Lieferbedingungen
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Lieferbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen der MKM Mansfelder Kupfer und Messing GmbH 1.Geltungsbereich 1.1Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (Bedingungen) gelten für alle – auch zukünftigen – Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der MKM Mansfelder Kupfer und Messing GmbH (Lieferant) und deren Kunden (Besteller). Von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen wird widersprochen. Diese sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Der Besteller verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen. 1.2 Bei Verkäufen auf der Grundlage von Handelsklauseln, insbesondere der Incoterms®, gelten die Handelsklauseln nur insoweit, als in diesen Bedingungen oder in besonderen Vereinbarungen keine abweichenden Regelungen vereinbart sind. 2. Leistungsumfang – Lieferfristen 2.1Lieferfristen sind für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn und soweit der Lieferant einen Auftrag schriftlich bestätigt und die Einhaltung der Lieferfrist schriftlich zugesagt hat. Die Lieferfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen die Ware zu versenden oder im Fall der Selbstabholung der Besteller über die versandfertige Bereitstellung der Ware zu benachrichtigen ist. 2.2Stellt sich während des Laufs einer Lieferfrist heraus, dass zur Ausführung der Lieferung noch Materialien, Unterlagen, Genehmigungen, Spezifikationen oder sonstige Angaben des Bestellers nötig sind, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der von der Anforderung der noch notwendigen Materialien, Unterlagen, Genehmigungen, Spezifikationen oder sonstigen Angaben beim Besteller bis zu deren Bereitstellung durch diesen verstreicht. Sofern eine Anzahlung oder Vorauszahlung vereinbart wurde und der Besteller diese nicht fristgerecht erbringt, ist der Lauf der Lieferfrist für den Zeitraum der Zahlungsverzögerung gehemmt. 2.3Wird der Versand oder die versandfertige Bereitstellung der Ware auf Wunsch des Bestellers hinausgeschoben oder wird die Ware vom Besteller nicht fristgemäß abgeholt (Selbstabholer), ist der Lieferant berechtigt, Lagergeld und sonstige nachgewiesene Kosten zu berechnen. 2.4Die Lieferfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt von höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit diese Maßnahmen, Hindernisse, etc. auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen, Hindernisse, etc. bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Maßnahmen, Hindernisse, etc. wird der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 2.5 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Der Lieferant ist nicht zu einer Lieferung verpflichtet, wenn die Beschaffung der notwendigen Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe unmöglich ist. 3. Preise – Umsatzsteuer 3.1Die Preise der Auftragsbestätigung basieren auf der Metallnotierung zum Tage der verbindlichen Fixierung. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. 3.2Für die Berechnung des Preises der Ware gilt das vor Versand im Werk des Lieferanten festgestellte Gewicht. 3.3Sofern der Lieferant vom Besteller mit einer Umarbeitung beauftragt wurde, sind die vereinbarten Preise und Bedingungen nur dann maßgeblich, wenn der Besteller das für die Umarbeitung notwendige Material rechtzeitig vor vereinbarungsgemäßem Beginn der Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellt. 3.4Der Besteller ist im Falle einer nach deutschem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfreien Lieferung innerhalb der Europäischen Union (Union) verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten und nach dessen Vorgaben an der Erstellung von nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderliche Liefernachweise (z.B. in Form einer Gelangensbestätigung) und sonstigen Dokumenten mitzuwirken. Organisiert der Lieferant den Transport innerhalb des Unionsgebiets, ist der Besteller verpflichtet, eine Gelangensbestätigung an den Lieferanten auszustellen. Erstellt der Besteller dieses Dokument nicht innerhalb eines Monats nach Lieferung, ist der Besteller zur Zahlung der jeweils gültigen Umsatzsteuer nach entsprechender Rechnungslegung durch den Lieferanten verpflichtet. Organisiert der Besteller den Transport innerhalb des Unionsgebiets durch den Besteller selbst oder einen beauftragten Transporteur, verpflichtet sich der Besteller zur Erteilung einer Bestätigung über den Erhalt der Ware an einen Ort innerhalb des Unionsgebiets. Erstellt der Besteller dieses Dokument nicht innerhalb eines Monats nach Lieferung, ist der Lieferant zur Rechnungslegung in Höhe der jeweils gültigen Umsatzsteuer berechtigt. Liefert der Besteller die Ware an einen Dritten, verpflichtet sich der Besteller, den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren. In diesem Fall ist der Besteller zur Zahlung der jeweils gültigen Umsatzsteuer nach entsprechender Rechnungslegung durch den Lieferanten verpflichtet. Wird der Transport weder durch den Besteller, noch den Lieferanten organisiert, ist der Besteller zur Zahlung der jeweils gültigen Umsatzsteuer nach entsprechender Rechnungslegung durch den Lieferanten verpflichtet. Der Organisator des Transports ist durch den Besteller dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. 4. Verbindliche Fixierung 4.1Der Besteller ist verpflichtet, bis spätestens zum vereinbarten Fixierungstermin die Abnahme der fixierten Metallmenge durch eine korrespondierende verbindliche Bestellung zur Materiallieferung zu untersetzen. Sollte der Besteller dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nachkommen, ist der Lieferant berechtigt, die für den Besteller eingedeckte Metallmenge an der London Metal Exchange („LME“) zu stornieren. Entsteht dem Lieferanten durch diese Stornierung ein Schaden, ist der Besteller verpflichtet, diesen zu ersetzen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Besteller die Erfüllung obiger Verpflichtungen endgültig verweigert oder auf Grund besonderer Umstände die sofortige Stornierung und die Geltendmachung des Schadensersatzes gerechtfertigt sind. 4.2Erfolgt die verbindliche Bestellung zur Materiallieferung durch einen Dritten, haftet der Besteller neben dem Dritten als Gesamtschuldner für eventuelle Schäden, die dem Lieferanten durch den Verkauf der fixierten Materialmenge entstehen, sofern diese Stornierung aus durch den Besteller bzw. dem Dritten zu vertretenden Gründen erfolgt. 5. Fälligkeit – Verzug 5.1Zahlungen sind unbar durch Überweisung zu leisten. Eventuelle Kosten oder Spesen einer Banküberweisung hat der Besteller zu tragen. Zahlungen werden jeweils mit den ältesten offenen Forderungen verrechnet, anders lautende Tilgungsbestimmungen des Bestellers sind unbeachtlich. 5.2Wenn nicht anders vereinbart, sind Forderungen des Lieferanten mit Zugang der Rechnung beim Besteller zur Zahlung fällig. Wird eine fällige Forderung nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen bezahlt, gerät der Besteller in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. Während des Verzuges sind Forderungen des Lieferanten mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. 5.3Gerät ein Besteller dem Lieferanten gegenüber in Zahlungsverzug, ist der Lieferant außerdem berechtigt, eine pauschale Zahlung in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Rechtsverfolgungskosten liegt. 5.4Alle Forderungen des Lieferanten werden - unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel - sofort fällig, wenn die Bedingungen zur Zahlung hinsichtlich auch nur einer Einzelforderung nicht eingehalten oder dem Lieferanten Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind. Der Lieferant ist in einem solchen Fall außerdem berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. 5.5Die Umrechnung von USD in EUR erfolgt börsentäglich auf der Grundlage des von der Euro päischen Zentralbank, Frankfurt a.M. („EZB“) festgestellten und am Tag, des auf die jeweilige Metallnotierung folgenden Tages, veröffentlichten EUR/USD Referenzkurses der EZB minus 0,0030 EUR/USD. Wird für einen Börsentag der Londoner Metallbörse („LME“) kein Referenzkurs für EUR/USD von der EZB festgestellt und veröffentlicht, wird für die Umrechnung der zuletzt von der EZB festgestellte und veröffentlichte Referenzkurs herangezogen. Wird über einen längeren Zeitraum kein Referenzkurs der EZB festgestellt und veröffentlicht, erfolgt eine einvernehmliche Verständigung, sofern anzunehmen ist, dass es innerhalb dieses Zeitraums zu einer nicht unerheblichen Veränderung des Referenzkurses gekommen ist. 6. Aufrechnung – Zurückbehaltung Gegen Kaufpreiszahlungsansprüche des Lieferanten darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die vom Besteller zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in einem Gegenseitigkeit- oder Austauschverhältnis zu der vom Lieferanten erbrachten Leistung stehen (synallagmatisch verbundene Forderungen). Das Recht zur Aufrechnung mit einer bereits verjährten Forderung bleibt unberührt. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. 7.Gefahrübergang 7.1Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht mit dem Zeitpunkt des Versands auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Verpackung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns; der Versand wird nach bestem Ermessen durchgeführt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers kann die Sendung gesondert versichert werden. 7.2Wenn sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund verzögert, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware bei störungsfreier Vertragsdurchführung versandt worden wäre. Stand: August 2015 8. Gegenseitige Rechte bei Leistungsstörungen – Verjährung 8.1Wird eine fällige Leistung vom Lieferanten nicht oder nicht vollständig erbracht, muss der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Ist die Leistung mangelhaft, wird diese nach Wahl des Lieferanten nachgebessert oder neu erbracht. Erst nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Frist oder bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn und soweit der Lieferant für die Nichtleistung haftet (Ziff. 10). 8.2Kann der Lieferant eine fällige Leistung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (Ziff. 10.1), nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in diesem Fall nicht zu. 8.3Ansprüche wegen Mängeln an Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren innerhalb von vier Jahren. Für andere Waren verjähren die Mängelansprüche innerhalb eines Jahres. 9.Rügeobliegenheiten 9.1Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Übernahme auf Stückzahl, Gewicht und Qualität zu prüfen und dem Lieferanten alle Mängel und sonstigen Beanstandungen spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ziff. 8.3 bleibt unberührt. Mangelhafte Ware ist vor jeder Veränderung zu schützen und auf Anforderung des Lieferanten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls entfallen alle Mängelansprüche. Die Kosten für die Rücksendung mangelhafter Ware trägt der Lieferant. 9.2Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge, bei der die Ware keinen einen Mangelanspruch gegen den Lieferanten begründenden Fehler aufweist, hat der Besteller die dem Lieferanten aus der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Kosten zu erstatten. 9.3§ 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt. 10.Haftung 10.1Die Haftung des Lieferanten und die Haftung von dessen Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ferner haftet der Lieferant nicht für Betriebsunterbrechungen aufgrund von Streiks, Aussperrungen, Unglücksfällen, Eintritt von höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit diese Maßnahmen, Hindernisse, etc. auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen, Hindernisse, etc. bei Vorlieferanten eintreten. Der Lieferant haftet auch nicht, wenn das Unvermögen des Lieferanten zur Lieferung darauf beruht, dass der Lieferant trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger Bestellung selbst nicht oder nicht in ausreichender Menge mit Rohstoffen, die zur Herstellung der vom Besteller bestellten Waren notwendig sind, beliefert worden ist. 10.2Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 10.1 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). 10.3Bei der Verletzung von Kardinalpflichten nach Ziff. 10.2 ist die Haftung auf die Höhe der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. 10.4Unbeschadet gesetzlicher Vorschriften ist eine weitergehende Haftung des Lieferanten und eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen. 11. Eigentumsvorbehalt – Rechte bei Zahlungsverzug 11.1Alle vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Lieferanten in dessen Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, verarbeiten, umbilden oder einbauen. Der Besteller darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller des Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. 11.2Wird Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum des Lieferanten, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes oder – wenn der Besteller keine Rechnung erstellt hat – dem tatsächlichen Wert der Vorbehaltsware auf den Lieferanten übergeht, und dass der Besteller die Ware für diesen unentgeltlich verwahrt. 11.3Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm hinsichtlich der Vorbehaltsware aus einer eventuellen Weiterveräußerung oder aus sonstigen Gründen zustehen, zur Sicherheit an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Betrages, der dem Rechnungswert oder – wenn der Besteller keine Rechnung erstellt hat – dem tatsächlichen Wert der Vorbehaltsware der weiterveräußerten Vorbehaltsware entspricht. Der Besteller bleibt zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und den Schuldner dem Lieferanten bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 11.4Gerät der Besteller mit einem nicht nur unerheblichen Teil seiner Zahlungen in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, a) die Ermächtigung zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen zu widerrufen; b) die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Umbildung und Vermischung der Vorbehaltsware zu widerrufen und die Rückgabe der Ware auf Kosten des Bestellers verlangen, wobei Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware dem Lieferanten zu ersetzen sind; c) ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; d) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne zugleich vom Vertrag zurückzutreten (§ 449 Abs. 2 BGB wird abbedungen); e) die Ware auf Kosten des Bestellers sicher zu stellen und gegen Anrechnung des Verwertungs erlöses zu verwerten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware besteht in diesen Fällen nicht. 11.5Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 11.6Übersteigt der Wert der zu Gunsten des Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt der Lieferant auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl des Lieferanten frei. 12.Kreditvorbehalt 12.1Der Lieferant ist zu einer Lieferung (insbesondere im Rahmen von Abrufverträgen) nur verpflichtet, wenn dadurch der vereinbarte oder vom Lieferanten festgelegte Höchstkredit nicht überschritten wird. 12.2Werden durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers die Rechte des Lieferanten gefährdet oder gefährdet der Besteller diese durch Vermögensübertragungen oder in sonstiger Weise, ist der Lieferant – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie weitere Lieferungen einzustellen. Für den Fall, dass der Besteller ein Angebot des Lieferanten auf Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung bzw. Stellung einer angemessenen Sicherheit nicht annimmt, ist der Lieferant auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 13.Mindestlohn Der Lieferant bestätigt, den eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Geltungsbereich des MiLoG und bei deren Einsatz für Aufträge des Bestellers den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn als Gegenleistung für deren Arbeitsleistung zu zahlen. Setzt der Lieferant bei der Herstellung von Produkten für den Besteller Nachunternehmer gem. § 13 MiLoG ein, wird bei deren Auswahl für Werk- und Dienstleistungen Wert auf die Einhaltung des MiLoG in Bezug auf deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelegt. Soweit sich aus dem MiLoG eine Haftung des Lieferanten ergeben sollte, beschränkt sich dessen Haftung für selbst begangene Pflichtverletzungen auf die gesetzlich vorgesehene Reichweite. 14.Rechtswahl Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 15.Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Halle (Saale), sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Daneben ist nach Wahl des Lieferanten Gerichtsstand auch der Sitz des Bestellers oder seiner Niederlassung. 16. Teilnichtigkeit / salvatorische Klausel Sollten eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, gilt insoweit eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem erklärten oder vermuteten Willen der Parteien am nächsten kommt, hätten die Parteien den Punkt bedacht.