Allgemeine Garantiebedingungen für die Ecoengines Bauteilegarantie
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Allgemeine Garantiebedingungen für die Ecoengines Bauteilegarantie
Allgemeine Garantiebedingungen für die Ecoengines Bauteilegarantie für gasbetriebene Fahrzeuge 1. Grundlagen, Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 1.1 Diese Garantiebedingungen gelten für alle Bauteilegarantien für auf Gasbetrieb umgerüstete Kraftfahrzeuge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist, dass die betroffenen Fahrzeuge mit einer von der ecoengines GmbH gelieferten Gasanlage ausgerüstet sind. Die Ecoengines GmbH, Rauheckstraße 23, 74232 Abstatt, ist der Garantiegeber ggü. den Partnerbetrieben die die Fahrzeuge mit einer Gasanlage ausgerüstet und eine entsprechende Garantie gekauft haben. Gegenstand der Garantie ist die Übernahme von Reparaturkosten, wenn und soweit ein in der Garantie beinhaltetes Bauteil innerhalb der Garantiedauer unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert und dies im Sinne von Ziffer 4.1 durch den Betrieb der Gasanlage verursacht wurde gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Für Schäden an der Gasanlage selbst wird nur im Rahmen der Besonderen Bestimmungen (ANLAGE 1 zu diesen allgemeinen Garantiebedingungen) geleistet. Der konkrete Leistungsumfang der Garantie hängt von dem gewählten Garantieprodukt ab. Die Garantie wird in den Varianten 1.2 1.3 1.4 • Ecoengines LPG (feste Laufzeit 24 Monate) • Ecoengines LPG FlexPlus 3 (variable Laufzeit mindestens 24 Monate max. 36 Monate) • Ecoengines LPG FlexPlus 5 (Laufzeit max. 60 Monate) • Ecoengines LPG FlexPlus 7 (Laufzeit max. 84 Monate) • 1.5 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.8.1 2.8.2 Ecoengines LPG Plus (Garantieverlängerung um 12 Monate bzw. bei Nachrüstung mit einem Valvetronic Protectionssystem für die Laufzeit von 12 Monaten) angeboten. Die für die jeweiligen Garantieprodukte geltenden Besonderheiten sind in der ANLAGE 1 zu diesen Garantiebedingungen enthalten. Rechtsverhältnisse, Prämienzahlung, Garantie fähige Fahrzeuge Ecoengines erfasst die einzelnen Fahrzeuge mit der Erstellung der Rechnung in einem Warenwirtschaftssystem und begründet hierdurch nach Maßgabe von Ziffer 3.1 für diese den Garantieschutz nach Maßgabe dieser Garantiebedingungen. Die Garantieprämie hat der bestellende Partnerbetrieb zu zahlen. Die Prämie wird als einmalige Prämie für die gesamte Vertragslaufzeit gezahlt. Der Partnerbetrieb hat dem Fahrzeughalter eine „Bedienungs- und Wartungsanleitung“, aus der das abgeschlossene Garantieprodukt ersichtlich ist, zum Nachweis des Garantieschutzes zu übergeben. Die Kündigung des Einzelvertrages erfolgt ausschließlich im Verhältnis zwischen Ecoengines und dem Partnerbetrieb. Zum Rücktritt vom Einzelvertrag bzw. dessen Kündigung ist der Garantiegeber nur in den in Ziffer 3.2 und 7.2.2 bestimmten Fällen berechtigt. Zum Empfang von eventuellen Prämienrückerstattungen im Falle vorzeitiger Kündigung ist ausschließlich der Fahrzeughalter berechtigt. Der Fahrzeughalter hat, soweit nachfolgend geregelt, die Obliegenheiten gegenüber dem Garantiegeber zu erfüllen (vgl. nachfolgende Ziffer 7). Soweit die Leistungspflicht des Garantiegebers gegenüber dem Fahrzeughalter ausgeschlossen ist, ist auch der Partnerbetrieb nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. Sofern der Schaden an den im Garantieprodukt beinhalteten Bauteilen auf den fehlerhaften Einbau durch den Partnerbetrieb zurückzuführen ist, bestehen keine Ansprüche aus der Garantie. Das Bestehen einer Herstellergarantie für das Fahrzeug oder die Gasanlage schließt die Ansprüche aus der vorliegenden Garantie nicht aus. Auf Ziffer 6.3 wird verwiesen. Die Garantie gilt nur für das in der „Bedienungs- und Wartungsanleitung“ (siehe Seite mit Fahrzeug-, Partnerbetrieb-, Umrüst- u. Garantiedaten) bezeichnete Fahrzeug und nur soweit: das Fahrzeug, und insbesondere die in der Garantie beinhalteten Baugruppen, bei Einbau der Gasanlage frei von, bei fachmännischer Prüfung, erkennbaren Mängeln sind. das Fahrzeug nicht zu einer der folgenden Gruppen von nicht Garantie fähigen Fahrzeugen gehört: Seite 1 von 7 Nicht garantiefähige Marken oder Typen: • Bugatti, De Tomaso, Ferrari, Lamborghini, Maserati, Aston Martin, Bentley, Lotus, Mc Laren, Rolls Royce, Opel Lotus-Omega, Honda NSX, Mazda RX8, Subaru Impreza WRX, Toyota Supra, Mitsubishi Lancer Evolution, Ssang Yong, DAF, Nissan 350ZX, Porsche, Jaguar, Land Rover, Range Rover, MG, TVR • Sonderserien, Sonderfahrzeuge und Spezialtypen mit leistungsgesteigerten Aggregaten sowie Fahrzeuge die von Automobil-Tunerbetrieben umgebaut wurden (z.B. Abt, Alpina, AMG, Hartge, Cosworth) • DaimlerChrysler Fahrzeuge mit Motorkennung M266 • Mazda Tribute mit Motorkennung YF und AJ • Mitsubishi Grandis 2,4 und Outlander 2,4 Motorkennung 4G69 • Subaru Outback mit Motorkennung EZ30 • Lexus RX300 mit Motorkennung 3LS24S • VW T5 2,0 mit Motor AXA bis Baujahr 09/2007 • Nissan Fahrzeuge mit Motorkennung QG18, SR20, QR20 Fahrzeuge amerikanischer Hersteller (d.h. von Herstellern mit Hauptsitz in den USA) sind gegen einen Prämienzuschlag in die Garantie aufgenommen werden. Ecoengines behält sich das Recht vor, Fahrzeuge die überdurchschnittlich beansprucht werden, von der Garantie auszuschließen. Nicht garantiefähige Fahrzeugarten: • Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht • Fahrzeuge, die in Lizenz gebaut werden • Taxifahrzeuge • Fahrzeuge, die bei Antragstellung: (a) älter als 7 Jahre nach der Erstzulassung sind oder (b) mehr als 130.000 km Gesamtlaufleistung haben. 2.10. 2.11. 2.12. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist außerdem, dass das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist. Soweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug eines amerikanischen Herstellers (Ziffer 2.3.2), ein Mietfahrzeug, ein Fahrschulfahrzeug oder ein sonst gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, sind diese nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie in die Garantie aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen darf der Garantiegeber die Garantie eines Fahrzeugs ablehnen, z.B. wenn dieses überwiegend im Off-Road-Einsatz oder als Baustellenfahrzeug genutzt wird bzw. aus anderen Gründen ein besonders hohes Risiko darstellt. 3. Beginn und Dauer des Garantieschutzes, Meldefrist 3.1 Die Garantie beginnt am Tag des Einbaus der Gasanlage, jedoch nicht vor dem Zahlungseingang der Garantieprämie beim Garantiegeber und der Erstzulassung des Fahrzeuges. Kommt der Partnerbetrieb mit der Zahlung der Prämie in Verzug, kann der Garantiegeber bis zum Zahlungseingang von dem betroffenen Einzelvertrag zurücktreten. Ist der Partnerbetrieb zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles mit der Zahlung der Garantieprämie in Verzug, so ist der Garantiegeber auch dem Fahrzeughalter gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Lehnt der Garantiegeber das Fahrzeug ab, weil die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder tritt er aufgrund Zahlungsverzuges vom Einzelvertrag zurück, wird er dies dem Partnerbetrieb unverzüglich anzeigen. Die Laufzeit der Garantie beginnt zu dem in Ziffer 3.1 bestimmten Zeitpunkt, auch wenn für das Fahrzeug bei Annahme noch Herstellergarantie besteht. Der Garantieschutzschutz endet automatisch mit Ablauf der Garantielaufzeit, spätestens aber mit Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 180.000 km. Der Garantieschutz entfällt außerdem endgültig, sobald sich das Fahrzeug länger als 3 Monate ununterbrochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. 3.2 3.3 3.4 3.5 4. Gegenstand der Garantie, in der Garantie beinhaltete Bauteile 4.1. Durch die Garantie abgedeckten Risiken sind ausschließlich die hierin abschließend wiedergegebenen Schäden an den in ANLAGE 1 für das jeweilige Garantieprodukt angegebenen Bauteilen der dort bezeichneten Baugruppen des Fahrzeuges. Der Garantiegeber leistet Entschädigung, wenn und soweit eines der in ANLAGE 1 aufgeführten Bauteile innerhalb der Garantiedauer gemäß Ziffer 3 unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert und dieses durch den Gasbetrieb (nicht aber einen Einbau- oder Einstellungsfehler i.S.v. Ziffer 6.1.4) verursacht ist und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Die Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe und Zündkerzen werden nur dann erstattet, wenn ihr Ersatz im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der in ANLAGE 1 genannten Bauteile technisch erforderlich ist. Diese Teile sind nicht im Garantiumfang beinhaltet. Kein Garantieschutz besteht für: Bauteile die vom Hersteller nicht zugelassen sind oder die beim Einbau der Gasanlage bei fachmännischer 4.2. 4.3. 4.3.1. Seite 2 von 7 4.3.2. 4.3.3. 4.3.4. 4.4. Prüfung erkennbare Mängel aufweisen, Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette, sonstige Schmiermittel, sowie Kleinmaterialien (Schrauben, Muttern, Schellen und dergleichen), Andere als die in ANLAGE 1 genannten Bauteile, Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung oder Übernachtungskosten). Der Garantieschutz gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so gilt der Garantieschutz Ziffer 3.5. in sämtlichen Staaten Europas im geographischen Sinne einschließlich Zypern mit Ausnahme der Nachfolgestaaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion. 5. Umfang der Garantieleistung, Selbstbehalt 5.1. 5.7.2. 5.7.3. Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Instandsetzung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. „Instandsetzung“ im Sinne der Garantie bedeutet die vollständige Funktionsherstellung des beschädigten in der Garantie beinhaltetes Bauteil durch Reparatur oder durch ein Austauschteil. Es wird lediglich der Zustand wiederhergestellt, der vor Eintritt des Garantiefalles bestand, Anspruch auf den Einbau hochwertigerer Teile (z.B. für den Gasbetrieb besser geeignete Teile) besteht nicht. Ersetzt werden anteilig gemäß Ziffer 5.5 die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Lohn- und Reparaturkosten einschließlich aller im Rahmen der Instandsetzung erforderlichen Ersatzteile, Einstellungsprüfungen und Prüf- und Messarbeiten. Materialkosten werden maximal bis zur Höhe der unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Ersatzteilherstellers für Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile ersetzt. Lohnkosten werden bis maximal zur Höhe der in dem Reparaturbetrieb veröffentlichten Stundenverrechnungssätze und der Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers ersetzt. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach Maßgabe von Ziffer 5.2 den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, besteht kein Reparaturanspruch. In diesem Fall besteht die Garantieleistung in der Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges. „Restwert“ im Sinne dieser Bedingungen ist der verbleibende Wert eines Fahrzeuges nach einem technischen Totalschaden. Dieser ist auf Kosten des Fahrzeughalters durch ein unabhängiges Prüfinstitut (DEKRA, TÜV o.ä.) unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten festzustellen. Werden gleichzeitig Garantie- und nicht Garantiearbeiten durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Instandsetzung mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. Selbstbehalt des Fahrzeughalters Die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten) nach Maßgabe von Ziffer 5.2 werden je nach gewähltem Garantieprodukt ausgehend von der Betriebsleistung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Reparatur ggf. nur anteilig gemäß ANLAGE 1 erstattet. Den Differenzbetrag trägt der Fahrzeughalter als Selbstbehalt. Überschreiten die Instandsetzungskosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Bauteileschaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. Unter die Garantie fallen nicht: Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Bauteileschaden anfallen, der Ersatz von mittelbaren Schäden, Fracht- Express und Entsorgungskosten. 6. Risikoausschlüsse und Beschränkungen 6.1. 6.1.1. Garantieschutz besteht nicht für Schäden: die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Vandalismus, Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind, die von dem Fahrzeughalter vorsätzlich herbeigeführt worden sind, derentwegen das Fahrzeug vom Hersteller zurückgerufen wurde, die durch nicht sach- od. fachgerechten Einbau und/oder Einstellung der Gasanlage entstehen, Garantieschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen weiterhin nicht für Schäden: die nicht im Sinne von Ziffer 4.1 durch die Gasanlage verursacht sind, durch Unfall, mithin durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, durch mut- und böswillige Handlungen, Entwendungen, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmungen sowie durch Brand oder Explosion, für die ein Dritter (außer der Partnerbetrieb) als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat, an in der Garantie beinhalteten Bauteilen, welche durch Schäden an einem durch das jeweilige Garantieprodukt 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. 5.6. 5.7. 5.7.1. 6.1.2. 6.1.3. 6.1.4. 6.2. 6.2.1. 6.2.2. 6.2.3. 6.2.4. 6.2.5. Seite 3 von 7 6.3. 7. 7.1. nicht im Garantie beinhaltetes Bauteil (außer der Gasanlage) verursacht wurden, z.B. Zahnriemenschaden. Hat der Fahrzeughalter Ersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere andere Garantiegeber oder den Hersteller, so kann er insgesamt nicht mehr als Entschädigungsleistung verlangen, als der abgedeckte Gesamtschaden beträgt. Hat der Fahrzeughalter aufgrund der Leistung des Garantiegebers oder der durch den Garantiegeber eingesetzten Serviceunternehmen Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Garantiegeber seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. Obliegenheiten des Fahrzeughalters, Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Obliegenheiten 7.1.1. Der Fahrzeughalter hat vor Eintritt eines Garantiefalles: 7.1.1.1. Schäden nach Möglichkeit abzuwenden, 7.1.1.2. sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Fahrzeug- und Gasanlagenherstellers anhand der Betriebs- und Wartungsanleitung zu unterrichten und diese beim Betrieb des Fahrzeuges zu beachten, 7.1.1.3. an dem Fahrzeug die vom Hersteller der Gasanlage und des Fahrzeuges vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten und sämtliche von diesem vorgeschriebene und empfohlene Wartungs- und Pflegearbeiten durchführen zu lassen, und zwar ausschließlich durch einen Meisterbetrieb der Kfz-Innung (bei Wartungen der Gaslage einen Meisterbetrieb der Kfz-Innung mit Gasanlagenprüfungs-Zulassung ("GAP") oder eine vom Garantiegeber autorisierte Werkstatt („Meisterbetrieb“) unter Verwendung von „Originalersatzteilen“ (Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, die für die Montage des Fahrzeuges verwendet wurden oder werden, und die nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen hergestellt werden, die vom Hersteller vorgegeben wurden) oder „qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen“ (Ersatzteile, die von einem Unternehmen hergestellt wurden, das jederzeit bescheinigen kann, dass die fraglichen Teile den Bauteilen, die bei der Montage des Fahrzeugs verwendet wurden oder werden, qualitativ entsprechen) und sich hierüber eine Bestätigung in der dafür vorgesehenen Rubrik der Fahrzeugunterlagen ausstellen zu lassen, diese ist dem Garantiegeber im Schadenfall oder sonst auf Verlangen vorzulegen, 7.1.1.4. am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen und jeden Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des Kilometerstandes anzuzeigen, 7.1.1.5. es anzuzeigen, sofern das Fahrzeug (a) während der Garantiedauer zur gewerbsmäßigen Personen- und Lastenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wird (b) es zu unterlassen ohne Zustimmung des Herstellers das Fahrzeug in der Konstruktion (z.B. Tuning) oder durch den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen mit Ausnahme von Originalersatzteilen oder qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen zu verändern, 7.1.1.6. es zu unterlassen, sich mit dem Fahrzeug an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sonstigen Rennveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten zu beteiligen, 7.1.1.7. es zu unterlassen, das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten auszusetzen, 7.1.1.8. für ausreichende Versorgung mit Schmier- oder Betriebsstoffen zu sorgen und es zu unterlassen, ungeeignete oder vom Fahrzeug- und Gasanlagenhersteller nicht zugelassene Schmier- oder Betriebsstoffe zu verwenden, 7.1.1.9. es zu unterlassen, das Fahrzeug trotz erkennbarer Reparaturbedürftigkeit zu nutzen. 7.1.2. Der Fahrzeughalter hat nach Eintritt eines Garantiefalles: 7.1.2.1. den Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn dem Garantiegeber zu melden, 7.1.2.2. die Reparatur ausschließlich bei dem vom Garantiegeber ihm vor der Reparatur benannten Reparaturbetrieb, in der Regel einem von Ecoengines für den Einbau der von Ecoengines vertriebenen Gasanlagen zertifizierten Servicepartner oder einem anderen Meisterbetrieb mit GAP-Zulassung (der „autorisierte Reparaturbetrieb“) durchführen zu lassen, 7.1.2.3. der Fahrzeughalter sollte dabei den autorisierten Reparaturbetrieb darauf hinweisen, dass er vor Beginn der Reparatur eine Kostenübernahmeerklärung des Garantiegebers einholen muss, 7.1.2.4. alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte und Weisungen des Garantiegebers zur Minderung des Schadens zu befolgen, solche Weisungen sind vor Inanspruchnahme von Leistungen einzuholen, es sei denn, dass dieses im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar ist, 7.1.2.5. den Garantiegeber und die vom Garantiegeber beauftragten Serviceunternehmen vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Garantiefalles unverzüglich zu unterrichten, erforderliche Auskünfte zu erteilen, auf Anfordern das Fahrzeug zur Untersuchung bereitzustellen sowie die zum Nachweis des Schadens erforderlichen Unterlagen im Original zur Verfügung zu stellen, 7.1.2.6. den Garantiegeber und die vom Garantiegeber beauftragten Serviceunternehmen bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihnen die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen, 7.1.2.7. Anzeigen und Erklärungen telefonisch oder in Textform an den Garantiegeber zu richten. 7.2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen 7.2.1. 7.2.2. Für Schäden, die der Fahrzeughalter durch einen anderen Betrieb als einen autorisierten Reparaturbetrieb beheben lässt, ist die Leistung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Ziffern. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Garantiefalls zu erfüllen ist, kann der Garantiegeber den Garantieschutz innerhalb eines Monats ab Kenntnis Seite 4 von 7 7.2.3. 7.2.4. 7.2.5. 7.3. 7.3.1. 7.3.2. 7.3.3. 8. fristlos kündigen. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Fahrzeughalter zu beweisen. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die vor oder nach Eintritt des Garantiefalls zu erfüllen ist, ist der Garantiegeber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer solchen Obliegenheit ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Fahrzeughalter zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Garantiegeber jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Fahrzeughalter nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Garantiefalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Garantiegebers ursächlich ist. Wird eine nach Eintritt des Garantiefalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt, so ist der Garantiegeber nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Fahrzeughalter durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Verletzt der Fahrzeughalter die Obliegenheit, seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Garantiegeber soweit erforderlich mitzuwirken, vorsätzlich, ist der Garantiegeber zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters entsprechenden Verhältnis zu kürzen, die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Fahrzeughalter. Besondere Verwirkungsgründe Führt der Fahrzeughalter den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Garantiegeber von der Entschädigungspflicht frei. Führt der Fahrzeughalter den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Versucht der Fahrzeughalter den Garantiegeber arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Garantiegeber von der Entschädigungspflicht frei. Verjährung Die Ansprüche aus dem Garantievertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Garantievertrag bei dem Garantiegeber angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Garantiegebers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. 9. Zuständiges Gericht, anwendbares Recht, Aufsichtsbehörde 9.1. Zuständiges Gericht Soweit der Garantienehmer Kaufmann ist, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Garantievertrag gegen den Garantiegeber ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Garantiegebers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Garantienehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat. 9.2. Anwendbares Recht, Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 9.2.1. Der Garantievertrag unterliegt deutschem Recht. 9.2.2. Alle für den Garantiegeber bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Garantiegebers oder an die im Garantieschein bzw. Garantienachweis oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 10. Datenschutz Die personenbezogenen Daten des Fahrzeughalters werden bei Inanspruchnahme der Garantie an den Garantiegeber zur Abwicklung des Garantiefalles weitergegeben, von diesen werden die personenbezogenen Daten für die Abwicklung des Garantiefalles gespeichert und verarbeitet. Seite 5 von 7 - ANLAGE 1 - BESONDERE BESTIMMUNGEN Für die einzelnen Garantieprodukte gelten die folgenden besonderen Bestimmungen Ecoengines LPG Bauteile die in der Garantie beinhaltet sind Das Garantieprodukt Ecoengines LPG bietet Garantieschutz ausschließlich für die nachstehend bezeichneten Bauteile der nachstehend bezeichneten Baugruppen des Fahrzeuges: Baugruppe Bauteile in der Garantie Motor Motorblock, Kolben und Zylinder (Zylinderlaufbuchsen), Zylinder-kopf, Nockenwelle, Ein- und Auslassventile, Hydrostößel Kraftstoffanlage Sensoren der elektronischen Gemischaufbereitung, Einspritz-ventile, Luftmassenmesser und Drosselklappe Abgasanlage Lambdasonde, AGR-Ventil und Katalysator, Auspuffkrümmer Hiervon ausgenommen: Dichtungen und Hosenrohr. Selbstbehalt Im Rahmen der Garantieprodukte Ecoengines LPG werden die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten) nach Maßgabe von Ziffer 5.2 der Garantiebedingungen ausgehend von der Betriebsleistung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Reparatur nur anteilig wie folgt erstattet: Bis Bis Bis Bis Bis Bis 100.000 km 110.000 km 120.000 km 130.000 km 150.000 km 180.000 km 100 % 90 % 80 % 70 % 60 % 50 % Den Differenzbetrag trägt der Fahrzeughalter als Selbstbehalt. Bei einer Laufleistung von über 180.000 werden keine Leistungen mehr erbracht. Laufzeit LPG Die Laufzeit der Ecoengines LPG beträgt 24 Monate. Ecoengines LPG FlexPlus 3, 5, 7 und Ecoengines LPG PLUS Bauteile die in der Garantie beinhaltet sind Das Garantieprodukt Ecoengines LPG FlexPlus und Ecoengines LPG Plus bietet Garantiesschutz ausschließlich für die nachstehend bezeichneten Bauteile der nachstehend bezeichneten Baugruppen des Fahrzeuges: Baugruppe Bauteile in der Garantie Motor Motorblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdich-tung, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe, elektronische Bauteile der Einspritzanlage (z.B. Steuergeräte, Luftmengen- und massenmesser), Turbolader, Drosselklappe Abgasanlage Katalysator, AGR-Ventil, Lambda-sonde, Hosenrohr und Be-festigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde, Auspuffkrümmer Verdampfer, Rail, Steuergerät, Gehäuse der Filtereinheit, Umschalter Innenraum, Heizung Easy Fast, Tank, Multiventil, Füllanschluss, Zu- u. Rücklaufventil, Pumpeneinheit im Tank, LPGLeitungen, Boostpumpe, Hochdruckpumpe mit Rücklauf, Dual-Fueltuner Additiveinheit, Umschalter Gasanlage Hiervon ausgenommen: Dichtungen Selbstbehalt Im Rahmen der Garantieprodukte Ecoengines LPG FlexPlus 3, 5, 7 und Ecoengines LPG Plus werden (bis zum Erreichen der Besonderen Laufleistungsgrenze von 180.000 km) unabhängig von der Laufleistung Reparaturkosten (Lohnund Materialkosten) nach Maßgabe von Ziffer 5.2 der Garantiebedingungen immer zu 100% erstattet. Laufzeit Ecoengines LPG FlexPlus 3 Seite 6 von 7 Das Garantieprodukt Ecoengines LPG FlexPlus 3 kann bis zum Ablauf der Herstellergarantie für das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie für das Fahrzeug, aber mindesten 24 Monaten und höchstens 36 Monaten. Laufzeit Ecoengines LPG FlexPlus 5 Das Garantieprodukt Ecoengines LPG FlexPlus 5 kann bis zum Ablauf der Herstellergarantie für das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie für das Fahrzeug, aber mindesten 24 Monaten und höchstens 60 Monaten. Laufzeit Ecoengines LPG FlexPlus 7 Das Garantieprodukt Ecoengines LPG FlexPlus 7 kann bis zum Ablauf der Herstellergarantie für das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie für das Fahrzeug, aber mindesten 24 Monaten und höchstens 84 Monaten. Laufzeit Ecoengines LPG Plus Das Garantieprodukt Ecoengines LPG Plus beinhaltet die Garantieverlängerung um 12 Monate für bestehende Ecoengines LPG oder LPG Flex Plus Produkte oder eine Garantie für die Dauer von 12 Monaten für die Nachrüstung der Fahrzeuge mit einem Valvetronic Protectionssystem. Seite 7 von 7