MOE News März 2008 - Universität Passau
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MOE News März 2008 - Universität Passau
„MOE“ – News, März 2008 Inhalt: Estland – Neuer Mindestlohn EU – Änderung der Befristung hinsichtlich MwSt-Sätze für neue EU-Mitgliedstaaten Europa – Neuer Rechtsrahmen für Patentschutz Litauen – Erhöhung des Mindestlohns Russland - Gesetz über Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen - Neue Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes - Verbraucherrecht gestärkt Tschechische Republik – Insolvenzregister Ungarn – Gesetz über grenzüberschreitende Verschmelzungen verabschiedet Estland – Neuer Mindestlohn Die estnische Regierung hat in der Verordnung Nr. 254 vom 20.12.2007 (veröffentlicht im Amtsblatt „Riigi Teataja“ I vom 28.12.07, 71, 442) die Höhe des Mindestlohns festgelegt. Der Mindestmonatslohn beträgt seit 1.1.2008 (Vollzeitarbeit) 4.350 Estnische Kronen (ca. 278 Euro), der Mindeststundenlohn 27 Estnische Kronen (ca. 1,73 Euro). Die elektronische Fassung des estnischen Amtsblattes „Riigi Teataja“ findet sich im Internet unter: https://www.riigiteataja.ee. EU – Änderung der Befristung hinsichtlich MwSt-Sätze für neue EU-Mitgliedstaaten Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthält eine Reihe von Ausnahmeregelungen für neue EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Mehrwertsteuersätze. Einige dieser Ausnahmeregelungen, die im Einklang mit der Beitrittsakte von 2003 vorgesehen sind und eine bessere Anpassung der Wirtschaft bestimmter neuer EUMitgliedstaaten an den Binnenmarkt ermöglichen sollen, waren bis zum 31.12.2007 befristet. Auf Wunsch einiger dieser neuen Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmeregelungen länger bestehen bleiben. Mit der Richtlinie 2007/75/EG des Rates vom 20.12.2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze ist diesem Wunsch entsprochen worden. Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde die MwSt-Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert: • Die Tschechische Republik darf nun bis zum 31.12.2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 5 % auf Bauleistungen für den Wohnungsbau in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, beibehalten (Art. 123). 1 • Zypern wird jetzt eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf Arzneimittel und Lebensmittel für den menschlichen Gebrauch (ausgenommen Speiseeis, Gesalzenes und Pikantes) bis zum 31.12.2010 gewährt (Art. 125). • Malta ist berechtigt, bis zum 31.12.2010 (statt 1.1.2010) eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferungen von Lebensmitteln und Arzneimitteln beizubehalten (Art. 127). • Polen darf jetzt bis zum 31.12.2010 eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferungen von bestimmten Büchern und Fachzeitschriften gewähren. Ferner darf Polen bis zum 31.12.2010 bzw. bis zur Einführung der in Art. 402 der MwSt-Richtlinie genannten endgültigen Regelung - je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist - einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf Leistungen im Gaststättengewerbe beibehalten. Auch darf in Polen bis zum 31.12.2010 ein ermäßigter Satz von nicht weniger als 3 % auf die Lieferung von Nahrungsmitteln bestehen bleiben (Art. 128). Schließlich darf Polen nun bis zum 31.12.2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Errichtung, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, und auf die Lieferung der in Artikel 12 Abs. 1 lit. a genannten Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden, die vor dem Erstbezug geliefert werden, beibehalten. • Slowenien ist es gestattet worden, einen ermäßigten Satz von mindestens 8,5 % auf die Zubereitung von Mahlzeiten bis zum 31.12.2010 oder bis zur Einführung der in Art. 402 der MwStRichtlinie genannten endgültigen Regelung - je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist - beizubehalten. Des Weiteren darf Slowenien bis zum 31.12.2010 einen ermäßigten Satz von mindestens 5 % auf die Errichtung, Renovierung und Instandhaltung von Wohngebäuden in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, beibehalten (Art. 129). Dagegen sind befristete Ausnahmeregelungen in Bezug auf Estland (Art. 124), Ungarn (Art. 126) und die Slowakei (Art. 130) ausgelaufen und daher gestrichen worden. Quelle: bfai-Rechtsnews 2/2008, www.bfai.de. Europa – Neuer Rechtsrahmen für Patentschutz Das Europäische Patentübereinkommen in der Fassung der Revisionsakte vom 29.11.2000 („EPÜ 2000“) ist am 13.12.2007 in Kraft getreten. Die ursprüngliche Fassung des Übereinkommens stammt von 1973. Der überarbeitete Vertrag berücksichtigt bedeutende Entwicklungen des internationalen Patentrechts und gilt deshalb als herausragendes Beispiel für eine effiziente Harmonisierung im internationalen Schutz des geistigen Eigentums. "Das neue EPÜ kann zudem leichter an neue Rechtsentwicklungen, insbesondere zukünftiges Gemeinschaftsrecht angepasst werden als das bisherige Übereinkommen", so Alison Brimelow. Viele Änderungen können nunmehr direkt vom Verwaltungsrat der EPO beschlossen werden und bedürfen keiner aufwändigen diplomatischen Konferenz der Mitgliedstaaten mehr. Die Rechte der Anmelder werden durch das revidierte EPÜ gestärkt: Patentanmeldungen dürfen ab sofort in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden. Allerdings muss eine Übersetzung in 2 einer der drei Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch, Französisch) fristgerecht nachgeliefert werden. Bei Fristversäumnissen während des Prüfungsverfahrens stehen Rechtsmittel zur Verfügung. Verzögerungen des Verfahrens entstehen dadurch nicht. Eine wichtige Neuerung ist das sog. Beschränkungsverfahren: Danach kann ein Patentinhaber sein Patent von sich aus vor dem EPA zentral und mit Wirkung für alle Vertragsstaaten stärker eingrenzen. Mittlerweile sind alle 32 EPÜ-Vertragssstaaten sowie Norwegen und die Republik Kroatien, die der Europäischen Patentorganisation seit 1.1.2008 angehören, dem neuen Abkommen beigetreten. Quelle: „Neues Übereinkommen für europäische Patente“, http://www.epo.org/topics/news/2007/20071213_de.html; Text des „EPÜ 2000“: http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/E4F8409B2A99862FC125736B00374CE C/$File/EPC_13th_edition_de_bookmarks.pdf. Litauen – Erhöhung des Mindestlohns Mit Verordnung Nr. 1368 vom 17.12.2007 (veröffentlicht im Amtsblatt „Valstybes Zinios“ 2007, Nr. 137-5592) hat die litauische Regierung höhere Sätze bei Mindestlöhnen festgesetzt: seit dem 1.1.2008 beträgt der Mindeststundenlohn 4,85 Litas (circa 1,40 Euro), der Mindestmonatslohn beläuft sich auf 800 Litas (circa 232 Euro). Die elektronische Fassung des litauischen Amtsblattes „Valstybes Zinios“ findet sich im Internet unter: http://www.valstybes-zinios.lt/vpp3/lt/. Russland Gesetz über Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen Am 1.1.2008 ist in Russland das neue Föderale Gesetz Nr. 209-FZ „Über die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Russischen Föderation“ vom 24.7.2007 in Kraft getreten. Das Gesetz legt allgemeine Grundsätze und Ziele der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen fest. Es sieht Steuervergünstigungen, erleichterte Anforderungen an die Buchführungspflicht, Unterstützung durch Beratung, Maßnahmen zur Entwicklung der entsprechenden Infrastruktur etc. vor. Aus Gründen der Transparenz wird ein Register von kleinen und mittleren Unternehmen, die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen, geschaffen. Das Gesetz unterscheidet zwischen „Mikrounternehmen“ (bis 15 Mitarbeiter), kleinen Unternehmen (bis 100 Mitarbeiter) und mittleren Unternehmen (bis 250 Mitarbeiter). Als weiteres Kriterium der Zuordnung von Unternehmen zum Anwendungsbereich des Gesetzes werden die Höhe der Gewinne aus dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen und/oder der Bilanzwert des Unternehmens herangezogen. Diese dürfen einen bestimmten Betrag, den die Regierung der Russischen Föderation für jede Region alle fünf Jahre neu festlegen wird, nicht übersteigen. Die dritte Voraussetzung ist, dass maximal 25% der Anteile an einem unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen vom Staat oder von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden dürfen. 3 Die russische Originalfassung des Gesetzes ist auf der Webseite der Regierungszeitung Rossijskaja Gazeta abrufbar: http://www.rg.ru/2007/07/31/biznes-doc.html. Neue Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes Am 1.1.08 ist in Russland der Vierte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB), welches das geistige und gewerbliche Eigentum umfassend regelt, in Kraft getreten (siehe auch bfai-Rechtsnews 8/2007). Die neuen Bestimmungen (Artt. 1225-1551) fassen Regelungen hinsichtlich der gesamten gewerblichen Schutzrechte, also insbesondere das Patent-, Marken- und Urheberrecht, zusammen. Ziel ist es, Defizite beim Schutz und bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu beseitigen. Der russische Originaltext des Vierten Teils des ZGB ist unter http://www.rg.ru/2006/12/22/grazhdansky-kodeks.html abrufbar (Amtsblatt Rossijskaja gazeta). Darüber hinaus sei auf die Webseite des russischen Patent- und Markenamtes (ROSPATENT) hingewiesen: http://www.fips.ru/ruptoen/index.htm (engl.) Quelle: bfai-Rechtsnews 2/2008, www.bfai.de. Verbraucherrecht gestärkt Die neue Fassung des Verbraucherschutzes in Russland räumt dem Verbraucher neue Rechte ein und erweitert die Verpflichtungen des Verkäufers: Haftung des Importeurs - Nicht nur der Produzent, sondern auch der Importeur eines defekten Produkts kann haftbar gemacht werden. Rückgaberecht - Der Verbraucher kann, bei Entdeckung eines einfachen Mangels innerhalb von 15 Tagen, Umtausch der Ware verlangen oder auf die Erfüllung des Kaufvertrages verzichten und eine Rückzahlung beanspruchen. - Nach Ablauf der 15 Tage kann der Verbraucher die oben genannten Rechte nur bei der Entdeckung eines erheblichen Mangels, bei Verletzung der gesetzlichen Frist für die Mangelbeseitigung oder bei der Unmöglichkeit der Benutzung der Ware in Anspruch nehmen. Mängelbeseitigung - Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden, d. h. innerhalb von 45 Tagen, vorausgesetzt die Vertragsparteien haben keine andere Regelung vereinbart. Kaufverträge mit einer Vorauszahlung - Kaufverträge die eine Vorauszahlung vorsehen, müssen auch eine Frist zur Übergabe der Ware enthalten. Wird die Frist zur Übergabe der Ware nicht eingehalten, kann der Verbraucher eine neue Frist setzen oder eine Rückzahlung fordern. Bei Nichteinhaltung der Übergabefrist hat der Verbraucher das Recht auf vollen Kostenersatz. Ferner ist der Verkäufer verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen. 4 Tschechische Republik – Insolvenzregister Nach dem neuen seit 01.01.2008 rechtswirksamen Insolvenzgesetz kann in Tschechien fast jedes Wirtschaftssubjekt in einen Bankrott geraten – ein Bürger, eine Handelsgesellschaft, ein staatlicher Betrieb, eine Stiftung, ein bürgerlicher Verein oder eine Genossenschaft. Das Verfahren nach diesem Gesetz ist aber gegen Staat, Gemeinde oder Bezirk, Tschechische Nationalbank, Allgemeine Gesundheitskasse, öffentliche Hochschule und andere Subjekte nicht möglich. Zu den wichtigsten Änderungen der neuen rechtlichen Regelung gehört die Einführung des Begriffes „Drohender Bankrott“ ins Insolvenzverfahren für Unternehmen und die Möglichkeit einer Entschuldung für Privatpersonen. Alternativ bleibt der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Alle wichtigen Informationen über ein konkretes Insolvenzverfahren und Insolvenzanträge werden im sogenannten Insolvenzregister veröffentlicht. Mittels dieses Informationsportals werden neuerdings die meisten Gerichtsentscheidungen und andere Schriftstücke zugestellt. Die Veröffentlichung erfolgt im Internet auf folgenden Seiten: https://isir.justice.cz/ http://www.justice.cz/ (insolvenèní rejstøík) http://www.insolvencni-zakon.cz/. Die vor dem 1.1.2008 begonnenen Konkursverfahren sind in diesem Register nicht enthalten, sondern in der sog. „Evidenz der Gemeinschuldner“ im Portal des Justizministeriums http://www.justice.cz/ (evidence úpadcù). Sofern möglich und erstrebenswert ist das Gericht bemüht, den Bankrott des Unternehmens mittels Reorganisation abzuwenden, um ein besseres Ergebnis als den Konkurs zu erreichen. Die Reorganisation ist zwar grundsätzlich für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 100 Mio. Kronen oder mit einer Beschäftigtenzahl über 100 bestimmt, steht aber auch nach Vereinbarung mit den Gläubigern einem kleineren Schuldner offen. Die Entscheidung über die Zustimmung des Unternehmensumbaus liegt beim Gläubiger und dem Gericht. Die Gesetzesnovelle stärkt die Stellung der Gläubiger, gleichzeitig werden sie aber auch stärker in die Verantwortung genommen. Einerseits können sie den vom Gericht ernannten Verwalter abberufen und einen eigenen ernennen sowie zwischen der Reorganisation und dem Konkurs optieren. Andererseits tragen sie für die Richtigkeit der angemeldeten Forderungen die volle Verantwortung. Wird im Prüfungsverfahren festgestellt, dass die wirkliche Forderungshöhe weniger als 50 % der angemeldeten Summe beträgt, wird diese Forderung nicht berücksichtigt und die Differenzsumme muss vom Gläubiger in die Insolvenzmasse eingezahlt werden. Quelle: Außenwirtschafts-Informationen Februar 2008, IHK Passau. 5 Ungarn – Gesetz über grenzüberschreitende Verschmelzungen verabschiedet Das ungarische Parlament hat im Dezember 2007 das Gesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (Nr. CXL) verabschiedet. Damit hat Ungarn fristgerecht die EG-Richtlinie (2005/56/EG) über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 26.10.2005 umgesetzt. Künftig besteht somit auch nach ungarischer Gesetzgebung für in unterschiedlichen EUMitgliedstaaten registrierte Unternehmen die Möglichkeit, eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorzunehmen. Das Gesetz erstreckt sich auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, die Europäische Aktiengesellschaft und die Genossenschaft. Ergänzend gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften sowie des Firmengesetzes. Da die Gesetze über die Rechnungslegung und Besteuerung keine Spezialvorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen enthalten, gelten insoweit die für Verschmelzungen auf nationaler Ebene anwendbaren Regelungen. Der Text der Verschmelzungsrichtlinie ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_310/l_31020051125de00010009.pdf. Quelle: bfai-Rechtsnews 2/2008, www.bfai.de. Ansprechpartner (inhaltliche Verantwortung) Dr. Cessy Kühl (Projektleiterin) Telefon 0851/509 2273 Assessorin jur. E-mail [email protected] Universität Passau PD Dr. Steffen Klumpp Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht Innstraße 39 (Juridicum) 94032 Passau Stand: März 2008 Newsletter-Archiv: www.arbeitsrecht-moe.de Haftungsausschluss: Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung für Vollständigkeit oder Genauigkeit übernommen werden. 6