FÜR DAS LAND HESSEN
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FÜR DAS LAND HESSEN
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2013 MONTAG, 18. februar 2013 Seite Hessische Staatskanzlei Hessischer Verdienstorden am Bande . 338 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr José Carlos Dos Reis Arsénio, Generalkonsul der Portugiesischen Republik in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Rechtsschutz für Landesbedienstete; hier: Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bildung der Schöffenwahlausschüsse bei den Amtsgerichten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 1. 1. 2014–31. 12. 2018; hier: Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeindevertretungen und Jugendhilfeausschüsse . . . . . . . . . Ausführung des § 16 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG; hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen . . . 338 338 340 340 Hessisches Kultusministerium Festsetzung der Gastschulbeiträge für das Jahr 2013; hier: Berichtigung . . . . 341 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Richtlinie zur Förderung von Forschung und Entwicklung „Elektromobilität in hessischen Kommunen“ vom 29. 1. 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Amtliche Lebensmittel-, Futtermittelund Bedarfsgegenständeüberwachung; hier: Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344 Hessisches Sozialministerium Richtlinie zur Förderung von Investitionen für den U3-Ausbau . . . . . . . . . . . . 344 Richtlinien des Hessischen Sozialminis teriums zur Förderung der Berufsausbildung von Benachteiligten; hier: Inkraftsetzung einer geänderten Verwaltungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 Richtlinien für die Durchführung des Vierten Hessischen SchwerbehindertenProgramms zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach §§ 77 Abs. 5 und 104 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches IX . 348 Nr. 8 Seite Die Regierungspräsidien Darmstadt Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen; hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Firma Adam Opel AG, Rüsselsheim; hier: Öffentliche Bekanntmachungen nach § 3a UVPG . . . . . . . . Vorhaben der Firma Merck KGaA; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . . 350 350 351 351 GieSSen Vorhaben der Firma Kranz & Neutzner GbR in 35759 Driedorf; hier: Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . 352 Terminübersicht der Prüfungen 2014 in den Berufsbildern Verwaltungsfachan gestellte/-r, Fachangestellte/-r für Bü- rokommunikation, Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachwirt/-in, Fachwirt/-in für Informationsdienste, Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung 352 Kassel Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Krug Internationale Spedition- und Handelsgesellschaft mbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag verpackter Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge; hier: Wegfall des Erörterungstermins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Krug Internationale Spedition- und Handelsgesellschaft mbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag staubförmiger Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge; hier: Wegfall des Erörterungstermins . . . . . . . . . . . . . . . . . . Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Louise Reiß-Stiftung“ mit Sitz in Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . . 353 354 354 354 354 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Abstufung der Kreisstraße 153 zur Gemeindestraße in der Gemarkung der Gemeinde Guxhagen, Ortsteil Albshausen, Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Abstufung von Teilstrecken der Kreisstraße 80 zur Gemeindestraße in der Gemarkung der Gemeinde Oberweser, Ortsteil Oedelsheim sowie der Gemeinde Wahlsburg, Ortsteil Vernawahlshausen, Landkreis Kassel, Regierungsbezirk Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . Neubau einer Salzlagerhalle auf dem Gelände der Straßenmeisterei Bensheim, Amperestraße 6, Flur 20, Flurstück 199; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . Bau einer Lärmschutzwand an der Bundesautobahn A661 zwischen NK 5918 027 und NK 6018 030, von BAB-km 330+600 bis BAB-km 331+380, einschließlich Errichtung eines Regenrückhaltebeckens und Anpassung der Straßenentwässerung im Bereich der Stadt Dreieich, im Kreis Offenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Neubau eines Gehweges mit Neben anlagen an der B 254 „Umgehungsstraße“ in Lauterbach (Hessen); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 355 355 355 Hessischer Verwaltungsschulverband Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main 357 Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare Wiesbaden und Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 359 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 360 Andere Behörden und Körperschaften Wasserverband Hessisches Ried, GroßGerau; hier: Jahresabschluss 2011 . . . . Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; hier: 25. Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung und Regionalmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Medizinischer Dienst der Kranken versicherung in Hessen, Oberursel; hier: Satzungsänderung der Arbeitsgemeinschaft in der Fassung vom 29. 10. 2012. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wasserbeschaffungsverband Wasserwerke Dillkreis Süd, Sinn; hier: Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Landesärztekammer Hessen, Frankfurt am Main; hier: Kammerwahl 2013 – Auslegung der Wählerverzeichnisse für die Wahl der Delegiertenversammlung Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 362 362 362 363 367 368 Seite 338 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Nr. 8 HESSISCHE STAATSKANZLEI 218 219 Hessischer Verdienstorden am Bande Erteilung eines Exequaturs; Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich mit Urkunde vom 29. August 2012 an Herrn Erwin B o p p , Wiesbaden, Herrn Dr. Hans Christian B r e m m e , Wiesbaden, und Herrn Günter E i s i n g e r, Friedberg (Hessen), hier: Herr José Carlos Dos Reis Arsénio, Generalkonsul der Portugiesischen Republik in Stuttgart sowie mit Urkunde vom 1. Oktober 2012 an Frau Ingrid B e r n h a m m e r, Dillenburg, Herrn Prof. Dr. Hans-Dieter H e u n , Limburg a. d. Lahn, und Herrn Wolfgang R u s k e , Bad Sooden-Allendorf, verliehen. Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Portugiesischen Republik in Stuttgart ernannten Herrn José Carlos Dos Reis Arsénio am 21. Dezember 2012 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn António Manuel Pires Gomes Samuel, am 31. Oktober 2008 erteilte Exequatur ist erloschen. Wiesbaden, den 30. Januar 2013 Wiesbaden, den 30. Januar 2013 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 8/2013 S. 338 Hessische Staatskanzlei StAnz. 8/2013 S. 338 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Rechtsschutz für Landesbedienstete; Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren. 2. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. hier: Wiesbaden, den 30. Januar 2013 220 Bezug: Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 1 – 03 d 10 – 01 – Gült.-Verz. 3200 – StAnz. 8/2013 S. 338 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Ministerien vom 18. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 170) 1. Die Befugnis, Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 des Gemeinsamen Runderlasses betreffend Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 18. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 170) zu treffen, wird nach Nr. 7 des Gemeinsamen Runderlasses – den Regierungspräsidien, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, – der Hessischen Bezügestelle, – dem Landesamt für Verfassungsschutz, – der Hessischen Landesfeuerwehrschule, – der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, – dem Hessischen Landeskriminalamt, – dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, – dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, – den Polizeipräsidien und – der Polizeiakademie Hessen für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen. Von dieser Befugnis darf nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden. Sofern Rechtsschutz nach den Vorgaben des gemeinsamen Runderlasses gewährt wurde, verbleibt für den Fall von Abordnungen oder Versetzungen im Gültigkeitsbereich dieses Erlasses die Befugnis zur abschließenden Entscheidung, ob die Kosten vom Land als Haushaltsausgaben übernommen oder in einen Zuschuss umgewandelt beziehungsweise zurückgefordert werden, bei der Behörde, die Rechtsschutz gewährt hat. Die Regelung dieses Erlasses, gilt nicht für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen 221 Bildung der Schöffenwahlausschüsse bei den Amtsgerichten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018; hier: Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeindevertretungen und Jugendhilfeausschüsse Die Amtszeit der zurzeit an den mit Strafsachen befassten Gerichten amtierenden Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen endet mit Ablauf des Jahres 2013. Nach § 45a DRiG führen die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit die Bezeichnung „Schöffe“. 1. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat anläss lich der anstehenden Neuwahlen – nach § 40 Abs. 3 GVG als oberste Landesbehörde und – nach § 40 Abs. 2 GVG als zuständiges Ressort für die Verwaltung für die ordnungsgemäße Besetzung des (nichtrichterlichen Teils des) jeweiligen Schöffenwahlausschusses bei den Amtsgerichten Sorge zu tragen. Die Zahl der Amtsgerichte in Hessen wurde aufgrund des Gesetzes zur Änderung gerichtsorganisatorischer Regelungen vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 409) von „46“ herabgesetzt auf „41“. 1.1Wahl der 7 Vertrauenspersonen für den jeweiligen Schöffenwahlausschuss (§ 40 Abs. 3 GVG) Von den Vertretungskörperschaften der Landkreise und der kreisfreien Städte sind wie im Jahr 2008 sieben Vertrauensper- Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 sonen in den Schöffenwahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichts zu wählen (§ 40 Abs. 2 S. 1 GVG). Bei den Amtsgerichten, deren Bezirk sich auf das Gebiet mehrerer Land- beziehungsweise Stadtkreise erstreckt, wird die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den einzelnen Vertretungskörperschaften zu wählen sind, von der „zuständigen obersten Landesbehörde“ bestimmt (§ 40 Abs. 3 S. 3 GVG). Diese Aufschlüsselung habe ich vorgenommen bei den acht Amtsgerichten Wiesbaden, Darmstadt, Offenbach am Main, Frankfurt am Main, Königstein im Taunus, Büdingen, Fritzlar, und Kassel. Das Amtsgericht Büdingen ist aufgrund der o.a. Novelle des Gerichtsorganisationsgesetzes erstmals betroffen. Grundlage für die Berechnung, welche Vertretungskörperschaft wie viele Vertrauenspersonen zu wählen hat, ist das Verhältnis der Einwohnerzahl der beteiligten Verwaltungsbezirke im Amtsgerichtsbezirk. Nach § 148 Abs. 1 2. Alt. HGO ist die vom Hessischen Statistischen Landesamt am 30. Juni 2012 festgestellte und im November 2012 veröffentlichte Wohnbevölkerung der hessischen Gemeinden der Bestimmung zu Grunde zu legen. Für die Wahl der Vertrauenspersonen bei den Amtsgerichten ist nach alledem die Aufschlüsselung in der Anlage zu diesem Erlass zu beachten. Damit die bei den Amtsgerichten zu bildenden Schöffenwahlausschüsse termingerecht zusammentreten können, bitte ich die Regierungspräsidien darauf hinzuwirken, dass in den Kreisen und in den kreisfreien Städten Darmstadt, Offenbach am Main und Kassel die Vertrauenspersonen für die Ausschüsse rechtzeitig gewählt und bis zum 14. Juni 2013 den zuständigen Amtsrichterinnen oder Amtsrichtern mitgeteilt werden. Die Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden werden durch diesen Erlass unmittelbar über die vorgenannte Frist informiert. Ich weise darauf hin, dass für die Wahl der Vertrauenspersonen in der Vertretungskörperschaft ein Quorum von „zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl“ gilt (vgl. § 40 Abs. 3 S. 1 GVG). 1.2Bestimmung der Verwaltungsbeamtin oder des Verwaltungsbeamten als Beisitzerin oder Beisitzer für den jeweiligen Schöffenwahlausschuss (§ 40 Abs. 2 GVG) Nach § 40 Abs. 2 S. 1 GVG gehört jedem Schöffenwahlausschuss eine Verwaltungsbeamtin oder ein Verwaltungsbeamter an. Die Bestimmung dieser Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer obliegt der Landesregierung nach einer entsprechenden Vorlage des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. Die Vorschläge für die als Beisitzerin oder als Beisitzer für den jeweiligen Schöffenwahlausschuss zu bestimmende Verwaltungsbeamtin oder zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sind mir von den Regierungspräsidien bis zum 14. Juni 2013 vorzulegen. Der Vorschlag muss für jeden Amtsgerichtsbezirk jeweils eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter umfassen. Der vorgeschlagene Beamte beziehungsweise die vorgeschlagene Beamtin muss nicht aus dem staatlichen Bereich kommen, sondern kann auch aus dem kommunalen Bereich stammen. Bei den Amtsgerichten, deren Bezirk über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, soll sich der Vorschlag auf ein gemeinsames Votum der beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte stützen. Für den Bereich der Amtsgerichte Frankfurt am Main und Wiesbaden übermitteln die Stadt Frankfurt am Main und die Landeshauptstadt Wiesbaden die abgestimmten Vorschläge unmittelbar an mich. 2. Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass es kraft bundesgesetzlicher Zuweisung zu den kommunalen Pflichtaufgaben gehört, die Vorschlagslisten zur Durchführung der Schöffen- und Jugendschöffenwahlen für die neue Wahlperiode aufzustellen. 2.1Die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahlen betrifft alle Gemeinden (§ 36 GVG). Wie viele Schöffen erforderlich sind und wie viele Schöffenmandate auf die einzelnen Gemeinden entfallen, bestimmt die Jus tizverwaltung (§ 43 GVG). Das gilt auch für die Frage, bis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzustellen und bei der zuständigen Amtsrichterin oder dem zuständigen Amtsrichter einzureichen sind (§ 57 GVG). Wie schon im Jahr 2008 gilt für die Verabschiedung der Vorschlagsliste in der Gemeindevertretung das (durch die GVGNovelle 2004 abgemilderte) Quorum von „zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl“ (§ 36 Abs. 1 S. 2 GVG). Für die personelle Zusammensetzung der Vorschlagslisten sind zwei Änderungen des GVG aus dem Jahr 2010 von besonderem Interesse: Nach § 33 Nr. 5 GVG n.F. sollen Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt Seite 339 ungeeignet sind, nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Neu eingeführt wurde eine Vorschrift über die Amtsenthebung von Schöffen, die ihre Amtspflicht gröblich verletzen (§ 51 GVG n.F.); entsprechende Personen sollten natürlich nach Möglichkeit von den Gemeinden erst gar nicht vorgeschlagen werden. § 51 GVG kommt beispielsweise in Betracht bei Verletzung des Beratungsgeheimnisses, bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben von Sitzungen und insbesondere auch bei verfassungsfeindlichen Aktivitäten (vergleiche BT-Drs. 17/3356 S. 16 f.). Zur angemessenen Berücksichtigung von Frauen und Männern wurde eine entsprechende Bestimmung über die Wahl, Ernennung und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in § 44 Abs. 1a DRiG aufgenommen. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf § 36 Abs. 2 GVG und §§ 3, 14 HGlG hingewiesen. 2.2Die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffenwahlen betrifft alle Landkreise und die Gemeinden mit einem Jugendhilfeausschuss (§ 35 JGG). Auch für die Verabschiedung dieser Vorschlagsliste im Jugendhilfeausschuss gilt das oben beschriebene „Zwei-Drittel-Quorum“ (§ 35 Abs. 3 JGG) Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Frauen wie Männer vorschlagen (§ 35 Abs. 2 JGG; vergleiche auch §§ 33a Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 5 JGG). Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Minis terium der Justiz. Ergänzende Informationen zur Schöffenwahl 2013 bietet der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. – Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS) – im Internet (www.schoeffenwahl.de und www.schoeffen.de). Wiesbaden, 1. Februar 2013 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport IV 1 – 26 c 13 StAnz. 8/2013 S. 338 Anlage Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung in wählt für den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in die angegebene Zahl an Vertrauenspersonen Regierungsbezirk Darmstadt Stadt DarmstadtDarmstadt3 Stadt Frankfurt am Main Frankfurt am Main 6 Stadt Offenbach am Main Offenbach am Main 3 Stadt WiesbadenWiesbaden6 Landkreis Bergstraße Bensheim 7 Fürth 7 Lampertheim7 Landkreis Darmstadt-Dieburg Darmstadt 4 Dieburg 7 Landkreis Groß-Gerau Groß-Gerau 7 Rüsselsheim 7 Hochtaunuskreis Bad Homburg v. d. Höhe 7 Königstein im Taunus 3 Main-Kinzig-Kreis Gelnhausen 7 Hanau 7 Main-Taunus-Kreis Frankfurt am Main 1 Königstein im Taunus 4 Wiesbaden 1 OdenwaldkreisMichelstadt7 Landkreis Offenbach Langen (Hessen) 7 Offenbach am Main 4 Seligenstadt 7 Rheingau-Taunus-Kreis Bad Schwalbach 7 Idstein 7 Rüdesheim am Rhein 7 Wiesbaden 0 WetteraukreisBüdingen 6 Frankfurt am Main 0 Friedberg (Hessen) 7 Seite 340 Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung in Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 wählt für den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in die angegebene Zahl an Vertrauenspersonen Regierungsbezirk Gießen Landkreis GießenGießen7 Lahn-Dill-KreisDillenburg 7 Wetzlar 7 Landkreis Limburg-Weilburg Limburg a.d. Lahn 7 Weilburg 7 Landkreis Marburg-Biedenkopf Biedenkopf 7 Kirchhain 7 Marburg 7 VogelsbergkreisAlsfeld 7 Büdingen 1 Regierungsbezirk Kassel Stadt KasselKassel3 Landkreis FuldaFulda 7 Hünfeld 7 Landkreis Hersfeld-Rotenburg Bad Hersfeld 7 Landkreis KasselKassel4 Schwalm-Eder-Kreis Fritzlar 5 Melsungen 7 Schwalmstadt 7 Landkreis Waldeck-Frankenberg Frankenberg (Eder) 7 Korbach 7 Fritzlar 2 Werra-Meißner-KreisEschwege 7 222 Ausführung des § 16 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) B e z u g : Erlass vom 6. Dezember 1994 (StAnz. 1995 S. 17), zuletzt geändert durch Erlass vom 28. März 2012 (StAnz. S. 438) Nach § 16 Abs. 2 Satz 5 HessVwVG gebe ich bekannt: Die Kreiskasse des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vollstreckt seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr für die Gemeinde Alheim. Daher vollstrecken die Kassen der Landkreise für folgende kreisangehörigen Städte und Gemeinden: lfd. Nr. 1 Landkreis Bergstraße für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim, Lampertheim und Viernheim lfd. Nr. 2 Landkreis Darmstadt-Dieburg für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden lfd. Nr. 3 Lahn-Dill-Kreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Dillenburg, Herborn und Wetzlar lfd. Nr. 4 Landkreis Groß-Gerau für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim lfd. Nr. 5 Hochtaunuskreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein im Taunus, Oberursel (Taunus) und Usingen sowie der Gemeinden Glashütten, Neu-Anspach, Schmitten im Taunus, Wehrheim und Weilrod lfd. Nr. 6 Landkreis Limburg-Weilburg für alle kreisangehörigen Städte mit Ausnahme der Städte Bad Camberg, Limburg a. d. Lahn, Weilburg und Hadamar sowie der Gemeinden Hünfelden, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Selters und Weinbach Nr. 8 lfd. Nr. 7 Main-Kinzig-Kreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Hanau, Langenselbold, Maintal, Gelnhausen, Bad Orb, Wächtersbach sowie der Gemeinde Erlensee lfd. Nr. 8 Main-Taunus-Kreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden lfd. Nr. 9 Odenwaldkreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Michelstadt lfd. Nr. 10 Landkreis Offenbach für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Dietzenbach und Neu-Isenburg lfd. Nr. 11 Rheingau-Taunus-Kreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Idstein und Taunusstein lfd. Nr. 12 Vogelsbergkreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden lfd. Nr. 13 Wetteraukreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Karben und Friedberg (Hessen) lfd. Nr. 14 Landkreis Fulda für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Fulda lfd. Nr. 15 Landkreis Hersfeld-Rotenburg für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Bad Hersfeld, Bebra und Rotenburg an der Fulda sowie der Gemeinde Alheim lfd. Nr. 16 Landkreis Kassel für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Wolfhagen lfd. Nr. 17 Landkreis Marburg-Biedenkopf für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Kirchhain, Marburg, Neustadt (Hessen) und Stadtallendorf lfd. Nr. 18 Schwalm-Eder-Kreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Fritzlar, Homberg (Efze), Neukirchen/Knüllgebirge und Schwalmstadt sowie der Gemeinden Bad Zwesten, Borken (Hessen), Edermünde, Jesberg, Neuental und Wabern lfd. Nr. 19 Landkreis Waldeck-Frankenberg für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Bad Arolsen, Korbach und Bad Wildungen lfd. Nr. 20 Werra-Meißner-Kreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Bad Sooden-Allendorf, Eschwege, Hessisch Lichtenau, Großalmerode und Witzenhausen sowie der Gemeinde Neu-Eichenberg lfd. Nr. 21 Landkreis Gießen für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Allendorf (Lumda) und Gießen Meine oben angeführten Erlasse werden aufgehoben. Wiesbaden, den 5. Februar 2013 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 2 – 03 n 10.09 – 01 – 12/002 StAnz. 8/2013 S. 340 223 Öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG; hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen Das Polizeipräsidium Südosthessen hat am 10. Dezember 2010 in 63110 Rodgau-Dudenhofen (Am Opel-Prüffeld 1a) mutmaßlich inkriminiertes Bargeld einer Person beschlagnahmt, welche in Verbindung mit Gruppierungen der organisierten Kriminalität in Verbindung stand. Das Bargeld wurde wenig später zur Verhütung weiterer Straftaten nach § 40 Nr. 4 HSOG präventiv sichergestellt und in polizeiliche Verwahrung genommen. Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Im Einzelnen handelte es sich um drei Bargeldbeträge aus unterschiedlichen Fundorten: • Bargeld im Wert von 612,93 Euro (Münzgeld in nicht näher bezeichneter Stückelung und ein 10-Euro-Schein in Separierungen zu 386,11 Euro, 69,– Euro, und 157,82 Euro) • Bargeld im Wert von 580,– Euro (9 x 50-Euro-Scheine, 12 x 10-Euro-Scheine, 2 x 5-EuroScheine) • Bargeld im Wert von 40.000,– Euro (80 x 500-Euro-Scheine) Seite 341 In Frage kommende, empfangsberechtigte Eigentümer werden hiermit aufgefordert, bis zum 1. September 2013 ihre Rechte beim Po lizeipräsidium Südosthessen – Kriminaldirektion, ZK 20 –, Mathil denstraße 1, 63065 Offenbach am Main, Tel.: 069/8098 – 0, anzumelden und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Offenbach am Main, den 6. Februar 2013 Polizeipräsidium Südosthessen SPH/135271/2011 StAnz. 8/2013 S. 340 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 224 Festsetzung der Gastschulbeiträge für das Jahr 2013; hier: Berichtigung Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden bei der Veröffentlichung des Erlasses vom 12. November 2012 im Amtsblatt 12/2012, S. 740 und im Staatsanzeiger des Landes Hessen 2012, Nr. 51-52, S. 1396, falsche Zahlen zugrunde gelegt. Die korrekte Fassung lautet wie folgt: Nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645), werden die Gastschulbeiträge für das Jahr 2013 wie folgt festgesetzt: Schulformgruppen Allgemeine, allgemeinbildende Schulen Berufliche Schulen (Vollzeit), das vollzeitschulische Berufsgrundbildungsjahr und die vollzeitschulischen besonderen Bildungsgänge der Berufsschule. Berufliche Schulen (Teilzeit) Berufsschulen (duale Berufsausbildung) und Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form Förderschulen Betrag Euro 516,00 588,00 196,00 251,00 1.047,00 Wiesbaden, den 14. Januar 2013 Hessisches Kultusministerium Z.3 – 813.800.002 – 33 StAnz. 8/2013 S. 341 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 225 Richtlinie zur Förderung von Forschung und Entwicklung „Elektromobilität in hessischen Kommunen“ vom 29. Januar 2013 1. 1.1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Zuwendungszweck Um die Entwicklung der Elektromobilität zu unterstützen, setzt die Landesregierung auf ein breites Maßnahmenbündel. Neben den bereits laufenden FuE-Maßnahmen der Landesministerien soll der Einsatz von elektromobiler Traktion auch in den hessischen Gemeinden, Städten und Landkreisen vorangetrieben und unterstützt werden. Der Einsatz von möglichst vielen Elektrofahrzeugen unter anderem als Dienstfahrzeuge der hessischen Gemeinden, Städten und Landkreisen soll die Alltagstauglichkeit von Elektromobilität einer breiten Öffentlichkeit vor Augen führen. Bei dieser Demonstration spielen die Erlebbarkeit und die Sichtbarkeit der Maßnahmen eine bedeutende Rolle. Gemeinden, Städte und Landkreise aus Hessen sind hiermit aufgefordert, gemeinsam mit Akteuren aus Wirtschaft und Wissenschaft ihr Interesse zum Einsatz von Elektrofahrzeugen in vielfältigen Anwendungsbereichen zu zeigen. 1.2 2. Rechtsgrundlage Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers über den Haushaltsplan 2013/2014 des Landes Hessen entscheidet der Zuwendungsgeber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gegenstand der Förderung In hessischen Gemeinden, Städten oder Landkreisen sollen zum einen anwendungsorientierte Projekte im Bereich der Elektromobilität durchgeführt werden, die die Alltagstauglichkeit von Elektromobilität in verschiedenen Anwendungsbereichen einer Kommune/einer Stadt/eines Landkreises belegen, und zum anderen technologische Antworten geben, die die zukünftige Verwendung von Elektromobilität erleichtern (zum Beispiel Erfahrungen, Wünsche und Anregungen der Nutzer, Auswirkungen von höheren E-Fahrzeugzahlen auf das Energienetz etc.). Dieses System Elektromobilität soll für potentielle Kunden und die breite Öffentlich- Seite 342 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 keit in Hessen und über Hessen hinaus sichtbar und erfahrbar gemacht werden. Bei der Konzipierung der Projekte sind folgende förderungsrelevante Aspekte zu beachten: • Es sollen möglichst viele Elektrofahrzeuge eingesetzt werden und in möglichst vielen unterschiedlichen Anwendungsbereichen zum Einsatz kommen (zum Beispiel ÖPNV, Stadtpolizei/Ordnungsamt, Bauhöfe, Friedhöfe, Straßenreinigung, andere kommunale Dienstfahrzeuge). • Die Ladeinfrastruktur für die Fahrzeuge ist zu schaffen, so dass ein Alltagsbetrieb möglich ist. • Die Fahrzeuge sollen während ihres Einsatzes möglichst sichtbar sein, so dass die breite Öffentlichkeit davon Notiz nimmt. • Um einen Wiedererkennungswert und Flottengedanken zu unterstreichen, werden alle geförderten Fahrzeuge einheitlich in weißer Farbe beschafft und mit dem Logo der Initiative „Strom-bewegt“ versehen. • Es soll das System Elektromobilität dargestellt werden (zum Beispiel das Zusammenspiel von Energie plus Haus und Elektrofahrzeug). • In besonderen Ausnahmefällen können auch Konzepte zum breiten und nachhaltigen Einsatz von Elektromobilität erarbeitet werden. In einem solchen Ausnahmefall ist im Sinne der Sichtbarkeit der Elektromobilität die Umsetzung des Konzeptes Teil der geförderten Projektskizze. • Es sollen die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche und insbesondere sozialwissenschaftliche Begleitforschung geschaffen werden. • Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit unter Einbeziehung hochrangiger Vertreter des Landes zu Beginn und im Verlauf der Förderung sind zu planen und konzeptionell darzustellen. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen aus Hessen, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände mit insgesamt mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Das Vorhaben muss in Hessen durchgeführt und umgesetzt werden. Mit dem zu fördernden Vorhaben darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Antragsteller beziehungsweise Projektbeteiligte aus den Gemeinden, Städten oder Landkreisen müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich Eigen- oder Fremdmittel einsetzen (siehe 5.2 Bemessungsgrundlage, Förderquoten), die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder zinsverbilligt werden. Das beantragte Förderprojekt ist nicht förderfähig, wenn es bereits mit Fördermitteln aus anderen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes vollständig oder teilweise finanziert wurde beziehungsweise finanziert wird. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Das Land Hessen stellt für den Zeitraum 2013 bis 2015 eine (1) Millionen Euro für die Förderung zur Verfügung. 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. 5.2 Bemessungsgrundlage, Förderquoten Im Rahmen des Elektromobilitätsprogramms der Landesregierung werden Projekte der Erprobung und der angewandten Forschung und Entwicklung gefördert. Die Einzelprojekte sollen hinsichtlich ihrer Größe so ausgestaltet sein, dass die anteilige Förderung des Landes Hessen in der Regel je Einzelprojekt bei mindestens 20.000 Euro und maximal 100.000 Euro liegt. 5.2.1 Förderzweck: Fahrzeugbeschaffung Antragsteller: Gemeinden, Städte und Landkreise Gemeinden, Städte und Landkreise können für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen Zuwendungen erhalten. Als Bemessungsgrundlage dienen die Kosten über einen Förderzeitraum bis einschließlich 2015 für Kauf (beziehungsweise entsprechende Abschreibung), Leasing oder Miete. Die Förderquote liegt bei maximal 50 Prozent bezogen auf die Investitionsmehrkosten. Mit Investitionsmehrkosten sind hier Nr. 8 die zusätzlichen Kosten gemeint, die beim Kauf eines Elektrofahrzeuges gegenüber denen eines vergleichbaren konventionellen Fahrzeuges entstehen. Antragsteller: Kommunale Unternehmen Kommunale Unternehmen können die Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zur Förderung anmelden. Der Fördersatz beträgt 35 Prozent bezogen auf die Investitionsmehrkosten im Vergleich zur Anschaffung eines herkömmlichen Fahrzeuges. Die Fahrzeug-Förderung erfolgt gemäß Art. 19 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (vergleiche Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (Amtsblatt der EU L 214 vom 9. August 2008). Alternativ ist eine Förderung im Rahmen einer De-minimisBeihilfe mit bis zu 50 Prozent der Investitionsmehrkosten möglich. „De-minimis“-Beihilfen sind Zuwendungen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen. Kommunale Unternehmen können mit maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, wenn sie die Einhaltung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen nachweisen. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf aktuell in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten. 5.2.2 Förderzweck: Forschung, innovative Anwendung und Lade infrastruktur Antragsteller: Gemeinden, Städte und Landkreise Gemeinden, Städte und Landkreise können Zuwendungen erhalten für Projekte zur Forschung, innovativen Anwendung und Errichtung von Ladeinfrastruktur zur Nutzung von Elektromobilität. Als Bemessungsgrundlage dienen die Kosten über einen Förderzeitraum bis einschließlich 2015 für Kauf (beziehungsweise entsprechende Abschreibung), Leasing oder Miete. Die Förderquote liegt bei maximal 50 Prozent. Antragsteller: Kommunale Unternehmen Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Art. 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung berücksichtigen. FuE-Vorhaben im Rahmen industrieller Forschung können danach mit bis zu 50 Prozent, FuE-Vorhaben im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Alternativ ist eine Förderung im Rahmen einer De-minimisBeihilfe mit bis zu 50 Prozent der Kosten möglich. „Deminimis“-Beihilfen sind Zuwendungen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“Beihilfen. Kommunale Unternehmen können mit maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, wenn sie die Einhaltung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen nachweisen. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf aktuell in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten. 5.3.1 Besonderheit bei der Förderung von Fahrzeugen Grundsätzlich förderfähig sind alle auf dem deutschen Markt verfügbaren Fahrzeuge mit Elektromotor und Netzanbindung gemäß folgender Auflistung: Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Diese Fahrzeugtypen können rein elektrisch angetrieben und am Stromnetz der öffentlichen Energieversorgung aufgeladen werden. Nicht förderfähig sind dagegen klassische Hybridfahrzeuge (HEV´s) aufgrund ihrer fehlenden Netzanbindung. Zur zweifelsfreien Unterscheidbarkeit dient hierbei das Kriterium, ob die Energiezufuhr eines Fahrzeugs – ganz oder überwiegend – durch Anschluss an das öffentliche Stromnetz zu erfolgen hat. Zur Information ist eine Auswahl auf dem Markt verfügbarer und förderfähiger Elektrofahrzeuge unter www.strom-bewegt.hessen.de dargestellt. Der Kauf von Elektrofahrrädern wird nicht unterstützt. Um einen Wiedererkennungswert und Flottengedanken zu unterstreichen, werden alle geförderten Fahrzeuge einheitlich in weißer Farbe beschafft und mit dem Logo der Initiative „Strom-bewegt“ versehen. Es ist beabsichtigt eine sozialwissenschaftliche Begleitforschung durchzuführen. Die Nutzer der im Rahmen des Programms beschafften Fahrzeuge erklären sich bereit an dem entsprechenden Erhebungsprogramm mitzuwirken. 5.3.2 Förderung von Ladeinfrastruktur und sonstigen projektbezogenen Ausgaben für Forschung & innovative Anwendung Förderfähig sind Kosten für Instrumente, Ausrüstung und Ladeinfrastruktur, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als förderfähig. 5.4 Förderdauer Die Projektlaufzeit ist auf den Zeitraum 2013 bis 2015 begrenzt. Die Einzelprojektlaufzeit wird je Neuantrag individuell festgelegt. Sollte ein Projekt vorzeitig, das heißt vor Ablauf der Förderdauer aufgelöst oder Teile verkauft werden oder der Leasingvertrag aufgelöst werden, ist die Förderung anteilig zurückzuzahlen. Der Fördergeber muss hierüber unverzüglich informiert werden. 6 Verfahren Ansprechpartner: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) Referat III 1 B [email protected] Telefon: 0611/32-3405 sowie [email protected] Telefon: 0611/32-3272 6.1 Antrags- und Entscheidungsverfahren In einem ersten Schritt sind Projektskizzen beim HMWK einzureichen. Die eingereichten Projektskizzen werden vom HMWK und der Staatskanzlei fachlich vorgeprüft. Der Kabinettausschuss Elektromobilität (KABELMO) trifft die Auswahl der Skizzen, die eine Förderung erhalten sollen. Die Träger der ausgewählten Skizzen werden aufgefordert formale Anträge zu stellen. Hiernach ist, innerhalb einer bestimmten Frist, ein förmlicher Förderantrag beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. Die erforderlichen förmlichen Förderanträge für die Antragsstellung werden den Vorhabenträgern übermittelt. 6.2 Vorlage von Projektskizzen Dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist bis spätestens zum 30. April 2013 (zwei Monate nach Erscheinen) eine maximal achtseitige, aussagekräftige Projektskizze sowie ein erster Ausgaben- und Finanzierungsplan in schriftlicher und elektronischer Form als PDF-Dokument und in deutscher Sprache vorzulegen. Die Adresse lautet: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Referat III 1B Rheinstraße 23-25 65185 Wiesbaden E-Mail: [email protected]; [email protected] 6.3 7 Seite 343 Verspätet eingehende Projektskizzen werden zunächst nicht berücksichtigt. Ob sie im weiteren Verfahren noch aufgerufen werden, entscheidet sich nach den Eingängen. Die Projektskizze umfasst auf maximal acht Seiten eine aussagefähige Darstellung des Projekts. (Schriftart und Schriftgröße: Arial 11; Zeilenabstand: 1,6 pt; Die Seitenränder müssen jeweils 2 cm betragen.) In dieser Skizze sind belastbare und aussagekräftige Informationen zu den folgenden Punkten zu geben: • Titel des Projekts, • Ansprechpartner des Projekts (mit Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse), • Angabe der am Projekt beteiligten Partner, • Inhaltliche Darstellung des Projekts, • Ressourcenplanung der beteiligten Akteure (Planung der Gesamtkosten einschließlich der Darstellung der Eigenmittel, auch jeweils auf Kalenderjahre aufgeschlüsselt), • Der beabsichtigte Fahrzeugeinsatz (Batterie oder Wasserstoff) und die Anzahl der Stromladepunkte, • Projektorganisation und Zeitplan, • Eine Aufstellung der Kosten für Instrumente, Ausrüs tung und Ladeinfrastruktur Beim Leasing/oder Erwerb eines Fahrzeuges: • Ein Angebot über Kauf/Leasing des Fahrzeuges/der Fahrzeuge Darüber hinaus ist eine kurze Selbstdarstellung der beteiligten Akteure (maximal eine Seite) beizufügen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet: • Sichtbarmachung und Erfahrbarkeit der Elektromobilität für möglichst viele Personen, • Ausgewogene räumliche Verteilung der Maßnahmen im Land Hessen, • Angemessener Mitteleinsatz, • Klares Bekenntnis und belastbares, auch finanzielles Engagement der Beteiligten, einschließlich der öffentlichen Hand (finanzieller Beitrag; Bereitstellung von Stromladeinfrastruktur; Beschaffung von Elektrofahrzeugen im eigenen Fuhrpark; klares Bekenntnis zu regenerativen Energien; Beteiligung der obersten Repräsentanten der beteiligten Projektpartner für öffentlichkeitswirksame Maßnahmen), • Sichtbarkeit der Projekte durch geeignete ÖA-Maßnahmen, • Innovationsgrad des Projektes, • Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Gemeinden und Landkreise, • Hebelwirkung der eingesetzten Fördermittel (auch mit Blick auf den beabsichtigten eigenen finanziellen Mittel einsatz der Projektpartner, das heißt Beantragung von Förderquoten deutlich unterhalb der beihilferechtlichen Grenzen insbesondere bei der Bereitstellung von Fahrzeugen). Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze. Anspruchsgrundlagen für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO sowie der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Wiesbaden, den 29. Januar 2013 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 328/72.004 – 0006 StAnz. 8/2013 S. 341 Seite 344 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Nr. 8 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ 226 Amtliche Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung; hier: Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien Die Verwaltungsvorschrift betreffend die amtliche Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, hier: Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien, (StAnz. 2008 S. 67) ist zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten. Die Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) besteht somit nicht mehr. Wiesbaden, den 31. Januar 2013 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz V 2 a – 020 a 34.01 StAnz. 8/2013 S. 344 HESSISCHES SozialMINISTERIUM 227 Richtlinie zur Förderung von Investitionen für den U3-Ausbau 3 Teil A 1 1.1 1.2 1.3 2 Investitionsprogramm 2013 bis 2014 zur Schaffung von U3-Plätzen Ziel der Förderung Das Land Hessen gewährt in den Jahren 2013 und 2014 nach den Regelungen dieser Richtlinie auf der Grundlage der Regelungen des Bundes für die Bereitstellung weiterer Finanzmittel zum U3-Ausbau sowie des Landesinvestitionsprogramms U3-Ausbau und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung – VV LHO – und, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen sind, der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IFMR) Zuwendungen zu Investitionen zum Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Förderung dient der Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Hessen bis Ende 2014 mit Blick auf den Rechtsanspruch gem. § 24 Abs. 2 des Achten Sozialgesetzbuch in der nach Art. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) ab 1. August 2013 geltenden Fassung. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. Gegenstand der Förderung Gefördert werden erforderliche Investitionen für Baumaßnahmen (Neubau, Erweiterungsbau, Ausbau, Umbau) einschließlich die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen sowie Ausstattungsinvestitionen, die der Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Hessisches Kinderund Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820), dienen. Gefördert werden ebenfalls Renovierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen, die der Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertagespflegestellen nach § 29 HKJGB dienen, sowie die mit den Inves titionen verbundenen Dienstleistungen. 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 5 5.1 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese leiten die Mittel an freigemeinnützige, öffentliche oder sonstige geeignete Träger von Kindertageseinrichtungen oder an Tagespflegepersonen weiter und verwenden sie für eigene Vorhaben. Fachliche Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, die durch Vorhaben nach Nr. 2 neu geschaffen werden, im Bedarfsplan nach § 30 Abs. 1 HKJGB vorgesehen sind. Aus diesem Programm geförderte Maßnahmen müssen den Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII für Tageseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Krippe oder altersübergreifende Gruppe beziehungsweise zur Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr oder nach § 43 SGB VIII für Kindertagespflege genügen. Eine Förderung nach diesem Programm setzt weiterhin voraus, dass die Tagespflegepersonen die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII dem Grunde nach erfüllen. Die Förderung einer Maßnahme setzt voraus, dass mit der Maßnahme umgehend, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Datum des Bescheides der Bewilligungsbehörde begonnen wird. Die Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie setzt weiterhin voraus, dass in der Gemeinde, in der die beantragte Maßnahme realisiert werden soll, der Versorgungsgrad in Bezug auf die Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren die dortige Betreuungsquote zum selben Stichtag – um nicht mehr als 7 Prozentpunkte übersteigt, sofern die Maßnahme zum 18. Januar 2013 beantragt wird und – um nicht mehr als 10 Prozentpunkte übersteigt, sofern die Maßnahme zum 15. April 2013 beantragt wird. Das gilt nicht für Maßnahmen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie der vorzeitige Maßnahmebeginn von der Bewilligungsbehörde zugelassen wurde. In besonderen Einzelfällen, denen fachliche Aspekte, wie insbesondere die Betreuung von Kindern mit Behinderung, zugrunde liegen, können abweichend von Satz 1 Ausnahmen zugelassen werden. Art, Umfang und Höhe der Förderung Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt und beträgt jedoch nicht mehr als 90 Prozent der tatsächlich zuwendungsfähigen Kosten. Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Förderfähig sind: 5.1.1 Neubau und Erweiterungsbau von Kindertageseinrichtungen mit einer Pauschale von bis zu 14.500 Euro pro neu geschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren. Als Neubau in diesem Sinne gilt auch der Erwerb eines Gebäudes einschließlich des Umbaus zur Nutzung als Kindertageseinrichtung. 5.1.2 Umbau und Ausbau bestehender Gebäude für die Nutzung oder Nutzungserweiterung als Kindertageseinrichtung sowie zur Umwandlung bestehender Kindergartenplätze mit einer Pauschale von bis zu 4.000 Euro pro neu geschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren. 5.1.3 Ausnahmsweise Umbaumaßnahmen mit einer Pauschale von bis zu 8.500 Euro pro neu geschaffenen Platz für Kinder unter drei Jahren, wenn das Gebäude bisher nicht als Kindertageseinrichtung genutzt wurde und die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme 17.000 Euro pro Platz überschreiten (aufwändige Umbauten). 5.1.4 Maßnahmen zur Renovierung von Räumen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege einmalig mit einer Pauschale von bis zu 1.500 Euro pro Tagespflegeperson, wenn dadurch neue Plätze für die Betreuung von unter dreijährigen Kindern geschaffen werden. 5.1.5 Investitionen für die Ausstattung von neu geschaffenen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege mit einer Pauschale von bis zu 500 Euro pro Betreuungsplatz. 5.2 Die Zweckbindung für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. Für Maßnahmen nach Nr. 5.1.2 in angemieteten Räumen beträgt die Zweckbindung 15 Jahre. Fördervoraussetzung ist ein auf mindestens zehn Jahre abgeschlossener Nutzungsvertrag. Die Zweckbindung für Renovierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen beträgt fünf Jahre. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung ist die Zuwendung anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen. Die Bewilligungsbehörde kann auf den Rückforderungsanspruch verzichten, wenn der Bedarf an Plätzen für Kinder unter drei Jahren im Gemeindegebiet gedeckt ist und das geförderte Vorhaben oder die mit der Förderung angeschafften Gegenstände für soziale Angebote genutzt werden. 6 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen 6.1 Soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IMFR) in der Fassung vom 2. Mai 2011 (StAnz. S. 747) in der jeweils geltenden Fassung. 6.2 Gefördert werden Investitionen, die ab dem 30. Januar 2012 (aus Landesmitteln) beziehungsweise ab dem 1. Juli 2012 (aus Bundesmitteln) begonnen wurden. Als Beginn gilt dabei der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 6.3 Sofern mit einem nach Nr. 8.1.1 bewilligten Vorhaben nicht innerhalb von drei Monaten ab Datum des Bescheides der Bewilligungsbehörde begonnen worden ist, kann der Bescheid in Bezug auf dieses Vorhaben widerrufen werden. Der Beginn des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Beginn formlos mitzuteilen. 6.4 Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen. Mittel können bis zum 30. September 2015 abgerufen werden. 6.5 Die Empfänger der Zuwendungen sind verpflichtet, auf die Bundesförderung beziehungsweise die Landesförderung angemessen hinzuweisen. 6.6 Eine gleichzeitige Förderung derselben Maßnahme aus Fördermitteln des Bundes und des Landes nach dieser Richtlinie sowie aus Fördermitteln nach der Richtline zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013 vom 27. März 2008 (StAnz. S. 1085) oder aus der Bauförderung nach § 2c (sogenannte Kleine Bauförderung) der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2011 (GVBl. I S. 702) ist ausgeschlossen. 6.7 Auf baufachliche Prüfungen der geförderten Vorhaben wird gemäß Nr. 6.1 Satz 3 VV zu § 44 LHO grundsätzlich verzichtet. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt eine baufachliche Prüfung in solchen Fällen durch, in denen Seite 345 ihm Erkenntnisse vorliegen, die dies angezeigt erscheinen lassen. 7 Zuwendungsverfahren 7.1Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel. 7.2Antragsverfahren 7.2.1 Für Vorhaben nach Nr. 2 in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt reichen Träger der freien Jugendhilfe und sonstige geeignete Träger ihren Antrag auf Förderung beim Magistrat der Stadt ein. Für Vorhaben in kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt reichen Träger der freien Jugendhilfe und sonstige geeignete Träger ihre Anträge bei der Stadt/Gemeinde ein, die diese mit etwaigen eigenen Vorhaben an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterleitet. Tagespflegepersonen reichen ihren Antrag für Vorhaben nach Nr. 2 bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein. 7.2.2 Für Vorhaben, die die Voraussetzungen nach Nrn. 4.4 und 4.5 dieser Richtlinie erfüllen, erstellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der ihm vorliegenden Anträge und der Anmeldung eigener Vorhaben einen Gesamtantrag und reicht diesen bis – zum 18. Januar 2013 sowie – zum 15. April 2013 bei der Bewilligungsbehörde ein. 7.2.3 Vorhaben, die die Voraussetzungen nach Nr. 4.5 dieser Richtlinie nicht erfüllen beziehungsweise nicht bis zum 15. April 2013 beantragt wurden, können vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 16. April 2013 laufend auch im Wege eines Einzelantrages vorgelegt werden. 7.2.4 Der Gesamtantrag beziehungsweise der Einzelantrag muss für jedes Vorhaben folgende Angaben enthalten: – Art des Vorhabens, – die Bestätigung, dass das einzelne Vorhaben den Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch mit der Zweckbestimmung Krippe oder altersübergreifende Tageseinrichtungen beziehungsweise zur Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr oder nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch für Kindertagespflege genügt, – die Höhe der Gesamtkosten, der zuwendungsfähigen Kosten, die Höhe der beantragten Zuwendung sowie die Höhe der zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten eingeplanten kommunalen und sonstigen Mittel, – die Anzahl der mit dem jeweiligen Vorhaben zu schaffenden neuen Betreuungsplätze für unter Dreijährige, aufgeschlüsselt nach Krippenplätzen, Plätzen in altersübergreifenden Gruppen und Plätzen in Kindertagespflege. Für Plätze in altersübergreifenden Gruppen gibt der Träger verbindlich die geplante Anzahl der Plätze für Kinder unter drei Jahren pro Gruppe an, – die Bestätigung, dass mit der Maßnahme umgehend, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Datum des Bescheides der Bewilligungsbehörde begonnen wird, – für Maßnahmen, die zum 18. Januar 2013 oder zum 15. April 2013 beantragt werden, die Bestätigung, dass in der Gemeinde, in der das einzelne Vorhaben realisiert werden soll, die Voraussetzungen gem. Nr. 4.5 erfüllt sind. 8 Bewilligung, Auszahlung und Mittelabruf 8.1.1Bewilligung Die verfügbaren Mittel werden vorrangig zur Bewilligung der Gesamtanträge nach Nr. 7.2.2 dieser Richtline eingesetzt. Die Anträge nach Nr. 7.2.3 werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in das Bewilligungsverfahren einbezogen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Förderung der einzelnen Vorhaben aus Bundesmitteln oder Landesmitteln. Die Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde jeweils in einem Gesamtbewilligungsbescheid für Bundesmittel und Landesmittel an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt die Mittel – soweit er nicht selbst Träger der geförderten Vorhaben ist – entsprechend dem jeweiligen Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbehörde an die Träger der Vorhaben oder an die Tagespflegepersonen weiter 8.1.2 Mittelabruf und Auszahlung Nachdem der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein Einverständnis zum Inhalt des Bewilligungsbescheides Seite 346 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 erklärt hat, ruft er die fälligen Zuwendungsbeträge entsprechend dem Baufortschritt der einzelnen Vorhaben bei der Bewilligungsbehörde ab. Die Auszahlung an die jeweiligen Träger oder Tagespflegepersonen erfolgt durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend dem Bewilligungsbescheid und dem Baufortschritt. 8.1.3Verzinsung Sofern Mittel früher als erforderlich abgerufen werden, kann die Bewilligungsbehörde für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach Ziffer 8.5 der VV zu § 44 LHO und beträgt, sofern keine andere Regelung getroffen wird, 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 8.2 Nachweis der Mittelverwendung 8.2.1 Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe überwacht die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Bei eigenen Vorhaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung durch das örtliche Bauamt und die eigene Prüfungseinrichtung. 8.2.2 Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft für abgeschlossene Vorhaben die Einzelverwendungsnachweise der Träger beziehungsweise Tagespflegepersonen, fasst diese mit seinen eigenen Vorhaben zu einem einfachen Gesamtverwendungsnachweis zusammen und reicht diesen für Maßnahmen, die im Jahr 2013 bewilligt wurden bis 30. Juni 2015 und für Maßnahmen, die im Jahr 2014 bewilligt wurden, bis 30. Juni 2016, bei der Bewilligungsbehörde ein. Bei eigenen Vorhaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt die Prüfung der Einzelverwendungsnachweise durch die eigene Prüfungseinrichtung. Die Bewilligungsbehörde prüft den Gesamtverwendungsnachweis, der als wesentliche Angaben zu enthalten hat: – Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen, – Anzahl und Art der durch die Maßnahmen geschaffenen Plätze, – die Höhe der Gesamtkosten und der zuwendungsfähigen Kosten der Einzelvorhaben sowie der jeweils dafür eingesetzten Fördermittel getrennt nach Bundesmitteln und Landesmitteln gemäß dieser Richtlinie, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln sowie – die Versicherung, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde und alle einschlägigen Vorschriften, einschließlich vergaberechtlicher Bestimmungen, beachtet wurden. 9 9.1 9.2 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger berichtet der Bewilligungsbehörde zum 1. März 2013, 1. Juni 2013, 1. Dezember 2013 und 1. März 2014 über die Anzahl der geplanten sowie der in den Vormonaten neu in Betrieb gegangenen Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Tagespflege. Dabei ist zu unterscheiden nach solchen Plätzen, die nach dieser Richtlinie gefördert worden sind, und solchen, die ohne diese Förderung geschaffen worden sind. Für Plätze, die nach dieser Richtlinie gefördert worden sind, berichtet der Zuwendungsempfänger über die Gesamtsumme der für diese Plätze aufgewendeten Mittel, getrennt nach Bundesmitteln, Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln. Zusätzlich berichtet der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde über die zur Durchführung des vorläufigen Abschlussberichts zum 1. August 2014 sowie des Abschlussberichts zum 31. Dezember 2016 gegenüber dem Bund erforderlichen Angaben. 10 Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers 10.1 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der einzelfallbezogenen Informationsbeschaffung sowie örtlichen Erhebungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesrechnungshofs auf der Grundlage der Regelungen des Bundes für die Bereitstellung weiterer Finanzmittel zum U3-Ausbau mitzuwirken. Sie verpflichten ihrerseits die Empfänger von Zuwendungen aus Bundesmitteln, die sie weiterbewilligen, zu dieser Mitwirkung. 10.2 Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 LHO sowie des Bundesrechnungshofs nach § 91 BHO. 11 12 12.1 12.2 Nr. 8 Teil B Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013 Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013 vom 27. März 2008 (StAnz. S. 1085) wird wie folgt geändert: Nr. 6.4 gilt mit der Maßgabe, dass Abrechnungen bis zum 31. Mai 2014 möglich sind. Nr. 8.2.2. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass ein einfacher Gesamtverwendungsnachweis letztmalig bis zum 1. März 2015 beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen ist. Abweichend von den Nrn. 7.2 (Inaussichtstellung der Mittel), 7.3 (Antragsverfahren) und 8.1.1 (Bewilligung) werden noch zur Verfügung stehende Restmittel aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013 im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens nach Nr. 7.2 und Nr. 8.1.1 des Teil A dieser Richtlinie beantragt und mit gesondertem Zuwendungsbescheid bewilligt. Teil C Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Wiesbaden, den 30. Januar 2013 Hessisches Sozialministerium II 1 – 52 h 1400 – 0001/2012/001 – Gült.-Verz. 3421 – StAnz. 8/2013 S. 344 228 Richtlinien des Hessischen Sozialministeriums (HSM) zur Förderung der Berufsausbildung von Benachteiligten; hier: Inkraftsetzung einer geänderten Verwaltungsvorschrift B e z u g : Richtlinien für das Programm Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ) vom 11. August 2005, zuletzt geändert am 22. Juni 2011 (StAnz. S. 950) Die Richtlinien des Hessischen Sozialministeriums (HSM) zur Förderung der Berufsausbildung von Benachteiligten vom 11. August 2005 (StAnz. S. 3412), zuletzt geändert durch Erlass vom 22. Juni 2011 (StAnz. S. 950), werden für das Programm Ausbildungskos tenzuschuss für Benachteiligte (AKZ) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in geänderter Form in Kraft gesetzt und sind nachfolgend abgedruckt. Teil II Nr. 1 der Richtlinien des Hessischen Sozialministeriums vom 11. August 2005 bis zum 31. Dezember 2012 gelten für beantragte Ausbildungskostenzuschüsse bis zur endgültigen Abrechnung fort. „Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ)“ Fördergrundsätze Die Integration in das Erwerbsleben ist eine der vordringlichsten Maßnahmen zur Förderung von Menschen mit sozialen und/oder individuellen Benachteiligungen und damit auch von Menschen mit Behinderungen. Nicht zuletzt kommt angesichts der demografischen Entwicklung und eines damit verbundenen aktuellen und zukünftigen Fachkräftemangels, der nachhaltigen Förderung von Maßnahmen, die der Integration von Menschen mit sozialer und/ oder individueller Benachteiligung in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, eine zunehmend große Bedeutung zu. Vor allem sozial und/oder individuell benachteiligte junge Menschen finden selbst bei ausreichendem Angebot kaum einen geeigneten Ausbildungsplatz. Das Hessische Sozialministerium gewährt Ausbildungsbetrieben Zuschüsse für die Begründung von Ausbildungsverhältnissen mit sozial und/oder individuell benachteiligten jungen Menschen. Diese Unterstützung findet im Rahmen des „Perspektivbudgets“ statt und unterstützt die nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch (SGB II und III) für die Vermittlung in Ausbildung zuständigen Stellen bei der Förderung von integrativen Ausbildungsbetrieben. 1. Ziel der Förderung Ziel der Landesförderung ist, dass Unternehmen einen Anreiz erhalten, mit jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer und/ oder individueller Benachteiligungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, Ausbildungsverträge auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder vergleichbarer Regelungen (auch Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Teilzeitausbildung) abzuschließen und sie zum Abschluss zu führen. Eine Berufsausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe und Altenpflege wird ebenfalls bezuschusst. 2. Voraussetzungen der Förderung 2.1Zielgruppe Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse mit Personen, die bei Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem BBiG, der HwO oder vergleichbaren Regelungen verfügen. Förderungswürdige Jugendliche sind insbesondere • Abgehende aus Förderschulen und ehemalige Förderschüler/ innen • junge Menschen in der Nähe einer anerkannten Lernbehinderung • junge Erwachsene, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zur Einmündung in eine betriebliche Ausbildung verholfen werden kann Soziale Benachteiligung ist zum Beispiel gegeben bei • prekarisierter Bildungssituation • prekarisierter Sozialisation • Benachteiligungen durch die soziale Herkunft Individuelle Benachteiligung ist zum Beispiel gegeben bei • Verhaltensauffälligkeiten • Teilleistungsschwächen • Behinderungen (kognitiv, körperlich, psychisch) Die Förderung ist begrenzt auf förderungswürdige Jugendliche, 1. die im Antragsjahr oder frühestens im Schuljahr, das im Sommer vor dem Antragsjahr begonnen hat, von der Schule abgegangen sind, und 2. früher aus der Schule Abgegangene, wenn sie zum 30. September des Jahres noch unversorgt sind. Die Förderung einer Ausbildung, die vor dem 30. September des Jahres beginnt, ist auch dann möglich, wenn die Kriterien der Zielgruppe erfüllt sind und die Ausbildung nur mit Hilfe der Förderung zustande kommt. Die für Vermittlung in Ausbildung zuständige Stelle muss die Zugehörigkeit zur Zielgruppe feststellen und die Wahl des Ausbildungsberufs befürworten. Die Berufsberatung oder das Fallmanagement hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Bei Eignung wird auch der Übergang in eine auf dem bisherigen Abschluss aufbauende Ausbildung (zum Beispiel von der Altenpflegehilfe in Altenpflege oder von Verkäufer/in zu Kauffrau/ mann im Einzelhandel) gefördert. Verlängerte Ausbildungszeiten (zum Beispiel bei Teilnahme an Wiederholungsprüfungen) können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ebenfalls gefördert werden. 2.2Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Unternehmen, Verwaltungen und sons tige Ausbildungseinrichtungen, deren Eignung für die Durchführung der oben bezeichneten Ausbildungsgänge von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist (außer Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes). Der Sitz des ausbildenden Unternehmens ist für die Förderung nicht maßgeblich. Die Ausbildung ist in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG, HwO oder vergleichbaren Regelungen durchzuführen. Von der Förderung ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades. Dies gilt auch für anteilige Inhaber/ innen beziehungsweise Gesellschafter/innen von Unternehmen, sofern diese mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile halten. 3. Umfang der Förderung Die Projektförderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Förderung erstreckt sich auf Ausbildungsverträge, die im jeweiligen Förderjahr abgeschlossen werden mit der Maßgabe, dass die Ausbildung auch in diesem Jahr begonnen wird. Ein Ausbildungsverhältnis – in Voll- oder Teilzeit – wird mit einem jährlichen Zuschuss von 2.000 Euro beziehungsweise 1.000 Euro für das vierte Ausbildungsjahr, insgesamt jedoch mit höchstens 7.000 Euro gefördert. 4. Förderung der Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention Unternehmen, die auf ihre Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen und/oder Behinderungen hinweisen, können bevorzugt gefördert werden. Seite 347 5. Verantwortliche Stelle Unter der Verantwortung des HSM (Referat Arbeitsmarktförderung) wird der Arbeitskostenzuschuss vom Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel) Dezernat 21/4 – Wirtschaftsförderung – Steinweg 6 34117 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Sabine Fischer Tel.: 0561 – 106 – 3424 Fax: 0561 – 106 – 1662 E-Mail: [email protected] Internet: www.rp-kassel.hessen.de umgesetzt. Der Antragsvordruck kann im Internet unter www.rp-kassel. hessen.de (Link Ausbildungsplatzförderung am rechten Bildschirmrand) abgerufen werden. 6. Verfahren 6.1Antragstellung Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind schriftlich über die für die Ausbildungsvermittlung zuständige Stelle mit dem auch dort erhältlichen Antragsformular bis spätestens 15. November des jeweiligen Förderjahres an das RP Kassel zu richten. Später eingehende Anträge für Ausbildungsverhältnisse, die ab Mitte November und im Dezember des laufenden Jahres beginnen, können im nachfolgenden Jahr berücksichtigt werden. Die inhaltliche Entscheidung über den Antrag liegt bei der für die Ausbildungsvermittlung zuständigen Stelle. Das RP Kassel führt auf dieser Grundlage und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Förderung durch. 6.2Bewilligung Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach den Fördergrundsätzen besteht nicht. Das RP Kassel bewilligt den Zuschuss im Rahmen der ihm vom HSM zur Verfügung gestellten Mittel nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze. Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zur LHO in ihrer jeweils gültigen Fassung. Hierbei ist vor allem zu beachten: Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, einen Tatbestand, der zur Rückzahlung oder Minderung des Zuschusses führen kann, dem RP Kassel unverzüglich anzuzeigen und zu Unrecht angeforderte Beträge zu erstatten. Wird ein gefördertes Ausbildungsverhältnis während der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit abgebrochen, ist der anschließende Abschluss eines neuen Ausbildungsverhältnisses – innerhalb von drei Monaten – im Sinne dieser Fördergrundsätze ohne erneute Förderung zu gewährleisten oder der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Wird ein Ausbildungsverhältnis während der vertraglich vereinbarten Probezeit aufgelöst, so ist die Zuwendung vollständig zu widerrufen. Es gelten die Allgemeinen Zinsbestimmungen (ZinsBest), Anlage 4 zu den VV zu § 70 LHO in der jeweils gültigen Fassung. Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antrags angaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. 6.3Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf Abruf jährlich in Raten (je Ausbildungsjahr 2.000 Euro), beginnend nach der Probezeit. Ein Betrag von 500 Euro wird von der letzten Rate zurückbehalten und erst nach Vorlage des Abschlusszeugnisses ausgezahlt. 7. Verwendungsnachweis und Wirksamkeitsprüfung Die Verwendung der Zuwendung für den im Antrag angegebenen Zweck wird vom RP Kassel überwacht. Abweichend von Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO beziehungsweise an Gebietsköperschaften (ANBest-GK) gelten als Verwendungsnachweis der Antrag sowie eine Kopie des Abschlusszeugnisses und die letzte Ausbildungsvergütungsabrechnung (bei Ausbildungsabbruch ist stattdessen die Kopie der Kündigung oder Ähnliches und die letzte Seite 348 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Ausbildungsvergütungsabrechnung innerhalb des bewilligten Förderzeitraums vorzulegen). Die Hessische Landesregierung überprüft die Wirksamkeit ihrer Förderprogramme. Zuwendungsempfänger haben in jede vom HSM oder RP Kassel für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO). 8. Schlussbestimmungen Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die Fördergrundsätze des Hessischen Sozialministeriums „Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ)“ vom 22. Juni 2011 gelten für bis zum 31. Dezember 2012 beantragte Ausbildungskostenzuschüsse bis zur endgültigen Abrechnung. Wiesbaden, den 30. Januar 2013 Hessisches Sozialministerium III 6 A – 55 b 5360 – 0002/2012/001 – Gült.-Verz. 95, 340 – StAnz. 8/2013 S. 346 229 Richtlinien für die Durchführung des Vierten Hessischen Schwerbehinderten-Programms zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach §§ 77 Abs. 5 und 104 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches IX Präambel Das Programm dient der Verbesserung der beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen und soll dazu beitragen, deren Vermittlungschancen in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis erleichtern zu können. Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenrechtskonvention), normiert das Ziel des gleichberechtigten Rechts auf Arbeit von Menschen mit Behinderungen. Diesem Leitbild der Inklusion folgend soll das Hessische Schwerbehinderten-Programm die Situation für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt personenbezogen unterstützen. Dieses Programm beachtet auch die Zielsetzungen des Hessischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HessBGG) zur Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 8a HessBGG). §1 Ziel (1) Die Agenturen für Arbeit und die Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter (gE)) im Bezirk der Regionaldirektion Hessen erbringen an Arbeitgeber nach diesen Richtlinien Leistungen zur besonderen Förderung der Teilhabe (Einstellung und Beschäftigung) schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (2) Zur Durchführung der Förderung stellen das Land Hessen/der Landeswohlfahrtsverband Hessen auf der Grundlage des § 104 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches IX und des § 16 der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung 2,2 Millionen Euro aus der vom Integrationsamt des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen nach § 77 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches IX verwalteten Ausgleichsabgabe zur Verfügung. Das Vierte Hessische Schwerbehinderten-Programm wird für Einstellungen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 durchgeführt, es sei denn, dass die genannten Mittel früher abgeflossen oder durch Bewilligungsbescheide gebunden sind. Von dem Gesamtbetrag werden den nach § 6a des Sozialgesetzbuches II zugelassenen kommunalen Trägern in Hessen als ergänzende Förderungsmöglichkeit für die nach § 16 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches II erbrachten Eingliederungszuschüsse im Sinne des Fünften Kapitels Sozialgesetzbuch III 0,4 Millionen Euro angeboten. (3) Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Land Hessen/Landeswohlfahrtsverband Hessen für dieses befris tete regionale Arbeitsmarktprogramm zur Verfügung gestellten Nr. 8 Mittel; sie ist nur insoweit zu erbringen, als ihr Einsatz zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 de Sozialgesetzbuches IX erforderlich ist und der einstellende Betrieb/die einstellende Dienststelle ein tarifliches oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, ein für die Beschäftigung ortsübliches Arbeitsentgelt gewährt. Der Zuschuss ist zweckgebunden und dient dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben. (4) Besonderer Förderung bedürfen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die a) wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 1e) oder b) im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen eingestellt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) oder c) bei einem Integrationsprojekt Beschäftigung finden oder im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Integrationsprojekt bei einem anderen Arbeitgeber eingestellt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) oder d) jüngere schwerbehinderte Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Vorliegen eines weiteren Vermittlungshemmnisses im Sinne des § 3 oder e) ältere schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. (5) Den Bedürfnissen schwerbehinderter Frauen wird im Rahmen der Förderungsmerkmale des § 3 in besonderer Weise Rechnung getragen. §2 Arbeitgeber Förderleistungen erhalten vorrangig Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht (§ 71 des Sozialgesetzbuches IX) hinaus schwerbehinderte Menschen unter den Voraussetzungen des § 3 unbefristet oder befristet für mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden einstellen und beschäftigen. Darüber hinaus können Förderleistungen an Arbeitgeber erbracht werden, die schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht beschäftigen. Die Förderung befristeter Arbeitsverhältnisse ist nur möglich bei Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 1 Abs. 4. §3 Förderungsfähiger Personenkreis (1) Arbeitgeber erhalten zur Eingliederung von förderungsbedürftigen schwerbehinderten Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen. Förderungsbedürftig sind schwerbehinderte Menschen, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. (2) Gefördert wird die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen, 1. die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche, a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben, 2. die das 50. Lebensjahr vollendet haben, 3. die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Sozialgesetzbuches III sind – Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind, 4. die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (Kapitel 12 SGB IX) eingestellt werden, Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 5. a) die bei einem Integrationsprojekt (Kapitel 11 SGB IX) Beschäftigung finden oder b) die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Integrationsprojekt bei einem anderen Arbeitgeber eingestellt werden, 6. nach mindestens dreijähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, 7. die im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, 8. die als Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden eingestellt werden. §4 Art der Leistungen und berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt (1) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. Die Degression nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Zur Förderung sind zwei – bei Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 1 Abs. 4 mindestens ein – Fördermerkmal im Sinne des § 3 erforderlich. In besonders gelagerten Einzelfällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn durch die Einstellung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen oder die dauernde Abhängigkeit von laufenden Sozialleistungen vermieden werden kann. (3) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig 1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), ist nicht berücksichtigungsfähig. §5 Höhe der Leistungen an Arbeitgeber (1) Die Höhe der Zuschüsse richtet sich ausschließlich nach den individuellen behinderungsbedingten Erfordernissen für die berufliche Eingliederung der betroffenen schwerbehinderten Menschen. Als Bemessungsgrundlage ist dazu die Anzahl der zutreffenden Förderungsmerkmale im Sinne des § 3 maßgebend. Die Zuschüsse betragen bis zu 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. (2) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Zuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermindern; er darf aber insgesamt 30 Prozent nicht unterschreiten. Der Zuschuss für schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (ältere schwerbehinderte Menschen) ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt werden. §6 Dauer der Leistungen Die Förderungsdauer darf 24 Monate – bei schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben 36 Monate – nicht übersteigen. Zudem soll eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden. §7 Ergänzung vergleichbarer Leistungen (1) Die Zuschüsse werden nur erbracht, soweit vergleichbare Leis tungen nicht ausgereicht haben, um eine berufliche Eingliederung der betroffenen schwerbehinderten Menschen zu erreichen. Insoweit ergänzen die Zuschüsse nach diesem Programm vergleichbare Leistungen, um somit eine dauerhafte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen. Vergleichbare Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und anderer Rehabilitationsträger sind vorrangig zu beantragen und im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen in voller Höhe auszuschöpfen. Die vorrangigen Leistungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, von den genannten Sozialleistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach diesen Richtlinien vergleichbare Leistungen vorgesehen Seite 349 sind. Es ist auch unzulässig, Zuschüsse nach diesen Richtlinien auf solche Leistungen anzurechnen. (2) Die Zuschüsse nach diesem Programm werden nicht erbracht, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Leistungen eines vorrangigen Trägers im Sinne des Abs. 1 nicht beantragt oder beantragte vergleichbare Leistungen vom vorrangigen Träger nicht bewilligt werden. §8 Antrag (1) Die Zuschüsse werden nur erbracht, wenn sie vom Arbeitgeber vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Leistungsbegründendes Ereignis ist der Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch der Tag der Arbeitsaufnahme. Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Zuschüsse nach diesen Richtlinien begehrt werden. Ein zuvor formlos gestellter Antrag ist unverzüglich auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular nachzuholen. (2) Der Arbeitgeber hat zusammen mit dem ausgefüllten Antragsvordruck eine Kopie des Arbeitsvertrages vorzulegen. Soweit ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen wurde, hat der Arbeitgeber eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, aus der auch die Höhe des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts hervorgeht. §9 Zuständigkeit Für die Bewilligung der Zuschüsse sind die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter (gE) im Bezirk der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, in deren Bezirk der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz hat. § 10 Förderungsausschluss und Rückzahlung (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach diesen Richtlinien zu erhalten oder 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der schwerbehinderte Mensch während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 3 Abs. 2 handelt. (2) Der Zuschuss für schwerbehinderte Menschen, die zum Zeitpunkt des leistungsbegründenden Ereignisses das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen nach den §§ 85 bis 92 des Sozialgesetzbuches IX berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des betroffenen schwerbehinderten Menschen liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des schwerbehinderten Menschen hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder 3. der betroffene schwerbehinderte Mensch das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchs tens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Nachbeschäftigungszeit ergibt sich der Rückzahlungsbetrag aus der Multiplikation der Monate, die zur vollen Weiterbeschäftigungszeit fehlen, mit der Hälfte des zuletzt gezahlten monatlichen ZuschussFestbetrages. § 11 Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen (1) Über den Antrag auf Zahlung des Zuschusses ist unverzüglich nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Der Zuschuss ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen auch dann zu bewilligen, wenn eine vergleichbare Leistung der Agentur für Arbeit, des Jobcenters oder eines Rehabilitationsträgers nach § 7 beantragt, die Seite 350 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Nr. 8 Bewilligung zugesagt, über den Antrag aber noch nicht formal durch Bescheid entschieden ist. (2) Wird dem Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung bewilligt, hat die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter den Bewilligungsbescheid über Zuschüsse nach diesen Richtlinien für die Zukunft insoweit aufzuheben, als der Zuschuss der vergleichbaren Leistung entspricht. Die Erstattung der nachrangig erbrachten Zuschüsse an die Bundesagentur für Arbeit durch den vorrangigen Träger bestimmt sich nach den §§ 104 ff. des Sozialgesetzbuches X. wendungen und Ausgaben nach näherer Bestimmung des Landes Hessen fest. Sie teilt diesem die Ergebnisse der Erfassung in regelmäßigen Abständen mit. § 12 Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung Die Bundesagentur für Arbeit stellt die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwerbehinderten Menschen, weitere Tatbestände und ausgewählte Merkmale sowie die Höhe der erforderlichen Auf- Wiesbaden, den 31. Januar 2013 § 13 Schlussbestimmung Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für Einstellungen ab diesem Zeitpunkt in Kraft. Hessisches Sozialministerium IV 4.4 – 55 a 4250 – Gült.-Verz. 3452 – StAnz. 8/2013 S. 348 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 230 DARMSTADT Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen; hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 16. Januar 2013 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: „Auf Antrag vom 21. Dezember 2011 wird der GAUL GmbH – Antragstellerin –, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen, nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in Idstein, Gemarkung Idstein, Flur 69, Flurstücke 38/4 und 2/65, eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Annahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigung berechtigt, teerhaltigen Straßenaufbruch in einer Lagerhalle auf einer Fläche von circa 250 m² zeitweilig (maximal ein Jahr) zwischenzulagern mit einer jährlichen Durchsatzleistung von 15.000 Tonnen. Sie berechtigt nicht dazu, den teerhaltigen Straßenaufbruch zu behandeln. Die Anlage umfasst eine Lagerhalle mit einer Lagerfläche von circa 250 m² auf der maximal 1.000 Tonnen gelagert werden dürfen. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV festgesetzten Nebenbestimmungen“. Der Genehmigungungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, erhoben werden“. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom 19. Februar 2013 (erster Tag) bis zum 4. März 2013 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 3. Stock, Zimmer 326a, 65189 Wiesbaden, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. 231 Vorhaben der Firma Adam Opel AG, Rüsselsheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Adam Opel AG beabsichtigt, ihre Teststrecke für Kraftfahrzeuge in Rodgau-Dudenhofen um zwei weitere Testanlagen für Geräuschentwicklung und Fahrzeughandling zu erweitern. Das Vorhaben soll in Kreis Offenbach, 63110 Rodgau, Gemarkung: Dudenhofen, Flur: 20 und weiter, Flurstück: 400 und weitere realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 5. Februar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 43.1 – 53 e 621 – Opel D 8 StAnz. 8/2013 S. 350 232 Vorhaben der Firma Adam Opel AG, Rüsselsheim; hier: Öffentliche Bekanntmachungen nach § 3a UVPG Hinweis für Dritte: Die Klagefrist beginnt mit dem Tag nach dem Ende der Auslegungsfrist am 5. März 2013 und endet mit dem Ablauf des 5. April 2013. Die Firma Adam Opel AG beabsichtigt, ihre Teststrecke für Kraftfahrzeuge in Rodgau-Dudenhofen zu ändern. Mit einer Teilgenehmigung soll der Eingangs- und Zufahrtbereich erneuert werden. Das Vorhaben soll im Kreis Offenbach, 63110 Rodgau, Gemarkung: Dudenhofen, Flur: 20 und weiter, Flurstück: 400 und weitere realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, den 1. Februar 2013 Darmstadt, den 5. Februar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi – 43.1 GB 18/11 StAnz. 8/2013 S. 350 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 43.1 – 53 e 621 Opel D 9a StAnz. 8/2013 S. 350 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Seite 351 237 233 Vorhaben der Firma Merck KGaA; Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hier: Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), wurde Herr Steffen Kühnholz mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Lahn-Dill 25 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020. Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Merck KGaA beabsichtigt eine Erweiterung der Produktpalette in der Anlage zur Herstellung von Adsorbentien, 40D. Das Vorhaben soll in 64579 Gernsheim, Gemarkung: Gernsheim, Flur: 18, Flurstück: 50/1 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 30. Januar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 8/2013 S. 351 Darmstadt, den 6. Februar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/DA 43.2 53 e 621 – MG – 43 b StAnz. 8/2013 S. 351 234 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), wurde Herr Michael Stern mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Frankfurt 28 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020. 238 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), wurde Herr Frank Hofmann mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Main-Kinzig 17 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020. Darmstadt, den 30. Januar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 8/2013 S. 351 Darmstadt, den 30. Januar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 8/2013 S. 351 239 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger 235 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), wurde Herr Ronald Eigenmann mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Frankfurt 27 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020. Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), wurde Herr Timo Schneider mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Offenbach 12 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020. Darmstadt, den 30. Januar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 8/2013 S. 351 Darmstadt, den 30. Januar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 8/2013 S. 351 240 236 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), wurde Herr Sascha Jung mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Lahn-Dill 18 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020. Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), wurde Herr Stefan Dönhöfer mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Offenbach 4 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020. Darmstadt, den 30. Januar 2013 Darmstadt, den 30. Januar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 8/2013 S. 351 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 8/2013 S. 351 Seite 352 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 241 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), wurde Herr Karsten Thaler mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Wiesbaden 22 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020. aus und kann dort während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr; Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden. Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am Mittwoch, dem 6. März 2013 und läuft bis zum Montag den 8. April 2013. Hinweis: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Gießen, den 31. Januar 2013 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt IV – 43.1 – 53 e 621 Kranz/Neutzner-Hohenroth 1/11 StAnz. 8/2013 S. 352 Darmstadt, den 30. Januar 2013 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 8/2013 S. 352 242 GIESSEN Vorhaben der Firma Kranz & Neutzner GbR in 35759 Driedorf; hier: Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 30. Januar 2013 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet auszugsweise: „Auf Antrag vom 12. Mai 2011 wird der K & N GbR die Genehmigung erteilt, eine Windenergieanlage vom Typ Enercon E-101, 135,4 m Nabenhöhe, 101 m Rotordurchmesser und 3 MW Nennleis tung zu errichten und zu betreiben. Der Standort der Windenergieanlage (WEA) befindet sich auf dem Grundstück in 35759 Driedorf, Gemarkung Hohenroth, Flurstück 113 der Flur 1 mit den Gauß-Krüger-Koordinaten: 3.438.286,77 (RW) und 5.612.920,04 (HW). Die Genehmigung berechtigt ferner, die bau- und betriebsvorbereitenden Maßnahmen eine dauerhafte Kranstellfläche, temporäre Lager- und Vormontageflächen sowie eine temporäre Zuwegung von der bestehenden Windenergieanlage WEA 17 des Windparks zur beantragten Anlage mit der Bezeichnung WEA 25, in die die erforderlichen Kabel verlegt werden, zu errichten. Errichtung und Betrieb haben entsprechend der Angaben in den Antragsunterlagen zu erfolgen, soweit in diesem Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt IV dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt V festgesetzten Nebenbestimmungen.“ Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Hinweis: Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Elektronische Dokumente können bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. I S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 S. 3 VwGO). Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, das heißt vom Dienstag, dem 19. Februar 2013 (erster Tag) bis zum Dienstag, den 5. März 2013 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV Umwelt, Raum 537, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Nr. 8 243 Terminübersicht der Prüfungen 2014 in den Berufsbildern Verwaltungsfachangestellte/-r, Fachangestellte/-r für Bürokommunikation, Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachwirt/-in, Fachwirt/-in für Informationsdienste, Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung Termine der Zwischen- und Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen 1.„Verwaltungsfachangestellte/-r“, 2. „Fachangestellte/-r für Bürokommunikation“ und 3. „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“ für das Jahr 2014 I.1 Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/-r“ I.1.1 Zwischenprüfung 2014 Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2012 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2013 mit zweijähriger Ausbildungszeit: Haupttermin: Mittwoch, 19. Februar 2014 Nachschreibetermin: Mittwoch, 19. März 2014 Reihenfolge der Fachgebiete: 1. Wirtschafts- und Sozialkunde 2. Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe 3. Haushaltswesen und Beschaffung I.1.2 Abschlussprüfung 2014 Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2011 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2012 mit zweijähriger Ausbildungszeit: Schriftliche Prüfung: Haupttermin: Donnerstag, 22. Mai 2014 Freitag, 23. Mai 2014 Montag, 26. Mai 2014 Dienstag, 27. Mai 2014 Nachschreibetermin: Montag, 23. Juni 2014 Dienstag, 24. Juni 2014 Mittwoch, 25. Juni 2014 Donnerstag, 26. Juni 2014 Wiederholungstermin: Donnerstag, 20. November 2014 Freitag, 21. November 2014 Montag, 24. November 2014 Dienstag, 25. November 2014 Praktische Prüfung: Die Termine für die praktische Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ werden von den Prüfungsausschüssen im Benehmen mit den Studienleitern der Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes festgelegt. I.2 Ausbildungsberuf „Fachangestellte/-r für Bürokommunikation“ I.2.1 Zwischenprüfung 2014 Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2012 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2013 mit zweijähriger Ausbildungszeit: Haupttermin: Mittwoch, 26. Februar 2014 Nachschreibetermin: Mittwoch, 19. März 2014 I Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Reihenfolge der Fachgebiete: 1.Bürowirtschaft 2.Verwaltung 3. Wirtschafts- und Sozialkunde I.2.2 Abschlussprüfung 2014 Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2011 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2012 mit zweijähriger Ausbildungszeit: Schriftliche Prüfung: Haupttermin: Montag, 12. Mai 2014 Dienstag, 13. Mai 2014 Mittwoch, 14. Mai 2014 Nachschreibetermin: Montag, 23. Juni 2014 Dienstag, 24. Juni 2014 Mittwoch, 25. Juni 2014 Wiederholungstermin: Donnerstag, 20. November 2014 Freitag, 21. November 2014 Montag, 24. November 2014 Praktische Prüfung: Haupttermin: Mittwoch, 21. Mai 2014 Nachschreibetermin: Donnerstag, 26. Juni 2014 Wiederholungstermin: Mittwoch, 26. November 2014 Die Termine für das praktische Prüfungsfach „Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich“ werden von den Prüfungsausschüssen im Benehmen mit den Studienleitern der Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes festgelegt. I.3 Ausbildungsberuf „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“ I.3.1 Zwischenprüfung 2014 Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2012 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2013 mit zweijähriger Ausbildungszeit: Haupttermin: Mittwoch, 26. Februar 2014 Nachschreibetermin: Mittwoch, 19. März 2014 I.3.2 Abschlussprüfung 2014 Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2011 mit dreijähriger Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2012 mit zweijähriger Ausbildungszeit: Schriftliche Prüfung: Haupttermin: Montag, 12. Mai 2014 Dienstag, 13. Mai 2014 Nachschreibetermin: Montag, 23. Juni 2014 Dienstag, 24. Juni 2014 Wiederholungstermin: Donnerstag, 20. November 2014 Freitag, 21. November 2014 Praktische Prüfung: Die Termine für die praktische Prüfung im Prüfungsbereich „Praktische Übungen“ werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Leitung der Stauffenbergschule Frankfurt festgelegt. Wichtige Hinweise Anträge von Auszubildenden auf Zulassung zur Abschluss prüfung sind mir aufgrund der erforderlichen Vorbereitungszeit für die praktischen Prüfungsaufgaben spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen schriftlichen Abschlussprüfung auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck vorzulegen (siehe auch: www.rp-giessen.de – Über uns und die Region – Aus- und Fortbildung – Zuständige Stelle BBiG – Prüfungen). Die festgelegten Prüfungstermine für die jeweilige Abschlussprüfung gelten auch gleichzeitig für Externe, die von mir zur Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/-r“, „Fachangestellte/-r für Bürokommunikation“ und „Fachangestellte/-r für Medienund Informationsdienste“ zugelassen worden sind. Anträge von Externen auf Zulassung zu den Abschlussprüfungen müssen mir vor Beginn der Vorbereitungslehrgänge vorgelegt werden. II.1 Fortbildungsprüfungen zum/zur Verwaltungsfachwirt/-in II.1.1 Erste schriftliche Teilprüfung 2014 Haupttermin erste Jahreshälfte: Montag, 7. April 2014 Mittwoch, 9. April 2014 Freitag, 11. April 2014 Seite 353 Haupttermin zweite Jahreshälfte: Montag, 3. November 2014 Mittwoch, 5. November 2014 Freitag, 7. November 2014 II.1.2 Zweite schriftliche Teilprüfung 2014 Haupttermin erste Jahreshälfte: Montag, 17. März 2014 Mittwoch, 19. März 2014 Nachschreibetermin erste Jahreshälfte: Montag, 7. April 2014 Mittwoch, 9. April 2014 Haupttermin zweite Jahreshälfte: Montag, 6. Oktober 2014 Mittwoch, 8. Oktober 2014 Nachschreibetermin zweite Jahreshälfte: Montag, 3. November 2014 Mittwoch, 5. November 2014 II.2 Fortbildungsprüfungen zum/zur Fachwirt/Fachwirtin für Informationsdienste II.2.1 Zweite schriftliche Teilprüfung 2014 Haupttermin: Montag, 17. März 2014 Mittwoch, 19. März 2014 Nachschreibetermin: Montag, 7. April 2014 Mittwoch, 9. April 2014 II.3 Termine der Fortbildungsprüfungen zur Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung 2014 (vorbehaltlich ausreichender Anmeldungen) Freitag, 28. Februar 2014 Freitag, 19. September 2014 Gießen, den 22. Januar 2013 Regierungspräsidium Gießen Dezernat 21 – Zuständige Stelle – II 21/ZS Prüfungstermine StAnz. 8/2013 S. 352 244 KASSEL Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 21. Dezember 2012 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: Auf Antrag vom 22. September 2011, zuletzt ergänzt am 8. Juni 2012, wird der Neudorfer Windkraft GmbH & Co.KG, Uhlenflucht 7, 34474 Diemelstadt, vertreten durch Herrn W. Brühne als zur Geschäftsführung Berechtigten nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung erteilt, auf folgenden Grundstücken vier Windkraftanlagen (WKA) inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben (Repowering). WKA 8:Grundstück in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Neudorf, Flur 5, Flurstück 53 WKA 9:Grundstück in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Neudorf, Flur 5, Flurstück 52 WKA 10:Grundstück in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Neudorf, Flur 5, Flurstück 22 WKA 11:Grundstück in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Neudorf, Flur 5, Flurstück 7 Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV festgesetzten Neben bestimmungen. Die Genehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs NORDEX N117/2400 mit jeweils 2400 kW Nennleistung, 140,60 m Nabenhöhe und 116,80 m Rotordurchmesser an den gemäß Antragsunterlagen ausgewiesenen Standorten einschließlich Kranstell- und Montageflächen sowie Transformatorstationen auf den Anlagengrundstücken wie in Kapiteln 5, 6, 18 und 19 der Antragsunterlagen dargestellt. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Seite 354 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, erhoben werden. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen von Dienstag, 19. Februar 2013 (erster Tag) bis zum Montag, 4. März 2013 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel, im Raum 806 aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Hinweis: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 5. März 2013 und läuft bis zum 4. April 2013. Kassel, den 25. Januar 2013 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – NeudorferWindkraft – Diemelstadt – Sb StAnz. 8/2013 S. 353 246 Vorhaben der Krug Internationale Spedition- und Handelsgesellschaft mbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag staubförmiger Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge; hier: Bad Hersfeld, den 31. Januar 2013 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 32/HEF – 100 h 16.07 – A 2925 Krug GE01 StAnz. 8/2013 S. 354 Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Louise Reiß-Stiftung“ mit Sitz in Kassel 245 Vorhaben der Krug Internationale Spedition- und Handelsgesellschaft mbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag verpackter Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge; Wegfall des Erörterungstermins Bezüglich des Antrags der Firma Krug Internationale Speditionund Handelsgesellschaft mbH, Haischwiese 1, 36211 Alheim, auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag verpackter Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge in 36179 Bebra, Gemarkung: Bebra, Flur: 14, Flurstück: 80, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 50/2012 am 10. Dezember 2012, wird hiermit bekannt gemacht, dass der vorsorglich vorgesehene Erörterungstermin am 6. März 2013 entfällt. Bad Hersfeld, den 31. Januar 2013 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 32/HEF – 100h 16.07 – A2924 Krug GE01 StAnz. 8/2013 S. 354 249 Wegfall des Erörterungstermins Bezüglich des Antrags der Firma Krug Internationale Speditionund Handelsgesellschaft mbH, Haischwiese 1, 36211 Alheim, auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Umschlag staubförmiger Abfälle von Schienenfahrzeugen auf Straßenfahrzeuge in 36179 Bebra, Gemarkung: Bebra, Flur: 22, Flurstück: 48/6 und 49/9, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 50/2012 am 10. Dezember 2012, wird hiermit bekannt gemacht, dass der vorsorglich vorgesehene Erörterungstermin am 4. März 2013 entfällt. 247 hier: Nr. 8 Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter anderem auch eine Änderung des Stiftungszwe ckes beinhaltet. Kassel, den 5. Februar 2013 248 Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 25 d 04/11 – (1) – 8 StAnz. 8/2013 S. 354 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Ver sorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Michael Peters mit Wirkung vom 1. März 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk MR 10 des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 29. Februar 2020. Kassel, den 5. Februar 2013 Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – MR 10 StAnz. 8/2013 S. 354 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT Abstufung der Kreisstraße 153 zur Gemeindestraße in der Gemarkung der Gemeinde Guxhagen, Ortsteil Albshausen, Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel Die Kreisstraße 153 in der Gemarkung der Gemeinde Guxhagen, Ortsteil Albshausen zwischen Netzknoten (NK) 4723 025 und NK 4723 026 von km 0,003 (K158) bis km 0,339 (Ortsmitte Albshausen) = 0,336 km zwischen NK 4723 026 und NK 4723 037 von km 0,000 (Ortsmitte Albshausen) bis km 0,250 (K158) = 0,250 km Gesamt = 0,586 km hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung zum 31. März 2013 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)). Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Guxhagen über (§ 43 HStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, den 5. Februar 2013 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Zentrale 39 c K 153 (02/2013) – BE 3 StAnz. 8/2013 S. 354 Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 250 Abstufung von Teilstrecken der Kreisstraße 80 zur Gemeindestraße in der Gemarkung der Gemeinde Oberweser, Ortsteil Oedelsheim sowie der Gemeinde Wahlsburg, Ortsteil Vernawahlshausen, Landkreis Kassel, Regierungsbezirk Kassel 1. Die Teilstrecke der Kreisstraße 80 in der Gemarkung der Gemeinde Oberweser, Ortsteil Oedelsheim zwischen Netzknoten (NK) 4423 208 und NK 4323 405 von km 0,006 (L763) bis km 3,420 (Gemarkungsgrenze) = 3,414 km hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung zum 31. März 2013 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)). Die Straßenbaulast an dem Straßenteil der abgestuften Strecke, für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Oberweser über (§ 43 HStrG). 2. Die Teilstrecke der Kreisstraße 80 in der Gemarkung der Gemeinde Wahlsburg, Ortsteil Vernawahlshausen zwischen NK 4423 208 und NK 4323 405 von km 3,420 (Gemarkungsgrenze) bis km 4,834 (L3392) = 1,414 km hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung zum 31. März 2013 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)). Die Straßenbaulast an dem Straßenteil der abgestuften Strecke, für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Wahlsburg über (§ 43 HStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, den 5. Februar 2013 251 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Zentrale 39 c K80 (02/2013) – BE 3 StAnz. 8/2013 S. 355 nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Heppenheim, den 1. Februar 2013 Hessen Mobil Heppenheim Straßen- und Verkehrsmanagement 20 g – L – PL 10.7 We StAnz. 8/2013 S. 355 252 Bau einer Lärmschutzwand an der Bundesautobahn A661 zwischen NK 5918 027 und NK 6018 030, von BAB-km 330+600 bis BAB-km 331+380, einschließlich Errichtung eines Regenrückhaltebeckens und Anpassung der Straßenentwässerung im Bereich der Stadt Dreieich, im Kreis Offenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement plant auf dem Gelände der Straßenmeisterei Bensheim den Neubau einer Salzlagerhalle. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Heppenheim über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadt Dreieich plant den Bau einer Lärmschutzwand an der Bundesautobahn A661 von BAB-km 330+600 bis BAB-km 331+380, Fahrtrichtung von Bad Homburg nach Egelsbach. Die Maßnahme schließt weiterhin die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens sowie die Anpassung der Straßenentwässerung mit ein. Für diese Baumaßnahme soll seitens Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement eine Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau einer Lärmschutzwand und eines Regenrückhaltebeckens im Bereich der Stadt Dreieich im Kreis Offenbach. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Darmstadt, den 4. Februar 2013 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement 20g_PL10 – 5Ba_A661 LSW Dreieich_01 – 2013 StAnz. 8/2013 S. 355 Neubau einer Salzlagerhalle auf dem Gelände der Straßenmeisterei Bensheim, Amperestraße 6, Flur 20, Flurstück 199; hier: Seite 355 253 Neubau eines Gehweges mit Nebenanlagen an der B 254 „Umgehungsstraße“ in Lauterbach (Hessen); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadt Lauterbach beabsichtigt, innerhalb der Ortslage von Lauterbach (Hessen) an die „Umgehungsstraße (B 254)“ einen Gehweg mit Nebenanlagen anzubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil AST Schotten über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Neubau eines Gehweges mit Nebenanlagen an der „Umgehungstraße“ (B 254) in der Ortslage von Lauterbach (Hessen). Seite 356 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Nr. 8 Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Schotten, den 5. Februar 2013 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Schotten 20 g – B457 – E – PL 8.5 StAnz. 8/2013 S. 355 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 254 Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2013 Nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsschulverbandsgesetzes (VwSchG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 104) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verbandssatzung in der derzeit gültigen Fassung vom 15. Juni 2011 (StAnz. S. 911) und unter sinngemäßer Anwendung des Gemeindehaushaltsrechts in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 29. November 2012 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2 0 1 3 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 8.725.129,00 Euro mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 8.810.457,00 Euro mit einem Saldo von - 85.328,00 Euro im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 10,00 Euro mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0,00 Euro mit einem Saldo von 10,00 Euro mit einem Fehlbedarf von 85.318,00 Euro im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf - 164.958,00 Euro und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 Euro Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 167.850,00 Euro mit einem Saldo von - 167.850,00 Euro Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro mit einem Saldo von 0,00 Euro mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von 332.808,00 Euro festgesetzt. §2 Kredite werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt. §5 Nach § 6 Abs. 4 des VwSchG müssen die Beiträge (Verbandsumlage) ein Fünftel (20 vom Hundert) betragen und werden daher für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt: Verbandsumlage 20 vom Hundert Die Beiträge (Verbandsumlage) betragen im Haushaltsjahr 2013 1.753.588,00 Euro. §6 Es gilt der von der Verbandsversammlung am 29. November 2012 als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. §7 (1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO gelten a) im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro je Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert des jeweiligen Haushaltsansatzes b) im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert des jeweiligen Haushaltsansatzes als unerheblich. In diesen Fällen und bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen wird der Verbandsvorsteher ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; er hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben. (2) Die nach § 6 Abs. 3 und 5 des VwSchG zu erhebenden allgemeinen Gebühren (Schulgeld) betragen für das Haushaltsjahr 2013 für a)Ausbildungsveranstaltungen: – für Mitglieder8,10 Euro je Unterrichtsstunde und Teilnehmer, – für Nichtmitglieder10,10 Euro je Unterrichtsstunde und Teilnehmer, b)Fortbildungsveranstaltungen: – für MitgliederDie Bemessung der Tagessätze richtet sich nach § 6 Abs. 7 VwSchG nach der Zahl der Unterrichtsstunden und der Zahl der Teilnehmer (Tagessätze nach Doppik). – für Nichtmitglieder20 vom Hundert mehr als für Mitglieder. c) Für Premium-Fortbildungsveranstaltungen (zum Beispiel Tagungen für Landräte und Bürgermeister, Inhouse-Veranstaltungen etc.) können im Einzelfall auch andere Konditionen vereinbart werden. (3) Folgende Aufwendungen der Teilhaushalte werden nach § 21 Abs. 1 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt: 60100000Aufwendungen für Büromaterial und Drucksachen der Verwaltung 60110000 Lehr- und Unterrichtsmittel 61610000 Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen 61630000Instandhaltung von Einrichtungen und Ausstattungen 61796580 Aufwand für andere bezogene Leistung 67100000 Leasing 67790000 Aufwendungen für andere Beratungsleistungen 68100000Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur der Verwaltung 68200000 Porto und Versandkosten 68310000 Datenübertragungskosten 88320000 Telefonkosten 68500000 Reisekosten 68610000 Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit 68625910Besondere dienstliche/schulische Veranstaltungen 68625930 Tagungsgetränke Fortbildung 68800000 Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung. Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 (4) Innerhalb der Teilhaushalte erhöhen nach § 19 Abs. 2 GemHVODoppik zahlungswirksame Mehrerträge des Kontos 51001000 Mehraufwendungen der Konten 61301000 und 68500000 sowie zahlungswirksame Mehrerträge des Kontos 53000000 Mehraufwendungen der Konten 61610000 und 61630000. ______________________________________ Die vorstehende Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit nach § 15 der Verbandssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes in der Fassung vom 15. Juni 2011 (StAnz. S. 911) öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen im Sinne der §§ 2 und 3. Die Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2013 wurde nach § 6 Abs. 2 des Verwaltungsschulverbandsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen am 30. Januar 2013 erteilt. Die Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2013 sowie die Genehmigung durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen liegen in der Zeit vom 21. Februar bis 1. März 2013 zur Einsichtnahme in der Verbandsgeschäftsleitung, Kiesstraße 5-15, 64283 Darmstadt, Zimmer 14, von 8.00 bis 15.00 Uhr öffentlich aus. Darmstadt, den 4. Februar 2013 Hessischer Verwaltungsschulverband Der Verbandsvorsteher StAnz. 8/2013 S. 356 255 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main Der Hessische Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar Frankfurt, bietet folgende Fortbildungsseminare an: Management und Verwaltungssteuerung Führen mit natürlicher Autorität Termin: 13. und 14. März 2013 Seminarleitung: Marion Lemper-Pychlau Seminarnummer:FM-10-00-0040-1301 Gebühr: 296 Euro p. P. für Mitglieder 360 Euro p. P. für Nichtmitglieder Die Presse zum Partner machen – Grundlagenseminar Termin: 12. März 2013 Seminarleitung: Hanna Meid Seminarnummer:FM-10-00-0480-1301 Gebühr: 160 Euro p. P. für Mitglieder 192 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunikation Die Kunst des kleinen Gesprächs Termin: 19. März 2013 Seminarleitung: Marion Lemper-Pychlau Seminarnummer:FM-15-05-0040-1301 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Mediation – In Konflikten anders einigen Termin: 13. März 2013 Seminarleitung: Ulrich Holterman Seminarnummer:FM-15-05-0220-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Arbeitstechniken Die Kunst, erfolgreich Briefe zu schreiben – Optimieren Sie Ihre schriftliche Rhetorik Termin: 21. März 2013 Seminarleitung: Waltraud Schindler Seminarnummer:FM-15-10-0200-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Seite 357 Gesundheit Burnout erkennen, verstehen, bekämpfen – Führungskräfteschulung Termin: 18. März 2013 Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer:FM-15-15-0155-1301 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Selbstmanagement Starke Stimme – wirkungsvoller Auftritt, Entdecken Sie die wesentlichen Zusammenhänge zwischen Stimme & Persönlichkeit Termin: 19. März 2013 Seminarleitung: Joachim Beyer-Wagenbach Seminarnummer:FM-15-25-0200-1301 Gebühr: 185 Euro p. P. für Mitglieder 225 Euro p. P. für Nichtmitglieder Datenschutz Datenschutz im Alltag der öffentlichen Verwaltung Termin: 12. und 13. März 2013 Seminarleitung: Helga Schaller Seminarnummer:FM-20-15-0020-1301 Gebühr: 216 Euro p. P. für Mitglieder 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Aufgaben und Stellung der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten Termin: 20. und 21. März 2013 Seminarleitung: Michael Sobota Seminarnummer:FM-20-15-0040-1301 Gebühr: 216 Euro p. P. für Mitglieder 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personal TVöD/TV-H: Einstellung und Eingruppierung Termin: 11. – 13. März 2013 Seminarleitung: Armin Gossel Seminarnummer:FM-25-00-0040-1301 Gebühr: 407 Euro p. P. für Mitglieder 495 Euro p. P. für Nichtmitglieder Neues Tarifrecht in Hessen (TV-H) Termin: 20. März 2013 Seminarleitung: Sabine Schöne Seminarnummer:FM-25-00-0060-1301 Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Teilzeit- und Befristungsgesetz Termin: 20. März 2013 Seminarleitung: Gunter Benderoth Seminarnummer:FM-25-00-0140-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kindergeld: Probleme, neue Begriffe, Erfahrungen und Lösungen Termin: 11. und 12. März 2013 Seminarleitung: Heinz-Josef Menke Seminarnummer:FM-25-00-0370-1301 Gebühr: 336 Euro p. P. für Mitglieder 400 Euro p. P. für Nichtmitglieder Grundbegriffe des Beamtenrechts Termin: 18. und 19. März 2013 Seminarleitung: Sabine Schöne Seminarnummer:FM-25-00-0540-1301 Gebühr: 200 Euro p. P. für Mitglieder 264 Euro p. P. für Nichtmitglieder Öffentliche Sicherheit und Ordnung Dokumentenfälschungen: In- und ausländische Personal- und Kraftfahrzeugdokumente – Basisseminar Termin: 18. – 21. März 2013 Seminarleitung: Dittmar Langner Seite 358 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Seminarnummer:FM-35-05-0160-1301 Gebühr: 416 Euro p. P. für Mitglieder 544 Euro p. P. für Nichtmitglieder Verwaltungsrecht Schnell-Einstieg ins (allgemeine) Verwaltungsrecht – Workshop Termin: 06. und 13. März 2013 Seminarleitung: Michael Becker Seminarnummer:FM-35-10-0040-1301 Gebühr: 150 Euro p. P. für Mitglieder 198 Euro p. P. für Nichtmitglieder Zivilrecht Gesellschaftsrecht Termin: 05. März 2013 Seminarleitung: Dirk Schulz Seminarnummer:FM-35-25-0040-1301 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Das Insolvenzrecht Termin: 14. und 15. März 2013 Seminarleitung: Dirk Schulz Seminarnummer:FM-35-25-0060-1301 Gebühr: 222 Euro p. P. für Mitglieder 270 Euro p. P. für Nichtmitglieder Gefahrgut Gefährliche Güter im Gesundheitswesen – Schulung/Unterweisung nach Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR, §§ 27, 29 GGVSEB in Verbindung mit § 9 OWiG Termin: 20. März 2013 Seminarleitung: Walter Siebenhüner Seminarnummer:FM-35-35-0120-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Soziales 256 Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare Wiesbaden und Gießen Der Hessische Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminare Wiesbaden und Gießen, bietet folgende Fortbildungs- und Ausbildungsseminare an: Ausbildungsseminare: Vorbereitungslehrgang auf die Abschlussprüfung Verwaltungsfachangestellte/r Termin: 08.04.2013-30.06.2015, Seminarnummer: WI-80-83-0023-1301 Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung Verwaltungsfachwirt/in Termin: 08.04.2013-31.01.2016, Seminarnummer: WI-60-63-0063-1301 Sonderlehrgang zur Ausbildung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten Termin: 04.03.2013-26.04.2013, Seminarnummer: WI-70-72-2013-1301 Basislehrgang Verwaltung Termin: ab Mai 2013, Seminarnummer: WI-60-61-0000-0000 Zertifikatslehrgang Personalverwaltung Termin: 25.09.2013–28.11.2013, Seminarnummer: WI-05-15-0110-1301 Management und Verwaltungssteuerung „Weiche Faktoren“ der Projektarbeit Termin: 09.04.2012 Seminarleitung: Jörg Kleinschmidt Seminarnummer: WI-10-00-0540-1301 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Grundlagen des Unterhaltsrechts und gesetzlicher Forderungsübergang bei Sozialleistungen und Unterhaltsvorschuss Termin: 21. März 2013 Seminarleitung: Thomas Rust Seminarnummer:FM-40-00-0120-1301 Gebühr: 112,50 Euro p. P. für Mitglieder 148,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder Erfolgreiche Organisation von Veranstaltungen Termin: 17.04.2013 Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen Seminarnummer: GI-10-00-0500-1301 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Besondere Zielgruppen Sachbezogenes Verhandeln – ,,Das Harvard-Konzept“ Termin: 11.04.2013 Seminarleitung: Michael Edelmann Seminarnummer: WI-15-05-0110-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Ausbilder/-innen Rhetorisch fit für die mündliche und praktische Prüfung Termin: 06. März 2013 Seminarleitung: Georg Franke Seminarnummer:FM-50-10-0110-1301 Gebühr: 116 Euro p. P. für Mitglieder 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Frankfurt, Niddagaustraße 32-38, 60489 Frankfurt am Main, oder per Fax: 069 7894748, per E-Mail: [email protected], [email protected], semanta.dejanovic@hvsv. de, Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Buchta und Frau Dejanovic, Telefon: 069 978461-11/-17. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Frankfurt am Main, den 6. Februar 2013 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Frankfurt am Main StAnz. 8/2013 S. 357 Nr. 8 Kommunikation und Gesundheit „Aus dem Bürger wird ein Kunde“ – Kunden- und serviceorientiertes Verhalten Termin: 18.04.2013 Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen Seminarnummer:WI-15-05-0060-1301 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Yoga für den Arbeitsplatz – Burnout- und Stressprävention Termin: 09.04.2013 Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer: WI-15-15-0080-1301 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Psychologie und Selbstmanagement Cool bleiben Termin: 24.04.2013 – 25.04.2013 Seminarleitung: Marion Lemper-Pychlau Seminarnummer: GI-15-20-0080-1301 Gebühr: 296 Euro p. P. für Mitglieder 360 Euro p. P. für Nichtmitglieder Nr. 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Februar 2013 Infotechnik und Datenschutz MS-Excel 2010/2007 – Grundkurs Termin: 22.04.2013 – 29.04.2013 Seminarleitung: Rainer Bossle Seminarnummer: GI-20-05-0120-1301 Gebühr: 225 Euro p. P. für Mitglieder 297 Euro p. P. für Nichtmitglieder Die/Der behördliche Datenschutzbeauftragte – Aufgaben und Stellung in der Verwaltung Termin: 25.04.2013 – 26.04.2013 Seminarleitung: Michael Sobota Seminarnummer: GI-20-15-0060-1301 Gebühr: 216 Euro p. P. für Mitglieder 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personal Teilzeit- und Befristungsgesetz Termin: 10.04.2013 Seminarleitung: Gunter Benderoth Seminarnummer: WI-25-00-0180-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Eingruppierung - Workshop für Fortgeschrittene Termin: 23.04.2013 – 24.04.2013 Seminarleitung: Reiner Holzhausen Seminarnummer: WI-25-00-0320-1301 Gebühr: 200 Euro p. P. für Mitglieder 264 Euro p. P. für Nichtmitglieder Mini Jobs (NEU: 450 Euro) und Aushilfen Gleitzonenbeschäftigung und beschäftigte Studenten Termin: 25.04.2013 Seminarleitung: Wolfgang Bonicke Seminarnummer: WI-25-00-0800-1301 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Seite 359 Grundlagen der JAV-Arbeit Termin: 10.09.2013 Seminarleitung: Michael Jersch Seminarnummer: WI-25-00-0820-1301 Gebühr: 200 Euro p. P. für Mitglieder 264 Euro p. P. für Nichtmitglieder Betriebswirtschaft und Finanzen Update: Neues kommunales Haushalts- und Rechnungswesens Termin: 22.04.2013 Seminarleitung: Jürgen Watz Seminarnummer: GI-30-10-0055-1301 Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Öffentliche Sicherheit, Natur und Umwelt Schilderwaldnovelle – Neue StVO zum 01.04.2013 Termin: 08.04 2013 Seminarleitung: Bernhard König Seminarnummer: WI-35-05-0185-1301 Gebühr: 140 Euro p. P. für Mitglieder 172 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden, oder per Fax: 0611 15799-90, per E-Mail: angela.getto@hvsv. de, [email protected]. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Getto und Frau Stoiber, Telefon: 0611 15799-87, 0611 1579989. Gerne senden wir Ihnen ausführliche Seminarbeschreibungen! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Wiesbaden, den 6. Februar 2013 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 8/2013 S. 358 BUCHBESPRECHUNGEN VwGO. Verwaltungsgerichtsordnung mit Nebengesetzen. Kommentar. 2013, 1776 S. (geb.), 128 Euro. Carl Heymanns Verlag, Köln; ISBN 9783-452-27717-6. Es gilt, einen neuen Kommentar zur VwGO zu betrachten. Er stellt das Verwaltungsprozessrecht in Deutschland einschließlich einschlägiger Nebengesetze unter Berücksichtigung der europarechtlichen Aspekte dar. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Verwaltungsrechtsschutz. Das Verwaltungsprozessrecht wird anhand der VwGO als Leitprozessordnung integrativ dargestellt. Im demselben Verlag ist auch der Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz von Hans-Joachim Knack, der im Jahre 1976 erstmals erschienen ist, inzwischen fest etabliert. Der jetzt erschienene Kommentar schließt eine Lücke zum bislang fehlenden Parallelwerk, der VwGO. Der Verlag stellt auch eine Online-Version zur Verfügung. Der Online-Zugriff ist bereits im Preis des Printwerkes enthalten. Es wird eine Verlinkung mit sämtlichen zitierten Rechtsnormen und Entscheidungen vorgenommen und es besteht eine Recherchemöglichkeit wie in einer Datenbank. Die Kommentierungen sind von renommierten Autoren verfasst worden. Die Rechtsfragen werden umfänglich wissenschaftlich vertieft und kritisch behandelt. Einschließlich des Herausgebers, Prof. Dr. Gärditz, handelt es sich um 30 Frauen und Männer aus Praxis und Wissenschaft. Die Europäisierung des Verwaltungsprozessrechts hat seit 1990 systematisch Eingang in die Kommentierungen der VwGO gefunden. Das Werk zeigt die Einflüsse des Unionsrechts in den einschlägigen Kommentierungen, aber auch in einem zentralen Bündelungskapitel auf. Über die ausführlichen Kommentierungen der VwGO hinaus werden zahlreiche verwaltungsprozessrechtlichen Vorschriften, die von erheb- licher Bedeutung sind, systematisch im Rahmen einer Gesamtdarstellung speziell erläutert. Besonders hervorzuheben sind die Kommentierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (der in den Vorbemerkungen zu den §§ 1–6 behandelte Änderungsgesetzentwurf ist inzwischen verkündet worden – Gesetz vom 21.1.2013 – BGBl. I S. 95), die Kapitel zum Sonderverwaltungsprozessrecht im Asylverfahren, in Disziplinarsachen und im Regulierungssrecht des TKG, die eigenständigen Abschnitte zu den historischen Bezügen und den praktischen Problemen des Rechtsmittelrechts, die Kommentierung des Vorlageverfahrens nach Artikel 267 AGUV sowie eine Darstellung des europäischen Verwaltungsprozessrechts. Auch die Parallelbestimmungen des SGG und der VGO werden in die Erläuterungen der Vorschriften der VwGO einbezogen. Die Erläuterungen zu den Länderregelungen, in denen die VwGO ausgeführt wird, sind allerdings etwas zu knapp geraten. Beispielsweise wäre es aus hessischer Sicht hilfreich, die dortige Rechtslage des HessAG VwGO ausführlicher darzustellen, statt sich mit Hinweisen auf die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Widerspruchsverfahrens (RN 24 zu § 68) und auf die Abweichungen von der in der VwGO getroffenen Regelung über die Widerspruchsbehörde (RN 16 zu § 73) zu begnügen. Die Zukunft wird zeigen, ob dieser neue Kommentar sich durchsetzt. Die Prognose ist günstig. Die Autoren haben hierzu gute Voraussetzungen geschaffen. Das Werk bietet eine umfassende Hilfe für alle an, die sich mit dem Verwaltungsprozessrecht in Deutschland befassen. Ministerialrat Dirk Fredrich Seite 362 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 8 Andere Behörden und Körperschaften Jahresabschluss 2011 des Wasserverbandes Hessisches Ried Die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Hessisches Ried hat in der 47. Sitzung am 18. Dezember 2012 den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 festgestellt. Dem Verbandsvorstand wurde für das Jahr 2011 einstimmig Entlastung erteilt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2011 wurde am 18. Dezember 2012 erteilt. Der Lagebericht und Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 liegt in der Zeit vom 11. März 2013 bis 19. März 2013 beim Wasserverband Hessisches Ried – Hauptverwaltung –, Taunusstraße 100, 64521 Groß-Gerau, während der allgemeinen Bürostunden Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus. Groß-Gerau, 18. Dezember 2012 Wasserverband Hessisches Ried gez. Hans-Jürgen F i s c h e r gez. Wulf A b k e Verbandsvorsteher Verbandsvorsteher Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region RheinNeckar Die 25. Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung und Regionalmanagement des Verbandes Region Rhein-Neckar findet statt am Freitag, dem 1. März 2013, 14.00 Uhr, in Mannheim, Stadthaus N 1, 1. OG, Raum Toulon. Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1. Bericht aus der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH hier: Mündlicher Bericht, Geschäftsführer Wolf-Rainer Lowack 2. Vorstellung des Fachbereichs Wirtschaftsförderung der MRN GmbH hier: Zwischenbericht über die laufenden Arbeiten, Robert Kautzmann 3. Beteiligung der Metropolregion Rhein-Neckar an der zukünftigen EFRE-Förderung hier: Sachstandbericht, Jörg Saalbach 4. Trägerschaftsaufgaben im Bereich Wirtschaftsförderung/ Standortmarketing Zuschuss an die Metropolregion Rhein-Neckar GmbH hier: Verwendungsnachweis 2012 5.Verschiedenes/Mitteilungen Die Sitzung ist öffentlich. Mannheim, den 18. Februar 2013 gez. Dr. Eva L o h s e Verbandsvorsitzende Seite 2 Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Diens tes der Krankenversicherung in Hessen vom 22. September 1989 in der Fassung vom 29. Oktober 2012 (Änderungsbeschluss aus der Verwaltungsratssitzung vom 29. Oktober 2012 – genehmigt durch das Hessische Sozialministerium am 28. Januar 2013). . . . §8 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Aufgaben des Verwaltungsrates sind: • Beschließen der Satzung, • Aufstellen einer Geschäftsordnung, • Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter, • Feststellen des Haushaltsplanes, • (entfällt) • Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters, • Aufstellen der Richtlinien für die Führung der Geschäfte, • Aufstellen der Kassenordnung, • Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, • Abnahme der Jahresrechnung, • Entlastung des Geschäftsführers, • Aufstellen von Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Empfehlung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 282 SGB V), • Errichtung und Auflösung von Dienststellen. (2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Aufgaben nach Absatz 1 Punkt 12 dem Geschäftsführer zu übertragen. §9 Amtsdauer der Vertreter der Mitglieder des Verwaltungsrates (1) Die Amtsdauer der Vertreter der Mitglieder im Verwaltungsrat beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl der einzelnen Vertreter mit dem Zusammentritt des nach Ablauf der Amtsperiode neu gewählten Verwaltungsrates des MDK Hessen. (2) Die Mitglieder des MDK Hessen führen rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer eine Neuwahl durch und geben das Ergebnis den Vorsitzenden des Verwaltungsrates bekannt. Eine Wiederwahl der Vertreter ist zulässig. . . . Oberursel, 7. Februar 2013 MDK Hessen Staatsanzeiger für das Land Hessen – 19. September 2011 Nr. 38 Anfragen und Auskünfte über den Staatsanzeiger für das Land Hessen Neue Telefon- und Telefaxnummer Telefon 0611 36098-56 Fax 0611 30 13 03 Nr. 8 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes „Wasserwerke Dillkreis Süd“ Die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes „Wasserwerke Dillkreis Süd“ hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2012 nachstehende Satzung beschlossen: §1 Name, Sitz (1) Der Verband führt den Namen „Wasserwerke Dillkreis Süd“. (2) Der Verband hat seinen Sitz in Sinn/Lahn-Dill-Kreis. (3) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405 ff.) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. (4) Das Verbandsgebiet umfasst die nachfolgend aufgeführten Gemeinden und Städte mit ihren aufgeführten Orts- und Stadtteilen • Stadt Aßlar mit den Stadtteilen Aßlar und Werdorf. • Gemeinde Breitscheid mit den Ortsteilen Gusternhain, Rabenscheid und dem Wohnplatz HUB im Ortsteil Breitscheid. • Gemeinde Dietzhölztal mit den Ortsteilen Ewersbach, Mandeln, Steinbrücken und Rittershausen. • Gemeinde Driedorf mit den Ortsteilen Heiligenborn, Mademühlen, Roth, Waldaubach, Hohenroth und Heisterberg. • Gemeinde Ehringshausen mit den Ortsteilen Ehringshausen, Katzenfurt, Greifenthal, Daubhausen, Kölschhausen, Breitenbach und Dreisbach. • Gemeinde Eschenburg mit den Ortsteilen Eibelshausen, Eiershausen, Hirzenhain und Wissenbach. • Gemeinde Greifenstein mit den Ortsteilen Beilstein, Arborn, Greifenstein, Nenderoth, Odersberg, Allendorf, Ulm, Holzhausen, Rodenroth und Rodenberg. • Stadt Herborn mit den Stadtteilen Guntersdorf, Hirschberg, Merkenbach und Herborn-Seelbach. • Stadt Leun mit den Stadtteilen Leun, Bissenberg und Biskirchen. • Gemeinde Sinn mit den Ortsteilen Sinn, Edingen und Fleisbach. §2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind die im § 13 Abs. 3 aufgeführten Gemeinden. (2) Das Mitgliederverzeichnis wird von der Aufsichtsbehörde, je eine Abschrift vom Wasserwirtschaftsamt und vom Verbandsvorsteher aufbewahrt. (3) Der Verbandsvorsteher hält die Verzeichnisabschrift auf dem Laufenden und benachrichtigt die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt von Veränderungen. (4) Dem Verband können weitere, an der Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser interessierte Gemeinden beitreten. (5) Über die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern entscheidet der Verbandsvorstand. Die Aufsichtsbehörde ist entsprechend zu unterrichten. §3 Aufgabe Der Verband hat die Aufgabe, das für die Versorgung der Mitgliedsstädte und -gemeinden erforderliche Trinkwasser zu beschaffen und an diese zu liefern, sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Trinkwasserversorgung der Mitgliedsstädte und -gemeinden auf lange Sicht sicherzustellen. §4 Unternehmen, Plan (1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe hat der Verband die notwendigen Anlagen zu erwerben, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, sowie die erforderlichen Grundstücke zu erwerben. Soweit es sich um Ortskerne von Gemeinden handelt, die der Verband versorgt, kann er im Auftrage der Gemeinden dieselben warten und unterhalten. (2) Der Umfang des Unternehmens ergibt sich aus dem vom Regierungspräsidenten am 12. Dezember 1966 genehmigten Plan mit den erforderlichen Nachträgen. (3) Der Plan und die Nachträge werden von der Aufsichtsbehörde des Verbandes aufbewahrt; je eine Mehrausfertigung werden vom Wasserwirtschaftsamt und vom Verbandsvorsteher aufbewahrt. (4) In der Wasserbilanz des Verbandes ist der voraussichtliche max. Wasserbedarf (max. Vorhaltemenge) über einen größeren Zeitraum anzugeben. Diese Wassermenge ist zurückzuhalten. Seite 363 (5) Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Anlagen und den Ausführungsunterlagen, die wie der Plan aufbewahrt werden. §5 Ausführung des Unternehmens (1) Über die Ausführung des Planes sowie seine wesentlichen Änderungen und Ergänzungen beschließt die Verbandsversammlung. (2) Der Verband darf den Plan und die ergänzenden Pläne nicht ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausführen. (3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet das Wasserwirtschaftsamt und die sonstigen Behörden, deren Tätigkeitsbereich berührt wird, rechtzeitig vorher von dem Beginn der Arbeiten und zeigt ihnen ihre Beendigung an. Dem Wasserwirtschaftsamt ist vor den Vertragsabschlüssen (Zuschlägen) Gelegenheit zur Äußerung über die Verdingung der Arbeiten an einen Unternehmer zu geben. §6 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, ihnen gehörende Grundstücke zur Durchführung des Verbandsunternehmens, soweit es der Plan und die Nachträge vorsehen, zur Verfügung zu stellen. §7 Verbandsorgane (1) Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe. (2) Organe des Verbandes sind: a) die Verbandsversammlung. b) der Verbandsvorstand. §8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Mitglieder. Die Vertreter werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte gewählt. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden im Falle ihrer Verhinderung durch Ersatzleute vertreten, die ebenfalls von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder zu wählen sind. (2) Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter, sowie die Dienstkräfte des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören. (3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Über eine Entschädigung beschließt die Verbandsversammlung. §9 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verwaltung des Verbandes wird durch den Willen der Verbandsmitglieder bestimmt. Diese üben ihre Rechte in der Verbandsversammlung aus. Die Verbandsversammlung entscheidet über die ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes. Hierzu gehören insbesondere: (1) Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers, seines Stellvertreters, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter, (2) die Wahl von Ausschüssen, (3) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, (4) Bestellung der Wirtschaftsprüfer, (5) die Beschlussfassung über den Plan und die Ergänzung des Planes, (6) die Festsetzung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge, (7) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes, (8) die Festsetzung einer Entschädigung für die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung, (9) die Festlegung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse, insbesondere des Stellenplanes, (10) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Verbandsvorstandes und dem Verband, (11) Einspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes, (12) die Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, (13) die Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten. Seite 364 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen § 10 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. (3) Die Verbandsversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn Verbandsmitglieder, deren Stimmen zusammen den vierten Teil aller Stimmen, erreichen, oder die Aufsichtsbehörde die Einberufung unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung einberufen. (4) Die Einberufung der Verbandsversammlung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche erfolgen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist abkürzen. (5) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Verbandsmitglieder, die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt ein. § 11 Sitzung der Verbandsversammlung (1) Die Sitzung der Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsteher, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter im Amt geleitet. Sie haben kein Stimmrecht. (2) Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter der Verbandsmitglieder, sowie der diesen zustehenden Stimmen aufzustellen. (3) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlung über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Jedem Vertreter eines Verbandsmitgliedes ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen. (4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen. § 12 Niederschrift (1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse festzuhalten. (3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. § 13 Stimmrecht, Stimmverhältnis, Beitragsverhältnis (1) Die Verbandsmitglieder stimmen in der Verbandsversammlung durch ihre Vertreter ab. Das Stimmrecht des einzelnen Verbandsmitglieds kann nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Kein Verbandsmitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Stimmen haben. Erreicht ein Verbandsmitglied mehr als zwei Fünftel aller Stimmen, werden die zwei Fünftel übersteigenden Stimmen den übrigen Verbandsmitgliedern entsprechend ihrem Beitragsverhältnis zugerechnet. (3) Die Stimmanteile entsprechen dem Beitragsverhältnis der Verbandsmitglieder. Das Beitragsverhältnis teilt sich wie folgt auf: Verbandsmitglied Stadt Aßlar mit den Stadtteilen Aßlar und Werdorf Gemeinde Breitscheid mit den Ortsteilen Gusternhain, Rabenscheid und dem Wohnplatz HUB im Ortsteil Breitscheid Gemeinde Dietzhölztal mit den Ortsteilen Ewersbach, Mandeln, Steinbrücken und Rittershausen Gemeinde Driedorf mit den Ortsteilen Heiligenborn, Mademühlen, Roth, Waldaubach, Hohenroth und Heis terberg Gemeinde Ehringshausen mit den Ortsteilen Ehringshausen, Katzenfurt, Greifenthal, Daubhausen, Kölschhausen, Breitenbach und Dreisbach Gemeinde Eschenburg mit den Ortsteilen Eibelshausen, Eiershausen, Hirzenhain und Wissenbach Anteil in % 12,01 1,51 6,20 5,05 20,05 6,30 Verbandsmitglied Gemeinde Greifenstein mit den Ortsteilen Beilstein, Arborn, Greifenstein, Nenderoth, Odersberg, Allendorf, Ulm, Holzhausen, Rodenroth und Rodenberg Stadt Herborn mit den Stadtteilen Guntersdorf, Hirschberg, Merkenbach und Herborn-Seelbach Stadt Leun mit den Stadtteilen Leun, Bissenberg und Biskirchen Gemeinde Sinn mit den Ortsteilen Sinn, Edingen und Fleisbach Nr. 8 Anteil in % 11,52 11,05 12,28 14,03 (4) Ein Verbandsmitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat kein Stimmrecht. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der Verbandsvorstand gegen das Verbandsmitglied einen Anspruch geltend machen soll. § 14 Beschlüsse der Verbandsversammlung (1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen ist sie beschlussfähig, wenn bei der wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen Beschlüsse gefasst werden können. Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn die Vertreter der Verbandsmitglieder mit mindestens drei Viertel aller Stimmen zustimmen. (3) Über den Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens eine Woche vor dem Tage der Sitzung angekündigt ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mindestens drei Viertel der Stimmen vertreten sind und der Aufnahme des Gegenstandes in die Tagesordnung zustimmen. § 15 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, seinem Vertreter im Amt und weiteren Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Zahl der Mitgliedsgemeinden. Jede Mitgliedsgemeinde erhält einen Sitz im Vorstand. Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Verwaltungsorganes des Verbandsmitgliedes (Magistrat, Gemeindevorstand) durch die Verbandsversammlung gewählt. (2) Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher werden von der Verbandsversammlung gewählt. (3) Bei der Wahl des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung nicht an den Personenkreis nach Abs. 1 Satz 2 gebunden. Ist der Verbandsvorsteher zugleich Vertreter eines Verbandsmitgliedes, erhält dieses keinen weiteren Sitz im Verbandsvorstand. (4) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 16 Amtszeit, Entschädigung (1) Die Amtszeit des Vorstandes ist identisch mit der Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Mitglieder. (2) Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu wählen. (3) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. (4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über eine Entschädigung beschließt die Verbandsversammlung. § 17 Geschäfte des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandvorstand berät und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, für die er nach der Satzung zuständig ist und die nicht nach § 9 der Verbandsversammlung oder nach § 20 dem Verbandsvorsteher vorbehalten sind; an deren Beschlüsse ist er gebunden. Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere: 1.Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge, 2.Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfberichts an die Verbandsversammlung. 3.Anträge zur Änderung des Mitgliederverzeichnisses, Nr. 8 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen 4.Aufstellung der für die Veranlagung zu den Beiträgen geltenden Richtlinien, 5.Veranlagung zu den Beiträgen, 6.Aufnahme von Darlehen, 7.Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung oder Verfügung zu Lasten des Verbandes im Werte von 15.000,00 DM oder mehr erhalten, 8.Einstellung und Entlassung (Kündigung) der Dienstkräfte des Verbandes, Erlass einer Dienstordnung, 9.Vorbereitung der Änderung und Ergänzung der Satzung, der Verbandsaufgaben des Unternehmens und des Planes, 10.Beschlussfassung über das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Aufnahme von neuen Verbandsmitgliedern. (2) Der Verbandsvorstand kann für die Beratung der Verbandsausgaben Ausschüsse (Kommissionen) einsetzen, denen auch Personen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, angehören können. (3) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen des Verbandes eingehalten werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensanspruch verjährt in drei Jahren, von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. § 18 Sitzung des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorsteher lädt den Verbandsvorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. Auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern muss der Verbandsvorsteher eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist abkürzen; in der Einladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann den Verbandsvorstand zur Sitzung einberufen; sie kann in diesem Falle für sich die Leitung ohne Stimmrecht beanspruchen. (2) Sitzungstermin und Tagesordnung werden der Aufsichtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt bekannt gegeben. (3) Am Erscheinen verhinderte Vorstandsmitglieder teilen dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher und ihrem Stellvertreter mit. Der Verbandsvorsteher lädt dann die Stellvertreter. (4) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und leitet dessen Sitzungen. § 19 Beschlussfassung im Verbandsvorstand (1) Der Verbandsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag. (2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder ist er beschlussfähig, wenn bei der wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder Beschlüsse gefasst werden können. Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Vorstandsmitglieder zustimmen. (3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. (4) Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. § 20 Geschäfte des Verbandsvorstehers (1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Verbandsvorstand oder die Verbandsversammlung durch Gesetz oder Satzung berufen sind. Er unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder des Verbandsvorstandes über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften. Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Verbandsvorstehers: 1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes mit der Einschränkung des Abs. 2. 2. Der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung. Seite 365 3. Die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. 4. Die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der Verbandsanlagen. 5. Die Einziehung der Verbandsbeiträge. 6. Die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse. 7. Die Aufsicht über die Kassenverwaltung. 8. Auskünfte an die Medien. (2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher und seinem Vertreter im Amt oder von einem dieser beiden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sind. § 21 Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan und seine Nachträge nach den jeweils für Eigenbetriebe gültigen Bestimmungen auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Verbandsversammlung vor Beginn des Wirtschaftsjahres über ihn beschließen kann. Die Verbandsversammlung setzt den Wirtschaftsplan fest. Für die Wirtschaftsführung finden die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. (2) Der Vorsteher teilt den Wirtschaftsplan und seine Nachträge der Aufsichtsbehörde mit. (3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verband soll keinen Gewinn erzielen. § 22 Abweichen vom Wirtschaftplan (1) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die den Betrag von 50.000,00 DM überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Wenn ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde, dann kann der Verbandsvorstand die Leistung beschließen. Die Verbandsversammlung ist alsbald zu unterrichten. (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder b) zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder c) eine Vermehrung oder Anhebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird. § 23 Prüfung (1) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss (Jahresbilanz und Jahreserfolgsrechnung) nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften auf. Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Überschuss mindert sich um Zuführungen zur Erneuerungsrücklage nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes. (2) Der Vorsteher beauftragt im ersten Halbjahr des folgenden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsprüfer, dieser hat den Jahresabschluss nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu prüfen und den Prüfbericht zur Herbeiführung der Entlastung durch die Verbandsversammlung dem Vorstand mitzuteilen. (3) Der Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss wird durch die Verbandsversammlung für jedes Jahr neu bestellt. (4) Die Vornahme laufender und unvermuteter Kassenprüfungen obliegen dem Rechnungsprüfungsamt des Lahn-Dill-Kreises. (5) Weitergehende gesetzliche Prüfungsbestimmungen bleiben unberührt. (6) Der Prüfbericht und eine Bestätigung über die Feststellung des Jahresabschlusses sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. § 24 Buchführung Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für die Bestandteile des Jahresabschlusses gilt die Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluss der Eigenbetriebe in der jeweiligen Fassung. § 25 Zwangsanordnung der Aufsichtsbehörde Wenn der Verband den Wirtschaftsplan oder ihm obliegende Ausgaben nicht rechtzeitig festgesetzt hat, kann dies die Aufsichtsbe- Seite 366 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen hörde in einem mit Gründen versehenen Bescheid tun. Sie kann die Beiträge der Verbandsmitglieder festsetzen und einziehen lassen. § 26 Beiträge (1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind. (2) Die Beiträge sind öffentliche Abgaben. Sie bestehen aus Geldleistungen und setzen sich zusammen aus: a) dem Wasserbeitrag je cbm gelieferten Wassers in Höhe von 2,03 DM; b) dem Investitionskostenbeitrag zur Deckung der Kosten für die Planung, Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung der Verbandsanlagen; c) der Verbandsumlage zur Deckung der nach Abzug der Landesbeihilfen von den Gesamtkosten der Anlage, der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Wartungskosten verbleibenden ungedeckten Kosten. d) dem Investitionskostenbeitrag und der Verbandsumlage für später hinzutretende Mitglieder in Höhe von 1% der seit 1967 getätigten Investitionen und 1% der seit 1967 von den Mitgliedern gezahlten Verlustabdeckung multipliziert mit der Differenz, die sich aus dem alten und neuen Beitragsverhältnis des Mitgliedes ergibt. Jedes neu hinzutretende Mitglied erhält zur Entscheidungsfindung über einen evtl. Beitritt ein schriftliches Angebot aus dem die Höhe des Beitrages zu ersehen ist. (3) Die Verbandsmitglieder dürfen für denselben Tatbestand nicht mehrfach zu Beiträgen oder Gebühren herangezogen werden. (4) Ausscheidende Verbandsmitglieder, die Veranlassung zur Errichtung von Verbandsanlagen gegeben haben, haben im bisherigen Umfang ihre Beitragspflicht für Baukosten solcher Verbandsanlagen bis zu deren vollständigen Abschreibung weiter zu erfüllen und haften ferner in diesem Rahmen für die Baukosten solcher Verbandsanlagen. § 27 Beitragsverhältnis Bei abschnittsweiser Ausführung des Unternehmens können die einzelnen Abschnitte für sich abgerechnet und die Beitragslast entsprechend der Teilausführung berechnet werden. § 28 Veranlagungsverfahren (1) Der Wasserbeitrag nach § 26 Abs. 2 a der Satzung wird vom Verband monatlich von jedem Verbandsmitglied anhand der abgenommenen Wassermenge unter Berücksichtigung der Wassermindestabnahme erhoben. (2) Der Investitionskostenbeitrag nach § 26 Abs. 2 b der Satzung wird jährlich durch einen Beitragsbescheid festgelegt. Auf den Investitionskostenbeitrag kann ein monatlicher Abschlag erhoben werden. (3) Die Verbandsumlage nach § 26 Abs. 2 c der Satzung wird jährlich durch einen Beitragsbescheid festgelegt. Auf die Verbandsumlage kann ein monatlicher Abschlag erhoben werden. (4) Der Beitrag für neu hinzutretende Mitglieder nach § 26 Abs. 2 d wird einmalig durch einen Beitragsbescheid festgelegt. (5) Zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Aufgaben, kann der Verband monatliche vorläufige Vorauszahlungen auf die Grundgebühr erheben. § 29 Folgen des Rückstandes Wer den festgesetzten Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 100,00 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. § 30 Zwangsvollstreckung Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens (Beitreibungsverfahrens) vollstreckt werden. § 31 Dienstkräfte (1) Der Verbandsvorstand hat für die Kassenführung einen Kassenverwalter zu stellen. Die Einstellung der Dienstkräfte, insbesondere eines Verbandstechnikers (Verbandsingenieurs) erfolgt im Rahmen der Beschlüsse und der Stellenübersicht. Vor Einstellung eines Verbandstechnikers ist das Wasserwirtschaftsamt zu hören. Nr. 8 (2) Der Verbandsvorstand kann Angestellte und Arbeiter auf Dienstvertrag einstellen, soweit die Verbandsversammlung solche Stellen im Stellenplan und die notwendigen Haushaltsmittel bewilligt hat. (3) Auf das Verhältnis zwischen dem Kassenverwalter und den Vorstandsmitgliedern findet § 110 Abs. 4 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) Anwendung. § 32 Bekanntmachungen (1) Die Verbandssatzung und deren Änderungen werden durch die Aufsichtsbehörde veröffentlicht. Sonstige für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen werden durch ortsübliche Veröffentlichungen der Mitgliedsgemeinden bekannt gemacht. (2) Nur für die Mitglieder bestimmte Bekanntmachungen werden diesen schriftlich mitgeteilt. (3) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, an dem sie eingesehen werden können. § 33 Verbandsschau Eine Verbandsschau wird nicht durchgeführt. § 34 Änderung der Satzung (1) Die Verbandsversammlung kann Ergänzungen oder Änderungen der Satzung beschließen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen. (2) Ergänzungen und Änderungen der Satzung werden nach vorheriger Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung auf Kosten des Verbandes bekannt gemacht. § 35 Verschwiegenheitspflicht (1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung und Mitglieder der Geschäftsleitung sind verpflichtet, über alle ihnen mit der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. (3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt. § 36 Ordnungsgewalt Die Mitglieder des Verbandes haben die auf der Satzung beruhenden Anordnungen des Verbandsvorstandes, insbesondere die Anordnungen zum Schutze des Verbandsunternehmens, zu befolgen. § 37 Ersatzvornahme (1) Der Verbandsvorstand kann die Anordnung nach § 37 durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen oder durch Verhängung eines Zwangsgeldes durchsetzen. (2) Der Verbandsvorstand droht das Zwangsmittel vorher schriftlich an, und zwar die Kosten in vorläufig geschätzter, das Zwangsgeld in bestimmter, höchstens 300,00 DM beantragter Höhe und setzt für die Befolgung der Anordnung eine angemessene Frist. Bei Gefahr im Verzuge sind die Schriftform und die Frist nicht nötig. (3) Das Zwangsgeld fällt an den Verband. § 38 Rechtsbehelfe Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zulässigen Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung von § 10 des Hess. Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13 ff.) gegeben. § 39 Aufsicht (1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Landrates des LahnDill-Kreises. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. Nr. 8 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen (3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. § 40 Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte (1) Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde: 1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, 2. zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 3. zur Veräußerung und zur wesentlichen Änderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, 4. zur Aufnahme von Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen, andere Kredite), 5. zum Eintritt in Gesellschaften und anderen Vereinigungen bürgerlichen Rechts, 6. zu Verträgen mit einem Mitglied des Verbandsvorstandes, 7. zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder des Verbandsvorstandes und an Dienstkräfte des Verbandes, 8. zur Bestellung von Sicherheiten, 9. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen. (2) Die Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Abs. 1 angegebenen Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen. § 41 Schlussbestimmungen Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 1. September 1997 und tritt rückwirkend zum 1. September 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes „Wasserwerke Dillkreis Süd“ in der Fassung vom 1. September 1997 außer Kraft. Genehmigung Die vorstehende, in der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2012 beschlossene, Änderung der Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd mit Sitz in Sinn vom 10. Januar 1990, zuletzt geändert am 1. September 1997, wird gemäß § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 i. d. F. vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503) i. d. F. vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 227) aufsichtsbehördlich genehmigt und öffentlich bekannt gemacht. Die geänderte Verbandssatzung ersetzt die Satzung vom 1. September 1997 und tritt rückwirkend zum 1. September 1997 in Kraft. Gießen, 5. Februar 2013 Regierungspräsidium Gießen Im Auftrag gez. S c h n e i d e r Regierungsoberrätin Seite 367 Kammerwahl 2013 Auslegung der Wählerverzeichnisse für die Wahl der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen 15. Wahlperiode 2013–2018 Der Wahlleiter gibt gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung zur Wahl der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen vom 10. April 2007 bekannt, dass die Wählerverzeichnisse in der Zeit vom 26. März 2013 bis 23. April 2013 während der jeweiligen Öffnungszeiten an den nachfolgenden Orten ausliegen: Bezirksärztekammer Darmstadt Erdgeschoss, Konferenzraum Wilhelminenplatz 8 64283 Darmstadt Telefon: 06151/91668-0 Bezirksärztekammer Frankfurt am Main Erdgeschoss, Flur 050, Raum 015 Im Vogelsgesang 3 60488 Frankfurt am Main Telefon: 069/97672-0 Bezirksärztekammer Gießen Erdgeschoss, Raum 1 Georg-Schlosser-Straße 6 a 35390 Gießen Telefon: 0641/94381-0 Bezirksärztekammer Kassel 3. OG, Raum 2 Wilhelmshöher Allee 67 34121 Kassel Telefon: 0561/91318-0 Bezirksärztekammer Marburg 1. OG, Empfangsbereich Gisselberger Straße 31 35037 Marburg Telefon: 06421/4107-0 Bezirksärztekammer Wiesbaden 3. OG, Besprechungsraum Wilhelmstraße 60 65183 Wiesbaden Telefon: 0611/97748-0 Landesärztekammer Hessen Untergeschoss, Eingangsbereich, Besprechungsraum Im Vogelsgesang 3 60488 Frankfurt am Main Telefon: 069/97672-0 Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen Erdgeschoss, Empfang-Zentrale, Raum 1 Mittlerer Hasenpfad 25 60598 Frankfurt am Main Telefon: 069/97964-0 Ansprüche auf Aufnahme und Einwendungen gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis können spätestens bis zum 24. April 2013, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter, Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt am Main, schriftlich erhoben werden. Frankfurt am Main, den 4. Februar 2013 Landesärztekammer Hessen gez. Holger T a n z k i Der Wahlleiter Seite 368 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 8 Adressenfeld Stellenausschreibungen Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs Das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs in Kassel sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen überdurchschnittlich qualifizierte/n Diplom-Ingenieurin (FH)/ Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor Fachrichtung: Hochbau/Architektur (Kennziffer 01/2013) als Prüferin oder Prüfer im Sachgebiet 3. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen Prüfungen von Landesbaumaßnahmen und Fördervorhaben in den Bereichen des Hessischen Baumanagements und des Hessischen Immobilienmanagements. Die Tätigkeit ist vielseitig und anspruchsvoll. Sie erfordert ein hohes Maß an Eigeninitiative, Belastbarkeit, Überzeugungs- und Durchsetzungsvermögen sowie die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte rasch zu erfassen, Probleme zu analysieren und konstruktive Lösungen zu erarbeiten. In Betracht kommen überdurchschnittlich qualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber mit einem abgeschlossenen Studium (mindestens Note befriedigend) der Fachrichtung Hochbau/Architektur. Einschlägige Berufserfahrung ist erforderlich. Zusätzliche Kenntnisse im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung (Abwasser, Wasser- und Wärmeversorgung sowie Brandschutz) sind wünschenswert. Kenntnisse im kaufmännischen Rechnungswesen und im Haushaltswesen sowie Kenntnisse im Vergaberecht sind von Vorteil. Vorausgesetzt werden sicheres Auftreten, sehr gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise, gute EDV-Kenntnisse (MS-Word und MS-Excel) sowie die Bereitschaft und Fähigkeit, im Team zu arbeiten. Die Tätigkeit ist mit Dienstreisen im eigenen Pkw innerhalb Hessens verbunden, die auch auswärtige Übernachtungen erforderlich machen können. Eine Fahrerlaubnis der Klasse B ist notwendig. Es steht eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zur Verfügung. Im Beschäftigungsverhältnis ist die Einstellung in die Entgeltgruppe 11 TV-H vorgesehen. Eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis wird angestrebt. Aufstiegsmöglichkeiten sind nach Eignung und Leistung im Rahmen des Stellenplans gegeben. Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – werden berücksichtigt. Bewerbungen mit Unterlagen wie tabellarischem Lebenslauf mit ausführlichem Werdegang, Zeugnissen, ggf. der letzten dienstlichen Beurteilung sowie Angabe des dienstlichen und/oder privaten Telefon-/E-Mail-Anschlusses richten Sie bitte – unter Nennung der oben angegebenen Kennziffer – bis zum 8. März 2013 an das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs, Tischbeinstraße 32a, 34121 Kassel. Vertraulichkeit wird zugesichert. Bitte nur Fotokopien übersenden, da die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden können. Bewerbungs- und Fahrtkosten können nicht erstattet werden. STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Beim Kreis Bergstraße sind im Fachbereich Gesundheit ab sofort folgende unbefristete Vollzeitstellen, die grundsätzlich auch teilbar sind, zu besetzen: 1. Ärztin / Arzt 2. Fachärztin / Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite: www.kreis-bergstrasse.de unter der Rubrik Aktuell/ Ausschreibungen Sollten Sie keinen Zugriff auf das Internet haben, können Sie den Ausschreibungstext bei der Abteilung Personalmanagement, Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim erhalten bzw. unter der Telefonnummer 06252/155252 anfordern. 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