Real Estate Trends Nr. 62 - April 2014
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Real Estate Trends Nr. 62 - April 2014
Ausgabe 62 | April 2014 Real Estate Trends Bauleistungen: Die Umsatzsteuer als Herausforderung Inhalt 3 Bauleistungen Die Umsatzsteuer als Herausforderung 6 Planen und Bauen Neue Wege wagen – BIM 9 Immobilieninvestments Zu viel Optimismus? 1 Immobilienmanagement 1 Unterschätzte Betreiberverantwortung 14Hotelimmobilien Alternativen zum klassischen Hotel 16Immobilienfonds Neun Monate KAGB 20Publikationen 22Veranstaltungen 2 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 Bauleistungen Die Umsatzsteuer als Herausforderung Mit Blick auf die Umsatzsteuer bei Bauleistungen hat sich zuletzt einiges geändert. Wer die Umsatzsteuer in welchen Fällen abführen muss – und wie mit Sicherheitseinbehalten umzugehen ist – stellt die Praxis vor neue Herausforderungen. Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Der Normalfall: Ein Unternehmen erwirbt eine Leistung oder ein Produkt eines anderen Unternehmens. Der Käufer respektive Emp fänger zahlt den vereinbarten Preis zuzüglich Umsatzsteuer. Der Verkäufer erhält somit die Umsatzsteuer vom Käufer und führt sie an das Finanzamt ab. Es ist also der Erbringer der Leistung, der auch gegenüber dem Finanzamt der Steuerschuldner ist: Er muss die Umsatzsteuer überweisen. Allerdings gibt es Ausnahmerege lungen, die den Sachverhalt umkehren. In der Bauwirtschaft bei spielsweise ist diese dann umgekehrte Steuerschuldnerschaft häufig anzutreffen: Nicht der Erbringer, sondern der Empfänger/ Käufer der Leistung soll dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (die Umsatzsteuer fließt gar nicht erst an den Erbringer, sondern direkt an das Finanzamt – auch bekannt unter dem Begriff „reverse charge“). Hintergrund ist, dass gerade bei Bauunterneh men häufig mit Subunternehmerverkettungen gearbeitet wird, die weit verzweigt bis ins Ausland reichen. Die Gefahr, dass die Um satzsteuer über solche Ketten nicht oder nur unter großen Mühen schlussendlich an den deutschen Fiskus fließt, war einer der Gründe für die Regelung. Wann greift die Umkehrung? Nun ist aber die Frage, welche Fälle konkret unter die Umkehrung fallen, gegenwärtig nicht leicht zu beantworten. Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung und gängige Praxis lautete: Ein Unternehmer ist im Sinne der umgekehrten Steuerschuldnerschaft dann Bauleistender, wenn mehr als 10 Prozent seines Weltum satzes im Vorjahr Bauleistungen waren. Daraus folgte für das lau fende Jahr, dass alle Bauleistungen, die das Unternehmen bezieht, der umgekehrten Steuerschuldnerschaft unterlagen. Dies galt unabhängig davon, ob die Bauleistung an Dritte weiterveräußert wurde, sprich: ob die eingehende Leistung zu einer ausgehenden Leistung (oder einem Teil davon) wurde. Auch Bauträger wurden regelmäßig als Bauleistender qualifiziert. Das System galt als etab liert. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) im August ver gangenen Jahres neue Parameter gesetzt: Der BFH hat die Vor aussetzungen, wann ein Bauunternehmen unter die Regelung fällt, geändert (V R 37/10). Die Finanzverwaltung folgte der neuen Sicht mit einem Schreiben vom 5. Februar 2014. Ebenfalls in die sem Jahr erfolgte eine zweite dies bestätigende Entscheidung des BFH (V B 2/14) in diesem Zusammenhang. Nach der aktuellen Auffassung von BFH und Finanzverwaltung ist die 10-ProzentGrenze nunmehr unerheblich. Maßgeblich ist eine Frage, die bis lang keine Rolle spielte: ob die konkret bezogene Bauleistung für eine ausgehende Bauleistung verwendet wird. Letzteres trifft nach neuer Lesart des BFH auf Bauträger in der Regel nicht zu, da diese keine Bauleistungen erbringen, sondern fertig bebaute Grund stücke veräußern. • Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 3 Bauleistungen Praktische Auswirkungen Für die Praxis bedeutet dies, dass zukünftig jede Eingangs- und Ausgangsbaurechnung auf Basis der neuen Maßstäbe zu prüfen ist. Was theoretisch einleuchtend klingt, ist in der Praxis im Einzel fall sicherlich mit Fragezeichen und Rechtsunsicherheit behaftet. Darüber hinaus bedeutet die Pflicht zur individuellen Prüfung der Verwendung der Leistung für alle involvierten Parteien einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand. Aber auch für die Vergangen heit eröffnet die Entscheidung des BFH interessante Spannungsfelder: • Empfänger von Bauleistungen, die in der Vergangenheit zu Unrecht als Steuerschuldner behandelt wurden, können die ab geführten Beträge von der Finanzverwaltung zurückverlangen, was im Einzelfall beträchtliche Beträge ausmachen kann. • Ob die Finanzverwaltung die Bauleistenden für diese Beträge in Anspruch nehmen kann, ist angesichts eines gesetzlich ver ankerten Vertrauensschutzes sehr fraglich. • Ob der Bauträger dem Bauleistenden zur zusätzlichen Zahlung der Umsatzsteuer auf die seinerzeit ohne Umsatzsteuer be rechneten Beträge nachträglich verpflichtet ist, dürfte sich wiederum nach den Ausgestaltungen der jeweiligen Verträge richten, und kann daher nur individuell beurteilt werden. Umsatzsteuerliche Behandlung von Sicherheitseinbehalten Ein weiterer Aspekt, der für Unsicherheit sorgt, betrifft die um satzsteuerliche Behandlung von Sicherheitseinbehalten und die oft damit einhergehende Vorfinanzierung der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Greift die umgekehrte Steuerschuldnerschaft nicht, muss beispielsweise ein Bauunternehmen, das für einen Investor eine Immobilie errichtet, den klassischen Weg gehen und als Er bringer der Leistung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abfüh ren. Ein häufiger Fall ist hier jedoch, dass Bauunternehmen vom Empfänger der Leistung nicht den kompletten Betrag erhalten den sie in Rechnung stellen – häufig wird ein Sicherheitseinbehalt in Abzug gebracht, dessen Einbehalt sich über den gesamten Ge währleistungszeitraum erstreckt. Dass sich die umsatzsteuerliche Situation in solchen Fällen als komplex darstellt, hat ein Streitfall deutlich gemacht, der für Aufsehen sorgte: Bis zu 10 Prozent des Entgelts konnte der Erwerber in diesem Fall einbehalten, bis zu 5 Jahre umfasste die Gewährleistungsfrist des Bauunternehmens – die Möglichkeit des Einbehalts war vertraglich so geregelt. Das Bauunternehmen aber war angehalten, die komplette Umsatz steuer sofort an das Finanzamt abzuführen – obgleich ein beacht licher Anteil davon erst Jahre später an das Unternehmen fließen sollte. 4 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 BFH mit abweichender Auffassung Der BFH folgte in besagtem Streitfall dieser Sichtweise nicht. Er sah die Belastung im Sinne einer Vorfinanzierung der Umsatz steuer über mehrere Jahre hier nicht als gerechtfertigt an. Der BFH entschied vielmehr, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer um den Einbehalt reduziert werden dürfe. Eine zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass es eine vertragliche Grundlage gebe, in der der Einbehalt geregelt sein muss. So gab es im vorliegenden Fall die (vertraglich geregelte) alternative Lösung einer Bankbürgschaft statt des Einbehalts. Die Bankbürg schaft wurde dem Bauunternehmen jedoch nicht gewährt und schied als Alternative aus. Wäre dies aber möglich gewesen, so die Auffassung des BFH, sei eine Reduktion der Bemessungsgrund lage wiederum nicht zulässig. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diesen und vergleichbare Fälle sind bislang nicht bekannt. Es empfiehlt sich entsprechend, besonderen Wert auf die Vertrags gestaltung zu legen. Dabei stellt sich unter anderem die Frage: Ist ein Sicherheitseinbehalt über mehrere Jahre tatsächlich zwingend erforderlich? In vielen Fällen lassen sich alternative Lösungen finden. In der Praxis ist das Thema für beide Seiten relevant, da – natürlich – spiegelbildlich auch der Vorsteuerabzug von der Aus legung betroffen ist. Mark Gebauer ist Executive Director bei der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf [email protected] Fazit Nicht in jedem Fall, aber im Falle von einigen Bauleistungen ist die Umsatzsteuersystematik umgekehrt: Nicht der Erbringer, sondern der Empfänger einer Leistung muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Voraussetzungen, in welchen Fällen konkret die so genannte umgekehrte Steuerschuldnerschaft zum Tragen kommt, haben sich jedoch unlängst geändert. Maßgeblich ist fortan, ob eingehende (also erworbene) Bauleistungen für ausgehende (also veräußerte) Bauleistungen verwendet werden. Prüfung und Nachweis sind hier aufwändig, aus steuerlicher Sicht aber unabdingbar. Und dennoch bleiben Fragen offen. Andererseits ergeben sich aufgrund der neuen Sichtweise teils signifikante Erstattungsansprüche für Bauträger und derzeit noch nicht abschließend geklärte Fragestellungen für die retrograde Behandlung der Bauleistenden. Die geänderte Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behand lung von Sicherheitseinbehalten ist grundsätzlich zu begrüßen, da nach jüngster Auffassung unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer hierauf nicht mehr sofort an das Finanzamt abge führt werden muss. Dadurch entfiele eine Vorfinanzierung der Um satzsteuer auf Sicherheitseinbehalte. Aber auch hier entscheidet der Einzelfall. || Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 5 Planen und Bauen Neue Wege wagen – BIM 6 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 Bauen in Deutschland hat sich in den vergangenen Dekaden erstaunlich wenig verändert. Qualitäten, Ansprüche und Komplexität von Bauaufgaben sind zweifelsfrei gestiegen, beispielsweise mit Blick auf das Thema Energieeffizienz. Der grundsätzliche Weg, wie ein Bauherr zum Ziel kommt, gleicht aber noch immer dem Weg, den sein Pendant vor 30 oder auch 40 Jahren genommen hat. Erst jetzt deutet sich ein Wandel an – der allerdings tiefgreifend sein könnte. Kaskadenmodell vs. Kreislaufmodell Bauen ist in Deutschland in aller Regel eine Abfolge von Einzel schritten. Vereinfacht und verkürzt, beispielsweise unter Aus blendung der erforderlichen Steuerungsaufgaben und ControllingInstrumente, heißt das: Planungsleistungen einkaufen, Bauleistungen einkaufen, Projekt realisieren, Immobilie an den Nutzer übergeben. Andere Industrien, die ihre Produktionsprozesse im Laufe der Jahrzehnte optimiert haben, haben einen wichtigen Zwischenschritt eingeschoben – das Vorprodukt, im Falle einer Serienproduktion auch Nullserie genannt. Nach der Planung wird also zunächst ein Pilotprodukt hergestellt und intensiv getestet. Daraufhin wird die Planung entsprechend modifiziert, gegebenen falls erneut ein Pilotprodukt erstellt etc. Erst nach der Nullserie be ginnt die eigentliche Produktion. An die Stelle einer sequentiellen Kaskade ist also ein Prozess getreten, der im Anfangsstadium eher Kreislaufcharakter hat. Testgebäude sind möglich Nun ist die Ausgangslage bei Immobilien naturgemäß anders als beispielsweise bei Automobilen. Immobilien sind in der Regel keine Serienproduktionen, jedes Projekt ist bereits aufgrund seiner Lage individuell. Allerdings bietet sich auch der Immobilienwirtschaft durchaus die Möglichkeit, zumindest per Computersimulation ein Testgebäude zu errichten. Gemeint ist nicht die bloße 3D-Anima tion, die zur Ansicht oder Marketing-Zwecken dient. Gemeint ist ein neuer Weg über ein so genanntes Building Information Mode ling (BIM). Dabei handelt es sich ebenfalls um ein computerge stütztes 3D-Modell, das allerdings – der Name deutet es an – mit Informationen verknüpft ist. Die Informationen sind dabei bauteil bezogen. Jedem zu verbauenden Element werden unter anderem die Kosten sowie die voraussichtliche Einbau- oder Realisierungs zeit zugeordnet. Darüber hinaus werden aber auch Informationen darüber verbucht, welche Anforderungen ein bestimmtes Element hat, um seiner Funktion gerecht werden zu können, und wie es sich wiederum auf die Funktionalität anderer Bauteile auswirkt. Wie ändert sich die Raumtemperatur, wenn sich die Fassadenstruktur ändert? Wie ändern sich die späteren Nutzungskosten – Stichwort Energieeffizienz –, wenn sich die Steuerungstechnik ändert? Wie ändern sich die Anforderungen an das Lüftungssystem, wenn ein Raum anders genutzt werden soll als ursprünglich geplant? Hier mit verknüpft ist eine grundsätzliche Frage: Wie sehr verzögert sich die Fertigstellung des Gesamtgebäudes während des Baupro zesses, wenn sich während der Realisierung Qualitätsstandards ändern? Schnelle Schleifen sind möglich Gerade für kurzfristige Änderungen gilt: Das Building Information Modeling ermöglicht hier eine andere, weniger sequentielle Zu sammenarbeit der beteiligten Unternehmen. Kurzfristige Änderun gen und schnelle Schleifen sind möglich – allein dass alle Unterneh men Zugang zu einem gemeinsamen Modell haben, verbessert die Transparenz und den Austausch von Informationen bei Planungs änderungen erheblich. Die Gefahr von Schnittstellenverlusten wird reduziert – denn der jeweils aktuelle Planungs- und Baustand ist für alle involvierten Parteien in Realtime ersichtlich. Damit werden auch baulich-technische Konflikte, die Teilentscheidungen mit Blick auf das Gesamtprojekt auslösen, schneller ersichtlich. Gebäude plus Umfeld Die Simulation muss nicht beim Gebäude selbst enden – auch Um feld- und Umweltfolgewirkungen können ermittelt und sichtbar gemacht werden. Ändert sich die Geschossigkeit eines Baus, hat dies Einfluss auf die Luftströmung der näheren Umgebung. Erhöht sich die Nutzfläche beispielsweise eines Bürogebäudes, hat dies Auswirkungen auf die verkehrliche Belastung der angrenzenden Straßen durch ein potenzielles Plus an Zu- und Abfahrten. Selbst für den Bauablauf inklusive erforderlicher Straßensperrungen können die verkehrlichen Auswirkungen dargestellt werden. Wenn solche Veränderungen im Zeitablauf sichtbar werden, steht dem Bauherren somit nicht mehr länger ein statisches 3D-Modell zur Verfügung, sondern ein dynamisches 5D-Modell mit den genannten zusätzlichen Dimensionen Zeit und Information für das Gebäude sowie sein Umfeld. Neuland für Deutschland Während das BIM – genannt auch Gebäudedatenmodellierung – in vielen Ländern wie den Vereinigten Staaten, Norwegen, Finnland oder auch Dänemark häufig im Einsatz und teilweise auch gesetz lich verbindlich sind, ist Deutschland hier noch vergleichsweise weit am Anfang. Perspektivisch dürften BIMs aber auch in Deutschland an Bedeutung gewinnen. Deutschen Planern und Architekten ist das Thema keineswegs mehr fremd. Auch die öffentliche Hand hat die Bedeutung erkannt: Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung forscht seit einigen Jahren in diesem Feld, und jüngst hat auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Forschungsprojekt aufgesetzt, über das BIM-Methoden evalu iert werden sollen. Mehr noch, die Reformkommission Bau der Bundesregierung arbeitet gegenwärtig an einer BIM-Strategie für Deutschland. Und mittelfristig dürfte auch hierzulande eine ge wisse BIM-Verpflichtung eingeführt werden. Nicht wenige Stimmen im Markt rechnen damit, dass dies innerhalb der kommenden vier Jahre der Fall sein wird. Eine Pflicht, BIM bei Projekten in Deutsch land einzusetzen – ist den gegenwärtigen guten Ansätzen zum Trotz ein gewaltiger Schritt. Letztendlich wird die Gebäudedaten modellierung hierzulande bislang nur vereinzelt in Projekten einiger privater, institutioneller Bauherren eingesetzt. Die öffent liche Hand hat noch weniger BIM-Erfahrung. • Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 7 Planen und Bauen Konkrete Fragen So visionär der BIM-Ansatz klingt, so konkret sind die Fragen, die bereits jetzt damit verbunden sind: Wie organisiere ich die Planungsbeteiligten? Wer fungiert als Qualitätsprüfer für die einzuspeisen den Informationen? Wie gestalten sich die erforderlichen vertrag lichen Fragen zwischen den Beteiligten? Wem gehört das Modell eigentlich? Stichwort Urheberrecht: Der Bauherr finanziert das Modell, aber die schöpferischen Leistung fließen doch letztendlich weiterhin von den Architekten und Fachplanern ein. Sind BIMs überhaupt in jeder Konstellation möglich oder beispielsweise nur im Falle eines Generalplaners? Zukunftsmusik Wie dargestellt, dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, bis sich BIMs auch in Deutschland durchsetzen oder gar Pflicht werden – entsprechend bietet es sich an, das Thema frühzeitig anzugehen. Zumal eine frühzeitige Beschäftigung die Möglichkeit bietet, noch einen Schritt weiter zu gehen und den Lebenszyklusgedanken noch umfassender zu implementieren, als dies bislang meist der Fall ist. Denkbar ist beispielsweise: Das Modell unterstützt in diesem Kontext, wie gut die einzelnen Bauteile am Ende des Lebenszyklus wieder voneinander getrennt und als Rohstoffe neu verwendet werden können. BIMs können vor diese Hintergrund helfen, das Recycling-Prinzip neu zu definieren: Rückverwertung statt Müll verwertung, denn im BIM könnten beispielsweise Rücknahmever pflichtungen hinterlegt werden, die mit Lieferanten getroffen wurden. Nehmen wir das Beispiel Stahlträger – es ist zwar noch Zukunftsmusik, aber warum sollte sich nicht jeder Stahlträger irgendwann wie eine Postsendung nachverfolgen lassen von der Auslieferung über die präzise Verortung im Gebäude bis hin zur Rücklieferung an den Hersteller nach der Demontage? Auch An sätze wie Lean Production im Sinne einer optimierten Taktung und Vorproduktion dürften sich perspektivisch in BIM-Ansätze integrie ren lassen. Positive Erfahrungen, wie sich Projekte trotz großer Komplexität über eine Kombination aus BIM und Lean Manage ment-Ansatz beherrschen lassen, gibt es bereits in den Bereichen Kraftwerks- und Anlagenbau sowie im Schiffsbau. Unabhängig davon, wie weit BIM bei Immobilienprojekten gehen kann, gehen die bisherigen Marktakteure und auch die vorgenannte Reform kommission Bau schon zum jetzigen Zeitpunkt von bemerkens werten positiven Kosteneffekten aus. Im Vereinigten Königreich werden die Kostenvorteile durch den Einsatz von BIMs auf bis zu 15 Prozent geschätzt. 8 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 Fazit Der Blick ins Ausland zeigt, dass die Immobilienwirtschaft durch aus bereit ist, beim Bau neue Wege und Prozesse zu wagen. Und auch in Deutschland ist – im Ansatz – bereits jetzt zu erkennen, dass der Planungs- und Bauablauf der Zukunft anders aussieht: weniger sequentiell, sondern mehr in kleinen, schnellen Zirkeln, unterstützt durch tiefgreifende Software-Plattformen, die unter dem Begriff Building Information Modeling (BIM) zusammenge fasst sind. Die Stimmen mehren sich, die in dieser Gebäudedaten modellierung den größten Kulturwandel im Bauwesen zumindest seit der Umstellung auf CAD-gestütztes Arbeiten sehen. Eine Art virtuelles Testgebäude wird errichtet. Dabei werden die einzelnen Elemente mit den jeweils bau- und nutzungsrelevanten Informatio nen hinterlegt. Richtig eingesetzt, passen Gebäude und Nutzer am Ende besser zueinander. Kosten und Risiken sind besser zu hand haben. Nachhaltige Ansätze sind leichter zu verfolgen – sei es über eine Lebenszyklusbetrachtung der einzelnen Bauteile bis hin zur Demontage am Ende der Nutzungsdauer oder aber über eine Optimierung der Energie- und Wasserverbräuche über die Zeit. Dennoch gilt: Deutschland hinkt hier im internationalen Vergleich noch weit hinterher. || Fabian Schuster ist Partner bei der Ernst & Young Real Estate GmbH in Stuttgart [email protected] Immobilieninvestments Zu viel Optimismus? Die gewerblichen Immobilienmärkte in Europa scheinen attraktiver denn je. Selbst vermeintliche Sorgenkinder wie Spanien und Italien ziehen wieder internationales Immobilienkapital an. Erleben wir derzeit zu viel Optimismus? Schließlich ist es durchaus so, dass es auch negative Anzeichen gibt auf den Immobilienmärkten. Nicht alle Immobilien haben Zukunft Einige Beispiele für kritische Stimmen aus dem Markt: Das euro päische Wirtschaftswachstum dürfte zwar perspektivisch stabil, aber auch langsam bleiben. Ein niedriges Wachstum (oder gar kein Wachstum, wie wir es in einigen europäischen Ländern sehen) wird sich zwangsläufig auf die Büromarktsituation auswirken. Die Anfänge sind bereits sichtbar – und sie dürften deutlicher werden, denn es ist eine Folge der Langfristigkeit von Mietverträgen, dass die Effekte der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung tenden ziell erst zeitversetzt am Büromarkt sichtbar werden. Der Leer stand wird aufgrund fehlender Anschlussvermietungen steigen, die Spitzenmiete bei erfolgter Anschlussvermietungen sinken. Sollten wir in Europa weitere zwei bis drei Jahre eine verhaltene wirtschaftliche Entwicklung haben, wird sich das spätestens dann auf die Renditen auswirken. Gerade in Nebenlagen wird die Frage gestattet sein müssen, ob es überhaupt eine Zukunft für be stimmte Gebäude gibt, die in Boomzeiten errichtet wurden. Das gilt für Büroobjekte, aber auch für Shopping Center. Die Einzelhandelsimmobilie unter Druck Gerade mit Blick auf den Einzelhandel wir deutlich: Das Internet ist eine große Gefahr für die Unternehmen, die eine Ladenpräsenz unterhalten, und damit wird das Internet implizit zu einer Gefahr für die Einzelhandelsimmobilie. Kann eine Immobilie nicht über ihre Lage und ihre Aufenthaltsqualität punkten – oder auf andere Art zum so genannten Erlebniseinkauf beitragen –, ist ihre Zukunft tendenziell unsicher. Es gibt weitere Punkte, die zur Schwarzmale rei anregen: Die Bankenregulierung hat weiterhin negative Folgen für die Immobilienfinanzierung. Zumal fraglich ist, ob die Fremd kapitalsituation in Europa überhaupt je wieder mit dem Vorkrisen stand vergleichbar sein wird. Zwei Seiten der Medaille Andererseits: Jeder der vorgenannten Punkte hat auch eine an dere Seite der Medaille. Dass man mit Blick auf das Wirtschafts wachstum und andere Faktoren wie Demografie nach Makro- und Mikrolage differenzieren muss, liegt auf der Hand. Sowohl in den Emerging Markets als auch in den etablierten Industrienationen gibt es den Trend, dass die Zahl der Arbeitsplätze in den Metropol regionen zunimmt – die Metropolen sind damit tendenziell Orte, an denen Immobilieninvestments sinnhaft sind (hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass es ausschließlich die Metropolen sind). • Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 9 Immobilieninvestments Und selbst wenn die Mieten für Büros sinken, dürften die Preise vielerorts stabil bleiben, bedingt durch die immense Nachfrage institutioneller Investoren. Zudem sei der Einwand gestattet, dass – bedingt durch die höheren Eigenkapitalquoten bei den Investments – ein vorübergehendes Absinken der Mieten keines falls so dramatische Folgen hat wie zu jener Zeit, als der Leverage in Europa deutlich höher war. Vor diesem Hintergrund dürften sich auch die kritischen Stimmen zur Fremdkapitalsituation zumindest etwas relativieren, zumal immer häufiger neue, alternative Fremd kapitalgeber wie beispielsweise Versicherungen die Finanzierungs landschaft ergänzen. Insgesamt dürfte der Kapitalmarkt in Europa zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchaus funktionieren. Und zum Stichwort Internet: Zum einen liegen im E-Commerce Chancen für andere Immobiliennutzungsarten wie beispielsweise das Logistik segment. Und selbst für die Einzelhandelsimmobilie ist das Inter net nicht nur Risiko, sondern auch Chance – denn das Internet ist ein Instrument, um mit den Kunden in Kontakt zu treten. Und ihre Bedürfnisse besser zu verstehen, um letztendlich attraktiver für den Kunden zu werden. Zudem treten Online-Händler verstärkt auch als Mieter auf, um ihre Markenbildung zu intensivieren. Fazit Insgesamt gilt: Der gegenwärtige Optimismus hat seine Berechti gung. Das Zinsniveau, der Renditeabstand zur Staatsanleihe, der enorme Anlagedruck der Investoren, die Aussicht auf Inflations schutz durch indexierte Mietverträge – all dies beflügelt die Immo bilie als Anlageklasse. Zumal es kein blinder Optimismus ist, es ist ein Optimismus mit Augenmaß. Die Anleger selektieren durchaus kritisch, welches Investment in Frage kommt. Letztendlich suchen alle Investoren sichere, stabile Cashflows. Dennoch gewinnen Core-Plus und Value-add-Strategien an Gewicht – eine Entwick lung, die wir in den vergangenen zwei bis drei Jahren in diesem Ausmaß nicht gesehen haben. Eigenkapitalstarke Investoren sind hier im Vorteil. Wer auf Segmente mit höherem Risiko ausweicht, prüft die damit verbundenen Chancen und Risiken sorgfältig. || Christian Schulz-Wulkow ist Partner bei der Ernst & Young Real Estate GmbH in Berlin [email protected] 10 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 Immobilienmanagement Unterschätzte Betreiberverantwortung Der Betrieb einer Immobilie ist hochkomplex, das Aufgaben spektrum ist breit und reicht vom technischen bis hin zum infrastrukturellen Management. Immobilieneigentümer lagern solche Aufgaben häufig aus. Die Verantwortung für den Betrieb einer Immobilie kann jedoch nur bedingt auslagert werden. Persönlich haftbar Kommt es zu Schadensfällen, die mit der Immobilie im Zusammen hang stehen, sind häufig langwierige juristische Auseinanderset zungen die Folge – schon allein deshalb sollten Eigentümer das Thema Betreiberverantwortung nicht unterschätzen. Zumal die Anforderungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen sind. Einer Vielzahl von Führungskräften auf Seiten des Eigentümers ist dabei nicht bewusst, dass sie unter Umständen sogar persönlich haftbar gemacht werden können. Die Pflichten des Eigentümers Im Allgemeinen obliegen dem Eigentümer einer Immobilie sowohl unternehmerische als auch persönliche Pflichten zum Schutz der Nutzer, aber beispielsweise auch Dritter oder der Umwelt gegen über. Der Eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Betrieb seiner Immobilie gesetzeskonform abläuft. Im Speziellen hat er seinen Organisations-, Führungs- und Durchführungspflichten nachzukommen. Beispiele hierfür sind: • Wichtige Pflichten der Unternehmensleitung (Organisationspflichten) • Aufbau- und Ablauforganisation festlegen • Geeignete Führungskräfte und Beschäftigte einsetzen • Betriebsbeauftragte/Koordinatoren bestellen • Gefährdungsbeurteilung organisieren • Gesetzliche Prüfungen delegieren • Anweisungen organisieren • Geeignete Arbeitsmittel beschaffen • Pflichten der Führungskräfte (Führungspflichten) • Auswahl und Einsatz geeigneter Beschäftigter • An-/Ein-/Unterweisung der Beschäftigten und Fremdfirmen • Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung • Pflichten der Beschäftigten (Durchführungspflichten) • Ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten durch Ein haltung der Arbeitsabläufe, Befolgung von Anweisungen und Benutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel und Ein richtungen • Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 11 Immobilienmanagement Übertragung der Betreiberpflichten an einen Dienstleister Eine Übertragung der Betreiberpflichten an externe Dienstleister ist grundsätzlich zwar möglich. Aber auch in einem solchen Fall kommt stets die übergreifende Generalverantwortung des Eigen tümers zum Tragen. Der Eigentümer ist daher auch in diesem Fall nicht von seinen wesentliche Pflichten entbunden: • Organisationspflicht (Klare Aufgabenteilung und Gefährdungs beurteilung für eigene Mitarbeiter, Leiharbeiter sowie Fremdfirmen) • Selektionspflicht (Sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen im Hinblick auf fachliche Qualifikation) • Aufsichtspflicht (Auch wenn der Dienstleister eine eigene Auf sicht gewährleistet, so ist der Eigentümer nicht von seiner (Ober-)Aufsichtspflicht befreit) Aufsichtspflicht Nehmen wir das Thema Aufsichtspflicht als Beispiel. Zwar gilt für den Fall, dass ein Dienstleister hinzugezogen wird, der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit beziehungsweise Selbstverantwor tung des Betreibers. Da der Gesetzgeber aber nicht direkt be nennt, welche Maßnahmen in positiver Hinsicht Pflicht sind – er gibt im wesentlichen Verbote, Normen und Richtlinien vor – liegt es im Ermessen jedes Betreibers, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht geeignete individuelle Maßnahmen zu identifizieren und zu ergrei fen. Handelt es sich um einen Dienstleister dem dies übertragen wurde, setzt hier unter anderem besagte (Ober-)Aufsichtspflicht des Eigentümers an. Ermessenspielraum als Teil der Verantwortung Die bisherigen Ausführungen deutet es bereits an: Die Gesetze und Verordnungen rund um das Thema Betreiberverantwortung sind als abstrakt-generelle Regelungen zu verstehen, die in jedem ein zelnen Fall der konkreten Anwendung und Ausfüllung bedürfen. Es gibt keine lückenlos vollständige und abschließende Blaupause, mit welchen Maßnahmen und Tätigkeiten eine ausreichende Be treiberverantwortung gewährleistet ist. Somit liegt die Beurteilung möglicher Gefahren und der zu ihrer Abwehr erforderlichen Maß nahmen im Ermessen des Verantwortlichen selbst. Er muss ent scheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen und welche Handlungen durchzuführen sind, um seinen Sorgfaltspflichten im Einzelfall zu genügen (OLG Koblenz NJW-RR 2008, 1331; BayVGH IMR 2006, 157; OLG Frankfurt NJW-RR 2008, 1476; OLG Stuttgart IBR 2003, 1030). Dieser Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist folglich ein elementarer Bestandteil der Betreiberverantwortung. 12 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 Begehung als kritischer Beobachter Wenngleich es keine Blaupause gibt, so empfehlen sich doch zu mindest einige grundlegende Maßnahmen für die Praxis. Zunächst einmal sollte der Verantwortliche – so banal es klingt – in regelmä ßigen Abständen mit den Augen eines sehr kritischen Betrachters vorbeugend das Objekt begehen. Je nach Fall sollte er einen tech nisch und rechtlich sachverständigen Dritten einbinden, um mögli che Gefahrenpotenziale besser identifizieren und einer objekti veren Beurteilung unterziehen zu können. Entlastung im Schadensfall Tritt dennoch ein Schaden auf, sollte der Eigentümer in der Lage sein nachzuweisen, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat(OLG Frankfurt IBR 2008, 329). Kann er darstellen, dass er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (BGH IBR 1991, 216) oder aber der Schaden ohnehin eingetreten wäre (BGHZ 4, 4; 12, 96), dürfte dies vorteilhaft für die Verhand lung sein. In der Praxis wird eine Schuldbefreiung häufig dann er möglicht oder zumindest erleichtert, wenn eine exakte Dokumen tation der Maßnahmen vorliegt, die durchgeführt wurden, und wenn ein wirksames Pflichtenmanagement nachgewiesen werden kann. Wurden Dienstleister eingeschaltet, kann die Bedeutung einer korrekten Übertragung der Betreiberpflichten nicht genug betont werden. Eine konsistente Herangehensweise und eine ückenlose Dokumentation sind hier von großer Wichtigkeit, um im Schadensfall die Chancen auf Schuldbefreiung zu wahren. PDCA-Modell als Beispiel Wie eine umfassende Pflichtenübertragung an einen Dienstleister erfolgt, hängt vom jeweiligen Eigentümer ab. Ein mögliches Modell, das hier exemplarisch für die erforderlichen Schritte dargestellt ist, könnte so aussehen – Plan, Do, Check, Act (PDCA): Organisations-, Selektions- und Aufsichtspflicht: Vereinfachte Darstellung der unterschiedlichen Schwerpunkte beim Übertragen der Betreiberverantwortung nach der PDCA-Methode Betriebliche Organisation festlegen Plan Gefährdungsanalyse • Identifikation von möglich Problem bereichen •Risikoeinschätzung in Hinblick auf Wahrscheinlichkeit möglichenSchaden Delegation Maßnahmenplanung • Auswahl eines geeigneten qualifizierten Dienstleisters • Zeitliche und organisatorische Planung konkreter Maßnahmen • Planung der Beaufsichtigung des Dienstleisters Do Ein-/Unterweisung • Einweisung in örtliche Gegebenheiten • Übergabe der erforderlichen Gebäudedokumente Check Act Überprüfung Korrektur •Stichprobenkontroll •Dienstleister kontaktieren •Wartungsprotokolle •Dienstleister wechseln • Überprüfung der Prüfbescheinigung • CAFM System Organisationspflicht Selektionspflicht Aufsichtspflicht Christina Angermeier Fazit Unwissenheit schützt bekanntermaßen nicht vor Strafe. Jeder Betreiber – ob Eigentümer oder beauftragter Dienstleister – muss im eigenem Interesse den Überblick über die geltende Rechtslage haben. Eine positive Maßnahmenliste, wie sich im Einzelfall eine ausreichend wahrgenommene Betreiberverantwortung darstellt, gibt es jedoch nicht. Mit welchen Maßnahmen und bis zu welcher Tiefe der Betreiber hier vorgeht, liegt in seinem eigenen Ermes sensspielraum. Werden Pflichten an Dienstleister übertragen, ist zu bedenken: Eine vollständige Übertragung ist nicht möglich, und bei den übertragbaren Pflichten ist ein hohes Maß an Konsistenz erforderlich, um im Streitfall die Chancen auf Schuldbefreiung zu wahren. || ist Manager bei der Ernst & Young Real Estate GmbH in Eschborn/Frankfurt [email protected] Dominique Pfrang ist Senior Consultant bei der Ernst & Young Real Estate GmbH in Eschborn/Frankfurt [email protected] Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 13 Hotelimmobilien Alternativen zum klassischen Hotel Vom Serviced Apartment bis zum Hostel – Alternativen zum Hotel gibt es bereits seit längerem. Doch galten viele alter native Angebote lange Zeit eher als regionale Nischen. Mit der zunehmenden Mobilität der Menschen und der anhaltenden Globalisierung hat sich dies geändert. Serviced Apartment – Wohnen auf Zeit Das Serviced Apartment – es steht für Wohnen auf Zeit in möb lierten Räumen, zum Teil mit Bettwäsche- und Handtuchwechsel oder weiteren Services wie im Hotel – hat seinen Ursprung in Nord amerika. Noch immer befinden sich 63 Prozent1 aller Serviced Apartments weltweit in den Vereinigten Staaten und in Kanada. Doch auch in Europa ist mit bereits 13 Prozent1 des weltweiten Angebots vielerorts ein zunehmender Trend zu beobachten. In deutschen Großstädten entfallen bereits 5 Prozent2 aller Hotel buchungen auf Serviced Apartments – mit steigender Tendenz. Einer der Gründe für die wachsende Beliebtheit ist, dass Serviced Apartments, ähnlich wie „normale“ von privaten Eigentümern oder Mietern weitervermietete Wohnungen, das Gefühl eines Zu hauses vermitteln. Bereits das Vorhandensein einer Küchenzeile trägt hierzu bei. Wenn dann auch noch mehrere Räume zur Ver fügung stehen, die beispielsweise getrennt als Arbeits- und Wohn zimmer genutzt werden können, liegt der Unterschied zum in der Regel auf einen Raum beschränkten Hotelaufenthalt auf der Hand. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer reicht von mehreren Tagen bis zu mehreren Monaten. Auch Hotelbetreiber setzen auf den/diesen Trend Auch der Einstieg von internationalen Hotelbetreibern in dieses Segment lässt auf ein optimistisches Wachstum für die Zukunft von Serviced Apartments schließen. Aufgrund geringer saisonaler Nachfrageschwankungen erreichen Serviced Apartments in der Regel eine Auslastung von über 80 Prozent2. Für Immobilien investoren sind Serviced Apartments neben steigender Nachfrage vor allem aufgrund vergleichsweise geringer operativer Kosten interessant. Hostel – nicht mehr nur für Schnäppchenjäger Das zweitgenannte Beispiel – das Hostel, charakterisiert typischer weise von hohen Belegungsdichten von 4 bis 10 Personen pro Raum – hat seine Hochburgen wiederum in Europa und Asien. Hier ist der Bestand größer als in Nordamerika. Allerdings deutet sich auch hier an, dass sich die Verhältnisse mittelfristig etwas angleichen könnten. Unter anderem zeigen sich in Chigaco, Los Angeles, New York und Miami Ansätze in der Hostelentwicklung. 14 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 Der Vorteil des Hostels gegenüber dem Hotel liegt nicht nur in den geringeren Übernachtungskosten. Moderne Hostels ziehen auf grund der geringeren Übernachtungskosten nicht nur eine preisbe wusste Klientel an, sondern auch Gäste, die gezielt Gesellschaft und soziale Interaktion suchen. Mit seinen Zimmergenossen kommt man im Hostel zwangsläufig ins Gespräch. Um die Interak tion zu fördern, werden sogar teilweise Gruppenveranstaltungen durch den Betreiber angeboten. Fazit Neben den genannten Beispielen gibt es eine Reihe weiterer Unter bringungsalternativen zum etablierten Hotel – die Bandbreite ist groß und reicht über das Transit-Hotel für den Kurzaufenthalt an Flughäfen zwischen zwei Flügen bis hin zu portablen beziehungs weise mobilen, temporären Hotels – für Filmarbeiten, Musikfestivals, Sportevents, als Notfallunterkunft oder auch für militärische Zwecke. Für Gäste wird das etablierte, „normale“ Hotel weiterhin eine Schlüsselrolle einnehmen. Daneben gewinnen aber alternative Unterbringungsmöglichkeiten ungeachtet ihrer geographischen Ursprünge weltweit an Gewicht. Sie rücken damit potenziell auch für Immobilienanleger stärker in den Fokus. || Carla Orschulik ist Consultant bei der Ernst & Young Real Estate GmbH in Hamburg [email protected] Georg Klormann ist Consultant bei der Ernst & Young Real Estate GmbH in Hamburg [email protected] 1 The Global Serviced Apartments Industry Report 2013/2014, The Apartment Service Worldwide, June 2013 2 EY Research Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 15 Immobilienfonds Neun Monate KAGB Seit Juli 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft. Die Fondslandschaft und insbesondere die Initiatoren geschlossener Fondsprodukte erleben dadurch eine fundamentale Neuordnung ihrer Branche und Produkte: Die Manager müssen nunmehr erstmals eine Zulassung als Kapitalver waltungsgesellschaft (KVG) beantragen und hierfür ihre gesamte Organisation und ihre internen Prozesse an die Vor gaben des KAGB anpassen. Ein Überblick über die Erfahrungen der ersten neun Monate. Verschiedene Rechtsformen für Immobilienfonds nach dem KAGB Das KAGB differenziert zum einen zwischen offenen und geschlos senen Immobilienfonds. Offene Immobilienfonds sind definiert als Investmentvermögen, deren Anteile vor Beginn der Liquidationsoder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Anlagebedingungen festgelegt sind, von den Anlegern zurückgekauft oder zurückge nommen werden. Geschlossene Immobilienfonds sind solche, die keine offenen Immobilienfonds sind. Die zweite Differenzierung betrifft die Frage des Anlegerkreises. Publikums-Immobilienfonds stehen sowohl Privatanlegern als auch professionellen und semiprofessionellen Anlegern als Anlagevehikel zur Verfügung. Anteile beziehungsweise Beteiligungen an Spezial-Immobilienfonds stehen hingegen nur professionellen und semi-professionellen Anlegern offen. Offene Immobilienfonds können nach § 91 Abs. 3 KAGB ausschließlich in Form von Sondervermögen aufgelegt werden. Offene Immobilien-Publikumsfonds nach KAGB Für den Bereich der offenen Immobilien-Publikumsfonds (Immobi lien-Sondervermögen im Sinne der § 230 ff. KAGB) hat das KAGB lediglich kleinere Änderungen mit sich gebracht, da weitgehend die bisherigen Regelungen des vormaligen Investmentgesetzes (InvG) in das KAGB übernommen wurden. Neben verschiedenen vorwiegend redaktionellen Änderungen, hat der Gesetzgeber lediglich weitere Konsequenzen aus den bisherigen Erfahrungen mit den in den vergangenen Jahren erfolgten Rücknahmeaussetzungen gezogen, die aufgrund umfangreicher Rückgabewünsche der An leger und den damit einhergehenden Liquiditätsschwierigkeiten erforderlich geworden waren. Hierzu zählen die Verlängerung des maximalen Zeitraums für Rücknahmeaussetzungen um sechs auf nunmehr 36 Monate und der Wegfall der Möglichkeit, Anteile bis zu einem Wert von 30.000 Euro pro Halbjahr ohne Einhaltung einer Mindesthaltefrist und ohne Rückgabeankündigung zurückzu geben. Eine weitere Änderung besteht darin, dass die Bewertung der Immobilien künftig nicht mehr durch einen Sachverständigen ausschuss, sondern durch einzelne unabhängige externe Bewerter erfolgt. 16 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 Offene Immobilien-Spezialfonds nach KAGB Auch die Regelungen für offene Immobilien-Spezialfonds (inländi sche offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen und dem Investitionsschwerpunkt Immobilien im Sinne des § 284 KAGB) entsprechen weitgehend denen des bisherigen InvG. Die bereits im InvG vorgesehenen Erleichterungen gegenüber den offenen Immobilien-Publikumsfonds (zum Beispiel höhere Fremdkapitalund Belastungsgrenze) hat der Gesetzgeber beibehalten. Oftmals kaum Schwierigkeiten Aufgrund der weitreichenden Übernahme der Vorschriften des InvG ist der Anpassungsbedarf sowohl bei den offenen Immobilien fonds als auch auf Ebene der KVGen, die offene Immobilienfonds verwalten, relativ gering. Die Erfahrung der ersten neun Monate zeigt, dass die KVGen, die bereits vor dem KAGB ImmobilienSondervermögen verwaltet haben, kaum Schwierigkeiten bei der Umstellung auf das KAGB haben. Geschlossene Immobilienfonds nach dem KAGB Mit dem KAGB unterfallen erstmals auch geschlossene Immobilien fonds und deren Verwalter einer gesetzlichen Regulierung und einer weitreichenden behördlichen Aufsicht. Auf die Verwalter geschlossener Fonds sind nunmehr analog die gleichen aufsichts rechtlichen Regelungen zum Beispiel in Bezug auf die Eigenkapital ausstattung, die Anforderungen an die Geschäftsleitung, die in terne Organisation, die internen Prozesse sowie das Erlaubnisverfahren anwendbar wie auf die Verwalter offener Fonds. Die ersten Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass die Erfüllung dieser Anfor derungen insbesondere für kleinere Fondsinitiatoren eine erheb liche Herausforderung darstellt. Produktebene Das KAGB hat zudem auch auf Produktebene strenge Vorgaben eingeführt: Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Beschrän kung der zulässigen Anlagevehikel für geschlossene Fonds auf die sogenannten geschlossene Investmentkommanditgesellschaft und die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital (vergleiche § 139 KAGB). Weitere, in der Vergangenheit teilweise verwendete Gesellschaftsformen (wie zum Beispiel die Gesellschaft bürger lichen Rechts), sind für geschlossene Immobilienfonds daher nicht mehr zulässig. Da die bisherige Praxis gezeigt hat, dass geschlos sene Immobilienfonds künftig als geschlossene Investment-KG aufgelegt werden, beschränken sich die nachstehenden Ausfüh rungen auf die Investment-KG. Investment-KG Die geschlossene Investment-KG stellt eine Sonderform der Kommanditgesellschaft dar, für die weitgehend die allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuches gelten; das KAGB enthält jedoch verschiedene, überwiegend im Interesse des Anleger- schutzes begründete Sonderregelungen. Insbesondere muss eine Investment-KG entweder selber eine Erlaubnis als KVG besitzen (intern verwalteter AIF) oder sie muss eine zugelassene KVG als Verwalter der Investment-KG beauftragen (extern verwalteter AIF). Aufgrund der hohen Anforderungen an eine KVG und des langwierigen Erlaubnisantragsprozesses kommt die intern verwal tete Investment-KG in der Praxis kaum vor. Eine weitere Besonder heit besteht darin, dass eine geschlossene Investment-KG stets der Überwachung durch eine Verwahrstelle oder einen Treuhänder unterliegt. Da die Investment-KG erst vor neun Monaten eingeführt worden ist, sind derzeit viele Detailfragen zur Ausgestaltung noch ungeklärt. • Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 17 Immobilienfonds Grundsatz der Risikomischung Eine weitere grundlegende Änderung des KAGB besteht darin, dass für einen geschlossenen Publikumsfonds nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investiert werden darf. Eine Risiko mischung liegt dann vor, wenn in mindestens drei (etwa gleich wertige) Sachwerte investiert wird oder wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist. Allerdings lässt das KAGB eine Ausnahme zu, wenn der ge schlossene Publikums-Fonds nur von solchen Privatanlegern er worben werden kann, die sich zu einer Mindestanlagesumme von 20.000 Euro verpflichten. Immobilien-Publikumsfonds, die nur in eine einzelne Immobilie investieren, sind daher bei einer entspre chenden Einschränkung des Anlegerkreises weiterhin möglich. Weitere Neuerungen Anders als in der Vergangenheit sind für geschlossene PublikumsFonds künftig nur noch bestimmte, in § 261 KAGB abschließend aufgeführte Vermögensgegenstände zulässig (zum Beispiel Immo bilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften). Neu für ge schlossene Publikums-Fonds ist auch die nunmehr geltende Be schränkung der Kreditaufnahme. Während in der Vergangenheit keine Grenzen für die Kreditaufnahme bei geschlossenen Fonds bestanden, ist die Aufnahme von Krediten nunmehr nur noch bis zu einer Höhe von 60 Prozent des Verkehrswertes der Vermögens gegenstände im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB (Sachwerte) des Publikumsfonds zulässig (der aktuelle Gesetzeswortlaut spricht vom Wert des geschlossenen Publikums-AIF – hier erfolgt demnächst eine gesetzliche Klarstellung). Für geschlossene Immo bilien-Publikumsfonds bedeutet dies, dass sie künftig hinsichtlich des Fremdkapitaleinsatzes weniger flexibel und stärker an die offenen Immobilienfonds angeglichen sind. Für geschlossene Immobilien-Spezialfonds, die auch in der Form der geschlossenen Investment-KG oder Investment-AG möglich sind, gelten hingegen deutlich weniger Beschränkungen – zum Beispiel im Hinblick auf die zulässigen Anlagegegenstände und die Fremdkapitalvorschriften. Übergangsvorschriften Kapitalanlagegesellschaften, die offene Publikumssonderver mögen verwalten, müssen die Anlagebedingungen der bereits vor Inkrafttreten des KAGB verwalteten Sondervermögen bis spätes tens 21. Juli 2014 an das KAGB anpassen. Für rein redaktionelle Anpassungen der Anlagebedingungen ist dabei keine Genehmi gung der BaFin erforderlich. Sollte allerdings eine Anpassung der Anlagebedingungen hinsichtlich der Risikomischung, der Anlage grenzen oder der erwerbbaren Vermögensgegenstände erfolgen, ist eine Genehmigung der BaFin einzuholen. Für Anleger, die am 21. Juli 2013 Anteile an einem Immobilien-Sondervermögen ge halten haben, gelten aus Gründen des Bestandsschutzes die ge änderten Mindesthalte- und Rückgabefristen nicht; für diese An leger gilt somit die bisherige Rechtslage fort. 18 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 Geschlossene Altfonds Gesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten des KAGB ge schlossene Fonds verwaltet haben, können die von ihnen verwal teten geschlossenen „Altfonds“ ohne gesonderte Erlaubnis oder Registrierung nach KAGB weiter verwalten, wenn solche Fonds nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen getätigt haben und tätigen. Geschlossene Fonds, bei denen die Zeichnungsfrist bis zum 21. Juli 2013 abgelaufen war, die danach aber Anlagen er worben haben, sind zumindest partiell von den neuen Regelungen ausgenommen. Das heißt: Hier ist zwar ein Erlaubnisantrag (§ 22 KAGB) erforderlich, darüber hinaus muss der Fonds jedoch nur teilweise auf die Vorschriften des KAGB umgestellt werden. Bei geschlossenen Fonds, die zwar bis zum 21. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist jedoch erst danach abgelaufen ist und die folglich auch danach Anlagen tätigen, ist das KAGB voll ständig anzuwenden. Vergleich zu Luxemburger Vehikeln Die luxemburgische Umsetzung der AIFM-Richtlinie geht weniger weit. Die bisherigen Regelungen blieben bestehen, es wurden lediglich die durch die Richtlinie zwingend erforderlichen Änderun gen eingefügt. Die Orientierung im neuen Recht fällt daher ver gleichsweise leichter als in Deutschland. Als neue Rechtsform für Fondsprodukte wurde in Luxemburg die so genannte Spezialkom manditgesellschaft geschaffen (Société en Commandite Spéciale – SCSp). Im Gegensatz zur gewöhnlichen Kommanditgesellschaft (SCS) weist die SCSp keine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Ihr Gesellschaftsvertrag kann frei ausgestaltet werden. Mit der neuen SCSp hat Luxemburg somit ein flexibles Vehikel geschaffen. Annäherung zwischen Luxemburg und Deutschland Der Unterschiede zum Trotz gilt: Nach Umsetzung der AIFM-Richt linie nähern sich die Fondsstandorte Deutschland und Luxemburg objektiv weiter an. Im Bereich der offenen Fonds waren sich die Standorte schon bisher vergleichsweise ähnlich. Für geschlossene Fonds bot Deutschland in der Vergangenheit kein reguliertes Vehi kel an. Dies hat sich durch die Einführung der Investment-KG geän dert. Vor dem Hintergrund dieser Angleichung empfiehlt sich bei der Auswahl des Fondsstandortes und des Fondsvehikels sowohl für internationale als auch nationale Fondsinitiatoren künftig eine noch stärker differenzierte Prüfung im Einzelfall. Kriterien für die Auswahl sollten unter anderem folgende Fragen sein: • An welche Investorengruppen soll das Produkt vertrieben werden und wie ist deren Präferenz? • Ist der Initiator selbst eine KVG oder ist eine Zusammenarbeit mit inländischen oder ausländischen Dienstleistern angestrebt (zum Beispiel einer Service-KVG)? Ist der Dienstleister selbst eine KVG oder eine unregulierte Gesellschaft? • Wo soll oder muss sich (zum Beispiel aus steuerlichen Gründen) das Management befinden und wo sitzen die bevorzugten Dienstleister? • Welche praktischen Erfahrungen hat man mit den Aufsichts behörden (aufgrund der jungen Praxis kann noch keine mittelbis langfristige Aussage getroffen werden)? Fazit und Ausblick Bis Mitte des Jahres 2014 muss die Umstellung auf die neue Welt nach KAGB abgeschlossen sein. Die Zahl der Neuauflage von In vestmentfonds lag im Jahr 2013 vergleichsweise niedrig. Dies ist zumindest teilweise auf die diversen Gesetzesänderungen zurück zuführen - Initiatoren brauchen einen stabilen Rahmen -, aber auch auf die Bindung erheblicher Ressourcen für die Vorbereitung der Erlaubnisanträge. Es ist anzunehmen, dass sich die Fondsbranche in diesem Jahr wieder neuen Produkten für den Investmentmarkt widmen kann. Insgesamt nähern sich Deutschland und Luxemburg mit Blick auf die Fondslandschaft durch die AIFM-Umsetzung etwas an. Ob für deutsche Anleger eher die inländischen oder luxemburgischen Vehikel geeignet sind, hängt allerdings (weiterhin) vom Einzelfall ab. || Alexander Lehnen ist Executive Director bei der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München [email protected] Dr. Alexandra Zentis ist Senior Manager bei der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Eschborn/Frankfurt [email protected] Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 19 Publikationen Capitalizing on recovery – Building a leading business Auf dem fünften Hotel-Workshop von EY wurden die Konferenzteilnehmer befragt – darunter CEOs und CFOs. Im Ergebnis wird für das Jahr 2014 auf dem Hotelmarkt ein deutlicher Aufschwung erwartet. Die Publikation ist nur in englischer Sprache erhältlich und kann in elektronischer Form bezogen werden über: [email protected] Multiple – Private Equity Transaction Advisory Services In der aktuellen Ausgabe von Multiple, dem europäischen PrivateEquity-Bericht, werden die Schlüsseltrends auf dem europäischen Private-Equity-Markt aufgezeigt. Unter anderem werden folgende Länder beleuchtet: Spanien, Niederlande, Deutschland, Ungarn, Großbritannien, Irland, Norwegen, Finnland, Türkei und Italien. Die Publikation erscheint vierteljährlich. Die Publikation ist nur in englischer Sprache erhältlich und kann in elektronischer Form bezogen werden über: [email protected] EY Bankenbarometer 2014 – Deutsche Banken mit trüben Geschäftsaussichten Für das Bankenbarometer 2014 wurden 184 führende Banken in Europa befragt, davon 41 in Deutschland befragt. Während in Europa die Erwartungen positiv ausfallen, gehen deutsche Banken zunehmend von einer eher stabilen Geschäftslage aus. Die Publikation kann in elektronischer Form bezogen werden über: [email protected] 20 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 Chinesische Unternehmenskäufe in Europa – Eine Analyse von M&A-Deals 2004-2013 Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Akquisitionen von Unternehmen aus China und Hongkong 2013 an. Im Fokus der Investoren liegen dabei Unternehmen aus den Bereichen Industrie und Konsumgüter. Die meisten Deals hatten Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und Deutschland zum Ziel. Die Publikation kann in elektronischer Form bezogen werden über: [email protected] Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 | 21 Veranstaltungen EY Real Estate Tax Veranstaltung Themen: Steuerliche Erstattungsansprüche für Bauträger und Baudienstleister – Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und aktuelle Entwicklungen bei der Grunderwerbsteuer • Berlin: 7. April 2014 • Eschborn: 7. April 2014 • München: 8. April 2014 • Düsseldorf: 9. April 2014 • Hamburg: 9. April 2014 • Stuttgart: 10. April 2014 Anmeldungen über: [email protected] EY Family Office Breakfast Besuchen Sie unser EY Family Office Breakfast • Köln: • Wien: • Stuttgart: • Eschborn: 11. April 2014 11. Juni 2014 8. Juli 2014 18. Juli 2014 Thema: FO meets ART Thema: FO meets Direct Investments Thema: FO meets Tax and Real Estate Thema: FO meets Direct Investments and Regulation Anmeldung über: [email protected] EY Asset Management Tagung Besuchen Sie unsere Asset Management Tagung • 20. Mai 2014, von 9.30 bis ca. 17.00 Uhr • EY Office Eschborn Anmeldung über: [email protected] 22 | Real Estate Trends Ausgabe 62 – April 2014 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Markt führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Ver trauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzel lenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzu bringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young G lobal Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunterneh men ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Man danten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publika tion auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2014 Ernst & Young Real Estate GmbH All Rights Reserved. BKR 0414-234 ED None Ansprechpartner Herausgeber Ernst & Young Real Estate GmbH Mergenthalerallee 10–12 65760 Eschborn/Frankfurt am Main Verantwortlich für den Inhalt Hartmut Fründ [email protected] Redaktion Karin Vogt [email protected] Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Voll ständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publi kation nicht den besonderen U mständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verant wortung des Lesers. 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