(§ 2 TKV) von
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(§ 2 TKV) von
0,00234375 € pro 10 KB (Aldi) oder 0,20 € pro 10 KB (E-Plus)? Differenz = 8.433,33 % Absichtlicher Verstoß gegen § 2 TKV (Nichtdiskriminierung) oder ist es bei E-Plus sogar Betrug (§ 263 StGB) bzw. Wucher (§ 291 StGB)? © 2007 Hans-Peter Kranz Rechte kennen und durchsetzen Ohne (und mit) Rechtsanwalt Hier erfahren Sie, was Telekom, Vodafone, O2 und E-Plus ihnen verheimlichen. § 2 TKV Nichtdiskriminierung (in Kraft seit 01.01.1998) Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind. § 44 TKG Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung (1) ... Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Endverbraucher oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. ... AGB Aldi 2. Vertragsschluss und Vertragslaufzeit. 2.1 Der Prepaid-Mobilfunkvertrag zwischen E-Plus Service GmbH & Co. KG und dem Kunden kommt mit der Registrierung der EPS-Mobilfunkkarte („SIM-Karte“) des Kunden zustande. Vodafone Tarife, März/April 2007, Rabatte gibt es nur, wenn man unter 30 Jahre alt ist. Diskriminierung, § 2 TKV!! Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 3 I. Allgemeines 4 II. Rechtsgrundlage 1. § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage 2. § 78 TKG Universaldienstleistungen 18 3. § 19 TKG Diskriminierungsverbot 28 4. § 2 TKV Nichtdiskriminierung (in Kraft seit 01.01.1998) 29 5. § 44 TKG Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung 34 6. § 79 TKG Erschwinglichkeit der Entgelte 37 a) § 33 TKG Kostenunterlagen 38 b) § 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei 41 Ziel der Entgeltregulierung 42 7. § 27 TKG III. 16 8. § 28 TKG Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten 43 9. § 3 TEntgV 47 Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte 10. § 18 TKV Kundenvorgabe der Entgelthöhe 47 11. § 93 TKG Informationspflichten und § 99 TKG Einzelverbindungsnachweis 48 12. Unzulässige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 55 Handygebühren 1. T-Mobile 59 2. Vodafone 62 3. O2 63 4. E-Plus 67 5. Prepaid- / Vertragstarife bei Discounter im Netz von T-Mobile, Vodafone, E-Plus u. O2 69 6. Gebühren bei Tarifwechsel 73 7. Gebühren bei Mitnahme der Mobilfunkrufnummer (§ 46 TKG) 75 8. SMS-Tarife 80 9. Gespräche u. SMS im/ins Ausland 85 10. GPRS-Abrechnung in KB oder MB? 87 IV. VoIP (Voice over IP) 108 V. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 110 VI. Preisangabenverordnung (PAngV) 119 VII. Rechtsanwälte 1. Allgemeines 2. Pflichten der Rechtsanwälte 121 (§ 1 BORA, § 43 a BRAO) 124 Anhang Literaturverzeichnis 127 2 Vorwort Knapp 33 Millionen Mobiltelefone verkauft Handys bleiben ein Renner. Voraussichtlich 32,6 Millionen Geräte werden im Jahr 2007 in Deutschland über die Ladentheke gehen – so viele wie nie zuvor. Der Absatz lag 2006 bei 32 Millionen und 2005 bei 31,3 Millionen Handys. Doch der Umsatz blieb auf Grund der leicht fallenden Preise stabil. Und er wird auch 2007 rund 3,9 Milliarden Euro betragen, wie in den beiden Vorjahren. Das teilte der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) heute in Berlin mit. „Das Handy entwickelt sich zum multimedialen Alleskönner für mobile Information, Kommunikation und Unterhaltung“, kommentierte Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer, neu gewählter Präsident des BITKOM, die guten Zahlen. ... Besonders stark wuchs der Markt in den Jahren 1999 und 2000 mit der Einführung von Prepaid-Karten. Mitte 2006 übertraf die Anzahl der Mobilfunkanschlüsse erstmals die Anzahl der Einwohner, Ende 2006 kamen auf 100 Einwohner sogar 104 Anschlüsse. ... (Quelle: Zeitschrift „mobile news“, Nr. 4 August/September 2007) Mit der wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedeutung von Telekommunikationsund Multimediadiensten wächst auch der Bedarf an rechtlichen Regeln für deren Angebot und Nutzung. Drei große Fragenkreise bedürfen der Beantwortung: - Wer darf zu welchen Bedingungen Telekommunikationsdienste anbieten und dafür ggf. Wegerechte und Funkfrequenzen nutzen? - Wer darf unter welchen Voraussetzungen Multimediadienste anbieten? - Wie sind die Rechtsbeziehungen im Netz zu regeln? (Quelle: Telekommunikations- u. Multimediarecht, 6. Auflage, dtv, Seite XV und XVI) Alsdorf, im August 2007 Hans-Peter Kranz Zum Autor: Name: Geboren: Hans-Peter Kranz 1966 1972 – 1984 Abschluß der Fachhochschulreife Aug. 1984 – Jan. 1987 Ausbildung zum Industriekaufmann EBV AG, Roermonder Str. 63, 52134 Herzogenrath Jan. 1990 – April 1990 Aug. 1990 – März 1992 Okt. 1992 – März 1996 Seminar für Ausbilder gem. AEVO (IHK) Weiterbildung zum Personalfachkaufmann (IHK) Weiterbildung zum Betriebswirt (VWA) Berufstätigkeit: Jan. 1987 – Dez. 1992 Jan. 1993 – Okt. 1997 Personalabteilung EBV AG, Roermonder Str. 63, 52134 Herzogenrath Personalabteilung Rheinbraun AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln 3 I. Allgemeines § 2 TKG Regulierung und Ziele (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, 2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und –netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, 3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, 4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, 5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, 6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, 7. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, 8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, 9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. (3) ... Wahrung der Interessen der Nutzer, insbesondere der Verbraucher (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Die Wahrung der Interessen der Nutzer ist der zentrale Zweck des Gesetzes, dem die anderen Zwecke als Mittel untergeordnet sind. Mit anderen Worten: Die Ziele der Nr. 2 bis 6 sind die Mittel zur Erreichung des Hauptzwecks in Nr. 1. Zusammen bilden beide eine Zweck-Mittel-Pyramide. Dabei haben die Mittel ihren eigenen, dem Hauptzweck untergeordneten Zweck darin, die Erreichung dieses Hauptzwecks zu unterstützen. Dabei meint der Begriff Nutzer nur natürliche Personen (§ 3 Nr. 14 TKG). Sicherstellung der Grundversorgung bei erschwinglichen Preisen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5). Dieser Zweck setzt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundes aus Art. 87 f Abs. 1 GG um, nach der in der Telekommunikation für angemessene und ausreichende Dienstleistung zu sorgen ist. Dieser Grundversorgung dienen die Vorschriften zu den Universaldienstleistungen gem. §§ 78 ff. Hintergrund sind auch hier die Interessen der Nutzer, für die nach Wegfall des Monopols und damit der Leistungspflicht der Deutschen Telekom AG insbesondere im Bereich des Sprachtelefondienstes ein bestimmtes Versorgungsniveau unabhängig von der Wirtschaftlichkeit solcher Dienstleistungen gesichert werden sollte. Der Gesetzgeber sah hier insbesondere die Gefahr, dass sich der Wettbewerb auf die lukrativen Ballungszentren konzentriert und die erforderliche Versorgung in den ländlichen Gebieten vernachlässigt würde. Erschwingliche Preise bedeutet, dass die Telekommunikationsdienstleistungen preiswert sein sollen. Die Verwirklichung dieses Zieles findet sich auch in der Entgeltregulierung wieder, bei der teilweise die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zum Maßstab erhoben werden. Gewährleistung der Nutzung von Nummern (§ 2 Abs. 2 Nr. 8). Dieses Gesetzesziel ist neu in § 2 Abs. 2 aufgenommen worden. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist der Zugang zu Nummerierungsressourcen nach transparenten, objektiven und nicht- 4 diskriminierenden Kriterien eine wesentliche Voraussetzung für den Wettbewerb in der Telekommunikation. Folgerichtig sei die Gewährleistung einer effizienten Nutzung von Nummerierungsressourcen in den Zielkatalog des Gesetzes aufgenommen worden. Der Umsetzung dieses Gesetzeszieles dienen §§ 46, 66 und 76 TKG. Der Gesetzgeber greift damit eine Erfahrung der ersten Jahre der Liberalisierung auf, in denen sich herausgestellt hat, wie wichtig die Nummern nicht nur für Nutzer, sondern auch für die Betreiber sind. Dementsprechend ist der Regelungsrahmen deutlich ausgeweitet worden. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 2 TKG Rn 5, 6, 29, 30, 33) Voraussichtlich 32,6 Millionen Handys werden im Jahr 2007 verkauft – so viele wie nie zuvor. – Ein Allzeithoch, beschwört der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). (Quelle: Zeitschrift „mobile news“, Nr. 3, 2007) (Quelle: Focus, Nr. 10, 05.03.2007, Seite 149) Teures Hobby: 2,5 Milliarden fürs Handy. Die Netzbetreiber wird´s freuen, die Eltern weniger: Kinder und Jugendliche geben in Deutschland rund 2,5 Milliarden Euro jährlich fürs Handy aus. Davon entfallen 190 Millionen Euro auf den Download von Handy-Games oder Klingeltönen, wie eine Studie des Münchner Marktforschungsinstituts iconKids & youth berichtet. Insgesamt 1.439 Kids im Alter zwischen 6 und 19 Jahren nahmen an der Befragung teil. Alarmierend: Laut der Studie nimmt die Zahl der Kinder, die viel Geld zur Verfügung haben, ab. Beim kleiner werdenden Kreis der gut Betuchten steigt das Taschengeld dafür umso mehr: Im Durchschnitt hat die Altersgruppe pro Jahr und Kopf 1.570 Euro zur Verfügung, 60 Euro mehr als im letzten Jahr. (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Nr. 8, 2005, Seite 122) 5 Verfassungsrechtliche Problematik der Entgeltregulierung. Die Entgeltregulierung greift in die Preisgestaltungshoheit des betroffenen Unternehmens ein, das betrifft im Regelfall marktmächtige Unternehmen, aber etwa auch – über §§ 18, 28, 38 TKG – Teilnehmernetzbetreiber, ohne dass diese als marktmächtig eingestuft worden sein müssen. Der darin liegende Eingriff in die Privatautonomie bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Gesetze wie das Telekommunikationsgesetz (TKG) beschränken die Privatautonomie, die sie andererseits auch wieder ermöglichen. Die Beschränkung der Preissetzungsspielräume soll zum einen Endnutzer (zu verstehen als solche gem. § 3 Nr. 8 TKG), zum anderen Wettbewerber vor missbräuchlichenVerhaltensweisen schützen. Das Beispiel Mobilfunk zeigt, dass Wettbewerb gerade bei Netzmonopolen nicht von selbst, sondern nur mit staatlichen Auflagen funktionieren kann. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 27 TKG Rn 4, 8, 10) § 10 TKG Marktdefinition (1) Die Regulierungsbehörde legt erstmals unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen. (2) Für eine Regulierung nach diesem Teil kommen Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken. Diese Märkte werden von der Regulierungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Sie berücksichtigt dabei weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) (Abl. EG Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung. (3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die Regulierungsbehörde der Kommission im Verfahren nach § 12 in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. § 11 TKG Marktanalyse (1) Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkte prüft die Regulierungsbehörde, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) (Abl. EG Nr. L 108 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über beträchtliche 6 Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten, nach § 10 Abs. 2 bestimmten relevanten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. (2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste untersucht die Regulierungsbehörde die Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte umfassen. (3) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind der Kommission im Verfahren nach § 12 vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. Interessen und Rechte der Endnutzer. Art. 20 RL 2002/22/EG Verträge (1) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG und 93/13/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit dem öffentlichen Telefonnetz und/oder den Zugang zu diesem Netz bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste bereitstellen. In diesem Vertrag ist mindestens folgendes aufzuführen: a) Name und Anschrift des Anbieters; b) angebotene Dienste und angebotene Niveau der Dienstqualität sowie die Frist bis zum erstmaligen Anschluss; c) die Arten der angebotenen Wartungsdienste; d) Einzelheiten über Preise und Tarife und die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können; e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses; f) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität; g) Verfahren zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf weitere Endnutzer ausdehnen. (3) In den Fällen, in denen Verträge zwischen Verbrauchern und anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste, die nicht die Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz und/oder den Zugang zu diesem Netz bereitstellen, geschlossen werden, müssen die in Absatz 2 genannten Informationen auch Bestandteil dieser Verträge sein. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf weitere Endnutzer ausdehnen. (4) Die Teilnehmer haben das Recht, bei der Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. 7 § 43 a TKG-E 2005 Verträge (1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Endnutzer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen: 1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht, 2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste, 3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses, 4. die angebotenen Wartungs- und Entstörungsdienste, 5. Einzelheiten zu seinen Preisen, 6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, 7. die Vertragslaufzeit 8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses, 9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat und 10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeteiligungsverfahrens nach § 47 a. Satz 1 gilt nicht für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat. Die Vorschrift, die der Publikationsregelung des § 45 n TKG-E 2005 ähnelt, legt die inhaltliche Mindestanforderungen des zwischen dem Anbieter und dem Endnutzer geschlossenen Vertrags über Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit fest. Die einzelnen Regelungen entsprechen weitgehend den Vorgaben der Universaldienstrichtliche (Art. 20 Abs. 2). Durch nunmehr gesetzlich festgelegten Vertragsinhalt soll aus Gründen der Wettbewerbsförderung für den Endnutzer die Vergleichbarkeit der Marktangebote verbessert werden. Die Regelung ist vergleichbar mit den Anforderungen der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV). Auch dort muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und im elektronischen Geschäftsverkehr vor Vertragsabschluss bestimmte vertragsspezifische Informationen übermitteln. Es handelt sich um vorvertragliche Informationspflichten. Nach dem Gesetzeswortlaut (Satz 1) hat der Anbieter die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen „im Vertrag“ zur Verfügung zu stellen. Dieser Zusatz fehlt in der BGB-InfoV (dort § 1). Daher ist bei der Informationsverpflichtung nach § 43 a TKG-E 2005 von einer selbständigen Nebenpflicht auszugehen und nicht von einer vertragsvorbereitenden Auskunftspflicht. Die telekommunikationsrechtliche Informationsverpflichtung des Anbieters dient im weitesten Sinne dem Verbraucherschutz. Der Endnutzer soll als Kunde in die Lage versetzt werden, die angebotene Telekommunikationsleistung zu beurteilen und seine Entscheidung über einen Vertragsabschluss in Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Umstände zu treffen. Daher müssen die Informationen – ähnlich wie bei der rechtsgleichen Unterrichtungspflicht des Unternehmens bei Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB) – dem Endnutzer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut („im Vertrag“) sind die vom Anbieter übermittelten Informationen außerdem in den Vertragstext aufzunehmen. 8 Da nach § 312 c Abs. 4 BGB weitergehende Informationspflichten aufgrund anderer Vorschriften unberührt bleiben, finden im Fall von Fernabsatzverträgen die BGB-InfoV und die telekommunikationsspezifische Sonderregelung des § 43 a TKG-E 2005 uneingeschränkt parallele Anwendung. Im Fall der Zuwiderhandlung gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei Verstößen gegen die BGB-InfoV. So ist ein Vertrag nicht unwirksam, wenn der Anbieter dem Endnutzer die in § 43 a TKG-E 2005 normierten Informationen nicht zur Verfügung stellt. Gleichwohl kann eine Verletzung von Informationspflichten zivilrechtlich einen Anspruch auf Unterlassung nach dem Unterlassungsklagengesetz und dem UWG begründen oder zum Schadensersatz berechtigen, sofern dem Kunden durch Schlecht- oder Nichterfüllung der dem Anbieter obliegenden Informationsverpflichtung ein Schaden entstanden ist. Dessen ungeachtet ist die Regulierungsbehörde befugt, mit ihrem verwaltungsrechtlichen Instrumentarium nach § 126 (Abmahnung, Untersagung) einzuschreiten, falls sie feststellt, dass ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach § 43 a TKG-E 2005 nicht nachkommt. Die Vorschrift konkretisiert die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Endnutzer (mit Ausnahme des von Satz 2 erfassten Kundenkreises) und dem Anbieter. Auf die Gestaltung ihres Telekommunikationsdienstvertrages nimmt sie inhaltlich Einfluss. Die Regelung erlangt damit beim Abschluss von Telekommunikationsdauerschuldverhältnissen (Mobilfunkvertrag, Telefondienstvertrag, Vertrag über DSL-Zugang etc.) Bedeutung. Die von der Vorschrift erfassten Telekommunikationsverträge sind in der Praxis regelmäßig unterteilt in AGB, Leistungsbeschreibung und Preisliste. Die - AGB enthalten wesentliche Regelungen über Leistungspflichten der beiden Vertragspartner; die - Leistungsbeschreibung trifft detaillierte Regelungen zum Umfang der angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen, während die - Preisliste wiederum die konkreten Entgelte/Tarife ausweist. Da alle 3 Elemente Bestandteil des Vertrages sind, ist es für den verpflichteten Anbieter unbeachtlich, im welchem Teil die jeweiligen Mindestanforderungen der Nr. 1-10 geregelt werden. Nach Satz 1 Nr. 2 muss der Anbieter die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste dem Endnutzer im Vertrag als Information zur Verfügung stellen. Die Regelung ist deklaratorischer Natur, da die Art und der Umfang der Telekommunikationsdienstleistung wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialea negotii) darstellen, deren Kenntnis für beide Vertragspartner zwingende Voraussetzung ist, um eine vertragliche Einigung überhaupt herbeiführen zu können Nach Satz 1 Nr. 5 muss der Anbieter den Endnutzer über Einzelheiten zu seinen Preisen im Vertrag informieren. Diese Einzelheiten finden sich regelmäßig in der sog. Preisliste, die Bestandteil des Vertrages ist. Anzugeben sind danach insbesondere einmalige Entgelte (wie bspw. ein Bereitstellungsentgelt, Änderungspreise), monatliche Entgelte (wie bspw. die sog. Grundgebühr) als auch nutzungs(un)abhängige Entgelte für die Inanspruchnahme der jeweiligen Telekommunikationsdienstleistung wie Angaben zu Minuten-, Volumenpreisen oder Flatrates (sog. Tarifinformationen). Die Regelung ist lediglich deklaratorischer Natur, da vergleichbare Informationspflichten bereits nach der Preisangabenverordnung (PAngV) bestehen, die auch auf Telekommunikationsverträge Anwendung findet. Im Gegensatz zu § 43 a TKG-E 2005 werden Verstößen gegen die PAngV als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 10 PAngV). (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 43 a TKG-E 2005 Rn 1, 2, 3, 4, 6, 10, 15) 9 Was ist, wenn ich nicht einen Ihrer neuen Tarife nutze? Wenn Sie noch in einem unserer alten Tarife telefonieren, erhöhen sich die Preise um den erhöhten Mehrwertsteuersatz. Wechseln Sie doch einfach in einen aktuellen Tarif – die Preise in diesen Tarifen ändern sich für Sie nicht. Möchten Sie nicht in einen unserer aktuellen Tarife wechseln, erhöht sich zum 01.01.2007 Ihre Rechnung aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung. (Quelle: Preisliste T-Mobile, Dez. 06/Jan. 07) ALDI TALK Tarifübersicht E-Plus Service GmbH & Co. KG: Preisliste für Mobilfunkdienstleistungen „MEDIONmobile Prepaid“, gültig in dem jeweils bekannt zu gebenden Aktionszeitraum. Die angegebenen Preise sind gültig für den Zeitraum in dem jeweils bekannt zu gebenden Aktionszeitraum. Die nachstehenden Preise sind Normalpreise der E-Plus Service GmbH & Co. KG („EPS“). Die Preise werden in EURO angegeben. Vertragsgrundlage sind jeweils die Bruttopreise. Bei Erhöhung der Mehrwertsteuer behält sich EPS vor, diese an den Kunden weiterzureichen. ... (Quelle: ALDI TALK, Tarifübersicht 2007, Seite 9) Für Mehrwertsteuererhöhungen gilt § 29 UStG, der eine Anpassung nur für die Verträge zulässt, die nicht mehr als 4 Monate vor dem Stichtag geschlossen worden sind. (BGB-Kommentierung, Palandt, 66. Aufl., § 313 Rn 16) § 29 UStG Umstellung langfristiger Verträge (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als 4 Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der ZPO entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes. 10 § 45 f TKG-E 2005 Vorausbezahlte Leistung (1) Der Endnutzer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. Die Einzelheiten kann die Regulierungsbehörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Regulierungsbehörde die Leistung aus. Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 4 und 5 entsprechend. Bedeutung von Vorauszahlungsprodukten im Markt. Produkte auf Vorauszahlungsbasis (sog. Prepaid-Produkte) haben sich im Markt, vor allem im Mobilfunkbereich in jüngster Vergangenheit stark entwickelt. Gerade bei jüngeren Nutzern ist diese Art der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen sehr beliebt. Der Vorteil liegt in der einfachen Handhabung und Flexibilität der Produkte. Der Endnutzer muss keinen Laufzeitvertrag mit regelmäßig wiederkehrenden (Grund-) Gebühren in Anspruch nehmen und ist damit in zeitlicher Hinsicht flexibel. Zugleich ermöglicht ihm die Vorauszahlung eine Kontrolle der angelaufenen Telefonkosten, da durch das vorausbezahlte Entgelt keine unerwarteten Zusatzkosten auf ihn zukommen. Der Endnutzer bestimmt insoweit durch den Stand seines Guthabens den Umfang seiner maximal in Betracht kommenden Ausgaben. Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des § 45 f TKG-E 2005 gewährleisten, dass Verbraucher notwendige Telekommunikationsdienstleistungen, die der Grundversorgung zuzurechnen sind, als Instrument zur Kontrolle ihrer Ausgaben auf Vorauszahlungsbasis in Anspruch nehmen können. Nach der Gesetzesbegründung soll den Kunden – über die Beweislastverteilung nach den Sphären des Anbieters und des Kunden in § 45 i Abs. 4 TKG-E 2005 hinaus – so die Möglichkeit gegeben werden, das Risiko einer überhöhten Entgeltrechnung und der damit einhergehenden drohenden Überschuldung zu minimieren. Mobilfunkbereich. Ausweislich statistischer Erhebungen ist ein Großteil der Mobilfunkkunden noch minderjährig. Bei Jugendlichen, aber auch bei Kindern ist es heutzutage „in“, ein Handy zu besitzen, das dort als Statussymbol gilt. Diese Marktsituation machen sich die Anbieter verständlicherweise zunutze. Zur Größenordnung dieses Mobilfunkmarkts ist anzumerken: Fast 80 % aller Jugendlichen im Alter von 12 bis 19 Jahren besitzen ein Handy. Das durchschnittliche Taschengeld eines Jugendlichen und Heranwachsenden zwischen 13 und 20 Jahren beträgt 55 € im Monat. Durch zusätzliche Geldmittel erhöht sich die Kaufkraft dieser Altersgruppe auf über 200 € monatlich. Bereits jeder 10te Jugendliche in Deutschland ist (mit mehr als durchschnittlich 350 €) verschuldet. Als Grund wird vor allem die Nutzung des Mobilfunktelefons angegeben, insbesondere für die Bereitstellung beliebter Klingeltöne und Logos. Prepaid-Mobilfunkvertrag = geringes Aktivierungsentgelt = Taschengeldparagraph (§ 110 BGB). (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 45 f TKG-E Rn 6, 8, 19) 11 Anmerkung zu den §§ ..... TKG-E 2005 Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17.06.2005 das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtliche Vorschriften (TKGÄndG) beschlossen (Plenarprotokoll 15/182, S. 17161 [17222 D]; BR-Drs. 438/05), in dessen Art. 3 bis 5 umfangreiche Änderungen des TKG 2004 vorgesehen sind. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat mit Beschluss vom 08.07.2005 den Vermittlungsausschuss angerufen (BR-Drs. 438/05 [Beschluss]; BT-Drs. 15/5913), der in seiner Sitzung am 05.09.2005 seine Beratungen mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl vertagt hat. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Diskontinuität ist das Gesetz damit vorerst gescheitert. Die Erläuterungen beziehen sich auf das noch nicht in Kraft getretene TKGÄnderG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung. Da es im Zeitpunkt der Kommentierung noch Entwurfscharakter hat, wird es als „TKG-E 2005“ zitiert. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, TKG-E 2005 vor § 43 a) Rechte der Kunden § 256 ZPO ==>> Feststellungsklage (§ 256 ZPO) Feststellungsklage (1) Auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. (2) Bis zum Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrages, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Mit einer Feststellungsklage haben die Kunden die Möglichkeit die ihnen auferlegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen. Die Gerichte werden dann im Urteil entscheiden, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages wird oder nicht. 12 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) § 2 UKlaG Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet. (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere 1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge, Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher gelten. 2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, Abl. EG Nr. L 178 S. 1), 3. das Fernunterrichtsschutzgesetz, 4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 03.10.1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Abl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.06.1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Abl. EG Nr. L 202 S. 60), 5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, 6. § 126 des Investmentgesetzes. (3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Im Interesse des Verbraucherschutzes muss die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs geboten sein; dies ist Anspruch- und nicht Prozessvoraussetzung. Der Verstoß muss Kollektivinteressen der Verbraucher und nicht nur das Einzelinteresse eines Verbrauchers berühren. Das ist der Fall, wenn die Zuwiderhandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht über den Einzelfall hinausreicht (z.B. wegen der Schwere und/oder Häufigkeit) und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt. (BGB-Kommentar, Palandt, 66. Aufl., § 2 UKlaG Rn 6) 13 § 3 UKlaG Anspruchsberechtigte Stellen (1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu: 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Abl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind. 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen; 3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des BGB) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmer empfohlen werden. § 4 UKlaG Qualifizierte Einrichtungen (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 01.01. eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Abl. EG Nr. L 166 S. 51) zugeleitet. (2) In der Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn 1. der Verband dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, soll das Bundesverwaltungsamt das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens 3 Monaten anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung. (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist. (4) ... 14 § 5 UKlaG Anwendung der ZPO und anderer Vorschriften Auf das Verfahren sind die Vorschriften der ZPO und § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. § 6 UKlaG Zuständigkeit (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk 1. die nach den §§ 307 bis 309 des BGB unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde, 2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder 3. gegen § 95 b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. (2) ... (3) ... § 7 UKlaG Veröffentlichungsbefugnis Wird die Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen. § 8 UKlaG Klageantrag und Anhörung (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen oder des Investmentgesetzes zu genehmigen hat. § 12 UKlaG Einigungsstelle Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend. 15 II. Rechtsgrundlage 1. § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage Der Mobilfunkvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Einigung, also zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), im Sinne der §§ 145 ff. BGB zustande. Die Mobilfunkverträge haben meistens eine Laufzeit von 2 Jahren. Auch bei Prepaid-Karten kommt ein Vertrag zustande. Wird ein Handy zusammen mit einer SIM-Prepaid-Karte erworben, gibt es auch hier eine 2-jährige Frist. Denn das Handy kann man nur mit der erworbenen SIM-Karte 2 Jahre lang nutzen. Will man das Handy anderweitig nutzen, muß man meistens eine Freischaltungsgebühr i.H.v. 99,-- € zahlen (bei Tchibo z.B. nur 49,-- €). Während dieser 2-jährigen Frist sind die Gebühren per Vertrag festgelegt. Die Unternehmen verändern aber fast monatlich ihre Tarifstrukturen. Somit ist es für die Kunden fast unmöglich sich für 2 Jahre den jeweils günstigsten Vertrag auszusuchen. Aber unter bestimmten Voraussetzungen haben die Kunden die Möglichkeit ihre Verträge an die jeweils günstigsten Tarife anzupassen. § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertragliche oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. Die Geschäftsgrundlage wird nach I durch die Umstände gebildet, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Diese weite Formulierung erfasst sowohl die Umstände, die nach der Definition der Rechtsprechung unter die sog. subjektive Geschäftsgrundlage fallen, als auch die, welche die objektive Geschäftsgrundlage bilden. Subjektive Geschäftsgrundlage. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsame Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut. Objektive Geschäftsgrundlage. Die objekt. Geschäftsgrundlage bilden diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der 16 Vertrag im Sinn der Intentionen beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann. Große und kleine Geschäftsgrundlage: Unter „großer Geschäftsgrundlage“ versteht man die dem Vertrag i.d.R. zugrunde liegende Erwartung, dass sich die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rahmenbedingungen nicht grundlegend verändern. Störungen der großen Geschäftsgrundlage sind Krieg, kriegsähnl. Entwicklungen, Währungsverfall und andere grundlegende Änderungen der politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse. Alle übrigen Störungen betreffen die kleine Geschäftsgrundlage. Verträge: § 313 gilt für alle schuldrechtlichen Verträge. Für Mehrwertsteuererhöhungen gilt § 29 UstG, der eine Anpassung nur für die Verträge zulässt, die mehr als 4 Monate vor dem Stichtag geschlossen worden sind. Allgemeine Voraussetzungen. Die zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände müssen sich bei I nach Abschluß des Vertrages verändert haben. Grundsätzlich gleichgültig ist, ob die Änderung die subjektive Geschäftsgrundlage oder die objektive betrifft. Nur eine schwerwiegende Veränderung rechtfertigt eine Anpassung. Allgemein ist eine Störung (nur dann) schwerwiegend, wenn nicht zweifelhaft ist, dass eine der Parteien oder beide den Vertrag bei Kenntnis der Änderung nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten. Überschreiten des Risikobereichs. Anpassung ist ausnahmsweise geboten, wenn das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, dass die Grenze des übernommenen Risikos überschritten und das Interesse der benachteiligten Parteien auch nicht mehr annährend gewahrt ist. Anpassung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Anspruch auf Anpassung: Liegen die Voraussetzungen von I oder II vor, kann die Anpassung verlangt werden. Das Gesetz gibt dem durch die Störung Benachteiligten einen Anspruch auf Anpassung. Die Parteien haben zunächst über die Anpassung zu verhandeln. Verweigert der andere Teil seine Mitwirkung an der Anpassung, kann sich für den Gläubiger aus § 323 ein Rücktritt- oder Kündigungsrecht oder aus § 280 ein Schadensersatzanspruch ergeben. Führen die Verhandlungen zu keiner Einigung, kann das Gericht angerufen werden. Die Klage setzt voraus, dass der Kläger sich erfolglos um eine vertragliche Anpassung bemüht hat. Sie ist auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung zu richten. Verfahrensrecht: Wer sich auf sie beruft, trägt die Beweislast. Anders ist es, wenn der Berechtigte über die maßgebenden Geschehensabläufe keine Kenntnis hat, während der Verpflichtete sie kennt und ihm deshalb nähere Angaben zumutbar sind. (BGB-Kommentierung, Palandt, 66. Aufl., § 313 Rn 2, 3, 4, 5, 7, 16, 17, 18, 27, 32, 41, 43) 17 2. § 78 TKG Universaldienstleistungen Der Universaldienst ist auch verfassungsrechtlich geboten. Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund flächendeckend angemessene und ausreichende Telekommunikationsdienstleistungen. Dieser Infrastruktursicherungsauftrag soll verhindern, dass sich der Staat im Rahmen der Privatisierung vollständig aus der Telekommunikation zurückzieht und sie dem freien Spiel des Marktes überlässt. Der Auftrag zielt indes nicht auf eine optimale Infrastruktur, sondern auf eine Grundversorgung, die angemessen (Qualität), ausreichend (Quantität) und flächendeckend sein muss. Dieser Mindeststandard soll durch privatwirtschaftliche Tätigkeiten der Deutsche Telekom AG und anderer privater Anbieter gesichert werden (Art. 87 f Abs. 2 Satz 1). Diese verfassungsrechtliche Vorgabe wird nicht allein, aber vor allem durch die Universaldienstbestimmungen des TKG umgesetzt. Öffentliche Telefonstellen. - Wahrung der Chancengleichheit ländlicher Räume gegenüber städtischen Gebieten; - zumutbare Entfernung für den Bürger zwischen aufzuhebendem und alternativ erreichbarem Standort (als Richtwert 2 bis 3 km). Unter Beachtung dieser Wegstrecken sollen nur Standorte mit Einnahmen unter 250 DM aufgehoben werden. - Aufheben von Standorten öffentlicher Telefonstellen durch die Deutsche Telekom AG nur im Dialog mit den Kommunen. - kein Aufheben von Standorten öffentlicher Telefonstellen, die nicht über eine ausreichende Mobilfunkversorgung verfügen (muß jeder Bürger in der BRD ein Handy haben??). (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, vor § 78 Rn 16, 43) Art. 87 f GG Post- und Telekommunikationsverwaltung (1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus. Europarechtliche Vorgaben. Die EU spielt eine wesentliche Rolle bei der Umgestaltung der Telekommunikation und (zunehmend auch) des Postwesens. Auf der Grundlage der Art. 14-16, 28, 30 f., 49 ff., 82, 86, 94 f. EGV sind übergreifende Ziele der Union die Liberalisierung dieser Bereiche, die Harmonisierung der einschlägigen Bestimmungen, die Förderung und Sicherung eines offenen, fairen, nichtdiskriminierenden Wettbewerbs sowie die Gewährleistung eines einheitlichen Universaldienstes. Als erste Maßnahmen zu ihrer Umsetzung verlangt(e) Gemeinschaftsrecht die (schrittweise) Aufhebung ausschließlicher und besonderer Rechte, die Vereinheitlichung technischer 18 Standards und rechtlicher Vorgaben (z.B. bezüglich der Genehmigungsverfahren), den Abbau staatlicher Beschränkungen beim Marktzutritt und bei der Leistungserbringung, die Sicherung ausreichender Transparenz bei der Rechnungsführung sowie die Gewährleistung eines Zugangsrechts zu knappen Ressourcen und einer Mindestversorgung der Bevölkerung (Universaldienst). In der Telekommunikation sind dann das Recht der Mitbewerber auf einen adäquaten Zugang zu den Netzen, deren Zusammenschaltung und die Weiterentwicklung des Universaldienstes in den Vordergrund getreten. Universaldienstgewährleistung. Zielidentisch mit Art. 87 e IV begründet Art. 87 f I einen Infrastruktursicherungsauftrag als hoheitliche Aufgabe des Bundes, der gemäß europäischem Sprachgebrauch als Universaldienstgewährung bezeichnet wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass es bei und nach Privatisierung und Liberalisierung von Postwesen und Telekommunikation zu einer Unterversorgung kommt, weil der Wettbewerb (noch) nicht funktioniert oder sich auf lukrative Bereiche beschränkt (sog. Rosinenpicken). Der Staat darf sich nicht abrupt vollständig zurückziehen und Gemeinwohlbelange ausschließlich dem „Spiel des freien Marktes“ überlassen. Vielmehr wandelt sich seine bislang in Art. 87 I 1 a.F. angelegte unmittelbare Erfüllungsverpflichtung in eine sozialstaatlich gebotene Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortung. Sie legitimiert und sichert verfassungskräftig eine postalische und telekommunikative Grundversorgung. Der durch Art. 87 f I gebotene Universaldienst ist nicht auf Ausbau einer optimalen Infrastruktur gerichtet, sondern auf eine Grundversorgung durch flächendeckende Bereitstellung angemessener und ausreichender Dienstleistungen. Das erforderliche Mindestniveau an Integrität, Funktionsfähigkeit und Leistungsgerechtigkeit des postalischen und elektronischen Nachrichtenverkehrs ist anhand objektiver Betrachtung aus Sicht der Nutzer zu fixieren. Dabei bezieht sich das Merkmal „angemessen“ auf die Qualität und den Preis der Dienstleistung, während „ausreichend“ ihre Quantität festlegt. Dienstleistungen müssen demnach von angemessener Beschaffenheit und erschwinglich sein und in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. (Grundgesetz-Kommentar, Michael Sachs, 3. Auflage, § 87 f Rn 7, 8, 12) Art. 3 RL 2002/22/EG Verfügbarkeit des Universaldienstes (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Kapitel beschriebenen Dienste mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort und, unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Mitgliedstaaten legen den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem der Universaldienst sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Sie tragen dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren, insbesondere die Erbringung von Diensten zu Preisen oder sonstigen Bedingungen, die von normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen, und berücksichtigen dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses. 19 Art. 5 RL 2002/22/EG Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis in einer von der zuständigen Behörde gebilligten Form, entweder in gedruckter oder in elektronischer Form oder in beiden, zur Verfügung steht, das regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird; b) allen Endnutzern, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung steht. (2) Die in Absatz 1 genannten Verzeichnisse umfassen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 der Richtlinie 97/66/EG alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die die in Absatz 1 genannten Dienste erbringen, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Verarbeitung der Informationen, die ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellt werden, anwenden. Art. 9 RL 2002/22/EG Erschwinglichkeit der Tarife (1) Die nationale Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste, die gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 unter die Universaldienstverpflichtungen fallen und von benannten Unternehmen erbracht werden, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen. (2) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass die benannten Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, insbesondere um sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen Zugang zum öffentlichen Telefondienst haben und diesen nutzen können. (3) Die Mitgliedstaaten können – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge tragen, dass diejenigen Verbraucher unterstützt werden, die über niedrige Einkommen verfügen oder besondere soziale Bedürfnisse haben. (4) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 auferlegt wurden, unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten die Anwendung einheitlicher Tarife einschließlich geografischer Mittelwerte im gesamten Hoheitsgebiet oder die Einhaltung von Preisobergrenzen vorschreiben. (5) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass im Falle eines benannten Unternehmens, das zur Bereitstellung besonderer Tarifoptionen, einheitlicher Tarife, einschließlich geografischer Mittelwerte, oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen verpflichtet wurde, die Bedingungen vollständig transparent sind und veröffentlicht werden und ihre Anwendung gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die nationalen Regulierungsbehörden können verlangen, dass bestimmte Regelungen geändert oder zurückgezogen werden. 20 Art. 10 RL 2002/22/EG Ausgabenkontrolle (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Unternehmen bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie in Artikel 9 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beauftragten Dienst nicht erforderlich sind. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 und nach Artikel 9 Absatz 2 auferlegt sind, die in Anhang I Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste bereitstellen, damit die Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern und so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeiden können. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, von der Anwendung der Anforderungen des Absatzes 2 im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon abzusehen, wenn sie die Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet. Art. 12 RL 2002/22/EG Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen (1) Wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung des Universaldienstes gemäß den Artikeln 3 bis 10 möglicherweise eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellt, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind, berechnen sie die Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes. Zu diesem Zweck a) berechnet die nationale Regulierungsbehörde die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung gemäß Anhang IV Teil A, wobei der den zur Bereitstellung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehende Marktvorteil berücksichtigt wird, oder b) wendet die nationale Regulierungsbehörde die nach dem Benennungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 ermittelten Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes an. (2) Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a) dienenden Konten und/oder weiteren Informationen sind von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassenen Behörde zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kostenberechnung und die Ergebnisse der Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein. 21 Art. 15 RL 2002/22/EG Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes (1) Die Kommission überprüft regelmäßig den Umfang des Universaldienstes, insbesondere im Hinblick auf Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat, mit denen bezweckt wird, den Umfang zu ändern oder neu festzulegen. Eine Überprüfung findet erstmals innerhalb von 2 Jahren nach dem in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie und danach alle 3 Jahre statt. (2) Die Überprüfung wird anhand der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen vorgenommen, unter anderem unter Berücksichtigung von Mobilität und Übertragungsraten im Zusammenhang mit den von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien. Das Überprüfungsverfahren wird gemäß Anhang V durchgeführt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor. Anhang V Verfahren zur Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes gemäß Artikel 15 Bei der Frage, ob eine Überprüfung des Umfangs der Universaldienstverpflichtungen vorgenommen werden sollte, berücksichtigt die Kommission - soziale und Marktentwicklungen bezüglich der von Verbrauchern genutzten Dienste; - soziale und Marktentwicklungen bezüglich der Verfügbarkeit von Diensten und der Wahlmöglichkeit für die Verbraucher; - technische Entwicklungen bezüglich der Art, in der Dienste für Verbraucher erbracht werden. Bei der Frage, ob der Umfang der Universaldienstverpflichtungen geändert oder neu festgelegt werden sollte, berücksichtigt die Kommission, - ob bestimmte Dienste der Mehrheit der Verbraucher zur Verfügung stehen und von ihr genutzt werden und ob die Nichtverfügbarkeit oder Nichtnutzung durch die Minderheit der Verbraucher zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung führt und - ob die Verfügbarkeit und Nutzung bestimmter Dienste allen Verbrauchern einen allgemeinen Gesamtnutzen stiftet, so dass ein öffentliches Eingreifen unter Umständen angezeigt ist, unter denen bestimmte Dienste bei normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht für die Öffentlichkeit erbracht werden. Art. 21 RL 2002/22/EG Transparenz und Veröffentlichung von Informationen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Endnutzer und Verbraucher gemäß den Bestimmungen von Anhang II transparente und aktuelle Informationen über anwendbare Preise und Tarife sowie über Standardkonditionen bezüglich des Zugangs zu öffentlichen Telefondiensten und deren Nutzung zugänglich sind. (2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung von Informationen, beispielsweise durch interaktive Führer, um Endnutzer, soweit angebracht, sowie Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen. 22 Anhang II Gemäß Artikel 21 zu veröffentlichende Informationen (Transparenz und Veröffentlichung von Informationen) Die nationale Regulierungsbehörde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 21 veröffentlicht werden. Es ist Sache der nationalen Regulierungsbehörden zu entscheiden, welche Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörden selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. 1. Name und Anschrift der Unternehmen Name und Anschriften des Hauptsitzes der Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen. 2. Angebotene öffentlich zugängliche Telefondienste 2.1 Umfang des öffentlich zugänglichen Telefondienstes Beschreibung der angebotenen öffentlich zugänglichen Telefondienste mit Angabe, welche Leistungen im Teilnehmerentgelt und wiederkehrenden Mietentgelt inbegriffen sind (z.B. Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Teilnehmerverzeichnisse, Verzeichnisauskunftsdienste, selektive Anrufsperre, Einzelverbindungsnachweis, Wartung usw.). 2.2 Standardtarife für den Zugang, Nutzerentgelte aller Art und Wartung, einschließlich Angaben zu Standardabschlägen und besonderen sowie zielgruppenspezifischen Tarifen. 2.3 Entschädigungs-/erstattungsregelungen einschließlich Einzelangaben zu praktizierten Entschädigungs-/Erstattungsregelungen. 2.4 Art der angebotenen Wartungsdienste. 2.5 Allgemeine Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten. 3. Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren. 4. Informationen über die Rechte hinsichtlich des Universaldienstes, einschließlich der in Anhang I genannten Einrichtungen und Dienste. Anhang I Beschreibung der Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel 10 (Ausgabenkontrolle) und Artikel 29 (zusätzliche Dienstmerkmale) a) Einzelverbindungsnachweis Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Verbauchern von benannten Unternehmen (gemäß der Festlegung von Artikel 8) kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher i) die bei der Nutzung des öffentlichen Telefonnetzes an einem festen Standort und/oder damit zusammenhängender öffentlich zugänglicher Telefondienste angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und ii) ihren Verbrauch und ihre Ausgaben überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können. Gegebenenfalls können den Teilnehmern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden. Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notruf- und Beratungsstellen, werden im Einzelgebührennachweis des anrufenden Teilnehmers nicht aufgeführt. 23 b) Selektive Sperre abgehender Verbindungen, ohne Entgelt Eine Einrichtung mit der der Teilnehmer auf Antrag beim Telefondienstanbieter abgehende Verbindungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann. c) Vorauszahlung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen. d) Spreizung der Anschlussentgelte Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren. e) Zahlungsverzug Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen – die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen – für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen für die Nutzung des öffentlichen Telefonnetzes an festen Standorten. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen Verbindungen erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z.B. Notrufe unter der Nummer 112). Art. 22 RL 2002/22/EG Dienstqualität (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen – Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemessener und aktueller Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste verpflichten können. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen. (2) Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden. 24 § 78 TKG Universaldienstleistungen (1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. (2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt: 1. der Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort und der Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort mit – soweit technisch möglich – den Dienstemerkmalen Anklopfen, Anrufweiterschaltung und Rückfrage/Makeln, 2. die Verfügbarkeit mindestens eines von der Regulierungsbehörde gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses (§ 104), das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, 3. die Verfügbarkeit mindestens eines umfassenden, öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließlich der Netzkennzahlen von Teilnehmern und ausländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften, 4. die flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen an allgemeinen und jederzeit für jedermann zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu halten, und 5. die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Handhabung mit der Nummer 112 und den nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten nationalen Notrufnummern durchzuführen. (3) Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erbringen, haben bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten. (4) Nach Anhörung des Universaldienstverpflichteten kann die Regulierungsbehörde den allgemeinen Bedarf der Universaldienstleistungen nach Absatz 2 hinsichtlich der Bedürfnisse der Endnutzer feststellen, insbesondere hinsichtlich der geopraphischen Versorgung, der Zahl der Telefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität. Zur Sicherstellung des Dienstes, sowie der Dienstemerkmale ist die Regulierungsbehörde befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Regulierungsbehörde kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das gesamte Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstmerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden. Auskunftsdienst: Das Gebot der Vollständigkeit gilt auch für die Rufnummer-Auskunft gem. § 78 Abs. 2 Nr. 3. Geboten sind mithin Auskünfte über sämtliche Rufnummern (ortsfeste Anschlüsse, Mobiltelefonanschlüsse und personenbezogenen Nummern) von Telefonie-Anbietern in Deutschland, ferner die Rufnummern der Anschlussinhaber ausländischer Telefondienste, soweit sie verfügbar sind, sowie die Kennzahlen der Netze der jeweiligen Dienstanbieter. Diese Rufnummern müssen zu jeder Zeit von jedermann unter einheitlichen Rufnummern abgefragt werden können (vgl. schon § 2 TPflV). Das Diskriminierungsverbot des Abs. 3 gilt auch für den Auskunftsdienst. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 78 Rn 35) 25 Diskriminierung (§ 2 TKV und § 78 TKG)? Verbindungen zu Diensten von T-Com derzeit Tarif Relax, Basix und Max, CombiCard Relax, HomePhone Tarif Xtra Smart, Xtra Friends, Xtra Classic Telefonauskunft international 11834 1,99 € 2,19 € Telefonauskunft national 11833 Zuschlag pro Verbindung 0,59 € 0,69 € + 0,79 € + 0,79 € (Quelle: Gesamtpreisliste T-Mobile, Stand Mai 2007, Seite 54) Verbindungen zu anderen Auskunftsdiensten derzeit Tarif Relax, Basix und Max, CombiCard Relax, HomePhone Tarif Xtra Smart, Xtra Friends, Xtra Classic 0,59 € 0,69 € + 0,99 € + 0,99 € 0,79 € 0,89 € 0,99 € + 0,99 € 1,19 € + 0,99 € 11810, 11840 1,19 € 1,99 € 11821, 11828, 11883, 11899 1,69 € 1,99 € 11818, 11858, 11873, 11886 1,99 € 2,19 € 11811, 11815, 11819, 11850, 11880 Zuschlag pro Verbindung 11864 11861 Zuschlag pro Verbindung (Quelle: Gesamtpreisliste T-Mobile, Stand Mai 2007, Seite 54) 26 Diskriminierung (§ 2 TKV und § 78 TKG)? Í ?? 103 = Die Abrechnung erfolgt im 6-Sekunden-Takt 104 = Die Abrechnung bei den Free&Easy Tarifen erfolgt im 60/60-Takt (Quelle: Preisliste E-Plus, April 2005, Seite 91) Sonderrufnummern O2 Tarif Privatkunden mit Laufzeitvertrag Tarif O2 LOOP Prepaid Inlandsauskunft 11881 0,69 € 0,79 € Auslandsauskunft 11882 1,84 € 1,89 € Telegate Auskunft 11880 0,71 € 0,79 € (Quelle: Preisliste O2, 2005, Seite 67 und 29) 27 3. § 19 TKG Diskriminierungsverbot § 19 TKG Diskriminierungsverbot (1) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen. (2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. § 19 regelt nur die Vertragsgestaltung. Ist ein Vertrag zustande gekommen, der den Anforderungen des § 19 genügt, so kann die nachträgliche Verletzung der – an sich rechtmäßigen – Vertragsgestaltungen durch eine diskriminierende Praxis nicht gegen § 19 verstoßen. Schon dem Wortlaut nach geht es in § 19 nur um die „Vereinbarung“, die „Gewährung“ von Zugang, das „Angebot“ gleichwertiger Bedingungen und die „Bereitstellung“ von Diensten und Informationen. All dies weist – wie auch die Systematik des Teils 2 Abschnitt 2 TKG – darauf hin, dass hier nur Gestaltung und Abschluss von Zugangsvereinbarungen, nicht aber ihre Durchführung in Rede stehen. Soweit rechtmäßig, vertragliche Konditionen verletzt werden und hierdurch eine Ungleichbehandlung stattfindet, sind Leistungs-, Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzklagen vor den Zivilgerichten das Mittel der Wahl. Daneben stehen die Möglichkeiten und Sanktionen der besonderen Missbrauchsaufsicht zur Verfügung. So kann die BNetzA – soweit die Voraussetzungen vorliegen – Missbrauchsverfügungen gem. § 42 Abs. 4 erlassen oder von der Vorteilsabschöpfungsmöglichkeit gem. § 43 Gebrauch machen. Ohne Belang ist freilich, ab das passivlegitimierte Unternehmen die Diskriminierungsmöglichkeit umgesetzt hat. Es genügt, wenn eine Zugangsvereinbarung die Chancengleichheit beeinträchtigt, selbst wenn das zur Gleichbehandlung verpflichtete Unternehmen die Wettbewerbsvorteile, die es sich unzulässigerweise verschafft hat, (noch) nicht ausschöpft. Der zusätzliche Nachweis, dass die Ungleichbehandlung den Wettbewerb beeinträchtigt, ist nicht erforderlich. Die Vereinbarungen (d.h. ihr gesamter Inhalt, also jede einzelne Klausel) müssen auch nachvollziehbar sein. Hier geht es nicht um den Maßstab, der an den Inhalt der Vereinbarung zu setzen ist, sondern die Herleitung und Offenlegung, wie das Unternehmen zu der einzelnen Klausel gelangt ist. Dies soll dem Verhandlungspartner ermöglichen, die Einhaltung der objektiven Maßstäbe zu überprüfen; das passivlegitimierte Unternehmen muss kommunizieren, wie es zu dem einzelnen Vertragsinhalt gelangt ist. Dies muss (die üblichen technischen und betriebswirtschaftlichen Vorkenntnisse beim Verhandlungspartner voraussetzend) nachvollziehbar sein. Ob diesem Gebot genügt ist, bestimmt sich wiederum nach den im jeweiligen Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten, was missbräuchliche Verhaltensweisen des Marktbeherrschers natürlich ausschließt. Jeder Verstoß gegen das Nachvollziehbarkeitsgebot ist unzulässig. Es bedarf keines zusätzlichen Nachweises einer dadurch bewirkten Diskriminierung. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 19 Rn 14, 15, 30) 28 4. § 2 TKV Nichtdiskriminierung § 2 TKV (in Kraft seit 01.01.1998) Nichtdiskriminierung Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind. 11.06.2007 RTL 01379100102 = 0,50 €/pro Anruf/ca. 20 Sekunden Vodafone 0,98 € Tarif 0,29 € / pro Min. E-Plus 1,36 € Tarif 0,50 € / pro Min. O2 1,46 € Tarif 0,25 € / pro Min. Differenz 0,69 € Differenz 0,86 € Differenz gegenüber Vodafone 24,64 % Differenz 1,21 € 0,17 € Differenz gegenüber Vodafone 75,36 % 0,52 € (Quelle: eigene Recherche) Vodafone Netz 0,29 € unbekanntes Netz (RTL) 0,69 € Insgesamt 0,98 € ------------------------------------------Ú-----------------------------------------------------Ú------------------------------------ E-Plus Netz 0,50 € unbekanntes Netz (RTL) 0,86 € Insgesamt 1,36 € ------------------------------------------Ú-----------------------------------------------------Ú------------------------------------ O2 Netz 0,25 € unbekanntes Netz (RTL) 1,21 € Insgesamt 1,46 € ------------------------------------------Ú-----------------------------------------------------Ú------------------------------------ Warum werden für die Durchleitung der Gespräche in das „unbekannte Netz (RTL)“ unterschiedliche Gebühren verlangt? 29 ÏÏ ÏÏ (Quelle: my T-Mobile, Dez.2006/Jan.2007) Mindestalter 18 Jahre und Höchstalter 30 Jahre? (Quelle: Vodafone, Dezember 2006) ÏÏ Höchstalter 29 Jahre? (Quelle: Vodafone, März/April 2007) (Quelle: Super Sonntag, 26.08.2007, Werbung E-Plus, Höchstalter 29 Jahre) 30 Studententarif bei T-Mobile Tarif „Relax Student“, Mindestalter 18 und Höchstalter 30, Preisliste 05.2007 / 10.2006 Normalpreis SMS-150 19,-- € 15,-- € + pro Monat = 34,-- € Studententarif / pro Monat (für ersten 3 Monate) Differenz = 26,50 € 7,50 € 353,33 % bzw. Studententarif bei Vodafone Rabatte für Schüler, Studenten usw. (jeweils unter 30 Jahre), Preisliste 04/05.2007 Normalpreis 24,95 € + SMS-Paket pro Monat 25,-- € 49,95 € = Studententarif / pro Monat (für ersten 3 Monate) Differenz = 37,45 € bzw. 12,50 € 299,60 % 31 Studenten sind bekanntlich stets knapp bei Kasse, kommunizieren aber gern rege via Handy. Und weil die Jugend von heute die zahlungskräftige Kundschaft von morgen ist, bieten alle Netzbetreiber vergünstigte Minutenpakete und zahlreiche Goodies für die Youngsters. Der Preisvorteil lohnt sich: So sparen Studenten und Auszubildende bei - T-Mobile während der 2-jährigen Vertragslaufzeit bis zu 240,-- €, bei - E-Plus gar bis zu 432,-- €. Wer in den Genuss der verbilligten Angebote kommt und wie die Konditionen bei den Anbietern aussehen, zeigt die Tabelle unten. (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Nr. 8, 2005, Seite 122) Diskriminierung (§ 2 TKV) von: Hartz 4 Empfänger? Arbeitslose? Rentner? 32 § 8 TKV Verjährung Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen , den Schaden auslösenden Ereignis an. (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. (4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung. 33 5. § 44 TKG Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung § 44 TKG Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung (1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Endverbraucher oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des BGB finden entsprechende Anwendung. (2) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt, die dem Schutz der Verbraucher dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes von den in § 3 des Unterlassungsklagengesetzes genannten Stellen in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet. Im Übrigen bleibt das Unterlassungsklagengesetz unberührt. Abs. 1 regelt Ansprüche, die sich andernfalls auch aus §§ 823 Abs. 2 und 1004 BGB ergeben würden. Bereits zu der Vorgängerregelung, § 40 TKG 1996 war anerkannt, dass diese insofern nur klarstellenden Charakter hat. Die in der Vorschrift genannten Verletzungshandlungen dürften in der Regel zugleich Verstöße gegen Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Anstelle des bisherigen Tatbestandsmerkmals Nutzer, welches den Kreis der Anspruchsberechtigten beschreibt, tritt in Abs. 1 der Endverbraucher oder Wettbewerber. Diese beiden Adressatengruppen zählen, sofern sie durch den Verstoß beeinträchtigt sind, nach Abs. 1 Satz 3 zu den Betroffenen, d.h. zu den potentiell Anspruchsberechtigten. Der in Abs. 1 geregelte Anspruch richtet sich primär auf Beseitigung der Verletzung. Dieser Anspruch war bisher nicht ausdrücklich in § 40 TKG 1996 geregelt, ergab sich jedoch aus allgemeinen Regeln. Beseitigung ist die Abstellung der Beeinträchtigung für die Zukunft. Unterlassung. Neben dem Beseitigungsanspruch folgt aus Abs. 1 ein Anspruch auf Unterlassung, sofern Wiederholungsgefahr gegeben ist. Mit Satz 2 in Abs. 1 ist außerdem erstmals der sog. „vorbeugende Unterlassungsanspruch“ modifiziert worden. Nach Satz 2 besteht ein Unterlassungsanspruch bereits dann, wenn die Zuwiderhandlung zwar noch nicht eingetreten ist, sie aber droht. Damit wird im Ergebnis im Wesentlichen die im Bereich von § 1004 Abs. 1 BGB geltende Rechtsprechung über den vorgenannten „vorbeugenden Unterlassungsanspruch“ kodifiziert. Nach dieser Rechtsprechung muss entgegen dem Wortlaut von § 1004 Abs. 1 BGB für einen Unterlassungsanspruch keine „weitere“ Beeinträchtigung gegeben sein, sondern es genügt eine „erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung“. Es ist somit heute in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass ein Unterlassungsanspruch schon bei einer drohenden Erstgefahr gegeben ist. Dem trägt nun auch der Wortlaut von Abs. 1 Rechnung. Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch wird nunmehr erstmals ausdrücklich klargestellt, dass hierfür Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich ist. Die Unternehmen sind 34 hierdurch angehalten, das Telekommunikationsrecht unter Achtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzuwenden. Organisatorisch ist damit sicherzustellen, dass die Anwendung ebenso sorgfältig überwacht wird. Zinsanspruch. Neu ist schließlich die ausdrückliche Regelung des Zinsanspruchs gem. §§ 288 und 289 Satz 1 BGB ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts. Aus der entsprechenden Anwendung des § 288 BGB folgt damit, dass Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinsatz pro Jahr ab Eintritt des Schadens zu leisten sind. Diese Höhe des Zinssatzes gilt sowohl für Verbraucher als auch für Wettbewerber und somit ebenso für Schadensersatzansprüche zwischen Unternehmen. Der Schadensersatzanspruch des Abs. 1 ist keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB, der einen erhöhten Zinssatz vorsieht. Nach § 288 Abs. 3 BGB bleibt die Geltendmachung von höheren Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund durch den Gläubiger erhalten, sowie eine Geltendmachung eines weiteren Schadens nach § 288 Abs. 4 BGB nicht ausgeschlossen ist. Eine weitergehende Forderung wäre zum Beispiel aus einer vorausgegangenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eines Wettbewerbers. Verstoß gegen Verbraucherschutznormen. Normenverstoß. Abs. 2 Satz 1 verlangt einen Verstoß gegen Vorschriften des TKG oder Vorschriften einer auf Grund des TKG erlassenen Rechtsverordnung. Einschränkend darf dieser Verstoß jedoch nicht durch Verwendung oder Empfehlung von allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt sein. Abs. 2 Satz 1 entspricht nahezu komplett § 2 Abs. 1 UKlaG. Anstelle der Verletzung von TKG-Vorschriften und auf Grund des TKGs erlassener Rechtsverordnungen wird dort der Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze genannt. Die Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach §§ 307-309 BGB unwirksam sind, wird durch § 1 UKlaG sanktioniert. Die § 2 Abs. 1 UKlaG entsprechende Formulierung des Abs. 2 Satz 1 vermeidet, dass Unternehmen, die allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder empfehlen, die „nur“ gegen Vorschriften des TKGs oder hierauf erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen, über Abs. 2 „in Anspruch genommen werden“. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen das TKG oder hierauf erlassene Vorschriften verstoßen, begründen daher nur über die Wirksamkeitskontrolle der §§ 307-309 BGB und § 1 UklaG einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch. Diese Systematik wird durch Abs. 2 nicht berührt. Ein Unternehmen muss in anderer Weise gegen das TKG oder hierauf erlassene Rechtsverordnungen verstoßen haben. Die Reichweite des Begriffs „Verstoß in anderer Weise“, als durch Verwendung oder Empfehlung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im Zusammenhang mit Absatz 1 zu sehen. Ausreichend ist daher jeder Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften des TKG oder hierauf erlassenen Rechtsverordnungen. Im Gegensatz zu Absatz 1 nennt Absatz 2 nicht auferlegte Verpflichtungen oder Verfügungen durch die Regulierungsbehörde. Ein Verstoß hiergegen soll damit ausschließlich den konkret betroffenen Endverbrauchern oder Wettbewerbern einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch eröffnen, nicht jedoch den in § 3 UklaG genannten Stellen. Der Wortlaut des Gesetzes legt damit ein weites Verständnis des Begriffs des „Verstoßes in anderer Weise“ dar. Ein Verschuldenserfordernis verlangt das Gesetz nicht. Unternehmen sind hieraus einem besonderen Abmahnrisiko ausgesetzt. Schutz der Verbraucher. Eingeschränkt wird der Bereich möglicher Ansprüche durch den Verbraucherschutzbezug. Ein Verstoß löst lediglich dann Ansprüche aus, wenn er sich auf Vorschriften des TKG oder hierauf erlassene Rechtsverordnungen bezieht, die „dem Schutz der Verbraucher“ dienen. 35 Ein Verstoß gegen folgende Normen des TKG eröffnet die Ansprüche aus Abs. 1: - Die Vorschriften der Kundenschutzverordnung bzw. zukünftig die §§ 45 a bis p TKG 2005 – Diese ist nach § 45 TKG „zum besonderen Schutz ..., insbesondere der Verbraucher“ erlassen. - § 46 in Bezug auf die Rufnummernübertragbarkeit und die Vermittlung in den europäischen Telefonnummernraum. - § 47 in Bezug auf die Verpflichtung der Unternehmen, Teilnehmerdaten bereitzustellen. - Einzelne Vorschriften des 6. Teils über Universaldienstleistungen: Die §§ 78 bis 87 setzen die Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG in deutsches Recht um. Die Vorschriften der Richtlinie dienen dem Schutz der Nutzer, vorwiegend dem großen Teil der Verbraucher unter diesen. Im Besonderen schützen den Verbraucher § 79 in Bezug auf die Erschwinglichkeit der Tarife, § 80 in Bezug auf die Verpflichtung der genannten Unternehmen zur Erbringung von Diensten nach § 78, § 84 in Bezug auf die Erbringung nach Abs. 1 und bezahlbaren Leistungen nach Abs. 2. - § 88 in Bezug auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses und § 88 in Bezug auf das Abhörverbot. - § 108 in Bezug auf die Bereitstellung von unentgeltlichen Notrufmöglichkeiten. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 44 Rn 1, 15, 16, 17, 21, 22, 26, 27, 28, 31) Bitkom: Mehr Handys als Einwohner Die Zahl der Mobilfunk-Anschlüsse in Deutschland wird in den nächsten Jahren weiter steigen. Heute schon kommen auf 100 Einwohner rund 105 Verträge und Prepaid-Karten. Bereits im August 2006 übertraf die Zahl der Mobilfunk-Verträge erstmals die Zahl der Einwohner in Deutschland. Der Bundesverband BITKOM schätzt, dass in Deutschland die Zahl der Verträge im Jahr 2010 auf 120 pro 100 Einwohner steigen wird. Derzeit liegt der westeuropäische Schnitt bei 98 Anschlüssen. Damit überholt Europa sogar die USA. Infos: www.bitkom.org (Quelle: Zeitschrift „Computer“, 8-9/2007, Seite 31) 36 6. § 79 TKG Erschwinglichkeit der Entgelte § 79 TKG Erschwinglichkeit der Entgelte (1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 01.01.1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31.12. des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt. (2) Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des § 28 entsprechen. Die Festschreibung des erschwinglichen Preises für Sprachtelefondienstleistungen hat damit den Charakter einer hoheitlichen Preisbegrenzungsregelung. Sie ist nicht strikt an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung i.S.d. § 31 Abs. 2 orientiert, obwohl sie, wie sich besonders aus dem Verweis auf die Produktivitätsfortschrittsrate ergibt, auch kostenbezogene Berechnungskriterien einbezieht. Wegen der sozialstaatlich begründeten Abweichung von den Grundsätzen der kostenorientierten Entgeltregulierung (Erstreckung eines einheitlichen „mittleren“ Höchstpreises auf alle Endnutzer) bedurfte es der Vorbehaltsklausel des § 31 Abs. 2 Satz 2. Europarechtlich ist eine solche Preisobergrenze, insbesondere aus sozialen Motiven, ausdrücklich zugelassen (Art. 9 Abs. 24 UniversaldienstRL). (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 79 Rn 2) § 80 TKG Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen Anteil von mindestens 4 % des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen. 37 a) § 33 TKG Kostenunterlagen § 33 TKG Kostenunterlagen (1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere: 1. aktuelle Kostennachweise, die auch auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind, 2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und 3. Angaben über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleisung für die 2 zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden 2 Jahre. (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind insbesondere darzulegen: 1. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und 2. die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens. (3) Darüber hinaus hat das beantragende Unternehmen regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen (Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden. (4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Regulierungsbehörde sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 6 ermöglichen. (5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfristen nicht gefährdet wird. Sofern von der Regulierungsbehörde während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden. (6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden. (7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt. Angaben zu Umsatz, Absatzmengen etc. Sehr umfangreich ist die Darstellung gem. § 33 Abs. 1 Satz 3, wonach Informationen über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Abs. 2 sowie der Deckungsbeiträge und schließlich auch die Entwicklung der Nachfragestrukturen mit dem Antrag einzureichen sind. Dies gilt sowohl für das Antragsjahr als auch für die 2 davor liegenden und die 2 folgenden Jahre. Diese Zeiträume bedeuten im Vergleich zu § 2 TEntgV eine Verkürzung, dort waren Daten für die vergangenen 5 und die kommenden 4 Jahre (neben dem Antragsjahr) verpflichtend. Bei den Angaben erfolgt im Gesetzestext eine Einschränkung auf die konkret zu regulierende Leistung, für die eine Entgeltregulierung angestrebt bzw. erforderlich ist. Handelt es sich um ein neues Produkt, so muss das betroffene Unternehmen Planungen vorlegen, die anhand von Erfahrungen mit vergleichbaren Produkten zu belegen sind. Wenn es sich um die Genehmigung eines Entgelts für ein bestehendes 38 Produkt handelt, sind vergangenheitsbezogene Daten verfügbar und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Mengenangaben im Vorleistungsbereich können sich dabei auf die Zahl der Minuten oder die Zahl der Verbindungen (z.B. bei verbindungsdauerabhängig bepreisten Zusammenschaltungsleistungen), auf Leitungen (z.B. Interconnection-Anschlüsse) oder Datenmengen (MB, GB etc.) beziehen. Der Begriff „Absatzmengen“ referiert dabei auf die tatsächlichen an Vertragspartner abgegebenen („verkauften“) Leistungen und nicht auf theoretisch verfügbare, aber nicht am Markt abgegebene Leistungsmengen, z.B. (ungenutzte) Kapazitäten. Einzelkosten und Gemeinkosten. Die getrennte Darstellung nach Einzel- und Gemeinkosten ist erforderlich, um die Nachvollziehbarkeit der Unterlagen zu ermöglichen. Bei einzelnen, der Entgeltgenehmigung unterliegenden Zugangsleistungen ist zu erwarten, dass der Anteil der Einzelkosten relativ gering und der der Gemeinkosten relativ hoch ist. Grund dafür ist, dass z.B. im Netzbereich bereits auf niedriger Ebene Konzentration erfolgt und somit mehrere Dienste die gleichen Netzelemente nutzen. Bereits hier müssen also Kostenschlüsselungen für die gemeinsam genutzten Netzelemente vorgenommen werden. Das Beispiel TAL zeigt schon, dass auf der untersten Ebene Zuordnungsfragen entstehen, denn die Nutzung der TAL könnte sowohl auf das monatliche Grundentgelt, die Zuführungsleistung als auch die Terminierungsleistung aufgeteilt werden. Die ERG geht davon aus, dass Gemeinkosten höchstens 10 % der gesamten Kosten ausmachen dürfen, was aus heutiger Sicht neue Anforderungen an die Ausgestaltung der Kostenrechnung der Unternehmen stellt. Die Regulierungsbehörde unterstellt darauf aufbauend einen Gemeinkostenzuschlagssatz von 11,11 %. Informationen im Rahmen der Kostennachweise. Die Bestimmung des Abs. 2 Nr. 1 ist in Vergleich zu § 2 Abs. 2 TEntgV weniger umfangreich, aus der Formulierung „insbesondere darzulegen“ folgt jedoch, dass damit die Nachweispflicht keinesfalls verkürzt wurde, sondern immer noch alle erforderliche Informationen umfasst, die notwendig sind, der Regulierungsbehörde eine ökonomisch fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Daher ist auch unter dem TKG noch die Differenzierung nach Personalkosten, Abschreibungen sowie Zinskosten (des eingesetzten Kapitals) und Sachkosten erforderlich, die § 2 Abs. 2 TEntgV verlangte. Aufgrund der Formulierung wird man davon ausgehen können, dass die Regulierungsbehörde diese Informationen nachfordern kann, soweit sie vom regulierten Unternehmen nicht ohnehin vorgelegt werden. Wenn Einsatzmengen und Preise vorzulegen sind, ist es ökonomisch auch erforderlich, dass Betreiber ihr gesamtes Anlagevermögen darstellen und zwar mit den aus einem Anlagespiegel zu entnehmenden Informationen wie Anschaffungs- und Herstellungskosten, Abschreibungen des abgelaufenen Jahres, kumulierten Abschreibungen, Restbuchwerten etc. Ein solches Verzeichnis macht bereits bei einem alternativer Teilnehmernetzbetreiber durchschnittlicher Größe einen Umfang von mehr als 10.000 Positionen aus. Ermittlungsmethode. Neben der Schlüsselung von Gemeinkosten sieht das Gesetz des Weiteren vor, dass die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte dargelegt wird. Betreffend der Ermittlungsmethode der Kosten ist der gesetzliche Begriff weitgehend unklar. Mit dem Begriff der „Ermittlungsmethode“ könnten grundsätzliche methodische Aspekte gemeint sein, wie z.B. die Art und Weise der Gemeinkostenzurechnung, der Ansatz von historischen Vollkosten oder zukunftsgerichteten Zusatzkosten etc. Es geht aber – das zeigten zumindet die Verfahren zu den nichtreziproken Zusammenschaltungsentgelten – darum, eine nachvollziehbare Überleitung aus den 39 Angaben der Gewinn- und Verlustrechnung in die Kosten vorzulegen. Der Regulierungsbehörde muss es im Rahmen der Kostenprüfung möglich sein, nachzuvollziehen, wie ein Unternehmen die Kosten, die es in Ansatz bringt, ermittelt hat. Dazu erweist sich die Überleitung aus der GuV stets als hilfreich, ermöglicht dies der Regulierungsbehörde doch, jede Position kritisch zu analysieren und die Methode der Ermittlung bzw. Überleitung zu bewerten. Von Bedeutung ist dies sowohl bei den Positionen, bei denen die Kalkulation auf den Werten der GuV aufsetzt (vor allem Betriebs- und Gemeinkosten), aber ebenso dort, wo es zu abweichenden Bewertungen bzw. Kalkulationen kommt, also z.B. bei (kalkulatorischen) Kapitalkosten. Die Ermittlung von Investitionswerten lässt sich aus einem Anlagenspiegel ablesen, indem die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. die Anlagenzu- und –abgänge betrachtet werden. Die „Investitionswerte“ ermittelt man, überspitzt, durch die Grundrechenart „Addition“. Wichtiger ist die Ermittlung und Darstellung der Abschreibungspolitik bzw. der konkreten Abschreibungsmethoden und –werte. Diese kann auf die Höhe der Kosten einen maßgeblichen Einfluss haben. Zu betrachten sind zunächst die Nutzungsdauer der Anlagen, die die Höhe der Abschreibungen pro Jahr bestimmt. Je nachdem, wie stark ein Netzbetreiber hier ein Wahlrecht ausübt, können sich die Kosten verändern. Daneben hat das regulierte Unternehmen die Abschreibungsmethode (linear oder degressiv, halbjahres- oder Pro-rata-Methode) anzugeben sowie Informationen darüber, ob die Abschreibung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten oder auf Wiederbeschaffungswerten basiert. Hier ergeben sich – abgesehen von dem Problem der Ermittlung historischer und aktueller Werte für ein Anlagengut – Schwierigkeiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der betrachteten Anlagen. Gerade dieser Punkt hat hohe Relevanz, weil sich die Faktorpreise für technische Anlagen im Telekommunikationsbereich in den letzten Jahren stark verändert haben. Damit variieren auch die Abschreibungsbeträge bei den unterschiedlichen Methoden stark. Wenn man die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung mit dem Ansatz der FL-LRAIC („forward Looking Long Run average Incrementals Costs“) – zukunftsorientierte langfristige durchschnittliche Zusatzkosten (inkrementelle) verknüpft, würde man in einer modellhaften Betrachtung dazu kommen, die Wiederbeschaffungswerte als Basis zu nehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen gehen von einer Darstellung der Ist-Kosten aus. Dies spricht für die Wahl der Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Kosten) als gesetzlichen Maßstab. Die Problematik verschärft sich dadurch, dass zwar in vielen Bereichen sinkende Preise für technische Einrichtungen zu beobachten waren, aber auf Grund des technischen Fortschritts auch eine stetige Verbesserung der Anlagen zu beobachten war (größere Leistungsfähigkeit, neue Leistungsmerkmale). Dadurch sind Anlagen aus dem Jahr 1998 nicht mehr mit heutigen Anlagen vergleichbar, die Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes für die konkrete Anlage erweist sich als schwierig. Die European Regulators Group empfiehlt daher, sich an einer heute verwendeten Anlage zu orientieren, die vom Leistungsumfang den früheren Anlagen entspricht. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 33 Rn 15, 22, 24, 25, 28, 29, 30) 40 b) § 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei § 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. § 315 BGB bindet die Gestaltungsmacht des Berechtigten an billiges Ermessen und unterwirft die von ihm getroffene Bestimmung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Er schützt damit den anderen Vertragspartner, typischerweise den sozial Schwachen. Billiges Ermessen. Was billigem Ermessen entspricht ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Partner und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungrecht festzustellen (BGH 41, 271, BAGNZA 05, 359). Ist ein Entgelt festzusetzen, kommt es auf den Wert der zu vergütenden Leistung an. Unbillige Bestimmung. Die Bestimmung ist unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Bestimmung mit behördlicher Genehmigung getroffen worden ist (BGH NJW 06, 684/86). Unverbindlichkeit ist nicht gleichbedeutend mit Nichtigkeit, sondern eine besondere Art der Unwirksamkeit; sie kann nur durch Klage gem. § 315 Abs. 3 BGB oder Einrede geltend gemacht werden. Bis zur Erhebung der Klage oder Einrede ist die Bestimmung (vorläufig) verbindlich. Klage. Für sie besteht keine Ausschlußfrist. Das Klagerecht kann aber verwirkt werden, wenn sie nicht in angemessener Frist erhoben wird. Beweislast. Wer das Recht der Leistungsbestimmung in Anspruch nimmt, hat zu beweisen, dass ihm dieses Recht eingeräumt worden ist (RG 57, 49). Er hat nach herrschender Meinung auch die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung (BGH NJW 03, 3131, 05, 2919/21, arg III 1) und kann daher zur Offenlegung seiner Kalkulation verpflichtet sein (BGH NJW 92, 174, Düss NJW-RR 97, 1004) (BGB-Kommentierung, Palandt, 66. Auflage, § 315 Rn 2, 10, 16, 17, 19) 41 7. § 27 TKG Ziel der Entgeltregulierung § 27 TKG Ziel der Entgeltregulierung (1) Ziel der Entgeltregulierung ist es, eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern. (2) Die Regulierungsbehörde hat darauf zu achten, dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot). Die Regulierungsbehörde nimmt insbesondere eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung ihrer Entgeltregulierungsmaßnahmen vor, und sie prüft bei den jeweiligen Entgeltregulierungsmaßnahmen, ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 Abs. 2 stehen. (3) Die Regulierungsbehörde hat, soweit Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, die zuständige Landesmedienanstalt hierüber zu informieren und an eingeleiteten Verfahren zu beteiligen. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt prüft die Regulierungsbehörde auf der Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die Anordnung von Maßnahmen nach den folgenden Bestimmungen. Die Entgeltregulierung ist zentraler Bestandteil der sektorspezifischen Regulierung. Sie soll „sinnvollerweise dort zum Einsatz“ kommen, „wo der Preis- und Wettbewerbsmechanismus nicht oder nur sehr eingeschränkt funktioniert und demzufolge mit deutlichen Abweichungen von effizienten Preisen zu rechnen ist“. Auch im TKG 1996 wurde die Entgeltregulierung des marktbeherrschenden Unternehmens als eine zentrale Aufgabe der Regulierungsbehörde bezeichnet. Hintergrund ist, dass in einem Wettbewerbsmarkt – ein verbreitetes ökonomisches Referenzmodell ist das der „vollständigen Konkurrenz“ – der Wettbewerbsprozess gewährleistet, dass das Entgelt aller angebotenen Leistungen den Kosten ihrer Produktion (einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals) entspricht. Demgegenüber führt ein Monopolmarkt oder bei vorliegen von Marktmacht das nicht kontrollierte Gewinnmaximierungskalkül des Unternehmens zu einer Preissetzung, die Aufschläge auf die Kosten der Leistungserstellung (Monopolgewinne) vorsieht. Dies stellt eine Form des Marktversagens dar, die zu Lasten der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt geht. Aufgabe der Entgeltregulierung ist es also, die Preissetzung des marktmächtigen (oder marktbeherrschenden Unternehmens zu kontrollieren, um diese Preissetzung mit dem durch das Referenzmodell des Wettbewerbsmarkts vorgegebenen Maßstab der kostenbasierten Preissetzung in Übereinstimmung zu bringen. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 27 Rn 7) 42 8. § 28 TKG Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten § 28 TKG Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten (1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtlicher Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die 1. nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, 2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigten oder 3. einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen, es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach den Nummern 2 und 3 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. (2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 wird vermutet, wenn 1. das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt, 2. die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder 3. ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten. Diskriminierungsverbot. Die Vorschrift stellt klar, dass jede Form der Preisdiskriminierung unzulässig ist, unerheblich davon, auf welchem Markt gleichartige oder ähnliche Telekommunikationsdienstleistungen angeboten werden. Auch diese Vorschrift hat ihren Ursprung in dem Grundgedanken des GWB, hier § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 GWB. Nachfrager. Das Diskriminierungsverbot ist mit Blick auf den einzelnen Nachfrager formuliert. Nachfrager sind alle natürlichen oder juristischen Personen mit Ausnahme des bevorzugten und den mit ihm verbundenen Unternehmen, die vom marktmächtigen Unternehmen eine entsprechende, gleichartige oder ähnliche Telekommunikationsdienstleistung beziehen wollen. Aus der Formulierung „einzelne“ Nachfrager folgt, dass bereits ein einziger bevorzugter Nachfrager ausreicht, dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Vorteil. Vorteile werden bei Entgelten einzelnen Nachfragern dann eingeräumt, wenn sie von den Kostenbedingungen her gleichartige oder ähnliche Leistungen gegen ein niedrigeres Entgelt pro 43 (Leistungs-)Einheit oder eine andere Form einer wirtschaftlichen Besserstellung bekommen als andere Nachfrager. Ist der Nachfrager ein Endverbraucher, gilt, dass – bei gegebener Zahlungsbereitschaft für eine Leistung – seine Konsumentenrente umso größer ist, je niedrieger das Entgelt für die Leistung vom marktmächtigen Unternehmen festgelegt wird. Ist ein Wettbewerber des marktmächtigen Unternehmens der Nachfrager, der eine bestimmte Leistung als Vorleistung einkauft, so senkt ein niedrigeres Entgelt die Produktionskosten und verbessert damit die Position auf dem eigenen Absatzmarkt. Wichtig ist, dass die Ziff. 3 auf den Terminus „Nachfrager“, der in § 3 nicht definiert ist, abstellt, also nicht auf die Frage der Durchsetzbarkeit (wie in Ziff. 1) oder einer Vereinbarung. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass bereits das Angebot von solchen Vorteilen missbräuchlich ist bzw. sich ein anderer auf Diskriminierung berufen kann, wenn ein Dritter als Nachfrager Vorteile im Sinne der Vorschrift erhält. Somit kann ein diskriminierendes Entgelt für gleichartige oder ähnliche Leistungen bereits in Form unterschiedlicher Listenpreise für verschiedene Nachfrager verwirklicht werden. Auch andere Entgeltbestimmungen (wie Rabatt oder Tarifstrukturen) können diskriminierend ausgestaltet sein. Entscheidend ist nach alledem nicht, ob eine tatsächlich entfaltete Nachfrage vorliegt, weil es gerade Folge einer diskriminierenden Entgeltsetzung sein kann, dass die benachteiligten (potentiellen) Nachfrager keine oder nur eine geringe Nachfrage nach der betreffenden Leistung entfalten. In der Praxis der Regulierungsbehörde haben sich Mengenrabatte (etwa für Großkunden) einerseits und Preisdifferenzierungen, die an Mindestzeiten oder verlängerte Kündigungsfristen anknüpfen, andererseits als häufig gewährte Vorteile erwiesen. Verweigerung von Leistungen. Des Weitern verstößt es gegen das Diskriminierungsverbot, wenn das marktmächtige Unternehmen bestimmte Nachfrager von dem Angebot ausschließt, diesem also die Leistung verweigert. Denn in diesem Fall erlangt der Nachfrager, der die Leistung erhält, einen Vorteil gegenüber dem Nachfrager, der die Leistung nicht erhält. Eine solche Leistungsverweigerung verstößt damit gegen die Vorschrift. Zulässigkeit von Rabatte. Voraussetzung ist immer, dass die Kosteneinsparungen, die das marktmächtige Unternehmen als Grundlage für die Rabatte behauptet, beleg- und nachweisbar sind. Dies gilt auch für die Rabattgestaltung im Einzelfall, denn die Staffelung (Anfangsstufe und weiterer Verlauf der Rabatthöhe) müssen ebenfalls sachlich gerechtfertigt sein. Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt dagegen nicht vor, wenn beispielsweise vertriebliche Gründe oder Marketing-Gesichtspunkte für Rabatte angeführt werden. Ähnlich wie bei vertraglichen Verpflichtungen kann derartigen Motivationen kein Rechtfertigungscharakter zugesprochen werden, weil sich anderenfalls alle Abschläge als Förderung des Absatzes und damit des Vertriebs darstellen lassen. Auch Sonderrabatte und sonstige Aktionen, die beispielsweise Vergünstigungen für allein Wohnende, sozial Schwache, Studenten oder Weihnachts-Billig-Tarife anbieten, sind aus den gleichen Gründen nicht geeignet, einen sachlichen Rechtfertigungsgrund zu liefern. Darlegungs- und Beweislast. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt nach dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 2 a.E. dem marktmächtigen Unternehmen, das eine solche sachliche Rechtfertigung behauptet. Diese Regelung ist konsequent, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass bei Abweichung von den marktüblichen Mechanismen die Vermutung gegen das marktmächtige Unternehmen spricht. Damit folgt diese Beweislastumkehr dem Grundgedanken des § 20 Abs. 5 GWB, bei dem bereits der Anschein des 44 Missbrauchs einer marktmächtigen Stellung ausreicht. Diese Verteilung entspricht auch dem tatsächlichen Informationsvorteil des marktmächtigen Unternehmens, für das es erheblich leichter ist, die Gründe für eine behauptete sachliche Rechtfertigung darzulegen, als es für BNetzA und betroffene Unternehmen bzw. Nutzer ist, das Nichtvorliegen zu beweisen. Missbrauchsvermutung. Kostenunterdeckung. Dieses Kriterium beschreibt das sog. „Dumping“ und damit den Fall, dass das Entgelt für die betreffende Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten dieser Leistungen einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals nicht deckt. Ökonomischer Hintergrund. In dieser Situation besteht das wesentliche Problem darin, dass das die Leistung anbietende Unternehmen einen Preis am Endkundenmarkt verlangt, der die eigenen Kosten nicht deckt. Eine solche Vorgehensweise ist (zumindest temporär) vor allem für finanz- und marktstarke Unternehmen möglich, wenn sie die Kostenunterdeckung aus anderen Quellen abdecken können. Man spricht dabei in der Regel von Quersubventionierung, vor allem wenn es sich um die Kosten bzw. Entgelte eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht handelt. In einem derartigen Fall können aus Marktsegmenten mit einer Monopol- oder Quasi-Monopolstellung die entsprechenden Geldströme so umgelenkt werden, dass Defizite in anderen, z.B. sehr stark wettbewerblich geprägten Bereichen, abgedeckt werden können. Das Angebot von Bündelprodukten ist eine Möglichkeit, Quersubventionierungspotentiale zu nutzen. Anbieter mit dieser Strategie nutzen die unterschiedlichen Preiselastizitäten auf verschiedenen Märkten, indem sie Leistungen miteinander kombinieren, für die sehr unterschiedliche Wettbewerbsverhältnisse herrschen, z.B. Anschlussleistungen und Verbindungsleistungen. Durch Erhöhung des Entgeltes für das Produkt mit niedriger Preiselastizität und Senkung des Preises beim Produkt mit preiselastischer Nachfrage entstehen Wettbewerbsvorteile. Diese verstärken sich, wenn Entgeltkomponenten miteinander verknüpft sind, d.h. nicht separat voneinander durchgeführt werden, sondern sich in einer Tarifoption vereinigen, wie z.B. die Gewährung von Freiminuten bzw. entgeltreduzierten Minuten gegen ein höheres monatliches Entgelt. Ermittlung der relevanten Kosten als Prüfmaßstab. Die Prüfung, ob Entgelte den Maßstab von § 28 Abs. 2 Nr. 1 verletzen, muss einerseits vom tatsächlich verlangten Entgelt des Unternehmens ausgehen, andererseits aber auch den Prüfmaßstab ermitteln. Dieser kann sich nicht – zumindest nicht allein – aus den Ist-Kosten ableiten, da definitionsgemäß auf die „langfristigen zusätzlichen Kosten“ abzustellen, also eine prospektive Sichtweise einzunehmen ist. Ebenso ist angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht gleichzusetzen mit den tatsächlichen Ist-Kosten (z.b. für den Kapitaldienst), sondern kalkulatorisch zu ermitteln. Die Maßstäbe für die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergeben sich dabei aus § 31 Abs. 4. Bündelungsmissbrauch. Eine Missbrauchsvermutung tritt gem. Abs. 2 Ziff. 3 auch dann ein, wenn es zu einer sachlich ungerechtfertigten Bündelung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht kommt. Auf den Kommunikationsmärkten gibt es viele verschiedene Formen der Kombination von einzelnen Leistungsmerkmalen von Produkten. Bündelung tritt in 3 verschiedene Formen auf: - reine Bündelung (die gebündelten Produkte können nicht außerhalb des Bündels separat erworben werden) - gemischte Bündelung (verkauft werden sowohl das Bündel als auch die Einzelprodukte) - verknüpfte Bündelung (verkauft wird das Bündel und manche, aber nicht alle Produkte des Bündels separat) 45 Gibt es nur eine reine Bündelung, werden die Verbraucher, die nur einzelne Produkte des Bündels kaufen wollen, gezwungen, entweder das komplette Bündel zu erwerben oder nichts zu kaufen. Dies führt zu Wohlfahrtsverlusten, da einige Verbraucher auf Konsum verzichten und andere gezwungen werden, Produkte zu erwerben, die sie sonst nicht gekauft hätten. Zivilrechtliche Rechtsfolgen und Ansprüche. Die zivilrechtlichen Ansprüche bei einem Verstoß gegen die Norm ergeben sich zunächst aus § 44, der einen Anspruch auf Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten auf Schadensersatz vorsieht. Daneben dürfte § 28 auch mit Blick auf § 44 Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sein, da die Vorschrift gerade dem Schutz des Wettbewerbs i.S.d. § 2 Abs. 2 dienen soll. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 28 Rn 41, 42, 43, 44, 52, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 91, 92, 108) 46 9. § 3 TEntgV Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte § 3 TEntgV Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte (1) Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragenden Unternehmen vorgelegten Nachweise dahingehend zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Absatzes 2 orientieren. (2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. (3) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 soll die Regulierungsbehörde zusätzlich insbesondere Preise und Kosten solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten im Wettbewerb anbieten. Dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen. (4) Soweit die nach § 2 Abs. 2 nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 übersteigen, gelten sie als Aufwendungen, die für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig sind. Diese Aufwendungen sowie andere neutrale Aufwendungen werden im Rahmen der Entgeltgenehmigungen nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. 10. § 18 TKV § 18 TKV Kundenvorgabe der Entgelthöhe Kundenvorgabe der Entgelthöhe (1) Ab dem 01.01.2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, dass diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird. 47 11. § 93 TKG § 93 TKG Informationspflichten und § 99 TKG Einzelverbindungsnachweis Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer bei Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten so zu unterrichten, dass die Teilnehmer in allgemein verständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind die Teilnehmer auch auf die zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Nutzer sind vom Diensteanbieter durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt. Adressat der Information. Der Rechtsanspruch auf Information nach § 93 steht sowohl den Teilnehmern als auch den sonstigen Nutzern von Telekommunikationsdiensten zu. Unter einem Teilnehmer versteht man gem. § 3 Nr. 20 den Kunden eines Telekommunikationsdiensteanbieters, d.h. jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Die Unterrichtung der Teilnehmer muss detaillierter erfolgen als die allgemeinen Informationen für die Nutzer. Diese Unterscheidung ist sinnvoll, da die Anbieter von Telekommunikationsdiensten lediglich zu ihren Kunden in unmittelbarer Beziehung stehen und daher nur dieser Gruppe gegenüber in der Lage sind, konkrete Auskünfte zu geben. Dies gilt insbesondere für die Pflicht nach § 93 Satz 2, die Teilnehmer auf die möglichen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Von besonderer Bedeutung ist das Wahlrecht des Teilnehmers, selbst bestimmen zu können, wie seine entgeltrelevanten Verkehrsdaten gespeichert werden sollen. § 97 Abs. 4 Satz 1 sieht insoweit die folgenden 3 Alternativen vor, über die der Diensteanbieter seinen Kunden gem. § 97 Abs. 4 Satz 2 zu unterrichten hat: - Die Zielrufnummer wird vollständig bis zu 6 Monaten nach Versendung der Rechnung gespeichert. - Die Zielrufnummer wird unter Kürzung um die letzten 3 Ziffern bis zu 6 Monaten nach Versendung der Rechnung gespeichert. - Die Zielrufnummer wird mit Versendung der Rechnung vollständig gelöscht. Der Diensteanbieter hat seinen Kunden über die Möglichkeit zu informieren, einen Einzelverbindungsnachweis i.S.d. § 99 erhalten zu können. Damit wird der Kunde in die Lage versetzt, die rechnerische Richtigkeit der Entgelte überprüfen zu können. Zudem kann er damit die Entstehung der einzelnen Kosten kontrollieren. Der Teilnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass bei der Versendung einer SMS von einem Festnetz- bzw. Mobiltelefon die Rufnummer als Bestandteil der Absenderadresse immer mit übertragen wird. Der Teilnehmer ist von seinem Dienstanbieter darauf hinzuweisen, dass er nach § 104 beantragen kann, mit seinem Namen, seiner Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in gedruckte oder elektronische öffentliche Kundenverzeichnisse eingetragen zu werden. Auf Verlangen des Teilnehmers können auch Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind. 48 Der Kunde ist gem. § 105 Abs. 2 Satz 1 darüber zu informieren, dass im Rahmen von telefonischen Auskunftsdiensten im Einzelfall Auskunft über in Verzeichnissen i.S.d. § 104 aufgeführten Rufnummern erteilt werden dürfen, soweit er dem nicht widerspricht. Damit über andere in öffentliche Kundenverzeichnisse eingetragene Daten telefonisch Auskunft erteilt werden darf, ist gem. § 105 Abs. 2 Satz 2 eine entsprechende Einwilligung des Kunden erforderlich. Auch hierüber ist er zu unterrichten. Schließlich können Daten von Teilnehmern beauskunftet werden, die nicht in einem öffentlichen Kundenverzeichnis eingetragen sind. Dies setzt allerdings voraus, dass sie die Aufnahme dieser Daten in einen telefonischen Auskunftsdienst ausdrücklich beantragt haben. Auch hierüber sind die Kunden von ihrem Diensteanbieter zu informieren. § 105 Abs. 3 regelt die sog. Inverssuche. Danach wird eine Telefonauskunft über den Namen oder den Namen und die Anschrift des Teilnehmers erteilt, von dem nur die Rufnummer bekannt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Teilnehmer mit diesen Daten in einem Teilnehmerverzeichnis i.S.d. § 104 eingetragen ist, von seinem Dienstanbieter auf die Möglichkeit der Inverssuche hingewiesen wurde und dem nicht widersprochen hat. Der Teilnehmer ist darauf hinzuweisen, dass er sein Widerspruchsrecht jederzeit ausüben kann und nicht an eine bestimmte Frist gebunden ist. Zeitpunkt der Information. Der Teilnehmer ist grundsätzlich bei Vertragsschluss über die wesentlichen Datenverarbeitungstatbestände sowie die ihm zustehenden Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten zu unterrichten. Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 93 ist sinnvoll, da sich der Teilnehmer im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung noch frei für bzw. gegen den Diensteanbieter entscheiden kann. Eine spätere Unterrichtung greift zu kurz, da sich der Teilnehmer mit dem Abschluss des Vertrages in der Regel für eine bestimmte Zeit an den Diensteanbieter gebunden hat. Form der Information. Die wesentlichen datenschutzrechtlichen Informationen sind in das Vertragsformular aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten, die für die konkrete Ausgestaltung des Vertrages maßgeblich sind. Da die Entscheidungen des Kunden sowohl für ihn als auch für den Diensteanbieter nachvollziehbar und beweisbar sein müssen, sollten sie als solche eindeutig erkennbar sein. Für diesen Nachweis eignen sich beispielsweise vom Kunden auf dem Auftragsformular auszufüllende Leerfelder. Damit kann der Kunde durch aktives Handeln seine Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten wahrnehmen. Ähnliches gilt für den Vertragsabschluss in den Geschäftsräumen eines Händlers bzw. eines Diensteanbieters, wenn dabei ein elektronisches Eingabesystem genutzt wird, das die Daten mittels Internetverbindung an ein zentrales Datenverarbeitungssystem des Diensteanbieters übermittelt. In diesen Fällen sollten in den Bildschirmdialog Leerfelder eingearbeitet werden, die zusammen mit dem Kunden auszufüllen sind. Es ist zu vermeiden, bestimmte Felder mit Ja bzw. Nein vorzubelegen. Kommt es in diesen Fällen später zum Streit über die vom Kunden getroffene Wahl, ist nämlich im nachhinein nicht feststellbar, ob der Kunde tatsächlich über den Inhalt des vorbelegten Feldes informiert worden ist bzw. welche Entscheidung er konkret getroffen hat. Soweit Telekommunikationsdienste über den Internetauftritt eines Händlers bzw. eines Diensteanbieters angeboten werden, sind dieselben Vorgaben zu beachten. Auch hier darf es keine vorbelegten Felder geben. Dem Kunden muss die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eigenes aktives Tun kenntlich zu machen, für welche Wahl- und Gestaltungsmöglichkeit er sich entscheidet. 49 Der Vertragsschluss mittels Telefon, etwa über ein Call-Center des Diensteanbieters, erfordert weitere Vorkehrungen, die sicherstellen, dass der Wunsch des Kunden auch tatsächlich berücksichtigt wird. Im Falle eines telefonischen Auftrags hat der Diensteanbieter vor dem endgültigen Vertragsschluss dem Kunden ein Bestätigungsschreiben zuzusenden, das die Entscheidungen des Kunden in Bezug auf seine Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten wiedergibt. Macht der Kunde innerhalb einer vorher festgelegten Frist keine Einwände gegen die Feststellungen in dem Bestätigungsschreiben geltend, werden diese Bestandteil des Vertrages. Die Frist sollte nicht zu kurz bemessen sein. Wegen der Datenschutzinformationen im Übrigen ist ein Merkblatt ausreichend, in dem die maßgeblichen Datenschutzhinweise aufgeführt sind. Dieses Merkblatt ist dem Kunden bei Vertragsschluss auszuhändigen und in den entscheidenden Passagen mündlich vor Vertragsschluss zu erläutern. Im Fall eines telefonischen Auftrages sind die Datenschutzhinweise dem Kunden zuzusenden. Nicht ausreichend ist die Aufnahme der datenschutzrechtlich relevanten Hinweise in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), da dies keine hinreichende Information des Teilnehmers sicherstellt. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 93 Rn 23, 36, 37, 39, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51) § 97 TKG Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung (1) Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihen Teilnehmern benötigt werden. Erbringt ein Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliches Telefonnetz eines fremden Betreibers, darf der Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes dem Diensteanbieter die für die Erbringung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten übermitteln. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 und des Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 zu verpflichten. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. (2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erheben und verwenden: 1. die Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1. 2. die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt, 3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen. (3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrsdaten dürfen – vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 – höchstens 6 Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. 50 (4) Nach Wahl des Teilnehmers hat der rechnungsstellende Diensteanbieter die Zielnummer 1. vollständig oder unter Kürzung um die letzten 3 Ziffern zu speichern oder 2. mit Versendung der Rechnung an den Teilnehmer vollständig zu löschen. Der Teilnehmer ist auf sein Wahlrecht hinzuweisen; macht er von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Zielnummer ungekürzt zu speichern. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen verpflichtet ist, dürfen ihm die Rufnummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgegangen sind, nur gekürzt übermittelt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten. (5) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden. (6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Teilnehmer erforderlich sind. § 99 TKG Einzelverbindungsnachweis (1) Dem Teilnehmer sind die nach § 97 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Teilnehmer dürfen darüber hinaus die nach § 97 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 nach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten 3 Ziffern mitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten. (2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Regulierungsbehörde die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a des StGB genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Regulierungsbehörde nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch 51 Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der Diensteanbieter hat die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten. (3) Bei Verwendung einer Kundenkarte muss auch auf der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung der gespeicherten Verkehrsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist, muss der Teilnehmer eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben haben. Der Einzelverbindungsnachweis ist eine besondere Form der Rechnungstellung von Telekommunikationsdienstleistungen, wie sich bereits aus der Definition des § 8 Abs. 1 Satz 1 TDSV 2000 ergab. Es handelt sich bei dem Einzelverbindungsnachweis um eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung. Im Rahmen eines Einzelverbindungsnachweises sind die während des jeweiligen Abrechnungszeitraumes aufgebauten Telekommunikationsverbindungen einzeln ausgewiesen. Obgleich hinsichtlich der aufzunehmenden Daten kein Mindestumfang festgelegt wird, ist ein inhaltlicher Standard definiert. Zweck der Norm ist die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen im maßgeblichen Abrechnungszeitraum durch den Kunden. Aus diesem Zweck folgend ist mindestens Zielrufnummer, Datum und Uhrzeit von Verbindungsbeginn und Verbindungsende im Einzelverbindungsnachweis anzugeben. Der Einzelverbindungsnachweis erfasst auch den Nachweis von beispielsweise Fax- oder Datenverbindungen. Die Verpflichtung trifft nicht nur den Anbieter des Netzzugangs, sondern auch Verbindungsnetzbetreiber, soweit diese laut Vereinbarung mit dem Teilnehmer selbst zur Erstellung der Rechnung verpflichtet sind. Nach dem Sinn und Zweck von § 99 soll der Einzelverbindungsnachweis dem Teilnehmer ermöglichen, die Abrechnung zu überprüfen. Im Sinne eines effektiven Kundenschutzes ist diese Überprüfungsmöglichkeit extensiv auszulegen. Es kann daher nicht nur darum gehen, die konkrete Richtigkeit der im einzelnen abgerechneten Verbindungen zu überpüfen; vielmehr muss der Teilnehmer auch in die Lage versetzt werden, beispielsweise die Wirtschaftlichkeit einer von ihm genutzten Tarifoption zu beurteilen. Bei den heute am Markt angebotenen Tarifoptionen ist eine Pauschalvergütung von Verbindungen zu bestimmten Tageszeiten oder für den gesamten Monat durchaus üblich. So kann beispielsweise ein Kunde gegen Zahlung einer Pauschale an Wochenenden oder für den gesamten Monat kostenlos telefonieren. Dennoch wäre es verfehlt, sämtliche Wochenendverbindungen eines solchen Teilnehmers von der Verpflichtung für Aufnahmen im Einzelverbindungsnachweis auszunehmen. Der Kunde würde hierdurch nicht nur die Kontrolle über die konkrete Nutzung seines Anschlusses verlieren, sondern auch der Möglichkeit beraubt, anhand des Einzelverbindungsnachweises zu überprüfen, ob sich die gewählte Tarifoption aufgrund seines konkreten Nutzungsverhaltens für ihn lohnt, um beispielsweise festzustellen, ob bestimmte Mindestumsätze erreicht werden. Richtigerweise sind daher aufgrund des Merkmals „entgeltpflichtig“ von der Pflicht zur Aufnahme in den Einzelverbindungsnachweis nach § 99 Abs. 1 Satz 1 nur solche Verbindungen auszunehmen, deren Nutzung keinerlei Entgelt oder Tarifrelevanz für den Teilnehmer hat (beispielsweise Anruf zu 0800-Nummern). 52 Ein Einzelverbindungsnachweis wird dem Teilnehmer gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 nur auf dessen in Textform gem. § 126 b BGB erstellten Antrag hin gewährt. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, erhält der Teilnehmer notwendigerweise ein anderes Rechnungsformat, also beispielsweise eine kumulierte Rechnung. Der Antrag des Teilnehmers darf erst mit dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 99 Rn 2, 3, 9, 10) 53 Unternehmen Gebühren für Einzelverbindungsnachweis bei Prepaid-Tarifen Vodafone 0,-- € E-Plus 10,22 € O2 Kein Einzelverbindungsnachweis bei Prepaid-Tarifen T-Mobile Kein Einzelverbindungsnachweis bei Prepaid-Tarifen ALDI 10,22 € (bzw. E-Plus Service GmbH&Co.KG) PENNY MOBIL Kein Einzelverbindungsnachweis Nur Ausstellung einer Rechnung gem. § 14 UStG gegen gesondertes Entgelt (AGB Nr. VIII Abs. 4) (Quelle: eigene Recherche) Anmerkung: Mit Hinweis auf § 16 TKV (Nachweis der Entgeltforderungen) ist das Unternehmen O2 bereit einen Einzelverbindungsnachweis auszustellen. Allerdings werden vom Unternehmen O2 bei den Internet-Verbindungen (GPRS) keine Volumenangaben gemacht (siehe unten). Eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Beträge ist nicht möglich. (Quelle: eigene Recherche, Einzelverbindungsnachweis gem. § 16 TKV von O2) Bei GPRS/Mobiles Internet werden keine Volumenangaben in „KB“ oder „MB“ gemacht. Die in Rechnung gestellten Beträge sind somit nicht nachprüfbar. 54 12. Unzulässige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Transparenzgebot (§ 307 BGB) § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. Der Verwender muß den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Vertrag unter Zugrundelegung der AGB abgeschlossen werden soll, dem Kunden muß die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, d.h. die AGB müssen für den Durchschnittskunden mühelos lesbar sein (BGH, NJW 1983, 2773) und ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen. Ferner müssen die Klauseln zumindest im Kernbereich verständlich sein. Klauseln, die nicht nur in den Randzonen, sondern auch in ihrem Kernbereich unklar und unverständlich sind, sind unwirksam (OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1440). Ist eine Klausel lediglich „im Randbereich“ unklar, und sind mindestens 2 Auslegungen rechtlich vertretbar (BGH, NJW 1984, 1818) so gehen diese Unklarheiten nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Es gilt dann die dem Kunden günstigere Auslegungsmöglichkeit. Bereits die Klauselfassung muß der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BGH, NJW 1988, 1726, 1728). Für die Beurteilung von AGB ist dabei die Verständnismöglichkeit des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden maßgebend (BGH, NJW 1988, 1726; BGH, NJW 1989, 2750, 2752; BGH, BB 1990, 1656). Gerade weil erfahrungsgemäß viele Verbraucher sich durch eine ihnen entgegengehaltene Klausel von vornherein von dem Versuch abhalten lassen, die ihnen zustehenden Rechte durchzusetzen, hat der Gesetzgeber im UKlaG die Möglichkeit geschaffen, schon bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung eine unwirksam erscheinende Klausel zu überprüfen (BGH, NJW 1981, 867, 868). Das Transparenzgebot als Bestandteil von § 307 ist daher auch im Verbandsverfahren dem UKlaG Prüfungsmaßstab. (Geschäftsbedingungen von A-Z, Jürgen Niebling, 5. Auflage, Seite190, 191, 192, 193) 55 Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) „unangemessen benachteiligen“. Hinweis: Die Darlegungs- und Beweislast für eine „unangemessene Benachteiligung“ trägt der Kunde, wobei allerdings der Verwender die sein Angebot bestimmenden und für eine Qualifikation der Unangemessenheit relevanten Daten offen legen und deren Marktkonformität darstellen muss. (Arbeitsbuch AGB, Prof. Dr. Gerhard Ring, 2007, Seite 85, 86) Unwirksame AGB-Klausel beim netzbetreibenden Mobilfunkanbieter O2 (Prepaid-Vertrag) 1. Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weiter Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird. 2. Mit Beendigung des Vertrages verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, O2 hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von O2 zu vertretenden Gründen gekündigt. Gericht: OLG München, Urteil vom 22.06.2006 – 29 U 2294/06 Mobilfunkbetreiber Unwirksam sind Klauseln, 1. die für die Deaktivierung einer Rufnummer eine Gebühr erheben, wobei aber die Ausschaltung der Nummer weitgehend in das Belieben des Betreibers gestellt wird (= Verstoß gegen § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB); 2. die ein gesondertes Entgelt für einen Einzelgesprächsnachweis vorsehen (Verstoß gegen TKV § 14, § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB); Gericht: LG München, Urteil vom 17.02.2000 – 7 O 11900/99 Fundstellen: BB 2000, 2173 - 2175 CR 2000, 833 – 835 K&R 2000, 614 - 616 MMR 2000, 568 - 570 NJW-RR 2001, 278 - 279 (Arbeitsbuch AGB, Prof. Dr. Gerhard Ring, 2007, Seite 1179) 56 Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung: Deaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. USt.), 33,93 DM (inkl.USt.) einmalige Gebühr für das Stilllegen Ihres T.-Anschlusses (T = Beklagte). Diese Klausel wurde für unzulässig erklärt. Gericht: BGH, Urteil vom 18.04.2002 – III ZR 199/01 Fundstellen: BB 2002, 1441 - 1443 CR 2002, 658 – 660 MDR 2002, 1108 - 1109 NJW 2002, 2386 - 2388 NWB 2002, 2110 WM 2002, 1355 - 1358 ZIP 2002, 1152 - 1155 (Arbeitsbuch AGB, Prof. Dr. Gerhard Ring, 2007, Seite 1175) Telefonkarte - Gültigkeit Gültig bis ... (Monat/Jahr) Nach Ablauf dieser Frist, bzgl. Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte, ist die Benutzung öffentlicher Fernsprecher mithilfe der Karte nicht mehr möglich; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge werden nicht erstattet. Diese Klausel wurde für unzulässig erklärt. Gericht: BGH, Urteil vom 12.06.2001 – XI ZR 274/00 (Arbeitsbuch AGB, Prof. Dr. Gerhard Ring, 2007, Seite 1175, 1176) Telefonkarte - Gültigkeit Gültig bis 31.12.2002 Die Karten werden mit einer Gültigkeitsdauer von ca. einem Jahr versehen. Diese Klausel wurde für unzulässig erklärt. Gericht: OLG Köln, Urteil vom 07.03.2003 – 6 U 137/02 Fundstellen: JR 2004, 328 - 330 WRP 2003, 1014 - 1017 (Arbeitsbuch AGB, Prof. Dr. Gerhard Ring, 2007, Seite 1176) 57 Einwendungen gegen Abrechnungen - Frist Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise der D.T., sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Kundenniederlassung der D.T. schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von 8 Wochen ab Rechnungsdatum bei der D.T. eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die D.T. wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt. Diese Klausel wurde für unzulässig erklärt. Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen endet erst nach Ablauf der in § 7 Abs. 3 TDSV 2000 bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. Gericht: BGH, Urteil vom 24.06.2004 – III ZR 104/03 Einzelgesprächsnachweis Sollten Sie keinen Einzelgesprächsnachweis vereinbart haben, werden die Verbindungsdaten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich. Diese Klausel wurde für unzulässig erklärt. Gericht: LG Flensburg, Urteil vom 18.05.1999 – 2 O 93/99 (Arbeitsbuch AGB, Prof. Dr. Gerhard Ring, 2007, Seite 1179) Daten Der Kunde ist damit einverstanden, dass die in seinem Auftrag enthaltenen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) von M. erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Klausel wurde für unzulässig erklärt. Gericht: OLG Schleswig, Urteil vom 15.05.1997 – 2 U 37/96 (Arbeitsbuch AGB, Prof. Dr. Gerhard Ring, 2007, Seite 1176) 58 III. Handygebühren 1. T-Mobile Junge Handy-Flat. Auf die junge Zielgruppe haben Mobilfunker ein besonderes Augenmerk. So lockt TMobile mit dem Angebot „Max Young“: Die Handy-Flat gilt für Handy-Nutzer zwischen 18 und 25 Jahren und kostet 25,-- € pro Monat. In der Pauschale sind alle Gespräche ins Festnetz und ins eigene Netz sowie der netzinterne SMS-Versand enthalten. Gespräche in Fremdnetze kosten wie bei dem regulären Handy-Flat-Angebot „Max“ 0,29 € die Minute. ... (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Mai 2007, Seite 12) Diskriminierung (Alter zwischen 18 u. 25 Jahren) gem. T-Mobile Informationsservice derzeit StauInfo 2211 Zuschlag pro Verbindung Tarif Relax, Basix und Max, CombiCard Relax, HomePhone § 2 TKV? Tarif Xtra Smart, Xtra Friends, Xtra Classic 0,29 € + 0,99 € 0,39 € + 0,99 € TravelService 2525, VerkehrsService 2526 Zuschlag pro Minute 0,29 € 0,39 € + 1,29 € + 1,29 € Facts&Fun 2233 Zuschlag pro Minute 0,29 € + 0,29 € 0,39 € + 0,29 € 0,29 € 0,39 € 0,29 € + 0,69 € 0,39 € + 0,69 € 0,29 € + 1,29 € 0,39 € + 1,29 € Fleurop 3538 Hussel 4877 Alarmrufe f. Seenotfälle 124124 ADAC-Pannenhilfe 222222 ADAC-Stauinfo 22499 Zuschlag pro Minute (ganztägig) ADAC-VerkehrsService 22411 Zuschlag pro Minute (ganztägig) Sind die unterschiedlichen Gebühren eine Diskriminierung (§ 2 TKV)? Überprüfung gem. § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) sinnvoll? (Quelle: Gesamtpreisliste T-Mobile, Stand Mai 2007) 59 Ist der nachfolgende Tarif „Max Friends“ (Alter von 18 bis 25 Jahre) von T-Mobile auch eine Diskriminierung (§ 2 TKV)? (Quelle: Preisliste my T-Mobile, Mai 2007, Seite 13 und 60) 44) Voraussetzung ist, dass der Kunde ein Mindestalter von 18 Jahren und ein Höchstalter von 25 Jahren hat. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit des Vertrages und nicht wiederholter Berechtigungsprüfung wird der monatliche Paketpreis des Max Friends Tarifs wieder zu den Konditionen von Max oder Max (mit Handy) fortgeführt. Das Angebot ist zunächst befristet bis zum 31.12.2007. Der T-Mobile Laufzeitvertrag im Tarif Max Friends hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Einmalige Bereitstellungspreis 25,-- €. Im monatlichen Grundpreis von 25,-- € bzw. 34,-- € im Tarif Max Friends mit Handy sind alle netzinternen Gespräche und Gespräche ins deutsche Festnetz sowie netzinterne SMS enthalten. In andere deutsche Mobilfunknetze werden 0,29 €/Gesprächsminute und 0,19 €/SMS in andere deutsche Mobilfunknetze und ins deutsche Festnetz berechnet. 74) Voraussetzung ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Mindestalter 18 Jahre; Höchstalter 25 Jahre. Nach dem Ablauf der Mindestlaufzeit und nicht wiederholter Berechtigungsprüfung wird der monatliche Paketpreis der Max Friends Tarife wieder zu den Konditionen von Max oder Max mit Handy fortgeführt. 60 120,-- € bei T-Mobile. Neben E-Plus, O2 und Vodafone belohnt nun auch T-Mobile seine Online Shopper: Wer einen TellyBasic- oder einen Relax-Tarif mit 24 Monaten Laufzeit über den Internet-Shop www.t-mobile.de ordert, erhält einen Bonus von 120,-- €. Dazu werden dem Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit 5,-- € pro Monat gutgeschrieben. Obendrein darf sich der Neukunde ein subventioniertes Handy aussuchen und vom Postboten ins Haus bringen lassen. (Quelle: Zeitschrift „Connect“, August 2006, Seite 12) Muß man bei T-Mobile über einen Internetanschluß verfügen um Vergünstigungen zu erhalten? § 2 TKV (Nichtdiskriminierung)? 61 2. Vodafone Ortsgespräche Nationale Gespräche zu den Festnetzanschlüssen des Ortes, in dessen Bereich das Gespräch beginnt Tarif Vodafone-Business Classic, Active, Basic Tarif Call Ya 0,08 € ??? (Quelle: Preisliste 07/2006, Seite 21 und 24) Die Kunden im Tarif Call Ya müssen für ein Gespräch ins Festnetz/Ortsgespräch 0,39 € bezahlen. „Ortsgespräche“ werden im Tarif Call Ya nicht berücksichtigt. Die Differenz (0,39 € - 0,08 € = 0,31 €) beträgt hier 387,50 %. Diskriminierung und Überprüfung gem. § 2 TKV? Tipp: Exklusive Vorteile und Rabatte für Schüler, Studenten, Azubis, Zivil- und Wehrdienstleistende sowie für Teilnehmer am freiwilligen sozialen Jahr! Jeweils unter 30 Jahre. Vodafone Super Flat Vorteile: - Gespräche ins dt. Festnetz kostenlos - Gespräche ins dt. Vodafone-Netz kostenlos - SMS ins dt. Vodafone-Netz kostenlos Vodafone Kombi Paket Wochenende Vorteile: - Wochenendflatrate fürs Telefonieren inklusive - Inkl.-Minuten in alle deutschen Netze abtelefonieren - Kostenlose UMTS-Highlights - SMS-Paket 3 Monate gratis, 3 x bis zu 300 Frei-SMS Vodafone Kombi Paket Zuhause Vorteile: - Eigene Festnetznummer für günstige Erreichbarkeit - Inkl.-Minuten in alle deutschen Netze abtelefonieren - Kostenlose UMTS-Highlights - SMS-Paket 3 Monate gratis, 3 x bis zu 300 Frei-SMS Normalpreis Studententarif 34,95 € 24,95 € 24,95 € 12,50 € 24,95 € 12,50 € (Quelle: Werbeprospekt Vodafone 11/2006) Sind die Vergünstigungen sachlich gerechtfertigt? BGH-Entscheidung? Überprüfung gem. § 2 TKV (Nichtdiskriminierung) § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)? 62 3. O2 § 2 TKV Nichtdiskriminierung Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind. Prepaid Tarif bei O2 Prepaid Tarif bei Tchibo (Vertrag aber mit O2 gem. AGB) 0,25 € 0,19 € Gespräche von Tchibo (?) zu Tchibo (?) 0,-- € Differenz 0,06 € Sachlich gerechtfertigt? bzw. 0,25 € Rechtsprechung BGH? Tchibo AGB AGB der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen im Tchibo MobilfunkTarif. 2. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch Antrag des Kunden und Annahme durch O2 zustande. 3. Leistungen 3.1 O2 erbringt den Mobilfunkservice im Rahmen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages und der in produktspezifischen Leistungsbeschreibungen, Produktbroschüren und Preislisten aufgeführten Bestimmungen. 3.2 Die Mobilfunkdienstleistungen im O2 - eigenen Mobilfunknetz stehen räumlich im Empfangs und Sendebereich der von O2 in Deutschland betriebenen Funkstationen zur Verfügung. Daneben erbringt O2 Mobilfunkdienstleistungen unter Nutzung des D1-Mobilfunknetzes (.. National Roaming“). 3.5 Die dem Kunden überlassene SIM-Karte bleibt Eigentum von O2. 13.1 Der Kunde kann nach Beendigung der Nutzung des Mobilfunkservices seine Rufnummer einschl. seiner Mailbox-Rufnummer bei einem anderen Diensteanbieter aktivieren lassen (Rufnummernmitnahme). Hierfür wird von O2 ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt. Das Entgelt wird durch Abbuchung vom Guthabenkonto gezahlt. Die Rufnummernmitnahme ist demzufoge nur möglich, wenn sich zum Zeitpunkt der Durchführung ein ausreichender Betrag auf dem Guthabenkonto befindet. Der Kunde muss gegenüber O2 eine Verzichtserklärung hinsichtlich evtl. noch vorhandenen Gesprächsguthabens und bestimmter Sonderleistungen abgeben und beim neuen Diensteanbieter einen wirksamen Auftrag zur Rufnummernmitnahme gestellt haben. (Quelle: AGB Tchibo 2004) 63 Die Kunden bei Tchibo schließen gem. den AGB einen Vertrag mit dem Unternehmen O2 ab. Warum müssen jetzt die Kunden bei O2 höhere Gebühren bezahlen als die Kunden bei O2/Tchibo? § 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. Tarif O2 LOOP Prepaid Tarif O2 Genion S/M/L Internet per GPRS Internet per GPRS 0,10 € 0,00488 € je 10 KB je 10 KB Differenz 2.049,18 % Sachlich gerechtfertigt? Rechtsprechung BGH? Die Prepaid-Kunden bei O2 müssen für die gleiche Leistung 2.049,18 % mehr bezahlen als die Kunden mit Vertragslaufzeit bei O2! 64 Preisliste O2 Tarif O2 LOOP Prepaid (Mai 2007) Tarif O2 Genion S/M/L Kein Vertrag? => Freischaltungsgebühr 99,-- €!! Internet per GPRS 0,10 € je 10 KB Keine festgelegten Preise für Internet per GPRS! Preis per Vertrag festgelegt! Keine Wahlmöglichkeit! Deutschlandweit surfen – mit allen O2 Genion Tarifen. Wahlmöglichkeit: Mtl. Preis 10,-- € Inklusiv MB/Monat 200 MB oder 5000 MB Preis für Folge-MB 0,50/MB ==>> oder 25,-- € 0,50/MB 10 KB = 0,00488 € Differenz gegenüber Tarif O2 LOOP Prepaid (0,10 €) 2.049,18 % Überprüfung § 2 TKV (Nichtdiskriminierung) § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) Rechtsauskunft von Rechtsanwältin B.: Die vom Unternehmen O2 angebotenen (berechneten) Preise in KB bzw. MB für den Internetzugang sind keine Diskriminierung gem. § 2 TKV. Die Preisdifferenz i.H.v. 2.049,18 % ist zulässig, obwohl die Prepaid Kunden (z.B. Jugendliche) keine Wahlmöglichkeit bzgl. der Internet GPRS Preise haben. Anmerkung: Gem. Vertrag können die Prepaid-Kunden 24 Monate nur mit der O2 SIM-Karte telefonieren. Es sei denn, sie zahlen eine zusätzliche Freischaltungsgebühr i.H.v. 99,-- €. 65 O2 Ihre Sprachservices Tarif Für Privatkunden mit Laufzeitvertrag Tarif O2 LOOP Prepaid ADAC-Pannenhilfe 0179-22222 0,49 € 0,79 € ADAC-Verkehrsinfoansage 0179-22499 0,49 € 0,69 € 0,49 € + 1,61 € 0,59 € + 1,59 € Astro-Service 0179 (ASTRO/27876) 0,49 € 0,79 € Blumen-Service 0,49 € 0,79 € 0,49 € 0,79 € 0,49 € 0,79 € 0,49 € 0,79 € 0,49 € 0,79 € 0,49 € 0,79 € 0,49 € 0,79 € 0,49 € 0,79 € ADAC-Verkehrsinfo-Service 0179-22411 (ab der 2. Minute) 0179 (BLUMEN/258636) Börsen-Info 0179 (BOERSE/263773) Hotelreservierungs-Service 0179 (HOTEL/46835) Kino-Service 0179 (CINEMA/246362) Lotto-/Toto-Service 0179 (LOTTO/56886) Nachrichten-Service 0179 (AKTUELL/2588355) Sport-Info 0179 (SPORT/77678) Zeitansage 0179 (ZEITEN/934836) Sind die unterschiedlichen Gebühren eine Diskriminierung (§ 2 TKV)? Überprüfung gem. § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) sinnvoll? (Quelle: O2 Preisliste, 12/2006 und 03/2007) 66 4. E-Plus Gebühren bei E-Plus (Quelle: Preisliste E-Plus) Gebühren bei Aldi (Quelle: Tarifübersicht ALDI TALK bzw. E-Plus Service GmbH & Co. KG, Februar 2007, Seite 7 u. 8) E-Plus Netz -------------------------------------------------------------------------------------------------Ú Endkunde 0,29 € E-Plus Netz Aldi ------------------------------------------Ú----------------------------------------------------Ú Endkunde 0,14 € Ohne Zwischenhändler beträgt der Endpreis 0,29 €. Mit Zwischenhändler beträgt der Endpreis 0,14 €. ==>> Aldi verkauft seine Produkte im Auftrag von E-Plus 67 Die Kunden bei Aldi schließen gem. den AGB einen Vertrag mit dem Unternehmen E-Plus ab. Warum müssen die Kunden bei E-Plus höhere Gebühren bezahlen als die Kunden bei Aldi/E-Plus? Aldi AGB E-Plus Service GmbH & Co. KG: AGB für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen „ALDI TALK mit MEDIONmobile“, gültig in dem jeweils bekannt zu gebenden Aktionszeitraum. 2. Vertragsschluss und Vertragslaufzeit 2.1 Der Prepaid-Mobilfunkvertrag zwischen E-Plus Service GmbH & Co. KG und dem Kunden kommt mit der Registrierung der EPS-Mobilfunkkarte („SIM-Karte“) des Kunden zustande. 3. Leistungsumfang 3.1 Der Inhalt des Prepaid-Mobilfunkvertrags zwischen E-Plus Service GmbH & Co. KG und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach den bei Vertragsschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB. ... (Quelle: AGB ALDI 2007) E-Plus will mit seinem neuen Tarif CleverOne neue Kunden gewinnen. Zur Wahl stehen mit S, M und L drei Varianten für einen Mindestumsatz von 15,-- €, 25,-- € und 45,-- € pro Monat. Der Clou: Für netzinterne Anrufe – auch zu den im E-Plus-Netz funkenden Discountkarten wie Simyo und Base – zahlen CleverOne-Kunden nur 1 Cent pro Minute, beim größten Paket „L“ gilt der 1-Cent-Preis auch ins Festnetz. Bei „S“ kosten Anrufe ins Festnetz 19 Cent, in andere Handy-Netze 39 Cent pro Minute, bei „M“ reduzieren sich die Preise auf 19 und 29 Cent pro Minute. Bei „L“ fallen für Festnetz-Anrufe wie gesagt nur 1 Cent, in Fremdnetze 19 Cent pro Minute an. (Quelle: Zeitschrift „Connect“, September 2006, Seite 12) 68 5. Prepaid- / Vertragstarife bei Discounter im Netz von T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 Hinweis: Die Discounter bieten „ihre Telekommunikationsdienste“ über die Mobilfunknetze von - T-Mobile - Vodafone - E-Plus - O2 an. Ohne diese 4 Unternehmen können die Discounter keine Telekommunikationsdienste anbieten. Die Preise der Discounter werden somit von den Unternehmen T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 festgelegt. Ferner muß man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Discounter berücksichtigen. Bei Aldi kommt z.B. gem. den AGB (Ziffer 2.1) ein Mobilfunkvertrag zwischen E-Plus und dem Kunden zustande. Und bei Tchibo kommt gem. den AGB (Ziffer 2) ein Vertrag zwischen O2 und dem Kunden zustande. Aus den oben genannten Gründen ist eine (gerichtliche) Überprüfung der gesamten Gebühren / Preise für Telekommunikationsdienste gem. § 2 TKV (Nichtdiskriminierung) und § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) empfehlenswert. Von Transparenz (§ 307 BGB, Inhaltskontrolle) kann bei den gesamten Telekommunikationsdiensten nicht die Rede sein. Bei einer (gerichtlichen) Überprüfung sollten man aber die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB beachten. § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Über 5 Millionen Kunden. Ein Blick in die Historie: Seit dem Start der Discounter vor 2 Jahren hat allein E-Plus mit seinen Marken über 5 Millionen Kunden akquiriert. Da der Erfolg ihm Recht gibt, hält der E-Plus-Chef Thorsten Dirks an der Strategie fest und will weitere neue Marken auf sein Netz schalten. Doch auch andere Väter haben schöne Töchter: So liefern sich Tchibo, Klarmobil, Call Mobile, Simply, Rewe oder Schlecker, die sich der konkurrierenden Handynetze bedienen, mit den E-Plus-Marken einen harten Wettbewerb. ... (Quelle: Zeitschrift „Connect“, August 2007, Seite 13) 69 (Quelle: Zeitschrift „mobile news“, Nr. 2, April/Mai 2007, Seite 45) Vertragstarife mit Grundgebühr + Mindestumsatz Anbieter Tarif Netz AOL Mobile Basic O2 Conrad Fair Play E-Plus Debitel Vario home E-Plus, T-Mobile, Vodafone Freenet Super 5 E-Plus, O2 ,T-Mobile, Vodafone Klarmobil Discount T-Mobile Phonehouse Just talk S E-Plus, T-Mobile, Vodafone Talkline Free S E-Plus, T-Mobile, Vodafone Tchibo (siehe AGB => O2) Tchibo Mobil O2 (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Mai 2007, Seite 85) 70 Í Handy-Netz !! (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Nr. 8 / 2005, Seite 18 und 20) Fraglich sind hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Denn es gibt nur 4 Mobilfunknetzbetreiber. Siehe AGB bei Tchibo und Aldi. Freischaltungsgebühren bei Prepaid-Handys Gebühren T-Mobile Vodafone E-Plus O2 Debitel Talkline Mobilcom 100,-- € 100,-- € 103,-- € 99,-- € 100 € / 102 € 100,-- € 99,-- € (Quelle: Computer Bild, 20/2007, Seite 181) 71 Í !! (Quelle: Penny Markt-Werbung, 05/2007) Tarifsenkung für alle bestehenden und zukünftigen PENNY MOBIL Kunden. Auskunft Aldi /Medion AG vom 15.05.2007: Generell werden Tarifanpassungen automatisch durchgeführt. Selbstverständlich müssen sie sich hierfür kein neues Starter-Set zulegen. Auch bei Aldi gilt die Tarifsenkung für alle bereits bestehenden Verträge. Anmerkung: Bei Aldi schließen die Kunden gem. den AGB einen Vertrag mit E-Plus ab. Warum gilt eine Tarifsenkung bei Aldi für alle und bei E-Plus nicht? Die Kunden bei E-Plus müssen gem. der Preisliste für eine Tarifänderung 24,95 € bezahlen. O2 Billigmarke. Der 9,9-Cent-Mann. ... Mit dem Minutenpreis von 9,9 Cent in alle deutschen Netze unterbietet die neue O2-Billigmarke als erste die 10-Cent-Grenze. Damit nicht genug: Anders als beim E-Plus-Tarif Zehnsation fallen bei Fonic weder Mindestumsatz noch Grundgebühr noch Vertragsbindung an. Die Fonic-Karte kostet einmalig 9,99 € und wird zum Start mit 10,-- € aufgeladen. Danach kann der Kunde per automatischer Aufladung, Bankeinzug oder SMS nachtanken. Das Guthaben gilt 6 Monate. Einzigartig: Wer den Betrag nicht verbraucht, kann sich alle 3 Monate sein Guthaben auszahlen lassen. Weiterer Vorteil: Die Datennutzung kostet wie bei Simyo, Aldi und Blau.de nur 0,24 € pro Megabyte. Das SIM-onlyProdukt ist im Web unter www.fonic.de oder in allen 2.700 Lidl-Filialen erhältlich. (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Nr. 10 / 2007, Seite 6) 72 6. Gebühren bei Tarifwechsel (Quelle: Gesamtpreisliste, T-Mobile, Mai 2007) Wechsel bei Prepaid-Tarifen (E-Plus): 10,22 € ==>> Preisliste 2003 24,95 € ==>> Preisliste 2007 73 (Quelle: Preisliste O2 für Privatkunden mit Laufzeitvertrag, 03/2007) 74 7. Gebühren bei Mitnahme der Mobilfunkrufnummer (§ 46 TKG) § 46 TKG Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnummernraum (1) Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können: 1. im Fall geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und 2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort. Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten, zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig. (2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können. (3) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Das gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. (4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden. Die Rufnummernübertragbarkeit (auch: Nummernportabilität genannt) wird seit Beginn der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes als wichtiges Wettbewerbsinstrument angesehen, da die Möglichkeit, seine bisherige Rufnummer beizubehalten, für den Endnutzer eine entscheidende Voraussetzung für die Bereitschaft, den Anbieter zu wechseln, darstellt. Insbesondere für Geschäftskunden stellt die Rufnummer einen wirtschaftlichen Wert („Goodwill“) dar, den es insbesondere aufgrund des damit verbundenen Wiedererkennungseffekts auch bei einem Anbieterwechsel zu erhalten gilt. Darüber hinaus ermöglicht es die Rufnummernportierung, zusätzliche Wechselkosten, z.B. für die Änderung von Briefpapier, Visitenkarten und Werbematerial, zu vermeiden. Im Festnetz wurde die Mitnahme der Rufnummer zum 01.01.1998 realisiert; im Mobilfunk erfolgte die Umsetzung zum 01.11.2002. Berechtigt i.S.d. § 46 sind Teilnehmer, d.h. gem. § 3 Nr. 20 sowohl Endnutzer als auch andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten (wie Service Provider und Wiederverkäufer), die mit dem Betreiber einen Vertrag über die Erbringung eines solchen Dienstes geschlossen haben. Dieses Recht zur Rufnummernmitnahme korrespondiert mit § 20 Abs. 2 Satz 3 TKV 1996, demzufolge der Endkunde mit der Zuteilung ein vom Anbieter unabhängiges dauerhaftes Nutzungsrecht an der Rufnummer erwirbt. Eine Ausnahmeregelung mit der Möglichkeit, die Rufnummernübertragung durch die Bundesnetzagentur auszusetzen, sieht § 46 im Gegensatz zu § 43 Abs. 5 TKG 1996 und in Entsprechung der EU-rechtlichen Vorgaben nicht mehr vor. Netzbetreiber oder Diensteanbieter können sich demnach nicht mehr auf technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung von § 46 berufen. Auch Anbieter von Voice over IP müssen, sofern sie Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefonnetzes sind oder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, von der Aufnahme ihres Angebots an der Portierungsverpflichtung nachkommen. 75 Der nach § 46 Verpflichtete kann hinsichtlich der Rufnummer kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen. Stehen dem Netzbetreiber oder Diensteanbieter zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde die Rufnummernmitnahme beantragt, Forderungen gegen den Kunden zu, so muss er die Portierung gleichwohl ermöglichen. Mit der von der Vorschrift bezweckten Förderung des Wettbewerbs wäre es unvereinbar, wenn die Portabilität vom Ausgang eines zivilrechtlichen Streits über andere Ansprüche abhängig wäre. Auch die Knappheit des Gutes Rufnummer sowie die Gefahr des Nummernverlusts wegen Nichtnutzung während der Dauer die Zivilgerichtsverfahrens sprechen dagegen, in der Nummer einen zurückbehaltungsfähigen Gegenstand zu sehen. Zur Realisierung der Rufnummernportierung haben die deutschen Mobilfunkunternehmen eine zentrale Rufnummernportierungsdatenbank (ZMRDB) eingerichtet, auf die sowohl die Mobilfunknetzbetreiber als auch die Diensteanbieter zugreifen können. Der Netzbetreiberwechsel im Mobilfunk führt zu einer Beeinträchtigung der Tariftransparenz, da für den Anrufenden nicht mehr auf den ersten Blick erkennbar ist, in welchem Netz sich die jeweilige Mobilfunknummer befindet. Der Anrufer kann aber über eine kostenpflichtige Servicerufnummer der 4 Mobilfunknetzbetreiber erfragen, in welchem Netz sich die jeweilige Rufnummer befindet. Aufgrund der hohen Tarife für Verbindungen von einem Mobilfunknetz in ein anderes Mobilfunknetz haben Verbraucherschutzkreise eine entsprechenden Tarifansage vor jedem Gespräch gefordert. Jeder Mobilfunkanbieter ist verpflichtet, den Wechsel zu einem anderen Anbieter unter Beibehaltung der Rufnummer zu ermöglichen; dies gilt auch bei Prepaid-Verträgen. Erfasst wird hiervon neben der Rufnummer auch die jeweilige Nummer zur Abfrage der Mailbox; hier ändert sich lediglich die netzbetreiberindividuelle Kurzwahl. Voraussetzung für eine Portierung ist der Abschluss eines Vertrages mit einem neuen Anbieter und die Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Anbieter. Die Portierung der Rufnummer muss dabei beim neuen Anbieter beauftragt werden. Die Portierung ist nur möglich, wenn folgende Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sind: Rufnummer, Name und Geburtsdatum bzw. bei Geschäftskunden die Kundennummer beim abgebenden Anbieter. Auch Diensteanbieter sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Mitnahme der Rufnummer zu ermöglichen. Diensteanbieter ist nach § 3 Nr. 6 jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Über Abs. 1 hinausgehend sind damit auch solche Anbieter von Telekommunikationsdiensten erfasst, die über kein eigenes Netz verfügen. Besondere Bedeutung erlangt die Vorschrift im Mobilfunk. Hier gibt es zahlreiche Service Provider, die selbst nicht Netzbetreiber sind, sondern Produkte der Mobilfunknetzbetreiber weiterverkaufen. Die Verpflichtung zur Rufnummernportierung erstreckt sich damit auch auf Reseller und Mobile Virtual Network Operators (MVNO). Kosten. Satz 1 entspricht der alten Regelung gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. TKG 1996 und legt fest, dass nur die einmalig durch den Wechsel entstehenden Kosten auf den Teilnehmer oder Diensteanbieter abgewälzt werden dürfen. Kosten, die nicht unmittelbar durch den Wechsel verursacht werden, wie z.B. Netzkonditionierungskosten, laufend anfallende zusätzliche Kosten, die durch den Verbindungsaufbau zu einem Teilnehmer mit portierter Rufnummer entstehen und durch die Kündigung des Teilnehmeranschlusses ohnehin anfallende Kosten dürfen dem Teilnehmer bzw. dem Diensteanbieter dagegen nicht in Rechnung gestellt werden. Es können somit nur die spezifischen Kosten der Rufnummernportierung ersetzt verlangt werden. Hintergrund ist die Tatsache, dass die für den Wettbewerb wichtige Möglichkeit zur Rufnummernmitnahme durch das dafür 76 erhobene Entgelt erheblich beeinträchtigt werden könnte. Die Regelung setzt damit die Vorgabe von Art. 30 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie um, demzufolge die Kosten die Verbraucher nicht abschrecken dürfen, die Rufnummernmitnahme in Anspruch zu nehmen. Im Festnetzbereich erhebt derzeit nur die Deutsche Telekom AG eine Gebühr für die Portierung von Teilnehmerrufnummern. Bereits 1998 hatte das Unternehmen 2-mal die Genehmigung eines Endkundenentgelts für die Mitnahme je Einzelrufnummer in Höhe von 42,24 DM netto und 30,58 DM netto beantragt. Diese Entgeltanträge wurden von der Regulierungsbehörde jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass die Rufnummernmitnahme gegenüber dem Kunden keine Leistung darstelle. Die Deutsche Telekom als Netzbetreiber ermögliche dem Kunden im Rahmen der Portierung lediglich die Ausübung seines gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 TKV erworbenen dauerhaften Nutzungsrechts. Ihr stehe somit kein Entgelt zu. Das VG Köln stellte jedoch in seinem Urteil vom 10.05.2001 klar, dass die Regulierungsbehörde eine Entgeltgenehmigung nicht versagen dürfe. Die Behörde wurde daher verpflichtet, den Entgeltgenehmigungsantrag der Deutschen Telekom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Statt des beantragten Entgelts i.H.v. 9,38 € legte die RegTP fest, dass Endkunden für die Mitnahme einer Einzelrufnummer 5,81 € zahlen müssen. Die Genehmigung war befristet bis zum 31.12.2004. Da der Mobilfunkmarkt von der Regulierungsbehörde bislang als wettbewerblicher und daher nicht regulierungsbedürftiger Markt angesehen wurde, gibt es für die mobile Rufnummernportierung kein reguliertes Entgelt. Es dürfen jedoch auch hier nur diejenigen Kosten in Ansatz gebracht werden, die durch den Wechsel verursacht werden. Vor Einführung der Netzbetreiberportabilität im Mobilfunk hatte der BGH eine sog. Deaktivierungsgebühr als AGB-rechtswidrig angesehen. Der mit der Deaktivierungsgebühr geltend gemachte Aufwand erfasse ausschließlich solche Arbeiten, die ohnehin durch die Kündigung anfallen, wie z.B. Prüfung der Kundenmodalitäten und des Gebührenkontos, Umstellung des Kundenkontos und die Erstellung eines erneut zu prüfenden Kündigungsreports mit anschließender Netzabschaltung. Diese Verrichtungen stehen nach Ansicht des BGH in keinem Zusammenhang mit den vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die dem Mobilfunkunternehmen aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Kunden obliegen. Gemäß Satz 3 werden Entgelte für die Rufnummernmitnahme zukünftig einer Ex-post-Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 unterworfen, d.h. die Bundesnetzagentur leitet eine Überprüfung der Entgelte ein, falls Grund zu der Annahme besteht, dass diese missbräuchlich i.S.d. § 28 sind. Die Regelung trägt insbesondere dem Verbraucherschutz und den Vorgaben aus Art. 30 Abs. 2 und 3 der Universaldienstrichtlinie Rechnung. Diese sehen vor, dass Preise für die Rufnummernmitnahme kostenorientiert sind und den Nutzer nicht abschrecken dürfen, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung zur maximalen Höhe der Mobilfunkterminierungsentgelte vom 29.11.2004 hat die Beschlusskammer bereits bezweifelt, dass der bislang geltende nationale Höchstbetrag von 29,95 € einem wettbewerbskonformen Preis entspräche. Da nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die einmalig beim Wechsel für die Nummernportierung entstehen, bleibt die endgültige Klärung einer gesonderten Kostenprüfung nach § 33 vorbehalten. (TKG-Kommentar, Geppert, Piepenbrock, Schütz, Schuster, 3. Auflage, § 46 Rn 1, 4, 6, 7, 18, 19, 20, 24, 25, 26, 27, 28, 29) 77 Unternehmen Preis für die Mitnahme der Mobilfunkrufnummer T-Mobile 24,95 € Vodafone 24,95 € O2 25,-- € E-Plus 24,95 € Debitel 25,95 € bei Xtra und CallYa Debitel 24,95 € bei Free & Easy Aldi (E-Plus-Netz) 24,95 € zu einem anderen Anbieter Mitnahme der Rufnummer aus einem anderen Mobilfunknetz in einen Aldi-Tarif ist nicht möglich Blau.de Fonic (E-Plus-Netz) (O2-Netz) BILDmobil Mitnahme der Rufnummer aus einem anderen Mobilfunknetz in den Blau.de-Tarif ist nicht möglich Mitnahme der Rufnummer aus einem anderen Mobilfunknetz in den Fonic-Tarif ist nicht möglich (Vodafone-Netz) Mitnahme der Rufnummer aus einem anderen Mobilfunknetz in den BILDmobil-Tarif ist nicht möglich Penny Mobil 30,72 € zu einem anderen Anbieter Mitnahme der Rufnummer aus einem anderen Mobilfunknetz in den Penny Mobil-Tarif ist nicht möglich (Quelle: Preisliste T-Mobile 07/2003, Vodafone 11/2005, O2 12/2006, e-plus 03/2004, debitel 03/2007, Aldi 02/2007, Blau.de 10/2006, Penny Mobil 03/2007) 78 Í ?? (Quelle: Tarifübersicht ALDI 02/2007) (Quelle: Individuelle Tarife und Services von O2, 09/2005) Bei der Mitnahme der Rufnummer muß man auf das Prepaid-Guthaben verzichten? 79 8. SMS-Tarife Die Nebensache SMS gab´s gratis. ... So erprobten die Netzbetreiber im Jahr 1995 den Einsatz des Kurzmitteilungsdienstes, der anfangs als Nebensache betrachtet wurde. Dementsprechend war der Versand von SMS beim 1994 gestarteten dritten Netzbetreiber E-Plus in der Frühzeit des Dienstes kostenlos. Heute erwirtschaften die Netzbetreiber mit den 160 Zeichen langen Messages zwischen 10 % und 20 % ihres Gesamtumsatzes – der SMS-Boom ist, wie so viele Entwicklungen im Mobilfunkmarkt, beispiellos. (Quelle: Zeitschrift „Connect / Happy birthday 15 Jahre Handy“, Nr. 10, 2007, Seite 8, 9) Pro Jahr verschicken die Deutschen 50 Milliarden SMS, wie der Verband der Elektrotechnik und Informationstechnik ermittelt hat. (Quelle: Zeitschrift „Connect“, August 2006, Seite 56) SMS-Rekord in Deutschland Im Land der Dichter und Denker wird viel getextet – auch mit dem Handy: So wurden in 2003 laut VATM (Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten) 36 Milliarden SMS in Deutschland verschickt. Eine stolze Steigerungsrate: 2002 waren es „nur“ 31,2 Milliarden Textnachrichten. Noch fleißigere Tipper sind allerdings die Chinesen: Sage und schreibe 170 Milliarden SMS haben die Handy-Nutzer in China letztes Jahr auf die Reise geschickt – das ist rund ein Drittel aller weltweit verschickten Kurzmitteilungen. (Quelle: Zeitschrift „Connect“ Nr. 2, 2004, Seite 106) (Quelle: Focus, Nr. 10, 05.03.2007, Seite 147, 150) SMS: Short Message Service Dienst. Mit SMS empfangen und versenden Sie Textnachrichten mit bis zu 160 Zeichen. Byte / Kilo- / Megabyte Die Größe von Computerdaten wird in Byte gemessen. 1 Byte entspricht einem Zeichen in einem Text. 1024 Byte sind 1 Kilobyte (KB) 1024 Kilobyte sind 1 Megabyte (MB) (Quelle: Zeitschrift „Computer Bild“, 14/2007, Seite 170) 80 Kurz gesagt: ALDI TALK SMS SMS ist die Abkürzung für Short Message Service. Sekunden, nachdem sie abgeschickt wurden, sind sie auf dem Handy des Empfängers zu lesen. SMS erreichen Sie auch dann, wenn Sie gerade auf Ihrem Handy telefonieren. Mit ALDI TALK können Sie besonders günstig SMS verschicken. SMS-Versand EUR / SMS (inkl. MwSt) ALDI TALK SMS (MEDIONmobile zu MEDIONmobile) 0,04 In alle anderen deutschen Mobilfunknetze 0,14 In ausländische Mobilfunknetze 0,20 Hinweis: Leistungserbringer der Mobilfunkdienstleistung ist die E-Plus Service GmbH & Co. KG. ALDI und Medion handeln im Namen und für Rechnung der E-Plus Service GmbH & Co. KG. (Quelle: ALDI-Werbung, 02/2007) Tarif O2 LOOP / Prepaid Tarif O2 Genion S/M/L und O2 Active 0,19 € 0,19 € Versenden von Kurzmitteilungen, je SMS in alle dt. Mobilfunknetze Im Tarif Die neuen SMS Packs – buchbar für alle O2 Genion- und O2 Active Tarife SMS-Pack-M Mtl. 100 SMS O2 LOOP / Prepaid kann man die SMS Packs Mtl. Pack-Preis Inkl. SMS Preis pro SMS 12,-- € 100 0,12 € SMS-Pack L Mtl. 250 SMS 20,-- € 250 0,08 € nicht buchen! Differenz (0,19 € - 0,08 € = 0,11 €) beträgt gegenüber Tarif O2 LOOP Prepaid bis zu 137,50 % (Quelle: Preisliste O2, Juni 2007, Seite 17 und 18) Überprüfung gem. § 2 TKV (Nichtdiskriminierung) § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)? 81 SMS: Short Message Service Dienst. Mit SMS empfangen und versenden Sie Textnachrichten mit bis zu 160 Zeichen. Und das innerhalb des deutschen T-Mobile Netzes, in andere Mobilfunknetze und in über 120 Ländern in den Netzen der T-Mobile-Partner. Tarif Relax, Basix, web´n´walk Connect, web´n´walk Plus Tarif Xtra Smart, Xtra Classic Tarif Xtra Friends Tarif CombiCard Teens SMS Versand Von T-Mobile zu T-Mobile 0,19 € 0,19 € 0,05 € 0,15 € SMS Versand Von T-Mobile zum dt. Festnetz, zu anderen dt. Mobilfunknetzen 0,19 € 0,19 € 0,15 € 0,15 € Relax SMS Pakete in den Tarifen Relax und Basix Die Buchung setzt das Bestehen eines T-Mobile Vertrages mit einer Restlaufzeit von mindestens noch 3 Monate voraus. Nach Verbrauch des monatlichen SMS-Paketes werden jeweils 0,19 €/Standard-SMS berechnet. 40 SMS 150 SMS 300 SMS 5,-- € 15,-- € 25,-- € Mindestlaufzeit 3 Monate 3 Monate 3 Monate Preis pro SMS 0,125 € 0,10 € 0,08 € Monatspaket für Inlands SMS in alle dt. Netze Monatlicher Aufpreis (Quelle: Gesamtpreisliste T-Mobile, Stand Mai 2007, Seite 24 und 30) Die Differenz (0,19 € - 0,08 € = 0,11 €) gegenüber den Tarifen Xtra Smart, Xtra Classic beträgt bis zu 137,50 %. Überprüfung gem. § 2 TKV (Nichtdiskriminierung) § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)? 82 SMS ins Festnetz und alle Mobilfunknetze Tarif Vodafone Kundenvertrag Tarif CallYa / Prepaid 0,19 € 0,19 € Zusätzlich kann man bei Vodafone noch zwischen folgende SMS-Pakete wählen. Call Ya-SMS-Pakete Monatliche Inklusiv-SMS in alle dt. Mobilfunknetze+dt. Festnetz Zusätzl. monatlicher Paketpreis Preis pro SMS SMS35 SMS125 SMS250 35 SMS 125 SMS 250 SMS 5,-- € 15,-- € 25,-- € 0,142 € 0,12 € 0,10 € Vodafone SMS-Pakete. Günstig tippen! Jetzt SMS günstig in alle deutschen Mobilfunknetze verschicken! - 40, 150 oder 300 Inklusiv-SMS in alle deutschen Netze - SMS bis zu 60 % günstiger - bereits ab rechnerisch 8 Cent/SMS - supergünstiger zusätzlicher monatlicher Paketpreis Vodafone SMS-Pakete Vodafone SMS-Pakete buchbar zu einem Vodafone-Kundenvertrag in einem Tarif mit Mindestlaufzeit Monatliche Inklusiv-SMS in alle dt. Mobilfunknetze+dt. Festnetz Zusätzl. monatlicher Paketpreis Preis pro SMS SMS40 SMS150 SMS300 40 SMS 150 SMS 300 SMS 5,-- € 15,-- € 25,-- € 0,125 € 0,10 € 0,08 € (Quelle: Vodafone Preisliste 07/2006, Seite 24) Der günstigste Preis pro SMS beträgt 0,08 € beim SMS 300 Paket für Vodafone Kundenverträge. Im Tarif Call Ya beträgt der günstigste Preis pro SMS 0,10 € beim SMS 250 Paket. 83 Die Kunden im Tarif Call Ya können das SMS 300 Paket (0,08 € pro SMS) nicht buchen. Warum müssen die Kunden im Tarif Call Ya für eine SMS mehr bezahlen? Überprüfung gem. § 2 TKV (Nichtdiskriminierung) § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)? Schreib mal wieder. Schnell eine SMS schreiben? Das geht via Internet bequem und zum Nulltarif. Über sogenannte Free-SMS-Anbieter können Sie Textnachrichten deutschland-, teils sogar weltweit verschicken. Doch bevor Sie sich freudig ans Werk machen, ein paar Hinweise: Wer regelmäßig Messages übers Web verschickt, ist mit einem anmeldepflichtigen Anbieter besser dran. Diese agieren zuverlässiger und bieten meist Mehrwert an – indem sie beispielsweise Ihre Handynummer übermitteln, sodass der Empfänger direkt antworten kann. Bei manchen Services gibt´s auch ein Tageskontingent, dass sich alle Nutzer teilen müssen – da muss man schnell am Drücker sein. Wenn das Kontingent erreicht ist, dauert es unterschiedlich lang, bis ein neues zur Verfügung steht: je nach Anbieter zwischen 5 Minuten und mehreren Stunden. Vorsicht: Ganz clevere Zeitgenossen locken mit jede Menge GratisSMS und drücken Ihnen hintenrum ein teures Abo aufs Auge. Prüfen Sie daher bei jedem Anbieter ganz genau die AGBs. In der Tabelle finden Sie eine Auswahl an Free-SMS-Anbietern mit und ohne Anmeldung. Anbieter (www.) Anmeldung SMS maximal Zeichen Besonderheiten sms-billiger.de - 2 pro Tag 160 Versand tägl. von 10 bis 23:50 Uhr alle 10 Min. free-gratis-sms.de - 2 pro Tag 160 Versand tägl. von 8:05 bis 23:55 Uhr alle 5 Min. ohoo.de - 2 pro Stunde 160 Tageskontingent 9000 SMS, pro Nutzer max. 5/Tag sms-schreiben.de - 2 pro Tag 160 Versand tägl. von 10 bis 23 Uhr alle 5 Min. mobi.dada.net - 5 pro Tag 144 Freischalt-Code wird aufs Handy geschickt sms.de + 2 pro Tag 151 werbefrei easysmsversand.de + 3 pro Tag 160 Einmal pro Tag eine SMS mit Absenderkennung mufa.de + 3 pro Tag 160 Versand nach Österreich u. Schweiz; Antwortfunktion misteradgood.com + 60 pro Monat 125 Der Name des Absenders steht in der SMS icoin.de + 15 pro Monat 160 Werbefrei, Versand auch nach Österreich u. Schweiz (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Juni 2007, Seite 92) 84 9. Gespräche u. SMS im/ins Ausland Zu hohe Roaming-Preise: Die Europäische Union greift ein. Schon im Sommer 2006 startete in der Europäischen Union die Diskussion über die Senkung der Roaming-Preise. Eine der letzten Hürden auf dem Weg zu einem vollends vereinten Europa sollte fallen, die hohen Preise für Telefonate im Ausland. Im Juni dieses Jahres einigte sich dann die EUKommission der Telekommunikationsminister, in den Mobilfunkmarkt einzugreifen und eine Obergrenze für Roaming-Preise zu erlassen. Der neue Minutenpreis liegt demnach bei maximal 0,58 Euro für ausgehende und 0,28 Euro für eingehende Handygespräche im europäischen Ausland. 2008 sinkt die Obergrenze dann auf 0,53 und 0,26 Euro und 2009 noch einmal auf 0,51 und 0,22 Euro. Schon im August können Mobilfunkkunden mit günstigeren Auslandsgesprächen rechnen, so will es die EUVerordnung. Mobilfunkprovider sollen bis dahin neue Tarife anbieten und müssen ihre Kunden auch darüber informieren. Doch bei billigeren Gesprächspreisen soll es nicht bleiben. Die EU-Kommission hat angekündigt, sich auch der Auslandspreise für SMS und Datenverkehr anzunehmen. (Quelle: Zeitschrift „mobile news“, 04/2007, Seite 23) Wer sich nicht auf die EU-Kommission verlassen will, sollte eine gerichtliche Überprüfung der Tarife gem. § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) anstreben. Denn auch hier muß man die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB berücksichtigen. § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die neuen EU-Preise (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Juli 2007, Seite 20) 85 (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Juli 2007, Seite16 und 18) 86 10. GPRS-Abrechnung in KB oder MB? GPRS-Datenübertragung. General Packet Radio Service: Ein Mobilfunkstandard und eine schnellere Weiterentwicklung auf Basis des GSM-Standards. GPRS erlaubt dabei Übertragungs-Geschwindigkeiten von bis zu 40 Kilobyte (KB) pro Sekunde (kBit/s) im Gegensatz zu 9,6 kBit/s bei GSM. GPRS erlaubt so schon die Verwendung von Internet-Diensten über mobile Endgeräte, also etwa Handys oder Notebooks. Mobiles Internet als Massentrend. ... So hat sich der Datenverkehr bei T-Mobile im letzten Jahr verachtfach, was laut T-Mobile-Chef Hamnid Akhaven erstmals 1 Milliarde Euro in die Kasse der Telekom-Sparte spülte. Auch Vodafone ist optimistisch: Mit Datendienste ohne SMS macht das Unternehmen einen Umsatz von 650 Millionen jährlich, beim kleinsten Netzbetreiber O2 nutzen rund ein Viertel der 11 Millionen Kunden mobile Dienste. ... (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Mai 2007, Seite 20) Grösse zählt. Wer mit dem Handy Online geht, sollte einige Dinge beachten. MP3 übers Netz: Wer MP3s via Handynetz lädt, muss mit 3 bis 5 MB rechnen. Webseiten: Bilderreiche Seiten verarbeiten mehr Download-Volumen als Textlastige. Tipp: Stellen sie den Handybrowser so ein, dass Bilder nicht geladen werden. E-Mails: Reine Textnachrichten sind nicht allzu voluminös. Bedenklich wird´s aber, wenn grosse Dateien wie Präsentationen oder Bilder anhängen. Laden sie deshalb am besten grundsätzlich nur die Kopfzeilen automatisch. Brauchen sie die ganze Mail, können sie diese immer noch manuell abrufen. (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Mai 2007, Seite 20) Byte / Kilo- / Mega- / Gigabyte Die Größe von Computerdaten wird in Byte gemessen. 1 Byte entspricht einem Zeichen in einem Text. 1.024 Byte sind 1 Kilobyte (KB), 1.024 Kilobyte sind 1 Megabyte (MB) und 1.024 Megabyte sind 1 Gigabyte (GB). (Quelle: Zeitschrift „Computer Bild“, 14/2007, Seite 170) Gut zu wissen: Einige Beispiele für Datenmengen: - E-Mails ohne Attachment: ca. 10 KB - E-Mails mit Attachment: ab ca 250 KB - Sich im Internet 5 Ergebnisse bei Google anzeigen: ca. 40 KB - Die FOCUS-Homepage aufrufen: ca. 400 KB (Quelle: O2 Preisliste für Privatkunden mit Laufzeitvertrag, 03/2007) 87 Die Mobilfunkbetreiber machen leider immer wieder in ihren Preislisten unterschiedliche Angaben. Bei Prepaid-Tarifen werden z.B. die Angaben in „KB“ gemacht, während bei anderen Tarifen die Angabe in „MB“ erfolgt. Die Kunden können somit nicht auf Anhieb diese Angaben vergleichen. Erst bei einer genauen Überprüfung erkennt man die Unterschiede von 2.000 % bis über 8.000 %. Diese Angaben sind nicht transparent und sollten gem. § 2 TKV (Nichtdiskriminierung) oder § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) gerichtlich überprüft werden. ... So zahlen E-Plus-Kunden 0,6 Cent pro Kilobyte, T-Mobile-Nutzer neun Cent pro zehn Kilobyte, Vodafone rechnet gar 19 Cent pro zehn Kilobyte ab. Wenn man täglich seine E-Mails und ein paar Webseiten abruft, hat man schnell ein Datenvolumen von 2 Megabyte im Monat zusammen. Das schlägt bei E-Plus im genannten Tarif mit zwölf Euro, bei T-Mobile mit 18 und bei Vodafone mit über 19 Euro zur Buche. Ganz anders die Discounter: Hier kostet das gleiche Surfvergnügen nur spottbillige 48 Cent. (Quelle: Zeitschrift „Connect“, Mai 2007, Seite 22) Tabelle zum Artikel in der Zeitschrift „Connect“: Pro 10 KB 2 MB = 2.048 KB Differenz zu Aldi in % Aldi 0,00234375 € 0,48 € E-Plus 0,06 € 12,29 € 11,81 € bzw. 2.460,42 % T-Mobile 0,09 € 18,43 € 17,95 € bzw. 3.739,59 % Vodafone 0,19 € 38,91 € 38,43 € bzw. 8.006,25 % Anmerkung: Die Kunden bei Aldi schließen gem. den AGB bei Aldi einen Vertrag mit der E-Plus-Service GmbH & Co. KG ab. Die Aldi-Kunden benutzen somit das Netz von E-Plus. Warum müssen die Kunden bei E-Plus jetzt 2.460,42 % mehr bezahlen als die Kunden bei Aldi? 88 1= Abrechnung nach Volumen, 2=Abrechnung nach Zeit (Quelle: Zeitschrift „Computer Bild“, 14/2007, Seite 4) Aldi, Blau.de 0,42 € = 100 % T-Mobile 20,35 € = 4.845,24 % O2 18,27 € = 4.350,-- % E-Plus 13,12 € = 3.123,81 % Anmerkung: Gem. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Aldi und Blau.de werden die Mobilfunkdienste bei Aldi und Blau.de vom E-Plus Mobilfunknetz ausgeführt. Warum müssen die Kunden bei E-Plus 3.023,81 % mehr bezahlen als die Kunden bei Aldi und Blau.de? Überprüfung gem. § 2 TKV (Nichtdiskriminierung) § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)? 89 Das Volumen in KB läßt sich auch „manipulieren“, wie das nachfolgende Beispiel zeigt. Die Seiten „Homepage 3“ und „Homepage 4“ sind identisch (siehe unten). Aber die Seite Hompage 3 hat 24 KB und die Seite Homepage 4 670 KB. Bei O2 wird z.B. für 10 KB ein Betrag i.H.v. 0,10 € berechnet. Dies würde bedeuten, dass man für die Seite Homepage 3 0,24 € und für die Seite Homepage 4 6,70 € bezahlen muß. Für eine identische Seite wäre dies eine Preisdifferenz von 2.691,66 % ÏÏ 24 KB ÏÏ 670 KB Jetzt stellen sich natürlich folgende Fragen: Auf welche Art und Weise kann ich die Seiten im Internet manipulieren? Werden im Internet von den Mobilfunknetzbetreiber willkürliche Beträge berechnet? 90 Eine „Manipulation“ des Volumens in KB kann es auch im Internet mit Grafiken bzw. mit einem Bild geben. Die unten abgebildeten Grafiken sind identisch. Aber die linke Grafik hat 1,84 MB und die rechte Grafik 194 KB. Bei O2 wird z.B. für 10 KB ein Betrag i.H.v. 0,10 € berechnet. Dies würde bedeuten, dass man für die linke Grafik 18,84 € rechte Grafik 1,94 € und für die bezahlen muß. Für eine identische Seite wäre dies eine Preisdifferenz von 871,13 % Abbildung 24.17: Ganz anders ist das Ergebnis beim speichern von Grafiken. Dieses Bild wurde ohne Komprimierung gespeichert und weist eine Größe von 1,84 Mbyte auf. Abbildung 24.18: Schaltet man die LZW-Komprimierung ein, erzielt man eine Datenreduktion auf 194 Kbyte. Qualitätsunterschiede sind nicht erkennbar. (Quelle: „Verkaufserfolg durch Superfotos“, Markt+Technik Verlag, Seite 207) 91 Eine „Manipulation“ des Volumens in KB kann es auch bei Grafiken / Bilder in schwarzweiß bzw. Farbe geben. Die unten abgebildeten Seiten sind identisch. Die linke Seite ist in Farbe und hat 246 KB. Die rechte Seite ist in schwarzweiß und hat 35 KB. Bei O2 wird z.B. für 10 KB ein Betrag i.H.v. 0,10 € berechnet. Dies würde bedeuten, dass man für die linke Seite in Farbe 2,46 € rechte Seite in schwarzweiß 0,35 € und für die bezahlen muß. Dies wäre eine Preisdifferenz von 602,85 %. ÏÏ 246 KB ÏÏ 35 KB in Farbe in schwarzweiß 92 - Fachbegriffe Bildpunkte (Pixel) Das Bild eines Monitors und digitale Fotos setzen sich aus Punkten („Pixel“) zusammen. Die Bildpunkteanzahl („Auflösung“) wird in einem Zahlenpaar angegeben, zum Beispiel 1.024 x 768 (waagerecht mal senkrecht). Je höher die Auflösung ist, desto mehr Details kann ein Bildschirm darstellen und desto größer können Fotos ohne Qualitätsverlust ausgedruckt werden. Megapixel Das ist bei Digitalkameras die Zahl der Bildpunkte (Pixel), die der Foto-Chip aufnehmen kann. Die Punkte einer Zeile werden mit denen einer Spalte multipliziert (etwa 2.592 x 1.944 Punkte = 5 Megapixel). Je höher der Wert ist, desto mehr Details kann eine Digitalkamera theoretisch aufnehmen. Standard sind zurzeit 8 Megapixel. Byte / Kilo- / Mega- / Gigabyte Die Größe von Computerdaten wird in Byte gemessen. 1 Byte entspricht einem Zeichen in einem Text. 1.024 Byte sind 1 Kilobyte (KB), 1.024 Kilobyte sind 1 Megabyte (MB) und 1.024 Megabyte sind 1 Gigabyte (GB). (Quelle: Zeitschrift „Computer Bild“, 22/2007, Seite 184) - Pixeldateien Pixeldateien sind häufig das Ergebnis digitalisierter Fotos oder gescannter Grafiken. Sie setzen sich aus vielen Punkten, den Pixeln, zusammen, die in einem Koordinatensystem angeordnet sind. Jedes Pixel trägt eine eigene Farbinformation. Pixel ist die Abkürzung von „Picture Elements“ (Bildelemente). Pixeldateien benötigen viel Speicherplatz, weil jedes einzelne Pixel Informationen wie Position, Farbe usw. zu diesem Bildpunkt enthält. Bei Pixelgrafiken sind 3 Faktoren für Qualität und Dateigröße maßgeblich: ¾ Der Farbtyp (RGB, Graustufen, indizierte Palette usw.) bestimmt die Vielzahl der Farben und Schattierungen. ¾ Das Dateiformat legt fest, wie der Computer die Bildinformationen speichert und reproduziert. ¾ Die Auflösung bestimmt die Anzahl von Pixeln pro Fläche in einem Bild. 93 - Die Auflösung Jeder Bildpunkt eines Pixelbilds hat seine eigene Farbinformation. Linien werden durch die Aneinanderreihung von vielen einzelnen Punkten dargestellt. Ein Bild mit feiner und detaillierter Zeichnung enthält mehr Punkte als ein grob gerastertes Bild. In diesem Zusammenhang ist die Bildauflösung zu verstehen. Diese wird bemessen, indem man die Anzahl der Bildpunkte aus einer Strecke von einem Zoll oder Zentimeter berechnet. Daraus resultiert die Maßeinheit dpi (dots per inch = Punkte pro Zoll). Bei einer Auflösung von 100 dpi befinden sich auf einer Fläche von einem Quadratzoll 100 x 100, also 10.000 Pixel. Die Auflösung hat großen Einfluss auf die Dateigröße: Ein Bild mit einer Auflösung von 300 dpi benötigt nicht etwa nur doppelt so viel Speicherplatz auf ihrer Festplatte wie eines mit den gleichen Abmessungen, aber einer Auflösung von 150 dpi – vielmehr wächst die Datenmenge bei Verdoppelung der Auflösung im Quadrat an! (Quelle: Adobe „Photoshop CS3“, Markt+Technik, Seite 19, 20) - Die Auflösung verändern Die Auflösung eines Fotos läßt sich im Menüpunkt „Bildgröße“ (Breite / Höhe, siehe unten) nachträglich ändern. Neben der Beschriftung „Pixelmaße“ kann man den aktuellen Speicherbedarf (9,00 MB) des Bilds in Kilobyte / Megabyte ablesen. =>> =>> =>> (Quelle: Adobe „Photoshop CS3“, Markt+Technik, Seite 94) Wenn man sich dieses Bild z.B. mit dem Handy anschauen will, dann betragen die Kosten hierfür z.B. bei O2 gem. der Preisliste „Prepaid-Karte, 12/2006“, Seite 28, pro 10 KB = 0,10 €: 9,00 MB = 9.216 KB ==>> 9.216 KB x 0,10 € : 10 = 92,16 € Die Kosten / Gebühren würden somit 92,16 € betragen. 94 Die Pixelmaße kann man aber auch ändern (Breite / Höhe), wie die nachfolgende Abbildung zeigt. =>> =>> =>> (Quelle: Adobe „Photoshop CS3“, Markt+Technik, Seite 95) Durch die Änderung der Pixelmaße wurde der Speicherbedarf von 9,00 MB auf 3,62 MB verringert. Diese Verringerung hat selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Kosten / Gebühren. Für das gleiche Bild würden sich jetzt folgende Kosten / Gebühren gem der O2 Preisliste „PrepaidKarte, 12/2006“, Seite 28, pro 10 KB = 0,10 €, ergeben: 3,62 MB = 3.706,88 KB ==>> 3.706,88 KB x 0,10 € : 10 = 37,07 € Die Kosten / Gebühren würden jetzt nur noch 37,07 € betragen. Es entsteht hier eine Differenz (92,16 € minus 37,07 €) von 55,09 € bzw. 148,61 % obwohl die Bilder identisch sind. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Vorgehensweise ist unverzichtbar. Z. B. gem. § 315 BGB oder § 291 StGB (Wucher). Von Transparenz (§ 307 BGB) bei der Gebührenberechnung kann hier nicht die Rede sein. 95 ¾ So manipuliert man bei einem Bild die Kilobyte (KB)-Größe mit der Software „PhotoBase 3“ Das nachfolgende Bild (links) hat eine Größe von 138 KB (siehe rechts Bild Größe). Die Pixelanzahl und somit die KB-Größe (Grundlage für die Kostenberechnung im Internet) kann man aber auch mit einer Software vergrößern oder verkleinern und somit die Kosten im Internet manipulieren. Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 138 KB x 0,10 € : 10 = 1,38 € Das Bild unten ist identisch mit dem obigen Bild. Mit der Software „PhotoBase 3“ wurde lediglich die Pixelanzahl bei der Bild Breite und der Bild Höhe verändert. Beim obigen Bild betrug die Pixelbreite 750 und die Pixelhöhe 1.000. Beim Bild unten wurde die Pixelgröße bei der Breite auf 600 und bei der Höhe auf 800 verändert. Durch diese Veränderung hat das gleiche Bild jetzt nur noch eine Größe von 27 KB (vorher 138 KB). Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 27 KB x 0,10 € : 10 = 0,27 € Nach der Veränderung betragen die Kosten für das gleiche Bild nur noch 0,27 € (vorher 1,38 €). Dies ist eine Differenz von 411,11 %, obwohl die Bilder identisch sind. 96 Die Pixelanzahl und somit die KB-Größe (Grundlage für die Kostenberechnung im Internet) läßt sich beliebig manipulieren. Das nachfolgende Beispiel zeigt, dass man auch die Kosten erhöhen kann, obwohl die Bilder identisch sind. Das Bild (links) hat eine Größe von 40 KB. Die Kosten betragen hierfür 0,40 €. Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 40 KB x 0,10 € : 10 = 0,40 € Beim obigen Bild betrug die Pixelbreite 480 und die Pixelhöhe 312. Das Bild unten links ist identisch mit dem obigen Bild. Nur die Pixelbreite wurde auf 1.200 und die Pixelhöhe auf 780 verändert. Durch diese Veränderung hat das gleiche Bild jetzt eine Größe von 123 KB (siehe unten rechts). Dadurch haben sich die Kosten auf 1,23 € erhöht. Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 123 KB x 0,10 € : 10 = 1,23 € Bei diesem Beispiel haben sich die Kosten für das gleiche Bild von 0,40 € auf 1,23 € erhöht. Dies ist eine Differenz von 207,50 %. 97 Aber nicht nur die Veränderung der Pixelanzahl führt zu einer Veränderung der KB-Größe und somit zu einer anderen Kostenberechnung. Auch die Änderung eines farbigen Bildes in ein schwarz-weiß Bild führt zu einer anderen KB-Größe und zu anderen Kosten. Hierzu folgendes Beispiel: Das farbige Bild hat eine KB-Größe von 106 KB. Die Kosten hierfür betragen 1,06 €. Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 106 KB x 0,10 € : 10 = 1,06 € Die Pixelanzahl (Breite 950, Höhe 1.399) für das nachfolgende schwarz-weiß Bild wurde gegenüber dem farbigen Bild nicht verändert (siehe unten). Nur durch die Farbveränderung hat sich die Bildgröße und somit die KB-Größe auf 96 KB (vorher 106 KB) verändert. Die Kosten haben sich durch das schwarz-weiß Bild auf 0,96 € verringert. Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 96 KB x 0,10 € : 10 = 0,96 € Dieses Beispiel zeigt auf, dass die Farbe auch Auswirkungen auf die KB-Größe (Grundlage für die Kostenberechnung im Internet) und somit Auswirkungen auf die Kosten hat. Beim obigen Beispiel haben sich die Kosten nur durch Farbveränderung von 1,06 € auf 0,96 € verringert. 98 Wie sich die Farben auf die KB-Größe (Grundlage für die Kostenberechnung im Internet) auswirken, zeigen die nachfolgenden Beispiele. Bei allen 4 Bildern ist die Pixelanzahl für die Breite und die Höhe identisch. Die Pixelanzahl für die Breite beträgt bei allen 750 und die Pixelanzahl für die Höhe 1.000. Obwohl die Pixelanzahl immer gleich ist, gibt es immer eine andere KB-Größe und andere Kosten. Für das 1. Bild beträgt die KB-Größe Für das 2. Bild beträgt die KB-Größe Für das 3. Bild beträgt die KB-Größe Für das 4. Bild beträgt die KB-Größe 127 181 1.105 685 Kosten Kosten Kosten Kosten = = = = 1,27 € 1,81 € 11,05 € 6,85 € Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 127 KB x 0,10 € : 10 = 1,27 € Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 181 KB x 0,10 € : 10 = 1,81 € Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 1.105 KB x 0,10 € : 10 = 11,05 € Kosten gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 685 KB x 0,10 € : 10 = 6,85 € Nur durch andere Farben wird die KB-Größe beeinflußt. Und die Veränderung der Farben führt somit auch immer zu anderen Kosten (z.B. Internet, E-Mail) Bei den obigen Bildern gibt es eine Differenz (11,05 € - 1,27 €) von bis zu 9,78 € bzw. 770,07 %. Ist die Gebührenberechnung der Unternehmen transparent (§ 307 BGB)? Ist die Gebührenerhebung angemessen (§ 315 BGB)? Ist es Wucher (§ 138 BGB, § 291 StGB)? 99 Webseite www.n-tv.de vom 13.11.2007, 19.36 Uhr Die Abmessungen (163 x 57) der Bilder (oben rechts) auf dieser Webseite sind identisch. Die KBGröße ist aber unterschiedlich. ==>> 1,66 KB ==>> 1,00 KB ==>> 1,55 KB ==>> 1,35 KB ==>> 1,17 KB andere Abmessung!! = 2,83 KB 100 6 Bilder von der Webseite www.n-tv.de vom 13.11.2007, 19.36 Uhr Die Abmessungen (163 x 57) sind identisch. Die KB-Größe ist aber unterschiedlich. Bild oben = 1,66 KB Bild unten = 1,00 KB 101 Die Abmessungen (163 x 57) sind identisch. Die KB-Größe ist aber unterschiedlich. Bild oben = 1,55 KB Bild unten = 1,35 KB 102 Die Abmessungen (163 x 57) sind identisch. Die KB-Größe ist aber unterschiedlich. Bild oben = 1,17 KB Nur das Bild oben links auf der Webseite www.n-tv.de hat eine andere Abmessung (220 x 165, siehe unten) und dadurch auch eine andere KB-Größe. Das Bild oben links auf der Webseite www.n-tv.de hat eine Abmessung von 220 x 165. Die KBGröße beträgt hier 2,83 KB. 103 Für die identischen Bilder würden die Kosten / Gebühren sich wie folgt berechnen. Größe in KB Kosten / Gebühren gem. O2-Preisliste 0,10 € pro 10 KB 1,66 KB 0,016 € 1,00 KB 0,010 € 1,55 KB 0,015 € 1,35 KB 0,013 € 1,17 KB 0,011 € 2,83 KB 0,028 € andere Abmessung! Die Differenz zwischen dem Bild (1,00 KB / 0,010 €) und dem Bild (1,66 KB / 0,016 €) beträgt somit 66 %. Warum?? Die Abmessungen (163 x 57) sind identisch! Sind die Kosten / Gebühren transparent (§ 307 BGB) und angemessen (§ 315 BGB)? 104 Fotos per E-Mail versenden Picasa (Fotosoftware von Google) verkleinert die Bilder, indem es ihre Bildpunkteanzahl verringert. Voreingestellt sind 480 Pixel Bildpunkte. Mit dieser Einstellung wird kaum Speicherplatz gebraucht: Die Fotos sind statt mehrere Megabyte im Original nur noch etwa 40 Kilobyte (KB) groß. Nachteil: Sie können die verkleinerten Fotos nicht mehr bildschirmfüllend vergrößern, ohne Bildfehler zu sehen. Damit die Bilder bildschirmfüllend noch weitgehend fehlerfrei erscheinen, klicken sie auf und bewegen den Regler bei gedrückter Maustaste ganz nach rechts, sodass 1.024 Pixel erscheint. Eine Fotodatei wird damit etwa 80 Kilobyte (KB) groß. (Quelle: Zeitschrift „Computer Bild“, 20/2007, Seite 134) Anmerkung: Kosten für E-Mail (40 KB bzw. 80 KB) Gebühren pro 10 KB Kosten für E-Mail 40 KB Kosten für E-Mail 80 KB Aldi 0,00234375 € 0,009 € (480 Pixel) 0,018 € E-Plus 0,06 € 0,24 € (480 Pixel) 0,48 € (1.024 Pixel) T-Mobile 0,09 € 0,36 € (480 Pixel) 0,72 € (1.024 Pixel) Vodafone 0,19 € 0,76 € (480 Pixel) 1,52 € (1.024 Pixel) (1.024 Pixel) Nur durch die Veränderung der Bildpunkte (von 480 Pixel auf 1.024 Pixel) erhöhen sich die Kosten für die gleiche E-Mail. 105 (Quelle: „Die Prepaid-Karte von O2“, Dezember 2006, Seite 28) O2 10 KB GPRS 0,10 € ALDI / E-Plus (siehe AGB bei Aldi) 10 KB GPRS 0,00234375 € Differenz: 0,0965625 € ==>> 4.266,67 % 106 (Quelle: Dienste, Services u. Tarife E-Plus, April 2005, Seite 70) E-Plus 10 KB GPRS 0,29 € ALDI / E-Plus (siehe AGB bei Aldi) 10 KB GPRS 0,00234375 € Differenz: 0,28765625 € ==>> 12.373,33 % 107 IV. VoIP (Voice over IP) (Quelle: Zeitschrift „Connect Maxihelp“, 09/2006, Seite 15) (Quelle: Zeitschrift „Handys“ 03/07) 108 Die wichtigsten VoIP-Service-Provider auf einen Blick 1 & 1 (nur DSL-Kunden) www.1und1de 1XNET GmbH www.1xnet.de Axxeso www.axxeso.de BlueSIP www.bluesip.de Broadnet Mediascape www.broadnetmediascape.de Deneg www.deneg.de freenet (nur DSL-Kunden) www.freenet.de/freenet Gmx www.gmx.de Greennet www.greenet.de HFO Telecom (Privat- u. Unternehmenskunden) www.hfotelecom.de Nikotel nikotel.de Meritphone, Anbieter: TIC GmbH meritcall.de QSC (nur DSL-Kunden) www.qsc.de Pink-VoIP www.pink-voip.de sipgate, Anbieter: Indigo Networks GmbH www.sipgate.de SiPHome www.siphome.de Sipservice www.sipservice.de sip2TEL www.sip2tel.de Strato AG www.strato.de TeamFON www.teamfon.de Tiscali www.tiscali.de toplink GmbH www.toplink.de Web.de www.web.de YIP Germany GmbH www.yipgermany.de dus.net VoIP-Resale-Anbieter für Providerdienste www.dus.net outbox AG VoIP-Resale-Anbieter für Providerdienste www.outbox.de PURtel.com VoIP-Resale-Anbieter für Providerdienste www.purtel.com toplink GmbH VoIP-Resale-Anbieter für Providerdienste www.toplink.de Free World Dialup www.freeworlddialup.com Jajah Webaktivierte VoIP-Telefonie www.jahja.com (Quelle: Zeitschrift „mobile news“, 04/2007, Seite 93) 109 V. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 1 UWG Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Schutz der Entscheidungsfreiheit. Geschützt wird im Rahmen der Wettbewerbsfreiheit nicht nur das Interesse des Wettbewerbers an freier Entfaltung seiner unternehmerischen Tätigkeiten, sondern auch die Entscheidung des Konsumenten (Nachfragers) sich frei zwischen den Angeboten verschiedener Unternehmen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Freiheit fungiert der Verbraucher als Schiedsrichter im Markt über Erfolg und Misserfolg des Angebots bzw. des Unternehmers. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucher in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit nicht in unzulässiger (unlauterer) Weise beeinflusst wird. Die Grenze zur Unlauterkeit ist erst überschritten, wenn die Rationalität der Kaufentscheidung des Kunden verdrängt wird, d.h. wenn dem Kunden nach Sachlage eine sachgerechte Willensbildung nicht mehr möglich ist. Informationspflichten des Unternehmers. Insoweit kommt besondere Bedeutung der Frage zu, ob der Unternehmer dem Informationsinteresse des Verbrauchers genügt hat. Nur der zutreffend informierte Verbraucher kann sich sachgerecht entscheiden. (UWG-Kommentar, Piper/Ohly, 4. Aufl., § 1 Rn 19, 20, 21) § 2 UWG Definitionen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. „Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern; 2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind; 3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; 4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; die schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; (2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des BGB entsprechend. 110 § 3 UWG Verbot unlauteren Wettbewerbs Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. Verkehrsverständnis: Wie der Werbende sein Handeln im Wettbewerb versteht oder verstanden wissen will, ist unerheblich. Maßgebend ist allein das Verkehrsverständnis. Das werbende Verhalten des Unternehmers soll von denjenigen verstanden werden, an die es sich richtet. Folgerichtig muss es sich an den Verständnismaßstäben messen lassen, die die angesprochenen Verkehrskreise an die fragliche Wettbewerbsmaßnahme anlegen. Maßgebend insoweit ist der Sinngehalt, der sich für den Werbeempfänger aus dem Gesamtbild der Werbung nach Form, Inhalt und Begleitumständen ergibt. Verbraucherleitbild: Nach der neueren an die Rechtsprechung des EuGH anknüpfenden Rechtsprechung des BGH ist für das Verkehrsverständnis die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsbedingt durchschnittlich aufmerksamen und durchschnittlich verständigen Verbrauchers maßgebend. (UWG-Kommentar, Piper/Ohly, 4. Aufl., § 3 Rn 17, 18) Für die Bildung der Verkehrsauffassung sind das äußere Erscheinungsbild, der Wortlaut und die grammatikalisch-philologische Bedeutung einer Werbeäußerung nicht allein entscheidend. Es ist ein Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine Werbeaussage im Allgemeinen entsprechend ihrem Wortsinn versteht. Zu berücksichtigen sind daneben die Begleitumstände, ebenso eine tatsächliche Übung und – vor allem - allgemeine, dem Verkehr bekannte Erfahrungssätze. Prägend für das Verkehrsverständnis ist regelmäßig der allgemeine Sprachgebrauch, bei der an Fachkreise gerichteten Werbung ist es die auf dem betroffenen Fachgebiet maßgebende Sprachregelung. Zu berücksichtigen sind auch Veröffentlichungen in Lexika und im Fachschrifttum, die Rechtsprechung der Gerichte. Beteiligte Verkehrskreise. Maßgebender Verkehr ist nicht ohne weiteres das Publikum schlechthin (die Gesamtheit der Bevölkerung). Entscheidend kommt es auf die Auffassung derjenigen Teile des Verkehrs an, an die sich die konkrete Werbeaussage im Einzelfall wendet. Meist sind nicht alle Verkehrskreise von einem Wettbewerbshandeln in ihren wettbewerblichen Interessen betroffen; häufig nur einer oder mehrere. Bei der Beurteilung, ob eine Werbemaßnahme als unlauter (§ 3) anzusehen ist, kommt es also maßgeblich auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt sind, ob die Werbemaßnahme in der in Rede stehenden Branche üblich ist. Anstandsformel. Nach der auf die Motive zum BGH zurückgehenden sog. Anstandsformel kommt es für die lauterkeitsrechtliche Wertung darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten objektiv dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder dem der verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden bzw. dem der beteiligten Verkehrskreise widerspricht oder ob es von der Allgemeinheit missbilligt und als untragbar angesehen wird. Der Begriff der Unlauterkeit i.S. des § 3 ist – nicht anders als der Begriff von Treu und Glauben i.S. von § 242 BGB – objektiv zu verstehen. Erforderlich ist insbesondere nicht, dass sich der Handelnde der Unlauterkeit seines Tuns bewusst ist. Auf ein Verschulden kommt es für den Begriff der Unlauterkeit i.S. von § 3 nicht an. 111 Der Verletzer kann sich in aller Regel nicht darauf berufen, das Gesetz nicht gekannt oder unzutreffend ausgelegt zu haben. Ein Gewerbetreibender muss sich deshalb Kenntnis von dem für seine Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschaffen und verbleibende Zweifel ggf. durch Einholung sachkundigen Rechtsrats zu klären suchen, will er sich nicht des Vorwurfs wettbewerbswidrigen Verhaltens aussetzen. (UWG-Kommentar, Piper/Ohly, 4. Aufl., § 3 Rn 19, 20, 33, 65) § 4 UWG Beispiele unlauteren Wettbewerbs Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer 1. ... 2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; 3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert; 4. .. 11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Rechtsunkenntnis: Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit ist auch das Ausnutzen von Rechtsunkenntnis. Darum geht es bei der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten, die zum Schutz der Rechte des Verbrauchers Belehrungspflichten vorschreiben, sowie bei bewusst unrichtigen Angaben des Werbenden über die dem Kunden zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, z.B. durch Verwendung unwirksamer AGB oder durch andere Maßnahmen, die geeignet sind, den Kunden von der Ausübung seiner Rechte abzuhalten. Auszugehen ist bei der Beurteilung von den Rechtskenntnissen eines verständigen Durchschnittsverbrauchers. Fehlt es daran, befindet sich der Verbraucher in der von § 2 Nr. 2 vorausgesetzten Ausnahmesituation. So ist es unlauter, Vertragsformulare zu verwenden, die entgegen den gesetzlichen Vorschriften den Vertragspartner über Widerrufs-, Rücktritts- und Rückgaberechte bei Kredit-, Abzahlungs-, Haustür- und Versicherungsgeschäften nicht, unvollständig oder falsch belehren und deshalb geeignet sind, den die Rechtslage nicht überblickenden Vertragspartner von der Ausübung seiner Widerrufsrechte usw. abzuhalten. Verantwortlichkeit der Werbungtreibenden. Für täuschende oder sonst sachlich unrichtige Presseberichte über ein Produkt oder dessen Hersteller haftet der Werbungtreibende (Hersteller, Vertreiber) als Informant, wenn Täuschung oder Unrichtigkeit auf seine Information zurückzuführen ist. (UWG-Kommentar, Piper/Ohly, 4. Aufl., § 4 Rn 2/7, 3/11) 112 § 5 UWG Irreführende Werbung (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über: 1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; 2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden; 3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. (3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. (4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessenen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. (5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für 2 Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung. Es widerspricht lauterem Verhalten schlechthin, sich Wettbewerbsvorteile durch Täuschung zu verschaffen, d.h. durch das Hervorrufen eines unrichtigen, der Wirklichkeit nicht entsprechenden Eindrucks, unter dem der Getäuschte seine Entscheidung in (unbewusster) Unkenntnis vom wahren Sachverhalt trifft. Angaben i.S. des § 5 sind Tatsachenangaben (Tatsachenbehauptungen, Informationen tatsächlicher Art), d.h. inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse. Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung in diesem Sinne kommt es darauf an, dass die Aussage einer inhaltlichen Überprüfung auf Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Schweigen ist für sich allein keine Angabe. Werden jedoch Umstände verschwiegen, die wesentlich, d.h. für den Kaufentschluss relevant sind und deshalb einer Aufklärungspflicht unterliegen, kann durch das Verschweigen solcher Umstände eine Angabe irreführend werden. Maßgebend ist die Bedeutung, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zukommt. Aufklärungspflichten können sich aus Gesetz, aus Vertrag oder auch aus vorangegangenem Tun (Werbemaßnahmen) des Werbenden selbst ergeben. Ob danach zur Vermeidung einer Irreführung eine Aufklärung geboten ist, richtet sich allein nach dem Eindruck, den die Werbung nach den Gesamtumständen vermittelt, und nach der danach zu beurteilenden Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Entschließung des angesprochenen Verkehrs (des verständigen Durchschnitts- 113 verbrauchers). Zur Irreführung führt die Nichterteilung von Informationen (das Verschweigen) aber immer nur dann, wenn der Verbraucher in einem wesentlichen relevanten Punkt getäuscht bzw. der Gefahr einer Täuschung ausgesetzt wird. Eine Angabe ist irreführend i.S. von § 5, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe erzeugt, d.h. den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Für diesen Begriff der Irreführung ist es erforderlich, reicht andererseits aber auch aus, dass die Angabe zur Täuschung des Verkehrs und zur Beeinflussung seiner Entschließung geeignet ist. Nicht erforderlich ist, dass jemand tatsächlich irregeführt wird, d.h. dass sich eine Irreführung in der Person eines Werbeadressaten auch tatsächlich verwirklicht. Für die Verwirklichung des Irreführungstatbestandes genügt also die Herbeiführung der Gefahr einer Täuschung. Für die Irreführung (Irreführungsgefahr) reicht es aus, dass sich der angesprochene Verkehr auf Grund der irreführenden Angaben überhaupt erst oder näher mit dem Angebot befasst. Auf eine nachträgliche Aufklärung kommt es bei einer solchen Sachlage nicht an. Eine Angabe ist regelmäßig auch dann als irreführend i.S. des § 5 zu beanstanden, wenn der angesprochene Verkehr im Zeitpunkt seiner Kaufentschließung nicht mehr in einem Irrtum befangen ist, die betreffende Angabe aber geeignet war, ihn anzulocken und dem Angebot näherzutreten, das er sonst nicht oder nicht in dieser Weise beachtet hätte. Grundsätzlich ist bereits in der Handzettel-, Zeitungs- und Plakatwerbung und nicht erst im Verkaufsgespräch auf die Umstände hinzuweisen, in denen das mit der Werbung herausgestellte Produkt hinter der Verkehrserwartung zurückbleibt. § 5 dient dem Schutz der Marktteilnehmer und der Allgemeinheit vor einem irreführenden Wettbewerb. Diese Zielsetzung verlangt, dass an die Richtigkeit und Wahrheit der Werbung strenge Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist die Gesamtwirkung der Werbung, auf die der Verkehr bei seiner Betrachtung abstellt und die deshalb wahr sein muss. Eine zergliedernde Betrachtungsweise, die die Werbeaussage in ihre einzelnen Teile zerlegt, ist unzulässig. Wer die Wahrheitspflicht als oberstes Gebot im Wettbewerb verletzt, verstößt in aller Regel gegen § 5. Irreführend ist also eine Werbeangabe für gewöhnlich dann, wenn mit ihr sachlich etwas Unrichtiges behauptet wird. § 5 wendet sich auch gegen das vor Vertragsabschluss liegende Anlocken von Kunden durch Irreführung. Eine der Täuschung nachfolgende Klarstellung, mag sie auch vor Vertragsabschluss erklärt werden, lässt – was vor allem für die Blickfangwerbung von Bedeutung ist – den Tatbestand des § 5 regelmäßig nicht mehr entfallen. Blickfangwerbung betonte Angaben, z.B. Überschriften oder Preisangaben, aber auch sonstige Teile der Werbeaussage, dürfen – nicht anders als der Gesamtinhalt – nicht unrichtig oder missverständlich sein. Ob die nähere Befassung mit der Werbung die Irreführung beseitigt, ist im Allgemeinen unerheblich, da im Sinne des § 5 der Verkehr bereits dann irregeführt wird, wenn er durch eine unzutreffenden Angabe veranlasst wird, sich mit dem beworbenen Angebot überhaupt erst oder näher zu befassen. § 5 bekämpft die (konkrete) Gefahr einer Irreführung des Publikums bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses und greift nicht erst dann ein, wenn die Täuschung zum Kauf oder zur Auftragserteilung geführt hat. Wettbewerbsrechtlich relevant und damit irreführend sind unrichtige Angaben erst bei ihrer Eignung zur Beeinflussung des Kaufentschlusses. Unrichtige Angaben sind wettbewerbsrechtlich erst und nur dann von Bedeutung, wenn sie den Wettbewerb beeinflussen können. Entscheidend ist die Eignung, den Verkehr in seinen wirtschaftlichen Entschließungen irgendwie – im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung – zu beeinflussen. Das setzt regelmäßig voraus, dass die 114 Werbeangabe dem Publikum (irgendwelche) Vorteile in Aussicht stellt, z.B. Preis- oder Qualitätsvorteile oder neue oder erweiterte Anwendungsmöglichkeiten, die sich aus der Fortentwicklung des angebotenen Produktes ergeben. Im Allgemeinen kann bei unrichtigen Werbeangaben die wettbewerbsrechtliche Relevanz aus der Täuschung selbst gefolgert werden. Wird ein beachtlicher Teil der Verbraucher getäuscht, spricht dies regelmäßig auch ohne Beweiserhebung für die wettbewerbsrechtliche Relevanz der beanstandeten Werbung. Der Begriff der Beschaffenheit ist weit zu fassen. Er erfasst alle Umstände, die nach der Verkehrsauffassung für die Wertschätzung einer Ware oder Leistung von Bedeutung sein können. Angaben zur Beschaffenheit eines Produkts sind erforderlich, wenn andernfalls der Verbraucher irregeführt werden würde. Voraussetzung dafür ist aber, dass den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Aussagen über die Wirkung oder die Verwendungsmöglichkeit einer Ware oder Leistung legt der Verkehr mit Blick auf die Brauchbarkeit des Angebots für den verfolgten Zweck maßgebliche Bedeutung bei. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, d.h. die Wirkung, die der Verkehr der Werbeangabe entnimmt. Derartige Angaben unterliegen zum Schutz des Verbrauchers strengen Anforderungen und Aufklärungspflichten. Ausnutzung von Rechtsunkenntnis. Irreführend ist ein Wettbewerbshandeln, das Vorteile aus der Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Verbraucher zu ziehen sucht. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich vollständig und unmissverständlich sein. Sie muss dem Aufklärungsziel Rechnung tragen und das Wissen vermitteln, auf das die Belehrung abzielt. (UWG-Kommentar, Piper/Ohly, 4. Aufl., § 5 Rn 6, 85, 98, 99, 114, 115, 118, 133, 160, 211, 212, 214, 216, 221, 245, 246, 291, 542, 543) 115 § 8 UWG Beseitigung und Unterlassung (1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber; 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt; 3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Abl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind; 4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (5) § 13 des UklaG und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des UklaG die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des UklaG die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des UklaG geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung. § 9 UWG Schadensersatz Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden. 116 § 12 UWG Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. (3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar. (4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint. § 13 UWG Sachliche Zuständigkeit (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des GVG. (2) ... § 16 UWG Strafbare Werbung (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weitere Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 5 normiert den wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Irreführung, § 16 I die strafrechtlichen Folgen irreführender Werbung. Während für den Tatbestand des § 5 irreführende Angaben ausreichen, verlangt § 16 I irreführende und unwahre Angaben, die in der Absicht gemacht werden, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Wie § 5 dient auch § 16 I neben dem Schutz der Wettbewerber auch und vor allem dem der Allgemeinheit vor irreführender Werbung, insbesondere dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Vermögensinteressen durch irreführende Werbung. Deshalb ist § 16 I auch Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB, so dass Verbraucher, denen als solche Ansprüche aus dem UWG sonst nicht eingeräumt sind, bei einer strafbaren Irreführung Ansprüche auf Unterlassung und 117 Schadensersatz nach § 823 II BGB, § 16 I UWG geltend machen können. Da § 16 I einen Vermögensschaden tatbestandlich nicht voraussetzt, gewährt er dem Verbraucher auch schon im Vorfeld des Betrugs (§ 263 StGB) Schutz gegen Wettbewerbshandlungen, die auf seine unredliche Übervorteilung angelegt sind. Eine Angabe ist irreführend i.S. der §§ 5, 16 I, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Aussage hervorruft, d.h. einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dafür reicht es aus, dass die Angabe zur Täuschung des Umworbenen und zur Beeinflussung seiner Entschließung geeignet ist. Dass eine Täuschung (ein Schaden) tatsächlich eintritt, ist nicht erforderlich. Es genügt die Gefahr einer Irreführung. § 16 I erfordert irreführende (zur Irreführung geeignete) und unwahre Angaben. Diese Tatbestandsmerkmale bedeuten nicht dasselbe. Unwahre Angaben sind objektiv unwahre Angaben. Für die Frage, ob eine Angabe wahr oder unwahr ist, kommt es daher nicht darauf an, welche Bedeutung ihr nach der Verkehrsauffassung zukommt. Maßgebend ist allein ein objektiver Prüfungsmaßstab. Anders als nach § 5 unterliegt dem Straftatbestand des § 16 I nicht die individuelle Werbung. § 16 I erfasst nur Angaben in öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind. Öffentliche Bekanntmachungen wenden sich an eine nicht erkennbar miteinander verbundene Vielzahl von Personen, d.h. an jedermann (Anzeigenwerbung, Reklameanschläge, Prospekte, Werbefunk und –fernsehen, aber auch Aufdrucke auf Geschäftsbögen, auf der Warenverpackung oder auf der Ware selbst). Der Straftatbestand des § 16 I wird nur verwirklicht, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Der Vorsatz muss sich auf alle Umstände erstrecken, die die Unwahrheit der Angabe und deren Eignung zur Irreführung begründen. Der Verstoß gegen § 16 I ist Vergehen (§ 12 II StGB) und Privatklagedelikt (§ 347 I Nr. 7 StPO). Verfolgung der Tat von Amts wegen. Erhebung der öffentlichen Klage aber nur bei Vorliegen öffentlichen Interesses (§ 374 I Nr. 7, § 376 StPO), das aber nach den Richtlinien für das Strafverfahren zu bejahen ist, wenn eine nicht nur geringfügige Rechtsverletzung vorliegt, d.h. wenn die unrichtigen Angaben geeignet sind, einen erheblichen Teil der Verbraucher irrezuführen. Die unter Verletzung des § 16 I geschlossenen Verträge sind zivilrechtlich wirksam, unterliegen aber der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). (UWG-Kommentar, Piper/Ohly, 4. Aufl., § 16 Rn 3, 4, 8, 9, 11, 14, 22, 24, 28) 118 VI. Preisangabenverordnung (PAngV) § 1 PAngV Grundvorschriften (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, 1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. (3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden. (4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden. (5) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden. (6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. Das Erfordernis der allgemeinen Verkehrsauffassung besagt, dass es bei der Beurteilung der Bedeutung einer (Preis-) Angabe nach der PAngV auf den Eindruck ankommt, den der Verkehr der Angabe entnimmt. Es gelten dazu dieselben Beurteilungsgrundsätze wie zu § 5 UWG. Der Grundsatz von Preisklarheit und Preiswahrheit soll jeglicher Irreführung entgegenwirken. Abzustellen ist bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung auf die Bedeutung, die aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen, situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers der betreffenden Angabe zukommt. 119 Das Gebot der Beachtung von Preisklarheit und Preiswahrheit in § 1 VI 1 normiert einen Oberbegriff, der durch § 1 VI 2 und 3 und andere Regelungen der PAngV näher ausgestaltet und konkretisiert wird, aber auch unabhängig davon seine eigenständige Bedeutung hat und bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften der PAngV heranzuziehen ist. Der Grundsatz von Preisklarheit und Preiswahrheit dient dem Verbraucherschutz als einem wichtigen Gemeinwohlbelang. Er verlangt eindeutige und zutreffende (Preis-)Angaben. Preisklarheit verlangt nach Eindeutigkeit der Preisangabe. Gemeint ist sofortige Erkennbarkeit des Sinns und der Bedeutung der Preisangabe in ihrer äußeren Gestaltung nach Form und/oder Wortwahl. Preiswahrheit bedeutet inhaltliche Richtigkeit der Preisangabe. Der Grundsatz von Preisklarheit und Preiswahrheit verlangt nicht nur eine formale, sondern auch die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, also die Wahrheit des Deklarierten. Die ledigliche Pflicht, die Ware mit irgendeinem Preis auszuzeichnen, wäre ohne Sinn. Preisangaben müssen eindeutig sein und übersichtlich angegeben werden. Nur dann entsprechen sie dem Grundsatz von Preiswahrheit und Preisklarheit. Der Verstoß dagegen verletzt nicht nur § 1 VI 2 PAngV, sondern ist auch wettbewerbswidrig i.S. von § 4 Nr. 11 u.U. auch i.S.v. § 5 UWG. (UWG-Kommentar, Piper/Ohly, 4. Aufl., § 1 PAngV Rn 47, 48, 49, 50, 51) 120 VII. Rechtsanwälte 1. Allgemeines Nach dem Grundgesetz (GG) ist die BRD ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Dies ergibt sich aus Artikel 20 u. 28 GG. Neben der Verpflichtung, staatliches Handeln den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit zu unterwerfen, steht das Bekenntnis zum Rechtsstaat. An Gesetz und Recht sind - die Gesetzgebung (Legislative), - die vollziehende Gewalt (Exekutive), - die Rechtsprechung (Judikative) unbedingt gebunden (Art. 20 III GG). Das Rechtsstaatsprinzip wird durch zahlreiche Regelungen des GG maßgeblich mitgeprägt. Als solche Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind u. a. zu nennen: - die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG, - die Grundrechtsbindung nach Art. 1 GG, - die Rechtsweggarantie nach Art. 19 GG, - die Gewaltenteilung, Art. 20 GG, - die Verfassungsbindung, Art. 20 GG, - die Bindung an Gesetz und Recht, Art. 20 GG, - die Staatshaftung, Art. 34 GG, - das Rechtsprechungsmonopol der Gerichte, Art. 92 GG, - die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts, Art. 93 GG, - die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Art. 95 GG, - die Unabhängigkeit der Richter, Art. 97 GG, - das Verbot der Ausnahmegerichte und die Garantie des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG - der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG. (Grundgesetz-Kommentar, Michael Sachs, Art. 20 Rn 77) Da das Rechtsstaatsprinzip aber von vornherein keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang enthält, bedarf es noch der Konkretisierung. Zu diesen wesentlichen Bestandteilen gehören - die Idee der Gerechtigkeit, - das Prinzip der Rechtssicherheit, - der Vertrauensschutz, - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, - das Recht auf ein faires Verfahren. Die Idee der Gerechtigkeit verlangt das Bemühen um Gerechtigkeit nicht nur im allgemeinen, sondern gerade auch im Einzelfall. Damit ist gemeint, dass die Gesetze gerechte Regelungen enthalten 121 müssen und ihre Anwendung im Einzelfall durch Behörden oder Gerichte zu gerechten, also inhaltlich – materiell – richtigen Ergebnissen führen muß. (BVerfGE 7, 89, 92) Das Prinzip der Rechtssicherheit dient dem Rechtsfrieden und der Verläßlichkeit der Rechtsordnung. Es besagt, dass jedes – streitige oder unstreitige – Verfahren, in dem es um die Anwendung von Recht geht, einmal zu einem endgültigen Abschluß kommen muß, dessen Rechtsbeständigkeit gesichert ist. Insofern ist die Rechtssicherheit eine notwendige Bedingung der Freiheit, weil selbstverantwortliche Lebensgestaltung nur auf der Grundlage sicheren Rechts möglich ist. (BVerfGE 60, 253, 267 ff.) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht mit dem Prinzip der Rechtssicherheit in engem Zusammenhang. In vielen Fällen bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz, nämlich Schutz des Vertrauens des Bürgers darauf, dass an sein Verhalten nicht nachträglich ungünstigere Rechtsfolgen geknüpft werden, als im Zeitpunkt seiner jeweiligen Dispositionen vorhersehbar war. (BVerfGE 13, 261, 271) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich nicht nur aus dem Rechtsstaatsprinzip, sondern auch aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, wie es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist; der Bürger muß vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt bewahrt bleiben. (BVerfGE 19, 342, 348 f.; 55, 159, 165) Er betrifft das Verhältnis zwischen Mittel und Zweck. Bei der Gesamtabwägung kommt es darauf an, ob Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne); es darf also nicht „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“ werden. (BVerfGE 67, 157, 173; 90, 145, 172 f.) Das Recht auf ein faires Verfahren gehört zu den wesentlichen Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips im Bereich von Verfahrensregeln. Es besteht gleichermaßen in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, hat aber vor allem im Strafverfahren Bedeutung erlangt. Es besagt, dass niemand, auch nicht der Angeklagte, zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabgewürdigt werden darf; vielmehr muß dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen. (BVerfGE 57, 250, 274 f.) Will ein Bürger seine Interessen vor einem Gericht vertreten, muß er dafür fast immer die Tätigkeit einer rechtskundigen Person in Anspruch nehmen. Zu diesen rechtskundigen Personen sind in der BRD in erster Linie die Rechtsanwälte berufen (§ 3 BRAO). Andere Personen dürfen eine Rechtsberatung geschäftsmäßig (gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich) nur ausüben, wenn ihnen die nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis erteilt wurde. Sobald in der BRD eine Auseinandersetzung unter Einschaltung der Gerichte erfolgt, können sich die Bürger nur in einem Parteiprozeß (§§ 50, 79 ZPO) selbst vertreten oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten (§§ 51, 52, 79, 80 ZPO) vertreten lassen. Dies ist meist bei einer Auseinandersetzung vor einem Amtsgericht der Fall. 122 Vor den Landgerichten haben die Rechtsanwälte im Rahmen der notwendigen anwaltlichen Vertretung (§ 78 ZPO) ein Vertretungsmonopol. Dies bedeutet, dass die Bürger sich von einem Anwalt vertreten lassen müssen. Ohne Anwalt kann kein Bürger einen Rechtsstreit vor einem Landgericht führen. Diese Monopolstellung führt dazu, dass die Bürger auf die fachliche Qualifikation ihres Anwalts angewiesen sind. Ob der ausgewählte Anwalt über die für den Prozeß nötigen Kenntnisse verfügt, erfährt der Bürger meistens erst während des Verfahrens vor Gericht. Es gibt nämlich in der BRD für einen bestimmten Bereich (z.B. Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht usw. ) 4 verschiedene Rechtsanwälte: 1. Rechtsanwalt 2. Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt für den Bereich ... 3. Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt für den Bereich ... 4. Fachanwalt für den Bereich ... Qual der Wahl. Fast 98.000 Anwälte boten laut Bundesrechtsanwaltskammer am 01.01.1999 in Deutschland ihre Dienste an. Trotzdem ist es für den juristischen Laien schwer, den richtigen Rechtsanwalt zum richtigen Zeitpunkt zu finden. Denn ein unerfahrender Mandant, gibt der Münchner Anwalt und EDV-Rechts-Experte Benno Heussen in seinem jüngsten „Insider-Report“ zu bedenken, kann die Qualität eines Anwalts nur schwer abschätzen. Die Suche nach der geeigneten Kanzlei wird für den Ratsuchenden schnell zu einem Hindernislauf in einem unübersichtlichen Parcours. Außer einigen spärlichen Hinweisen in Branchenbüchern und Anwaltsverzeichnissen über Fachanwaltschaften, Tätigkeitsschwerpunkte und nur wenig aussagekräftige Interessengebiete ist über die Advokaten nicht viel in Erfahrung zu bringen. Die laut Heussen „zweifellos professionellste Methode“, um den „besten Anwalt zu finden“, nämlich die Anwälte selbst nach profilierten anderen Kollegen zu fragen, scheidet für den Hilfe suchenden Normalverbraucher meist aus. Denn welche Kanzlei betätigt sich schon gern als Auskunftei und schickt einen viel versprechenden Fall zur spezialisierten Konkurrenz? Außerdem dürfen deutsche Anwälte als Volljuristen schließlich in jedem Rechtsgebiet tätig werden. Genau da aber liegt für Rudolf Haibach ein Problem der deutschen Anwaltschaft. „Immer noch meinen viele Anwälte, sie könnten alle Fälle gleich kompetent bearbeiten. Aber kein Anwalt“, resümiert Haibach aus eigener Erfahrung, „ist in der Lage, in allen Rechtsgebieten alle Winkelzüge zu kennen.“ (Quelle: Zeitschrift „Focus“, 46/1999, Seite 156, 158) 123 2. Pflichten der Rechtsanwälte (§ 1 BORA, § 43 a BRAO) Gem. § 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) hat ein Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen und vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren. § 1 BORA Freiheit der Advokatur (1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unregelmentiert aus, soweit Gesetz oder (2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine (3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichtet. Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats. Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern. Die Pflicht, seinen Mandanten „vor Rechtsverlusten zu schützen“, konkretisiert lediglich eine sich aus § 242 BGB im Hinblick auf das anwaltliche Vertrauensverhältnis ergebende Verpflichtung (OLG Düsseldorf NJW-R R 2000, 874; vgl. § 44 Rdnr. 17 ff.) (Kommentierung zur BRAO, Feuerich/Weyland, 6. Auflage, § 1 BORA Rn 9) Die Verantwortung für seine freie, unbehinderte Beratung und Vertretung trägt allein der Rechtsanwalt. Bei unzulänglicher rechtlicher Aufklärung, inhaltlich falscher Beratung und unsachgemäßer Vertretung kann ein Rechtsanwalt u.U. zivilrechtlich zum Schadenersatz herangezogen werden. Ferner kann ein Rechtsanwalt sich bei vorsätzlicher Falschberatung oder unsachgemäßer Vertretung wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) strafbar machen. Übernimmt ein Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet ein Mandat, dann muß er sich Kenntnis von der dazu veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, vornehmlich von den in den Entscheidungssammlungen abgedruckten Urteilen verschaffen und diese berücksichtigen (BGH NJW 1983, 1665; 1989. 1155 mit Anm. Wagner). Das Unterlassen der gebotenen Fortbildung kann nicht nur zu Schadensersatzverpflichtungen führen, sondern ist pflichtwidrig. (Kommentierung zur BRAO, Feuerich/Weyland, 6. Auflage, § 3 BRAO Rn 9) Dem eigenen Mandanten, dem Gegner und dem gegnerischen Anwalt gegenüber darf der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausbildung nicht bewußt die Unwahrheit sagen, soweit es um Tatsachen geht. Trägt der Rechtsanwalt den Inhalt und die Aussagen von Gesetzen und Urteilen wissentlich falsch vor, stellt er eine unrichtige Tatsachenbehauptung i.S.d. § 43 a Abs. 3 BRAO auf. (Kommentierung zur BRAO, Feuerich/Weyland, 6. Auflage, § 43 a BRAO Rn 38 u. 39) 124 Auch die Einlegung aussichtsloser Rechtsmittel kann eine zum Schadensersatz verpflichtende Schlechterfüllung des Mandantenvertrages sein, wenn dem Mandanten Erfolgsaussichten vorgespiegelt werden. (Kommentierung zur BRAO, Feuerich/Weyland, 6. Auflage, § 43 a BRAO Rn 41) Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor einer Beratung seines Mandanten den Sachverhalt, den er beurteilen soll, genau zu klären. Ein Rechtsanwalt, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, hat die zu Gunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH NJW 1994, 1472; 1993, 1325; 1993, 1779; ......) (Kommentierung zur BRAO, Feuerich/Weyland, 6. Auflage, § 44 BRAO Rn 17 u. 17 a) § 43 a BRAO (1) (2) Grundpflichten des Rechtsanwalts Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben. (4) (5) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. (6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. (Quelle: Handelsblatt, 18.06.2003) 125 Es ist alles noch viel schlimmer ... oder? Die uns vorliegenden Zahlen sind einigermaßen erschreckend. Im Jahre 2002 gab es einen Zuwachs der Arbeitslosigkeit bei den Juristen um 34 % gegenüber dem Vorjahr. 7.593 Juristen waren arbeitslos gemeldet. Die Zahl der Vermittlungen durch die Arbeitsämter sank im gleichen Zeitraum sogar um 53 % auf ganz 495 im Bundesgebiet. (Aus der Zeitschrift „Justament“, April 2003, Seite 6) (Quelle: Handelsblatt, 20.08.2003) 126 Anhang Literaturverzeichnis • Adobe Photoshop CS 3, Markt + Technik Verlag 2007 • Arbeitsbuch AGB, Prof. Dr. Gerhard Ring, 2007, ZAP Verlag • (BGB) Bürgerliches Gesetzbuch-Kommentar, Palandt, 60. Auflage, C.H. Beck Verlag • (BDSG) Bundesdatenschutzgesetz-Basiskommentar, Däubler/Klebe/Wedde, Bund Verlag • (BRAO) Bundesrechtsanwaltsordnung-Kommentar, Feuerich/Weyland, 6. Auflage, Franz Vahlen Verlag • Geschäftsbedingungen von A-Z, Jürgen Niebling, 5.Auflage, dtv • (GG) Grundgesetz-Kommentar, Michael Sachs, 3. Auflage, C.H. Beck Verlag • Handelsblatt • Rechtswörterbuch, Carl Creifelds, 15. Auflage, C.H. Beck Verlag • Steuergesetze 2, 28. Auflage, Beck-Texte im dtv • (StGB) Strafgesetzbuch u. Nebengesetze-Kommentar, Tröndle/Fischer, 51. Auflage, C.H. Beck Verlag • Telekommunikations- und Multimediarecht, 6. Auflage, Beck-Texte im dtv • (TKG) Telekommunikationsgesetz-Kommentar, Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, 3. Auflage, C.H. Beck Verlag • (TKG) Telekommunikationsgesetz-Kommentar, Wilms/Masing/Jochum, W. Kohlhammer Verlag • (UWG) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb-Kommentar, Piper/Ohly, 4. Auflage, C.H. Beck Verlag • Verkaufserfolg durch Superfotos, Markt + Technik Verlag 2006 • Verschiedene Werbeprospekte • Zeitschrift „Computer Bild“ • Zeitschrift „connect“ • Zeitschrift „Handys“ • Zeitschrift „Justament“ • Zeitschrift „mobile news“ • (ZPO) Zivilprozessordnung-Kommentar, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Auflage, C.H. Beck Verlag • (ZPO) Zivilprozessordnung-Kommentar, Thomas/Putzo, 23. Auflage, C.H. Beck Verlag 127