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NEWSLETTER DEZEMBER 2011 Brix + Partners LLC U.S. STEUERBERATUNG USA: Keine Nachlasssteuer in 2010 – Paradies oder Falle? In den USA unterliegen Nachlässe grundsätzlich der Nachlasssteuerpflicht sowohl auf Bundes- als auch Einzelstaatenebene. Dabei entsteht der Vorteil, dass gleichzeitig eine Anhebung des Buchwertes auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles erfolgt (sog. Step-up in Basis nach IRC Sec.1014 (a)(1)). Für Nachlässe des Jahres 2010 besteht allerdings ein Wahlrecht auf Nichtbesteuerung (Section 1022 election), grundsätzlich jedoch unter gleichzeitiger Beibehaltung des fortgeführten Buchwertes des Erblassers (modified carryover basis system). Die Wahl muss bereits bis spätestens 17. Januar 2012 durch Einreichung des Formulars 8939 (Allocation of Increase in Basis for Property Acquired From a Decedent) erfolgen und ist nur mit Zustimmung der Finanzbehörden widerrufbar. 1 Doch wer die Wahl hat, hat die Qual. Fraglich ist somit, ob das Wahlrecht auf Nichtbesteuerung vorteilhafter ist als die Nachlassbesteuerung bei gleichzeitiger Anhebung auf den Verkehrswert. Die Bemessung des Anschaffungswertes von Vermögen bei den Erben ist nicht nur im Rahmen der laufenden Besteuerung (z.B. bei Berechnung der Abschreibungen) bedeutsam, sondern auch bei der Ermittlung eines späteren Veräußerungsgewinnes. Da im Zuge der Nachlassbesteuerung ein Step-up in Basis gewährt wird, ist bei einer späteren Veräußerung geerbter Vermögensgegenstände nur die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis sowie dem Wert des Vermögens beim Erbfall steuerpflichtig. Mithin bleiben im Ergebnis Wertsteigerungen bis zum Erbfall steuerfrei. Bei Wahl auf Nichtbesteuerung des Nachlasses hingegen werden grundsätzlich die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortgeführt; d.h. es kommt zu keinem Step-up in Basis. Lediglich eine betragsmäßig beschränkte Erhöhung der übernommenen Buchwerte wird unter Umständen gewährt. Im Jahr 2010 liegt dieser Anpassungsbetrag für beschränkt steuerpflichtige Nachlässe bei mindestens USD 60.000 und im Falle unbeschränkter Nachlasssteuerpflicht bei USD 1.300.000. 2 Grundsätzlich besteht folglich die Möglichkeit zur Wahl zwischen Verzicht auf die Nachlasssteuer, bei gleichzeitigem Verlust aller Vorteile eines Step-up in Basis; d. h. bei einer Veräußerung der geerbten Vermögensgegenstände wird eine durch die beschränkten Aufwertungsbeträge der Buchwerte höhere Einkom1 2 Notice 2011-66, Sec. I(A), 2011-35 IRB 179; as modified by Notice 2011-76, 2011-40 IRB. IRC Sec. 1022(a), (b). Brix+Partners LLC • 666 Third Avenue • 30th Floor • New York, NY 10017 • [email protected] NEWSLETTER DEZEMBER 2011 Brix + Partners LLC U.S. STEUERBERATUNG mensteuer beim Erben akzeptiert. Oder es erfolgt eine rückwirkende Nachlassbesteuerung, dabei jedoch mit dem uneingeschränkten Vorteil eines Step-up in Basis und einer evtl. geringeren Einkommensteuer bei Veräußerung durch den Erben. Sollte es in beiden Fällen aufgrund gewährter Frei- und Anrechnungsbeträge zu keiner Nachlasssteuer kommen, so ist somit in jedem Fall die Möglichkeit der Besteuerung zu wählen. Zusammengefasst hängt das Ergebnis der Entscheidung, bei Betrachtung vor dem Hintergrund der Gesamtsteuerlast (d.h. US-Nachlasssteuer auf den vererbten Vermögensgegenstand plus US-Einkommensteuer beim Erben bei späterer Veräußerung), insbesondere von folgenden Faktoren ab: Marktwert als auch Buchwert des US-Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls sowie späterer Veräußerungserlös. Zusätzlich spielen der Wert des weltweiten Bruttonachlasses und die Natur des betreffenden Vermögensgegenstandes eine entscheidende Rolle, da diese gewährte Frei- und Anrechnungsbeträge im Rahmen der Nachlasssteuer bzw. ggf. den Steuersatz der Einkommensteuer beim Erben auf den Veräußerungsgewinn beeinflussen. Dazu ein kurzes Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger Erblasser verstirbt im Jahr 2010 und hinterlässt u.a. eine in den USA belegene Immobilie. Insgesamt hinterlässt der Erblasser ein weltweites Vermögen in Höhe von USD 6 Mio. Im Zeitpunkt des Nachlassfalls beträgt der Buchwert der Immobilie beim Erblasser USD 240.000, der Marktwert USD 500.000. Der Erbe, nicht Ehegatte des Erblassers, ebenfalls in Deutschland ansässig und somit in den USA nur beschränkt steuerpflichtig, verkauft die Immobilie im Jahr X und erzielt daraus einen Veräußerungserlös in Höhe von USD 1 Mio. 3 Nachlassbesteuerung im Jahr 2010 2010 Nachlasssteuer USD Bruttonachlass ./. USD Abzgl. Allgemeine Abzugsbeträge = USD Bemessungsgrundlage USD Vorläufige Steuer Abzgl. Anrechnungsbetrag; Erb-DBA Art. 10(5) ./. USD USD Steuerbelastung US-Einkommensteuer beim Erben im Jahr X Veräußerungserlös Abzgl. Buchwert zum Zeitpunkt des Verkaufs* Capital Gain aus Veräußerung der Immobilie Abzgl. Freibetrag (personal exemption) Bemessungsgrundlage Steuerbelastung (15 % capital gains tax rate) Gesamtsteuerbelastung * 3 Keine Nachlassbesteuerung im Jahr 2010 500.000,00 0,00 500.000,00 155.800,00 144.233,00 11.567,00 USD / / / / / 0,00 USD ./. USD = USD ./. USD = USD USD 1.000.000,00 500.000,00 500.000,00 3.700,00 496.300,00 74.445,00 USD ./. USD = USD ./. USD = USD USD 1.000.000,00 300.000,00 700.000,00 3.700,00 696.300,00 104.445,00 USD 86.012,00 USD 104.445,00 Step-up in Basis bei Nachlassbesteuerung im Jahr 2010; modified carryover basis bei Nichtbesteuerung (USD 240.000 plus USD 60.000). Es wird unterstellt, dass es sich beim Veräußerungsgewinn der Immobilie vollständig um capital gain handelt. Capital gains unterliegen einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 15 %. Brix+Partners LLC • 666 Third Avenue • 30th Floor • New York, NY 10017 • [email protected] NEWSLETTER DEZEMBER 2011 Brix + Partners LLC U.S. STEUERBERATUNG Im Beispiel ergibt sich ein Vorteil der Nachlassbesteuerung gegenüber der Nichtbesteuerung. Ändert man im Beispiel jedoch lediglich den Buchwert der Immobilie beim Erblasser zum Zeitpunkt des Nachlassfalls, so dreht sich das Ergebnis in das Gegenteil um, und die Wahl zur Nichtbesteuerung des Nachlasses im Jahr 2010 wird vorteilhaft. Nicht vergessen werden darf bei der Beurteilung im Falle eines nur beschränkt US-steuerpflichtigen Nachlasses allerdings, dass dieser – unabhängig von einer US-Nachlassbesteuerung im Jahr 2010 oder nicht – im Ansässigkeitsstaat des Versterbenden grundsätzlich der vollen Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Ansässigkeitsstaat und den USA, kann dies das Ergebnis wiederum beeinflussen – je nachdem ob zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Weg der Anrechnung oder Befreiung vorgesehen ist. Es bleibt somit festzustellen, dass im Falle eines in den USA steuerpflichtigen Nachlasses im Jahr 2010 eine genaue Analyse der beiden Alternativen – Besteuerung des Nachlasses oder Wahlrecht auf Nichtbesteuerung – unumgänglich ist. Das Ergebnis kann abhängig vom Einzelfall unterschiedlich ausfallen und kann nicht in jedem Falle eindeutig vorherbestimmt werden. Ins Gewicht fällt dabei zumindest ein Problem: Die Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts einer späteren Veräußerung des vererbten Vermögensgegenstands sowie des späteren Veräußerungserlöses. Nicht vergessen werden sollte schließlich auch der Vorteil des Zinseffekts, der sich aus einer (zeitlich) späteren Steuerzahlung ergibt. Brix+Partners LLC • 666 Third Avenue • 30th Floor • New York, NY 10017 • [email protected] Unsere Kanzlei Wir sind eine führende US-Steuerberatungsgesellschaft für deutschsprachige Mandanten in den USA. Unsere Beratungsleistungen umfassen die Bereiche Steuerplanung und Compliance und berücksichtigen dabei insbesondere die Anforderungen von Private Clients sowie Tochtergesellschaften mittelständischer Unternehmen aus Deutschland, der Schweiz und Österreich. Schwerpunkte unseres Dienstleistungsangebotes sind sämtliche Bereiche der US-Rechnungslegung und US-Besteuerung, insbesondere Unternehmensteuerrecht, Erb- bzw. Nachlasssteuerrecht sowie Immobiliensteuerrecht. Unsere Kanzlei wurde 1995 von Gerald Brix mit Hauptsitz in New York gegründet. Brix + Partners LLC U.S. Steuerberatung Gerald Brix 666 Third Avenue, 30th Floor New York, New York 10017 Fon (212) 983-1550 Fax (212) 983-1554 1 West Avenue, Suite 212 Larchmont, New York 10538 Fon (914) 834-2813 Fax (914) 834-2829 www.brixcpa.com [email protected]