2014-01-13Textteil Wohnungsbericht
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2014-01-13Textteil Wohnungsbericht
2013 Wohnungsbericht Stadt Friedrichshafen Kurzfassung ............................................................................................................................................................. 1 I. Wohnungsbestände und Zielgruppen............................................................................................................. 1 II. Mieten............................................................................................................................................................. 2 III. Soziale Leistungen.......................................................................................................................................... 2 IV. Handlungsfelder und Ziele............................................................................................................................. 3 Teil A I. Allgemeiner Teil – Zielgruppen .............................................................................................................. 5 Wohnungsbestände in Friedrichshafen ...................................................................................................... 5 Zensus 2011 – Gebäude und Wohnungen...................................................................................................... 6 Auswertungstabellen Zensus 2011 ............................................................................................................. 7 Bewertung der Mietwohnungsbestände ...................................................................................................... 16 Gesamtbestand an Mietwohnungen ............................................................................................................ 16 Verteilung nach Baualtersgruppen ............................................................................................................... 17 Verteilung nach Gebäudegrößen (WE je Gebäude) ..................................................................................... 17 Verteilung nach Wohnflächengruppen......................................................................................................... 18 Leerstandquote............................................................................................................................................. 18 Energetischer Zustand .................................................................................................................................. 18 Ausstattungsstandard ................................................................................................................................... 20 Räumliche Verteilung im Stadtgebiet / Gebietstypen .................................................................................. 20 Anzahl preisgebundener/geförderter Wohnraum ....................................................................................... 21 II. Entwicklung und Bedarf im Wohnungsbau .................................................................................................. 22 Entwicklung der Wohnungsbestände in Baden-Württemberg .................................................................... 22 Entwicklung der Wohnungsbestände in Friedrichshafen für die Jahre 2010 bis 2013 ................................ 23 Bedarf an Wohnraum in Baden-Württemberg ............................................................................................. 24 Bedarf an Wohnraum im Bodenseekreis / in der Stadt Friedrichshafen...................................................... 24 III. Wohnungspolitische Schwerpunkte für Friedrichshafen ..................................................................... 27 Priorität I. (Kurzfristig) .................................................................................................................................. 27 Priorität II (Mittelfristig)................................................................................................................................ 28 Priorität III (Deklaratorisch) .......................................................................................................................... 28 IV. Zielgruppen der Wohnungshilfe ........................................................................................................... 29 Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ................................................................................................... 29 SGB Leistungen für Personen in Friedrichshafen...................................................................................... 29 SGB Leistungen in Deutschland ................................................................................................................ 30 Teil B I. Mietrecht und Mietpreise..................................................................................................................... 31 Mietrecht .................................................................................................................................................. 31 Ortsübliche Vergleichsmiete bei Bestandswohnungen und Neuvermietungen .......................................... 32 II. Niveau, Struktur und Entwicklung der Mieten in Friedrichshafen ........................................................... 32 Mietentwicklung in Friedrichshafen seit 1993 ............................................................................................. 33 1 Mietpreise für eine 2-Zimmer-Wohnung .................................................................................................. 34 Mietpreise für ein 1-Zimmer-Appartment ................................................................................................ 34 Mietpreise für eine 5-Zimmer-Wohnung .................................................................................................. 35 III. Betriebskosten Art und Höhe ................................................................................................................ 35 Betriebskostenspiegel 2011 .......................................................................................................................... 37 Kalte Betriebskosten 2011 ............................................................................................................................ 38 Warme Betriebskosten.................................................................................................................................. 38 Vergleichswerte aus dem Bundesweiten Heizspiegel 2012 des Deutschen Mieterbundes ..................... 39 Stromverbrauch......................................................................................................................................... 41 Entwicklung der Energiekosten in Friedrichshafen ....................................................................................... 41 Strom ......................................................................................................................................................... 41 Gas ............................................................................................................................................................. 42 Wasser/Abwasser ...................................................................................................................................... 42 Gesamt ...................................................................................................................................................... 43 IV. Schönheitsreparaturen.......................................................................................................................... 44 Teil C Obdachlosigkeit ..................................................................................................................................... 45 Ordnungsrecht .................................................................................................................................................. 45 I. Obdachlosigkeit ..................................................................................................................................... 45 II. Vermeidung von Obdachlosigkeit ......................................................................................................... 46 III. Untergebrachte Personen in Friedrichshafen / Entwicklung ............................................................ 47 IV. Wiedereingliederung von Obdachlosen in den Wohnungsmarkt ..................................................... 48 Teil D I. Soziale Leistungen ................................................................................................................................. 52 Fachstelle für Wohnungsnotfälle des Amtes für Soziales der Stadt Friedrichshafen ............................... 53 A. Jahresabschluss 2013 (1. Januar bis 1. November 2013) ...................................................................... 54 Ergebnis der Arbeit der Fachstelle für Wohnungsnotfälle von 1. Januar bis 1. November 2013 ............. 54 B. Erläuterung ............................................................................................................................................ 54 1. Wohnungslose Personen/Haushalte 2013 ........................................................................................ 54 1.1 Anfragen wohnungsloser Personen/Haushalte 2013 ................................................................... 54 1.2 Anfragen im sozialhilferechtlichen Rahmen.................................................................................. 55 1.3 Gesamtzahl der wohnungslosen Personen/Haushalte, die im ordnungsrechtlichen Rahmen untergebracht wurden .............................................................................................................................. 56 2. Unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen/Haushalte 2013...................................... 56 3. In unzumutbaren Wohnverhältnissen / Wohnungsunterversorgung lebende Personen/Haushalte 2013 ........................................................................................................................................................... 57 4. Exkurs: Ordnungsrechtliche Unterbringung für Frauen mit und ohne Kinder 2013 ......................... 57 5. Anfragen von Seiten Dritter 2013 ..................................................................................................... 58 6. Tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse 2012 und 2013 ..................................................... 58 2 7. C. II. Fazit ................................................................................................................................................... 58 Ist und Soll-Zustand der Fachstelle für Wohnungsnotfälle .................................................................. 59 Leistungen der Zeppelin-Stiftung.............................................................................................................. 60 A. Wasser- und Energiekostenzuschuss der Zeppelin-Stiftung................................................................. 60 B. Einzelfallbeihilfen der Zeppelin-Stiftung............................................................................................... 62 C. Fazit ....................................................................................................................................................... 62 III. Wohngeld.............................................................................................................................................. 62 IV. Hilfen nach SGB II und SGB XII durch den Sozialhilfeträger (Landkreis Bodenseekreis) ...................... 63 Kosten der Unterkunft (KdU) ........................................................................................................................ 63 Teil E I. Soziale Wohnraumförderung................................................................................................................ 65 Gesetzlicher Rahmen in Baden-Württemberg.......................................................................................... 65 1. Wohnraumförderung ................................................................................................................................ 65 1.1 Förderung von eigengenutztem Eigentum ............................................................................................. 65 1.2 Förderung von Mietwohnraum .............................................................................................................. 65 II. Wohnungsbestände und Entwicklung ...................................................................................................... 66 Wohnungsbestände in Friedrichshafen ........................................................................................................ 66 III. Berechtigter Personenkreis / Wohnungssuchende .............................................................................. 68 Einkommensgrenzen im geförderten Mietwohnungsbau ............................................................................ 68 IV. Wohnberechtigungsscheine in Friedrichshafen ................................................................................... 69 V. Wohnungssuchende in Friedrichshafen ................................................................................................... 70 VI. Belegungsrechte / Vergabekriterien / Fluktuation ............................................................................... 71 Belegungsrechte / Fluktuation ..................................................................................................................... 71 Vergabekriterien ........................................................................................................................................... 72 Teil F Unterbringung von Menschen auf der Suche nach Schutz und Heimat (Asyl) ..................................... 73 Rechtliche Grundlagen: .................................................................................................................................... 73 Die 3 Formen der Unterbringung ..................................................................................................................... 73 Belegung der Gemeinschaftsunterkünfte im Bodenseekreis ........................................................................... 74 Zuteilung Friedrichshafen 2014 ........................................................................................................................ 75 Teil G Zuständigkeiten .................................................................................................................................... 77 Aufgaben des Amtes für Soziales...................................................................................................................... 77 Abteilung Wirtschaftliche Hilfen ................................................................................................................... 77 Abteilung Sozialer Dienst .............................................................................................................................. 77 Fachstelle für Wohnungsnotfälle .............................................................................................................. 77 Einzelfallbeihilfe der Zeppelin-Stiftung für Menschen in besonderen Notlagen ..................................... 77 Aufgaben des Amtes für Vermessung und Liegenschaften .............................................................................. 77 Liegenschaftsabteilung ................................................................................................................................. 77 Sachgebiet Wohnungsverwaltung ................................................................................................................ 77 3 Aufgaben des Amtes für Bürgerservice, Sicherheit und Umwelt ...................................................................... 77 Verkehrswesen und öffentliche Sicherheit ................................................................................................... 77 Aufgaben des Landratsamtes ............................................................................................................................ 77 Teil H Handlungsfelder .................................................................................................................................... 78 Priorität I (Kurzfristig) ........................................................................................................................................ 78 1. Abgabe von städtischen (ggf. landeseigenen) Grundstücken für preiswerten Wohnungsbau ............ 78 2. Ankauf von Belegungsbindungen .......................................................................................................... 78 3. Neuausweisung kommunaler Flächen als Wohnbauland/ Umsetzung des FNP durch entsprechende Bebauungspläne ............................................................................................................................................ 79 4. Umnutzung von Konversionsflächen zur Wohnnutzung (z.B. Nachfolgenutzung ZAB-Gelände) ......... 79 5. Erweiterung des Wohnungsbestandes des kommunalen Wohnungsunternehmens .......................... 79 6. Festschreibung von Mindestanteilen an gefördertem Wohnungsbau in Bebauungsplänen ............... 80 7. Städtebauliche Verträge zur sozialgerechten Bodennutzung ............................................................... 80 8. Entwicklung von stadtteilbezogenen Wohnraumversorgungskonzepten (exemplarisch z.B. für Allmannsweiler im Bereich Eintrachtstraße)................................................................................................. 81 9. 10. Regelmäßige Neuerhebung/Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels....................................... 82 Kooperationsvereinbarungen mit der Wohnungswirtschaft (vorrangig SWG) ................................. 82 11. Erhaltung eines Grundkontingents von Einfachstwohnungen als Handlungsmasse der Kommune – Ersatzneubau durch das kommunale Wohnungsbauunternehmen ............................................................. 83 12. Verbesserte und gesteuerte Unterbringung von einzelnen Personengruppen ................................ 85 a.) Familien .................................................................................................................................................... 85 b.) Körperlich beeinträchtigte Menschen ..................................................................................................... 86 13. Überarbeitung der Vergabekriterien für die Ausübung kommunaler Belegungsrechte................... 86 14. Verhinderung von Obdachlosigkeit durch ein Wohnungsnotfallpakt im Rahmen der Einzelfallbeihilfen der Zeppelin-Stiftung ....................................................................................................... 87 15. Einrichtung einer Fachstelle im Amt für Soziales mit dem Ziel, langanhaltender oder dauerhafter Wohnungslosigkeit/Obdachlosigkeit entgegenzuwirken (Reintegration) .................................................... 89 16. Einrichtung eines Arbeitskreises „Wohnungslosigkeit“ auch mit externen Teilnehmern ................ 91 Priorität II (Mittelfristig) .................................................................................................................................... 93 1. Nachverdichtung im Siedlungsbestand ................................................................................................. 93 2. Erhaltungssatzung zum Milieuschutz .................................................................................................... 93 3. Zweckentfremdungsverbotsverordnung............................................................................................... 93 4. Kooperationsvereinbarungen mit der Wohnungswirtschaft (übrige Wohnungsbaugesellschaften) ... 94 5. Aufnahme in die Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg für die Begrenzung der Kappungsgrenze im Mieterhöhungsverfahren ............................................................................................. 94 Priorität III (Deklaratorisch) ............................................................................................................................... 96 1. Energieeffizienz und Klimaschutz .......................................................................................................... 96 2. Förderung von Eigentumsmaßnahmen (Wohnungsbauprogramm Baukindergeld) ............................ 96 4 3. Vergabe von Erbbaurechten für preiswerten Wohnungsbau .............................................................. 96 4. Umwandlung von Nichtwohn-Immobilien zur Wohnnutzung.............................................................. 96 5. Sozialplanverfahren zum Erhalt der sozialen Durchmischung im Rahmen des besonderen Städtebaurechts............................................................................................................................................ 96 Teil I Anhang .................................................................................................................................................. 97 1. Zensus 2011 - Merkmale und Definition .................................................................................................. 97 2. Erhebungsbogen Wohnungsbaugesellschaften ..................................................................................... 100 3. Merkblatt Wohnungssuche .................................................................................................................... 102 Impressum .......................................................................................................................................................... 106 5 Kurzfassung In Friedrichshafen leben rund 58.000 Menschen. Den rund 27.000 Haushalten stehen theoretisch ca. 29.000 Wohnungen zur Verfügung. Dennoch fehlt es an ausreichendem und für die jeweiligen Wohnungssuchenden geeignetem Wohnraum. Durch seine ausgezeichneten wirtschaftlichen Bedingungen, seine gute Infrastruktur und der schönen Lage am Bodensee ist Friedrichshafen ein begehrter Wohnort. Dem ungeachtet hält die Wohnungsversorgung nicht mit der Gesamtentwicklung der Stadt mit. Die meisten Preissegmente können als unterversorgt bezeichnet werden. In den letzten Jahren hat sich insofern ein deutlicher Überhang an Wohnungssuchenden gegenüber einem immer härter umkämpften Wohnungsangebot ergeben – ein klassischer Vermietermarkt. Wohnungssuchende aus dem oberen Preissegment drängen mangels Angebot in die darunter liegenden Wohnungsschichten und verdrängen die Bewerber für diese Einheiten. Einkommensschwachen Personen und Haushalten sowie Personen mit Migrationshintergrund steht ein immer kleiner werdendes Angebot zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Nachkriegsbauten in Friedrichshafen sich bereits im zweiten Renovierungszyklus befinden und ein enormer Bedarf an energetischen Modernisierungen besteht. Im unteren Preissegment, den geförderten Wohnungen, reduzieren sich die Bestände durch vorzeitige Darlehensrückzahlungen von aktuell knapp 600 Einheiten auf nur noch rund 350 Einheiten im Jahr 2021. Mit der oft mangelhaften energetischen Beschaffenheit der Bestandsobjekte steigen auch die Betriebskosten in den vergangenen Jahren stetig. Einige Kostenarten, wie z.B. die Heizkosten sind in den vergangenen 10 Jahren um mehr als 60 % angestiegen. Die Zahl der Haushalte, die aufgrund dieser Entwicklung finanziell in Notlagen kommen, nimmt leicht zu. Gravierender ist aber die ungenügende Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem Markt. Wohnungsnotfälle können nur mit enormem Aufwand vermieden werden. Bei Scheitern aller Versuche oder Untätigkeit der Betroffenen kommt es zum Verlust der Wohnung. Die anschließende Einweisung führt zu einem Abstieg aus dem es oftmals keine Rückkehr gibt. Wiedereingliederungsversuche scheitern u.a. am nicht vorhandenen Angebot. Der Markt bewegt sich in diesem Bereich nicht ausreichend. I. Wohnungsbestände und Zielgruppen Mit den Daten aus dem Zensus 2011 liegen wertvolle Informationen zu den Wohnungsbeständen in Friedrichshafen vor. Die Angaben wurden mit den Datenbeständen der Abfallwirtschaft, der Erhebung zum Mietspiegel 2012 sowie den Einwohnermeldedaten ausgewertet und ergeben ein detailliertes Bild der Wohnungssituation in Friedrichshafen. Für die optimale Versorgung der Haushalte wäre hingegen ein Mindestbestand von 10 % der Mietwohnungen, damit an die 1.500 Einheiten, erforderlich. Mit über 54 % übersteigen die Mietwohnungen den Anteil der eigengenutzten Wohnungen. Gegenüber allen Vergleichswerten (Kreis, Land, Bund) liegt Friedrichshafen stets über dem Schnitt. Ein Umstand der dem Wiederaufbau nach dem Krieg und der, das Stadtbild prägenden, Geschosswohnungsbauweise geschuldet ist. Die Mietpreise steigen als Folge dieser Entwicklung ungebremst weiter. Bei Neuvermietungen sind Preise oberhalb von 10 EUR/m² immer öfter zu beobachten. Durch den Wirtschaftsstandort Bodensee benötigen Arbeiter und Angestellte Wohnraum, die landschaftliche Lage zieht ältere und auch wohlhabende Menschen an, die Infrastruktur bietet sich als 1 idealer Wohnort für Familien an, ZU und DHBW bringen studentisches Wohnen in die Stadt und auch „Schwellenhaushalte“ finden in Friedrichshafen das für sie notwendige Umfeld vor. Diese unterschiedlichen Gruppen haben unterschiedlichste Wohnbedürfnisse auf die sich der Wohnungsmarkt nicht vollständig eingestellt hat. Annähernd 4 % der Friedrichshafener Bürger beziehen Leistungen nach dem SGB ober Wohngeld, aber nur rund 2 % der Wohnungen unterliegen dem preisgebundenen Wohnungsbau. Berücksichtigt man, dass auch Einzelpersonen und Familien mitunter von zu hohen Wohnkosten belastet sind, ist die Abdeckung mit günstigem Wohnraum mehr als unbefriedigend. Eine Situation, die durch die steigenden Mieten und anwachsenden Betriebskosten in den kommenden Jahren an Bedeutung zunehmen wird. II. Mieten Die Mietpreise in Friedrichshafen steigen weiter kontinuierlich. Zu den gleichwohl steigenden Betriebskosten kommt eine stetige Erhöhung der Kaltmieten bei Neuvermietung. Die enorme Nachfrage nach Mietwohnraum erlaubt es den Vermietern die Preise anzuheben und eine Selektion zugunsten der Zahlungskräftigeren vorzunehmen. Aktuell zeichnet sich noch keine Beruhigung des Wohnungsmarktes ab. Die Fülle der Bauprojekte führt mittelfristig zu einer Mehrung an Wohnraum. Ob allerdings die gewünschte Umverteilung des Wohnraums stattfinden wird, ist fraglich. Unter Zuhilfenahme von Betriebskostenspiegeln, Verbrauchswerten und Preisen des örtlichen Energieversorgers wurde eine Kostenübersicht erstellt, die sowohl die Steigerung der Gesamtmiete in den vergangenen Jahren darstellt als auch eine Perspektive in die Zukunft wagt. III. Soziale Leistungen Das Amt für Soziales bietet mit seiner Fachstelle für Wohnungsnotfälle ein Unterstützungsangebot, das durch seine Anlauffunktion, Kenntnis des Personenkreises und deren Vernetzung, sowie aufgrund der Beratung und Kooperation mit weiterführenden Hilfsangeboten, die Basis für konkrete Hilfen im Wohnungsnotfall bzw. die Ausarbeitung einer möglichen Lösung darstellt. Wichtigstes Ziel der Fachstelle ist die Prävention in Form von Erhalt des Wohnraumes, denn die Vermeidung von Wohnungslosigkeit ist die beste Hilfe. Kann ein Wohnungsverlust nicht verhindert werden oder sind die betroffenen Personen schon obdachlos, steht als nächstes Ziel die Vermittlung bzw. Beschaffung von „Ersatz“-Wohnraum an, entweder in Form einer ordnungsrechtlichen Unterbringung (BSU) oder durch die Suche nach dem Bedarf entsprechenden Anschlusswohnraum oder durch die Vermittlung in weiterführende Hilfsangebote. Aus dem folgenden Datenmaterial dieses Berichtes wird sich als Fazit herauskristallisieren, dass sich gerade im Segment der preiswerten Kleinwohnungen und im Angebot an kostengünstigem Wohnraum für Großfamilien ausgeprägte Defizite festmachen lassen. Besonders betroffen hiervon sind Menschen, die auf preisgünstigen Wohnraum angewiesen sind. Auffällig ist auch die Entwicklung, dass zunehmend Menschen, die im Arbeitsleben stehen aber nur über ein niedriges Einkommen verfügen, immer öfter zur Gruppe der von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen gehören. Verschärft wird diese Situation noch durch die sogenannten „angemessenen Kosten der Unterkunft“. Die Mietkosten bei ALG II – Empfängern liegen oftmals schon am obersten Rand der sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft. Bei einer Familie mit 3 Kindern liegt der Richtwert des Bodenseekreises zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft in Friedrichshafen derzeit bei 756,80 € (Kaltmiete inkl. kalter Betriebskosten).Kommt es zu einer Preissteigerung so sind 2 die Betroffenen gezwungen, Teile des Regelsatzes zur Zuzahlung zu verwenden. Eine Begleiterscheinung des beschriebenen Mangels ist auch die Tatsache, dass wohnungslose Personen oder Familien, die aufgrund von Wohnraumverlust ordnungsrechtlich untergebracht werden müssen, dort nicht wie eigentlich vorgesehen nur vorübergehend unterkommen, sondern immer mehr betroffene Personen über Jahre in einer solchen Unterkunft leben und sich nicht mehr in den privaten Mietwohnungsmarkt integrieren. Welche Handlungsalternativen gibt es? 1. Inhalt der Maßnahmen von Seiten des SOZ ist deshalb die Beantragung einer wiedereingliedernden Maßnahme/Stelle (siehe Teil H Handlungsfelder) mit dem Ziel der Vermeidung langanhaltender oder dauerhafter Wohnungslosigkeit. Dabei handelt es sich um eine sozialpädagogische Intervention, die den wohnungslosen Einzelpersonen oder Familien parallel zur ordnungsrechtlichen Unterbringung angeboten werden soll, um den Aufenthalt dort so kurz wie möglich zu halten und eine zügige Wiedereingliederung in den regulären Mietwohnraum zu unterstützen. Inhalt soll Beratung, (nachgehende) Betreuung und Begleitung der betroffenen Personen sein, um möglichst gezielt über weitere (sozialhilferechtliche) Unterstützungsleistungen aufzuklären und eine zeitnahe Vermittlung in eigenen Wohnraum oder weiterführende bedarfsgerechte Hilfen sicherzustellen. Dadurch sollen neben der Ersparnis von Unterbringungskosten und der Verhinderung der Ausweitung von sozialen Brennpunkten vor allem die negativen Auswirkungen der Unterbringung für die jeweils Betroffenen vermindert werden (physische und psychische Auswirkungen z.B. gesundheitliche Auswirkungen, sinkende Chancen auf dem Arbeitsmarkt, soziale Stigmatisierung und zunehmender Perspektivlosigkeit) 2. Zudem wird die Genehmigung eines Wohnungsnotfallpakets (Siehe Teil H Handlungsfelder) in Form einer wirtschaftlichen Hilfe beantragt. Inhalt und Ziel dieses Paketes ist zum einen eine 3 präventive Funktion (z.B. Gewährung von Darlehen als Überbrückungshilfe bis gesetzlich zustehende Sozialleistungen gewährt werden). Zum anderen soll das Wohnungsnotfallpaket eine reintegrative Funktion in Form von Gewährung einer wirtschaftlichen Hilfe für bereits wohnungslose Menschen haben (Gewährung von Darlehen für Kaution, Umzugskosten, Gewährung von Fahrtkosten, SchufaGebühren etc.). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass das Amt für Soziales weder den benötigten Wohnraum schaffen noch Wohnungen vermitteln kann. Wohnraumsicherung für einkommensschwache und Wohnversorgung für wohnungslose Menschen kann nur im Zusammenwirken von Kommune, Wohnungswirtschaft und Sozialarbeit gelingen. Es bedarf einer engen Zusammenarbeit und gemeinsamen Umsetzung von zielführenden Maßnahmen um den Erhalt bzw. die Erlangung von Wohnraum für den angesprochenen Personenkreis zu verbessern. IV. Handlungsfelder und Ziele Zur Glättung des Wohnungsmarktes steht der Stadt Friedrichshafen eine Reihe von Handlungsfeldern zur Verfügung. Primäres Ziel wird hierbei die Schaffung von geeignetem Wohnraum für die breiten Schichten der Bevölkerung sein. Nur mit dem Vorhandensein dieser, notwendigen Wohnungen kommen die präventiven und begleitenden Maßnahmen zum Tragen. Leistungen des Amtes für Soziales, ob es sich um die Betreuung von Einzelpersonen und Familien in schwierigen Wohnsituationen oder die Wiedereingliederung in den Wohnungsmarkt handelt, setzen ein Angebot an geeignetem Wohnraum voraus. Hinzu kommt aber auch eine Bereitschaft der Vermieter, solche Personen aufzunehmen – mitunter mit sozialer Begleitung. Es gilt, die personellen Ressourcen des Sozialen Dienstes und aller anderen betroffenen Stellen entsprechend der Notwendigkeit auszustatten. Ein weiteres Ziel muss eine Verbesserung des Zugriffs auf die vorhandenen Ressourcen sein. Eigen- bestände der Stadt Friedrichshafen und deren Tochtergesellschaft sind vorrangig den dargestellten Zielgruppen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus könnten Kooperationen mit Vermietern eingegangen werden, die bei einer zukünftigen personellen Sozialbegleitung ebenfalls Personen und Haushalte mit Wohnraum versorgen. zu einer Reduzierung von Problembezirken. Insofern wäre mittelfristig die Schaffung einer verpflichtenden Quote von preisgebundenem Wohnraum in den Baugebieten zu prüfen und anzustreben. Eine Verteilung der unterschiedlichen Wohnungsschichten auf dem Wohnungsmarkt führt letztlich 4 Teil A I. Allgemeiner Teil – Zielgruppen Wohnungsbestände in Friedrichshafen Die Ermittlung der Wohnungsbestände gestaltet sich aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage als eher schwierig. Die beste Bestimmung gelingt in der Regel über Gebühren, die nach der Anzahl der Haushalte erhoben werden. Im Bodenseekreis können die Haushalte über die Abfallgebühren ermittelt werden. Die Abfallgebührensatzung sieht eine Splittung in Haushalte und Behälter vor. Gemäß dieser Veranlagung werden in Friedrichshafen ca. 27.275 Haushalte und somit Wohneinheiten veranlagt. Nicht vermietete Einheiten können nicht erhoben werden, da hier weder ein Bewohner noch der Eigentümer der leer stehenden Wohnung zur Veranlagung herangezogen wird. Diese, so bestehende, LeerstandsQuote wird im weiteren Verlauf aufgrund ihrer geringen Relevanz nicht berücksichtigt. Stand 30.06.2013 verteilen sich die Haushalte nach der Abfalldatei wie folgt:1 Haushalte in Friedrichshafen Haushalte aus der Abfallwirtschaftsdatei Anzahl Insgesamt Insgesamt 27.275 Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt 7 und mehr Personen-Haushalt 10.174 9.335 3.652 2.854 1.158 99 3 Der Anteil der Miethaushalte wird in einem zweiten Schritt über einen Abgleich mit der Grundsteuer und dem Einwohnermeldewesen erhoben. Durch diesen, bei der Erhebung zum Mietspiegel 2012, vorgenommenen Abgleich wurde ein Bestand von ca. 14.800 Mietwohnungen in Friedrichshafen angenommen. Das entspricht einer Quote von 55 % am Gesamtbestand der Haushalte. Aktuell ist ein Abgleich mit den ersten Auswertungen des Zensus 2011 (Gebäude und Wohnungen) möglich. Hier wird ein Gesamtbestand von 29.346 Wohneinheiten abgebildet. Der Bestand an vermieteten Wohnungen wird mit 15.261 Einheiten angegeben. Das entspricht einer Quote von 52 % am Gesamtbestand der gezählten Wohneinheiten. 1 Landratsamt Bodenseekreis - Abfallwirtschaftsamt 5 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum nach Art der Nutzung, Fläche der Wohnung, Zahl der Räume und Ausstattung Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum Wohnungen in Wohngebäuden Anzahl Anzahl davon davon Wohnungen in Wohnungen in Wohngebäuden Wohnheimen (keine Wohnheime) Anzahl Anzahl Wohnungen in sonstigen Gebäuden mit Wohnraum Anzahl Insgesamt Insgesamt 29.346 28.149 27.970 179 1.197 Art der Wohnnutzung Von Eigentümer/-in bewohnt Zu Wohnzwecken vermietet (auch mietfrei) Ferien- oder Freizeitwohnung Leer stehend 12.030 15.261 784 911 11.752 14.183 735 849 11.733 14.653 735 849 19 160 278 808 49 62 Beide Zahlenquellen können mit Sicherheit keine 100-prozentige Genauigkeit beanspruchen. Der Vergleich der Summen zeigt aber, dass die grundlegenden Mengen sowie die Verhältnismäßigkeit von Eigentum und Miete vergleichsweise nahe beieinander liegen. Die nachfolgenden Auswertungen und Diagramme setzen an den Werten des Zensus an. Einzig die Verteilung nach Haushaltsgrößen wird aus der Abfalldatei abgeleitet. Für diese wohnungswirtschaftlich relevante Größe fehlt beim Zensus die Datengrundlage. Zensus 2011 – Gebäude und Wohnungen Durch die Daten des Zensus ergeben sich wertvolle Rückschlüsse auf das Wohnungsgemenge in Friedrichshafen. Nachfolgend die wichtigsten Auswertungstabellen. Die Beschreibung der Merkmale ist im Teil I – Anhang 2 beigefügt. 2 Trotz der Tiefe des erhobenen Datenmaterials fehlt die Differenzierung zwischen Eigentum und Miete. Es ist nicht ersichtlich, welche Wohnungen einer Eigennutzung unterliegen und welche vermietet werden. Für die Bewertung der energetischen Beschaffenheit und der Größe der Wohnungen, um nur zwei Beispiele aufzuführen, wäre aber genau diese Information von großer Bedeutung. Eigengenutzte Einheiten haben, bezogen auf die Haushaltsgröße, mehr Wohnfläche und verfügen zudem über eine bessere energetische Ausstattung. So sind Einheiten mit Wohnflächen von über 140 m² zum überwiegenden Teil Häuser und Eigentumswohnungen. Diese Objekte kommen nur selten auf den Mietmarkt. Die nachfolgenden Auswertungstabellen enthalten demzufolge die Summe der in Friedrichshafen erfassten Wohnungen. 2 Zensus 2011 6 Auswertungstabellen Zensus 2011 Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum nach Baujahr, Gebäudetyp, Zahl der Wohnungen, Eigentumsform und Heizungsart Gebäude mit Wohnraum darunter Wohngebäude Gebäude Wohnungen Gebäude Wohnungen Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Insgesamt Insgesamt 10.822 29.346 10.313 28.149 Baujahr Vor 1919 1919 - 1948 1949 - 1978 1979 - 1986 1987 - 1990 1991 - 1995 1996 - 2000 2001 - 2004 2005 - 2008 2009 und später 573 1.525 5.230 1.084 414 584 585 308 434 85 1.072 3.260 14.916 2.979 1.154 2.200 1.818 710 894 343 488 1.448 5.006 1.053 390 561 570 299 419 79 923 3.088 14.329 2.906 1.097 2.144 1.779 701 854 328 Gebäudetyp nach Zahl der Wohnungen Freistehendes Haus Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen Doppelhaushälfte Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen Gereihtes Haus Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen Anderer Gebäudetyp Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen 5.835 2.234 1.325 2.276 2.194 1.467 304 423 2.404 1.656 162 586 389 218 73 98 17.291 2.234 2.612 12.445 4.727 1.467 606 2.654 6.165 1.653 317 4.195 1.163 218 142 803 5.621 2.154 1.279 2.188 2.166 1.455 298 413 2.350 1.646 153 551 176 100 21 55 16.759 2.154 2.521 12.084 4.647 1.455 597 2.595 5.955 1.643 298 4.014 788 100 47 641 Zahl der Wohnungen im Gebäude 1 Wohnung 2 Wohnungen 3 - 6 Wohnungen 7 - 12 Wohnungen 13 und mehr Wohnungen 5.575 1.864 2.469 720 194 5.572 3.677 9.696 6.149 4.252 5.355 1.751 2.320 697 190 5.352 3.463 9.195 5.970 4.169 2.208 12.280 2.115 11.916 7.764 195 173 12.199 1.337 1.041 7.432 195 154 11.543 1.337 1.013 355 39 1.805 72 338 24 1.755 42 31 57 246 366 28 27 240 303 107 815 45 9.073 763 394 2.632 116 24.652 1.527 101 753 39 8.689 721 379 2.416 110 23.765 1.466 19 25 10 13 Eigentumsform des Gebäudes Gemeinschaft von Wohnungseigentümern/innen Pritvatperson/-en Wohnungsgenossenschaften Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen Privatwirtschaftliches Anderes privatwirtschaftliches Unternehmen Bund oder Land Organistation ohne Erwerbszweck 7 Heizungsart Fernheizung (Fernwärme) Etagenheizung Blockheizung Zentralheizung Einzel- oder Mehrraumöfen (auch Nachtspeicherheizung) Keine Heizung im Gebäude oder in den Wohnungen Gebäude mit Wohnraum nach Baujahr und Gebäudeart, Gebäudetyp, Zahl der Wohnungen, Eigentumsform und Heizungsart Baujahr von … bis … Insgesamt Vor 1950 1950 - 1969 1970 - 1989 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Insgesamt Insgesamt 1990 und später Anzahl 10.822 2.154 3.777 2.792 2.099 10.822 10.313 10.307 6 2.154 1.989 1.989 3.777 3.609 3.609 2.792 2.696 2.696 2.099 2.019 2.013 6 509 165 168 96 80 Gebäudetyp nach Zahl der Wohnungen Freistehendes Haus Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen Doppelhaushälfte Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen Gereihtes Haus Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen Anderer Gebäudetyp Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen 5.835 2.234 1.325 2.276 2.194 1.467 304 423 2.404 1.656 162 586 389 218 73 98 1.610 774 358 478 251 145 44 62 146 73 12 61 147 110 21 16 1.829 568 421 840 746 458 92 196 1.105 776 78 251 97 38 24 35 1.343 481 362 500 578 396 90 92 789 556 51 182 82 38 16 28 1.053 411 184 458 619 468 78 73 364 251 21 92 63 32 12 19 Zahl der Wohnungen im Gebäude 1 Wohnung 2 Wohnungen 3 - 6 Wohnungen 7 - 12 Wohnungen 13 und mehr Wohnungen 5.575 1.864 2.469 720 194 1.102 435 570 47 1.840 615 1.009 262 51 1.471 519 540 183 79 1.162 295 350 228 64 2.208 299 732 646 531 7.764 195 173 1.604 13 18 2.712 133 90 2.031 15 35 1.417 34 30 355 193 61 47 54 39 15 9 9 6 31 57 3 9 25 15 9 3 24 107 815 45 9.073 763 18 307 6 1.535 278 18 411 9 2.932 401 15 58 12 2.648 56 56 39 18 1.958 28 19 10 6 3 Art des Gebäudes Gebäude mit Wohnraum Wohngebäude Wohngebäude (ohne Wohnheime) Wohnheime (mit eigener Haushaltsführung der Bewohner/-innen) Sonstige Gebäude mit Wohnraum Eigentumsform des Gebäudes Gemeinschaft von Wohnungseigentümern/innen Pritvatperson/-en Wohnungsgenossenschaften Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen Privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen Anderes privatwirtschaftliches Unternehmen Bund oder Land Organistation ohne Erwerbszweck Heizungsart Fernheizung (Fernwärme) Etagenheizung Blockheizung Zentralheizung Einzel- oder Mehrraumöfen (auch Nachtspeicherheizung) Keine Heizung im Gebäude oder in den Wohnungen 8 Gebäude mit Wohnraum nach regionaler Einheit und Gebäudeart, Baujahr, Gebäudetyp, Zahl der Wohnungen, Eigentumsform und Heizungsart Gebäude Friedrichshafen, Stadt Kreis Bodenseekreis Reg.- Bez. Tübingen Anzahl % Anzahl % Anzahl % Insgesamt Insgesamt Art des Gebäudes Gebäude mit Wohnraum Wohngebäude Wohngebäude (ohne Wohnheime) Wohnheime (mit eigener Haushaltsführung der Bewohner/-innen) Sonstige Gebäude mit Wohnraum 10.822 47.845 464.993 Baden-Württemberg Anzahl % Deutschland Anzahl 2.455.219 % 19.060.870 10.822 10.313 10.307 6 100,0 95,3 95,2 0,1 47.845 45.196 45.157 39 100,0 94,5 94,5 0,1 464.993 442.252 441.657 595 100,0 95,1 95,0 0,1 2.455.219 2.346.198 2.343.142 3.056 100,0 95,6 95,4 0,1 19.060.870 18.387.704 18.367.576 20.128 100,0 96,5 96,4 0,1 509 4,7 2.649 5,5 22.741 4,9 109.021 4,4 673.166 3,5 Baujahr Vor 1919 1919 - 1948 1949 - 1978 1979 - 1986 1987 - 1990 1991 - 1995 1996 - 2000 2001 - 2004 2005 - 2008 2009 und später 573 1.525 5.230 1.084 414 584 585 308 434 85 5,3 14,1 48,3 10,0 3,8 5,4 5,4 2,8 4,0 0,8 4.251 4.238 18.824 6.106 2.520 3.311 3.557 2.160 2.147 731 8,9 8,9 39,3 12,8 5,3 6,9 7,4 4,5 4,5 1,5 59.498 42.205 181.430 51.383 21.741 33.383 32.382 19.689 17.189 6.093 12,8 9,1 39,0 11,1 4,7 7,2 7,0 4,2 3,7 1,3 289.759 238.124 1.018.787 270.922 111.551 158.090 157.456 97.061 84.376 29.093 11,8 9,7 41,5 11,0 4,5 6,4 6,4 4,0 3,4 1,2 2.677.468 2.323.120 7.242.243 1.841.113 741.815 1.161.151 1.444.032 795.431 598.640 235.857 14,0 12,2 38,0 9,7 3,9 6,1 7,6 4,2 3,1 1,2 Gebäudetyp nach Zahl der Wohnungen Freistehendes Haus Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen Doppelhaushälfte Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen Gereihtes Haus Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen Anderer Gebäudetyp Insgesamt mit 1 Wohnung mit 2 Wohnungen mit 3 und mehr Wohnungen 5.835 2.234 1.325 2.276 2.194 1.467 304 423 2.404 1.656 162 586 389 218 73 98 53,9 20,6 12,2 21,0 20,3 13,6 2,8 3,9 22,2 15,3 1,5 5,4 3,6 2,0 0,7 0,9 31.342 15.615 7.949 7.778 8.105 5.740 1.284 1.081 6.092 4.105 575 1.412 2.306 1.436 445 425 65,5 32,6 16,6 16,3 16,9 12,0 2,7 2,3 12,7 8,6 1,2 3,0 4,8 3,0 0,9 0,9 329.878 212.974 73.622 43.282 59.085 42.319 9.972 6.794 55.235 38.534 5.091 11.610 20.795 14.492 3.444 2.859 70,9 45,8 15,8 9,3 12,7 9,1 2,1 1,5 11,9 8,3 1,1 2,5 4,5 3,1 0,7 0,6 1.590.515 898.936 413.780 277.799 378.978 245.641 71.523 61.814 393.779 247.690 38.989 107.100 91.947 54.839 17.960 19.148 64,8 36,6 16,9 11,3 15,4 10,0 2,9 2,5 16,0 10,1 1,6 4,4 3,7 2,2 0,7 0,8 11.757.427 7.831.396 2.434.009 1.492.022 2.787.569 1.956.297 437.292 393.980 3.736.730 2.089.780 317.193 1.329.757 779.144 421.459 133.737 223.948 61,7 41,1 12,8 7,8 14,6 10,3 2,3 2,1 19,6 11,0 1,7 7,0 4,1 2,2 0,7 1,2 Zahl der Wohnungen im Gebäude 1 Wohnung 2 Wohnungen 3 - 6 Wohnungen 7 - 12 Wohnungen 13 und mehr Wohnungen 5.575 1.864 2.469 720 194 51,5 17,2 22,8 6,7 1,8 26.896 10.253 8.530 1.729 437 56,2 21,4 17,8 3,6 0,9 308.319 92.129 50.829 10.791 2.925 66,3 19,8 10,9 2,3 0,6 1.447.106 542.252 352.750 90.438 22.673 58,9 22,1 14,4 3,7 0,9 12.298.932 3.322.231 2.318.696 896.854 224.157 64,5 17,4 12,2 4,7 1,2 2.208 20,4 8.707 18,2 58.950 12,7 366.533 14,9 1.838.184 9,6 7.764 195 173 71,7 1,8 1,6 37.582 350 330 78,5 0,7 0,7 392.247 2.350 4.924 84,4 0,5 1,1 1.998.042 24.009 29.866 81,4 1,0 1,2 16.031.137 289.288 333.193 84,1 1,5 1,7 355 3,3 434 0,9 2.420 0,5 14.202 0,6 316.750 1,7 39 0,4 225 0,5 1.930 0,4 11.148 0,5 133.026 0,7 31 57 0,3 0,5 59 158 0,1 0,3 561 1.611 0,1 0,3 2.653 8.766 0,1 0,4 43.850 75.442 0,2 0,4 107 815 45 9.073 763 1,0 7,5 0,4 83,8 7,1 713 1.609 207 41.058 4.089 1,5 3,4 0,4 85,8 8,5 13.634 13.900 2.318 367.602 65.138 2,9 3,0 0,5 79,1 14,0 88.017 112.095 14.185 1.931.741 297.768 3,6 4,6 0,6 78,7 12,1 1.025.344 1.224.856 187.419 15.061.603 1.449.973 5,4 6,4 1,0 79,0 7,6 19 0,2 169 0,4 2.401 0,5 11.413 0,5 111.675 0,6 Eigentumsform des Gebäudes Gemeinschaft von Wohnungseigentümern/innen Pritvatperson/-en Wohnungsgenossenschaften Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen Privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen Anderes privatwirtschaftliches Unternehmen Bund oder Land Organistation ohne Erwerbszweck Heizungsart Fernheizung (Fernwärme) Etagenheizung Blockheizung Zentralheizung Einzel- oder Mehrraumöfen (auch Nachtspeicherheizung) Keine Heizung im Gebäude oder in den Wohnungen 9 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum nach Art der Nutzung, Fläche der Wohnung, Zahl der Räume und Ausstattung Wohnungen in davon Gebäuden mit Wohnungen in Wohnungen in davon Wohnraum Wohngebäuden Wohnungen in Wohnungen in sonstigen Gebäuden mit Wohngebäuden Wohnheimen Wohnraum (keine Wohnheime) Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Insgesamt Insgesamt 29.346 28.149 27.970 179 1.197 Art der Wohnnutzung Von Eigentümer/-in bewohnt Zu Wohnzwecken vermietet (auch mietfrei) Ferien- oder Freizeitwohnung Leer stehend 12.030 15.261 784 911 11.752 14.183 735 849 11.733 14.653 735 849 19 160 278 808 49 62 Fläche der Wohnung (von … bis …) in m² Unter 40 m² 40 - 59 m² 60 - 79 m² 80 - 99 m² 100 - 119 m² 120 - 139 m² 140 - 159 m² 160 - 179 m² 180 - 199 m² 200 und mehr m² Durchschnittliche Wohnungsgröße in m² 1.522 4.976 8.247 6.060 3.683 2.310 1.321 540 272 415 85,8 1.431 4.764 7.972 5.817 3.518 2.219 1.276 515 251 386 85,7 1.412 4.688 7.888 5.817 3.518 2.219 1.276 515 251 386 85,9 19 76 84 91 212 275 243 165 91 45 25 21 29 88,1 Zahl der Räume 1 Raum 2 Räume 3 Räume 4 Räume 5 Räume 6 Räume 7 und mehr Räume Durchschnittliche Anzahl der Räume 969 3.139 6.809 8.342 5.087 2.784 2.216 4,1 896 2.959 6.509 8.051 4.903 2.694 2.137 4,1 892 2.934 6.393 8.048 4.893 2.673 2.137 4,1 4 25 116 3 10 21 29.157 25 27.975 19 27.796 19 179 32 32 32 132 123 123 Ausstattung der Wohnung Badewanne/Dusche und WC vorhanden Badewanne/Dusche und WC nicht vorhanden Badewanne/Dusche vorhanden, WC nicht vorhanden Badewanne/Dusche nicht vorhanden, WC vorhanden 56,7 3,4 73 180 300 291 184 90 79 3,9 1.182 6 9 10 11 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum nach regionaler Einheit und Art der Nutzung, Fläche der Wohnung, Zahl der Räume und Ausstattung Gebäude Friedrichshafen, Stadt Kreis Bodenseekreis Reg.- Bez. Tübingen Anzahl % Anzahl % Anzahl % Wohnungen Baden-Württemberg Anzahl % Deutschland Anzahl % Insgesamt Insgesamt 29.346 Art der Wohnnutzung Von Eigentümer/-in bewohnt Zu Wohnzwecken vermietet (auch mietfrei) Ferien- oder Freizeitwohnung Leer stehend 12.030 15.261 784 911 41,0 53,2 2,7 3,1 48.619 46.165 5.985 3.322 46,7 44,4 5,7 3,2 453.238 343.526 11.944 34.737 53,7 40,7 1,4 4,1 2.547.152 2.341.237 55.156 212.726 49,4 45,4 1,1 4,1 17.491.088 21.531.593 427.498 1.848.568 42,4 52,1 1,0 4,5 Fläche der Wohnung (von … bis …) in m² Unter 40 m² 40 - 59 m² 60 - 79 m² 80 - 99 m² 100 - 119 m² 120 - 139 m² 140 - 159 m² 160 - 179 m² 180 - 199 m² 200 und mehr m² Durchschnittliche Wohnungsgröße in m² 1.522 4.976 8.247 6.060 3.683 2.310 1.321 540 272 415 85,8 5,2 17,0 28,1 20,7 12,6 7,9 4,5 1,8 0,9 1,4 4.815 14.409 23.880 20.611 14.113 11.092 7.236 3.122 1.933 2.880 94,5 4,6 13,8 22,9 19,8 13,6 10,7 7,0 3,0 1,9 2,8 36.584 101.164 166.036 164.150 125.342 107.085 66.422 30.466 19.098 27.098 98,8 4,3 12,0 19,7 19,5 14,9 12,7 7,9 3,6 2,3 3,2 244.569 699.643 1.161.418 1.040.713 696.997 571.279 347.591 158.316 94.921 140.824 94,5 4,7 13,6 22,5 20,2 13,5 11,1 6,7 3,1 1,8 2,7 2.268.413 7.534.561 9.924.654 7.135.915 4.971.636 4.231.482 2.387.926 1.101.713 672.877 1.069.570 90,1 5,5 19,2 24,0 17,3 12,0 10,2 5,8 2,7 1,6 2,6 Zahl der Räume 1 Raum 2 Räume 3 Räume 4 Räume 5 Räume 6 Räume 7 und mehr Räume Durchschnittliche Anzahl der Räume 969 3.139 6.809 8.342 5.087 2.784 2.216 4,1 3,3 10,7 23,2 28,4 17,3 9,5 7,6 3.345 10.914 21.070 25.688 18.499 12.018 12.557 4,4 3,2 10,5 20,2 24,7 17,8 11,5 12,1 27.012 62.844 138.911 191.523 160.339 118.475 144.341 4,8 3,2 7,5 16,5 22,7 19,0 14,0 17,1 168.874 430.866 1.001.556 1.339.113 931.407 604.671 679.784 4,5 3,3 8,4 19,4 26,0 18,1 11,7 13,2 1.362.495 3.889.545 9.169.038 10.649.404 6.952.864 4.420.909 4.854.492 4,4 3,3 9,4 22,2 25,8 16,8 10,7 11,8 29.157 25 99,4 0,1 103.405 187 99,3 0,2 830.980 6.117 98,5 0,7 5.091.716 24.824 98,7 0,5 40.620.818 329.853 98,4 0,8 32 0,1 129 0,1 1.271 0,2 9.132 0,2 108.683 0,3 132 0,4 370 0,4 5.077 0,6 30.599 0,6 239.393 0,6 Ausstattung der Wohnung Badewanne/Dusche und WC vorhanden Badewanne/Dusche und WC nicht vorhanden Badewanne/Dusche vorhanden, WC nicht vorhanden Badewanne/Dusche nicht vorhanden, WC vorhanden 104.091 843.445 5.156.271 41.298.747 12 Gebäude- und Wohnungskennzahlen im regionalen Vergleich Gebiet Anteil des selbst genutzten Wohneigentums % Kennzahlen für Gebäude mit Wohnraum Leerstandsquote Anteil der Durchschnittliche Wohnungsgröße in (Wohnungen) vermieteten Wohnungen (auch m² mietfrei) % % m² Durchschnittliche Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude Anzahl Bermatingen 63,7 2,3 34,0 105,7 1,7 Daisendorf 62,1 4,0 33,9 105,1 1,9 Deggenhausertal 65,7 2,4 31,9 111,8 1,5 Eriskrich 52,7 2,8 44,4 96,5 2,2 Frickingen 63,0 4,1 32,9 109,3 1,5 Friedrichshafen, Stadt 42,3 3,2 54,5 86,0 2,7 Hagnau am Bodensee 51,3 3,7 45,0 94,8 2,4 Heiligenberg 54,5 5,3 40,2 105,3 1,7 Immenstaad am Bodensee 48,9 3,9 47,2 92,0 2,6 Kressbronn am Bodensee 50,1 3,2 46,7 97,2 2,2 Langenargen 49,7 3,3 47,0 91,3 2,3 Markdorf, Stadt 51,1 3,0 45,8 97,5 2,1 Meckenbeuren 58,3 2,6 39,0 100,2 1,8 Meersburg, Stadt 43,3 4,6 52,1 86,0 2,9 Neukirch 54,7 5,1 40,2 110,5 1,7 Oberteuringen 58,9 4,5 36,6 102,5 1,9 Owingen 57,2 3,2 39,6 107,5 1,7 Salem 58,2 3,7 38,2 105,2 1,7 Sipplingen 51,5 3,8 44,7 97,2 2,1 Stetten 56,0 3,2 40,8 100,6 1,6 Tettnang, Stadt 55,5 3,1 41,4 100,2 2,0 Uhldingen-Mühlhofen 51,9 3,8 44,3 92,3 2,1 Überlingen, Stadt 45,9 3,8 50,3 95,9 2,4 Kreis Bodenseekreis 49,8 3,4 46,8 94,8 2,2 55,2 4,2 40,6 99,7 1,8 Reg.-Bez. Tübingen Baden-Württemberg Deutschland 13 50,5 4,2 45,3 95,1 2,1 43,2 4,5 52,3 90,6 2,2 14 15 Bewertung der Mietwohnungsbestände Für eine Beurteilung des Mietwohnungsmarktes ist ein zweiter Arbeitsschritt erforderlich. Die Mietwohnungsbestände werden zunächst in zwei große Gruppen unterteilt. Zum einen die Einheiten der professionellen Anbieter (Wohnungsunternehmen, Gemeinde, Kirchen u.a.) und zum anderen die privaten Kleinanbieter. Bei den privaten Kleinanbietern ist eine genaue Erfassung der Wohnungstypen nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich. Die Bestände der professionellen Anbieter wurden mittels eines Fragebogens (Teil I Anhang 2) detailliert erfasst. Es wurden folgende Daten abgefragt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Name des Unternehmens Gesamtbestand an Mietwohnungen Anzahl preisgebundener Wohnraum Verteilung nach Baualtersgruppen Verteilung nach Gebäudegrößen (WE je Gebäude) Verteilung nach Wohnflächengruppen Räumliche Verteilung der WE Räumliche Verteilung im Stadtgebiet Leerstandquote Energetischer Zustand Mietniveau Ausstattungsstandard Der Fragebogen ist an den Parametern einer Umfrage des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zur kommunalen Wohnraumversorgung 2012 angelehnt. Damit verbunden ist die Möglichkeit die Ergebnisse mit den Werten der bundesweiten Erhebung zu vergleichen. Diese Auswertung wird aufgrund der großen Beteiligung von insgesamt 1.400 Gemeinden und Städten nicht vor 2014/2015 vorliegen. Die Befragung aus 2009/2010 ist aufgrund der Dominanz von großen Städten und Gemeinden im Beitrittsgebiet nicht für eine vergleichende Aussage geeignet. Die nachfolgende Auswertung bezieht sich somit rein auf das Stadtgebiet Friedrichshafen. An Stellen, an denen auf überregionale Zahlen zurückgegriffen werden konnte, ist dies geschehen. Gesamtbestand an Mietwohnungen Die Summenwerte für die Gesamtbestände basieren auf den Abfallhaushalten und im Bereich der Mietwohnungen auf den Zensus. Damit ergibt sich eine Quote der Mietwohnungen von 56 %. Der Vergleich mit dem Landesdurchschnitt von ca. 45 % zeigt die für Friedrichshafen charakteristische Prägung durch Geschosswohnungsbau nach dem II. Weltkrieg und den immer noch vorhandenen Bestand an Arbeiterwohnungen. Wohnungen insgesamt Gesamtbestand Haushalte Mietwohnungen Bei abgefragten Unternehmen Kommunales Wohnungsunternehmen Unternehmen mit Kommunalbeteiligung Anteil in % 27275 15261 4516 1125 55,95% 29,59% 7,37% 760 4,98% 16 Die abgefragten Unternehmen halten vom Gesamtbestand der Mietwohnungen bereits 29,6 %. Der Bundesschnitt liegt bei 39% Anteil für die professionellen Anbieter. Ausgehend davon, dass die Abfrage nicht alle professionellen Anbieter erfasst hat, dürfte der Friedrichshafener Wert diesem Schnitt entsprechen. Auch der Anteil des kommunalen Wohnungsbauunternehmens liegt mit 7,4 % nahe am Bundesschnitt von 9 %. Hochgerechnet würden 9% am Mietwohnungsbestand 1.373WE entsprechen. Verteilung nach Baualtersgruppen Die Verteilung der Bestände in die Baualtersgruppen/-klassen verdeutlicht erneut die Bautätigkeit nach dem II. Weltkrieg. Nahezu die Hälfte des Bestandes ist den Baujahren 1949 – 1968 zuzurechnen. Baualtersklasse bis 1918 1919-1948 1949-1968 1969-1989 1990-2004 ab 2005 139 456 1879 1166 809 55 Anteil in % 3,08% 10,10% 41,61% 25,82% 17,91% 1,22% Die Grenzöffnungen in Europa und die Wiedervereinigung Deutschlands haben zu einer verstärkten Neubautätigkeit in den 90igern des vergangenen Jahrhunderts geführt. Gerade in diesem Zeitraum entstanden eine Großzahl von preisgebundenen Wohnungen, welche aber nur mit mittelfristigen Bindungen von meist 10 Jahren versehen waren. Diese Bestände sind zwischenzeitlich wieder aus der Miet- und Belegungsbindung herausgefallen und stehen den Schwellenhaushalten nicht mehr zur Verfügung. Seit dem Jahr 2005 (in den vergangenen 8 Jahren) konnte nur eine geringe Neubautätigkeit der professionellen Anbieter verzeichnet werden. Diese Einheiten wurden gänzlich von den beiden Wohnungsbaugesellschaften mit kommunaler Beteiligung erstellt. Die anderen, abgefragten Gesellschaften haben für diesen Zeitraum keine Zuwächse im Bestand verzeichnet. Verteilung nach Gebäudegrößen (WE je Gebäude) Gebäudegröße 1 bis 2 3 bis 6 7 bis 12 13 bis 20 ab 21 260 1211 1407 785 818 Anteil in % 5,76% 26,82% 31,16% 17,38% 18,11% Typischerweise befindet sich der Großteil der Wohneinheiten von professionellen Anbietern in mittelgroßen bis größeren Wohnanlagen. Bedingt durch den Mangel an Baugrundstücken für Mehrfamilienhäuser ist es, dass ca. 2/3 der Gebäude über mindestens 7 Wohneinheiten verfügen. Trotz alledem ist das Stadtbild nicht mit klassischen Hochhäusern, das Sinnbild der 70iger, durchsetzt. Der Regelfall liegt in der 3 – 4-geschossigen Bauweise wie sie üblicherweise bei den Nachkriegsbauten der 50iger und 60iger zu finden sind. 17 Verteilung nach Wohnflächengruppen Wohnfläche bis 40m² 40 - 60m² 60-80m² 80-100m² 100m² + 331 1503 1595 733 348 Anteil in % 7,33% 33,28% 35,32% 16,23% 7,71% Für die nachfolgende Beurteilung des Wohnungsbedarfs stellt die Verteilung der Wohnflächengruppen die vielleicht bedeutendste Auswertung dar. Bereits der Mietspiegel 2012 weist eine Steigerung des Quadratmeterpreises ab 81 m² auf. Gemäß der Verteilung nach Wohnflächengruppen liegt der Anteil dieser Einheiten unter 20 %. Hinzu kommt eine sehr niedrige Fluktuation bei den großen Wohnungen. Die Verfügbarkeit am Markt ist damit nochmals reduziert. Leerstandquote Es ist prinzipiell von einer Vollvermietung der Bestände auszugehen. Allein 23 Einheiten der leer stehenden Wohnungen entfallen auf eine Gesellschaft. Festzuhalten ist, dass jegliche Wohnung, ungeachtet ihrer Lageund Ausstattungsfaktoren einen Mieter findet. Die minimalen Leerstände sind zum Großteil Modernisierungsmaßnahmen und sanierungsbedingtem Leerstand zuzurechnen. Wohnungsleerstand Prozent Einheiten 0,76% 34 Der Markt verfügt folglich über eine unzureichende Reaktionsmasse. Notfälle können auch in dringenden Fällen nur bedingt bearbeitet werden. Es fehlt der hierfür erforderliche, freie Wohnraum. Für die Wohnungsgeber stellt die Vollvermietung eine optimale wirtschaftliche Verwendung des Wohnungsbestandes dar. Für den einzelnen Wohnungssuchenden fehlt es hingegen an einer Entscheidungsauswahl. Oftmals muss eine Wohnung aufgrund des Umstandes ausgewählt werden, dass sie das „einzige verfügbare“ Angebot zum Zeitpunkt der Wohnungssuche war. Leerstände treten eher im Bereich der privaten Vermieter auf. Hier steht der Wohnungsmarkt aber vor der Problemstellung diese Wohnungen zu aktivieren. Energetischer Zustand Energ. Zustand vor 1995 WSchVO 1995 EnEV 02/04 EnEV 2007 EnEV 2009 Anteil in % 2958 65,50% 914 20,24% 369 8,17% 195 4,32% 70 1,55% Die Unterscheidung zwischen einem Vermietermarkt und einem Mietermarkt lässt sich unter anderem an dem Standard der angebotenen Wohnungen ablesen. In einem Mietermarkt (mehr Angebot als Nachfrage) besteht eine Notwendigkeit von Seiten der Vermieter die Wohnungen gegenüber den Mitanbietern attraktiv zu ma18 chen. Dies kann durch eine hochwertige Ausstattung aber auch durch die Schaffung von energetisch günstigem Wohnraum geschehen. In einem Vermietermarkt besteht aufgrund des Nachfrageüberhangs in der Regel keine Notwendigkeit von Seiten der Vermieter „unnötige“ Investitionen zu tätigen. Insbesondere der energetische Bereich bedeutet eine Investition in eine durchlaufende Kostenposition. Die Kosten für Heizung und Warmwasser gehören zu den klassischen Betriebskosten und werden somit im Regelfall in voller Höhe an den Mieter weitergegeben. Investiert der Vermieter in diesem Bereich, entstehen zwei wirtschaftlich positive Merkmale: 1. Erhöhung der Miete über § 559 BGB (Modernisierung) Die Miete kann bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erhöht werden. Die Erhöhung errechnet sich aus den modernisierungsbedingten Mehrkosten, aus welchen 11% p.a. an den Mieter weitergegeben werden können. Die Grenze einer solchen Erhöhung liegt bei 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Tatbestand des Mietwuchers nach Strafgesetzbuch). 2. Korrektur der ortsüblichen Vergleichsmiete (bei Mietspiegeln mit energetischen Differenzierungsmerkmalen) In Kategorie 3 des Mietspiegels für Friedrichshafen 2012 sind erstmalig so genannte energetische Differenzierungsmerkmale enthalten. Bei Durchführung von energetischen Modernisierungen im Altbau verändert sich die ortsübliche Vergleichsmiete – abhängig vom Grad der durchgeführten Maßnahmen. Kategorie 3) Modernisierungsmaßnahmen in Gebäuden mit Baujahr vor 1995 Punktwerte zur Ermittlung des energetischen Modernisierungszustands: 3.1 Dämmung Außenwand 3.2 Dämmung Dach / oberste Geschossdecke 3.3 Dämmung Kellerdecke 3.4 neuer Wärmeerzeuger (Heizkessel, Brenner, Gastherme) 3.5 Fenstererneuerung mit Wärmeschutz-/Isolierverglasung 3.6 Warmwasseraufbereitung über eine Solaranlage Punktsumme energetische Modernisierung: sehr gute energetische Beschaffenheit (Punktsumme >= +8) gute energetische Beschaffenheit (Punktsumme: +5 bis +7) verbesserte energetische Beschaffenheit (Punktsumme: +2 bis +4) schlechte energetische Beschaffenheit (Punktsumme: 0 bis +1) Punktwert +4 +2 +1 +2 +2 +1 8% 5% 2% 0% Eine Mieterhöhung nach § 559 BGB versetzt den Vermieter im günstigsten Fall in die Situation, dass seine entstehenden Kosten an den Mieter weitergegeben werden. Es bestehen aber das Risiko, dass zum einen nicht die vollen Kosten (durch die Deckelung des Strafgesetzbuchs) weitergegeben werden können und zum anderen der Umstand, dass bei einer Neuvermietung eine Begrenzung auf 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz eintritt. Von Seiten der Vermieter werden solche Maßnahmen daher nur bis zu 20 % über ortsüblicher Vergleichsmiete und damit dem nachhaltig zu erzielenden Mietwert gerechnet. Entsteht hier ein Defizit, werden diese Maßnahmen verschoben oder gänzlich eingestellt. Die Ausweisung der energetischen Differenzierungsmerkmale im Mietspiegel führt zumindest zu einem Anreiz für die Wohnungsgeber. Gleichzeitig sind Bestände ohne energetische Modernisierung schlechter eingestuft. Inwieweit sich durch den Maximalwert von 8% eine wahrnehmbare Veränderung der Altbestände ergibt, kann frühestens bei der Neuerhebung der Daten im Jahr 2015/16 festgestellt werden. Die Auswertung des energetischen Zustands der Bestände der professionellen Anbieter verdeutlicht, dass eben die Notwendigkeit der Durchführung von energetischen Modernisierungen keine signifikante Rolle spielt. Die Wohnungsbestände sind durchweg auch ohne größere Investitionen auf längere Sicht gut vermietbar. 19 Zwei Drittel der Bestände weisen einen energetischen Zustand „vor 1995“ auf. Damit verbunden sind höhere Betriebskosten für Heizenergie für den nutzenden Mieter. Ein Umstand, der sich direkt auf die Gesamtmiete und in der weiteren Betrachtung auf die wirtschaftliche Situation der Haushalte auswirkt. Gegenüber dem Gesamtbestand zeigt das Teilergebnis des kommunalen Wohnungsunternehmens eine erfreulichere Quote. Nur knapp mehr als die Hälfte des Bestandes haben einen Energiestandard von „vor 1995“ und mehr als ein Drittel erfüllen bereits die Wärmeschutzverordnung 1995. Hierdurch erfahren die Mieter des kommunalen Wohnungsunternehmens, die eine energetisch bessere Wohnung bewohnen, eine direkte Verbesserung bei der Gesamtmiete. Energ. Zustand Wohnungen SWG Anteil in % vor 1995 580 52% WSchVO 1995 414 37% EnEV 02/04 36 3% EnEV 2007 95 8% EnEV 2009 0 0% Ausstattungsstandard Der Standard der Wohnungen der professionellen Anbieter ist vornehmlich mittel bis gehoben. Damit entsteht auf Seiten der Mietinteressenten eine entsprechende Erwartungshaltung. Oftmals werden Angebote wegen dem Nichtvorhandensein nur eines begehrten Wohnungsmerkmals nicht angenommen. Der Ausstattungsstandard korrespondiert auch mit dem zu zahlenden Mietniveau. Die einfachen und damit preisgünstigen Wohnungen sind am Markt nur in geringer Anzahl verfügbar. Ungeachtet der Attraktivität bei der Neuvermietung wäre eine ausreichende Abdeckung mit diesen Einheiten für einen homogenen Markt erforderlich. Ausstattung einfach mittel gehoben Anteil in % 112 2,48% 2366 52,39% 2003 44,35% Räumliche Verteilung im Stadtgebiet / Gebietstypen Die Bestände der abgefragten Gesellschaften befinden sich zum überwiegenden Teil im Innenstadtrand und Stadtrand. Die insgesamt zentrale Lage der Einheiten resultiert aus der hier vorzufindenden Nachkriegsbebauung. Siedlungsbebauung mit vorwiegend Eigennutzung ist am Stadtrand und in den umliegenden Ortsteilen zu finden. Gebietstypen Innenstadt Innenstadtrand Stadtrand Siedlungen 269 2749 1288 582 Anteil in % 5,96% 60,87% 28,52% 12,89% Neubauten, mit Ausnahme von Ersatzbauten, werden aufgrund der Verfügbarkeit von Grundstücken am Stadtrand erstellt. Der Bedarf, analog des jüngsten Mietspiegels, befindet sich hingegen im zentralen Innenstadtbereich. Diese Nachfrage wird sich in den kommenden Jahren verstärken und es bleibt zu erwarten, inwieweit bei Ersatzbauten diese Anforderung befriedigt werden kann. 20 Anzahl preisgebundener/geförderter Wohnraum Aktuell existieren in Friedrichshafen lediglich noch 598 preisgebundene Wohnungen. Hiervon sind 413 WE im Eigentum der abgefragten Wohnungsbaugesellschaften. Das kommunale Wohnungsunternehmen liegt bei 45 WE. Mietpreis/Belegungsbindung Gefördert LWoFG Gesamtbestand Friedrichshafen Vertragl. Bindungen 413 598 158 Anteil in % 2,71% 3,92% Die Verteilung der Bestände entspricht im Bereich der 2 und 3-Zimmer-Wohnungen dem Gesamtbestand der Mietwohnungen in Friedrichshafen. Größere Wohnungen, die gerade im preisgünstigen Segment benötigt werden, sind nur mit geringerem Prozentsatz vorhanden. Einheiten ab 4 Zimmer – im geförderten Bereich > 75 m² - liegen bei 13 % des Gesamtbestands der geförderten Einheiten. Der Gesamtbestand der abgefragten Gesellschaften weist eine Quote von 24 % auf. Art 1-Zimmer-Wohnung 2-Zimmer-Wohnung 3-Zimmer-Wohnung 4-Zimmer-Wohnung 5-Zimmer-Wohnung Summe Anzahl 64 216 242 73 3 598 Anteil in % 11% 36% 40% 12% 1% 100% Der Gesamtbestand wird sich in den kommenden Jahren zudem deutlich reduzieren. Durch den Verkauf der LBBW an die Patricia AG wurden die dort bestehenden Darlehen allesamt zurückgeführt. Hiermit ist eine vorzeitige Beendigung der Miet- und Belegungsbindungen verbunden. Bei den bestehenden Bindungen dieser Gesellschaft bedeutet dies eine Beendigung zum 31.12.2020. Hiervon betroffen wären 175 Wohnungen! Die bestehenden Bindungen verkürzen sich um 42 bis 50 Jahre. Zum 01.01.2021 reduzieren sich die Bestände auf insgesamt 347 Wohnungen. Die angestrebte Quote an preisgebundenem Wohnraum von 10 % am Gesamtbestand der Mietwohnungen folglich 1.480 WE ist unter diesem Gesichtspunkt nur mit einer verstärkten Ersatzbebauung zu erreichen. 21 II. Entwicklung und Bedarf im Wohnungsbau Entwicklung der Wohnungsbestände in Baden-Württemberg Für die Entwicklung sowie den Bedarf an Wohnungen wird einleitend auf die Werte des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zurückgegriffen. Nach einer stabilen Fertigstellungsrate nach dem II. Weltkrieg ist Anfang der 70iger Jahre ein nochmaliger Sprung zu verzeichnen. In der Folge, ab 1975, nahmen die Fertigstellungen wieder ab bis zur Tiefphase Ende der 80iger Jahre. Der gestiegene Wohnungsbedarf durch den Zuzug in den 90igern, nach der Grenzöffnung, zeigt sich auch in Baden-Württemberg. Die Jahre 1992 bis 1996 liegen durchweg über 60.000 Wohnungen pro Jahr, absolute Spitze ist das Jahr 1994 mit über 89.000 Wohnungsfertigstellungen. Danach flacht die Fertigstellungsrate kontinuierlich ab. Erst im Jahr 2011 ist erstmalig wieder eine Steigerung gegenüber den Vorjahren zu verzeichnen. Im Vergleich zu den rund 22.000 Einheiten des Jahres 2010 steigern sich die Fertigstellungen auf rund 25.000 Einheiten. Der Gesamtbestand der Wohnungen in Baden-Württemberg musste in der Vergangenheit noch auf Basis der Volkszählung 1986 sowie der Fertigstellungsraten ermittelt werden. Eine Fortschreibung aus dem Zensus 2011 liegt noch nicht vor. Die Bestände, auf Basis des vorliegenden Zahlenmaterials, sind in der anschließenden Tabelle erfasst. 22 Bestand an Wohngebäuden, Wohnungen und Räumen in Baden-Württemberg seit 1986 Wohngebäude 1) Jahr 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 insgesamt 2) 1.832.309 1.850.821 1.870.059 1.894.213 1.914.111 1.936.625 1.961.422 1.988.377 2.017.436 2.041.819 2.064.041 2.087.270 2.112.625 2.138.836 2.164.979 2.185.767 2.204.407 2.222.789 2.243.204 2.261.583 2.281.133 2.296.948 2.309.029 2.319.984 2.331.406 2.344.466 Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäude 3.816.469 3.855.278 3.892.294 3.940.020 3.986.857 4.049.047 4.127.805 4.219.390 4.317.456 4.403.407 4.477.355 4.541.564 4.601.207 4.656.326 4.706.580 4.745.476 4.779.057 4.810.432 4.844.927 4.876.519 4.909.937 4.938.862 4.962.816 4.984.387 5.005.692 5.030.268 Räume Davon mit … Räumen 1 und 2 Anzahl 275.890 279.911 283.046 287.085 291.425 298.333 308.220 320.942 335.488 347.633 356.742 364.465 370.312 374.939 378.558 381.255 383.381 385.203 387.614 389.479 392.021 394.168 396.338 398.004 399.820 402.084 3 652.266 658.404 663.730 670.792 678.788 690.868 708.450 729.631 753.729 775.499 794.332 808.459 820.334 829.341 836.501 841.359 845.211 848.239 851.724 854.808 857.863 861.232 864.237 866.796 869.365 872.447 4 1.145.903 1.153.167 1.159.392 1.168.024 1.178.609 1.194.609 1.215.828 1.240.922 1.266.695 1.290.496 1.309.918 1.324.880 1.337.482 1.348.447 1.357.831 1.364.658 1.370.037 1.374.567 1.379.228 1.384.119 1.388.837 1.393.303 1.397.114 1.400.621 1.403.959 1.408.062 5 826.992 835.453 843.978 854.592 864.398 876.205 890.372 905.307 920.360 932.786 943.884 954.642 965.598 977.090 987.971 996.540 1.003.848 1.011.119 1.019.075 1.026.296 1.034.116 1.040.669 1.046.007 1.050.950 1.055.591 1.060.928 6 und mehr 915.418 928.343 942.148 959.527 973.637 989.032 1.004.935 1.022.588 1.041.184 1.056.993 1.072.479 1.089.118 1.107.481 1.126.509 1.145.719 1.161.664 1.176.580 1.191.304 1.207.286 1.221.817 1.237.100 1.249.490 1.259.120 1.268.016 1.276.957 1.286.747 insgesamt 3) 17.432.492 17.615.458 17.797.304 18.029.822 18.248.170 18.523.186 18.856.555 19.236.381 19.638.688 19.990.866 20.303.720 20.587.497 20.864.603 21.131.456 21.383.089 21.582.663 21.759.346 21.928.087 22.111.537 22.280.629 22.457.480 22.608.270 22.729.890 22.840.775 22.950.657 23.074.496 Wohnfläche 100 m² 3.391.113 3.429.666 3.468.379 3.517.932 3.564.182 3.622.229 3.692.553 3.772.375 3.857.381 3.931.866 3.998.713 4.060.767 4.122.127 4.182.256 4.239.984 4.286.730 4.328.410 4.368.467 4.412.157 4.452.549 4.495.005 4.531.672 4.562.056 4.589.674 4.617.581 4.649.316 1) 1986: zurückgerechneter Bestand der Gebäude- und Wohnungszählung vom 25.5.1987; ab 1986: ohne Wohnheime. 2) Einschließlich Wochenend-/Ferienhäuser mit 50 und mehr m² Wohnfläche. 3) Zimmer mit 6 und mehr m² Wohnfläche einschließlich Küchen. Entwicklung der Wohnungsbestände in Friedrichshafen für die Jahre 2010 bis 2013 Für Friedrichshafen konnten in den vergangenen 3 Jahren Neubauvorhaben für insgesamt 705 Wohnungen baurechtlich genehmigt werden. 125 Einheiten sind den Einfamilienhäusern zuzurechnen und es ist davon auszugehen, dass diese dem Mietwohnungsmarkt nicht zuzurechnen sind. Bis zum 3. Quartal 2013 sind bereits mehr Genehmigungen als im Vorjahr ausgesprochen worden. Jahr Gebäudeart Anzahl Anteil am Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Wohnungen Bestand in % 2010 37 31 188 0,70% 2011 50 35 234 0,87% 2012 38 38 283 1,05% 2013 bis 3. Quartal 13 30 291 1,08% Summe 138 858 996 3,69% Bei den insgesamt 858 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern wurden auch Wohnungen in Wohn- und Geschäftshäusern berücksichtigt. Über die Vermietungsquote dieser Einheiten liegen derzeit noch keine Erkenntnisse vor. Es darf aber von dem bisher angenommenen Anteil von 55 % ausgegangen werden. Bei 858 Einheiten gesamt wären dies rund 472 Mietwohnungen. 23 Bedarf an Wohnraum in Baden-Württemberg Die Wohnungsbautätigkeit in Baden –Württemberg ist seit Mitte der 90er-Jahre kontinuierlich zurückgegangen. Auch der Zuwachs der Haushaltszahlen hat sich merklich abgeschwächt und die Bevölkerungszahlen drohen zu sinken. Für die Zukunft ist mit einer Fortsetzung dieser Entwicklung zu rechnen. Die Haushaltszahlen werden zwar zunächst noch geringfügig ansteigen und damit auch einen zusätzlichen Wohnungsbedarf erzeugen. Bereits um das Jahr 2020 muss jedoch von einem Rückgang der Haushaltszahlen ausgegangen werden. Anziehen wird jedoch der Ersatzbedarf, der sich durch wegfallende Bausubstanz aus dem Bestand begründet. Der Wohnungsbaubedarf wird aber insgesamt weiter sinken. Bis zum Jahr 2030 besteht im Land ein voraussichtlicher Wohnungsbaubedarf von rund 380.000 Wohnungen. Wohnungsbedarf in Baden-Württemberg Wohnungsneubedarf Wohnungsersatzbedarf Künftiger Wohnungsbedarf insgesamt 2009 - 2020 2012 - 2030 2009 - 2020 2012 - 2030 2009 - 2030 Anzahl % 95.050 -41.340 141.340 188.180 383.230 7,7 Bedarf an Wohnraum im Bodenseekreis / in der Stadt Friedrichshafen Gestützt auf das Datenmaterial des Statistischen Landesamtes, welches eine regionale Wohnungsbedarfsvorausrechnung für Baden-Württemberg bis 2030 erstellt hat und die Aufstellung der Abfallhaushalte für den gesamten Bodenseekreis wurde der Bedarf an Wohnungen für die Stadt Friedrichshafen errechnet. Die Rechnung berücksichtigt rein die prozentuale Verteilung der Haushalte. Besonderheiten des Wohnungsmarktes sowie regionale Unterschiede bei Nachfrage und Angebot konnten mangels Erfassung nicht berücksichtigt werden. Für den Bodenseekreis ergibt sich gemäß Statistischen Landesamtes ein Gesamtbedarf im Zeitraum 2009 – 2030 von 8.920 Wohneinheiten. Bereits in den kommenden 11 Jahren, bis 2020, werden insgesamt 5.940 Wohnungen benötigt. Linear verteilt, stellt dies einen Jahresbedarf von 540 Wohnungen für den Bodenseekreis dar. In den folgenden 10 Jahren bis 2030 wandelt sich der Neubedarf in einen leichten Überhang. Der Ersatzbedarf steigt hingegen, sodass insgesamt ein Bedarf von weiteren 2.980 Wohnungen entsteht. Wohnungsbedarf im Bodenseekreis Wohnungsneubedarf Wohnungsersatzbedarf Künftiger Wohnungsbedarf insgesamt 2009 - 2020 2012 - 2030 2009 - 2020 2012 - 2030 2009 - 2030 Anzahl % 3.700 -70 2.240 3.050 8.920 9,0 Die Rückrechnung dieser Werte auf den konkreten Bedarf in Friedrichshafen erfolgt nach der Anzahl der Abfallhaushalte im Bodenseekreis. Aus dem Zensus 2011 liegen nur Werte für den Wohnungsbestand in Friedrichshafen vor. Eine Vermischung der Datengrundlagen würde hier zu einem fehlerhaften Ergebnis führen. 24 Einwohnerzahl Abfallhaushalte Quote Miethaushalte Quote Gemeinde Stand 31.12.2011 55,00% 58.781 27.006 14.853 29% 12.875 5.810 3.196 6% 5.417 2.895 1.592 3% 18.792 7.743 4.259 8% 21.732 10.585 5.822 11% 3.879 1.588 873 2% 1.592 751 413 1% 4.238 1.527 840 2% 4.500 2.023 1.113 2% 2.800 1.166 641 1% 1.435 760 418 1% 2.843 1.132 623 1% 6.100 3.130 1.722 3% 8.247 3.631 1.997 4% 7.777 3.829 2.106 4% 13.700 5.249 2.887 6% 2.637 1.008 554 1% 4.601 1.839 1.011 2% 4.300 1.688 928 2% 11.173 4.559 2.507 5% 2.141 1.044 574 1% 1.000 469 258 1% 7.880 3.796 2.088 4% 208.440 93.228 51.275 100% Städte / Gemeinden Friedrichshafen Markdorf Meersburg Tettnang Überlingen Bermatingen Daisendorf Deggenhausertal Eriskirch Frickingen Hagnau Heiligenberg Immenstaad Kressbronn Langenargen Meckenbeuren Neukirch Oberteuringen Owingen Salem Sipplingen Stetten Uhldingen-Mühlhofen Summe Basierend auf diesen Zahlen liegt der Anteil des Friedrichshafener Haushalts- und zugleich Wohnungsbestandes bei 29 % des Gesamtbestandes im Bodenseekreis. Die Auswertung des Statistischen Landesamtes wird mit diesem Faktor fortgeführt und es ergibt sich für Friedrichshafen ein Wohnungsbedarf für die Jahre 2009 – 2030 von insgesamt 2.587 Wohnungen. Wohnungsbedarf in Friedrichshafen Wohnungsneubedarf Wohnungsersatzbedarf Künftiger Wohnungsbedarf insgesamt 2009 - 2020 2012 - 2030 2009 - 2020 2012 - 2030 2009 - 2030 Anzahl % 1.073 -20 650 885 2.587 9,0 Die Vorausrechnung des Statistischen Landesamtes für den Wohnungsbedarf ist streng normativ und quantitativ orientiert: „Jeder Haushalt soll eine Wohnung haben“. Damit sind verschiedene Faktoren, die aber wesentlich die am Markt auftretende Nachfrage beeinflussen, ausgeklammert. Weder Annahmen zum Arbeitsmarkt, wie sie insbesondere in Friedrichshafen eine tragende Rolle spielen, zur Zins- und Einkommensentwicklung oder qualitative Nachfragekomponenten gehen in die Rechnung ein. Das Statistische Landesamt konzentriert sich auf eine Bedarfsberechnung. Der hier berechnete Wohnungsbedarf entspricht somit nicht dem in der Regel als Nachfrage oder Nachfragepotential in der Öffentlichkeit diskutierten Begriff, sondern beschreibt eine Mindestanforderung an die Wohnungsversorgung. Offen bleibt dabei, inwieweit alle Bevölkerungsgruppen adäquat mit Wohnraum versorgt sein werden. Es sind zum Beispiel keine Aussagen zur Bezahlbarkeit des Wohnraums oder zur Angemessenheit bezüglich Wohnungsgröße und Zimmerzahl für die einzelnen Haushalte möglich. Die tatsächliche an die Bauwirtschaft herangetragene Nachfrage kann somit auch über den hier dargestellten Bedarfen liegen. Der Baubedarf alleine ist also keine ausreichende Größe für die Beurteilung des gesamten Bauvolumens. Instandhaltung und Modernisierung bestehender Wohnungen sowie die Anpassung des Wohnungsbestandes an modernere Wohnbedürfnisse oder altersgerechtes Wohnen beeinflussen die am Markt artikulierte Nachfrage nach Bauleistungen. Auch die Anforderungen zu Energieeinsparung und Klimaschutz 25 erfordern Investitionen im Wohnungsbestand. Bestandsmaßnahmen machen derzeit bereits den überwiegenden Teil der Wohnungsbauinvestitionen aus. Folgende zwei Aspekte deuten darauf hin, dass der Nachfrageüberhang im Wohnungsmarkt von Friedrichshafen höher ausfallen wird als es die Statistiken und Prognosen des Statistischen Landesamtes BadenWürttemberg vermitteln. Erstens fallen die Prognosewerte des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hinsichtlich der voraussichtlichen Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2030 deutlich höher aus als die des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Eine konkrete Umrechnung auf Wohnungsbedarfe ist hier allerdings nicht möglich. Zweitens zeichnet sich in vielen Teilen Deutschlands bereits heute ein Trend der sogenannten ReUrbanisierung ab. Dieser Trend „Zurück in die Stadt“ nährt sich zum einen durch ältere Ehepaare, die nach Verlassen der Kinder aus den Haushalten ihre Häuser mit Gärten in suburbanem Raum zugunsten großzügiger Stadtwohnungen aufgeben. Zum anderen suchen aber auch junge Familien zunehmend die Stadt als bevorzugten Wohnstandort. Die Gründe für diese Entwicklung sind vielschichtig. Maßgebend ist u.a. das Infrastrukturangebot der Städte wie auch die steigenden Mobilitätskosten. Für die Stadt Friedrichshafen ist davon auszugehen, dass zum einen die reine prozentuale Verteilung des Wohnungsbedarfs nicht zutreffend ist und hier deshalb von einer deutlich höheren Quote ausgegangen werden muss. Zum anderen wird der Aspekt bezüglich der Bezahlbarkeit von Wohnraum, aufgrund der in den letzten Jahren gestiegenen Mieten, zunehmend in den Fokus kommen. 26 III. Wohnungspolitische Schwerpunkte für Friedrichshafen Für die Stadt Friedrichshafen ergibt sich aufgrund der Vielschichtigkeit des Themas „Wohnen“ eine Vielzahl von Themenfeldern, von denen einige als Schwerpunkte definiert werden können. Priorität I. (Kurzfristig) Schaffung einer ausreichenden Quote von preisgebundenem Wohnraum als grundsätzliche Zielsetzung 1. Abgabe von städtischen (ggf. landeseigenen) Grundstücken für preiswerten Wohnungsbau 2. Ankauf von Belegungsbindungen für die Dauer eines Gebäude-Lebenszyklus (25 Jahre) 3. 4. Umnutzung von Konversionsflächen zur Wohnnutzung (z.B. Nachfolge ZAB) 5. Erweiterung des Wohnungsbestands des kommunalen Wohnungsunternehmens 6. Festschreibung von Mindestanteilen an gefördertem Wohnungsbau in Bebauungsplänen 7. Städtebauliche Verträge zur sozialgerechten Bodennutzung 8. Entwicklung von stadtteilbezogenen Wohnraumversorgungskonzepten (exemplarisch z.B. für Allmannsweiler im Bereich Eintrachtstraße) 9. Regelmäßige Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels 10. Kooperationsvereinbarungen mit der Wohnungswirtschaft (vorrangig SWG) 11. Erhaltung eines Grundkontingents von Einfachstwohnungen als Handlungsmaße der Kommune 12. Verbesserte und gesteuerte Unterbringung von einzelnen Personengruppen 13. Überarbeitung der Vergabekriterien für die Ausübung kommunaler Belegungsrechte 14. Verhinderung von Obdachlosigkeit durch ein Wohnungsnotfallpaket im Rahmen der Einzelfallbeihilfe der Zeppelin-Stiftung 15. Einrichtung einer Fachstelle im Amt für Soziales mit dem Ziel, langanhaltender oder dauerhafter Wohnungslosigkeit/Obdachlosigkeit entgegenzuwirken (Reintegration). 16. 27 Neuausweisung kommunaler Flächen als Wohnbauland / Umsetzung des FNP durch entsprechende Bebauungspläne Einrichtung eines Arbeitskreises „Wohnungslosigkeit“ auch mit externen Teilnehmern Priorität II (Mittelfristig) 1. Nachverdichtung im Siedlungsbestand 2. Erhaltungssatzungen zum Milieuschutz 3. Zweckentfremdungsverbotsverordnungen 4. Kooperationsvereinbarungen mit der Wohnungswirtschaft (übrige Wohnungsbaugesellschaften) 5. Aufnahme in die Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg für die Begrenzung der Kappungsgrenze im Mieterhöhungsverfahren Priorität III (Deklaratorisch) 1. Energieeffizienz und Klimaschutz 2. Förderung von Eigentumsmaßnahmen (Wohnungsbauprogramm Baukindergeld) 3. Vergabe von Erbbaurechten für preiswerten Wohnungsbau 4. Umwandlung von Nichtwohn-Immobilien zur Wohnnutzung 5. Sozialplanverfahren zum Erhalt der sozialen Durchmischung im Rahmen des besonderen Städtebaurechts Einige Maßnahmen, die sich aus den Schwerpunkten ergeben, sind nicht zwingend in der Zuständigkeit der Stadt Friedrichshafen anzusiedeln. In einzelnen Fällen ist es die Schaffung eines Anreizes oder die Durchführung eines Modellprojekts mit Vorbildfunktion. Handlungsfelder, die sich aus den einzelnen Schwerpunkten ergeben, werden im Teil G vorgestellt und beschrieben. 28 IV. Zielgruppen der Wohnungshilfe Haushalte im Niedrigeinkommensbereich SGB Leistungen für Personen in Friedrichshafen Friedrichshafen weist aufgrund seiner niedrigen Arbeitslosenquote einen zunächst recht gering erscheinenden Anteil von Haushalten im Niedrigeinkommensbereich auf. Der Anteil der Leistungsbezieher wird sowohl in Relation zur Gesamtbevölkerung gesetzt als auch mit den überregionalen Zahlen aus dem Wohngeld- und Mietenbericht 2010 verglichen. Personen in Friedrichshafen, die Leistungen nach SGB erhalten: Leistung SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende Grundsicherung im Alter (ab 65 Jahren) Summe Anzahl der Fälle Anteil an der in Friedrichshafen Gesamtbevölkerung 58.492 2.008 45.840 4,38% 476 12.652 3,76% 2.484 58.492 4,25% SGB XII Sozialhilfe 93 0,16% Wohngeld 639 1,09% Stand: 14.10.2013 Die Kluft zwischen den Haushalten mit Niedrigeinkommen und den Haushalten ab dem Mittelstand ist durch den geringen Anteil überproportional groß. Vorwiegend bei der Wohnungssuche fallen diese Haushalte durch das Raster. Eine Berücksichtigung geschieht oftmals nur bei geringer wertigem Wohnraum – dies aber nicht automatisch mit der hier angemessenen Miete. Die Aufteilung in Grundsicherung für Arbeitssuchende und Grundsicherung im Alter fehlt im Wohngeld- und Mietenbericht. Die an dieser Stelle aufgeführte Quote von 9,5 % stellt die Summe beider Hilfegruppen dar. Der Vergleichswert für Friedrichshafen liegt mit 4,25 % deutlich darunter. Auch die Gruppe der Wohngeldempfänger stellt mit 1,09 % in Friedrichshafen eine deutlich geringere Menge gegenüber dem Bundesschnitt von 1,7 % und dem Landesschnitt von 1,9 % dar. Die Abhängigkeit von Leistungsempfängern und anerkannte Mietobergrenzen muss im Weiteren nochmals betrachtet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass durch zu niedrige Mietobergrenzen einige Berechtigte aus dem Leistungsbezug fallen, wenngleich sie diesen aufgrund des Einkommens benötigen würden. 29 SGB Leistungen in Deutschland 8,048 Mio. Haushalte / 20,2% aller Haushalte (in Deutschland) Bezieher von Mindestsicherung Bezieher von Wohngeld Haushalte unter Armutsrisikogrenze ohne Mindestsicherung und Wohngeld 4,375 Mio. Haushalte 11,0 % aller Haushalte 0,691 Mio. Haushalte 1,7 % aller Haushalte 2,983 Mio. Haushalte 7,5 % aller Haushalte Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 3,759 Mio. Haushalte 9,5 % aller Haushalte Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII) 0,515 Mio. Haushalte 1,3 % aller Haushalte Asylbewerberleistungsgesetz 0,101 Mio. Haushalte 0,3 % aller Haushalte 30 Teil B I. Mietrecht und Mietpreise Mietrecht Rund 57 Prozent aller Haushalte in Deutschland leben in Mietwohnungen. Dem Wohnraummietrecht kommt deshalb eine zentrale Bedeutung zu. Es muss einerseits die Voraussetzungen für sichere und rentable Investitionen der vermietenden Eigentümer schaffen und andererseits dem Mieter den notwendigen Schutz vor Kündigung und angemessenen Mieterhöhungen bieten. Das geltende Mietrecht leistet in der Praxis einen wichtigen Beitrag zum sozialen Frieden in der Gesellschaft. Die ehrgeizigen Energieeinsparungs- und Klimaschutzziele stellen jedoch auch veränderte Anforderungen an das Mietrecht. Zwar bietet das geltende Recht mit der Möglichkeit, 11 Prozent der Investitionskosten auf die jährliche Miete umzulegen, einen erheblichen Anreiz für VermieterInnen, energetische Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand durchzuführen. MieterInnen profitieren von derartigen Maßnahmen durch Einsparung der Betriebskosten. Zur Erleichterung von energetischen Sanierungsmaßnahmen wurde zuletzt das Mietrecht novelliert. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen spielt die tatsächliche Durchsetzbarkeit von Mieterhöhungen auf den heterogenen Wohnungsmärkten für die Investitionsbereitschaft des Vermieters und die Akzeptanz des Mieters eine ausschlaggebende Rolle. Mietspiegel mit energetischen Differenzierungsmerkmalen tragen zur Transparenz und zur Akzeptanz von höheren Mietkosten bei Wohnungen mit energetisch gutem Zustand bei. Die Heizkostenverordnung verpflichtet GebäudeeigentümerInnen, den Verbrauch von Heizung und Warmwasser mit zentralen Versorgungsanlagen zu erfassen und die Kosten nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen. NutzerInnen, die durch ihr Verbrauchsverhalten Einfluss auf die Betriebskosten nehmen, haben einen Anreiz zur sparsamen Energieverwendung. Für die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen spielen in Deutschland die privaten VermieterInnen eine im Vergleich zu anderen Ländern große Rolle. Mehr als 60 Prozent aller Mietwohnungen befinden sich in privater Hand. Für Entscheidungen dieser Wohnungsanbieter ist das Vertrauen in die Sicherheit und Rentabilität ihrer Anlage von entscheidender Bedeutung. Personen, die in betrügerischer Absicht Mietverhältnisse begründen, keine Miete zahlen und die ihnen überlassene Wohnung unter Umständen verwahrlost zurücklassen oder sich unter Verschleppung der entsprechenden gerichtlichen Verfahren herausklagen und zwangsräumen lassen, können Verunsicherung und im Einzelfall auch erhebliche finanzielle Schäden bewirken. Diese negativen Erfahrungen können dann zum Nachteil der redlichen MieterInnen dazu führen, dass private Vermieterinnen und Vermieter auf Investitionen verzichten oder sogar von einer weiteren Vermietung absehen. Eine gemeinsame Studie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Justiz kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass sich private Kleinvermieterinnen und – vermieter vor Abschluss eines Mietvertrages oftmals nicht hinreichend über die Bonität des Mietinteressenten informieren oder sich allein auf dessen Angaben verlassen. Die sorgfältige Auswahl des Vertragspartners ist jedoch eine wichtige Voraussetzung, um Schäden bei der Vermietung von Wohnraum zu vermeiden. 31 Ortsübliche Vergleichsmiete bei Bestandswohnungen und Neuvermietungen Die ortsübliche Vergleichsmiete, in Friedrichshafen durch den Qualifizierten Mietspiegel 2012 definiert, bestimmt die Grenze in einem regulären Mieterhöhungsverlangen. Nach den mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn • die bisherige Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert ist (Erhöhungen aufgrund von Modernisierungen sowie von Betriebskostenerhöhungen sind hierbei ohne Bedeutung), • die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder (von Betriebskostenerhöhungen abgesehen) geändert worden ist, und • die Miete sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht hat (Mieterhöhungen infolge Modernisierung sowie gestiegener Betriebskosten bleiben bei der Kappungsgrenze unberücksichtigt). Eine dergestalt ausgesprochene Mieterhöhung ist somit auf den Wert des Mietspiegels begrenzt. Im Mietrechtsänderungsgesetz 2013 wurde in letzter Minute noch die Senkung der Kappungsgrenze hereingenommen. In Gebieten, in denen Wohnungsnot herrscht, soll diese Grenze mit der Mietrechtsänderung auf 15 % innerhalb von 3 Jahren gesenkt werden. Welche Gebiete das sein sollen, dürfen die Landesregierungen per Rechtsverordnung für die Dauer von maximal 5 Jahren festlegen. Bei Neuvermietungen kann die Miete hingegen grundsätzlich frei vereinbart werden. Hierbei sind jedoch die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches hinsichtlich Mietpreisüberhöhung und Mietwucher zu beachten. Der Mietspiegel kann dabei als Orientierungshilfe herangezogen werden. In der Praxis bedeutet das, dass eine Überschreitung von bis zu 20 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete noch im Rahmen des Zulässigen ist. Eine Überschreitung dieser Grenze bedeutet eine Mietpreisüberhöhung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes. Bei 50 % Überhöhung spricht man von Mietwucher im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Begriff Miete wird oft unterschiedlich definiert. Der Mietspiegel und auch dieser Bericht verwenden für eine vergleichende Wertung die so genannte Nettokaltmiete. Dieser Wert stellt das reine Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung dar. Er enthält keine Anteile für Betriebskosten, Möblierung oder Stellplätze und Garagen. Die Bruttokaltmiete enthält zusätzlich zur Nettokaltmiete umlagefähige, so genannte kalte Nebenkosten wie Grundsteuer, Hausmeisterdienste, Müllabfuhr und Straßenreinigung. Dieser Mietbegriff findet unter anderem bei den angemessenen „Kosten der Unterkunft“ des Jobcenters Anwendung. Werden zusätzlich Energiekosten für Heizung und Warmwasser berücksichtigt, spricht man von der Bruttowarmmiete. II. Niveau, Struktur und Entwicklung der Mieten in Friedrichshafen Die Miethöhe hängt von einer Vielzahl von Merkmalen ab. Die wichtigsten Merkmale, die gerade in Friedrichshafen marktrelevant sind, sind: • • Baujahr Lokale Lage 32 • • Größe Dauer des Mietverhältnisses Beim Baujahr gilt im Allgemeinen: Je älter die Wohnung, desto niedriger ist die Miete je m². Eine Ausnahme bilden die Jahrgänge vor 1918. Deren Mieten sind höher als die Mieten der Baujahresklasse 1919 bis 1948. Ein weiterer deutlicher Sprung ist bei den Baujahren ab 1995 zu erkennen. Die Auswirkungen der Wärmeschutzverordnung und die damit verbundene, bessere energetische Beschaffenheit der Wohnungen führen zu einer deutlichen Steigerung. Die günstigeren Mieten der Baujahre 1949 bis 1970 relativieren sich bei den Betriebskosten in aller Regel recht schnell. Hinzu kommt, dass bei den meisten Gebäuden dieser Baujahre eine energetische Modernisierung erforderlich ist. Wird sie nicht ausgeführt, steigen die Betriebskosten mit der eintretenden Energiekostensteigerung. Wird sie ausgeführt, ist mit einer Mieterhöhung aufgrund Modernisierung zu rechnen. Die lokale Lage innerhalb des Stadtgebiets hat im Vergleich zu den Vorjahren eine ungleich bedeutendere Rolle eingenommen. Im Vergleich zu den 90igern ist ein klarer Trend zur Innenstadt und den damit verbundenen kürzeren Wegen zu erkennen. Randlagen oder auch Teilortlagen wurden eher abgewertet. So hat die Kernstadt von Friedrichshafen im aktuellen Mietspiegel in der Kategorie 6 – Wohnlage einen Zuschlag von 7 %, städtische Randlagen wie Allmannsweiler einen Abschlag von 5 %, die Teilorte Raderach und Ettenkirch gar einen Abschlag von 16 %. Ein Trend, der sich in den nächsten Jahren weiter stabilisieren wird. Die Quadratmetermieten kleiner Wohnungen sind im Allgemeinen höher als die größerer Wohnungen. Erst größere Wohnungen ab 81 m² werden wieder teurer. Diese Steigerung stellte sich erstmalig beim Mietspiegel 2012 in der Art dar. In den vergangenen Jahren konnte dieser Effekt nicht beachtet werden. Aus dieser Steigerung bei größeren Wohnungen lässt sich die gestiegene Nachfragesituation nach familiengerechten Wohnungen ableiten. Die Aussage, dass in der Regel kleinere Haushalte im Durchschnitt höhere Quadratmetermieten zahlen als große Haushalte wird durch diese Feststellung relativiert. Aus Sicht des Mieters ist damit eine finanzielle Verschlechterung verbunden. Der Anteil der Mietkosten, ausgehend von vergleichbaren Einkommensverhältnissen, ist beim 1-Personen-Haushalt somit ungleich geringer wie bei einem 4-Personen-Haushalt. Die Miethöhe wird auch von der Dauer der Mietverhältnisse beeinflusst. Sowohl die Wohnungsbaugesellschaften als auch die privaten Vermieter legen die Miete bei Einzug auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete fest. Im bestehenden Mietverhältnis wird dagegen hauptsächlich von den privaten Vermietern selten an die Marktentwicklung angepasst. Daher sind Mieten von Haushalten mit kurzer Wohndauer in der Regel höher als Mieten von Haushalten mit langer Wohndauer. In einem Vermietermarkt wie Friedrichshafen führt das dazu, dass die Mieten von Haushalten, die in den letzten zwei Jahren eingezogen sind, in der Regel über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die Mieten von Mietverhältnissen mit langer Wohndauer mitunter deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ein Umzug von einer vermeintlich teuren Wohnung kann sich durch die noch höhere neue Miete ggf. ins Gegenteil kehren. Mietentwicklung in Friedrichshafen seit 1993 Friedrichshafen verfügt seit 1993 über Mietspiegel. Die Struktur der Mietspiegel hat sich zwar im Laufe der Zeit verändert, für die gängigen Wohnungstypen lässt sich aber dennoch eine Entwicklung der Mieten darstellen. Mit der Datenerhebung zum Mietspiegel 2012 wurde erstmalig die energetische Beschaffenheit der Wohnungen abgefragt und ausgewertet. Die Erkenntnisse aus diesem Wohnungsmerkmal führen zu einer Streuung der 33 Werte. Wohnungen ohne energetische Sanierung sind im Preis nur leicht gestiegen. Bei Wohnungen mit guter bzw. sehr guter energetischer Beschaffenheit ist hingegen ein deutlicher Preissprung zu verzeichnen. Mietpreise für eine 2-Zimmer-Wohnung 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 55m², Baujahr 1970-79, mittlere Wohnlage und Ausstattung (Bad und Zentralheizung) in einem Mehrfamilienhaus (3-4 Wohnungen) 450,00 € 400,00 € 350,00 € sehr gute energetische Beschaffenheit + umfassende Modernisierung 300,00 € gute energetische Beschaffenheit + teilweise Modernisierung 250,00 € Ursprungsvariante 200,00 € Mietpreise für ein 1-Zimmer-Appartment 1-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 35m², Baujahr 1970-79, mittlere Wohnlage und Ausstattung (Bad und Zentralheizung) in einem Mehrfamilienhaus (3-4 Wohnungen) 450,00 € 400,00 € 350,00 € 300,00 € sehr gute energetische Beschaffenheit + umfassende Modernisierung gute energetische Beschaffenheit + teilweise Modernisierung 250,00 € 200,00 € 34 Mietpreise für eine 5-Zimmer-Wohnung 5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 120 m², Baujahr 1970-79, mittlere Wohnlage und Ausstattung (Bad und Zentralheizung) in einem Mehrfamilienhaus (3-4 Wohnungen) 1.000,00 € 950,00 € 900,00 € 850,00 € 800,00 € 750,00 € 700,00 € sehr gute energetische Beschaffenheit + umfassende Modernisierung gute energetische Beschaffenheit + teilweise Modernisierung Ursprungsvariante 650,00 € 600,00 € 550,00 € 500,00 € III. Betriebskosten Art und Höhe Nach der Betriebskostenverordnung dürfen – soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart – nachfolgende Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden. Heizkosten Heizkosten müssen immer dann, wenn eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt, verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei der Heizkostenabrechnung müssen Mieter nicht nur die reinen Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen, sondern auch so genannte Heizungsnebenkosten, wie Betriebsstrom, Heizungswartung und Kosten für Wärmemessdienstfirmen. Warmwasser Die Kosten für die Warmwasserversorgung werden in aller Regel ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Heizkostenabrechnung. Wasser / Abwasser Zu den Wasserkosten gehören neben dem reinen Wassergeld auch die Kosten einer Wasseruhr inklusive regelmäßiger Eichkosten, Kosten der Berechnung und Aufteilung, unter Umständen auch Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder eine Wasserhebeanlage. In den meisten Fällen erfolgt die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Verteilerschlüssel „Kopfzahl“ oder „Wohnfläche“. Nur im Neubaubereich muss zwingend verbrauchsabhängig anhand von Wasseruhren in den Wohnungen abgerechnet werden. Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Hierzu können aber auch die Kosten für eine private Anlage bzw. die Kosten für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube gezählt werden. Auch von der Gemeinde per Abgabenbescheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser, gehören zu den Entwässerungskosten. Grundsteuer In der Betriebskostenverordnung ist von „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ die Rede, gemeint ist die Grundsteuer. 35 Hauswart Zu den typischen Hausmeister- oder Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Soweit der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig ist, gehört dies nicht in die Betriebskostenabrechnung. Ist der Hausmeister auch für Gartenpflegearbeiten oder die Hausreinigung verantwortlich, dürfen diese Betriebskostenpositionen in der Regel nicht mehr eigenständig abgerechnet werden. Es sei denn, zusätzliche Arbeitskräfte oder Dienstleistungen werden als Hausreinigung bzw. Gartenpflege abgerechnet. Müllbeseitigung Hierunter fallen die Kosten der Müllabfuhr, auch die laufenden Kosten für einen Müllschlucker, eine Müllschleuse oder andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen. Keine Kosten der Müllbeseitigung sind es, wenn Container aufgestellt werden, um nach Umbau- oder Modernisierungsarbeiten Bauschutt abzufahren oder Sperrmüll zu entsorgen. Aufzug Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Aufzugsanlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft. Reparaturkosten für den Aufzug sind niemals Betriebskosten. Gebäudereinigung Das sind Kosten für die Säuberung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen oder Aufzug. Soweit Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Gemeinschaftsräume selbst in regelmäßigen Abständen zu reinigen, fallen keine umlagefähigen Gebäudereinigungskosten an. Sach- und Haftpflichtversicherungen Gemeint sind Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Kosten der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Auch Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmungen oder Erdbeben, zählen hierzu. Dagegen sind die Prämien für die Rechtsschutzversicherung oder die Hausratversicherung des Vermieters keine Betriebskosten. Gartenpflege Das sind Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Neuanlegung des Rasens. Hierunter können auch Kosten für die Pflege von Spielplätzen fallen, einschließlich der Erneuerung von Sand. Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder die Kosten des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähige Betriebskostenpositionen. Straßenreinigung Hierzu gehören die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten, die für die Säuberung der Straßen und Fußwege aufgewendet werden müssen. Auch die Kosten des Winterdienstes können hierunter fallen. Allgemeinstrom Das sind die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flur, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche. Schornsteinreinigung Hierunter fallen die Schornsteinfegerkosten und die Kosten der ggf. notwendig werdenden Immissionsmessungen. Sonstige Kosten Hierunter können die Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus fallen. Auch Prüfgebühren für einen Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung sind denkbare „sonstige 36 Betriebskosten“. Voraussetzung ist immer, dass im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, welche Kosten unter „Sonstiges“ abgerechnet werden dürfen. Betriebskostenspiegel 2011 37 Kalte Betriebskosten 2011 In der Praxis, insbesondere bei der Bewertung für die angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch hat sich eine Trennung zwischen den so genannten „kalten“ und „warmen“ Betriebskosten verbreitet. Die kalten Betriebskosten sind im weitesten Sinne nicht vom Mieter zu beeinflussen – einzige Ausnahme ist der Wasserverbrauch, soweit dieser mit Zähleinrichtungen erfasst wird. Alle anderen Positionen können vom Mieter nur bedingt beeinflusst werden. Die Kosten für Wasser und Abwasser stellen nach wie vor den größten Posten dar. Im Vergleich zu den Vorjahren haben diese Kosten jedoch abgenommen, was der Einführung der Niederschlagswassergebühr zuzuschreiben ist. Hierdurch werden Mieter in Mehrfamilienhäusern aufgrund der geringen, versiegelten Fläche, begünstigt. Das Stadtwerk am See ermittelt in den vergangenen Jahren einen Pro-Kopf-Verbrauch von monatlich 4 m³ Wasser und Abwasser. Damit ergeben sich beim aktuellen Wasser- und Abwasserpreis von rund 3,71 €/m³ monatliche Kosten pro Person in Höhe von 14,86 €. Die kalten Betriebskosten stiegen in den vergangenen Jahren weniger stark als die Verbraucherpreise! Quelle Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes 2011 Öffentliche Lasten / Grundsteuer Wasser / Abwasser Schornsteinfeger Straßenreinigung Müllentsorgung Hauswartdienste Gartenpflege Hausreinigung Allgemeinstrom Versicherungen Kabel/Antenne Aufzug Sonstige Betriebskosten Summe Summe ohne Aufzug und Hauswart Mittelwert in Euro je m² „D“ 0,19 0,35 0,03 0,04 0,17 0,21 0,09 0,15 0,05 0,14 0,12 0,15 0,04 1,73 1,37 Mittelwert in Euro je m² „BW“ 0,20 0,32 0,03 0,05 0,12 0,22 0,09 0,15 0,05 0,15 0,12 0,11 0,04 1,65 1,32 Warme Betriebskosten Die warmen Betriebskosten betrugen 2011 etwa 1,24 EUR je m²/ in Baden-Württemberg etwa 1,23 EUR /m² und sind damit im Vergleich zu 2010 um weitere 0,10 EUR je m² gestiegen. Im Gegensatz zu den kalten Betriebskosten verläuft bei den warmen Betriebskosten die Steigerung deutlich steiler. In den einzelnen Jahren machen sich die Schwankungen der Energiepreise sowie die Witterungsverhältnisse bemerkbar. Quelle Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes 2011 Heizkosten Warmwasser Summe Mittelwert in Euro je m² „D“ 0,99 0,25 1,24 Mittelwert in Euro je m² „BW“ 0,96 0,27 1,23 Regional gibt es mitunter starke Abweichungen bei den einzelnen Kostenarten. So ist insbesondere die Grundsteuer vom kommunalen Hebesatz abhängig und die Kosten für Wasser und Abwasser weisen zeitweilig starke Schwankungen auf. Bei den Heizkosten kann es ebenfalls zu regionalen Abweichungen kommen. Die Temperaturskala im Süden von Deutschland ist nicht mit den Temperaturen auf der Alp vergleichbar. 38 Um eine entsprechend aussagekräftige Bestimmung vorzunehmen werden von den Gemeinden teilweise eigene Betriebskostenspiegel aufgestellt, die Betriebskosten für Bauwerke bestimmten Alters oder bestimmter Ausstattung im Stadtgebiet ausweisen. Diese können – ähnlich Mietspiegeln – repräsentative Aussagen ermöglichen. Im Gegensatz zu Mietspiegeln kommt ihnen jedoch keinerlei rechtliche Bindungswirkung zu. Für Friedrichshafen geht das Stadtwerk am See bei der Jahresabrechnung von folgenden Durchschnittsverbräuchen aus: • • • Wohnung (80 m²) Reihenhaus (120m²) Einfamilienhaus (160 m²) 16.000 kWh 24.000 kWh 32.000 kWh Der Durchschnittswert wird somit einheitlich mit 200 kWh /m² Wohnfläche angegeben. Es ist bei der Ermittlung des Durchschnittsverbrauchs davon auszugehen, dass der Gasverbrauch sowohl Wärme als auch Warmwasser und damit die gesamten warmen Betriebskosten umfasst. Vergleichswerte aus dem Bundesweiten Heizspiegel 2012 des Deutschen Mieterbundes Der Wert des Stadtwerks am See liegt im Vergleich mit den Vergleichswerten des Heizspiegels durchweg in der Rubrik „erhöht“. Sofern diese Angabe zutreffend ist, wäre davon auszugehen, dass der Wohnungsbestand in Friedrichshafen überdurchschnittlich hohe Verbräuche erzeugt. Ein Umstand, der nur mit einer flächendeckend schlechten energetischen Beschaffenheit zu erklären wäre. Als Vermutung liegt es nahe, dass modernere Gebäude auf andere Brennstoffe wie Strom oder Fernwärme zurückgreifen und die somit übrig bleibenden, mit Gas beheizten Einheiten eine schlechte Energiebilanz vorweisen. Fernwärme Erdgas Heizöl Gebäudefläche in m² 39 Verbrauch in kWh je m² und Jahr (Vergleichswerte für das Abrechnungsjahr 2012) niedrig mittel erhöht zu hoch 100 – 250 < 92 92 - 148 149-229 > 229 251 – 500 < 89 89 - 144 145-224 > 224 501 – 1000 < 86 86 - 141 142-219 > 219 > 1.000 < 84 84 - 139 140-216 > 216 100 – 250 < 82 82 - 151 152-245 > 245 251 – 500 < 77 77 - 146 147-237 > 237 501 – 1000 < 74 74 - 141 142-229 > 229 > 1.000 < 71 71 - 137 138-224 > 224 100 – 250 < 72 72 - 125 126-206 > 206 251 – 500 < 69 69 - 120 121-201 > 201 501 – 1000 < 66 66 - 115 116-195 > 195 > 1.000 < 64 64 - 112 113-192 > 192 Fernwärme Erdgas Heizöl Gebäudefläche in m² Verbrauch in € je m² und Jahr (Vergleichswerte für das Abrechnungsjahr 2012) niedrig mittel erhöht zu hoch 100 – 250 < 10,50 10,50 – 15,30 15,31 – 21,90 > 21,90 251 – 500 < 10,00 10,00 – 14,70 14,71 – 21,20 > 21,20 501 – 1000 < 9,50 9,50 – 14,10 14,11 – 20,40 > 20,40 > 1.000 < 9.20 9,20 – 13,70 13,71 – 19,90 > 19,90 100 – 250 < 7,50 7,50 – 12,10 12,11 – 18,00 > 18,00 251 – 500 < 7.10 7,10 – 11,50 11,51 – 17,20 > 17,20 501 – 1000 < 6,70 6,70 – 11,00 11,01 – 16,50 > 16,50 > 1.000 < 6,40 6,40 – 10,70 10,71 – 16,10 > 16,10 100 – 250 < 8,80 8,80 – 13,50 13,51 – 20,30 > 20,30 251 – 500 < 8,40 8,40 – 12,90 12,91 – 19,70 > 19,70 501 – 1000 < 8,00 8,00 – 12,30 12,31 – 19,00 > 19,00 > 1.000 < 7,70 7,70 – 11,90 11,91 – 18,60 > 18,60 Im Weiteren ist aufgrund des Anteils von 55 % Mietwohnungen und der Tatsache des Vermietermarktes anzunehmen, dass die Vermieter ob der guten Vermietbarkeit jeglicher Gebäudesubstanz nicht ausreichend in die energetische Modernisierung der Altbestände investieren. Solange diese Einheiten gut vermietbar sind, wird sich hier auch keine Trendwende abzeichnen. Umso bedenklicher ist die erwartende Steigerung der Brennstoffkosten, welche unmittelbar den Wohnungsnutzer betrifft. Eine Prognose der Verbraucherzentrale NRW über die Entwicklung der Brennstoffkosten bis ins Jahr 2020 geht bei Erdgas von einer Preissteigerung um weitere 35 % aus. Für den Referenzhaushalt, hier eine 70 m² Wohnung, würde dies eine Steigerung von 240,-- EUR pro Jahr bedeuten. Die Preise für Heizöl und Fernwärme steigen im selben Zeitraum um 59 % bzw. 54 %. 40 Stromverbrauch Eine weitere Betriebskostenposition, welche zum überwiegenden Teil direkt vom Mieter übernommen wird sind die Stromkosten. Die Kosten für Strom sind in den vergangenen Jahren stetig und ohne vergleichbare Schwankungen gestiegen. Im Vergleich mit allen anderen Betriebskosten hat der Strompreis am stärksten zugenommen. Das Stadtwerk am See geht bei der Jahresabrechnung von folgenden Durchschnittsverbräuchen aus: • • • • 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 1.730 kWh 2.930 kWh 3.750 kWh 4.290 kWh Diese Verbräuche beziehen sich auf die klassischen Stromkosten. Heizungen mit Strom, im Altbestand mit Nachtspeicheröfen erzeugen einen weitaus höheren Verbrauch. Neuanlagen hingegen sind in der Summe der Energiekosten weitaus günstiger. Diese Anlagen kommen jedoch vorrangig bei eigengenutzten Häusern zum Einsatz. Im Mietwohnungsbau ist von einer Beheizung mit den üblichen Brennstoffen auszugehen. Damit handelt es sich bei den angegebenen Durchschnittsverbräuchen um die Kosten, welche mit den im Haushalt üblichen Geräten erzeugt werden. Entwicklung der Energiekosten in Friedrichshafen Strom 41 Gas Wasser/Abwasser 42 Gesamt 43 IV. Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen im Mietwohnungsbau Die Ausführungen von Schönheitsreparaturen schuldet zunächst der Vermieter gem. § 535 BGB. Bis 2003 war es indessen durchgehende Praxis, dass diese Verpflichtung mietvertraglich auf den Mieter abgewälzt wurde und dieser somit die Ausführung schuldet. Alle bis dahin vertraglich vereinbarten Klauseln sahen eine Fristenregelung vor, der zufolge die unterschiedlichen Räume nach der Intensität ihrer Nutzung gestrichen werden mussten. In einer Reihe von Urteilen hat der BGH, beginnend 2003, diese starren Fristenregelungen für unwirksam erklärt. Tenor der Urteile war durchgehend, dass keine unnötigen Schönheitsreparaturen gefordert werden können. Eine weiße Wand muss nach 5 Jahren nicht gestrichen werden! Nach den Entscheidungen des BGH waren nur noch solche Regelungen wirksam, die den Mieter nur bei Notwendigkeit zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Alle anderen Regelungen waren ab diesem Zeitpunkt unwirksam. Damit kommt es zur gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters. Mieter solcher Altverträge schulden keine Schönheitsreparaturen mehr. Der Ansatz einiger Vermieter, dass eine solche unwirksame Schönheitsreparaturen-Klausel zu einer Mieterhöhung rechtfertigen würde, hat wiederrum der BGH für nicht zulässig erklärt. Von Vermieterseite wurde argumentiert, dass durch die unwirksame Klausel die Mietkalkulation fehlerhaft sei und der aufgebürdete Betrag durch eine Erhöhung der Kaltmiete zu kompensieren wäre. Nach dem Urteil des BGH war diese Möglichkeit für Bestandsmietverhältnisse nicht gegeben. Losgelöst von dieser Entscheidung war es im geförderten Wohnungsbau nach Maßgabe der II. Berechnungsverordnung bis Ende 2008 noch zulässig, die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter und eine damit verbundene Erhöhung der Miete einseitig zu erklären. Von dieser Möglichkeit haben die Vermieter der so geförderten Wohnungen in Friedrichshafen fast ausschließlich Gebrauch gemacht. Damit erhöht sich die Miete der preisgebundenen Wohnungen um den gesetzlich zulässigen Satz von seinerzeit monatlich 0,78 €/m²! Für jegliche Neuvermietungen, sowohl im preisgebundenen als auch im preisfreien Wohnungsbau, blieb es in der Folgezeit abzuwarten, ob die Vermieter von Vertragsbeginn an einen Schönheitsreparaturzuschlag erheben. Auf der einen Seite gab es die unsichere Rechtsprechung des BGH und auf der anderen Seite hat der Vermieter die Gewähr, dass die Arbeiten fachmännisch ausgeführt werden. Für den Mieter ergibt sich zwar die reizvolle Situation, dass er bei Bedarf die Ausführung der Arbeiten vom Vermieter fordern kann. Es liegt jedoch auf der Hand, dass gerade die Notwendigkeit mitunter vor Gericht erstritten werden muss. Grundsatz „weiß ist nicht weiß“. Sollten von Vermieterseite diese Kosten bei Vertragsbeginn erhoben werden, führt dies zu einer nicht unerheblichen Steigerung der Mieten, welche insbesondere bei den Sozialleitungsempfängern bei den Kosten der Unterkunft nicht anerkannt werden. Damit wäre die Anmietung einer solchen Wohnung durch Überschreitung der Höchstsätze nicht genehmigungsfähig. 44 Teil C Obdachlosigkeit Ordnungsrecht I. Obdachlosigkeit Unter Obdachlosigkeit versteht man einen Zustand, in dem Menschen über keinen festen Wohnsitz verfügen und im öffentlichen Raum, im Freien oder in Notunterkünften übernachten. Wird ein Mensch gegen seinen Willen in Friedrichshafen obdachlos, verfügt also nicht über eine Unterkunft, die Schutz gegen Witterung bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und die auch sonst nicht den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entspricht, so stellt ihm die Stadt Friedrichshafen zum Schutz der Grundrechte des Betroffenen (insbesondere Recht auf Leben und Gesundheit) ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art zur Verfügung Eine Unterbringung durch die Stadt Friedrichshafen erfolgt aber nur dann, wenn diese überhaupt örtlich zuständig ist und der/die Obdachlose weder aus eigenen Kräften, noch mit eigenen Mitteln in der Lage ist, seine Obdachlosigkeit zu beseitigen. Schließlich muss es sich um eine unfreiwillige Obdachlosigkeit handeln. Die örtliche Zuständigkeit der Stadt ist gegeben, wenn die sicherheitsrechtlich relevante Gefahrenlage gerade in Friedrichshafen besteht. Entscheidend hierfür ist allein der tatsächliche Aufenthaltsort des/ der Obdachlosen. Unerheblich ist die Frage nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort oder wo er/sie zuletzt einen Wohnsitz und damit eine Wohnung hatte. Während bei der freiwilligen Obdachlosigkeit kein Anspruch auf Unterbringung seitens der Behörde besteht, ist bei der unfreiwilligen Obdachlosigkeit die öffentliche Sicherheit bedroht, so dass Handlungsbedarf besteht. Wird demnach eine Person in Friedrichshafen unfreiwillig obdachlos, so hat die Stadt Friedrichshafen als zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Bei der Stadt Friedrichshafen wird die Aufgabe der Unterbringung vom Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Umwelt (BSU) wahrgenommen. Zur Verhinderung der Obdachlosigkeit kann das BSU die jeweilige Person entweder in eine Obdachlosenunterkunft einweisen oder die bisherige Wohnung beschlagnahmen. Die Beschlagnahmung der Wohnung ist allerdings auf maximal 6 Monate zu befristen (§ 33 Abs. 4 PolG) und nur möglich, wenn die Stadt selbst über keine geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten verfügt. Für die Einweisung in die Obdachlosenunterkünfte hat die Stadt Friedrichshafen im Jahr 1997 eine Satzung erlassen, in welcher die Formalitäten der Überlassung geregelt sind. Bei diesen Überlassungen entstehen keine Mietverhältnisse. Die Kernproblematik für die Stadt besteht darin, dass die Betroffenen nur schwer wieder in den „normalen“ Wohnungsmarkt eingegliedert werden können. Gerade Einzelpersonen gelingt es oftmals nicht, diesen Kreislauf zu durchbrechen. Daher muss bereits im Vorfeld einer drohenden Obdachlosigkeit versucht werden, diese zu verhindern. Durch eine ordnungsrechtliche Unterbringung wird dem im Polizeigesetz formulierten Auftrag entsprochen, Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Mit der polizeirechtlichen Unterbringung endet aber nicht gleichzeitig der sozialhilferechtliche Auftrag der Stadt oder des Kreises. So ist es z.B. 45 Aufgabe des zuständigen Sozialhilfeträgers, den Betroffenen eine wirtschaftliche Sicherung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (Sozialhilfeleistungen). II. Vermeidung von Obdachlosigkeit Zur Vermeidung der Obdachlosigkeit wird den Wohnungsanfragenden bei der Beratung die Liste über den privaten Wohnungsmarkt (Wohnungsbaugesellschaften in FN, Touristeninformation, Internetseiten etc) ausgehändigt. Sie werden darauf hingewiesen, dass sie erst einmal Eigenbemühungen aufweisen müssen. Sollten sie auf dem privaten Wohnungsmarkt nicht erfolgreich sein, so müssen sie zur Vermeidung der Obdachlosigkeit vom BSU eingewiesen werden. Falls die Betroffenen während des Gesprächs kundtun, dass ihnen für die Anmietung einer privaten Wohnung aufgrund ihrer finanziellen Lage das Geld für die Kaution fehlt, wird ihnen durch die Obdachlosenbehörde erklärt, dass sie beim Landratsamt ein Darlehen beantragen können, sofern sie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beziehen. Den Betroffenen wird vorgeschlagen, dass sie ihre Suche auch auf die Wohnungen in der näheren Umgebung von Friedrichshafen erstrecken sollten, weil diese oftmals günstiger sind („je näher zum See, desto teurer“). Dieser Tipp wird den Betroffenen vor allem dann eindringlich gemacht, wenn sie keinen Bezug zu Friedrichshafen haben (keine Familie oder keine Arbeitsstelle in FN). Den Anfragenden wird zudem erläutert, dass sie beim Amt für Vermessung und Liegenschaften einen Wohnberechtigungsschein erlangen können, womit sie dann zum Bezug einer Sozialwohnung berechtigt sind. Schließlich erfolgt der Hinweis auf die Beratung durch den Sozialen Dienst, insbesondere auf die Ansprechpartnerin für Wohnungsnotfälle. Vergleich Anfragen und tatsächliche Unterbringung von Obdachlosen 180 169 160 140 120 Anzahl der Anfragen 99 100 81 80 Anzahl der Unterbringungen/ Einweisungsfälle 64 61 52 60 36 40 22 20 19 22 13 13 0 2008 2009 2010 2011 2012 2013* *Stichtag 1.11.2013 Im Jahr 2012 und 2013 haben die Anfragen von Wohnungssuchenden beim BSU überdurchschnittlich zugenommen. Im Vergleich dazu kam es hingegen nur bei wenigen Fällen tatsächlich zur Einweisung. 46 Allerdings lagen nicht bei allen Anfragen die Voraussetzungen für eine ordnungsrechtliche Einweisung vor. Während beispielsweise bei manchen Personen schon gar keine Obdachlosigkeit drohte (sie befanden sich in einem bestehenden Mietverhältnis; es lag keine Kündigung vor), war in anderen Fällen das BSU gar nicht örtlich zuständig. Bei unzähligen Anfragen sprachen auch manche in der Annahme vor, dass es beim BSU Sozialwohnungen gäbe oder diese auch private Wohnungen vermittle. Eine Erklärung für die im Verhältnis von vielen Anfragen stehenden wenigen Einweisungen kann auch in der Einrichtung der Fachstelle für Wohnungsnotfälle gefunden werden. Deren Aufgabe und Ziel ist es, einer drohenden zukünftigen Wohnungslosigkeit (und damit auch ordnungsrechtlichen Unterbringung) durch Beratung, Information und wohnungserhaltende Hilfen entgegenzuwirken. III. Untergebrachte Personen in Friedrichshafen / Entwicklung Die Stadt unterhält für die unterschiedlichen Personengruppen entsprechende Einrichtungen. Obdachlose Männer werden im städtischen Wohngebäude in der Keplerstraße 7 eingewiesen. Obdachlose Frauen werden in dem von der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft angemieteten Objekt in der Ittenhauser Straße 7 untergebracht. Familien sowie allein erziehende Personen werden in angemietete Wohnungen eingewiesen. Vermieter dieser Einheiten ist ausschließlich die Städtische Wohnungsbaugesellschaft und die Stadt Friedrichshafen. In der Keplerstraße 7 gibt es insgesamt 45 Zimmer (39 Einzelzimmer und 6 Doppelzimmer). In dem Gebäude können maximal 50 Männer untergebracht werden. Momentan sind in der Keplerstraße 37 Männer eingewiesen. In den beiden Wohnungen in der Ittenhauser Straße 7 können 9 Frauen untergebracht werden. Derzeit sind dort 6 Frauen untergebracht. In die insgesamt 45 angemieteten Wohnungen sind derzeit 115 Personen eingewiesen. Lediglich 5 dieser Wohnungen sind noch frei. 30 Jährlich eingewiesene Personen 2006 - 2013 25 25 21 20 18 18 16 Wohnung* 15 13 12 10 13 12 8 11 7 4 1 4 0 Ittenhauser Straße 9 8 5 K7 11 11 1 0 5 1 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 (Stichtag 1.11.) *Eintrachtstraße, Paulinenstraße, Ravensburger Straße, Trautenmühleweg, Margeretenstraße u.a. 47 Die Entwicklung der Einweisungen hat sich in den vergangenen 5 Jahren mit leichten Schwankungen auf einem gleichbleibenden Niveau eingependelt. Ausreißer ist das Jahr 2011 in dem allein 25 Personen in der Keplerstraße 7 untergebracht werden mussten. Während anfänglich selten eine Einweisung in die Ittenhauser Straße 7 (Frauen-WG) erfolgte, sind die dortigen Einweisungen im Jahr 2013 sprunghaft angestiegen. Im Hinblick auf die Familien sind die Einweisungszahlen schwankend. IV. Wiedereingliederung von Obdachlosen in den Wohnungsmarkt Die Wiedereingliederung von Obdachlosen in den Wohnungsmarkt gestaltet sich schwierig, da Obdachlose mit vielen Vorurteilen zu kämpfen haben. So sind sie bereits bei den potentiellen Vermietern nicht gern gesehen, sofern diese in Erfahrung bringen, dass sie in einer städtischen Obdachlosenunterkunft leben. Darüber hinaus sind die Mieten für Privatwohnungen im Vergleich zu den günstigen Nutzungsentschädigungen der Obdachlosenzimmer/Obdachlosenwohnungen wesentlich höher. Die Obdachlosen leben größtenteils von Hartz IV. Selbst wenn das Amt bis zu einer gewissen Grenze die Miete übernimmt, ist diese Grenze - insbesondere bei so einem knappen Wohnungsmarkt und den damit verbundenen hohen Mieten - schnell überschritten. Leider fehlt auch bei den Obdachlosen oftmals die Bereitschaft, in eine private Wohnung umzuziehen. Vielen Bewohnern fehlt die Fähigkeit, sich eigenständig um Anschlusswohnraum und der damit in Zusammenhang stehenden Behördengänge und Anträge zu kümmern. Bei Problemen ist der zuständige Sozialarbeiter die erste Anlaufstelle - sie werden unter der Woche betreut. Und wenn sie in den Unterkünften auch noch Anschluss an Gleichgesinnte gefunden haben, wollen sie oft nicht mehr ausziehen. Zur Lösung bedarf es einer intensiven Zusammenarbeit mit dem Sozialen Dienst. Was die Schwierigkeit eine der finanziellen Lage entsprechenden Wohnung zu finden anbelangt, ist auch festzuhalten, dass die Förderung des sozialen Wohnbaus zumindest für Teile der o.g. Personen eine Besserung der Situation bewirken würde. 40,0% 37,2% 35,4% Fluktuation 2006 2013 35,0% 30,0% 25,0% 20,0% 16,4% 15,0% 10,0% 4,4% 5,0% 4,4% 1,8% 0,4% 0,0% Auszug innerhalb Wegzug außerhalb OFW Hospiz verstorben noch zugewiesen Sonstiges 48 Die ordnungsrechtlichen Maßnahmen haben den Zweck, eine vorübergehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen: durch die polizeirechtliche Unterbringung soll dem Betroffenen nur ein vorläufiges und befristetes Unterkommen einfacher Art zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn das Ordnungsrecht rein theoretisch nur eine vorübergehende Unterbringung vorsieht, wird durch die vorstehende Statistik deutlich, dass Theorie und Praxis auseinandergehen: die Eingewiesenen „bleiben“ nicht nur vorübergehend, sondern in vielen Fällen sogar über mehrere Jahre. Von den im Zeitraum von 2006 bis 2013 eingewiesenen Personen ist immer noch ein Drittel (35,4%) im Einweisungsverhältnis. Lediglich knapp über die Hälfte (53,6%) der seit 2006 Eingewiesenen hat den Sprung zurück auf den privaten Wohnungsmarkt geschafft. Die durchschnittliche Verweildauer der ab 2006 eingewiesenen Personen liegt bei etwa 21 Monaten. Während bei den alleinstehenden Männern in der Keplerstraße 7 eine durchschnittliche Verweildauer von 19 Monaten ermittelt wurde, liegt die durchschnittliche Verweildauer bei Familien bei etwa 24 Monaten. Die längste durchschnittliche Verweildauer konnte mit 26 Monaten bei den Frauen in der Ittenhauser Straße 7 festgestellt werden. Die Verweildauer der eingewiesenen Personen liegt oftmals bei mehr als 10 Jahren. In einigen Fällen sogar bis zum Lebensende. Personen, die einmal in eine Einrichtung eingewiesen wurden, fassen auf dem freien Wohnungsmarkt nur sehr schwer wieder Fuß. Je länger die Verweildauer, desto schwieriger wird die Rückkehr in ein „normales“ Wohnverhältnis. Der Mangel an bezahlbarem Anschlusswohnraum verhindert oftmals die Vermittlungsversuche von Personen, deren Einweisungsverhältnis zügig beendet werden könnte. Das Hauptproblem ist somit die fehlende Anschlussunterbringung bzw. eine Perspektive auf dem Wohnungsmarkt. Vergleich eingewiesene Personen und Langzeitbewohner 50 47 45 40 35 31 28 30 Eingewiesene Personen 25 21 Langzeitbewohner 18 20 17 15 10 11 8 5 4 5 2009 2010 0 2008 49 2011 2012 Im Jahr 2008 wurden durch das BSU 31 Personen eingewiesen. Hiervon sind 8 Personen „Langzeitbewohner“. Fraglich ist, ab wann von einem Langzeitbewohner gesprochen werden kann. Die polizeirechtliche Unterbringung hat lediglich Überbrückungscharakter. Demnach soll durch das Polizeirecht eine unmittelbare existentielle Notlage nur vorübergehend behoben werden; die Unterbringung soll keine dauerhafte Lösung sein. Der Überbrückungscharakter der ordnungsrechtlichen Einweisung kommt durch ihre Befristung zum Ausdruck. Dadurch wird dem Betroffenen der nur vorübergehende Zweck seiner Unterbringung verdeutlicht und ihm auch klar gemacht, dass er sich innerhalb der gesetzten Frist um eine andere Unterkunft bemühen soll, soweit es ihm möglich ist. Als angemessen wird von der Rechtslehre eine Frist von 6 bis zu 10 Monaten angesehen. Ausgehend hiervon wird bei einem Verweilen ab 10 Monaten von einem Langzeitbewohner gesprochen. Als Stichtag den 1.11.2013 zugrunde gelegt, werden bei der Statistik demnach diejenigen als Langzeitbewohner bezeichnet, die vor dem Jahr 2013 eingewiesen wurden und bis heute noch in den Obdachlosenunterkünften leben. Im Jahr 2009 wurden beispielsweise 21 Personen ordnungsrechtlich durch das BSU eingewiesen. Davon sind 4 Personen Langzeitbewohner. Auch wenn im Jahr 2011 ungefähr 75% (11 von 47 Personen) der Eingewiesenen den Sprung auf den privaten Wohnungsmarkt geschafft haben, fällt auf, dass der Großteil der im Jahr 2012 und 2013 Eingewiesenen immer noch in den Obdachlosenunterkünften lebt. Dies deckt sich wiederum mit der durchschnittlich ermittelten Verweildauer von 24 Monaten. Langzeitbewohner nach Unterkünften 30 26 25 20 Wohnungen 14 15 Keplerstraße Ittenhauserstraße 9 10 7 5 5 4 5 1 0 1 2 1 5 5 3 1 0 1 0 2008 2009 2010 2011 2012 Gesamt Mit Ausnahme von 2009 fällt im Vergleich der drei Unterkünfte auf, dass die Zahl der Langzeitbewohner unter den Familien am Höchsten ist. In der Tat fällt es einer alleinstehenden Frau oder einem alleinstehenden Mann in Friedrichshafen sicherlich leichter einen Anschlusswohnraum zu finden. Bedenkt man auf dem knappen Wohnungsmarkt die hohen Mieten für eine mehrköpfige Familie, bleibt den Familien oft nichts anderes übrig, als sich erst einmal für eine längere Zeit mit den Notwohnungen „abzufinden“. Da die Familien oftmals länger bleiben, fällt es wegen den begrenzten Notwohnungen auch dem BSU schwer, neue Familien einzuweisen. Neue Einweisungsfälle können nur mit erheblichem Aufwand untergebracht werden. 50 In Anbetracht dessen, das in letzter Zeit beim BSU immer mehr Familien vorsprechen, ist es dringend erforderlich, insbesondere für diese neuen Wohnraum zu schaffen! 51 Teil D Soziale Leistungen Das Amt für Soziales besteht aus der Abteilung „Wirtschaftliche Hilfen“ und der Abteilung „Sozialer Dienst“. Mit der Fachstelle für Wohnungsnotfälle bietet die Abteilung Sozialer Dienst ein Hilfsangebot, das durch seine Anlauffunktion, Kenntnis des Personenkreises und Vernetzung, sowie aufgrund der Beratung und Kooperation mit weiterführenden Hilfsangeboten, die Basis für konkrete Hilfen im Wohnungsnotfall bzw. die Ausarbeitung einer möglichen Lösung darstellt. Wichtigstes Ziel der Fachstelle ist die Prävention in Form von Erhalt des Wohnraumes, denn die Vermeidung von Wohnungslosigkeit ist die beste Hilfe. Kann ein Wohnungsverlust nicht verhindert werden oder sind die betroffenen Personen schon wohnungslos, steht als nächstes Ziel die Vermittlung bzw. Beschaffung von „Ersatz“-Wohnraum an, entweder in Form einer ordnungsrechtlichen Unterbringung (BSU) oder durch die Suche nach dem Bedarf entsprechenden Anschlusswohnraum oder durch die Vermittlung in weiterführende Hilfsangebote. Aus dem folgenden Datenmaterial dieses Berichtes wird sich als Fazit herauskristallisieren, dass sich gerade im Segment der preiswerten Kleinwohnungen und im Angebot an kostengünstigem Wohnraum für Großfamilien eklatante Defizite festmachen lassen. Besonders betroffen hiervon sind Menschen, die auf preisgünstigen Wohnraum angewiesen sind. Auffällig ist auch die Entwicklung, dass zunehmend Menschen, die im Arbeitsleben stehen aber nur über ein niedriges Einkommen verfügen, immer öfter zur Gruppe der von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen gehören. Verschärft wird diese Situation noch durch die sogenannten „angemessenen Kosten der Unterkunft“. Die Mietkosten bei ALG II – Empfängern liegen oftmals schon am obersten Rand der sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft. Bei einer Familie mit 3 Kindern liegt der Richtwert des Bodenseekreises zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft in Friedrichshafen derzeit bei 756,80 € (Kaltmiete inkl. kalter Betriebskosten).Kommt es zu einer Preissteigerung so sind die Betroffenen gezwungen, Teile des Regelsatzes zur Zuzahlung zu verwenden. Eine Begleiterscheinung des beschriebenen Mangels ist auch die Tatsache, dass wohnungslose Personen oder Familien, die aufgrund von Wohnraumverlust ordnungsrechtlich untergebracht werden müssen, dort nicht wie eigentlich vorgesehen nur vorübergehend unterkommen, sondern immer mehr betroffene Personen über Jahre in einer solchen Unterkunft leben und sich nicht mehr in den privaten Mietwohnungsmarkt integrieren können. Welche Handlungsalternativen gibt es? 1. Inhalt der Maßnahmen von Seiten des SOZ ist deshalb zum einen die Besetzung einer wiedereingliedernde Maßnahme/Stelle (siehe Handlungsfeld Priorität I. Nr. 15) mit dem Ziel der Vermeidung langanhaltender oder dauerhafter Wohnungslosigkeit (in Form von ordnungsrechtlicher Unterbringung). Dabei handelt es sich um eine sozialpädagogische Hilfe, die den wohnungslosen Einzelpersonen oder Familien parallel zur ordnungsrechtlichen Hilfe angeboten werden soll, um den Aufenthalt in einer ordnungsrechtlichen Unterbringung so kurz wie möglich zu halten und eine zügige Wiedereingliederung in den Normalmietwohnraum zu unterstützen. Inhalt soll Beratung, (nachgehende) Betreuung und Begleitung der betroffenen Personen sein, um möglichst gezielt über weitere (sozialrechtliche) Unterstützungsmöglichkeiten aufzuklären und eine zeitnahe Vermittlung in eigenen Wohnraum oder weiterführende bedarfsgerechte Hilfen sicherzustellen. 52 Dadurch sollen neben der Ersparnis von Unterbringungskosten und der Verhinderung der Ausweitung von sozialen Brennpunkten vor allem die negativen Auswirkungen der Unterbringung für die jeweils Betroffenen vermindert werden (physische und psychische Auswirkungen z.B. gesundheitliche Auswirkungen, sinkende Chancen auf dem Arbeitsmarkt, soziale Stigmatisierung und zunehmender Perspektivlosigkeit) 2. Zudem wird die Genehmigung eines Wohnungsnotfallpaket (Siehe Handlungsfeld Priorität I. Nr.14) in Form einer wirtschaftlichen Hilfe beantragt. Inhalt und Ziel dieses Paketes ist zum einen eine präventive Funktion (z.B. Gewährung von Darlehen als Überbrückungshilfe bis gesetzlich zustehende Sozialleistungen gewährt werden) als auch eine reintegrative Funktion in Form von Gewährung einer wirtschaftliche Hilfe für bereits wohnungslose Menschen um wieder in den Wohnungsmarkt eingegliedert werden zu können z.B. Kosten die entstehen, um an Wohnraum zu gelangen (Gewährung von Darlehen für Kaution, Umzugskosten, Gewährung von Fahrtkosten, Schufa-Gebühren etc.). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass das SOZ weder den benötigten Wohnraum schaffen noch Wohnungen vermitteln kann. Wohnraumsicherung für einkommensschwache und Wohnversorgung für wohnungslose Menschen kann nur im Zusammenwirken von Kommune, Wohnungswirtschaft und Sozialarbeit gelingen. Es bedarf einer engen Zusammenarbeit und gemeinsamen Umsetzung von zielführenden Maßnahmen um den Erhalt bzw. die Erlangung von Wohnraum für den angesprochenen Personenkreis zu verbessern. Für die Zukunft geplante Konzepte von Seiten SOZ • • Es gibt Überlegungen von Seiten des SOZ und des BSU ein Wohnprojekt BuK = Beratungs- und Krisenunterkunft für obdachlose junge Erwachsene in Friedrichshafen („freiHafen. FN“) zu realisieren. Ziel ist es, junge Erwachsene vor der Obdachlosigkeit bzw. der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft zu bewahren. Der Umsetzungszeitpunkt hängt von noch zu schaffenden räumlichen und finanziellen Voraussetzungen ab. In Zusammenarbeit mit dem BSU wurde zudem auch eine „Senioren-WG“ in den Räumen der ehemaligen Hausmeisterwohnung in der Keplerstraße 7 eingerichtet. Es handelt es sich um ein Angebot für Personen, die bei der Überwindung ihrer sozialen und persönlichen Schwierigkeiten und besonderen Lebensverhältnisse Hilfe zur Wiedereingliederung und zur Anbindung an das Gesundheitssystem benötigen. Dabei zielt diese Konzeption in ihrer Ausrichtung speziell auf ältere und gesundheitlich beeinträchtigte (rentenberechtigte) Männer. Die Besetzung dieser WG wird derzeit leider noch durch die dort notuntergebrachten Asylbewohner (Hintergrund Brand im Wachirweg) verzögert. I. Fachstelle für Wohnungsnotfälle des Amtes für Soziales der Stadt Friedrichshafen Als Wohnungsnotfälle sind Personen und Haushalte zu betrachten, die aktuell wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind, oder die in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben. (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. 55.Jahrgang Nr.2-3/2013) Seit dem 01.05.2012 verfügt das Amt für Soziales der Stadt Friedrichshafen über eine Fachstelle für Wohnungsnotfälle. Das Angebot dieser Fachstelle richtet sich an alle Haushalte und Personen, die • • • • 53 präventiv einem möglichen Wohnungsverlust entgegenwirken wollen oder in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben oder unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht sind oder aktuell wohnungslos geworden sind Die Aufgabe der Mitarbeiterin der Fachstelle für Wohnungsnotfälle ist es, bei Kündigungen, Räumungsklagen, Mietschulden und Wohnungslosigkeit durch Beratung und andere Leistungen zu helfen. Ziel ist es, dem individuellen Wohnungsnotfall schnell und unbürokratisch entgegenzuwirken und dem Einzelnen bedarfsgerecht zu helfen. Die Mitarbeiterin arbeitet insgesamt mit einem Stellenumfang von 0,75; aufgeteilt in 0,5 Stellenanteile für die Tätigkeit in der Fachstelle für Wohnungsnotfälle und 0,25 Stellenanteile für die Arbeit in der „Notunterkunft für obdachlose Frauen“ in Ailingen. A. Jahresabschluss 2013 (1. Januar bis 1. November 2013) Die Fachstelle für Wohnungsnotfälle hat im Zeitraum von Januar bis November 2013 insgesamt 154 Personen / Haushalte aus der Stadt Friedrichshafen in einem Erstgespräch beraten. Daraus entstanden ca. 155 Folgekontakte (ohne Telefonate und administrative Aufgaben). Insgesamt wurden somit ca. 309 Beratungen in der Fachstelle für Wohnungsnotfälle geführt. Die Beratungsintensität orientiert sich am persönlichen Bedarf der Hilfesuchenden. Häufig sind besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden, die die Betroffenen in der Regel aus eigener Kraft nicht mehr überwinden können. Ergebnis der Arbeit der Fachstelle für Wohnungsnotfälle von 1. Januar bis 1. November 2013 Für die 154 Hilfesuchenden konnten die unten angeführten Folgeangebote gefunden und in Anspruch genommen werden: Vermittlung in eigenen Wohnraum bzw. aus Eigeninitiative gefundenen Wohnraum, Vermittlung in Anschlusswohnraum Vermittlung in bedarfsgerechte Einrichtungen Ordnungsrechtliche Unterbringungen In Familienanbindungen / Herkunftsfamilien /Freunde und Bekannte Vorhandenen Wohnungsraum erhaltend Noch wohnungssuchend bzw. auf Einrichtungsplatz wartende Ohne Rückmeldung Anfragen Insgesamt 17 24 9 16 19 30 20 19 154 B. Erläuterung 1. Wohnungslose Personen/Haushalte 2013 Wohnungslos ist, wer nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügt. 1.1 Anfragen wohnungsloser Personen/Haushalte 2013 Akut von Wohnungslosigkeit betroffene Personen sind Menschen • ohne feste Unterkunft 54 • in Behelfsunterkünften • vorübergehend bei Freunden und Bekannten leben • auf der Straße • bei denen der Arbeitsplatz an die Unterkunft gekoppelt ist (z.B. Gastronomie...) Wohnungslose Personen und Haushalte Insgesamt 27 Frauen 8 Männer 12 Familien mit Kindern 7 Ergebnis: Vermittlung /Verbleib der Personen und Haushalte Vermittlung in eigenen Wohnraum bzw. aus Eigeninitiative gefundenen Wohnraum. Vermittlung in bedarfsgerechte Einrichtung (z.B. Suchteinrichtungen ;Krankenhaus…) Ordnungsrechtlicht Unterbringung In Familienanbindungen / Herkunftsfamilien / Freunde und Bekannte Ohne Rückmeldung 1.2 4 8 4 8 3 Anfragen im sozialhilferechtlichen Rahmen Personen, • • • • die ohne Mietvertrag untergebracht sind, und bei denen die Kosten durch das SGB XII und/ oder SGB II übernommen werden d.h. die Mietkosten werden vom LRA getragen) die sich in Frauenhäusern, Institutionen der Suchtkrankenhilfe, Straffälligeneinrichtungen etc. aufhalten die als Selbstzahler in Hotels, Gästezimmern, Pensionen leben. Personen, die mangels verfügbaren Wohnraumes länger als zur regulären Entlassung in therapeutischen oder sozialen Einrichtungen verbleiben. Wohnungslose Personen und Haushalte Frauen Männer Familien mit Kindern Ergebnis: Insgesamt 18 7 8 3 Vermittlung /Verbleib der Personen und Haushalte Vermittlung in eigenen Wohnraum bzw. aus Eigeninitiative gefundenen Wohnraum. Vermittlung in bedarfsgerechte Einrichtung Noch Wohnungssuchende bzw. auf Einrichtungsplatz wartende Vorhandenen Wohnungsraum erhaltend Ohne Rückmeldung 55 2 7 5 3 1 1.3 Gesamtzahl der wohnungslosen Personen/Haushalte, die im ordnungsrechtlichen Rahmen untergebracht wurden • • Personen/Haushalte die aufgrund von ordnungsrechtlichen Maßnahmen ohne Mietvertrag (mit Nutzungsverträgen) in Wohnungen/Räume eingewiesen oder in Notunterkünften untergebracht wurden. Bei der Stadt Friedrichshafen wird die Unterbringung vom Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Umwelt (BSU) wahrgenommen. Ergebnis: Ordnungsrechtliche Personen / Haushalte 9 2. Unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen/Haushalte 2013 Unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen/Haushalte sind Personen und Haushalte denen der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorsteht, z.B.: • • • • • Kündigung des Vermieters; Infolge von Räumungsklagen; Zwangsräumungen, Vorliegen eines vollstreckbaren Räumungstitels, Wegen Mietschulden gekündigte Haushalte, gegen die noch keine Räumungsklage erhoben wurde, Haushalte mit Mietschulden, deren Mietverhältnis noch nicht gekündigt wurde, Haushalte in sonstigen Wohnungsnotlagen oder aufgrund zwingender Gründen z.B. anstehender Entlassung aus stationären Einrichtungen, eskalierender sozialer Konflikte, von Gewalt geprägter Alltag, Hausabriss. Personen und Haushalte Frauen Männer Familien mit Kindern Insgesamt 52 21 15 16 Ergebnis: Vermittlung / Verbleib der Personen und Haushalte Frauen-Notwohnungen der Stadt Friedrichshafen Vermittlung in eigenem Wohnraum bzw. aus Eigeninitiative gefundenen Wohnraum, Vermittlung in Abschlusswohnraum Vermittlung in bedarfsgerechte Einrichtungen Ordnungsrechtliche Unterbringung In Familienanbindungen / Herkunftsfamilien / Freunde und Bekannte Noch Wohnungssuchende bzw. auf Einrichtungsplatz wartende Vorhandenen Wohnungsraum erhaltend Ohne Rückmeldung 1 8 7 1 6 7 10 12 56 3. In unzumutbaren Wohnverhältnissen / Wohnungsunterversorgung lebende Personen/Haushalte 2013 In unzumutbaren Wohnverhältnissen / Wohnungsunterversorgung lebende Haushalte und Personen sind z.B. • • • • • in überbelegten Räumen ( Raummäßige Unterversorgung nach Haushaltsgröße) wohnende Personen in Wohnungen mit unzureichender Ausstattung ( Badezimmer, Toilette außerhalb der Wohnung) lebende Personen in baulich unzumutbaren, gesundheitsgefährdeten Wohnräumen lebende Personen in Beziehungskrise lebende junge Erwachsene mit nicht zu lösenden Konflikten im Elternhaus, in Trennung lebende Paare, misshandelte Frauen. Geringverdiener mit überhöhter Mietbelastung Personen und Haushalte Frauen Männer Familien mit Kindern Insgesamt 29 9 7 13 Ergebnis: Vermittlung / Verbleib der Personen und Haushalte Vermittlung in eigenem Wohnraum bzw. aus Eigeninitiative gefundenen Wohnraum, Vermittlung in Abschlusswohnraum Vermittlung in bedarfsgerechte Einrichtungen Ordnungsrechtliche Unterbringung In Familienanbindungen / Herkunftsfamilien / Freunde und Bekannte Noch Wohnungssuchende bzw. auf Einrichtungsplatz wartende Vorhandenen Wohnungsraum erhaltend Ohne Rückmeldung 3 2 4 2 8 6 4 4. Exkurs: Ordnungsrechtliche Unterbringung für Frauen mit und ohne Kinder 2013 In der ordnungsrechtlichen Unterbringung für Frauen mit und ohne Kinder, wurden in der Einzelfallhilfe ca. 200 Beratungen in der „Notunterkunft für obdachlose Frauen“ durchgeführt. Aus der ordnungsrechtlichen Unterbringung konnten zwei alleinerziehende Frauen mit je einem Kind einen eigenen Wohnraum anmieten. Eine Frau wird eine bedarfsgerechte Einrichtung in Anspruch nehmen. Aufgrund der Vereinigung der Aufgaben der Fachstelle für Wohnungsnotfälle und der Begleitung der ordnungsrechtlich untergebrachten Frauen in einer Person ergab sich für die Mitarbeiterin im Jahr 2013 eine Anzahl von insgesamt 509 Beratungen inklusive Folgekontakte 57 5. Anfragen von Seiten Dritter 2013 Insgesamt Institutionen Privatpersonen Gesetzliche Betreuer Schulen Vermieter 19 4 6 1 3 5 6. Tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse 2012 und 2013 Ergebnis der Fachstelle für Wohnungsnotfälle 2012-2013 Vermittlung in eigenen Wohnraum bzw. aus Eigeninitiative gefundenen Wohnraum, Vermittlung in Anschlusswohnraum Vermittlung in bedarfsgerechte Einrichtungen Ordnungsrechtliche Unterbringungen In Familienanbindungen / Herkunftsfamilien; Freunde und Bekannte Vorhandenen Wohnungsraum erhaltend Noch wohnungssuchend bzw. auf Einrichtungsplatz wartende Ohne Rückmeldung Insgesamt Anfragen Insgesamt Januar bis November 2013 17 Mai bis Dezember 2012 14 24 9 16 9 11 5 19 30 7 28 20 135 19 154 Personen/ Haushalte 27 101 101 Personen/Haushalte Literaturquelle: • • Landessozialbericht Wohnungsnot und Obdachlosigkeit NRW 1993, Zur Entwicklung der Definition von Wohnungsnotfällen s. Busch- Geertsema et.al.2004 Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. 55.Jahrgang Nr.2-3/2013 7. Fazit Die tabellarischen Darstellungen zu der Art und Anzahl der verschiedenen Wohnungsnotfälle geben eine ersten Einblick über die derzeitige Situation von wohnungslosen Personen/Haushalten in Friedrichshafen. Da es sich hierbei um einen sehr komplexen Bereich mit einer entsprechend großen Dunkelziffer an Wohnungsnotfällen handelt, kann mit den angegebenen Zahlen kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden. Positiv zu vermerken ist die Anzahl an Personen/Haushalten für die der drohende Wohnungsverlust abgewendet werden konnte, sowie die Vermittlung in eigenen Wohnraum sowie Anschlusswohnraum. Im Vergleich zu den Anfragen erscheint der Anteil an tatsächlichen ordnungsrechtlichen Unterbringungen als relativ niedrig und rundet den ersten positiven Eindruck ab. 58 Zu beachten ist jedoch, dass der Verbleib in der Herkunftsfamilie oder bei Freunden und Bekannten häufig nur eine Übergangslösung darstellt. Zum Teil drohen den aufnehmenden Haushalten Kündigungen, weil die Wohnung in Folge der Aufnahme des Wohnungsnotfalles überbelegt ist und ein dauerhaftes Untermietverhältnis nicht geduldet wird. Zudem enden einige Beratungen nicht in der Anmietung eines eigenen Wohnraumes, sondern in der Vermittlung in verschiedenste bedarfsgerechte Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Einrichtungen im Bereich der Suchthilfe etc.). Diese Personen sind (ebenso wie Personen, die auf einen Einrichtungsplatz warten oder aus einer Einrichtung kommen) faktisch als wohnungslos zu bezeichnen und stehen mit den weiteren wohnungssuchenden Haushalten vor der schwierigen Aufgabe, einen angemessenen und bezahlbaren Anschlusswohnraum auf dem Wohnungsmarkt zu finden. C. Ist und Soll-Zustand der Fachstelle für Wohnungsnotfälle Ist und Soll-Zustand der Fachstelle für Wohnungsnotfälle Derzeitige Ziele, Zielgruppen und Aufgaben/Inhalte der Fachstelle IST-ZUSTAND Was wird derzeit schon angeboten PRÄVENTION, mit dem Ziel des Erhaltung von Wohnraum ggf. Anschlusswohnraum Für von Wohnungslosigkeit bedrohte Haushalte Für in unzumutbaren Wohnverhältnissen lebende Haushalte Funktion der Anlaufstelle für weitere Betroffene (Bürger, Vermieter, Ämter, Institutionen..) VERMITTLUNG In eine ordnungsrechtliche Unterbringung oder in andere dem Bedarf entsprechende Angebote/Hilfesysteme Für aktuell wohnungslos gewordene Haushalte REINTEGRATION in den Wohnungsmarkt Bereich, der derzeit nicht ausreichend abgedeckt wird STRUKTURELLE AUFGABEN -O,5 Stellenanteil für Fachstelle für Wohnungsnotfälle -(0,25 für Betreuung der obdachlosen Frauen in Ailingen) 59 Maßnahmen NOTWENDIGE NEUE AUFGABEN UND ZIELE Durch (Maßnahmen) SOLL-ZUSTAND + Zusätzliche Aufgaben/Ziele/Inhalte -Fortsetzung des derzeitigen Hilfsangebotes und -Klärung der gegenwärtigen Lebenssituation/Krisenintervention -Zielgerichtete Beratung -Sonstige wohnungserhaltende Maßnahmen -Vermittlung wirtschaftlicher Unterstützung (Pflichtleistung) -Gespräche/Zusammenarbeit mit Vermietern, Wohnbaugesellschaften, Gerichten etc. um Zwangsräumungen zu verhindern +Ausweitung der PRÄVENTION durch die Vermittlung wirtschaftlicher Unterstützung (WOHNUNGSNOTFALLPAKET) als Kann-Leistung mit dem Ziel der Erlangung/Erhaltung von angemessenem Wohnraum Zusammenarbeit mit BSU (ordnungsrechtliche Unterbringung), Sozialbüros, und anderen dem Bedarf entsprechenden Hilfssystemen Fortsetzung des bisherigen Hilfeangebotes -Klärung der gegenwärtigen Lebenssituation/Krisenintervention - Wohnraumbegleitende Hilfen vor Ort -Begleitung der Haushalte in das neue Mietverhältnis, über den Umzug hinaus (zeitlich begrenzt) -Vermittlung wirtschaftlicher Unterstützung -Zusammenarbeit mit BSU +REINTEGRATION in den Wohnungsmarkt oder andere bedarfsgerechte Angebote ->Beendigung /Verkürzung langanhaltender oder dauerhafter Wohnungslosigkeit/Obdachlosigkeit (wirtschaftl. + soziale Ziele) +Vermittlung wirtschaftlicher Unterstützung (Pflichtleistung) +Vermittlung wirtschaftlicher Unterstützung (WOHNUNGSNOTFALLPAKET) als Kann-Leistung +Entwicklung möglicher neuer Projekte, wie z.B. Senioren-WG +1,0 Stelle mit Schwerpunkt der Reintegration (Siehe Sitzungsvorlage) +Wohnungsnotfallpaket (finanzielle und personelle Beantragungen)(Siehe Sitzungsvorlage) Aufbau/Vernetzung/Kooperation Konzeptionelle Weiterentwicklung II. Leistungen der Zeppelin-Stiftung A. Wasser- und Energiekostenzuschuss der Zeppelin-Stiftung Seit dem Jahre 2008 hat sich im Bereich der Energiekosten eine deutliche Preissteigerung ergeben, die sich weiterhin fortsetzt. Vor allem Haushalte mit niedrigem Einkommen fällt es zunehmend schwerer, die steigenden Miet- und Energiekosten aus ihrem eigenen Verdienst zu finanzieren. Die Einkommensgrenzen dieser Richtlinien liegen über den Einkommensgrenzen der Leistungen des Sozialhilfeträgers, so dass vor allem Menschen, die im Beruf stehen, aber wenig verdienen, von den Zuschüssen dieser Richtlinien profitieren. Mit 1.600 Anträgen im Jahr 2013 und 1.500 Bewilligungen liegt die Anzahl der Bedürftigen weit über der Anzahl derer, die Sozialhilfeleistungen beziehen. Somit ist es der Zeppelin-Stiftung möglich, den Personenkreis der geförderten Haushalte vor allem im Bereich der Geringverdiener oder Rentner/innen mit einer knapp über der Grundsicherung liegenden Rente zu unterstützen. Für die Berechnung der Kostensteigerung im Bereich der Energiekosten wurde eine Musterberechnung der „Stadtwerk am See“ für einen 4-Personen-Haushalt in Friedrichshafen zu Grunde gelegt. In den Jahren 2008 bis 2012 ergibt sich eine Kostensteigerung von 7,13 % Das Statistische Landesamt errechnet für den Verbraucherindex Baden-Württemberg eine Erhöhung der Haushaltsenergie für die Jahre 2009-2011 in Höhe von 9.13%. Im Berechnungszeitraum Januar bis November 2012 sind die Preise für Heizöl, Gas und Strom im Durchschnitt um 5,83 % angestiegen (insgesamt 14,96%). Aus den Landesdaten und den örtlichen Daten ergibt sich eine durchschnittliche Preissteigerung von 11,05% für die Jahre 2008-2012. Laut einer Prognose der Verbraucherzentrage NRW e.V. sollen die Brennstoffkosten im Zeitraum von 2011 bis 2020 um nochmals durchschnittlich 49,33 % ansteigen. Dies entspricht einer weiteren Erhöhung der Energiekosten um 5,48% pro Jahr und bestätigt die Prognose von Friedrichshafen (+5,57%). Jahr 2008-2012 2012 Prognose insgesamt Preissteigerung ca. 7 % ca. 5 % ca. 5 % ca. 17% Aufgrund der oben genannten Preissteigerungen der vergangen und der Prognose für die folgenden Jahre erfolgt eine Erhöhung der Zuschüsse zu den Wasser- und Energiekosten um 17 %. 60 Für die Zuschussempfänger stellt sich die Erhöhung wie folgt dar: Kinderreiche Familien Zuschuss bisher Zuschuss Zuschuss ab 2014 (seit 2009) neu (+ 17 %) gerundet Familien mit 3 Kindern 212,00 € 248,04 € 250,00 € Familien mit 4 Kindern 264,00 € 308,88 € 310,00 € Familien mit 5 Kindern 317,00 € 370,89 € 375,00 € 53,00 € 62,01 € 65,00 € Alleinstehende 159,00 € 186,03 € 190,00 € In den übrigen Fällen 212,00 € 248,04 € 250,00 € Zuschlag für jedes weitere Kind Personen mit niedrigem Einkommen 61 B. Einzelfallbeihilfen der Zeppelin-Stiftung Für Menschen in besonderen Notlagen besteht die Möglichkeit, Einzelfallbeihilfen aus Mitteln der ZeppelinStiftung zu beantragen. Hierbei handelt es sich um eine Unterstützung für wirtschaftlich hilfsbedürftige Menschen im Sinne der Mildtätigkeit. Die Gewährung einer Hilfe ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Eine Unterstützung kann z.B. nur gewährt werden, sofern keine gesetzliche Verpflichtung anderer Leistungsträger oder Einrichtungen zur Kostenübernahme oder Beteiligung besteht. Zudem müssen die Personen in Friedrichshafen wohnhaft und gemeldet sein. Es ist angedacht, das Instrument der Einzelfallbeihilfe, angesiedelt im Amt für Soziales, Abteilung sozialer Dienst durch Aufstockung in Form eines Wohnungsnotfallpakets (siehe Handlungsfeld Nr. 14) ab 2014 auszubauen. C. Fazit Wohnraumsicherung für Personen mit niedrigem Einkommen und Wohnversorgung für wohnungslose Menschen kann nur im Zusammenwirken von Wohnungswirtschaft, Wirtschaftlichen Hilfen, Sozialarbeit und der engen Vernetzung von Stadt und Kreis gelingen. III. Wohngeld Das Wohngeld ist im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind z.B. Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Diese erhalten über ihre Leistung die Kosten der Unterkunft vom Landratsamt (siehe unten). Die Beantragung von Wohngeld hängt stark mit den wirtschaftlichen Schwankungen und den damit verbundenen Einkommensmöglichkeiten zusammen. Wohngeldanträge FN Antragssteller bewilligt 2011 1965 645 2012 1484 500 2013 1142 639 62 IV. Hilfen nach SGB II und SGB XII durch den Sozialhilfeträger (Landkreis Bodenseekreis) Kosten der Unterkunft (KdU) Personenkreis Rechtsgrundlage Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Drohender Verlust der Unterkunft Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in Friedrichshafen Stand: 14.10.2013 • Empfänger von Arbeitslogengeld II (erwerbsfähig und 15 – 65 Jahre alt) • Empfänger von Sozialgeld (erwerbsunfähig und unter 18 J. und in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Erwerbsfähigen lebend) Rechtsgrundlage: SGB II § 22 ff. Kosten der Unterkunft und Heizung Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Kreisfreie Städte und Kreise: Landkreis Bodenseekreis Es ist der Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (keine nur vorübergehende Verweildauer) Mietschuldenübernahme gem. § 22 Abs. 5 ff SGB II Arbeitslosengeld II: 1.189 • Empfänger von Grundsicherung (ab 65 Jahre oder 18-65 Jahre und auf Dauer erwerbsunfähig) • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (vorübergehend erwerbsunfähig) Rechtsgrundlage: SGB XII § 35 ff. Kosten der Unterkunft und Heizung: Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 97 SGB XII): Landkreis Bodenseekreis Der Träger der Sozialhilfe in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tagsächlich aufhalten (körperliche Anwesenheit an einem Ort) Mietschuldenübernahme gem. § 36 ff. SGB XII Grundsicherung im Alter: 476 Hilfe zum Lebensunterhalt: 93 Angemessenheit Es werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, wie weit sie angemessen sind. Die Frage der Angemessenheit bestimmt sich bei Mietwohnungen nach der üblichen Miethöhe in der Region (soweit vorhanden nach dem regionalen Mietspiegel) und der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Sind die Mietkosten unangemessen hoch, muss der Hilfeempfänger durch Umzug oder Untervermietung die Kosten senken. Nur solange ihm dies nicht zuzumuten ist oder nicht möglich ist –z.B. weil auf dem örtlichen Wohnungsmarkt kein entsprechender Wohnraum zur Verfügung steht- werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Der Sozialhilfeträger kann nicht verlangen, dass der Hilfeempfänger zur Senkung seiner Unterkunftskosten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers verzieht. Der Landkreis Bodenseekreis leitet die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Mietobergrenze) folgendermaßen ab: 63 Übergangslösung seit 01.10.2012 bis zur Erstellung des schlüssigen Konzeptes (Wohngeldtabelle + 10 %) Anzahl Personen im Haushalt 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen 7 Personen 8 Personen 9 Personen 10 Personen Qm 45 m² 60 m² 75 m² 90 m² 105 m² 120 m² 135 m² 150 m² 165 m² 180 m² Friedrichshafen alle anderen 21 Städte und Überlingen und Gemeinden 393,80 € 363,00 € 478,50 € 442,20 € 568,70 € 526,90 € 660,00 € 611,60 € 756,80 € 701,80 € 848,10 € 786,50 € 939,40 € 871,20 € 1.030,70 € 955,90 € 1.122,00 € 1.040,60 € 1.213,30 € 1.125,30 € Beträge = Kaltmiete inkl. kalte Betriebskosten zzgl. Heizkosten 64 Teil E I. Soziale Wohnraumförderung Gesetzlicher Rahmen in Baden-Württemberg 1. Wohnraumförderung Soziale Wohnraumförderung Eigentumsförderung (eigengenutzte Eigenheime) Mietwohnraumförderung 1.1 Förderung von eigengenutztem Eigentum Einer der beiden zentralen Bereiche der Förderung ist die so genannte Eigentumsförderung. Hier werden sowohl das Objekt (Haus / Wohnung) als auch direkt das nutzende Subjekt (die Person/die Familie) gefördert. Grundlage der Förderung ist das jeweilige Landeswohnraum-förderungsprogramm der L-Bank. Es kommen hierfür grundsätzlich insbesondere sowohl zinsverbilligte Darlehen, bei denen (nur) die Zinsverbilligung aus dem Förderetat entnommen wird, als auch öffentliche Baudarlehen in Betracht, bei denen die vollständigen Darlehensmittel aus öffentlichen Haushalten stammen. Zielgruppe dieser Förderung sind Haushalte, die eine Einkommensgrenze unterschreiten und für die Finanzierung der Immobilie auf diese zinsgünstigen Darlehen zurückgreifen müssen. In der Vergangenheit war dies aufgrund des höheren Zinsniveaus eine notwendige Unterstützung. Aktuell stellt sich hingegen die Frage, ob es sich hier nicht nur noch um einen Mitnahmeeffekt handelt. Haushalte, die bei den derzeitigen Konditionen noch eine weitere Unterstützung benötigen, haben in der Regel keine nachhaltig gesicherte Finanzierung. 1.2 Förderung von Mietwohnraum Bei der Förderung von Mietwohnraum wird indessen kein konkreter Wohnungssuchender gefördert, sondern Haushalte, die sich nicht aus eigener Kraft auf dem Wohnungsmarkt mit ausreichendem Wohnraum versorgen können. [§ 1 Abs. 2 Satz 2 LWoFG] 65 Die beiden grundlegenden Elemente der sozialen Mietwohnraumförderung sind die Belegungsbindung und die Mietpreisbindung als Gegenleistung zu der gewährten Förderung. Hierbei richtet sich die Belegungsbindung sowohl an den Verfügungsberechtigten (Vermieter) als auch an den Nutzer der Einheit. Hier sind die richtige Wohnungsgröße, die Einhaltung der Einkommensgrenze und ggf. die Zugehörigkeit zu einem besonderen Personenkreis von Interesse. Die notwendigen Angaben enthält der Wohnberechtigungsschein. Mit diesem Schein kann die Wohnung bezogen werden. Der Vermieter ist verpflichtet, nur einem Wohnungssuchenden, der im Besitz eines solchen Scheines ist die Wohnung zu vermieten. Die Überwachung der Belegung obliegt der jeweiligen Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. Um die Leistungsfähigkeit der einzelnen Wohnungssuchenden zu berücksichtigen, kommt zu der Belegungsbindung noch die Mietpreisbindung hinzu. Dabei handelt es sich um den zentralen Förderinhalt. Sollen doch Haushalte, die sich nicht aus eigener Kraft, hauptsächlich wegen der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit, mit Wohnraum versorgen können, berücksichtigt werden. Die Unterschreitung einer, dem zugrunde liegenden, Einkommensgrenze bedeutet, dass der Haushalt nur zur Entrichtung einer vergünstigten Miete in der Lage ist. Somit sollte die Miete für eine geförderte Mietwohnung unter dem ortsüblichen Niveau für preisfreien Wohnraum liegen. Die Bindungen bestehen auch hier, wie in der Eigentumsförderung, solange die Fördervereinbarung dies vorsieht bzw. die Darlehen laufen. Besonders bei den frühen Förderungen des so genannten 1. Förderweges mit einem Zinssatz von beispielsweise 0,5 % und einer jährlichen Tilgung von 1 % laufen die Bindungen bis zu 82 Jahren! II. Wohnungsbestände und Entwicklung In Baden-Württemberg fehlen einer Studie zufolge rund 436.000 Sozialwohnungen. Nicht einmal jeder achte finanzschwache Haushalt im Land hat derzeit die Möglichkeit, eine Sozialmietwohnung zu bekommen, wie aus einer Untersuchung des Pestel-Instituts in Hannover hervorgeht. Der aktuelle Bedarf liegt demnach bei 501.000 Wohnungen, landesweit gibt es aber nur noch 65.000 Einheiten. Und diese Bestände werden sich in den kommenden Jahren durch vorzeitige Rückzahlungen und regulär auslaufenden Bindungen weiter reduzieren. Wohnungsbestände in Friedrichshafen Derzeit gibt es in Friedrichshafen zum Stand 31.12.2012 noch 598 geförderte Wohnungen. Folgt man der Studie, wäre ein Gesamtbedarf von 501.000 Wohnungen für das Land Baden-Württemberg gerechnet auf die Gesamtzahl der Wohnungen (5.030.268) eine Anteil von rund 10 %, somit für Friedrichshafen rund 2.700 Wohnungen! In Friedrichshafen fehlen demnach aktuell bereits rund 2.100 geförderte Wohnungen. Art 1-Zimmer-Wohnung 2-Zimmer-Wohnung 3-Zimmer-Wohnung 4-Zimmer-Wohnung 5-Zimmer-Wohnung Summe Anzahl 64 216 242 73 3 598 Anteil in % 11% 36% 40% 12% 1% 100% 66 Bis ins Jahr 2021 reduzieren sich die Bestände gravierend. Ohne weitere Förderungen werden dann lediglich 347 Wohnungen in den Bindungen verbleiben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Gebäude der Jahre vor 1988, bei denen in Bezug auf Renovierung und Modernisierung noch Maßnahmen anstehen. Art 1-Zimmer-Wohnung 2-Zimmer-Wohnung 3-Zimmer-Wohnung 4-Zimmer-Wohnung 5-Zimmer-Wohnung Summe Anzahl Anteil in % 51 138 125 30 3 347 14,70 39,77 36,02 8,65 0,86 100,00 Mit dem derzeit günstigen Zinsniveau ist es nicht auszuschließen, dass weitere Darlehen vorzeitig abgelöst und umgeschuldet werden. In diesen Fällen enden die Bindungen nicht sofort, sondern werden mit einer Nachwirkungsfrist von maximal 8 Jahren belegt. So sind alle Darlehen der geförderten Wohneinheiten der LBBW durch den Verkauf im Jahr 2012 zurückgeführt worden. Die Objekte befinden sich in der Nachwirkungsfrist und alle 175 Wohnungen fallen zum 31.12.2020 aus den Bindungen. Bei weiteren 60 Einheiten entfallen die Bindungen durch reguläre Rückführung der Darlehen und für 14 Wohnungen wurden die Darlehen ebenfalls vorzeitig zurückgezahlt. Das mittelfristige Ziel der Stadt Friedrichshafen sollte die Erhaltung eines Mindestbestandes an gefördertem Wohnraum sein. Mit Blick auf die Fallzahlen der SGB-Leistungsempfänger, der sonstigen Schwellenhaushalte sowie der unteren Mittelschicht wäre eine Quote von 8 % der Gesamthaushalte (2.160 WE) mindestens jedoch 10 % der reinen Miethaushalte (1.480 WE) anzustreben. Aktuell entstehen bei zwei Bauvorhaben preisgebundene Wohnungen. Zum einen ist dies das Vorhaben der Zeppelin-Wohlfahrt in der Freiligrathstraße, bei dem bis Ende 2014 insgesamt 18 neue Wohnungen gebaut werden. Zum anderen werden im III. Bauabschnitt in Wiggenhausen-Süd voraussichtlich 121 preisgebundene Wohnungen erstellt. Trotz dieser Neubauten können die, bis 2021 aus der Bindung fallenden Einheiten nicht kompensiert werden. Die genannte Mindestquote müsste bei der prognostizierten Entwicklung der Wohnungsbestände ebenfalls fortgeschrieben werden. Damit entsteht ein durchschnittlicher jährlicher Neubedarf von 9 geförderten Wohnungen. Die im Handlungsfeld Priorität I. Nr. 11 Wachirweg beschriebenen 21 Einheiten sind bei dieser Berechnung noch nicht mit berücksichtigt, können jedoch bei entsprechendem Beschluss zugerechnet werden. 67 Im Jahr 2021 besteht unter Berücksichtigung der derzeit bekannten Entwicklung ein Defizit von 1.075 Wohneinheiten. Langfristig wird sich, sofern keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, dieses Defizit noch vergrößern. Bestehende Bindungen aus den 50er bis 80er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts werden regulär auslaufen. Aktuelle Bindungen sind auf einen Zeitraum von 15 Jahren oder in Einzelfällen auf 25 Jahren angesetzt. Für die Bestandswahrung sind fortlaufende Ersatzbindungen folglich verpflichtend. III. Berechtigter Personenkreis / Wohnungssuchende Einkommensgrenzen im geförderten Mietwohnungsbau Für den Bezug einer geförderten Wohnung sind in Baden-Württemberg im Landeswohnraumförderungsgesetz definierte Einkommensgrenzen einzuhalten. Für die Belegung der Einheiten sind 2 Grenzen relevant. Eine, für die Förderjahrgänge/Gebäude vor 2008 und eine gesonderte für die Förderjahrgänge/Gebäude ab 2009. Die angegebenen Werte verstehen sich als Bruttojahreseinkommen abzüglich der Werbungskosten. Sofern die Grenzen eingehalten/unterschritten werden, ist der Haushalt berechtigt, einen so genannten Wohnberechtigungsschein zu erhalten. 68 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Mietwohnraumförderung 38.250,00 € 38.250,00 € 46.750,00 € 55.250,00 € 63.750,00 € 72.250,00 € 80.750,00 € 89.250,00 € 97.750,00 € 106.250,00 € Haushaltsangehörige Haushaltsangehörige Für die Förderjahrgänge ab 2009 sind im Jahr Für die Förderjahrgänge bis 2008 sind folgende 2013 folgende Einkommensgrenzen, gestaffelt Einkommensgrenzen, gestaffelt nach der Hausnach der Haushaltsgröße, einzuhalten: haltsgröße, einzuhalten: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Mietwohnraumförderung 21.600,00 € 28.800,00 € 37.200,00 € 45.600,00 € 54.000,00 € 62.400,00 € 70.800,00 € 79.200,00 € 87.600,00 € 96.000,00 € Der Personenkreis, der einen Wohnberechtigungsschein erhalten kann, erstreckt sich je nach Haushalts- bzw. Familiengröße bis in den Mittelstand. Gemessen an den ortsüblichen Mieten und den mit der Förderung verbundenen Mietreduzierungen eine logische Erweiterung der Berechtigten. IV. Wohnberechtigungsscheine in Friedrichshafen Der Bestand der Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein hat sich in den vergangenen Jahren auf ein vergleichsweise niedriges aber stabiles Maß reduziert. Vielen Haushalten und Einzelpersonen ist es aber nicht bewusst, dass ein Anrecht auf diesen Wohnberechtigungsschein besteht. Auch haben die niedrige Fluktuationsrate im geförderten Bereich und die nicht ausreichende Versorgung mit Wohnungen dazu geführt, dass viele Antragsberechtigte ob der Chancenlosigkeit der Belegung diesen Schritt gar nicht vorgenommen haben. Der Kreis der gemeldeten Wohnungssuchenden stellt eher den unteren Bereich der Berechtigten dar. Dennoch ist durch die allgemeine Preissteigerung im Wohnungsbau ein Anstieg der Antragsteller und damit der ausgestellten Wohnberechtigungsschein zu verzeichnen. Dass auch eine Nachfrage im mittleren Einkommensbereich durchaus besteht, zeigt das Projekt der ZeppelinWohlfahrt in der Freiligrathstraße. Die sich im Bau befindlichen, geförderten Wohnungen erfreuen sich einer großen Nachfrage jeglicher Einkommensschichten und Familienstrukturen. Die Stadt Friedrichshafen geht bei der kommenden Bebauung im Gebiet Wiggenhausen-Süd III.BA von einer Fortsetzung dieses Effektes aus. Inwieweit sich die Antragszahlen auf Wohnberechtigungsscheine dadurch verändern, kann in den folgenden Jahren beobachtet und festgestellt werden. 69 V. Wohnungssuchende in Friedrichshafen Analog den ausgestellten Wohnberechtigungsscheinen ist die Kartei der Wohnungssuchenden das Spiegelbild für die Wohnungsvergabe. Stand 30.06.2013 sind folgende Haushalte in dieser Kartei aufgenommen. 70 VI. Belegungsrechte / Vergabekriterien / Fluktuation Belegungsrechte / Fluktuation Die Stadt Friedrichshafen hat in den zurückliegenden Jahrzehnten regelmäßig durch den Verkauf von vergünstigten Grundstücken Belegungsrechte an den dort entstandenen Wohnungen gesichert. Aktuell verfügt die Stadt über 472 Belegungsrechte, was einer Quote von rund 79 % am Gesamtbestand der noch geförderten Einheiten entspricht. Ein Belegungsrecht stellt hingegen nicht gleichzeitig die Garantie für den gemeldeten Wohnungssuchenden dar. Belegungsrecht ist nur der Oberbegriff für Benennungsrecht und Besetzungsrecht. Das Benennungsrecht beinhaltet einen Dreiervorschlag, aus welchem sich der Vermieter einen Haushalt/eine Person aussuchen muss. Nur das Besetzungsrecht versetzt die Kommune in die Möglichkeit einen konkreten Wohnungssuchenden auszuwählen. Dies hat sich in der Praxis aber nicht durchsetzen lassen, da sich alle Vermieter noch die Möglichkeit der letzten Auswahl erhalten wollen. Dies mitunter auch zur Wahrung einer verträglichen Mieterstruktur im Gebäude. Über die bestehenden Belegungsrechte und die Fluktuation im geförderten Bereich konnten in den vergangenen 2 Jahren 66 Wohnungen belegt werden. Im Jahr 2011 waren dies 36 Einheiten und im Jahr 2012 30 Einheiten. Gemessen an den gemeldeten Personen stellt das eine Belegungsrate von ca. 13 % dar. 71 Vergabekriterien Die Vergabe der Wohnungen auf Basis der Belegungsrechte wird nach einem Punkteschlüssel vorgenommen. Grundsätzlich kommen die 3 Wohnungssuchenden mit der höchsten Punktzahl auf den Belegungsvorschlag. Derzeit sind die Punkte wie folgt festgelegt: Nr. Bezeichnung Punkte 1 Wohnort Friedrichshafen 15 2 Arbeitsplatz in Friedrichshafen 5 3 Schwangere 10 4 Alleinerziehende 10 5 ältere Menschen ab 60 5 6 Anzahl Haushaltsangehörige 2 1 7 Anzahl Haushaltsangehörige 3 2 8 Anzahl Haushaltsangehörige 4 3 9 Anzahl Haushaltsangehörige mehr als 4 5 10 Kündigung der Wohnung durch Vermieter 7 11 Räumungsklage 10 12 gesundheitsgefährdende Wohnverhältnisse (Schimmel) 3 13 Schwerbehinderte Personen mit speziellen Whg.-Bedürfnissen/-versorgungsproblemen 10 14 Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung 5 15 ungeeignete Wohnsituation (Rollstuhlfahrer im II.OG) 5 20 Hotel 5 21 Wohnheim 5 22 Frauenhaus 5 23 Obdachlosenunterkunft 5 24 Bei Verwandten/Bekannten 5 30 Miete zu hoch bis 25% 2 31 Miete zu hoch bis 50% 4 32 Miete zu hoch bis 75% 6 33 Miete zu hoch bis 100% 8 34 Miete zu hoch über 100% 10 40 3 Personen in 1 Zimmerwohnung 3 41 4 Personen in 1- 2 Zimmerwohnung 5 42 5 und mehr Personen in 1- oder 2 Zimmerwohnung 10 72 Teil F Unterbringung von Menschen auf der Suche nach Schutz und Heimat (Asyl) Es ist die Verantwortung der Stadt, Menschen auf der Suche nach Schutz und Heimat ein Obdach zu gewähren. Zu beachten ist, dass eine ganzheitliche Willkommenskultur vieler weiterer aufeinander abgestimmter Maßnahmen bedarf, damit der gesellschaftliche Integrationsprozess gelingen kann und somit der soziale Frieden bestehen bleibt. Das Ziel, ein gemeinsames Miteinander von Aufnahmegesellschaft und Migrantinnen und Migranten zu gestalten kann nur gemeinsam mit anderen städtischen Dienststellen und bürgerschaftlichen Initiativen gelingen. Eine menschenwürdige Unterbringung ist nur der Anfang. Rechtliche Grundlagen: Die grundlegenden Inhalte für die landesinterne Verteilung von Asylbewerbern sind im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - § 50 AsylVfG - verankert. § 53 AsylVfG bestimmt die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Diese Verpflichtung zur Wohnsitznahme endet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaften zuerkannt wurde. Nach dem Abschluss des Asylverfahrens greifen die Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Der Landkreis als untere Aufnahmebehörde verteilt bei der sogenannten Anschlussunterbringung gemäß § 12 Flüchtlingsaufnahmegesetz die Personen auf die Gemeinden. Diese Verteilung wird nach der Größe der jeweiligen Gemeinden vorgenommen - entscheidend ist die Einwohnerzahl. Die Gemeinden übernehmen gemäß § 13 Flüchtlingsaufnahmegesetz die Personen und bringen sie, soweit erforderlich, unter. Hierbei soll es sich um eine endgültige Unterbringung handeln. Der unteren Aufnahmebehörde (Landkreis Bodenseekreis) obliegt zwar weiterhin die soziale Beratung und Betreuung. Dies ist aber eher als Holschuld der Personen denn als Bringschuld der Behörde zu verstehen. Die 3 Formen der Unterbringung • • • 73 Gemeinschaftsunterkunft Es handelt sich um eine vorläufige Unterkunft, welche während dem Asylverfahren bezogen werden muss. Aktuell ist eine Fläche von 4,5 m² je Person zzgl. Gemeinschaftsräume angemessen. Ausweichunterbringung Analog der Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um eine vorläufige Unterbringung während dem Asylverfahren. Es gelten inhaltlich dieselben Bestimmungen wie bei den Gemeinschaftsunterkünften. Anschlussunterbringung Die Anschlussunterbringung ist die endgültige Unterbringung nach dem Abschluss des Asylverfahrens und zwar unabhängig von der Art des Abschlusses des Asylverfahrens. Dies hat zur Folge, dass sowohl Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis und dem damit verbundenen Bleiberecht als auch grundsätzlich Ausreisepflichtige mit einer Duldung den Gemeinden zugewiesen werden. Die Anschlussunterbringung findet immer noch im selben Landkreis statt. Entgegen den Vorgaben bei der Gemeinschaftsunterkunft und der Ausweichunterbringung unterliegt die Anschlussunterbringung keinen Mindeststandards. Es ist rechtlich möglich und geboten, die Personen im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Unterbringung zu versorgen – sofern nicht eine Überführung in ein Mietverhältnis möglich ist. Belegung der Gemeinschaftsunterkünfte im Bodenseekreis Derzeit existieren in vier Gemeinden im Bodenseekreis Gemeinschaftsunterkünfte. Stand 2013 sind hier folgende Belegungen möglich: • • • • Kressbronn Friedrichshafen Markdorf Überlingen 60 Personen 84 Personen 88 Personen 125 Personen Zudem sind 84 Personen in Ausweichunterbringungen untergebracht. Für 2014 werden dem Landkreis, nach derzeitigem Stand und vorsichtiger Prognose monatlich ca. 35 Personen (gesamt für 2014 = 420) Personen zugeteilt werden. Diese müssen zuerst in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Gleichzeitig geht der Landkreis davon aus, dass bei ca. 20 Personen monatlich das Asylverfahren abgeschlossen sein wird und diese zur Anschlussunterbringung an die Gemeinden verteilt werden können. 74 Zuteilung Friedrichshafen 2014 Anhand der Prognose für 2014 und der anteiligen Einwohnerzahl des Bodenseekreises entfallen auf die Stadt Friedrichshafen bei Zugrundelegung derselben Quote von 27,70 % für beide Gruppen, theoretisch 116 Personen in Gemeinschaftsunterkünften und 67 Personen in der Anschlussunterbringung. Zu beachten ist allerdings, dass die Quote nur für die Anschlussunterbringung festgelegt ist, da es für die vorläufige Unterbringung keine derartige Quotenzuteilung gibt. Durch die Zuwanderung aus Syrien im Rahmen des UNHCR-Programms „Resettlement“, das beinhaltet, dass Deutschland jedes Jahr ein Kontingent an Flüchtlingen aus den Erstzufluchtsstaaten aufnimmt, wird sich der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum vermutlich noch erhöhen. Aufgrund der nicht flächendeckenden Verteilung der Gemeinschaftsunterkünfte liegt das Problem der Schaffung von zusätzlichen Gemeinschaftsunterkünften bei der unteren Aufnahmebehörde, welche aber hierzu auf die Unterstützung der Gemeinden angewiesen ist. Sofern eine Möglichkeit zur Einrichtung einer derartigen Unterkunft besteht, kann dem Landkreis ein Angebot unterbreitet werden. Im Einzelfall wäre auch die Zurverfügungstellung eines Grundstücks für Wohncontainer denkbar. In Bezug auf die Anschlussunterbringung sind die Gemeinden direkt gefordert. Die für Friedrichshafen prognostizierten 67 Personen können nach jetzigem Stand nicht vollständig untergebracht werden. Hierzu fehlt der ausreichende Wohnraum. Es ist verwaltungsseitig besprochen, die Personen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit im Rahmen der ordnungsrechtlichen Einweisung unterzubringen. Dies vor dem Hintergrund, dass bei vielen Personen noch kein direktes Mietverhältnis mit einem freien Vermieter realistisch erscheint. Für die Stadt selber bietet sich das Objekt Wachirweg 20, welches nach dem Wiederaufbau ab dem 01. Februar 2014 zur Verfügung steht, an. In diesem Gebäude können um die 20 Personen untergebracht werden. Einige Personen werden sicherlich auf dem freien Wohnungsmarkt Fuß fassen oder bei den örtlichen Wohnungsbaugesellschaften in ein Mietverhältnis kommen. Es ist aber davon auszugehen, dass eine nicht unbedeutende Zahl von Personen von der Stadt unterzubringen sein wird. Hierfür muss ausreichenden Wohnraum vorgehalten oder im Einzelfall angemietet werden. In der Summe mit den aktuellen Obdachlosenunterbringungen verschärft sich die Situation in diesem Bereich nochmals. 75 76 Teil G Zuständigkeiten Aufgaben des Amtes für Soziales Abteilung Wirtschaftliche Hilfen • Bearbeitung des Wasser- und Energiekostenzuschusses der Zeppelin-Stiftung • Bearbeitung der Wohngeldanträge für Friedrichshafen Abteilung Sozialer Dienst Fachstelle für Wohnungsnotfälle • Beratung und Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust, schwierigen Wohnverhältnissen und Wohnungslosigkeit. Einzelfallbeihilfe der Zeppelin-Stiftung für Menschen in besonderen Notlagen • Unterstützung für wirtschaftlich hilfsbedürftige Bürgerinnen und Bürger der Stadt Friedrichshafen im Sinne der Mildtätigkeit. • Die Gewährung von Hilfen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft Aufgaben des Amtes für Vermessung und Liegenschaften Liegenschaftsabteilung • An- und Verkauf von Grundstücken • Ankauf von Bauerwartungsland und Ausgleichsflächen • Privatrechtliche Umlegung Sachgebiet Wohnungsverwaltung • Erstellung und Fortschreibung des Mietspiegels • Ausstellung der Wohnberechtigungsscheine • Wohnungsbindung (Überwachung der geförderten Bestände) • Ausübung von Belegungsrechten • Kommunale Wohnbauförderung • Wohnbauförderung des Landes (Beratung) • Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung der Wohnungsversorgung Aufgaben des Amtes für Bürgerservice, Sicherheit und Umwelt Verkehrswesen und öffentliche Sicherheit • Unterbringung von Obdachlosen Aufgaben des Landratsamtes • • 77 Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach SGB II und SGB XII haben. Mietschuldenübernahme für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach SGB II und SGB XII haben. Teil H Handlungsfelder Priorität I (Kurzfristig) 1. Abgabe von städtischen (ggf. landeseigenen) Grundstücken für preiswerten Wohnungsbau Mit dem III. Bauabschnitt des Wohnungsbaugebietes Wiggenhausen-Süd hat die Stadt Friedrichshafen ein Signal in Richtung bezahlbaren Wohnraum gesetzt. In sechs Quartieren wurde eine verpflichtende Quote von 50 % preisgebundenem Wohnraum gefordert. Für künftige Quartiere sollte ebenfalls eine Mindestquote analog Wiggenhausen-Süd angesetzt werden. Ob zusätzlich zur Landesförderung (derzeit mit einem zinslosen Darlehen) eine Vergünstigung der Grundstücke angesetzt werden kann, wird aktuell mit einer Initiative des Landes diskutiert werden müssen. Die Landesregierung plant zur Bekämpfung des Wohnungsmangels und der hohen Mietpreise, vor allem in Groß- und Hochschulstädten, landeseigene Grundstücke verbilligt an Gemeinden zu verkaufen, wenn diese sozialen Wohnraum schaffen wollen. Mit dieser Initiative will die Grün-Rote Landesregierung vor allem Geringverdiener und Familien stärken und deren Chance auf gesellschaftliche Teilnahme in den Ballungsräumen sichern. Die landeseigenen Grundstücke sollen zukünftig bis zu 50 Prozent unter dem Verkehrswert angeboten werden. Voraussetzung für den günstigen Kaufpreis ist, dass der Käufer auf den Flächen Sozialwohnungen baue. Eine erste Erhebung des Grundvermögens hat nur einen sinnvollen Treffer ergeben. Es handelt sich hierbei um das Grundstück der Polizei zwischen Schwabstraße und Ehlersstraße. Für die Grundstücke der Stadt Friedrichshafen wäre bei künftigen Verkäufen zu prüfen inwieweit eine Vergünstigung und damit ein Verkauf unter Wert möglich sind. Denkbar ist eine Kompensation mit einem Belegungsrecht oder einer längeren Laufzeit der Miet- und Belegungsbindung. Im Vergleich mit den Grundstücksvergünstigungen früherer Jahre muss berücksichtigt werden, dass auch die Bindungen der öffentlichen Darlehen eine deutlich längere Laufzeit beinhalteten. Darlehen der frühen Förderwege verpflichten den Verfügungsberechtigten mitunter bis zu 82 Jahren. Die Mietwohnraumförderung des Jahres 2013 sieht wahlweise Bindungszeiträume von 15 oder 25 Jahren vor. Diese eher kurzfristigen Bindungen erlauben dem Eigentümer ggf. eine frühere wirtschaftlichere Verwertung der Wohnungen noch innerhalb des ersten Lebenszyklus der Gebäude. Die Vergünstigung der Grundstücke wäre prinzipiell an eine erweiterte Bindung, wie z.B. ein Belegungsrecht oder eine erweiterte Absenkung der Grundmiete gebunden. Ebenfalls denkbar, in der Praxis aber schwierig umzusetzen, ist eine Art Sozialkonto. Der Vermieter verpflichtet sich hierbei zur Aufnahme von besonders schwierigen Mietern. Mietausfälle und sonstige finanzielle Beeinträchtigungen aus dem Mietverhältnis werden bis zu einer festgeschriebenen Höhe dem Sozialkonto angerechnet und sind vom Vermieter auf eigenes Risiko zu tragen. 2. Ankauf von Belegungsbindungen Bis vor zwei Jahren sah die landesweite Förderung von Mietwohnungen auch den Erwerb von Belegungsrechten durch die Gemeinden vor. Inhalt des Belegungsrechtes war eine Laufzeit von 12 Jahren und ein sogenanntes Benennungsrecht der Gemeinde. Hierfür erhielt der Wohnungseigentümer einen Zuschuss in Höhe von 60 78 €/m² tatsächlicher Wohnfläche, höchstens jedoch bis zur angemessenen Wohnfläche für den jeweiligen Wohnungstyp (z.B. 75 m² für eine 3-Zimmer-Wohnung/3-Personen-Haushalt). Diese Förderung beinhaltet somit einen Grundbetrag von 5 €/m² und Jahr. Für den Fall einer Fortsetzung des Belegungsrechtes könnte die Förderhöhe mit diesem Grundbetrag errechnet werden. Als Gegenleistung zur Förderung kommt das Belegungsrecht durch die Gemeinde zum Tragen. Dieses ist jedoch nur zielführend, wenn zugleich eine geringe Miete einhergeht. Das Belegungsrecht muss demnach als Zusatzförderung zu einer klassischen Miet- und Belegungsbindung verstanden werden. Für sich isoliert kann es bei Orientierung an die marktübliche Miete nicht zur Versorgung von Schwellenhaushalten führen. 3. Neuausweisung kommunaler Flächen als Wohnbauland/ Umsetzung des FNP durch entsprechende Bebauungspläne Die Bereitstellung des in Friedrichshafen notwendigen Wohnraums erfordert die Entwicklung der Flächenpotenziale im Innen-wie auch Außenbereich. Auf der Grundlage des aktuellen Flächennutzungsplanes lassen sich einige Flächen durch die Schaffung der Bebauungspläne ausweisen. Eine Fortschreibung des FNP bzw. die Ausweisung neuer Bauflächen wäre zunächst nicht zwingend erforderlich. Für die Bedarfssituation bis 2030 müsste hingegen an eine Neuausweisung von Baugebieten gedacht werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Wohnungspotenziale lassen sich nicht mit einer ausschließlichen Innenentwicklung decken. Von Seiten des Stadtplanungsamtes ist eine Priorisierung der möglichen Bebauungsgebiete in der Vorbereitung. Diese wird voraussichtlich im Frühjahr 2014 dem Gemeinderat vorgestellt. Die Aktivierung und Entwicklung der Flächen erfordert die Beteiligung aller Akteure am Wohnungsmarkt (städtische, Wohnungsgenossenschaften und private Bauträger). Zur bedarfsgerechten Versorgung aller Nachfragegruppen, der verschiedenen Preissegmente und die Anforderungen an Gestalt-und Architekturqualität empfiehlt es sich, die beteiligten Stellen rechtzeitig einzubinden. Insbesondere die Auswirkungen auf bestehende, benachbarte Wohngebiete müssen mit einbezogen werden. 4. Umnutzung von Konversionsflächen zur Wohnnutzung (z.B. Nachfolgenutzung ZABGelände) Für Friedrichshafen und dem Campus im Fallenbrunnen bietet sich die Ausweisung von weiterem Wohnraum, sogenannte Sonderwohnformen mit Bezug zum Wissenscampus, in diesem Gebiet an. Durch die Insolvenz der ZAB steht diese Fläche in den nächsten Jahren für eine Umnutzung zur Verfügung. Gemessen am Bedarf wäre die Entwicklung dieses Areals eine Chance zur Dämpfung der Wohnungsproblematik. Je nach Anzahl der zu schaffenden Einheiten entsteht damit die gewünschte Entspannung und langfristig eine Regulierung der Mieten im Allgemeinen. 5. Erweiterung des Wohnungsbestandes des kommunalen Wohnungsunternehmens Die Städtische Wohnungsbau mbH (SWG) wurde Ende der 80iger Jahre des letzten Jahrhunderts mit dem Ziel geschaffen, auf dem Wohnungsmarkt eine preisdämpfende Rolle einzunehmen. Der Auftrag der SWG, Personen aufzunehmen, die an anderer Stelle nur schwerlich in ein Mietverhältnis kommen und eine regulierende Stellung auf dem Markt einzunehmen geht mit einer ausreichenden Menge an Wohnungen einher. Aktuell verfügt die SWG über rund 1.200 Wohneinheiten und stellt damit den größten Wohnungsgeber in Friedrichshafen dar. 79 Mit dem Verkauf der LBBW wird jedoch eine Wohnungsbaugesellschaft, welche sich ebenfalls der sozial schwächeren Bevölkerung angenommen hat, mittelfristig neu ausgerichtet. Damit fehlt dem Markt eine ausreichende Verteilung innerhalb des Stadtgebietes. Die Einheiten der SWG ballen sich in den Gebieten Eintrachtstraße, Wiggenhausen-Süd, Ehlersstraße sowie den ehemaligen Franzosenwohnungen in der Heinrich-Heine-Straße und Umgebung. Gerade in diesen Wohngebieten lässt sich ein Überhang von Schwellenhaushalten verzeichnen. Die Wohngebiete sind entsprechend gesättigt und jegliche Zunahme dieser Wohngruppen ist kritisch zu prüfen. Um den Auftrag der SWG, Wohnraum zu schaffen erfüllen zu können, sind weitere Einheiten, verteilt im Stadtgebiet, erforderlich. Durch die kurzen Wege zwischen Verwaltung und Wohnungsbaugesellschaft bietet sich vorrangig die Schaffung von preiswertem Wohnraum an. Haushalte, die bei den Behörden der Stadt vorsprechen, können einfacher vermittelt und untergebracht werden als es bei einer externen Gesellschaft möglich ist. Aus wirtschaftlicher Sicht kann es dazu kommen, dass die dergestalt erstellten Wohnungen nicht kostendeckend sind. Mietausfälle, Beschädigungen und erhöhte personelle Betreuung belasten in der Regel die Attraktivität solcher Wohnformen. Private Vermieter setzten sich im Friedrichshafener Wohnungsmarkt einem solchen Szenario nicht aus. Die „eigene“ Gesellschaft könnte dieses Risiko, je nach Auswirkung im Wirtschaftsjahr, an die Stadt Friedrichshafen weiterreichen. In der Gesamtbetrachtung sollte damit eine wirtschaftliche Verbesserung entstehen. 6. Festschreibung von Mindestanteilen an gefördertem Wohnungsbau in Bebauungsplänen Im Bebauungsgebiet Wiggenhausen-Süd III. Bauabschnitt wurde erstmalig eine verpflichtende Quote von preisgebundenen Wohnungen bei der Veräußerung von Grundstücken verlangt. Die weiterführende Variante wäre eine Festschreibung eines Mindestanteils an gefördertem Wohnungsbau in den jeweiligen Bebauungsplänen. Flächendeckend eingeführt würde damit eine Streuung von günstigen Wohnungen in allen Gebieten erreicht werden. Die Ballung in einigen Bereichen würde langfristig abnehmen und es entsteht eine soziale Durchmischung der Wohngebiete. 7. Städtebauliche Verträge zur sozialgerechten Bodennutzung Der städtebauliche Vertrag findet seine Rechtsgrundlage in § 11 BauGB. Er ist für einvernehmliche, partnerschaftliche Verfahren konzipiert. In einem städtebaulichen Vertrag können insbesondere geregelt werden (§ 11 Abs. 1 BauGB): − die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten − die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung − die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind − die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden 80 Die gängigsten Vertragsarten sind: − Bauplanungsverträge (z.B. Plankonzeptionen, BP, VBP, VU) − Baureifmachungsverträge (z.B. freiwillige Bodenordnung, Freilegung) − Baurealisierungsverträge (z.B. Baupflichten) − Verträge zu naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen − Folgelastenverträge (Infrastruktur im weitesten Sinne, z.B. Schulen, Kindergärten) Solche städtebaulichen Verträge können Anwendung finden, etwa um eine fixe Quote für den geförderten Wohnungsbau (Miet-und Eigentumsmaßnahmen) und für die Kostenbeteiligung von Grundstückseigentümern und Investoren an Planungs-und Infrastrukturkosten zu vereinbaren. Weitere Inhalte solcher städtebaulichen Verträge können Regelungen zu Baupflichten sein, zur Übereignung von Gemeinbedarfsflächen oder zum naturschutzrechtlichen Ausgleich. 8. Entwicklung von stadtteilbezogenen Wohnraumversorgungskonzepten (exemplarisch z.B. für Allmannsweiler im Bereich Eintrachtstraße) Innerhalb des Wohnungsbestandes der SWG weist das Wohngebiet Eintrachtstraße einen enormen Sanierungsbedarf auf. Einige Objekte müssen in naher Zukunft einem Ersatzneubau weichen. Die Schwierigkeit besteht, analog Nr.11, zunächst bei der Ersatzunterbringung der derzeitigen Mieter. Im Idealfall geschieht dies mit Hilfe der zu schaffenden Fachstelle im Amt für Soziales durch Angebote auf dem freien Wohnungsmarkt. Auf eine verstärkte Ansiedlung von unterzubringenden obdachlosen Familien sollte verzichtet werden. Dazu sollte ein ämterübergreifendes, stadtteilbezogenes Wohnraumversorgungskonzept für die Eintrachtstraße mit der Fragestellung „Wie soll sich dieses Wohngebiet als Teil der Siedlung Allmannsweiler entwickeln?“ entworfen und umgesetzt werden. Dabei sind die Erfahrungen, Entwicklungen und Erkenntnisse der Jahre seit dem Bestehen der Notunterkünfte (seit 1956) mit einzubeziehen. Neben den Fachämtern, SOZ, BSU und AVL und der SWG sind im Sinne einer frühen und nachhaltigen Bürgerbeteiligung das Bürgerforum Allmannsweiler und der Arbeitskreis Soziale Fragen mit ihren speziellen Erfahrungen mit diesem sozialen Brennpunkt zu beteiligen. Welche Maßnahmen sich im Ergebnis als sinnvoll und notwendig zeigen, wird sich im laufenden Verfahren ergeben. Im ausgewählten Beispiel bietet sich die Möglichkeit der Bebauung des Bolzplatzes oder der angrenzenden Grundstücke und einer Umsetzung der Mieter in den so entstehenden Neubau. Im Anschluss daran würde der Abriss und Neubau der Bestandsobjekte erfolgen. Es wären eventuell bodenordnerische Maßnahmen und ein B-Plan-Verfahren erforderlich. Bei der Bebauung eines zusätzlichen Grundstücks und anschließender Ersatzbebauung entsteht zusätzlicher Wohnraum. Sofern dies beim Bolzplatz vorgenommen wird, entfällt dem Wohngebiet damit aber eine notwendige Erholungsfläche und der Puffer zur angrenzenden Bebauung. Unter sozialen Aspekten ist eine Mehrung des Wohnraum, ungeachtet des einziehenden Klientels, mit begleitenden Maßnahmen durch Sozialarbeit oder ähnlichem geboten. Unstrittig ist, dass dem Wohnquartier eine Ausgleichsfläche, aktuell dem Bolzplatz, erhalten bleiben muss. Sofern dieses Modell weiter verfolgt werden soll, ist ein Wohnraumversorgungskonzept im Kleinen notwendig. Hierzu wären die Belange der Wohnungswirtschaft, der sozialen Wohnraumversorgung und der sozialarbeiterischen Betreuung aufeinander abzustimmen. Welche Maßnahmen sich im Ergebnis als sinnvoll und notwendig zeigen, wird sich im laufenden Verfahren ergeben. 81 9. Regelmäßige Neuerhebung/Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels Die Betrachtung des Wohnungsmarktes setzt die Kenntnis der ortsüblichen Mieten voraus. In einem sich stetig verändernden Wohnungsmarkt müsste ein Mietspiegel alle zwei Jahre einer Neuerhebung unterzogen werden. Gesetzlich ist die Neuerhebung der Daten nur alle 4 Jahre vorgeschrieben. Nach zwei Jahren kann einmalig auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes eine Fortschreibung erfolgen. Für Friedrichshafen und die beteiligten Kreisgemeinden wurde die Entscheidung getroffen, die Datenerhebung in dem vorgeschriebenen 4jahresrhythumus vorzunehmen. Diese ist allerdings als verbindlich einzustufen und mit der bisherigen Verlässlichkeit vorzunehmen. 10. Kooperationsvereinbarungen mit der Wohnungswirtschaft (vorrangig SWG) Ansetzend an Nr. 5 und der darin beschriebenen Ausrichtung des kommunalen Wohnungsunternehmens wäre zur Versorgung von Wohnungsnotfällen ein verbessertes Zugriffsrecht wünschenswert. In bekannten Notfäl82 len, bei denen aus Sicht der Verwaltung ein Handlungsbedarf besteht, müsste vorrangig eine Versorgung beim kommunalen Wohnungsunternehmen erfolgen. Weiterhin sollten Personen, die in die Obdachlosigkeit abrutschen aus den Einweisungsverhältnissen wieder in ein reguläres Mietverhältnis zurückgeführt werden. Aus Sicht der Verwaltung wäre eine Kooperation mit einem temporären Einweisungsverhältnis und einer Begleitung erforderlich. Personen, die sich in einem Einweisungsverhältnis befinden ziehen in eine Wohnung der SWG um. Diese Wohnung wird zunächst von der Stadt Friedrichshafen in Form eines gewerblichen Mietverhältnisses angemietet und die Personen werden in diese Wohnungen eingewiesen. Nach einer Bewährungszeit von mindestens 6 Monaten kann eine Überführung in ein reguläres Mietverhältnis erfolgen. Die Begleitung muss an dieser Stelle nicht enden, sondern kann bei Bedarf noch verlängert werden. Der Haushalt wäre bei Erfolg der Maßnahme im Wohnungsmarkt zurückgekehrt und die bis dato bestehende Einweisung beendet. Für nachfolgende Fälle wird dieser Platz frei und es entsteht Bewegung in den Beständen. 11. Erhaltung eines Grundkontingents von Einfachstwohnungen als Handlungsmasse der Kommune – Ersatzneubau durch das kommunale Wohnungsbauunternehmen Bei den unterschiedlichen Wohnschichten wird es in jeder Kommune einen Anteil an nicht vermittelbaren Personen und Haushalten geben. Diese Gruppe ist im Vergleich mit dem „regulären“ Mieterklientel mit einem deutlich höheren Aufwand zu betreuen. In manchen Fällen ist das eigenständige Wohnen nicht zwingend möglich. Ständige Begleitung durch einen Sozialarbeiter oder auch die Übernahme von geringen Diensten durch den Vermieter ist unumgänglich. Es besteht eine permanente Schnittstelle zu den städtischen Dienststellen, die im günstigsten Fall Daten und Informationen austauschen können. Diesen Teil der Haushalte wird die Kommune nicht dauerhaft auf dem Wohnungsmarkt integrieren können. Es ist somit unerlässlich ein Grundkontingent an Wohnungen vorzuhalten um diesem Bedarf zu begegnen. Bestandssituation: 83 In Friedrichshafen wurden die Mietwohngebäude Wachirweg 6 + 18 im Jahr 1982 als Einfachstwohnungen erstellt. Die Gebäude sind auf eine Lebensdauer von 25 Jahren angelegt. Diese Nutzungsdauer ist inzwischen abgelaufen und die Gebäude haben schwerwiegende bauliche Mängel. Die Eternitfassadenplatten lösen sich von der Holz-Unterkonstruktion, welche zudem größtenteils marode ist. Im Innenbereich sind die Gebäude durchfeuchtet und sämtliche Gewerke bedürfen einer grundlegen Renovierung. Investitionen sind in diesem Bereich aber weder sinnvoll noch wirtschaftlich. In den Wohnhäusern 6 + 8 sind je 4 Wohneinheiten vorhanden. Die Wohnungen verfügen über 2 ½ Zimmer, Küche, Bad und einen Abstellraum im Außenbereich. Jede Einheit hat eine Wohnfläche von rund 65 m². Die Bungalows 10 – 18 haben jeweils eine Wohneinheit mit 94 m². Im Haus 14 befindet sich das Büro des Sozialarbeiters und des Kinder- und Jugendtreff. Dieser soll auch bei einem Neubau wieder mit eingeplant werden. Die Begleitung der Bewohner durch einen Sozialarbeiter hat sich in der Vergangenheit als unumgänglich erwiesen. Für das Grundstück gibt es keinen B-Plan. Änderungen wären über § 34 BauGB zu entscheiden. Die Umgebungsbebauung an der Waggershauser Straße ist durchgehend mehrgeschossig. Derzeit sind alle Einheiten vermietet. Beschreibung des Vorhabens: Der Bedarf an Wohnraum mit einfachsten Ausstattungsmerkmalen ist ungemindert gegeben. Zudem sollte es ein Grundkontingent an Wohnraum mit einem direkten Zugriff durch die Stadt Friedrichshafen geben. Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass die Kommune im Eigentum der Einheiten ist. Mit der Städtischen Wohnungsbau Gesellschaft verfügt die Stadt über eine eigene Wohnungsbaugesellschaft, mit der ZeppelinWohlfahrt über eine weitere Gesellschaft unter kommunaler Beteiligung, welche die Einheiten bauen und unterhalten könnte. Der Stadt wäre für die Wahrung ihrer Belange ein Besetzungsrecht einzuräumen. Mit diesem Instrument können Personen und Familien untergebracht werden, welche auf dem freien Markt in kein Mietverhältnis gebracht werden können. Das damit verbundene Vermieterrisiko wäre von der Gesellschaft zu tragen. Ggf. muss ein entstehender Abmangel gegenüber der Stadt Friedrichshafen ausgewiesen werden. Für die Stadt Friedrichshafen wird somit die erforderliche Anzahl an Einfachstwohnraum gesichert und die Verwaltung der Einheiten liegt in der hierfür vorrangig zuständigen Wohnungsbaugesellschaft. Das Wohngebiet verfügt derzeit über einen Sozialarbeiter (0,5 Stelle) sowie einen Hausmeister. Beide Personen sind permanent vor Ort und haben im Haus 14 ihr Büro. Damit ist die Betreuung der Bewohner gewährleistet. Die maroden Gebäude sollen abgerissen werden und an deren Stelle ein Ersatzneubau entstehen. Bei den Häusern 6 + 8 sollen je Einheit 6 Wohnungen erstellt werden. Die Bungalows könnten als 2-geschossige Gebäude mit je 2 Wohneinheiten überplant werden. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt über ein zinsloses Darlehen aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm 2014. Umsetzung der Maßnahme wäre im Jahr 2014/2015. Förderung über das Landeswohnraumförderungsprogramm 2013 (gleichlautend für 2014 vorgesehen) Nr. 4.1.1 a) des Landeswohnraumförderungsprogramms 2013 sieht folgende Fördermöglichkeit vor: 84 Der Ersatzneubau von Mietwohnraum auf bisher bereits zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken wird landesweit gefördert. Ein Ersatzneubau liegt vor, wenn die Neuherstellung des Gebäudes anstelle eines in zeitlichem Zusammenhang damit beseitigten Gebäudes steht, unabhängig von dessen Größe. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Primärenergiebedarf des neuen Wohnraums mindesten 30 Prozent unter den Anforderungen der derzeit gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) liegt, das heißt, es ist mindesten der KfW-Effizienzhaus-Standard 70 zu erfüllen. Die angemessene Eigenleistung beträgt grundsätzlich 25 %. Die Förderung erfolgt durch ein auf 0,0 Prozent p.a. im Zins vergünstigtes Darlehen mit 15- oder 25jähriger Zinsvergünstigung, bis zu 75 Prozent der Gesamtkosten; die Gesamtkosten sind bis 2 500 EUR je m² Wohnfläche berücksichtigungsfähig. (Nr. 4.2.3) Auf diese Weise wäre ein zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 1.875 EUR je m² Wohnfläche möglich. Bei der Realisierung der vorgestellten Maßnahme wäre das Grundstück an die ausführende Wohnungsbaugesellschaft zu veräußern bzw. zu übertragen. Finanzielle Auswirkungen: Für die bestehenden Häuser entstehen Abrisskosten. Ggf. müssen die Eternitplatten als Problemstoff entsorgt werden. Nach einer ersten Einschätzung müsste mindestens mit Abrisskosten von 200,-- €/m³ gerechnet werden. Bei 5.000 m³ bestehender Bausubstanz mithin 1,00 Mio. €. Nähere Angaben können nach einer bautechnischen Untersuchung gemacht werden. Das Grundstück wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bewertet und an die Städtische Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshafen mbH oder das Stiftungsunternehmen Zeppelin-Wohlfahrt GmbH veräußert. Für den Neubau wird das zinslose Darlehen in Anspruch genommen. Nach 18 tilgungsfreien Monaten wird das Darlehen mit 1 Prozent p.a. aus dem Bruttodarlehen getilgt. 12. Verbesserte und gesteuerte Unterbringung von einzelnen Personengruppen a.) Familien Wegen der angespannten Wohnraumsituation in Friedrichshafen gibt es für Familien relativ wenig große Wohnungen. Auf der anderen Seite können gerade mehrköpfige Familien nicht immer größere Wohnungen finanzieren. Dies führt dazu, dass vor allem Familien mit mehreren Kindern auf dem Wohnungsmarkt trotz ihrer Bemühungen keinen Erfolg haben. Gibt es keinen anderen Ausweg und droht die Obdachlosigkeit, wenden sie sich an die Stadt und wollen untergebracht werden. Aber auch der Ordnungsbehörde fällt es (wegen der eingeschränkten Möglichkeiten) schwer, Familien unterzubringen. Die Familien werden vom BSU größtenteils in den Unterkünften in der Eintrachtstraße unterge85 bracht. Neben den in der Eintrachtstraße befindlichen Wohnungen gibt es noch einige wenige in der Neulandstraße, Paulinenstraße, Ittenhauserstraße, sowie im Wachirweg. Dem BSU stehen für Familien insgesamt 45 Wohnungen zur Verfügung. Lediglich 6 dieser Wohnungen verfügen über mehr als 3 Zimmer; die restlichen 39 Wohnungen haben zwischen 1 bis 3 Zimmer. Von den insgesamt 45 Wohnungen sind fast alle vergeben; momentan sind nur noch 6 davon frei. Die Anzahl der freien Wohnungen ist begrenzt. Dies erschwert wiederum der Ordnungsbehörde die Unterbringung von Familien. Auch wenn es sich hierbei um Notwohnungen handelt und daher die Größe der Wohnungen nicht an dem normalen Standard gemessen werden kann, ist dennoch festzustellen, dass manche untergebrachten Familien auf sehr engem Raum leben müssen. Während in der Eintrachtstraße 18 beispielsweise eine 5-köpfige Familie eine 55qm große Wohnung bewohnt, muss sich eine andere 5-köpfige Familie in der Eintrachtstraße 19 eine 46qm große Wohnung teilen. Um diesem Problem auf Dauer „entgegenwirken“ zu können, empfiehlt sich ein geförderter Sozialbau mit bezahlbaren Wohnungen für Familien. Je mehr Familien in Sozialwohnungen unterkommen können, desto weniger Familien wird es geben, die, oft über Jahre, in städtischen Obdachlosenunterkünften auf zu engem Raum leben müssen. b.) Körperlich beeinträchtigte Menschen In der Vergangenheit kam es hin und wieder mal vor, dass auch Menschen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, von der Obdachlosigkeit betroffen waren. Obwohl bei manchen die Voraussetzungen für eine städtische Unterbringung vorlagen (sie waren nicht in der Lage aus eigenen Kräften eine Wohnung zu finden), war eine Unterbringung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Dies deshalb, weil die der Ordnungsbehörde zur Verfügung stehenden Unterkünften keinen barrierefreien Zugang bieten. Allein schon die wenigen Stufen am Eingang wären für die körperlich beeinträchtigten Personen nicht zu bewältigen gewesen. In diesem Zusammenhang musste in der Vergangenheit zur Unterbringung einer behinderten Person eine private Wohnung angemietet werden, was mit massiven Kosten verbunden war. Für die Zukunft wäre es sinnvoll, wenn auch diese Personen bei der Unterbringung berücksichtigt werden könnten. Dies bedarf allerdings entweder einem Umbau der vorhandenen Häuser (was mit wo möglich unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist), dem Bau barrierefreier Unterkünfte oder der Beachtung eines barrierefreien Zugangs bei der Anmietung neuer Häuer/Wohnungen. 13. Überarbeitung der Vergabekriterien für die Ausübung kommunaler Belegungsrechte Die derzeitigen Vergabekriterien der Stadt Friedrichshafen lehnen sich noch stark an das Wohnungsbaurechtes des Bundes an. Sowohl diese gesetzliche Grundlage als auch einige andere Parameter sind nicht mehr zeitgemäß. Zum Tragen kommen die Vergabekriterien bei der Ausübung der kommunalen Belegungsrechte. Bei der Ausübung dieser Belegungsrechte ist die Stadt verpflichtet dem Vermieter der freien Wohnung drei geeignete Wohnungssuchende vorzuschlagen. Der Vermieter hat sich aus diesem Kreis den neuen Mieter auszusuchen. Vorgeschlagen werden die Personen/Haushalte welche in der Summe der Kriterien die höchste Punktzahl aufweisen. Vereinzelt kann noch auf die Zusammensetzung im Haus oder der Umgebung Rücksicht genommen werden. Insbesondere dann, wenn mit dem neuen Mieter ein für den Vermieter unzumutbares Problem entstehen könnte. 86 Aus Sicht des Vermieters kann nur nach den Maßgaben des AGG eine Ablehnung des vorgeschlagenen Wohnungssuchenden erfolgen. Dies ist gerade dann der Fall, wenn negative Schufa-Einträge bestehen. Es wird vorgeschlagen, die Kriterien an die aktuellen Begebenheiten anzupassen. Für einen optimalen Einsatz dieser Kriterien ist eine ausreichende Anzahl an Rechte unerlässlich. Die in den kommenden Jahren, vor allem bei der LBBW, auslaufenden Belegungsrechte müssten rechtzeitig ersetzt werden. 14. Verhinderung von Obdachlosigkeit durch ein Wohnungsnotfallpakt im Rahmen der Einzelfallbeihilfen der Zeppelin-Stiftung I. Wohnungsnotfallpaket Gewährung einer wirtschaftlichen Unterstützung, in Form von Darlehen und Beihilfen, für Menschen, denen sonst der Verlust der Wohnung bzw. Wohnungslosigkeit droht. Die fachliche Angliederung liegt im Rahmen der Einzelfallbeihilfe der Zeppelin-Stiftung, Abteilung Sozialer Dienst. Ziel ist es, zukünftige Wohnungsnotfälle zu verhindern und die aufgrund von Wohnraumverlust entstehenden Folgekosten (Unterbringung, Zwangsräumung etc.) zu verringern bzw. zu vermeiden. II. Finanzielle Auswirkungen • Ja Mittelbereitstellung im Haushalt der Zeppelin-Stiftung 2015 Noch bereitzustellen: 150.000 € Die Personalkosten sind bereits im Doppelhaushalt und Stellenplan 2014/2015 eingeplant und beschlossen. III. Beschlussantrag Die zur Durchführung des Wohnungsnotfallpakets erforderlichen Sachmittel von 150.000€ sind 2015 außerplanmäßig bereitzustellen. Die Verwaltung wird zu gegebener Zeit einen entsprechenden Deckungsvorschlag stellen. Im Jahr 2014 wird mit den bereits vorhandenen Mitteln der Einzelfallbeihilfe gearbeitet. IV. Begründung In der im Amt für Soziales seit Mai 2012 eingerichteten „Fachstelle für Wohnungsnotfälle“ (mit dem Schwerpunkt Prävention) sprechen täglich Menschen und Familien vor, denen aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Trennung/Scheidung/Krankheit/Veränderung der Anzahl an Familienmitgliedern) der Verlust der Wohnung droht bzw. denen finanzielle Hürden (Kaution, Maklercourtage, Abstandszahlungen, Umzugskosten) die Erlangung von neuem angemessenem Wohnraum unmöglich machen. Das zur Verfügung stehende Einkommen reicht oftmals trotz voller Erwerbsarbeit nicht aus, um alle Wohnkosten zu decken. Erhalten die Menschen in diesen Situationen keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung, droht ihnen zeitlich absehbar Wohnungslosigkeit (da angemessener Wohnraum nicht angemietet werden kann) und damit schlussendlich eine ordnungsrechtliche Unterbringung von Seiten der Stadt Friedrichshafen. 87 Ziel einer in Betracht kommenden wirtschaftlichen Hilfe im Einzelfall ist es, nach eingehender Prüfung anhand der geltenden Richtlinien der Einzelfallbeihilfen der Zeppelin-Stiftung, eine Unterstützung für die Erlangung von angemessenem Wohnraum zu gewähren und damit eine ordnungsrechtliche Unterbringung in Folge von Wohnraumverlust und weitere Folgekosten (Kosten der Zwangsräumung, Schaffung und Instandhaltung von Wohnmöglichkeiten) zu vermeiden, sowie weitere soziale und wirtschaftliche Folgen für ganze Familien zu verhindern. Inhalte des Wohnungsnotfallpakets können sein: • Gewährung von Darlehen für die Kaution (Darlehensvertrag mit Rückzahlungsvereinbarung), • Überbrückungshilfe (auch als Darlehen) bis gesetzlich zustehendes Geld in Anspruch genommen werden kann (Verzögerung aufgrund der Bewilligungs- und Bearbeitungszeiten) • Umzugskosten, Courtage, Abschlagszahlungen • Instandhaltungskosten • Kosten, die entstehen, um an Wohnraum zu gelangen (z.B. Fahrtkosten zu Besichtigungen, SchufaGebühren etc.) Berechnung der Fördermittelsumme: Aus der vergangenen Arbeit der Abteilung Sozialer Dienst inklusive der Fachstelle für Wohnungsnotfälle heraus (Mai 2012- April 2013) sowie Bezug nehmend auf die ansteigende Anzahl an Beantragungen im Bereich Wasser- und Energiekostenzuschuss, kann davon ausgegangen werden, dass Fördermittel in einer Höhe, wie unten prognostisch aufgeführt, benötigt werden: Pro Monat werden 15-20 Haushalte einen Antrag auf Gewährung einer wirtschaftlichen Hilfe stellen. Nach Prüfung und Filterung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Gewährung einer Beihilfe wird von 4 bedürftigen und förderungswürdigen Haushalten (mit einer Gesamtpersonenzahl von 4 Personen) pro Monat ausgegangen, denen (laut Tabelle des LRA über die Richtwerte für die Angemessenheit der Miete im Bodenseekreis) eine Übernahme von Mietkosten in Höhe von 660€ gesetzlich zusteht und denen durch die Übernahme der z.B. der Kaution eine Vermittlung in Wohnraum möglich gewesen wäre. 660€ mal 3 Monatsmieten (Kaution)= 1.980,-- € mal 4 Haushalte= 7.920,-- € mal 12 Monate= 95.040,-- € Dazu kommt 1 kinderreicher Haushalt (mit einer Gesamtpersonenzahl von 6 Personen), dem pro Monat laut Richtwert eine Mietübernahme in Höhe von 848,10€ zusteht. 848,10€ mal 3 Monatsmieten= 2.544,30 € mal 12 Monate= 30.531,-- € Gesamt: 125.571,-- € ohne dem Fakt der sehr hohen Mietpreise im Bodenseekreis Rechnung zu tragen. Um dem Faktor der hohen Mietpreise im Bodenseekreis gerecht zu werden, wird eine Erhöhung der berechneten Summe auf eine Gesamtsumme von 150.000€ vorgenommen. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfallbeihilfe 88 • Eine Unterstützung kann nur gewährt werden, sofern keine gesetzliche Verpflichtung anderer Einrichtungen zur Kostenübernahme oder Beteiligung besteht. Dies wird bei der Antragsannahme und bearbeitung ausführlich geprüft • Das monatliche Familieneinkommen muss innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen im Rahmen der Richtlinien der Zeppelin-Stiftung liegen • Die Personen müssen in Friedrichshafen wohnhaft und gemeldet sein • Voraussetzung ist zudem ein vorangegangenes oder parallel verlaufendes ausführliches Beratungsgespräch in der Fachstelle für Wohnungsnotfälle Anhand der wirtschaftlichen Hilfen soll erreicht werden, dass Wohnraum längerfristig erhalten werden kann, sofern der Wohnraum förderungswürdig bzw. erhaltenswert ist, d.h. für den Mieter entsprechend seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bezahlbar (die zukünftigen laufenden Mietzahlungen sind von Seiten des Mieters gesichert) Einschränkung: Wann ist eine wirtschaftliche Hilfe nicht notwendig oder gerechtfertigt? • wenn die künftigen laufenden Mietzahlungen nicht gesichert sind, z.B. da die Miete die angemessene Höchstmiete übersteigt und der Unterschiedsbetrag nicht aus eigenen Mitteln (Mehrbedarf) finanziert werden kann. • wenn die Unterkunft extrem teuer ist • Mietschulden bereits übernommen wurden und keine Besserung zu erwarten ist • Der Mieter die Notlage provoziert hat (Missbrauch) • Bei außergewöhnlich hohen Mietschulden oder wenn Mietrückstände über Jahre aufgelaufen sind V. Folgerung Die Bereitstellung einer wirtschaftlichen Hilfe in Form eines Wohnungsnotfallpakets sichert den Verbleib im eigenen Wohnraum bzw. die Erlangung von neuem angemessenem Wohnraum und beugt damit auf effizienteste Weise Folgekosten aufgrund von ordnungsrechtlicher Unterbringung, Zwangsräumungen, Schaffung und Instandhaltung von Wohnmöglichkeiten und sozialen und wirtschaftlichen Folgen für ganze Familien vor. 15. Einrichtung einer Fachstelle im Amt für Soziales mit dem Ziel, langanhaltender oder dauerhafter Wohnungslosigkeit/Obdachlosigkeit entgegenzuwirken (Reintegration) I. Beschreibung SOZ: Besetzung einer Fachstelle mit dem keit/Obdachlosigkeit entgegenzuwirken. Ziel, langanhaltender oder dauerhafter Wohnungslosig- Schwerpunkt der Arbeit wäre die Reintegration von Wohnungsnotfällen (z.B. Haushalte, die ordnungsrechtlich untergebracht wurden) in den bestehenden Wohnungsmarkt bzw. andere bedarfsgerechte Angebote. Die Fachstelle würde inhaltlich im Bereich der „Fachstelle für Wohnungsnotfälle“ angegliedert werden. 89 Die Maßnahme verfolgt sowohl wirtschaftliche Ziele (z.B. eine Folgekostenersparnis im Bereich der ordnungsrechtlichen Unterbringungen), als auch soziale Ziele (Wiedereingliederung der betroffenen Personengruppe; Entschärfung von sozialen Brennpunkten etc.). Stellenanteil:1,0 II. Finanzielle Auswirkungen • Ja Bereits im Doppelhaushalt und Stellenplan 2014/2015 eingeplant und beschlossen. III. Beschlussantrag Die oben angeführte Tätigkeit im Bereich der Fachstelle für Wohnungsnotfälle soll wie beschrieben aufgenommen werden. IV. Begründung Für einkommensschwache Menschen ist es nach wie vor schwierig, sich mit angemessenem Wohnraum zu versorgen. Diese Menschen sind auf öffentliche Hilfe angewiesen um eine Wohnung zu bekommen oder zu behalten. Fast immer setzen der Verlust der Wohnung und eine Einweisung in eine Notunterkunft eine Verkettung von folgeschweren Ereignissen in Gang: Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinken, physische und psychische Beeinträchtigungen in Form von Beeinträchtigung der Gesundheit, sozialer Stigmatisierung und zunehmender Perspektivlosigkeit können die Folge sein. Gerade Kinder und Jugendliche, die in einer solchen Lebensumgebung aufwachsen, haben schlechtere Entwicklungschancen als ihre Altersgenossen. Deshalb ist es ein wesentliches sozialpolitisches Ziel, das Problem der Wohnungslosigkeit an seinen Ursachen zu bekämpfen und soziale Brennpunkte erst gar nicht entstehen zu lassen. Diese Strategie zahlt sich aus, denn Erhebungen mehrerer Städte zeigen, dass die Kosten für die Unterbringung Wohnungsloser um ein vielfaches höher liegen als die Kosten für die Verhinderung des dauerhaften Wohnungsverlustes. (vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen: Zentrale Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit und Sicherung dauerhafter Wohnverhältnisse). Ziele der Installierung einer neuen Stelle sind damit: • Wirtschaftliches Ziel: Entlastung des kommunalen Haushaltes: Der städtische Haushalt könnte maßgeblich entlastet werden, weil teure Unterbringungsmaßnahmen mit hohen sozialen und fiskalischen Folgelasten durch kostengünstigere reintegrative Maßnahmen ersetzt würden. Ziel ist hier, mit Hilfe der beantragten wiedereingliedernden Begleitmaßnahme eine zeitnahe Anschlussunterbringung von ordnungsrechtlich untergebrachten Personen und Familien zu erreichen. Je früher dies ge90 schieht, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Eingliederung in ein mietvertragliches oder anderes bedarfsgerechtes Wohnverhältnis gelingt. • Soziale und gesellschaftliche Ziele: Wiedereingliederung bzw. Rückführung der entsprechenden Personen in den privaten Wohnungsmarkt Zielgruppenorientiertes Arbeiten Entschärfung von sozialen Brennpunkten Bei langandauernder Unterbringung neigen viele Betroffene dazu, sich an die Unterbringungssituation und das damit verbundene „Wohnverhalten“ zu gewöhnen, was zur Folge hat, dass eine Rückführung in den bestehenden Wohnungsmarkt nur mit ungleich größerem Aufwand durchführbar ist. Die städtische Strategie sollte sich deshalb in Richtung Prävention und zielorientierte Wohnhilfe, sowie Förderung der Wohnkompetenz entwickeln. Dabei stellt die soziale Begleitung eine zeitlich begrenzte „Überbrückungshilfe“ dar. Unterstützend sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen Wohnungsunternehmen, Sozialhilfeträgern, freien Trägern und der Stadt Friedrichshafen gefunden werden. Ein regelmäßiges „Trägertreffen“ könnte dazu beitragen, die Zuständigkeiten zu klären und Abläufe zwischen den beteiligten Trägern zu optimieren. Hierbei handelt es sich um neue Aufgaben und Ziele, die von den derzeit im Amt für Soziales beschäftigten Sozialarbeitern nicht abgedeckt werden können. V. Folgerung Durch die Installierung der beantragten Stelle, deren Aufgabe es sein soll, bereits wohnungslosen Haushalten eine Rückführung in den eigenen Wohnraum zu ermöglichen und den Aufenthalt in Notunterkünften zu verkürzen bzw. zu beenden, entsteht innerhalb des Amtes für Soziales ein neues Produkt, das nur mit der dazu nötigen Personalausstattung, in Form der beschriebenen 1,0 Personalstelle, angeboten werden kann. 16. Einrichtung eines Arbeitskreises „Wohnungslosigkeit“ auch mit externen Teilnehmern Für die Lösung von akuten oder nachhaltigen Wohnungsversorgungsproblemen bietet sich die Einrichtung eines Arbeitskreises „Wohnungslosigkeit“ an. In diesem Arbeitskreis können grundlegende Fragen besprochen und geklärt und auch Einzelfälle vorgestellt werden. Teilnehmer in dieser Runde wäre die Dienststellen der Stadt Friedrichshafen: • • • • BSU SOZ AVL BFS Als externe Teilnehmer wären gewünscht und denkbar(Aufzählung nicht abschließend): • 91 LRA – Jobcenter • • • • • LRA – Sozialamt LRA – Jugendamt Kirchliche Organisationen AWO Frauen- und Kinderhaus Wohnungsbaugesellschaften Die Treffen würden für grundlegende Fragen einen festen Turnus erhalten. Bei akuten Einzelfällen kann außerhalb der regulären Treffen gesondert eingeladen werden. Für die beteiligten Personen entsteht eine Mitarbeit an einem gemeinsamen Projekt mit einem gemeinsamen Ziel. Hinzu kommt die Kenntnis der Zuständigkeiten und Angebote der anderen Teilnehmer. Dieses oftmals nicht ausreichend vorhandene Rundumwissen führt im Einzelfall zu Kompetenzstreitigkeiten und Verzögerungen des Verfahrens. Jegliche Verbesserung in der Abstimmung dient der Lösung des Einzelfalles. Exemplarisch sind nachfolgend Probleme beim BSU mit konkreten Lösungsvorschlägen anhängig Probleme in den Obdachlosenunterkünften: Hygieneproblem in der Keplerstraße 7 In der Obdachlosenunterkunft in der Keplerstraße 7 gab es Probleme wegen der Reinigung. Obwohl die Obdachlosensatzung die Reinigung der Unterkunft durch die Nutzer vorsieht, wurde die Sanitär-anlagen durch die Untergebrachten nicht ausreichend gesäubert. In der Tat können die Bewohner aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation und ihrem oft problematischen persönlichen Hintergrund nur schwer zur Reinigung herangeführt werden. Die dort teilweise herrschenden unhygienischen Zustände konnten aber auf die Dauer nicht hingenommen werden, allein schon deshalb, weil es sich bei der Unterkunft in der Keplerstraße 7 um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt. Bislang fanden in regelmäßigen Abständen Begehungen der Unterkunft durch das BSU statt. Wenn die dortigen Zustände im Hinblick auf die Hygiene nicht mehr „tragbar“ waren, wurde eine Grundreinigung durchgeführt. Auf die Dauer waren die durchgeführten Maßnahmen (Begehung, Grundreinigung) allerdings keine ausreichende Lösung. Es zeigte sich, dass kurze Zeit nach der Grundreinigung die Sanitäranlagen und die Küchen teilweise wieder stark verschmutzt waren. Sanktionen wie ein Bußgeld oder ein Verweis aus der Unterkunft waren in diesem Fall schwierig bis unmöglich umzusetzen. Zur langfristigen Lösung wurde durch das BSU eine Reinigungsfirma beauftragt, welche seit Anfang Dezember die Sanitäranlagen 3-mal die Woche reinigt. Schimmelprobleme in der Eintrachtstraße In der Eintrachtstraße 17, 18, 19 und 22 sind einige Wohnungen von Schimmel betroffen. Die genaue Anzahl der diesbezüglichen Wohnungen ist nicht bekannt. Die dort befindlichen Gebäude wurden im Jahr 1956 in einer einfachen Bauweise erbaut. Die Außenwände sind nicht ausreichend isoliert. Die Schimmelbildung kann bekanntlich mehrere Ursachen haben. Der Schimmel kann sowohl auf nutzungsbedingte Gründe (unzureichendes oder unsachgemäßes Lüften, erhöhte Feuchteproduktion, falsches Heizen), als auch bautechnische Gründe (ungenügende Wärmedämmung, Feuchtigkeit in der Baukonstruktion etc.) zurückgeführt werden. 92 Einer Überprüfung vor Ort zufolge liegt die Schimmelbildung in der Eintrachtstraße sowohl voraus-sichtlich an dem Bauzustand, als auch an dem Nutzungsverhalten der Bewohner. Auf die Dauer empfiehlt sich eine einfache Sanierung der dortigen Gebäude oder die Errichtung eines neuen Wohnkomplexes. Priorität II (Mittelfristig) 1. Nachverdichtung im Siedlungsbestand Bezüglich einer optimalen Ausnutzung der vorhandenen Wohnquartiere behandelt das Planungsamt der Stadt Friedrichshafen dieses Thema voraussichtlich im Januar 2014 mit einer separaten Vorlage. 2. Erhaltungssatzung zum Milieuschutz Die Verdrängung von Mietern durch Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen kann beispielsweise durch Veräußerungen von Wohnungsbeständen an große Investoren ausgelöst werden. Solche Umwandlungsspekulationen können dazu führen, dass alteingesessene Mieter sich ihre Wohnung nicht mehr leisten können und die ursprüngliche Wohnbevölkerung verdrängt wird. „Mit der Umwandlungsverordnung wollen wir den gewachsenen Charakter von Stadtvierteln bewahren“, erklärte Finanz- und Wirtschaftsminister Schmid in einer Pressemitteilung der Landesregierung. Die geplante Verordnung der Landesregierung bewirkt, dass Gemeinden die Umwandlung in Eigentumswohnungen genehmigen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gemeinden eine Erhaltungssatzung nach dem Baugesetzbuch für ein betroffenes Gebiet erlassen haben. Erhaltungssatzungen gibt es bereits in mehreren baden-württembergischen Städten, wie in Stuttgart für das Nordbahnhofviertel (Eisenbahnerwohnungen) oder in Freiburg für die südöstliche Altstadt. Anders als beim Zweckentfremdungsverbot begründen Gemeinden dies nicht durch Wohnungsknappheit, sondern mit einer sich andeutenden Verdrängung schützenswerter Wohnbevölkerung. Baden-Württemberg ist nach Hamburg das zweite Bundesland, das diesen Schritt zum Milieuschutz macht. Nach der Entscheidung des Kabinetts würde die Verordnung zur Anhörung freigegeben. Die Verordnung soll nach einer erneuten Kabinettsbefassung zum Jahreswechsel in Kraft treten. In Friedrichshafen könnte dies für die Bestände der ehemaligen LBBW eintreten. Aktuell unterliegt ein Großteil der Einheiten noch einer Nachwirkungsfrist für die öffentlichen Baudarlehen. Es wäre dennoch denkbar, dass diese Einheiten in den kommenden Jahren in Eigentumswohnungen umgewandelt werden und nach Ablauf der Bindungen im Jahr 2021 zur Veräußerung anstehen. 3. Zweckentfremdungsverbotsverordnung Gemeinden mit Wohnraummangel wird mit dem geplanten Gesetz die Möglichkeit gegeben, dass im Gemeindegebiet Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zweckentfremdet werden kann. Zweckentfremdung umfasst Abbruch und Leerstand von Wohnraum oder beispielsweise die Umwandlung in Gewerbeobjekte oder Ferienwohnungen. Grundlage für das Zweckentfremdungsverbot ist eine Satzung der Gemeinde. Das Gesetz soll vor 93 allem in Groß- und Universitätsstädten dem Mangel an Wohnraum entgegenwirken. Dabei können die Gemeinden selbst beurteilen, ob im Gemeindegebiet Wohnraummangel herrscht. Finanz- und Wirtschaftsminister Schmid wollte das Zweckentfremdungsverbotsgesetz noch vor der Sommerpause dem Kabinett vorschlagen. Nach der Anhörungsphase soll das Gesetz im Herbst in den Landtag eingebracht werden können und zum Jahreswechsel in Kraft treten. Durch das Zweckentfremdungsverbot können Städte mit Wohnungsnot vermeiden, dass Wohnraum verloren geht. „Wohnungsmangel darf nicht noch verschärft werden, weil Wohnungen zweckentfremdet werden“, so Schmid. Über den Erlass der erforderlichen Satzung muss in Friedrichshafen, sofern hierfür die Notwendigkeit erkannt wird, zu gegebener Zeit entschieden werden. 4. Kooperationsvereinbarungen mit der Wohnungswirtschaft (übrige Wohnungsbaugesellschaften) Ähnlich der Kooperation mit dem kommunalen Wohnungsunternehmen wird es erforderlich sein, weitere Partner für die Versorgung der wohnungssuchenden Haushalte zu gewinnen. Diesen Unternehmen wäre ein Anreiz zu schaffen, ob in Form einer Bürgschaft oder eventuell einer einmaligen Prämie wäre in Gesprächen mit den Gesellschaften zu erfragen. Aus Sicht der Verwaltung würde sich eine zeitlich begrenzte Bürgschaft anbieten. Diese Bürgschaft kommt bei Mietausfällen oder sonstigen, wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Vermieters zum Tragen. Mit der Begrenzung des Vermietungsrisikos sollte die Vermittlung von schwierigen Haushalten im Einzelfall zu erreichen sein. 5. Aufnahme in die Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg für die Begrenzung der Kappungsgrenze im Mieterhöhungsverfahren Am 1. Mai 2013 wurde die bereits seit Jahren existierende (und früher von 30 auf 20 Prozent reduzierte Kappungsgrenze) bei Mieterhöhungen im Rahmen von bestehenden Wohnraummietverhältnissen durch den Bundestag insoweit modifiziert, dass die 20%ige Kappungsgrenze (in drei Jahren) auf 15 Prozent reduziert werden kann, „wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist“. § 558 Absatz 3 BGB wurde wie folgt neu gefasst: § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, dass es von dieser Möglichkeit der MIetpreisbegrenzung nach Auswertung des Zensus Gebrauch machen will. 94 Vorab muss von der Landesregierung eine Gebietskulisse bestimmt werden – die Gemeinden in welchen die Voraussetzungen „keine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen“ erfüllt sind. Zum jetzigen Zeitpunkt können noch keine näheren Ausführungen zu den konkrten Aufnahmekriterien sowie der textliche Ausgestaltung der Rechtsverordnung ausgesagt werden. Der Städtetag Baden-Württemberg hat vorbereitet, mit Umfrage vom 19. Juli 2013, die Städte angeschrieben und darum gebeten den Mittelwert des Mietspiegels sowie die Steigerung gegenüber dem vorherigen Mietspiegel zu übermitteln. Nachfolgend das übermittelte Ergebnis der Stadt Friedrichshafen: Mietspiegel 2008 2012 Mittelwert Steigerungsrate (mathematisch) (mathematisch) 6,36 € 7.04 € 11 % Ziel der Stadt Friedrichshafen wird, aufgrund der festgestellten Notwendigkeit, die Aufnahme in der Verordnung sein. 95 Priorität III (Deklaratorisch) Zur Abrundung der möglichen Handlungsfelder werden die nachfolgenden Maßnahmen aufgelistet. Handlungsfeld Nr. 1 und 2 werden in Friedrichshafen seit geraumer Zeit angewandt und werden entsprechend angenommen. Die Handlungsfelder Nr. 3 – 5 stellen nach Auffassung der Verwaltung kein adäquates Mittel zur Verbesserung der Wohnungssituation in Friedrichshafen dar, bzw. haben sich, wie die Vergabe von Erbbaurechten durch das günstige Zinsniveau, in den vergangenen Jahren überholt. 1. Energieeffizienz und Klimaschutz 2. Förderung von Eigentumsmaßnahmen (Wohnungsbauprogramm Baukindergeld) 3. Vergabe von Erbbaurechten für preiswerten Wohnungsbau 4. Umwandlung von Nichtwohn-Immobilien zur Wohnnutzung 5. Sozialplanverfahren zum Erhalt der sozialen Durchmischung im Rahmen des besonderen Städtebaurechts 96 Teil I Anhang 1. Zensus 2011 - Merkmale und Definition Merkmal Anteil des selbst genutzten Wohneigentums Anteil der vermieteten Wohnungen (auch mietfrei) Art des Gebäudes Art der Wohnungsnutzung 97 Definition Die Kennzahl gibt den Anteil der Wohnungen in Wohngebäuden (ohne Wohnheime) und sonstigen Gebäuden mit Wohnraum wieder, welche zum Berichtszeitpunkt durch den Eigentümer selbst bewohnt waren. Ferien- und Freizeitwohnungen bleiben für die Berechnung unberücksichtigt. Die Kennzahl gibt den Anteil der Wohnungen in Wohngebäuden (ohne Wohnheime) und sonstigen Gebäuden und Wohnungen wieder, welche zum Berichtszeitpunkt durch den Eigentümer vermietet werden. Hierzu zählen auch mietfrei überlassene Wohnungen. Ferien- und Freizeitwohnungen bleiben für die Berechnung unberücksichtigt. Einteilung der Gebäude nach Zweck und Art der Flächennutzung Gebäude mit Wohnraum Für längere Dauer errichtete Bauwerke, die entweder vollständig oder teilweise für die Wohnversorgung von Haushalten bestimmt sind. Hierzu zählen auch administrativ oder gewerblich genutzte Gebäude, wenn in ihnen mindestens eine zu Wohnzwecken genutzte Wohnung vorhanden ist. Gebäude mit Wohnraum gliedern sich in Wohngebäude und sonstige Gebäude mit Wohnraum. Wohngebäude o Gebäude, die mindestens zur Hälfte der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Zu den Wohngebäuden gehören auch die Wohnheime (mit eigener Haushaltsführung der Bewohner/-innen). Wohngebäude (ohne Wohnheime) Gebäude, die mindestens zur Hälfte der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden (hier: ohne Wohnheime). Wohnheime (mit eigener Haushaltsführung der Bewohner/innen) Wohnheime sind Wohngebäude, die primär den Wohnbedürfnissen bestimmter Bevölkerungskreise dienen. Wohnheime besitzen Gemeinschaftsräume, Die Bewohner/-innen von Wohnheimen führen einen eigenen Haushalt. Sonstige Gebäude mit Wohnraum o Gebäude, in denen weniger als die Hälfte der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke genutzt wird, z.B. weil sich im Gebäude überwiegend Läden oder Büros befinden. Bewohnte Unterkünfte Bewohnte Unterkünfte sind behelfsmäßige Bauten. Hierzu zählen z.B. Wohnbaracken, Bauwagen, Wohnwagen (z.B. auf Campingplätzen), Gartenlauben, Schrebergartenhütten, Jagdhütten, Weinberghütten, Almhütten, fest verankerte Wohnschiffe und Wohncontainer sofern diese dauerhaft bewohnt werden. Beschreibt, wie die Wohnung zum 9. Mai 2011 genutzt wird. Von Eigentümer/-in bewohnt Wenn mindestens einer der Bewohner Eigentümer/-in der Wohnung ist. Zu Wohnzwecken vermietet (auch mietfrei) Wenn keiner der Bewohner Eigentümer/-in der Wohnung ist, unabhängig davon, ob für die Wohnung Miete gezahlt wird oder diese mietfrei überlassen ist. Ferien oder Freizeitwohnung Wohnung, in der Personen lediglich ihre Freizeit verbringen (z.B. am Wochenende, während des Urlaubs, der Ferien usw.). Sie kann von einem Baujahr Eigentumsform des Gebäudes Fläche der Wohnung Gebäudetyp – Bauweise privaten Eigentümer-/ einer privaten Eigentümerin selbst genutzt oder dauerhaft an eine dritte Person zur Freizeitnutzung vermietet (oder kostenlos überlassen) werden. Ferienwohnungen, die ständig gewerblichhotelmäßig genutzt werden, gehören nicht dazu. Leer stehend Wenn die Wohnung am Erhebungsstichtag weder vermietet ist, noch vom Eigentümer selbst genutzt wird und auch keine Ferien- oder Freizeitwohnung ist. Wenn die Wohnung wegen Umbau/Modernisierung – bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses – vorübergehend nicht genutzt werden kann, gilt diese Wohnung nicht als leer stehend. Mit Baujahr ist das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes gemeint. Bei total zerstörten und wieder aufgebauten Gebäuden gilt das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Beschreibt, wer Eigentümer/-in des Gebäudes ist. Gemeinschaft von Wohnungseigentümern/-innen Gilt für Gebäude mit Eigentumswohnungen, in denen den Eigentümern/innen Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zusteht. Privatperson/-en Alle natürlichen Personen. Dies können Einzelpersonen, Paare oder sonstige Gruppen von Personen sein, z.B. Erbengemeinschaften. Wohnungsgenossenschaft Alle Wohnungsunternehmen, die die Rechtsform der Genossenschaft haben. Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen Unternehmen oder Einrichtung, bei denen die Kommune mit mehr als 50% Nennkapital oder Stimmrecht beteiligt ist. Privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen Alle privatrechtlichen Wohnungsunternehmen, ohne Genossenschaften. Anderes privatwirtschaftliches Unternehmen Alle privatrechtlichen Unternehmen, in deren Eigentum sich Wohnungen befinden, deren primärer Erwerbszweck aber nicht die Wohnungsvermietung ist (z.B. Banken, Versicherungen, Fonds) Bund oder Land Unternehmen oder Einrichtung, bei denen der Bund oder das Land mit mehr als 50 % Nennkapital oder Stimmrecht beteiligt ist. Organisation ohne Erwerbszweck Z.B. Kirchen. Grundfläche der gesamten Wohnung. Zur Wohnung zählen auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende Räume (z.B. Mansarden) sowie zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume. Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen: • voll: die Grundfläche von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern; • zur Hälfte: die Grundfläche von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern; unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume; • in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte: die Fläche von Balkonen, Loggien, Dachgärten, Terrassen. Beschreibt, welcher Bauweise das Gebäude entspricht. Freistehendes Haus Freistehendes Gebäude, unabhängig davon, ob es sich um ein Ein-oder Mehrfamilienhaus handelt. Doppelhaushälfte Gebäude, das mit genau einem anderen Gebäude aneinander gebaut ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt. Gereihtes Haus Gebäude, das mit mindestens zwei anderen Gebäude aneinander gebaut ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um Ein- oder Mehrfamilienhäuser 98 Heizungsart Wohnung Zahl der Räume 99 handelt. Die Gebäude müssen baugleich sein, sie können auch seitlich oder in der Höhe versetzt sein. Reiheneckhäuser zählen auch hierzu. Anderer Gebäudetyp Alle Arten von Gebäuden, die nicht freistehendes Haus, Doppel- oder Reihenhaus sind sowie alle Arten von bewohnten Unterkünften. Die Heizungsart beschreibt, wodurch der überwiegende Teil der Wohnfläche beheizt wird. Fernheizung (Fernwärme) Hier werden ganze Wohnbezirke von einem zentralen Fernheizwerk aus mit Wärme versorgt (sog. Fernwärme). Etagenheizung Unter einer Etagenheizung versteht man eine zentrale Heizanlage für sämtliche Räume einer abgeschlossenen Wohnung, wobei sich die Heizquelle (z.B. Gastherme) meist innerhalb der Wohnung befindet. Blockheizung Eine Blockheizung liegt vor, wenn ein Block ganzer Häuser durch ein zentrales Heizsystem beheizt wird und die Heizquelle sich in bzw. an einer der Gebäude oder in deren unmittelbaren Nähe befindet (sog. Nahwärme). Zentralheizung Bei einer Zentralheizung werden sämtliche Wohneinheiten eines Gebäudes von einer zentralen Heizstelle, die sich innerhalb des Gebäudes (in der Regel im Keller) befindet, beheizt. Einzel- oder Mehrraumöfen (auch Nachtspeicherheizung) Einzelöfen (z.B. Kohle- oder Nachtspeicheröfen) beheizen jeweils nur einen Raum, in dem sie stehen. In der Regel sind sie fest installiert. Ein Mehrraumofen (z.B. Kachelofen) beheizt gleichzeitig mehrere Räume (auch durch Luftkanäle). Keine Heizung im Gebäude oder in den Wohnungen Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglicht und nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Zur Wohnung gehören auch gesondert liegende, zu Wohnzwecken ausgebaute Keller oder Bodenräume (z.B. Mansarden). Eine Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche oder Kochnische enthalten. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von einem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Bewohner ihre Wohnung betreten und verlassen können, ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts gehen zu müssen. Die Zahl der Räume umfasst alle Wohn-, Ess- und Schlafzimmer und andere separate Räume (z.B. bewohnbare Keller- und Bodenräume) von mindestens 6 m² Größe sowie abgeschlossene Küchen, unabhängig von deren Größe. Bad, Toilette, Flur und Wirtschaftsräume werden grundsätzlich nicht mitgezählt. Ein Wohnzimmer mit einer Essecke, Schlafnische oder Kochnische ist als ein Raum zu zählen. Dementsprechend bestehen Wohnungen, in denen es keine bauliche Trennung der einzelnen Wohnbereiche gibt (z.B. sogenannte „Loftwohnungen“), nur aus einem Raum. 2. Erhebungsbogen Wohnungsbaugesellschaften 100 101 3. Merkblatt Wohnungssuche Wohnungssuche in Friedrichshafen Es gibt verschiedene Gründe warum man wohnungssuchend ist und es gibt auch verschiedene Anlaufstellen an welche Sie sich wenden können. Die folgenden Informationen sollen Ihnen helfen, die für Sie richtigen Stellen zu finden, damit Sie sich auf das Wesentliche, Ihre Wohnungssuche, konzentrieren können. Durch die angespannte Wohnraumsituation in Friedrichshafen empfiehlt es sich zur Vergrößerung der Chancen, auch in der näheren Umgebung, wie z. B. Tettnang, Meckenbeuren und Ravensburg zu suchen. Tipps Kaution / Umzugskosten Sie können z. B. einen Antrag auf ein Darlehen beim Landratsamt (ALG II, SGB XII) stellen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie unverbindlich bei der Zeppelinstiftung, im Amt für Soziales, wegen einer Einzelfallbeihilfe vorsprechen (im Rathaus, Adenauerplatz 1, 3. OG, Zimmer 3.16). Chiffreanzeigen Die Beantwortung von Chiffreanzeigen bedeutet evtl. bessere Chancen. Erfahrungsgemäß melden sich auf solche Anzeigen weniger Leute. Die Antwort auf eine Chiffre entspricht einer Bewerbung, in welcher Sie Ihr Interesse an der Wohnung bekunden und kurz einige Informationen zu sich selbst schreiben, z. B. Einkommen, Beruf, Charakterzüge wie z. B. ruhig und nachbarschaftsfreundlich, Nichtraucher usw. Das Antwortschreiben mit der Chiffrenummer auf dem Umschlag an den Verlag schicken, in welchem die Anzeige erschienen ist. 102 1 Allgemeine Wohnungssuche Bei folgenden Stellen können Sie sich auf dem freifinanzierten Wohnungsmarkt als wohnungssuchend melden: 1.1 Gesellschaften / Genossenschaften Städtische Wohnungsbaugesellschaft Heinrich-Heine-Straße 9 88045 Friedrichshafen SÜDEWO (Süddeutsche Wohnen) Mit Sitz in Stuttgart www.suedewo.de Kreisbaugenossenschaft Bodenseekreis eG Scheffelstraße 52 88045 Friedrichshafen Zeppelin Wohlfahrt GmbH Leutholdstraße 30 88045 Friedrichshafen Fränkel AG Immobilien Charlottenstraße 57 88045 Friedrichshafen Siedlungswerk Ravensburg Friedrich-Schiller-Straße 22 88214 Ravensburg Landesbaugenossenschaft Stuttgart Mönchstraße 32 70191 Stuttgart Hüni Immobilien Eckenerstraße 67 88046 Friedrichshafen 1.2 07541 / 301 – 10 07541 / 202 – 07 07541 / 9210 - 90 0751 / 3697 - 0 0711 / 250 04 - 0 07541 / 3812 - 16 Bezug kostenpflichtig Bezug kostenpflichtig Bezug kostenfrei Bezug kostenfrei Internet www.suedkurier.de www.immosued.de www.immobilienscout24.de www.immonet.de www.swg-friedrichshafen.de www.lbg-online.de 103 0711 / 892 344 03 oder 0711 / 892 344 05 Private Anbieter Südkurier (Anzeigenmarkt Mittwochs + Samstags) Schwäbische Zeitung (Anzeigenmarkt Mittwochs + Samstags) Wochenblatt (erscheint Donnerstags) Info Bodensee (erscheint Mittwochs) 1.3 07541 / 922 – 70 www.kreisbau-bodensee.de www.wochenblatt-online.de www.suedewo.de www.immowelt.de www.zeppelin-wohlfahrt.com www.fraenkel-fn.de 2. Suche nach preisgebundenem Wohnraum Preisgebundener Wohnraum ist einkommensschwachen Haushalten vorbehalten. Die erhobene Miete orientiert sich an gesetzlichen Vorgaben und liegt unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, welche anhand des Mietspiegels der Stadt Friedrichshafen ermittelt wird. Zum Bezug einer geförderten Wohnung, im Volksmund auch „Sozialwohnung“ genannt, müssen Sie im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines sein. 2.1 Wohnberechtigungsschein Diesen können Sie bei folgender Stelle beantragen, wenn Sie in Friedrichshafen, oder einer Gemeinde/Stadt außerhalb von Baden-Württemberg gemeldet sind. Stadt Friedrichshafen Tel. 07541 / 203 – 4252 Amt für Vermessung und Liegenschaften Fax. 07541 / 203 – 84252 Frau Peter, 1.OG/Neubau, Zimmer 1.17 g.peter@friedrichshafen Charlottenstraße 12 88045 Friedrichshafen Öffnungszeiten: Mo – Fr 8.00-12.00 Uhr, Mo 14.00-16.00 Uhr, Do 14.00-18.00 Uhr Bei der Antragstellung sind uns die Ausweise und Einkommensnachweise vorzulegen. Den Antrag können Sie auf unserer Homepage, www.friedrichshafen.de, Suchbegriff „Wohnberechtigungsschein“ herunterladen. Sollten Sie in einer anderen Gemeinde in Baden-Württemberg gemeldet sein, ist diese für die Ausstellung zuständig. 2.2 Wohnungssuchend melden Bei folgenden Stellen können Sie sich als wohnungssuchend melden: Stadt Friedrichshafen Kreisbaugenossenschaft Bodenseekreis eG SÜDEWO Zeppelin-Wohlfahrt GmbH Kontaktdaten siehe 2.1 – Frau Peter Kontaktdaten siehe 1.1 Kontaktdaten siehe 1.1 Kontaktdaten siehe 1.1 Wenn Sie bei der Stadt Friedrichshafen als wohnungssuchend vorgemerkt sind, bitten wir Sie, sich regelmäßig, alle 2 Monate, bei uns zu melden, um die Aktualität zu bestätigen (Kontaktdaten siehe Nr. 2.1 – Frau Peter). Aus der Kartei der Wohnungssuchenden werden Sie gelöscht, wenn • • Sie sich länger als 6 Monate nicht mehr bei uns gemeldet haben. In diesem Fall gehen wir davon aus, dass Sie bereits mit Wohnraum versorgt sind, oder der Grund der Wohnungssuche weggefallen ist. wir Sie für eine Wohnung vorgeschlagen haben und Sie das Angebot ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt haben. 104 3. Wohnungsnotfälle Ein Wohnungsnotfall liegt vor, wenn Sie • vorbeugend einem möglichen Wohnungsverlust entgegenwirken wollen. • in unzumutbaren (Wohn-) Verhältnissen leben. • unmittelbar von Wohnungslosigkeit betroffen sind. • wohnungslos sind. Zuständig für solche Fälle ist die Stadt Friedrichshafen Tel. 07541 / 203 – 3133 Fachstelle für Wohnungsnotfälle Fax. 07541 / 203 – 83133 Frau von Malottki, 3.OG, Zimmer 3.14 Adenauerplatz 1 88045 Friedrichshafen Öffnungszeiten: Mo – Fr 8.30-14.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Die Mitarbeiterin der Fachstelle für Wohnungsnotfälle versucht bei Mietschulden, drohendem Wohnungsverlust, Kündigungen, Räumungsklagen und Wohnungslosigkeit durch Beratung und Vermittlung zu helfen. Darüber hinaus bieten die Mitarbeiter des Städtischen Sozialen Dienstes Informationen, Beratungen und Vermittlungen für Menschen in schwierigen und sozial belastenden Lebenssituationen an. Herr Köhler, Tel. 07541 / 203 – 3131 Rathaus, Herr Trost, Tel. 07541 / 203 - 3130 Adenauerplatz 1, 3. OG, Zimmer 3.10 Öffnungszeiten: Mo – Fr 8.30-12.00 Uhr, Do 14.00-18.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung 4. Im Notfall, bei akuter Wohnungslosigkeit Wer von akuter Wohnungslosigkeit betroffen ist, wendet sich an die Stadt Friedrichshafen Frau Martin, 1.OG, Zimmer 1.12 Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Tel. 07541 / 203 – 2124 Umwelt Frau Ilhan, 1.OG, Zimmer 1.18 Adenauerplatz 1 Tel. 07541 / 203 - 2120 88045 Friedrichshafen Öffnungszeiten: Mo – Fr 8.00-12.00 Uhr, Mo 14.00-16.00 Uhr, Do 14.00-18.00 Uhr Nach Prüfung bestimmter Voraussetzungen erfolgt eine Einweisung in ein Zimmer in einer städtischen Obdachlosenunterkunft. Die Unterbringung soll vorübergehend sein. Männer, Frauen und Familien werden hierbei getrennt untergebracht. Schlafplätze für nichtsesshafte Männer bietet auf Anfrage die Herberge, Ailinger Straße 10, Tel. 07541 / 32130 (ehemals Industrieweg 2). Als weitere Not- bzw. Übergangslösung können Sie vor allem in der Nebensaison (Frühjahr / Winter) ein Zimmer oder eine Ferienwohnung anmieten. Ansprechpartner: Tourist – Information Tel. 07541 / 3001 – 0 Bahnhofsplatz 2 88045 Friedrichshafen 105 Impressum Verfasser: Stadtverwaltung Friedrichshafen Amt für Vermessung und Liegenschaften – Sachgebiet Wohnungsverwaltung Charlottenstraße 12 88045 Friedrichshafen Für die Abhandlungen im Teil D und die Handlungsfelder 8, 14 und 15 Amt für Soziales Für die Abhandlungen im Teil C und die Handlungsfelder 12a und 12b Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Umwelt Projektgruppe: Amt für Vermessung und Liegenschaften – Sachgebiet Wohnungsverwaltung Herr Dietz – Projektleitung Frau Broszio Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Umwelt Herr Schraitle Frau Ilhan Frau Martin Amt für Soziales Herr Böhler Frau Kegelmann Frau Gregor-Rohde Frau von Malottki Quellen: Titelbild: Städtische Wohnungsbaugesellschaft mbH Zensus 2011 Wohngeld und Mietenbericht Abfallwirtschaftsamt Bodenseekreis Jobcenter Landratsamt Bodenseekreis Sozialamt Landratsamt Bodenseekreis Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Deutscher Mieterbund Verbraucherzentrale NRW Mietspiegel Friedrichshafen 2012 Stadtwerke am See Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen: Zentrale Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit und Sicherung dauerhafter Wohnverhältnisse Copyright beim Verfasser: © 2014 Stadt Friedrichshafen Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung (auch auszugsweise) und Speicherung in elektronische Systeme nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers 106