Anforderungsprofil des Steuerberaters Grundlagen Aufgaben
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Anforderungsprofil des Steuerberaters Grundlagen Aufgaben
Grundlagen Aufgab en F ac hkenntnisse Prüfung Zulass ung Theorie Praxis Anforderungsprofil des Steuerberaters Anforderungsprofil des Steuerberaters* Empfehlungen zur theoretischen und praktischen Grundausbildung Inhalt A. B. Bundessteuerberaterkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts C. Grundlagen des Anforderungsprofils 2 I. Aufgaben des Steuerberaters 2 II. Überblick über die notwendigen Fachkenntnisse 3 III. Gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen und Gegenstand der Steuerberaterprüfung 4 IV. Zweck des Anforderungsprofils 5 Anforderungen an die theoretische Grundausbildung 6 Praktische Tätigkeit nach dem Hochschulstudium 11 Neue Promenade 4 10178 Berlin Postfach 028855 10131 Berlin Telefon: 0 30/24 00 87-0 Telefax: 0 30/24 00 87-99 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bstbk.de Büro Brüssel Avenue de Cortenbergh 52 B-1000 Brüssel Telefon: 00 32-2-7 43 05 96 Telefax: 00 32-2-7 34 91 17 E-Mail: [email protected] © Bundessteuerberaterkammer Gesamtherstellung: DCM · Druck Center Meckenheim Stand: Februar 2003 * Im Interesse einer fachlich-gezielten Berufsausbildung des Steuerberaters wurde seitens der Bundessteuerberaterkammer und des Arbeitskreises der Professoren der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre eine Fachkommission zur Erarbeitung eines Anforderungsprofils des Steuerberaters eingesetzt. Die erste Fassung des Anforderungsprofils wurde von der Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer und vom Arbeitskreis der Professoren der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre am 20./21. Mai 1985 bzw. am 2. August 1985 verabschiedet. Die letzte Fortschreibung des Anforderungsprofils des Steuerberaters wurde von der 63. Bundeskammerversammlung am 11./12. Juni 2001 und vom Arbeitskreis der Professoren der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre am 28. Oktober 2001 verabschiedet. 1 A. Grundlagen des Anforderungsprofils I. Aufgaben des Steuerberaters Komplexität, Wandelbarkeit, Gestaltungs- und Wahlrechtsintensität des heutigen nationalen wie internationalen Steuerrechts führen dazu, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen einer qualifizierten Unterstützung hinsichtlich der Planung steuerrelevanter Sachverhalte und der Durchführung ihrer steuerlichen Angelegenheiten bedürfen. Diese Beratung hat einerseits an den vielfältigen wirtschaftlichen Gestaltungen anzusetzen sowie andererseits Empfehlungen für die optimale Ausübung der zahlreichen steuerlichen Wahlrechte zu geben und sämtliche weiteren gewünschten Hilfeleistungen im Besteuerungsverfahren zu gewähren. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Damit sind sie als Organ der Steuerrechtspflege tätig und übernehmen auch im Rahmen der Volkswirtschaft eine bedeutsame Dienstleistungsfunktion. Das Steuerberatungsgesetz verweist in der Beschreibung der Tätigkeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten im Einzelnen auf folgende Aufgaben (§ 33 StBerG): – Beratung der Auftraggeber in Steuersachen, – Vertretung im Besteuerungsverfahren, – Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten einschließlich der Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen, bei Steuerordnungswidrigkeiten sowie bedarf besteht nicht nur bei Großunternehmen, sondern ergibt sich erst recht für mittlere und kleinere Unternehmen wie auch für alle sonst am Wirtschaftsleben Beteiligten. Steuerberater sind darüber hinaus auch bei der Erfüllung der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten gemäß §§ 238 ff. HGB sowie im Bereich wirtschaftlicher Prüfungen tätig, soweit diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 319 HGB, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vorbehalten sind. Sie erteilen Testate im Rahmen der rechtlichen Befugnisse und Prüfungsvermerke bei freiwilligen Prüfungen. Der Steuerberater hat eine Reihe gesetzlicher Berufspflichten zu erfüllen, zu der auch die Gewissenhaftigkeit zählt. Diese erfordert, die Entwicklungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Betriebswirtschaftslehre zu beachten. II. Überblick über die notwendigen Fachkenntnisse Wegen der engen Verzahnung der Besteuerung mit wirtschaftlichen Sachverhalten setzt eine solche Steuerberatung neben den speziellen steuerrechtlichen Fachkenntnissen entsprechende betriebswirtschaftliche und juristische Fachkenntnisse voraus. So können z. B. Fragen der Standort- und Rechtsformwahl ohne gründliche Rechtskenntnisse genauso wenig wie ohne detaillierte Kenntnisse der wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Entscheidungen beantwortet werden. Hilfeleistung bei der Erfüllung von steuerlichen Buchführungspflichten, insbesondere bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlicher Beurteilung. Ähnliches gilt auch für andere Fragen, wie z. B. Entscheidungen über einzelne Investitionen im privaten oder gewerblichen Bereich. Hier sind Fragen der zivil- und handelsrechtlichen Gestaltung, des Steuerartenrechts und der Investitionsrechnung ebenso unmittelbar miteinander verbunden. Aufgrund der notwendigen besteuerungsrelevanten Gestaltungsüberlegungen umfasst das Tätigkeitsfeld des Steuerberaters die steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung. Die Beratung der Mandanten in Fragen der Steuerwirkungen und der Steuerplanung ist wegen der engen wechselseitigen Abhängigkeit von allgemeinen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen und steuerlichen Sachverhaltsgestaltungen in eine umfassende Unternehmensplanung einzubeziehen. Ein derartiger Beratungs- Daher umfassen die erforderlichen Kenntnisse nicht nur das gesamte Steuerrecht, sondern auch Grundlagen des Zivil-, Sozialund Wirtschafts-, vor allem des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Verwaltungsrechts sowie wesentliche Teile der Betriebswirtschaftslehre. Insbesondere im Steuerrecht sind Kenntnisse der jeweiligen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung erforderlich. – 2 3 III. Gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen und Gegenstand der Steuerberaterprüfung 3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer 4. Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge des Zollrechts Die Bestellung zum Steuerberater setzt nach § 35 StBerG das Bestehen der Steuerberaterprüfung voraus. Für Bewerber mit einem Diplom aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sieht § 37a Abs. 2 StBerG das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung vor. 5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft 6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen Zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden nur Bewerber, die die in § 36 Abs. 1 und 2 StBerG genannten Anforderungen an die Vorbildung erfüllen. Die erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen lassen sich in zwei Gruppen zusammenfassen: 7. Volkswirtschaft 8. Berufsrecht 1. 2. Von Absolventen eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern wird nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (i. d. R. in einer Steuerberaterpraxis) gefordert. Von Absolventen eines entsprechenden Studiums mit einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern wird entsprechend dem Vorherstehenden eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit verlangt. Prüfungsbewerber, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf (z. B. Steuerfachangestellter) bestanden haben oder eine andere gleichwertige Ausbildung besitzen, müssen nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zehnjährige Berufspraxis auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (i. d. R. in einer Steuerberaterpraxis) nachweisen. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum Steuerfachwirt oder geprüften Bilanzbuchhalter beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens sieben Jahre. Die Anerkennung der berufspraktischen Tätigkeit setzt gemäß § 36 Abs. 3 StBerG voraus, dass eine Arbeitszeit von 16 Stunden/Woche nicht unterschritten wird. § 37 Abs. 3 StBerG sieht folgende Prüfungsgebiete für die Steuerberaterprüfung vor: 1. Steuerliches Verfahrensrecht 2. Steuern vom Einkommen und Ertrag 4 Das Steuerberaterexamen besteht aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Dabei soll für den mündlichen Teil die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit von 90 Minuten nicht überschritten werden. Dem gewandelten Berufsbild des Steuerberaters und der wachsenden Bedeutung einer qualifizierten betriebswirtschaftlichen Beratung muss im Steuerberaterexamen ausreichend Rechnung getragen werden. Für den Bereich Betriebswirtschaft ist deshalb eine vierte Klausur vorzusehen. IV. Zweck des Anforderungsprofils Das Anforderungsprofil legt in Form von Empfehlungen diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten fest, über die ein Steuerberater nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung, also bei Beginn seiner beruflichen Tätigkeit, verfügen sollte. Das Anforderungsprofil soll insbesondere als Orientierungshilfe dienen für – die Hochschulen bei der Planung und Bereitstellung einschlägiger Ausbildungsangebote, – die Studenten, die den Beruf des Steuerberaters anstreben, bei der Wahl der Studienfächer, – die Ausbildung sowohl in den Steuerberaterpraxen als auch in berufsständischen Einrichtungen, – die Darstellung des Beratungsangebotes der Steuerberater, – den Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Anpassung des Berufsrechts. 5 Das Anforderungsprofil bezieht sich entsprechend der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen auf eine theoretische Grundausbildung und eine praktische Tätigkeit, die sich ergänzen. Praktische Tätigkeiten können ohne theoretisches Fundament nicht sinnvoll ausgeübt werden; theoretische Ausbildung ist ohne Kenntnis der praktischen Erfordernisse und Bedingungen auf Dauer nicht gewährleistet. Das Anforderungsprofil betont neben der rechtlichen die betriebswirtschaftliche Ausbildung. Ausbildungsziele in diesem Bereich sind: – – das Urteilsvermögen in wirtschaftlichen Fragen für die ökonomische Gewichtung von Normen und Handlungsmöglichkeiten zu schulen und die zweckmäßige Anwendung wirtschaftswissenschaftlicher Methoden und Verfahren zur Lösung eines bestimmten Beratungsauftrages zu erlernen. Der Steuerberater kann die Anforderungen an eine solche betriebswirtschaftlich qualifizierte Steuerberatung nur erfüllen, wenn diese sowohl in der Ausbildung als auch in der Steuerberaterprüfung ihren Niederschlag finden. Die Darstellung der Anforderungen an die theoretische Grundausbildung ist primär auf die universitären Studiengänge der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre bzw. der Ökonomie und der Rechtswissenschaft bezogen. Die betreffenden Kenntnisse müssen aber auch bei jedem anderen Zugang zum Steuerberaterberuf in der jeweiligen Tätigkeit oder durch zusätzliche Maßnahmen erworben werden. B. Da in diesem Anforderungsprofil aber nur ein allgemeines und in gewisser Weise idealtypisches Bild gezeichnet werden kann, müssen die Bewerber fehlende Gebiete bzw. fehlende Intensität im Einzelfall bis zur Steuerberaterprüfung durch Eigenstudium oder Kursbesuche ergänzen. Dieser Ergänzungsbedarf gilt einerseits für Absolventen wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge in den genannten Teilen der Rechtswissenschaft und anderen für Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums in den dargestellten Aspekten der Wirtschaftswissenschaften. I. Die theoretische Grundausbildung soll sich nach den oben abgeleiteten Aufgaben und angesprochenen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere auf folgende Bereiche des deutschen Rechts, speziell des deutschen Steuerrechts, den Grundzügen des Internationalen Steuerrechts sowie auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft erstrecken: 1. Allgemeine Rechtsgebiete a) Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil, insbesondere Rechtssubjekte, Rechtsgeschäfte, Fristen, Termine,Verjährung Recht der Schuldverhältnisse, insbesondere Allgemeines und Besonderes Schuldrecht Sachenrecht, insbesondere Eigentum, Besitz, Grundpfandrechte, sonstige Nutzungs- und Sicherungsrechte (vor allem Nießbrauch) Anforderungen an die theoretische Grundausbildung Familienrecht, insbesondere eheliches Güterrecht, Unterhaltsrecht, Betreuungsrecht Das Anforderungsprofil beschreibt im Folgenden die Grundzüge der theoretischen Wissensgebiete, die ein Steuerberater unabhängig von seiner konkreten Vorbildung für seine berufliche Tätigkeit benötigt und die er insoweit – zumindest in wesentlichen Teilen – im Steuerberaterexamen nachweisen muss. Erbrecht, insbesondere Erbfolge, Erbenhaftung, Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Pflichtteil, Erbverzicht, Testamentsvollstreckung b) Je nach Studiengang und Struktur der Studienfächer steht an den Hochschulen für die relevanten Hauptgebiete der Rechtswissenschaft, speziell des Steuerrechts, sowie für die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre nur ein begrenzter Zeitrahmen zur Verfügung. 6 Rechtswissenschaft Handelsrecht, Wechsel- und Scheckrecht Handelsrecht, insbesondere Recht der Kaufleute, Prokura, Handlungsvollmacht, Firmenrecht, allgemeine Rechnungslegungsvorschriften Wechselrecht und Scheckrecht 7 c) Gesellschaftsrecht 4. Recht der Gesellschaften nach Bürgerlichem Recht und Handelsrecht, insbesondere hinsichtlich Gründung und Beteiligung, Veräußerung, Verschmelzung und Umwandlung, Auseinandersetzung und Abwicklung, Gesellschaftsformen des EU-Rechts Spezielle Rechnungslegungsvorschriften der Gesellschaften und Unternehmenszusammenschlüsse d) Grundzüge des Insolvenzrechts e) Grundzüge des Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts f) Recht der Europäischen Gemeinschaft 2. Allgemeines Steuerrecht, insbesondere Verfahrensrecht Systematik und Grundzüge des Internationalen Steuerrechts – Regelungen des allgemeinen deutschen Steuerrechts zu internationalen Sachverhalten einschließlich international bedeutsamer Rechtsinstitute – Außensteuer- und Auslandsinvestmentgesetz – Recht der Doppelbesteuerungsabkommen – EU-Binnenmarktregelungen 5. Recht der Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstrafrecht 6. Berufsrecht der Steuerberater II. Betriebswirtschaftslehre 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre – Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung 3. Steuerartenrecht a) Ertragsteuerrecht Gewerbeertragsteuerrecht Soweit die steuerrechtlichen Kenntnisse nicht in einem entsprechenden rechtswissenschaftlichen Studienabschnitt erworben werden können, müssen sie im Rahmen des Teilgebiets der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre als Voraussetzung für die Steuerwirkungs- bzw. Steuergestaltungslehre angeboten bzw. erworben werden. Umwandlungssteuerrecht a) Einkommensteuerrecht Körperschaftsteuerrecht b) Substanzsteuerrecht Bewertungsrecht Allgemeine Grundlagen, Methodik und Verfahren – Unternehmerische Ziele in Theorie und Praxis – Grundzüge von Beschaffung, Produktion, Absatz, Organisation, Personalwesen, Unternehmensführung – Unternehmensplanung, Investitionsrechnung, Finanzierung und allgemeine Optimierungsverfahren Grundsteuerrecht Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht c) Verkehrssteuerrecht Umsatzsteuerrecht Grunderwerbsteuerrecht d) 8 Recht der Verbrauchsteuern und Grundzüge des Zollrechts b) Rechnungswesen einschließlich steuerlicher Gewinnermittlung – Funktionen und methodische Grundlagen des Rechnungswesens 9 – c) d) Handelsrechtlicher Jahresabschluss (Bilanzansatz, Bewertung, Ausweis, Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten, Bilanztheorie und -analyse) Praktische Tätigkeit nach dem Hochschulstudium Eine wichtige Phase auf dem Weg zum Beruf des Steuerberaters ist die hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens (s. o. A. III.). Während dieser praktischen Grundausbildung soll der zukünftige Steuerberater lernen, die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Praxis anzuwenden. – Handelsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Sonderbilanzen – Steuerliche Gewinn- und Überschussermittlung – Steuerliche Sonder- und Ergänzungsbilanzen – Handelsrechtliche und steuerliche Rechnungslegungspolitik – Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung Ziel dieser praktischen Grundausbildung ist in erster Linie die Berufsfertigkeit, d. h. ein unabhängiges, eigenverantwortliches und gewissenhaftes Tätigwerden auf dem Berufsfeld der Steuerberatung. Eine solche Berufsfertigkeit umfasst vor allem – Unternehmensbewertung – die Fähigkeit, fundierte fachliche Kenntnisse auf den einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen und den betriebswirtschaftlichen Gebieten praktisch anzuwenden, – die Fähigkeit, den jeweiligen Sachverhalt entscheidungsreif aufzubereiten, Prioritäten zu setzen und Alternativlösungen zu entwickeln, – die Fähigkeit, den Mandanten Ratschläge und Empfehlungen verständlich und präzise zu vermitteln. Steuerwirkungsanalyse – Allgemeine Steuerwirkungsanalyse und Steuergestaltungslehre – Steuerbelastungsrechnungen und Ableitung von Steuerwirkungsfunktionen – Anwendung der Planungsmethoden auf Fallgestaltungen (siehe auch d) Betriebliche Entscheidungen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Rahmenbedingungen – Standortwahl – Rechtsformwahl – Investitionsplanung – Finanzierungsplanung – Weitere Entscheidungsbereiche 2. Datenverarbeitung 3. Prüfungswesen a) Grundlagen des Prüfungswesens b) Prüfungsgrundsätze c) Prüfungstechnik und Prüfungsplanung d) Handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung einschließlich Prüfungsberichterstattung e) Sonderprüfungen 10 C. Diese Fähigkeiten werden dem zukünftigen Steuerberater am besten in der Praxis eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft vermittelt. Der zukünftige Steuerberater soll in der Praxis insbesondere an Aufgaben mitwirken, die die Selbstständigkeit des Denkens und das praktisch-methodische Vorgehen sowie sein wirtschaftliches, rechtliches und soziales Verständnis fördern. Dabei soll er sich eine zweckmäßige Arbeitsweise aneignen. Am Ende der praktischen Grundausbildung soll er in der Lage sein, sich selbstständig auch in solche Fachgebiete einzuarbeiten, in denen er nicht ausgebildet worden ist. Die praktische Tätigkeit soll darüber hinaus Gelegenheit geben, sich mit der Mitarbeiterführung, der Handhabung des Berufsrechts einschließlich des Gebührenrechts, vor allem im Bereich der Buchführung, des Besteuerungsverfahrens und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie Planungen vertraut zu machen. Zur Orientierung sowohl des zukünftigen Steuerberaters als auch der Ausbildungspraxen werden nachstehend die Kenntnisse, Fähigkeiten und Tätigkeiten aufgeführt, die bei der prakti11 schen Grundausbildung im Vordergrund stehen sollen und die der Bewerber beherrschen sollte: 1. Deklarationsberatung a. Aufklären von Sachverhalten und Erkennen der steuerlichen Probleme b. Anfertigen von Steuererklärungen 2. Gestaltungsberatung a. Erteilen von Rat und Auskunft sowie gutachtliche Stellungnahmen zu Steuerfragen, insbesondere im Zusammenhang mit b. 12 – Gründung von Unternehmen – Beteiligung an Unternehmen – Veräußerung,Verschmelzung und Umwandlung – Auseinandersetzung und Abwicklung c. Beratung bei betrieblichen Entscheidungen unter Verwendung von Steuerwirkungs- und Steuerplanungsrechnungen, insbesondere bei – Standortwahl – Rechtsformwahl – Investitionsplanung – Finanzierungsplanung d. Beratung bei der Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen und Anfertigen von Gutachten e. Organisation, Durchführung und Überwachung des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere – Einrichtung der Lohn- und Finanzbuchführung – Erstellung und Überwachung der Lohn- und Finanzbuchführung – Aufstellung von Abschlüssen einschließlich Sonderbilanzen sowie Beratung in den damit zusammenhängenden Fragen – Einrichtung und Überwachung der Kostenrechnung Betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere bei 3. Durchsetzungsberatung a. Beteiligung Vertretung im Besteuerungsverfahren (Steuerfestsetzungsund Erhebungsverfahren), insbesondere bei – Inanspruchnahme von Fördermitteln – Prüfung ergangener Verwaltungsakte – Bilanzanalyse – Anträgen auf Änderung oder Berichtigung von Bescheiden – Controlling – – kurzfristigen Erfolgsrechnungen Stundungs-, Erlass-, Aussetzungs- und Vorauszahlungsanpassungsanträgen – Rationalisierung – Anwendung der Elektronischen Datenverarbeitung – Sanierung – Veräußerung – Existenzgründung – b. Bearbeiten von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen einschließlich Auftreten vor Behörden und Gerichten c. Vertretung bei behördlichen Prüfungen d. Vertretung in Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren 13 4. Sonstige a. Durchführung von gesetzlichen Prüfungen, soweit diese nicht Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vorbehalten sind, und von freiwilligen Prüfungen einschließlich Berichterstattung insbesondere von – Abschluss- und Sonderprüfungen – Erteilung von Prüfungsvermerken und sonstigen Bescheinigungen b. Tätigkeiten als Sachverständiger auf allen Gebieten des Rechnungswesens, der Treuhand- und Verwaltungstätigkeiten und des Steuerrechts c. Tätigkeit als Testamentsvollstrecker d. Praxisorganisation und EDV-Einsatz KOMMISSION BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE Die Kommission Betriebswirtschaftliche Steuerlehre ist eine der Wissenschaftlichen Kommissionen, die vom Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V. gebildet wurden. Rund 80 Hochschullehrer gehören dieser Kommission zurzeit an. Zwischen den Professoren der Kommission Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und der Bundessteuerberaterkammer besteht seit Jahren ein freundschaftlicher Kontakt, der zum Ziel hat, wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis bekannt zu machen und umgekehrt der Wissenschaft die Probleme der Praxis nahe zu bringen. Weitere Informationen zum Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V. und zur Kommission Betriebswirtschaftliche Steuerlehre sind im Internet unter www.v-h-b.de abrufbar. HAUS DER STEUERBERATER Neue Promenade 4, 10178 Berlin Bundessteuerberaterkammer – www.bstbk.de Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut der Steuerberater e.V. – www.dws-institut.de Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH – www.dws-verlag.de DWS Steuerberater-Online-GmbH – www.dws-steuerberater-online.de 14 15 ANSCHRIFTEN DER STEUERBERATERKAMMERN Bundessteuerberaterkammer Neue Promenade 4 · 10178 Berlin Tel.: (0 30) 24 00 87-0 · Fax: (0 30) 24 00 87-99 E-Mail: [email protected] Internet: www.bstbk.de Steuerberaterkammer Berlin Meierottostr. 7 · 10719 Berlin Tel.: (0 30) 88 92 61-0 · Fax: (0 30) 88 92 61-10 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbkammer-berlin.de Steuerberaterkammer Brandenburg Tuchmacherstr. 48 B · 14482 Potsdam Tel.: (03 31) 8 88 52-0 · Fax: (03 31) 8 88 52-22 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-brandenburg.de Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen Am Wall 192 · 28195 Bremen Tel.: (04 21) 3 65 07-0 · Fax: (04 21) 3 65 07-20 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbkammer-bremen.de Steuerberaterkammer Düsseldorf Uhlandstr. 11 · 40237 Düsseldorf Tel.: (02 11) 6 69 06-0 · Fax: (02 11) 6 69 06-60 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-duesseldorf.de Steuerberaterkammer Hamburg Raboisen 32 · 20095 Hamburg Tel.: (0 40) 44 80 43-0 · Fax: (0 40) 44 58 85 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-hamburg.de Steuerberaterkammer Hessen Gutleutstraße 175 · 60327 Frankfurt/Main Tel.: (0 69) 15 30 02-0 · Fax: (0 69) 15 30 02-60 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-hessen.de Steuerberaterkammer Köln Volksgartenstr. 48 · 50677 Köln Tel.: (02 21) 3 36 43-0 · Fax: (02 21) 3 36 43-43 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-koeln.de Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern Ostseeallee 40 · 18107 Rostock Tel.: (03 81) 7 76 76 76 · Fax: (03 81) 7 76 76 77 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-mv.de Steuerberaterkammer Nordbaden Poststr. 11 · 69115 Heidelberg Tel.: (0 62 21) 18 30 77/78 Fax: (0 62 21) 16 51 05 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-nordbaden.de Steuerberaterkammer Nürnberg Dürrenhofstr. 4 · 90402 Nürnberg Tel.: (09 11) 9 46 26-0 · Fax: (09 11) 49 33 98 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-nuernberg.de Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Hölderlinstr. 8 · 55131 Mainz Tel.: (0 61 31) 9 52 10-0 Fax: (0 61 31) 9 52 10-40 E-Mail: [email protected] Internet: www.sbk-rlp.de Steuerberaterkammer Saarland Am Kieselhumes 15 · 66123 Saarbrücken Tel.: (06 81) 6 68 32-0 · Fax: (06 81) 6 68 32-32 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-saarland.de Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen Emil-Fuchs-Str. 2 · 04105 Leipzig Tel.: (03 41) 5 63 36-0 · Fax: (03 41) 5 63 36-20 E-Mail: [email protected] Internet: www.sbk-sachsen.de Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Kroatenweg 71 · 39116 Magdeburg Tel.: (03 91) 6 11 62-0 · Fax: (03 91) 6 11 62-16 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-sachsen-anhalt.de Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein Hopfenstraße 2 d · 24114 Kiel Tel.: (04 31) 5 70 49-0 · Fax: (04 31) 5 70 49-10 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-sh.de Steuerberaterkammer Stuttgart Hegelstr. 33 · 70174 Stuttgart Tel.: (07 11) 6 19 48-0 · Fax: (07 11) 6 19 48-702 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-stuttgart.de Steuerberaterkammer Südbaden Kronenstr. 2 · 79100 Freiburg Tel.: (07 61) 7 05 26-0 · Fax: (07 61) 7 05 26-26 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-suedbaden.de Steuerberaterkammer München Nederlinger Str. 9 · 80638 München Tel.: (0 89) 15 79 02-0 · Fax: (0 89) 15 79 02-19 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-muc.de Steuerberaterkammer Thüringen Kartäuserstr. 27 a · 99084 Erfurt Tel.: (03 61) 5 76 92-0 · Fax: (03 61) 5 76 92-19 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-thueringen.de Steuerberaterkammer Niedersachsen Adenauerallee 20 · 30175 Hannover Tel.: (05 11) 2 88 90-0 · Fax: (05 11) 2 83 40 32 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-niedersachsen.de Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Urbanstr. 1 · 48143 Münster Tel.: (02 51) 4 17 64-0 · Fax: (02 51) 4 17 64- 27 E-Mail: [email protected] Internet: www.stbk-westfalen-lippe.de 16