Was regelt die Richtlinie - ifp Institut für Private Finanzplanung an
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Was regelt die Richtlinie - ifp Institut für Private Finanzplanung an
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der europäischen Regulierung der Kreditvergabe Christian König, LL.M., Rechtsanwalt und Syndikus des Verbandes der Privaten Bausparkassen Passau 15. Januar 2014 1 Struktur des Vortrages 1. Vorstellung und Einführung in die Mythen europäischer Rechtssetzung 2. Hintergründe zur Regulierung des Kreditvertrages in der EU 3. Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge und die Umsetzung in Deutschland 2 Wer bin ich ? Christian König, LL.M. Syndikus beim Verband der Privaten Bausparkassen (www.vdpb.de) Rechtsanwalt Vorstandsmitglied im Berufsbildungswerk der Bausparkassen (www.bwbprofi.de) Studium in Bonn, Strasbourg, Graz, Stockholm Bisherige Tätigkeiten: Kanzlei Vinge Stockholm, Kanzlei Schollmeyer & Rickert Bonn, AHK Bangkok, Leiter Europabüro der Europäischen Bausparkassenvereinigung in Brüssel 3 Verband der Privaten Bausparkassen Verband der Privaten Bausparkassen e.V., Berlin Kreditwirtschaftlicher Spitzenverband gegründet 1948 Vertreten die Interessen von o 13 Bausparkassen und o 33 Mio. Kunden 4 Fakten: Bausparen in Deutschland 5 Lange Tradition in Deutschland Erste Bausparkasse wurde 1885 gegründet Beginn des Bauspar „boom“ 1924 Seit 1948 ist mehr als 1 Bio. Euro Darlehensvolumen von den Bausparkassen für wohnwirtschaftliche Zwecke ausgezahlt worden Bausparmittel wurde im Rahmen von Finanzierungen von mehr als 13 Mio. Wohneinheiten verwendet Aktueller Bestand: 33 Mio. Verträge in Höhe von insgesamt € 670 Mrd. Euro Jeder zweite Haushalt “hat” einen Bausparvertrag 13 private Bausparkassen, 10 öffentlich-rechtliche Bausparkassen Literatur zu dem Thema Verbraucherkredit- und Hypothekarkreditrichtlinie Ady und Paetz, Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht und besondere verbraucherpolitische Aspekte“, WM 23/2009 S. 1061 ff. Amschewitz „Anforderungen an die Werbung für Verbraucherkredite – der neue § 6 a Preisangabenverordnung, DB 28/2010, S. 1565 ff. Domke und Sperlich, Werbung für Verbraucherkredite mit Zinsangaben, BB 35/2010, S. 2069 ff. Hofmann, Die Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit, NJW 25/2010, S. 1782 ff. Köhler, Die Regelung zur Angabe des effektiven Jahreszinses bei Immobilienkrediten: Mehr – oder weniger – Transparenz und Vergleichbarkeit von Kreditangeboten? WM 4/2012, S. 149 ff. König, Mögliche Änderungen durch die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge im deutschen Recht, WM 36/2013, S. 1688 ff. König, Neue Regeln für Kreditvermittler im deutschen Recht, VersR 28/2013, S. 1238 ff. König, European Union opts to regulate mortgage credit, Housing Finance International 2012 König, Svenska institutet för europapolitiska studier, The creation of an internal market for mortgage loans: A never ending story http://www.sieps.se/sites/default/files/2013_2epa_0.pdf König, Latest ideas on the structural reform of the banking market and its effect on housing finance, Housing Finance International 2013 König, Änderungen durch die Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge, CompliancePraktiker 1/2014 6 Literatur zu dem Thema Verbraucherkredit- und Hypothekarkreditrichtlinie Merz und Rösler, Immobilienfinanzierung nach neuem Verbraucherkreditrecht, ZIP 50/2011, S. 2381 ff. Metz, Variable Zinsen: Präzisierung bei § 315 BGB erforderlich?, BKR 7/2010, S. 265 ff. Nobbe, Neuregelung im Verbraucherkreditrecht - Ein kritischer Überblick, WM 14/2011, S. 625 ff. Rühl, Weitreichende Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht und Recht der Zahlungsdienste, DStR 44/2009 S. 2256 ff. Weyand, Informationspflichten bei der Werbung für Verbraucherkredite, BKR 5/2012, S. 197 ff. Wimmer und Rösler, Praxisprobleme bei Preisangaben im neuen Verbraucherkreditrecht, BKR 1/2011, S. 6 ff. 7 Bedeutung der EU-Gesetzgebung für die Finanzdienstleister These: 80 % der Gesetzgebung ist europäischen Ursprungs Verbraucherschutzgesetzgebung Binnenmarktgesetzgebung Bankaufsichtsrecht Geldwäscherecht Steuerrecht (MwSt), etc. 8 Gesetzgebungsaktivitäten der EU Mythen / Fakten Krümmung von Gurken und Bananen Sonnenscheinrichtlinie Leiterrichtlinie Verbot der emotionalen Werbung EU verbietet 1600 Werbeslogans 9 Gesetzgebungsaktivitäten der EU Mythen / Fakten „Spielzeug für Schweine“ Council Directive 2008/120/EC on the protection of pigs ( ..“assist Member States.. to take the necessary measures to comply with new animal welfare rules which aim to improve the living conditions of pregnant sows.“) Ende des Festzinskredits Subprime Markt für die gesamte EU 10 11 12 Hintergründe zur Regulierung des Kreditvertrages in der EU Wieso wird die EU überhaupt tätig? 4 Grundfreiheiten des AEUV Freier Warenverkehr Personenfreizügigkeit Dienstleistungsfreiheit Freier Kapital- und Zahlungsverkehr Grundlage des Binnenmarktes Hier insbesondere zwei Politikfelder tangiert Binnenmarkt (Art. 26, 114 AEUV) und Verbraucherschutz (Art. 169 AEUV) 13 Hintergründe zur Regulierung des Kreditvertrages in der EU 14 Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, 87/102/EWG, geändert durch 90/88/EWG und 98/7/EG Richtlinie Fernabsatz Finanzdienstleistungen 2002/65/EG Haustürwiderufsrichtlinie 85/577/EWG Das deutsche Recht sah diesbezüglich bis 12/2001 eigene Regeln vor: • VerbKrG, • HWiG, • FernAbsG, • heute finden sich die Regeln im BGB und EGBGB Das Darlehensrecht in Deutschland unterscheidet zwischen Darlehensvertrag (§488 BGB) Verbraucherdarlehenvertrag (§491 BGB) Immobiliardarlehensvertrag (§503 BGB) Das europäische Darlehensrecht unterscheidet zwischen Verbraucherkrediten zu Konsumzwecken (à la consommation) und hypothekarisch gesicherten Verbraucherkrediten Hintergründe zur Regulierung des Kreditvertrages in der EU 1984 1995 1997 Arbeitspapier der EU KOM zur Freiheit grenzüberschreitende Hypothekarkredite aufzunehmen und zu vergeben Vorschlag für eine Hypothekarkreditrichtlinie (COM 84, 730 final) basierend auf dem Ansatz der gegenseitigen Anerkennung Rücknahme durch EU KOM wegen der zwischenzeitlich verabschiedeten 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie (89/646/EWG) Beginn der Konsultationen Forum Gruppe Hypothekarkredit, Mortgage Industry and Consumer Dialogue Group, Mortgage Funding Expert Group 2005 Grünbuch zum Hypothekarkredit in der EU 2007 Weißbuch zur Integration der EU Hypothekarkreditmärkte 2008 Reform der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG 2009 2011 15 Konsultation zur verantwortungsvollen Kreditvergabe Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie für Wohnimmobilienkreditverträge (KOM/2011/0142 endgültig) Studien, die parallel für die Regulierung des Hypothekarkreditsektors für die EU erstellt wurden Gesamtes Auftragsvolumen aller Studien im Hypothekarkreditsektor über 2,2 Mio € !!! 1.Study on the costs and benefits of different policy options for mortgage credit by London Economics, UK 2.Study on the registration of mortgages repossession/ foreclosure procedures by CSES, UK 3.Study on the role and regulation of non-credit institutions in EU mortgage market by London Economics, UK 16 Studien, die parallel für die Regulierung des Hypothekarkreditsektors für die EU erstellt wurden 4. Study on credit intermediaries by Europe Economics, UK 5. Study on product tying and cross selling by: CEBS, van Dijk, B 6. Study on Equity Release Schemes in the EU by: iff, D 7. Study on consumer testing of possible new format and content for the European Standardised Information Sheet (ESIS) on home loans by: OPTEM, F 8. Study concerning interest rate restrictions by: iff, D 17 Gesetzgebungsverfahren Chronologie: 31.03.2011 Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zu Wohnimmobilienkreditverträgen Mitentscheidungsverfahren ECON, IMCO, IURI Ausschüsse des EP im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit 25.03.2012 Abstimmung des IMCO Ausschuss 07.06.2012 Abstimmung des ECON Ausschuss 30.05.2012 Rat beschliesst „Allgemeine Ausrichtung“ 12.06.2012 Beginn der Trilog-Verhandlungen 10.12.2013 Abstimmung des Plenum des Europäischen Parlaments 18 Gesetzgebungsverfahren Was sind Trilog Verhandlungen ? verhandeln Kompromisstexte moderiert 19 Was regelt die Richtlinie ? Rechtsgebiete Wohnimmobilienkreditverträge Regeln bezüglich der Anbahnung des Kreditvertrages UWG, PAngV (Werbung, allgemeine Informationen, etc.) Zivilrechtliche Regeln bezüglich des Kreditvertrages (Vorvertragliche Pflichten, Vertragsbestimmungen) Aufsichtsrechtliche Vorgaben (Wohlverhaltenspflichten, Bonitätsprüfung) Berufsregeln für Kreditvermittler (Sachkunde, Provision, Registrierung) 20 BGB, EGBGB KWG, InstitutsVergV, MaRisk, BelWertV GewO Was regelt die Richtlinie ? Anwendungsbereich Grundsätzliche anwendbar auf Kredite mit Verbrauchern, die hypothekarisch oder durch eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich verwendet wird, gesichert werden (Art. 3 Abs. 1 a)) aber zahlreiche Ausnahmen vom Anwendungsbereich: analog der Verbraucherkreditrichtlinie sind Arbeitgeberdarlehen, kostenfreie Stundungen oder Darlehen, die durch gerichtliche Vergleiche vereinbart werden von dem Anwendungsbereich in Art. 3 Abs. 2 ausgeschlossen Mitgliedstaaten können bei Förderkrediten Ausnahmen von Teilen der Richtlinie vorsehen (Art. 3 Abs. 3 c)) um Groß-Britannien entgegen zu kommen, wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, bei Darlehen für nicht selbst genutzten und vermietetem Wohnraum Teilausnahmen von der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen (Art. 3 Abs. 3 b)) 21 Was regelt die Richtlinie ? Allgemeine Wohlverhaltenspflichten die allgemeinen Wohlverhaltenspflichten (Art. 7) wurden dahingehend verändert, dass Kreditgeber und Vermittler nicht immer im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln haben, sondern die Interessen des Verbrauchers lediglich berücksichtigen müssen Art. 7 Abs. 3 regelt nun auch, dass Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass die Vergütungsstruktur für die Mitarbeiter des Kreditgebers und für die Kreditvermittler keine Auswirkung auf die Fähigkeit haben darf, einen objektiven Rat oder Empfehlung zu geben Im Fall der Beratung darf die Provisionsgestaltung nicht die Fähigkeit beeinträchtigen, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, => damit ist explizit die Vorgabe von konkreten Verkaufszielen und die Koppelung an Absatzziele (Mengenkontingente) gemeint (Art. 7 Abs. 5) 22 Was regelt die Richtlinie ? Finanzielle Allgemeinbildung neu aufgenommen wurde in Art. 6 ein gesonderter Artikel zur finanziellen Allgemeinbildung, Überbleibsel des „responsable borrowing and lending“, Mitgliedstaaten sollen sich mit Marktteilnehmern verstärkt der finanziellen Allgemeinbildung und der Schaffung von Informationsbroschüren für Ersterwerber widmen 23 Was regelt die Richtlinie ? Verbot der Produktkoppelung Definition = wenn eines der verknüpften Produkte nicht separat angeboten wird erstmals Regelungen zum Verbot der Produktkoppelung in Art. 12 Koppelung von Produkten mit dem Hypothekarkreditvertrag ist nun grundsätzlich verboten, aber Mitgliedstaaten können Verknüpfung mit Girokonto, Versicherung oder einem Sparprodukt erlauben, wenn diese dazu dienen, den Kredit ganz oder teilweise zurückzuzahlen Produktkoppelung mit einem Hypothekarkredit und einem Investmentprodukt oder einem privaten Altersvorsorgeprodukt kann ebenfalls erlaubt werden, wenn dieses Investmentprodukt oder das private Altersvorsorgeprodukt primär als Einkommen im Ruhestand dient und zusätzlich eine Sicherheit für die Kreditgeber im Falle des Zahlungsausfalls bietet oder damit entsprechend Kapital gesammelt wird, um den Kredit zu erhalten, für neue Produkte nach Inkrafttreten können gewisse Produktkoppelungspraktiken erlaubt werden, wenn der Kreditgeber nachweist, dass die entsprechenden Produkte oder Produktkategorien, einen klaren Vorteil für den Verbraucher im Hinblick auf die Verfügbarkeit und den Preis des relevanten Produktes bieten 24 Was regelt die Richtlinie ? Vorvertragliche Pflichten des Kreditgebers Standardinformationen in der Werbung Allgemeine Informationspflichten Vorvertragliche Informationspflichten mittels eines standardisierten Informationsblattes (ESIS) und Reflektionsperiode Erläuterungspflichten Beratungsstandards ggfs. Beratungspflichten 25 Was regelt die Richtlinie ? Standardinformationen in der Werbung wenn mit einem Zinssatz oder mit Kosten für den Kredit geworben wird, hat der Mitgliedstaat die werbenden Kreditgeber zu verpflichten, gewisse Standardinformationen zu verwenden (Art. 11) ansonsten nur noch Imagewerbung 26 Was regelt die Richtlinie ? Bei Konditionenwerbung müssen in klarer, präziser und prominenter Weise nach Art.11 Abs. 2 die folgenden Angaben erfolgen: die Identität des Kreditgebers bzw. des Kreditvermittlers, den Gesamtkreditbetrag, den Sollzinssatz mit einem Hinweis, ob dieser variabel oder fest vereinbart wird, den effektiven Jahreszins, die Höhe der Rate, den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, die Anzahl der Raten und eventuell ein Warnhinweise bei Fremdwährungskrediten hinsichtlich des Anstiegs des zu zahlenden Gesamtbetrages bei Währungswechsel für den Verbraucher und auf die die Absicherung des Kredites mit einer Hypothek oder vergleichbaren Sicherheit hinzuweisen. 27 Was regelt die Richtlinie ? …Fortsetzung zu Konditionenwerbung 28 Darstellung im Rahmen eines repräsentativen Beispiels (Art. 11 Abs. 2 a) Wenn Nebenleistungen für die Inanspruchnahme dieses Angebotes notwendig sind, ist ebenfalls auf die dem Kreditinstitut bekannten Kosten hinzuweisen Sämtliche Informationen müssen einfach zu lesen oder deutlich zu hören sein von der Vergabe einheitlicher Schriftgrößen hat die EU zwischenzeitlich Abstand genommen, aber auch nur weil festgestellt wurde, dass mit den drei in der EU verwendeten Schriftarten keine einheitliche Festlegung der Schriftgröße möglich ist Was regelt die Richtlinie ? Allgemeine Informationspflichten (Art. 11) Jederzeit sind klare und verständliche Informationen auf Papier oder dauerhaftem Datenträger dem Verbraucher zu übergeben Mindestinhalt dieser Informationen: Identität, Anschrift des Urhebers der Informationen Hinweis auf weitere anfallende Kosten Verwendungszweck des Darlehens Formen der Sicherheit Optionen der vorzeitigen Rückzahlung Mögliche Laufzeit Arten der angebotenen Sollzinsen Bei Fremdwährungsdarlehen Angabe zu verfügbaren Währungen und Konsequenzen Angaben zu notwendigen Nebenleistungen Repräsentatives Beispiel mit Gesamtkreditbetrag, Gesamtkosten des Kredites, zu zahlender Gesamtbetrag, effektiver Jahreszins Allgemeine und besondere Warnhinweise 29 Hinweis ob Beleihungswertermittlung erforderlich ist und ob Kosten diesbzgl. anfallen Beispiele existierender Warnhinweise Please make sure you are able to pay back your mortgage when your income falls 30 Was regelt die Richtlinie ? Konkrete vorvertragliche Informationen und Reflektionsperiode die von der Kommission vorgeschlagene subjektive Reflektionsperiode vor Vertragsschluss wurde abgeändert, Kreditgeber/-vermittler muss nun rechtzeitig vor Vertragsschluss („in good times“) dem Verbraucher das vorvertragliche Informationsblatt übergeben, (Art. 14 Abs. 1 b)) analog Verbraucherkreditrichtlinie (aber auch heute schon Art. 247 § 2 EGBGB iVm Anlage 3) nun gibt es ein europaweit einheitlich gestaltetes vorvertragliche Informationsblatt, ein geändertes ESIS 31 Was regelt die Richtlinie ? Vorvertragliche Informationspflichten und Reflektionsperiode Bzgl. Reflektionsperiode ist nun vorgesehen, dass Verbraucher entweder eine 7tägige vorvertragliche Reflektionsfrist gewährt bekommen oder eine mindestens 7tägige Widerrufsfrist nach Vertragsschluss (Art. 14 Abs. 6) vorvertragliche Reflektionsperiode soll dadurch sichergestellt werden, dass das Angebot der Bank mindestens 7 Tage gültig bleiben muss, anders als die ursprünglichen Überlegungen (analog franz. Recht, offre préalable 10 Tage) kann Verbraucher auf 7tägige Reflektionsperiode durch Vertragsannahme verzichten. => bzgl. Widerruf keine Änderung im deutschen Recht erforderlich, aber komplette Neugestaltung des ESIS 32 Was regelt die Richtlinie ? Erläuterungspflichten die von der Kommission in Art. 11 vorgesehenen Erläuterungspflichten der vorvertraglichen Informationen und der verbundenen Geschäfte wurden an den Wortlaut der Verbraucherkreditrichtlinie angepasst (§ 491a Abs. 3 BGB, str. ob in standardisierter Form oder individuell) 33 Was regelt die Richtlinie ? Beratung Grundsätzlich sieht die Richtlinie in Artikel 22 keine regelmäßige Beratungspflicht mehr vor. Allerdings muss Kreditvermittler/Kreditgeber zu Beginn der Geschäftsbeziehung ausdrücklich informieren, ob Beratung angeboten wird oder nicht Wenn Beratung angeboten wird, dann Verpflichtung mitzuteilen, ob nur ein Marktvergleich oder ein Vergleich aus der Produktpalette des Prinzipals erfolgt, Wenn Beratung und Auswahl von Produkten aus der Produktpalette erfolgen, ist Empfehlungen auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen (Artikel 22 Abs. 3 e)), Folglich dürften sich Beratungsprotokolle aus Beweisgründen künftig durchsetzen => Anpassungen im deutschen Recht in§ 655 a ff. BGB notwendig 34 Was regelt die Richtlinie ? Beratung Mitgliedstaaten haben nach Artikel 22 Abs. 4 die Möglichkeit, die Verwendung der Begriffe Beratung oder Berater oder ähnliche Begriffe zu untersagen, wenn diese Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern und gebundenen Kreditvermittlern erbracht wird. Wenn ein Mitgliedstaat dies nicht tut, hat der Mitgliedstaat aber die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängige Berater“ durch Kreditgeber, Kreditvermittler an Voraussetzungen zu knüpfen Damit ist auf EU-Ebene der erste Schritt zur Schaffung des Honorarberaters gemacht. Diejenigen, die mit dem Begriff der unabhängigen Beratung werben, haben im Rahmen der Beratung eine ausreichende Zahl, von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen einzubeziehen Sollte der Kreditvermittler eine entsprechende Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern für diese Dienstleistung erhalten, dann muss er zwingend die Mehrheit der Kreditverträge auf dem Markt überprüft haben. 35 Was regelt die Richtlinie ? Effektiver Jahreszins Maßgebliche Änderung beim Zinssatz und FX Darlehen durch Engagement der Grünen im EP bei variablen Zinsvereinbarungen hat Kreditgeber dem Verbraucher nach Art. 24 frühere Aufzeichnungen der Entwicklung des Zinsindizes anzugeben, künftig sind nur noch klar, verfügbar, objektiv und überprüfbare Referenzzinssätze erlaubt bei Fremdwährungsdarlehen erhöhte Anforderungen bei Kreditvergabe, Wechselrecht in andere Währung und Warnhinweise, bei Wertverlust der nationalen Währung von 20 % gegenüber der Währung des Darlehens (Art. 23) 36 Was regelt die Richtlinie ? Effektiver Jahreszins (Art. 17, Art. 4 Ziff. 13, 15) einzurechnen sind die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher, ausschließlich Gebühren für Eigentumsübertragung in das Grundbuch (??), ausgenommen sind Notargebühren Zweiter effektiver Jahreszins nach Art. 17 Abs. 6 für variable Zinsvereinbarungen (alle unter Festzinsbindung von 5 Jahren (Art. 17. Abs. 6)), unter Berücksichtigung einer möglichen signifikanten Erhöhung wenn APRC falsch berechnet worden ist reduziert sich der Zinsanspruch auf den Nominalzins (Sollzins) Ziel der EU = Vergleichbarkeit der Hypothekarkreditprodukte => Umzusetzen in § 6, 6a PAngV ff. 37 Was regelt die Richtlinie ? Kreditwürdigkeitsprüfung Vorschläge der Kommission zur Kreditwürdigkeitsprüfung mit Pflicht zur Ablehnung der Kreditvergabe bei negativer Bonität wurden abgeändert, Art. 18 Abs. 1 sieht Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor, dabei sind die Ausgaben des Kreditnehmers zu berücksichtigen, zu verifizieren und ggfs. Datenbanken zu konsultieren, eine evtl. Preissteigerung der Immobilie ist dabei nicht zu berücksichtigen (eher Beleihungswertprüfung) bzgl. Pflicht, den Verbraucher bei entsprechender Datenbankabfrage zu informieren, wird auf die Verbraucherkreditrichtlinie verwiesen Verbraucher muss gewarnt werden, keine falschen Angaben zu machen (Art. 20) Bonitätsprüfung hat keine drittschützende Wirkung (ErwGrd. 56) => Umzusetzen in § 18 Abs. 2 KWG 38 Was regelt die Richtlinie ? Immobilienbewertung (Art. 19) ursprüngliche Vorschläge zur externen Immobilienbewertung wurden abgemildert, Art. 19 sieht nun lediglich vor, dass Mitgliedstaaten entsprechende Vorgaben hinsichtlich der Immobilienbewertung vorsehen müssen und Immobilienbewertung kann von Immobilienbewertern des Kreditgebers oder von externen Immobilienbewertern vorgenommen werden, Bewertung muss vom Kreditinstitut dokumentiert und aufgehoben werden => Regeln in BelWertV, SolvV, WertV, MaRisk ausreichend 39 Was regelt die Richtlinie ? Vorzeitige Rückzahlung (Art. 25) der Verbraucher hat nun nach Art. 25 Abs. 1 ein Recht auf eine teilweise oder komplette vorzeitige Rückzahlung, Kreditinstitute dürfen für diese Fälle keine Strafen Institut für Finanzdienstleistungen e.V. „Vergleichende Übersicht zur verlangen, Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Beendigung von bekommen aber einen Anspruch auf angemessene Hypothekarkrediten in acht europäischen Staaten“ (2004) und objektive Entschädigung (ggfs. mehr als Schadensersatz) dieses Recht auf vorzeitige Rückzahlung können Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 5 bei Festzinsvereinbarung an ein objektives Interesse knüpfen neu ist, Kreditgeber wird verpflichtet, dem Verbraucher auf seinen Antrag hin, Informationen hinsichtlich der Höhe der vorzeitigen Vorfälligkeitsentschädigung bzw. der Annahmen zur Errechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu übergeben (Art. 25 Abs. 4) 40 Was regelt die Richtlinie ? Vorzeitige Rückzahlung Aber Entschädigung des Kreditgebers darf den wirtschaftlichen Schaden nicht überschreiten, Meinungsstreit: ob bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmer und der Kündigung des Darlehensgeber, Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen verlangt werden kann (siehe dazu Freckmann, Rösler, Wimmer in BankPraktiker 2013, S. 308; Welter WuB 2013, S. 341, BGH vom 17. Januar 2013 (Az. XI ZR 512/11), OLG Frankfurt vom 23. November 2011 (Az. 9 U 76/10), König CompliancePraktiker 2014) 41 Was regelt die Richtlinie ? Vorzeitige Rückzahlung aus Art. 28 der Regelung des Verzugszinses und der zusätzlichen Regelung in Art. 25 zur Vorfälligkeitsentschädigung kann geschlossen werden, dass diese beiden Tatbestände im kumulativen Verhältnis stehen Fazit: zumindest ab Inkrafttreten kann auf jeden Fall neben einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers auch Verzugszins verlangt werden kann => Anpassung des § 490 BGB nur hinsichtlich der Informationspflichten erforderlich 42 Was regelt die Richtlinie ? Zwangsvollstreckung die ursprünglich diskutierten Beschränkungen der Haftung auf den von dem Kreditgeber festgestellten Beleihungswert, oder die Beschränkung der Haftung auf die besicherte Immobilien haben keine Mehrheit im EP erhalten nun muss Kreditgeber die Zwangsvollstreckung nur als ultima ratio betreiben Hinweis auf EBA Stellungnahme: Opinion on Good Practices for the Treatment of Borrowers in Mortgage Payment Difficulties vom 13. Juni 2013 43 Was regelt die Richtlinie ? Zwangsvollstreckung Haftungsbeschränkung auf Immobilie „datio in solutum“ wird nicht mehr vorgeschlagen! (ist aber möglich Art. 28 Abs. 4) Hinweis auf: Study on means to protect consumers in financial difficulty: Personal Bankruptcy, datio in solutum of mortgages and restrictions of debt collection abusive practice, London Economics, Dezember 2012 44 Fragen zur den bisherigen Regeln? Zwischenfazit: Richtlinie sollte die Antwort auf die subprime Krise in Irland, GB, Spanien und USA sein! Wird sie eine weitere Krise verhindern? Schafft sie einen Binnenmarkt für Hypothekarkredite? (Stichworte Mindestharmonisierung, Rom I VO) Eher Ergebnis einer schwierigen Kompromissfindung in Rat und EP! Umsetzung in zwei Jahren (bis Q1/2016) Plan BMJ: Referentenentwurf Sommer 2014, Verkündung BGBl. Sommer 2015 45 Was regelt die Richtlinie ? Neue europäische Berufsregeln für Kreditvermittler neben der MiFid, IMD I, II für andere Bereiche Situation in Deutschland Quelle: Evers & Jung, Dezember 2008 Studie für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Anforderung an Finanzvermittler – mehr Qualität bessere Entscheidung“ 46 Was regelt die Richtlinie ? Neue Berufsregeln für Kreditvermittler § 34 c Abs. 1 Nr. 1a GewO reicht künftig nicht mehr aus Mindestanforderungen an die Qualifikation Abänderung des Kommissionsvorschlag, künftig müssen auch Mitarbeiter des Kreditgebers und Vermittler eine entsprechende Qualifikation und Kenntnis über die vertriebenen Produkte besitzen (Art. 9), Details der Sachkenntnisse regelt ein neuer Annex III, mit einem groben Inhalt der Ausbildungsanforderungen, Mitgliedstaaten sollen konkrete Vorgaben erarbeiten, neu ist, dass nach die entsprechenden Personen verpflichtet werden sollen, sich regelmäßig fortzubilden, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten aufzufrischen (Art. 9) 47 Was regelt die Richtlinie ? Annex III gibt den Mitgliedstaaten Mindeststandards für die Sachkenntnis vor: Angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte und die Nebendienstleistungen, die typischerweise mit diesem Kreditvertrag angeboten werden, Angemessene Kenntnisse über die Gesetze bezüglich der Kreditverträge mit Verbrauchern, insbesondere den entsprechenden Verbraucherschutz, Angemessene Kenntnisse und das Verständnis über das Verfahren hinsichtlich des Erwerbs der Immobilie, Angemessene Kenntnisse über die Bewertung der Sicherheit, Angemessene Kenntnisse über die Organisation und Funktionsweise des Grundbuchamtes, Angemessene Kenntnisse über den Markt in dem entsprechenden Mitgliedstaat, Angemessene Kenntnisse über die ethischen Standards im Geschäftsgebaren, Angemessene Kenntnisse über das Verfahren zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und Angemessene wirtschaftliche und finanzielle Kompetenzen. Eine konkrete Ausbildungsstundenzahl sieht die Richtlinie nicht vor! 48 Was regelt die Richtlinie ? Gleichstellung hinsichtlich der Sachkunde: entsprechende Berufsqualifikationen, Abschlüsse, Diplome, Ausbildungen oder Kompetenztests oder auch eine gewisse Berufserfahrung, die anhand von einer Mindesttätigkeit in Jahren hinsichtlich des Vertriebs, der Vermittlung oder der Herstellung von Kreditverträgen festgelegt wird, sollen national festgelegt werden Mitgliedstaaten wird größtmöglicher Freiraum gelassen, die Ausbildung und die Qualifikation von Kreditvermittlern zu regeln 49 Was regelt die Richtlinie ? Weitere Berufszulassungsvoraussetzungen (Art. 29 ff.) Haftpflichtversicherung oder Garantieerklärung des Prinzipals aber nur für einen an einen Kreditgeber gebundenen Kreditvermittler (Art. 29 Abs. 2 a)) Höhe der Haftpflichtversicherung bestimmt EBA Aktuell Konsultation der EBA, Präferenz: Festsetzung des durchschnittlichen Betrages der Höhe der Berufshaftpflicht, die in den Mitgliedstaaten verwendet werden, in denen bereits Berufshaftpflichtversicherungen für Immobiliarkreditvermittler existieren. Entspricht einem Mindestbetrag von 584.00 Euro pro Schadensfall und 886.000 Euro pro Jahr Eintragung in ein öffentlich einsehbares Vermittlerregister Guter Leumund, keine schwerwiegenden Straftaten Bereich Eigentums- oder Finanzkriminalitätsdelikte, kein Insolvenzverfahren 50 Was regelt die Richtlinie ? Eigene Informationspflichten des Vermittler (Art. 15) Visitenkartenlösung kaum mehr möglich, eher ein standardisiertes Informationsblatt Pflichtangaben auf Papier oder dauerhaften Datenträger: • Identität und Anschrift, • Angaben zum Register, Registernummer, Hinweis inwieweit diese Angaben zu überprüfen sind, • wenn gebundener Vermittler, dann Angabe für wen er vermittelt, • ob Beratungsdienstleistungen angeboten werden, • Ggfs. das Entgelt oder Berechnungsmethode, welches Verbraucher ihm zu zahlen hat, • Internes Beschwerdeverfahren, ADR-Verfahren (Art. 39), • Höhe der Provision vom Kreditgeber oder sonstige Anreize, wenn zum Zeitpunkt der Offenlegung nicht bekannt, dann Hinweis, dass dies im ESIS offengelegt wird, • Bei ungebundenen Vermittlern, Hinweis, dass Verbraucher Auskunft hinsichtlich der Höhe der Provision vom Kreditgeber verlangen kann, • Bei Entgelt vom Verbraucher und Kreditgeber, Hinweis ob oder inwieweit dies angerechnet wird. 51 Was regelt die Richtlinie ? Umsetzung in Deutschland ? ggfs. analog der Versicherungsvermittlungsrichtlinie (IMD I) Neue Regeln analog § 34 d (Versicherungsvermittler) und der VersVermV für Immobiliardarlehensvermittler Dann könnte gelten: IHK Prüfung spätestens ab 2017 Sachkundekatalog „Alte Hasen“-Regelung max. 3 Jahre Registerpflicht bei GewÄmtern 52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Christian König, LL.M. Rechtsanwalt und Syndikus Verband der Privaten Bausparkassen e.V. Klingelhöferstrasse 4 10785 Berlin Tel: +49 (0) 30/590091-500 Fax: +49 (0) 30/590091-501 Email: [email protected] 53