginn mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung. 4. Rechtswidrigkeit (+) 5. Schuldfähigkeit (-) 4 BGH NJW 1993, 1665. 3 6. Ergebnis (-) III. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5 gegenüber den 14 verletzten Personen 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (-) 5. Ergebnis (-) IV. (Man könnte noch andenken, ob P sich gemäß §§ 242, 243 StGB strafbar gemacht haben könnte, in dem er die Waffe und die Munition seines Vaters aus dem Schlafzimmerschrank an sich nahm.) Dieser Tatbestand muss nicht unbedingt erörtert werden. Sollte zumindest nicht negativ in die Bewertung fließen. B. Strafbarkeit des V I. §§ 222, 13 V könnte sich dadurch, dass er die geladene Waffe unbeaufsichtigt in seinem Kleiderschrank aufbewahrte und sein Sohn P mit dieser Waffe 15 Personen getötet hat, wegen einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand Hierzu müsste V den Tod der 15 Personen fahrlässig verursacht haben. a. Tun oder Unterlassen V unterlässt es, die Waffe sorgfältig zu verwahren. 4 b. Erfolg (+) c. Kausalität (Achtung hier „Quasi-Kausalität“) Quasi-Kausalität ist gegeben, wenn die gebotene Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hier müssen Argumente kommen! Die Ausführung darf nicht zu knapp ausfallen! d. Sorgfaltspflichtverletzung Zudem müsste V die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Waffenbesitzer müssen ihre Waffen gemäß § 36 I WaffG so aufbewahren, dass Dritte sie nicht an sich nehmen können. Typischerweise werden Waffen in einem Waffenschrank aufbewahrt, der sie vor dem Zugriff durch Dritte schützt. V ließ die Waffe aber in seinem Kleiderschrank unter seinen Pullovern freizugänglich liegen. Er hat mithin eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. e. Garantenpflicht Hieraus folgt auch eine (gesetzliche normierte) Garantenpflicht aus § 36 WaffG. Geladene Waffen stellen eine Gefahrenquelle dar. Daher muss der Besitzer der Waffe dafür Sorge tragen, dass hierdurch niemand verletzt wird. f. Objektive Zurechnung Des Weiteren muss dem V der Tod der 15 Personen auch objektiv zurechenbar sein, wobei ein sogenannter Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der begangenen Pflichtwidrigkeit und dem eingetragenen Erfolg nachgewiesen werden muss. Fraglich ist vorliegend, ob P´s Handlung, die Erschießung der 15 Personen mit der Waffe des V, die objektive Zurechnung im Hinblick auf V entfallen lässt. aa) Meinung 1 (Theorie Zurechnungszusammenhangs) 5 des adäquaten Nach der Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhangs schließt das vorsätzliche und schuldhafte Dazwischentreten eines vollverantwortlichen5 handelnden Dritten die Fahrlässigkeitshaftung des die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden nicht aus. Der Erfolg ist lediglich dann nicht zuzurechnen, wenn das Dazwischentreten des Dritten so weit außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht zu rechnen war. Ursachenzusammenhänge würden nicht dadurch unterbrochen, dass Dritte Zwischenursachen setzten, ohne die der Erfolg nicht eingetreten wäre (Äquivalenztheorie). Die Haftung müsse jedoch auf diejenigen Fälle begrenzt werden, in denen die fahrlässig gesetzte Bedingung bis zum Erfolg weiterwirkt, der vorsätzlich Dazwischentretende also an die pflichtwidrige Handlung anknüpft und das Eingreifen des Dritten auch objektiv vorhersehbar ist (einschränkendes Korrektiv). Vorliegend ist P zwar verantwortlich im Sinne von § 3 JGG jedoch liegen die Voraussetzungen des § 20 StGB vor. Fraglich ist daher, ob die hier angesprochene Meinung überhaupt Anwendung finden kann. Wenn jedoch bereits die Fahrlässigkeitshaftung des die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein vorsätzliches und schuldhaftes Dazwischentreten eines vollverantwortlichen Dritten ausreicht, muss dies erst Recht für ein Dazwischentreten eines im sinne von § 3 JGG verantwortlichen, bei dem jedoch die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen. Nach diesem Ansatz wäre V somit gemäß § 222 StGB strafbar. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass aus den §§ 26, 27 StGB hervorgeht, dass nur die vorsätzliche, nicht aber die fahrlässige Teilnahme strafbar ist. Ferner führt die Ansicht zu einer Überdehnung der Strafbarkeit und der anzustellenden Ermittlungen, wenn bei jeder Vorsatztat noch danach geforscht werden müsste, wer fahrlässig Vorbedingungen hierzu gesetzt hat. Die Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhangs ist mithin abzulehnen. bb) Meinung 2 (Theorie der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs) Nach der Theorie der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs schließt dagegen das vorsätzliche (und schuldhafte) Dazwischentreten eines vollverantwortlich handelnden Dritten stets die Fahrlässigkeitshaftung des die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden aus. Dies wird damit begründet, dass strafrechtliche Normen die Vermeidung beherrschbarer 5 Achtung in unserem Fall ist P gerade nicht voll schuldfähig, er ist zwar verantwortlich im Sinne von § 3 JGG, aber die Voraussetzungen des § 20 StGB liegen vor. 6 Erfolge gebieten sollen. Da die Beherrschbarkeit jedoch mit dem Dazwischentreten eines vollverantwortlich handelnden Dritten ende und die Erfolgsherbeiführung bereits durch die Bestrafung des vorsätzlich handelnden Täters geahndet wird, sei die zusätzliche Bestrafung des fahrlässig handelnden Hintermannes nicht erforderlich. Fraglich ist jedoch auch hier, wie es sich auswirkt, dass P nach § 20 schuldunfähig ist. Vorliegend ist dem V die Tat des P objektiv zuzurechnen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass ansonsten die fahrlässige Teilnahme an einer Vorsatztat stets straflos wäre. Die Beherrschung einer fremden Vorsatztat ist grundsätzlich denkbar, sodass es jedenfalls möglich ist, einen Unrechtserfolg sowohl dem Täter als auch dem Ersthandelnden objektiv zuzurechnen. cc) Meinung 3 (Theorie der begrenzten Verantwortungsbereiche) Mit der Theorie der abgegrenzten Verantwortungsbereiche bestimmt sich die Zurechnung durch eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der Beteiligten. Grundsätzlich darf jeder auf das rechtstreue Verhalten anderer vertrauen. Ein vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten kann dem die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden allerdings dann zugerechnet werden, wenn entweder erkennbare Anzeichen für die Tatgeneigtheit des Dritten vorlagen oder der Ersthandelnde als Garant zur Schadensvermeidung verpflichtet war. Aus dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit müsse nämlich auch eine Begrenzung derweiligen Verantwortungsbereiche folgen. Jeder hat sein Verhalten in erster Linie nur darauf einzurichten, dass er selbst keine fremden Rechtsgüter gefährdet, er muss nicht gleichzeitig dafür sorgen, dass auch andere keine Gefährdungshandlungen vornehmen. Das sanktionsfreie Vertrauen endet lediglich dann, wenn sich dem Ersthandelnden aufdrängen muss, dass sein Verhalten zur Deliktsverwirklichung führen wird oder er eine besondere Schutzpflicht besitzt. V wusste nichts von der Erkrankung seines Sohnes. Ihm war somit auch nichts von den Tötungsfantasien und dem psychischen Zustand seines Sohnes bekannt. Es lagen für V daher keine erkennbaren Anzeichen für die Tatgeneigtheit seines Sohnes P vor. Jedoch hat V aus § 36 WaffG eine besondere Schutzpflicht, denn diese Norm verpflichtet den Waffenbesitzberechtigten zu einer sorgfältigen Aufbewahrung seiner Waffen. Er hat daher eine besondere Garantenstellung (Überwachung einer Gefahrenquelle), sodass der Tod der 15 Personen V zurechenbar ist. 7 c) Vorhersehbarkeit Die Handlung des P war für V jedoch nicht vorhersehbar. Er wusste nichts von der Erkrankung seines Sohnes und den Tötungsfantasien. Es gab keine Anzeichen für V, dass sein Sohn so eine Tat begehen würde. 2. Ergebnis V hat sich somit nicht gemäß §§ 222, 13 StGB strafbar gemacht. II. Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB V könnte sich gemäß §§ 229, 13 StGB strafbar gemacht haben, da sein Sohn mit seiner Waffe 14 Personen verletzt hat. 1. Tatbestand6 a. Tun oder Unterlassen (+) b. Erfolg (Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung) (+) c. Kausalität (+) d. Sorgfaltspflichtverletzung (+) e. Garantenpflicht (+) f. Objektive Zurechnung (+) g. Vorhersehbarkeit (-) 2. Ergebnis (-) C. Strafbarkeit der M I. Gemäß §§ 229, 13 StGB M könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gemäß §§ 222, 13 StGB strafbar gemacht haben, da sie nicht dafür Sorge trug, dass P weiterhin psychisch ambulant betreut wird. Zudem unterlässt sie es ihrem Mann mitzuteilen, wie es gesundheitlich um P steht, auch die Tötungsfantasien teilt sie ihm nicht mit. 6 Vgl. die Prüfung der Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB. 8 1. Tatbestand7 a. Tun oder Unterlassen Schwerpunkt liegt hier im Unterlassen - M unterlässt es sich darum zu kümmern, dass P weiterhin ambulant behandelt wird - M informiert ihren Mann nicht über den Gesundheitszustand ihres Sohnes - M teilt ebenfalls V nichts von den Tötungsfantasien mit b. Erfolg (+) c. „Quasi“-Kausalität (+) d. Sorgfaltspflichtverletzung (+) e. Garantenpflicht (+) - Garantenstellung aus Gesetz Eine Garantenstellung begründet auch die Pflicht aus §§ 1601, 1626 II, 1631 BGB für Kinder zu sorgen und Gefährdungen anderer durch die Kinder auszuschließen8. - Garantenstellung aus besonderem Vertrauensverhältnis Hier (+) Wird angenommen bei Vertrauen- und Gefahrengemeinschaften wie der Familie und der Haushaltsgemeinschaft. - Garantenstellung aus Ingerenz (+) Die Gefahr kann nach der Rspr. herbeigeführt werden durch Tun oder Unterlassen, verschuldet oder schuldlos. Das Vorverhalten muss zu einer Gefahrerhöhung im Sinne einer nahe liegenden Gefahr des Erfolgseintritts geführt haben. M hätte V über die Krankheit und Tötungsfantasien aufklären müssen. Sie hätte auch dafür Sorge tragen können, dass ihr Sohn keinen leichten Zugang zu den Waffen des V hat. - Beschützergarant und Überwachungsgarant (+) Stellungen als Beschützer und Überwachungsgarant können sich einander überschneiden. f. Objektive Zurechnung9 7 Vgl. die Prüfung der Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB. BGHST 7, 272, 272; Sk/Rudolphi § 13 Rn. 47 ff. 9 Vgl. auch hier die Prüfung der Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB. 8 9 aa. Meinung 1 vgl. die obige Prüfung bei V hier jedoch der Unterschied: Das Eingreifen des Dritten war objektiv vorhersehbar für M bb. Meinung 2 vgl. die obige Prüfung bei V cc. Meinung 3 vgl. auch hier die obige Prüfung bei V, Achtung hier: Für M lagen erkennbare Anzeichen für die Tatgeneigtheit ihres Sohnes vor! g. Vorhersehbarkeit Die Handlung des P war für M vorhersehbar. M wusste von den Tötungsfantasien und der Erkrankung ihres Sohnes. Ebenfalls war ihr bekannt, dass die Waffen ihres Mannes nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt waren. Es lag nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass P die Waffe seines V irgendwann ergreifen wird und damit Menschen erschießen würde. h. Erforderlichkeit / Möglichkeit / Zumutbarkeit Es war der M zumutbar ihren Mann über die Erkrankung und den Tötungsfantasien aufzuklären. Ebenfalls war es erforderlich dafür Sorge zu tragen, dass P weiterhin ambulant psychisch betreut wird und vor allem keinen Zugang zu einer Waffe bekommt. 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) – Subjektive Sorgfaltswidrigkeit 4. Ergebnis (+) II. Strafbarkeit der M gemäß §§ 229, 13 StGB 1. Objektiver Tatbestand10 a. Tun oder Unterlassen (+) b. Erfolg (Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung) (+) c. Kausalität (+) d. Sorgfaltspflichtverletzung (+) e. Garantenpflicht (+) f. Objektive Zurechnung (+) 10 Vgl. die Prüfung der Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB. 10 g. Vorhersehbarkeit (+) Die Handlung des P war für M vorhersehbar. Sie wusste von der Erkrankung ihres Sohnes und von dessen Tötungsfantasien. Ebenfalls war ihr der Umstand bekannt, dass ihr Sohn einen leichten Zugang zu der Waffe von V hat. Die Körperverletzung der 14 Personen durch P war daher nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. h. Erforderlichkeit /Möglichkeit / Zumutbarkeit (+) Vgl. die Ausführungen bei der Prüfung: Strafbarkeit der M gemäß §§ 229, 13 StGB unter Punkt 8. 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) – Subjektive Sorgfaltswidrigkeit 4. Ergebnis (+) 11