Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
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Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI Merkblatt für ambulante Pflegedienste 1. Allgemeines Zur Verbesserung der Versorgungssituation und zur Stärkung der häuslichen Pflege insbesondere von demenziell erkrankten pflegebedürftigen Personen hat der Gesetzgeber mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz ein Bündel von Maßnahmen festgelegt mit dem Ziel, für pflegende Angehörige zusätzliche Möglichkeiten zur dringend notwendigen Entlastung zu schaffen. Für die Pflegebedürftigen sollen in der Entlastungsphase der pflegenden Angehörigen qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung stehen. Über die Nutzung vorhandener Angebote von teilstationärer und Kurzzeitpflege hinaus besteht die Möglichkeit im ambulanten Bereich niedrigschwellige Betreuungsleistungen oder zusätzliche Betreuungsleistungen zugelassener Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. 2. Gesetzliche Grundlagen Pflegebedürftige Personen, die neben dem verrichtungsbezogenen Hilfebedarf nach § 14 SGB XI in erheblichem Umfang einen darüber hinausgehenden allgemeinen Betreuungsund Beaufsichtigungsbedarf haben, erhalten einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 € jährlich, neben der Geldleistung und/oder der ambulanten und teilstationären Pflegesachleistung. Pflegebedürftige, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 45 a SGB XI nach Bescheid der im Einzelfall zuständigen Pflegekasse gehören, erhalten diesen Betrag auf Antrag von der Pflegekasse gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme qualitätsgesicherter Betreuungsleistungen. Gemäß § 45 b Abs.1 Nr.3 SGB XI können Pflegebedürftige mit diesem Betrag auch Leistungen von zugelassenen ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen und von der Pflegekasse erstatten lassen, sofern es sich um Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt. 3. Anforderungen an den zugelassenen Pflegedienst Die Möglichkeit zur Erbringung von zusätzlichen Betreuungsleistungen durch zugelassene Pflegedienste, verbunden mit einer Refinanzierungsmöglichkeit des Versicherten im Rahmen seines zusätzlichen Betreuungsbetrages, setzt voraus, dass der Pflegedienst qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen anbietet. Zulassung Grundvoraussetzung ist, dass der Pflegedienst über eine Zulassung im Sinne der Pflegeversicherung verfügt, d.h. einen gültigen Versorgungsvertrag auf der Grundlage des § 72 SGB XI hat. Beschreibung des Leistungsangebotes Daneben ist eine Beschreibung des zusätzlichen Leistungsangebotes nach Art und Inhalt vorzuhalten, aus der hervorgeht, welche Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung – insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige – von den Anspruchsberechtigten nach § 45 b SGB XI abgerufen werden können. Aus der Darstellung muss eine Abgrenzung zu dem Regelangebot der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 36 SGB XI) erkennbar sein. Neben der Leistungsbeschreibung sollten auch Angaben zur Preisgestaltung gemacht werden. Das Betreuungsangebot sollte auf Dauer ausgerichtet sein sowie regelmäßig und verlässlich angeboten werden. 4. Meldung Die Pflegekassen stellen den Pflegebedürftigen gemäß § 45 b Abs.3 SGB XI auf Verlangen eine Liste der in ihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesicherten Betreuungsangebote zur Verfügung. Es liegt daher auch im Interesse der Pflegedienste ihr Angebot an zusätzlichen Betreuungsleistungen den Pflegekassen mitzuteilen. Soweit das Leistungsangebot des Pflegedienstes den gesetzlichen Vorgaben entspricht, erfolgt die Aufnahme in die Liste der Anbieter qualitätsgesicherter Betreuungsangebote. Der Abschluss eines Vertrages oder die Änderung des bestehenden Versorgungsvertrages bezüglich des zusätzlichen Betreuungsangebotes erfolgt nicht. Aus Gründen der Vereinfachung kann zur Darstellung der relevanten Informationen auf den bereitgestellten Erhebungsbogen (Anlage) zurückgegriffen werden. 5. Abrechnung Bezüglich der Abrechnung ist das Verfahren der Kostenerstattung vorgesehen. Der Versicherte erhält nach Vorlage quittierter Rechnungen/Belege eine Erstattung seiner Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 460 € pro Kalenderjahr von seiner zuständigen Pflegekasse. Wird der Betrag von 460 € in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen werden. Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines Kalenderjahres die Leistungsvoraussetzungen nach § 45 a SGB XI erfüllen, erhalten den Betrag von 460 € anteilig. Dem Pflegebedürftigen ist vom Pflegedienst eine Rechnung zu erstellen, in der mindestens die Art der Leistung, die Zeit der Leistungserbringung, der Einzelpreis und der Gesamtpreis aufgeführt sind. Die Preise können hierbei nach Tages- und/oder Stundensätzen abgerechnet werden. Ein Direktabrechnungsverfahren ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon besteht jedoch im Einzelfall die Möglichkeit, eine Abrechnung mit der Pflegekasse im Rahmen einer Abtretung nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.