Gewalt gegen Pflegende
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Gewalt gegen Pflegende
Gewalt gegen Pflegekräfte – ein Tabuthema? Interprofessioneller Pflegekongress 10./11. April 2014 in Dresden Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. Agenda Problembeschreibung Ursachen für Gewalt Verpflichtungen des Arbeitgebers Maßnahmen gegen den Täter Schlussfolgerungen 2 PROBLEMBESCHREIBUNG 3 Gefahrgeneigte Bereiche Gefährdungen insbesondere in □ Notaufnahmen □ psychiatrischen Einrichtungen − □ 70 % der Pflegekräfte sind häufig mit agressivem Verhalten konfrontiert (nurses early exit study, Bergische Universität Wuppertal) Altenheimen © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 4 Gefahrgeneigte Bereiche Zunahme der Gewalt □ Notaufnahmen insbesondere an Wochenenden □ psychiatrische Abteilungen © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 5 Gewaltformen körperliche Übergriffe psychische Gewalt □ Beleidigungen □ Beschimpfungen □ Drohungen © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 6 Gewaltformen Verbale Gewalt □ Vorboten für körperliche Übergriffe □ psychisch belastend © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 7 Ursachen für Gewalt Zunahme der Gewalt □ steigende Anzahl alkoholisierter und unter Drogeneinfluss stehender Patienten □ allgemeine Absenkung der Hemmschwellen □ steigende Anzahl personenbedingter Kontrollverluste © KGS 2014 durch krankheitsbedingtem Verlust der Steuerungsfähigkeit (Demenz, psychiatrische Erkrankungen) Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 8 VERPFLICHTUNGEN DES ARBEITGEBERS 9 Arbeitsschutz Arbeitsschutzregeln □ möglichst gefährdungsfreier Arbeitsplatz □ Gefährdungsanalyse für Arbeitsplatz Ermittlung des Risikos Analyse ergriffener Schutzmaßnahmen Aktions- und Maßnahmeplan mit konkreter Zeitplanung © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 10 Fürsorgepflicht Interesse an gesunden und sicheren Arbeitsplätzen □ weniger Ausfallzeiten □ pflegliche Behandlung der Mitarbeiter in Zeiten des Fachkräftemangels □ „weicher“ Arbeitsplatzfaktor © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 11 Vorbeugung Information und Schulung Mitarbeiter □ Kurse zu Deeskalationsstrategien für Mitarbeiter und Leitungskräfte der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ( www.bgw-online.de) □ Installierung interner Deeskalationstrainer □ Sensibilisierung der Mitarbeiter für Thema Gewalt □ Interne Informationen über gefährliche Patienten © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 12 Vorbeugung Einsatz von Sicherheitskräften □ Entscheidung im Einzelfall © KGS 2014 u. U. in Notaufnahmen in Großstädten an Wochenenden und nachts Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 13 Vorbeugung Bauliche Maßnahmen □ Vermeidung toter Ecken, dunkler Gänge, von der Tür nicht einsehbare Patientenzimmer □ gutes Beleuchtungssystem, evtl. Rundspiegel □ Eingangsbereich mit Tresen, der Zutritt erschwert und Flucht absichert □ Inneneinrichtungen möglichst nicht als Schlaginstrumente, Wurfgeschosse nutzbar □ Scheren, Brieföffner, Spritzen sicher aufbewahren © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 14 Vorbeugung Organisatorische Maßnahmen □ klare Anweisungen für den Notfall □ Information über schwierige gefährliche Patienten □ Aggressive Patienten, wenn möglich, nicht allein aufsuchen □ Zimmertür offen halten © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 15 Vorbeugung Persönliche Maßnahmen □ sichere Bekleidung □ rutschfeste Schuhe mit sicherem Stand □ lange Haare zusammenbinden (z. B. Pferdeschwanz) □ keine Ohrringe, Ketten, Ringe, Piercing, Krawatten, Schals □ Brille mit Kunststoffgläsern © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 16 Vorbeugung Impfschutz □ jeder fünfte Angriff mit Beißattacke □ empfehlenswert Hepatitis A und B, Tetanus © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 17 Vorbeugung Alarmgeräte □ Personen-Notsignal-Anlagen am Körper □ verknüpft mit Notfallplänen © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 18 Nach Vorfall Erste Hilfe □ Notfallversorgung durch diensthabenden Arzt, Notarzt etc. □ Durchgangsarzt □ Mitarbeiter begleiten © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 19 Nach Vorfall Gespräche/ Betreuung □ ggf. Schockbehandlung □ Auffanggespräche □ ggf. professionelle Hilfe © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 20 Nach Vorfall Dokumentation □ grundsätzlich sorgfältige Dokumentation □ Unfallmeldung BGW □ Grundlage für spätere Gefährdungsanalyse □ Analyse der Gefahrensituation © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 21 MAßNAHMEN GEGEN DEN TÄTER 22 Einzelfallbezug Maßnahmen abhängig von □ Einsichtsfähigkeit und Krankheitsbild des Täters © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 23 Kündigung Heim- oder Pflegevertrag schuldhafte grobe Verletzung der vertraglichen Pflichten durch Patienten/Bewohner (Hausordnung) und Vertragsverhältnis Pflegeeinrichtung nicht mehr zumutbar bei schuldausschließendem Geisteszustand i. d. Regel unangebracht Kündigung kommt in Betracht © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 24 Hausverbot befristetes oder unbefristetes Hausverbot □ spricht Inhaber des Hausrechts aus □ kein willkürlicher Ausschluss, daher zu begründen □ Krankenhaus hat Behandlungspflicht § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V zu beachten □ abzuwägen Interesse des Patienten mit Interesse am störungsfreien gefahrlosen Betriebsabl © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 25 Hausverbot befristetes oder unbefristetes Hausverbot □ bei Notfall ggfls. Vorwurf unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB, aber Zumutbarkeitskriterium □ abzuwägen für den Einzelfall bei elektiven Eingriffen und Notfall □ Verstoß gegen Hausverbot ist Hausfriedensbruch § 123 StGB © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 26 Notwehrrecht angegriffener Mitarbeiter hat Notwehrrecht gemäß § 32 StGB möglichst Polizei hinzuziehen gemäß § 31, § 32 SächsPolG, da Befugnis zu unmittelbarem Zwang © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 27 Strafanzeige Strafanzeige des Mitarbeiters möglich wegen Körperverletzungsdelikte §§ 223,229 StGB i. d. Regel Antragsdelikt, Sachbeschädigung § 303 StGB © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 28 Zivilrechtlicher Schadensersatz Schadensersatzanspruch bei Körperverletzung, Sachbeschädigung wegen unerlaubter Handlung § 823 ff. BGB: □ Ersatz materieller Schaden, Schmerzensgeld □ zu beachten § 827 BGB, wonach nicht verantwortlich, wer sich bei der Schädigung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 29 Zivilrechtlicher Schadensersatz Schadensersatzanspruch bei Körperverletzung, Sachbeschädigung wegen unerlaubter Handlung § 823 ff. BGB: □ bloße Minderung der Geisteskraft nicht haftungsbefreiend für Täter □ keine Haftungsbefreiung , wenn Täter selbstverschuldet volltrunken oder unter Drogeneinfluss stehend © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 30 SCHLUSSFOLGERUNGEN 31 Schlussfolgerungen Gewalt gegen Pflegende darf kein Tabuthema sein Arbeitgeber müssen sich mit Problem auseinandersetzen und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter ergreifen über Maßnahmen gegen den Täter sollte einzelfallbezogen entschieden werden; zu berücksichtigen sind dessen Einsichtsfähigkeit, Krankheitsbild sowie der konkrete Vorfall © KGS 2014 Friedrich R. München, stellv. Geschäftsführer, Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. 32 Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. www.kgs-online.de Tel. 0341 98410-0 © KGS2012 33