Thema: Mobilität - Forum Junge Anwaltschaft

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Thema: Mobilität - Forum Junge Anwaltschaft
Anwalt der Anwälte
G 48742
FORUM Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein
WEN D E-EX TRA
Thema:
Mobilität
20 Jahre Mauerfall
03/ 09
Aus dem Inhalt:
Pilotenkoffer & Co
Im Urlaub Mandanten gewinnen
Nische: Autobahnanwalt
Checkliste: Als Anwalt unterwegs
Das gesunde Büro
FORUM Junge Anwaltschaft
w w w. d a v f o r u m . d e
Editorial
Mauerfall, Meerblick, Mobilität
Caddy
20 Jahre ist es her, dass die Mauer fiel. Der Einigungsvertrag selbst mit seinen 177.373 Wörtern
(Seite 62) ist fast schon Stoff für die Rechtshistoriker. Das Thema DDR spielt vor Gerichten
immer weniger eine Rolle. Wenn junge Anwält/
innen mit dem Thema DDR in Berührung kommen,
scheint das schon fast exotisch zu sein. Da wir
unsere Bestandsaufnahme in der kommenden
Ausgabe fortsetzen wollen, gilt: schreibt uns. Was
habt Ihr in Eurem Anwaltsalltag erlebt zum Thema
DDR und Mauerfall?
Wer wissen will, welch absurde Streitigkeiten Anwälte in eigener Sache führen, kann im letzten Wort
(Seite 51) nachlesen, warum ein Anwalt für erstrittene zwei Euro 123,19 Euro an Kosten zahlen muss.
Die Geheimnisse für ein gutes Raumklima verraten
wir im Magazin (Seite 18).
Caddy oder Power Blades. So unterschiedlich wie
die Anwaltschaft, sind auch die anwaltlich bevorzugten Fortbewegungsmittel (Seite 10). Wer Palmen
mit Meerblick sucht muss allerdings ein Flugzeug
besteigen. Auf Seite 12 verrät ein Strafverteidiger,
wie man trotz Urlaub die Kanzlei nicht komplett
schließen muss und Mandate annehmen kann.
Euer RA Tobias Sommer
Tram
Rolltreppe
S-Bahn
Boot
U-Bahn
Tandem
Metro
Motorrad
P.S. Die schönste Bildunterschrift in dieser Ausgabe
ist die „Flucht in die Säumnis“ auf Seite 7.
Bus
Fahrstuhl
Helikopter
Wie immer gilt: Schreibt uns, wir freuen uns über
Feedback, Leserbriefe (Seite ??) und Eure Geschichten aus dem Anwaltsalltag (Seite ??)!
Moped
Rollstuhl
Flugzeug
Zu Fuß
Taxi
Roller
Inline-Skates
Fahrrad
Rikscha
Straßenbahn
Auto
Eisenbahn
Seilbahn
ADVOICE 03/09
1
Inhalt
Thema: Mobilität
Magazin
0
Vorteile der FORUMs-Mitgliedschaft
0
Fälle von der FORUMs-Mailingliste
0
Termine AdVoice 3/2009
0
Ehe und Familie
Studienreise Griechenland
0
FORUM in Kiel
Passwörter und Co
Technische Anforderungen an den
Datenschutz
0
Regional- und Länderbeauftragte
stellen sich vor
Dresden, Slowakei und Türkei
0
Leserbriefe
0
Reden ist Silber, Zuhören ist Gold
Von der Ökonomie der Kommunikation
0
News
0
Das selbstständige Beweisverfahren
Tipps zur richtigen Abwicklung
0
Kein Versteck für Schuldner
Neues Mahnverfahren erleichtert
Forderungseinzug
0
Haftungsvermeidung
Haftungsbeschränkungen richtig
vereinbaren
0
Flügel unter der Robe
Mobilität als Chance oder Belastung
0
Biosphäre Büro
Das gesunde Büro
0
Jürgen träumt von Pool und Sonne
... und macht mobil
0
Rotstift ./. Kauderwelsch
Redaktionsstab für verständlichere
Gesetze
0
0
0
Recht auf Rad
Anwälte steigen aufs Fahrrad
0
Anekdoten aus dem Anwaltsleben
Skurrile Mandate
Autofahren lohnt sich (nicht)
Das Für und Wider des Kfz-Betriebs
0
Aufschwung durch Unabhängigkeit
Die mobile Anwältin
Taschen machen Leute
Über Tragebehälter im Anwaltsberuf
0
Kanzlei mit Meerblick
Im Urlaub Mandanten gewinnen
0
Tipps für unterwegs
Was in den Koffer gehört
0
Reisen kostet
RVG und Reiskosten
0
Rasende Mandantschaft
Deutschlands erster Autobahnanwalt
0
0
Erfahrungsbericht Kanzleigründung
Autonärrin und Anwältin
2
ADVOICE 03/09
Euer FORUM
Inhalt
Impressum
Sozialgerichtsgesetz / Kommentar
0
Kommentar zum Sozialrecht
0
Strategie und Taktik im
Kündigungsschutzprozess
0
Münchener AnwaltsHandbuch
Arbeitsrecht
0
Handbuch Internet, Arbeitsrecht
0
Beck´sches Formularbuch Arbeitsrecht
0
Mietrecht aktuell
0
Münchener AnwaltsHandbuch
Medizinrecht
0
Zivilprozessordnung
Kommentiertes Prozessformularbuch
0
Der Autokauf
0
Stiftungsrechts-Handbuch
0
0
0
45 Mal geschützte DDR
Zahlen, Daten, Zeichen
Das letzte Wort
Mietminderungstabelle
0
0
0
DDR Folgen Recht
Gegenstand bundesdeutschen Rechts
Links
0
0
Fall ohne Gleichen
100 Tage Treuhand
Formularbuch
Außergerichtliche Streitbeilegung
0
0
Inspektor Grünschnabel
42 Monate BVS
Autorenverzeichnis
0
0
Die Osteroberung
Damals Jurist, heute Friseurkettenchef
Werkstattbuch Mediation
0
0
Kanzleigründung im
Plattenbauschlafzimmer
Von der Ostrichterin zur Westanwältin
Info + Service
Wende-Extra
Bücherforum
ADVOICE 03/09
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Thema
Flügel unter der Robe
Mobilität als Gelegenheit oder Belastung – eine Frage der inneren Haltung
„Über den Wolken muss die Freiheit wohl grenzenlos sein …“ Reinhard Mey singt von der
Benutzung des Verkehrsmittels Flugzeug, aber
eigentlich geht es ihm um Freiheit. Bitteschön,
da haben wir‘s. Wir sprechen über Mobilität, aber
wir meinen: Freiheit. Was also hat die Ausübung
des freien Berufs Rechtsanwalt mit Mobilität zu
tun? Wir könnten fein säuberlich nach räumlicher und geistiger Mobilität sortieren. Aber
irgendwie haben beide doch ständig miteinander
zu tun. Also lassen wir das Aufteilen in Kästchen.
Stattdessen stellen wir entschieden fest: Noch
nie haben (in unserem Land) die technischen und
rechtlichen Bedingungen uns Anwälten eine
solche (körperliche) Mobilität ermöglicht, wie
heute. Die Kehrseite ist womöglich, dass uns die
wirtschaftlichen Bedingungen eine bisher nicht
gekannte Mobilität abverlangen.
Wenn die Flügel unter der Robe jucken?
Dann auf! Ein kleiner Flug, was soll schon dabei sein?
Vom Nordkap bis Kreta
Der Wegfall der Residenzpflicht erlaubt uns die
Tätigkeit in ganz Deutschland, Befugnis zum Betreiben von Zweigstellen inklusive. Dank der europäischen Dienstleistungsfreiheit können wir im
Prinzip unseren Beruf im gesamten Raum zwischen Kreta, Gibraltar und dem Nordkap ausüben.
Als Kölner Anwalt einen Termin in Berlin oder
München wahrzunehmen ist grundsätzlich kein
Problem ( – vermutlich sogar unkomplizierter, als
von Köln zu einem Amtsgericht im westfälischen
Hochsauerlandkreis zu gelangen). Dank Mobiltelefon und drahtloser Datenübertragung können
wir auch von unterwegs unser Büro koordinieren
und Schriftsatzentwürfe verschicken.
Das hat seinen Preis: Die neu gewonnenen Möglichkeiten werden alltäglich, vielleicht sogar lästig.
Die Projektion jedenfalls, die Reinhard Mey vor
vielen Jahren mit dem Fliegen im Flugzeug verband, wirkt heute fast schon putzig. Im Zeitalter
der Billigflieger macht es für viele emotional keinen
Unterschied, ob sie den Linienbus besteigen oder
sich ins Flugzeug setzen. Das Mobilitätsmittel als
solches ist eben doch nicht mit dem erstrebten (?)
Zustand der Freiheit gleichzusetzen.
Die Mittel der Berufsausübungsfreiheit können zur
Falle werden. Wenn der Anwalt mobil zu erreichen
ist, hat der Mandant als König Kunde einen Anspruch darauf, ihn jederzeit sprechen zu können,
oder nicht? Kein Ort, nirgends, um noch Privatmensch zu sein. Gerade für die selbstständigen
Kollegen, die angeblich selbst und ständig arbeiten,
entstehen mit den neuen Möglichkeiten auch neue
Herausforderungen.
Standpunktfrage
Es gibt Kollegen, denen gefällt es, abends um 23
Uhr mit Mandanten am Telefon zu plaudern oder
beim Sonntagsbrunch mit Freunden vor dem
zweiten Cappuccino mal schnell die letzten Mails
zu checken. Mobilität ist also eine Frage des
Standpunktes, nicht wahr? Ohne Bezugspunkt
könnten wir Bewegung und Beweglichkeit gar
nicht feststellen. Es ist vor allem eine Frage der
inneren Haltung, ob ich Möglichkeiten von Mobi-
4
ADVOICE 03/09
lität als Gelegenheit oder eher als Belastung empfinde. Und schließlich: Freiheit hat für uns doch
wohl auch viel mit der Fähigkeit zur Selbstbeschränkung zu tun. Wenn es mir gelingt, auf
Möglichkeiten der Tätigkeit zu verzichten, etwa:
nicht heute im Recht der unbeweglichen Gegenstände und morgen im Recht des körperlosen
geistigen Eigentums unterwegs zu sein, bin ich
hoffentlich weniger in Gefahr, von den Umständen
getrieben zu werden (überall auf der Höhe sein zu
wollen und diesen Anspruch an keiner Stelle
einlösen zu können). In der Bescheidung liegt die
Chance, auch die Möglichkeiten von Mobilität als
Mittel der (selbstbestimmten) Gestaltung der
eigenen beruflichen Tätigkeit nutzen zu können.
Überlegene geistige Mobilität drückt sich dann
darin aus, ruhig am richtigen Punkt zu stehen, statt
atemlos durch Zeit und Raum zu hasten. (So wie
ein guter Verteidiger ganz cool zwischen Ball und
Tor steht, statt von hinten die Blutgrätsche
anzusetzen.)
Mobilität braucht Mut
Mobilität braucht Mut: „Dürfen hätten wir schon
gewollt – aber können haben wir uns nicht getraut“ so sagt lakonisch (nach meiner Erinnerung)
der alte Karl Valentin. Und schon kommt der noch
viel ältere Ikarus um die Ecke geflogen. Der hatte
Mut und wollte es wissen. Bis zur Sonne ist er
geflogen. Da ist ihm das Wachs, das die Federn
seiner Flügel hielt, geschmolzen und der Kerl ist
abgeraucht. Der Gebrauch von Mobilität – sprich:
Freiheit – kann selbstzerstörerisch sein. Also bitte,
liebe Junganwälte, erfüllt brav und gradlinig Eure
Pflichten als Organe der Rechtspflege und vollführt
keine tollkühnen Sprünge. (Womit wir wieder bei
Karl Valentin wären.)
Und wenn die Flügel unter der Robe trotzdem
weiter jucken? Dann auf! Ein kleiner Flug, was soll
schon dabei sein? Jeder, der sich durch zwei Staatsexamen gearbeitet hat, dürfte ausreichend bodenständig sein, um nicht gleich den direkten Weg zur
Sonne zu nehmen. (Und schließlich: Was dem
einen ein kleiner Hüpfer ist, bedeutet für den
anderen eine Erfahrung von Grenzüberschreitung.
Alles eine Frage des Standpunktes.)
RA Percy Ehlert, Berlin
Thema
Jürgen träumt von Pool und Sonne
... und macht mobil
Weil Jürgen so viel Technik angeschafft hat, die ihn total mobil macht, setzt er sich jetzt an seinen Dreiringepool und bearbeitet seine Akten im Internet.
Der Jürgen – der sitzt in seinem schicken Büro,
grübelt über seinem schwierigen Steuerfall eines
neuen Mandanten, den er gestern bekommen
hat und schaut zum Fenster heraus. Die Sonne
scheint – endlich, nachdem der Sommer ja nicht
wirklich toll war. „Ach, wie wär das schön, jetzt
in seinem Garten zu sitzen, am Pool, mit einer
Tasse Kaffee, die Sonne genießen ...“
träumt der Jürgen und denkt im gleichen Moment:
„Warum eigentlich nicht?“ Schließlich ist er ja mobil
mit seinem silbernen Laptop, der elektronischen
Akte und so. Und, er hat sich die Technik ja nicht
nur angeschafft, um immer und überall auf seine
Akten zugreifen zu können, und dann doch nur im
Büro zu sitzen. Ach ja, und das viele Papier wollte er
auch ein wenig reduzieren. Kostet ja schließlich
alles Geld.
Das ist ihm auch ganz gut gelungen. Seine Mandanteninformationen schickt er jetzt immer direkt
aus der Akte - übers Internet. Einige seiner Kollegen
benutzen sie mittlerweile auch, die elektronische
Akte. Bis jetzt hat der Jürgen ja trotzdem noch seine
„richtigen“ Akten gehabt und auch immer
mitgenommen. Nur neulich, da war ein Kollege, der
hatte seine Akte nur elektronisch mit. Also das wäre
dem Jürgen nichts.
Man stelle sich das mal vor. Da sitzen sich die
beiden Anwälte gegenüber. Jeder guckt in seinen
Laptop und redet so vor sich hin. Nein – so weit
geht die Liebe zur Technik und Mobilität auch
wieder nicht. Außerdem – was ist eigentlich mit
dem Datenschutz? Darüber hat sich der Jürgen
auch so seine Gedanken gemacht. Was, wenn die
Daten seiner Mandanten bei ihrer Reise durch die
virtuelle Welt des Internets verloren gehen?
Nicht, dass bei der guten alten Deutschen Post
nichts verloren ginge. Aber mit diesen Datenpiraten
ist wirklich nicht zu spaßen. Der Vertreter seines
neuen Anwaltsprogrammes jedenfalls hat ihm
versichert, dass das jetzt absolut sicher ist, mit der
elektronischen Akte, den Mandantenschreiben
übers Internet und so. Und das nette Fräulein aus
seinem Vorzimmer meinte auch, dass das alles ganz
plausibel klinge, was der Herr Schulze von der Firma
Supersoftware ihnen da erklärt habe.
Illustration: RAin Anke Schiller-Mönch
Trotzdem, so richtig sicher ist sich der Jürgen da
nicht. Aber verschließen will er sich der neuen
Technik auch nicht. Schließlich möchte er mithalten
können mit den anderen Kollegen und auch so
flexibel und mobil sein wie sie. Es soll ja auch einen
Nutzen für die Mandanten bringen. Schließlich
können die dann immer und von überall per
Passwort auf ihre ganz persönliche Akte zugreifen
und lesen, was ihr Anwalt der Gegenseite geschrieben hat.
Apropos immer und überall. Eigentlich wollte der
Jürgen doch nach Hause auf seinen Balkon. Also
packt er seine sieben Sachen, gibt dem netten
Fräulein noch ein paar Aufgaben und verabschiedet sich von ihr. Zu Hause angekommen klappt er
sein schickes Notebook auf und stellt fest, dass ihm
die Sonne direkt aufs Display scheint und er nichts,
aber auch gar nichts lesen kann. Was solls, denkt
sich der Jürgen, schlägt die AdVoice auf, die im
Briefkasten war, und beginnt zu lesen.
RAin und Journalistin
Anke Schiller-Mönch, Weimar
ADVOICE 03/09
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Thema
Recht auf Rad
Anwälte steigen auf´s Fahrrad
Es ist kein Geheimnis, dass sich im täglichen
Berufsverkehr der Großstädte Autos wie eine
träge Blechlawine von Ampel zu Ampel wälzen.
Wer selbst ein motorisiertes Gefährt allmorgendlich von daheim zur Kanzlei bewegt, der
kennt die unzähligen Stop-and-Goes, das Gehupe, das mit den lokalen Verkehrsnachrichten
verschmilzt. Nerven wie Drahtseile sind mitunter
gefordert, doch nicht nur das. Eine kurze Strecke
benötigt Zeit, Extrazeit, die am Frühstückstisch
nicht vertan werden darf. Und Zeit ist bekanntlich Geld.
Was wäre in so verkehrsreichen Zeiten nicht nahe
liegender, als die nicht rosten wollende Liebe in der
Garage stehen zu lassen und auf die Öffentlichen
oder den Drahtesel umzusatteln. Davon macht die
Anwaltschaft zunehmend Gebrauch. Nicht nur bei
strahlendem Sonnenschein wissen „bikende“ Advokaten, warum sie die mit Muskelkraft betriebenen
Zweiräder so sehr schätzen.
Baurechtsspezialist und AdVoice-Redakteur Percy
Ehlert zum Beispiel nutzt den täglichen Radweg,
um sein kleines persönliches Sportprogramm zu
absolvieren. „Gut zum Runterkommen, bevor der
Bürotag startet“, sagt Ehlert. Bei den gut 20 km, die
eine einfache Strecke bis zu seinem Office braucht,
dürfte der Bequeme erst gar nicht auf das Fahrrad
aufsteigen. Doch den erfahrenen Autor Ehlert stört
die Anstrengung nicht. Selbst bei Wind und Wetter
wird geradelt. Er könne sich ja kurz frisch machen,
wenn er angekommen ist, sagt er und begegnet so
allen Kritikern des Frühsports.
Doch es gibt auch eine Kehrseite der Zweiradnutzung. Die jährliche Unfallstatistik spricht eine
deutliche Sprache. Radfahrer sind nach wie vor
erheblicher Gefährdung im Straßenverkehr ausgesetzt. Trotz des Ausbaus von Radwegen in den
Metropolen der Republik werden Radler häufig von
stärkeren Verkehrsteilnehmern übersehen. Nicht
selten verlaufen Unfälle besonders schwer, weil
dem Biker bekanntlich die schützende Knautsch-
zone fehlt. Neben der Gefährdung durch andere
Verkehrsteilnehmer müssen die Rad fahrenden Anwälte die gestiegenen Umweltbelastungen wie
Stickoxide, Kohlenwasserstoffe und Feinstaub hinnehmen, besonders wenn der Radweg an einer
Hauptverkehrsachse entlangführt.
Doch dies soll kein Plädoyer gegen die Risiken des
Radfahrens, sondern auch ein Beitrag zur Steigerung der ökologisch sinnvollen Fortbewegung sein.
Der regelmäßige Fahrradnutzer hat längst sein
Lieblingsbike entdeckt und bewegt es fleißig von A
nach B. Besonders allen, die darüber nachdenken,
sich ein zweirädriges Gefährt zuzulegen, seien die
folgenden Zeilen gewidmet. Wie es ungezählte
Bekleidungsstücke zu kaufen gibt, so unterschiedlich ist das Radangebot im Handel. Und auch dem
Anwalt ist erlaubt, was ihm nutzt und gefällt. Hierbei gilt unzweifelhaft, dass Qualität, Marke und
Ausstattung ihren Preis haben. Hier eine kleine
Radfibel, die zwischen den einzelnen Typen unterscheiden hilft:
Entspannt einrollen zum Termin.
Schuhputzkontrolle
„Wo eigentlich findet mein Termin statt?“
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ADVOICE 03/09
Thema
Das Hollandrad
Die gemütlichste und aufrechteste Art zu fahren
kommt aus den Niederlanden. 28 Zoll-Laufräder an
gemufften, aber schweren Stahlrahmen mit gefederten Ledersätteln erfreuen sich großer Beliebtheit bei allen, die es gemächlich lieben. Da der
Kettenlauf traditionell geschützt ist, eignet sich das
Hollandrad exzellent zur schmutzfreien Ankunft
bei Gericht.
Das Trekkingrad
Zügig unterwegs sein geht nicht nur mit einem
Rennrad. Gerader Lenker an leichtem AluminiumDiamantrahmen, dazu 28er Felgen und Profilreifen
mit geringem Querschnitt, eine gutgängige Kettenschaltung machen die Technik dieser Radkategorie
aus. Die Radposition ist nach vorn geneigt und
somit erkennbar sportlicher als beim Hollandrad.
Flott reisende Rechtsberaterinnen und -berater, die
auch mit unebenen Straßenverhältnissen leben
müssen, sind mit einem Trekkingrad bestens bedient.
Flucht in die Säumnis
Das Mountainbike
Ihren Siegeszug traten die teils vollgefederten
Geländemaschinen Ende der 1980er Jahre an.
Zwischen 600,- und 6.000,- Euro darf man für
Aluminium- oder Carbonboliden hinblättern. Dass
es wie bei Autos längst um mehr als um Fortbewegung, sondern vor allen Dingen um Prestige
geht, haben die Hersteller sowie ihre Kunden längst
erkannt. Schick ist eben das, was kostet. In Großstädten sind sie gerade deswegen beliebtes „Klauobjekt“. Das sollte man auch beim Anketten vor der
Kanzlei bedenken. Besser in das Büro mitnehmen!
Das Rennrad
Ohne Blutdoping geht es auch, und jeder darf es
fahren, das Rennrad. Elegant sind sie schon,
besonders die alten „Retro-Stahlramen“, die auf der
Internetplattform Ebay für gutes Geld ihren Besitzer wechseln. Für Furore haben in jüngster Zeit
so genannte Single-Speed-Rennräder („Fixies“)
gesorgt. Sie werden üblicherweise ohne Gangschaltung, Bremse, ohne Rücktritt und ohne Freilauf gefahren. Damit sind sie offiziell nicht im
Straßenverkehr zugelassen. Dennoch rasen gern
Fahrradkuriere mit ihnen wie wild durch die
Straßenschluchten.
Das Klapprad
Die guten, aus Oversized-Alurohren gefertigten
Mini-Räder kosten mehr als 500,- Euro und lassen
sich mit wenigen Handgriffen auf ein tragbares
Packmaß zusammenklappen. Damit geht es dann
in Bus und Bahn. Am Ziel angelangt wird auseinander gefaltet, arretiert und in die Pedale getreten. Reiseanwälte werden die praktischen Bikes
schätzen und lieben lernen.
Das BMX/Cruiser
Eher für schräge Vögel und juristische Individualisten geeignet sind BMX-Räder mit ihren 20 Zoll
Laufrädern und Cruiser-Bikes, die an alte Motorräder erinnern. In jedem Fall ist man so beim Absteigen vor der Staatsanwaltschaft im piekfeinen
Anzug ein echter Hingucker. Ob sich das in barer
Münze auszahlt, gilt es noch zu überprüfen.
Ganz gleich, welcher Radtyp bevorzugt wird, in
jedem Fall lohnt der Ritt auf dem Drahtesel. Über
geeignete Radwege in der Stadt informieren die
Kommunen selbst oder der ADFC (Allgemeiner
Fahrrad-Club e. V.).
RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln
Fotos: Andrea Vollmer
ADVOICE 03/09
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Thema
Autofahren lohnt sich (nicht)
Das Für und Wider des Kfz-Betriebs
Zumindest wird manch einer als ausgemachter
Verkehrsrechtler von rein professioneller Seite erfahren, was Autofahren und alles, was sich darum
rankt, für rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
So werden Experten für Gebrauchtautokäufe ihre
Anekdoten zu erzählen haben, ebenso die Umweltrechtler, die illegal in der Landschaft abgestellte Autowracks bewerten müssen und die
Steuerrechtler, die Fahrtenbücher und Kilometerpauschalen ihrer Klienten prüfen.
»Der Autotyp ist ein Fingerzeig auf die
beratene Klientel.«
Oben ohne, aber immer very busy. Weil Kollegin Anke
nicht nur Wind macht, sondern auch welchen braucht,
fährt sie einen flotten Mini Cooper Cabriolet.
Nirgendwo anders in der Welt ist die Liebe zum
Auto so groß wie in Deutschland. Statussymbol,
Hobby und Leidenschaft vereinen sich in diesem
eigentlich profanen Gebrauchsgegenstand. Ein
Blick zum europäischen Nachbarn Frankreich
zeigt, dass dort wichtiger noch als das Auto der
Mensch ist. Eben das, was durch den Magen
geht, nämlich die Liebe und das Essen. So wundert es nicht, dass in Frankreichs Hauptstadt
verbeulte Nobelkarossen aus dem Hause BMW
und Jaguar ganz ungeniert durch die Avenuen
rollen. Tatsache ist, es stört dort niemanden.
In Deutschland wäre solcher Gleichmut undenkbar.
Bereits der TÜV hätte an der einen oder anderen
frankophonen Blessur etwas auszusetzen. Außerdem wird im Mutterland des Autotunings getreu
dem Motto „tiefer, breiter, schneller“ geforscht und
vor allen Dingen geschraubt. Erleben es Rechtsanwälte gänzlich anders?
8
ADVOICE 02/09
03/09
Selbstverständlich unterliegt der in Robe plädierende Berufsstand allen Begehrlichkeiten, die der
Automobilsektor weckt. Das Kraftfahrzeug ist
nicht zuletzt das Aushängeschild der Kanzlei, an
dem Mandanten den wirtschaftlichen Erfolg
meinen, messen zu können und zu sollen. Der
Autotyp ist ein Fingerzeig auf die beratene beziehungsweise noch zu gewinnende Klientel. Eine
auf Bank- und Wirtschaftsrecht ausgerichtete
Rechtsanwältin mit einem Porsche Boxter kann
ihre vermögende Kundschaft standesgemäß begrüßen. Zumindest wäre dies kein Sakrileg. Führe
man jedoch mit derartiger Karosse als Sozialrechtler bei ratsuchenden Hartz-IV-Empfängern
vor, hätte man wohl rasch ein massives Glaubwürdigkeitsproblem.
Leasing oder Rate
Wenn des Anwalts Dienstflitzer endlich ausgewählt
ist, sind die Kosten zu klären. Leasen oder Abbezahlen? Vorteil des Leasings ist die steuerliche Berücksichtigung der monatlichen Raten in Gänze.
Wer vor Kaufvertragsabschluss nicht auf den Mund
gefallen ist, kann durchschnittlich zwischen drei
und sieben Prozent Rabatt auf den Neuwagenpreis
aushandeln. Dietmar Wegjahn rät aber auch hier
zur Vorsicht und genauem Hinschauen. Neue
Wagen stünden bis zu zwölf Monaten in Verkaufsräumen. Wer sich für ein solches Fahrzeug
entscheide, so der Händler, der sollte überlegen, ob
der Nachlass in einem guten Verhältnis zu möglichen Standschäden stehe.
Ob sich für Rechtsanwälte der Betrieb eines Autos
lohnt, bedarf einer individuellen Bewertung. Distanzen zwischen der Wohnung und der Kanzlei,
zwischen Mandanten und Gerichten müssen flexibel überbrückt werden, was für ein Auto spricht.
Nervtötende Staus und Parkplatzsuche sind ein
deutliches Argument dagegen. Auch muss die
finanzielle Seite stimmen, denn es ist nicht nur die
Finanzierungs- oder Leasingrate, sondern auch der
Treibstoff, die Kfz-Steuer, die Versicherung und
etwaige Werkstattkosten – letzteres wird in Businessplänen gern vergessen.
Tipp Fahrtenbuch:
Umweltaspekte im Focus
Doch geht es nicht nur um Ansehen und Statussymbolik. Der Umweltaspekt beeinflusst immer
stärker die Entscheidung, ob und vor allen Dingen
welches Kfz gefahren werden soll. Serienreife
Hybridtechnik aus Fernost contra CO2-reduzierte
Verbrennungstechnik aus Europa, die Kaufentscheidung wird niemandem leicht gemacht.
Dietmar Wegjahn vom Mercedes-Benz-Autohaus
Rosier aus Oldenburg weist darauf hin, dass
Nachhaltigkeit auf ein gesamtes Autoleben von der
Herstellung bis hin zur Verschrottung betrachtet
werden müsse. So könne, sagt Wegjahn, ein
aktueller Hybrid-Wagen in der Ökobilanz deutlich schlechter abschneiden, „wenn beispielsweise
dessen Produktion besonders energieintensiv ist“.
Sollen die Fahrten mit dem dienstlich betriebenen Kraftfahrzeug steuerlich geltend gemacht
werden, hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Führung eines Fahrtenbuchs oder
einer Pauschale, die sich anteilig am Bruttolistenpreis in Verbindung mit der Laufleistung
des Neuwagens bemisst. Bei Fahrtenbüchern ist
unbedingt darauf zu achten, dass diese nicht
nachträglich am Computer erstellt werden –
auch dann nicht, wenn alle erforderlichen Daten
wie Abfahrts- und Ankunftsort, Kilometerstand
und Zweck der Fahrt wahrheitsgemäß angegeben wurden. Solche Fahrtennachweise weisen
Finanzämter regelmäßig zurück.
RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln
Thema
Taschen machen Leute
Über Tragebehälter im Anwaltsberuf
gebäude hochgewuchtet werden, Attaché-Koffer
mit Laptop und Aufziehfüller inside, die in der
Hand getragen den Arm überdehnen, und zum
Bersten mit Schönfelder und Co. gefüllte Rucksäcke, die eher lose als fest auf dem Rücken
galoppieren, geben ein skurriles Bild ab.
Schick ist wichtig
Der gesundheitliche Aspekt ist bei Tragegeräten
nur einer unter vielen. Er wird gar vernachlässigt,
wenn man den bunten Auslagen der Fachgeschäfte glauben darf. Spätestens nach Verlassen der
Grundschule hat der rückenschonende Tornister
ausgedient. Den meisten Anwälten kommt es eher
auf die Funktionalität ihrer Tasche an. Dabei darf
zudem der Schick nicht auf der Strecke bleiben.
Denn ähnlich wie beim Autokauf werden via Taschenmodell auch Lebensansichten transportiert.
Die Auswahl an Taschen, Koffern und Hüllen ist
schier unerschöpflich. Da tut professsionelle Beratung Not. In diesem Dschungel kennt sich die
Fachverkäuferin des Kölner Lederwarengeschäfts
Voegels, Sandra Cornely, perfekt aus.
Winkeladvocat – nein danke. Von ungeschützter Akte bis safer Sex ist alles drin im Anwaltscrumpler.
„Jut auf Tasche“, so wie Wohlsituiertheit auf
„Berliner Schnauze“ heißt, will jeder einmal
sein, der in den anwaltlichen Beruf startet.
Doch der Weg dorthin ist mitunter ein steiniger,
werden erfahrene Standesvertreter nicht müde
mahnend zu sagen. Und wenn der Broterwerb
schon als ein harter gilt, dann soll möglichst
viel Arbeitserleichterung für Perspektive sorgen.
Erleichterung bedeutet für fleißige Bürohengste
und -stuten nicht nur der Einsatz von Kanzleisoftware und die Beschäftigung von Büropersonal. Die Tasche, basales Transportutensil,
entscheidet ganz wesentlich darüber, mit wie
viel Entspanntheit der Arbeitsalltag begonnen
und dem Gegner im Gerichtssaal begegnet wird.
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ADVOICE 03/09
Foto: Andrea Vollmer
In Gedanken wandert der Blick über die Heerscharen von Taschenträgern und -trägerinnen, die
mehr oder weniger gekrümmt unter der Last
des Geschleppten zusammenzubrechen drohen.
Schweißperlen als Ergebnis morgensportlichen
Engagements gehören zu den wenigen positiven
Seiten. Tatsächlich schädigt sich ein gehöriger Teil
der Geplagten beim einseitigen Belasten der
Schulterpartie. Besonders die Frauenwelt steht im
Fokus orthopädischen Interesses.
Bandscheibenvorfälle werden nicht erst durch die
falsche Haltung hinter dem PC ausgelöst. Mit der
Tasche fängt das Übel erst richtig an. Überladene
Trolleys, die die Stufen zum historischen Gerichts-
Im Gespräch mit AdVoice sagt sie, dass sich
Rechtsanwälte selten als solche zu erkennen
geben. Zuweilen könne man aber schon von dem
gewünschten Taschenmodell auf den Beruf schließen. „Die Businesskunden wissen meist sehr genau,
was sie wollen“, so Cornely. „Besonders gefragt
sind hochwertige Lederaktentaschen.“ Das verwundert insofern nicht, als in den Augen vieler
Mandanten Kleider, eben auch Taschen, Leute
machen.
„Wer eine langlebige Tasche sucht“, rät die Kölnerin, „der achte darauf, dass die Tasche aus der
oberen Rindslederschicht gemacht ist. Die riechen
dann auch wirklich nach echtem Leder und nicht
nach chemischen Zusätzen.“ Wer eine derart gediegene Alternative bevorzugt, der sollte mit bis zu
500,- Euro als Kaufpreis rechnen. Dafür hat er aber
obendrein die Garantie, dass es „Made in Italy“ und
nicht „Made in Cambodia“ heißt.
Im Folgenden eine kleine Übersicht über die unterschiedlichen Tragebehältnisse und ihre typische
Trägerschicht.
Thema
Pilotenkoffer
Das Urbild in Sachen Aktentransport. Geometrisch
klar, stabil, einfach gut, sagen seine NutzerInnen
über ihn. Gegner behaupten, man könnte den Anwalt anhand des Pilotenkoffers nicht von Landärzten oder Hausmeistern unterscheiden.
Vorteil: Ein großer oder mehrere kleinere zu einem
„Gürteltier“ zusammengefügte Ordner plus Robe
finden darin locker Platz, oftmals auch ein Laptop.
Rucksack
Wer längere Strecken zu Fuß oder auf dem Fahrrad
zurücklegen muss, der tut sich und seinem Rücken
sicherlich etwas Gutes mit einem ergonomisch
geformten Rucksack. Wie bei den großen Trekkingvertretern gilt auch hier der dringende Rat der
Anprobe. Nicht alles, was nach Rückenpflege aussieht, passt wirklich.
Aktentasche
Besonders edel in braunem oder schwarzem Rindsleder, wird in der Hand getragen und ist beinah ein
Muss bei Nadelstreifen oder Kostüm.
Vorteil: Gute Ledertaschen halten ein ganzes
Anwaltsleben. Schick und repräsentativ.
Nachteil: oftmals geringes Fassungsvermögen,
teuer (durchschnittlich zwischen 300 und 500 Euro)
Anwaltstyp: Arriviert, Businessdress, Alter 27-67
Umhängetasche
Sie helfen längst Bike-Kurieren, Fotografen, sind
jugendlich und cool. Sie erfüllen garantiert kein
Anwaltsklischee vom Aktenkoffer- und Schlipstragenden Winkeladvokaten.
Unterm Arm
Akten, Notizen, Bücher werden locker unter den Arm
geklemmt. Macht einen dynamischen und viel beschäftigten Eindruck. Je kräftiger der Träger, desto
umfangreicher sein Transportvolumen.
Vorteil: Schnell zur Hand und null Kosten.
Nachteil: Fällt schnell runter.
Anwaltstyp: Der, der keine Zeit und Tasche zur
Hand hat und mit dem Auto vor Gericht vorfährt.
Trolley
Sie werden auch liebevoll „Hackenporsche“ genannt und folgen einem dank des Teleskopgriffs
und der Inlineskaterollen überall hin. Aus Aluminium-Bi-Carbonat-Kunststoff gefertigt oder aus
Cordura sind sie in den unterschiedlichsten Größen
stabile Begleiter besonders auf Flugreisen.
Vorteil: bequem, wenn auf den Rücken des Trägers
angepasst, hochwertige Modelle robust, funktional
Anwaltstyp: Jeansträger auch außerhalb des
„Casual Fridays“, Jugendstraf-, Ausländer- und
Sozialrecht, Alter 35-85
Vorteil: Sehr funktional dank unzähliger Fächer,
gern auch mit gepolstertem Bereich für Laptop und
Digicam.
Nachteil: Nylon ist haltbar, Polyester in aller Regel
weniger. Beschädigung beim Tragen von Stoffhosen
und Jacken möglich
Anwaltstyp: Modisch hip und frisch, Urheber- und
Medienrecht, Alter 30-55
???
Fotos: links oben, rechts oben, rechts unten - Rainer Sturm . C. Nöhren . pixelio.de / links unten, mittig unten . Andrea Vollmer
Vorteil: Funktional wegen Fächeraufteilung, zeitlos
Nachteil: teuer
Anwaltstyp: Einer für alle, alle für einen, das
gesamte Recht, Alter 27-67
RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln
ADVOICE 03/09
11
Thema
Kanzlei mit Meerblick
Mit wenig Aufwand im Urlaub neue Mandanten gewinnen
„Wenn ich Sonne brauche, fahre ich weg.“ Wer
möchte das nicht von sich sagen können. Die
Aktenberge in der Kanzlei sind das Eine – doch
was, wenn sich gerade ein neuer Mandant
meldet? Es gibt einen Strafverteidiger, der fliegt
oder fährt in die Sonne, wenn er meint, er
brauche dies – und neue Mandate, die gehen
ihm dabei nicht durch die Lappen.
Rechtsanwalt Thomas M. Amann ist dieser Strafverteidiger. Wer sich als Mandant an ihn wendet,
hat es oft eilig, kann nicht warten, bis der Anwalt
aus dem dreiwöchigen Jahresurlaub zurückkehrt.
„Die Mandanten sind in Notlagen. Wenn ich nicht
erreichbar bin, gehen sie zu jemand anderem.“
begründet Strafverteidiger Amann, warum er
in seinen Jahresurlaub sein mobiles Büro mitnimmt. „So viel ist das gar nicht. Telefon und Mini
PC“ meint er.
So hat er es im vergangenen Jahr gehandhabt und
sich drei neue Mandate gesichert.
Per SMS wird Amann benachrichtigt, dass sich ein
neuer Mandant gemeldet hat. Dann ruft er ihn an,
bespricht die ersten Schritte. Per e-büro kann er
ihm die wichtigsten Unterlagen zuschicken. Sind
Vollmacht und Vergütungsvereinbarung unterzeichnet und der Vorschuss überwiesen, beantragt
er Akteneinsicht. „Das ist in Strafverfahren das
Erste, was zu tun ist. Eh die Akte da ist, passiert
meist nicht wirklich viel“, weiß er und fügt hinzu:
„Ich kann diese Sachen auf den Weg bringen und
mich, wenn ich zurück bin, dem eigentlichen Fall
widmen.“
Dass er im Urlaub ist, wissen seine Mandanten –
auch die neuen. Aber sie wissen auch, dass er
trotzdem erreichbar ist und die wichtigen Schritte
veranlasst.
Auch unter Palmen floriert die Kanzlei von Strafverteidiger Thomas M. Amann
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ADVOICE 03/09
Foto: privat
Der Erfolg gibt ihm Recht. Seine Mandanten sind
zufrieden. Einen Stundensatz von 300,00 Euro
netto und mehr – den durchzusetzen ist für den
erfolgreichen Strafverteidiger kein Problem.
Seit einem Jahr rechnet er nur noch nach Zeit ab.
Dafür ist er immer erreichbar – auch abends und
am Wochenende. “Nein, das wird nicht zu viel. Die
Mandanten melden sich ja nicht wegen jeder
Belanglosigkeit. Wenn, dann ist es wirklich wichtig.“ Und es rechnet sich für ihn, denn wenn das
Telefon klingelt, läuft die Gebührenuhr – auch im
Urlaub. Eine gute Stunde täglich ist er da mit
Kanzleiarbeit beschäftigt. Das ist Amann lieber, als
der große Berg auf dem Schreibtisch, wenn er aus
dem Urlaub kommt.
RAin und Journalistin
Anke Schiller-Mönch, Weimar
Foto: Michael Heimann . pixelio.de
Thema
Immer auf Draht
Blackberry, Miniduschgel und Wechselbluse müssen im Reisekoffer sein
Checkliste
auswärtiger Gerichtstermin
Robe
Akte
Stift
Notizblock
Zugverbindungen
Taschenrechner
Fahrkarten, bei der Bahn ausgedrucktes
Onlineticket und Kreditkarte
Gesetzestexte
Lektüre
Schriftsätze
Bargeld für unvorhergesehene Dinge
Kosten klären
Infos über Ankunftsort
Weitere Treffen vor Ort vorab vorbereiten
Mobile Endgeräte laden
Schlüssel
Notrufnummern
Zusammengetragen von RA Tobias Sommer, Berlin
Alles drin im Koffer?
Foto: Karl Heinz Laube . pixelio.de
Auf Reisen zu sein gehört für Anwälte heute
zum täglichen Geschäft. Auswärtige Gerichtstermine, Treffen mit Mandanten, Seminare und
Konferenzen erfordern hohe Mobilität. Was
dafür ins Gepäck muss, sollte gut geplant
und überlegt sein. Eine Vielreisende berichtet
von Erfahrungen und gibt Tipps für das Leben
unterwegs.
Da ich recht häufig für das FORUM unterwegs bin,
stellt sich mir die Frage, was ich denn nun
unbedingt mitnehmen muss und was entbehrlich
ist, immer wieder. Aus meiner Erfahrung kann ich
berichten, dass es auf Tagungen immer hilfreich ist,
mehr als nur eine Bluse und einen Anzug dabei zu
haben. Wenn der Gesprächspartner zu später Stunde sein Sektglas nicht mehr allzu sicher balanciert,
habt ihr dem Problem der hartnäckigen Flecken
14
ADVOICE 03/09
damit schon mal souverän abgeholfen. Zur Kleidung gehört auch immer etwas Bequemes, ein
Jogging – oder Hausanzug, denn wer tagsüber
immer topp gestylt sein muss, der braucht auch
einen Ausgleich und das Gefühl, im eigenen
Hotelzimmer abschalten zu können.
Wichtig ist, auch auf Reisen unproblematisch
Kontakt mit der Kanzlei, mit den anderen Mitgliedern des GFAs und den RBs halten zu können.
Dies gelingt einfach und kostengünstig mit einem
mobilen Prepaid – Internet - USB – Stick, der
eingestöpselt ins Notebook, das mit muss, den
preislich überschaubaren Zugang zum Internet und
damit zu E-Mails ermöglicht. Auf diese Weise erspare ich mir, den oftmals recht teuren WLAN –
Zugang der Hotels nutzen zu müssen und bleibe
dennoch immer erreichbar.
Rufen unterwegs Mandanten an, sehe ich das beim
E-Mail Check zeitnah und kann in einer Sitzungspause zurückrufen. Das hat den positiven Effekt,
dass sich Mandanten immer wieder erfreut über
ein schnelles Feedback äußern. Zudem habe ich
mein Blackberry dabei, bei dem eintreffende
E-Mails lediglich durch ein unauffälliges Blinken
angezeigt werden. Wer also keine Romane und
längere Antworten auf E-Mails verfassen will,
sondern nur zügig informiert sein möchte, der
kann so sehen, was sich gerade tut.
»Nach einem anstrengenden Sitzungstag ist es wichtig, abzuschalten.«
Abgesehen von diesen arbeitstechnischen Utensilien, die ich so rumtrage, habe ich aber auch die
Erfahrung gemacht, dass es nach einem anstrengenden Sitzungstag oder nach einem mit
Informationen voll gepackten Seminar wichtig ist,
abzuschalten. Das kann ich am Besten, indem ich
die Hoteltür zumache und ein Entspannungsbad in
der Hotelbadewanne nehme.
Die meisten Drogerien bieten Produkte auch in
Mini-Größen an, was das Schleppen großer Duschgelflaschen erspart. Zusammen mit der Lektüre
einer nicht juristisch angehauchten und mit völlig
unnötigen Informationen, die man sich ganz bestimmt nicht merken muss, gespickten Zeitschrift,
kann ich dann entspannen und auftanken.
Das ist mindestens genauso wichtig, wie der Ersatz
– Anzug, denn nur wer mitdenken kann, kann von
einem Seminar profitieren oder sich auf einer
Sitzung fundiert einbringen.
Fazit: Arbeitsmaterial ist ein unbedingtes Muss,
optimal auf eine Sitzung und / oder Seminar
vorbereitet zu sein, bedeutet, das Handwerkszeug
anständig gepackt und durchgelesen dabei zu
haben, die passende Kleidung für die jeweilige
Reise muss dabei sein und das nicht nur in
einfacher Ausführung. Es ist aber mindestens genauso wichtig, für die nötige Entspannung nach
der Seminarteilnahme zu sorgen und auch dafür
zu beachten, dass Hinzugelerntes in Ruhe verarbeitet können werden muss.
RAin Silke Waterschek, Heilbronn
Thema
Reisen kostet Geld
Wer nicht noch welches mitbringen will, muss Reisekosten geltend machen
Wenn Anwälte auf Reisen gehen, dann bedeutet
das im beruflichen Bereich, dass auch Reisekosten abzurechnen sind. Vielfach werden in
den Kanzleien Reisekosten jedoch gar nicht
berechnet. Ob aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit, womöglich aus Angst, der Mandant
könnte abspringen, es gibt viele Gründe.
Wir wollen uns mit den Möglichkeiten, die das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine
Vergütungsvereinbarung bieten, befassen.
Man sollte meinen, dass es doch recht einfach sei,
Fahrtkosten zum einen und Tage- und Abwesenheitsgeld zum anderen abzurechnen, der Kommentar zu den entsprechenden Ziffern des RVG enthält
immerhin zweiundzwanzig Seiten.
Nach VV 7003 RVG entstehen für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
für jeden gefahrenen Kilometer Fahrtkosten von
0,30 EUR. Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie
die Abnutzung des Kraftfahrzeuges abgegolten. Aus
betriebswirtschaftlicher Sicht wird klar, dass die
0,30 EUR pro Kilometer nicht kostendeckend sind.
Der ADAC hat in einem Test errechnet, dass der
billigste Kleinwagen (Toyota Aygo, Neupreis 9350
EUR) mit monatlichen Kosten von 305 EUR zu
Buche schlägt, das entspricht einem Kilometerpreis
von 0,24 EUR. Der preiswerteste Golf, Neupreis
16.300 EUR, weist schon 0,35 EUR aus. Leistet sich
der Cabrio-Fan ein Mini Cabrio, Neupreis 19.350
EUR, sind bereits 0,37 EUR fällig.
„Kraftfahrzeug“ ist im Sinn von § 1 Abs. 2 StVG zu
verstehen. Also gehören dazu auch Motorrad,
Moped oder Mofa. VV 7004 RVG besagt, dass andere Verkehrsmittel, soweit sie angemessen sind, in
voller Höhe zu erstatten sind. Dies bedeutet, dass
Bahnfahrten 1. Klasse ebenso zulässig sind wie die
Benutzung von Taxis, von dem RA kann nicht erwartet werden, dass er grundsätzlich nur mit der
Straßenbahn fährt. Die Kosten einer Bahncard sind
nicht anzusetzen. Bei der Benutzung eines eigenen
Fahrrads können nur die tatsächlichen Aufwendungen erstattet werden. Eine Pauschale ist insoweit nicht vorgesehen. Für Fußwegstrecken erhält
der RA keinen Auslagenersatz, das Besohlen der
Schuhe ist im RVG nicht enthalten.
Was sich im ersten Augenblick liest wie eine Glosse
zum Schmunzeln, ist ein Zitat aus der „Bibel“ des
RVG, dem Gerold/Schmidt, langjährig bewährter
RVG-Kommentar. Der unternehmerisch denkende
Anwalt erkennt, dass beim Thema Reisekosten eine
Vergütungsvereinbarung die zwangsläufige Folge
sein muss, will er nicht noch Geld mitbringen.
Ermitteln Sie, welche individuellen Kosten das
Kanzleifahrzeug verursacht. Sie finden die Tabelle
des ADAC unter:
> http://www.autobild.de/artikel/grosseautokosten-tabelle_376884.html
Mindestens diese Kosten sind für die Fahrtkosten
anzusetzen, alternativ 0,50 EUR pro Kilometer.
Ebenso verhält es sich mit VV 7005 RVG: Tage- und
Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
1. von nicht mehr als vier Stunden
2. von mehr als vier bis acht Stunden
3. von mehr als acht Stunden
20,00 EUR
35,00 EUR
60,00 EUR
Bei Auslandsreisen kann ein Zuschlag von 50 %
berechnet werden.
Anstelle des gesetzlichen Tage- und Abwesenheitsgeldes sollten mindestens folgende Pauschalen
vereinbart werden: bis zu vier Stunden: 80 EUR, bis
zu acht Stunden: 160 EUR, mehr als acht Stunden:
240 EUR.
Checkliste für Mandantengespräche unter:
> www.davforum.de/mandatsannahme.
Auch hier ist die gesetzliche Grundlage unzureichend. Selbst eine Aushilfskraft hat netto mehr
als fünf Euro zur Verfügung.
Da das Tage- und Abwesenheitsgeld vergütungstechnisch zu den Honoraren zählt, ist es wie dieses
zu versteuern, d. h. es zählt für den Anwalt zum
Umsatz und wird durch die Kanzleikosten entsprechend reduziert.
Ilona Cosack, Mainz
Ganz schön teuer.
Foto: Rainer Sturm . pixelio.de
Unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Anwalt benutzt oder ob er teilweise die Fahrzeiten
auch zum mobilen Arbeiten nutzen könnte, ist eine
Vergütungsvereinbarung ratsam.
Besonderheiten ergeben sich bei Prozesskostenhilfe-Mandaten, hier wird der Anwalt in der Regel
zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts
beigeordnet, dies bedeutet, dass aus der Staatskasse
keine Reisekosten gezahlt werden.
Bei Rechtsschutz-Mandaten sehen die Bedingungen in der Regel vor, dass Reisekosten nach RVG
erst dann erstattet werden, wenn die Entfernung
zum Gericht über einhundert Kilometer beträgt.
Daher gehören die Reisekosten nicht nur bei Kanzleien im ländlichen Raum oder einem Einzugsgebiet
mit verteilten Gerichten, sondern bei allen Kanzleien
auf die Checkliste für das Mandantengespräch.
ADVOICE 03/09
15
Thema
Rasende Mandantschaft
Autobahnanwalt Möller ist jederzeit über CB-Funk zu erreichen
Vor fünf Jahren hat alles angefangen. Eines
Abends saß er mit einem befreundeten Richter
beim Bier, und sie wetteten, dass er es nicht
schaffen würde innerhalb von drei Jahren eine
Kanzlei aufzubauen, die sich ausschließlich mit
Straßenverkehrs-, Straßenverkehrsbußgeld- und
Straßenverkehrsstrafsachen beschäftigt.
Der Wetteinsatz: eine Kiste guter Rotwein.
Die Wette kam zur rechen Zeit und war nur der
letzte Anstoß, endlich seine Idee einer Autobahnkanzlei umzusetzen. Die hatte er nämlich schon
lange, seit er am Darmstädter Kreuz zweimal hintereinander geblitzt wurde, einmal mit 178 km/h
und einmal mit 148 km/h; 100 km/h waren erlaubt.
So machte er erste intensive Erfahrungen mit dem
Verkehrsrecht, auch die, dass es keinen Kollegen zu
geben schien, der dieses Gebiet intensiv bearbeitet:
„Irgendwie scheinen das alle so mal mit zu machen,
obwohl es so ein spezielles Feld ist.“ Also eröffnete
Peter Möller, nachdem er bereits seit drei Jahren
Mandanten in Straßenverkehrsrecht- und Buß-
Für Ruhe und Luft, geht Peter Möller in seinen Garten.
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ADVOICE 02/09
03/09
geldsachen vertrat, die erste seiner „Autobahnkanzleien“ in Berg, natürlich direkt an der Autobahn, auf dem Autohof an der A9, Abfahrt 31.
Heute ist er DER Autobahnanwalt, hat nach Berg
seine zweite Anlaufstelle auf dem Autohof Mellingen an der A4, Abfahrt 50, eröffnet und plant in
Kürze auch in Uhrsleben, Feuchtwangen und
Mellendorf bei Hannover für seine Mandanten on
tour zu sein.
Letzteres ist wörtlich zu nehmen. Von seinen Mitarbeitern verlangt er es und selbst hat er es auch
schon getan. Er war on tour – eine ganze Woche
lang mit einem Truck. Peter Welscher – einer seiner
Mandanten- hat ihn mitgenommen. Seitdem weiß
Peter Möller: „Mit Truckerromantik hat das Arbeiten
und Leben off road nicht wirklich was zu tun.“ Wer
geht schon gern auf versiffte Toiletten ohne Klo-
brille, duscht sich in Duschen ohne Duschköpfe
und verschließbare Türen, kauft sich von seinem
kargen Gehalt den Kaffe für 2,80 EUR an der Raststätte und kriecht schon um 18:00 Uhr in die enge
LKW-Koje, weil nun die gesetzlich vorgeschriebene
elf-stündige Wartepause ansteht?
Peter Möller wollte erleben, wie es ist, das Leben
seiner Mandanten. Er wollte sie verstehen lernen,
um besser in ihrem Sinne vor Gericht argumentieren zu können. „Wir Juristen sind viel zu oft viel
zu weit weg von unseren Mandanten. Ich verstehe
ohnehin nicht, warum es keine Lehrgänge für LKWFahrerrecht oder PKW-Fahrerrecht, sondern nur für
Verkehrsrecht gibt“ sagt er und plädiert dafür, dass
sich Anwältinnen und Anwälte mehr als Dienstleister am Menschen sehen. „Das Recht dient dem
Menschen“ ist seine Maxime. „Wir müssen aus dem
Anwaltsmuff raus – hin zum modernen Dienstleister am Menschen“ sagt er nicht nur, sondern setzt
es auch in die Tat um. So gibt es in seiner Kanzlei
einen „Mandantenbetreuer“. Der kümmert sich z. B.
um den Mandanten, der von der Bußgeldstelle die
Der Autobahnanwalt auf seiner Flurpiste.
Die „Tatorte“ von Peter Möllers Kanzlei sind deutschlandweit.
»Wir Juristen sind viel zu oft viel zu
weit weg von unseren Mandanten.«
Thema
Mitteilung bekommt, dass sein Verfahren an die
Staatsanwaltschaft abgegeben wurde.
„Der bekommt einen Riesenschreck. Staatsanwaltschaft – Verfahren – Führerschein – mein Job – das
geht dem dann alles gleichzeitig durch den Kopf.
Da kann der keinen klaren Gedanken mehr fassen“
weiß Peter Möller. Deshalb gibt es seinen Mandantenbetreuer, der das erklärt und auch die Gerichtstermine koordiniert. Die hat die Autobahnkanzlei
bundesweit; und: „Wir nehmen die Gerichtstermine
alle selber wahr, nicht über Korrespondenzanwälte“.
Das ist der Anspruch des Autobahnanwaltes.
»Ein gepackter Rucksack gehört bei
den Autobahnanwälten zur Kanzleiausstattung.«
Also müssen er und seine Kollegen mobil sein. Ein
gepackter Rucksack gehört bei den Autobahnanwälten zur Kanzleiausstattung. Mittlerweile sind
sie fünf Anwälte, fünf Sekretärinnen, ein Fahrer
und ein Messstellenprüfer. Ja, einen Messstellenprüfer gibt es bei Peter Möller tatsächlich. Der ist
ständig unterwegs, schaut sich die deutschlandweiten „Tatorte“ an, sucht die Ursachen, warum der
Mandant das 30 – Schild nicht gesehen hat, ob
wirklich genug Abstand zwischen Ortseingangsschild und Messgerät war, wie lang die Gelbphase
der Ampel ist, und und und.
„Ich muss für meinen Mandanten eine Lösung finden, erklären, warum der meist unstreitig feststehende Sachverhalt zu entschuldigen ist.“
Deshalb macht sich Peter Möller von seinen Fällen
immer ein ganz genaues Bild – er visualisiert den
Tathergang, stellt den vorgeworfenen Sachverhalt
nach und hält ihn aus der Sicht des Mandanten per
Foto fest. Da kann es schon mal passieren, dass er
sich anderthalb Stunden an eine Kreuzung stellt,
um sich in einen Fall hineinzufühlen. Ja, so ein
„Spinner“ sei er, lacht der 50-jährige sympathische
Kollege mit dem schon ergrauten Haar und der
kleinen runden Brille, die er sich gern auf die Stirn
schiebt und mit den tausend Ideen im Kopf, wie er
noch besser für seine Mandanten da sein kann, wo
er die nächste Autobahnkanzlei eröffnet, welches
Highlight das nächste Kanzleifest haben könnte.
Dabei hält es ihn nicht wirklich lange auf dem
Stuhl. Er braucht Bewegung zum Nachdenken. Die
findet er im Garten des Kromsdorfer Schlosses bei
Weimar, wo die Zentrale der Autobahnkanzlei ist.
Idyllisch gelegen, mitten im Grünen, mit kanzleieigenem Kräutergarten, Tischtennisplatte, Hasen
im Garten, einer Katze und bald auch einem
Kanzleihund. Wenn er wirklich Ruhe und Luft zum
Nachdenken braucht, geht er raus – runter an die
Ilm, manchmal auch mit Mandanten.
In so entspannter Atmosphäre versteht mancher,
warum Peter Möllers Strategie für den anstehenden Prozess erste Wahl ist.
Aktenberge überall – für die meisten Mandanten geht es um den Führerschein und damit um ihren Job. Fotos: Sascha Mönch
Er nimmt sich die Zeit für den Mandanten, die es
für eine gute Lösung braucht. Das lohnt sich.
Derart gut vorbereitet gehen seine Mandanten oft
als Sieger mit Führerschein aus der Verhandlung.
Das danken sie ihrem Anwalt auf die, wie Peter
Möller meint, ihnen ganz eigene Art. Da kommt
schon mal ein Trucker und stellt jede Woche einen
Kasten Bier vor die Kanzlei an der Autobahn. Ein
anderer bringt Selbstgeschlachtetes vorbei und
wieder andere fallen ihm vor lauter Dankbarkeit
nach der Verhandlung vor dem Gerichtssaal um
den Hals. „Das muss man mögen, wenn einem so
ein Bär um den Hals fällt. Mir liegt diese bodenständige Natürlichkeit – vielleicht, weil ich auch
aus einfachen Verhältnissen komme“.
»Da kommt schon mal ein Trucker und
stellt jede Woche einen Kasten Bier
vor die Kanzlei an der Autobahn.«
Peter Möller hält kurz inne: „Meine Eltern waren
Bergleute. Sie mussten sich meine Ausbildung vom
Munde absparen. Vielleicht hatte ich deshalb schon
immer einen guten Draht zu den einfachen Leuten“.
Er vertritt mit seiner „anderen“ Kanzlei auch mittlere und große Unternehmen. Nicht, dass er deren
Fälle nicht ernst nehme – im Gegenteil. Aber die
Probleme und Sorgen seiner Trucker – die berühren
ihn, da steckt er Herzblut hinein, auch wenn sie
sich unterm Strich nicht immer rechnen – weiter
bringen sie ihn in jedem Fall. Und bekannt machen
sie ihn. Über seine Fälle wird geredet, medial und
per CB Funk; über Kanal 9 ist er erreichbar – immer
mit dem Ohr an seinen Mandanten.
»Über seine Fälle wird geredet, medial
und per CB Funk; über Kanal 9 ist er
erreichbar – immer mit dem Ohr an
seinen Mandanten.«
Seit der Eröffnung der ersten Autobahnkanzlei in
Berg hat sich die Zahl der Mandanten verdoppelt –
jährlich wohl gemerkt. In diesem Jahr wird er die
Zahl 2000 erreichen. Jetzt sucht er gerade geeignete Unterstützung. Die zu finden ist gar nicht so
einfach. Der neue Kollege oder die neue Kollegin
müssen genauso viel Enthusiasmus, Spaß am
Verkehrsrecht und Mobilität mitbringen wie der
zukünftige Chef.
Die Kiste guten Rotwein hat er übrigens (etwas
verspätet) vom befreundeten Richter zum 50.
Geburtstag bekommen.
RAin und Journalistin
Anke Schiller-Mönch, Weimar
ADVOICE 02/09
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Magazin
Das grüne Büro
Kanzlei, mein zweites Zuhause
maßgeblich verantwortlich. Sie wird bestimmt
durch Sauerstoffgehalt, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftionisation, Schadstoffe und Belastungen
durch Staub, Sporen und Pollen – und ist allzu oft
miserabel! Welcher Jurist ist schon umfassend
darüber informiert, dass viele Baustoffe, Farben,
Kleber, Möbel und Ausstattungsgegenstände ungezählte Chemikalien enthalten, die regelmäßig
über Jahre emittieren und oft schlicht als Wohngifte zu qualifizieren sind. Lösemittel, Weichmacher, Flammschutzmittel, Biozide, Fungizide,
Bakterizide und Insektizide sind heute in vielen
Produkten enthalten
Grenzwerte
Mag sein, dass sich die Konzentrationen dieser
Substanzen jeweils unterhalb der mittels gut
honorierter Lobbyarbeit der Chemie festgelegten
Grenzwerte bewegen. Wenn aber Dauermüdigkeit oder Kopfschmerz zu gewohnten Begleiterscheinungen des Arbeitstages werden, hat das
womöglich weniger mit den juristischen Herausforderungen der Tätigkeit zu tun, als vielmehr mit
dem täglichen Atem-Cocktail aus oben genannten
Ingredienzen.
Gute Luft für einen inspirierten Geist - dazu gehört ein wohngiftfreies Arbeitsklima.
Lebst Du schon oder leidest Du noch? Auf diese
Formel kann man die Frage nach den Aufenthaltsbedingungen am Arbeitsplatz Kanzlei zuspitzen. Gesunde Verhältnisse am Arbeitsplatz
zu schaffen – aus baubiologischer Sicht geht es
da um sehr viel mehr als bloß die Einhaltung
gesetzlicher Mindeststandards.
Anwälte haben einen langen Arbeitstag, und viele
gehen auch über das Renteneintrittsalter hinaus
ihrer Profession nach. Da also der Advokat einen
beträchtlichen Teil seiner Lebenszeit in der Kanzlei
verbringt, ist sie zwangsläufig ein zweites Zuhause.
Ob dieser Umstände ist es geboten, das traute
Umfeld juristischen Schaffens so zu gestalten, dass
der Anwalt sich wohl fühlt und Gesundheit und
Leistungsfähigkeit erhalten bleiben.
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ADVOICE 03/09
Foto: Andrea Vollmer
Vielleicht ist es auch die Aura des wollsiegelgeprüften Teppichs, der – selbstverständlich strikt
gemäß den gesetzlichen Vorgaben – mit dem
mottenvernichtenden Nervengift Permethrin behandelt wurde. Dann wäre offen die Frage zu
verhandeln, ob nicht der Feldzug gegen die possierlichen Wollverköster Kollateralschäden unter
den Organen der Rechtspflege verursacht, die nicht
zu tolerieren sind.
Prima Klima
Es gilt also, ein im wahrsten Sinne des Wortes
gesundes Arbeitsklima herzustellen. So achte man
idealerweise schon im Zuge des Ausbaus und
der Einrichtung der Kanzlei konsequent auf die
Auswahl natürlicher, wohngiftfreier Materialien
und Einrichtungsgegenstände. Auch die Entscheidungen hinsichtlich der haustechnischen Anlagen,
wie Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung und
Kommunikationstechnik, sind mit Sorgfalt zu
treffen.
Ein gutes Klima zu gewährleisten und vor allem
für gesunde Luft zu sorgen, davon ist die herkömmliche Bautechnik all zu oft weit entfernt. Die
Raumluftqualität ist aber für unser Wohlbefinden
Es geht auch anders: Mit einer ordentlichen baubiologische Planung lässt sich eine gesundheitsgefährdende Belastung des Raumklimas vermeiden. So werden Materialien eingesetzt, die ohne
Beimengung gesundheitsschädlicher Substanzen
auskommen. Möbel können aus Vollholz gefertigt
und ihre Oberfläche mit natürlichen Wachsen oder
Ölen veredelt sein. So schmeicheln sie dem Auge
und schonen die Gesundheit. Auch die verwendeten Wandfarben sind frei vom Verdacht, Teil des
Entsorgungskonzepts der Industrie für ihren Sonder- und Giftmüll zu sein. Bei gesunden Farben
besteht nämlich nicht die Gefahr, dass die gesetzlich zulässige Menge ansonsten schwer an den
Mann zu bringender Schadstoffe beigemengt
wurde.
Magazin
Feldversuch Klimaanlage
Großen Einfluss auf die Büroatmosphäre haben
auch Heizung und Klimatisierung. Gerade Klimaanlagen sind sehr häufig für die Belastung der
Raumluft mit Krankheitserregern, Pilz- und Hefesporen verantwortlich. Selbst bei bester Wartung
und vorbildlicher Handhabung ist eine Keimbildung
in den verschlungenen und nicht einsehbaren
Weiten der Blechkanäle nicht auszuschließen.
Ungezählte Unternehmen mussten nach Umzug in
klimatisierte Räume einen sprunghaften Anstieg
des Krankenstands ihrer Mitarbeiter bewältigen –
ein Phänomen, das in den USA als Sick-BuildingSyndrom betitelt wird. Es gibt tatsächlich Firmen,
die ihr wirtschaftliches Überleben nur dadurch
sichern konnten, dass sie Büroräume der beschriebenen Art wieder verließen. Die künstliche Klimatisierung von Büroräumen darf als einer der
größten Feldversuche der Medizingeschichte gelten.
Ähnliches gilt für die Beheizung von winterlich
kühlen Räumen mittels Bodenkonvektoren – übrigens eine von der Pharmaindustrie hochgeschätzte
Bautechnik, die der Branche wie kaum ein anderes
Instrument den Absatz von Erkältungsmitteln in
der kalten Jahreszeit sichert. Noch stärker als bei
herkömmlichen Heizkörpern ist hier nämlich die
homogene Exposition aller am Arbeitsprozess
Teilnehmenden mit dem in Bodennähe befindlichen Staub einschließlich anhaftender Schadstoffe und Keime gewährleistet. Die im Fußboden
eingelassenen Lamellenheizkörper halten kontinuierlich eine Walze trockener Raumluft in Gang, die
absinkende Schwebstoffe immer wieder nach oben
reißt, um sie den ausgetrockneten Atemwegen der
anwesenden Probanden wieder und wieder zuzuführen. „Gesundheit!“, darf man wohl sagen?!
Alles wird gut!
Glücklicherweise gibt es ja Möglichkeiten, sich
einer Teilnahme an den beschriebenen Großversuchen zu entziehen. Eine gesunde Büroatmosphäre kann im Sommer z. B. durch natürliche
Lüftung und Temperierung über Kühldecken garantiert werden. Im Winter wird durch entsprechende Nutzung der Decken als energieeffiziente
Flächenheizung der Raum mittels einer gesunden
Strahlungswärme, wie sie auch die Sonne zu uns
sendet, wohltemperiert. Gegen zu trockene oder zu
feuchte Raumluft hilft eine schlichte lehmverputzte Wand, deren Oberflächenstruktur die Luftfeuchtigkeit auf wohltuende 50 Prozent einpendelt
und so die Schleimhäute geschmeidig hält.
In den meisten Büros emittieren ungezählte Chemikalien über Jahre und machen regelrecht krank.
Auch eine baubiologisch geplante Elektroinstallation und Kommunikationstechnik kann die Aufenthaltsqualität beträchtlich steigern. Elektrische
Spannungen sowie elektromagnetische Felder und
Wellen verursachen Luftionisation und laden
buchstäblich die Arbeitsatmosphäre auf. Vielfach
lassen sich derartige Effekte aber vermeiden oder
jedenfalls reduzieren.
Die beschriebenen Maßnahmen bewirken nicht nur
eine erhebliche Qualitätssteigerung der Büroausstattung, sondern steigern auch die Leistungsfähigkeit und den wirtschaftlichen Ertrag der
Kanzlei. Tue für Dich, Deine Angestellten und die
Umwelt etwas Gutes und verdiene Geld damit! Was
kann es Schöneres geben?
Tobias Gammelin,
Architekt und Baubiologe IBN, Potsdam
Foto: Andrea Vollmer
Baubiologie im Netz
Wer sich zu baubiologischen Themen näher
informieren möchte, sollte sich an einen Architekten mit baubiologischer Ausbildung wenden.
Dieser plant mit hoher Kompetenz gesunde,
individuelle Lebensräume nach den persönlichen
Vorstellungen für ein gesundes, sinnreiches und
nachhaltiges Wohnen bzw. Arbeiten.
Zudem kann man unter www.baubiologie.de
eine Liste baubiologischer Beratungsstellen des
Instituts für Baubiologie + Oekologie Neubeuern
IBN finden.
Die aufgeführten Berater sind Baubiologen aber
nicht zwingend Architekten, können aber an
diese weitervermitteln. Für das wirtschaftlich
und politisch unabhängige IBN stehen die objektive Betreuung des Verbrauchers sowie eine
ganzheitlich und baubiologisch-ökologisch orientierte Lehre und die Ausbildung zum Baubiologen IBN im Vordergrund.“
Tobias Gammelin
ADVOICE 03/09
19
Magazin
Rotstift ./. Kauderwelsch
Ein Redaktionsstab soll sich um verständlichere Gesetze kümmern
Buch mit sieben Siegeln
Foto. Andrea Vollmer
Stephanie Thieme ist Leiterin des „Redaktionsstabes Rechtssprache“, der seit Anfang Mai im
Bundesjustizministerium darüber wachen soll, dass
Gesetze in Zukunft verständlicher werden. Ein
reiches Betätigungsfeld für Thieme und ihre fünf
Mitstreiter – schließlich gibt es kaum eine andere
Textsorte, die für den gemeinen Bürger so sehr ein
Buch mit sieben Siegeln ist. Schlicht und ergreifend, weil er nicht versteht, was dieser Text ihm
sagen will. Gar nicht zu reden davon, dass er dann
auch noch entsprechend handeln soll. Beispiel
gefällig?
An Gesetzestexte, die selbst Anwälte und Richter kaum
verstehen, wird der Rotstift angesetzt.
Gleich zu Beginn ihrer Arbeit bekam Stephanie
Thieme einen ziemlich lebendigen Eindruck
davon, was da auf sie zukommt – an Überzeugungsarbeit und an hartem sprachlichem Handwerk. Der Auftrag klang simpel: Man knöpfe
sich das Wohngeldgesetz vor, überprüfe es auf
seine Verständlichkeit und mögliche sprachliche
Fallstricke und stelle seine Erkenntnisse und
Verbesserungsvorschläge dem Bundesjustizministerium vor.
Kann ja wohl so schwer nicht sein. Dachte sich
auch der zuständige Referent: „Er hat gesagt, zwei
Stunden Zeit schneide er sich aus den Rippen, um
sich unsere sprachlichen Korrekturen anzuhören
und zu diskutieren. Und aus diesen zwei Stunden
sind dann mehrere Tage geworden mit Sitzungen
von morgens bis abends, weil er gemerkt hat, dass
es mit zwei Stunden eben nicht getan ist.“ Das
Wichtigste sei aber gewesen, dass er eingesehen
habe, dass das keine vertane Zeit ist. 1
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ADVOICE 03/09
„Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der
Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs.1
zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um - im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis
5 - die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die
darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit
einem Fünftel zu berücksichtigen sind.“
Aha. Es ließen sich Dutzende solcher Beispiele
zitieren, allein aus dem Einkommensteuergesetz,
das damit nicht unbedingt dazu beiträgt, die
Akzeptanz des deutschen Steuersystems bei Otto
Normalverbraucher zu erhöhen. Schlimmer noch:
Selbst das Fachpersonal hat mittlerweile gelegentlich Mühe mit seinem eigenen Handwerkszeug. Es
gibt Gesetzestexte, in denen sich einzelne Paragrafen über drei Seiten lang abmühen, einen
Rechtsgegenstand zu regeln. „So verschachtelte
Vorschriften verstehen selbst Anwälte und Richter
kaum“, sagt Stephanie Thieme. 2
Meist nur Kosmetik
Dabei ist die Idee, Gesetzestexte einem Verständlichkeits-Check zu unterziehen, alles andere als
neu. Bereits seit 1966 gibt es einen solchen
Redaktionsstab beim Bundestag. Bislang war
dessen Arbeit aber eher mittelmäßiger Erfolg
beschieden. Was vor allem daran liege, dass er viel
zu spät in den Gestaltungsprozess eingreift, nämlich dann, wenn die Gesetzentwürfe kurz vor der
Kabinettsreife stünden, also schon fast fertig seien,
so Thieme. "In dem Stadium kann kaum noch
sprachlich Einfluss genommen werden. Es sind,
wenn überhaupt, nur noch kosmetische Reparaturen möglich." 3
1
Deutschlandradio vom 08.11.2007 I
2
Das soll mit dem neuen, ministeriellen, Redaktionsstab besser werden. Frühzeitig soll er in den
Formulierungsprozess eingebunden werden, möglichst von Anfang an. Und ist in seiner Arbeit
ausdrücklich nicht aufs Haus Zypries beschränkt.
Getragen wird das Sprachtüftler-Team von der
Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS), die vor
einigen Jahren auch schon mal das Steuerbegünstigungsabbaugesetz als Kandidaten für das
„Wort des Jahres“ in Erwägung zog.
Und den Sprachwächtern ist durchaus klar, dass
ihre Arbeit Grenzen hat: „Es ist natürlich völlig unsinnig, dass ein Sprachwissenschaftler hingeht und
sagt: ‚Ihr müsst jetzt alle Gesetze so machen, dass
wir sie gut verstehen können, das ist das Primäre.’
Da sagt der Jurist natürlich sofort: ‚Das Primäre ist,
dass wir einen klaren rechtlichen Sachverhalt
schaffen.’ Deshalb sagen wir: ‚Können Sie den nicht
auch in einer anderen Sprache schaffen? Verlieren
Sie irgend etwas, wenn Sie es auf diese Weise
formulieren und nicht auf jene?’“, sagt Rudolf
Hoberg, der Vorsitzende der GfdS. 4
Grammatikfehler
Doch nicht ausschließlich um eine sprachliche
Entrümpelung von Gesetzestexten geht es den
Experten; manchmal müssen sie sogar Deutschlehrer spielen, Grammatik- und Bezugsfehler seien
keine Seltenheit. Deshalb sieht sich der Redaktionsstab auch als ein Dienstleister für sprachgeplagte Beamte. Stephanie Thieme: „Wir machen
auch Sprachberatung im ganz alltäglichen Sinne.
Uns können also Behördenmitarbeiter und Parlamentarier anrufen und sagen: Wo steht hier das
Komma, welchen Fall muss ich hier benutzen?“ 5
Primat bleibt aber die Arbeit an verständlicheren
Gesetzen. Und da hat das Thieme-Team das erste
Lob schon eingeheimst. Für das neue Versorgungsausgleichgesetz, das der Redaktionsstab in einer
Pilotphase des Projekts vom ersten Wort an
begleitete. Deshalb ist dort jetzt auch von „Zustellung“ statt „Rechtshängigkeit“ die Rede: „Die Ehezeit… endet am letzten Tag des Monats vor
Zustellung des Scheidungsantrags.“ Ganz ohne
Amtsdeutsch wird es aber auch in Zukunft nicht
gehen, schließlich können auch die Germanisten
nichts daran ändern, dass Rechtssprache eine
Fachsprache ist und bleibt. Und für „von Amts wegen“ gibt es keinen umgangssprachlichen Ausdruck.
www.spiegel.de vom 29.03.2009 I
Journalist Sascha Mönch, Weimar
3
ebd. I
4
Deutschlandradio vom 08.11.2007 I
5
ebd.
Magazin
Anekdoten aus dem Anwaltsleben
H Zurück in den Wald
Mein Mandant beauftragte mich in einer Sorgerechtssache. Seine Frau war samt Kindern abgehauen und hatte nun beantragt, ihr das Sorgerecht
allein zu übertragen. Der Mandant war Ausländer
und sprach kein perfektes Deutsch. Er meinte, seine
Frau habe früher „im Wald“ gelebt, und er hätte
große Angst, dass sie die Kinder wieder mit zurück
in den Wald nehme, wenn sie das Sorgerecht bekäme. Ich wunderte mich, dachte, ihm fehle vielleicht die korrekte deutsche Formulierung, aber er
wiederholte, sie lebte in einem Wald bei X und ihre
Familie lebt da immer noch.
So trug ich es denn auch dem zunächst erstaunt
dreinschauenden Gericht vor. Auf Nachfrage erklärte die Ehefrau, sie sei vor der Ehe nicht sesshaft
Naturnahes Familienleben im Wald?
gewesen. Inzwischen habe sie sich aber an das
Leben in geschlossenen Räumen gewöhnt. Ihre
Mutter lebe immer noch im Wald, und mein Mandant würde ihr jeglichen Kontakt zur Mutter
verbieten. Er hätte sie sogar geschlagen, wenn er
mitbekommen hatte, dass die Mutter heimlich zu
Besuch war.
Als das Gericht nachfragte, woher er denn wisse,
dass die Mutter zu Besuch war, während er nicht
zu Hause war, antwortete die Frau: Sie möchte ja
nicht sagen, dass ihre Mutter stinkt, aber wenn
man im Wald lebt, hat man doch einen gewissen
Naturgeruch. So habe ihr Mann immer gerochen,
dass die Mutter zu Besuch war, wenn er abends
von der Arbeit nach Hause kam.
RA Florian Lahrmann, Berlin
Foto: Rainer Klinke . pixelio.de
h
H Schnelle Füße
Ich hatte mit einem Mandanten einen Besprechungstermin in der JVA vereinbart. Ich meldete
mich ordentlich an und sagte, dass ich gern Herrn
X sprechen würde, mit dem ich einen Termin
vereinbart hatte.
Der Wachtmeister schaut mich an, als ob ich der
erste Mensch wäre und fragte nach, wen ich
sprechen möchte. Ein wenig irritiert überlegte ich,
ob ich in der falschen JVA sei. Daraufhin sagte der
Wachtmeister: " Herr X ist weg!"
Ich dachte, er wäre verlegt worden, da er über
Schmerzen klagte und er in der JVA nicht behandelt werden konnte. Ich erkundigte mich also,
wohin Herr X verlegt wurde. „Keine Ahnung.", sagte
der Wachtmeister.
Ich: „Wo ist er denn jetzt?"
Der Wachtmeister: „Das wüsste ich auch gern."
Der Wachtmeister: „Gestern Nacht geflüchtet!"
Ich kehre in meine Kanzlei zurück, allerdings mit
einem schlechten Gefühl. Zwei Tagen zuvor hatte
ich einen Antrag auf offenen Vollzug gestellt und
dabei vollmundig behauptet, mein Mandant würde
jeden Abend brav zurück in die JVA kommen.
Um es nicht unversucht gelassen zu haben, wähle
ich die Handynummer meines geflüchteten Mandanten, der sich prompt meldet und durchs Telefon
strahlt, dass er wieder auf freiem Fuß ist. Das wusste ich bereits.
Er erkundigt sich bei mir, ob nun ein Haftbefehl
gegen ihn erlassen wird. Ich verschlucke mich fast
an meiner Zunge: „Ja“. „Können wir nichts dagegen
machen?“, fragt er. Ich bin vollends am Ende:
„Nein“, sage ich, beende das Gespräch und wünschte ihm noch viel Glück.
Da klingelt mein Telefon und ich habe den Leiter
der JVA am Apparat. „Wollte Ihnen nur mitteilen,
dass ich eigentlich Ihrem Mandanten offenen Vollzug gewähren wollte." Er habe nur „schnelle Füße“
bekommen. Ich erklärte die Erledigung meines
Antrags.
Bis heute wurde mein Mandant trotz eingeschaltenem Handy nicht gefasst.
RA Rüdiger Hahn, Burgdorf
22
ADVOICE 03/09
Magazin
H Beweismittel Wurstzettel
Eine Kollegin hatte uns mal einen offensichtlich
verrückten Mandanten geschickt – wohl um sich
an meinem damaligen Chef zu rächen. Ich war zu
dieser Zeit gerade ein paar Wochen im Büro und
habe den Supermandanten (mit Beratungsschein!!)
gewonnen. Er erzählte, dass er gemobbt werde.
Das war damals, 2003, gerade total hip, alle wurden plötzlich gemobbt. Zur Beweismittelsicherung
hatte er eine ausgewachsene Sporttasche vom
Umfang eines Kleinlasters mit „Dokumenten“ mitgebracht – Hunderte von ihm persönlich eng beschriebene Zettel und Zettelchen; Wurstzettel, wie
man hier so sagt. Auf denen hatte er angebliches
Fehlverhalten seiner Vorgesetzten, Kollegen, seiner
Nachbarn, des damaligen Bundeskanzlers sowie
des Papstes festgehalten.
Nachdem mehrere Stunden mit rechtlich völlig
belanglosen Erzählungen über sein Leben sowie
das ihm zugefügte Unrecht im Allgemeinen und im
Besonderen vergangen waren, es mittlerweile dunkel geworden war, alle anderen Kollegen das Büro
längst verlassen hatten, habe ich ihn dann höflich
rauskomplimentiert. Dabei hat er mich wüst beschimpft. Ich bin die nächsten Wochen nicht mehr
alleine vom Büro zur Tiefgarage gegangen. Leider
habe ich den Namen der netten Kollegin vergessen,
die uns diesen Kerl aufgehalst hat.
Schreibt uns!
Uns interessieren Eure ersten Herausforderungen
als junge Anwälte und Eure skurrilsten Mandate
(1500 Zeichen, inkl. Leerzeichen).
Senden an [email protected] !
RAin Dr. jur.
Monika Hermel-Liedtke, Mainz
Trotz eingeschaltetem Handy weiter auf der Flucht.
H Sänkju for träveling
Bin 2005 für das Forum unterwegs, private Bahncard ist ausgelaufen, ich buche Ticket zu Normalpreis und legitimiere mich weiter mit meinen
Kundendaten im Online-Portal der Bahn. Die Schaffnerin hält das Ticket für ungültig, weil die Bahncard
abgelaufen ist und ich mich damit online legitmiert
habe. Das neue Ticket soll mit Zuschlag das
Doppelte kosten, obwohl das alte Ticket schon der
Normalpreis ohne Rabatte war. Ich beschwere mich
am Zielort, und die Bahn storniert die "Fahrpreisnacherhebung". Auf der Rückfahrt laufe ich am
Bahnsteig derselben Schaffnerin in die Arme und
halte ihr die Stornierung vor die Nase. Sie droht
mir mit der Bahnpolizei wegen Beförderungserschleichung, weil mein Ticket ungültig sei. Bei der
Kontrolle macht sie einen riesigen Wirbel und ruft
dann ihren Ausbilder im Schulungszentrum an. Der
bestätigt, dass ich ein Ticket ohne Rabatt auch mit
einer abgelaufenen Bahncard buchen kann. Ich
bleibe ja dieselbe Person, die sich einmal beim
Erwerb der Bahncard mit Personalausweis legitimiert hat. Also wird die zweite Fahrpreisnacherhebung storniert.
Als ich zwei Monate später wieder in den Zug
steige, geht das Chaos von vorne los. Dieses Mal
schickt die Bahn ein Inkassobüro. Ich maile dem
Pressesprecher der Bahn. Anschließend ändert man
die AGB. Jetzt wäre ab sofort mein Online-Ticket
wirklich ungültig, Nur kapiert das Inkassobüro
nicht, dass auf eine alte Zugfahrt auch nur die
alten AGBs gelten können und nicht rückwirkend
neue AGBs für eine alte Zugfahrt. Ich maile dem
Pressesprecher der Bahn ein zweites Mal und seit
2005 geben das Inkassobüro und die Bahn Ruhe.
Auf der Hinfahrt zum DAT Mai 2009 passiert mir
nun ein ähnliches Problem. Ich buche und bezahle
das Sparticket im Januar 09 mit meiner Kreditkarte
und gebe die als Legitimationsausweis an. Dann
läuft im März die Kreditkarte aus und ich sitze im
Zug nur mit der neu verlängerten DAV-Kreditkarte.
Die Bahn hält mein Ticket für unwirksam. Ticket 1
Online Hinfahrt für 45 EUR ist verfallen, weil ich
die abgelaufene Kreditkarte nicht dabei hatte und
das Ticket 2 (Papier) soll mit Strafzuschlag 153 EUR
kosten. Ich lasse mich jetzt verklagen, auch wenn
die AGBs gegen mich sprechen.
RA Martin Lang, München
Foto: Peter Reinäcker . pixelio.de
H Ware gegen cash
Es ging um die Rückgabe eines Autos gegen einen
entsprechenden Preis. Nach einem zähen Marathon
hatten wir uns auf eine Summe X geeinigt. Allerdings war keine der Parteien bereit, in Vorleistung
zu gehen. Weder meine Mandantin als Eigentümerin des Autos wollte zunächst das Fahrzeug
übergeben. Sie hatte die berechtigte Sorge, dass das
Autohaus dann tagelang das Fahrzeug untersucht
oder vielleicht noch irgendwas damit angestellt
wird, um schließlich zu behaupten, es seien Schäden vorhanden. Nach meiner Prüfung mussten die
beiden quasi gleichzeitig übergeben, also in einem
Termin. Ware gegen Cash. Und so kam es zum Show
Down, dem ich leider ich leider nicht beiwohnen
durfte, da mein damaliger Chef hier keine zusätzlichen Gebühren herauspressen konnte. Sie haben
tatsächlich ungefähr gleichzeitig abgewickelt: Das
Geldbündel wurde in bar gegen den Wagen, die
Schlüssel und die Papiere ausgehändigt. Die ExMandantin schuldet mir eigentlich noch eine Fahrt
in ihrem von dem Geldbündel neu gekauften Flitzer.
RA Henrik Franz, Frankfurt/M.
ADVOICE 03/09
23
Magazin
Aufschwung durch Unabhängigkeit
Foto. Andrea Vollmer
Mit Akten im Internet und verfügbaren Datenpools Mandanten gewinnen
die Einführung des digitalen Diktats gemacht.
Außerdem werden die kanzeleieigenen Newsletter
inzwischen einfach per Mail statt mit der Post
versendet.
Kompetenzzentrum
Als einzige Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
im Umkreis von 200 Kilometern ist Noreen Loepke auf höchste
Mobilität angewiesen.
Im Umkreis von 200 Kilometern ist Noreen
Loepke, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsmediatorin, die
einzige ihre Art. Sie ist eine von insgesamt 26
Anwälten in Sachsen, die dieses Fachgebiet
bearbeiten. Während sich ihre 25 Kollegen auf
die beiden Großstädte Leipzig und Dresden verteilen, betreibt Noreen Loepke ihre Kanzlei in
Plauen. Das heißt für die 34-Jährige nicht nur
praktisch, sondern auch virtuell höchst mobil
sein zu müssen.
Zu ihrer Mandantschaft gehören größere Firmen
und Unternehmen, die sowohl aus der Region, als
auch dem gesamten Bundesgebiet kommen. Zwei
Drittel ihrer Tätigkeit bestehen darin, Unternehmen
zu beraten. Um den Bedürfnissen ihrer in aller
Regel viel beschäftigten Kundschaft gerecht zu
werden, aber auch ihre eigne Arbeitskraft effektiv
zu organisieren, begann sie vor eineinhalb Jahren
mit einer Kanzeleisoftware zu arbeiten, die beides
ermöglicht.
Sie führte die Onlineakte ein, auf die sie als Anwältin von jedem beliebigen Ort via Internet zugreifen kann, ebenso wie ihre Mandanten. Die
können sich mit einen Passwort auf dem Kanzleiserver einwählen und dort ihre Akte mit allen
Dokumenten und Schriftsätzen sowie deren Bearbeitungsstand einsehen. „Das ist ein Service, mit
dem wir uns bisher deutlich abheben“, so Noreen
Loepke. Flexibler und einfacher hat die Arbeit auch
24
ADVOICE 03/09
Vorausgegangen waren der Entwicklung Stammtischtreffen des Kompetenzzentrums Hof/Plauen,
dem unter anderem Noreen Loepke und ihr Kollege
Christian Semmler aus Hof angehörten. Die Idee
dahinter: Durch gemeinsames Auftreten, mehr
Kontakte zu gewinnen und durch gemeinsame
Werbung mehr Umsatz zu erzielen. So entstand
das Projekt, Informationstage mit Fachvorträgen
für Unternehmer anzubieten. Die so genannten
Kompetenz-Zentrum Informationstage waren
schnell über die Stadtgrenzen hinaus bekannt
geworden. Denn Lieblingsthema der beiden jungen
Anwälte ist: die Unternehmensnachfolge und deren Besteuerung. Immer mehr Unternehmer aus
der Region besuchten die Vorträge.
Die warfen im Golfclub mit Empfehlungen nur so
um sich. Aber auch die anderen Kontakte waren
nicht von schlechten Eltern. Das AdvoWare Team
hatte Recht gehabt. Dieses neue Modul ist Gold
wert. Einfach einen extra PC für das KompetenzZentrum aufgestellt, auf dem jeder seinen geschützten Datenpool einrichtet, auf den kein anderer
zugreifen kann. Datenschutzrechtlich unbedenklich. Auf den PC und die Datenpools konnten alle
dafür autorisierten Personen über das Internet
zugreifen, über die Kanzlei PCs sowieso.
Jeder legt seine Kunden beziehungsweise Mandanten selbst an. Mit geringem Aufwand sind es
inzwischen schon 3.000 Adressen. Die Sekretärin
hat jetzt viel mehr Zeit für Adresspflege und
Recherche. Da kommen ein paar hundert Adressen
schnell zusammen. Bei den anderen ist das genauso. Durch die Datenpools erreichen sie zusammen 3.000 Kontakte. Die Veranstaltungen sind
durch die Themenvielfalt attraktiv. Das Ergebnis:
Beziehungsmarketing und Öffentlichkeitsarbeit
vom Feinsten.
Kontinuität bringt Erfolg
„Früher hab ich alle zwei Monate 500 Mandantenbriefe verschickt. Das hat mich jedes Mal 750
EUR gekostet.”, sagt Noreen Loepke. Mit Grausen
denkt sie an den Aufwand zurück. „Das Büro war
tagelang blockiert. Jetzt verschickten sie ihre
Informationen monatlich - über dieses neue Modul
in der Kanzleisoftware: Erst die Veranstaltungseinladungen, danach die Vortragsskripte und zum
Schluss die Mandantenrundbriefe. Das Ganze kostet nicht einen Cent. Die Mandantenbindung ist
top. Zusätzlich bringt es zahlreiche neue Mandate.
Bei den Kollegen vom Pool ist es genauso. Das
Geheimnis des Erfolges liegt in der Kontinuität.
Monat für Monat 3.000 schriftliche Kontakte, und
auf den Informationstagen erreichen sie viele
Mandanten persönlich. Hinzu kommen neue
Kontakte mit viel Potential durch die Mandanten
der Kompetenz-Zentrum-Partner.
Der gestiegene Wettbewerbsdruck beunruhigt sie
nicht mehr. Aber ihre Spezialisierungen im Wirtschaftrecht sind sehr gefragt. „Die Marketingstrategie des Kompetenz-Zentrums funktioniert
phantastisch.“, so Loepke, die noch an ihre anfängliche Skepsis denkt. Dann dieser Hinweis auf die
ARD / ZDF-Onlinestudie: Über 80 Prozent aller
deutschen Berufstätigen sind online. Diese Menschen verfügen über E-Mail Adressen und nutzen
diese. „Wir rechnen an Portokosten mit einer monatlichen Ersparnis von 140 EUR allein für die
Kenntnisnahmeschreiben. Praktisch ist es dann viel
mehr. Sie hatte sich entschlossen, jetzt auch noch
die gegnerischen Schriftsätze einscannen zu lassen. „Damit bin ich 100 Prozent mobil“, denkt sie.
Vielfach kann ich jetzt von Zuhause die Schriftsätze
bearbeiten. Das spart noch mal Zeit und Geld. Eine
Tankfüllung mit 100 EUR spare ich immer.“ Plus die
eingesparte Zeit - ihre und die im Sekretariat.
Mandantenanrufe wegen Kleinigkeiten sind viel
weniger geworden. Denn die können sich jetzt
online über den aktuellen Stand ihres Falls informieren. „Für wichtige Telefonate , so Loepke, hab
ich jetzt viel mehr Ruhe“.
„Wirklich entscheidend ist aber der Mehrumsatz.“
Auch Kollege Semmler setzt diese neue Technik ein
und arbeitet mit einem VPN – Zugang sogar von
seiner Zweigstelle in Dresden aus.
Noreen Loepke hat gerade eine neuen Kanzlei mit
insgesamt sechs Fachanwälten aus Handels- und
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht und gewerblichem Rechtsschutz gegründet. Was virtuelle Technik und Mobilität
angeht, müssen ihre neuen Kollegen jetzt noch
nachrüsten.
RAin Noreen Loepke, Plauen
Magazin
Passwörter – Belehrungen - Sicherheitskopien
Technische Anforderungen an den Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Zutrittskontrolle
Personen, die nicht zwingend auf das Datenverarbeitungssystem der Kanzlei zugreifen müssen,
sollten dazu auch keine Gelegenheit bekommen.
Deshalb sind sie bereits räumlich von den technischen Anlagen fernzuhalten (Zutrittskontrolle).
Fremdpersonal z. B. sollte sich nicht unbeaufsichtigt in den Kanzleiräumen bewegen können.
Das lässt sich nicht immer vermeiden. Wenn etwa
Wartung- oder Reparaturarbeiten durchgeführt
werden, sollte eine schriftliche Belehrung erfolgen,
dass Informationen bei zufälliger Kenntnisnahme
vertraulich zu behandeln sind und insbesondere
eine Nutzung der Datenverarbeitungsanlagen
untersagt ist.
Zugangskontrolle
Passwörter sind hier das Mittel der Wahl. Allerdings
nützt die beste Kombination nichts, wenn sie sich
zu leicht erahnen lässt. Ein weitgehend sicheres
Passwort besteht aus mindestens acht Zeichen und
beinhaltet sowohl Buchstaben als auch Zahlen und
Sonderzeichen und ergibt kein logisches Wort
(z. B. „hO8+lW$6“). Passwörter müssen in regelmäßigen Zeitabständen geändert werden.
Zugriffskontrolle
Ein wesentliches Risiko sind Viren, Würmer,
Trojaner u.ä.. Der Einsatz von Anti-Viren-Software
und Firewalls ist unumgänglich. Um zu verhindern,
dass schädliche Software bewusst oder unbewusst
in das System eingeschleust werden kann, sollten
die Zugriffsrechte auf das System grundsätzlich
beschränkt sein (Zugriffskontrolle). Hierzu bietet
sich ein Rechtemanagement an, bei dem Nutzern
jeweils nur Leserechte, nicht aber Schreibrechte
eingeräumt werden, wo dies für die betriebliche
Aufgabe nicht erforderlich ist. Dies verhindert z.B.,
dass Mitarbeiter Software aus dem Internet her-
unterladen oder über einen USB-Stick in das System einspielen und damit aus Leichtsinn oder Unwissenheit die Systemsicherheit gefährden.
Mobile Datenträger
Ein weiteres Risiko für die Systemsicherheit und
den Datenbestand besteht immer dann, wenn
Datenträger aus dem geschützten Kanzleibereich
entfernt werden. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt digitalisierte Akteninhalte auf dem Laptop
bei sich führt. Datenschutzrechtlich besteht die
Forderung, möglichst wenige Daten aus dem System auszulagern. Dies schließt Mobilität nicht aus.
Der Markt bietet Lösungen, bei denen über Internetanbindung extern auf die Netzwerkdaten der
Kanzlei zugegriffen werden können, ohne dass die
Daten das System verlassen. Beim Zugriff auf das
System werden lediglich Bild- und Steuerungssignale (z. B. Tastatureingaben) übermittelt, ohne
dass ein Datentransfer stattfindet. Geht der Laptop
verloren, hat dies keine Auswirkungen auf den
Datenbestand.
Wer die Kosten und den technischen Aufwand
solcher Terminal-Lösungen scheut, sollte die Daten
auf dem mobilen Arbeitsplatz zumindest verschlüsseln. Geht der Laptop verloren, ist ein unbefugter Zugriff auf die unverschlüsselten Daten
gleichwohl ausgeschlossen. Auch hierfür bietet der
Markt entsprechende Softwarelösungen an.
Verfügbarkeit
Datensicherheit setzt jederzeitige Verfügbarkeit
voraus. Vor diesem Hintergrund sollte einem physikalischen Datenverlust vorgebeugt und der Datenbestand regelmäßig gesichert werden. Hierbei gilt
es einige Punkte zu beachten.
Bei der Konzeption eines Datensicherungskonzepts
sollte davon ausgegangen werden, dass ein Schadensszenario nicht nur räumlich begrenzt auftritt.
Ein Zimmerbrand kann die gesamte Zimmereinrichtung zerstören. Deshalb liegt es nahe,
Datensicherungsträger nicht in unmittelbarer
räumlicher Nähe zum gesicherten System aufzubewahren, weil das Feuer sonst nicht nur das
gesicherte System, sondern auch den Sicherungsdatenträger in Mitleidenschaft zieht. Für den
Sicherungsdatenträger gelten dieselben Sicherheitsanforderungen wie für jeden mobilen Datenträger auch.
Koordiniertes Löschen
Unter der Prämisse der Datensparsamkeit ist der
Kanzleiinhaber verpflichtet, personenbezogene
Daten auch wieder zu löschen, wenn der Zweck,
für den die Daten erhoben worden sind, erfüllt ist.
Dies setzt voraus, dass geeignete organisatorische
und technische Maßnahmen ergriffen werden, die
sicherstellen, dass zu löschende Daten auch zuverlässig vernichtet werden und nicht in die Hände
Dritter fallen können. Hierfür reicht es regelmäßig
nicht aus, mit den gängigen Löschmethoden des
Betriebssystems zu arbeiten. Das Löschen einer
Datei oder das Formatieren der Festplatte bewirkt
lediglich, dass der interne Verweis auf die gespeicherten Daten entfernt wird. Der physische
Speicherzustand auf der Festplatte bleibt dagegen
unverändert. Die auf diese Weise gelöschten Daten
können jederzeit wieder hergestellt werden.
Abhilfe schafft hier das (mehrmalige) Überschreiben des Datenträgers. Erst hierdurch wird auch der
physische Speicherzustand verändert und die gespeicherten Daten zuverlässig gelöscht. Der Markt
hält hierfür entsprechende Softwarewerkzeuge
bereit.
RA Dr. Markus Lintner, Nürnberg
Sichere Passwörter statt Vorhängeschloss.
Foto: www.jenpix.de . pixelio.de
Der Einsatz leistungsstarker Datenverarbeitungsanlagen und die Anbindung an vernetzte
Systeme ist heute in jeder Rechtsanwaltskanzlei
Standard. Dies birgt allerdings besondere Risiken für den Schutz personenbezogener Daten.
Datenschutz stellt deshalb auch organisatorische und technische Anforderungen an die ITSicherheit.
ADVOICE 03/09
25
Magazin
Reden ist Silber, Zuhören ist Gold
Von der Ökonomie der Kommunikation
Was ist ein Gespräch wert? Aus der Sicht des
Mandanten lautet die Frage genauer: Was
bringt mir die Kommunikation mit dem Anwalt? Und der Anwalt fragt sich: Was habe ich
davon, mich mit dem Mandanten, der Gegenseite und dem Gericht auszutauschen?
Gibt es Mandanten, die mit Genuss zum Anwalt
gehen und sich darauf freuen, für dessen Dienstleistung Geld auszugeben?
»Keine gute Vorbedingung für konsumund lustbetontes Geldausgeben.«
Für Privatleute ist fast immer irgendein Ärgernis
der Anlass für den Gang zum Anwalt. Keine gute
Vorbedingung für konsum- und lustbetontes Geld-
Für Plaudertaschen empfehlen wir silbernen Lippenstift.
26
ADVOICE 03/09
ausgeben. Der gewerbliche Mandant zieht seinen
Anwalt hoffentlich regelmäßig für konfliktvorbeugende Beratung heran, z. B. für die Erarbeitung
wirksamer und wirkungsvoller Verträge. Für ihn ist
die Kommunikation mit dem Anwalt und die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit eine Investition,
die er tätigt in der Hoffnung, dass das Wirken des
Anwalts beim Erreichen seiner unternehmerischen
Ziele hilfreich ist.
Aufgrund der jeweiligen Ausgangslage der Mandanten müssen wir davon ausgehen, dass private
Mandanten das Gespräch mit dem Anwalt und die
Kosten für seine Tätigkeit in vielen Fällen wohl als
unvermeidliche Belastung empfinden. Bei gewerblichen Mandanten dürfen wir dagegen viel eher
eine nüchterne Kosten/Nutzen-Betrachtung erwarten. Womöglich gibt es sogar Fälle, in denen der
gewerbliche Mandant sich über die anwaltliche
Dienstleistung so freut, wie über – sagen wir mal –
ein gutes und nützliches Werkzeug, etwa: „So
schöne AGB habe ich noch nie gehabt!“
RVG
So sieht's also aus der Mandantenperspektive aus.
Und aus der Sicht des Anwalts? Was bringt ihm der
mit dem Mandat verbundene Kommunikationsaufwand nach den verschiedensten Seiten?
Zeit ist Geld, könnte man darauf kurz und bündig
antworten. Diese Antwort wäre so einprägsam wie
falsch. Denn wir alle wissen, dass Anwälte meist
nicht nach Zeitaufwand vergütet werden, sondern
abhängig vom Streitwert.
Foto: Andrea Vollmer
Magazin
So sieht es jedenfalls das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Grundmodell vor. Auch in einem
Fall mit einem Gegenstandswert von 425 EUR
kann akribische Sachverhaltsaufklärung und entsprechend detaillierter Vortrag erforderlich sein.
Rechnet man hier die RVG-Gebühr auf die mit dem
Mandanten verbrachte Zeit, Schriftsätze und vielleicht zwei Gerichtsverhandlungen um, ist die Vergütung pro Arbeitsstunde wohl eher in Cent als in
Euro zu berechnen. Zeit ist Geld? Eher nicht. Ruhm
und Ehre sind vermutlich auch nicht zu erwarten.
»Auch in einem Fall mit einem
Gegenstandswert von 425 EUR kann
akribische Sachverhaltsaufklärung
und entsprechend detaillierter Vortrag
erforderlich sein.«
Und dennoch: Auch wenn an dem Mandat finanziell nicht viel verdient werden kann, darf an der
Kommunikation nicht gespart werden. Während
meines Studiums, als das RVG noch BRAGO hieß,
hatte ich als Ausbilder im Praktikum einen sehr
beschäftigten Partner einer OLG-Kanzlei. Es hat
mich damals sehr beeindruckt, dass er sich für das
erste Beratungsgespräch mit den Mandanten alle
Zeit der Welt genommen hat. Sein Credo war, dass
man den Mandanten Gelegenheit geben müsse,
alles zu erzählen, was ihnen wichtig erscheint.
Andernfalls müsse man während der Mandatsbearbeitung noch ständig telefonische Nachbesprechungen abhalten. Reden ist Silber, nämlich
den Mandanten die richtigen Fragen zu stellen.
Den Mandanten konzentriert zuhören und den
Sachverhalt vollständig zu erfassen ist Gold.
»Sein Credo war, dass man den
Mandanten Gelegenheit geben müsse,
alles zu erzählen, was ihnen wichtig
erscheinte.«
Pauschalhonorar
Fortgeschrittene in Sachen Ökonomie der Kommunikation können sich bei der Vereinbarung von
auskömmlichen Pauschalhonoraren beweisen. Sie
müssen in der Lage sein, ihren Aufwand zuverlässig
einzuschätzen und zugleich den Mandanten
überzeugen, dass das Honorar angemessen ist. Das
Pauschalhonorar bietet sich bei Beratungsdienstleistungen wie etwa dem Fertigen von Vertragsentwürfen an. Der Umfang der Kommunikation ist
absehbar, jedenfalls wenn man den Mandanten
kennt. Mit der eigenen juristischen Leistung, dem
Fertigen des Textes, geht man dann ins Risiko, indem man eine bestimmte Bearbeitungsdauer für
wahrscheinlich hält.
Goldene Regel: Wer zuhört, schweigt.
Stundensatz
Die größte Freiheit der Kommunikation hat der Anwalt, dem es gelingt, mit dem Mandanten ein akzeptables Stundensatzhonorar zu vereinbaren. Das
ist vor allem für diejenigen interessant, die gerne
außergerichtliche Einigungen suchen. Hier ist insbesondere der kommunikative Aufwand im Voraus
schwer abzusehen. Dabei kann der Austausch mit
dem eigenen Mandanten bisweilen sogar mühsamer und langwieriger sein, als mit der Gegenseite.
Gerade das Gespräch mit dem eigenen Mandanten
kann zum Balanceakt werden, denn der muss, wenn
die Rechnung kommt, überzeugt sein, dass jede
Minute des Gesprächs mit seinem Anwalt sich im
Gegenwert der anwaltlichen Forderung gelohnt hat.
Foto: Andrea Vollmer
Wenn man den eigenen Mandanten und die andere
Seite überzeugen möchte, muss der Anwalt präzise
argumentieren. Das gelingt am ehesten, wenn er
die Anliegen seines Mandanten und der anderen
Partei kennt. Und wie erfährt der Anwalt von diesen Anliegen? Die Antwort ist ungeheuer banal,
doch ich glaube, dass viele Anwälte – mich selbst
eingeschlossen – hier täglich an sich arbeiten
müssen: Durch Zuhören! Zuhören ist eine Fertigkeit, die trainiert und mit den unterschiedlichsten
Methoden verbessert werden kann. Aber das ist
eine andere Geschichte. Für diesmal will ich nur
die Überzeugung bekräftigen: Reden ist Silber.
Zuhören ist Gold!
RA Percy Ehlert, Berlin
ADVOICE 03/09
27
Magazin
Das selbstständige Beweisverfahren
Wichtig in Bausachen, EDV und Mietrecht
In allen Streitigkeiten, bei denen es wesentlich
um den Sachverhalt geht und ein Streit um die
Rechtsfolgen kaum zu erwarten ist, bietet sich
das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485
ff. ZPO an. Der folgende Beitrag bietet – redaktionell bearbeitet und gekürzt – eine von den
Erfahrungen der Autoren geprägte Darstellung.
Der vollständige Originaltext einschließlich
Muster eines Antrags ist im Internet unter
www.davforum.de/beweisverfahren abrufbar.
Große Aufmerksamkeit ist darauf zu legen, dass die
Tatsachen sehr sorgfältig angegeben wer-den. Ein
sogenannter Ausforschungsbeweis ist auch im
selbssttändigen Beweisverfahren unzulässig, so
etwa die Frage: „Ist es wahr, dass die Arbeiten
entgegen der Regeln der Technik ausgeführt wurden und dies zu Mängeln führte?“
Das selbstständige Beweisverfahren hat besondere
Bedeutung erlangt in Bausachen, EDV-Prozessen,
im Deliktsrecht (insbesondere in Folge von Abgrabungen oder Sprengungen), im Mietrecht und bei
Arzthaftungssachen.
Bei der Auswahl des Sachverständigen sollte der
Anwalt wachsam sein. Häufig entscheiden die
Qualifikation und die Auswahl des Sachverständigen über Erfolg und Misserfolg der Tatsachenaufklärung und letztlich über den Ausgang des
Prozesses. Jede Partei hat das Recht, dem Gericht
Sachverständige vorzuschlagen. Davon sollte man
unbedingt Gebrauch machen. Der Gutachter hat
sich streng an den Gutachterauftrag zu halten. Oft
nehmen die Gutachter jedoch eine „eigene Sachverhaltsermittlung“ vor und gehen auch gerne weit
über den Gutachterauftrag hinaus. Es ist dann
Aufgabe des Parteivertreters, den Gutachter auf die
ihm gestellten Aufgaben hinzuweisen. Manchmal
ist der Übereifer des Gutachters aber auch gut für
die Partei, z. B. wenn er Mängel entdeckt, an die
man als Antragsteller nicht gedacht hat.
Zeitvorteil
Das selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich
wesentlich schneller abgeschlossen als das Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen
von Mängeln kann für beide Parteien verbindlich
festgestellt werden. So lässt sich die Auseinandersetzung oft ohne folgenden Prozess regeln. In der
Praxis geht es meist darum, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Rechtsschutzversicherte
Mandanten erhalten hierfür regelmäßig Deckungszusage, was für ein vorprozessuales Gutachten
schwer zu erreichen ist. Für den Anwalt fallen im
selbssttändigen Beweissicherungsverfahren dieselben Gebühren wie in einem Hauptverfahren an.
Die Ge-bühren des Beweisverfahrens werden nicht
auf das Hauptverfahren angerechnet.
Voraussetzungen
Die Absätze 1 und 2 des § 485 ZPO definieren
unterschiedliche Anwendungsbereiche. Eine Gefahr,
dass das Beweismittel verloren geht oder seine
Benutzung erschwert wird (Absatz 1), stellt der
Verderb der zu besichtigenden Sache dar oder ihre
Veränderung, zum Beispiel im Fall von Bau-arbeiten.
Die Aufzählung der in den Nr.1 bis Nr. 3 des § 485
Abs. 2 ZPO genannten Gründen ist abschließend.
Darüber hinaus muss ein rechtliches Interesse an der
Feststellung bestehen. Das recht-liche Interesse ist
immer zu bejahen, wenn dies zur Vermeidung eines
Rechtsstreits dient. An die Subs-tantiierung des
diesbezüglichen Sachvortrags des Antragstellers
sind keine hohen Anforderungen zu stellen. § 487
ZPO gibt den zwingenden Inhalt des Antrags vor.
28
ADVOICE 03/09
Der Sachverständige
Mitteilung des Gutachtens
Das Gutachten wird den Parteien zur Kenntnisnahme und evtl. Stellungnahme meist unter Fristsetzung übersandt. Man sollte auf keinen Fall das
gelieferte Ergebnis einfach nur hinnehmen, sondern prüfen, ob der Gutachter die Fragen unzweideutig („ja“ oder „nein“ und nicht „vielleicht“),
vollständig, klar und unmissverständlich beantwortet hat. Auch Mengenangaben, Preise, DINNormen etc. sollten kontrolliert werden. Zusätzlich
muss darauf geachtet werden, dass der Gutachter
seinerseits keine rechtlichen Schlüsse zieht. Bei
Unstimmigkeiten hat der Bevollmächtigte zum
Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Allerdings wird gerade hier häufig der Fehler gemacht,
Schriftsätze zu fertigen, die Parteivorbringen sind.
Es darf nicht vergessen werden, dass man sich in
einer Beweisaufnahme befindet und gerade nicht
bei der Beweiswürdigung. Zweck dieses Verfahrens
ist nicht die Bewertung oder die Entscheidung über
den Anspruch. Dies bedeutet, dass man Fragen
formulieren muss, zu denen der Gutachter Stellung
zu nehmen hat, und dass man begründet, warum
man diese Frage stellt. Des weiteren ist zu prüfen,
ob es ausreicht, dass der Gutachter nochmals zu
einzelnen Punkten schriftlich Stellung nimmt, oder
ob ein mündliche Erläuterung vor Gericht notwendig erscheint. In der mündlichen Verhandlung
können die Parteien dem Sachverständigen Fragen
zu stellen oder eine Ergänzung des Gutachtens zu
beantragen. Bisweilen versuchen die Parteien, mit
fachlicher Hilfe Dritter den gerichtlich bestellten
Gutachter zu widerlegen.
Wirkungen und Ende
Die Zustellung des Antrags für das selbstständige
Beweisverfahren hemmt die Verjährung. Nach
Auffassung des BGH endet das selbständige
Beweisverfahren mit dem Zugang des Sachverständigengutachten, sofern die Parteien nicht
innerhalb der ihnen eingeräumten Prüfungsfrist
einen Antrag auf Anhörung stellen oder Einwendungen vortragen. Wenn das Gericht keine Frist zur
Stellungnahme setzt, muss der Antrag zur Vernehmung des Sachverständigen in einem „engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des
Gutachtens“ erfolgen. Der Anwalt kann das Beweisverfahren als „beendet“ ansehen, wenn der
Streitwertbeschluss verkündet ist. Wenn einer
Partei das Gutachten ausreicht, dann sollte diese
den Streitwertbeschluss beantragen. Ergeht das
Gutachten zugunsten des Antragstellers, fordert
dieser außergerichtlich von der Gegenseite den
sich aus dem Gutachten ergebenden Betrag,
Beseitigung der Mängel, usw. unter Fristsetzung
sowie Erstattung der Kosten. Werden diese Forderungen nicht erfüllt, so muss geklagt werden.
Kosten
Aufgrund der lückenhaften Regelung in § 494a
ZPO ergeben sich hinsichtlich der Kosten im
selbstständigen Beweisverfahren immer wieder
Schwierigkeiten. Die Kosten des selbstständigen
Beweisverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens. Wenn also nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens die Kostenfrage nicht
außergerichtlich geklärt werden kann, bleibt einem
der Gang in das Hauptverfahren nicht erspart.
Beide Parteien können eine gerichtliche Klärung
der Kostenfrage veranlassen.
RA Henrik Franz, Frankfurt a. M.
RA Daniel Preiß, Schwäbisch Gmünd
Magazin
Kein Versteck für Schuldner
Neues Mahnverfahren erleichtert Forderungseinzug im europäischen Ausland
Inzwischen finden sich in den §§ 1087ff. ZPO die
Vorschriften zum europäischen Mahnverfahren.
Das Ergebnis ist ein analog dem deutschen Mahnverfahren anzuwendendes Verfahren zur raschen
und kostengünstigen Beitreibung unbestrittener
Geldforderungen, die auf grenzüberschreitenden
Rechtsverhältnissen beruhen. Am erfolgreichen
Ende desselben steht der „Europäische Zahlungsbefehl“ (EZ) als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr.
6 ZPO).
AG Wedding zuständig
Sofern zum Beispiel ein als Spediteur tätiger
Mandant darum bittet, eine Entgeltforderung
gegen seinen in Italien ansässigen Auftraggeber
geltend zu machen, ist grundsätzlich das Europäische Mahngericht Deutschland am Berliner AG
Wedding erste Anlaufstelle (§ 1087 ZPO). Die dort
derzeit vorgehaltenen Informationen und - zwingend zu verwendenden - Formulare können jedoch
nur als behelfsmäßig eingestuft werden. Die PDFDokumente können am PC nicht ausgefüllt
werden. Für den Praktiker sollte daher der europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen (http://ec.
europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/epo
_information_de.htm) der Startpunkt sein. Dort
finden sich leichtverständliche Informationen und
insbesondere Formulare, die je nach Bedarf am
Bildschirm auszufüllen, auszudrucken und sodann
an das zuständige Gericht zu übermitteln sind.
Das in der Sache zuständige Gericht ist leicht zu
finden. Unter dem Reiter „Zuständige Gerichte“
sind auch z. B. diejenigen für Italien hinterlegt. Das
Verfahren beginnt sodann mit dem Formblatt A,
dem Antrag auf Erlass eines EZ. Dieser ähnelt den
bekannten Mahnbescheidsanträgen. Neben den
üblichen Angaben ist die Referenzierung auf
Beweismiteln möglich, die Beifügung aber nicht
erforderlich. Wichtig: Alle Formblätter können nach
der Gerichtsauswahl in deutscher Sprache ausge-
füllt werden. Am Ende des Formblattes findet sich
ein Button zur Übersetzung – etwa in die italienische Sprache!
Gericht prüft Fakten
Das mit dem Antrag befasste Gericht prüft sodann
die Vollständigkeit der gemachten Angaben und
insbesondere, ob die geltend gemachte Forderung
nicht offensichtlich unbegründet ist. Es kann jedoch
auch zur Vervollständigung bzw. Berichtigung des
Antrags auffordern (vgl. Formblatt B) oder einen
Vorschlag zur Änderung des Antrags machen
(Formblatt C). Weiterhin sind Vordrucke für einen
eventuellen Einspruch des Antragsgegners gegen
einen solchen Befehl (Formblatt F) vorgesehen.
Dieser Rechtsbehelf stünde dem italienischen Auftraggeber binnen 30 Tagen zu, nachdem der beantragte EZ durch das in Italien zuständige Gericht
erlassen und dem Antragsgegner zusammen mit
einer Kopie des Antragsformulares samt Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden ist. Im optimalen
Fall zahlt der Schuldner aufgrund des durch den EZ
aufgebauten „Drucks“. Unterlässt er dies, wird der EZ
mit Ablauf der Widerspruchsfrist automatisch für
vollstreckbar erklärt (§§ 1093ff. ZPO). Unserem Mandanten läge also ein Vollstreckungstitel vor (§ 794
Abs. 1 Nr. 6 ZPO), aus dem nach dem Recht des
Vollstreckungsmitgliedsstaates die zwangsweise
Durchsetzung der Forderung zu veranlassen wäre.
Alles per Computer
Fazit: Schuldner können sich seit Dezember 2008
nicht mehr hinter Grenzen oder mangelnden
Sprachkenntnissen des Gläubigers verstecken. Die
Anhängigmachung von Mahn- oder /und Vollstreckungs-Verfahren ist jetzt vom Computer aus
möglich, ohne Fremdsprachenkenntnisse und ohne
Studium der jeweiligen Verfahrensordnung des
Schuldner-Landes. Zwar würde ein Einspruch zu
einem „gewöhnlichen” Prozess führen. Die Anlage 2
zum Antrag auf Erlass eines EZ sieht jedoch für den
Antragsteller die Möglichkeit zur Ablehnung der
Überleitung in ein kontradiktorisches Verfahren vor.
Letztlich ist allein die Titulierung oftmals sinnvoll (§
204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F.). Folglich steht dem Gläubiger ein Spielraum zu, der ihm unter Berücksichtigung der Schuldnerreaktionen während des
EM ein wirtschaftliches Inkasso ermöglicht.
Stephanie Hofschlaeger . pixelio.de
Nahezu jeder Rechtsanwalt wird sich im Laufe
seiner Berufstätigkeit mit der Geltendmachung
fälliger Forderungen zu beschäftigen haben.
Neben einer gewissen Mandantenbindung sowie erheblicher Zufriedenheit der Auftraggeber
bei tatsächlicher Realisierung der offenen Posten ist die Dienstleistung auch lukrativ.
Insbesondere, weil selbst die Inkassierung im
europäischen Ausland seit einiger Zeit erheblich
vereinfacht worden ist.
Mahnung auf italienisch: Der EZ macht es möglich.
Europäischer
Zahlungsbefehl (EZ)
Verfahrens-Kosten entsprechen denen für das
lokale Mahnverfahren (Nr. 1110 KV GKG).
Letzteres steht zum EM im Alternativverhältnis.
Vollstreckbarkeit des EZ – bis auf Dänemark –
ohne weiteres in allen EU-Mitgliedsstaaten.
Zweites Novum: Europäisches Verfahren für
geringfügige, grenzüberschreitende Forderungen bis zu einem Wert von 2.000,- EUR (§§
1097ff. ZPO).
Ein vereinfachtes, effizientes und kostengünstiges kontradiktorisches Prozedere vor dem
zuständigen Gericht des Schuldners im EUAusland mit standardisierten Formularen zur
Verfahrenseinleitung bzw. Erwiderung. Kein Anwaltszwang, Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nur ausnahmsweise.
> http://www.orderforpayment.eu
RA Christian Weiß, Bonn
ADVOICE 03/09
29
Magazin
Am Draht auf Draht
Zwölf Grundregeln für die Kanzleipräsentation durch die Assistentin
Die Zeiten rosafarbener Telefonzettel sind vorbei und elektronische Nachrichtensysteme angesagt.
Anwalts-Assistentinnen sind unbestritten das
Herz des Büros, die Visitenkarte der Kanzlei und
Chefin der Büro-Organisation. Sie haben trotz
ihrer bedeutenden Rolle oft schwer zu kämpfen:
Mit Mandanten, die zu 80 % schwierig zu
führen sind, da sie als Probleminhaber externe
(+ teure!) Hilfe holen müssen, mit einer Büroorganisationen, die oft handgeklöppelt daher
kommt – und mit Chefs, die Mitarbeiterführung
nicht gerade freudestrahlend auf ihre Fahnen
geschrieben haben. Deshalb sollen folgende
zwölf Grundregeln weiter helfen:
auf dem Rücken Ihrer Assistentin austragen.
Anweisungen fehlen auch oft im Umgang mit Urlauben, Krankheiten etc. Anweisungen machen
übrigens oft nur Sinn, wenn alle Anwälte sich dabei
vereinheitlichen, und wenn die Anwälte die Anweisungen selbst einhalten.
Weisen Sie auch an, wie sie mit Honoraranfragen
umzugehen hat (s. u.) und mit Rechtsgebieten, die
Ihre Kanzlei nicht bietet! (Bitte Kooperationspartner
auf Liste mit Telefonnummern überreichen)
2)
Ihre Assistentin...
1)
... ist angewiesen auf Ihre Anweisungen!
Anwälte mögen Anweisungen nicht, weil sie folgenreich sind. Was genau z. B. soll Ihre Assistentin dem
Mandanten sagen, wenn Sie zum dritten Mal „keine
Lust“ hatten, diesen Anrufer entgegen zu nehmen
oder zum vierten Mal nicht zurück gerufen haben?
Die Weisung „Sagen Sie irgendwas!“ verschärft das
Problem erheblich, weil Sie Ihre eigene Verfehlung
30
ADVOICE 03/09
... promotet schon durch ihre Meldung
die Kanzlei!
„Anwaltskanzlei Berger und Partner, mein Name ist
Petra Schulz. Guten Morgen!“ ist eine perfekte Meldung, vorgetragen lächelnd, frisch und deutlich. Der
Nachname ist abgesetzt. Überlegen Sie bei langen
Kanzleinamen, ob er abgekürzt werden darf bei der
Meldung. Bei Empfangstelefonaten darf bei hohem
Telefonaufkommen der Nachname fehlen. Sorgen
Sie durch ein Schild auf dem Empfangstisch mit dem
Namen der Empfangs-Dame für eine freundliche,
persönliche Ansprache. Einen Verstoß gegen Ihre
Foto: Hans Peter Reichartz . pixelio.de
Schweigepflicht begehen Sie, wenn im Empfang
wartende Mandanten Nachnamen anderer Mandanten am Empfangs-Telefon mithören können.
3)
... wird durch Sie dem neuen Mandanten
vorgestellt!
Enorme Vorteile auf allen drei Seiten bringt das
folgende Vorgehen: Das Erstgespräch ist zu Ende.
Sie erklären dem Mandanten, dass Sie ihm nun noch
Ihre Assistentin vorstellen möchten und erläutern,
während diese nach der Begrüßung den Dienst- und
den Honorarvertrag sowie ggfs. die Hausaufgabenliste „für seine Akten“ kopiert, die genaue Arbeitsteilung in Ihrem Team: „Frau Bertram arbeitet schon
drei Jahre für mich. Sie ist zuständig für die Abschriftenversendung, für die Terminsvergabe, für
Auskünfte aus der Akte. Sie weiß immer genau, ob
Ihr Gutachten schon eingetroffen ist. Sie weiß alles
Organisatorische. An mich wenden Sie sich bitte
wegen aller rechtlichen und taktischen Fragen“.
Sofern allerdings der Mandant unterwegs zum
Vorzimmer Namen von anderen Mandanten lesen
kann (Verstoß gegen Schweigepflicht!), holen Sie
Ihre Assistentin ins Besprechungszimmer.
Magazin
4)
... schreibt eine Begrüßungsmail an den
neuen Mandanten!
Der neue Mandant hat gerade den Vertrag unterschrieben und verlässt Ihr Büro, da verfasst Ihre
Assistentin per Mail – von ihrem Account aus (!) –
folgenden Brief an den Mandanten: „Sehr geehrter
Herr Weißkirch, auch ich freue mich auf unsere neue
Kooperation. Mit herzlichen Grüßen, Ihre Sybille
Bertram (Assistentin von Herrn Rechtsanwalt Dr.
Burgner). Vorteil: vermeidet Telefonhäufung. bis zu
50 % aller organisatorischen Anfragen – auch Terminwünsche! - kommen dann per Mail, so dass die
Assistentin diese bearbeiten kann, wenn sie gerade
nicht telefoniert.
5)
... verwendet elektronische Nachrichtensysteme wie Outlook!
Die Zeit der rosa Telefonzettel und die der geschmäcklerisch motivierten Verweigerer moderner
Technik ist vorbei. Richten Sie in allen Computern
zumindest Outlook ein, für Rückrufbitten (mit Lesebestätigung!), Abwesenheitsmeldungen sowohl an
Ihre Assistentin (Wann sind Sie weg, wann kommen
Sie wieder?) als auch an Mandanten (=out of office
reply) und für Mandantendaten. Damit gehören
Formulierungen am Telefon wie: „Ich muss mal
sehen, ob er da ist“ – ebenso wie dauernde Lügerei
– der Vergangenheit an.
Stimmen Sie alle Anwälte darauf ein, einen Computer auf dem Schreibtisch zu haben und ihn auch
zu bedienen.
6)
... macht Terminvereinbarungen!
„Wenn ich das alles richtig verstanden habe, benötigen Sie dringend einen Termin bei unserem Spezialisten für Verkehrsrecht (oder „Fachanwalt für...“
Was anderes haben Sie nicht!), den Herrn Rechtsanwalt Burgner (Namen sagen!). Ich habe schon mal
in seinem Kalender geschaut und zwei Termine für
Sie zur Auswahl gefunden. Der erste ist schon
Freitag um 14.30 Uhr, der zweite wäre in der nächsten Woche am Dienstag um 15.15 Uhr. Welchen
nehmen Sie?“ Diesen Text soll Ihre Assistentin auswendig lernen. In manchen Rechtsgebieten empfiehlt es sich, zuvor nach der generell besten
Terminszeit zu fragen: „Passt es Ihnen besser vormittags oder nachmittags?“
7)
8)
... erfragt den Kern des Falles / Wunsches
und leitet diesen an Sie weiter!
Dieser Punkt ist wichtig, damit der Mandant nichts
zweimal sagen muss. Wenn Sie zurückrufen oder Ihr
Erstgespräch beginnen, lesen Sie dem Mandanten
seinen Fall vor und fragen ihn: „Meine Assistentin
Frau Berger hat mir schon aufgeschrieben, dass
Sie.....Stimmt das alles so?“
Ihre beiden(!) Rückrufnummern notieren, unter
denen WIR (!) Sie bis 18 Uhr zurückrufen können. Ist
Ihnen das Recht?“
c) „Keine Ahnung. Da müssen Sie noch mal anrufen.“
wird zu: „Ich weiß das momentan nicht. Wissen Sie
was? Ich mache mich schlau und rufe Sie bis 15 Uhr
zurück. Ist Ihnen das recht?“
11)
9)
... gibt dem Mandanten „Hausaufgaben“
für das Erstgespräch!
„Darf ich Sie bitten, drei Dinge zu Ihrem Gespräch
mitzubringen? Dann geht alles viel schneller.
(Nutzenargumentation) Haben Sie etwas zu schreiben? (warten). Also erstens den Kaufvertrag. Dann
die x-Urkunde und drittens die y-Korrespondenz.
Schaffen Sie das alles bis Donnerstag 14.30 Uhr?“
(Termin wiederholen und Kontrollfrage). Teilen Sie
bitte Ihrer Assistentin mit, welche Unterlagen sie für
das erste Gespräch anfordern soll.
10) ... sagt niemals ein „Nein“ ohne Lösung!
a) „Herr Berger ist leider in einer Besprechung.“ (Es
wird keine Lösung für das Nein geboten und „leider“
ist hier semantisch unsinnig, denn sie bedauert
hoffentlich nicht, dass ihr Chef seine Arbeit macht)
wird zu: „Herr Berger ist in einer Besprechung, so
dass ich Sie leider nicht direkt mit ihm verbinden
kann. Darf ich mir notieren, wie wir helfen können?
Dann geht es nachher schneller für Sie.“ (Nutzenargumentation!!)
b) „Das ist nicht möglich. Der (!) ist bis morgen
Mittag außer Haus“ wird zu: „Der Herr Rechtsanwalt
Dr. Burgner ist bis morgen Mittag auf einem Kongress; deshalb (niemals ABER!!) würde ich mir gern
... kann Angriffe neutralisieren und
Beschwerden nutzen!
„Der ist auch nie da!“ (Unspezifizierte und unquantifizierte Attacke) wird gekontert durch: „Wann
hatten Sie versucht, uns zu erreichen?“ (wenn keine
Verfehlung der Kanzlei im Hintergrund ist). Fragetechnik: „Was kann ich tun, um Ihnen zu helfen?“
„Wie wollen wir verbleiben?“ „Was kann ich noch für
Sie tun?“ „Was darf ich ausrichten?“ Diese Technik
der Frage zwingt Angreifer zum Denken und minimiert Widerstände und schlechte Laune. Ihre
Assistentin entschuldigt sich dagegen sofort, wenn
in der Kanzlei ein Fehler passiert ist (am schlimmsten: gebrochenes Versprechen): „Es tut mir wirklich
leid, das zu hören, und ich möchte mich für die
ganze Kanzlei dafür entschuldigen, dass das passiert
ist. Es ist gewiss nicht im Sinne der Kanzlei. Deshalb
meine Frage: Wie sollen wir jetzt verbleiben?“
12) ... spricht nicht über Honorare!
Ausnahme: „Bei manchen unserer Mandanten hat
ein einziges Gespräch ausgereicht, und das kostet
maximal 190 Euro. Generell gibt nur der Anwalt
darüber Auskunft und das auch erst, nachdem er
die Aktenlage eingesehen hat. Alles andere wäre
unseriös.“ Bitte auch dies auswendig lernen!
Trainerin Johanna Busmann, Hamburg
Eine gute Assistentin sagt niemals NEIN, ohne eine Lösung anzubieten.
Foto: Rainer Sturm . pixelio.de
... bietet im Ersttelefonat eine
PDF-Anfahrtskizze an!
„Darf ich Ihnen noch eine Anfahrtskizze per Mail
übersenden? Dann wissen Sie gleich den Weg?“
Diese Frage dient hauptsächlich der Ermittlung der
e-Mail Adresse, die sofort korrekt eingetragen wird.
ADVOICE 03/09
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Magazin
Die Haftung richtig beschränken
Tipps für allgemeine Grundsätze und besondere Regelen
Neben unerlässlichen Maßnahmen wie beispielsweise einer ausreichenden Büro- und Fristenorganisation sowie einer kontinuierlichen Fort- und
Weiterbildung sollte auch das Instrument der
Haftungsbeschränkung im Rahmen der Mandatsbearbeitung zumindest in Erwägung gezogen
werden.
Zentrale Vorschrift ist insoweit der § 51 a BRAO,
der seit der Neuregelung des Berufsrechts von
Anwälten vom 02.09.1994 die vertragliche Haftungsbeschränkung für fahrlässig verursachte
Schäden in verschiedenen Konstellationen erlaubt.
Damit eine Haftungsbeschränkung jedoch nicht
das Ziel verfehlt und vielleicht sogar genau das
Gegenteil bewirkt, sind ein paar allgemeine Grundsätze und einige besondere Regelungen der drei
Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung unbedingt zu beachten:
Individualvereinbarung, § 51 a
Abs. 1 Nr. 1 BRAO
.
§ 51 a Abs. 1 Nr. 1 BRAO erlaubt die schriftliche
Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung im
Einzelfall bis zu einer Höhe der Mindestversicherungssumme von derzeit 250.000 EUR.
.
Die Möglichkeit zur Haftungsbegrenzung bezieht
sich auf jegliche Formen der Fahrlässigkeit.
.
Die Individualvereinbarung bedarf in jedem Fall
der Schriftform. Damit die Haftungsbeschränkung mit dem Mandatsvertrag verbunden werden kann, empfiehlt es sich, letzteren ebenfalls
schriftlich zu fixieren.
.
.
Allgemeine Grundsätze
.
Nur die Beschränkung der persönlichen Haftung,
nicht auch der Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen ist möglich.
.
Nur die vertragliche, nicht auch die gesetzliche
Haftung kann beschränkt werden. Eine Deliktshaftung kann also nicht ausgehebelt werden.
.
Vollständige Haftungsausschlüsse sind unzulässig.
.
Hinweise, nach denen für mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte keine Haftung übernommen wird, sind nicht wirksam.
.
Eine wirksame Haftungsbeschränkung muss
immer vereinbart werden.
.
Eine Verkürzung der Verjährungsfristen von
Regressansprüchen ist nicht möglich.
.
Bei Mandaten mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter erstreckt sich eine Haftungsbeschränkung
in der Regel auch auf die Dritten.
32
ADVOICE 03/09
Eine Unterschreitung der Grenze von 250.000
EUR ist unzulässig.
Damit eine Einzelvereinbarung zur Haftungsbegrenzung nicht ihr Ziel verfehlt, muss sie mit
dem Mandanten für jedes Mandat „ausgehandelt“ werden.
Dies bedeutet, dass dem Mandanten selbst eine
Gestaltungsmöglichkeit bei der Abfassung der
Vereinbarung zukommen muss. Es reicht nicht
aus, wenn ihm nur die Option eingeräumt wird,
die ausformulierte Haftungsbegrenzung anzunehmen oder abzulehnen. Aus der Dokumentation des Anwalts sollte sich zu Beweiszwecken
ergeben, dass die Vereinbarung tatsächlich
„ausgehandelt“ worden ist.
.
Empfehlenswert ist die Anforderung einer
schriftlichen Bestätigung durch den Mandanten in Bezug auf die in den Anwaltsvertrag
einbezogene Haftungsbeschränkung.
Haftungsbeschränkung
auf den mandatsbearbeitenden Sozius, § 51
Abs. 2 BRAO
.
Innerhalb von Sozietäten kann die persönliche
Haftung auf die Mitglieder beschränkt werden,
die die Bearbeitung des Mandats innehaben.
.
Hierfür ist die Zustimmung des Mandanten auf
einem gesonderten Blatt erforderlich.
.
Die Begrenzung der persönlichen Haftung auf
die das Mandat bearbeitenden Sozien ist mit
den Optionen der Haftungsbeschränkung nach
§ 51 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO kombinierbar.
.
Es ist eine namentliche Benennung der Sozien
erforderlich. Bearbeit jemand das Mandat,
obwohl er nicht in der Vereinbarung benannt
ist, läuft er Gefahr, trotz der Haftungsbegrenzung zu haften.
.
Ein Austausch der Sozietätsmitglieder ist nur
nach erneuter Zustimmung des Mandanten
möglich.
.
Die in der Haftungsbeschränkung aufgeführten
Sozien müssen berufsrechtlich zur Ausübung
des Mandats befugt sein.
Vorformulierte Haftungsbegrenzung, § 51 a
Abs. 1 Nr. 2 BRAO
.
Für alle Fälle der einfachen Fahrlässigkeit sieht
§ 51 a Abs. 1 Nr. 2 BRAO eine Möglichkeit zur
Haftungsbeschränkung auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme von
1 Million EUR vor, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
.
Schwierigkeiten kann die Abgrenzung zwischen
leichter, mittlerer und schwerer Fahrlässigkeit
bereiten, was einen Nachteil der vorformulierten Haftungsbegrenzung darstellen kann.
.
Wichtig ist, dass der Mandant ausreichend
Kenntnis von der Haftungsbeschränkung erlangt (vgl. § 305 BGB).
RAin Katrin Spelmeyer,
HDI-Gerling, Hannover
Checkliste zur Haftung immer abarbeiten.
Foto: Claudia Hautumm . pixelio.de
Ein Anwalt, dessen Arbeitsalltag in der Regel
von Hektik und Zeitdruck geprägt ist, ist nicht
zuletzt wegen der hohen Haftungsmaßstäbe
einer Vielzahl von Fallstricken ausgesetzt.
Magazin
Autonärrin und Anwältin mit Leidenschaft
Als Frau in einer Männerdomäne – ein Gründerinnenbericht
Inka Pichler hat schon als Schülerin und Studentin nebenbei in Autowerkstätten geschraubt. Heute ist sie Spezialistin für Verkehrsrecht.
Als ich hörte, dass sich diese Ausgabe um das
Thema Mobilität dreht, war ich begeistert. Denn
Mobilität ist mehr als nur von A nach B zu
kommen. Es bedeutet Leidenschaft, Faszination
und Liebhaberei. Egal ob zu Land, auf Schienen,
zu Wasser oder gar in der Luft, es schließen sich
überall die spannendsten Fragen an. Aber beginnen wir von ganz vorne.
Wie alles begann
Als ich mich zu Beginn meiner Selbstständigkeit
noch mit den Anträgen zur Ich-AG rumgeschlagen
habe, stand für mich bereits eines fest: Ich wollte
soviel wie möglich mit Fahrzeugen zu tun haben.
Der Leidenschaft für PS-Stärken und der dahinter
stehenden Technik frönte ich bereits während der
Schul- und Studienzeit, als ich nebenher in einer
Autowerkstatt gearbeitet hatte. Schon früh erfuhr
ich, was ein wirtschaftlicher Totalschaden ist, als
ich nämlich einen solchen käuflich erworben und
mit Freunden „hergerichtet“ habe. Neben der Faszination für die Technik kam – fortan in meiner
studien- und referandarsbegleitenden Nebentätigkeit in einer Anwaltskanzlei - das Interesse fürs
Verkehrs- und Versicherungsrecht hinzu.
Foto: privat
genug Zeit sich Werbeaufschriften an Autos anzusehen und einzuprägen. Kleiner Tipp: macht euch
Listen (übers Anwaltssoftware oder Exel) über die
Herkunft der Mandate, es ist unheimlich hilfreich
um sein Werbe-Budget für das Folgejahr zu planen.
Der 1. Tag im eigenen Büro
Vorab: ich hatte das Glück, dass mein Chef und
Ausbilder mir die Möglichkeit gab, in seiner Kanzlei
als Untermieterin und freie Mitarbeiterin tätig zu
sein, so dass ich nicht nur ein Büro hatte, sondern
auch dank ihm und dem Existenzgründerzuschuss
die erste Zeit überstand. Da saß ich also an meinem
ersten Tag an meinem eigenen Schreibtisch und war
voller Tatendrang. Vor dem Fenster konnte ich mein
Auto sehen, welches mit dem Aufdruck „Verkehrs &
Versicherungsrecht“ sowie meiner Website versehen
war. Kanzleiwerbeaufdruck auf dem Auto mögen
nun einige entsetzt fragen? Zwar durchaus Geschmackssache – aber wirkungsvoll! Gerade in
meinem ersten Jahr als Einzelkämpferin hatte ich
rund 20% meiner Mandate darüber erhalten. Nicht
wirklich verwunderlich, so oft wie man an Ampeln
oder im Stau steht, haben potentielle Mandaten
Mein größter Fehler beispielsweise war es, Unmengen Geld in zu große Branchenbuchanzeigen zu
investieren, die mir kaum Mandate einbrachten.
Akquise
Es war für mich natürlich von unschätzbarem Vorteil, seit Jahren zum einen in einer Kanzlei gejobbt,
zum anderen vorab zu Werkstätten und Sachverständigen Kontakte geknüpft zu haben. So stand
das Telefon erfreulicherweise nicht allzu oft still.
Obwohl es durchaus Tage gab, an denen man einige
Stunden Däumchen gedreht und das Telefon angestarrt hat. Aber diese Zeit wurde dann rasch
genutzt, um Akquise zu betreiben. Also aus Kostengründen ein elektronisches Vorzimmer geschaltet
und auf Akquisetour gegangen.
ADVOICE 03/09
33
Magazin
Mein Ziel war es von Anfang an mich zu spezialisieren, nicht in zu vielen Rechtsgebieten tätig zu
sein. Voller Freude zog ich fortan einmal die Woche
durch die schöne bayrische Landeshauptstadt an der
Isar. Neben den Privatmandanten wollte ich vor
allem Firmen mit PKW und LKW-Fuhrparks akquirieren. Es gleicht manchmal einem David gegen
Goliath Kampf, da die meisten rundum durch Großkanzleien betreut werden.
tikunternehmen zum Mandantenstamm gehörten,
erweiterte sich auch die Beratungsleistung. Neben
der nationalen und internationalen strategischen
Schadenregulierung – was zunächst meine Haupttätigkeit war – häuften sich transportrechtliche Probleme. Es kam Bahn- und Flugverkehr hinzu, so dass
ich beschloss, einen Fachanwaltslehrgang für Transport- und Speditionsrecht zu machen. Hier ist es
Geschmackssache welcher Lerntyp man ist, ob man
einen Präsenz- oder Fernkurs anstrebt.
Breites Publikum
Dienstleistung = Service
Um ein breiteres Publikum auf die eigene Dienstleistung aufmerksam zu machen, bin ich bei
Verlagen, Seminaranbietern und Dachverbänden
vorstellig geworden, um mit Fachartikeln und Seminaren eine möglichst große Zielgruppe zu erreichen.
Ich habe Probeartikel zu aktuellen Urteilen geschrieben, diese eingesandt oder bei direkten Terminen Ideen vorgestellt. Allerdings muss man
gerade als „Neuling“ aufpassen, dass man sich nicht
unter dem Wert verkauft. Man sollte abwägen, ob
man ohne oder gegen geringes Honorar schreibt
und referiert oder welche Honorare man nimmt.
Durchaus üblich sind bei Artikeln Pauschalen für
eine gewisse Zeichen- oder Seitenanzahl. Schließlich
bie-tet man einen Mehrwert durch interessante
Artikel, welche auf die Leser zugeschnitten sind. Bei
Semi-naren gibt es oftmals Tagessätze. Seminare
haben den entscheidenden Vorteil, dass man den
persön-lichen Kontakt hat, die Teilnehmer Fragen
stellen können sowie Gespräche entstehen, sodass
auch das kostenlose Anbieten von Vorträgen lohnenswert sein kann. Apropos veröffentlichen: Auch
Businessnetzwerke im Internet sind nicht zu
unterschätzen, wenn man dort regelmäßig Beiträge
schreibt.
Spezialisierung
Mit den Veröffentlichungen kamen wie erhofft die
Firmen. Da mehr und mehr Speditionen und Logis-
34
ADVOICE 03/09
Unsere Anwaltsleistung ist und bleibt eine Dienstleistung, in der der Mandant mit seinen Belangen
an erster Stelle stehen sollte. Hauptaugenmerk und
Qualitätsmerkmal ist und bleibt, der schnelle persönliche Draht zu den jeweiligen Ansprechpartnern. Ob
Privat- oder Firmenmandant, es wird geschätzt,
wenn man nicht im Sekretariat abblitzt, sondern
einen Anwalt hat, der persönlich für die Probleme
da ist. Und wenn dieser keine Terminsvertetungen
wünscht, fahre ich auch mal zu Gerichtsterminen
quer durch Deutschland. Das versteht der Mandant
als Serviceleistung und ist auch bereit, dafür zu
zahlen. Gerade in den ersten Jahren hat man für
diesen Luxus noch Zeit.
Erweiterung
Doch als Einzelkämpfer gerät man früher oder
später an seine Grenzen. Bei mir war dieser Punkt
nach gut zwei Jahren erreicht. Ich musste eingestehen, dass die Firmen auch in anderen Rechtsgebieten vom Arbeitsrecht über gewerbliches
Mietrecht zum Wettbewerbsrecht Beratung benötigen. So beschloss ich, mich mit Kollegen im Rahmen einer Sozietät zusammenzuschließen. Gesagt,
getan. Über die FORUMs-Anwaltsliste bin ich auf
meine jetzigen Kollegen und Partner gestoßen, die
sich ebenfalls vergrößern wollten und mit denen
unsere Rechtsgebiete sich optimal ergänzten. Fortan
haben wir gemeinsame Räumlichkeiten gesucht,
mein Umzug von München nach Wiesbaden wurde
gemeinsam organisiert und über die Bühne gebracht, und zum 1. August haben wir nunmehr
unser einjähriges Jubiläum.
Mit Freude dabei
Ich bin bis heute glücklich darüber, dass ich mein
Hobby mit meinem Beruf verbinden konnte und
tagtäglich mit Freude bei der Arbeit bin. Während
andere Anwälte im Anzug Geschäftsessen haben,
sehen mich beispielsweise die Mandanten in Jeans
am Nürburg- oder Hockenheimring. Ich bin live beim
Geschehen dabei, kenne sogar viele Fahrer aufgrund
von Seminaren oder LKW-Fahrsicherheitstrainings
persönlich. Gerade als Frau in einer Männerdomäne
hat man manchmal hart zu kämpfen.
Die Transportrechtsbrache ist ein spezieller Zweig,
dessen Eigenheiten man kennen und mögen muss.
Eine Vielzahl der Firmen sind oftmals Anfang bis
Mitte des 20. Jahrhunderts als kleine Unternehmen
mit ein bis zwei Fahrzeugen gegründet worden und
damit traditionelle Familienunternehmen, die gefestigte Strukturen aufweisen. Dieser Charme in der
Führungsebene hält oftmals bis heute an, so dass
der persönliche Kontakt nicht nur wichtig und sinnvoll ist, sondern auch unglaublich Spaß macht!
Neben dem ständigen Email-Verkehr steigen wir also
ab und an ins Auto, um den persönlichen Kontakt
zu pflegen, fahren quer durch die Republik zu den
Mandanten, was nicht selten zu spannenden Werksführungen führt.
Alles in allem kann ich nur sagen:
Liebe Kollegen, seid in Rechtsgebieten tätig, in denen
ihr euch wohl fühlt und die euch Spaß machen! Die
Mandanten schätzen nach meiner bisherigen
Erfahrung Anwälte, die sie selbst sind, die nicht nur
fachlich, sondern auch zwischenmenschlich überzeugen, indem sie einfach authentisch sind.
RAin Inka Pichler, Wiesbaden
Anzeige
Der erreichbare Anwalt - Wie kleine und mittelständische Kanzleien ihren
Wettbewerbsvorteil ausbauen können
In den letzten Jahren hat sich der Anwaltsmarkt in Deutschland grundlegend verändert. Mobilität und
reibungslose Kommunikation haben deutlich an Bedeutung gewonnen. Oft werden Anwälte und
Rechtsexperten für Beratungen in die Firmen ihrer Kunden geholt und arbeiten dadurch außerhalb
ihrer Büros. Mobilität und Flexibilität sind für Rechtsberater und Anwälte keine Luxusfrage mehr,
sondern ein essentiell gewordenes Geschäftsmodell.
Die Ergebnisse einer von der Neuen Juristischen Wochenschrift im Auftrag des BlackBerry-Herstellers
Research In Motion durchgeführten Studie zeigen, dass der deutsche Anwaltsmarkt reagiert hat und
zunehmend auf flexible, mobile Arbeitsprozesse setzt, um so Erreichbarkeit und Produktivität zu
steigern. 250 Anwälte aller Schwerpunkte, Altersklassen und Kanzleigrößen beteiligten sich zwischen
dem 1. Mai und dem 1. Juni 2009 an der Befragung.
Auszug der Ergebnisse:
•
Fast 90 Prozent der Befragten waren sich einig, dass sich mobiles Arbeiten positiv auf die
Zufriedenheit der Klienten auswirkt.
•
87 Prozent der Befragten stimmten der Aussage zu, dass die Möglichkeit, auch außerhalb des
Büros arbeiten zu können, aus geschäftlicher Sicht sehr wichtig oder wichtig ist.
•
Sicherheit, Funktionsumfang und Betriebskosten sind in den Augen deutscher Anwälte die
wichtigsten Kriterien einer Kommunikationslösung für ihre Kanzlei.
Flexible mobile Kommunikationslösungen bieten Anwälten einen echten Mehrwert und steigern ihre
Produktivität außerhalb des Büros deutlich. Mit der richtigen Lösung werden Anwälte unabhängig vom
Schreibtisch in der Kanzlei, verbessern ihre Wettbewerbsposition und amortisieren die Investitionen in
kurzer Zeit durch exzellenten Return on Investment.
Die Ergebnisse der Studie hat Research In Motion in einem Whitepaper zusammengefasst, das Sie
unter http://tinyurl.com/WhitepaperBB kostenlos herunterladen können.
FORUM
Junge
Anwaltschaft
im DAV
Das FORUM ist:
Die Stimme der jungen Anwälte.
Eine der größten Arbeitsgemeinschaften
innerhalb des Deutschen Anwaltvereins
(DAV).
Das Forum bietet:
Fortbildungen. Netzwerke.
Lobby. Starthilfe.
Antworten und Hilfe
für den Berufsstart und die ersten
Berufsjahre.
Eine Mitgliedschaft zahlt sich aus:
Vorteile für alle Anwälte, Assessoren
und Referendare bis 40 Jahre
(Diese Vorteile bietet nur das FORUM
Junge Anwaltschaft)
Kostenlos:
Anwaltsmagazin AdVoice
Mit Schwerpunktthemen,
Erfahrungsberichten,
unterhaltsames und wissenswertes aus der
Anwaltschaft, Mitgliederinformationen
und natürlich viel Service: Checklisten,
Fachanwaltssteckbriefe, Steuerinfos, Tipps
zur Haftungsvermeidung u.v.m.
Vertretung der Interessen
der jungen Anwaltschaft in der
Berufspolitik und der anwaltlichen
Selbstverwaltung
Teilnahme an der Mailingliste
Fachliche Unterstützung durch Kollegen,
Antworten auf fast jede Frage des
Anwaltsalltags, Terminvertretungen,
Fällen von Kollegen
VORTEILE
für alle die (noch) nicht im DAV sind
günstige Konditionen für die
Berufshaftpflichtversicherung
Mit HDI-Gerling besteht ein Abkommen
exklusiv für FORUMsmitglieder mit hohem
Sparpotenzial
Fortbildung:
eigene Seminare und günstigere
Konditionen bei anderen Anbietern
z.B. Mitglieder-Rabatt teilweise bis zu 50%
bei der Deutschen AnwaltsAkademie
Netzwerk und Erfahrungsaustausch
national
Regelmäßige Stammtische in den allen
LG-Bezirken. Kontakte zu örtlichen und
überörtlichen jungen Kolleginnen und
Kollegen. Regionalbeauftragte als
Ansprechpartner, die Euch gern vor
Ort weiter helfen.
Netzwerk international
Länderbeauftragte als Ansprechpartner bei
grenzüberschreitenden Rechtsproblemen.
Kontakte zu internationalen
Organisationen junger Anwälte und
Mitgliedschaft in der European Young
Lawyers Bar Association.
Vergünstigte Teilnahme
beim Anwaltstag z.B. 2009: 49,00 € statt
89,00 € für DAV-Mitglieder
Kostenlos: 11x jährlich das Anwaltsblatt
günstige Konditionen des DAV
(http://anwaltverein.de/leistungen/rabatte)
· Auto & Verkehr: z.B. Sonderboni beim
Autokauf, vergünstigte Mietewagen
· Hotels: Mitgliederrabatte des
DAV in vielen Hotels
· Fortbildung/Webdienste: z.B. juris DAV
· Kommunikation: Rahmenabkommen
für Mobilfunk-Rabatte
· Versicherungen: z.B. bei der
Krankenversicherung und
Altersversorgung
Rahmenabkommen für kostenlose
Kreditkarten
NJW-Abo-Ermäßigung um 22 € jährlich
(Referendare erhalten vom Verlag weitere
Ermäßigungen)
VORAUSSETZUNGEN
für eine Mitgliedschaft:
Anwältin/Anwalt unter 40 Jahren,
Referendare und Assessoren
Jährlicher Mitgliedsbeitrag 50,00 €
Ermäßigungen auf 25,00 €:
1. bei Eintritt ab Juli eines Jahres
2. für Mitglieder eines dem DAV
angeschlossenen Anwaltvereins
Beitritt online: www.davforum.de/anmeldung
Euer FORUM
Fälle von der FORUMs-Mailingliste
Termine
Die FORUMs-Mailingliste ist eines der hilfreichsten Instrumente des Anwaltsalltags.
Alle erdenklichen Anwaltsthemen werden hier
diskutiert, vom richtigen Einstieg in eine Fallbearbeitung über Fundstellen bis hin zur Organisation der Kanzlei gibt es fast immer eine
konkrete Antwort. Wir stellen in loser Folge
Fragen und Antworten vor, die auf der Liste
gestellt wurden:
Die Frage
Wie würdet Ihr das Kostenrisiko bei einer unbezifferten Schmerzensgeldklage unter PKH-Bewilligung
einschätzen?
Wenn das zugesprochene SchmG den in der
Begründung dargelegten, für angemessen erachteten Betrag unterschreitet, werden dann die Kosten
gequotelt und der Mandant muss die Kosten der
Gegenseite tragen oder ist man tatsächlich vollumfänglich vor den Kosten des Gegners geschützt,
Hauptsache man unterliegt nicht vollumfänglich?
Das kann ich gar nicht glauben ...
Eine Antwort
Die maßgebliche Norm ist § 92 II Nr. 2 ZPO. Im
Musielak, ZPO, § 92 Rz.7 heißt es dazu: "... ist die
Unterschreitung [des vorgeschlagenen Betrages]
nicht mehr unwesentlich, scheidet eine Kostenbelastung allein des Beklagten aus. Es ist dann § 92
Abs. 1 anzuwenden. Die entscheidende Grenze wird
zuweilen mit 20 bis 33 % angegeben (Röhl ZZP 85,
52, 75 f.; OLG Köln VersR 1995, 358 f.). Feste
Prozentsätze erscheinen im Hinblick auf die Gebührendegression nicht sachgerecht. Es sollte deshalb §
92 Abs. 2 angewendet werden, wenn die Zuvielforderung des Klägers auf einem verständlichen
Schätzfehler beruht (Gerstenberg, NJW 1988, 1352,
1357).
Davon abgesehen muss § 92 Abs. 2 jedenfalls
ausscheiden, wenn die Überschreitung 100 % beträgt (OLG Köln ZfS 1994, 362 f.)."
Ich denke, wenn eine realistische Größenordnung
genannt wird, die ggf. auf die einschlägigen Tabellenwerke gestützt wird, kann wohl kaum etwas
schief gehen.
22. September 2009
FORUM + 3
50667 Köln, Kolping Hotel,
Am Römerturm, St. Apern-Str. 32
http://www.davforum.de/forumplusdrei0/
Seminar ist ausgebucht
24./25. September 2009
2. Europäisches Anwaltsforum
Weitere Informationen sind über die Geschäftsstelle des Kölner Anwaltvereins oder unter:
www.koelner.anwaltverein.de erhältlich.
30./31. Oktober 2009
Existenzgründerveranstaltung –
Seminar für Berufseinsteiger
Timmendorfer Strand
http://www.davforum.de/908/
7. November 2009
Karrieretag für Referendare und
junge Anwälte.
Hamburg,
Grundbuchhalle des Ziviljustizgebäudes
9:00 bis 17:00 Uhr
ZUM VORMERKEN:
4./5. Juni 2010
Geburtstagsfeier
15 Jahre FORUM
Berlin
ADVOICE 03/09
37
Euer FORUM
Ehe und Familie FORUM in Kiel
Studienreise Griechenland Stand gut besucht
Fortbildung und Erholung - Studienreise nach Griechenland.
Präsent am FORUMs-Stand: Kollege Triltsch aus Kiel.
„Ehe und Familie im Wandel der Zeit“ – so lautete
das Thema einer gemeinsamen Studienreise der
ARGE Familienrecht Ende Mai dieses Jahres nach
Griechenland. Als Referentin konnten dafür Frau
Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, Richterin am
BVerfG gewonnen werden. Sie berichtete über Ehe
und Familie aus Sicht unserer Verfassung. Des
Weiteren referierte Herr Eckart Hohmann, Präsident des Statistischen Landesamtes Wiesbaden
und stellv. Vorsitzender des Rates für Sozial- und
Wirtschaftsdaten über die Ehe und Familie in
Zahlen. Frau Dr. Elisabeth Unger, Rechtsanwältin
aus Hamburg, gab einen geschichtlichen Überblick
über das Thema Ehe und Familie. Aus europäischer
Sicht referiert Dr. Jens M. Scherpe, von der University of Cambridge über Ehe und Familie in Europa.
Insgesamt haben an der Studienreise 60 Anwältinnen und Anwälte aus ganz Deutschland teilgenommen, teilweise auch in Begleitung.
Am 03.06.2009 fand im Kieler Schloss der 1.
Schleswig-Holsteinische Anwalts- und Notarkammertag mit geschätzten 130 Teilnehmern statt.
Hier war das FORUM mit einem eigenen Stand
vertreten, welcher viel Beachtung fand. Dies zeigte
sich zunächst daran, dass der Stand in den
Tagungspausen gut besucht war.
Obwohl die Gruppe damit recht groß war, ließ sich
schnell zu jedem „Griechen“ ein Draht finden.
Gerade die jüngeren Kolleginnen und Kollegen,
noch leider in Unterzahl, hatten somit Gelegenheit
interessante Kontakte zu den alten Hasen zu
knüpfen. Neben den wirklich interessanten Vorträgen der Referenten blieb genug Zeit zum Entspannen und Seele – baumeln – lassen. Da wir das
direkt am Meer gelegene Hotel fast für uns allein
hatten, wurde unserer Gruppe jeder Wunsch von
den Lippen abgelesen.
Anschließend fand die Mitgliederversammlung des
Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerkes für
Rechtsanwälte statt. Der Versuch des FORUM, ein
Mitglied in den Verwaltungsausschuss des Versorgungswerkes wählen zu lassen, war leider nicht
erfolgreich. Unser Kandidat Ulf Schönenberg-Wessel bekam aber immerhin respektable 29 Stimmen.
Der Gegenkandidat und Amtsinhaber brachte es
auf 85 Stimmen. Die Kandidatur des Kollegen
Schönenberg-Wessel fand ebenfalls Eingang in das
Rundschreiben „Kammer Online 4/2009“.
Die Studienreise nach Griechenland war somit mal
wieder eine perfekte Mischung aus erstklassiger
Fortbildung und Erholung. Es lohnt sich daher auch
für jüngere Kolleginnen und Kollegen mit zu fahren, da die Kosten wirklich überschaubar sind und
man auch zu der Fortbildung einen schönen Urlaub
dazu bekommt.
Darauf folgten Vorträge zum Thema „Virtuelle
Berufsausübung - vom Nutzen der elektronischen
Signatur“ sowie zum Thema „RVG richtig angewandt - die schlüssige Gebührenklage“, „Wenn ich
groß bin, möchte ich Notar werden“, Die Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat sowie
zum Thema „Wenn der Wind aus Brüssel weht“.
RAin Carmen Grebe, Köln
38
ADVOICE 03/09
Außerdem schrieb die Schleswig-Holsteinische
Rechtsanwaltskammer in ihrem Rundschreiben
„Kammer Online 4/2009“ u. a.: „Besonders hervorzuheben sind Präsenz und Engagement unserer
jungen Kolleginnen und Kollegen, die für das
Forum Junger Anwälte im DAV warben“. Der 1.
Schleswig-Holsteinische Anwalts- und Notarkammertag begann mit einer Rede des Präsidenten der
Bundesrechtsanwaltskammer, Herrn Rechtsanwalt
Axel C. Filges, zum Thema „Rechtspolitik in Berlin Wir Anwälte haben etwas zu sagen!“
RA Dr. Christoph Triltsch, Kiel
Regionalbeauftragte
gesucht!
Regionalbeauftragte gesucht! An alle FORUMskolleginnen und -kollegen in den LG-Bezirken
Amberg, Bückeburg, Cottbus, Kleve, Landau,
Memmingen, Rottweil und Stendal! In diesen
Bezirken ist die interessante Position des Regionalbeauftragten nicht oder nur kommissarisch
besetzt. Welche engagierten FORUMs-Mitglieder
möchsten diese Lücken schließen? Der Regionalbeauftragte ist der Ansprechpartner des
FORUM Junge Anwaltschaft vor Ort und organisiert in erster Linie den monatlichen Stammtisch zur Vernetzung der Mitglieder im eigenen
Landgerichtsbezirk. Als RB bist du auch die
Schnittstelle zwischen dem geschäftsführenden
Ausschuss und den Mitgliedern, vor Ort und
stehst in Kontakt mit den anderen RBs im Bundesgebiet. Das FORUM lebt von der Vernetzung
aller Mitglieder, und der Regionalbeauftragte ist
ein wichtiges Bindeglied vor Ort. Der Job macht
Spaß und bringt jede Menge Kontakte mit sich.
Regionalstammtische
Für fast alle in fast allen LG-Bezirken findet
Ihr die Orte und Termine im Internet
www.daforum.de/322, u. a.
Berlin: an jedem 3. Montag des Monats um
19.30 Uhr in der Gaststätte „Cum Laude“ (im
Salon) in der Universitätsstraße
Hamburg: an jedem 1. Montag eines Monats
um 19.30 Uhr im Parlament (www.parlamenthamburg.de) Rathausmarkt 1
Frankfurt am Main: an jedem 1. Mittwoch des
Monats, 20.00 Uhr in wechselnden Lokalen.
mail an [email protected]
Dortmund: an jedem 1. Donnerstag im Monat
ab 19.30 Uhr im Café Endlos in der Kaiserstraße/Ecke Goebenstraße
Düsseldorf: an jedem 2. Mittwoch des Monats
um 20.00 Uhr in der Gaststätte Schwan am Burgplatz in der Mühlenstr. 2
Köln: an jedem 1. Mittwoch des Monats ab
19.30 Uhr in Hellers Brauhaus, Roonstraße 33
München: an jedem 1. Mittwoch des Monats ab
19.30 Uhr in der Gaststätte „Marktwirt“ in der
Heiliggeiststraße 2 in München (Viktualienmarkt)
Schreibt uns ...
… Euer Lob, Eure Kritik und Eure Anregungen. Die
AdVoice lebt von Euch! Infos und Themen, die
Euch wichtig sind und natürlich Eure Beiträge
schickt Ihr an: [email protected]
Euer FORUM
Regional- und Länderbeauftragte
stellen sich vor
RAin Christine Zech
für den LG Bezirk
Dresden
RA Thomas Klimes
Slowakei als
attraktiver
Wirtschaftsstandort
Burg in der Altstadt von
Bratislava.
RA Servet Pinarak
Türkei – mehr als
ein Reiseziel
Istanbul am Bosporus
Als neue Regionalbeauftragte für den LG-Bezirk
Dresden übernehme ich das Amt von RA Stefan Paul,
der mir aufgrund des Erreichens der magischen
Altersgrenze seine Nachfolge angetragen hat. Ich
bin 30 Jahre jung und habe in Dresden und Wellington (NZ) studiert. Nachdem ich zunächst im
Insolvenzbereich tätig war, habe ich nunmehr
meinen Schwerpunkt auf das gewerbliche Mietrecht
verlagert. Hier berate und betreue ich als selbstständige Rechtsanwältin der Sozietät CSC Rechtsanwälte in Dresden vorrangig Filialisten im gesamten
Bundesgebiet.
Seit zwei Jahren bin ich Mitglied des FORUM und
des hiesigen Stammtisches. In wechselnden Lokalitäten unserer schönen Landeshauptstadt findet hier
regelmäßig der Erfahrungsaustausch unter Kollegen
statt. Mein Ziel ist es, neue Mitglieder zu gewinnen
und den Stammtisch und das gemeinsame Netzwerk
kontinuierlich auszubauen. Dabei sollen insbesondere die Referendare als unsere künftigen Kollegen/innen stärker eingebunden werden. Darüber hinaus
sind weitere gemeinsame Veranstaltungen geplant.
Was verbindet dich mit dem Land?
Insbesondere meine Kindheit, Familie, Freunde und
die Wahlstation meines Referendariats bei der
Deutsch-Slowakischen Industrie- und Handelskammer in Bratislava.
gerechnet werden; ein Zivilprozess dauert im
Durchschnitt vier Jahre. Mit der Zwangsvollstreckung („Exekution“) kann sowohl das jeweilige
Kreisgericht oder aber der Gerichtsvollzieher
beauftragt werden. Letzterer ist zwar teurer, in der
Regel aber auch erfolgreicher. Es herrscht mit Ausnahme des Strafrechts und der Revision in Zivilsachen - kein Anwaltszwang.
Was sollte ein deutscher Anwalt über die Slowakei wissen?
Die Slowakei ist, nicht zuletzt aufgrund der EUMitgliedschaft, der Einheitssteuer („Flat Tax“) von
19 Prozent sowie der Mitgliedschaft in der Eurozone, ein attraktiver Wirtschaftsstandort für deutsche Unternehmen. Ein Bindeglied zwischen den
beiden Ländern sind die etwa 5.000 Karpatendeutschen in der Slowakei sowie rund 30.000
slowakische Emigranten in Deutschland. In der
Slowakei muss mit einer langen Verfahrensdauer
Was verbindet Dich mit dem Land?
Meine Kindheit habe ich in Istanbul verbracht und
bis zu meinem zwölften Lebensjahr dort die Schule
besucht. Einen Teil meines Referendariats verbrachte ich in einer der ältesten und größten Kanzleien in Istanbul.
Was sollte ein deutscher Anwalt über die Türkei
wissen?
Das Rechtssystem in der Türkei ist mit dem
europäischen Rechtssystem enger verbunden als
manch einer denkt. Nach der Gründung der Republik Türkei wurden das Zivilrecht aus der
Schweiz, das Strafrecht aus Italien und das Handelsgesetzbuch aus Deutschland mit wenigen
Änderungen fast vollständig übernommen. Obwohl
die Türkei kein Mitglied der EU ist, so werden viele
Gesetze und Richtlinien der EU auch in der Türkei
[email protected]
Wie kannst Du bei einem internationalen
Rechtsproblem helfen?
Ich würde ein Rechtsproblem zunächst selbst zu
lösen versuchen, andernfalls könnte ich auf mein
Netzwerk von slowakischen Rechtsanwälten zurückgreifen und einen Spezialisten empfehlen.
[email protected]
– nicht zuletzt getrieben durch die Aufnahmebemühungen – umgesetzt und an die europäischen angepasst. Schätzungen zufolge haben sich
zirka 70.000 Deutsche in der Türkei niedergelassen.
Die wirtschaftlichen Verflechtungen wachsen
stetig. Die Zahl deutscher Unternehmen bzw.
türkischer Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung in der Türkei ist inzwischen auf über
3.600 gestiegen.
Wie kannst Du bei einem internationalen
Rechtsproblem helfen?
Durch meinen Aufenthalt in der Türkei und die sehr
engen Beziehungen zu ortsansässigen Rechtsanwälten kann ich als Bindeglied zwischen den
beiden Ländern die richtigen Impulse setzen.
www.hukuk24.com
ADVOICE 03/09
39
Euer FORUM
Leserbriefe
Zweifel an der RA-UG
In der Advoice - Ausgabe 2/2009 hat Kollege RA
Christian Weiß die Vorteile der neuen Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) auch für
Rechtsanwälte dargestellt.
Es mag zwar zutreffen, dass Existenzgründer und
Kleinunternehmen seit dem 1.11.2008 die Unternehmergesellschaft (UG) mit vielen Erleichterungen
gründen können. Es bestehen jedoch große Zweifel,
ob die UG für Rechtsanwälte die richtige Rechtsform
ist. Die UG ist nicht neu, sondern lediglich eine
Sonderform der GmbH.
Nach den Vorschriften der §§ 59 c ff. BRAO können
GmbHs, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,
als Rechtsanwaltsgesellschaften (RAG) zugelassen
werden. Dieser Antrag auf Zulassung einer RAG ist
bei der jeweiligen RK zu stellen. Je nach Kammergerichtsbezirk müssen allerdings für die Zulassung einer RAG zirka 1.000 € Gebühren an die RK
abgeführt werden. Darüber hinaus können Gesellschafter einer RAG nur Anwälte und sozietätsfähige
Berufe sein. Die Mehrheit der Geschäftsanteile und
der Stimmrechte muss auch Anwälten zustehen.
Damit bestehen bereits größere Schwierigkeiten bei
der Beteiligung von Anwälten, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern in einer GmbH. Auch die
Geschäftsführer einer RAG müssen mehrheitlich
Anwälte sein.
Ein wesentlicher Nachteil der Rechtsanwalts-GmbH
und der Rechtsanwalts-AG im Vergleich zu BGBGesellschaften oder Partnerschaftgesellschaften
40
ADVOICE 03/09
nach dem Partnerschaftsgesetz ist, dass die RAG an
ihrem Sitz eine Kanzlei zu unterhalten hat, in der
verantwortungsvoll zumindest ein geschäftsführender Anwalt tätig ist. Auch an den Zweigniederlassungen ist zumindest ein geschäftsführender
Anwalt zu beschäftigen.
Im Vergleich zu Einzelkanzleien, zur Partnerschaftsgesellschaft und den BGB-Gesellschaften sind dies
deutliche Nachteile.
Seit dem 1.7.2007 können Anwälte, BGB-Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften Zweigniederlassungen oder auswärtige Sprechtage
einrichten. Wenngleich auch bei der Einrichtung von
Zweigniederlassungen bestimmte Voraussetzungen
gelten, so ist jedoch berufsrechtlich nicht zwangsläufig an der Zweigniederlassung auch ein Anwalt
zu beschäftigen.
Damit ist die Rechtsanwalts-GmbH an die Verpflichtung gebunden, an Zweigniederlassungen und dem
Sitz jeweils Anwälte zu beschäftigen.
Für die RAGs besteht die nach § 59 j BRAO bestehende Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer
der Zulassung auch aufrecht zu erhalten. Die
Mindestversicherungssumme bei RAGs beträgt
2.500.000 EUR für jeden Versicherungsfall. Darüber
hinaus ist vorgeschrieben, dass sich die Jahreshöchstleistung mindestens auf den 4-fachen Betrag
der Mindestversicherungssumme belaufen muss.
Bereits bei den Prämien der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2.500.000 EUR entstehen bei
Existenzgründern, die eine Rechtsanwalts-UG wählen, hohe Anfangskosten. Darüber hinaus darf nicht
vergessen werden, dass die Gesellschafter und die
Geschäftsführer neben der Gesellschaft persönlich
in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes haften, wenn die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten wird. Der unzureichende Versicherungsschutz
bei einer Rechtsanwalts-UG hat damit existenzbedrohende Haftungsfolgen.
Neben den berufsrechtlichen Formalien ist bei einer
Rechtsanwalts-UG auch zu berücksichtigen, dass
man aufgrund der Rechtsform Pflichtmitglied in der
Industrie- und Handelskammer ist und damit auch
Beiträge abzuführen hat.
Die Rechtsanwalts-UG ist grundsätzlich zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Bei Einzelkanzleien,
BGB-Gesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften reicht in der Regel eine Einnahme-/
Überschussrechnung aus. Obwohl die Bilanzierung
gewisse Vorteile bietet, ist damit auch ein gewisser
organisatorischer und finanzieller Aufwand verbunden.
Auf die besonderen Publizitätspflichten im Handelsregister wird ebenfalls hingewiesen. Damit
unterliegen Rechtsanwälte bei der Wahl der UG als
Unternehmensträgerin, unabhängig von der Größe
des Unternehmens, den kaufmännischen Regeln
(UG = Kaufmann kraft Rechtsform) sowie den für
Kapitalgesellschaften bestehenden Offenlegungspflichten. Es dürfte sich als großer Nachteil erweisen,
wenn die veröffentlichungspflichtigen Tatbestände
wie z. B. Umsätze, über einen Blick ins Handelsregister von den Kollegen leicht eingesehen werden
können.
Euer FORUM
Wählt man die UG als Rechtsform, unterwirft man
sich automatisch der Besteuerung mit Gewerbesteuer. Gerade Anwälte üben einen freien Beruf aus
und unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, wenn sie als Einzelanwalt, in der BGB-Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft tätig
sind.
Ob unter diesen Gesichtspunkten für den jeweiligen
Kollegen die UG als Rechtsform noch sinnvoll und
wirtschaftlich erscheint, sollte jeder Kollege vor
Gründung einer UG abwägen.
RAin Noreen Loepke, Plauen
Nachdem bekanntlich Schelte wesentlich schneller
ausgesprochen wird als Lob, habe ich mich entschlossen, jetzt mal bewusst hervorzuheben, wie
sehr mir Eure Arbeit gefällt. Noch vor nicht allzu
langer Zeit war die AdVoice eher unscheinbar, unstrukturiert und damit wenig attraktiv. Doch seit
einigen Ausgaben hat sie eine völlig neue Gesamterscheinung, die mir höchsten Respekt abverlangt:
Die Hefte sind mit Schwerpunktthemen versehen,
die gut recherchiert und ausgewogen dargestellt
werden. Hierdurch lohnt es sich nicht nur, das
aktuelle Heft an Interessierte weiterzugeben, sondern überdies auch frühere Ausgaben aufzuheben
und weiterzureichen, oft versehen mit dem Hinweis: „Das ist ein Heft speziell zum Thema XYZ (z. B.
Geld, Kanzleimanagement, Internationales o. ä.), da
solltest du mal reingucken. Dann weißt du auch,
was das FORUM als Organisation für seine Mitglieder so alles auf die Beine stellt.“
Kurz und gut: die AdVoice ist zwischenzeitlich ein
Aushängeschild für das FORUM und sicherlich ein
guter Weg, junge Kollegen auf diese Organisation
aufmerksam zu machen sowie ihren (auch älteren)
Lesern einen Mehrwert zu bieten. In diesem Sinne:
macht weiter so! Es gibt immer noch genügend
Themen, die für Eure Leser interessant genug sind,
um in attraktiver Form zu Papier gebracht zu
werden.
RAin Carolin Ott, Landshut
Professionell „rüberkommen“
Diskussion zur Anwaltswerbung via Vorträgen
im Web
Im Advoice 2/09-Artikel zu Vortrag.tv wurde das
Thema Vorträge im Web heiß diskutiert, ein wichtiges Thema war die Qualität des Auftritts, da
schlecht gemachte Filme dem Vortragenden schaden könnten.
Hierzu unser Tipp: Professionell „rüberzukommen“
ist kein Problem, z. B. mit einer Applikation, die
Apples iPhone zum kinderleicht bedienbaren Teleprompter macht.
Damit Sie sich ein eigenes Bild machen können, stellen wir den ersten 50 Advoice-Lesern das komplette
Equipment leihweise zur Verfügung.
Dafür und für die Nutzung von Vortrag.tv entstehen selbstverständlich weder Kosten noch andere
Verpflichtungen.
Henning Grimm, www.vortrag.tv
Ganz ehrlich: die AdVoice wurde immer besser und
die Ausgabe, die ich heute morgen durchgesehen
habe ist bis jetzt die beste. Toll gemacht. Danke.
Genau so weiter!
RA Holger Praetorius, Heidelberg
Also zunächst mal Gratulation zu der aktuellen
Advoice - super interessante Themen! Das aktuelle
Heft habe ich wirklich "verschlungen", da für einen
jungen Anwalt wichtige Informationen "leicht
verdaulich" dargeboten werden. Ich freue mich
bereits jetzt auf die nächste Ausgabe und bin sehr
gerne bereit, dieses Medium weiter auch tatkräftig
mit zu unterstützen.
RA Christian Weiß, Bonn
ADVOICE 03/09
41
Euer FORUM
FORUM meets ARGE Sportrecht
Begeisterung auf der Leichtathletik-WM im Berliner Olympiastadion
Bekanntlich ist das FORUM immer daran interessiert, Kontakte zu den anderen Arbeitsgemeinschaften im DAV zu intensivieren und für
unsere Mitglieder weiter auszubauen. So auch
zum zehnjährigen Jubiläum der ARGE Sportrecht am 21./ 22. August in Berlin.
Geboten wurde dort hochkarätige Fortbildung, etwa zum Thema „50+1 Regelung: Bundesliga ohne
Investoren?“ und eine Podiumsdiskussion zu Ausländerklauseln und Investorenhemmnissen und der
Frage: „Verbandsautonomie trotz Europa?“. Aber
auch der gesellige Teil der Veranstaltung hatte es in
sich.
Cornelia Blankenfeld, im FORUM zuständig für die
ARGE Sportrecht, verteilte zunächst kleine Geschenke an die Referenten, die auf dem diesjährigen DAT
gemeinsam mit dem FORUM die Veranstaltung
Seite an Seite – Betty Heidler und Silke Waterschek
„Sportrecht – ein Tätigkeitsfeld für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ auf die Beine
gestellt hatten. Dann ging es los. Der Besuch der
Leichtathletik – WM im Olympia-Stadion in Berlin
stand an.
Wer gedacht hat, es könne Langeweile aufkommen,
wenn man bei bei gefühlten 27 Grad besonders
sportlichen Mitbürgern beim „Schnell-im-Kreisrennen“,„Über-die-Stange-springen“ und „Hammerdurch-die-Gegend-werfen“ zugucken soll, der hatte
sich mächtig geirrt. 60.000 begeisterte Zuschauer
haben die Mädels der deutschen 4x100 Meter Staffel
regelrecht über die Ziellinie und zu Bronze geschrieen, Usain Bolt bei der gleichen Staffel der Männer
zugejubelt und haben sich vor Freude in den Armen
gelegen, als Betty Heidler es schaffte, Silber im Hammerwerfen der Frauen zu gewinnen.
Im Anschluss der Wettkämpfe reihten wir uns in die
Schlange der Autogrammjäger ein, mittlerweile um
ein weiteres ehemaliges FORUMs-Mitglied verstärkt,
das uns versprach, für ein Autogramm des Goldmedaillengewinners im Stabhochsprung, Steven
Hooker aus Australien, zu sorgen. Todesmutig rief
der Kollege, der dem englischen nicht unbedingt
vollumfänglich mächtig ist, dem dann tatsächlich
aufgetauchten Hooker hinterher: „My girl want to
left me !!!“, um diesen zum Stehen bleiben zu bewegen. Das tat Hooker zwar nicht, er drehte sich
aber augenblicklich nach uns um und hat sich dabei
vor Lachen fast verschluckt.
Auch Usain Bolt lief an uns vorbei, allerdings ohne
auf unseren Autogrammwunsch einzugehen. Den
erfüllte uns dann die bis über beide Ohren vor Glück
strahlende Betty Heidler, der wir außer dem begehrten Autogramm auch ein offizielles Foto für die
AdVoice abringen konnten genauso, wie ein Mitglied
des drittplazierten Teams aus Großbritannien der
4x100 m Staffel der Männer.
Fazit: Dank Connys engagiertem Einsatz als Ansprechpartnerin des FORUMs für die ARGE Sportrecht ist es uns gelungen, zu den Sportrechtlern ein
herzliches und von gegenseitigem Respekt und Verständnis geprägtes Verhältnis zu entwickeln, das
unseren Mitgliedern zugute kommt. Gemeinsame
Veranstaltungen, von denen junge Kolleginnen und
Kollegen, die im Bereich des Sportrechts tätig sind
oder es künftig sein möchten, profitieren können,
werden also ganz sicher wieder stattfinden.
RAin Silke Waterschek Heilbronn
42
ADVOICE 03/09
Als Rechtsanwalt
betreuen Sie
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sind Sie auch als Kanzleichef.
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unter der Telefonnummer 0800 3283872.
www.datev.de/anwalt
Bücher-FORUM
Werkstattbuch Mediation
Hannelore Diez, 1. Aufl. 2004, 303 S., 34,80 Euro, Verlag Dr.
Otto Schmidt
Mediation ist eine außergerichtliche Konfliktlösung, der
zunehmend Bedeutung beigemessen wird. Die Ausbildungszahlen
haben bereits beachtliche Höhen erreicht, auch die allgemeine
Ausbildungsliteratur wird zusehends unübersichtlicher. Das
Werkstattbuch Mediation von Hannelore Diez fällt diesbezüglich
etwas aus der Reihe, handelt es sich hierbei eben nicht um das
typische „Was-ist-Mediation-Buch“, sondern um ein Arbeitsbuch,
mit welchem bereits ausgebildete Mediatoren einen Leitfaden zur
Erprobung verschiedener, interdisziplinär entwickelter Mediationstechniken in der Praxis erhalten.
Das Buch beginnt mit einem exemplarischen Fall einer ErbMediation, der in Ablauf und Darstellung den üblichen fiktiven
Fallbeispielen in der Mediationsliteratur ähnelt. Das folgende
Kapitel der Werkstattmethoden kann als das Herzstück des
Buches bezeichnet werden. Der Leser erhält eine gründliche
Darstellung aller Elemente eines Mediationsverfahrens beginnend
mit Hintergrundwissen über Konflikte im Allgemeinen sowie dem
Selbstverständnis einer Mediation. Anschließend erläutert Diez
die methodischen Grundbausteine der Mediation anhand der
Begriffe Autonomie, Selbstbehauptung, Wechselseitigkeit sowie
Gemeinsamkeit. Schließlich geht die Autorin sowohl auf die
Prozess-Bausteine ein, welche die einzelnen Stadien eines
Mediationsverfahrens auf die Handlungsmöglichkeiten des Mediators durchleuchtet als auch auf die technischen Bausteine,
welche das Verhalten des Mediators einer kritischen Überprüfung
unterziehen. Schließlich enthält das dritte Kapitel Praxismethoden angefangen mit Vorüberlegungen zur Vorbereitung eines
Mediationsfalles bis hin zu Werbung, Marketing und Akquise.
Schließlich finden sich auch sogenannte Praxismuster, eine
umfangreiche Sammlung verschiedener Muster wie Mediationsvereinbarung, Organi-, Sozio- oder Genogramm sowie Vermögens- oder Einkommensaufstellung.
Die mittlerweile verstorbene Hannelore Diez gehörte zu den
Pionieren der Mediation in Deutschland. Sie war Autorin zahlreicher Publikationen und sammelte breite Erfahrungen in der
Mediationsausbildung. In der Praxis war sie überwiegend im
Bereich der Familienmediation tätig.
Fazit: Das Werkstattbuch Mediation ist ein sehr praktisches
Arbeitsbuch, das jedem Mediator nach der Ausbildung als ein
guter Wegbegleiter für die Praxis dienen kann. Es lädt ein
zum Ausprobieren, Selbstreflektieren und Vergleichen gängiger Mediationsmethoden. Durch den interdisziplinären
Charakter des Werkes geht der Blick auch etwas über den
Tellerrand hinaus.
RA Florian Wörtz, Heilbronn
Formularbuch
Außergerichtliche Streitbeilegung
Mietminderungstabelle
Entscheidungssammlung in Tabellenform
Robert Walz (Hrsg.),
1. Aufl. 2006, 1.074 S. inkl. CD-ROM, 89,80 Euro,
Verlag Dr. Otto-Schmidt
Cathrin Börstinghaus,
1. Aufl. 2009, 363 S. mit CD-ROM, 38,00 Euro,
Verlag C.H. Beck
Im Alltag eines Rechtsanwalts spielt das Thema Außergerichtliche
Streitbeilegung regelmäßig eine beachtliche Rolle. Statt den
mühsamen Klageweg zu beschreiten, einigen sich die Konfliktparteien häufig bereits außergerichtlich durch Vergleich. Im
Gegensatz zu den vielen Formularsammlungen mit Musterklagen
oder zu spezifischen Rechtsgebieten gibt es jedoch im Bereich
der Außergerichtlichen Streitbeilegung kaum Literatur. Dabei soll
das Formularbuch Außergerichtliche Streitbeilegung gerade
hierfür Abhilfe schaffen.
Das Wichtigste vorab: Endlich gibt es Mietminderungstabellen,
mit denen man „richtig“ arbeiten kann.
In zehn Kapiteln wird das Instrumentarium der Außergerichtlichen Streitbeilegung umfassend dargestellt. Neben den
wahrscheinlich praxisrelevantesten Kapiteln der Mediation,
Schlichtungsverfahren und Schiedsgerichtsbarkeit enthält das
Buch ein eigenes Kapitel zu Vergleichsvereinbarungen. Hierbei
werden neben allgemeinen Vergleichsvereinbarungen auch
Vergleichsvereinbarungen in den wichtigsten Rechtsgebieten
dargestellt: Mietrecht, Werkvertragsrecht, Deliktsrecht, Grundstücksrecht, Familien- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht und
Arbeitsrecht. Sehr dankbar dürfte der Leser auch über das abschließende Kapitel des Vertragsvollzugs sein. Wie kann ich die
Bedingungen meiner Vereinbarung sichern, wie sieht es bei den
Vollmachten oder Treuhandgestaltungen aus? Dies alles sind
wichtige Punkte, die eine gelungene außergerichtliche Streitbeilegung „abrunden“.
Neben dem Herausgeber selbst – einem Münchner Notar – sind
weitere 8 von insgesamt 15 Autoren Notare, alle weiteren
Autoren sind Anwälte. Die Autoren pflegen einen präzisen und
leicht verständlichen Sprachstil. Neben den zahlreichen Mustern
selbst finden sich eine Vielzahl an Anmerkungen zu den einzelnen
Klauseln sowie viele Erläuterungen in Form von Einführungen,
die neben einem passenden Muster auch gleich die Thematik
erklären und das Problembewusstsein schärfen sollen, um einem
„blinden“ und unsinnigen Gebrauch der einzelnen Musterformulare vorzubeugen.
Fazit: Das Formularbuch Außergerichtliche Streitbeilegung
ist ein sehr praktischer und kompetenter Leitfaden. Das PreisLeistungs-Verhältnis ist sehr ansprechend. Im Hinblick auf
mögliche Haftungsrisiken bei außergerichtlicher Streitbeilegung ist dieses Werk eigentlich schon ein Muss für jede
Kanzlei-Bibliothek.
RA Florian Wörtz, Heilbronn
Wer ein weiteres Werk von Herrn Börstinghaus erwartet, wird
allerdings enttäuscht, denn das Buch ist von seiner Tochter. Der
Vater hat aber immerhin die Einführung in das Recht der
Mietminderung geschrieben. Womit man auch schon bei der
Gliederung wäre: Das Buch ist in zwei Teile gegliedert:
- der erste Teil behandelt das Recht der Mietminderung
(21 Seiten)
- der zweite Teil enthält in fünf Tabellen die Entscheidungssammlung (341 Seiten).
Bemerkenswert ist nicht nur die Auflistung nach Mängeln und
deren jeweiligen Minderungsquoten, sondern die Unterteilung
nach Gerichten und sogar nach Spruchkörpern. Der Nutzer kann
sich „seinem“ Gericht und sogar einzelnen Richtern oder
Kammern annähern. Man kann Unterschiede zwischen einzelnen
Gerichten und Spruchkörpern herausarbeiten und zur
Argumentation heranziehen oder auch Tendenzen ausmachen.
Die einzelnen Tabellen beinhalten:
Tabelle 1: Minderungsquoten nach Art des Mangels
Tabelle 2: Minderungsquoten zugeordnet zum jeweiligen
Spruchkörper
Tabelle 3: Entscheidungen sortiert nach Mangel und Gericht
Tabelle 4: Entscheidungen sortiert nach Gericht und Minderungsquote
Tabelle 5: Entscheidungssammlung sortiert nach Minderungsquote
Zudem sind in vielen Entscheidungen Auszüge aus dem
Urteilstext enthalten, was die Arbeit erheblich erleichtert. Die
Arbeit mit dem Buch erschließt sich von alleine. Meist reicht das
Zusammenspiel aus Tabelle 1 und 5, was von der Art her an die
bekannten „Schmerzensgeldstabellen“ erinnert.
Die im Lieferumfang enthaltene CD-Rom erstellt auf MS ExcelBasis Minderungsberechnungen. Diese könnten übersichtlicher
und anwenderfreundlicher gestaltet sein.
Fazit: Das Buch „Mietminderungstabelle“ ermöglicht endlich
systematisches Arbeiten, um Minderungsquoten zu ermitteln
und mit Urteilen zu untermauern – und das bei Bedarf sogar
nach Gerichten und Spruchkörpern unterteilt. Das Buch ist
uneingeschränkt zu empfehlen. Der Fleißarbeit von Frau
Börstinghaus gebührt ein großes Lob. Es bleibt zu hoffen,
dass das Buch regelmäßig aktualisiert wird.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Cymutta, Mannheim
44
ADVOICE 03/09
Bücher-FORUM
SGG Sozialgerichtsgesetz Kommentar
Breitkreuz/ Fichte, 1.168 Seiten, 76,80 Euro
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Berlin
Soeben neu erschienen ist der Berliner Kommentar zum
Sozialgerichtsgesetz, der den Anspruch erhebt, fundierte Antworten auf viele wichtige Fragen des sozialgerichtlichen Verfahrens – z. B. nach der richtigen Klageart, den einzuhaltenden
Fristen, den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes
oder den richtigen Rechtsmitteln - zu bieten.
Tatsächlich schafft es der Kommentar, diesem Anspruch gerecht
zu werden. Die Berücksichtigung der Neuerungen durch das
Gesetz zur Änderung des SGG und des ArbGG zum 01.04.2008
sowie weiterer Änderungen der §§ 16 und 103 SGG zum
01.01.2009 tragen zur absoluten Aktualität des Kommentars bei.
In der Anwendung überzeugen die Übersichtlichkeit und die
Ausführlichkeit der Kommentierung. Als angenehm erweist sich
dabei, dass vorab der gesamte Gesetzestext abgedruckt wurde, was
den zusätzlichen Griff zur Gesetzessammlung erspart. Auch die
Kommentierung der einzelnen Paragraphen ist klar strukturiert
und durch das ausführliche Inhaltsverzeichnis gut zu erfassen.
So wird beispielsweise das - seit Einführung von Hartz IV sehr viel
bedeutsamere - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter
Einbeziehung der in diesem Bereich ergangenen Rechtsprechung
sehr umfassend dargestellt. Dabei werden die verschiedenen
Gegenstände des einstweiligen Rechtsschutzes voneinander
abgegrenzt und die jeweiligen Besonderheiten aufgezeigt, wobei
die Anforderungen an die Antragsschrift und die wesentlichen
Gesichtspunkte des Verfahrens klar dargestellt werden. So wird
unter anderem auch thematisiert, ob im ER-Verfahren eine
mündliche Verhandlung durchzuführen ist oder unter welchen
Gesichtspunkten diese zumindest sinnvoll wäre.
Gerade hier zeigt sich, daß die Autoren um die beiden
Herausgeber Dr. Tilmann Breitkreuz, Richter am Sozialgericht, und
Dr. Wolfgang Fichte, Richter am Bundessozialgericht, aufgrund
ihrer täglichen Arbeit in der Sozialgerichtsbarkeit das Verfahren
und dessen Eigenheiten in- und auswendig kennen und ihr
Wissen dem Leser gekonnt weitergeben. Dabei profitieren Leser,
die bislang noch nicht im Sozialrecht tätig waren, von der
vergleichenden Einbeziehung von Parallelvorschriften aus ZPO
und VwGO.
Insgesamt kann der Berliner Kommentar als Neuerscheinung
problemlos mit den Standardwerken anderer Verlage konkurrieren und im Hinblick auf Übersichtlichkeit und Struktur
der Kommentierung die Mitbewerber sogar ausstechen.
Vorname
Rechtsanwältin Carolin Ott, Landshut
Ort
ADVOICE 03/09
45
Bücher-FORUM
Münchener
Anwalts
A
Handbuch
Arbeitsrecht
Herausgegeben von
Wilhelm Moll
2. Auflage
C
Kommentar zum Sozialrecht
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann,
1. Aufl. 2009, 2.643 S., 166,00 Euro
Verlag C.H. Beck
Der neue Kommentar zum Sozialrecht ist nach Vorbild des
Palandts in der Reihe Beck'sche Kurzkommentare erschienen.
Erstmals werden alle wesentlichen Vorschriften aus dem SGB I
bis SGB XII sowie zusätzliche Sammelkommentierungen zu Europarecht, BEEG, BAföG, Wohngeldgesetz und SGG in einem Band
von Richtern des Bundessozialgerichts, von Rechtsanwälten,
Rechtswissenschaftlern und Praktikern des Sozialrechts bearbeitet.
Das Ziel der Herausgeber, dem Anwender einen klar gegliederten
Überblick zu verschaffen und in Einzelheiten schnell und zuverlässig unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung zu informieren, ist voll erreicht. Mit Stand Februar 2009 sind alle
Neuregelungen berücksichtigt, die zum 01.03.2009 in Kraft
getreten sind. Neuauflagen im regelmäßigen Rhythmus sind
angekündigt.
Abgedruckt sind alle Paragraphen, kommentiert ist eine Auswahl
der Vorschriften, die nach Ansicht der Herausgeber in der Praxis
zwingend notwendig sind. Neben der Einzelkommentierung findet der Nutzer Sammelkommentierungen zu Paragraphen, um ein
besseres Verständnis der Materie zu erreichen. So sind zum
Beispiel im SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - nach einer
Einleitung die §§ 5 bis 62 a, 73b, 74, 76, 81a einzeln kommentiert.
Die Einzelkommentierung ist logisch aufgebaut, gegliedert nach
Normzweck und Anspruchsvoraussetzungen sowie Pflichten und
Rechtsfolgen. Eine Sammelkommentierung der §§ 95 bis 105
sowie die §§ 124 bis 127 ist gelungen. Die prüfungsrelevanten
Stichworte sind im Text deutlich durch Fettdruck hervorgehoben.
Neben der historisch gegliederten Rechtsprechung wird bezüglich
ergänzender Nachweise auf weiterführende Literatur verwiesen.
Die Nachweise sind nicht überfrachtet. Es finden sich Hinweise
auf Lehrbücher der Kommentatoren, auf andere Kommentare und
vereinzelt auf Aufsätze.
Die Kommentierung des § 5 I Nr. 13 SGB V bezüglich der
Versicherungspflicht für Nichtversicherte von Berchtold behandelt umfassend die Probleme der nicht ausgereiften Gesetzgebung, ohne Lösungen für die Praxis aufzuzeigen. Seine kurze
und prägnante Kommentierung zu § 6 SGB V bezüglich der
Versicherungsfreiheit ermöglicht dem Praktiker, die Voraussetzungen anhand der Kommentierung im Einzelfall zu prüfen.
Fazit: Die Bearbeiter haben das vorgegebene Ziel, einen Kurzkommentar über alle notwendigen sozialrechtlichen Normen
zu schreiben, voll erreicht. Auch der nicht ständig im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt findet einen leichten Einstieg in
die Materie mit guten Vertiefungshinweisen.
RAin Ines Müller-Baumgarten, Bielefeld
46
ADVOICE 03/09
Strategie und Taktik im
Kündigungsschutzprozess
Kleinmann/Meyer-Renkes,
2. Aufl. 2009, 290 S., 34,00 EUR,
Deutscher Anwaltverlag
Dieses Werk beinhaltet, wie schon der Titel verspricht, die
Strategie und Taktik im Kündigungsschutzprozess, der nicht nur
für Arbeitsrechtsspezialisten, sondern auch für Anwälte ohne
arbeitsrechtliche Spezialisierung eines der häufigsten anzutreffenden Mandate darstellt.
Das Buch ist in sechs verschiedene Themenkomplexe (§ 1 Das
Mandat im Kündigungsschutzprozess, § 2 Materielles Recht, § 3
Prozess um die Wirksamkeit der Kündigung, § 4 Zwangsvollstreckung, § 5 Berufungsverfahren, § 6 Revision und Nichtzulassungsbeschwerde) unterteilt und beginnt u. a. mit den
Problemen bei der Mandatsaufnahme, welche Fristen zu beachten
sind, welche Unterlagen benötigt werden. Dann behandelt es z. B.
die Voraussetzungen einer betriebs-, personen- und verhaltensbedingten Kündigung, die Anfertigung der Klage und den Ablauf
des Arbeitsgerichtsprozesses unterteilt in Güte- und Kammerverhandlung. Das Werk endet mit der Möglichkeit der Revision
vor dem BAG.
Auch enthält das Werk Rechtsprechungshinweise (Stand Juni
2008), Beispiele zur Verdeutlichung und Verständlichkeit und viele
Praxistipps, die vor allem für Neulinge und Nichtspezialisten eine
wertvolle Stütze sind z. B. bei der Frage, wie sich der Arbeitgeberoder Arbeitnehmeranwalt bei der „Rücknahme“ der Kündigung in
der Verhandlung oder im Rahmen eines Auflösungsantrags gemäß § 9 KschG am sinnvollsten verhalten bzw. handeln sollte.
Checklisten für die außerordentliche oder Änderungskündigung
sind ebenso in diesem Werk zu finden wie beispielsweise Muster
einer Kündigungsschutzklage oder Formulierungsbeispiele verschiedener Leistungsanträge und Abmahnungen.
Insgesamt ist dieses Werk daher ein guter und preiswerter
Leitfaden für den Kündigungsschutzprozess. Hinsichtlich des
Umfangs von nur 298 Seiten versteht es sich jedoch von
selbst, dass das Werk nur einen Überblick über die komplexe
Materie des Kündigungsschutzprozesses gewähren kann und
daher für das Nachschlagen eines spezifischen Problems eher
nicht zu empfehlen ist. Das Buch ist aber als Leitfaden für
Anwälte, die nicht schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig
sind, uneingeschränkt zu empfehlen und auch der ein oder
andere fundierte Arbeitsrechter wird neue Praxistipps in
diesem Buch finden. Dies dürfte auch genau der Intention
der beiden Autoren, die ausschließlich als Fachanwälte für
Arbeitsrecht tätig sind, entsprechen.
RAin Nicole Meißner, Berlin
C. H. Beck
Münchener AnwaltsHandbuch Arbeitsrecht
Wilhelm Moll (Hrsg.),
2. Aufl. 2009, 2.535 S., 148,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Für das Münchener AnwaltsHandbuch Arbeitsrecht haben sich
29 Autoren zusammengefunden. Erfahrene Praktiker von beiden
Seiten des richterlichen Tresens. So umfasst es auch 2.535 Seiten
und bietet einen umfassenden Überblick über das Arbeitsrecht in
allen seinen Spielarten. Gesetzgebung, Rechtsprechung und das
Schrifttum sind bis September 2008 berücksichtigt.
Erfasst werden alle relevanten Themen, beginnend mit der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses im Arbeitsrecht, bis zum
gerichtlichen Verfahren. Positiv ist hier, dass auch dem GmbHGeschäftsführer ein Kapitel gewidmet ist. Ebenso dem Bereich
Mediation und Konfliktmanagement.
Besonders das AGG-Recht hat im Arbeitsverhältnis eine deutliche
Entwicklung genommen. Daher wird hier nicht nur ein Grundüberblick über diesen Bereich gegeben, sondern das AGG-Recht
wird dann erläutert, wenn es bei der Bearbeitung der anderen
Rechtsbereiche zu beachten ist.
Bei der anwaltlichen Beratung im Arbeitsrecht kann man selten
nach dem Lehrbuch vorgehen. Es ist oft nicht möglich, die individualrechtlichen Probleme eines Falles von den kollektivrechtlichen
zu trennen. In diesem Anwaltshandbuch wird dies auch nicht
versucht. Im Gegenteil. es werden die Bereiche des Tarifvertragsrechts und des Betriebsverfassungsrechts nicht gesondert
dargestellt, sondern dann erläutert, wenn sie für andere Bereiche
relevant werden. Dies verhindert lästiges Blättern und ein zwischen den Kapiteln „Hin-und-her-Springen“. Nebenbei führt es
dazu, dass der Leser auch bei der Recherche für ein individualrechtliches Problem die kollektivrechtliche Seite nie aus dem Blick
verliert.
Ergänzt wird dies durch zahlreiche Fallbeispiele, die den
praktischen Einsatz des Buches weiterhin erleichtern. Abgerundet
wird die Darstellung durch Muster, Formulierungsvorschläge und
Checklisten, die nicht nur die Prüfung des Sachverhaltes, sondern
auch die Erstellung von Schriftsätzen erleichtern.
Fazit: Ein Buch für Praktiker, welches die Möglichkeit bietet,
die relevanten Fragestellungen eines Falles im Blick zu behalten und fast wie ein Formularbuch durch seinen Aufbau
auf mögliche andere relevante Themenbereiche hinweist. Für
die tägliche Arbeit einsetzbar und seinen Preis wirklich wert.
RAin Barbara Gersmann, Mönchengladbach
Bücher-FORUM
Handbuch Internet.Arbeitsrecht
Beck'sches Formularbuch Arbeitsrecht
Mietrecht aktuell
Besgen/Prinz (Hrsg.),
2. Aufl. 2009, 567 S., 59,00 EUR,
Deutscher Anwalt Verlag
Klemm/Kornbichler/Löw/Ohmann-Sauer/Schwarz/Ubber
(Hrsg.),
2. Aufl. 2009, 1.603 S. mit CD-ROM, 148,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
FriedemannSternel,
4. Aufl. 2009, 1.919 Seiten, 99,00 EUR,
Verlag Dr. Otto Schmidt
Im Frühjahr 2009 ist das Handbuch Internet.Arbeitsrecht neu
erschienen. Die Undurchsichtigkeit der arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorschriften verbunden mit der vermehrten Nutzung
und dem Einsatz von Internet, E-Mail, Mobiltelefon, BlackBerry
etc. in der Arbeitswelt führen zum erhöhten Beratungsbedarf in
diesem sensiblen Bereich.
In diese Zielrichtung stößt das Handbuch Internet.Arbeitsrecht.
Die Autoren – alle Rechtsanwälte, Arbeitsrichter und Professoren
– streben an, dem arbeitsrechtlichen Berater die nötigen Informationen, Materialen und Formulierungshilfen aus den Bereichen
des Arbeits-, Arbeitsschutz-, Datenschutz- und Steuerrechts zu
vermitteln.
Das Werk gliedert sich in zwölf Paragraphen. Kernstück sind die
ersten beiden Paragraphen zur dienstlichen und privaten Nutzung
von Internet, Intranet und E-Mail aus individualarbeitsrechtlicher
Sicht (§ 1) und von Inter- und Intranet und E-Mail aus
kollektivrechtlicher Sicht (§ 2). Umfassend und auf der Basis
neuester Rechtsprechung sind in § 1 von den Gestaltungsmöglichkeiten ausgehend, die Kontrolle der Internet- und E-MailNutzung über die Erläuterung möglicher Sanktionen bis zu den
Kündigungsmöglichkeiten nach einer unzulässigen Nutzung und
die Probleme der Beweisverwertung beschrieben. In § 2 bilden die
Beteiligungsrechte, die Sachmittel und der Schulungsbedarf des
Betriebsrats den Schwerpunkt. Es folgen u. a. Ausführungen zu
Überwachungseinrichtungen (§ 5), zur Telearbeit, zum Arbeitsund Datenschutz (§§ 6, 9, 10) sowie zum grenzüberschreitenden
Verkehr arbeitnehmerbezogener Daten (§ 11). Auch das Steuerrecht (§ 12) ist nicht ausgespart. Das technische Glossar und das
Stichwortverzeichnis runden das Handbuch ab.
Die hohe Praxistauglichkeit des Werks bemerkt der Leser schon
beim ausführlichen Inhaltsverzeichnis. Sämtliche Beiträge sind
gespickt mit Praxishinweisen, Formulierungsmustern und -beispielen zu Arbeitsvertragsklauseln, zu Betriebsvereinbarungen
und zu Rahmenvereinbarungen, grafischen Darstellungen, Aufzählungen und Checklisten.
Fazit: Mit dem Handbuch Internet.Arbeitsrecht bieten
Besgen/Prinz ein überaus praktisches und überzeugendes
Handbuch mit einer Vielzahl von Formulierungshilfen
bei gutem Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Arbeit mit ihm
gewährt hohe Beratungsqualität in diesem schwierigen
Fahrwasser. Insbesondere lassen sich zwingende datenschutzrechtliche Vorgaben, vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
und personalpolitische Erwägungen zum Ausgleich bringen.
Das Formularbuch präsentiert sich in der 2. aktualisierten und
erweiterten Auflage und ist auf dem Stand vom 01.01.2009,
jedoch wurde u. a. schon die neueste EuGH Entscheidung zur
Urlaubsabgeltung und -übertragung berücksichtigt. Im Vergleich
zur Vorauflage wurde das Werk z. B. um Compliance im Arbeitsrecht, Mitbestimmung auf Unternehmensebene und zweisprachige Formulare erweitert, auf das Personalvertretungsrecht
jedoch verzichtet.
Das Werk gliedert sich in verschiedene Hauptteile A - H (Individualarbeitsrecht, Dienstverträge und andere Verträge, Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, Compliance im Arbeitsrecht,
Betriebliche Altersversorgung, Mitbestimmung auf Unternehmensebene, zweisprachige Formulare) und beinhaltet neben
Formularen für eine Vielzahl von Verträgen, Kündigungen, Betriebsvereinbarungen, Direktzusagen auch spezielle Formulare für
Dienstwagen, Car Allowance, Datenschutzverpflichtungen, Vereinbarungen über Internetnutzung, US- Stock – Options,
Abmahnungen, Zeugnisse und einen deutsch-englischen Arbeitsvertrag.
Die Formulare verstehen sich als Gestaltungsvorschläge und
erleichtern die Arbeit. Es wird in den Formularen von konkreten
Sachverhalten ausgegangen, die zu Beginn der Anmerkungen
jeweils erläutert werden. Die Anmerkungen selbst dienen als
Erklärungen der Formulierungsvorschläge und zeigen nicht nur
Formulierungsalternativen auf, sondern weisen auch auf rechtliche Risiken, Besonderheiten, Literatur und Rechtsprechung hin.
Zur Verdeutlichung und Verständlichkeit beinhalten die Anmerkungen weitere Beispiele, Tipps für Arbeitgeber etwa im
Rahmen Ermahnung oder Abmahnung, Reaktionsmöglichkeiten
des Arbeitnehmers bei Änderungskündigungen oder auch eine
Checkliste für Compliance-Audit. Die CD-ROM beinhaltet alle
Formulare ohne Anmerkungen.
Fazit: Das Buch überzeugt aufgrund der Vielzahl von
Formularen inklusive umfassender Erläuterungen, deren
Verständlichkeit und einer klaren Struktur. Jeder Rechtsanwalt, Justitiar, Betriebsrat etc. wird zahlreiche Formulierungshilfen und Erklärungen finden. Aufgrund der
Aktualität, der zahlreichen Erläuterungen und auch der
internationalen Bezugnahme ist das Werk uneingeschränkt
allen, die im Arbeitsrecht tätig sind, zu empfehlen. Die
Autoren und Herausgeber sind erfahrene Rechtsanwälte der
Sozietät LOVELLS LLP.
Der Sternel ist ein Klassiker. Die letzte Auflage erschien im Jahre
1996. Aufgrund der Mietrechtsreform im Jahre 2001 und der
Vielzahl von BGH-Entscheidungen war eine völlig neu bearbeitete
Auflage dringend notwendig. Das Werk bringt den Leser nun auf
den aktuellsten Stand. Berücksichtigt ist die Rechtsprechung bis
Ende 2008. Das Buch ist eine akribische Zusammenstellung der
Rechtsprechung zum Mietrecht. Aufgrund der Vielzahl von
Entscheidungen hat sich das Werk im Vergleich zur Vorauflage in
seinem Umfang auch verdreifacht.
Die Vielzahl von Entscheidungen zum Mietrecht, die sich mit der
Meinung des Sternel auseinandersetzen, zeigt, dass das Wort des
Autors, welcher lange Zeit Vorsitzender einer auf das Mietrecht
spezialisierten Zivilkammer des Landgerichts Hamburg war,
Gewicht hat.
Thematisch gliedert sich das Werk in 14 Kapitel und folgt dabei
dem typischen Verlauf eines Mietverhältnisses. Vom Abschluss
des Mietvertrages bis zur Abwicklung des Mietverhältnisses
werden alle wichtigen Situationen behandelt.
Das Werk zeichnet sich dadurch aus, dass es zu jedem Thema eine
Fülle von Gerichtsentscheidungen bietet und oft die Leitsätze von
obergerichtlichen Entscheidungen beifügt. Dies erleichtert die
Beurteilung, ob eine der vielen zitierten Entscheidungen tatsächlich zur Problemlösung beitragen kann und sich ein
Nachlesen der Fundstelle lohnt.
Die Schwäche des Werkes verrät der Name des Werkes selbst:
Mietrecht aktuell. Mietrecht ist Rechtsprechung und hier muss
der Anwalt stets auf dem aktuellsten Stand sein. Der Stand Ende
2008 ist heute schon überholt. Dies zeigt sich am Beispiel des
Kostenerstattungsanspruchs bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel. Während das Werk die Rechtsfolgen noch
ausführlich zur Diskussion stellt, liegt zwischenzeitlich eine
Entscheidung des BGH vor, die hierzu abschließend Stellung
nimmt. Einem solchen Anspruch auf Aktualität kann ein Druckwerk nicht gerecht werden. Umso positiver ist es, dass der Autor
dort Literarturquellen nennt, wo sich noch keine herrschende
Meinung gebildet hat und keine höchstrichterliche Entscheidung
vorliegt.
Die klare Gliederung und die verständlichen Ausführungen
des Autors überzeugen. Mit der Neuauflage wird der Sternel
wieder zum unverzichtbaren Nachschlagewerk eines Anwalts.
Rechtsanwalt Jonas Leder, München
Rechtsanwältin Nicole Meißner, Berlin
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
ADVOICE 03/09
47
Bücher-FORUM
Münchener
Anwalts
Handbuch
M
n
Medizinrecht
Herausgegeben von
Michael Terbille
C. H. Beck
C
Münchener AnwaltsHandbuch Medizinrecht
Michael Terbille † (Hrsg.),
1. Aufl. 2009, 1.282 S., 128,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Die Reihe Münchener AnwaltsHandbücher ist um das Münchener
AnwaltsHandbuch Medizinrecht erweitert worden. Konzipiert ist
das Werk als Nachschlagewerk und zur Unterstützung in der
täglichen Arbeit für die im Medizinrecht tätigen Anwälte und
Richter sowie medizinrechtlich befassten Berufsträger in anderen
Einrichtungen.
Das Autorenteam, bestehend aus Rechtsanwälten, Richtern,
Professoren und einem Tierarzt, bürgt aufgrund seiner langjährigen Berufspraxis für eine hohe Bearbeitungsqualität.
In 13 Paragraphen bedient das Werk alle Facetten des Zivil-,
Straf-, Verwaltungs-, Sozial- und des Berufsrechts, die zur Bearbeitung medizinrechtlicher Fragen wichtig sind. Kernpunkt ist
die Bearbeitung der zivilrechtlichen Arzthaftung (§1). Sie beginnt
mit vorprozessualen Überlegungen, in denen u. a. die Sachverhaltsermittlung, Auskunftsansprüche bezüglich beteiligter
Ärzte und nichtärztlichen Personals, Fragen der Passivlegitimation
und der Verjährung bis zur Entbindung von der Schweigepflicht
erläutert sind. Es folgt die Prozessführung mit Hinweisen zum
selbstständigen Beweisverfahren, zu Informationsobliegenheiten
gegenüber der Rechtsschutzversicherung, zur Leistungs- und
Feststellungsklage, zu Fehlerquellen bei der Antragsstellung bis
zu den Auswirkungen der ZPO-Reform 2002 auf den Arzthaftungsprozess. Innerhalb des materiellen Arzthaftungsrechts
ragen die Ausführungen zur ärztlichen Aufklärungspflicht (z. B.
verschiedenste aufzuklärende Personen, Zeitpunkt, hypothetische
Aufklärung, Aufklärungsverzicht) und zum Behandlungsfehler
heraus. Bei Letztgenanntem sind ausgehend von den Grundlagen
z. B. die Gruppenfahrlässigkeit, die horizontale und vertikale
Arbeitsteilung, typische Behandlungsfehler oder das Übernahmeund Organisationsverschulden bearbeitet.
In dem nutzerfreundlich gestalteten Werk findet der Leser viele
Praxistipps, Musterschreiben und -klagen, Formulierungsvorschläge, Checklisten, Tabellen und Schaubilder.
Fazit: Mit Rechtsstand Februar 2009 und der schon beachteten Gesundheitsreform 2009 hält man mit dem neuen
Münchener AnwaltsHandbuch Medizinrecht das derzeit wohl
aktuellste medizinrechtliche Werk in der Hand. Mit dem
klaren Aufbau, der eindeutigen Sprache und einer gelungenen thematischen Gewichtung eignet es sich zur Einarbeitung, als Ausbildungslektüre für den Fachanwaltskurs und als
Nachschlagewerk, da es das Medizinrecht mit seinen vielen
Verästelungen aufbereitet. Daher ist es allen mit dem Medizinrecht befassten Juristen zu empfehlen.
Zivilprozessordnung Kommentiertes
Prozessformularbuch
Saenger/Ullrich/Siebert (Hrsg.)
1. Aufl. 2009, 2.224 S. mit CD-ROM, 118,00 EUR,
Nomos Verlag
Kommentare und Formularbücher gehören zur juristischen
Standardausstattung. Das Kommentierte Prozessformularbuch
soll die Lücke dazwischen schließen und orientiert sich statt an
Lebenssachverhalten am Aufbau der ZPO. Die Autoren bieten als
Anwälte und Richter Muster aus ihrer jeweiligen Perspektive. Die
Umsetzung soll an einigen Beispielen dargestellt werden.
Beim Mahnverfahren werden zunächst die Einreichungsmöglichkeiten, die Online-Antragstellung und die Gerichtssuche im
Internet dargestellt. Der weitere Ablauf des Verfahrens wird mit
Mustertexten und anhand der Vordrucke erläutert. Insgesamt
wird das Mahnverfahren gerade für Einsteiger verständlich
dargestellt.
Bei der Zwangsvollstreckung werden verschiedene Pfändungsund Pfändungsschutzmöglichkeiten dargestellt und formularmäßig umgesetzt. Für den Pfändungsschutz für Sozialleistungen nach § 55 SGB I ist kein Muster enthalten, es wird aber
auf die analoge Anwendung des § 850k nach Ablauf der 7-TageSperrfrist hingewiesen und an das praxisrelevante Problem
erinnert, dass eine bankinterne Saldierung nicht mit § 850k
verhindert werden kann. Der Gerichtsvollzieherauftrag zur
Räumungsvollstreckung umfasst auch die Mobiliarpfändung. Der
Unterschied zwischen dieser „Berliner Räumung“ und der „Hamburger Räumung“ mit Spedition und Schlosser wird genauer
erläutert, wobei auch die Kosten und Risiken dargestellt werden.
Beim Thema einstweilige Verfügung muss in der Regel unter
Zeitdruck gearbeitet werden,
daher sind brauchbare Muster besonders wichtig. Das Buch enthält nicht nur einen Antrag für eine Sicherungsverfügung (mit
drei Seiten Erläuterung), sondern auch für Regelungs- und
Leistungsverfügungen sowie das Muster für eine Schutzschrift.
Auf www.schutzschriftenregister.de wurde wohl deshalb nicht
hingewiesen, weil nur relativ wenige Gerichte daran teilnehmen.
Neben der ZPO werden das FamFG (auf 232 Seiten), die EuGVVO,
die EuZVO und die EuMVVO behandelt.
Fazit: Interessant ist, die ZPO auch aus Richtersicht zu sehen.
Die Formulare sind praxistauglich und gut erläutert. Man
kann sich schnell einlesen und die Anregungen sofort umsetzen. Das Buch ist eine gute Ergänzung zu einem
Kommentar, um die jeweils passenden Anträge zu stellen,
kann und will ihn aber nicht ersetzen.
48
ADVOICE 03/09
Reinking/Eggert,
10. Aufl., 1.159 S., 154,00 EUR,
Werner Verlag
Bei der neu erschienenen zehnten Auflage des Autokaufs handelt
es sich um die Jubiläumsausgabe dieses Standardwerks. Diese
untergliedert sich in drei Teile, beginnend mit dem Verkauf neuer
Fahrzeuge, gefolgt von dem An- und Verkauf gebrauchter
Fahrzeuge und abschließend mit dem Autoleasing.
Obwohl vom Umfang her sehr unterschiedlich ausgefallen,
erweckt kein Kapitel beim Leser den Eindruck, dass es nur der
Vollständigkeit wegen aufgenommen wurde. Durchgängig alle
Kapitel sind durch einen lehrreichen und verständlichen Inhalt
gekennzeichnet. Beim aufmerksamen Lesen erkennt man die
durchdachte Gliederung dieses Werks. Mit Freude erblickt man
die zahlreichen Beispiele, Rechtsprechungshinweise und Fußnoten, die trotz ihrer Fülle nicht die Grenze zur Ausgewogenheit
überschreiten.
Es ist schwer einzelne Ausführungen hervorzuheben, da sich zu
jedem Problemfeld etwas Gehaltvolles findet. Sei es zur Vertragsgestaltung beim Neuwagenkauf innerhalb Deutschlands und
der Europäischen Union, zum Montagsauto oder zur Finanzierung
des Autokaufs, Agenturgeschäften oder einfach nur einer Vielzahl
von Sachmängelbeispielen beim Gebrauchtwagenkauf. Dennoch
mag gerade der Abschnitt der Sachmängelhaftung auf dem
Gebiet des Gebrauchtwagenkaufs aufgrund seiner anschaulichen
und praxisrelevanten Darstellung etwas genauer betrachtet
werden. Geradezu lehrbuchmäßig im besten Sinne wird mit den
Voraussetzungen der Sachmängelhaftung an Hand des Begriffs
der Beschaffenheitsvereinbarung begonnen. Es wird erklärt,
welche Auswirkungen das Fehlen einer Vereinbarung oder auch
von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers haben kann. Im
nächsten Abschnitt findet sich eine gut gestaltete Schilderung
zum Beweis des Sachmangels und der Beweislastumkehr beim
Verbrauchsgüterkauf.
Das vorliegende Werk schließt mit dem Kapitel Leasing. Diese
gerade beim gewerblichen Neuwagenkauf vorherrschende Form
der Kfz-Beschaffung ist ein wichtiger Bestandteil der anwaltlichen Praxis im Umgang mit gewerblichen Kunden. Durch
die vorliegende Aufbereitung des Themas Leasing sieht man sich
für alle Problemfälle gut gerüstet.
Fazit: Mit dieser Neuauflage des Standardwerks zum Autokauf zeigt sich, dass man auch ein gutes und bewährtes Buch
noch verbessern kann. Diese Auflage ist unverzichtbar für die
Verkehrsrechtspraxis; praxisrelevant, klar gegliedert, lehrreich
und tatsächlich noch besser als die Vorauflage.
RA Sascha Brandt, Duisburg
RA Malte Dedden, Offenburg
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
Der Autokauf
Bücher-FORUM
Nicht allen gelingt es,
bei jedem Fall sicher
dazustehen.
Stiftungsrechts-Handbuch
Seifart/von Campenhausen (Hrsg.), 3. Auflage, 2009, 1.151
Seiten, 178,00 Euro, Verlag C.H. Beck
Nach rund 10 Jahren ist dieses Werk nunmehr in der 3. Auflage
erschienen. Nachdem die Vorauflage als Klassiker dieses Rechtsgebiets galt, war eine Überarbeitung nach den verschiedenen
Änderungen im Stiftungsrecht der letzten Jahre dringend nötig
geworden.
Auch die neue Auflage ist aufgrund der sehr umfangreichen
Darstellungen wieder sowohl für die Praxis als auch für die
Wissenschaft sehr nützlich und wertvoll. Insbesondere werden
neben dem „normalen“ Stiftungsrecht auch Bereiche, die in
anderen stiftungsrechtlichen Werken keine oder nur geringe
Beachtung finden, umfangreich dargestellt. Hier sind insbesondere die kirchlichen und kommunalen Stiftungen sowie die
verschiedensten Sonderformen zu nennen, deren Darstellungen
in diesem Umfang selten sind. Das fachliche Niveau ist dabei über
jeden Zweifel erhaben, wofür insbesondere der als Experte weit
bekannte Herausgeber v. Campenhausen garantiert. Bedauerlich
ist jedoch, dass der Abschnitt zum immer mehr an Bedeutung
gewinnenden internationalen Stiftungsrecht sehr kurz geraten
ist. Hier hätte man sich mehr gewünscht.
Ich bin schon bei Haufe.
Ausführlich und inhaltlich ebenfalls auf hohem Niveau ist der Teil
zum Stiftungssteuerrecht. Es fällt allerdings deutlich auf, dass die
Bearbeiter dieses Abschnitts weite Teile ihrer Ausführungen in die
Fußnoten verlagern. Auf nicht wenigen Seiten ist der Raum für
die Fußnoten größer als jener für den eigentlichen Text. Dies ist
im Steuerrecht sicher nicht immer vermeidbar, macht die Arbeit
mit diesem Abschnitt aber nicht einfacher und ist der Lesbarkeit/
Verständlichkeit nicht immer zuträglich.
Aus wissenschaftlicher Sicht ist am Rande auffallend, dass der
Verfasser Hof in den von ihm bearbeiteten Abschnitten scheinbar
bei den Quellenangaben durchweg nicht auf die aktuelle Kommentierung von Reuter im MüKo BGB verweist, sondern hier
Fundstellen aus Vorauflagen zitiert. Ein recht großes Missgeschick
ist zudem dem Verlag unterlaufen, als dort das Sachregister der
Vorauflage übernommen und abgedruckt wurde. Mittlerweile ist
zwar ein entsprechender Nachtrag lieferbar oder beigelegt, jedoch
ist dies für die Arbeit mit dem Buch nicht vorteilhaft.
Grundsätzlich ist das vorgestellte Buch auch weiterhin ein
Standardwerk für jeden, der im Stiftungsrecht tätig ist. Die
fachliche Qualität ist und bleibt unbestritten. Die genannten
Kritikpunkte fallen jedoch unangenehm auf, so dass es hier
keine uneingeschränkte Empfehlung geben kann. Angesichts
des stolzen Preises von 178,- EUR hätte man hier stellenweise
ein wenig mehr Sorgfalt erwarten dürfen.
RA Marcus Bauckmann, Paderborn
assoziierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an der UMIT
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Mandatsbearbeitung vor ständige Herausforderungen. Schließlich fordern Ihre Mandanten zuverlässige Auskünfte wie auf Knopfdruck. Damit
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ADVOICE 03/09
49
Autorenverzeichnis
Christian Weiß ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei HOELLER RECHTS-
Henrik Franz ist Justitiar bei der AOK Hessen in Bad Homburg und
ANWÄLTE in Bonn überwiegend in den Bereichen Forderungsmanage-
selbstständiger Rechtsanwalt in Frankfurt a. M. Er ist FA für Arbeitsrecht.
ment, Insolvenzrecht und IP tätig.
Weitere Schwerpunkte sind Baurecht, gewerblicher Rechtsschutz und
[email protected]
Wettbewerbsrecht. Er der Regionalbeauftragte für den LG-Bezirk Frankfurt a. M. [email protected]
Florian Lahrmann ist seit 2004 selbstständiger Rechtsanwalt in Berlin,
Daniel Preiß ist selbstständiger Rechtsanwalt in Schwäbisch Gmünd. Er
seit Anfang 2009 Sozius bei Irgang & Partner, einer alteingesessenen
ist Vertrauensrechtsanwalt des Automobilclubs von Deutschland e.V.
Kreuzberger Kanzlei. Hauptsächlich im Familienrecht tätig, Fachanwalts-
(AvD) und Mitglied der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft
titel ist bereits beantragt.
e.V.. Tätigkeitsscherpunkte sind das private Baurecht, Arbeits- und
[email protected]
Familienrecht. [email protected]
Dr. jur. Ulrich Firnhaber war Richter bei den Landgerichten Köln und
Noreen Loepke ist selbstständige Rechtsanwältin in Plauen und Fach-
Düsseldorf und beim OLG Düsseldorf, im Justizministerium NRW u. a.
anwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und Wirtschafstmediatorin.
persönlicher Referent des Ministers und schließlich Präsident des LG
[email protected]
Mönchengladbach. Kurz vor der Pensionierung leitete er kommissarisch
die Direktion Recht der Treuhandanstalt Berlin.
Rüdiger Hahn ist Rechtsanwalt in Burgdorf bei Hannover und Regional-
Dr. Markus Lintner ist Rechtsanwalt in Nürnberg mit Schwerpunkt
beauftragter des Forum Junge Anwaltschaft des Landgerichtbezirks
Wettbewerbsrecht sowie IT-Recht und IT-Compliance. Er ist seit 2008
Hildesheim. Die Arbeitsschwerpunkte sind Miet- und Wohnungseigen-
außerdem als Datenschutzbeauftragter tätig.
tumsrecht sowie Gesellschaftsrecht.
[email protected]
[email protected]
Inka Pichler ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Kasten, Mat-
Katrin Spelmeyer ist seit 1999 angestellte Rechtsanwältin bei HDI Gerling
tern & Pichler in Wiesbaden. Ihr Hauptaugenmerk liegt in der nationalen
und dort im Bereich Vermögensschadenshaftpflicht und Heilwesen tätig.
und internationalen Betreuung von Firmenkunden im Verkehrs-, Ver-
[email protected]
sicherungs- sowie Transport- und Speditionsrecht. Ergänzend ist sie
Referentin und Fachautorin für branchenspezifische Zeitschriften und
Seminare. www.kmp-recht.de
Tobias Gammelin ist Architekt und Baubiologe. Er ist Partner des Büros
Martin Lang ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in München.
GRÜNHAUS ARCHITEKTEN in Potsdam. Das Büro bietet Bauherren um-
Er ist Mitglied der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskam-
fassende baubiologische und ökologische Planung und Ausführung von
mer. Von 1999 - 2007 war er im Forum Junge Anwaltschaft zunächst
Gebäuden und Räumen.
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses und dann dessen Vor-
www.gruenhaus-architekten.de
sitzender.
[email protected]
Sascha Mönch ist freier Journalist in Weimar. Er arbeitet unter anderem
Dr. Christoph Triltsch ist seit Februar 2006 selbstständiger Rechtsanwalt
für den MDR im Bereich Sport und liebt vor allem Sprache.
in Kiel mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Mietrecht, Internetrecht
[email protected]
sowie Verkehrsrecht. Er ist Regionalbeauftragter des LG-Bezirkes Kiel.
[email protected]
Johanna Busmann ist selbstständiger Coach für Führungskräfte und
Carmen Grebe ist seit 2001 als selbstständige Rechtsanwältin mit eigener
Trainerin für Rhetorik, Kommunikation, Verhandlungsführung und Kon-
Kanzlei in Köln tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht. Weitere
fliktmanagement in Hamburg . Sie ist spezialisiert auf Beratung und
Schwerpunkte liegen im Erbrecht und allgemeinen Zivilrecht. Sie ist RB
Training von Rechtsanwälten und deren Mitarbeitern.
für den LG Köln und in der AG Familienrecht im DAV tätig.
[email protected]
[email protected]
Silke Waterschek ist seit 2005 in eigener Kanzlei in Heilbronn als Rechts-
Ilona Cosack ist seit zehn Jahren als Beraterin für Rechtsanwälte tätig,
anwältin und Mediatorin mit den Schwerpunkten Familien-, Straf- und
zuvor hat sie 18 Jahre lang Kanzleien geleitet. Neben einer betriebs-
Vertragsrecht tätig. Sie ist Regionalbeauftragte des FORUMs für den LG-
wirtschaftlichen Ausbildung sind ihre Fortbildungsschwerpunkte
Bezirk Heilbronn und seit Mai 2007 die Vorsitzende des Geschäfts-
Marketing und Management. Für Kammern und Vereine ist sie Referentin
führenden Ausschusses des FORUM Junge Anwaltschaft.
zu allen Themen des Anwaltsmanagements. [email protected]
[email protected]
50
ADVOICE 03/09
Service / Das letzte Wort
Das letzte Wort
Recht auf 2,00 Euro - Ein Anwalt geht aufs Ganze
Linktipps zur Mobilität
DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht:
neue Mandanten via schadenfix.de
Diskussionsforum, Mustertexten etc.
http://www.verkehrsrecht,de und
http://verkehrsanwaelte.de
Foto: krümel . pixelio.de
Mandanten sind es, die den Streit lieben und
wollen! Oder sind es gar wir selbst? Sex ist gut,
wenn er schmutzig ist und Streit nur, wenn es
(ausschließlich) ums Prinzip geht! Letzteres jedenfalls könnte ein Kollege aus Augsburg in eigener
Sache gedacht haben, als er sich für den unglaublichen Forderungsbetrag von acht Euro gegen einen Baumarkt in Stellung brachte.
Der Baumarkt hatte sich geweigert, dem Rechtsanwalt Reisekosten in nämlicher Höhe zu erstatten,
die er wegen eines Umtauschs einer mangelhaften
Sache aufwenden musste. Das Amtsgericht Augsburg verdonnerte den Baumarkt zur Zahlung von
zwei Euro an den engagiert kämpfenden Kollegen.
Die Schadensersatzklage hatte er jedoch im
laufenden Verfahren in Höhe von sechs Euro wegen eines „Schreibfehlers“ zurückgenommen.
Richtig schmutzig, aber eben nicht sexy wurde es
für den streitlustigen Kollegen, als er daraufhin
Dreiviertel der Kosten des Rechtsstreits schultern
durfte, immerhin 123,19 Euro. Beinah folgerichtig
sein Widerstand gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Doch der nutzte nichts. Die Begründung,
das Amtsgericht hätte nicht ausreichend und
rechtzeitig auf die Kostenlast hingewiesen und den
Kläger somit überrascht, teilte das Gericht nicht
und wies die Rüge zurück. Wegen Nichterreichens
Eisern bleiben! – auch wenn’s nur um Peanuts geht!
der Berufungssumme ist weiterer Streit wohl unwahrscheinlich. Oder ist mit dem Gang nach Karlsruhe zu rechnen? Nachzulesen unter AG Augsburg,
Az. 17 C 2311/08.
Umfangreiche Linksammlung
zum Thema Reisen
http://www.sellpage.de/reiseinformationen/
index.html
Wetterportal
http://www.wetteronline.de
Reiserecht
http://www.internetratgeberrecht.de/
Reiserecht/hauptseite.htm
http://www.reiserecht-fuehrich.de
http://www.ronald-schmid.de/reiserecht.html
http://www.hera.fh-heilbronn.de
Redaktionsschluss:
Heft 4/2009 (Dezember-Ausgabe), 15. Oktober 2009
Anzeigenverwaltung:
sales friendly Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos
Siegburger Str. 123, 53229 Bonn
Tel. 0228 / 97898-10, Fax: 0228 / 97898-20
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Impressum:
Redaktion verantwortlich für diese Ausgabe: Stefanie Salzmann,
RAin Anke Schiller-Mönch, RA Patrick Ruppert, RA Percy Ehlert.
Bildredaktion: Andrea Vollmer
Bücherforum: Jens Jenau
Chefredaktion: RA Tobias Sommer, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss des FORUM Junge Anwaltschaft im DAV
Bezugspreis 47,00 EUR (inkl. MwSt.)
zzgl: Versandkosten für 4 Ausgaben.
Einzelheft: 14,50 EUR.
Für Mitglieder des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen
Anwaltverein ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag
enthalten.
ISSN 1437-3084
Erscheinungsweise: vierteljährlich
(März/Juni/September/Dezember)
Es gilt Anzeigenpreisliste Nr. 13 vom 1.1.2009
Lektorat Textmanufaktur MA PAROLE, www.ma-parole.de
Layout/Satz: GUDMAN DESIGN WEIMAR, www.gudman.de
Druck: Liebeskind Druck, Apolda
Auflage: 14.000
Redaktionsanschrift:
Redaktion AdVoice, Deutscher Anwaltverein
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel. 030 / 7261520
Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren
und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des
Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wieder.
ADVOICE 02/09
Deutsche Verkehrsflughäfen
http://www.azworldairports.com/azworld/
p1600.cfm
RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln
Ausblick und Impressum
Ausblick:
Schwerpunkt in Heft 4/2009: Frauen und Männer
Weitere Treffpunkte
von Verkehrsrechtlern im Netz
http://www.captain-huk.de
https://www.xing.com/net/verkehrsrecht
http://www.unfall-recht.info/
Eures - EU-Portal zur beruflichen Mobilität
http://ec.europa.eu/eures
Wechselkursarchiv für 164 Währungen
http://www.oanda.com/convert/classic?lang=de
Bundesfinanzministerium Informationen
rund um das Thema Mobilität und Reisen
http://tinyurl.com/nd4k4h bzw.
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/
Buergerinnen_und_Buerger/Mobilitaet_und_
Reisen/node.html
Zusammengetragen von
RA Martin Lang, München
ADVOICE 03/09
51
Wende-Extra / 20 Jahre Mauerfall
Kanzleigründung im Plattenbauschlafzimmer
Von der ostdeutschen Richterin zur westdeutschen Anwältin
Beate Kahl ist Rechtsanwältin in Ludwigsfelde
bei Berlin. Als die Mauer fiel, war sie 27 Jahre
alt und Richterin am Bezirksgericht Zossen.
Zwei Jahre später gründete sie mit einer anderen Richterkollegin ihre noch heute bestehende
Kanzlei.
A: Frau Kahl, welche Bedeutung hatte die Wende
für Sie: persönlich, politisch und beruflich?
Kahl: Beruflich stand ich damals vor der Schwierigkeit, mein juristisches Wissen in einem mir
fremden Land mit einem völlig anderen Rechtssystem anwenden zu müssen. Es gab anfangs
rechtlich ein paar Versuche, ein vereinigtes Recht
zu entwickeln. Aber es dauerte nicht lange, ich
glaube, spätestens nach einem halben Jahr war
davon keine Rede mehr. Im Wesentlichen wurde
das Recht der Bundesrepublik auf die ehemalige
DDR übertragen.
Das gesamte DDR-Recht war in einem Verzeichnis
gesammelt, das hatte für den Zeitraum vom 7.10.
1949 bis 31.12.1972 811 Seiten. An den Bezeichnungen der Gesetze konnte man erkennen, was
darin geregelt ist. Versuchen Sie mal, ein Verzeichnis sämtlicher in der Bundesrepublik in nur einem
Jahr geltenden Rechtsvorschriften auf 811 Seiten
zu bekommen. Jetzt können Sie sich vielleicht vorstellen, welche gewaltige Umstellung für uns DDRJuristen erforderlich war.
Bis zur Wende hatte ich manchmal das Gefühl,
mein Leben fährt auf einem Gleis, an dem vielleicht
hier oder da mal eine Weiche gestellt werden
musste. Plötzlich war auch das anders. Das Gleis
war zu Ende und ich musste trotzdem meinen Weg
finden. Das hatte ich mir eigentlich immer gewünscht.
Aus heutiger Sicht eröffneten sich für mich mit der
Wende in jeder Hinsicht neue Perspektiven. Beruflich stand für mich die Entscheidung zwischen
Richter und Anwalt. Andere Einsatzmöglichkeiten
sah ich nicht. Ich habe heute beruflich viel mehr
Freiräume, aber auch das Risiko des wirtschaftlichen Untergangs. Der Wegfall der sozialen Geborgenheit ist für mich der größte Verlust.
Persönlich bedeutete die Wende für mich einerseits
weniger Freizeit, weniger Zeit für soziale Kontakte,
weniger Möglichkeiten zur Vereinbarung von Beruf
und Familie, weniger Kultur, mehr Kommerz, mehr
Egoismus, wachsende Bedeutung von Geld und
materiellem Wohlstand als gesellschaftlich aner-
52
ADVOICE 03/09
kanntem Wert. Dabei habe ich aber den schnell
wachsenden Wohlstand nach der Wende natürlich
als sehr angenehm empfunden und auch die
Entwicklung von mehr Selbstbewusstsein, mehr
Toleranz, mehr Individualität.
Politisch habe ich mich nach der Wende eher
zurückgezogen. Ich war 27 Jahre und vom System
des Sozialismus überzeugt. Ich war auch politisch
engagiert und habe während des Studiums ein politisches Amt bekleidet. Ich habe mich bei meinen
Entscheidungen jedoch immer von bestimmten, mir
wichtigen Grundwerten leiten lassen, wie Menschlichkeit, Verständnis und Achtung gegenüber anderen Menschen, ihren Gefühlen, Ansichten und
ihrer Arbeit. Sofern ich mich manchmal aus politischen Gründen über diese Werte hinweggesetzt
habe, sehe ich das aus heutiger Sicht als Fehler. Seit
der Wende bin ich nicht mehr politisch, aber sozial
engagiert. Ich glaube auch, dass es wichtig ist,
politisch Partei zu ergreifen, aber immer an der
Sache und an den Menschen orientiert.
A: Wären Sie Anwältin geworden, wenn es die
Wende nicht gegeben hätte?
Kahl: Nein, ich wollte nie Anwältin werden. Ich
hätte mein Gleis wahrscheinlich nicht verlassen.
A: Was war die Motivation, 1991 auf die Seite der
Anwälte zu wechseln?
Kahl: Dafür gab es politische, fachliche und tatsächliche Gründe. Bis 1989 war die Bundesrepublik
für mich feindlich. Da hatte ich gefühlsmäßig
schon ein paar Schwierigkeiten, juristischer Diener
dieses Staates zu werden. Außerdem wurde ich zur
Prüfung, ob ich als Richter übernommen werden
kann, in einem Fragebogen von ca. vier Seiten
umfangreich nach meiner politischen Vergangenheit und meiner derzeitigen politischen Betätigung
befragt und auch danach, ob ich oder auch meine
Verwandten Mitglied der PDS seien. Ich fühlte mich
politisch verfolgt. Das Gefühl kannte ich bis dahin
nicht.
Fachlich war die Situation am Gericht in Zossen
unerträglich. Wir erhielten zwar ein paar Schulungen durch westdeutsche Richter, uns standen
jedoch keinerlei aktuelle Bücher oder Zeitschriften
zur Verfügung. Ich erinnere mich noch, dass ich
1990 mit einem Palandt von, ich glaube 1982, arbeiten musste. Mit DDR-Rechtskenntnissen und
nahezu ohne Literatur musste ich dann in Zossen
den häufig erscheinenden, sehr selbstbewussten,
aus damaliger Sicht für mich gelackten und zum
Teil widerlich überheblichen Anwälten aus WestBerlin gegenübertreten. Sie waren mir jedenfalls
fachlich zu dieser Zeit in jeder Hinsicht überlegen.
Kein gutes Gefühl als Richter.
A: Und dann haben Sie sich als Anwältin selbständig gemacht?
Kahl: Eine Richterkollegin, die bereits formell die
Anwaltszulassung beantragt hatte, fragte mich, ob
wir zusammen eine Kanzlei gründen wollen. Ich
habe „ja“ gesagt.
Bevor man eine Entscheidung solcher Tragweite
trifft, sollte man mit möglichst vielen, mit der
Materie vertrauten, erfahrenen Menschen sprechen und ihre Meinung nicht unterschätzen. Das
war für mich seinerzeit allerdings insofern schwierig, als ich wenig Kontakte zu Menschen aus den
alten Bundesländern hatte.
A: Sehen Sie grundlegende Unterschiede zwischen
den Situationen einer anwaltlichen Berufsanfängerin damals und heute?
Kahl: In Ludwigsfelde gab es 1991 eine Anwaltskanzlei mit zwei Anwälten, das waren wir. Heute
sind dort ca. 20 bis 25 Anwälte tätig. In der
gesamten DDR gab es 1990 circa 600 Anwälte, in
Westberlin 1200. Wir haben damals im Schlafzimmer einer Plattenbauwohnung unser Büro eingerichtet. Die Mandanten warteten auf einem
Stuhl vor der Toilettentür. Unser einziges Marketing
war ein Schild neben der Eingangstür und, ich
glaube, eine Annonce zur Kanzleieröffnung. Die
Bedeutung des Wortes Akquise war uns fremd. Als
Kommunikationsmittel besaßen wir lediglich ein
aktentaschengroßes C-Netz Mobilfunktelefon.
Einen Festnetztelefon- und damit Faxanschluss
gab es nicht. Als Schreibtechnik stand uns immerhin schon ein Robotron Personalcomputer mit dem
Textverarbeitungsprogramm Q-text adress und
einem Nadeldrucker zur Verfügung. Bedienen
konnte ich das Teil zunächst nicht, denn ich hatte
zu Ostzeiten noch keinen PC gesehen. Der Umsatz
im ersten Monat lag bei ca. 50 DM, die wir in einer
Kasse unter dem Schreibtisch vereinnahmten. Davon wollten wir irgendwann Bücher kaufen. Wir
hatten keine Ahnung davon, dass von den 50 DM
ein nicht unerheblicher Teil dem Finanzamt gehört.
Unseren ersten Palandt (vorletze Auflage) schenkte
uns ein netter Berliner Kollege. Im übrigen suchten
20 Jahre Mauerfall / Wende-Extra
wir zwecks juristischer Recherchen die Bibliothek
auf. Trotz abgeschlossener Juristenausbildung
brauchten wir einige Zeit, um den Palandt stolperfrei lesen zu können, wegen der vielen, uns nicht
vertrauten Abkürzungen.
A: Die juristischen Schlagzeilen haben nach der
Wende Themen wie die Mauerschützen-Prozesse,
Gauck-Behörde, Eigentumsrückübertragung etc.
bestimmt. Hat sich das auch in Ihrem beruflichen
Alltag bemerkbar gemacht?
Kahl: Mein beruflicher Alltag war davon kaum
berührt. Dafür war meine Zeit als Jurist in der DDR
zu kurz und ich war zu wenig clever, meine DDRVergangenheit zu vermarkten. Die Berührungspunkte mit diesen Angelegenheiten bestanden eher
im privaten Bekanntenkreis. Mein Alltag war
seinerzeit davon geprägt, das Recht der Bundesrepublik beherrschen zu lernen. Ich habe ein
juristisches Repetitorium besucht und juristische
Bücher studiert, bei Gerichten hospitiert, um ein
neues Selbstbewusstsein gekämpft und um meine
wirtschaftliche Existenz. Ich habe alle Mandate
angenommen. Es waren Mandate aus allen möglichen Bereichen. Da ich als Richterin schon vorwiegend im Arbeitsrecht tätig war, wollte ich gern
auf diesem Gebiet arbeiten.
A: Gibt es spezifische Erfahrungen aus der Wendeund Nachwendezeit, die für Ihre berufliche Tätigkeit bis heute prägend sind?
Kahl: Ich kenne die Denk-und Verhaltensweisen
der Menschen in der ehemaligen DDR, die sich
nach meiner Ansicht insbesondere bei älteren
Menschen auch heute zum Teil noch deutlich von
denen der Menschen in den alten Bundesländern
unterscheiden. Dies ist für meinen Beruf sehr
hilfreich.
Vielleicht hat für mich die durch die plötzliche
gesellschaftliche Änderung besonders spürbare Erfahrung, dass die Auslegung von Gesetzen immer
politisch und durch gesellschaftliche Moralvorstellungen geprägt ist, eine besondere Bedeutung.
Ist man in eine Gesellschaft integriert, erfordert es
einen umfassenden Weitblick, zu erkennen, ob
diese politischen oder gesellschaftlichen Maßstäbe
richtig sind. Woran soll das gemessen werden? Und
es kostet sehr viel Mut, davon abzuweichen. Es ist
auch unbequem. Meine Erfahrung ist, dass es nur
ganz wenige Menschen gibt, die dazu in der Lage
sind. Ich kann nicht sagen, dass das für mich
prägend wäre. Aber ich bin vielleicht aufmerksamer
geworden.
Frau Kahl, wir danken für Ihre offenen Antworten!
Das Gespräch führte AdVoiceRedakteur und RA Percy Ehlert, Berlin.
Beate Kahl wollte nie Anwältin werden.
Foto: privat
ADVOICE 03/09
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Wende-Extra / 20 Jahre Mauerfall
Von einem, der auszog, den Osten zu erobern
Die Wendegeschichte eines Juristen, der heute Chef einer Friseurkette ist
1990 sprach sich schnell herum, dass da einer aus dem Westen ist, der Ahnung hat. Thomas L. Kemmrich ist heute Chef einer großen Friseurkette.
Als Thomas L. Kemmerich am 10. Juni 1989 das
erste Mal nach Weimar und Dresden kam, war
das für ihn, wie er sagt, „eine Zeitreise“. Heute
lebt der gebürtige Aachener Jurist in Thüringen,
hat hier Frau und sechs Kinder, betreibt eine
Friseurkette und marschiert gerade mit großen
Schritten für die FDP in den Thüringer Landtag.
Wir sitzen im „Resi“ – einem über die Grenzen Weimars hinaus bekannten Lokal, in dem schon so
manche Berühmtheit ihren Kaffee geschlürft hat.
Neupolitiker Kemmerich erinnert sich an seine
erste Reise in die damalige DDR: „Die Autos – das
war wie in alten Filmen.“ Der smarte Mittvierziger,
der eigentlich immer lacht, hält inne, wird nachdenklich. „Man hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass jenseits der Mauer Menschen wie
du und ich leben.“
»Mein Vater – der hat den Fernseher
ausgeschaltet, wenn die DDR eine
Goldmedaille gewonnen hat. Er hatte
tiefe Vorurteile.«
Wieder eine kurze Pause. „Mein Vater – der hat den
Fernseher ausgeschaltet, wenn die DDR eine Goldmedaille gewonnen hat. Er hatte tiefe Vorurteile“,
erinnert er sich. So ist er aufgewachsen, macht in
Aachen Abitur, studiert in Bonn Jura, lernt parallel
Kaufmann und studiert anschließend BWL in
Aachen.
Keine Frage – Thomas L. Kemmerich wird in die
Wirtschaft gehen. Aber nicht einfach so, in einen
Großkonzern, mit geregelten Arbeitszeiten, siche-
54
ADVOICE 03/09
Foto: Sascha Mönch
rem Einkommen, sechs Wochen Urlaub im Jahr –
dafür ist er nicht gemacht. Thomas L. Kemmerich
will selbst Unternehmer werden. Er ist offener als
der Vater. Osteuropa hat es ihm angetan. Budapest
oder Prag – das sind seine Ziele. Dann bekommt er
zwei Einladungen nach Erfurt, folgt ihnen und
erlebt die Wende im Osten: „Ich hab’ gespürt: Hier
passiert was. Es knallt, aber friedlich.“
Seine Augen funkeln, und man kann sie beinahe
spüren, die Aufbruchstimmung, die vor 20 Jahren
hier herrschte.
der Tür. Die notwendigen Genehmigungen vom
damaligen Kreisamt hat er in der Tasche. „‚Wieviel
wollen Sie denn so verdienen?’, hatte mich die
Dame dort gefragt. Ich sagte: ‚So 150 Mark.’ ‚Im
Monat?’, fragte sie. ‚Nein – in der Stunde’, antwortete ich. Dann sie wieder: ‚Machen Sie doch,
was Sie wollen!’“ Er amüsiert sich heute noch über
diese Szene. Von da an berät er LPGs – wandelt
viele in AGs um. „80% der Unternehmen, die wir
damals betreuten, sind noch am Markt“, schätzt
Kemmerich.
»Ich war 24, hier tat sich
Sensationelles. Ich sagte einfach ja,
ohne groß nachzudenken.«
Irgendwann ist mal ein Friseur dabei, nahezu insolvent. „Können Sie uns bitte helfen, wir haben aber
kein Geld“, lautete die Anfrage. Das Projekt wurde
zur Chefsache. Heute hat die Friseurkette Masson
50 Geschäfte in Thüringen, Berlin und Leipzig mit
350 Mitarbeitern.
„Am 07. Oktober 1989 haben sie mir in Berlin die
Einreise verweigert.“ Also kommt er am 01.11.1989
wieder – erlebt in Erfurt, wie die Mauer fällt. „Dass
das so schnell geht, hätte ich nie gedacht. Die
Stimmung hier war einfach sensationell.“ Die Entscheidung, in Thüringen zu bleiben, ist gefallen.
Jungunternehmer Kemmerich trifft Leute vom
„Demokratischen Aufbruch“, die ihn fragen, ob er
helfen könne. „Ich war 24, hier tat sich Sensationelles. Ich sagte einfach ja, ohne groß nachzudenken.“ Also hält er seinen ersten Vortrag über
soziale Marktwirtschaft. Das ist Anfang Januar
1990. Es spricht sich schnell herum, dass da einer
aus dem Westen ist, der Ahnung hat. „Ein Kombinatsmann kam auf mich zu und bat mich um
Hilfe.“ Ein paar Tage später ist er arbeitsfähig, eröffnet sein Büro.
„Unternehmensberatung“ steht auf dem Schild an
Ach ja – und vor drei Jahren kam die Politik. „Mit
40 denkt man sich solche Sachen halt aus. Politisch
aktiv war ich schon immer, z.B. in der Jungen Union
in Aachen.“ Außerdem: „Ich verfolgte die politische
Entwicklung genau; auch, dass die LINKE immer
mehr die Rathäuser eroberte.“ Das war nicht nach
seinem Gusto. Er engagierte sich wieder politisch,
für den Mittelstand. „Es fing an, Spaß zu machen.“
Sollte Kemmerich tatsächlich in den Thüringer
Landtag einziehen – es wäre die dritte, persönliche,
Wende in seinem Leben. Das mit der Rechtspflege
nicht mehr viel zu tun hat. Thomas L. Kemmerich
macht nicht den Eindruck, als würde ihn das stören.
RAin und Journalistin
Anke Schiller-Mönch, Weimar
20 Jahre Mauerfall / Wende-Extra
Thomas L. Kemmrich, Chef der Friseurkette Masson mit 50 Geschäfte in Thüringen, Berlin und Leipzig.
Foto: Masson
ADVOICE 03/09
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Wende-Extra / 20 Jahre Mauerfall
Inspektor Grünschnabel
42 Monate bei der Treuhandnachfolgerin BvS
Die wirtschaftlichen Folgen des Endes der DDR
zu bewältigen, bot nicht nur für alte Juristenhasen ungeahnte Herausforderungen. Noch
Jahre nach dem Mauerfall gab es drängende
juristische Fragen zu bearbeiten:
bis auf ein Niveau von 30 Zentimetern unter Geländeoberkante waren, darunter nur bei Nachweis
der Notwendigkeit für ein konkretes Neubauvorhaben.
Eine Gelegenheit für junge Juristen, bei der
Treuhandnachfolgerin BvS das Spannungsfeld
zwischen akademisch-juristischem Ideal und
pragmatischer Problembewältigung kennen zu
lernen.
Suche nach Perspektive
Dieter R. kam im Herbst 1996 zur Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS),
so hieß die Treuhandanstalt seit Januar 1995. Er
wollte die Zeit bis zum Beginn des Referendariats
überbrücken und wurde dem Direktorat Vertragsmanagement zugeordnet. Das überwachte die
Einhaltung der Privatisierungsverträge durch die
Erwerber von Unternehmen.
Eine eigene Perspektive zu finden, war für den Jungjuristen Dieter mit erstem Staatsexamen schwierig
bis unmöglich. „Was bitte ist eine Bilanz?“ war eine
der Fragen, die er sich zu stellen hatte. Und offenbar
spielten auch gewisse politische Erwägungen eine
Rolle. Jedenfalls sprach Dieters Chef einmal davon,
dass es auch darum gehe, einige der Zuckerstückchen wieder einzusammeln, die den Investoren bei
den Vertragsverhandlungen ausgelegt worden seien.
Jedenfalls gab es bisweilen irritierte Reaktionen auf
Seiten der Erwerber, wenn BvS-Mitarbeiter sich bei
der Vertragsauslegung eng an den Wortlaut hielten.
Eine anspruchsvolle Aufgabe für einen Frischling
von der Uni, in zuarbeitender Funktion mögliche
Vertragsverletzungen von Unternehmenskäufern
zu untersuchen. So etwa, als ein Investor nicht
mehr benötigte Gebäude samt Fundamenten
abräumte und die Kosten vom Steuerzahler erstattet verlangte. Der Privatisierungsvertrag regelte
jedoch ausdrücklich, dass erstattungsfähig nur die
Kosten für das Beseitigen bestimmter Altanlagen
Die große Politik: Da gab es ein gewaltiges öffentliches Tam-Tam um den Verkauf der Mitteldeutschen
Erdölraffinerie in Leuna an Elf Aquitaine. Der Verdacht wurde laut, die Franzosen hätten den Zuschlag aufgrund von Bestechung erhalten. Da
wollten es die Politiker ganz genau wissen und das
zuständige Vertragsteam bei der BvS musste die
Akten aufarbeiten. Von diesen Leuten hat Dieter
gehört, dass gar nicht erkennbar gewesen sei, wes-
Großes öffentliches Tam Tam gab es um den Verkauf der Erölraffinerie in Leuna an das französische Unternehmen Elf Aquitaine.
56
ADVOICE 03/09
halb Elf hätte schmieren sollen. Es habe bei der
Privatisierung keinen Wettbewerber gegeben, der
bereit war, ebenso große Verpflichtungen einzugehen und eigenes Geld anzufassen.
Skandal! Skandal?
Politischen Ärger hat Dieter auch erlebt, als ein
Unternehmen von einem Treuhand-Berater aufgekauft wurde. Da war von einem anrüchigen Insidergeschäft die Rede. Nach allem jedoch, was Dieter
über den Vorgang in Erfahrung bringen konnte, war
es eher so, dass das verkaufte Unternehmen einen
erheblichen Instandhaltungsrückstau hatte, der im
Kaufpreis nicht angemessen berücksichtigt worden war.
Damals ist Dieter, frisch von der Uni kommend, mit
der reinen Vertragsrechtslehre an die ihm zur Prüfung gegebenen Vorgänge herangegangen. Aus
heutiger Sicht scheint ihm, dass es in vielen Fällen
gute Gründe gab, den Privatisierungsprozess mit
einer ordentlichen Portion Pragmatismus zu begleiten. Jedenfalls hatte er immer, so versichert Dieter,
den größten Respekt vor der persönlichen Integrität
der Juristen, Ingenieure und Betriebswirte der BvS,
mit denen er Umgang hatte.
RA Percy Ehlert, Berlin
Foto: hennesd . pixelio.de
20 Jahre Mauerfall / Wende-Extra
Bei verkauften maroden Industrieobjekten entstand nicht selten ein großer Instandhaltungsstau.
Foto: Kurt Michel . pixelio.de
ADVOICE 03/09
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Wende-Extra / 20 Jahre Mauerfall
Fall ohne Gleichen
100 Tage Direktor Recht in der Treuhandanstalt Berlin
dende – für diese ungeheure Aufgabe möglichst
freie Hand von obrigkeitlichen und von ParteiEinflüssen gelassen wurde. Diese Institution war die
Treuhandanstalt , und ich meine, ihre Erfolge geben
dem Recht.
Als ich aus der Treuhandanstalt Ende 1990 ausschied, habe ich die weitere Entwicklung sehr
pessimistisch beurteilt. Die „Filet-Stücke“ konnten
zwar schnell abgesetzt werden. Auch die wenigen in
Frage kommenden Großunternehmen, insbesondere
der Autoindustrie waren ihren Verpflichtungen,
nicht nur aus merkantilen Gründen, sondern auch
nationalem Engagement, nachgekommen. Aber was
denn nun?
Erfolgreiche Arbeit
Hausausweis der Treuhandanstalt.
Der erste Leiter der Direktion Recht der Treuhandanstalt berichtet von den Pionieraufgaben
bei der Neuordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR. Am 10. September 1990, kurz vor meiner Pensionierung als
Landgerichtspräsident in Mönchengladbach, bin
ich bei der Treuhandanstalt in Berlin als kommissarischer Leiter der Rechtsabteilung eingesprungen, und zwar bis zum Ende des Jahres
1990.
Repro: Andrea Vollmer
die aus dem Zusammentreffen zweier gänzlich
unterschiedlicher Rechtskreise, den Unzulänglichkeiten des Einigungsvertrages und den zahllosen
Schwierigkeiten der DDR-Wirtschaft insbesondere
aus Altlasten und den Altforderungen herrührten.
Wir hatten die Verkaufsverhandlungen juristisch
zu begleiten, Musterverträge und Satzungen zu
entwerfen, und daneben auch Prozesse zu führen.
Unmögliche Aufgaben
Während dieser Zeit entwickelte sich die Treuhandanstalt unter der Leitung ihres Präsidenten
Rohwedder vom von der Regierung Modrow
eingesetzten Provisorium zur kompetenten Bundesanstalt für die Neuordnung der gesamten
ehemaligen DDR-Volkswirtschaft. Wenn auch die
Erwartungen erst im Ansatz erfüllt werden konnten, wurde – entgegen weitgehend unberechtigter
Kritik – von „Wessis“ und „Ossis“, vom Vorstand bis
zu den Sekretärinnen, mit ungeheurem Einsatz
gearbeitet. Die Größe der Aufgabe war unvorstellbar, es handelte sich schließlich um den Verkauf, die Sanierung oder Stilllegung von zigtausend
Einzelunternehmen mit ca. 6 Millionen Beschäftigten, um über 1,7 Millionen Hektar Landwirtschaft, 400 Staatsdomänen, die Stasi-Immobilien
mit 2.900 Objekten und die sogenannte Staatsreserve im Wert von 650 Millionen DM.
Auch von der Rechtsabteilung wurde fast Unmögliches verlangt. Es galt bisher unbekannte,
äußerst schwierige juristische Probleme zu lösen,
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ADVOICE 03/09
Ich selbst war juristisch insbesondere mit den Fragen
des „Unmöglichen“, dem die Rückübertragungsansprüche für Unternehmen regelnden § 6 des
Gesetzes zur Regelung der offenen Vermögensfragen und entsprechenden Auseinandersetzungen
mit dem Bundesjustizministerium befasst.
Es wird immer wieder gefragt, ob die Entstaatlichung der ehemaligen DDR-Wirtschaft nicht hätte
anders, besser gemacht werden können. Nach
meiner Einschätzung jedenfalls grundsätzlich nicht.
Man muss sich vor Augen halten, dass kaum jemand
mit der Wiedervereinigung gerechnet hatte. Eine
Vorbereitung auf diesen Fall hat es nicht gegeben
und es gab auch keinen Vergleichsfall.
Da wir eine bewährte, auf Privatinitiative bauende
soziale Marktwirtschaft hatten und haben, kam nur
eine Angleichung an diese durch eine möglichst
schnelle Privatisierung in Betracht, und zwar durch
eine Institution, der – und das war das Entschei-
Die produzierenden Unternehmen stellten zu einem
großen Teil Produkte her, die nicht wettbewerbsfähigem Standard entsprachen, die Maschinen
waren veraltet, stammten zum Teil aus Kriegs- und
Vorkriegszeiten, die Gebäude waren heruntergekommen, die Personalbestände um das drei- bis
vierfache zu hoch, Altschulden und Altlasten wegen
der Bodenverseuchungen belasteten die die Bilanzen, die Ost-Märkte mit 60 % des bisherigen
Absatzes waren wegen der DM-Umstellung verschwunden, geschultes Management und knowhow fehlten auf allen Gebieten. Und wenn ein
Produkt doch einmal neuestem Standard entsprach,
war es wegen der hohen Fertigungskosten nicht
wettbewerbsfähig. Wer also sollte denn diese Unternehmen kaufen, mit denen frühestens in 10
Jahren die erste „müde Mark“ zu verdienen war?
Hinzu kamen die nach wie vor ungeklärten Eigentumsverhältnisse, ferner die erst allmählich funktionierenden Behörden, die Schaffung ausreichender
Infrastrukturen, insbesondere des Verkehrswesens
und der Kommunikationssysteme.
Der Vorwurf, die Treuhandanstalt habe ganze Industriegegenden „platt gemacht“, trifft allein das
vorangegangene Regime. Die betreffenden Industriegegenden waren bereits zugrunde gerichtet,
wenn dies auch so verdeckt war, dass das volle
Ausmaß erst im Nachhinein offenkundig wurde und
zu den bekannten, bedauerlichen Fehleinschätzungen geführt hat. Es ist erstaunlich und bewunderungswürdig, dass trotz der aberwitzigen
Schwierigkeiten die Aufgaben der Treuhandanstalt
im wesentlichen bis Ende 1994 ausgeführt wurden.
Dr. jur. Ulrich Firnhaber, Meerbusch
20 Jahre Mauerfall / Wende-Extra
Ehemaliger Sitz der Treuhandanstalt, heute Bundesministerium der Finanzen
Foto: Andrea Vollmer
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Wende-Extra / 20 Jahre Mauerfall
DDR Folgen Recht
Ein untergegangener Staat als Regelungsgegenstand bundesdeutschen Rechts
§ 8 Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus, Kämpfer gegen
den Faschismus und Verfolgte des Faschismus
erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27
Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit
Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs,
werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.“
Foto: Tobias Sommer
Wie schafft man eigentlich eine Währung ab,
speziell die der DDR? Nun ja, ein Blick ins Gesetz
erleichtert die Rechtsfindung, und zwar in die
„Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der
im Beitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen
der ehemaligen DDR zu 1, 5, 10, 20 und 50
Pfennig“.
Neue Mauern in Berlins Mitte?
Die DDR ist untergegangen? Nicht im Recht. Im
Recht ist und bleibt sie präsent. Zahlreiche
Prozesse haben DDR-Sachverhalte, seien es
Äußerungen über angebliche Stasi-Mitarbeit,
Prozesse um die Stasi-Unterlagen, geführt von
Prominenten und so gegensätzlichen Politikern
wie Gysi oder Kohl, Mauerschützen-Prozesse,
Prozesse um Renteneingruppierungen, Anerkennungen von Ausbildungen, offene Vermögensfragen, baurechtliche Prozesse um ausgebaute
Wochenendhäuschen usw., usf. In gewissen Anwaltssuchmaschinen wird noch heute mit dem
Rechtsgebiet „DDR Folgen Recht“ geworben.
Ganze Gesetze beschäftigen sich mit dem Thema
DDR. Und auch in zahlreichen Einzelnormen taucht
der Begriff DDR in den unterschiedlichsten Zusammenhängen auf, sei es, dass ein Sachverhalt extra
geregelt wird, sei es dass eine DDR-Norm fortgilt,
wie im Fall des Urlaubsanspruchs für Kämpfer
gegen den Faschismus:
„EUrlV DDR (Verordnung über den Erholungsurlaub)
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ADVOICE 03/09
In zahlreichen Einzelnormen finden sich auch 20
Jahre nach dem Mauerfall Regelungen, die speziell
die DDR in den Blick nehmen. Eine größerer Teil der
Regelungen entfällt auf die Anerkennung von amtlichen Dokumenten, Ausweisen, Urkunden, Titeln
usw. Es geht um Versicherungen, die Währung oder
Renten. Viele Reglungen, vor allem diejenigen, um
die heftig gestritten wird, beziehen sich letztlich auf
das Geld im Portomonaise der beigetretenen Bundesbürger, um strafrechtliche Verantwortlichkeiten
oder um Wissen und das historische Gedächtnis.
Begriffe wie Beitrittsgebiet, Deutsche Demokratische
Republik und DDR finden sich in mehreren hundert
Normen. Einige Regelungen, die laut Einigungsvertag fortgelten, sind reichlich absurd, nach § 3 Abs.
2 S. 2 der Fürsorge- und Aufsichtsordnung gilt:
„Der Leiter soll jedoch im Zusammenwirken mit
den Lehrern und Erziehern, der FDJ und Pionierorganisation, dem Elternbeirat und den Organen
der Volkspolizei durch Aufklärung und Erziehung
dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit der Kinder
auf dem Schulweg erhöht wird.“
Das Anliegen ist gut. Neben all dem geschrieben
und gelebtem Recht gibt es noch das Recht in den
Köpfen. In Filmen und Büchern überleben das
Recht und die rechtlichen Wertvorstellungen der
DDR. Das „Recht auf Arbeit“, ein elementarer Wert
der DDR, wird immer mal wieder gefordert. Es wird
auch noch ein paar Jahre dauern, bis ein paar
Millionen ehemalige DDR-Bürger nicht mehr auf
den Gedanken kommen, eine „Eingabe“ einreichen
zu wollen.
RA Tobias Sommer, Berlin
Einige Bundesdeutsche Gesetze, die sich
speziell mit dem Thema DDR beschäftigen:
Einigungsvertrag Samt Nebenbestimmungen
wie z.B. EGRechtÜblV Verordnung zur Überleitung
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf
das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet
StUG – Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz _ StUG)
DDR-EErfG – Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter
Entschädigungsansprüche aus Enteignung
FinBerG DDR – Gesetz zur Bereinigung von in
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und
volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften
sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen
ASLwApFG – Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der
Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - Fördergesetz SchuldBBerG – Gesetz zur Behandlung von
Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige
Deutsche Demokratische Republik
SEDDiktStiftG – Gesetz über die Errichtung einer
Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
VermG – Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit
des Erwerbs von Umstellungsguthaben
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im
Beitrittsgebiet
Treuhandgesetz samt Nebengesetzen und Durchführungsverordnungen
20 Jahre Mauerfall / Wende-Extra
Checkpoint Charlie: Mit juristischen Mitteln von 1963-1989 unüberwindlich. Heute unter den top ten für Berlin-Touristen.
Foto: Tobias Sommer
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Wende-Extra / 20 Jahre Mauerfall
45 Mal geschützte DDR
Zahlen, Daten, Zeichen eines Staates im Untergang
> 45 eingetragene Marken im Register des Deutschen Patent- und Markenamts , die den Begriff
DDR enthalten.
> ca. 3.400 DDR-Häftlinge, die zwischen 1963
und 1989 von der Bundesrepublik freigekauft
wurden
> 77.000.000 Euro aus dem ehemaligen SEDVermögen stehen der Bundesstiftung Aufarbeitung als Kapital zur Verfügung.
> 93,38% Wahlbeteiligung an der 1. freien Volkskammerwahl am 18. März 1990
> ca. 6.000 DDR-Bürger, die sich im Spätsommer
1989 in die Botschaft der BRD in Prag flüchten
ca. 8.000 DDR-Bürger, die im Sommer 1989
von Ungarn erlaubt bekommen, die Grenze nach
Österreich zu überschreiten
> 6.315.792 Anträge und Ersuchen bei der Birthler-Behörde BStU bis Ende 2008
> 164 vollstreckte Todesurteile in der DDR
> 136 oder 222 / Zahl der Mauertoten (Berliner
Mauer), die bei einem Fluchtversuch gestorben
sind
> 236 Kreisgerichte (vergleichbar einem Amtsgericht) in der DDR Mitte der 80er-Jahre /
126 Amtsgerichte in Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und
Brandenburg Ende 2006
> 560 Rechtsanwälte gab es in der DDR 1989 /
54.108 Rechtsanwälte gab es in der BRD 1989
> 70.000 Teilnehmer an der Montagsdemonstration in Leipzig am 4. November 1989
> 250 Milliarden Mark. Nationaleinkommen der
DDR 1989 = ca. 14.705 pro Kopf
Zusammengetragen von
RA Tobias Sommer, Berlin
> 177.373 Wörter hat der Einigungsvertrag
inklusive der Anlagen (1.267.464 Zeichen
inklusive Leerzeichen), zum Vergleich BGB:
197.925
> 780.861 Besucher im DDR-Museum (eröffnet
2006), davon 37,4% aus der ehemaligen DDR,
38,4% aus dem ehemaligen Westdeutschland
> 12.301 Rechtsanwälte bei den RAK Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern,
Thüringen, Brandenburg
(Berlin gesamt: 12.049) zum 1. Januar 2009
> 150.377 Rechtsanwälte in Deutschland zum
1. Januar 2009
Mauerreste in Berlin
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Foto: Andrea Vollmer
20 Jahre Mauerfall / Wende-Extra
Schreibt uns!
Schreibt Eure persönlichen Wendeerlebnisse und
Erfahrungen für die AdVoice auf! Sie sollten
einen Bezug zum Recht in Ost und West haben
und natürlich zu Eurer eigenen Geschichte.
Senden an redaktion@davforum. de !
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G ????
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Anwalt der Anwälte
FORUM Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein
20 Jahre
Mauerfall
20 Jahre Mauerfall
WENDE-EXTRA
Aus dem Inhalt:
45 Mal geschützte DDR
DDR Folgenrecht
100 Tage Treuhandanstalt
42 Monate Treuhandnachfolge
Osteroberung - eine Karriere
Richterin Ost / Anwältin West
FORUM Junge Anwaltschaft
w w w. d a v f o r u m . d e