FAQ zum E-Marketing
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FAQ zum E-Marketing
FAQ zum E-Mailmarketing Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Versenden von E-Mails und Newsletter powered by 2. Auflage Inhalt 2 Einleitung 3 Warum erfordert die Versendung von E-Mails das vorherige Einverständnis? ........................................ 6 Was ist die Konsequenz, wenn ich mich nicht an das Gesetz halte? ...................................................... 9 Was “kostet” eine Abmahnung? ............................... 11 Im Falle einer Abmahnung: Was müssen Sie genau unterlassen? ............................................................. 14 Wie holt man das Einverständnis korrekt ein? ......... 16 Ist das Double-Opt-In rechtssicher? ......................... 17 Gibt es Ausnahmen, in denen kein Einverständnis erforderlich ist? ........................................................ 20 Ist Empfehlungsmarketing über ein “Tell-a-Friend”Tool rechtssicher? ..................................................... 22 Kanzlei für IT-IP-Medien Sind Kundenzufriedenheitsanfragen zulässig? ........ 23 Checkliste: Rechtmäßiges Versenden von Werbemails ......................................................................... 25 Was wir für Sie tun können ...................................... 26 Über RESMEDIA ....................................................... 27 Entdecken Sie unsere Infothek-App! ........................ 28 Besuchen Sie unseren YouTube-Channel! ................ 29 Über Evalanche ......................................................... 30 3 Einleitung E-Mailmarketing ist ein gern und oft eingesetztes Mittel, um Leads zu generieren und Kunden an das eigene Unternehmen zu binden. Beim Versenden der Mails ist rechtlich jedoch Einiges zu beachten. Unerwünschte E-Mail-Werbung ist verboten. Dazu gehört auch das Versenden von Newslettern, denn jede einzelne Newsletter-Ausgabe ist als Werbemail einzustufen und reicht bereits für eine Abmahnung aus. Werbemails bergen aus Sicht des Gesetzgebers ein hohes Belästigungspotential, denn sie verursachen kaum Kosten und können daher massenweise verschickt werden. An die Versendung sind daher gesetzlich besonders hohe Anforderungen geknüpft, die wir in dem vorliegenden Booklet vorstellen. 4 Kanzlei für IT-IP-Medien Erfahren Sie hier, was Sie bei Ihrem E-Mailmarketing zu beachten haben, damit Sie nicht Gefahr laufen, für teures Geld abgemahnt zu werden. Wir freuen uns über Ihr Feedback - oder auch über Themenvorschläge für weitere Booklets. Schreiben Sie uns an die Mailadresse [email protected]. Wir mahnen Sie auch nicht ab - versprochen. Unser ganz besonderer Dank gilt unserem Kooperationspartner SC-Networks aus Starnberg, der den Anstoß zum vorliegenden Booklet gegeben hat. Die SC-Networks GmbH (www.sc-networks.de) ist Hersteller von Evalanche, eine der modernsten, webbasierten E-Mail-Marketing-AutomationLösung auf dem europäischen Markt. Ihr Team von RESMEDIA 5 Warum erfordert die Versendung von E-Mails das vorherige Einverständnis? Es ist gesetzlich geregelt, dass man niemandem eine Werbemail schicken darf, ohne dass der Empfänger vorher sein Einverständnis dazu erteilt hat. “Werbung” ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) alles, was der Absatzförderung dient. Als Werbemails sind daher zum Beispiel einzuordnen: / / / / / / / / 6 Newsletter Mailings Zufriedenheitsabfragen Bewertungsaufforderungen Mails mit Bestätigungslinks Produktempfehlungen (Tell-a-friend) Geburtstagswünsche u.s.w. Kanzlei für IT-IP-Medien Zu den gesetzlichen Grundlagen muss man sich nur zwei Paragrafen merken: § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Durch den Empfang von ungewollten Werbemails ist das “sonstige Recht” des Empfängers verletzt. Er kann Sie direkt auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen: § 823 BGB - Schadensersatzpflicht Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 7 § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Das Versenden von E-Mails fällt außerdem unter die “unzumutbaren Belästigungen” und ist damit wettbewerbswidrig: § 7 UWG - Unzumutbare Belästigungen (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […] Nr. 3 bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. 8 Kanzlei für IT-IP-Medien Was ist die Konsequenz, wenn ich mich nicht an das Gesetz halte? Wer sich nicht an die gesetzlichen Verbote hält und trotzdem Werbemails ohne vorheriges Einverständnis der Empfänger versendet, kann außergerichtlich abgemahnt und/oder gerichtlich per einstweiliger Verfügung oder Klage belangt werden. Kostenloses Booklet unserer Kanzlei zum Verhalten bei Abmahnungen http://www.res-media.net/booklets 9 Grundsätzlich können Abmahner diese Ansprüche geltend machen: / Unterlassung: Der Abmahner kann die zukünftige Unterlassung über eine außergerichtliche Unterlassungserklärung verlangen oder lässt Sie gerichtlich per einstweiliger Verfügung bzw. Urteil zur Unterlassung verurteilen. / Schadensersatz: Es ist der Schaden zu ersetzen, der aufgrund des Empfangs der ungewollten E-Mail entstanden ist. Ist der Abmahner anwaltlich vertreten, handelt es sich im wesentlichen um die sog. Rechtsverfolgungskosten, also die gesetzlichen Anwaltsgebühren. / Auskunft: Sie müssen z. B. Auskunft darüber erteilen, woher Sie die E-Mailadresse haben. 10 Kanzlei für IT-IP-Medien Was “kostet” eine Abmahnung? Das hängt davon ab, WER Sie abmahnt: Verbraucher und Unternehmen, also die “Verletzten” selbst, können Sie direkt mit einem Schreiben abmahnen und Ansprüche nach BGB geltend machen. Wird Schadensersatz verlangt, muss dieser aber auch belegt werden. Hier werden teilweise die abenteuerlichsten Rechnungen aufgemacht oder hohe Pauschalen angesetzt. Ersetzt werden muss jedoch nur der konkrete Schaden. Beispiel: Zeitaufwand, um die ungewollte Mail auszufiltern und zu löschen. Lässt sich der Verletzte durch einen Anwalt vertreten, wird es schon teurer: Zum Schadensersatz gehören dann auch die Rechtsverfolgungskosten, die auf der Basis von Gegenstandswerten zu errechnen sind (vgl. Seite 13). Bei Abmahnungen wegen der Verletzung von Rechten aus dem BGB werden - je nach zuständigem Gericht - üblicherweise Gegenstandswerte zwischen 1.000,00 EUR und 10.000,00 EUR festgesetzt. 11 Wird auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts wegen der Verletzung von § 7 UWG mit Hilfe eines Rechtsanwalts abgemahnt, wird es noch teurer. Hier sind Gegenstandswerte zwischen 5.000,00 EUR und 15.000 EUR für eine E-Mail üblich. Wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes nach § 7 UWG mit entsprechend hohen Gegenstandswerten dürfen nur / Mitbewerber / rechtsfähige Berufsverbände / Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz / die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern abmahnen, nicht aber der “Verletzte” selbst. Er kann nur nach BGB gegen Sie vorgehen, was in den meisten Fällen “kostengünstiger” ist. 12 Kanzlei für IT-IP-Medien Berufsverbände, Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentralen dürfen außergerichtlich nur ihre Auslagen ersetzt verlangen. Hierbei handelt es sich meist um Beträge um die 200,00 EUR. Bei diesen Abmahnern spielt der Gegenstandswert daher erst dann eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob man die Abmahnung akzeptiert oder ein Gerichtsverfahren mit dem entsprechenden Prozesskostenrisiko führt. Berechnungsbeispiele für die Anwaltskosten netto für eine Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Gegenstandswert bis 1.000 EUR 1,3 Geschäftsgebühr 104,00 EUR 3.000 EUR 261,30 EUR 6.000 EUR 460,20 EUR 10.000 EUR 725,40 EUR 15.000 EUR 845,00 EUR 13 Im Falle der Abmahnung: Was müssen Sie genau unterlassen? Auch das ist davon abhängig, WER Sie abmahnt. Macht der Verletzte - also ein Verbraucher oder ein Unternehmen - direkt einen Unterlassungsanspruch gegen Sie geltend, richten sich die Rechtsfolgen nach dem BGB. Dann kann verlangt werden, dass Sie es unterlassen, dem Verletzten unverlangt E-Mails zuzusenden. Allerdings ist die Rechtsprechung uneins zu der Frage, ob sich die Unterlassung hier einschränkend auf eine bestimmte E-Mailadresse beziehen darf, oder ob Sie weitergehend versprechen müssen, dem Empfänger überhaupt keine E-Mails mehr zuzusenden. Im letzteren Fall wäre das Risiko ggf. hoch, doch wieder eine Mail an ihn unter einer anderen, neuen E-Mailadresse zu versenden. 14 Kanzlei für IT-IP-Medien Machen Mitbewerber, Verbände usw. nach UWG den Unterlassungsanspruch geltend, ist die Sache schwieriger: Diese Abmahner dürfen im Interesse eines lauteren Wettbewerbs verlangen, dass Sie überhaupt niemandem mehr unverlangt EMails zusenden. Der Anspruch ist daher nicht auf den Empfänger der E-Mail als Person oder eine bestimmte E-Mailadresse beschränkt! Der Unterlassungsanspruch ist daher sehr weitreichend und birgt ein hohes Risiko, dass der Verstoß in Zukunft wiederholt wird. 15 Wie holt man das Einverständnis korrekt ein? Technisch haben Sie nur eine Möglichkeit, das erforderliche Einverständnis einzuholen, nämlich über das sog. Double-Opt-In. Während der Abonnent beim Single-Opt-In mit Versendung des Anmeldeformulars sofort im Verteiler eingetragen ist, erhält er beim Double-Opt-In zunächst eine Mail mit einem Bestätigungslink. Diese Mail muss sachlich sein und darf keine Werbung enthalten. Die Registrierung wird erst dann wirksam, wenn der Abonnent den Link betätigt hat. Nur über das Double-Opt-In können Sie ausschließen, dass „Spaßvögel” Dritte ohne deren Einverständnis in Ihren Verteiler eintragen. 16 Kanzlei für IT-IP-Medien Ist das Double-Opt-In-Verfahren rechtssicher? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat Mails im Double-Opt-In-Verfahren, bei denen Adressaten zunächst einen Bestätigungslink erhalten, als zulässig eingestuft (Urteil vom 17.03.2016, Az. I-15 U 64/15). In dem Verfahren ging es um einen Vertragsstrafenanspruch wegen unzulässiger E-MailWerbung. Das Gericht entschied, dass Werbende im DoubleOpt-In E-Mails an die angegebenen E-Mail-Adressen versenden dürfen, um sich vom Absender das Interesse am Erhalt von E-Mail- Werbung bestätigen zu lassen. Das grundsätzliche Einverständnis müsse dabei zuvor korrekt eingeholt worden sein. Mit der Mail werde nur noch geklärt, ob das Einverständnis auch vom Inhaber der E-Mail-Adresse selbst stamme. Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung sei im Interesse des Empfängers zulässig. 17 Ähnlich entschied bereits das OLG Celle (Urteil vom 15.5.2014, Az. 13 U 15/14). Das Double-Opt-In war vor einiger Zeit ins Gerede gekommen, als das OLG München noch gegenteilig entschieden und Bestätigungsmails im Double-Opt-In als Spam eingestuft hatte. Das Urteil führte zu einiger Rechtsunsicherheit (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12). Was können Sie jetzt tun? Bei den unterschiedlichen Urteilen ist zu berücksichtigen, dass es in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten den sog. fliegenden Gerichtsstand gibt. Danach ist immer das Gericht am Ort der Verletzungshandlung zuständig. In Internetsachen kann das jedoch überall dort sein, wo man online gehen kann. Will Ihnen also ein Abmahner unbedingt “Böses”, wird er die Sache daher wahrscheinlich im OLG-Bezirk München anhängig machen, da dort für ihn die größten Chancen bestehen. 18 Kanzlei für IT-IP-Medien Es scheint sich jedoch so zu entwickeln, dass das Münchener Urteil eine Einzelentscheidung bleibt. Wer E-Mailmarketing betreiben will, muss also derzeit ein gewisses Risiko eingehen. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil aus Düsseldorf jetzt Schule macht. Es gibt jedenfalls derzeit kein Verfahren, das mehr Rechtssicherheit bietet. E-Mail-Versendern ist daher anzuraten, Einwilligungen für ihre Werbemails immer im Double Opt-InVerfahren einzuholen. 19 Gibt es Ausnahmen, in denen kein Einverständnis erforderlich ist? Nach § 7 Abs. 3 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung bei Werbemails ausnahmsweise dann nicht vor, wenn 1. Sie die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten haben UND 2. die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird UND 3. der Kunde der Verwendung bislang nicht widersprochen hat UND 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse auf die Verwendung und die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde. 20 Kanzlei für IT-IP-Medien Von den Voraussetzungen in der Liste links müssen alle gemeinsam erfüllt sein. Meistens scheitert die Zulässigkeit jedoch an der letzten Voraussetzung, der Nummer 4: Die E-Mailadresse des Kunden stammt zwar aus einer vorherigen Bestellung usw., aber im Bestell- oder Registrierungformular, in dem erstmals die E-Mailadresse des Kunden abgefagt wurde, wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Adresse auch für Werbezwecke verwendet werden soll und dass der Kunde jederzeit der weiteren Zusendung von Werbemails widersprechen kann. 21 Ist Empfehlungsmarketing über ein “Tell-a-friend”-Tool rechtssicher? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Weiterempfehlungsfunktionen auf Websites per E-Mail als unerlaubte Werbung eingestuft (Urteil vom 12.09.2013, Az: I ZR 208/12). Grund: Solche Empfehlungsmails seien Werbemails, da sie mittelbar der Absatzförderung dienten. Ein Unternehmen, welches eine Tell-a-friend-Funktion zur Verfügung stelle, müsse dafür sorgen, dass die Mails nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers verschickt werden. Empfehlungs-E-Mails seien nicht anders zu behandeln wie eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Alternativer Praxistipp: Der Absender und der Nachrichtentext müssen so gestaltet sein, dass sie vom Empfehler und nicht vom werbenden Unternehmen stammen. 22 Kanzlei für IT-IP-Medien Sind Kundenzufriedenheitsanfragen zulässig? Das OLG Dresden hat Kundenzufriedenheitsanfragen als Werbung gewertet und somit ihren Versand per E-Mail ohne vorherige Einwilligung untersagt (Urteil vom 24.04.2016, Az. 14 U 1773/13). In dem Fall hatte ein Onlineshop-Betreiber seinen Kunden im Nachgang zu jedem Kauf jeweils eine sog. Feedback-Mail zugesandt. Die E-Mail enthielt u.a die Formulierungen, „...mit der Bitte um Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung...“ und „Gerne möchten wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen.“ Das OLG stufte die Kundenzufriedenheitsanfragen als unzulässige Werbemails nach § 7 UWG ein. Werbung sei „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren 23 oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.“ Durch Kundenzufriedenheitsanfragen werde der Zweck verfolgt, den Kunden zu weiteren Vertragsschlüssen zu bewegen und ihn damit zu binden. Die nachträgliche Bemühung um den Kunden diene außerdem der Gewinnmaximierung. Es sei also die vorherige Einwilligung des Kunden notwendig. Laufende Geschäftsbeziehungen seien keine hinreichende Geschäftsgrundlage für die Versendung von Werbemails. Alternativer Praxistipp: Fügen Sie die Bewertungsaufforderungen usw. allenfalls in die zulässigen Mails wie in Bestellbestätigungen, Rechnungen usw. ein. Aber: es bleibt ein Risiko! 24 Kanzlei für IT-IP-Medien Checkliste für das rechtmäßige Versenden von Werbemails / Erkennbarkeit des Absenders: Tragen Sie sich als Ab sender in die Betreffzeile ein. / Nehmen Sie ein komplettes Impressum einschließlich eines Verantwortlichen nach § 55 RStV in jedes Mailing bzw. in jede Newsletterausgabe auf. / Fügen Sie eine Austragungsmöglichkeit am Ende einer jeden E-Mail bzw. jeder Newsletterausgabe ein. / Holen Sie die Einwilligung des Adressaten über ein Double-Opt-in ein. Die Bestätigungsmail mit dem Bestätigungslink muss sachlich und ohne Werbung sein. / Protokollieren Sie die Einwilligung und stellen den Einwilligungstext dem Adressaten über eine Bestätigungsmail oder die Seite “Datenschutz” auf der Webseite zur Verfügung. 25 Was wir für Sie tun können / Beratung in allen Fragen des Online-Marketings: E-Mail/ / / / marketing, Suchmaschinenmarketing, Social Media Erstellung von IT-Verträgen: SEO-/SEA-Verträge, IT-Projektverträge, LOIs (Letter of intent), NDAs, Geheimhaltungsvereinbarungen, Softwarelizenz- und Softwareerstellungsverträge Beratung in allen Fragen des E-Commerce-Rechts: Aufbau von E-Commerce-Plattformen, Shopprüfungen, AGB-Erstellung, Beratung bei Abmahnungen Beratung im Markenrecht: Anmeldungen, Recherchen, Schutzrechtsverletzungen Kostenlos einen Kostenvoranschlag für unsere Beratungsleistungen per E-Mail einholen unter [email protected] 26 Kanzlei für IT-IP-Medien RESMEDIA Wir beraten Unternehmen im IT-Recht. Unsere im Jahr 2007 gegründete Kanzlei RESMEDIA mit Standorten in Mainz und Berlin steht für hoch spezialisierte Rechtsberatung in den Kernbereichen IT-Recht, IP-Recht und Medienrecht. Das 8-köpfige Expertenteam besteht aus Fachanwälten für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz, die ausschließlich in diesen Bereichen tätig sind. Wir beraten Unternehmen persönlich in allen Fragen des IT-Rechts. Besuchen Sie uns im Internet! http://www.res-media.net http://www.res-media.net/blog Bildnachweise: Titel: © marog-pixcells - Fotolia.com Seite 4: © kebay - Fotolia.com Seite 15: © kebox - Fotolia.com Seite 16: © JiSign - Fotolia.com Seite 18: © Axel Bueckert - Fotolia.com Seite 23: © Soulsisz - Fotolia.com 27 RESMEDIA Besuchen Sie unseren YouTube - Channel! Aktuelle Videos zum E-Commerce http://www.youtube.com/resmediamainz 28 Kanzlei für IT-IP-Medien RESMEDIA Entdecken Sie unsere Infothek-App! Lesen Sie unsere Booklets bequem auf Ihrem Handy oder Tablet! http://www.res-media.net/app 29 E-Mail-Marketing Automation Evalanche ist eine der modernsten webbasierten Lösungen für E-Mail-Marketing-Automation und Lead Management auf dem europäischen Markt. Speziell für den Bedarf von Agenturen und Marketing-Abteilungen größerer Unternehmen entwickelt, bietet Evalanche eine Vielzahl an Funktionalitäten für wirkungsvolle Marketing-Automation: vom Newsletter-Versand und E-Mail-Marketing bis hin zu komplexen mehrstufigen Lead Management-Kampagnen. Mit Evalanche können Anwender ihre Zielgruppen und definierten Personas jederzeit mit passendem, relevantem Content versorgen – einfach und unkompliziert über frei konfigurierbare, automatisierte Workflows. 30 Kanzlei für IT-IP-Medien Mit Evalanche setzen Agenturen und Unternehmen ihr E-MailMarketing und Lead Management datenschutzkonform um. Bereits 2011 wurde Evalanche hinsichtlich Funktionalität und Datensicherheit vom TÜV Süd zertifiziert. Der deutsche Hersteller, die SC-Networks GmbH mit Sitz in Starnberg, ist nach ISO/ IEC 27001 zertifiziert – ein Beleg für die Einhaltung höchster IT-Sicherheitsstandards. SC-Networks entwickelt Evalanche in Deutschland und hostet die Lösung ausschließlich in TÜV-zertifizierten deutschen Rechenzentren. Evalanche kostenlos und unverbindlich 30 Tage testen! http://www.sc-networks.de/produkt/demo 31 RESMEDIA - Kanzlei für IT-IP-Medien RESMEDIA MAINZ Am Winterhafen 78 55131 Mainz RESMEDIA BERLIN Karl-Marx-Allee 85 10243 Berlin Telefon: + 49 6131 14456 - 0 Telefax: + 49 6131 14456 - 20 E-Mail: [email protected] Telefon: +49 30 285058 - 56 Telefax: +49 30 285058 - 57 E-Mail: [email protected] Internet: www.res-media.net