Arznei-Liefervertrag - AOK
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Arznei-Liefervertrag - AOK
Arznei-Liefervertrag Der Landesapothekerverband Niedersachsen e. V. - im folgenden „Apothekerverband" - und die AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen der IKK-Landesverband Niedersachsen die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen, die Seekrankenkasse Hamburg - nachstehend „Verbände“ genannt - schließen gemäß § 129 Abs. 5 SGB V zur Ergänzung des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 bis 4 SGB V und zur Ergänzung der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V nachfolgenden Vertrag vom 01.07.2003 in der Fassung vom 01.01.2008 Anlagen: Anlage 1: Belieferung mit Sprechstundenbedarf Anlage 2: Abgabe von Hilfsmitteln durch Apotheken Anlage 3: Preisliste für Mietgeräte und weitere technische Geräte/Medizinprodukte Anlage 4: Preisliste für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Anlage 5: Ergänzungsvereinbarung Anlage 6: Serviceleistungen der Rechenzentren 1 §1 Gegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Belieferung der Anspruchsberechtigten der am Vertrag beteiligten Krankenkassen durch die öffentlichen Apotheken im Vertragsgebiet mit allen Artikeln und Mitteln, die vom Vertragsarzt/Vertragszahnarzt - beide nachfolgend „Vertragsarzt“ genannt - verordnet und gem. § 25 Apothekenbetriebsordnung apothekenüblich sind. (2) Zur Lieferung von Hilfsmitteln gelten die gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 126 Abs. 2 SGB V. Ergänzende Vereinbarungen sind in Anlage 2 getroffen. (3) Die Belieferung von Sprechstundenbedarf der Vertragsärzte wird in Anlage 1 gesondert geregelt. §2 Geltung (1) Der Vertrag hat Rechtswirkung für die den vertragsschließenden Landesverbänden angeschlossenen Krankenkassen. (2) Der Vertrag gilt für die Mitglieder des Apothekerverbandes. Er gilt darüber hinaus für Apotheken, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfüllen und sowohl dem Rahmenvertrag als auch diesem Vertrag durch Erklärung gegenüber den Verbänden beigetreten sind. (3) Die Vereinbarungen gelten auch bei der Abgabe an Anspruchsberechtigte der Vertragskrankenkassen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben. §3 Verordnungsblätter Die zwischen den Partnern des Bundesmantelvertrags nach § 87 SGBV vereinbarten Verordnungsblätter (Muster 16) sowie die amtlichen Verordnungsblätter in der jeweils gültigen Fassung werden verwendet. §4 Abgabe- und Lieferbestimmungen (1) Ist eine ärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich der Darreichungsform oder der Dosierung unvollständig oder ungenau und ist der Arzt nicht zu erreichen, glaubt aber der Apotheker, die Ausgabe der Arznei nicht verweigern zu dürfen, so ist er berechtigt, diejenige Arzneiform oder Dosierung abzugeben, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält (vgl. § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung). Die Verordnung ist mit Datum und Unterschrift des Apothekers zu ergänzen, so dass die Ergänzung eindeutig erkennbar vom Apotheker stammt. Hinsichtlich der Menge erhöhte Verordnungen sind nur abrechnungsfähig, wenn der Arzt die Änderung in der Regel1 vor der Abrechnung durch seine Unterschrift mit Datum auf der Vorderseite des Musters 16 bestätigt hat. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der Arzt eine Menge innerhalb einer Normgröße verordnet, diese Menge 1 Als Ausnahme gilt z. B.: Bei Krankenhausverordnungen oder Verordnungen aus einem MVZ ist es ausreichend, wenn der Arzt die Änderungen nach der Abrechnung bestätigt und der Apotheker die Arztbestätigung im Einspruchsverfahren vorlegt. 2 Fälle, in denen der Arzt eine Menge innerhalb einer Normgröße verordnet, diese Menge innerhalb der Normgröße aber vom selben Hersteller nicht mehr im Handel ist; in diesem Fall reicht eine entsprechende Ergänzung des Apothekers auf dem Verordnungsblatt. (2) Fehlen auf der Verordnung Angaben, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie vom Apotheker hinzuzufügen; bei Artikeln, die weder in der Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe ("Lauer-Taxe") noch in den Anlagen mit einem Einkaufspreis aufgeführt sind, hat der Apotheker die Lieferfirma und den Einkaufspreis zu vermerken, wobei die Krankenkasse das Recht hat, Kopien der Rechnungen der Lieferfirma anzufordern. (3) Sämtliche, handschriftlich vorgenommene Veränderungen sind auf der Vorderseite des Musters 16 im roten Feld in schwarzer Schrift vorzunehmen. Auf eine auf der Rückseite einer Verordnung erfolgten Genehmigung eines Kostenträgers ist von der Apotheke auf der Vorderseite zu verweisen. (4) Verordnungen von 1. Fertigarzneimitteln, die nach § 34 Absatz 3 SGB V von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind, 2. nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln, die nicht von der Richtlinie nach § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfasst sind, für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden, es sei denn, sie sind bei bestimmten Indikationsstellungen verordnungs- und erstattungsfähig.2 Satz 1 gilt nur, wenn das verordnete Produkt zum Zeitpunkt der Belieferung der Verordnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) als ein nach Satz 1 nicht abgabefähiges Produkt gekennzeichnet ist. (5) Verbandstoffe müssen mindestens Arzneibuchqualität aufweisen, bzw. den vom Deutschen Normenausschuß (DNA) herausgegebenen Normblättern entsprechen (DIN-Qualität). (6) Eine Verordnung darf nur innerhalb eines Monats nach dem Ausstellungstag beliefert werden. Bei Fristüberschreitung entfällt der Anspruch auf Bezahlung, es sei denn, der Apotheker macht glaubhaft, dass die Fristüberschreitung aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar war. Es werden keine Beanstandungen seitens der Krankenkassen vorgenommen, wenn eine Dauerverordnung/ Dauerrezept zur Abrechnung im Monat nach Ablauf der Belieferung eingereicht wird. Eine Dauerverordnung ist in der Regeln für 3 Monate gültig, es sei denn, die Dauerverordnung sieht einen anderen Verordnungszeitraum vor. (7) Die unvermeidbaren und glaubhaft gemachten Beschaffungskosten für Fertigarzneimittel, die beim Großhandel nicht vorrätig sind, können in folgenden Fällen berechnet werden: a) beim Import aus dem Zoll-Ausland, b) bei Fertigarzneimitteln, die wegen termingebundener Anwendung oder individueller Herstellung für einen bestimmten Patienten nicht in der Apotheke vorrätig gehalten werden können, c) bei seltenen Impfstoffen und seltenen Seren, d) in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der Krankenkasse. Übersteigen die Beschaffungskosten € 10,00, so ist vorab die Zustimmung der zuständigen Krankenkasse einzuholen. (8) Eine in der Apotheke vorgelegte Verordnung kann von der Krankenkasse nicht zur Belieferung an einen Dritten weitergeleitet werden, sofern der Apotheker zu dem von der Krankenkasse mitzuteilenden Preisen lieferbereit ist. (9) Die Kosten der abgegebenen Mittel sind von der Krankenkasse zu tragen, die der Vertragsarzt auf der Verordnung als Kostenträger bezeichnet hat. 2 Zur Unterstützung der Apotheken bei der Umsetzung des Absatzes 4 erstellen die Krankenkassen zusammen mit dem Apothekerverband eine gemeinsame Versicherteninformation, die den Apotheken zur Verfügung gestellt wird. 3 (10)Die Krankenkassen sind verpflichtet, gefälschte oder unbefugt oder missbräuchlich ausgestellte Verordnungen zu bezahlen, sofern der Apotheker die Fälschung oder missbräuchliche Ausstellung nicht erkennen konnte. Diese Verpflichtung der Krankenkasse entfällt, wenn der Apotheker begründeten Zweifeln nicht nachgegangen ist. §5 Abgabe von Hilfsmitteln (1) Die Abgabe eines Hilfsmittels, dessen Verkaufspreis mehr als € 160,00 (inkl. Mehrwertsteuer) beträgt, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse kann auf das Genehmigungsrecht ganz oder teilweise verzichten. (2) Die Abgabe eines Hilfsmittels ohne Hilfsmittelpositionsnummer, dessen Stückpreis mehr als 50,00 € (inkl. MWSt.) beträgt, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse kann auf das Genehmigungsrecht ganz oder teilweise verzichten. Die Apotheke ist verpflichtet, grundsätzlich nur Hilfsmittel mit Hilfsmittelpositionsnummer abzugeben. Die Abgabe eines Hilfsmittels ohne Hilfsmittelpositionsnummer kommt also nur dann in Betracht, wenn kein Hilfsmittel mit Hilfsmittelpositionsnummer zur Verfügung steht. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. (3) Hilfsmittel, die in Zusammenhang mit einer parenteralen Lösung nach Ziffer 1 der Anlage 3 des Vertrages zur Hilfstaxe auf Muster 16 verordnet werden und zu den Gruppen der Pumpenbestecke, Verlängerungsleitungen, Filter, Kanülen, Verschlusssysteme, Hähne gehören, unterliegen keinen vertraglichen Abgabebeschränkungen. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Insbesondere können in diesen Fällen auch Hilfsmittel ohne Hilfsmittelpositionsnummer abgegeben werden. Weiterhin sind für die Zulassung nach § 126 Absatz 1 SGB V keine besonderen Qualifikationen nachzuweisen. (4) Vertragspartner treffen weitere Regelungen zur Abgabe von Hilfsmitteln in Anlage 2. §6 Preisberechnung (1) Für die Preisberechnung der Fertigarzneimittel, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 AMG den Apotheken vorbehalten ist gilt die Arzneimittelpreisverordnung und die Große Deutsche Spezialitäten-Taxe ("Lauer-Taxe") in der jeweils geltenden Fassung. Maßgebend sind die am Tage der Abgabe gültigen Preise. (2) Der Preisaufschlag für die Preisberechnung beträgt: a) für Sondennahrung (siehe Protokollnotiz) 10 % netto b) für Verbandstoffe und Pflaster 10 % netto c) für Blutkonzentrate, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit (Hämophilie) bestimmt sind ( § 1 Abs. 3 Nr.6 AmPreisVO) 3,4 % netto Protokollnotiz: Die erstmalige Belieferung eines Versicherten mit Sondennahrung ist der zuständigen Krankenkasse bzw. der von ihr benannten Stelle umgehend anzuzeigen. Folgebelieferungen sind nicht mehr anzuzeigen. 4 (3) Für Hilfsmittel und Medizinprodukte gelten, sofern keine Festbeträge oder in den Anlagen andere Preise vorgeschrieben sind, folgende Zuschläge auf den Apothekeneinkaufspreis der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) bzw. - falls ein Apothekeneinkaufspreis nicht angegeben ist - auf den Listenverkaufspreis des Herstellers/ Großhändlers: a) Stomaartikel (mit Zubehör lt. Hilfsmittelkatalog) 10 % netto b) Inkontinenzartikel - soweit in der Lauertaxe gelistet - soweit nicht in der Lauertaxe gelistet 10 % netto 15 % netto c) Medizinische Bandagen 20 % netto d) Bade- und Toilettenhilfen 10 % netto e) Applikationshilfen für i.v., i.m., s.c., i.a. (z.B. Pens, Kanülen, Lanzettiergeräte, Einmalspritzen) 15 % netto f) Diagnostika (z.B. Teststreifen für Urin- und Blutwertbestimmungen) g) Sonstige Hilfsmittel und sonstige Medizinprodukte 15 % netto 13 % netto Für Mietgeräte und weitere technische Geräte / Medizinprodukte gelten die Preise nach Anlage 3. Für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie gelten die Preise nach Anlage 4. (4) Für die Berechnung des Sprechstundenbedarfs gilt die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Anlage 1. (5) Alle Preise und Entgelte nach diesem Vertrag sind zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu berechnen, soweit in der Arzneimittelpreisverordnung oder in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. §7 Abschläge Abschläge werden nur vorgenommen, sofern diese gesetzlich bzw. im SGB V vorgesehen sind. Bei der Berechnung nach § 6 wird kein Abschlag gewährt. §8 Bestimmungen zur Rechnungslegung (1) Die Rechnungslegung sowie die Weiterleitung der Original-Verordnungsblätter erfolgt jeweils für einen abgeschlossenen Kalendermonat nach Maßgabe der Vereinbarung nach § 300 SGB V bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Krankenkassen benannten Stellen. Anderenfalls entfällt der Anspruch auf Bezahlung. (2) Die Apotheken bzw. die von Ihnen beauftragten Rechenzentren erstellen eine einheitliche Rechnung jeweils für einen abgeschlossenen Kalendermonat im Folgemonat. Maßgeblich für die Rechnungslegung sind die von den Krankenkassen benannten Stellen gemäß Kostenträgerstammdatei. (3) Die Rechnung einer Apotheke enthält neben Name, Anschrift und Institutionskennzeichen sowie dem Rechnungsdatum mindestens folgende Angaben, bezogen auf die Summe der von der Apotheke insgesamt abgerechneten Verordnungsblätter: 5 a) Rechnungsnummer b) Gesamtbetrag Brutto c) Gesamtbeträge der jeweiligen gesetzlichen Abschläge d) Gesamtbetrag Zuzahlung e) Gesamtbetrag Netto (Hilfsmittel und Impfstoffe sind separat auszuweisen). f) Zahlbetrag g) Gesamtanzahl Verordnungsblätter h) Gesamtbetrag und Anzahl der korrigierten Zeichen (nach Anlage 6) i) Importquote gemäß § 4 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGBV (4) Das beauftragte Rechenzentrum erstellt zusätzlich zur Rechnung nach Absatz 3 je eine Sammelrechnung je Krankenkasse und eine Einzelrechnung je Apotheke. Diese Rechnung muss die Gesamtanzahl der abrechnenden Apotheken und das Institutionskennzeichen des Rechenzentrums enthalten. (5) Die der abrechnenden Stelle zustehende Kostenpauschale für die Digitalisierung der Verordnungsblätter (gemäß § 5 Abs.2 der Vereinbarung nach § 300 SGB V ) wird in Zusammenhang mit der Rechnungslegung nach Absatz 3 geltend gemacht und ist im Zeitpunkt der Restzahlung zu begleichen. (6) Der Mehraufwand, der bei der Datenaufbereitung durch mangelhafte Qualität der Beschriftung des Verordnungsblattes im Arztfeld entsteht (§ 6 Absatz 7 der Vereinbarung nach § 300 SGB V) wird nach Anlage 5 dieses Vertrages berechnet und mit der Rechnung des zweiten Monats, der dem Kalendermonat der Lieferung folgt, in Rechnung gestellt und ist im Zeitpunkt der Restzahlung auf diese Rechnung der abrechnenden Stelle zu begleichen. §9 Bestimmungen zur Rechnungsbegleichung (1) Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Verordnungsdatensätze (ABRP) bei den von den Kostenträgern benannten Annahmestellen zu begleichen. Eingangstag der Rechnung ist a) bei persönlicher Übergabe der Tag der Ablieferung, b) bei Übersendung durch die Post der durch den Eingangsstempel des Empfängers ausgewiesene Tag. Protokollnotiz: Die Vertragspartner stimmen überein, dass bis zum Entfallen der Übermittlung der Rechnungsunterlagen in Papierform die Frist des § 9 Absatz 1 mit Eingang der Rechnungsunterlagen in Papierform beginnt. (2) Zu einem von den Vertragspartnern dieser Vereinbarung noch zu bestimmenden Zeitpunkt entfällt die Übermittlung der Rechnungsunterlagen in Papierform gemäß Absatz 1. Die Vertragspartner regeln in diesem Fall die organisatorischen Einzelheiten der Abrechnung auf Grundlage der RECP-Daten. 6 (3) Die Rechnungen gelten als beglichen a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an den Empfänger mit dem Tage der Übergabe oder der Absendung, b) im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit dem Tage der Hingabe des Auftrages an das Geldinstitut oder an die Post. Die Krankenkasse stellt sicher, dass die Wertstellung zu dem auf die Übergabe des Auftrags an das Geldinstitut folgenden Banktag erfolgt (24.12. sowie 31.12 sind keine Banktage); etwaige hierfür anfallenden Kosten trägt die Abrechnungsstelle. (4) Zahlungen an die von der Apotheke mit der Rezeptabrechnung beauftragte Abrechnungsstelle haben befreiende Wirkung gegenüber dieser Apotheke. Die Apotheke haftet für Fehlverhalten der von ihr beauftragten Abrechnungsstelle im gleichen Umfang wie für einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Forderungen der Apotheken an die Krankenkassen dürfen nur an eine Abrechnungsstelle abgetreten werden. (5) Alle Zahlungen an ein Rechenzentrum erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichrechnerischen Prüfung. Etwaige Differenzen aus der bisherigen Abrechnung werden vom Rechenzentrum bei der nächsten Abrechnung verrechnet. (6) Das Rechenzentrum berichtigt Beanstandungen nach § 10 Arzneiliefervertrag mit der nächstmöglichen Abrechnung. (7) Die Orginal-Verordnungsblätter sind innerhalb der Krankenkasse aufsteigend nach Belegnummern sortiert den von den Krankenkassen benannten Stellen bis spätestens vier Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, zur Verfügung zu stellen. (8) Rechenzentren, die die Voraussetzungen der Anlage 6 erfüllen, erhalten eine Abschlagszahlung zum 4. des Monats in Höhe von 80 % des Rechnungsbetrags der Rechnung aus dem letzten abgerechneten Monat. Die Abschlagszahlung entfällt, wenn die Abschlagssumme je Kassenart € 50.000,- unterschreitet, da der Verwaltungsaufwand den Nutzen für das Rechenzentrum übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze). (9) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 a) und b) sowie Absatz 8 genannten Zahlungsfristen entfällt der Rabatt nach § 130 SGB V bzw. der Abschlag gemäß § 7 dieses Vertrages hinsichtlich des nicht fristgerecht geleisteten Teilbetrages. § 10 Rechnungs- und Taxberichtigungen (1) Sachliche und rechnerische Berichtigungen, Taxbeanstandungen sowie Beanstandungen wegen fehlender Verordnungsblätter sind innerhalb von 18 Monaten nach Eingang der Verordnungsblätter möglich. Abweichend von Satz 1 sind Taxbeanstandungen für Verordnungsblätter, die ab dem 01.07.2006 ausgestellt sind, innerhalb von 15 Monaten nach Eingang der Verordnungsblätter möglich. Taxbeanstandungen sind gegenüber der Apotheke geltend zu machen. Geeignete Beweismittel (z. B. Verordnungsblätter, Fotokopien, PrintImages) sind beizufügen. (2) Einwendungen der Apotheke gegen Beanstandungen der Krankenkasse sind unter Angabe der Gründe schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Beanstandung bei der Krankenkasse zu erheben. Andernfalls gilt die Beanstandung als anerkannt. Einwendungen können auch über den Landesapothekerverband Niedersachsen e.V. erfolgen. Dafür ist die Vorlage einer Vollmacht bei der Krankenkasse nicht erforderlich. 7 (3) Die Prüfung des Einspruches hat innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des Einspruchs bei der Krankenkasse zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Krankenkasse gegenüber der Apotheke, im Fall des Absatzes 2 Satz 3 gegenüber dem Landesapothekerverband Niedersachsen e.V., gilt der Einspruch als anerkannt. § 11 Vertragsverstöße Die Vertragskrankenkassen können nach vorheriger Anhörung des Apothekerverbandes gegen Apothekenleiter, die gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen schuldhaft verstoßen, eine der folgenden Vertragsmaßnahmen verhängen: - Verwarnung - Vertragsstrafe bis € 25.000,- Ausschluss von der Teilnahme am Vertrag bis zur Dauer von 2 Jahren Von der Anhörung des Apothekerverbandes kann im Einzelfall abgesehen werden. § 12 Anlagen Die zu diesem Vertrag vereinbarten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. § 13 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die in rechtlich zulässiger Weise dem beiderseits wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. § 14 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01.07.2003 in Kraft. (2) Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Halbjahres gekündigt werden. Die Kündigung kann von einer Vertragspartei nur durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages bleibt dieser Vertrag in Kraft, jedoch längstens für 6 Monate. (3) Die Anlagen 1, 3, 4, 5 und 6 zu diesem Vertrag sind mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gesondert kündbar. Bis zur Vereinbarung neuer Anlagen bleiben die bisherigen Anlagen in Kraft, längstens jedoch 6 Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die Anlage 2 gilt die Frist nach Absatz 2. 8 Anlage 1 Belieferung mit Sprechstundenbedarf §1 Sprechstundenbedarfsanforderungen werden zu Lasten der von den Krankenkassen benannten Sprechstundenbedarfsumlagekasse abgegeben. Die Vereinbarung nach § 300 SGB V gilt auch für den Sprechstundenbedarf. §2 (1) Für die Preisberechnung sowie die Rechnungs- und Taxbeanstandungen gelten - solange nichts Abweichendes vereinbart wird - die Regelungen des Arzneiliefervertrages/ Hilfsmittelliefervertrages VdAK/AEV mit dem DAV in der jeweils gültigen Fassung. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Abgabe und Abrechnung von Impfstoffen folgende Vereinbarung: a) Die vom Arzt verordnete Menge des Impfstoffes ist grundsetzlich in der jeweils wirtschaftlichsten Stückelung von regulär im Handel gemeldeten Packungsgrößen zu beliefern und abzurechnen. b) Sollten diese ausnahmsweise nicht beschafft werden können, und eine dringliche Verordnung vorliegen, so können abweichen von a) andere Packungsgrößen angegeben werden. In diesen Fällen ist auf der Verordnung ein entsprechender Vermerk über die abweichende Stückelung anzubringen und auf begründete Anforderung der Sprechstundenbedarfsumlagekasse die Unmöglichkeit der Beschaffung glaubhaft zu machen. c) Abgerechnet werden kann der am Tag der Abgabe gültige Einkaufspreis gemäß der Großen Spezialitäten Taxe (Lauer-Taxe) zuzüglich 0,40 € pro Ampulle/ Fertigspritze zuzüglich gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei die Vergütung der Apotheke auf Basis der regulär im Handel gemeldeten und belieferten Packungsgrößen zu erfolgen hat. Abweichend hiervon gilt für die Verordnung der Impfstoffe gegen Hepatitis A, Tollwut, Röteln, Tetanus und Masern zu Lasten der Sprechstundenbedarfsumlagekasse in der Packungsgröße 1 Stück pro Verordnungsblatt folgende Preisvereinbarung: der am Tag der Abgabe gültigen Einkaufspreis der Großen Spezialitäten Taxe (Lauer-Taxe) zuzüglich 8,10 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Abschläge von den Abrechnungspreisen sind nicht vorzunehmen. (3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verbandstoffe ein Abschlag in Höhe von 15 % auf den am Tage der Abrechnung gültigen Einkaufspreis der Großen Spezialitäten-Taxe (Lauer-Taxe) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verbandstoffe deren Einkaufspreis nicht in der Großen SpezialitätenTaxe (Lauer-Taxe) enthalten sind, können von den Apotheken nicht abgegeben bzw. abgerechnet werden. §3 Beabsichtigen die Vertragspartner der Vereinbarung über die Verordnung des Sprechstundenbedarfs deren Änderung, so informieren sie den Apothekerverband. 9 Anlage 2 Abgabe von Hilfsmitteln durch Apotheken Bei der Abgabe von Hilfsmitteln sind die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung zum Umfang der neben Arzneimitteln in den Verkehr gebrachten Waren von den Apotheken zu beachten. Weiter sind die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zu berücksichtigen. Bei Änderungen des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 128 oder der Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 126 Abs. 2 SGB V wird die Anlage 2 entsprechend angepasst. Die Abgabe von Hilfsmitteln nach Maßgabe dieser Anlage beschränkt sich auf das qualifizierte Fachpersonal der Apotheke bzw. Personal mit spezieller beruflicher Qualifikation (Einzelhandelskaufmann/-frau des medizinisch-technischen Bereichs, Bandagist/in, Orthopädiemechaniker/in, Krankenschwester/pfleger). Entsprechend der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien kann bei der ärztlichen Verordnung eines Hilfsmittels entweder die Produktart oder die entsprechende 7stellige Positionsnummer angegeben werden, wobei die Verantwortung für die Auswahl und Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Hilfsmittels beim Fachhandel liegt. Um die qualifizierte Auswahl hinsichtlich Versichertenbedürfnissen und Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten, bieten die Apotheken zu jeder Produktart eine Auswahl an Einzelprodukten. Sofern bei Hilfsmitteln (z.B. Badehilfen, Toilettenhilfen, Ernährungspumpen und Sauerstofftherapiegeräten) die Anpassung an die räumlichen Gegebenheiten des Versicherten oder die Einweisung in der häuslichen Umgebung erforderlich ist, sind die Versicherten nach vorheriger Terminabsprache aufzusuchen. Hilfsmittel, bei denen eine Genehmigung des Kostenträgers notwendig ist, sind in den nachfolgenden Listen mit * und in der „Lauer-Taxe“ entsprechend gekennzeichnet. Dies bezieht sich sowohl auf die Abgabe als auch auf den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Hiervon unberührt bleibt die Genehmigung der Hilfsmittel gemäß § 5 dieses Vertrages. Weiter ist die Abgabe von wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln an Bewohner von Pflegeheimen genehmigen zu lassen, wenn dies eindeutig anhand der Adresse auf dem Verordnungsblatt für die Apotheke erkennbar ist. Die an diesem Vertrag teilnehmenden Apotheken sind bei Anerkennung der Regelungen der Anlage 2 berechtigt, die im folgenden genannten Hilfsmittel (Produktarten bzw. Untergruppen mit den zugehörigen Produktarten nach dem Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 128 SGB V) an Versicherte der Krankenkassen abzugeben. 10 Teil A Für die nachstehend aufgeführten Hilfsmittel ist ein gesondertes Zulassungsverfahren im Einzelfall gemäß § 126 SGB V nicht erforderlich. Die Zulassung gilt durch Allgemeinverfügung gemäß § 31 Satz 2 SGB X als erteilt. Soweit diese Anlage nicht mehr gilt, gilt die Zulassung als widerrufen. Der Apothekerverband verpflichtet sich, seine Mitglieder darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Hilfsmittelpositions-Nr. 01 01.24.01 01.24.02 01.35.01 01.99.01 Produktart bzw. Untergruppe * * Absauggeräte Sekret-Absauggeräte, netzabhängig Sekret-Absauggeräte, netzunabhängig Milchpumpen Zubehör 02 02.40 Adaptionshilfen Adaptionshilfen (häuslicher Bereich) 03 03.36.01 03.99.01 03.99.02 03.99.03 03.99.04 03.99.05 03.99.08 03.99.09.0 03.99.99.0 03.99.99.1 Applikationshilfen Spülsysteme Spritzen Anwendungshilfen für Spritzen Pens Infusionspumpen (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch) Elektronische Infusionspumpen Verbrauchsmaterialien zur Infusionstherapie Infusionsständer Abrechnungspositionsnummer für Kanülen Abrechnungspositionsnummer für Zubehör zu Infusionsbestecken/Überleitsystemen * * 04 04.40.02 04.40.03.1 04.40.03.2 04.40.03.3 04.40.04 Badehilfen Badewannensitze Duschhocker Duschstühle Duschliegen Badewanneneinsätze 07 07.50.01.0 07.50.01.1 07.99.99.0 Blindenhilfsmittel Einteilige Blindenlangstöcke Mehrteilige Blindenlangstöcke Blindenlangstockspitzen 09 09.31.01 09.99.99 Elektrostimulationsgeräte Schmerztherapiegeräte TENS Zubehör 10 10.46.01 10.46.02 10.50.01 10.50.02 10.50.03 10.50.04 10.99.01 Gehhilfen Gehgestelle Gehwagen Hand-/Gehstöcke Unterarmgehstützen Achselstützen Fahrbare Gehhilfen Zubehör 11 Hilfsmittelpositions-Nr. Produktart bzw. Untergruppe 11 11.11.05.0 11.39.01.0 11.39.01.1 11.39.02.0 11.39.03.0 11.29.01.0 11.29.01.1 11.11.03.4 Hilfsmittel gegen Dekubitus Fersenschützer, Stat. Positionierungshilfen zur Lagerung (Extremitäten) Ellenbogenschützer, Stat. Positionierungshilfen zur Lagerung (Extremitäten) Weichpolsterkissen Schaumsitzkissen mit Sitzfläche Polymer-, Elastomer- oder Fluid-Gelkissen Luftgefüllte Sitzkissen, Einkammer/ Mehrkammer Weichpolsterauflagen Fellauflagen 90x140 cm Schaumauflage mit Liegefläche 12 Hilfsmittel Tracheostoma ( nur Nachlieferungen) 14 14.24.01 14.24.02 14.24.08.0 14.24.08.1 Inhalations- und Atemtherapiegeräte Aerosol-Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege Aerosol-Inhalationsgeräte für obere Atemwege PEP-Mundsysteme PEP-Maskensysteme 15 Inkontinenzhilfen 19 19.40.04 19.40.05 19.99.01 Krankenpflegeartikel Stechbecken (Bettpfannen) Bettschutzeinlagen (Krankenunterlagen) Einmalhandschuhe 21 21.24.01 21.28.01 21.34.01 21.34.02 21.99.01 21.99.99.001 21.99.99.1000 Meßgeräte für Körperzustände/-funktionen Spirometer Blutdruck-Meßgeräte Blutgerinnungs-Meßgeräte (Quickwert) Blutzucker-Meßgeräte Personenwaagen Stechhilfen Lanzetten 11.11.05.0 * 25 25.21.36.4 25.21.37 Sehhilfen Okklusionspflaster Uhrglasverbände 29 Stomaartikel (nach Erstversorgung) 33 33.40.01 33.40.04.0 33.40.04.1 Toilettenhilfen Toilettensitze Feststehende Toilettenstühle aus Metall oder Kunststoff Feststehende Holztoilettenstühle 99 99.27.01 99.27.02 Verschiedenes Erektionsringe Vakuum-Erektionssysteme 12 Teil B Hilfsmittel, deren Abgabe durch Apotheken keiner Zulassung nach § 126 SGB V bedürfen, aber für deren Abgabe ein der Hilfsmittelversorgung entsprechender Qualifikationsnachweis erforderlich ist. Apotheken, die die im folgenden genannten Hilfsmittel abgeben, weisen gegenüber den Verbänden nach, dass sie entsprechend ausgebildetes Personal der eingangs erwähnten Berufsgruppen beschäftigen. Entsprechend ausgebildet ist das pharmazeutische Personal, wenn es an einer von den Verbänden anerkannten Schulung zu den spezifischen Produktgruppen teilgenommen hat (Nachweis anhand von Seminarbescheinigungen) und über eine zweijährige einschlägige Tätigkeit verfügt (Nachweis anhand von Bescheinigungen über den Abschluss der Berufsausbildung und über Arbeitsverhältnisse). Entsprechendes gilt für die anderen aufgeführten Berufsgruppen. Es ist sicher zustellen, dass ganztägig (während der Öffnungszeiten) an allen Werktagen fachlich qualifiziertes Personal beschäftigt wird. Die Qualifikation kann nur aufrecht erhalten werden, wenn diese Hilfsmittel regelmäßig abgegeben werden. Die Verbände haben das Recht, Belege über den Umfang der Abgabe anzufordern. Die Apotheken teilen Veränderungen beim fachlich qualifizierten Personal gegenüber den Verbänden mit. Die Nachweise über die Erfüllung aller genannten fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen sind den von den Verbänden genannten Stellen zu übermitteln. Die Verbände behalten sich vor, Begehungen vor Ort vorzunehmen. Für die Mitglieder des Apothekerverbandes kann auch der Apothekerverband den Verbänden eine Bestätigung über die Erfüllung der genannten Voraussetzungen übermitteln. In diesem Fall haben die Verbände das Recht, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Bandagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Apotheken, die die im folgenden genannten Bandagen bzw. Hilfsmittel zur Kompressionstherapie abgeben, weisen neben den zuvor genannten spezifischen fachlichen Voraussetzungen nach: - Sie verfügen mindestens über eine Liege, eine Kabine mit einer Sitzgelegenheit und einem Spiegel (Nachweis anhand einer Planskizze) und über eine Maßeinheit. Hilfsmittelpositions-Nr. Produktart bzw. Untergruppe 05 05.01 05.02 05.03 05.04.01 05.07 05.08 05.12 05.16.03 Bandagen Vor- und Mittelfuß Sprunggelenk Fuß Knie, Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) Hand Ellenbogen Halswirbelsäule Suspensorien 05 Bandagen (soweit es sich nicht um Orthesen handelt oder handwerkliche Zurichtungen erforderlich sind) Schultergelenkbandagen Claviculabandagen Rippenbruchbandagen Symphysenbandagen BWS-Bandagen LWS-Bandagen (außer Rückenstützmieder 05.14.01.1027) 05.09.01 05.09.02 05.11.01 05.11.02 05.13.01 05.14.01 13 Hilfsmittelpositions-Nr. Produktart bzw. Untergruppe 17 17.06.01 17.06.02 17.06.03 17.06.04 17.06.07 17.06.10 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Med. Kompressionswadenstrümpfe, Serienanfertigung Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe, Serienanfertigung Med. Kompressionsschenkelstrümpfe, Serienanfertigung Med. Kompressionsstrumpfhosen, Serienanfertigung Befestigungshilfen Med. Kompressionswadenstrümpfe, nach Maßanfertigung, rundgestrickt Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe, Maßanfertigung, rundgestrickt Med. Kompressionsschenkelstrümpfe, Maßanfertigung, rundgestrickt Med. Kompressionsstrumpfhosen, Maßanfertigung, rundgestrickt Med. Kompressionsarmstrümpfe Med. Kompressionsarmstrümpfe, Maßanfertigung Kompressionspelotten inkl. Tasche Hüftbefestigung für A-F und A-G Strümpfe Haftrand Eingriff für Leibteil Stomaöffnung im Leibteil 17.06.11 17.06.12 17.06.13 17.10.01 17.10.03 17.99.99.0002 17.99.99.2006 17.99.99.2008 17.99.99.2018 17.99.99.2020 Applikationshilfen zur enteralen Ernährung und Sauerstofftherapiegeräte Apotheken, die die im folgenden genannten Applikationshilfen zur enteralen Ernährung bzw. Sauerstofftherapiegeräte abgeben, weisen gegenüber den Verbänden nach, dass der Apothekenleiter oder sein Stellvertreter entsprechend ausgebildet sind und die Funktion des fachlichen Leiters wahrnehmen. Auf dem Vordruck (Anhang 1 zur Anlage 2) mit den notwendigen Angaben für die jeweilige Produktgruppe weisen die Apotheken neben den zuvor genannten spezifischen fachlichen Voraussetzungen nach: - - Sie verfügen über eine Werkstatt und einen Lagerraum für die Hilfsmittel und die Ersatz- und Zubehörteile (Nachweis anhand einer Planskizze) oder geeignete Ersatzvorkehrungen (d.h. Vorlage eines Wartungsvertrages mit einem Hersteller oder einem Sanitätshaus; Nutzung eines gemeinsamen Lagers mit anderen Apotheken). Sie stellen die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft hinsichtlich der Ersatzbeschaffung durch die Apotheke, den Lieferanten oder dessen Vertreter sicher (d.h. Benennung der Person oder der Firma mit Dauer der Erreichbarkeit und Telefonnummer). Die Person oder die Firma werden den Versicherten in geeigneter Weise bekannt gemacht (d.h. Angaben über die Art der Bekanntmachung). Hilfsmittelpositions-Nr. Produktart bzw. Untergruppe 3 03.99.06.0 03.99.07 Applikationshilfen Ernährungspumpen, enteral, netzabhängig Verbrauchsmaterialien zur enteralen Therapie 14 14.24.04.0 14.24.05.0 14.24.05.4 14.99.99. * * * * * Inhalations- und Atemtherapiegeräte O2-Konzentratoren, stationär Druckminderer für Druckgasflaschen Sauerstoffsparsystem Zubehör 14 Anhang 1 zur Anlage 2 Landesapothekerverband Nds. e.V. Rendsburger Straße 24 30659 Hannover Qualifikationsnachweis zur Hilfsmittelversorgung gemäß Anlage 2, Teil B, Arznei-Liefervertrag mit den Primärkassen in Niedersachsen Sofern Apotheken Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Bandagen, Applikationshilfen (Ernährungspumpen enteral) sowie Inhalations- und Atemgeräte (Sauerstofftherapiegeräte) abgeben, haben Sie gegenüber den Verbänden nachzuweisen, dass sie über die vereinbarten Voraussetzungen gemäß der Anlage 2, Teil B, Arzneiliefervertrag verfügen und entsprechend ausgebildetes Personal beschäftigen. Hiermit wird bestätigt, dass für die Abgabe von (zutreffendes bitte ankreuzen) o Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie o Bandagen o Applikationshilfen (Ernährungspumpen enteral) o Inhalations- und Atemgeräte (Sauerstofftherapiegeräte) die räumlich/sachlichen Voraussetzungen und die personellen Voraussetzungen (Zertifikate(e) über eine anerkannte Schulung) gemäß Anlage 2, Teil B, erfüllt sind. ................................. (Apothekenstempel) ................................. (Datum) ................................................... Unterschrift der(s) Apothekenleiterin/ -leiters 15 Bandagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Die Apotheke verfügt mindestens über eine Liege, eine Kabine mit einer Sitzgelegenheit und einem Spiegel (Nachweis anhand einer Planskizze) und über eine Maßeinheit. Applikationshilfen zur enteralen Ernährung und Sauerstofftherapie Die Apotheke verfügt über eine Werkstatt und einen Lagerraum für die Hilfsmittel und die Ersatz- und Zubehörteile (Nachweis anhand einer Planskizze) oder geeignete Ersatzvorkehrungen (d.h. Vorlage eines Wartungsvertrages mit einem Hersteller oder einem Sanitätshaus; Nutzung eines gemeinsamen Lagers mit anderen Apotheken). Sie stellen die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft hinsichtlich der Ersatzbeschaffung durch die Apotheke, den Lieferanten oder dessen Vertreter sicher (d. h. Benennung der Person oder der Firma mit Dauer der Erreichbarkeit und Telefonnummer). Die Person oder die Firma werden den Versicherten in geeigneter Weise bekannt gemacht (d. h. Angaben über die Art der Bekanntmachung). 16 Anlage 3 Preisliste für Mietgeräte und technische Geräte / Medizinprodukte Für die nachstehenden Preislisten gilt: Angegeben ist jeweils der Nettopreis. Nettopreis ist der von der Krankenkasse zu zahlender Preis ohne Mehrwertsteuer. Die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu zahlen; ein Abschlag ist auf den Nettopreis nicht vorzunehmen. Teil 1 Preisberechnung für Mietgeräte Hilfsmittelpositionsnummer Bezeichnung Elektrische Inhaliergeräte zur Kaltvernebelung (z.B. Pariboy) Elektrische Milchpumpen Babywaagen Unterarmgehstützen Blutdruckmessgerät Nettopreis Einheit 3,00 € 1. – 21. Tag 2,00 € ab 22. Tag 01.35.01 1,47 € pro Tag 21.99.01 1,47 € pro Woche 10.50.02 1,67 € pro Woche 21.28.01 2,09 € pro Woche 14.24.01 Bei den elektrischen Inhaliergeräten sind mit den Mietpreisen alle Kosten für Reinigung, Wartung, Instandhaltung und ggf. Ersatzbeschaffung (z.B. Austauschset, Kindermaske) abgegolten. Die Mindestmietdauer 14 Kalendertage. beträgt für elektrische Inhaliergeräte und Milchpumpen Die Kosten für Mietgeräte werden - sofern die Verordnung keine andere Mietzeit vorschreibt - zunächst für 4 Wochen übernommen. Die darüber hinausgehende Kostenübernahme ist von der Genehmigung des Kostenträgers abhängig. Die Gesamtmiete darf die Kosten eines Neugerätes nicht übersteigen. Werden dennoch durch die Miete die Kosten eines Neugerätes erreicht, geht das Gerät in das Eigentum des Kostenträgers über. Wird das Gerät nach Ablauf der Mietzeit erworben, ist die Mietzahlung auf den Kaufpreis anzurechnen. Teil 2 Blutdruckmeßgeräte Bezeichnung Blutdruckmeßgeräte - vollautomatisch Hilfsmittelpositionsnummer Nettopreis 21.28.01 58,34 € 17 Teil 3 Inhalations- und Atemtherapiegeräte Bezeichnung Inhalations- und Atemtherapiegeräte z. B. Pari Turbo Boy/ N z. B. Pari Junior Boy/ N Pariboy mit LL Vernebler/ N Hilfsmittelpositionsnummer Nettopreis 14.24.01 121,18 € 130,38 € 143,16 € Pari Turbo Year Pack Pari Junior Boy Year Pack Pari LC Plus Junior Package II 25,54 € 26,38 € 46,06 € Pari Filter 1,63 € Teil 4 Absaugsets für elektrische Milchpumpen Bezeichnung Hilfsmittelpositionsnummer Nettopreis Zubehörset classic Typ 015, Medela 12,65 € Zubehörset Lactina Lacta Set, Medela 17,49 € Zubehörset Ameda 360601 26,17 € Zubehörset Ameda 360501 13,82 € Teil 5 Diabetikerbedarf 1. Alle Blutzuckerteststreifen in der Packungseinheit 50/51 Stück sind zum Nettopreis in Höhe von 23,50 € abrechnungsfähig. Von der Packungseinheit 50/51 Stück abweichende Packungsgrößen werden auf der Basis von 23,50 € pro 50 Stück kalkuliert. 2. Die Krankenkassen erklären sich bereit: a.) Ihre Versicherten über die Möglichkeiten des wirtschaftlichen Bezuges von Diabetesbedarf in den Apotheken zu unterrichten. b.) Die Selbstabgabe von Diabetesartikeln einzustellen. c.) Die Vertragsärzte in Niedersachsen über die getroffenen Vereinbarungen mit dem LAV zu unterrichten. 18 Artikel Lanzettiergeräte PZN Nettopreis Accu Check Softclix Glucolet Omnican Lance Soft Startset +50 Lanzetten 17,48 € 12,27 € 12,04 € 11,76 € 17,48 € ONE TOUCH Ultra soft Softclix II + 25 Lanzetten Lanzetten (200 Stück) Autoclix-Lanzetten Glucolet Microlet Omnican Lance Soft One Touch Ultra soft 2293644 8890795 7652734 7275421 1516214 Accu Check Softclix Unilet-Lanzetten Accu Check Multiclix 1410763 7394002 3746183 100 St. 204 St. 15,59 € 19,17 € 15,08 € 12,66 € 11,76 € 16,80 € 13,04 € 20,03 € Einmalspritzen für Insulin mit Nadeln (100 Stück) BD Micro 0,3ml bis 2ml Terumo 1ml Terumo 2 ml 16,87 € 14,28 € 13,34 € Nadeln (100 St.) Novofine Omnican Fine 18,16 € 16,46 € Harnteststreifen (50 St.) Diabur Test 5000 Glucostix Blutzuckermeßgeräte (als Set) 6,92 € 32,14 € incl. Lanzettiergerät , 10 Lanzetten und 10 Blutzuckerteststreifen 25,00 € 19 Teil 6 Inkontinenzbedarf Bezeichnung Nettopreis Endloswindeln z. B. Coldex Endloswindeln 0,16 € 20 Anlage 4 Preise für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Ohne Inhalt. ab 01.01.2005 Festbeträge 21 Anlage 5 Ergänzungsvereinbarung zum § 6 Abs. 7 der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V §1 Kosten der Korrektur des Arztfeldes 1. Die Krankenkassen zahlen ab 01. Januar 1996 als Mehraufwand, der bei der Datenaufbereitung durch mangelhafte Qualität der Beschriftung des Verordnungsblattes im Arztfeld entsteht, für jedes korrigierte sowie jedes im Ersatzverfahren erfasste Zeichen € 0,006. 2. Auf diese Leistung zahlen die Krankenkassen ab 01. April 1996 nur noch einen Abschlag in Höhe von € 0,005. 3. Vorstehende Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. §2 Verbesserung der Druckqualität im Arztfeld Die Vertragspartner vereinbaren die Bildung einer technischen Arbeitsgruppe, die eine Analyse der Rezeptbedruckung im Arztfeld durchführt und durch geeignete Maßnahmen auf die Ärzte bzw. Kassenärztliche Vereinigungen der Druckqualität im Arztfeld einwirkt. 22 Anlage 6 Serviceleistungen der Rechenzentren in Verbindung mit der Gewährung von Abschlagszahlungen gemäß § 9 Abs. 7 Arzneiliefervertrag. § 1 Die Rechenzentren müssen folgende Leistungen erbringen können: 1. Auswertungen auf Rezeptebene a. b. c. Arzneikostenstatistik (KV-bezogen) Fachgruppendurchschnittswerte aus Arzneikostenstatistik Versicherteninformationen (Arzneikostennachweis versichertenbezogen) 2. Image-Archivierung a. b. c. d. e. Bereithaltung der Images bis zu 4 Wochen nach Ablauf des Abrechnungsmonates gemäß § 7 Absatz 1 der Arzneimittelabrechungsvereinbarung Archivierung bis zu 24 Monaten Batch-Abfrage aus dem Archiv Erstellen von Printimages Archivierung von Images von Apotheken, die über Dritte abrechnen 3. Verordnungsblätter a. b. c. Sortierung nach Ärzten oder Apotheken Einlagerung Originalbelege für eine Dauer von bis zu 6 Monaten bzw. bis zu 9 Monaten Ziehen von einzelnen Originalbelegen nach Arzt oder Apotheke auf Anforderung 4. Auswertung auf PZN-Ebene a. b. c. d. §2 Arzneimittelindex (Stichprobenziehung, jedes 100. Rezept) Arzneimittelindex (Zufälligkeitsprüfung/Auffälligkeitsprüfung, Basis 2 % der Vertragsärzte pro Jahr und Bundesland) Arztmappe mit pharmakologischen Beratungsunterlagen Sprechstundenbedarf-Index entsprechend GKV-Index Imageverarbeitung und -weitergabe Die Rechenzentren halten die Images bis zu 4 Wochen nach Ablauf des Abrechnungsmonats gemäß § 7 der Vereinbarung nach § 300 SGB V bereit. Anschließend übersenden die Rechenzentren die Images den von den Verbänden benannten zentralen Stellen unaufgefordert und kostenlos innerhalb von 10 Werktagen. Die verwendeten Datenträger sind den Rechenzentren zu Lasten der Krankenkasse zurückzugeben. Das Nähere regelt die Technische Anlage 4 der Vereinbarung nach § 300 SGB V. 23 Diese Ergänzungsvereinbarung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Hannover, den …………………………………………………………………………………………………. AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen -zugleich für die Seekrankenkasse Hamburg- ........................................................................................................................... IKK-Landesverband Niedersachsen ............................................................................................................................ Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen .............................................................................................................................. Berend Groeneveld Stellv. Vorsitzender des Landesapothekerverbandes Niedersachsen e.V. ............................................................................................................................... Uwe Hansmann Stellv. Vorsitzender des Landesapothekerverbandes Niedersachsen e.V. 24