PDF-Dokument - LMU München
Transcrição
PDF-Dokument - LMU München
Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten (2011) Vom 21. September 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die LudwigMaximilians-Universität München folgende Satzung: -2Inhaltsübersicht I. Allgemeines §1 §2 §3 §4 Gegenstand des Studiengangs und Zweck der Masterprüfung Akademischer Grad Zugangsvoraussetzungen Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums §5 §6 §7 §8 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Semesterwochenstunden ECTS-Punkte Modularisierung und Module Lehrveranstaltungen III. Masterprüfung 1. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen §9 § 10 § 11 § 12 Modulprüfungen und Modulteilprüfungen als Bestandteile der Masterprüfung Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen Kontoauszüge 2. Besondere Modulprüfungen und Modulteilprüfungen § 13 § 14 § 15 (nicht belegt) Masterarbeit Disputation 3. Prüfungsformen § 16 § 17 § 18 Mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen Klausuren und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten Weitere Formen von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen 4. Resultat der Masterprüfung § 19 § 20 § 21 § 22 Bestehen und Nichtbestehen der Masterprüfung Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen Bildung der Endnote Master-Urkunde, Master Diploma, Master-Zeugnis, Master Certificate, Transcript of Records und Diploma Supplement -3IV. Prüfungsorgane und Prüfungsverwaltung § 23 § 24 § 25 § 26 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt Prüfende und Beisitzende Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator, Pflichten der Prüfenden Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen V. Durchführung der Prüfungen § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 Anrechnung von Kompetenzen Belegung von Lehrveranstaltungen und Anmeldung zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen; studienleitende Maßnahmen Versäumnis, Rücktritt Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz Nachteilsausgleich Mängel im Prüfungsverfahren Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen VI. Schlussbestimmungen § 35 Inkrafttreten Anlage 2: Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen/ Modulteilprüfungen -4I. Allgemeines §1 Gegenstand des Studiengangs und Zweck der Masterprüfung (1) 1Der Masterstudiengang baut auf einen Bachelorstudiengang in Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Pharmazie oder eines verwandten Faches auf und dient der wissenschaftlichen Weiterbildung und Spezialisierung der Studierenden. 2Der Studiengang ist forschungsorientiert und bietet fachlich große Wahlfreiheit. 3Die Studierenden vertiefen ihr Wissen über Methoden und Konzepte wissenschaftlicher Forschung, ihre Planung, Durchführung und Auswertung. 4Neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung vermittelt der Studiengang wesentliche überfachliche Schlüsselqualifikationen wie Projektleitungs-, Kommunikations- und Teamfähigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt entscheidende Wettbewerbsvorteile darstellen. 5Der Erwerb des Fachwissens ist integriert in die Einführung in die aktuelle Forschung und die internationale, wissenschaftliche Gemeinschaft. 6Die Studierenden erwerben die Kompetenz, selbstverantwortlich wissenschaftlich zu arbeiten. 7Sie werden zur kritischen Einordnung und Diskussion wissenschaftlicher Erkenntnisse, zur Übernahme von Leitungsfunktionen und zu verantwortlichem Handeln befähigt und in die Lage versetzt Fragestellungen aus allen Bereichen der Biologie in der Forschung an Universitäten, Forschungsinstituten und der Industrie, in Umwelt- und Naturschutz, in der Landesplanung und –pflege sowie in öffentlichen und privaten Unternehmen kompetent zu bearbeiten. 8Der Masterstudiengang dient gleichzeitig als Grundlage für eine weitergehende, wissenschaftliche Ausbildung. 9Voraussetzungen für das Erreichen der Studienziele durch die Studierenden sind Aufgeschlossenheit für die Komplexität der Biologie, die Fähigkeit zu logischem, vorurteilsfreiem Denken, planmäßiges, exaktes Beobachten und Experimentieren sowie kritisches Bewerten von Ergebnissen. 10Die Studierenden müssen die Bereitschaft und den Willen entwickeln, aktiv während der gesamten Studiendauer durch Selbststudium mitzuarbeiten. 11Die Breite der Berufsfelder für Biologinnen und Biologen erfordert es, dass die Studierenden lernen, sich eigenständig, bezogen auf die Fragestellung, aus dem vielfältigen Angebot die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen. (2) 1Die studienbegleitend abzulegende Masterprüfung (§ 9 Abs. 1) bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiengangs Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten. 2Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches überblickt und kritisch beurteilen kann, die Fähigkeit besitzt, dessen wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (3) 1Im Rahmen der Lehrveranstaltungen dieses Masterstudiengangs werden auch Schlüsselqualifikationen vermittelt. 2Schlüsselqualifikationen sind insbesondere 1. 2. 3. 4. 5. Fähigkeit, Wissen und Informationen zu recherchieren, zu bewerten, zu verdichten und zu strukturieren, Überblickswissen zu maßgeblichen Wissensbereichen des jeweiligen Fachs, vernetztes Denken, Organisations- und Transferfähigkeit, Informations- und Medienkompetenz, -56. 7. 8. Lern- und Präsentationstechniken, Vermittlungskompetenz, Team- und Kommunikationsfähigkeit, auch unter genderspezifischen Gesichtspunkten, 9. Sprachkenntnisse sowie 10. EDV-Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Einzelne Lehrveranstaltungen und die dazugehörigen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können ausschließlich in englischer Sprache abgehalten werden. §2 Akademischer Grad Die Fakultät für Biologie verleiht denjenigen, die diesen Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben, den akademischen Grad „Master of Science“ (abgekürzt: „M.Sc.“). §3 Zugangsvoraussetzungen (1) 1Voraussetzung für die Immatrikulation in diesen Masterstudiengang ist der Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses aus dem Inland oder Ausland in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Fachrichtung Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Pharmazie oder Ähnliche. 2Weitere Zugangsvoraussetzungen werden ggf. in einer gesonderten Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität München festgelegt. (2) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen im Sinn des Abs. 1 wird im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens im Benehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss entschieden. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, gilt eine Teilnahme an Modulprüfungen und Modulteilprüfungen als nicht erfolgt, es sei denn ein späterer Nachweis der Voraussetzungen des Abs. 1 wurde ausdrücklich zugelassen und erfolgt fristgemäß. §4 Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung (1) 1Die Zentrale Studienberatung an der Ludwig-Maximilians-Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge insbesondere bei fachübergreifenden Problemen. 2 Sie soll von den Studierenden insbesondere vor dem Studienbeginn, bei einem geplanten Wechsel des Studiengangs sowie bei allen Fragen in Bezug auf Zulassungsbeschränkungen in Anspruch genommen werden. (2) 1Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Fakultät von der zuständigen Fachstudienberaterin oder vom zuständigen Fachstudienberater durchgeführt. 2 Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Fragen der inhaltlichen und zeitlichen Studienplanung. 3Auskünfte zu Fragen, die Prüfungen oder Anrechnungen von Stu- -6dien- und Prüfungsleistungen betreffen, erteilen insbesondere die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bzw. oder das Prüfungsamt. II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums §5 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Semesterwochenstunden (1) Das Studium in diesem Masterstudiengang kann nur im Wintersemester aufgenommen werden. (2) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit vier Semester. 2Insgesamt sind höchstens 104 Semesterwochenstunden (SWS) erforderlich. §6 ECTS-Punkte (1) 1Im Rahmen dieses Masterstudiengangs sind insgesamt 120 Punkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Punkte) zu erwerben. 2ECTS-Punkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der oder des Studierenden. 3 Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht in allen in § 8 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen als auch die Zeit für die Vorund Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), den Aufwand für die Prüfungsvorbereitungen und die erbrachten Prüfungsleistungen. 4Ein ECTSPunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden, so dass die Gesamtarbeitsbelastung innerhalb der Regelstudienzeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1) pro Semester 900 Stunden beträgt. (2) 1In jedem Semester soll die oder der Studierende die sich aus der Anlage 2/Spalte 18 ergebenden ECTS-Punkte erwerben. 2ECTS-Punkte werden nur für bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 9) vergeben. §7 Modularisierung und Module (1) 1Das Studium in diesem Masterstudiengang ist modular aufgebaut und in verbindlicher Weise in der Anlage 2 geregelt. 2Leeren Zellen der Tabellen in der Anlage 2 kommt kein Regelungsgehalt zu. (2) 1Das Studium in diesem Masterstudiengang umfasst Pflicht- und Wahlpflichtmodule. 2Pflichtmodule sind ausnahmslos zu absolvieren; aus Wahlpflichtmodulen kann die oder der Studierende auswählen. 3Es dürfen nicht mehr als die erforderliche Anzahl an Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 4Ein Wahlpflichtmodul wird spätestens durch Antreten einer dazugehörigen Modulprüfung oder Modulteilprüfung gewählt; die Wahl ist unwiderruflich. -7(3) Ein Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen sowie einer Modulprüfung oder einer oder mehreren Modulteilprüfungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand mit einer gemäß § 6 Abs. 1 bestimmten Anzahl an ECTSPunkten bemessen werden. (4) 1Ein Modul erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 in der Regel über ein, höchstens über zwei Semester. 2Der Umfang eines Moduls beträgt nach Maßgabe der Anlage 2/Spalte 18 jeweils ein Vielfaches von drei ECTS-Punkten. (5) Aus der Anlage 2 ergeben sich 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. die Module, deren Zuordnung zu einem oder mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1), deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 2), die Art der Module (Pflicht- oder Wahlpflichtmodul – Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtmodulen zusätzlich die Angabe der Auswahlmodalitäten, die Kurzbezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 4), die Bezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 5), der Angebotsturnus (semesterweise oder jährlich) der Module (Anlage 2/ Spalte 6), die dem Modul zugewiesenen ECTS-Punkte (Anlage 2/Spalte 18). §8 Lehrveranstaltungen (1) 1Die Ziele und Inhalte des Studiums sowie Schlüsselqualifikationen (§ 1 Abs. 3) werden in den in der Anlage 2/Spalten 8 und 9 vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen vermittelt. 2In der Anlage 2/Spalten 8 und 9 können insbesondere folgende Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen vorgeschrieben werden: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Praktika, Exkursionen. (2) Alle Lehrveranstaltungen sind Modulen zugeordnet. (3) 1Das Studium in diesem Masterstudiengang umfasst Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen. 2Pflichtlehrveranstaltungen sind ausnahmslos zu absolvieren; aus Wahlpflichtlehrveranstaltungen kann die oder der Studierende auswählen. 3Es dürfen nicht mehr als die erforderliche Anzahl an Wahlpflichtlehrveranstaltungen gewählt werden. 4 Eine Wahlpflichtlehrveranstaltung wird spätestens durch Antreten einer dazugehörigen Modulprüfung oder Modulteilprüfung gewählt; die Wahl ist unwiderruflich. (4) Aus der Anlage 2 ergeben sich 1. 2. die Lehrveranstaltungen, die Art der Lehrveranstaltungen (Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltung – -8Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zusätzlich die Angabe der Auswahlmodalitäten, 3. der Angebotsturnus (semesterweise oder jährlich) der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 6), 4. deren Zuordnung zu einem oder mehreren Modulen, 5. deren Zuordnung zu einem oder mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1), 6. deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 7), 7. die Kurzbezeichnungen der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 4), 8. die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 8), 9. die Unterrichtsformen der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 9), 10. die Semesterwochenstunden (Anlage 2/Spalte 10). III. Masterprüfung 1. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen §9 Modulprüfungen und Modulteilprüfungen als Bestandteile der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen und Modulteilprüfungen. (2) 1Jedes Modul schließt nach Maßgabe der Anlage 2 mit einer Modulprüfung oder einer bestimmten Anzahl an Modulteilprüfungen ab. 2Wenn eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung bestanden ist, werden die dieser zugewiesenen ECTS-Punkte dem persönlichen Konto (§ 12) der oder des Studierenden gutgeschrieben. 3Wird eine Modulprüfung durch mehrere Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter gestellt, ohne dass es sich um Modulteilprüfungen handelt, finden die Vorschriften für Modulteilprüfungen entsprechende Anwendung. (3) 1Die Teilnahme an Modulprüfungen und bzw. oder Modulteilprüfungen hängt von der Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen ab. 2Das Nähere ergibt sich aus der Anlage 2/Spalte 11. 3Eine regelmäßige Teilnahme im Sinne der Anlage 2 ist dann nicht mehr gegeben, wenn Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen an einem der stattfindenden Veranstaltungstermine einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen. 4§ 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. 5Die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter kontrolliert die Anwesenheit durch Unterschriftslisten, die archiviert werden. (4) In der Modulprüfung, in der Modulteilprüfung oder in der Summe der Modulteilprüfungen des jeweiligen Moduls soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche in der oder den dem Modul nach der Anlage 2/Spalten 7 bis 10 zugeordneten Lehrveranstaltungen vermittelt werden. (5) 1Aus der Anlage 2 ergeben sich 1. 2. 3. die Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, deren Zuordnung zu einem Modul und ggf. einer Lehrveranstaltung, deren Zuordnung zu einem Fachsemester (Regeltermin – Anlage 2/Spalte 1), -94. 5. deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 11), die Art der Modulprüfung oder Modulteilprüfung (Anlage 2/ Spalte 12), 6. die Prüfungsform (Anlage 2/Spalte 13), 7. die Prüfungsdauer (Anlage 2/Spalte 14), 8. die Art der Bewertung (Benotung bzw. „bestanden“ oder „nicht bestanden“ – Anlage 2/Spalte 15), 9. das Notengewicht (Anlage 2/Spalte 16), 10. die Wiederholbarkeit (Anlage 2/Spalte 17), 11. die ECTS-Punkte, die bei erfolgreichem Ablegen der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen vergeben werden (Anlage 2/Spalte 18). 2 Sind in der Anlage 2/Spalten 13 und 14 mehrere Prüfungsformen mit zugeordneter Prüfungsdauer angegeben, bestimmt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter, welche der angegebenen Varianten gewählt wird, und gibt diese zu Lehrveranstaltungsbeginn bekannt. § 10 Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (1) Modulprüfungen und Modulteilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet oder benotet. (2) 1Die Note für eine Modulprüfung oder für eine Modulteilprüfung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden festgesetzt. 2Für die Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: Note 1 Note 2 = „sehr gut“ = „gut“ = = Note 3 = „befriedigend“ = Note 4 = „ausreichend“ = Note 5 = „nicht ausreichend“ = hervorragende Leistung; Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt; Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 3 Zur differenzierten Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung von mehreren Prüfenden benotet oder besteht eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung aus mehreren Teilleistungen (§ 11 Abs. 1 Satz 3), errechnet sich die Gesamtnote der Modulprüfung oder Modulteilprüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5Dabei werden nur die ersten beiden Stellen hinter dem Komma berücksichtigt. 6Die Notenbezeichnung nach Satz 4 lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 = = = = „sehr gut“; „gut“; „befriedigend“; „ausreichend“. - 10 (3) 1Die Modulnote 1. 2. ergibt sich bei einer Modulprüfung oder bei nur einer benoteten Modulteilprüfung (§ 9 Abs. 2) aus Abs. 2 und errechnet sich bei Modulteilprüfungen (§ 9 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der nach der Anlage 2/Spalte 15 benoteten und nach der Anlage 2/Spalte 16 gewichteten Einzelbewertungen in den zu dem jeweiligen Modul gehörenden Modulteilprüfungen. 2 Soweit in der Anlage 2/Spalte 16 keine andere Angabe erfolgt, gehen die Modulteilprüfungen mit den ihnen jeweils in der Anlage 2/Spalte 18 zugeordneten ECTSPunkten in das nach Satz 1 Nr. 2 zu bildende arithmetische Mittel ein. 3Abs. 2 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. (4) 1Werden innerhalb eines Moduls Modulteilprüfungen für mehr Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert als zum Bestehen des Moduls erforderlich sind, werden bei der Berechnung der Modulnote nur die für das Bestehen des Moduls erforderlichen ECTSPunkte berücksichtigt. 2Erforderlich für das Bestehen eines Moduls ist das Bestehen 1. 2. der den Pflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung oder aller Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise und der den erforderlichen Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung oder aller Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise. 3 Werden Modulteilprüfungen für mehr Wahlpflichtlehrveranstaltungen abgelegt, als nach Satz 2 Nr. 2 zu absolvieren sind, gilt vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 die zeitlich zuerst erfolgreich abgelegte als erforderlich im Sinne des Satzes 2. 4Es werden bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulteilprüfungen, 1. 2. die in verschiedenen Semestern erfolgreich erbracht wurden, die früheren, die im selben Semester erfolgreich erbracht wurden, die besseren berücksichtigt. 5Diejenige Wahlpflichtlehrveranstaltung, mit deren Modulteilprüfung erstmalig die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS-Punkten überschritten wird, wird mit der ihm zugeschriebenen ECTS-Punkte-Zahl nur insoweit berücksichtigt, als die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS-Punkten nicht überschritten wird. § 11 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (1) 1Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie 1. 2. mit „bestanden“ oder mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet ist. 2Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sollen vorbehaltlich des § 31 spätestens am Ende des in der Anlage 2/Spalte 1 genannten Semesters bestanden sein (Regeltermin); Angaben in Klammern in der Anlage 2/Spalte 1 sind nur Empfehlungen. 3Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind bestanden, wenn vorbehaltlich - 11 des § 31 spätestens am Ende des auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters alle erforderlichen Teilleistungen erfolgreich erbracht sind. (2) 1Enthält die Anlage 2/Spalte 1 für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung eine Angabe in Klammern, gilt das Ende des vierten Fachsemesters als Regeltermin. 2 Diese Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie vorbehaltlich des § 31 spätestens am Ende des fünften Fachsemesters erfolgreich erbracht ist. (3) Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind auch bestanden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen einer nach dieser Prüfungs- und Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden. (4) 1Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sind nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden. 2Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sind endgültig nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. (5) 1Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen gelten vorbehaltlich des § 31 1. 2. als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt sind, und als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des dritten auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters nicht erfolgreich abgelegt sind. 2 Enthält die Anlage 2/Spalte 1 für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung eine Angabe in Klammern, gilt diese Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorbehaltlich des § 31 1. 2. als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des fünften Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt ist, und als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des siebten Fachsemesters nicht erfolgreich abgelegt ist. 3 Gründe, die das Überschreiten einer der Fristen der Sätze 1 und bzw. oder 2 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 4Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. 5 Das Prüfungsamt kann im Einzelfall oder allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes einer oder eines vom Prüfungsamt bestimmten Ärztin oder Arztes verlangen. 6Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 7Bei teilbaren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind bereits vorliegende Prüfungsergebnisse anzurechnen. (6) Eine nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung, mit Ausnahme der Masterarbeit (§ 14) und der Disputation (§ 15), kann, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anlage 2/Spalte 17, beliebig oft wiederholt werden. (7) Studierenden, die eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht bestanden haben, muss es vor ihrem letzten Versuch, diese Modulprüfung oder Modulteilprüfung - 12 zu bestehen, möglich sein, die dieser Modulprüfung oder Modulteilprüfung zugeordnete Lehrveranstaltung bzw. Lehrveranstaltungen zu wiederholen. (8) Die Wiederholung einer bereits bestandenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung, mit Ausnahme der Masterarbeit (§ 14) und der Disputation (§ 15), zur Notenverbesserung ist nur einmal im nächstmöglichen regulären Termin möglich, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt. (9) Die in einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung erworbene Bewertung und die erworbenen ECTS-Punkte dürfen in diesem Masterstudiengang im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 insgesamt nur einmal eingebracht werden. § 12 Kontoauszüge 1 Für die in diesen Masterstudiengang eingeschriebenen Studierenden wird beim Prüfungsamt ein persönliches Konto eingerichtet, in dem 1. 2. alle bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 11 Abs. 1 bis 3) jeweils mit dem Hinweis „bestanden“ bzw. mit der vergebenen Note und mit den erzielten ECTS-Punkten sowie alle nicht bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 11 Abs. 4 und 5) jeweils mit dem Hinweis „nicht bestanden“ bzw. mit der vergebenen Note erfasst werden. 2 Zu Beginn des jeweils nächsten Semesters erhalten die Studierenden einen persönlichen Kontoauszug im Sinn von Satz 1 als Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 2. Besondere Modulprüfungen und Modulteilprüfungen § 13 (nicht belegt) § 14 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist eine Modulteilprüfung. (2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist (Abs. 7) ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (3) 1Die Masterarbeit wird von einer nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 zur ersten oder zum ersten Prüfenden bestellten Person betreut (Betreuerin oder Betreuer). 2Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Ludwig-Maximilians-Universität München durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. - 13 (4) 1Das Verfahren der Themenvergabe wird in den ersten beiden Wochen nach Beginn des für die Studierenden vorletzten Fachsemesters durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. 2Thema und Zeitpunkt der Ausgabe der Masterarbeit werden beim Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 3Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern; die Betreuerin oder der Betreuer ist hieran nicht gebunden. 4 Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. 5Die Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt als erfolgt; § 28 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) 1Die Betreuerin oder der Betreuer ist verpflichtet, 1. 2. das Thema der Masterarbeit so rechtzeitig zu vergeben und die Masterarbeit so rechtzeitig zu bewerten, dass dem Prüfungsamt spätestens zwei Wochen vor Ende des für die oder den Studierenden letzten Fachsemesters die Bewertung vorliegt. 2Für eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend. (6) 1Studierende, an die in der Mitte der Vorlesungszeit ihres vorletzten Fachsemesters noch kein Thema für eine Masterarbeit vergeben wurde, müssen sich unverzüglich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses melden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, für die Vergabe eines Themas für eine Masterarbeit an jede Studierende oder jeden Studierenden Sorge zu tragen. (7) 1Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 26 Wochen. 2Für die Masterarbeit werden 26 ECTS-Punkte vergeben. (8) 1Die Masterarbeit ist fristgemäß in einem Exemplar beim Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 3Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Masterarbeit zusätzlich in elektronischer Form abgegeben wird und hierfür technische Anforderungen festlegen. (9) 1Die Masterarbeit ist durch die Betreuerin oder den Betreuer der Masterarbeit (Abs. 3 Satz 1) zu bewerten. 2Masterarbeiten, die als „nicht bestanden“ bewertet werden sollen, sind durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden (§ 24 Abs. 3 Nr. 3) zu bewerten. (10) 1Die Masterarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, einmal im nächstmöglichen Termin wiederholt werden. 2Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in Abs. 4 Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. - 14 § 15 Disputation 1 Die Disputation ist eine Modulteilprüfung, welche in der Anlage 2/Spalte 12 als solche gekennzeichnet ist. 2Prüfungsgegenstand der Disputation ist die Masterarbeit. 3 Eine nicht bestandene Disputation kann einmal im nächstmöglichen Termin wiederholt werden. 4Die Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt als erfolgt. 5Für die Disputation werden insgesamt zwei ECTS-Punkte vergeben. 3. Prüfungsformen § 16 Mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (1) 1Durch mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Ferner soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende über ein dem Stand des Masterstudiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt. (2) Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen für jeden Prüfling wird in der Anlage 2/Spalte 14 geregelt. (3) 1Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. 2Das Ergebnis ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung bekannt zu geben. § 17 Klausuren und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (1) 1In den Klausuren und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres oder seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. 2Der oder dem Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht. (2) Die Dauer der Klausuren und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten wird in der Anlage 2/Spalte 14 geregelt. (3) 1Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können ganz oder teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass der Prüfling anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für richtig hält (Antwort-WahlVerfahren). 2Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. 3Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. 4Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 5Die Prüfungsaufgaben sind durch die Aufgabenstelle- - 15 rinnen und bzw. oder die Aufgabensteller vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 2 fehlerhaft sind. 6Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 7Die Zahl der Aufgaben für die einzelnen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen mindert sich entsprechend. 8Bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung oder Modulteilprüfung nach Abs. 4 Satz 1 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. 9Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. (4) 1Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus Einfachauswahlaufgaben (genau einer von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig – „1 aus n“) bestehen, gelten als bestanden, wenn 1. 2. der Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder der Prüfling insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben. 2 Wird Satz 1 Nr. 2 angewendet, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan zu unterrichten. 3Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note 1. 2. 3. 4. „sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent, „gut“, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, „befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. (5) 1Für Prüfungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus Mehrfachauswahlaufgaben (eine unbekannte Anzahl x, die zwischen null und n liegt, von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig – „x aus n“) bestehen, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend beantworteten Prüfungsfragen zur Gesamtzahl der Prüfungsfragen das Verhältnis der vom Prüfling erreichten Summe der Rohpunkte zur erreichbaren Höchstleistung maßgeblich ist. 2Je Mehrfachauswahlaufgabe wird dabei eine Bewertungszahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge (n) entspricht und die mit einem Gewichtungsfaktor für die einzelne Mehrfachauswahlaufgabe multipliziert werden kann. 3Der Prüfling erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grundwertung, die bei vollständiger Übereinstimmung der vom Prüfling ausgewählten Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl entspricht. 4Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Prüfling ausgewählten bzw. nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend bzw. als nicht zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben. 5Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling nicht ausgewählt oder wird ein nicht als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt für die Grundwertung vergeben. 6Die Grundwertung einer Frage kann null Punkte nicht unterschreiten. 7Die Rohpunkte - 16 errechnen sich aus der Grundwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. 8Die insgesamt erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller Bewertungszahlen mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor aller Mehrfachauswahlaufgaben. (6) Bei schriftlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen, die nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommen werden, gelten die Abs. 3 bis 5 nur für den jeweils betroffenen Teil. (7) 1Eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. 2Art und Umfang der elektronischen Leistungserhebung werden zu Beginn der Lehrveranstaltung von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter bekannt gegeben. 3Den Studierenden wird vor der Prüfung im Rahmen der Lehrveranstaltung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. 4Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. § 18 Weitere Formen von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (1) 1Ein Referat ist ein eigenständig vorbereiteter Vortrag, der durch geeignete visuelle Hilfsmittel unterstützt werden soll. 2An das Referat kann sich ein Fachgespräch anschließen. (2) Protokolle beinhalten die schriftliche, systematische Aufarbeitung einer fachlich geeigneten Veranstaltung einschließlich einer kritischen Diskussion der Inhalte. (3) Das Lösen von Übungsaufgaben erfolgt in einem regelmäßigen Turnus über die Dauer des Semesters. (4) 1Eine regelmäßige Teilnahme im Sinne der Anlage 2 ist dann nicht mehr gegeben, wenn Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen an einem der stattfindenden Veranstaltungstermine einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen. 2§ 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. 3Die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter kontrolliert die Anwesenheit durch Unterschriftslisten, die archiviert werden. (5) Das Nähere ergibt sich jeweils aus der Anlage 2. 4. Resultat der Masterprüfung § 19 Bestehen und Nichtbestehen der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung soll bis zum Abschluss des vierten Fachsemesters bestanden sein. (2) 1Die Masterprüfung ist bestanden, wenn spätestens bis zum Abschluss des fünften Fachsemesters - 17 - 1. 2. alle Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen der Pflichtmodule und der erforderlichen Wahlpflichtmodule in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise bestanden sind und die erforderliche Anzahl an 120 ECTS-Punkten erbracht ist. 2 Die Masterprüfung ist auch bestanden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen einer nach dieser Prüfungs- und Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden. (3) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulprüfung oder eine Modulteilprüfung eines der in der Anlage 2 vorgesehenen Pflichtmodule oder erforderlichen Wahlpflichtmodule abgelegt, aber nicht bestanden wurde, § 11 Abs. 6 keinen weiteren Versuch mehr eröffnet und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. (4) 1Die Masterprüfung gilt vorbehaltlich des § 31 1. 2. als erstmals abgelegt und nicht bestanden, wenn die in Abs. 1 genannte Frist aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als ein Semester überschritten wird, und als endgültig nicht bestanden, wenn die in Abs. 1 genannte Frist aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als drei Semester überschritten wird. 2 § 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. § 20 Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen (1) Wenn die Masterprüfung 1. 2. gemäß § 19 Abs. 3 endgültig nicht bestanden wurde oder gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 als endgültig nicht bestanden gilt, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (2) Wurde die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erfolgreich erbrachten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die zugeordneten ECTS-Punkte und Noten, sowie eine Erklärung enthält, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist. § 21 Bildung der Endnote 1 Ist die Masterprüfung nach § 19 Abs. 2 bestanden, errechnet sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der nach der Anlage 2/Spalte 16 gewichteten Modulnoten; § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten für die Berechnung der Endnote aus den Modulnoten entsprechend. 2Werden in der Masterprüfung mehr als 120 ECTS-Punkte erwor- - 18 ben, werden bei der Berechnung der Endnote nur die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlichen 120 ECTS-Punkte berücksichtigt. 3Erforderlich für das Bestehen der Masterprüfung ist das Bestehen 1. 2. aller den Pflichtmodulen zugeordneten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise und aller den Wahlpflichtmodulen zugeordneten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise. 4 Werden Modulprüfungen und bzw. oder Modulteilprüfungen für mehr Wahlpflichtmodule abgelegt, als nach Satz 3 Nr. 2 zu absolvieren sind, gilt vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 die zeitlich zuerst erfolgreich abgelegte als erforderlich im Sinne des Satzes 2. 5Es werden bei Wahlpflichtmodulen zugeordneten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen, 1. 2. die in verschiedenen Semestern erfolgreich erbracht wurden, die früheren, die im selben Semester erfolgreich erbracht wurden, die besseren berücksichtigt. 6Dasjenige Wahlpflichtmodul, mit dessen Modulprüfung oder Modulteilprüfung erstmalig 120 ECTS-Punkte überschritten werden, wird mit der ihm zugeschriebenen ECTS-Punkte-Zahl nur insoweit berücksichtigt, als 120 ECTS-Punkte nicht überschritten werden. § 22 Master-Urkunde, Master Diploma, Master-Zeugnis, Master Certificate, Transcript of Records und Diploma Supplement (1) 1Nach bestandener Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine MasterUrkunde in deutscher Sprache und ein Master Diploma in englischer Sprache, die das Datum des Tages tragen, an dem die letzte Modulprüfung oder Modulteilprüfung erbracht worden ist. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet. (2) 1Gleichzeitig mit der Master-Urkunde und dem Master Diploma erhält die oder der Studierende das Master-Zeugnis in deutscher Sprache und das Master Certificate in englischer Sprache mit dem Datum der Master-Urkunde und des Master Diploma. 2In das Master-Zeugnis und das Master Certificate sind das Thema der Masterarbeit und deren Note sowie die Endnote aufzunehmen. (3) 1Das Prüfungsamt stellt zusätzlich ein Transcript of Records in deutscher Sprache aus, das alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Noten beinhaltet. 2Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die nach §§ 19 und 21 nicht in die Masterprüfung eingehen, werden nachrichtlich aufgenommen. (4) Das Prüfungsamt stellt darüber hinaus ein Diploma Supplement in englischer Sprache mit Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Masterstudiengangs aus. - 19 (5) 1Die Master-Urkunde und das Master Diploma werden durch die Dekanin oder den Dekan und durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, das Master-Zeugnis und das Master Certificate werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, das Transcript of Records und das Diploma Supplement werden durch die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamts unterzeichnet. 2Master-Urkunde, Master Diploma, Master-Zeugnis, Master Certificate, Transcript of Records und Diploma Supplement werden mit dem Siegel der Ludwig-Maximilians-Universität München versehen. (6) 1Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung einer Master-Urkunde, eines Master Diploma, eines Master-Zeugnisses, eines Master Certificate, eines Transcript of Records, eines Diploma Supplement, eines sonstigen Zeugnisses, einer sonstigen Urkunde oder eines Kontoauszuges, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden oder eine Täuschung begangen wurde, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2Die unrichtige Master-Urkunde, das unrichtige Master Diploma, das unrichtige Master-Zeugnis, das unrichtige Master Certificate, das unrichtige Transcript of Records, das unrichtige Diploma Supplement, ein sonstiges unrichtiges Zeugnis, eine sonstige unrichtige Urkunde oder ein unrichtiger Kontoauszug sind einzuziehen. 3Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine korrekte MasterUrkunde, ein korrektes Master Diploma, ein korrektes Master-Zeugnis, ein korrektes Master Certificate, ein korrektes Transcript of Records, ein korrektes Diploma Supplement, ein korrektes sonstiges Zeugnis, eine korrekte sonstige Urkunde oder ein korrekter abschließender Kontoauszug zu erteilen. 4Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Master-Zeugnisses und des Master Certificate ausgeschlossen. 5Vor einer Entscheidung nach Satz 1 und bzw. oder Satz 2 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. IV. Prüfungsorgane und Prüfungsverwaltung § 23 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt (1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, denen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung (HSchPrüferV) Prüfungsberechtigung zukommen muss. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch den Fakultätsrat bestellt. 3Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. 4Wiederbestellung ist zulässig. (2) 1Die Mitglieder bestellen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt zwei Jahre. 3 Wiederbestellung ist zulässig. (3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimm- - 20 berechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Der Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses von Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss und von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG. (4) 1Für die Organisation der Prüfungen, die Bestellung der Prüfenden und Beisitzenden (§ 24 Abs. 3) sowie die Entscheidungen in Prüfungssachen ist der Prüfungsausschuss zuständig. 2Der Prüfungsausschuss wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das Prüfungsamt unterstützt. 3Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungs- und Studienordnung eingehalten werden. 4Er berichtet regelmäßig der Studiendekanin oder dem Studiendekan über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform und zweckdienlichen Fortschreibung dieser Prüfungs- und Studienordnung. (5) 1Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von bestimmten Aufgaben auf die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie das Prüfungsamt übertragen. 2 Im Übrigen ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat sie oder er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. (6) Der Prüfungsausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen. § 24 Prüfende und Beisitzende (1) 1Bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die nur eine Lehrveranstaltung betreffen und mit Ausnahme der Masterarbeit, ist vorbehaltlich Abs. 4 Satz 1 Prüfende oder Prüfender die oder der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter. 2Bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die mehrere Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter betreffen, bestellt der Prüfungsausschuss allgemein oder im Einzelfall eine Veranstaltungsleiterin oder einen Veranstaltungsleiter als Prüfende oder Prüfenden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter nicht prüfungsberechtigt ist (Abs. 4 Satz 1). (2) Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die als „nicht bestanden“ bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfenden zu bewerten, mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind mindestens von einer oder einem Prüfenden und einer oder einem sachkundigen Beisitzenden (Abs. 3 Nr. 1) durchzuführen. (3) Der Prüfungsausschuss bestellt allgemein oder im Einzelfall 1. 2. bei mündlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen die Beisitzenden, bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die als „nicht bestanden“ bewertet werden sollen, eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden, - 21 3. 4. für die Masterarbeit eine Prüfende oder einen Prüfenden (§ 14 Abs. 3) bzw. mehrere Prüfende (§ 14 Abs. 9). und für die Disputation (§ 15) eine Prüfende oder einen Prüfenden bzw. mehrere Prüfende. (4) 1Prüfende können nur diejenigen sein, die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der HSchPrüferV prüfungsberechtigt sind. 2Beisitzende müssen sachkundige Personen sein, die mindestens einen Masterstudiengang erfolgreich absolviert haben oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. (5) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens obliegt den einzelnen Prüfenden und Aufsichtspersonen. § 25 Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator, Pflichten der Prüfenden (1) 1Die Studiengangskoordinatorin oder der Studiengangskoordinator für diesen Masterstudiengang wird durch die Fakultät bestellt. 2Solange keine Bestellung erfolgt ist, nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan die Aufgaben wahr. 3Die Studiengangskoordinatorin oder der Studiengangskoordinator erfüllt in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss, dem Prüfungsamt und der Zentralen Universitätsverwaltung folgende Aufgaben 1. bei der Einrichtung und eventuellen Änderungen dieses Masterstudiengangs: a) b) 2. die Überprüfung der Modellierung dieser Prüfungs- und Studienordnung aus fachlicher Sicht, die Erstellung der erforderlichen Informationen über diesen Masterstudiengang für Studierende und Prüfende. danach: die Koordination und Organisation der Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, namentlich a) b) c) d) e) f) die Einberufung einer jährlichen Lehrplankonferenz, die Zuordnung der konkret stattfindenden Lehrveranstaltungen zu den in dieser Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenen abstrakten Lehrveranstaltungen, die Ankündigung der Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis, die Eingabe der Lehrveranstaltungen in die Elektronische Datenverarbeitung, die Terminierung und Raumzuordnung der Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und die Eingabe der Benotung bzw. Bewertung in die Elektronische Datenverarbeitung. (2) 1Die Prüfenden (§ 24) sind verpflichtet, der Studiengangskoordinatorin oder dem Studiengangskoordinator unverzüglich in der vom Prüfungsamt vorgegebenen standardisierten Form mitzuteilen, welche Studierenden an ihrer Lehrveranstaltung mit welchem Ergebnis teilgenommen haben. 2Die Studiengangskoordinatorin oder der Studiengangskoordinator ist verpflichtet, diese Mitteilungen unverzüglich zu überprü- - 22 fen und sie unverzüglich in der vom Prüfungsamt vorgeschriebenen standardisierten Form an dieses weiterzuleiten. 3Die Mitteilungen müssen rechtzeitig in korrekter Form im Prüfungsamt vorliegen; das Prüfungsamt gibt spätestens zu Beginn eines jeden Semesters bekannt, wann die Mitteilungen der Studiengangskoordinatorin oder dem Studiengangskoordinator und bzw. oder dem Prüfungsamt vorliegen müssen. 4 Werden die Anforderungen des Satzes 3 nicht erfüllt, finden die betreffenden Veranstaltungen in den aktuellen Kontoauszügen (§ 12) keine Berücksichtigung. 5Die oder der Prüfende ist verpflichtet, diese Mitteilungen schnellstmöglich dem Prüfungsamt nachzureichen und allen betroffenen Studierenden Einzelbescheinigungen in Bescheidsform mit Rechtsbehelfsbelehrung als Postzustellungsaufträge zu übersenden. § 26 Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen 1 Die oder der Studierende ist verpflichtet, den Eingang an sie oder ihn übersandter, den Erhalt ihr oder ihm ausgehändigter oder von ihr oder ihm elektronisch abgerufener Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte des Prüfungsausschusses oder Prüfungsamtes in der geforderten Form auf ihre oder seine Kosten zu bestätigen (Empfangsbestätigung). 2Auf dem Gelände der Ludwig-Maximilians-Universität München kann die Empfangsbestätigung kostenlos erfolgen. 3Das Prüfungsamt gibt in den ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit ortsüblich bekannt, ab wann Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte ausgehängt oder versandt werden bzw. elektronisch abgerufen oder abgeholt werden können. 4Für die Zustellung solcher Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 5Gegenüber Studierenden, welche von ausgehängten Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakten keine Kenntnis nehmen, bereit gestellte nicht elektronisch abrufen oder abholen und versandte nicht entgegen nehmen bzw. durch ein Versandunternehmen hinterlegte nicht abholen, gelten diese Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte einen Monat nach Aushang, Bereitstellung zum elektronischen Abruf oder zur Abholung oder dem Versand als zugegangen und bekannt gegeben. 6Übermittelt das Prüfungsamt Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte erneut, weil die oder der Studierende die in Satz 1 vorgesehene Empfangsbestätigung nicht übermittelt und bzw. oder von ausgehängten Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakten keine Kenntnis nimmt, bereit gestellte nicht elektronisch abruft oder abholt und versandte nicht entgegen nimmt bzw. durch ein Versandunternehmen hinterlegte nicht abholt, trägt die oder der Studierende die durch die erneute Übermittlung entstehenden Kosten. 7Das Prüfungsamt ist zu einem erneuten Übermittlungsversuch nicht verpflichtet. V. Durchführung der Prüfungen § 27 Anrechnung von Kompetenzen (1) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule - 23 in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind. (2) 1Kompetenzen, die im Rahmen einer einschlägigen, erfolgreich abgeschlossenen Berufs- oder Schulausbildung, sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen. (3) 1Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 2Bei Zweifeln kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) 1Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme übereinstimmen – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungs- und Studienordnung in die Berechnung der Modul- und Endnote einzubeziehen. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Stimmen die Notensysteme nicht überein, wird durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die angerechnete Studien- und Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 10 Abs. 2 eine Note festgesetzt und nach den Sätzen 1 und 2 verfahren. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechend. (5) 1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation in diesen Masterstudiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Semesters beim Prüfungsausschuss einzureichen, sofern Studienzeiten und Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen, die bereits vor der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in diesen Masterstudiengang erbracht wurden. 2Für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in diesen Masterstudiengang erbracht werden, sind die Unterlagen im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester einzureichen. 3Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 4Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss, 1. 2. welche Einzelprüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Gesamtprüfung abzulegen waren, welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden, - 24 3. 4. 5. 6. 7. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote, das der Bewertung zu Grunde liegende Notensystem, bei Studiengängen mit Leistungspunktesystemen die für die einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, vergebenen Leistungspunkte sowie die Anzahl der Leistungspunkte, welche für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich ist, der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Prüfungsleistungen erbracht wurden, in Semesterwochenstunden und ob eine Gesamtprüfung auf Grund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder auf Grund anderer Umstände als nicht bestanden gilt. (6) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. (7) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters. § 28 Belegung von Lehrveranstaltungen und Anmeldung zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen; studienleitende Maßnahmen (1) 1Der Prüfungsausschuss kann für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen vorschreiben, dass für eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung eine Belegung erforderlich ist sowie deren Form und Frist regeln. 2Studierende, die eine Lehrveranstaltung, für die nach Satz 1 eine Belegung vorgeschrieben wurde, nicht oder nicht form- und bzw. oder nicht fristgerecht belegt haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung. 3Die Lehrveranstaltungen, für welche eine Belegung erforderlich ist, sowie die Form und Frist der jeweiligen Belegung werden in den ersten beiden Wochen nach Semesterbeginn durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. (2) 1Für alle Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ist eine Anmeldung erforderlich, deren Form und Frist der Prüfungsausschuss vorschreibt. 2Studierende, die sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht oder nicht form- und bzw. oder nicht fristgerecht angemeldet haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an dieser Modulprüfung oder Modulteilprüfung. 3Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus allgemein anordnen, dass eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung, für die sich die oder der Studierende angemeldet hat, als nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen nicht antritt oder von der angetretenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zurücktritt. 4Abs. 1 Satz 3 gilt für die Form und Frist der jeweiligen Anmeldung entsprechend. (3) 1Über die Bekanntgaben nach Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das insbesondere Angaben über den Inhalt der Festlegungen sowie Zeit, Art und Ort von deren Bekanntgabe enthält. 2Das Protokoll wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und durch das Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. - 25 (4) Für studienleitende Maßnahmen gilt die Satzung zur Festlegung der Kriterien für die Aufnahme von Studierenden in Lehrveranstaltungen von Bachelor- und Masterstudiengängen mit beschränkter Aufnahmekapazität an der Ludwig-MaximiliansUniversität München vom 24. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung. § 29 Versäumnis, Rücktritt (1) Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt als „nicht bestanden“ bzw. mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende 1. 2. 3. bei einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, für die sie oder er sich angemeldet hat und der Prüfungsausschuss eine Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 getroffen hat, einen Prüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Grund versäumt oder von einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die sie oder er angetreten hat, aus einem selbst zu vertretenden Grund zurücktritt oder eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung aus einem selbst zu vertretenden Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht hat. (2) 1Der Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis muss beim Prüfungsamt unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 2§ 11 Abs. 5 Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend. § 30 Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen (1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; als Versuch gilt bei schriftlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen. (2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (3) In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen des Abs. 1 und bzw. oder des Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung einzelner oder aller weiteren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ausschließen; im letzteren Fall wird die oder der Studierende gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert. (4) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht erfüllt, gilt sie als nicht abgelegt. - 26 - (5) § 22 Abs. 6 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. § 31 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz (1) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung über die Elternzeit sowie für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der pflegebedürftig im Sinn der §§ 14, 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht. (2) 1Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Lehrveranstaltungen für schwangere oder stillende Studierende mit überdurchschnittlichen Gefahren verbunden sind und verbindet dies mit einer entsprechenden Warnung. 2Der Prüfungsausschuss untersagt die Teilnahme schwangerer oder stillender Studierender an Lehrveranstaltungen, die mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahren für Mutter und bzw. oder Kind verbunden sind. 3Der Prüfungsausschuss legt fest, ob und wie schwangere oder stillende Studierende die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Lehrveranstaltungen vermittelt werden, an denen sie nicht teilnehmen dürfen, anderweitig erwerben können. 4Ein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung eines besonderen Lehrangebots für schwangere oder stillende Studierende besteht nicht. 5Die Lehrveranstaltungen, Warnungen und Untersagungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 werden durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. § 32 Nachteilsausgleich (1) 1Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – SGB IX in der jeweils geltenden Fassung) soll auf Antrag durch den Prüfungsausschuss nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Prüfungsdauer bis zu einem Viertel der normalen Prüfungsdauer gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Prüfungsdauer bis zur Hälfte der normalen Prüfungsdauer verlängert werden. 3Neben oder an Stelle einer Verlängerung der Prüfungsdauer kann ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden. (2) 1Anderen Prüflingen, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung bei der Fertigung der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maß- - 27 gabe des Abs. 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden. (3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu stellen. 2Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. 3Der Prüfungsausschuss kann fordern, dass die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest erfolgt. 4§ 11 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. § 33 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass ein Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die gesamte Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) 1Angebliche Mängel im Prüfungsverfahren oder eine vor oder während der Modulprüfung oder Modulteilprüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Aufsichtsführenden, bei der Prüfenden oder dem Prüfenden, beim Prüfungsamt oder bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft gemacht werden. 2Mündlich geltend und glaubhaft gemachte Gründe im Sinn von Satz 1 sind unverzüglich auch schriftlich beim Prüfungsamt oder bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft zu machen. 3Die Geltend- und Glaubhaftmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Tag, an dem die Modulprüfung oder Modulteilprüfung erbracht wurde, ein Monat verstrichen ist. 4§ 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. § 34 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen 1 Innerhalb eines durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegebenen Zeitraums nach Abschluss einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung wird der oder dem Studierenden beim Prüfungsamt auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in dieselbe, die darauf bezogenen Gutachten und Protokolle gewährt; eine Bekanntgabe des Zeitraums durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. 2Das Prüfungsamt kann bekannt geben, dass die Einsichtnahme nach Satz 1 abweichend von Satz 1 an anderer Stelle in der Ludwig-Maximilians-Universität München erfolgt; eine Bekanntgabe der anderen Stelle durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. 3Die vollständigen Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 4Die Grundakte, die aus Abschriften der Master-Urkunde, des Master Diploma, des Master-Zeugnisses, des Master Certificate und des Transcript of Records besteht, wird unbegrenzte Zeit aufbewahrt. 5Die Aufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen. - 28 VI. Schlussbestimmungen § 35 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. (2) 1Wer vor dem 1. Juli 2011 bereits im Masterstudiengang Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München immatrikuliert war, setzt sein Studium auf der Grundlage der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Biologie vom 8. September 2010 fort. 2Wer am oder nach dem 1. Juli 2011 im Masterstudiengang Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München immatrikuliert wird, studiert auf der Grundlage der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten vom 21. September 2012. (3) Für das Wintersemester 2011/12 gilt diese Prüfungs- und Studienordnung mit der Maßgabe, dass § 11 Abs. 8 folgende Fassung hat: „(8) Die Wiederholung einer bereits bestandenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.“ Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 19. Juli 2012, des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. April 2012, Nr. C1 – H2434.1.LMU – 9d/24197/2011 sowie der Genehmigung des Präsidenten der Ludwig-MaximiliansUniversität München vom 21. September 2012, Nr. I.3-452.19:3. München, den 21. September 2012 gez. Prof. Dr. Bernd Huber Präsident Die Satzung wurde am 21. September 2012 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 21. September 2012 durch Anschlag in der Ludwig-Maximilians-Universität München bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. September 2012. Seite 1 von 44 angeboten im Zulassungsvoraussetzung 12 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 16 17 4 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) 1. Fachsemester 18 ECTS-Punkte* Bezeichnung des Moduls 11 Wiederholbarkeit Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 10 Notengewicht Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) 9 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 Prüfungsdauer* 7 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 6 Prüfungsart* 5 Zulassungsvoraussetzung 4 SWS 3 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 2 Semester* Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 120 Aus den Wahlpflichtmodulen WP 1 bis WP 27 sind Wahlpflichtmodule im Umfang von 30 ECTS-Punkten zu wählen. keine (1.) WP WP 1 Pflanzenwissenschaften 1 WS P WP 1.1 WS keine P WP 1.2 WS keine (1.) keine (1.) P WP 1.3 WP WP 2 P WP 2.1 WS Pflanzenwissenschaften 2 keine Vorlesung Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Praktikum Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Seminar Vorlesung 2 Praktikum 3 Seminar 2 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 WS WS keine Vorlesung Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 2.2.1 bis WP 2.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 2.2.1 WS keine (1.) WP WP 2.2.2 WS keine WP WP 2.2.3 WS keine (1.) WP WP 2.2.4 WS keine (1.) WP WP 2.2.5 WS keine (1.) WP WP 2.2.6 WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Praktikum Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Seminar Molekulare Pflanzenwissenschaften Praktikum Molekulare Pflanzenwissenschaften Seminar Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Seminar 2 Forschungspraktikum in den Pflanzenwissenschaften Praktikum 12 keine MTP C C Molekularbiologie der Pflanze Praktikum 6 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 2 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen A 18 ECTS-Punkte* MTP 17 Wiederholbarkeit keine 16 A Benotung beliebig 3 Notengewicht 2 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Prüfungsform/ Leistungsnachweis* Vorlesung 11 Prüfungsdauer* 10 Prüfungsart* Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS Bezeichnung des Moduls 7 Unterrichtsform Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine WP WP 3 Pflanzenwissenschaften 3 WS (1.) P WP 3.1 WS keine Vorlesung Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 3.2.1 bis WP 3.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 3.2.1 WS keine (1.) WP WP 3.2.2 WS keine WP WP 3.2.3 WS keine (1.) WP WP 3.2.4 WS keine (1.) WP WP 3.2.5 WS keine (1.) WP WP 3.2.6 WS keine WP WP 3.2.7 WS keine (1.) WP WP 3.2.8 keine (1.) WS Genetik 1 keine WP WP 4 P WP 4.1 WS keine P WP 4.2 WS keine keine (1.) WP 4.3 WP WP 5 P WP 5.1 WS Genetik 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Seminar 2 Forschungspraktikum in den Pflanzenwissenschaften Praktikum 12 keine MTP C C Molekularbiologie der Pflanze Praktikum 6 keine MTP C C Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Biologie der Pflanze Praktikum Biologie der Pflanze Seminar Seminar 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS (1.) P Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Praktikum Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Seminar Molekulare Pflanzenwissenschaften Praktikum Molekulare Pflanzenwissenschaften Seminar keine Vorlesung Grundlagen der Genetik Grundlagen der Genetik Praktikum Grundlagen der Genetik Seminar Seminar 2 Vorlesung 2 WS WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vorlesung Grundlagen der Genetik Seite 3 von 44 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 Notengewicht ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 11 Prüfungsdauer* 10 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 9 Prüfungsart* Lehrveranstaltungen 8 Zulassungsvoraussetzung Bezeichnung des Moduls 7 SWS Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 5.2.1 bis WP 5.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 5.2.1 WS keine (1.) WP WP 5.2.2 WS keine WP WP 5.2.3 WS keine (1.) WP WP 5.2.4 WS keine (1.) WP WP 5.2.5 WS keine (1.) WP WP 5.2.6 WS keine (1.) WP WP 6 P WP 6.1 Genetik 3 Grundlagen der Genetik Praktikum Grundlagen der Genetik Seminar Molekulare Genetik Praktikum Molekulare Genetik Seminar Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Forschungspraktikum in der Genetik Praktikum 12 keine MTP C C keine Molekularbiologie Praktikum 6 keine MTP C C keine Vorlesung Grundlagen der Genetik Vorlesung 2 keine MTP A A bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 6.2.1 bis WP 6.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 6.2.1 WS keine (1.) WP WP 6.2.2 WS keine WP WP 6.2.3 WS keine (1.) WP WP 6.2.4 WS keine (1.) WP WP 6.2.5 WS keine (1.) WP WP 6.2.6 WS keine WP WP 6.2.7 WS keine (1.) WP WP 6.2.8 WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Grundlagen der Genetik Praktikum Grundlagen der Genetik Seminar Molekulare Genetik Praktikum Molekulare Genetik Seminar Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 = 3+3 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Forschungspraktikum in der Genetik Praktikum 12 keine MTP C C Molekularbiologie Praktikum 6 keine MTP C C Praktikum 3 keine MTP B B Genetik Praktikum Genetik Seminar Seminar 2 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 4 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 18 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung Praktikum 3 Notengewicht ECTS-Punkte* 17 Wiederholbarkeit 16 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsdauer* 12 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 11 Prüfungsart* 10 Zulassungsvoraussetzung 9 SWS Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine (1.) WP WP 7 Humanbiologie 1 WS P WP 7.1 WS keine P WP 7.2 WS keine (1.) keine (1.) P WP 7.3 WP WP 8 P WP 8.1 WS Humanbiologie 2 keine Vorlesung Grundlagen der Humanbiologie Grundlagen der Humanbiologie Praktikum Grundlagen der Humanbiologie Seminar Seminar 2 Vorlesung 2 WS WS keine Vorlesung Grundlagen der Humanbiologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 8.2.1 bis WP 8.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 8.2.1 WS keine (1.) WP WP 8.2.2 WS keine WP WP 8.2.3 WS keine (1.) Seminar 2 beliebig 6 = 3+3 Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 MTP C C keine Humanbiologie Praktikum 6 keine MTP C C keine Vorlesung Grundlagen der Humanbiologie Vorlesung 2 keine MTP A A keine (1.) WP WP 8.2.6 WS WP 9.1 bestanden/ nicht bestanden keine WS P B 12 WP WP 8.2.5 (1.) B Praktikum (1.) Humanbiologie 3 MTP Forschungspraktikum in der Humanbiologie keine WP 9 keine 3 2 WS WP Praktikum Seminar WP WP 8.2.4 keine Grundlagen der Humanbiologie Praktikum Grundlagen der Humanbiologie Seminar Molekulare Humanbiologie Praktikum Molekulare Humanbiologie Seminar bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 9.2.1 bis WP 9.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 9.2.1 WS keine (1.) WP WP 9.2.2 WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Grundlagen der Humanbiologie Praktikum Grundlagen der Humanbiologie Seminar Praktikum 3 keine Seminar 2 MTP B B Seite 5 von 44 WP WP 9.2.5 WS keine (1.) WP WP 9.2.6 WS keine WP WP 9.2.7 WS keine (1.) WP WP 9.2.8 keine (1.) WS Mikrobiologie 1 keine WP WP 10 P WP 10.1 WS keine P WP 10.2 WS keine keine (1.) WP 10.3 WP WP 11 P WP 11.1 WS Mikrobiologie 2 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden 16 17 18 beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Seminar 2 Forschungspraktikum in der Humanbiologie Praktikum 12 keine MTP C C Humanbiologie Praktikum 6 keine MTP C C Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Humanbiologie Praktikum Humanbiologie Seminar Seminar 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS (1.) P Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 ECTS-Punkte* (1.) 3 12 Wiederholbarkeit Zulassungsvoraussetzung keine Praktikum 11 Notengewicht angeboten im WS 10 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Bezeichnung des Moduls WP WP 9.2.4 Molekulare Humanbiologie Praktikum Molekulare Humanbiologie Seminar 9 Prüfungsdauer* Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP 9.2.3 WS keine (1.) Lehrveranstaltungen 8 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 7 Prüfungsart* 6 Zulassungsvoraussetzung 5 SWS 4 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen keine Vorlesung Grundlagen der Mikrobiologie Grundlagen der Mikrobiologie Praktikum Grundlagen der Mikrobiologie Seminar Seminar 2 Vorlesung 2 WS WS keine Vorlesung Grundlagen der Mikrobiologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 11.2.1 bis WP 11.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP (1.) WP WP 11.2.1 WP 11.2.2 WP 11.2.3 WP 11.2.4 WS keine WS keine WS keine WS keine Grundlagen der Mikrobiologie Praktikum Grundlagen der Mikrobiologie Seminar Molekulare Mikrobiologie Praktikum Molekulare Mikrobiologie Seminar Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 (1.) WP WP 11.2.5 WS keine Forschungspraktikum in der Mikrobiologie Praktikum 12 keine MTP C C (1.) WP WP 11.2.6 WS keine Mikrobiologie Praktikum 6 keine MTP C C *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 6 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen A 18 ECTS-Punkte* MTP 17 Wiederholbarkeit keine 16 A Benotung beliebig 3 Notengewicht Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 2 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Prüfungsart* Vorlesung 11 Prüfungsdauer* 10 Zulassungsvoraussetzung Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 9 SWS Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine (1.) WP WP 12 P WP 12.1 Mikrobiologie 3 WS WS keine Vorlesung Grundlagen der Mikrobiologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 12.2.1 bis WP 12.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP (1.) WP WP 12.2.1 WP 12.2.2 WP 12.2.3 WP 12.2.4 WS keine WS keine WS keine WS keine Grundlagen der Mikrobiologie Praktikum Grundlagen der Mikrobiologie Seminar Molekulare Mikrobiologie Praktikum Molekulare Mikrobiologie Seminar Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden (1.) WP WP 12.2.5 WS keine Forschungspraktikum in der Mikrobiologie Praktikum 12 keine MTP C C (1.) WP WP 12.2.6 WS keine Mikrobiologie Praktikum 6 keine MTP C C WS keine Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 WP (1.) WP keine (1.) WP 12.2.7 WP 12.2.8 WS Zellbiologie 1 keine WP WP 13 P WP 13.1 WS keine P WP 13.2 WS keine keine (1.) WP 13.3 WP WP 14 P WP 14.1 WS Zellbiologie 2 Seminar 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 WS (1.) P Mikrobiologie Praktikum Mikrobiologie Seminar keine Vorlesung Grundlagen der Zellbiologie Grundlagen der Zellbiologie Praktikum Grundlagen der Zellbiologie Seminar Seminar 2 Vorlesung 2 WS WS keine Vorlesung Grundlagen der Zellbiologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 14.2.1 bis WP 14.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP 14.2.1 WP 14.2.2 WS WS keine keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Grundlagen der Zellbiologie Praktikum Grundlagen der Zellbiologie Seminar Praktikum 3 keine Seminar 2 MTP B B Seite 7 von 44 Seminar 2 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 keine MTP B B (1.) WP WP 14.2.5 WS keine Forschungspraktikum in der Zellbiologie Praktikum 12 keine MTP C C (1.) WP WP 14.2.6 WS keine Zellbiologie Praktikum 6 keine MTP C C WP WP 15 P WP 15.1 keine Vorlesung Grundlagen der Zellbiologie Vorlesung 2 keine MTP A A keine (1.) Zellbiologie 3 16 17 18 ECTS-Punkte* 3 12 Wiederholbarkeit Zulassungsvoraussetzung keine Praktikum 11 beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Notengewicht angeboten im WS Molekulare Zellbiologie Praktikum Molekulare Zellbiologie Seminar 10 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Bezeichnung des Moduls WP 14.2.3 WP 14.2.4 9 Prüfungsdauer* Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung WP Biologie (Master of Science, M.Sc.) Masterstudiengang: WP WS keine (1.) Lehrveranstaltungen 8 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 7 Prüfungsart* 6 Zulassungsvoraussetzung 5 SWS 4 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 15.2.1 bis WP 15.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP (1.) WP WP 15.2.1 WP 15.2.2 WP 15.2.3 WP 15.2.4 WS keine WS keine WS keine WS keine Grundlagen der Zellbiologie Praktikum Grundlagen der Zellbiologie Seminar Molekulare Zellbiologie Praktikum Molekulare Zellbiologie Seminar Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden (1.) WP WP 15.2.5 WS keine Forschungspraktikum in der Zellbiologie Praktikum 12 keine MTP C C (1.) WP WP 15.2.6 WS keine Zellbiologie Praktikum 6 keine MTP C C WS keine Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 WP (1.) WP keine (1.) WP 15.2.7 WP 15.2.8 WS Zoologie 1 keine WP WP 16 P WP 16.1 WS keine P WP 16.2 WS keine WP 16.3 Seminar 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 WS (1.) P Zellbiologie Praktikum Zellbiologie Seminar WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vorlesung Grundlagen der Zoologie Grundlagen der Zoologie Praktikum Grundlagen der Zoologie Seminar Seminar 2 Seite 8 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen A 18 ECTS-Punkte* MTP 17 Wiederholbarkeit keine 16 A Benotung beliebig 3 Notengewicht Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 2 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Prüfungsart* Vorlesung 11 Prüfungsdauer* 10 Zulassungsvoraussetzung Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 9 SWS Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine (1.) WP WP 17 P WP 17.1 Zoologie 2 WS WS keine Vorlesung Grundlagen der Zoologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 17.2.1 bis WP 17.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP (1.) WP WP 17.2.1 WP 17.2.2 WP 17.2.3 WP 17.2.4 WS keine WS keine WS keine WS keine Grundlagen der Zoologie Praktikum Grundlagen der Zoologie Seminar Zoologie Praktikum Zoologie Seminar Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 Benotung beliebig 3 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 (1.) WP WP 17.2.5 WS keine Forschungspraktikum in der Zoologie Praktikum 12 keine MTP C C (1.) WP WP 17.2.6 WS keine Zoologie Praktikum 6 keine MTP C C (1.) WP WP 17.2.7 WS keine Zoologische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C WP WP 18 P WP 18.1 keine Vorlesung Grundlagen der Zoologie Vorlesung 2 keine MTP A A keine (1.) Zoologie 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 18.2.1 bis WP 18.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP (1.) WP (1.) WP WP 18.2.1 WP 18.2.2 WP 18.2.3 WP 18.2.4 WP 18.2.5 WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Grundlagen der Zoologie Praktikum Grundlagen der Zoologie Seminar Zoologie Praktikum Zoologie Seminar Forschungspraktikum in der Zoologie Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden beliebig 12 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 Seite 9 von 44 Praktikum 6 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden 17 18 ECTS-Punkte* Zoologie 16 Notengewicht keine Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsdauer* 12 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 11 Prüfungsart* 10 Zulassungsvoraussetzung 18.2.6 9 WS Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Unterrichtsform Bezeichnung des Moduls 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* (1.) 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Wiederholbarkeit Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen beliebig 6 beliebig 6 beliebig 12 (1.) WP WP 18.2.7 WS keine Zoologische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C (1.) WP WP 18.2.8 WS keine Große zoologische Exkursion Exkursion 12 keine MTP C C WP WP 19 P WP 19.1 WS keine Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 P WP 19.2 WS keine Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine (1.) Anthropologie 1 WS (1.) keine (1.) P WP 19.3 WP WP 20 P WP 20.1 WS Anthropologie 2 keine Vorlesung Grundlagen der Anthropologie Grundlagen der Anthropologie Praktikum Grundlagen der Anthropologie Seminar Seminar 2 Vorlesung 2 WS WS keine Vorlesung Grundlagen der Anthropologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 20.2.1 bis WP 20.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP (1.) WP WP 20.2.1 WP 20.2.2 WP 20.2.3 WP 20.2.4 WS keine WS keine WS keine WS keine Grundlagen der Anthropologie Praktikum Grundlagen der Anthropologie Seminar Anthropologie Praktikum Anthropologie Seminar Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 (1.) WP WP 20.2.5 WS keine Forschungspraktikum in der Anthropologie Praktikum 12 keine MTP C C (1.) WP WP 20.2.6 WS keine Anthropologie Praktikum 6 keine MTP C C (1.) WP WP 20.2.7 WS keine Anthropologische Lehrgrabung/Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 10 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen A 18 ECTS-Punkte* MTP 17 Wiederholbarkeit keine 16 A Benotung beliebig 3 Notengewicht Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 2 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Prüfungsart* Vorlesung 11 Prüfungsdauer* 10 Zulassungsvoraussetzung Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 9 SWS Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine (1.) WP WP 21 P WP 21.1 Anthropologie 3 WS WS keine Vorlesung Grundlagen der Anthropologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 21.2.1 bis WP 21.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP (1.) WP WP 21.2.1 WP 21.2.2 WP 21.2.3 WP 21.2.4 WS keine WS keine WS keine WS keine Grundlagen der Anthropologie Praktikum Grundlagen der Anthropologie Seminar Anthropologie Praktikum Anthropologie Seminar Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 beliebig 12 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden (1.) WP WP 21.2.5 WS keine Forschungspraktikum in der Anthropologie Praktikum 12 keine MTP C C (1.) WP WP 21.2.6 WS keine Anthropologie Praktikum 6 keine MTP C C (1.) WP WP 21.2.7 WS keine Anthropologische Lehrgrabung/Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C (1.) WP WP 21.2.8 WS keine Große anthropologische Lehrgrabung/Exkursion Exkursion 12 keine MTP C C WP WP 22 P WP 22.1 WS keine Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 P WP 22.2 WS keine Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine (1.) Systematik 1 WS (1.) keine (1.) P WP 22.3 WP WP 23 P WP 23.1 WS Systematik 2 keine Vorlesung Grundlagen der Systematik Grundlagen der Systematik Praktikum Grundlagen der Systematik Seminar Seminar 2 Vorlesung 2 WS WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vorlesung Grundlagen der Systematik Seite 11 von 44 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 Benotung beliebig 3 Notengewicht keine Prüfungsdauer* ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 11 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 10 Prüfungsart* 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 23.2.1 bis WP 23.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP (1.) WP WP 23.2.1 WP 23.2.2 WP 23.2.3 WP 23.2.4 WS keine WS keine WS keine WS keine Grundlagen der Systematik Praktikum Grundlagen der Systematik Seminar Systematik Praktikum Systematik Seminar Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 (1.) WP WP 23.2.5 WS keine Forschungspraktikum in der Systematik Praktikum 12 keine MTP C C (1.) WP WP 23.2.6 WS keine Systematik Praktikum 6 keine MTP C C (1.) WP WP 23.2.7 WS keine Taxonomische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C WP WP 24 P WP 24.1 keine Vorlesung Grundlagen der Systematik Vorlesung 2 keine MTP A A keine (1.) Systematik 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 24.2.1 bis WP 24.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (1.) WP WP (1.) WP WP 24.2.1 WP 24.2.2 WP 24.2.3 WP 24.2.4 WS keine WS keine WS keine WS keine Grundlagen der Systematik Praktikum Grundlagen der Systematik Seminar Systematik Praktikum Systematik Seminar Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 (1.) WP WP 24.2.5 WS keine Forschungspraktikum in der Systematik Praktikum 12 keine MTP C C (1.) WP WP 24.2.6 WS keine Systematik Praktikum 6 keine MTP C C *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 12 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen MTP C C WS keine Große taxonomische Exkursion Exkursion 12 keine MTP C C Vorlesung 2 keine MTP A A Praktikum 3 keine MTP B B WP WP 25 P WP 25.1 WS keine P WP 25.2 WS keine keine WP WP 26 WS Biologische Vorlesungen und Seminare 1 beliebig 6 beliebig 12 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS (1.) WP 25.3 18 ECTS-Punkte* keine 17 Wiederholbarkeit 6 16 Notengewicht Exkursion Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Prüfungsdauer* Taxonomische Exkursion WP 24.2.8 P Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* (1.) 12 keine WP Biologiespezifische Kurse 11 Prüfungsart* keine 10 Zulassungsvoraussetzung (1.) 24.2.7 9 WS Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Unterrichtsform Bezeichnung des Moduls 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* (1.) 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 keine Grundlagenvorlesung zur fachspezifischen Allgemeinbildung Grundlagenpraktikum zur fachspezifischen Allgemeinbildung Grundlagenseminar zur fachspezifischen Allgemeinbildung Seminar 2 WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 26.0.1 bis WP 26.0.24 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 6 ECTS-Punkten zu wählen. (1.) WP WP 26.0.1 WS keine (1.) WP WP 26.0.2 WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine WP 26.0.3 WP 26.0.4 WP 26.0.5 WP 26.0.6 WP 26.0.7 WP 26.0.8 WP 26.0.9 *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vorlesung Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Vorlesung Methoden in den Pflanzenwissenschaften Vorlesung Grundlagen der Genetik Vorlesung Methoden der Genetik Vorlesung Grundlagen der Humanbiologie Vorlesung Methoden der Humanbiologie Vorlesung Grundlagen der Mikrobiologie Vorlesung Methoden der Mikrobiologie Vorlesung Grundlagen der Zellbiologie Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Seite 13 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen WP WP (1.) WP WP Zulassungsvoraussetzung WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine (1.) WP WP 26.0.18 (1.) (1.) (1.) (1.) WP 26.0.19 WP WP 26.0.20 WP WP 26.0.21 WP WP 26.0.22 WP WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine 18 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 4 keine MTP D D Benotung beliebig Übung 1 6 = 4+2 Vorlesung 4 keine MTP D D Benotung beliebig 6 = 4+2 keine MTP D D Benotung beliebig 6 = 4+2 Übung 1 Vorlesung 4 Übung 1 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 beliebig 3 beliebig 3 (1.) WP WP 26.0.23 WS keine Betreuung von Studierenden 1 Seminar 3 keine MTP E E (1.) WP WP 26.0.24 WS keine Berufsqualifizierende Veranstaltung 1 Seminar 2 keine MTP F F *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle 17 Vorlesung Notengewicht angeboten im WP 26.0.17 keine 16 ECTS-Punkte* WP (1.) WS Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Wiederholbarkeit WP keine 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden (1.) WS 11 Prüfungsdauer* WP Vorlesung Methoden der Zellbiologie Vorlesung Grundlagen der Zoologie Vorlesung Methoden der Zoologie Evolutionsgenetik Vorlesung Evolutionsgenetik Übung Evolutionsökologie Vorlesung Evolutionsökologie Übung Systematische Daten und Belege Vorlesung Systematische Daten und Belege Übung Vorlesung Grundlagen der Anthropologie Vorlesung Methoden der Anthropologie Vorlesung Grundlagen der Systematik Vorlesung Methoden der Systematik 10 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* (1.) 26.0.10 WP 26.0.11 WP 26.0.12 WP 26.0.13 WP 26.0.14 WP 26.0.15 WP 26.0.16 9 Prüfungsart* Bezeichnung des Moduls WP Biologie (Master of Science, M.Sc.) Masterstudiengang: WP WS keine Lehrveranstaltungen 8 Zulassungsvoraussetzung 7 SWS 6 Unterrichtsform 5 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 4 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* (1.) 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 14 von 44 11 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Notengewicht 2 Prüfungsdauer* Vorlesung Prüfungsart* ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 10 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Biologische Vorlesungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine WP WP 27 WS und Seminare 2 Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 27.0.1 bis WP 27.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 3 ECTS-Punkten zu wählen. (1.) WP WP 27.0.1 WS keine (1.) WP WP 27.0.2 WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine (1.) WP WS keine WP 27.0.3 WP 27.0.4 WP 27.0.5 WP 27.0.6 WP 27.0.7 WP 27.0.8 WP 27.0.9 WP 27.0.10 WP 27.0.11 WP 27.0.12 WP 27.0.13 WP 27.0.14 WP 27.0.15 WP 27.0.16 *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vorlesung Grundlagen der Pflanzenwissenschaften Vorlesung Methoden in den Pflanzenwissenschaften Vorlesung Grundlagen der Genetik Vorlesung Methoden der Genetik Vorlesung Grundlagen der Humanbiologie Vorlesung Methoden der Humanbiologie Vorlesung Grundlagen der Mikrobiologie Vorlesung Methoden der Mikrobiologie Vorlesung Grundlagen der Zellbiologie Vorlesung Methoden der Zellbiologie Vorlesung Grundlagen der Zoologie Vorlesung Methoden der Zoologie Vorlesung Grundlagen der Anthropologie Vorlesung Methoden der Anthropologie Vorlesung Grundlagen der Systematik Vorlesung Methoden der Systematik Seite 15 von 44 Seminar 3 keine MTP E E WS keine Berufsqualifizierende Veranstaltung 1 Seminar 2 keine MTP F F bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden 17 18 ECTS-Punkte* Betreuung von Studierenden 1 16 Notengewicht keine Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Prüfungsdauer* Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 12 Prüfungsart* WP 27.0.18 11 Zulassungsvoraussetzung WP 10 SWS (1.) 27.0.17 9 WS Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Zulassungsvoraussetzung Semester* (1.) 2 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Module 1 Wiederholbarkeit Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen beliebig 3 beliebig 3 2. Fachsemester Aus den Wahlpflichtmodulen WP 28 bis WP 54 sind Wahlpflichtmodule im Umfang von 30 ECTS-Punkten zu wählen. keine (2.) Vertiefungsmodul Pflanzenwissenschaften 1 WP WP 28 SS P WP 28.1 SS keine P WP 28.2 SS keine (2.) keine (2.) P WP 28.3 WP WP 29 P WP 29.1 SS Vertiefungsmodul Pflanzenwissenschaften 2 keine Vertiefende Vorlesung der Pflanzenwissenschaften Vertiefendes Praktikum in den Pflanzenwissenschaften Vertiefendes Seminar in den Pflanzenwissenschaften Vorlesung 2 Praktikum 3 Seminar 2 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 SS SS keine Vertiefende Vorlesung der Pflanzenwissenschaften Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 29.2.1 bis WP 29.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP WP 29.2.1 WP 29.2.2 WP 29.2.3 SS keine SS keine SS keine (2.) Vertiefendes Praktikum in den Pflanzenwissenschaften Vertiefendes Seminar in den Pflanzenwissenschaften Vertiefendes molekularbiologisches Praktikum in den Pflanzenwissenschaften Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 3 Seminar 2 Praktikum 3 WP WP 29.2.4 SS keine Vertiefendes molekularbiologisches Seminar in den Pflanzenwissenschaften Seminar 2 (2.) WP WP 29.2.5 SS keine Vertiefendes Forschungspraktikum in den Pflanzenwissenschaften Praktikum 12 keine MTP C C (2.) WP WP 29.2.6 SS keine Vertiefendes Praktikum zur Molekularbiologie der Pflanze Praktikum 6 keine MTP C C *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 16 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen A 18 ECTS-Punkte* MTP 17 Wiederholbarkeit Prüfungsform/ Leistungsnachweis* keine 16 A Benotung beliebig 3 Notengewicht Prüfungsart* 2 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Zulassungsvoraussetzung Vorlesung 11 Prüfungsdauer* 10 SWS Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 9 Unterrichtsform Lehrveranstaltungen 8 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 7 Zulassungsvoraussetzung 6 angeboten im 5 Bezeichnung des Moduls 4 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Vertiefungsmodul Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine WP WP 30 SS Pflanzenwissenschaften 3 (2.) P WP 30.1 SS keine Vertiefende Vorlesung der Pflanzenwissenschaften Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 30.2.1 bis WP 30.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP WP 30.2.1 WP 30.2.2 SS WP 30.2.3 keine SS keine SS keine (2.) Vertiefendes Praktikum in den Pflanzenwissenschaften Vertiefendes Seminar in den Pflanzenwissenschaften Vertiefendes molekularbiologisches Praktikum in den Pflanzenwissenschaften Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 3 Seminar 2 Praktikum 3 WP WP 30.2.4 SS keine Vertiefendes molekularbiologisches Seminar in den Pflanzenwissenschaften Seminar 2 (2.) WP WP 30.2.5 SS keine Vertiefendes Forschungspraktikum in den Pflanzenwissenschaften Praktikum 12 keine MTP C C (2.) WP WP 30.2.6 SS keine Vertiefendes Praktikum zur Molekularbiologie der Pflanze Praktikum 6 keine MTP C C WP WP 30.2.7 SS keine Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 (2.) keine (2.) WP WP 30.2.8 WP WP 31 P WP 31.1 SS keine P WP 31.2 SS keine SS Vertiefungsmodul Genetik 1 keine keine (2.) WP 31.3 WP WP 32 P WP 32.1 SS Vertiefungsmodul Genetik 2 Seminar 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 SS (2.) P Methoden in den Pflanzenwissenschaften Praktikum Methoden in den Pflanzenwissenschaften Seminar bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden keine Vertiefende Vorlesung der Genetik Vertiefendes Praktikum der Genetik Vertiefendes Seminar der Genetik Seminar 2 Vorlesung 2 SS SS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefende Vorlesung der Genetik Seite 17 von 44 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 Notengewicht keine Prüfungsdauer* ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 11 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 10 Prüfungsart* 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 32.2.1 bis WP 32.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP (2.) WP WP 32.2.1 WP 32.2.2 WP 32.2.3 WP 32.2.4 SS keine SS keine SS keine SS keine Vertiefendes Praktikum der Genetik Vertiefendes Seminar der Genetik Vertiefendes Praktikum zur molekularen Genetik Vertiefendes Seminar zur molekularen Genetik Vertiefendes Forschungspraktikum in der Genetik Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C (2.) WP WP 32.2.5 SS keine (2.) WP WP 32.2.6 SS keine Vertiefendes Praktikum zur Molekularbiologie Praktikum 6 keine MTP C C WP WP 33 P WP 33.1 keine Vertiefende Vorlesung der Genetik Vorlesung 2 keine MTP A A keine (2.) Vertiefungsmodul Genetik 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden SS SS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 33.2.1 bis WP 33.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP (2.) WP WP 33.2.1 WP 33.2.2 WP 33.2.3 WP 33.2.4 SS keine SS keine SS keine SS keine (2.) WP WP 33.2.5 SS keine (2.) WP WP 33.2.6 SS keine SS keine WP (2.) WP WP 33.2.7 WP 33.2.8 SS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefendes Praktikum der Genetik Vertiefendes Seminar der Genetik Vertiefendes Praktikum zur molekularen Genetik Vertiefendes Seminar zur molekularen Genetik Vertiefendes Forschungspraktikum in der Genetik Vertiefendes Praktikum zur Molekularbiologie Methoden der Genetik Praktikum Methoden der Genetik Seminar Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 = 3+3 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C Praktikum 6 keine MTP C C Praktikum 3 keine MTP B B Seminar 2 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 18 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung Praktikum 3 Notengewicht ECTS-Punkte* 18 Wiederholbarkeit 17 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 16 Prüfungsdauer* Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 12 Prüfungsart* 11 Zulassungsvoraussetzung 10 SWS 9 Unterrichtsform Lehrveranstaltungen 8 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 7 Zulassungsvoraussetzung 6 angeboten im 5 Bezeichnung des Moduls 4 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Vertiefungsmodul Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine WP WP 34 SS Humanbiologie 1 (2.) P WP 34.1 SS keine P WP 34.2 SS keine (2.) keine (2.) P WP 34.3 WP WP 35 P WP 35.1 SS Vertiefungsmodul Humanbiologie 2 keine Vertiefende Vorlesung der Humanbiologie Vertiefendes Praktikum der Humanbiologie Vertiefendes Seminar der Humanbiologie Seminar 2 Vorlesung 2 SS SS keine Vertiefende Vorlesung der Humanbiologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 35.2.1 bis WP 35.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP WP 35.2.1 WP 35.2.2 SS WP 35.2.3 keine SS keine SS keine (2.) WP WP 35.2.4 SS keine (2.) WP WP 35.2.5 SS keine (2.) WP WP 35.2.6 SS keine WP WP 36 P WP 36.1 keine keine (2.) Vertiefungsmodul Humanbiologie 3 Vertiefendes Praktikum der Humanbiologie Vertiefendes Seminar der Humanbiologie Vertiefendes molekularbiologisches Praktikum Humanbiologie Vertiefendes molekularbiologisches Seminar Humanbiologie Vertiefendes Forschungspraktikum in der Humanbiologie Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C Großes vertiefendes Praktikum der Humanbiologie Praktikum 6 keine MTP C C Vertiefende Vorlesung der Humanbiologie Vorlesung 2 keine MTP A A bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden SS SS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 36.2.1 bis WP 36.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP 36.2.1 WP 36.2.2 SS SS keine keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefendes Praktikum der Humanbiologie Vertiefendes Seminar der Humanbiologie Praktikum 3 keine Seminar 2 MTP B B Seite 19 von 44 (2.) WP WP 36.2.4 SS keine (2.) WP WP 36.2.5 SS keine (2.) WP WP 36.2.6 SS keine SS keine WP (2.) WP keine (2.) WP 36.2.7 WP 36.2.8 SS Vertiefungsmodul Mikrobiologie 1 keine WP WP 37 P WP 37.1 SS keine P WP 37.2 SS keine keine (2.) WP 37.3 WP WP 38 P WP 38.1 SS Vertiefungsmodul Mikrobiologie 2 Großes vertiefendes Praktikum der Humanbiologie Methoden der Humanbiologie Praktikum Methoden der Humanbiologie Seminar keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden Notengewicht 3 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Praktikum 16 17 18 beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C Praktikum 6 keine MTP C C Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Seminar 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden SS (2.) P Vertiefendes molekularbiologisches Praktikum Humanbiologie Vertiefendes molekularbiologisches Seminar Humanbiologie Vertiefendes Forschungspraktikum in der Humanbiologie Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 ECTS-Punkte* keine 12 Wiederholbarkeit SS 11 Prüfungsdauer* WP 36.2.3 10 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* WP 9 Prüfungsart* Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Lehrveranstaltungen 8 Zulassungsvoraussetzung 7 SWS Bezeichnung des Moduls 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen keine Vertiefende Vorlesung der Mikrobiologie Vertiefendes Praktikum der Mikrobiologie Vertiefendes Seminar der Mikrobiologie Seminar 2 Vorlesung 2 SS SS keine Vertiefende Vorlesung der Mikrobiologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 38.2.1 bis WP 38.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP WP 38.2.1 WP 38.2.2 WP 38.2.3 SS keine SS keine SS keine (2.) WP WP 38.2.4 SS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefendes Praktikum der Mikrobiologie Vertiefendes Seminar der Mikrobiologie Vertiefendes molekularbiologisches Praktikum der Mikrobiologie Vertiefendes molekularbiologisches Seminar der Mikrobiologie Praktikum Seminar 2 Praktikum 3 Seminar keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 3 2 Seite 20 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 12 keine MTP C C SS keine Großes vertiefendes Praktikum der Mikrobiologie Praktikum 6 keine MTP C C P WP 39.1 Vertiefungsmodul Mikrobiologie 3 keine Vertiefende Vorlesung der Mikrobiologie Vorlesung 2 keine MTP A A 17 18 ECTS-Punkte* Praktikum beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Notengewicht Vertiefendes Forschungspraktikum der Mikrobiologie Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden keine 16 Wiederholbarkeit WP 39 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsdauer* WP 12 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* (2.) WP 38.2.6 11 Prüfungsart* keine WP 10 Zulassungsvoraussetzung (2.) 38.2.5 9 SS Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Unterrichtsform Bezeichnung des Moduls 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* (2.) 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 SS SS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 39.2.1 bis WP 39.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP WP 39.2.1 WP 39.2.2 SS WP 39.2.3 keine SS keine SS keine (2.) WP WP 39.2.4 SS keine (2.) WP WP 39.2.5 SS keine (2.) WP WP 39.2.6 SS keine SS keine WP (2.) WP keine (2.) WP 39.2.7 WP 39.2.8 SS Vertiefungsmodul Zellbiologie 1 keine WP WP 40 P WP 40.1 SS keine P WP 40.2 SS keine WP 40.3 Großes vertiefendes Praktikum der Mikrobiologie Methodenpraktikum der Mikrobiologie Seminar zu mikrobiologischen Methoden Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C Praktikum 6 keine MTP C C Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 Seminar 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden SS (2.) P Vertiefendes Praktikum der Mikrobiologie Vertiefendes Seminar der Mikrobiologie Vertiefendes molekularbiologisches Praktikum der Mikrobiologie Vertiefendes molekularbiologisches Seminar der Mikrobiologie Vertiefendes Forschungspraktikum der Mikrobiologie SS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefende Vorlesung der Zellbiologie Vertiefendes Praktikum der Zellbiologie Vertiefendes Seminar der Zellbiologie Seminar 2 Seite 21 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen A 18 ECTS-Punkte* MTP 17 Wiederholbarkeit keine 16 A Benotung beliebig 3 Notengewicht Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 2 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Prüfungsart* Vorlesung 11 Prüfungsdauer* 10 Zulassungsvoraussetzung Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 9 SWS Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Vertiefungsmodul keine (2.) WP WP 41 P WP 41.1 Zellbiologie 2 SS SS keine Vertiefende Vorlesung der Zellbiologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 41.2.1 bis WP 41.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP WP 41.2.1 WP 41.2.2 SS WP 41.2.3 keine SS keine SS keine (2.) WP WP 41.2.4 SS keine (2.) WP WP 41.2.5 SS keine (2.) WP WP 41.2.6 SS keine WP WP 42 P WP 42.1 keine keine (2.) Vertiefungsmodul Zellbiologie 3 Vertiefendes Praktikum der Zellbiologie Vertiefendes Seminar der Zellbiologie Vertiefendes molekularbiologisches Praktikum der Zellbiologie Vertiefendes molekularbiologisches Seminar der Zellbiologie Vertiefendes Forschungspraktikum in der Zellbiologie Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C Großes vertiefendes Praktikum der Zellbiologie Praktikum 6 keine MTP C C Vertiefende Vorlesung der Zellbiologie Vorlesung 2 keine MTP A A bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden SS SS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 42.2.1 bis WP 42.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP WP 42.2.1 WP 42.2.2 WP 42.2.3 SS keine SS keine SS keine (2.) (2.) WP WP 42.2.4 SS keine WP WP 42.2.5 SS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefendes Praktikum der Zellbiologie Vertiefendes Seminar der Zellbiologie Vertiefendes molekularbiologisches Praktikum der Zellbiologie Vertiefendes molekularbiologisches Seminar der Zellbiologie Vertiefendes Forschungspraktikum in der Zellbiologie Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden beliebig 12 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 Seite 22 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen keine SS Vertiefungsmodul Zoologie 1 keine WP WP 43 P WP 43.1 SS keine P WP 43.2 SS keine keine (2.) WP 43.3 WP WP 44 P WP 44.1 SS Vertiefungsmodul Zoologie 2 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 17 18 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Praktikum 3 Seminar 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 Notengewicht 6 Praktikum SS (2.) P Methodenpraktikum der Zellbiologie Seminar zu den Methoden der Zellbiologie 16 ECTS-Punkte* (2.) SS Großes vertiefendes Praktikum der Zellbiologie Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Wiederholbarkeit keine keine 12 Prüfungsdauer* WP WP 42.2.7 WP 42.2.8 SS 11 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* WP (2.) 42.2.6 10 Prüfungsart* WP 9 Zulassungsvoraussetzung Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Unterrichtsform Bezeichnung des Moduls 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* (2.) 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 keine Vertiefende Vorlesung der Zoologie Vertiefendes Praktikum der Zoologie Vertiefendes Seminar der Zoologie Seminar 2 Vorlesung 2 SS SS keine Vertiefende Vorlesung der Zoologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 44.2.1 bis WP 44.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP (2.) WP WP 44.2.1 WP 44.2.2 WP 44.2.3 WP 44.2.4 SS keine SS keine SS keine SS keine Vertiefendes Praktikum der Zoologie Vertiefendes Seminar der Zoologie Methodenpraktikum der Zoologie Seminar zu den Methoden der Zoologie Vertiefendes Forschungspraktikum der Zoologie Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 beliebig 3 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C (2.) WP WP 44.2.5 SS keine (2.) WP WP 44.2.6 SS keine Großes Praktikum der Zoologie Praktikum 6 keine MTP C C (2.) WP WP 44.2.7 SS keine Vertiefende zoologische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C WP WP 45 P WP 45.1 keine Vertiefende Vorlesung der Zoologie Vorlesung 2 keine MTP A A keine (2.) Vertiefungsmodul Zoologie 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden SS SS *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Benotung Seite 23 von 44 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 beliebig 12 Notengewicht keine Prüfungsdauer* ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 11 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 10 Prüfungsart* 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 45.2.1 bis WP 45.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP (2.) WP WP 45.2.1 WP 45.2.2 WP 45.2.3 WP 45.2.4 SS keine SS keine SS keine SS keine Vertiefendes Praktikum der Zoologie Vertiefendes Seminar der Zoologie Methodenpraktikum der Zoologie Seminar zu den Methoden der Zoologie Vertiefendes Forschungspraktikum der Zoologie Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden (2.) WP WP 45.2.5 SS keine (2.) WP WP 45.2.6 SS keine Großes Praktikum der Zoologie Praktikum 6 keine MTP C C (2.) WP WP 45.2.7 SS keine Vertiefende zoologische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C (2.) WP WP 45.2.8 SS keine Große, vertiefende zoologische Exkursion Exkursion 12 keine MTP C C WP WP 46 P WP 46.1 SS keine Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 P WP 46.2 SS keine Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine (2.) Vertiefungsmodul Anthropologie 1 SS (2.) P keine (2.) WP 46.3 WP WP 47 P WP 47.1 SS Vertiefungsmodul Anthropologie 2 keine Vertiefende Vorlesung der Anthropologie Vertiefendes Praktikum der Anthropologie Vertiefendes Seminar der Anthropologie Seminar 2 Vorlesung 2 SS SS keine Vertiefende Vorlesung der Anthropologie Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 47.2.1 bis WP 47.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP 47.2.1 WP 47.2.2 SS SS keine keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefendes Praktikum der Anthropologie Vertiefendes Seminar der Anthropologie Praktikum 3 keine Seminar 2 MTP B B Seite 24 von 44 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 keine MTP B B Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C (2.) WP WP 47.2.5 SS keine (2.) WP WP 47.2.6 SS keine Großes Praktikum der Anthropologie Praktikum 6 keine MTP C C (2.) WP WP 47.2.7 SS keine Vertiefende anthropologische Lehrgrabung/Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C WP WP 48 P WP 48.1 keine Vertiefende Vorlesung der Anthropologie Vorlesung 2 keine MTP A A keine (2.) Vertiefungsmodul Anthropologie 3 16 17 18 ECTS-Punkte* 3 12 Wiederholbarkeit Zulassungsvoraussetzung keine Praktikum 11 beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Notengewicht angeboten im SS Methodenpraktikum der Anthropologie Seminar zu den Methoden der Anthropologie Vertiefendes Forschungspraktikum in der Anthropologie 10 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Bezeichnung des Moduls WP 47.2.3 WP 47.2.4 9 Prüfungsdauer* Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung WP Biologie (Master of Science, M.Sc.) Masterstudiengang: WP SS keine (2.) Lehrveranstaltungen 8 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 7 Prüfungsart* 6 Zulassungsvoraussetzung 5 SWS 4 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen SS SS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 48.2.1 bis WP 48.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP (2.) WP WP 48.2.1 WP 48.2.2 WP 48.2.3 WP 48.2.4 SS keine SS keine SS keine SS keine Vertiefendes Praktikum der Anthropologie Vertiefendes Seminar der Anthropologie Methodenpraktikum der Anthropologie Seminar zu den Methoden der Anthropologie Vertiefendes Forschungspraktikum in der Anthropologie Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 beliebig 12 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C (2.) WP WP 48.2.5 SS keine (2.) WP WP 48.2.6 SS keine Großes Praktikum der Anthropologie Praktikum 6 keine MTP C C (2.) WP WP 48.2.7 SS keine Vertiefende anthropologische Lehrgrabung/Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C (2.) WP WP 48.2.8 SS keine Große, vertiefende anthropologische Lehrgrabung/Exkursion Exkursion 12 keine MTP C C *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 25 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 18 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung Praktikum 3 Notengewicht ECTS-Punkte* 17 Wiederholbarkeit 16 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsdauer* 12 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 11 Prüfungsart* 10 Zulassungsvoraussetzung 9 SWS Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Vertiefungsmodul keine (2.) WP WP 49 P WP 49.1 SS keine P WP 49.2 SS keine Systematik 1 SS (2.) keine (2.) P WP 49.3 WP WP 50 P WP 50.1 SS Vertiefungsmodul Systematik 2 keine Vertiefende Vorlesung der Systematik Vertiefendes Praktikum der Systematik Vertiefendes Seminar der Systematik Seminar 2 Vorlesung 2 SS SS keine Vertiefende Vorlesung der Systematik Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 50.2.1 bis WP 50.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP (2.) WP WP 50.2.1 WP 50.2.2 WP 50.2.3 WP 50.2.4 SS keine SS keine SS keine SS keine Vertiefendes Praktikum der Systematik Vertiefendes Seminar der Systematik Methodenpraktikum der Systematik Seminar zu den Methoden der Systematik Vertiefendes Forschungspraktikum in der Systematik Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C (2.) WP WP 50.2.5 SS keine (2.) WP WP 50.2.6 SS keine Großes Praktikum der Systematik Praktikum 6 keine MTP C C (2.) WP WP 50.2.7 SS keine Vertiefende taxonomische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C WP WP 51 P WP 51.1 keine Vertiefende Vorlesung der Systematik Vorlesung 2 keine MTP A A keine (2.) Vertiefungsmodul Systematik 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden SS SS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 51.2.1 bis WP 51.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (2.) WP WP 51.2.1 WP 51.2.2 SS SS keine keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefendes Praktikum der Systematik Vertiefendes Seminar der Systematik Praktikum 3 keine Seminar 2 MTP B B Seite 26 von 44 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 keine MTP B B Seminar 2 Praktikum 12 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden 16 17 18 ECTS-Punkte* 3 12 Wiederholbarkeit Zulassungsvoraussetzung keine Praktikum 11 Notengewicht angeboten im SS Methodenpraktikum der Systematik Seminar zu den Methoden der Systematik Vertiefendes Forschungspraktikum in der Systematik 10 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Bezeichnung des Moduls WP 51.2.3 WP 51.2.4 9 Prüfungsdauer* Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung WP Biologie (Master of Science, M.Sc.) Masterstudiengang: WP SS keine (2.) Lehrveranstaltungen 8 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 7 Prüfungsart* 6 Zulassungsvoraussetzung 5 SWS 4 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 beliebig 12 (2.) WP WP 51.2.5 SS keine (2.) WP WP 51.2.6 SS keine Großes Praktikum der Systematik Praktikum 6 keine MTP C C (2.) WP WP 51.2.7 SS keine Vertiefende taxonomische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C (2.) WP WP 51.2.8 SS keine Große, vertiefende taxonomische Exkursion Exkursion 12 keine MTP C C WP WP 52 P WP 52.1 SS keine Vorlesung zur fachspezifischen Allgemeinbildung Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 P WP 52.2 SS keine Allgemeinbildendes Praktikum Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig keine Fachspezifisches, allgemeinbildendes Seminar 6 = 3+3 keine (2.) Vertiefungsmodul biologiespezifische Kurse SS (2.) keine P WP 52.3 WP WP 53 SS Vertiefende Vorlesungen und Seminare in der Biologie 1 Seminar 2 SS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 53.0.1 bis WP 53.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 6 ECTS-Punkten zu wählen. (2.) WP WP 53.0.1 SS keine (2.) WP WP 53.0.2 SS keine (2.) WP WP 53.0.3 SS keine (2.) WP WP 53.0.4 SS keine (2.) WP WP 53.0.5 SS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefende Vorlesung der Pflanzenwissenschaften Vertiefende Methodenvorlesung der Pflanzenwissenschaften Vertiefende Vorlesung der Genetik Vertiefende Methodenvorlesung der Genetik Vertiefende Vorlesung der Humanbiologie Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Seite 27 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 18 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 beliebig 3 beliebig 3 WP WP 53.0.7 SS keine (2.) WP WP 53.0.8 SS keine (2.) WP WP 53.0.9 SS keine (2.) WP WP 53.0.10 SS keine (2.) WP WP 53.0.11 SS keine (2.) WP WP 53.0.12 SS keine (2.) WP WP 53.0.13 SS keine (2.) WP WP 53.0.14 SS keine (2.) WP WP 53.0.15 SS keine (2.) WP WP 53.0.16 SS keine (2.) WP WP 53.0.17 SS keine Betreuung von Studierenden 2 Seminar 3 keine MTP E E (2.) WP WP 53.0.18 SS keine Berufsqualifizierende Veranstaltung 2 Seminar 2 keine MTP F F bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Notengewicht ECTS-Punkte* 17 Vorlesung (2.) *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle 16 Wiederholbarkeit Vertiefende Methodenvorlesung der Humanbiologie Vertiefende Vorlesung der Mikrobiologie Vertiefende Methodenvorlesung der Mikrobiologie Vertiefende Vorlesung der Zellbiologie Vertiefende Methodenvorlesung der Zellbiologie Vertiefende Vorlesung der Zoologie Vertiefende Methodenvorlesung der Zoologie Vertiefende Vorlesung der Anthropologie Vertiefende Methodenvorlesung der Anthropologie Vertiefende Vorlesung der Systematik Vertiefende Methodenvorlesung der Systematik Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden keine 12 Prüfungsdauer* SS 11 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 53.0.6 10 Prüfungsart* WP 9 Zulassungsvoraussetzung Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Unterrichtsform Bezeichnung des Moduls 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* (2.) 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Seite 28 von 44 11 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Notengewicht 2 Prüfungsdauer* Vorlesung Prüfungsart* ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 10 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Vertiefende Vorlesungen keine WP WP 54 und Seminare in der Biologie 2 SS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 54.0.1 bis WP 54.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 3 ECTS-Punkten zu wählen. (2.) WP WP 54.0.1 SS keine (2.) WP WP 54.0.2 SS keine (2.) WP WP 54.0.3 SS keine (2.) WP WP 54.0.4 SS keine (2.) WP WP 54.0.5 SS keine (2.) WP WP 54.0.6 SS keine (2.) WP WP 54.0.7 SS keine (2.) WP WP 54.0.8 SS keine (2.) WP WP 54.0.9 SS keine (2.) WP WP 54.0.10 SS keine (2.) WP WP 54.0.11 SS keine (2.) WP WP 54.0.12 SS keine (2.) WP WP 54.0.13 SS keine (2.) WP WP 54.0.14 SS keine (2.) WP WP 54.0.15 SS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Vertiefende Vorlesung der Pflanzenwissenschaften Vertiefende Methodenvorlesung der Pflanzenwissenschaften Vertiefende Vorlesung der Genetik Vertiefende Methodenvorlesung der Genetik Vertiefende Vorlesung der Humanbiologie Vertiefende Methodenvorlesung der Humanbiologie Vertiefende Vorlesung der Mikrobiologie Vertiefende Methodenvorlesung der Mikrobiologie Vertiefende Vorlesung der Zellbiologie Vertiefende Methodenvorlesung der Zellbiologie Vertiefende Vorlesung der Zoologie Vertiefende Methodenvorlesung der Zoologie Vertiefende Vorlesung der Anthropologie Vertiefende Methodenvorlesung der Anthropologie Vertiefende Vorlesung der Systematik Seite 29 von 44 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung (2.) WP WP 54.0.17 SS keine Betreuung von Studierenden 2 Seminar 3 keine MTP E E (2.) WP WP 54.0.18 SS keine Berufsqualifizierende Veranstaltung 2 Seminar 2 keine MTP F F bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden 17 18 ECTS-Punkte* Vertiefende Methodenvorlesung der Systematik 16 Notengewicht keine Bezeichnung der Lehrveranstaltung Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsdauer* 12 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 11 Prüfungsart* 10 Zulassungsvoraussetzung 54.0.16 9 SS Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Unterrichtsform 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Zulassungsvoraussetzung Semester* (2.) 2 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Module 1 Wiederholbarkeit Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen beliebig 3 beliebig 3 beliebig 3 3. Fachsemester Aus den Wahlpflichtmodulen WP 55 bis WP 81 sind Wahlpflichtmodule im Umfang von 30 ECTS-Punkten zu wählen. keine (3.) Spezialveranstaltungen Pflanzenwissenschaften 1 WP WP 55 WS P WP 55.1 WS keine P WP 55.2 WS keine (3.) keine (3.) P WP 55.3 WP WP 56 P WP 56.1 WS Spezialveranstaltungen Pflanzenwissenschaften 2 Spezialvorlesung der Pflanzenwissenschaften Spezialpraktikum der Pflanzenwissenschaften Vorlesung 2 Praktikum 3 keine Seminar zum Spezialpraktikum in den Pflanzenwissenschaften Seminar 2 keine Spezialvorlesung der Pflanzenwissenschaften Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 56.2.1 bis WP 56.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 56.2.1 WP WP 56.2.2 WP WP 56.2.3 (3.) keine Spezialpraktikum der Pflanzenwissenschaften WS keine Seminar zum Spezialpraktikum in den Pflanzenwissenschaften Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zur Molekularbiologie Pflanzenwissenschaften Praktikum 3 WS (3.) WP WP 56.2.4 WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Seminar zum Spezialpraktikum zur Molekularbiologie der Pflanzenwissenschaften Praktikum Seminar 3 2 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 Seite 30 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Praktikum 30 keine MTP C C WS keine Spezialpraktikum zur Zellbiologie der Pflanze Praktikum 6 keine MTP C C P WP 57.1 WP WP 57.2.1 WP WP 57.2.2 WP WP 57.2.3 Spezialveranstaltungen Pflanzenwissenschaften 3 keine Spezialvorlesung der Pflanzenwissenschaften Vorlesung 2 keine MTP A A 17 18 ECTS-Punkte* Spezialpraktikum zur Forschung der Pflanzenwissenschaften beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Notengewicht keine Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden WS 16 Wiederholbarkeit WP 57 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsdauer* WP 12 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* WP 56.2.6 11 Prüfungsart* WP 10 Zulassungsvoraussetzung keine 56.2.5 9 SWS WP Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung Bezeichnung des Moduls 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP (3.) (3.) 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* (3.) 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 57.2.1 bis WP 57.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. (3.) keine Spezialpraktikum der Pflanzenwissenschaften WS keine Seminar zum Spezialpraktikum in den Pflanzenwissenschaften Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zur Molekularbiologie Pflanzenwissenschaften Praktikum 3 Seminar 2 WS (3.) Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 = 3+3 WP WP 57.2.4 WS keine Seminar zum Spezialpraktikum zur Molekularbiologie der Pflanzenwissenschaften (3.) WP WP 57.2.5 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Pflanzenwissenschaften Praktikum 30 keine MTP C C (3.) WP WP 57.2.6 WS keine Spezialpraktikum zur Zellbiologie der Pflanze Praktikum 6 keine MTP C C WP WP 57.2.7 WS keine Spezialpraktikum zu den Methoden in den Pflanzenwissenschaften Praktikum 3 keine MTP B B keine Seminar zum Spezialpraktikum zu den Methoden in den Pflanzenwissenschaften (3.) WP WP 57.2.8 WS *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Seminar 2 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 31 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 WP 58.1 WS keine Spezialvorlesung der Genetik Vorlesung P WP 58.2 WS keine Spezialpraktikum der Genetik Praktikum 3 Notengewicht ECTS-Punkte* 18 Wiederholbarkeit 17 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 16 Prüfungsdauer* Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 12 2 P angeboten im 11 Prüfungsart* 10 Zulassungsvoraussetzung 9 Unterrichtsform Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 Bezeichnung des Moduls 4 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Spezialveranstaltungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine WP WP 58 WS Genetik 1 (3.) (3.) P keine (3.) WP 58.3 WP WP 59 P WP 59.1 WS Spezialveranstaltungen Genetik 2 keine Seminar zum Spezialpraktikum der Genetik Seminar 2 keine Spezialvorlesung der Genetik Vorlesung 2 WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 59.2.1 bis WP 59.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (3.) WP WP (3.) WP 59.2.1 WP 59.2.2 WP 59.2.3 WS WS keine WS keine WP WP 59.2.4 WS (3.) WP WP 59.2.5 (3.) WP WP 59.2.6 WP WP 60 P WP 60.1 keine (3.) Spezialveranstaltungen Genetik 3 keine Spezialpraktikum der Genetik Seminar zum Spezialpraktikum der Genetik Spezialpraktikum zur molekularen Genetik Praktikum keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 3 Seminar 2 Praktikum 3 keine Seminar zum Spezialpraktikum zur molekularen Genetik Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Genetik Praktikum 30 keine MTP C C WS keine Spezialpraktikum zur Molekularbiologie Praktikum 6 keine MTP C C keine Spezialvorlesung der Genetik Vorlesung 2 keine MTP A A bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 60.2.1 bis WP 60.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP (3.) WP WP 60.2.1 WP 60.2.2 WS WS keine keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Spezialpraktikum der Genetik Seminar zum Spezialpraktikum der Genetik Praktikum 3 keine Seminar 2 MTP B B Seite 32 von 44 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 keine MTP B B beliebig 12 beliebig 6 bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 A Benotung beliebig 3 B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 A A Benotung beliebig 3 WS keine Seminar zum Spezialpraktikum zur molekularen Genetik Seminar 2 (3.) WP WP 60.2.5 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Genetik Praktikum 30 keine MTP C C (3.) WP WP 60.2.6 WS keine Spezialpraktikum zur Molekularbiologie Praktikum 6 keine MTP C C WP WP 60.2.7 WS keine Spezialpraktikum zu den Methoden der Genetik Praktikum 3 MTP B B keine Seminar zum Spezialpraktikum zu den Methoden der Genetik keine WP WP 60.2.8 WP WP 61 P WP 61.1 WS keine keine MTP A P WP 61.2 WS keine keine MTP keine MTP keine (3.) Spezialveranstaltungen Humanbiologie 1 keine (3.) WP 61.3 WP WP 62 P WP 62.1 WS Spezialveranstaltungen Humanbiologie 2 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS (3.) P Seminar 18 6 = 3+3 WP 60.2.4 WS 17 beliebig WP (3.) 16 ECTS-Punkte* 3 12 Wiederholbarkeit Zulassungsvoraussetzung Praktikum 11 Notengewicht angeboten im (3.) Spezialpraktikum zur molekularen Genetik 10 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Bezeichnung des Moduls 60.2.3 9 Prüfungsdauer* Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung WP Biologie (Master of Science, M.Sc.) Masterstudiengang: WP WS keine Lehrveranstaltungen 8 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 7 Prüfungsart* 6 Zulassungsvoraussetzung 5 SWS 4 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Spezialvorlesung der Humanbiologie Spezialpraktikum der Humanbiologie keine Seminar zum Spezialpraktikum der Humanbiologie Seminar 2 keine Spezialvorlesung der Humanbiologie Vorlesung 2 WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 62.2.1 bis WP 62.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 62.2.1 WP WP 62.2.2 WP WP 62.2.3 (3.) keine Spezialpraktikum der Humanbiologie WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Humanbiologie Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zur molekularbiologischen Humanbiologie Praktikum 3 WS (3.) WP WP 62.2.4 WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Seminar zum Spezialpraktikum zur molekularbiologischen Humanbiologie Praktikum Seminar 3 2 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 Seite 33 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Praktikum 30 keine MTP C C WS keine Zellbiologisches Praktikum der Humanbiologie Praktikum 6 keine MTP C C P WP 63.1 Spezialveranstaltungen Humanbiologie 3 keine Spezialvorlesung der Humanbiologie Vorlesung 2 keine MTP A A 17 18 ECTS-Punkte* Spezialpraktikum zur Forschung der Humanbiologie beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Notengewicht keine Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden WS 16 Wiederholbarkeit WP 63 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsdauer* WP 12 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* WP 62.2.6 11 Prüfungsart* WP 10 Zulassungsvoraussetzung keine 62.2.5 9 SWS WP Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung Bezeichnung des Moduls 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP (3.) (3.) 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* (3.) 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 63.2.1 bis WP 63.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 63.2.1 WP WP 63.2.2 WP WP 63.2.3 (3.) keine Spezialpraktikum der Humanbiologie WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Humanbiologie Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zur molekularbiologischen Humanbiologie Praktikum 3 Seminar 2 WS (3.) Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 = 3+3 WP WP 63.2.4 WS keine Seminar zum Spezialpraktikum zur molekularbiologischen Humanbiologie (3.) WP WP 63.2.5 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Humanbiologie Praktikum 30 keine MTP C C (3.) WP WP 63.2.6 WS keine Zellbiologisches Praktikum der Humanbiologie Praktikum 6 keine MTP C C WP WP 63.2.7 WS keine Praktikum 3 keine MTP B B (3.) WP WP 63.2.8 WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Spezialpraktikum zu den Methoden der Humanbiologie Seminar zum Spezialpraktikum zu den Methoden der Humanbiologie Seminar 2 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 34 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung Praktikum 3 Notengewicht ECTS-Punkte* 18 Wiederholbarkeit 17 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 16 Prüfungsdauer* Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 12 Prüfungsart* 11 Zulassungsvoraussetzung 10 SWS 9 Unterrichtsform Lehrveranstaltungen 8 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 7 Zulassungsvoraussetzung 6 angeboten im 5 Bezeichnung des Moduls 4 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Spezialveranstaltungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine WP WP 64 WS Mikrobiologie 1 (3.) P WP 64.1 WS keine P WP 64.2 WS keine (3.) keine (3.) P WP 64.3 WP WP 65 P WP 65.1 WS Spezialveranstaltungen Mikrobiologie 2 Spezialvorlesung der Mikrobiologie Spezialpraktikum der Mikrobiologie keine Seminar zum Spezialpraktikum der Mikrobiologie Seminar 2 keine Spezialvorlesung der Mikrobiologie Vorlesung 2 WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 65.2.1 bis WP 65.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 65.2.1 WP WP 65.2.2 WP WP 65.2.3 (3.) keine Spezialpraktikum der Mikrobiologie WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Mikrobiologie Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zur molekularbiologischen, zellbiologischen Mikrobiologie Praktikum 3 WS (3.) Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 3 WP WP 65.2.4 WS keine Seminar zum Spezialpraktikum zur molekularbiologischen, zellbiologischen Mikrobiologie (3.) WP WP 65.2.5 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Mikrobiologie Praktikum 30 keine MTP C C (3.) WP WP 65.2.6 WS keine Großes zellbiologisches, molekulares Praktikum der Mikrobiologie Praktikum 6 keine MTP C C WP WP 66 P WP 66.1 keine Spezialvorlesung der Mikrobiologie Vorlesung 2 keine MTP A A keine (3.) Spezialveranstaltungen Mikrobiologie 3 Seminar 2 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS WS *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Benotung Seite 35 von 44 11 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 30 keine MTP C C beliebig 12 Praktikum 6 keine MTP C C beliebig 6 Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Notengewicht MTP Prüfungsdauer* keine Prüfungsart* ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 10 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 66.2.1 bis WP 66.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 66.2.1 WP WP 66.2.2 WP WP 66.2.3 (3.) keine Spezialpraktikum der Mikrobiologie WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Mikrobiologie Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zur molekularbiologischen, zellbiologischen Mikrobiologie Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum WS (3.) WP WP 66.2.4 WS keine Seminar zum Spezialpraktikum zur molekularbiologischen, zellbiologischen Mikrobiologie (3.) WP WP 66.2.5 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Mikrobiologie (3.) WP WP 66.2.6 WS keine WP WP 66.2.7 WS keine (3.) keine (3.) WP WP 66.2.8 WP WP 67 P WP 67.1 WS keine P WP 67.2 WS keine WS Spezialveranstaltungen Zellbiologie 1 keine keine (3.) WP 67.3 WP WP 68 P WP 68.1 WS Spezialveranstaltungen Zellbiologie 2 3 Seminar 2 Vorlesung 2 Praktikum 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS (3.) P Großes zellbiologisches, molekulares Praktikum der Mikrobiologie Spezialpraktikum zu den Methoden der Mikrobiologie Seminar zum Spezialpraktikum der Methoden der Mikrobiologie Praktikum Spezialvorlesung der Zellbiologie Spezialpraktikum der Zellbiologie keine Seminar zum Spezialpraktikum der Zellbiologie Seminar 2 keine Spezialvorlesung der Zellbiologie Vorlesung 2 WS WS *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Seite 36 von 44 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 Benotung beliebig 3 Notengewicht keine Prüfungsdauer* ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 11 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 10 Prüfungsart* 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 68.2.1 bis WP 68.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 68.2.1 WP WP 68.2.2 WP WP 68.2.3 (3.) keine Spezialpraktikum der Zellbiologie WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Zellbiologie Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zur molekularbiologischen Zellbiologie Praktikum 3 Seminar 2 WS (3.) Praktikum 3 WP WP 68.2.4 WS keine Seminar zum Spezialpraktikum zur molekularbiologischen Zellbiologie (3.) WP WP 68.2.5 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Zellbiologie Praktikum 30 keine MTP C C (3.) WP WP 68.2.6 WS keine Großes vertiefendes Praktikum der Zellbiologie Praktikum 6 keine MTP C C WP WP 69 P WP 69.1 keine Spezialvorlesung der Zellbiologie Vorlesung 2 keine MTP A A keine (3.) Spezialveranstaltungen Zellbiologie 3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 69.2.1 bis WP 69.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 69.2.1 WP WP 69.2.2 WP WP 69.2.3 (3.) keine Spezialpraktikum der Zellbiologie WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Zellbiologie Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zur molekularbiologischen Zellbiologie Praktikum 3 WS (3.) (3.) WP WP 69.2.4 WS keine Seminar zum Spezialpraktikum zur molekularbiologischen Zellbiologie WP WP 69.2.5 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Zellbiologie *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 30 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden beliebig 12 Seite 37 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Prüfungsdauer* Wiederholbarkeit ECTS-Punkte* 6 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine Spezialpraktikum zu den Methoden der Zellbiologie Praktikum 3 keine Seminar zum Spezialpraktikum der Methoden der Zellbiologie Seminar 2 P WP 70.1 WS keine Spezialvorlesung der Zoologie Vorlesung 2 P WP 70.2 WS keine Spezialpraktikum der Zoologie Praktikum 3 WS P WP 71.1 WS Spezialveranstaltungen Zoologie 2 Notengewicht Prüfungsform/ Leistungsnachweis* beliebig WP 70 WP 71 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Prüfungsart* (3.) bestanden/ nicht bestanden WP WP 18 C WS (3.) keine 17 C WP WP 70.3 16 MTP Praktikum WP 69.2.8 P Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 keine Großes vertiefendes Praktikum der Zellbiologie WP 69.2.7 Spezialveranstaltungen Zoologie 1 12 6 keine WS 11 Zulassungsvoraussetzung (3.) 10 WP (3.) keine 69.2.6 9 WS Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Unterrichtsform Bezeichnung des Moduls 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* (3.) 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 keine Seminar zum Spezialpraktikum der Zoologie Seminar 2 keine Spezialvorlesung der Zoologie Vorlesung 2 WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 71.2.1 bis WP 71.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 71.2.1 WP WP 71.2.2 WP WP 71.2.3 WP WP 71.2.4 (3.) WP (3.) (3.) keine Spezialpraktikum der Zoologie WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Zoologie Seminar 2 WS keine Spezialpraktikum zu den Methoden der Zoologie Praktikum 3 WS keine Seminar zum Spezialpraktikum zu den Methoden der Zoologie Seminar 2 WP 71.2.5 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Zoologie Praktikum WP WP 71.2.6 WS keine Großes Spezialpraktikum der Zoologie WP WP 71.2.7 WS keine Weiterführende, spezielle zoologische Exkursion (3.) (3.) WS *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 30 keine MTP C C beliebig 12 Praktikum 6 keine MTP C C beliebig 6 Exkursion 6 keine MTP C C beliebig 6 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 38 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen MTP A 18 ECTS-Punkte* keine 17 Wiederholbarkeit Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 2 16 A Benotung beliebig 3 Notengewicht Prüfungsart* Vorlesung 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Zulassungsvoraussetzung Spezialvorlesung der Zoologie 11 Prüfungsdauer* 10 SWS Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 9 Unterrichtsform Lehrveranstaltungen 8 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 7 Zulassungsvoraussetzung 6 angeboten im 5 Bezeichnung des Moduls 4 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Spezialveranstaltungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine WP WP 72 WS Zoologie 3 (3.) P WP 72.1 WP WP 72.2.1 WS keine Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 72.2.1 bis WP 72.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. (3.) WS WP WP 72.2.2 WS WP WP 72.2.3 WS WP WP 72.2.4 (3.) WP (3.) keine Spezialpraktikum der Zoologie Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 beliebig 12 keine Seminar zum Spezialpraktikum der Zoologie Seminar 2 keine Spezialpraktikum zu den Methoden der Zoologie Praktikum 3 WS keine Seminar zum Spezialpraktikum zu den Methoden der Zoologie Seminar 2 WP 72.2.5 WS keine Spezialpraktikum zur Forschung der Zoologie Praktikum 30 keine MTP C C WP WP 72.2.6 WS keine Großes Spezialpraktikum der Zoologie Praktikum 6 keine MTP C C (3.) WP WP 72.2.7 WS keine Weiterführende, spezielle zoologische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C (3.) WP WP 72.2.8 WS keine Große, spezielle zoologische Exkursion Exkursion 12 keine MTP C C WP WP 73 P WP 73.1 WS keine Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 P WP 73.2 WS keine Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 (3.) keine (3.) Spezialveranstaltungen Anthropologie 1 WS (3.) keine (3.) P WP 73.3 WP WP 74 P WP 74.1 WS Spezialveranstaltungen Anthropologie 2 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Spezialvorlesung der Anthropologie Spezialpraktikum der Anthropologie keine Seminar zum Spezialpraktikum der Anthropologie Seminar 2 keine Spezialvorlesung der Anthropologie Vorlesung 2 WS WS *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Seite 39 von 44 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 Benotung beliebig 3 Notengewicht keine Prüfungsdauer* ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 11 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 10 Prüfungsart* 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 74.2.1 bis WP 74.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 74.2.1 WP WP 74.2.2 WP WP 74.2.3 WP WP 74.2.4 WS keine (3.) WP WP 74.2.5 WS keine (3.) WP WP 74.2.6 WS (3.) WP WP 74.2.7 WS WP WP 75 P WP 75.1 (3.) (3.) keine (3.) keine Spezialpraktikum der Anthropologie WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Anthropologie WS keine WS Spezialveranstaltungen Anthropologie 3 Spezialpraktikum zu den Methoden der Anthropologie Seminar zum Spezialpraktikum zu den Methoden der Anthropologie Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Spezialpraktikum zur Forschung der Anthropologie Praktikum 30 keine MTP C C keine Großes Spezialpraktikum der Anthropologie Praktikum 6 keine MTP C C keine Spezielle anthropologische Lehrgrabung/Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C keine Spezialvorlesung der Anthropologie Vorlesung 2 keine MTP A A bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 75.2.1 bis WP 75.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 75.2.1 WP WP 75.2.2 WP WP 75.2.3 (3.) (3.) (3.) keine Spezialpraktikum der Anthropologie WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Anthropologie WS keine WS WP WP 75.2.4 WS keine WP WP 75.2.5 WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Spezialpraktikum zu den Methoden der Anthropologie Seminar zum Spezialpraktikum zu den Methoden der Anthropologie Spezialpraktikum zur Forschung der Anthropologie Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 30 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden beliebig 12 Seite 40 von 44 Praktikum 6 keine MTP C C bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden 17 18 ECTS-Punkte* Großes Spezialpraktikum der Anthropologie 16 Notengewicht keine Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsdauer* 12 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 11 Prüfungsart* 10 Zulassungsvoraussetzung 75.2.6 9 WS Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Unterrichtsform Bezeichnung des Moduls 6 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 5 Zulassungsvoraussetzung 4 angeboten im 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* (3.) 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Wiederholbarkeit Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen beliebig 6 beliebig 6 beliebig 12 (3.) WP WP 75.2.7 WS keine Spezielle anthropologische Lehrgrabung/Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C (3.) WP WP 75.2.8 WS keine Große, spezielle anthropologische Lehrgrabung/Exkursion Exkursion 12 keine MTP C C WP WP 76 P WP 76.1 WS keine Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 P WP 76.2 WS keine Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP A A Benotung beliebig 3 keine (3.) Spezialveranstaltungen Systematik 1 WS (3.) keine (3.) P WP 76.3 WP WP 77 P WP 77.1 WS Spezialveranstaltungen Systematik 2 Spezialvorlesung der Systematik Spezialpraktikum der Systematik keine Seminar zum Spezialpraktikum der Systematik Seminar 2 keine Spezialvorlesung der Systematik Vorlesung 2 WS WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 77.2.1 bis WP 77.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen. WP (3.) WP 77.2.1 WS keine WP WP 77.2.2 WS keine WP WP 77.2.3 WS keine WP WP 77.2.4 WS keine (3.) WP WP 77.2.5 WS keine (3.) WP WP 77.2.6 WS (3.) WP WP 77.2.7 WS (3.) Spezialpraktikum der Systematik Seminar zum Spezialpraktikum der Systematik Spezialpraktikum zu den Methoden der Systematik Seminar zum Spezialpraktikum zu den Methoden der Systematik Praktikum 3 Seminar 2 Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 Seminar 2 Spezialpraktikum zur Forschung der Systematik Praktikum 30 keine MTP C C keine Großes Spezialpraktikum der Systematik Praktikum 6 keine MTP C C keine Systematisch-botanische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Seite 41 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen A 18 ECTS-Punkte* MTP 17 Wiederholbarkeit Prüfungsform/ Leistungsnachweis* keine 16 A Benotung beliebig 3 Notengewicht Prüfungsart* 2 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Zulassungsvoraussetzung Vorlesung 11 Prüfungsdauer* 10 SWS Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 9 Unterrichtsform Lehrveranstaltungen 8 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 7 Zulassungsvoraussetzung 6 angeboten im 5 Bezeichnung des Moduls 4 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Semester* 2 Zulassungsvoraussetzung Module 1 Spezialveranstaltungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine WP WP 78 WS Systematik 3 (3.) P WP 78.1 WS keine Spezialvorlesung der Systematik Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 78.2.1 bis WP 78.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen. WP WP 78.2.1 WP WP 78.2.2 WP WP 78.2.3 (3.) (3.) keine Spezialpraktikum der Systematik WS keine Seminar zum Spezialpraktikum der Systematik WS keine WS WP WP 78.2.4 WS keine (3.) WP WP 78.2.5 WS keine (3.) WP WP 78.2.6 WS (3.) WP WP 78.2.7 (3.) WP WP 78.2.8 WP WP 79 P WP 79.1 WS keine P WP 79.2 WS keine keine (3.) Spezialveranstaltungen biologiespezifische Kurse WP 79.3 3 Seminar 2 Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 beliebig 12 beliebig 6 beliebig 6 beliebig 12 Seminar 2 Spezialpraktikum zur Forschung der Systematik Praktikum 30 keine MTP C C keine Großes Spezialpraktikum der Systematik Praktikum 6 keine MTP C C WS keine Systematisch-botanische Exkursion Exkursion 6 keine MTP C C WS keine Große, systematischbotanische Exkursion Exkursion 12 keine MTP C C Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Praktikum 3 keine MTP B B bestanden/ nicht bestanden beliebig 6 = 3+3 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden WS (3.) P Spezialpraktikum zu den Methoden der Systematik Seminar zum Spezialpraktikum zu den Methoden der Systematik Praktikum WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Spezialvorlesung zur fachspezifischen Allgemeinbildung Spezielles Praktikum zur Weiterbildung Allgemeinbildendes Seminar Seminar 2 Seite 42 von 44 11 Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 17 18 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Notengewicht 2 Prüfungsdauer* Vorlesung Prüfungsart* ECTS-Punkte* 16 Wiederholbarkeit 12 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden 10 Prüfungsform/ Leistungsnachweis* 9 Zulassungsvoraussetzung Lehrveranstaltungen 8 SWS 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Semester* 2 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Module 1 Unterrichtsform Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) keine WP WP 80 Spezialvorlesungen und Seminare in der Biologie 1 WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 80.0.1 bis WP 80.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 6 ECTS-Punkten zu wählen. (3.) WP WP 80.0.1 WS keine (3.) WP WP 80.0.2 WS keine (3.) WP WS keine (3.) WP WS keine (3.) WP WS keine (3.) WP WS keine (3.) WP WS keine (3.) WP WS keine (3.) WP WS keine (3.) WP WS keine (3.) WP WS keine (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP WP 80.0.3 WP 80.0.4 WP 80.0.5 WP 80.0.6 WP 80.0.7 WP 80.0.8 WP 80.0.9 WP 80.0.10 WP 80.0.11 WP 80.0.12 WP 80.0.13 WP 80.0.14 WP 80.0.15 WP 80.0.16 WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Spezialvorlesung der Pflanzenwissenschaften Spezialvorlesung zu den Methoden der Pflanzenwissenschaften Spezialvorlesung der Genetik Spezialvorlesung zu den Methoden der Genetik Spezialvorlesung der Humanbiologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Humanbiologie Spezialvorlesung der Mikrobiologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Mikrobiologie Spezialvorlesung der Zellbiologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Zellbiologie Spezialvorlesung der Zoologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Zoologie Spezialvorlesung der Anthropologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Anthropologie Spezialvorlesung der Systematik Spezialvorlesung zu den Methoden der Systematik Seite 43 von 44 Prüfungsdauer* MTP E E WS keine Berufsqualifizierende Veranstaltung 3 Seminar 2 keine MTP F F WP 81 (3.) WP WP 81.0.1 WS keine (3.) WP WP 81.0.2 WS keine (3.) WP WS keine bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden 17 18 ECTS-Punkte* Prüfungsform/ Leistungsnachweis* keine 16 Notengewicht Prüfungsart* 3 Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Zulassungsvoraussetzung Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Seminar WP Spezialvorlesungen und Seminare in der Biologie 2 12 Betreuung von Studierenden 3 WP 80.0.18 keine 11 keine WP (3.) 10 SWS 80.0.17 9 WS Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP Lehrveranstaltungen 8 Unterrichtsform 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Zulassungsvoraussetzung Semester* (3.) 2 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Module 1 Wiederholbarkeit Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen beliebig 3 beliebig 3 WS Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 81.0.1 bis WP 81.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 3 ECTS-Punkten zu wählen. (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP (3.) WP WP 81.0.3 WP 81.0.4 WP 81.0.5 WP 81.0.6 WP 81.0.7 WP 81.0.8 WP 81.0.9 WP 81.0.10 WP 81.0.11 WP 81.0.12 WP 81.0.13 WP 81.0.14 WP 81.0.15 WP 81.0.16 WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine WS keine *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle Spezialvorlesung der Pflanzenwissenschaften Spezialvorlesung zu den Methoden der Pflanzenwissenschaften Spezialvorlesung der Genetik Spezialvorlesung zu den Methoden der Genetik Spezialvorlesung der Humanbiologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Humanbiologie Spezialvorlesung der Mikrobiologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Mikrobiologie Spezialvorlesung der Zellbiologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Zellbiologie Spezialvorlesung der Zoologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Zoologie Spezialvorlesung der Anthropologie Spezialvorlesung zu den Methoden der Anthropologie Spezialvorlesung der Systematik Spezialvorlesung zu den Methoden der Systematik Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Vorlesung 2 keine MTP A A Benotung beliebig 3 Seite 44 von 44 Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen Seminar 3 keine MTP E E WS keine Berufsqualifizierende Veranstaltung 3 Seminar 2 keine MTP F F P P 1.1 Master Abschlussmodul keine Fachkolloquium 1 Kolloquium 1 keine MTP E E 1 keine MTP E 17 18 beliebig 3 beliebig 3 bestanden/ nicht bestanden beliebig 1 E bestanden/ nicht bestanden beliebig 1 bestanden/ nicht bestanden bestanden/ nicht bestanden Notengewicht ECTS-Punkte* Betreuung von Studierenden 3 16 Wiederholbarkeit Prüfungsdauer* keine Benotung bzw. bestanden/ nicht bestanden Prüfungsform/ Leistungsnachweis* P1/I Modulprüfungen / Modulteilprüfungen 13 14 15 Prüfungsart* P 12 Zulassungsvoraussetzung 3. WP 81.0.18 11 SWS keine WP 10 Unterrichtsform (3.) 81.0.17 9 WS Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.) WP WP Lehrveranstaltungen 8 7 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Zulassungsvoraussetzung 5 angeboten im 4 Bezeichnung des Moduls 3 Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP) Zulassungsvoraussetzung Semester* (3.) 2 Kurzbezeichnung des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung Module 1 WS WS 4. Fachsemester vgl. P / I P P 1 / II Master Abschlussmodul SS 4. P P 1.2 SS keine Fachkolloquium 2 Kolloquium 4. P P 1.3 SS keine Masterarbeit Masterarbeit keine MTP, MAA Masterarbeit 26 Wochen, max. 60 Seiten Benotung 4. P P 1.4 SS keine Disputation Disputation keine MTP, DP Disputation 30 Minuten Benotung Erläuterungen Zu Spalte 1: Eingeklammerte Ziffern sind Empfehlungen; nicht eingeklammerte Ziffern legen verbindlich einen Regeltermin (§ 11) fest. Zu Spalte 12: MP = Modulprüfung / MTP = Modulteilprüfung / MAA = Masterarbeit / DP = Disputation Zu Spalten 13 und 14: Der nähere Inhalt ergibt sich aus der "Tabelle Prüfungsleistungen und Leistungsumfang" als Anlage dieser Anlage 2. Zu Spalte 18: Nicht eingeklammerte ECTS-Punkte werden mit Bestehen der zugehörigen Modulprüfung oder Modulteilprüfung vergeben. Eingeklammerte ECTS-Punkte dienen lediglich der rechnerischen Zuordnung. *) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle einmal, nächster Termin einmal, nächster Termin 26 2 Anlage zur Anlage 2 – Masterstudiengang Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten Tabelle Prüfungsleistungen und Leistungsumfang Prüfungsform/ Leistungsnachweis (Spalte 13) Prüfungsdauer (Spalte 14) Prüfungsform/ Leistungsnachweis (Spalte 13) A Prüfungsdauer (Spalte 14) Prüfungsform/ Leistungsnachweis (Spalte 14) (Spalte 13) B Mögliche alternative Prüfungsleistungen Prüfungsdauer C Mögliche alternative Prüfungsleistungen Mögliche alternative Prüfungsleistungen Klausur und mündliche Prüfung 60 Minuten und 20 Minuten Referat und Protokoll 20 Minuten und max. 20 Seiten Referat 45 Minuten Klausur 60-90 Minuten Protokoll und mündliche Prüfung Max. 20 Seiten und 30 Minuten Protokoll Max. 40 Seiten Mündliche Prüfung 30 Minuten Referat 45 Minuten Mündliche Prüfung 45 Minuten Protokoll Max. 40 Seiten Mündliche Prüfung 45 Minuten Anlage zur Anlage 2 – Masterstudiengang Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten Prüfungsform/ Leistungsnachweis (Spalte 13) Prüfungsdauer (Spalte 14) Prüfungsform/ Leistungsnachweis (Spalte 13) D Prüfungsform/ Leistungsnachweis 100-120 Minuten und max. 50 Seiten (Spalte 14) F Mögliche alternative Prüfungsleistungen Regelmäßige Teilnahme und Referat Prüfungsdauer (Spalte 13) E Mögliche alternative Prüfungsleistungen Klausur und Übungsaufgaben Prüfungsdauer (Spalte 14) --und 20 Minuten Mögliche alternative Prüfungsleistungen Regelmäßige Teilnahme --- Regelmäßige Teilnahme --- Referat 20 Minuten Referat 30 Minuten Mündliche Prüfung 30 Minuten Protokoll Max. 20 Seiten