Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung
Transcrição
Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung
BAVARIA Industries Group AG Bavariaring 24 80336 München ISIN DE0002605557 WKN 260555 Ordentliche Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 12. Juni 2015, 14:00 Uhr (Einlass ab 13:00 Uhr), im Münchner Künstlerhaus Millerzimmer (EG) Lenbachplatz 8 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Seite 1 TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BAVARIA Industries Group AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2014, des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, für das Geschäftsjahr 2014 Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.baikap.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung eingesehen werden. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 105.796.335,41 wie folgt zu verwenden: Vortrag des Bilanzgewinns in voller Höhe von EUR 105.796.335,41 auf neue Rechnung. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers der Gesellschaft jeweils für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer jeweils für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. Seite 2 Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von zwei verfahrensbeendenden Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen und aktuellen Organmitgliedern Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss der nachfolgend in ihrem wesentlichen Inhalt bekanntgegebenen zwei Vereinbarungen zuzustimmen. „Vergleichsvereinbarung zwischen 1. BAVARIA Industries Group AG (vormals firmierend unter BAVARIA Industriekapital AG), vertreten durch den Aufsichtsrat Oliver Schmidt, Hans-Peter Lindlbauer und Wanching Ang nachfolgend auch bezeichnet mit "BAVARIA" 2. Herrn Reimar Scholz 3. Herrn Robin Laik 4. Herrn Dr. Matthias Heisse 5. Herrn Dr. Wolfgang Lichtenwalder 6. Zurich Insurance plc, Niederlassung für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten, Herrn Ralph Brand, ebenda, nachfolgend auch bezeichnet mit "Zurich" I. Präambel Grundlage dieser Vergleichsvereinbarung ist der nachfolgend dargestellte Sachverhalt, wobei sämtliche Parteien versichern, den Inhalt der genannten Verträge und Vereinbarungen im Einzelnen zur Kenntnis genommen zu haben: 1. 30. Juni 2005: Ankauf der Paulmann & Crone GmbH durch Bavariaring 0405 AG Mit Kaufvertrag vom 30. Juni 2005 (Sale and Purchase Agreement) hat die Bavariaring 0405 AG – dabei handelte es sich zu diesem Zeitpunkt um eine 100%ige Tochtergesellschaft der BAVARIA – sämtliche Geschäftsanteile an der Paulmann & Crone GmbH von der Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH erworben. Seite 3 Ziffer 2.5 des Kaufvertrags vom 30. Juni 2005 enthält folgende, von der Bavariaring 0405 AG als „Purchaser“ sowie der BAVARIA als „Purchaser’s Guarantor“ übernommene Garantie: Purchaser and Purchaser´s Guarantor shall procure that this agreement will at all times be fully honored by P&C and that P&C will neither raise any claims from or in connection with the shareholder relationship, the comfort letter or the liquidity commitment against Seller, SKH or any other of Seller´s Affiliates nor will it assign any such claims to any third party. 2. Erhebung von Ansprüchen der Paulmann & Crone GmbH gegenüber ihrem ehemaligen Geschäftsführer Matthias Drehkopf sowie gegenüber der Sarna Kunststoff Holding AG Mit Schreiben vom 11. Juli 2005, hat die Paulmann & Crone GmbH gegenüber ihrem ehemaligen Geschäftsführer Matthias Drehkopf Ansprüche wegen angeblich vorzeitiger Beendigung eines zwischen der Paulmann & Crone GmbH und der Sarna Kunststoff Holding AG bestehenden Ergebnisabführungsvertrags zum 31. Dezember 2004 statt zum 30. Juni 2005 (= Tag des Abschlusses des Kaufvertrags) in Höhe von EUR 4,4 Mio. geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte noch keine Geltendmachung von Verlustausgleichsansprüchen gemäß § 302 AktG aus diesem Ergebnisabführungsvertrag (siehe dazu unter 5.). Mit späteren Schreiben hat die Paulmann & Crone GmbH versucht, die Sarna Kunststoff Holding AG aus anderen Sachverhalten und Rechtsgründen in Anspruch zu nehmen, insbesondere aus Eigenkapitalersatzrecht, Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten sowie aus Unterbilanzhaftung. 3. 14. Juni 2007: Veräußerung der Paulmann & Crone GmbH / Bavariaring 0405 AG an die Ozelot Industriebeteiligungen GmbH Mit Vertrag vom 14. Juni 2007 hat BAVARIA sodann die Gesellschaftsanteile an der Bavariaring 0405 AG und damit einhergehend auch an der Enkelin Paulmann & Crone GmbH (= Tochter der Bavariaring 0405 AG) an die Ozelot Industriebeteiligungen GmbH weiterveräußert. Der Veräußerungsvertrag vom 14. Juni 2007 ist ebenfalls Gegenstand dieser Vereinbarung. Gemäß Ziffer 3.4 dieses zweiten Veräußerungsvertrages ist folgende Regelung getroffen worden: Der Käufer stellt die Verkäuferin sowie deren frühere und heutigen Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) von allen Risiken und Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Paulmann & Crone GmbH zum heutigen Tage bestehen; diese Freistellung gilt Seite 4 nicht für etwaige Risiken und Verbindlichkeiten, deren Grundlage in deliktischen bzw. strafrechtlichen Tatbeständen begründet sind. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus – soweit gesetzlich zulässig –, alles in seiner Macht stehende zu tun, um eine Inanspruchnahme der Verkäuferin und der Organe der Verkäuferin und der Gesellschaft zu vermeiden, wobei diese Verpflichtung nur in dem Umfang und insoweit eingreift, wie der Käufer zur Freistellung nach voranstehendem Satz verpflichtet ist. Im Gegenzuge sagen die Verkäuferin sowie die Organe der Gesellschaft zu, dass Ihnen keinerlei Umstände bekannt sind, die eine Haftung Ihrerseits begründen könnten. 4. Beratung der BAVARIA bei der Veräußerung durch Herrn RA Dr. Wolfgang Lichtenwalder BAVARIA ist im Rahmen der Veräußerung von der Bavariaring 0405 AG respektive der Enkelgesellschaft Paulmann & Crone GmbH an die Ozelot Industriebeteiligungen GmbH von Herrn RA Dr. Wolfgang Lichtenwalder beraten worden. Herr RA Dr. Wolfgang Lichtenwalder war Angestellter von BAVARIA. 5. 28. August 2008: Vergleich zwischen der Paulmann & Crone GmbH und der Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH vor dem Notar Dr. Hauschild in Düsseldorf Nach dem Verkauf der Bavariaring 0405 AG an die Ozelot Industriebeteiligungen GmbH machte die Paulmann & Crone GmbH unter der Ägide der neuen Gesellschafter mit Schreiben vom 27. Juli 2007 erstmals Verlustausgleichsansprüche aus dem oben genannten, zum 31. Dezember 2004 beendeten Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Sarna Kunststoff Holding AG sowie der Paulmann & Crone GmbH sowie Ansprüche auf Eigenkapitalersatz und Ablösung von gegebenen Sicherheiten gegen die Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH geltend. Über diese Ansprüche hat die Paulmann & Crone GmbH am 28. August 2008 einen Vergleich mit der Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH und der K3 Industries GmbH & Co. KGaA, der Muttergesellschaft der Ozelot Industriebeteiligungen GmbH, vor dem Notar Dr. Hauschild in Düsseldorf abgeschlossen. Die Sarna Kunststoff BeteiligungsGmbH hat sich danach in ihrer Eigenschaft als ehemalige Gesellschafterin zu der Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 7,5 Mio. verpflichtet. Nach dem Vergleich konnte diese Zahlung bewirkt werden, indem der K3 Industries GmbH & Co. KGaA das beim Verkauf der Paulmann & Crone GmbH an die Bavariaring 0405 AG in der SarnaGruppe verbliebene Betriebsgrundstück der Paulmann & Crone GmbH „Zum Timberg“ Seite 5 zugewendet wurde. Von dieser Erfüllungsmöglichkeit hat die Sarna-Gruppe Gebrauch gemacht. 6. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paulmann & Crone GmbH Das Amtsgericht Hagen hat am 01. September 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paulmann & Crone GmbH eröffnet. 7. Schiedsverfahren zwischen der Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH und BAVARIA auf Grundlage von Ziffer 2.5 des Kaufvertrages vom 30. Juni 2005 7.1. Nach dem Vergleichsabschluss mit der Paulmann & Crone GmbH hat die Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH Bavaria auf Grundlage der Garantie in Ziffer 2.5 des Kaufvertrages vom 30. Juni 2005 aufgefordert, ihr den vorgenannten Vergleichsbetrag von EUR 7,5 Mio., der durch die Übertragung des Betriebsgrundstücks „Zum Timberg“ auf die K3 Industries GmbH & Co. KGaA geleistet wurde, zu erstatten. 7.2. Zwischen der Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH und BAVARIA ist sodann ein Schiedsverfahren geführt worden. Mit Schiedsspruch vom 27. Januar 2011 ist BAVARIA als Schiedsbeklagte dazu verurteilt worden, einen Betrag in Höhe von EUR 7.740.023,20 nebst Zinsen an die Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH zu zahlen. Auf den Inhalt des Schiedsspruches wird wegen der Einzelheiten ausdrücklich verwiesen. 8. Keine Geltendmachung von möglichen Ansprüchen der BAVARIA gegenüber der Ozelot Industriebeteiligungen GmbH auf Grundlage von Ziffer 3.4 des Veräußerungsvertrages vom 14. Juni 2007 BAVARIA hat bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung keine Freistellungsansprüche für die Inanspruchnahme durch die Sarna Kunststoff BeteiligungsGmbH gegenüber der Ozelot Industriebeteiligungen GmbH auf Grundlage von Ziffer 3.4 des Veräußerungsvertrages vom 14. Juni 2007 geltend gemacht. 9. Klage der BAVARIA gegenüber den Vorstandsmitgliedern Reimar Scholz und Robin Laik vor dem LG München I (5 HK O 10430/12) BAVARIA hat Schadenersatzansprüche nach § 93 AktG gegenüber den Herren Reimar Scholz und Robin Laik in Höhe von EUR 10.513.227,70 vor dem LG München I (5 HK O Seite 6 10430/12) mit der Begründung geltend gemacht, die Herren Reimar Scholz und Robin Laik seien als zum Zeitpunkt der Veräußerung von der Bavariaring 0405 AG einschließlich der Enkelin Paulmann & Crone GmbH an die Ozelot Industriebeteiligungen GmbH (14. Juni 2007) amtierende Vorstandsmitglieder dafür verantwortlich, dass es überhaupt zu dem Schiedsurteil vom 27. Januar 2011 gekommen sei. Es sei insbesondere pflichtwidrig gewesen, die Paulmann & Crone GmbH respektive die Bavariaring 0405 AG am 14. Juni 2007 an die Ozelot Industriebeteiligungen GmbH zu veräußern. Denn durch diese Veräußerung habe sich BAVARIA der Möglichkeit begeben, auf die Paulmann & Crone GmbH dahingehend einzuwirken, eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Altgesellschafter (Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH) zu unterlassen (vgl. die Einzelheiten aus der Klageschrift vom 23. Mai 2012). 10.Streitverkündungen im Rahmen des Rechtstreites vor dem LG München I (5 HK O 10430/12) Im Rahmen des Rechtstreites, den BAVARIA gegen die Herren Reimar Scholz und Robin Laik vor dem LG München I (5 HK O 10430/12) führt, sind verschiedene Streitverkündungen ausgesprochen worden. Insbesondere hat Herr Robin Laik (Beklagter zu 2) den Herren Reimar Scholz (Beklagter zu 1) sowie Dr. Wolfgang Lichtenwalder (ehemals Angestellter der BAVARIA) den Streit verkündet. Die Streitverkündung wird insbesondere darauf gestützt, dass es BAVARIA unter Leitung bzw. auf Rat der Streitverkündeten unterlassen habe, mögliche Regressansprüche gegenüber der Ozelot Industriebeteiligungen GmbH aus Ziffer 3.4 des Veräußerungsvertrages geltend zu machen. Auf die Einzelheiten, die im Rahmen des Rechtstreites von den Beteiligten vorgebracht worden sind, wird insoweit verwiesen. 11.Klage der BAVARIA gegen Heisse Kursawe Eversheds Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft und Herrn Dr. Matthias Heisse vor dem LG München I (4 O 9910/12) Zusätzlich zu dem Rechtsstreit, den BAVARIA aus § 93 AktG gegenüber den Herren Reimar Scholz und Robin Laik in Höhe von EUR 10.513.227,70 vor dem LG München I (5 HK O 10430/12) führt, hat BAVARIA wegen der im wesentlichen identischen Positionen eine separate Klage vor dem LG München I (4 O 9910/12) gegen Herrn Dr. Matthias Heisse sowie Heisse Kursawe Eversheds Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft („Heisse Kursawe Eversheds“; früher firmierend als „Schmidt-Sibeth Heisse Weisskopf Kursawe Rechtsanwälte Partnerschaft“) erhoben. Nach Angaben von Seite 7 BAVARIA hat sie Heisse Kursawe Eversheds vor Abschluss des unter Ziffer 1 genannten Kaufvertrags über die Geschäftsanteile an der Paulmann & Crone GmbH damit beauftragt, u.a. die sich aus der in Ziffer I.1 dargestellten Garantieerklärung für BAVARIA ergebenden Risiken sowie etwaige Risikovermeidungsstrategien zu identifizieren. Für Heisse Kursawe Eversheds war Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Heisse federführend tätig. BAVARIA wirft Heisse Kursawe Eversheds und Herrn Dr. Matthias Heisse vor, im Zuge dieser Beratung über die sich aus der Garantie in Ziffer 2.5 des Kaufvertrags vom 30. Juni 2005 ergebenden Risiken, anwaltliche Pflichten verletzt und die BAVARIA dadurch in Höhe der vorgenannten Position geschädigt zu haben. Die Klage gegen Herrn Dr. Matthias Heisse stützt die BAVARIA hilfsweise auf eine Verletzung von Pflichten aus der Stellung als Aufsichtsrat der BAVARIA im Zuge des Weiterverkaufs der Bavariaring 0405 AG am 14. Juni 2007 an die Ozelot Industriebeteiligungen GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Verfahrens LG München I 4 O 9910/12 verwiesen. 12.D&O Versicherungsvertrag zwischen BAVARIA Industriekapital AG und Zurich BAVARIA hat bei Zurich unter der Policennummer 802.380.094.168 einen D&O Versicherungsvertrag zugunsten ihrer Organmitglieder sowie der Organmitglieder von Tochtergesellschaften abgeschlossen. Unter diesem Versicherungsvertrag kommen auch die Herren Reimar Scholz, Robin Laik und Dr. Matthias Heisse als Begünstigte in Betracht, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Organe von BAVARIA in Anspruch genommen werden. Zurich hat den vorgenannten Personen jeweils Deckung für die Abwehr der erhobenen Ansprüche gewährt. II. Einzelne Bestimmungen Die Parteien dieser Vereinbarung möchten ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten hiermit abschließend regeln, soweit eine Haftung der Herren Reimar Scholz, Robin Laik und Dr. Matthias Heisse als Organe von BAVARIA in Betracht kommt. Unberührt von diesem Vergleich bleibt eine mögliche Haftung von Heisse Kursawe Eversheds sowie von Herrn Dr. Matthias Heisse aus anderen Rechtsgründen, insbesondere aus deren anwaltlicher Tätigkeit für BAVARIA. Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien die nachfolgenden Regelungen: Seite 8 1. Bisherige Abwehrleistungen von Zurich Zurich hat den Herren Reimar Scholz und Robin Laik bisher folgende Kostenerstattungen unter der vorgenannten Versicherungspolice zukommen lassen: Reimar Scholz 152.817,03 EUR (brutto) Robin Laik 115.105,51 EUR (brutto) Dr. Matthias Heisse 93.362,07 EUR (brutto) Gesamt 361.284,61 EUR (brutto) Die vorgenannten Zahlungen verbleiben den versicherten Personen Reimar Scholz und Robin Laik abschließend für die Abwehr der erhobenen Ansprüche. Weitere Erstattungen von Abwehrleistungen sind von Zurich nicht zu erbringen. Die Herren Reimar Scholz und Robin Laik sind darauf hingewiesen worden, dass die Gebühren, die sie an ihre Rechtsanwälte auf Grundlage des RVG zu zahlen haben, möglicherweise die vorgenannten – von Zurich unter der Police geleisteten – Zahlungen übersteigen. Sie erklären sich jedoch ausdrücklich mit der hier getroffenen Regelung einverstanden und werden etwaige ausstehende Honoraransprüche (insbesondere eine etwaig anfallende Vergleichsgebühr) der von ihnen beauftragen Rechtsanwälte gegebenenfalls selbstständig begleichen. 2. Zahlungen von Zurich an BAVARIA 2.1. Zurich verpflichtet sich dazu, einen Betrag in Höhe von EUR 57.077,46 an BAVARIA zu zahlen. Die Zahlung erfolgt zum Zwecke der Freistellung von etwaig begründeten Schadenersatzansprüchen, welche BAVARIA gegenüber den Herren Reimar Scholz, Robin Laik und Dr. Matthias Heisse aufgrund ihrer Tätigkeit als Organe von BAVARIA zustehen könnten. 2.2. Die Zahlung hat auf das Konto der BAVARIA bei der Commerzbank zu erfolgen. 2.3. Mit der vorgenannten Zahlung ist keinerlei Anerkenntnis einer möglichen Haftung der vorgenannten Personen durch Zurich und/oder die weiteren Beteiligten dieser Vereinbarung verbunden. 3. Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen Die Zahlungsverpflichtung von Zurich wird innerhalb von 20 Tagen fällig, nachdem (i) sämtlichen Parteien dieser Vereinbarung eine unterzeichnete Originalfassung vorliegt Seite 9 (ii) dieser Vergleich gemäß Ziffer 8 wirksam geworden ist und (iii) BAVARIA gegenüber Zurich - zu Händen der Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen, dort Herrn Rechtsanwalt Bjoern Fiedler - schriftlich erklärt, dass dieser Vergleich wirksam geworden ist und die Voraussetzungen nach Ziffer 8 gegeben sind. 4. Umfassende haftungsrechtliche Erledigung 4.1. Mit vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen von Zurich gegenüber BAVARIA sind sämtliche Ansprüche, welche BAVARIA gegenüber den Herren Reimar Scholz, Robin Laik und Dr. Matthias Heisse aus ihrer Tätigkeit als Organmitglieder von BAVARIA zustehen könnten, abschließend und vollständig erledigt, soweit sie in einem wie auch immer gearteten – unmittelbaren oder mittelbaren – Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, der im Rahmen der Präambel dieser Vereinbarung – einschließlich des gesamten Inhaltes der dort genannten Verträge, Vereinbarungen und Schriftsätze – dargestellt worden ist. Erledigung finden also insbesondere etwaige Schadenersatzansprüche von BAVARIA gegen die Herren Herren Reimar Scholz, Robin Laik und Dr. Matthias Heisse aus ihrer Tätigkeit als Organmitglieder in Zusammenhang mit dem Erwerb sowie der Veräußerung der Paulmann & Crone GmbH. 4.2. Abschließend erledigt werden des Weiteren auch etwaige Schadenersatzansprüche von BAVARIA und mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 17 AktG), auch soweit solche Ansprüche gegenüber Organmitgliedern oder weiteren unter dem in I.12 genannten Versicherungsvertrag begünstigten Personen bestehen könnten, die nicht mit dem vorgenannten Personenkreis identisch sind, soweit solche Ansprüche in einem wie auch immer gearteten – unmittelbaren oder mittelbaren – Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, der im Rahmen der Präambel dieser Vereinbarung – nebst sämtlichen in Bezug genommenen Verträgen, Vereinbarungen, Schriftsätzen und/oder sonstigen Dokumenten –, dargestellt worden ist. Dies gilt insbesondere für etwaige Organhaftungsansprüche, die daraus resultieren können, dass die Paulmann & Crone GmbH angeblich rechtswidrig dazu angewiesen wurde – bzw. BAVARIA die ihr als Obergesellschaft zustehende Einflussnahmemöglichkeit dazu benutzt haben sollte, entsprechende Weisungen erteilen zu lassen – keine Ansprüche gegenüber dem Altgesellschafter (Sarna Kunststoff Beteiligungs- GmbH) geltend zu machen. Mit Erfüllung der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen sind also in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt sämtliche Ansprüche gegenüber versicherten Personen / Organen erledigt, auch soweit solche versicherten Personen / Organmitglieder bisher nicht in Anspruch genommen worden sind. Seite 10 4.3. Erledigung finden damit auch etwaige Ansprüche von BAVARIA gegenüber Herrn Dr. Wolfgang Lichtenwalder und/oder etwaige Ansprüche der Parteien dieses Vergleichs untereinander nach § 426 BGB. 4.4. Ausdrücklich nicht von der Erledigung gemäß dieser Ziffer 4 umfasst sind alle etwaigen Ansprüche der BAVARIA gegenüber Heisse Kursawe Eversheds und/oder gegenüber Herrn Dr. Matthias Heisse persönlich, außer Ansprüchen gegen Herrn Dr. Matthias Heisse, die auf eine Haftung von Herrn Dr. Matthias Heisse als Aufsichtsorgan der BAVARIA gestützt werden. 5. Umfassende versicherungsrechtliche Erledigung 5.1. Unabhängig von der vorgenannten haftungsrechtlichen Erledigung sind mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nach Ziffer II 2.1 dieser Vereinbarung durch Zurich sämtliche Ansprüche aus Versicherungsschutz erledigt, soweit solche Ansprüche in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, der im Rahmen der Präambel dieser Vereinbarung im Einzelnen bezeichnet ist, einschließlich sämtlicher Tatsachendarstellungen, die in den Unterlagen/Dokumenten enthalten sind, auf die in dieser Vereinbarung Bezug genommen wird. 5.2. Nach Erfüllung der unter Ziffer II 2.1 genannten Zahlungsverpflichtung kann also niemand mehr Ansprüche auf Versicherungsschutz unter der im Rahmen der Präambel genannten D&O-Versicherung geltend machen und zwar unabhängig davon, ob es entgegen von Ziffer II 4 dieser Vereinbarung (umfassende haftungsrechtliche Abgeltung) zu weiteren Ansprüchen gegen versicherte Personen kommen sollte, soweit solche Ansprüche in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, der im Rahmen der Präambel dieser Vereinbarung, einschließlich der dort in Bezug genommenen Dokumente und Urkunden, im Einzelnen bezeichnet ist. 5.3. Den Parteien dieser Vereinbarung ist dabei bewusst, dass solche Schadenersatzansprüche auch von Dritten geltend gemacht werden könnten, die an dieser Vereinbarung nicht beteiligt sind und dass dann auch insoweit kein Versicherungsschutz mehr unter der in der Präambel bezeichneten Versicherung geltend gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Insolvenz von der Paulmann & Crone GmbH möglicherweise durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz besteht dafür also nicht. Seite 11 6. Rücknahme der gegen die Herren Reimar Scholz und Robin Laik vor dem LG München I (5 HK O 10430/12) erhobenen Klage 6.1. Innerhalb von 30 Tagen, nachdem (i) dieser Vergleich wirksam geworden ist und (ii) die Zahlungsverpflichtung von Zurich vollständig erfüllt worden ist, wird BAVARIA die vor dem LG München I (5 HK O 10430/12) gegen die Herren Reimar Scholz und Robin Laik anhängige Klage zurücknehmen. 6.2. Die Herren Reimar Scholz und Robin Laik sowie der Nebenintervenient Dr. Wolfgang Lichtenwalder werden der Rücknahme der Klage zustimmen, im Rahmen von § 269 Absatz 3 ZPO allerdings keine Kostenerstattungsansprüche gegenüber BAVARIA und/oder untereinander stellen. 7. Rücknahme der gegen Herrn Dr. Matthias Heisse eingereichten Klage soweit die Klage auf eine Haftung als Organ gestützt wird 7.1. Innerhalb von 30 Tagen, nachdem (i) dieser Vergleich wirksam geworden ist und (ii) die Zahlungsverpflichtung von Zurich vollständig erfüllt worden ist, wird BAVARIA im Verfahren LG München I (4 O 9910/12) den gegen Herrn Dr. Matthias Heisse gerichteten, auf eine etwaige Verletzung von Pflichten aus der Stellung als Aufsichtsrat der BAVARIA gestützten Hilfsantrag zurücknehmen. 7.2. Herr Dr. Matthias Heisse wird die Zustimmung zu dieser Rücknahme erklären. Die vor dem LG München I (4 O 9910/12) eingereichte Klage darf also nur noch gegen Heisse Kursawe Eversheds (unverändert) und gegen Herrn Dr. Matthias Heisse insoweit weiterverfolgt werden, als dort über eine Haftung von Herrn Dr. Matthias Heisse zu entscheiden ist, die nicht auf einer etwaigen Verletzung von Pflichten aus der Stellung als Aufsichtsrat der BAVARIA resultiert. 8. Zustimmung der Hauptversammlung als Wirksamkeitserfordernis 8.1. Dieser Vergleich wird erst dann wirksam, wenn die Hauptversammlung von BAVARIA Industriekapital AG diesem Vergleich durch Beschluss im Rahmen von § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG zustimmt und keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. 8.2. Sollte eine Klage gegen die Zustimmung der Hauptversammlung gemäß Ziffer 8.1 eingereicht werden, bleibt dieser Vergleich solange schwebend unwirksam bis über die Klage rechtskräftig entschieden worden ist. Seite 12 8.3. Die statuierte Zahlungspflicht von Zurich wird in diesem Falle nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage gegen die Zustimmung der Hauptversammlung fällig. 9. Rechtsfolge bei Teilunwirksamkeit Soweit Teile der hier getroffenen Regelungen unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Insbesondere ist die hier vereinbarte versicherungsrechtliche Erledigung unabhängig von den sonstigen Bestimmungen dieses Vergleiches. Im Falle einer Teilunwirksamkeit werden die Parteien eine Regelung gelten lassen, welche dem Sinn und Zweck der für die Unwirksamkeit erachteten Regelung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben entsprechen. 10.Schriftformerfordernis Sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien dieser Vereinbarung sind abschließend mit dieser Vereinbarung geregelt. Etwaige Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 11.Gerichtsstand Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist München.“ „Vereinbarung zur Vergleichsvereinbarung zwischen BAVARIA Industries Group AG und Reimar Scholz zwischen 1. BAVARIA Industries Group AG, Bavariaring 24, 80336 München, vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch Herrn Oliver Schmidt – nachfolgend auch bezeichnet als „BAVARIA“ – 2. Herrn Reimar Scholz, ebenda –nachfolgend auch bezeichnet als „Herr Scholz“ – –BAVARIA und Herr Scholz zusammen nachfolgend auch bezeichnet als „Parteien“ – Seite 13 §1 1. Präambel BAVARIA und Herr Scholz beabsichtigen eine Vergleichsvereinbarung abzuschließen. Gegenstand der Vergleichsvereinbarung ist u.a. die Erledigung der von BAVARIA gegen Herrn Scholz im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 10430/12, erhobenen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Verkauf der Bavariaring 0405 AG an die Ozelot Industriebeteiligungen GmbH vom 14. Juni 2007. 2. An dem Vergleich ist die Zurich Insurance plc (nachfolgend bezeichnet als „Zurich“) als D&O-Versicherer von BAVARIA beteiligt. Zurich stimmt dem Vergleichsschluss nur unter der Voraussetzung zu, dass Herr Scholz auf sämtliche ihm wegen dieses Sachverhalts gegen Zurich zustehenden Ansprüche verzichtet. Darunter fallen auch etwaige Ansprüche wegen Regressforderungen. 3. BAVARIA geht wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen die Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds Rechtsanwälte Partnerschaft (nachfolgend bezeichnet als Heisse Kursawe Eversheds“) und Herrn Dr. Matthias Heisse als Rechtsanwälte vor. Die Ansprüche werden im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 4 O 9910/12, geltend gemacht. 4. Sollte BAVARIA im Verfahren gegen Heisse Kursawe Eversheds und/oder Herrn Dr. Matthias Heisse obsiegen, könnten diese versuchen, Regressansprüche gegen Herrn Scholz zu erheben. Wegen des von Zurich verlangten Verzichts besteht für Herrn Reimar Scholz bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung mit BAVARIA für die gegen ihn gerichteten Ansprüche von Heisse Kursawe Eversheds und Herrn Dr. Matthias Heisse kein Versicherungsschutz mehr. Werden diese Ansprüche nicht anderweitig abgesichert, ist Herrn Scholz der Abschluss des Vergleichs daher nicht zumutbar. 5. BAVARIA sieht den Abschluss der Vergleichsvereinbarung angesichts der nach den Hinweisen des Gerichts geringen Erfolgsaussichten der Klage gegen Herrn Scholz und weiterer ohne den Vergleich drohender negativer Folgen als notwendig an. BAVARIA ist daher bereit, Herrn Scholz durch eine Freistellung im Innenverhältnis gegen etwaige Regressansprüche von Heisse Kursawe Eversheds und Herrn Dr. Matthias Heisse abzusichern. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: Seite 14 §2 Freistellung 1. BAVARIA stellt Herrn Scholz im Innenverhältnis von sämtlichen gegen ihn gerichteten Ansprüchen von Heisse Kursawe Eversheds und/oder Herrn Dr. Matthias Heisse aus und im Zusammenhang mit dem Verkauf der Bavariaring 0405 AG an die Ozelot Industriebeteiligungen GmbH vom 14. Juni 2007 frei. Die Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern von Herrn Scholz. 2. Im Außenverhältnis bleibt Herr Scholz verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und Erklärungen entgegenzunehmen, die zur Abwehr etwaiger Regressansprüche von Heisse Kursawe Eversheds und/oder Herrn Dr. Matthias Heisse erforderlich sind. Insbesondere wird Herr Scholz sämtliche zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwaige Inanspruchnahme gerichtlich abzuwehren. §3 Schlussbestimmungen 1. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrages Stillschweigen zu bewahren, sofern und soweit sie nicht gesetzlich zur Offenlegung und/oder Auskunft gezwungen sind. 2. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist, der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.“ Seite 15 TEILNAHMEBEDINGUNGEN Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen zur Hauptversammlung anmelden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Freitag, den 22. Mai 2015, 00:00 Uhr) beziehen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse: BAVARIA Industries Group AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0)89 21027 289 E-Mail: [email protected] mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (Freitag, den 05. Juni 2015, 24:00 Uhr) unter vorgenannter Adresse zugegangen sein. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. STIMMRECHTSVERTRETUNG Sofern unsere Aktionäre nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, hin. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Für die Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend verwendet werden. Seite 16 Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Besondere Regelungen gelten zudem für folgende Stimmrechtsvertretung: Als spezifischen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen Vertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können (weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter). Gemäß § 14 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft muss in diesem Fall die Erteilung der Vollmacht schriftlich (§§ 126, 126a BGB) oder per Telefax erfolgen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen wird. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baikap.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. Sämtliche Vollmachten und Weisungen an einen Bevollmächtigten oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter müssen nach Maßgabe der vorangehenden Bestimmungen spätestens bis Donnerstag, den 11. Juni 2015, 18:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können: Seite 17 BAVARIA Industries Group AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (089) 21027 289 E-Mail: [email protected] Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung / Weisungen ist auch eine Übergabe an einen Bevollmächtigten / den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft während der Hauptversammlung möglich. GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem be- stimmten Tagesordnungspunkt bzw. Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: BAVARIA Industries Group AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0)89 21027 289 E-Mail: [email protected] Rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft, somit bis Donnerstag, den 28. Mai 2015, 24:00 Uhr, an diese Adresse übersandte, zugänglich zu machende Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden auf der Website der Gesellschaft unter www.baikap.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung veröffentlicht. Dort werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlicht. ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung Seite 18 oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, den 18. Mai 2015, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: BAVARIA Industries Group AG z.Hd. Vorstand Bavariaring 24 80336 München Fax: +49 (0)89 729 8967 10 E-Mail: [email protected] Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens entsprechend bekannt gemacht. INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baikap.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung zur Verfügung. München, im April 2015 BAVARIA Industries Group AG Der Vorstand Seite 19