ADR - Verwaltungsdurchklick
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ADR - Verwaltungsdurchklick
gefahrgutgrundwissen SERVICEHEFT 2009/2010 ADR: Das Regelwerk kompakt und verständlich SEEVERKEHR: IMDG-Code – Parallelen zum ADR LERNKONTROLLE Fragen aus der IHK-Prüfung d Infos Anmeldung un ann Dr. Ulrike Eism 82 652 Tel.: (040) 75 60 @ma-co.de ulrike.eismann Seminarveranstaltungen in Hamburg: Köhlbranddeich 30 · 20457 Hamburg [email protected] Seminarveranstaltungen in Bremen: Konsul-Smidt-Straße 11 · 28217 Bremen [email protected] www.ma-co.de maritimes competenzcentrum EDITORIAL Liebe Leserinnen und Leser, INHALT Rechtliche Grundlagen Ohne Regeln geht es nicht 4 ADR die 14. Ausgabe von gefahrgutgrundwissen liegt vor Ihnen und die Gefahrgutänderungen 2009 (hoffentlich) hinter Ihnen. Sollen wir zum 14. Mal ein Heft für Gefahrgut-Einsteiger produzieren? Das war in der Redaktion die Frage. Doch nach den vielen positiven Rückmeldungen aus der Leserbefragung war es keine Frage mehr. Das Serviceheft gefahrgutgrundwissen hat bei Ihnen einen festen Platz gefunden und wird genutzt, um Neueinsteigern einen einfachen Zugang zu diesem komplexen Thema zu ermöglichen. Als Handout bei Schulungen und um mal eben etwas nachzulesen, damit man sich so richtig sicher ist. Das Serviceheft gefahrgutgrundwissen ist so wie das ADR aufgebaut. Für Anfänger: Das sind die internationalen Gefahrgutvorschriften für die Straße. Die Inhalte der neun Kapitel werden vorgestellt und erläutert. So bekommen Sie einen Eindruck, an welcher Stelle der Vorschrift Sie welche Informationen finden. Wir haben uns mit diesen Einsteiger-Informationen an der Vorschrift für Transporte auf der Straße orientiert, vieles davon gilt auch für die anderen Verkehrsträger. Auf ein paar Spezialitäten bei See- und Lufttransporten gehen wir gesondert ein. Zum Schluss können Sie sich dann schon mal mit ein paar IHK-Prüfungsfragen vertraut machen. Und mit etwas Glück auch noch gewinnen! Einen guten Einstieg wünschen Allgemeine Vorschriften (Teil 1): Strukturen und Prozeduren Klassifizierung (Teil 2): Ist es Gefahrgut? Gefahrklassen Tabelle A (Teil 3): Alle Informationen in Tabelle A 6 7 10 8 Verpacken und Abfüllen (Teil 4): Rein und weg 11 Kennzeichnung (Teil 5): Orangefarben ist die Tafel 12 Dokumentation (Kapitel 5.4): Informationsträger: Formulare 13 Befördern, Be- und Entladen (Teil 7): Sicher ist sicher 14 Ausrüstung (Teil 8): Besser, es ist dabei 15 Seeverkehr (IMDG-Code) Uta Fuchs, Joachim Boenisch, Ralf Gaßner Auf in die wogende See 16 Luftverkehr (IATA-DGR) Mehr zum Thema Gefahrgut gibt es natürlich auch online. Nutzen Sie die zusätzlichen, kostenfreien Online-Angebote: www.dergebe.de, www.gelaweb.de, www.storck-verlag.de, www.gefahrgut-foren.de und gefahrgut.de. Es lohnt sich! Ready for take off 17 Gb-Prüfung: Kein Boogie Woogie 18 Die Autoren Joachim Boenisch, Gefahrgutberater, Hamburg Uta Fuchs, Fachjournalistin, Hamburg Ralf Gaßner, Gefahrgutbeauftragter, Hamburg Mit Sicherheit Ihre richtigen Partner für Fachliteratur aus den Bereichen Gefahrgut · Arbeitssicherheit · Ladungssicherung Gefahrstoffe/Chemie · Betrieblicher Umweltschutz Brandschutz · Feuerwehr · Verkehr Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH – Kundenservice – Hultschiner Straße 8 · 81677 München · Telefon 089/2183-7928 · Telefax 089/2183-7620 [email protected] – www.storck-verlag.de Unser Programm finden Sie unter: www.ecomed.de – www.storck-verlag.de 3 der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 RECHTLICHE GRUNDLAGEN GEFAHRGUTRECHT Darauf beruhen alle Gefahrgutvorschriften. Das so genannte Orange Book (nomen est omen) wurde vor 50 Jahren von Experten der Vereinten Nationen erarbeitet und wird ständig erweitert und aktualisiert. Gefahrgut wird grenzüberschreitend und weltweit transportiert. Es sind deshalb vor allem internationale Gremien, die sich um Regelungen für sichere Transporte bemühen. Die Basis aller Gefahrgutvorschriften sind seit 50 Jahren die Recommendations on the Transport of Dangerous Goods (Orange Book) – von internationalen Experten erarbeitete Empfehlungen der Vereinten Nationen für Gefahrguttransporte mit allen Verkehrsträgern. Die Empfehlungen enthalten eine Auflistung der Gefahrgüter und UN-Nummern sowie Regelungen zur Klassifizierung und den Testverfahren, außerdem zu Verpackung und Kennzeichnung. Die Inhalte werden von internationalen Gremien ständig weiterentwickelt und die Vorgaben des Orange Book werden in die Regelungen für die einzelnen Verkehrsträger übernommen. So konnten Inhalt und Gestaltung der Gefahrgutvorschriften mit der großen „Strukturreform“ weitgehend vereinheitlicht werden. Änderungen und Ergänzungen zum Orange Book können auf der UN-Website www.unece.org nachverfolgt werden. Die rechtliche Grundlage für die Beförderung gefährlicher Güter in Deutschland schaffen das „Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter“ und die darauf basierenden Verordnungen (VO), die 1. VO über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene und den Binnenwasserstraßen (GGVSEB) und die 2. VO über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee). 3. Eine GGVLuft gibt es nicht! Im Gefahrgutluftverkehr gelten etwas andere Regeln (siehe Seite 17). Die GGVSEB besteht aus 40 Paragraphen, in denen Grundsätzliches geregelt ist (Pflichten, Verantwortlichkeiten, Ordnungswidrigkeiten) und drei Anlagen. In dieser Verordnung werden Regelungen aufgeführt, die nur für Transporte in Deutschland gelten. Außerdem sind in Deutschland zu beachten: GbV, GGAV, ADR-Vereinbarungen, RSE, und, und ... Aktualisierungen Die Vorschriften werden regelmäßig weiterentwickelt und geändert. Das ist nötig: ● wenn neue Stoffe oder Produkte in Verkehr gebracht werden – Beispiel: Lithiumbatterien, ● wenn die technische Entwicklung neue Möglichkeiten bei Verpackungen oder Fahrzeugen bietet – derzeit in der Diskussion: Telematik, ● wenn Unfälle zeigen, dass Sachverhalte genauer geregelt werden müssen – so kam vor Jahren die Fahrerschulung in die Vorschriften, ● oder wenn die Industrie Änderungsvorschläge macht – jüngstes Beispiel ist die Neuregelung für Schriftliche Weisungen. Der Vorschriften-Rhythmus Dr. Bettina Hosseini & Dr. Christa Kuck-Meens GbR Lehrgänge Seminare Beratung • • • • „Öffnen, Lüften u. Freigabe von Containern“ gem. TRGS 512 Schadstoffe in Importcontainern: Arbeitsschutz und Produktsicherheit § 6 GbV Beauftragtenschulung Unterweisung und Kommunikation Mit Sicherheit gut informiert Seminar E. Organisationsbüro Am Wirtshof 12 37269 Eschwege Tel.: 05651 2290527 Fax: 05651 2290528 www.seminar-e.de der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 Im Luftverkehr treten Änderungen der IATA-DGR in jedem Jahr zum 1. Januar in Kraft – ohne Übergangsfrist! ADR/RIDNeuerungen gibt es stets zum 1. Januar der ungeraden Jahre mit sechs Monaten Übergangsfrist. Der IMDG-Code tritt jeweils am 1. Januar des geraden Jahres in Kraft, darf jedoch in der Regel 4 Storck Archiv Ohne Regeln geht es nicht schon ein Jahr vorher angewendet werden. Die Binnenschiffer orientieren sich in der Regel an ADR/RID. Räumen Sie daher regelmäßig Bücherregal und Festplatte auf und benutzen Sie nur die aktuellen Regelwerke! Wie bleibe ich auf dem Laufenden? Wer aktuelles Gefahrgut-Wissen braucht, kommt an Fachzeitschriften nicht vorbei. Wir empfehlen natürlich die Publikationen des Storck Verlages: „der gefahrgutbeauftragte“ und die „gefährliche ladung“ . Unbedingt mal anschauen: Die OnlineGefahrgut-Foren. Dort finden Sie Antworten auf Ihre Fragen von erfahrenen Kollegen und versierten Experten aus der Praxis. Oder Sie stellen selbst die Fragen, die Sie beantwortet haben möchten. Und das Beste: Die Teilnahme ist kostenlos: www.gefahrgut-foren.de Gefahrgut-ABC ADR Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) RID Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises dangereuses (Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr) GbV Gefahrgutbeauftragten-Verordnung IATA-DGR International Air Transport Association-Dangerous Goods Regulations (Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des internationalen Verbandes der Fluggesellschaften) IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods-Code (Empfehlung der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation IMO über gefährliche Güter) GEFAHRGUT-SCHULUNG KOMPETENTE l AUSBILDUNG l BERATUNG l BETREUUNG LOGAR BIETET IHNEN: langjährige Erfahrung erworben in Zusammenarbeit mit führenden Unternehmen aus Industrie, Handel und Verkehr. Zu unseren Erfolgsgaranten zählen Zuverlässigkeit, Insiderwissen, die Fähigkeit komplexe Zusammenhänge transparent zu vermitteln. International Civil Aviation Organization International Air Transport Association Luftfahrt Bundesamt & Schulung Luftverkehr: IATA-DGR-Kurse Schulungen Luftsicherheit & Schulung Gefahrgutbeauftragte Sendungsabfertigung, Packmittelbeschaffung & Transport-Sicherheitsberatung: & Organisationsberatung: Gerichtsfeste Anweisung im Wirkungsfeld der GefStoff-VO der Gefahrgut-Vorschriften. Schulung Beauftragte Personen Alle Verkehrsträger, auch als Inhouse. & & Sicherung von Gefahrguttransporten Transportrechtsreform-Gesetz, TRG Alle Verkehrsträger mit IHK-Anerkennung Modulare Kurse mit anschließender Prüfung. & & Schulung der Fahrzeugführer nach ADR Gestellung / Vermittlung gemäß GbV von externen Gefahrgutbeauftragten u. Sachverständigen Personen zur Abfertigung von GGut-Sendungen ADR-Tank / ADR-Stückgutfahrzeuge & Transportberatung - Alle Verkehrsträger: Klassifizierung, Verpackung, Markierung, Kennzeichnung, Dokumentation: IMO / IATA / Andere. Alle Personalkategorien mit IATA-Akkreditierung und kostenfreier Nachbetreuung. & Industrie- und Handelskammer Beratung und Dienstleistung Die “gefragtesten” Schulungsangebote & D IHK Schulung Gefahrstoff / ChemiG / Andere Chemikalien Verbots-VO, Sachkunde §5, Grundstoffüberwachungs-G: GÜG-Beauftragter, EG-Dual use-VO, Chemiewaffenübereinkommen, Exportkontrolle chemischer Produkte AL 300. & Rechtsberatung: durch unabhängigen Juristen & Unfallmerkblatt: Erstellung in ca. 27 Sprachen & EG-Sicherheitsdatenblatt: Erstellen / Pflegen Über unser aktualisiertes Gesamtprogramm informiert Sie ausführlich: www.Logar.de LOGAR macht den Unterschied. Als Mitbegründer eines international erfolgreichen Ausbildungsmodelles ist LOGAR seit 1986 an Entwicklung und Optimierung der Ausbildung beteiligt. LOGAR Schulungszertifikate genießen nationale und internationale Anerkennung. Als einer der führenden Dienstleister, wenn es um die Beratung, Schulung und die Konzeptentwicklung zum sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern geht. Gerne informieren wir Sie ausführlich. http://www.logar.de Beratung Schulung 5 Produkte / Service Günther Hasel Gefahrgutberatung/ Gefahrgutausbildung Baden-Airpark/Airport Boulevard B 210 D-77836 Rheinmünster Tel +49 (0) 7229/1868-163 Fax +49 (0) 7229/1868-165 e-mail: [email protected] http://www.logar.de der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 ADR TEIL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Strukturen und Prozeduren Teil 1 des ADR informiert über den Aufbau und die Anwendung des ADR, vor allem aber darüber, welche generellen Anforderungen zu beachten sind, für welche Transporte die Regelungen anzuwenden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen erlaubt sind. Beschrieben sind auch Anforderungen, die jeden Gefahrguttransport betreffen, zum Beispiel: ● ● ● ● Praxis-Tipp ● Was ist ein MEMU? Nein, das ist keine Hilfe für Vergessliche. MEMU, nicht Memo. Doch wofür steht das Akronym MEMU eigentlich? Die Antwort findet sich im ADR. Genauer gesagt im Kapitel 1.2, das so eine Art Konversationslexikon der Gefahrgutbranche ist. Hier sind die Begriffe festgelegt und teilweise im Detail definiert. Von A wie Abfälle über Kryo-Behälter und SADT (selfaccelerating decomposition temperature) bis hin zu Z wie „Zuständige Behörde“. Auch die gängigen Maße können hier nachgeschlagen werden: Vom schlichten Längen-, Flächen- und Volumenmaß bis hin zu physikalischen Größen wie Kraft, Arbeit, Leistung, kinematische Viskosität und andere. Und es ist beispielsweise festgelegt, dass sich Füllgrad-Angaben für Gefäße auf Stoffe bei 15 Grad Celsius beziehen. Ach ja, MEMU steht für „Mobile Explosives Manufacturing Unit“ und wird übersetzt mit Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff. Unterweisung (1.3), Sicherheitspflichten (1.4), Bestellung eines Sicherheitsberaters (1.8.3), Meldung von Ereignissen während der Beförderung (1.8.5), Schutz vor Diebstahl und Missbrauch (1.10). Ausnahme-Regelungen Gleich zu Beginn – im Abschnitt 1.1.3 ADR – sind Möglichkeiten der Freistellung aufgeführt. So müssen zum Beispiel Privatpersonen das ADR nicht anwenden, wenn die von ihnen beförderten Gefahrgüter einzelhandelsgerecht abgepackt und zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Analoge Regeln bestehen für Handwerker- oder Servicefahrzeuge, wenn sie geringe Mengen Gefahrgut mitführen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Freistellungen gibt es auch für das Mitführen von flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen sowie Reservekraftstoffen in Fahrzeugen. So dürfen Privatpersonen 240 Liter entzündbare flüssige Stoffe in ihrem Pkw mitnehmen, wobei ein Behälter maximal 60 Liter fassen darf. Kleine Mengen In 1.1.3.6 ADR werden Gefahrguttransporte – je nach der beförderten Menge – in begrenztem Umfang vom ADR befreit. Werden bestimmte Mengen je Beförderungseinheit, die in der Tabelle 1.1.3.6.3 aufgeführt sind, nicht überschritten, muss unter anderem die Beförderungseinheit nicht gekennzeichnet werden. Schriftliche Weisungen und Notfallausrüstung sind nicht erforderlich und der Fahrer braucht keine ADR-Bescheinigung. Aber die Beteiligten müssen gemäß Kapitel 1.3 ADR unterwiesen sein: egal ob Verpacker, Verlader oder Fahrzeugführer. Sicherung In dem Kapitel 1.10 ADR „Vorschriften für die Sicherung“ von Gefahrguttransporten wird auf die Gefahr des Missbrauchs von Gefahrgütern für terroristische Zwecke reagiert, wie es im Jahr 2002 bei dem Attentat von Djerba bereits geschehen ist. Ausdrückliches Ziel dieser Regeln ist es, Gefahrgüter vor dem Zugriff durch unbefugte Personen sowie vor Diebstahl zu schützen. In vielen Unternehmen wurden die Regelungen für das Betreten des Betriebes sowie die Zugangskontrollen verschärft. Fahrer sowie alle Mitglieder der Besatzung kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge müssen einen amtlichen Lichtbildausweis mitführen. Sicherungsplan Alle an der Beförderung beteiligten Personen müssen eine Unterweisung zum Thema Sicherung absolvieren, in der unter anderem zu klären ist, wie sie sich bei ungewöhnlichen Vorgängen zu verhalten haben. Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotenzial – aufgelistet in der Tabelle 1.10.5 ADR – beteiligt sind, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen und zum Beispiel einen Sicherungsplan erstellen. Dieser Sicherungsplan muss regelmäßig aktualisiert werden. 3EIT*AHREN 4 'EFAHRGUT!UFKLEBER "RANDSTWIETE\(AMBURG\4ELEFON\4ELEFAX %-AILFORMULARE DOESSELRADEMACHERDE\WWWDOESSELRADEMACHERDE 'EFAHRGUT&ORMULARE 'EFAHRGUT6ORSCHRIFTEN 5NFALLMERKBLËTTERIN3PRACHEN AUCH!UFKLEBERAUSWETTERFESTER&OLIE der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 6 ADR TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG und Kennzeichnungsregelungen aus den UN-Empfehlungen. Ist es Gefahrgut? Informationen aus erster Hand Wer Mensch und Umwelt vor Gefahren schützen will, muss erst wissen, wie die Gefahr aussieht: Explosiv, ätzend, giftig, brennbar. Das ADR beschreibt im Teil 2, nach welchen Kriterien die Güter in Gefahr-Klassen eingestuft werden. Wenn unklar ist, ob Sie es mit Gefahrgut zu tun haben, ist erst einmal alles verdächtig, was flüssig, pulvrig, gasförmig, pastös ist oder riecht, dampft und raucht. Auch feste Artikel oder Gegenstände können Gefahrgut sein: Spraydosen, Batterien, Airbags ... Verantwortlich für die Entscheidung, ob es Gefahrgut ist und in welche Klasse es Praxis-Tipp Einstufungshilfen Als erstes in der alphabetischen Liste (3.2.2 ADR, Tabelle B) nachsehen, ob der gesuchte Stoff/das Gemisch namentlich genannt ist. Vorsicht: Für viele Produkte gibt es zahlreiche Synonyme. Hilfreich ist in diesem Fall die Gestis-Stoffdatenbank: www.dguv.de/bgia/stoffdatenbank Findet man den Stoff hier nicht, dann wird er auf Basis seiner chemischen, toxikologischen, physikalischen und sonstigen Eigenschaften einem n.a.g. (nicht anderweitig genannt) Eintrag (Englisch: n.o.s. = not otherwise specified) zugeordnet. gehört, ist immer der Absender – schließlich sollte er am genauesten wissen, was er da auf die Reise schickt. Das ist besonders wichtig für Händler, die sich gern auf die Gefahrgutklassifizierung ihres Lieferanten verlassen und dann oft verlassen sind. Die Klassen Um jeweils die erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Vorschriften logisch zusammenzufassen, gibt es insgesamt 13 Klassen inklusive Unterklassen (siehe Übersicht Seite 10). Für Stoffe und Zubereitungen, die nicht in Kapitel 3.2, Tabelle A namentlich genannt werden, ist der Klassifizierungscode maßgebend. Dabei gilt das Vorrangprinzip und das heißt: spezifischer Eintrag vor allgemeinem Eintrag. Das ist einleuchtend, denn je genauer eine Gefahr beschrieben wird, desto besser kann man sich davor schützen. Mit dem ADR 2009 gab es wichtige Änderungen für die Einstufung. So übernehmen RID/ADR/ADN beispielsweise für umweltgefährdende Stoffe die Kriterien zur Klassifizierung aus dem GHS 7 Wer selbst herstellt, kennt seine Produkte und ihre Eigenschaften. Doch gelegentliche Versender, die in der Regel eine gekaufte oder bezogene Ware weiterleiten, benötigen andere Informationsquellen. Sie können das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers heranziehen. Ohne diese Informationen kommt man bei der Klassifizierung nur mit Kenntnissen von Chemie und Physik weiter oder muss die Hilfe von Spezialisten in Labors in Anspruch nehmen. Klassifizierung von Abfällen Auch Abfälle können gefährliche Bestandteile enthalten. Für ihre Klassifizierung müssen die chemischen und physikalischen Daten oder Eigenschaften bekannt sein. Hier führt mitunter kein Weg an einer Analyse vorbei. Hilfreich ist es zu wissen, wie und wo die Stoffe anfallen und auf welchen Ausgangsstoffen die konkrete Mischung basiert. Gefahrgut-ABC GHS Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals Sicherheitsdatenblätter enthalten alle Daten, die für Arbeitsschutz, Umweltschutz und den Transport gefährlicher Güter notwendig sind. Die Datenblätter stellt derjenige zur Verfügung, der die Gefahrstoffe herstellt oder in Verkehr bringt. der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 ADR TEIL 3 TABELLE A Alle Informationen in Tabelle A Unentbehrlich für die tägliche Arbeit ist die Tabelle A im Teil 3 des ADR. Der Gefahrgut-Profi findet dort auf einen Blick alle Informationen, die er für den Gefahrgut-Transport braucht. Vorausgesetzt, dass UN-Nummer und Verpackungsgruppe bekannt sind. Storck Archiv Und wenn nicht? Dann hilft Tabelle B weiter: Dort sind die Gefahrgüter und ihre UN-Nummern alphabetisch aufgelistet. Dort findet sich beispielsweise der Eintrag „Alkoholische Getränke“, dem in der zweiten Spalte die UNNummer 3065 zugeordnet ist. Hat man seinen Stoff oder sein Gut einer UN-Nummer sicher zugeordnet, ergeben sich aus Tabelle A im Teil 3 ADR alle Informationen, die für einen verordnungsgemäßen Transport benötigt werden. Die Tabelle ist nach UNNummern sortiert und enthält viele Codierungen, die es zu entschlüsseln gilt. Gefahrgut GmbH Begrenzte Mengen Für Gefahrgut in „Begrenzten Mengen“ (Kapitel 3.4 ADR) gilt: Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft zu versehen: ● mit der UN-Nummer des Füllgutes, der die Buchstaben UN vorangestellt werden, ● bei Gütern mit unterschiedlichen UN-Nummern in ein und demselben Versandstück: mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben UN vorangestellt werden oder mit den Buchstaben LQ (Limited Quantities). Das maximale Gesamtgewicht darf 30 kg bei zusammengesetzter Verpackung Folgen Sie den Kopfzeilen und 20 kg bei Verpackung in Trays mit Wer selten mit dem ADR arbeitet, sollte Dehn- oder Schrumpffolie nicht überdie Erläuterungen lesen, die im schreiten. Achtung, für einige LQ (5, Abschnitt 3.2.1 vorangestellt sind. Und 17, 18 …) gibt es hier Abweichungen. Ab 1. Januar 2011 wird eine Regelung für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen gelten: Wenn sie mehr als 8 Tonnen gefährlicher Güter geladen haben, die in Begrenzten Mengen verpackt sind, müssen sie mit „LTD QTY“ gekennzeichnet werden. Also müssen künftig Absender bzw. VerlaDer Elbtunnel in Hamburg: Tagsüber für Gefahrgut-Transporte gesperrt. der auch bei Begrenzten Mengen wie immer hilft das Kleingedruckte: mitteilen, wie viel Gefahrgut auf die Folgen Sie den Angaben in der Kopf- Reise gehen soll. Auch wenn bis 2011 zeile der Tabelle – die weisen direkt auf noch Zeit ist: Die internen Vorbereitunden Abschnitt des ADR, in dem die gen auf diese Aufgabe können sofort Details geregelt sind. Dort finden Sie beginnen! die Codierungen wieder und erfahren, was Sie bei Ihrem speziellen Gefahrgut Freigestellte Mengen beachten müssen. Ganz wichtig sind die in Spalte 6 aufgeführten Sondervor- Neu im ADR sind seit 2009 die Freigeschriften. Die dürfen Sie nicht über- stellten Mengen. Hier wurde das Kongehen! zept aus dem Luftverkehr übernom- der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 6.1 8 Das Kennzeichen für freigestellte Mengen hat die Mindestgröße 100 mm x 100 mm. In der ersten Zeile muss die Nummer des ersten oder einzigen Gefahrzettels eingetragen sein. Beispiel: Wir nutzen die Regelung für den Versand von UN 2642 (Fluoressigsäure). In der ersten Zeile steht dann die Gefahrzettel-Nummer (6.1), in der zweiten Zeile der Name des Absenders. men. Es dürfen nur sehr kleine Mengen versendet werden, maximal 30 ml/g je Innenverpackung und 1000 ml/g je Außenverpackung. Der Vorteil ist, dass diese Mengengrenzen bei multimodalen (verkehrsübergreifenden) Verkehren gelten. Das neue Kennzeichen für freigestellte Mengen muss um die Hauptgefahr und den Namen des Absenders oder Empfängers ergänzt werden, wenn dieser nicht an anderer Stelle auf dem Versandstück steht. Tunnelbeschränkungen Die Spalte 15 enthält neben der „Beförderungskategorie“ auch den „Tunnelbeschränkungscode“. Damit wird berücksichtigt, dass bei Gefahrgut-Unfällen in Tunneln durch Explosion, Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger Stoffe und Brände mit zahlreichen Opfern und schweren Schäden am Tunnel selbst zu rechnen ist. Um diese Risiken einzuschränken, wird jeder Tunnel einer von fünf Kategorien zugeordnet und damit unter Umständen für bestimmte Gefahrgüter gesperrt – abzulesen am Tunnelbeschränkungscode. Der Tunnelbeschränkungscode muss im Beförderungspapier angegeben werden. Lesebeispiel Welche Informationen stehen eigentlich in der nebenstehenden Tabelle? Der Pfeil in unserem Lesebeispiel zeigt auf die UN-Nummer 2810. Es handelt ADR TEIL 3 sich um: Giftiger Organischer Flüssiger Stoff, n.a.g. (siehe Gefahrgut-ABC Seite 7). Spalte 3 ordnet den Stoff der Gefahrklasse 6.1 zu, Spalte 5 schreibt den Gefahrzettel 6.1 vor. Freistellungen für Begrenzte Mengen (Spalte 7 = LQ0) sind nicht vorgesehen. Zu beachten sind auch die Sondervorschriften (Spalte 6). „Gefahrgutumschließung“: Vorgeschrieben ist eine Verpackung (Spalte 4) der Verpackungsgruppe I, das ist die höchste Sicherheitsstufe. Weitere Vorschriften zur Verpackung sind in den Spalten 8 und 9a aufgeführt. Darf der Stoff zusammen mit anderen Gütern verpackt werden? Spalte 9b gibt Auskunft über das Zusammenpacken und enthält die Einträge MP8 und MP17. Hinter diesen Codes stehen konkrete Vorschriften im Klartext, die unter 4.1.10 ADR zu finden sind. Darf ein mit UN 2810 beladenes Fahrzeug durch einen Tunnel, der mit E beschildert ist, fahren? Nein, sagt Spalte 15. Die Tunnel-Kategorie C/E verbie- tet die Durchfahrt. Weisungen für das Be- und Entladen enthält die Spalte 18: CV1, CV13, CV 28. Wenn dabei beispielsweise etwas im Fahrzeug verschüttet wurde, „darf dieses erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder frei gegeben werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen“ (CSV 13). UN 2810 gehört zur Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial. In der abgebildeten Tabelle geht dies aus Spalte 21 (Ausrufezeichen!) hervor. Dies ist aber keine offizielle Spalte, sondern ein zusätzlicher Service des Storck Verlages und nicht Bestandteil des ADR/RID. Zum Schluss eine kleine Übung: Welche Voraussetzungen und Anforderungen muss ein Tank erfüllen, damit wir diesen für den Transport von UN 2810 nutzen können? Auskunft erteilt Tabelle 3. Gefahrgut-ABC Limited Quantities Gefährliche Güter, die in definierten, geringen Mengen befördert werden, können auch als Begrenzte Mengen oder limited quantities (LQ) befördert werden. In diesem Fall gelten Erleichterungen gegenüber den Regelungen des ADR für die Kennzeichnung, die Dokumentation und das Zusammenladen mit anderen Gefahrgütern. Excepted Quantities Freigestellte Menge, ist eine wesentliche Erleichterung, indem die Beförderung gefährlicher Güter bei Straßen-, Schienen- und Binnenwassertransporten von den meisten Vorschriften befreit ist, wenn diese auf eine bestimmte Art und Weise verpackt sind, die maximalen Mengen eingehalten werden und die Versandstücke entsprechend gekennzeichnet sind. Tabelle A im Detail 66 2810 9 der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 ADR TEIL 2 Gefahrklassen und ihre Eigenschaften Klasse 1 Klasse Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 Explosive Stoffe, Unterklasse 1.5 Entzündbare Gase, Klasse 2.1* Nicht entzündbare, nicht giftige Gase, Klasse 2.2* Giftige Gase, Klasse 2.3 2 Klasse 3 Klasse 4 Klasse 5 Klasse Entzündbare flüssige Stoffe, Klasse 3* Klasse Selbstentzündliche Stoffe, Klasse 4.2 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, Klasse 5.1 Organische Peroxide, Klasse 5.2* Giftige Stoffe, Klasse 6.1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, Klasse 6.2 Radioaktive Stoffe Kategorie I Radioaktive Stoffe Kategorie II Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Klasse 4.3* Beispiele 6.1: Pestizide, Arsensäure 6.2: klinischer Abfall Radioaktive Stoffe Kategorie III Ätzende Stoffe, Klasse 8 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, Klasse 9 Beispiele: Asbest, Airbag-Module * Für Klasse 2.1, 2.2, 3 und 4.3 ist alternativ auch weißes Symbol und weiße Ziffer auf der jeweiligen Grundfarbe zugelassen. Für die Klasse 5.2 ist alternativ weißes Symbol und schwarze Ziffer zulässig. der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 Radioaktive Stoffe Beispiele: Radium, Uranium, ThoSpaltbare Stoffe rium, Radiopharmaka, TroxlerSonden, Messgeräte zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung Beispiele: Schwefelsäure, Batterien, Salzsäure 8 Klasse Beispiele: 4.1: Zündhölzer, Schwefel 4.2: Phosphor, Ruß, Kohle 4.3: Caesium, Lithium, Natrium Beispiele: 5.1: Wasserstoffperoxid, Desinfektionsmittel 5.2: Härter von Zweikomponentenkleber, Spachtelmasse 7 Klasse Beispiele: Acetylen, Argon, Propan, Feuerzeuge, Druckgaspackung Beispiele : Aceton, Klebstoffe, Farbe, Benzin, Heizöl Enzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte Stoffe, Klasse 4.1 6 Explosive Stoffe, Unterklasse 1.6 Beispiele Sprengstoffe, Munition, Feuerwerkskörper 10 ADR TEIL 4 VERPACKEN UND ABFÜLLEN zulässige Bruttohöchstgewicht der Verpackung eingehalten werden. Es ist an der Zulassungscodierung zu erkennen: UN4G/Y/40/S/96/A/PA-02/3780-AN ist bspw. ein Papp-Karton für 40 kg. Rein und weg Eine der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen für Gefahrgüter ist das richtige Verpacken. Auch hier bleibt nichts dem Zufall überlassen – Teil 4 des ADR enthält genaue Vorgaben für den Einsatz von Kisten, Fässern, Tanks. Erlaubt ist nur, was gemäß Bau- und Prüfvorschriften in Teil 6 des ADR hergestellt wird. Die allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften in Teil 4 ADR müssen natürlich beachtet werden. Und deshalb darf für Gefahrgut nicht irgendein Karton aus dem Supermarkt benutzt werden! Alle Packmittel müssen den zu erwartenden Transportbeanspruchungen standhalten. Das sind zum Beispiel ● Herabfallen und Werfen, ● Anstoßen oder Umkippen, ● Erschütterungen während der Fahrt, ● Roll- und Stampfbewegungen auf Seeschiffen, ● Druckabsenkungen in Flugzeugen, ● Temperaturen von minus 40 °C bis plus 60 °C. Die Verpackungen müssen so beschaffen und verschlossen sein, dass unter anzuwendenden Verpackungsanweisung (z.B. P001). Im Teil 4 ist der Text der Verpackungsanweisungen abgedruckt. Nach deren Vorgaben wird verpackt. Dabei sind unbedingt die allgemeinen Anweisungen zu beachten, die am Anfang des Teils 4 stehen. Stellt man selbst keine Gefahrstoffe her, steht man seltener vor der Frage, in welches Gefäß das Material gefüllt werden darf. Es werden die Tuben, Dosen oder Kanister des Lieferanten benutzt, wie sie im Lager zu finden sind. Im Normalfall kann man diese für den erneuten Versand verwenden, sofern sie dicht und unbeschädigt sind. strober&partner gmbh Zusammengesetzte Verpackung Beispiel für eine zusammengesetzte Verpackung normalen Beförderungsbedingungen der Inhalt nicht entweichen kann. Je gefährlicher ein Stoff ist, desto sicherer muss die Verpackung sein. Diese hohen Anforderungen werden von Packmitteln erfüllt, die nach UN-Vorschriften hergestellt, geprüft und behördlich zugelassen wurden. Das sind die Verpackungen mit Baumusterzulassung (siehe Teil 6 ADR). Sie sind an ihrer UN-Spezifikationsmarkierung X, Y oder Z zu erkennen. Verpackungen mit einem Z sind für die weniger gefährlichen Güter geeignet, eine XVerpackung ist am sichersten. Die wichtigsten Informationen zum Verpacken stehen im ADR in den Teilen 3 und 4: In Spalte 8 der Gefahrgutliste (Teil 3) findet man den Code der Materialverträglichkeit prüfen Die Verpackungscodierung dokumentiert vor allem die mechanische Belastbarkeit. Bevor man eine Verpackung einsetzt, sollte auch überprüft werden, wie es um die Materialverträglichkeit von Füllgut und Verpackung bestellt ist. Denn Verpackungsmaterialien können von bestimmten Gefahrgütern angegriffen werden. Zum Beispiel: ● Kunststoffe (z.B. PE, PP) – CKW, Toluol, Xylol ● Aluminium – Säuren, starke Laugen, stark ätzende Salze ● Stahl – Säuren, sauer ätzende Salze, (z.B. Chlorate, FeCl3, AlCl3) ● Holz – brandfördernde Stoffe ● Pappe – Flüssigkeiten ● Glas, Keramik – Flusssäure, starke Laugen Der Verpackungshersteller ist deshalb verpflichtet, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (6.1.1.5 ADR). Im Extremfall muss also für jedes Gefahrgut eine individuelle Verpackung eingesetzt werden. Gefahrgut-ABC Spannend wird es, wenn man mit diesen Innenver- Bauartzulassung Zulassung von Verpackungen und zusätzli- packungen nach Prüfung durch die chen Außenverpackun- zuständige Behörde rekonditionierte gen das Versandstück Verpackung wurde bereits gebraucht „produziert“ – also eine und nach bestimmten Vorgaben des zusammengesetzte Ver- ADR wieder aufbereitet Verpackung packung herstellt. Zuvor ist laut ADR „das Gefäß und alle ist aber zu klären, ob die anderen Bestandteile und Werkstoffe, Kiste in Verbindung mit die notwendig sind, damit das Gefäß den Innengebinden über- seine Funktionen als sichere haupt verwendet werden Umschließung erfüllen kann“ Verdarf. Das kann der Liefe- sandstück ist das Endprodukt des rant der Außenverpackung bestätigen. Verpackungsvorganges Ebenso ist zu prüfen, ob verschiedeBeratung, Dienstleistung und Schulung ne Gefahrgüter zusammengepackt – Gefahrgut alle Verkehrsträger werden dürfen und ob das Polster– Arbeitssicherheit (SiFa) material geeignet – Ladungssicherung nach VDI 2700ff ist. Am Ende sind noch die Mengen– Fahrerqualifizierungen nach BKrFQG grenzen je Pack(alle Themengebiete) stück zu beachten und die Verpackung ist – wie im Zulassungsbescheid beschrieben – zu verschliee-mail: [email protected] ßen. SelbstverKastanienweg 1 · 86916 Kaufering ständlich muss das www.Matthes-Sicherheit.de 11 der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 GESETZEADR + VERORDNUNGEN TEIL 5 VERSANDPROZEDUREN Orangefarben ist die Tafel Damit alle Personen, die an der Beförderung beteiligt sind, die Gefahrgüter sofort erkennen können, werden Versandstücke, IBC, Container und Fahrzeuge deutlich gekennzeichnet. Mit Symbolen, die überall auf der Welt verstanden werden. Unfall ergreifen müssen. Die mindestens zweistellige und maximal vierstellige Zahl oben auf der Warntafel zeigt die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (beispielsweise 66 = sehr giftiger Stoff), die Zahl unten die UN-Nummer des Stoffes oder Produktes. Allgemeine Vorschriften zum Versand stehen im Kapitel 5.1. Die sind generell zu beachten! Kapitel 5.2 schreibt unter anderem vor, wie die Gefahrzettel auszusehen haben (Abmessung, Farbe, Piktogramm, Ziffer, gegebenenfalls Angabe der Gefahr). Verantwortlich für das Anbringen von Gefahrzetteln ist nach GGVSEB/ADR bei Versandstücken und Großpackmitteln (IBC) der Verpacker beziehungsweise derjenige, der Versandstücke zur Beförderung übergibt, wenn sie leer und ungereinigt sind. Alternativen Bei Containern mit gefährlichen festen Stoffen in loser Schüttung und bei Beispiel für eine „geteilte“ Warntafel: Die Gefahrnummer 22 (ADR 5.3.2.3.2) bedeutet: tiefgekühl verflüssigtes Gas, erstickend. Die Ziffern 2187 geben die UN-Nummer an. Kapitel 5.3 enthält die Vorschriften für die Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit Großzetteln und Warntafeln. Neutrale orangefarbene Warntafeln werden vorn und hinten am Fahrzeug angebracht, wenn Versandstücke befördert werden und dabei die „1000Punkte-Grenze“ gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten wird. Etwas aufwändiger ist die Kennzeichnung der Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten mit Gefahrgut in loser Schüttung: Sie müssen zusätzlich mit „geteilten“ Warntafeln versehen sein, auf denen die in den Spalten 1 + 20 der Tabelle A aus Kapitel 3.2 festgelegten Nummern sichtbar sind. Anhand dieser Nummern erkennen Rettungskräfte, welche Maßnahmen sie bei einem Storck Archiv Orangefarbene Kennzeichnung Tankcontainern dürfen die Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder ein anderes gleichwertiges wetterfestes Verfahren ersetzt werden. Werden in einem Tankfahrzeug verschiedene Stoffe in getrennten Abteilen befördert, so müssen an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils ebenfalls Tafeln mit der UN-Nummer angebracht sein. Die Tafeln an der Vorder- oder Rückseite der Beförderungseinheit haben dann keine Nummer. Alle Tafeln müssen verdeckt oder ent- fernt sein, wenn die Tanks leer, gereinigt und entgast sind oder wenn sich kein gefährliches Gut auf einem Stückgutfahrzeug befindet. Das gilt nicht für ungereinigte leere Tankfahrzeuge, dort bleibt die Kennzeichnung am Fahrzeug. Verantwortlichkeiten Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeuge mit den Tafeln ausgerüstet sind. Gefahrzettel (Großzettel/Placards): Tankfahrzeuge oder Container müssen auch an beiden Längsseiten, Fahrzeuge auch hinten mit den in Spalte 5 der Stoffliste vorgeschriebenen Großzetteln gekennzeichnet sein. Frachtcontainer müssen vom Verlader oder Absender gekennzeichnet werden. Bei Tankcontainern und Gefäßbatterien sind die Befüller für die richtige Kennzeichnung verantwortlich, bei Straßentankwagen die Befüller oder Fahrzeugführer und bei Aufsetztanks die Fahrzeugführer. Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit den Warntafeln und Großzetteln haben der Fahrzeughalter und der Beförderer zu sorgen. Gefahrgut-ABC Gefahrzettel System zur Kennzeichnung von Verpackungen und Fahrzeugen, die gefährliche Güter enthalten Label (engl.) Bezeichnung für Gefahrzettel Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (auch Kemler-Zahl) ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die obere(n) Zahl(en) auf der Warntafel. Ein „X“ vor den Zahlen bedeutet, dass das Löschen mit Wasser verboten ist UN-Nummer ist eine vierstellige Zahl, die in der Tabelle im Teil 3 dem jeweiligen Stoff oder Gegenstand zugeordnet wird. Bei Tanktransporten auf der Warntafel unten dargestellt. Wir wachen über Ihre Risiken Die SCHUNCK GROUP genießt das Vertrauen ihrer Kunden seit fast hundert Jahren. Warum? Weil wir es uns immer wieder aufs Neue verdienen. Mit Konzepten, die individuell, zukunftssicher und flexibel sind. Was immer die Zukunft bringt. www.schunck.de der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 12 GESETZE VERORDNUNGEN ADR +KAPITEL 5.4 DOKUMENTATION Informationsträger: Formulare Zu jedem Gefahrguttransport müssen die Begleitpapiere erstellt werden, die unter anderem über die potenziellen Gefahren der Fracht informieren. Auch in den Dokumenten, die einen Gefahrguttransport begleiten, wird auf die möglichen Gefahren hingewiesen. Die wichtigsten Papiere sind: ● Beförderungspapier – 5.4.1 ADR ● Schriftliche Weisungen – 5.4.3 ADR ● Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers – 8.2.1 ADR ● Bescheinigung der Zulassung – 9.1.3 ADR ● Fahrwegbestimmung für „Listengüter“ – § 35 GGVSEB ● Containerpackzertifikat oder die Fahrzeugbeladeerklärung gemäß IMDG-Code (5.4.2 ADR), sofern dem Straßentransport eine Seebeförderung folgt. Inhalte des Beförderungspapiers Im Beförderungspapier müssen gemäß Abschnitt 5.4.1 angegeben sein: ● UN-Nummer aus Spalte 1 der Stoffliste (3.2 ADR) ● Bezeichnung des Gutes (Stoffname) aus Spalte 2 (nur das in Großbuchstaben gedruckte) bei Gütern mit Sondervorschrift 274 zusätzlich der technische Name (Gefahrauslöser) ● Nummer der Gefahrzettelmuster aus Spalte 5 ● die Verpackungsgruppe, wenn zutreffend ● der Tunnelbeschränkungscode, wenn es durch einen Tunnel geht ● Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Großpackmittel ● Menge des Gutes (Brutto- oder Nettomasse, Liter) ● ● ● ● Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des Empfängers Hinweise auf angewendete Sondervorschriften falls zutreffend, die Klausel für den Zu- oder Ablauf nach/von See- und Flughäfen (5.4.1.1.7 ADR in Verbindung mit 1.1.4.2.1 ADR) ADR-Schein: Pflicht für Gefahrgutfahrer Alle Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten müssen eine spezielle Schulung und Prüfung absolvieren. Erst nach bestandener Prüfung erhalten sie die ADR-Bescheinigung. Diese Regelung gilt auch für Fahrer von Fahrzeugen mit einem Ab 1000 Punkte muss die orangefarbene Warntafel aufgeklappt werden. zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen. Das betrifft beispielsweise auch die Fahrer von Kurierund Paketdiensten: Wird Gefahrgut oberhalb der 1000-Punkte-Grenze befördert, muss die Warntafel aufgeklappt werden. Unfallmerkblätter Die Papierflut im Fahrerhaus hat ein Ende. Mit Einführung des ADR 2009 gelten neue Regelungen für die Schriftlichen Weisungen. Die vorhandenen Unfallmerkblätter – Klassen-, Gruppenund Einzelunfallmerkblätter haben ausgedient. Jetzt sind die Beförderer – und nicht mehr die Absender – dafür verantwortlich, dass der Fahrer ein vierseitiges Standard-Merkblatt erhält. Die Vorlage aus dem ADR (vier Seiten, vierfarbig) darf nicht verändert werden, um Unannehmlichkeiten mit den Kontrollorganen zu vermeiden. Dieses Unfallmerkblatt muss dem Fahrer in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die er versteht. GGB – Gesellschaft für Gefahrgutberatung mbH Beraten – Überwachen – Schulen Ihre Sicherheit ist unser Ziel Externer Gefahrgutbeauftragter Gefahrgutberatung Gefahrgutschulung Gefahrgut-ABC n.a.g./n.o.s. Abkürzung für „nicht anderweitig genannt/not otherwise specified“ – Sammelbezeichung für Gruppen von Stoffen, die nicht namentlich in der Vorschrift aufgeführt werden (z.B. UN 1325 entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.) Schriftliche Weisungen (auch Unfallmerkblatt) beschreiben in kurzer Form für den Fahrer die Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen. Grund- und Fortbildung für Gefahrgutfahrer Arbeitssicherheit Fordern Sie unsere Informationen an 76534 Baden-Baden · Ritter-von-Bach-Straße 1 Telefon 07223-6 00 61 · Telefax 07223-5 87 43 [email protected] · www.ggb-gefahrgutberatung.de 13 der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 GESETZEADR + VERORDNUNGEN TEIL 7 BEFÖRDERN, BE- UND ENTLADEN Hinweis: Teil 6 ADR Sicher ist sicher Teil 6 werden wir in dieser Ausgabe nicht weiter behandeln. Er beinhaltet „Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Tanks“ – richtet sich also in erster Linie an Hersteller. Aber Vorsicht: Für die Gefahrgutpraxis ist es empfehlenswert, sich auch mit diesem Teil zu beschäftigen. In Teil 7 regelt das ADR, mit welchen Beförderungsmitteln gefährliche Güter unterwegs sein dürfen. Für Versandstücke sind gedeckte, bedeckte und offene Fahrzeuge vorgesehen. Während eines Transports ist die Ladung unterschiedlichsten Belastungen ausgesetzt: beim Anfahren, beim Bremsen, beim Kurvenfahren, vor allem auch beim Umschlag, wenn beispielsweise vom Lkw auf's Seeschiff umgeladen wird. Nicht nur wenn Gefahrgut an Bord ist, sondern grundsätzlich – und deshalb in der Straßenverkehrsordnung geregelt – gilt: „Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hinund herrollen, herabfallen oder ver- meidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ (§ 22(1) StVO) Kaufkriterium Beim Einkauf eines Fahrzeugs sollte darauf geachtet werden, dass Möglichkeiten zur Ladungssicherung (Schienen für Klemmbalken, Zurrpunkte für die Gurte) vorhanden sind. Da das immer noch nicht selbstverständlich ist, wurde die Forderung auch ins ADR aufgenommen: „Die Wagen/Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein.“ richtungen gesichert wird. Besonders nach vorn, damit die Ladung beim Bremsen oder einem Unfall nicht in diese Richtung geschleudert wird. Die Festigkeit der Rückenlehnen, die den Laderaum begrenzen, sollte nicht überschätzt werden. Ausrüstungsteile Spitzenreiter bei Gegenständen, die im Verlauf der Beförderung verloren gehen, sind neben Reserverädern auch Unterlegkeile und besonders die Hilfsmittel zur Ladungssicherung wie Klötze, Keile, Balken und Gurte. Auch hier ist also eine Kontrolle vor Fahrtbeginn dringend geboten. Praxis-Tipp Qualität muss sein Zurrgurt ist nicht gleich Zurrgurt – auch wenn beide neu sind. Die europäische Norm EN 12195 schreibt im Detail die Festigkeit von Haken und Ratschen, die Bruchkraft und Dehnung von Gurtband je nach Zurrgurttyp vor. Und diese Norm fordert auch, dass Angaben, wie die zulässige Zugkraft (LC= Lashing Capacity), die Vorspannkraft (STF= Standard Tension Force) und die Dehnungswerte auf einem Etikett kenntlich gemacht werden. Auf dieses Etikett sollte beim Kauf und auch später bei der Verwendung von Ladungssicherungsmitteln geachtet werden. Seriöse Hersteller halten sich an diese Mindestanforderungen der Norm, gehen sogar darüber hinaus und lassen sich die guten Eigenschaften ihrer Zurrgurte durch GS-Prüfungen zertifizieren. Auch dieses GS-Zeichen erscheint dann auf dem Zurrgurtetikett. Vor einiger Zeit hat jedoch der Fachverband Seile und Anschlagmittel e.V. darauf hingewiesen, dass Gurte ohne Etikett oder mit gefälschten Prüfzeichen auf den Etiketten aufgetaucht sind. Ob das GS-Prüfzeichen echt ist, lässt sich schnell klären: Auf der Website www.dguv.de/bg-pruefzert sind die von den Prüf- und Zertifizierungsstellen der Berufsgenossenschaften ausgestellten Prüfbescheinigungen gelistet. Sicherungsmittel Gefahrgut-ABC Die Ladung kann mit Zurrgurten, Spannketten oder Klemmbalken gesichert werden. Rutschhemmende Unterlagen oder auch Transportschutzkissen unterstützen die jeweilige Maßnahme. Ausreichend gesichert ist die Ladung auch dann, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit gleich großen Versandstücken oder Ladungsträgern vollständig ausgefüllt ist. Wichtig ist, dass bei einem Fahrerwechsel auch Informationen über mögliche Gefährdungen durch die Güter weitergegeben werden: Auch Hinweise zum Lösen von Verzurrungen, besonders bei Versandstücken und bei Gütern, die leicht kippen könnten. Frei und ungesichert auf der Ladefläche stehendes Gut kann sich während der Fahrt auch zur Tür hin verlagern und zur Gefahr für den werden, der die Tür öffnet. Ladung unbedingt auch in diese Richtung sichern! Eine gute Übersicht von Anbietern von Ladungssicherungsmitteln findet man hier: www.dergebe.de/lasi.shtml Offenes Fahrzeug ist ein Fahrzeug, dessen Ladeflächen offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist Bedecktes Fahrzeug Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist Gedecktes Fahrzeug ist ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann Kastenwagen Häufig werden Güter von Paketdiensten oder Handwerksbetrieben in Kastenwagen befördert. Beim Beladen solcher Fahrzeuge muss besonders auf die Gewichtsverteilung geachtet werden und darauf, dass in alle Bewegungs- der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 14 ADR TEIL 8 AUSRÜSTUNG Hinweis: Teil 9 ADR Besser, es ist dabei Komplett ist das ADR erst mit Teil 9. Darin geht es um „Bau und Zulassung der Fahrzeuge“. Für bestimmte Beförderungsarten (wie in Tanks oder für Güter der Klasse 1 und für Zusatzund Laderaumheizungen) werden an die Fahrzeuge besondere Anforderungen an Bau, Technik und die Ausrüstung gestellt. Dieser Teil richtet sich an die Hersteller von Gefahrgutfahrzeugen. Nicht auf jeden Lkw darf Gefahrgut und nicht jeder Fahrer darf Gefahrgut transportieren. Der Lkw muss besonders ausgerüstet und der Fahrer muss geschult sein. Soll etwas im Ernstfall funktionieren, muss es von langer Hand vorbereitet sein. Deshalb gibt es Regelungen für die Notfallausrüstung, die jeder Lkw an Bord haben muss. ● ● ● ● ● Spezial-Ausrüstung Gefahrgut-Fahrzeuge für den Stückgutverkehr müssen nicht besonders ● ● zweiter Feuerlöscher mindestens ein Unterlegkeil zwei Warnzeichen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied Warnweste für jedes Besatzungsmitglied Schriftliche Weisung Ausrüstung gemäß Schriftlicher Weisung und transportierter Klasse ● und der Fahrer muss seinen ADR-Schein und einen Lichtbildausweis (Kapitel 1.10) mitführen. Das alles ist spätestens dann fällig, wenn Gefahrgut in Mengen befördert wird, die über den Grenzmengen von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR liegen. Und diese Ausrüstung darf auch schon mit dem ersten Gramm Gefahrgut vorhanden sein. Feuerlöscher Thomas Kaps Feuerlöscher müssen für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sein. Sie müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt werden, damit ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird. ● Versandstücke mit gefährlichen Gütern dürfen nicht durch den Fahrer oder Beifahrer geöffnet werden! ● Fahrzeuge dürfen nicht mit Beleuchtungsgeräten betreten werden, die eine offene Flamme oder eine Metalloberfläche haben, durch die Funken erzeugt werden können. ● Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten! ● Der Motor muss während des Beund Entladens abgestellt sein (wenn er nicht zum Pumpen oder zum Betrieb von Ladevorrichtungen benötigt wird)! ● Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken! Teil 8 enthält außerdem die Regelungen zur Fahrerschulung. Und wer in der Tabelle im Teil 3 einen Eintrag in der Spalte 19 „Sondervorschriften“ vorfindet, erfährt im Kapitel 8.5, was die Kürzel von S1 bis S24 tatsächlich bedeuten. In Kapitel 8.6 sind die Tunnelbeschränkungs-Codes aufgelistet. Beispiel: Ein Tunnel der Kategorie E ist für Gefahrgut-Transporte gesperrt. Anforderungen und Verbote Zur Fahrzeugausrüstung gehört auch die persönliche Schutzausrüstung. Ein Punkt, der auf den Checklisten bei Verkehrskontrollen durchaus abgearbeitet wird. Voelk-online.de gebaut, aber – wie Tankwagen – speziell ausgerüstet sein. Dazu gehören zum Beispiel: BERATUNG ō ō ō ō ō ō ō ō Gefahrgut Abfall Gefahrstoffe Arbeitssicherheit Arbeitsmedizin Datenschutz Umweltschutz Externe Beauftragte ● ● Außer der Besatzung – das sind laut ADR „der Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet“ – dürfen keine Fahrgäste mitfahren! Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein! Gefahrgut-ABC Fahrzeugausrüstung sind Gegenstände für erste Hilfsmaßnahmen nach Unfällen oder Zwischenfällen. Dazu gehören Feuerlöscher, Unterlegkeil, Warnzeichen, Warnweste oder Warnkleidung, Handlampe, eventuell der Atemschutz und die persönliche Schutzausrüstung. SEMINARE Gefahrgutbeauftragten-Schulung: Straße, Schiene, Luft, See Gefahrguttransport in der Luft NEUkraftfahrerKrFQG fs W gem. nach IATA/ICAO-ti,. LBA U. IHK anerkannt Berute ildung LK Wei rb Gefahrgut-Fahrer-Ausbildung: Stückgut-/Tanktransport alle Klassen Befähigungsschein § 20 SprengG Schulungen für beauftragte Personen Sachkundelehrgang gemäß TRGS 520 Ladungssicherung | In-House-Seminare 15 Schiffner Consult GbR Gefahrgutschulung und Beratung Boschstraße 17 94405 Landau a.d. Isar fon 0 99 51 / 98 42-0 fax 0 99 51 / 98 42-10 [email protected] www.schiffner-gefahrgut.de der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 SEEVERKEHR IMDG-CODE Auf in die wogende See Gefahrgut-Transporte im Seeverkehr regelt der IMDG-Code. Es gibt Gemeinsamkeiten zum Transport auf der Straße nach ADR, aber auch Regelungen, die abweichen. Gefahrgut gestaut wurde, sind mit großen Gefahrzetteln (Placards) mit mindestens 25 Zentimetern Kantenlänge zu kennzeichnen, und zwar auf allen vier senkrechten Seiten. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Containers gilt dabei bereits ab dem ersten Gefahrgutpackstück. Gegebenfalls ist an Containern auch die UN-Nummer anzugeben. Aber Achtung: Die Kennzeichnung und Analogien zum ADR Die Vorschriften für die einzelnen Gefahrgüter sind wie im ADR in der Gefahrguttabelle (Kapitel 3.2) dargestellt und aufsteigend nach UN-Nummern sortiert. Wer analog zum ADR begrenzte Mengen versenden möchte, findet vergleichbare Regeln im Kapitel 3.4 IMDG-Code. Doch Vorsicht: Sowohl die Mengen je Innenverpackung als auch die Vorschriften zur Beschriftung und Dokumentation weichen von den Regelungen für den Straßentransport im ADR ab. Kennzeichnung Die Kennzeichnung und Beschriftung der Versandstücke entspricht grundsätzlich dem ADR. Container, in die Meeresschadstoffe (Marine pollutants) müssen mit diesem Kennzeichen markiert werden. Beschriftung der Packstücke, Umverpackungen und Container muss mindestens drei Monate seewasserbeständig sein! Da sollte man schon beim Einkauf auf die richtige Qualität achten. Hintergrundbild: Hafen Hamburg/Dietmar Hasenpusch Seit mehreren Jahren hat der IMDGCode eine dem ADR vergleichbare Struktur. Er besteht ebenfalls aus Teil 1 bis 7, die jedoch in drei Bänden vorliegen: ● Band 1: Teile 1 und 2 sowie 4 bis 7 ● Band 2 enthält Teil 3 (Stofflisten und Sondervorschriften) ● Band 3: ergänzende Vorschriften, unter anderem Hinweise für Notfallmaßnahmen (EmS) dene Gefahrgüter zusammenpacken wollen. Für einige Gefahrgüter werden jedoch in der Spalte 16 der Gefahrgutliste besondere Trennvorschriften festgelegt, die in jedem Fall Vorrang vor den Trennvorschriften der Tabelle in 7.2.1.16 haben. Wenn Gefahrgüter in Container oder in Fahrzeuge verladen werden, sind auch die speziellen Anforderungen der Container-Packrichtlinie zu erfüllen. Das Schaukeln, Stampfen und Schlingern der Schiffe stellt die Ladungssicherung auf eine harte Probe. Um hier sicher zu sein, muss der für das Laden des Containers Verantwortliche im Container-Packzertifikat bestätigen, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden. Das Beförderungsdokument (IMOErklärung) kann der Reederei entweder auf einem Formblatt oder per EDV übergeben werden. Die geforderten Angaben sind in beiden Fällen gleich und werden vom Personal der Reedereien sorgfältig geprüft. In der Seeschifffahrt ist die englische Sprache gebräuchlich. Daher sollten das Beförderungsdokument und die Beschriftung auf Versandstücken am besten in Englisch abgefasst sein. Bei allen Gütern, die als Haupt- oder Nebengefahr die Klasse 3 ausweisen, muss im Beförderungsdokument stets der genaue Flammpunkt angegeben werden. Bei Verwendung von Formularen wird das im Feld „Eigenschaften“ eingetragen. Das sollte bereits bei Erfassung der Gefahrgut-Stammdaten beachtet werden. Um den Inhalt der Container vor unbefugtem Zugriff oder Diebstahl zu schützen, müssen die Türen sicher verplombt sein. Der amerikanische Zoll schreibt inzwischen vor, dass nur noch Bolt-Seals verwendet werden dürfen. Container beladen und stauen Angaben zu den Trennvorschriften im Teil 7 sind für alle wichtig, die verschie- GefahrgutbeauftragtenGrundschulung in Ulm Grundschulungen für Gefahrgutbeauftragte Allgemeiner Teil und Straßenverkehr 14.09.-16.09.09 ■ Ergänzung Seeschiffsverkehr 17.09.2009 ■ Ergänzung Luftverkehr 18.09.2009 ■ Ergänzung Eisenbahnverkehr 21.09.2009 ■ Ergänzung Binnenschiffsverkehr 22.09.2009 GefahrgutbeauftragtenPrüfungsvorbereitung in Ulm Vorbereitung auf die IHK-Prüfung für Gefahrgutbeauftragte zur Verlängerung einer noch gültigen Gefahrgutbeauftragten-Schulungsbescheinigung ■ Straßenverkehr 16.09.2009 02.12.2009 ■ Seeschiffsverkehr 17.09.2009 03.12.2009 ■ Luftverkehr 18.09.2009 04.12.2009 ■ Eisenbahnverkehr 21.09.2009 07.12.2009 ■ Binnenschiffsverkehr 22.09.2009 08.12.2009 30.11.-02.12.09 03.12.2009 04.12.2009 07.12.2009 08.12.2009 FRIEDEL ALBRECHT PETRI Schulung, Beratung, Ing.-Leistungen Sedanstraße 10 · Gebäude 17 · D-89077 Ulm Tel.: 0731/93574-0 · Fax 0731/93574-18 · E-Mail: [email protected] Internet: www.ingenieur-service-petri.de der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 16 Gefahrgut-ABC Container Beförderungsgerät mit Fassungsraum von mindestens einem Kubikmeter, dazu bestimmt, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel zu erleichtern. CTU-Pack-Richtlinien (Cargo Transport Unit) Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTU) bei Beförderung zu Wasser und zu Lande EmS Emergency Schedules (Maßnahmen für Gefahrgutunfälle auf Schiffen; Gruppenunfallmerkblätter) MFAG Medical First Aid Guide, Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern LUFTVERKEHR IATA-DGR Ready for take off Für den Gefahrgutversand per Luftverkehr gelten strenge Regelungen und Sicherheitsvorschriften. Die Einhaltung der Regularien wird penibel kontrolliert. Fast alle Transporte werden nach den IATA-Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) abgewickelt. Die Regelungen enthalten eine Gefahrgutliste – die blauen Seiten im Teil 4 des Handbuches. Das ist der Ausgangspunkt für alle Aktivitäten zur Transportvorbereitung. Die zulässigen Mengen je Packstück sind deutlich geringer als im Straßen- und Seeverkehr und sie sind unterschiedlich groß, je nachdem, ob mit Passagier- oder Frachtflugzeug befördert wird. Für den Gefahrgutversand im Luftverkehr gelten zudem ganz spezielle Schulungspflichten, die an so genannten Personalkategorien orientiert sind. Kleine Mengen Auch im Luftverkehr kann man Gefahrgüter in kleinen Mengen befördern. Mit den Excepted Quantities und den Limited Quantities sind sogar zwei Varianten möglich. Aber Achtung: Beide sind mit den Regeln für Begrenzte Mengen im Straßen- und Seeverkehr nicht zu vergleichen und unterliegen deutlich höheren Anforderungen. Verpacken Besondere Anforderungen stellen die allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften. Viele Gefahrgüter der Verpackungsgruppe I oder II dürfen nur in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, auch wenn die zuvor im Straßenverkehr eingesetz- Gefahrgut-ABC Air Way Bill Luftfrachtbrief CAO Cargo Aircraft Only, Beförderung ausschließlich in Frachtflugzeugen IATA–DGR Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des internationalen Verbandes der Fluggesellschaften ICAO–TI Technische Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation LBA Luftfahrtbundesamt Proper Shipping Name richtige Versandbezeichnung te Verpackung baumusterzugelassen ist. Weitere „Spezialitäten“ für das Verpacken betreffen unter anderem: ● die Verwendung flüssigkeitsdichter Auskleidungen und von Aufsaugmaterial bei flüssigen Gefahrgütern in zusammengesetzten Verpackungen, ● Innenverpackungen für flüssige Stoffe müssen ohne Leckage einer Innendruckdifferenz von bis zu 95 kPa standhalten, ● Q-Wert-Berechnung, wenn verschiedene Gefahrgüter in ein Versandstück verpackt werden. Kennzeichnung Wen wundert es da noch, wenn es neben den aus ADR und IMDG-Code bekannten Gefahrkennzeichen spezielle Abfertigungskennzeichen zum Beispiel für magnetisches Material, tiefgekühlte, verflüssigte Gase oder für Stoffe gibt, die vor Hitze geschützt werden müssen? Das Verkleinern von Kennzeichen ist hier generell verboten – also muss ein Packstück so groß sein, dass alle Kennzeichen auf eine Seite passen. So wird im wahrsten Sinne des Wortes oft sehr viel Luft bewegt. Zudem sind auf jedem Packstück neben UN-Nummer und Versandbezeichnung auch vollständige Angaben über Absender und Empfänger sowie zur Menge des enthaltenen Gefahrgutes zu machen. Dokumentation Die Dokumentation muss mit dem Formblatt der Shipper’s Declaration abgewickelt werden – und auch hier herrschen strenge Bräuche. Bereits bei kleinen Fehlern werden Sendungen zurückgewiesen. Das ist teuer und kostet vor allem Zeit. Deshalb: Bevor Sie Versandstücke und Dokumente zum Transport übergeben, sollten Sie diese mit der Gefahrgut-Kontroll-Liste aus dem Handbuch selbst checken. Abweichungen Länder- und Airline-Abweichungen: Einzelne Staaten und viele Airlines haben außerdem spezielle Vorschriften festgelegt. So verlangen zum Beispiel 17 Werden bestimmte Grenzwerte und Voraussetzungen eingehalten, dann können Lithium-Batterien im Luftverkehr nach einem vereinfachten Verfahren versendet werden. Das Packstück muss dann mit dem Abfertigungskennzeichen zur Handhabung von Lithiumbatterien markiert sein. die US-Regierung oder die Lufthansa, dass in jeder Shipper’s Declaration eine 24-h-Notrufnummer anzugeben ist. Turkish Airlines fordert sogar, dass diese rund um die Uhr erreichbare Rufnummer auch auf dem Packstück angegeben wird. Sprach-Regelung Im Luft- und Seeverkehr ist die Umgangssprache Englisch. Nicht nur deshalb ist es günstiger, mit der englischen Version der IATA-DGR zu arbeiten: Sie erscheint (ohne Übersetzungsfehler) schon Wochen vor der deutschen Ausgabe und verschafft den Anwendern so auch einen kleinen Vorsprung bei der termingerechten Umsetzung der alljährlichen Änderungen. Praxis-Tipp Bekannter Versender Seit 2006 gibt es den Bekannten Versender, um den Luftverkehr besser vor terroristischen Übergriffen zu schützen. Die Regelung wirkt sich auf die schnelle Abfertigung der Sendungen aus. Als Bekannter Versender gilt nur, wer jährlich eine Sicherheitserklärung gegenüber seinem Spediteur abgibt und sich so verpflichtet, bestimmte Regeln zur Sicherung der Luftfrachtsendungen einzuhalten. Nur als Bekannter Versender kann man hoffen, dass die Sendungen ohne Verzögerung abgefertigt werden. Wer es allerdings mit der Einhaltung der Regeln – zum Beispiel der Gefahrgutvorschriften – nicht so genau nimmt, riskiert, den Status des Bekannten Versenders wieder zu verlieren. der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 Gb-PRÜFUNG TESTFRAGEN Kein Boogie Woogie Gerade der Einstieg in das Thema Gefahrguttransporte ist nicht einfach, die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten ist auch kein Selbstgänger. Aber dennoch gibt es keinen Grund zum Verzweifeln. Mit etwas Übung schaffen Sie das schon. Und gewinnen können Sie auch. Je mehr Sie sich mit den Gefahrgutvorschriften beschäftigen, umso leichter werden Sie sich zurecht finden. Wer zum ersten Mal vor einem Klavier sitzt, kann aus dem Stand auch keinen Boogie Woogie spielen. Beim Klavierspielen und bei Gefahrgutvorschriften gilt: Üben! Aber: Vorschriften auswendig zu lernen ist ein aussichtsloses Unterfangen. Alle Gefahrgutvorschriften für alle Verkehrsträger ergeben zusammen etwa einen Meter im Bücherregal und ändern sich auch ständig. Konzentrieren Sie sich also darauf zu lernen, wo Sie die Informationen, die Sie für Ihre Gefahrgutpraxis benötigen, in den Vorschriften finden. Nicht wissen, sondern gewusst wo ist das Ziel. Einen kleinen Vorgeschmack sollen Ihnen die nachfolgenden Fragen geben, die wir dem Buch „Gb-Prüfung“ von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer und Klaus Ridder entnommen haben. Es sind die Fragen, die Ihnen gestellt werden, wenn Sie bei einer Industrie- und Handelskammer Ihre Prüfung ablegen. Unter den richtig eingegangenen Antworten (Mindestanforderung: Allgemeine und verkehrsträgerübergreifende Fragen sowie ein Verkehrsträger) verlosen wir zehn Exemplare der Gb-Prüfung. Einsendeschluss ist der 30. September 2009. Ihre Lösung (Stichwort Gb-Prüfung) senden Sie bitte an: redaktion@storck-verlag Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Viel Glück! Testfragen Allgemeine Fragen ? Für welchen Verkehrsträger findet eine Ausnahme der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Anwendung, die mit dem Buchstaben „M“ gekennzeichnet ist? ? Wie lange ist der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren? ? Nennen Sie drei Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach Anlage 1 GbV! Verkehrsträgerübergreifend ? Worauf weist die Zahl 33 im oberen Teil der orangefarbenen Tafel hin? Zulässige Verkehrsträger: Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt ? Nennen Sie den genauen Absatz nach ADR/RID/ADNR/IMDG-Code oder den Unterabschnitt nach IATA-DGR, in dem die Gefahrzettelmuster/Gefahrenkennzeichen abgebildet sind! Zulässige Verkehrsträger: Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt, Luft, See Gb-Prüfung, Jörg Holzhäuser, Irena Meyer, Klaus Ridder, Storck Verlag Hamburg, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, 9. Aufl., 2009, 308 Seiten, Format 17 x 24 cm, ISBN 978-3-86897-028-9, 29,80 Euro (inkl. MwSt., zzgl. Versand). Insgesamt hält der Deutsche Industrieund Handelskammertag (DIHK) nun 1.201 Fragen und Aufgaben unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade parat, um zu testen, ob ein Prüfling ausreichende Kenntnisse vorweisen kann. Die Fragen beruhen auf den zurzeit in Deutschland geltenden Gefahrgutvorschriften: ADR und RID 2009, IMDG-Code Amdt. 33-06 sowie 50. Ausgabe der IATA-DGR. Für die Binnenschifffahrt sind bereits die aktualisierten Fragen berücksichtigt, die sich auf das ADNR 2009 beziehen. Die aktualisierte 9. Auflage des Buchs Gb-Prüfung basiert auf dem 2009er DIHK-Fragenfundus mit zahlreichen neuen und modifizierten Fragen. der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009 18 Straße ? Im Beförderungspapier eines Tankfahrzeugs mit 18.000 l Benzin steht folgender stoffspezifischer Eintrag: UN 1203 Benzin, II, (D/E) Welche Bedeutung hat (D/E) in diesem konkreten Fall? ? 1 l des Stoffes UN 1155 soll auf der Straße befördert werden. Unter welchen Bedingungen darf dieser Stoff als begrenzte Menge nach ADR befördert werden? Eisenbahn ? Toluen ist gemäß RID zu befördern. Nennen Sie zwei Tankcodierungen (RID-Tanks), in denen dieser Stoff befördert werden könnte! ? Dürfen gemäß RID Versandstücke mit UN 3222 in einen Kleincontainer verladen werden? Nennen Sie auch die Fundstelle für Ihre Lösung! See ? In welchen Fällen ist gemäß IMDGCode eine Stauung „nur an Deck“ vorgeschrieben? Nennen Sie zwei mögliche Fälle! ? Welcher Personenkreis an Bord eines Seeschiffes ist vom Kapitän über das Vorhandensein gefährlicher Güter an Bord zu informieren? Luft ? Zwei Packstücke sollen von Frankfurt nach Nagpur (Indien) befördert werden. Ein Packstück enthält 5 l netto, UN 1993 Entzündbare Flüssigkeit, n.a.g. und das andere 1 kg netto, UN 1759 Ätzender Farbstoff, n.a.g. Routing: Frankfurt/Bombay LH, Bombay/Nagpur IC. Nennen Sie vier luftverkehrsgesellschaftsspezifische Abweichungen, die in diesem Fall zu beachten sind! ? Welche Innenverpackung ist im Luftverkehr für UN1727 verboten? IMPRESSUM Ein Sonderheft zur August-Ausgabe der Zeitschrift „der gefahrgutbeauftragte“ 20. Jahrgang 2009 Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH Im Weiher 10, 69121 Heidelberg Storck Verlag Hamburg Striepenweg 31, 21147 Hamburg Tel. 040 / 7 97 13 01, Fax 040 / 7 97 13 101 Internet: www.storck-verlag.de www.dergebe.de Redaktion Uwe Heins, Chefredakteur, verantw. Tel. 040 / 7 97 13-130 eMail: [email protected] Uwe G.W. Rainer Tel. 040 / 7 97 13-135 eMail: [email protected] Joachim Boenisch Tel.: 040 30 68 17 - 30 [email protected] Uta Fuchs Tel.: 04102 70 86 37 [email protected] Ralf Gassner Tel.: 040 30 68 17-25 [email protected] Anzeigen Horst Hamann, verantw. Tel. 040 / 7 97 13-121 eMail: [email protected] Vertrieb Dagmar Schwemmler Tel. 040 / 7 97 13-161 eMail: [email protected] Herstellung Storck Druckerei GmbH & Co. KG eMail: [email protected] Abonnenten der Zeitschriften „der gefahrgutbeauftragte“ und „gefährliche ladung“ erhalten mit der August-Ausgabe ein Exemplar diese Sonderheftes kostenlos. Einzelpreis für Nicht-Abonnenten: 11,80 Euro Staffelpreise auf Anfrage Abonnement-Service Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH c/o Rhenus Medien Logistik GmbH & Co. KG Abonenntenservice, Frau Jutta Müller Justus-von Liebig-Straße 1 86899 Landsberg Tel.: 08191 / 9 70 00 - 641 Fax: 08191 / 9 70 00 - 103 Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach Vereinbarung mit dem Verlag. Alle Einzelheiten wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Heidelberg Giese-GEF Gefahrzettel, Etiketten & Formulare GmbH Absender (Firmenstempel): Kunden-Nr.: (falls vorhanden) Materialbeschreibung: 0 Etiketten auf Rollen, aus selbstklebendem Papier, mit Permanentkleber, Mindestmenge 1.000 Stück 1 Etiketten auf Rollen, aus selbstklebender Polyethylen-Folie, mit Permanentkleber, Mindestmenge 1.000 Stück 4 Etiketten einzeln, aus selbstklebender Weich-PVC-Folie, mit Permanentkleber, Mindestmenge 100 Stück (10 x 10 cm), Mindestmenge 10 Stück (25 x 25 cm), Nicht alle Gefahrzettel sind in den oben beschriebenen Ausführungen lieferbar. Sonderanfertigungen … für Etiketten und Unfallmerkblätter gestalten wir nach Ihren Wünschen und Ihrem Bedarf entsprechend! Immer aktuell sein, besuchen Sie uns im Internet unter: www.giese-gef.de Mit Preislisten-PDF zum downloaden. Giese-GEF Gefahrzettel, Etiketten & Formulare GmbH Lilistraße 14-18 63067 Offenbach am Main Fon: (069) 98 19 46-0 Fax: (069) 98 19 46-29 E-Mail: [email protected] http://www.giese-gef.de zuständig Telefon Datum Unterschrift U Anfrage Gefahrzettel-Nr. U Bestellung Material Menge Mengeneinheit Netto-Preis per Einheit in EUR Gefahrzettel nach ADR/RID 2009 Nr. 1 B Nr. 1.4 B Explosive Stoffe Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 1) 2) Nr. 3 B Nr. 6.2 B Explosive Stofe Unterklasse 1.4 Nr. 1.5 B Explosive Stoffe Unterklasse 1.5, Verträglichkeitsgruppe D Explosive Stoffe Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N 2) Nr. 2.1 B Entzündbare Gaseosionsgefährlich Nr. 2.2 B Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Nr. 2.3 B Entzündbare flüssige Stoffe Nr. 4.1 B Entzündbare feste Stoffe Nr. 4.2 B Selbstentzündliche Stoffe Nr. 5.1 B Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Nr. 5.2 B Organische Peroxide Nr. 6.1 B Ansteckungsgefährliche Stoffe Nr. 7A B Radioaktive Stoffe in Versandstücken der Kategorie I-WEISS Nr. 7B B Radioaktive Stoffe in Versandstücken der Kategorie II-GELB RADIOACTIVE I RADIOACTIVE II CONTENTS ACTIVITY CONTENTS ACTIVITY Spaltbare Stoffe der Klasse 7 A Kennzeichen für „Begrenzte Mengen“ B Nr. 8 B Ätzende Stoffe Nr. 4.3 B Stoffe, die in Berührung mit mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Giftige Stoffe Nr. 7C B Radioaktive Stoffe in Versandstücken der Kategorie III-GELB RADIOACTIVE III TRANSPORT INDEX 7 7 Giftige Gase CONTENTS ACTIVITY TRANSPORT INDEX Nr. 7E B Nr. 1.6 B Nr. 9 B 7 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Nr. 11 B Symbol „Oben“ A Kennzeichen für „Umweltgefährdende Stoffe“ A UN-Tafeln, ohne Eindruck oder mit Eindruck – z.B. 33/1203 – erhältlich = Kennzeichen für „Umverpackung“ 1) Lilistraße 14-18 D-63067 Offenbach am Main Fon: (069) 98 19 46-0 Fax: (069) 98 19 46-29 E-Mail: [email protected] http://www.giese-gef.de Giese-GEF Gefahrzettel, Etiketten & Formulare GmbH Beratung u. Vertrieb für Gefahrzettel u. Formulare 2) Angabe der entsprechenden Nummer der Unterklasse. Angabe des Buchstabens der entsprechenden Verträglichkeitsgruppe. – Keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt. –