Was regelt die Richtlinie - ifp Institut für Private Finanzplanung an

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Was regelt die Richtlinie - ifp Institut für Private Finanzplanung an
Aktuelle Entwicklungen
im Bereich der europäischen
Regulierung der Kreditvergabe
Christian König, LL.M.,
Rechtsanwalt und Syndikus des
Verbandes der Privaten Bausparkassen
Passau
15. Januar 2014
1
Struktur des Vortrages
1. Vorstellung und Einführung in die Mythen
europäischer Rechtssetzung
2. Hintergründe zur Regulierung des
Kreditvertrages in der EU
3. Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge
und die Umsetzung in Deutschland
2
Wer bin ich ?
Christian König, LL.M.
Syndikus beim Verband der Privaten Bausparkassen
(www.vdpb.de)
Rechtsanwalt
Vorstandsmitglied im Berufsbildungswerk der Bausparkassen
(www.bwbprofi.de)
Studium in Bonn, Strasbourg, Graz, Stockholm
Bisherige Tätigkeiten:
Kanzlei Vinge Stockholm, Kanzlei Schollmeyer & Rickert
Bonn, AHK Bangkok, Leiter Europabüro der Europäischen
Bausparkassenvereinigung in Brüssel
3
Verband der Privaten Bausparkassen
Verband der Privaten
Bausparkassen e.V., Berlin
 Kreditwirtschaftlicher
Spitzenverband
 gegründet 1948
 Vertreten die Interessen von
o 13 Bausparkassen und
o 33 Mio. Kunden
4
Fakten: Bausparen in Deutschland

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5
Lange Tradition in Deutschland
Erste Bausparkasse wurde 1885 gegründet
Beginn des Bauspar „boom“ 1924
Seit 1948 ist mehr als 1 Bio. Euro
Darlehensvolumen von den Bausparkassen für
wohnwirtschaftliche Zwecke ausgezahlt worden
Bausparmittel wurde im Rahmen von Finanzierungen von mehr
als 13 Mio. Wohneinheiten verwendet
Aktueller Bestand: 33 Mio. Verträge in Höhe von insgesamt €
670 Mrd. Euro
Jeder zweite Haushalt “hat” einen Bausparvertrag
13 private Bausparkassen, 10 öffentlich-rechtliche
Bausparkassen
Literatur zu dem Thema Verbraucherkredit- und
Hypothekarkreditrichtlinie

Ady und Paetz, Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht und besondere
verbraucherpolitische Aspekte“, WM 23/2009 S. 1061 ff.
Amschewitz „Anforderungen an die Werbung für Verbraucherkredite – der neue § 6 a
Preisangabenverordnung, DB 28/2010, S. 1565 ff.
Domke und Sperlich, Werbung für Verbraucherkredite mit Zinsangaben, BB 35/2010, S. 2069 ff.
Hofmann, Die Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit, NJW 25/2010, S. 1782 ff.
Köhler, Die Regelung zur Angabe des effektiven Jahreszinses bei Immobilienkrediten: Mehr – oder
weniger – Transparenz und Vergleichbarkeit von Kreditangeboten? WM 4/2012, S. 149 ff.
König, Mögliche Änderungen durch die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge im deutschen
Recht, WM 36/2013, S. 1688 ff.
König, Neue Regeln für Kreditvermittler im deutschen Recht, VersR 28/2013, S. 1238 ff.
König, European Union opts to regulate mortgage credit, Housing Finance International 2012
König, Svenska institutet för europapolitiska studier, The creation of an internal market for mortgage
loans: A never ending story http://www.sieps.se/sites/default/files/2013_2epa_0.pdf
König, Latest ideas on the structural reform of the banking market and its effect on housing finance,
Housing Finance International 2013
König, Änderungen durch die Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge,
CompliancePraktiker 1/2014

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6
Literatur zu dem Thema Verbraucherkredit- und
Hypothekarkreditrichtlinie

Merz und Rösler, Immobilienfinanzierung nach neuem Verbraucherkreditrecht, ZIP 50/2011, S. 2381 ff.

Metz, Variable Zinsen: Präzisierung bei § 315 BGB erforderlich?, BKR 7/2010, S. 265 ff.

Nobbe, Neuregelung im Verbraucherkreditrecht - Ein kritischer Überblick, WM 14/2011, S. 625 ff.

Rühl, Weitreichende Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht und Recht der Zahlungsdienste, DStR
44/2009 S. 2256 ff.

Weyand, Informationspflichten bei der Werbung für Verbraucherkredite, BKR 5/2012, S. 197 ff.

Wimmer und Rösler, Praxisprobleme bei Preisangaben im neuen Verbraucherkreditrecht, BKR
1/2011, S. 6 ff.
7
Bedeutung der EU-Gesetzgebung für die
Finanzdienstleister
These:
80 % der Gesetzgebung ist europäischen Ursprungs

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

Verbraucherschutzgesetzgebung
Binnenmarktgesetzgebung
Bankaufsichtsrecht
Geldwäscherecht
Steuerrecht (MwSt), etc.
8
Gesetzgebungsaktivitäten der EU
Mythen / Fakten
 Krümmung von Gurken und
Bananen
 Sonnenscheinrichtlinie
 Leiterrichtlinie
 Verbot der emotionalen
Werbung
 EU verbietet 1600 Werbeslogans
9
Gesetzgebungsaktivitäten der EU
Mythen / Fakten
 „Spielzeug für Schweine“
 Council Directive 2008/120/EC on
the protection of pigs
( ..“assist Member States.. to take
the necessary measures to comply
with new animal welfare rules which
aim to improve the living conditions
of pregnant sows.“)
 Ende des Festzinskredits
 Subprime Markt für die gesamte EU
10
11
12
Hintergründe zur Regulierung des
Kreditvertrages in der EU
Wieso wird die EU überhaupt tätig?
4 Grundfreiheiten des AEUV




Freier Warenverkehr
Personenfreizügigkeit
Dienstleistungsfreiheit
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
 Grundlage des Binnenmarktes
Hier insbesondere zwei Politikfelder tangiert
 Binnenmarkt (Art. 26, 114 AEUV) und
 Verbraucherschutz (Art. 169 AEUV)
13
Hintergründe zur Regulierung des
Kreditvertrages in der EU




14
Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG,
87/102/EWG, geändert durch
90/88/EWG und 98/7/EG
Richtlinie Fernabsatz
Finanzdienstleistungen 2002/65/EG
Haustürwiderufsrichtlinie 85/577/EWG
Das deutsche Recht sah diesbezüglich
bis 12/2001 eigene Regeln vor:
• VerbKrG,
• HWiG,
• FernAbsG,
• heute finden sich die Regeln im
BGB und EGBGB
Das Darlehensrecht in
Deutschland unterscheidet zwischen

Darlehensvertrag (§488 BGB)

Verbraucherdarlehenvertrag (§491 BGB)

Immobiliardarlehensvertrag (§503 BGB)
Das europäische Darlehensrecht
unterscheidet zwischen

Verbraucherkrediten zu
Konsumzwecken (à la
consommation) und

hypothekarisch gesicherten
Verbraucherkrediten
Hintergründe zur Regulierung des
Kreditvertrages in der EU
1984
1995
1997
Arbeitspapier der EU KOM zur Freiheit grenzüberschreitende Hypothekarkredite
aufzunehmen und zu vergeben
Vorschlag für eine Hypothekarkreditrichtlinie (COM 84, 730 final) basierend auf dem
Ansatz der gegenseitigen Anerkennung
Rücknahme durch EU KOM wegen der zwischenzeitlich verabschiedeten 2.
Bankrechtskoordinierungsrichtlinie (89/646/EWG)
Beginn der Konsultationen
 Forum Gruppe Hypothekarkredit, Mortgage Industry and Consumer Dialogue
Group, Mortgage Funding Expert Group
2005
Grünbuch zum Hypothekarkredit in der EU
2007
Weißbuch zur Integration der EU Hypothekarkreditmärkte
2008
Reform der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG
2009
2011
15
Konsultation zur verantwortungsvollen Kreditvergabe
 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie für
Wohnimmobilienkreditverträge (KOM/2011/0142 endgültig)
Studien, die parallel für die Regulierung des
Hypothekarkreditsektors für die EU erstellt wurden
Gesamtes Auftragsvolumen aller Studien im Hypothekarkreditsektor
über 2,2 Mio € !!!
1.Study on the costs and benefits of different
policy options for mortgage credit
by London Economics, UK
2.Study on the registration of mortgages
repossession/ foreclosure procedures
by CSES, UK
3.Study on the role and regulation of non-credit institutions in
EU mortgage market
by London Economics, UK
16
Studien, die parallel für die Regulierung des
Hypothekarkreditsektors für die EU erstellt wurden
4. Study on credit intermediaries
by Europe Economics, UK
5. Study on product tying and cross selling
by: CEBS, van Dijk, B
6. Study on Equity Release Schemes in the EU
by: iff, D
7. Study on consumer testing of possible new format and
content for the European Standardised Information Sheet
(ESIS) on home loans
by: OPTEM, F
8. Study concerning interest rate restrictions
by: iff, D
17
Gesetzgebungsverfahren
Chronologie:
31.03.2011
Richtlinienvorschlag der Europäischen
Kommission zu Wohnimmobilienkreditverträgen
Mitentscheidungsverfahren
ECON, IMCO, IURI Ausschüsse des EP im Rahmen der
verstärkten Zusammenarbeit
25.03.2012
Abstimmung des IMCO Ausschuss
07.06.2012
Abstimmung des ECON Ausschuss
30.05.2012
Rat beschliesst „Allgemeine Ausrichtung“
12.06.2012
Beginn der Trilog-Verhandlungen
10.12.2013
Abstimmung des Plenum des Europäischen
Parlaments
18
Gesetzgebungsverfahren
Was sind Trilog Verhandlungen ?
verhandeln Kompromisstexte
moderiert
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Was regelt die Richtlinie ?
Rechtsgebiete
Wohnimmobilienkreditverträge
 Regeln bezüglich der Anbahnung des
Kreditvertrages
UWG, PAngV
(Werbung, allgemeine Informationen, etc.)
 Zivilrechtliche Regeln bezüglich des
Kreditvertrages
(Vorvertragliche Pflichten, Vertragsbestimmungen)
 Aufsichtsrechtliche Vorgaben
(Wohlverhaltenspflichten, Bonitätsprüfung)
 Berufsregeln für Kreditvermittler
(Sachkunde, Provision, Registrierung)
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BGB, EGBGB
KWG, InstitutsVergV,
MaRisk, BelWertV
GewO
Was regelt die Richtlinie ?
Anwendungsbereich





Grundsätzliche anwendbar auf Kredite mit Verbrauchern, die hypothekarisch oder
durch eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich verwendet
wird, gesichert werden (Art. 3 Abs. 1 a))
aber zahlreiche Ausnahmen vom Anwendungsbereich:
analog der Verbraucherkreditrichtlinie sind Arbeitgeberdarlehen,
kostenfreie Stundungen oder Darlehen, die durch gerichtliche Vergleiche vereinbart
werden von dem Anwendungsbereich in Art. 3 Abs. 2
ausgeschlossen
Mitgliedstaaten können bei Förderkrediten Ausnahmen von Teilen der Richtlinie
vorsehen (Art. 3 Abs. 3 c))
um Groß-Britannien entgegen zu kommen, wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit
eingeräumt, bei Darlehen für nicht selbst genutzten und vermietetem Wohnraum
Teilausnahmen von der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen (Art. 3 Abs. 3 b))
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Was regelt die Richtlinie ?
Allgemeine Wohlverhaltenspflichten
 die allgemeinen Wohlverhaltenspflichten (Art. 7) wurden
dahingehend verändert, dass Kreditgeber und Vermittler
nicht immer im besten Interesse des Verbrauchers zu
handeln haben, sondern die Interessen des Verbrauchers
lediglich berücksichtigen müssen
 Art. 7 Abs. 3 regelt nun auch, dass
Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass die
Vergütungsstruktur für die Mitarbeiter des Kreditgebers
und für die Kreditvermittler keine Auswirkung auf die Fähigkeit haben darf, einen
objektiven Rat oder Empfehlung zu geben
 Im Fall der Beratung darf die Provisionsgestaltung nicht die Fähigkeit beeinträchtigen,
im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln,
=> damit ist explizit die Vorgabe von konkreten Verkaufszielen und die Koppelung
an Absatzziele (Mengenkontingente) gemeint (Art. 7 Abs. 5)
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Was regelt die Richtlinie ?
Finanzielle Allgemeinbildung
 neu aufgenommen wurde in Art. 6 ein gesonderter Artikel zur finanziellen
Allgemeinbildung,
 Überbleibsel des „responsable borrowing and lending“,
 Mitgliedstaaten sollen sich mit Marktteilnehmern verstärkt der finanziellen
Allgemeinbildung und der Schaffung von Informationsbroschüren für
Ersterwerber widmen
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Was regelt die Richtlinie ?
Verbot der Produktkoppelung
Definition = wenn eines der verknüpften Produkte nicht separat angeboten wird

erstmals Regelungen zum Verbot der Produktkoppelung in Art. 12

Koppelung von Produkten mit dem Hypothekarkreditvertrag ist nun grundsätzlich
verboten, aber

Mitgliedstaaten können Verknüpfung mit Girokonto, Versicherung oder einem
Sparprodukt erlauben, wenn diese dazu dienen, den Kredit ganz oder teilweise
zurückzuzahlen

Produktkoppelung mit einem Hypothekarkredit und einem Investmentprodukt oder einem
privaten Altersvorsorgeprodukt kann ebenfalls erlaubt werden, wenn dieses
Investmentprodukt oder das private Altersvorsorgeprodukt primär als Einkommen im
Ruhestand dient und zusätzlich eine Sicherheit für die Kreditgeber im Falle des
Zahlungsausfalls bietet oder damit entsprechend Kapital gesammelt wird, um den Kredit
zu erhalten,

für neue Produkte nach Inkrafttreten können gewisse Produktkoppelungspraktiken erlaubt
werden, wenn der Kreditgeber nachweist, dass die entsprechenden Produkte oder
Produktkategorien, einen klaren Vorteil für den Verbraucher im Hinblick auf die
Verfügbarkeit und den Preis des relevanten Produktes bieten
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Was regelt die Richtlinie ?
Vorvertragliche Pflichten des Kreditgebers
 Standardinformationen in der Werbung
 Allgemeine Informationspflichten
 Vorvertragliche Informationspflichten mittels eines
standardisierten Informationsblattes (ESIS) und
Reflektionsperiode
 Erläuterungspflichten
 Beratungsstandards ggfs. Beratungspflichten
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Was regelt die Richtlinie ?
Standardinformationen in der Werbung

wenn mit einem Zinssatz oder mit Kosten für den Kredit geworben wird, hat der
Mitgliedstaat die werbenden Kreditgeber zu verpflichten, gewisse
Standardinformationen zu verwenden (Art. 11)

ansonsten nur noch Imagewerbung
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Was regelt die Richtlinie ?
Bei Konditionenwerbung
müssen in klarer, präziser und prominenter Weise nach Art.11 Abs. 2 die folgenden
Angaben erfolgen:
 die Identität des Kreditgebers bzw. des Kreditvermittlers,
 den Gesamtkreditbetrag,
 den Sollzinssatz mit einem Hinweis, ob dieser variabel oder fest vereinbart wird,
 den effektiven Jahreszins,
 die Höhe der Rate,
 den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag,
 die Anzahl der Raten und
 eventuell ein Warnhinweise bei Fremdwährungskrediten hinsichtlich des
Anstiegs des zu zahlenden Gesamtbetrages bei Währungswechsel für den
Verbraucher und auf die die Absicherung des Kredites mit einer Hypothek oder
vergleichbaren Sicherheit hinzuweisen.
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Was regelt die Richtlinie ?
…Fortsetzung zu Konditionenwerbung




28
Darstellung im Rahmen eines repräsentativen Beispiels (Art. 11 Abs. 2 a)
Wenn Nebenleistungen für die Inanspruchnahme dieses Angebotes notwendig
sind, ist ebenfalls auf die dem Kreditinstitut bekannten Kosten hinzuweisen
Sämtliche Informationen müssen einfach zu lesen oder deutlich zu hören sein
von der Vergabe einheitlicher Schriftgrößen hat die EU zwischenzeitlich
Abstand genommen, aber auch nur weil festgestellt wurde, dass mit den drei in
der EU verwendeten Schriftarten keine einheitliche Festlegung der Schriftgröße
möglich ist
Was regelt die Richtlinie ?
Allgemeine Informationspflichten (Art. 11)
Jederzeit sind klare und verständliche Informationen auf Papier oder dauerhaftem
Datenträger dem Verbraucher zu übergeben
Mindestinhalt dieser Informationen:

Identität, Anschrift des Urhebers der
Informationen
 Hinweis auf weitere anfallende
Kosten

Verwendungszweck des Darlehens

Formen der Sicherheit
 Optionen der vorzeitigen
Rückzahlung

Mögliche Laufzeit

Arten der angebotenen Sollzinsen

Bei Fremdwährungsdarlehen Angabe zu
verfügbaren Währungen und Konsequenzen

 Angaben zu notwendigen
Nebenleistungen
Repräsentatives Beispiel mit
Gesamtkreditbetrag, Gesamtkosten des
Kredites, zu zahlender Gesamtbetrag,
effektiver Jahreszins
 Allgemeine und besondere
Warnhinweise
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 Hinweis ob Beleihungswertermittlung erforderlich ist und ob
Kosten diesbzgl. anfallen
Beispiele existierender Warnhinweise
Please make sure you
are able to pay back your
mortgage when your
income falls
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Was regelt die Richtlinie ?
Konkrete vorvertragliche Informationen und
Reflektionsperiode
 die von der Kommission vorgeschlagene subjektive
Reflektionsperiode vor Vertragsschluss wurde abgeändert,
 Kreditgeber/-vermittler muss nun rechtzeitig vor Vertragsschluss
(„in good times“) dem Verbraucher das vorvertragliche
Informationsblatt übergeben, (Art. 14 Abs. 1 b)) analog
Verbraucherkreditrichtlinie (aber auch heute schon Art. 247 § 2
EGBGB iVm Anlage 3)
 nun gibt es ein europaweit einheitlich gestaltetes vorvertragliche
Informationsblatt, ein geändertes ESIS
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Was regelt die Richtlinie ?
Vorvertragliche Informationspflichten und Reflektionsperiode
 Bzgl. Reflektionsperiode ist nun vorgesehen, dass Verbraucher
entweder eine 7tägige vorvertragliche Reflektionsfrist gewährt
bekommen oder eine mindestens 7tägige Widerrufsfrist nach
Vertragsschluss (Art. 14 Abs. 6)
 vorvertragliche Reflektionsperiode soll dadurch sichergestellt
werden, dass das Angebot der Bank mindestens 7 Tage gültig
bleiben muss,
 anders als die ursprünglichen Überlegungen
(analog franz. Recht, offre préalable 10 Tage) kann
Verbraucher auf 7tägige Reflektionsperiode durch
Vertragsannahme verzichten.
=> bzgl. Widerruf keine Änderung im deutschen
Recht erforderlich, aber komplette Neugestaltung
des ESIS
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Was regelt die Richtlinie ?
Erläuterungspflichten
die von der Kommission in Art. 11
vorgesehenen Erläuterungspflichten der
vorvertraglichen Informationen und der
verbundenen Geschäfte wurden an den
Wortlaut der Verbraucherkreditrichtlinie
angepasst
(§ 491a Abs. 3 BGB, str. ob in
standardisierter Form oder individuell)
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Was regelt die Richtlinie ?
Beratung

Grundsätzlich sieht die Richtlinie in Artikel 22 keine
regelmäßige Beratungspflicht mehr vor.

Allerdings muss Kreditvermittler/Kreditgeber zu Beginn
der Geschäftsbeziehung ausdrücklich informieren, ob Beratung angeboten wird
oder nicht

Wenn Beratung angeboten wird, dann Verpflichtung mitzuteilen, ob nur ein
Marktvergleich oder ein Vergleich aus der Produktpalette des Prinzipals erfolgt,

Wenn Beratung und Auswahl von Produkten aus der Produktpalette erfolgen, ist
Empfehlungen auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger dem Verbraucher
zur Verfügung zu stellen (Artikel 22 Abs. 3 e)),

Folglich dürften sich Beratungsprotokolle aus Beweisgründen künftig durchsetzen
=> Anpassungen im deutschen Recht in§ 655 a ff. BGB notwendig
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Was regelt die Richtlinie ?
Beratung
 Mitgliedstaaten haben nach Artikel 22 Abs. 4 die Möglichkeit,
die Verwendung der Begriffe Beratung oder Berater oder
ähnliche Begriffe zu untersagen, wenn diese
Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern und
gebundenen Kreditvermittlern erbracht wird.
 Wenn ein Mitgliedstaat dies nicht tut, hat der Mitgliedstaat
aber die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängige
Berater“ durch Kreditgeber, Kreditvermittler an Voraussetzungen zu knüpfen
 Damit ist auf EU-Ebene der erste Schritt zur Schaffung des Honorarberaters
gemacht.
 Diejenigen, die mit dem Begriff der unabhängigen Beratung werben, haben im
Rahmen der Beratung eine ausreichende Zahl, von auf dem Markt verfügbaren
Kreditverträgen einzubeziehen
 Sollte der Kreditvermittler eine entsprechende Vergütung von einem oder mehreren
Kreditgebern für diese Dienstleistung erhalten, dann muss er zwingend die
Mehrheit der Kreditverträge auf dem Markt überprüft haben.
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Was regelt die Richtlinie ?
Effektiver Jahreszins
 Maßgebliche Änderung beim Zinssatz und FX
Darlehen durch Engagement der Grünen im EP

bei variablen Zinsvereinbarungen hat Kreditgeber dem Verbraucher nach Art. 24 frühere
Aufzeichnungen der Entwicklung des Zinsindizes
anzugeben, künftig sind nur noch klar, verfügbar,
objektiv und überprüfbare Referenzzinssätze
erlaubt

bei Fremdwährungsdarlehen erhöhte
Anforderungen bei Kreditvergabe, Wechselrecht
in andere Währung und Warnhinweise, bei
Wertverlust der nationalen Währung von 20 %
gegenüber der Währung des Darlehens (Art. 23)
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Was regelt die Richtlinie ?
Effektiver Jahreszins (Art. 17, Art. 4 Ziff. 13, 15)
 einzurechnen sind die Gesamtkosten des
Kredites für den Verbraucher,
 ausschließlich Gebühren für Eigentumsübertragung
in das Grundbuch (??),
 ausgenommen sind Notargebühren
 Zweiter effektiver Jahreszins nach Art. 17 Abs. 6 für variable
Zinsvereinbarungen (alle unter Festzinsbindung von 5 Jahren (Art. 17. Abs. 6)),
unter Berücksichtigung einer möglichen signifikanten Erhöhung
 wenn APRC falsch berechnet worden ist
reduziert sich der Zinsanspruch auf den
Nominalzins (Sollzins)
Ziel der EU = Vergleichbarkeit der Hypothekarkreditprodukte
=> Umzusetzen in § 6, 6a PAngV ff.
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Was regelt die Richtlinie ?
Kreditwürdigkeitsprüfung
 Vorschläge der Kommission zur Kreditwürdigkeitsprüfung
mit Pflicht zur Ablehnung der Kreditvergabe bei negativer
Bonität wurden abgeändert,
 Art. 18 Abs. 1 sieht Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor,
 dabei sind die Ausgaben des Kreditnehmers zu berücksichtigen, zu
verifizieren und ggfs. Datenbanken zu konsultieren,
 eine evtl. Preissteigerung der Immobilie ist dabei nicht zu berücksichtigen
(eher Beleihungswertprüfung)
 bzgl. Pflicht, den Verbraucher bei entsprechender Datenbankabfrage zu
informieren, wird auf die Verbraucherkreditrichtlinie verwiesen
 Verbraucher muss gewarnt werden, keine falschen Angaben zu machen
(Art. 20)
 Bonitätsprüfung hat keine drittschützende Wirkung (ErwGrd. 56)
=> Umzusetzen in § 18 Abs. 2 KWG
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Was regelt die Richtlinie ?
Immobilienbewertung (Art. 19)
 ursprüngliche Vorschläge zur externen
Immobilienbewertung wurden abgemildert,
 Art. 19 sieht nun lediglich vor, dass Mitgliedstaaten entsprechende Vorgaben hinsichtlich
der Immobilienbewertung vorsehen müssen und
 Immobilienbewertung kann von Immobilienbewertern
des Kreditgebers oder von externen Immobilienbewertern
vorgenommen werden,
 Bewertung muss vom Kreditinstitut dokumentiert und
aufgehoben werden
=> Regeln in BelWertV, SolvV, WertV, MaRisk ausreichend
39
Was regelt die Richtlinie ?
Vorzeitige Rückzahlung (Art. 25)
 der Verbraucher hat nun nach Art. 25 Abs. 1
ein Recht auf eine teilweise oder komplette
vorzeitige Rückzahlung,
 Kreditinstitute dürfen für diese Fälle keine Strafen
Institut für Finanzdienstleistungen e.V.
„Vergleichende Übersicht zur
verlangen,
Vorfälligkeitsentschädigung für die
vorzeitige Beendigung von
 bekommen aber einen Anspruch auf angemessene
Hypothekarkrediten in acht
europäischen Staaten“ (2004)
und objektive Entschädigung
(ggfs. mehr als Schadensersatz)
 dieses Recht auf vorzeitige Rückzahlung können Mitgliedstaaten nach Art.
25 Abs. 5 bei Festzinsvereinbarung an ein objektives Interesse knüpfen
 neu ist, Kreditgeber wird verpflichtet, dem Verbraucher auf seinen Antrag
hin, Informationen hinsichtlich der Höhe der vorzeitigen
Vorfälligkeitsentschädigung bzw. der Annahmen zur Errechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung zu übergeben (Art. 25 Abs. 4)
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Was regelt die Richtlinie ?
Vorzeitige Rückzahlung
 Aber Entschädigung des Kreditgebers darf den
wirtschaftlichen Schaden nicht überschreiten,
 Meinungsstreit: ob bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmer und der Kündigung
des Darlehensgeber, Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen verlangt
werden kann
(siehe dazu Freckmann, Rösler, Wimmer in BankPraktiker 2013, S. 308; Welter
WuB 2013, S. 341, BGH vom 17. Januar 2013 (Az. XI ZR 512/11), OLG Frankfurt
vom 23. November 2011 (Az. 9 U 76/10), König CompliancePraktiker 2014)
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Was regelt die Richtlinie ?
Vorzeitige Rückzahlung
 aus Art. 28 der Regelung des Verzugszinses und der zusätzlichen
Regelung in Art. 25 zur Vorfälligkeitsentschädigung kann geschlossen
werden, dass diese beiden Tatbestände im kumulativen Verhältnis stehen
 Fazit: zumindest ab Inkrafttreten kann auf jeden Fall neben einer
Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers
auch Verzugszins verlangt werden kann
=> Anpassung des § 490 BGB nur hinsichtlich der Informationspflichten
erforderlich
42
Was regelt die Richtlinie ?
Zwangsvollstreckung
 die ursprünglich diskutierten Beschränkungen der
Haftung auf den von dem Kreditgeber festgestellten
Beleihungswert,
 oder die Beschränkung der Haftung auf die besicherte
Immobilien haben keine Mehrheit im EP erhalten
 nun muss Kreditgeber die Zwangsvollstreckung nur als
ultima ratio betreiben
 Hinweis auf EBA Stellungnahme:
Opinion on Good Practices for the Treatment of
Borrowers in Mortgage Payment Difficulties vom 13. Juni
2013
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Was regelt die Richtlinie ?
Zwangsvollstreckung
Haftungsbeschränkung auf
Immobilie „datio in solutum“
wird nicht mehr vorgeschlagen!
(ist aber möglich Art. 28 Abs. 4)
Hinweis auf:
Study on means to protect
consumers in financial difficulty:
Personal Bankruptcy, datio in
solutum of mortgages and
restrictions of debt collection
abusive practice,
London Economics,
Dezember 2012
44
Fragen zur den bisherigen Regeln?
Zwischenfazit:
 Richtlinie sollte die Antwort auf die subprime
Krise in Irland, GB, Spanien und USA sein!
 Wird sie eine weitere Krise verhindern?
 Schafft sie einen Binnenmarkt für
Hypothekarkredite? (Stichworte
Mindestharmonisierung, Rom I VO)
 Eher Ergebnis einer schwierigen
Kompromissfindung in Rat und EP!
 Umsetzung in zwei Jahren (bis Q1/2016)
 Plan BMJ: Referentenentwurf Sommer
2014, Verkündung BGBl. Sommer 2015
45
Was regelt die Richtlinie ?
Neue europäische
Berufsregeln für
Kreditvermittler
neben der MiFid, IMD I,
II für andere Bereiche
Situation in Deutschland
Quelle: Evers & Jung,
Dezember 2008 Studie für
das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
„Anforderung an
Finanzvermittler – mehr
Qualität bessere
Entscheidung“
46
Was regelt die Richtlinie ?
Neue Berufsregeln für Kreditvermittler
§ 34 c Abs. 1 Nr. 1a GewO reicht künftig nicht mehr aus
 Mindestanforderungen an die Qualifikation
 Abänderung des Kommissionsvorschlag, künftig müssen
auch Mitarbeiter des Kreditgebers und Vermittler eine
entsprechende Qualifikation und Kenntnis über die
vertriebenen Produkte besitzen (Art. 9),
 Details der Sachkenntnisse regelt ein neuer Annex III, mit
einem groben Inhalt der Ausbildungsanforderungen,
 Mitgliedstaaten sollen konkrete Vorgaben erarbeiten,
 neu ist, dass nach die entsprechenden Personen
verpflichtet werden sollen, sich regelmäßig fortzubilden,
um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten aufzufrischen (Art. 9)
47
Was regelt die Richtlinie ?

Annex III gibt den Mitgliedstaaten Mindeststandards für die Sachkenntnis vor:

Angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte und die Nebendienstleistungen, die
typischerweise mit diesem Kreditvertrag angeboten werden,

Angemessene Kenntnisse über die Gesetze bezüglich der Kreditverträge mit
Verbrauchern, insbesondere den entsprechenden Verbraucherschutz,

Angemessene Kenntnisse und das Verständnis über das Verfahren hinsichtlich des
Erwerbs der Immobilie,

Angemessene Kenntnisse über die Bewertung der Sicherheit,

Angemessene Kenntnisse über die Organisation und Funktionsweise des
Grundbuchamtes,

Angemessene Kenntnisse über den Markt in dem entsprechenden Mitgliedstaat,

Angemessene Kenntnisse über die ethischen Standards im Geschäftsgebaren,

Angemessene Kenntnisse über das Verfahren zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des
Verbrauchers und

Angemessene wirtschaftliche und finanzielle Kompetenzen.
Eine konkrete Ausbildungsstundenzahl sieht die Richtlinie nicht vor!
48
Was regelt die Richtlinie ?
Gleichstellung hinsichtlich der Sachkunde:
 entsprechende Berufsqualifikationen, Abschlüsse, Diplome,
Ausbildungen oder Kompetenztests oder auch eine
gewisse Berufserfahrung, die anhand von einer
Mindesttätigkeit in Jahren hinsichtlich des Vertriebs, der
Vermittlung oder der Herstellung von Kreditverträgen
festgelegt wird, sollen national festgelegt werden
 Mitgliedstaaten wird größtmöglicher Freiraum gelassen, die
Ausbildung und die Qualifikation von Kreditvermittlern zu
regeln
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Was regelt die Richtlinie ?
Weitere Berufszulassungsvoraussetzungen (Art. 29 ff.)

Haftpflichtversicherung oder Garantieerklärung des Prinzipals aber nur für einen
an einen Kreditgeber gebundenen Kreditvermittler (Art. 29 Abs. 2 a))

Höhe der Haftpflichtversicherung bestimmt EBA
Aktuell Konsultation der EBA, Präferenz:
Festsetzung des durchschnittlichen Betrages der Höhe der Berufshaftpflicht,
die in den Mitgliedstaaten verwendet werden, in denen bereits
Berufshaftpflichtversicherungen für Immobiliarkreditvermittler existieren.
Entspricht einem Mindestbetrag von 584.00 Euro pro Schadensfall und
886.000 Euro pro Jahr

Eintragung in ein öffentlich einsehbares Vermittlerregister

Guter Leumund, keine schwerwiegenden Straftaten Bereich Eigentums- oder
Finanzkriminalitätsdelikte, kein Insolvenzverfahren
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Was regelt die Richtlinie ?
Eigene Informationspflichten des Vermittler (Art. 15)

Visitenkartenlösung kaum mehr möglich, eher ein standardisiertes Informationsblatt

Pflichtangaben auf Papier oder dauerhaften Datenträger:
•
Identität und Anschrift,
•
Angaben zum Register, Registernummer, Hinweis inwieweit diese Angaben zu überprüfen
sind,
•
wenn gebundener Vermittler, dann Angabe für wen er vermittelt,
•
ob Beratungsdienstleistungen angeboten werden,
•
Ggfs. das Entgelt oder Berechnungsmethode, welches Verbraucher ihm zu zahlen hat,
•
Internes Beschwerdeverfahren, ADR-Verfahren (Art. 39),
•
Höhe der Provision vom Kreditgeber oder sonstige Anreize, wenn zum Zeitpunkt der
Offenlegung nicht bekannt, dann Hinweis, dass dies im ESIS offengelegt wird,
•
Bei ungebundenen Vermittlern, Hinweis, dass Verbraucher Auskunft hinsichtlich der Höhe
der Provision vom Kreditgeber verlangen kann,
•
Bei Entgelt vom Verbraucher und Kreditgeber, Hinweis ob oder inwieweit dies angerechnet
wird.
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Was regelt die Richtlinie ?
Umsetzung in Deutschland ?
 ggfs. analog der Versicherungsvermittlungsrichtlinie (IMD I)
 Neue Regeln analog § 34 d (Versicherungsvermittler) und
der VersVermV für Immobiliardarlehensvermittler
Dann könnte gelten:
 IHK Prüfung spätestens ab 2017
 Sachkundekatalog
 „Alte Hasen“-Regelung max. 3 Jahre
 Registerpflicht bei GewÄmtern
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Christian König, LL.M.
Rechtsanwalt und Syndikus
Verband der
Privaten Bausparkassen e.V.
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